1874 / 275 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 23 Nov 1874 18:00:01 GMT) scan diff

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Was übrigens den vorliegenden Fall betrifft, so stimme ich darin mit dem letzten Herrn Vorredner vollständig überein, daß sich von dem Hrn. Reichskanzler sehr wohl erwarten läßt, daß, wenn die Bitte ihm

gestellt wird, er sie bereitwillig erfüllen wird und zu ihrer Erfüllung

thun wird, was er kann, um den Herren die Freiheit zu verschaffen; denn solche Reden, wie von dem letzten Herrn Vorredner und dem ersten, sind ja außerordentlich lehrreich und fehlten uns seit lange.

Nach dem Abg. Dr. Reichensperger ergriff der Reichs⸗

kanzler noch einmal das Wort: IZch will nicht dazu beitragen, die Diskussion noch weiter von ihrem Ausgangspunkt zu entfernen, als es soeben geschehen ist; ich möchte zunächst eige Bemerkung zur Geschäftsordnung machen: wenn die Herren vom Centrum, wie sie gewöhnlich pflegen, von den Plätzen umgewandt sprechen, so sind sie rückwärts hier sehr schlecht zu ver⸗ stehen, weil ihre Stimme nur nach einer Seite sich ausbreitet. Ich habe deswegen nicht Alles hören können, was der Herr Redner saate, was ich um so mehr bedaure, als es mir sehr lehrreich aber nicht immer richtig erschien. Soviel ist gewiß, daß der Herr Vorredner einmal die Berechtigung des persönlichen Gewissens über die Berech⸗ tigung der Staatsgesetze stellte und sagt: Gesetze gegen das Gewissen sollen nicht befolgt werden. Wenn ich in der Lage wäre, die Rich⸗ tigkeit dieses Satzes zuzugeben, so müßte ich doch auch weiter gehen und sagen: das Gewissen eines jeden Deutschen hat eine gleiche Be⸗. recktigung. Ich kann nicht ein Gewissen aus der Centrumspartei höher anschlagen, als ein Gewissen aus der sozialdemokratischen. Der Herr Liebknecht und seine Genossen vertreten auch nichts weiter als die Ueberzeugung, daß ihrem Gewissen nach die jetzigen Gesetze un⸗ richtig sind, und sie jagen nicht, wir wollen sie mit EGewalt zerschlagen, nein, sie sagen, wir lassen es darauf ankommen, die Schlechtigkeit der Regierung wird es dazu treiben, wir wollen es abwarten. Sie stehen dabei genau auf derselben gleichen Basis mit der Centrumspolltik. Ich wollte Sie nun bitten, sich dieser Gleichheit mit den Sozial⸗ demekraten bei der Gegenüberstellung des persönlichen Ermessens und der Majestät des Gesetzes vollständig bewußt zu werden, bis in die höchsten Instanzen Ih’rer Partei hinauf.

In der ersten Berathung über den Gesetzentwurf, be⸗ treffend die Steuerfreiheit des Reichseinkommens, ent⸗ gegnete der Bundesbevollmächtigte, Präsident des Reichskanzler⸗ Amts, Staats⸗Minister Dr. Delbrück dem Abg. Stumm:

Nur wenige Bemerkungen erlaube ich mir in Beziehung auf die von dem Herrn Vorredner im Eingange seines Vortrags berührte Frage, nämlich die Stellung der Reichseisenbahnen in Elsaß Lothringen. Bevor ich aber darauf eingehe, möchte ich noch voraus schicken, daß die Disposition des vorliegenden Entwurfs auf das Einkommen, wel⸗ ches das Reichsland selbst bezieht, also z. B. auf das Enkommen, welches die Tabaksmanufaktur in Straßburg den Finanzen Elsaß⸗ Lothringens gewährt, gar keine Anwendung findet. Das Reichsland hat seine abgesenderte, selbständige Finanzverwaltung, und auf diese selbständigen Einnahmen aus dem Reichslande findet die gegenwärtige Vorlage nach ihrer bestimmten Absicht und, wie ich glaube, auch nach ihrer bestimmten Fassun, keine Anwendung. 8

Die Eise bahnen in Elsaß⸗Lothringen sind Eigenthum des Reiches; aber auch in Beziehung auf diesen Besitz des Reiches wird das vorliegende Gesetz, wenn nicht eine vollständige Aenderung in der bestehenden Gesetzgebung über die Kommunalbesteuerung in Elsat⸗ Lothringen eintreten sollte, vollständig gegenstandslos sein. Die Kom⸗ munalbesteuerung in Elsaß⸗Lothringen ist folgende:

Eine direkte, selbständige Kommunalstener giebt es in Elsaß⸗ Lothringen nur in einem äußerst untergeordneten Folle, nämlich in der Form der Hundesteuer. Die übrigen Kommunalsteuern in Elsaß⸗Lothringen werden erhoben entweder im Wege der Zu⸗ schläge zu den direkten Staatssteuern oder im Wege des Kommunaloktrois. Die direkten Staatssteuern, zu welchen für Kommunalzwecke Zuschläge erboben werden, sind erstens: bie Grundsteuer; auf diese bezieht sich der vorliegende Gesetzentwurf überhaupt nicht; zweitens: die Personal⸗ und Mobiliarsteuer. Die Personalsteuer ist eine Abgabe, welcher jeder „Einwohner“ unterliegt, und die auf den Werth von 5 Arbeitstagen berechnet wird eine sehr unerhebliche Steuer, die die Person der Einwohner trifft. Die Mobiliarsteuer ist eine Steuer, die von den Einwohnern nach Maßgabe der von ihnen benutzten Wohnungsräume zu entrichten ist. Diese Steuer fällt ebenfalls nicht in den Kreis dieses Gesetzes; drittens: die Thür⸗ und Fenstersteuer, eine Abgabe, die erhoben wird nach der Anzahl der Thüren und Fenster der Gebäude, und die unter keinen Umständen als eine Abgabe von dem Einkommen zu qualifiziren ist. Und viertens die Patent⸗ oder Gewerbesteuer, die in der Form, in der sie nach der französischen Gesetzgebung erhoben wird, mit einer Einkommensteuer ebenfalls gar nichts gemein hat. Das sind die vier direkten Steuern, zu welchen die Kommunen in E1““ befugt sind, innerhalb gewisser Grenzen Zuschläge zu erheben.

Ich wiederhole also, diese Steuern werden durch den vorliegenden Entwurf nicht getroffen. Noch viel weniger ist das der Natur der Sache nach der Fall mit den Kommunaloktrois, die keine Einkom⸗ mensteuern, sondern Verzehrungssteuern sind.

„Ich glaube hiermit nachgewiesen zu haben, daß kei der gegen⸗ wärtigen Lage der Gesetzgebung in Elsaß⸗Lothringen das vorliegende Gesetz dort gar nichts ändern wird und nichts ändern kann.

Nach dem Abg. Rickert griff der Reichskanzler in die Diskussion ein:

„Der Herr Vorredner hat vollständig Recht, wenn er sagt, daß die Diskussionen mit der Stadt Berlin den ersten Anlaß zur Ein⸗ bringung dieses Gesetzentwurfs gegeben haben, in Bezug auf welchen ich insofern gleicher Meinung mit dem Herrn Abgeordneten für Lvck bin, daß ich sage: man kann sich fragen, warum das Reich überhaupt einen für die Reichsregierung nicht zweifelhaften Grundsatz durch einen Gesetzentwurf sanktioniren will. Wir sind aber nicht durch die Stadt Berlin allein dazu veranlaßt worden, sondern dadurch, daß das König⸗ lich preußische Ministerium des Innern sich prinzipiell auf die Seite der zu seinem Ressort gehörenden Kommunalverwaltungen stellt, und in den Ressorts, vermöge der Unabhängigkeit, welche Sie ja auch für die Reichsressorts anstreben, sich sehr leicht die Neigung merklich macht, Alles, was nicht zum eigenen Ressort gehört, als feindliches Land zu betrachten und davon zu neh⸗ men, was man kriegen kann, nicht blos, was man nöthig hat. Wenn nun von so hohen Autoritäten die ratio des Gesetzes angezweifelt war, so haben wir gewünscht, die weitere Diskussion durch eine Barriere abzuschneiden, zu welcher wir die Mitwirkung des Reichstags erbitten. Um die Zuläassigkeit der Besteuerung des Reichseinkommens handelt es sich in erster Linie, denn die Grundsteuer werd von den Reichs⸗ gebäuden bezahlt, und die übrigen Ansprüche, die der Herr Vorredner richtig bemerkte, mögen sich für ganz Berlin auf vielleicht 30 Thaler belaufen. Was die Benutzung der Dienstwohnungen anlangt, so ist diese als einen Theil von Reichseinkommen zu besteuern versucht worden, und damit wäre das Prinzip einer Besteuerung des Reichsein kommens ins Leben eingeführt. Ich glaube, man kann darüber nicht zweierlei Mei⸗ nung sein, sobald man sich erst klar gemacht hat, wer der zu be⸗ steuernde Kontribuavle ist. Mit dem Ausdrucke „Reich“ schlüpft man leicht über die Thatsache weg, daß der, auf dessen Beutel man ange⸗ wiesen werden will, die gesammte deutsche Nation in der Gestalt ihrer sammtlichen Steuerpflichtigen ist Was hier gezahlt werden soll, kann 6 bis 10 Millionen betragen, welche die Steuerzahler der deutschen Nation zu Gunsten derjenigen Kommunen, die im Vergleich mit an⸗ deren schon erhebliche Vortheile vom Reiche haben, zusetzen sollen; sie müssen jedenfalls so viel Matrikularumlagen mehr aufbringen, als auf der anderen Seite von dem Reiche an Kommunalsteuern abgegeben wird. Für diese Gemeinden, in denen sich Anstalten befinden, die Quellen des Reichseinkommens sind, oder in denen sich Unterabtheilun⸗ gen der großen juristischen Person des Reiches befinden, ist es an sich ein großer Vortheil, daß sie diese Anstalten in ihrer Mitte haben, und würde es sich meines Erachtens viel mehr rechtfertigen, daß diese Ge⸗ meinden zu einem Präzipuum an den Reichssteuern herangezogen werden dafür, daß sie die Verkehrsanstalten in ihrer unmittelbaren Benutzung haben. Für das Reich ist es im Ganzen ein sehr zweifel⸗

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hafter Vorzug, den Sitz seiner Hauptinstitutionen gerade in der größ⸗

ten und höchstbesteuerten Kommune zu haben. Es spricht Manches

dafür, daß z. B. Berlin durchaus nicht der zweckmäßigste Sitz des

Reichscentrums sei. Indeß das führt uns hier zu weit, und die Kommunalsteuern werden uns nicht vertreiben, das sind andere Gründe; aber nehmen Sie an, daß das einmal ernstlich hier von uns diskutirt würde und es wird sich vielleicht der Moment dazu finden ob nicht Berlin über diese Verlegung ganz außerordentlich empfindlich sein würde, ob nicht blos der Kummer darüber, daß das Reich unent⸗ geltliche Vortheile aus Kommunaleinrichtungen bezieht, sich in den Wunsch verwandeln würde, daß die Reichsanstalten ihren Wohnsitz nicht wechseln, oder ein Abkommen zu treffen, wonach die Reichs⸗ anstalten hier bleiben.

Die Sache hat also zwei Seiten. In dem ganzen Verhältniß, wie es hier beansprucht wurde, könnte sich eine Art von Reziprozität herstellen lassen. Wenn das Reich seinerseits wie ich ja doch hoffe, daß wir dazu kommen werden direkte Richssteuern erhöbe, dann könnte das Reich seinerseits die juristischen Personen, die Gemeinden auch besteuern.

Wenn hier der Versuch gemacht worden ist, die Berechtigung der Kommunen, das Reichseinkommen zu besteuern, isolirt unabhän⸗ gig von der gleichen Berechtigung der Partikularstaaten, nachzuweisen, so halte ich den Beweis nicht für geführt. Was ist denn das Recht der Kommunen, überhaupt einen Staatsbürger zu besteuern, anders als ein abgezweigter Theil der Landeshoheit des Einzelstaates, die allein dieses Recht mit sich bringt? Jeder Gemeindesteuer muß irgend ein von den gesetzgebenden Gewalten des Staates, in dem die Gemeinde liegt, gegebenes Gesetz zu Grunde liegen, und ein Gemeindesteuerrecht ohne die Quelle des Staatssteuerrechtes ist nicht denkbar. Was aber die Gemeinde kann, das kann doch auch jede juristische Person von einer weiteren Ausdehnung als die Ge⸗ meinde; das werden Sie den Kreisverbänden auch nicht bestreiten können, sie werden dann das Reichseinkommen auch wieder in jedem Kreise einzeln besteuern dürfen. Nach der neuen Kreisverfassung in Preußen und nach der bevorstehenden Provinzialverfassung wird jede Provinz auch dem Reiche ihre Steuern auflegen dürfen; der Staat wird gewiß, wenn er dazu berechtigt wäre, zu besonnen sein, um davon Gebrauch zu machen, aber theoretisch kann ihm das nicht bestritten werden, sobald es der Gemeinde zusteht. Mir macht der ganze An⸗ spruch einen so urgermanischen Eindruck, daß mich das Bestreben der Gemeinden ich könnte sagen geradezu anheimelt, wenn es nicht einen traurigen Rückblick auf unsere ganze Volksgeschichte böte. Die⸗ ser urwüchsige Egoismus, mit welchem jedes engere Gebiet unserer großen deutschen Heimath auf Kosten der Gesammtheit zu nehmen sucht, was es kann, in einer anderen Spielart des Ressortpatriotismus, zuzugreifen, wo man's kriegen kann wer nimmt, der hat wir haben das im Müttelalter gehabt; wenn früher ein Dynast ein Stückchen des Nationalverkehrs erfassen konnte, vielleicht in Gestalt eines schiffbaren Stromes oder einer Haupthandelsstraße, der wußte mit Zöllen, Geleit, Umschlag, Stapelrecht u. s. w. und andern strandrechtähnlichen Bestrebungen das allgemeine In⸗ teresse für sich zu verwerthen; wo irgend ein faßlicher Zipfel in das Gebiet der einzelnen Territorien hineinreichte, faßte man an. Das Reich war damals schwach, mußte es sich gefallen lassen; aber es ge⸗ dieh dabei nicht, es wurde schutzlos. Sollte meine Ansicht prinzipiell vom Reichstage nicht getheilt werden, was ich nicht hoffe, denn mir scheint dies aurerhalb aller Logik zu liegen, und wenn auch mein ver⸗ ehrter politischer und persönlicher Freund im Sekretariat aus beson⸗ deren nachbarlichen Verhältnissen, wo er einen Schuh auf dem Leisten sieht, der ihn vielleicht künftig mal drücken könnte, anderer Meinung ist, so muß ich doch sagen, ich kann keine Reichskasse ermächtigen, irgend einen Thaler zu zahlen, der nicht budgetmäßig von Ihnen bewilligt sein wird. Eine im Budget nicht bewilligte Aus⸗ gabeposition würde ich nur auf meine Verantwortung in Zahlung bringen können, wenn ich von der rechtlichen und juristischen Pflicht des Reiches, diese Zahlung zu leisten, so positiv überzeugt wäre, daß ich Ihrer Genehmigung vollständig sicher wäre. Natuürlich könnte diese Leistung, wenn das Reich besteuert werden soll, nicht dem Be⸗ lieben jeder Kommune überlassen bleiben; die eine erhebt etwa den einfachen Betrag der Staatssteuern, die andere nur 5 Prozent davon, ich würde dann darauf bestehen, daß für jede einzelne Kommune der Betrag, den der Reichstag aus dem gemeinschaftlichen Säckel ihr kewilligt, separat ins Budget gesetzt wird. Das würde zu bewilligen sein, das dürfte nicht überschritten werden.

Ich glaube aber, meine Herren, daß es nicht in der Aufgabe der gesetzgebenden Gewalten liegt, den steuerpflichtigen Reichsbürgern, außer seinen für die großen nationalen Zwecke gebrachten, noch diesen kleinen Beitrag zu den Zwecken der einzelnen Kommunen abzufordern, die irgend ein Mittel innerhalb ihrer Mauern vorfinden, irgend eine Quelle, an der sie das große Reichsfaß anbohren können, denen nech eine addition lle Bewilligung auf Reichskosten zu geben.

Ich kann Sie also nur dringend bitten, im Interesse des Reichs den Entwurf so anzunehmen, wie er daliegt, und bezüglich der Ver⸗ kehrsanstalten des Reichs nicht darauf hinzuweisen, aus dem wenigen Betrieb, den es hat der Hr. Abg. Grumbrecht nannte es Privat⸗ gewerbe, die betrieben werden, er kann doch darunter nur Post und Telegraphie verstanden haben einen fiskalischen Erwerbszweig zu machen. Wenn Sie die wirklich reinen Ueberschüsse der Telegraphie besteuern wollen, die das gesammte Reich daraus hat, so werden die Gemeinden damit ein schlechtes Geschäft machen.

Es wäre, wenn sie an den Ueberschuͤssen der Post theilnehmen weollten, dann doch auch billig, daß sie an dem Defizit der Telegraphie mit einem entsprechenden Zuschuß betheiligt würden. Eine Brutto⸗ einnahme wird auch bei Privaten Niemand besteuern. Besteuern Sie aber den gesammten steuerpflichtigen Deutschen nochmal, so ver⸗ fallen Sie nothwendig darauf, die Bruttorevenüen des Deutschen Reiches und zwar nicht ein Mal, sondern nach den verschiedenen kommunalen Gebilden, die wir haben, mehrfach zu besteuern. Ich bitte wiederholt um eine Genehmigung der von uns gemachten Vorlage.

Auf die Interpellation des Abg. Winterer, die Be⸗ handlung einiger Elsaß⸗Lothringer betreffend, antwortete der Bundeskommissar, Direktor im Reichskanzler⸗Amt, Wirklicher Geheimer Ober⸗Regierungs⸗Rath Herzog:

Meine Herren! Ich habe Folgendes zu erklären:

Die Personen, in deren Interesse auf Grund der unter den Num⸗

mern 1 und 2 erwähnten Vorfälle die Interpellation gestellt ist, sind nach der eigenen Darstellung des Interp llanten französische Staate⸗ angehörige. Die Regierung erkennt nicht an, daß der Herr Inter⸗ pellant zur Vertretung dieser Interessen im Deutschen Reichstage le⸗ gitimirt sei. Auch wenn das Sachverhältniß vollkommen richtig vor⸗ getragen wäre, würde sie es darnach ablehnen müssen, zu einer Recht⸗ fertigung des Verfahrens der Behörden von dieser Stelle aus sich herbeizulassen. Die Vertretung von Ausländern liegt der Regierung d s Landes ob, welchem sie angehören; sie erfolgt auf dem üblichen diplomatischen Wege, auf keinem anderen. Eine Adpokatur für fran⸗ zösische Staatsangehörige, welche neben diesem Wege sich geltend macht, hat auf Anerkennung keinen Anspruch. Auf dem bezeichneten ordnungsmäßigen Wege ist der zweite der in der Interpellation erwähnten Fälle zur Kognition des Reichskanz⸗ lers gelangt. Die französische Regierung hat durch ihre hiesige Bot⸗ schaft die Entlassung des Anton Hoybach aus dem Heere, in welches er eingestellt war, auf Grund der von ihr beigebrachten Titel über seine französische Nationalität nachgesucht. Die Prüfung dieser Titel führte zur Anerkennung des Anspruches, es ist deshalb auch die so⸗ fortige Entlassung des Deybach veranlaßt und damit der Fall zur Befriedigung der französischen Regierung erledigt. Er ist damit de⸗ finitiv erledigt.

Uever den ersten der in der Interpellation erwähnten Fälle be⸗ merke ich unter Wahrung des vorher bezeichneten Standpunktes, und lediglich um einer Entstellung der Wahrheit entgegenzutreten —, daß er sich nach den dem Reichskanzler⸗ Amt vorliegenden Mit⸗ theilungen wesentlich anders verhält, als nach der Darstellung des

cXX“

Nationalität optirt, und die Gültigkeit dieser Option ist nicht in Zweifel gezogen worden. Weil er nach dem Elsaß zurückkehrte wurde er, in militärpflichtigem Alter stehend, ausgewiesen In der Ausweisungsverfügung wurde ausdrücklich auf die Bestimmung im §. 361 des Strafgesetzbuchs, welche den Bannbruch mit Haftstrafe ohndet, hingewiesen. Er kehrte gleichwohl zurück., Bei der Ernte gerieth er mit seinem Bruder in Streit und mißhandelte denselben körperlich. Durch die Beschwerde dieses Bruders gelangte sein Aufenthalt zur Kenntniß der Behörde. Die Behörde verfügte seine Verfolgung wegen Bannbruchs auf Grund der er⸗ wähnten Bestimmung des Strafgesetzbuchs und seine Haftnahme behufs Vorführung. Der Haftnahme suchte Hemmerlé sich durch die Flucht zu entziehen; er wurde bei dieser Gelegenheit von dem mit der Verhaftung beauftragten Gensd'armen, welcher nach wieder⸗ holtem warnenden Zuruf von der Schußwaffe, wie das Gesetz ihm erlaubt. Gebrauch machte, verwundet; er ist dieser Wunde erlegen. Auf Requisition der Gensd'armeriebrigade hat demnächst eine amt⸗ liche Untersuchung des Vorfalls durch den Untersuchungsrichter in Mülhausen stattgefunden; auf Grund der eidlichen Aussage des Be⸗ schädigten ist der Gensd'arm von der zuständigen Behörde für schuld⸗ los erklärt worden. Es ist daher unrichtig, daß die Option des Hemmerlé für ungültig erklärt worden sei. Es ist fernec unrichtig, daß er verhaftet ist, um zum Militär ausgehoben zu werden; er sollte verhaftet werden wegen eines gemeinen Vergehens. Es ist endlich unrichtig, daß der Thatbestand der Tödtung eine Untersuchung nicht zur Folge gehabt hat; es war dies der Fall in dem geordneten Wege, und sie hat das von mir angegebene Ergebniß gehabt.

Die unter III. in der Interpellation erhobene allgemeine An⸗ schuldigung geen die Polizeibehörden entbehrt jeder näheren that⸗ sächlichen Begründung. Sollten im einzelnen Falle Ueberschreitungen von Amtsbefugnissen von Seiten der Polizeibehörden vorgekommen sein, so wird es Sache der Betroffenen sein, im geordneten Instanzen⸗ zuge sich zu beschweren, und es wird ihnen ihr Recht nicht vorent⸗ gegenwärtig aber fehlt zur Erörterung solcher Fälle

Landtags⸗Angelegenheiten. b Im 9. Düsseldorfer Wahlbezirk (Geldern⸗Kempen) ist an Stelle des Ober⸗Bergraths Ulrich zu Clausthal, welcher Mam ““ niedergelegt hat, Dr. Perger zu Gäs⸗ onk mi von Stimmen zum Mitglied s Ab⸗ geordneten gewählt worden.

wie die Havel oberhalb Liebenwalde für die Scheffahrt wäh⸗ rend der Zeit vom 15. Dezember d. J. bis zum 1. Uipeher brt, weh.

.— An dem Bau der Marienburg⸗Mlawkaer Eisenbahn wird in der Gegend von Dt. Eylau und Riesenburg rüstig gearbeitet. Bei Riesenburg ist bereits der nicht unbedeutende Bau des Bahn⸗ hoßes in Angriff genommen, wobei gegen 400 Arbeiter beschäftigt werden. 1

Wien, 23. November. (W. T. B.) Die „Montagsrevue“ ver⸗ nimmt, daß der Handels⸗Minister dem Abgeordnetenhause noch in dieser Woche die für die gegenwärtige Session des Reichsraths in Aussicht genommenen Eisenbahnvorlagen übermitteln werde. Wie das genannte Blatt ferner erfährt, dürfte die An⸗ gelegenheit der Nordostbahhn und der Unionbank in den nächsten Tagen einer definitiven und für die Unionbank günstigen Lösung entgegengeführt werden, und erscheint die Annahme der betreffenden Vorschläge des ungarischen Kommunikations Ministers Seitens des ungarischen Reichstages als unzweifelhaft. In Betreff der zwischen dem österreichischen und dem ungarischen Ministerium noch obwaltenden Differenzen über die Garantie der Przemysl⸗Lukower und der Kaschau⸗Oderberger Eisenbahn wird dem Vernehmen der 1“ zufolge eine Verständigung gleichfalls als sicher be⸗ rachtet.

Triest, 23. November. (W. T. B.) Der Lloyddampfer „Ju⸗ piter“ ist mit der ostindisch⸗chinesischen Ueberlandpost gestern Nach⸗ mittag aus Alexandrien hier eingetroffen. 8

Bern, 21. November. (W. T. B) In Folge starken Schnee⸗ falles, heftigen Sturmes und Lawinensturzes ist der Verkehr auf allen Postrouten des Kantons Graubünden unterbrochen. Die Splügen⸗ post ist nur bis Andeer gelangt.

Aus Bern, 15. November, wird geschrieben: Gestern Abend sind die Gorthardbahn⸗Inspektoren Koller und Seifert, welche vom Bundesrathe mit der Collaudation der Gotthardbahnlinien Biasca⸗ Locarno und Lugano⸗Chiasso, deren Betrieb am 6. n. M. eröffnet werden soll, beauftragt sind, unverrichteter Sache zurückgekehrt, weil ihnen der Weg über den St. Gotthard nach dem Tessin in Folge großen Schneefalls vollständig versperrt war. Die Herren werden jetzt mit der Mont⸗Cenisbahn ihr Ziel zu errreichen suchen. Das Schicksal, durch plötzlichen Schneefall voll⸗ ständig gesperrt zu sein, theilen, laut offiziellen Meldungen der be⸗ treffenden Postdirektionen an das eidgenössische Postdepartement, übri⸗ gens auch der Simplon und der Bernhardin. Auf dem Simplon wüthet noch dazu laut Telegramm von heute Vormittag ein furcht⸗ barer Sturm, welcher den Schneebruch fast unmöglich macht, so daß auf die Wiedereröffnung dieses Passes vor übermorgen nicht zu hoffen sein soll. Auf dem St. Gotthard ist leider ein Kondukteur, welcher den Uebergang mit dem Postfelleifen zu Fuß erzwingen wollte, in einer Lawine umgekommen. Der Splügenpaß, welcher auch gesperrt war, ist wieder offen, immerhin braucht die Post für ihren Ueber⸗ gang einige Stunden mehr, als dies sonst der Fall.

Königliche Schauspiele.

Dienstag, den 24. November. Opernhaus. (231. Vor⸗ stellung.) Margarethe. Oper in 5 Akten. Musik von Gounod. Ballet von P. Taglioni. Margarethe: Fr. Mallinger. Siebel: Frl. Lammert. Faust: Hr. Nemann. Mephistopheles: Hr. Sa⸗ lomon. Valentin: Hr. Schmidt. Anfang halb 7 Uhr. Hohe

Preise.

Schauspielhaus. (241. Vorstellung.) Zum ersten Male wiederholt: Ein gefährlicher Freund. Lustspiel in 1 Akt, aus dem Französischen von A. Fresenius. Hierauf, zum ersten Male wiederholt: Neckereien. Lustspiel in 1 Akt von A. von Winter⸗ feld. Zum Schluß: Der zerbrochene Krug. Lustspiel in 1 Akt von H. von Kleist. Anfang 7 Uhr. Mittelpreise.

Mittwoch, den 25. November. stellung. Dritte Symphonie⸗Soirée der Königlichen Kapelle.

Schauspielhaus. (242. Vorstellung.) Romeo und Julia. Trauerspiel in 5 Akten von Shakespeare. Anfang halb 7 Uhr. Mittel⸗Preise.

Es wird ersucht, die Meldekarten (sowohl zu den Opern⸗ haus⸗, wie zu den Schauspielhaus⸗Vorstellungen) in den Brief⸗ kasten des Opernhauses, welcher sich am Anbau desselben, gegen⸗ über der Katholischen Kirche, befindet, zu legen.

Dieser Briefkasten ist täglich für die Vorstellungen des fol⸗ genden Tages nur von 10 bis 12 Uhr Vormittags geöffnet. Meldungen um Theater⸗Billets im Bureau der General⸗ Intendantur oder an anderen Orten werden als nicht eingegan⸗ gen angesehen und finden keine Beantwortung.

Redacteur: F. Prehm.

Verlag der Expedition (Kessel). Druck: W. Elsner Drei Beilagen

Berlin:

Herrn Interpellanten. Der Johann Hemmerlé hat für die französische

(einschließlich Börsen⸗ und Handelsregister⸗Beilage)

1 Verkehrs⸗Anstalten. Wegen nothwendiger Bau⸗Ausführungen werden der Finow, Kanal, der Lychener, Templiner und der Wentow⸗Kanal, so

Opernhaus. Keine Vor⸗

Königreich Preußen. Bekanntmachung.

Bei der in Folge unserer Bekanntmachung vom 27. Oktober cr. am heutigen Tage stattgefundenen öffentlichen Verloosung von Ren⸗ tenbriefen der Provinz Brandenburg sind folgende Apoints

gezogen worden:

Litt. A. zu 1000 Thlr. = 3000 Mark 58 Stück, und zwar die 33. 185. 205. 214. 240. 281. 527. 799. 801. 819. 835. 3079. 3762. 3812. 4001. 4102. 4269. 4332. 4357. 5012. 5205. 5207. 5215. 5369. 5478. 5588. 6466. 6486. 6571. 6605. 6626. 6669. 6711. 6781. 6814. 6859. 7284. 7650. 7811. 7938. 8215. 8220. 8307. 8418.

Nummern: 1081. 1168. 1206. 1283. 1449. 2019. 2818.

8563. 8612. 8642. 8 Litt. B. zu 500 Thlr. = Nummern: 64. 170. 189. 231.

1500 Mark

1386. 1725. 1943. 2076. 2425. 2731. 2792. 3081. 3115. 3171.

3323. 3328. 3497. 3646.

C. hlr. = 300 Mark 62 Stück, und zwar die 1250. 1661. 1963. 1997. .3162. 3354. 3516. 3603. 3637. 3876. ö.5221. 5341. 5401. 5552. 5680. 5754. ö. 6192. 6323. 6415. 6419. 6597. 6938. ö7647. 7751. 7906. 7915. 7964. 8049.

3 1135. 1181. 2411. 2734. 2782. 4255. 4416. 4616.

5795. 5796. 5880. 7070. 7163. 7346. 8

M8070. 8210. 8457. 8521 Litt. D. zu 25 T

Nummern: 13. 108. 286. 379.

. 8836. 9018. 9034. 771.

6421. 6540. 7251. 7333. 7339.

Die Inhaber der vorbezeichneten Rentenbriefe werden aufgefor⸗ dert, gegen Quittung und Einlieferung der Rentenbriefe in coursfähi⸗ gem Zustande und der dazu gehörigen Coupons Serie IV. Nr. der Ersteren bei der hiesigen Renten⸗ bank⸗Kasse, Unterwasserstraße Nr. 5, vom 1. April k. J. ab an den

nebst Talons den Nennwerth

Wochentagen von 9 bis 1 Uhr in Empfang zu nehmen.

Vom 1. April k. J. Rentenbriefe auf. Jahres 1885 zum Vortheil der Anstalt.

Den Inhabern von ausgelooseten und gekündigten Rentenbriefen realisirenden Rentenbriefe mit der Post an die 1 zu verlangen, daß die Uebermittelung des Geldbetrages auf gleichem Wege und soweit solcher

s durch Postanweisung,

ist gestattet, die zu Rentenbank⸗Kasse portofrei einzusenden und

die Summe von 50 Thlrn. nicht übersteigt, jedoch auf Gefahr und Kosten des Empfängers, erfolge.

Einem solchen Antrage ist alsdann, sofern es sich um die Er⸗ eine ordnungsmäßige

hebung von Summen über 50 Thlr. handelt, Quittung beizufügen. Endlich machen wir darauf

herausgegebene Allgemeine Verloosungstabelle sowohl im

Preise von 2 ½ Sgr. bezogen werden kann. Berlin, den 16. November 1874. Königliche Direktion der Rentenbank für die Provinz Bra urg. Heyder.

25 Stück, und zwar die 569. 870. 883. 1295. 1316. 1360.

75 Mark 48 Stuüͤck, und zwar die 1019. 1025. 1055. 1097. 1101. 1421. 1651. 1789. 1864. 1990. 2125. 2217. 2569. 2865. 2929. 3348. 3384. 3395. 3406. 3431. 3466. 3503. 3723. 3833. 4141. 4224. 4278. 4554. 4562. 4628. 4792. 4852. 5221. 5393. 5565. 5619. 5891. 6140.

ab hört die Verzinsung der vorbezeichneten Diese selbst verjähren mit dem Schlusse des

aufmerksam, daß die Nummern aller gekündigten, sowie der noch rückständigen Rentenbriefe durch die Seitens der Redaktion des Königlich Preußischen Staats Anzelgers 1 ai aᷓ auch im November jeden Jahres veröffentlicht werden, und daß das betreffende Stück dieser Tabelle bei der gedachten Redaktion zum

»Anzeiger

3842. 5397. 6788. 8452.

3209.

2— 16

Personal⸗Veränderungen in der Armee. Königlich Bayerische Armee.

Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen.

Im stehenden Heere. Durch Allerhöchste Verfügung. München, 8. November. Herzog in Bayern, Köͤnigliche Hoheit, Pr. Lt. zum 1. Ulan. Regt. versetzt. München, 11. November. Inf. Regt. zum 4. Inf. Regt., Regt. zum 2. Inf. Regt. versetzt. Durch Kriegs⸗Ministerial⸗Reskript. München, 1. November. Nachtigall, Pr. Lt. a. Aufsichtsoffizier zu Rosenberg in Verwendung genommen. München, 4. November. Sec. Lt. und Regts. Adjutant vom 2. Chevauleg. Regt., tanten⸗Funktion auf Nachsuchen enthoben. In der Reserve und Landwehr. Durch Allerhöchste Verfügung. München, 4. November. Hirschmann, dung zum Landw. Bezirks⸗Kommdo. Erlangen versetzt. Hauptm. z. D.

Commdr. von Zweibrücken übertragen. Durch Kriegs⸗Ministerial⸗Reskript: München, 5. November. bisher. Adjut. beim Landw. Bezirks⸗Kommdo. Speyer, für Landw. Angelegenheiten beim 8. Inf. Brig. Kommdo., „Sec. Lt. a. D., als Adjut. beim Landw. Bezirks⸗Kommdo. in Verwendung genommen.

Abschiedsbewilligungen.

Im stehenden Heere. 8 Durch Allerhöchste Verfügung. München, 30. Oktober. Erckert, char.

fortberug bewilligt. München, 31. Oktober. Regt. mit Pension verabschiedet. München, 6. November. Graf v. Waldkirch, Sec. 3. Chevauleg. Regt. mit Pension zur Disp. gestellt. München, 8. November. v. Tausch, Pr. Lt. gesetzlichen Dienstpflicht entlassen. Schweizer, pension. Sec. Lt., mit Hinsicht auf §. 1,

vestatn 8 die vor seiner Entlassung aus dem gehabte Militärcharge auf Nachsuchen wieder verliehen Durch Kriegs⸗Ministerial⸗Reskript. München, 1. November. Weniger, Hauptm. In der Reserve und Landwehr. Durch Allerhöchste Verfügung. 86 München, 10. November. Inf. Regt. Prinz Carl von Bayern, dienstpflicht auf Nachsuchen verabschiedet. Durch Kriegs⸗Ministerial⸗Reskript. München, 3. Novpember. unker) vom 3. Feld⸗Art. Regt. und der Charge enthoben.

Maximilian Emanuel vom 3. Chevauleg. Regt.

Steinhauser, Pr. Lt. vom 2. Riederer, Pr. Lt. vom 4. Inf.

Frhr. Kreß v. Kreßenstein, der Adju⸗

char. Major z. D. und Landw. Bezirks⸗Commdr. von Zweibrücken, in N. B.es men und bisher. Referent für Landwehr⸗Augelegenheiten beim 8. Inf. Brigade⸗Kommando, die Funktion als Landw. Bezirks⸗

Hetterich, Hauptm. z. Disp. und als Referent

Pr. Lt. a. nachgesuchte Entlassung aus dem Militärverband mit Pensions⸗ v. Walter, Sec. Lt. vom 13. Inf.

und Bats. Adjut. vom 12. Inf. Regt. auf Nachsuchen mit dem Vorbehalt der

Abs. 2 der Allerhöchst. Verordnung

vom 14. Dezember 1872, „die Verehelichung der Militärpersonen be⸗ Militärverband inne⸗

- a. D. und Aufsichtsoffiz. zu Rosenberg, dieser Funktion auf Nachsuchen enthoben.

König, Landw. Sec. Lt. nach zurückgelegter Gesammt⸗

Schultheiß, Res. Offiz. Aspirant

D., als

Funk, Speyer,

D.

Lt. vom

vormal.

1“

vom 3.

und Königlich P

den 23. Novpember

Berlin, Montag,

Im SHanitäts-Corps. Durch Allerhöchste Verfügung. 1

München, 4. November. Dr. Schwab, Landw. Assist. Arzt I. KI. vom Landw. Bez. Kitzngen, bei zurückgelegter Gesammtdienst⸗ pflicht auf Nachsuchen verabschiedet. München, 10. November. Dr. Rub enbauer, Stabsarzt zur Disp. mit Pension, Dr. Helfreich, Landw. Assist. Arzt 1. Kl. vom Landw. Bez. Würzburg, bei zurückgelegter Gesammtdienstpflicht auf Nachsuchen verabschiedet. Dr. Döring, Res. Assist. Arzt 1. Kl. vom Landw. Bez. Würzburg, auf Nachsuchen aus dem Heere entlassen.

München, 11. Rovember. Dr. Wolff, Assist. Arzt 1. Kl. vom 1. Chevauleg. Regt. auf Nachsuchen mit dem Vorbehalt der ge⸗ setzlichen Dienstpflicht entlassen. 1

Beamte der Militär-Verwaltung. 3 Durch Allerhöchste Verfügung. München, 27. Oktober. Hierl, Landw. Intend. Assist. vom Landw. Bezirk Nürnberg, bei zurückgelegter Gesammtdienstpflicht auf Nachsuchen verabschiedet.

XIII. (Königlich Württembergisches) Armee⸗Corps. Offiziere, Portepee⸗Fähnriche zc. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Im stehenden Heere.

Stuttgart, 9. November. Frhr. v. Watter, char. Port. Fähnr. im Inf. Regt. Nr. 125, Anwärter, char. Port. Fähnr. im Inf. Regt. Nr. 121, zu Port. Fähnrs., Bachert, char. Port. bür im Feld⸗Artill. Regt. Nr. 29, zum überzähl. Port. Fähnrich, ulthlen, char. Port. Fähnr. im Feld⸗Artill. Regt. Nr. 13, Fer⸗ ling, char. Port. Fähnr. im Inf. Regt. Nr. 125, zu Port. Fähnrs., Ritter, char. Port. Fähnr. im 2. Feld⸗Art. Regt. Nr. 29, zum überzähl. Port. Fähnr., Schefold, char. Port. Fähnr. im Pionier⸗ Bat. Nr. 13, Fritz, char. Port. Fähnr. im Inf. Regt. Nr. 121, Tebret, char. Port. Fähnr. im Inf. Regt. Nr. 125, Ruthardt, char. Port. Fähnr. im Infanterie⸗Regiment Nr. 121, Meßner, char. Port. Fähnr. im Infanterie⸗Regiment Nr. 125, Plochmann, char. Port. Fähnr. im Infanterie⸗Regiment Nr. 124, Fetzer, char. 8 Fähnr. im Infanterie⸗Regiment Nr. 126, zu Port. Fähnrs., öhringer, chargirter Port. Fähnr. im Dragoner⸗Regiment Nr. 26, v. Bayer⸗Ehrenberg, char. Port. Fähnr. im Feld⸗Art. Regt. Nr. 29, zu überzähl. Port. Fähnrs., Frhr. v. Gemmingen⸗Horn⸗ berg, char. Port. Fähnr. im Inf.⸗Regt. Nr. 126, Deubler, char. Port. Fähnr. im Inf. Regt. Nr. 122, Kinzelbach, Frhr. von IFfflinger⸗Granegg, char. Port. Fähnrs. im Inf. Regt. Nr. 123, Brock, char. Port. Fähnr. im Inf. Regt. Nr. 122, Frhr. von Könneritz, char. Port. Fähnr. im Inf. Regt. Nr. 125, Frhr. von Röder, char. Port. Fähnr. im Ulan. Regt. Nr. 19, Gagstetter, hHar. Port. Fähnr. im Inf. Regt. Nr. 123, zu Port. Fähnrs., Möricke, char. Port. Fähnr. im Drag, Regt. Nr. 26, zum überzähl. Port. Fähnr., Rosetzky, char. Port. Fähnr. im Inf. Regt. Nr. 124, Frhr. v. Stetten, char. Port. Fähnr. im Inf. Regt. Nr. 121, von Ziegler, Unteroff, im Inf. Regt. Nr. 123, Heumann, Unteroff. im Inf. Regt. Nr. 122, Flor, Ringler, Rapp, Gefr. im Inf. Regt. Nr. 119, Tezerclas v. Tilly, Unteroff, im Inf. Regt. Nr. 123, v. d. Lühe, Unteroff. im Inf. Regt. Nr. 122, Herdegen, Musk. im Inf. Regt. Nr. 125, v. Pentz, Unteroff. im Ulan. Regt. Nr. 19, Zindel, Dinkelacker, Gefr. im Infant. Regt. Nr. 125, Hertzler, Günther, Unteroffe. im Inf. Regt. Nr. 126, zu Port. Fähnrs., befördert. Sonntag, Sec. Lt. im Inf. Regt. Nr. 121, zum 2. Ulan. Regt. Nr. 20 versetzt. Picht, Sec. Lt. im Ulan. Regt.

Nr. 19, à la suite des Regts. gestellt. In der Reserve und Landwehr. Stuttgart, 9. November. Ruoff, Vize⸗Feldw. vom 2. Bat. Landw. Regts. Nr. 126, zum Sec. Lt. der Res. der 13. Art. Brig. ernannt. Lempp, Sec. Lt. von der Inf. des 1. Bats. Landw. Regts. Nr. 122, Majer, Sec. Lt. von der Inf. des 1. Bats. Landw. Regts. Nr. 124, zu Pr. Lts. der Landw. Inf. befördert. b

Abschiedsbewilligungen. Im stehenden Heere.

Stuttgart, 9. November. Mack, Pr. Lt. im Infant. Regt. Nr. 121, unter Versetzung zu den Res. Offiz. dieses Regts. aus dem aktiv. Dienst ausgeschieden. Wollank, v. Alvensleben, Port. Fähnr. im Inf. Regt. Nr. 124 zur Reserve entlassen.

In der Reserve und Landwehr.

Stuttgart, 9. November. Kauffmann, Sec. Lt. von den Pion. des 2. Bats. Landw. Regts. Nr. 121, der Abschied bewilligt.

Im Sanitäts-Corps. 8 Stuttgart, 9. November. Dr. Hartmann, Assist. Arzt 2. Kl. im Inf. Regt. Nr. 125, zum Assist. Arzt 1. Kl. befördert. Dr. Huvbauer, Assist. Arzt 2. Kl. im Inf. Regt. Nr. 121, zum Train⸗Bat. Nr. 13 versetzt. Dr. Roth, Assist. Arzt 2. Kl. im Inf. Regt. Nr. 123, aus dem aktiven Dienst ausgeschieden und zu den Aerzten der Res. des 2. Bats. Landw. Regts. Nr. 124 übergetreten.

In der Kaiserlichen Marine. Offiziere zc. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen zc. Berlin, 17. November. Thiele, Becker, Jahnke,

Scheder, Brinkmann, Gülich, Westphal, Frhr. v. Sohlern, Heinichen, Plachte, Grf. v. Moltke, Goecke, Harms, v. Scheel⸗Plessen, Heyn, Wahrendorff, v. Haeseler, Lazarowicz, Frhr. v. Diergardt, v. Arend, Wittmer, Mauve, Graf v. Baudissin, Mittler, Holzhauer, Paleske, v. d. Groeben, Prehn, Ehrlich I., Cossmann, Peters, Walther, Grill, See⸗Kadetten von der 1. Matrosen⸗Division, zu Unter⸗Lts. zur See, unter Vorbehalt der Patentirung, Johannsen, Vize⸗Seekadelt der Res., zum Unter⸗Lieut. zur See der Res. der 1. Matr. Div., befördert. Graese, Hülfs-Unter⸗Lt. der Seewehr vom 1. Bat. Landw. Regts. Nr. 76 ausgeschieden.

Nichtamtliches.

Preußen. Berlin, 23. November. Der zu Bern am 9. Oktober d. J. unterzeichnete Postvereinsvertrag ist vom Bundesrath in der Sitzung am 25. Oktober d. J. dem V. Aus⸗ chuß überwiesen worden. Dieser hat auf Grund des nachstehen⸗ den Berichts bei dem Bundesrath jetzt die Ertheilung der Genehmi⸗ gung beantragt. .

Der Vertrag zur Gründung eines allgemeinen Postvereins, welcher von den Bevollmächtigten fast aller europäischen Staaten und der Vereinigten Staaten von Amerika am 9. Oktober in Bern abge⸗ schlossen ist und nunmehr dem Bundesrathe zur Genehmigung vor⸗ liegt, bezeichnet einen bedeutsamen Abschnitt in der Gestaltung der internationalen Beziehungen des Postwesens und den Beginn einer neuen Entwickelungsperiode von weittragender Bedeutung für einen der wichtigsten Zweige des Völkerverkehrs.

Die Urundsätze, welche für den Austausch von Postsendungen unter den civilisirten Nationen maßgebend waren, wurden bisher

rungen je nach dem Bedürfniß abgeschlossen,

von Zeit zu Zeit durch Zusatzakte ergänzt oder wiederum durch neue Verträge ersetzt wurden, wenn die Grundlagen der früheren sich verschoben hatten oder den Bedürfnissen des Verkehrs nicht mehr entsprachen. 8 Mit wie mannichfachen Schwierigkeiten der mefchaf solcher Verträge oftmals zu kämpfen hatte, wie viel Zeit und Anstrengung es erforderte, zwischen den verschiedenartigen Systemen der Tarifirung und Portoberechnung, den widerstreitenden Ansprüchen in Bezug auf Portotheilung und Transitgebühren eine Einigung herbeizuführen, wie dabei eine in das Kleinliche gehende Abwägung der Verhältnisse kon⸗ kurrirender Linien, ein stetes Markten um den Werth der gegenseiti⸗ gen Leistungen, ein nach finanziellen Vortheilen zur Gewohn⸗ heit oder selbst zur Nothwendigkeit wurde, ist aus der Geschichte sol⸗ cher Verträge hinreichend bekannt. Ist es doch vorgekommen, daß es wischen großen Postgebieten Jahre lang an jeder vertragsmäßigen asis für den Korrespondenz⸗Austausch fehlte, weil man sich über die Bedingungen desselben nicht zu einigen vermochte.

Mit den Fortschritten des Handels und der Erweiterung der po⸗ litischen und sozialen Beziehungen unter den Völkern hat die Zahl der Postverträge stetig zugenommen; aber erst der neueren Zeit war es vorbehalten, diese Verträge von der einseitigen Herrschaft fiskalischer Rücksichten zu befreien und den divergirenden Interessen der geson⸗ derten Verwaltungen eine einheitliche Richtung auf das gemeinsame und große Ziel zu geben, welches das Postwesen vor Allem im Auge haben soll, ein mächtiges Bindemittel für die geistigen und materiellen Interessen der Individuen wie der Völker zu sein.

Die durchgreifende Umgestaltung, welche die Postverträge durch allmähliche Vereinfachung ihres Inhaltes und gegenseitige Annähe⸗ rung ihrer Prinzipien erfuhren, mußte einem aufmerksamen Beobachter den Gedanken nahe legen, zwischen verschiedenen Staaten und selbst Welt⸗ theilen eine Gemeinschaft herzustellen, welche die internationalen Schranken und die daraus für den Postverkehr erwachsenden Erschwerungen im Wesent⸗ lichen beseitigte. An dieser Möglichkeit konnte deutscherseits um so weniger gezweifelt werden, als die postalischen Beziehungen der deut⸗ schen Staaten unter einander und mit der österreichisch⸗ungarischen Monarchie einen ähnlichen Entwickelungsgang bereits durchlaufen hatten. Der deutsch⸗österreichische Postvereinsvertrag vom 6. April 1850, durch welchen die Gebiete von 16 staatlich geschiedenen Post⸗ verwaltungen zu einem einheitlichen Postgebiet mit gemeinsamen Nor⸗ men und Tarifen vereinigt wurden, hatte in seinem Bestande und seiner Wirksamkeit bewiesen, bis zu welchem Grade eine Verbindung selbständiger Staaten zu gemeinsamer Pflege der postalischen Inter⸗ essen erreichbar, und wie sehr dieselbe befähigt war, das Verkehrs⸗ leben zu fördern und die Verwaltung und den technischen Betrieb zu vereinfachen, ohne dem Postwesen die zu seiner Erhaltung und Fort⸗ bildung nothwendigen Einnahmen zu schmälern. 1“

Solche Erfahrungen und die in einer Reihe von Verträgen mit auswärtigen Regierungen fortgesetzten Bestrebungen, einer konvergiren⸗ den Richtung auf das Ziel einheitlicher Grundsätze für den inter⸗ nationalen Postverkehr die Wege zu bahnen, mußten der deutschen Reichs⸗ regierung den Beruf zuweisen, zur Verwirklichung jenes großen und um⸗ fassenden Gedankens den ersten Impuls zu geben. Es war das zugleich eine würdige und lohnende Aufgabe für eine Politik, welche sich die Befestigung des europäischen Friedens zur obersten Richtschnur ihres Verhaltens gesetzt hatte.

Schon in einer Denkschrift aus dem Ende des Jahres 1868, welche das Postamtsblatt mit dem Bemerken veröffentlichte, daß sie die Genehmigung des Bundeskanzlers erhalten, waren die Grundzüge für die Bildung eines, alle civilisirten Nationen umfassenden Post⸗ vereins niedergelegt, verbunden mit dem Vorschlage, dieselben der Berathung eines zu dem Ende zu berufenden allgemeinen Postkongres⸗ ses zu unterbreiten. 8

Die allgemeine Lage schien das Gelingen eines solchen Unter⸗ nehmens zu begünstigen, die Regierung des Norddeutschen Bundes zögerte daher nicht, zu Anfang des Jahres 1869 auf Grund einer Allerhöchsten PräsidialErmächtigung mit den ersten diplomatischen Einleitungen zur Berufung eines Kongresses vorzugehen. Hierbei mußte es nahe liegen, an den Vorgang jener früheren Konferenz anzuknüpfen, welcher auf die Anregung der Vereinigten Staaten von Amerika im Jahre 1863 die Vertreter von 14 Regierungen aus beiden Hemisphä⸗ ren in Paris zu gemeinsamen Berathungen über die gegenseitigen Postbeziehungen vereinigt hatte. Zwar hatte dieser Kongreß auf theoretische Erörterungen sich beschränkt, und selbst das Er⸗ gebniß dieser mochte wegen des Widerspruchs, den mehrere der mich⸗ tigsten Bestimmungen 8 den gehegten Erwartungen nicht in vollem Umfange entsprechen; gleichwohl waren das gewonnene Material und der persönliche Austausch unter den leitenden Vertre⸗ tern des Postwesens verschiedener Staaten auf die Entwickelung des Gedankens eines postalischen Völkerrechtes nicht ohne nachhaltigen Einfluß geblieben. Noch am 6. Juni 1870 erging an die deutsche Botschaft in Paris die erneute Weisung, auf den schon vor Jahres-⸗ frist angeregten Vorschlag wegen Einberufung eines Postkongresses zurückzukommen. Es konnte darauf hingewiesen werden, daß inzwi⸗ schen das deutsche Porto mit England auf 2 ½, mit Nordamerika in direkten Verkehr auf 3 Sgr. ermäßigt worden, während das Porto mit Frankreich noch 4 ½ Sgr. betrage. Die Reformbedürftigkeit der bestehenden Zustandes sei demnach nicht mehr zu verkennen und di Ueberzeugung von der Zweck⸗ und Zeitgemäßheit des Kongreßvorschla ges habe sich nach allen Richtungen hin befestigt. 6

Der Krieg mit Frankreich, der wenige Wochen später unerwar⸗ tet zum Ausbruche kam, mußte die Verfolgung eines Planes, der au die Fortdauer friedlicher und freundlicher Beziehungen berechnet war, nothwendig unterbrechen. Nachdem aber der Friede wiederhergestellt und auch mit Frankreich ein Postvertrag zum Abschlusse gelangt war,

er die neueren Grundsätze zur Geltung brachte und in seinen Wir⸗ kungen geeignet schien, Bedenken und Vorurtheile zu be⸗ seitigen, die einer allgemeinen internationalen Verständi⸗ gung noch entgegentreten konnten, erachtete die Reichsregierung den Zeitpunkt gekommen, den Kongreß edanken wieder aufzunehmen. Hier⸗ bei konnte es sowohl aus pokktischen Rücksichten, als um der Sache willen sich nur empfehlen, die definitiven Verhandlungen auf dem Boden eines kleineren Staates in centraler Lage in das Leben zu rufen. Mit anerkennungswerther Bereitwilligkeit übernahm es die schweizerische Eidgenossenschaft, die Bevollmächtigten der europäischen Regierungen und der Vereinigten Staaten von Amerika in den Mauern ihrer Bundes⸗Hauptstadt Bern zu gemeinsamer Berathung zu ver⸗ sammeln. Die ersten Einladungen ergingen zum 1. September vorigen Jahres. Sie waren von einem Vertragsentwurfe begleitet, dessen Grundzüge sich im Wesentlichen an die Vorschläge der er⸗ wähnten Denkschrift anlehnten und nur in einigen Punkten Aende⸗ rungen enthielten, die sich aus dem inzwischen stattgehabten Meinungs⸗ auskausch als wünschenswerth ergeben hatten. Die Einladungen fan⸗ den fast bei allen Regierungen bereitwilliges Entgegenkommen. Da aber die Kaiserlich russische Regierung, wie sehr sie auch im Uebrigen dem Unternehmen geneigt war, sich doch mit Rücksicht auf beabsichtigte Reformen in ihrer inneren Postgesetzgebung noch nicht in der Lage be⸗ fand, an einem allgemeinen Postvertrage Theil zu nehmen, so ward die Berufung des Kongreffes auf ein Jahr vertagt. Dieser Aufschub es Postvereins nur von Fünsticsten. ener Frist die Vorschläge, welche dem Kongresse unterbreitet wurden, die gewichtige Unterstützung der ru ischen Bevollmächtigten, sondern es bekundete auch die französische Regierung nunmehr die Geneigtheit,

ist auf das Zustandekommen t influsse gewesen. Denn nicht allein erhielten nach Ablauf

durch Postverträge geregelt, welche zwischen den einzelnen Regie⸗

sich auf dem Kongresse vertreten zu lassen, dessen Beschickung sie vor Jahresfrist noch ablehnen zu müssen geglaubt atte.