1874 / 278 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 26 Nov 1874 18:00:01 GMT) scan diff

Duvernois, ist zu zweijähriger Gefängnißstrafe und zur Zahlung

von 500 Frcs. verurtheilt worden. Drei andere desselben Verbrechens Angeschuldigte wurden zu der gleichen Strafe verurtheilt.

St. Petersburg, 25 November. (W. T. B.) Die Reichs⸗ bank wird vom 1. Dezember cr. das Pfund Reinsilber zu 23 Rbl. 75 Kop. und Ein⸗Rubelstücke zu 104 Kop. annehmen. Der Gold⸗ preis in Barren und Münze bleibt unverändert.

Ein amerikanisches Blatt berichtet aus Philadelphia über die Ausstel lungsbauten: „Am Memorialgebäude oder der Gedenk⸗ halle ist bereits der massive Unterbau vollendet, und der Granitsockel ist bis auf vier Fuß über dem Boden aufgeführt, während die inneren von Ziegelsteinen konstruirten Wände schon bis zum zweiten Stockwerk errichtet sind. Bis zu Winters Anfang soll der ganze Granitsockel für die eisernen Träger, für das erste Stockwerk und einen Theil des zweiten vollendet sein. Ist das Wetter mild, so wird nicht geruht werden, jedenfalls wird Alles verbereitet für Wiederaufnahme der Arbeit in den ersten Tagen des nächsten Frühlings. Das große vierzig Acres haltende Plateau für das Hauptgebäude und die Maschinenhalle ist vollständig gradirt, und fast überall ist das Steinfundament für die eisernen Pfeiler des Hauptgebäudes ge⸗ legt und 1e 6 Fuß tief und 25 Fuß von einander entfernt; vor Winters Anfang werden alle diese Fundamente fertig sein. Die gro⸗

19 eisernen Säulen, welche in einer großen, dem Bauplatze nahen

gießerei hergestellt werden, sind fast sämmtlich fertig und werden während des Winters in Position gebracht werden, obgleich das kaum nöthig ist, da auch ohne Winterarbeit das ganze 1800 Fuß lange und

400 Fuß breite Gebäude schon im Juli 1875 so weit fertig gebracht

werden dürfte, daß die innere Arbeit darin beginnen kann. Auch um

diesen großen Bau wird eine Eisenbahn gelegt, und ebenso werden verschiedene Schienenwege im Innern der Baustelle angebracht, und die eisernen Säulen und Balken werden sämmtlich per Dampf aus der Gießerei herbeigeschafft und in Position gebracht. Für die Ma⸗ schinenhalle und für das große Gewächshaus werden die Spezial⸗ pläne und Zeichnungen demnächst vollendet sein, und da diese Bauten in kurzer Frist hergestellt werden können, so ist keine besondere Eile dabei nöthig. Für ihren Bau werden neue Kontrakte ausgeschrieben werden. Das Gewächshaus oder die Gar⸗ tenbauhalle wird ein Prachtbau aus Eisen und Glas werden, welcher permanent den Hügel der Old Pines ein⸗ nehmen soll; die Maschinenhalle wird als temporärer Bau ziemlich leicht konstrnirt und westlich von dem Hauptgebäude nach George

Hill zu errichtet werden. Daß die Ausstellung jener ganzen Gegend, welche außerhalb des Parkes an dieselbe grenzt, mit riesiger Geschwin⸗ digkeit ein städtisches Aussehen verleihen wird, ist schon jetzt sichtbar. Eine ganze Anzähl solider Gebäude ist dort im Bau, und da die Straßen, welche dort bis jetzt ganz wüst lagen, namentlich die 100. Fuß breite Girard Avenue, bald sämmtlich stattlich mit belgischen daocs gehcastert, sein Gu 8 1 85 im nächsten Frühjahre

ich daselbst den Augen der erstaunten Besucher ein ganz neuer gr.

Stadttheil repräsentiren.“ G 188

Verkehrs⸗Anstalten.

Kiel, 26. November. (W. T. B.) Der Eiderkanal ist seit heute voll Eis und die Schiffahrt, falls kein Thauwetter eintreten sollte, als geschlossen zu betrachten.

Die Arbeiten an der Stade⸗Cuxhavener Bahn sind in der üge2s von Stade, am Schwarzenberge, am 21. November eingestellt orden.

Am 20. Nopember hat auf der Schweinfurt⸗Meininger Bahn der offizielle Probezug stattgefunden; die Bahn wurde als vollständig fertig und fahrbar befunden.

„Bernkastel, 22. November. Heute ist die neue Mosel⸗ brücke eingeweiht worden. Sehat, nach der „Kobl. Ztg.“, 5 (2 Land⸗, 3 Wasser⸗) Pfeiler mit einer Spannung von je 108 Fuß und trägt eine Eisenbedachung von ca. 8000 Ctr. Begonnen wurde der Bau im Juni 1872 durch den jetzigen Bauinspektor Schoenbrodt in Saar⸗ brücken; beendigt wurde er durch Kreis⸗Baumeister Freudenberg. Bei der Probe auf die Tragfähigkeit der Brücke, die dadurch gemacht wurde, daß man 1 Fuß hoch Kies aufschüttete, senkte sie sich 17 Milli⸗ meter, zwei Millimeter weniger, als angenommen war.

Kopenhagen, 19. November. Der national-ökonomische Verein hat gestern Abend eine Versammlung abgehalten, in welcher der Chef des statistischen Bureaus, Falbe Hansen, eine Mittheilung über Dänemarks Handel mit dem Auslande im vorigen Finanz⸗ jahre machte. Das Resultat erwies, daß der Gesammt⸗ werth dieses Handels 200 Millionen dl. gewesen ist, wovon 115 Millionen auf die Einfuhr und 85 Millionen auf die Ausfuhr koemmen. Es ist somit für 30 Millionen Rdl. mehr eingeführt, als ausgeführt worden. Pro Individuum betrug die ge⸗ nannte Summe 112 ½¼ Rdl., wodurch Dänemark unter den übrigen Staaten die vierte Rangstufe einnimmt. In Holland wird pro In⸗ dividuum 244, in England 174 und in Belgien 161 Rdl. gerechnet. Danach kommt Dänemark mit 112 ½ Rdl., ferner Frankreich mit 87, Deutschland mit 84 Rdl. u. s. w.

Königliche Schauspiele.

Freitag, den 27. November. Opernhaus. (233. Vor⸗ stellung.) Belmonte und Constanze, oder: Die Entführung aus dem Serail. Oper in 3 Abtheilungen. Musik von Mozart. Anfang 7 Uhr. Mittel⸗Preise.

Schauspielhaus. (244. Vorstellung.) Ein Erfolg, Lust⸗ spiel in 4 Akten von Paul Lindau. Anfang halb 7 Uhr.

Mittel⸗Preise.

Sonnabend, den 28. November. Opernhaus. (234. Vor⸗ stellung.) Don Juan. Oper in 2 Abtheilungen mit Tanz von Mozart. Zerline: Frl. Minnie Hauk, vom Kaiserlich Königli⸗ chen Hof⸗Operntheater in Wien, als Gast. Donna Elvira: Frl. Brandt. Donna Anna: Fr. von Voggenhuber. Don Juan: Hr. Betz. Comthur: Hr. Fricke. Octavio: Hr. Schleich. Le⸗ porello: Hr. Salomon. Masetto: Hr. Krolop. Anfang halb 7 Uhr. Mittel⸗Preise.

Schauspielhaus. (245. Vorstellung.) Alte Schweden Schau⸗ spiel in 5 Akten von A. E. Brachvogel. Anfang 7 Uhr. Mittel⸗Preise.

Es wird ersucht, die Meldekarten (sowohl zu den Opern⸗ haus⸗, wie zu den Schauspielhaus⸗Vorstellungen) in den Brief⸗ kasten des Opernhauses, welcher sich am Anbau desselben, gegen⸗ über der Katholischen Kirche, befindet, zu legen.

Dieser Briefkasten ist täglich für die Vorstellungen des fol⸗ genden Tages nur von 10 bis 12 Uhr Vormittags geöffnet.

Meldungen um Theater⸗Billets im Bureau der General⸗ Intendantur oder an anderen Orten werden als nicht eingegan⸗

gen angesehen und finden keine Beantwortung

Die in den Königlichen Theatern gefundenen Gegenstände können von den Eigenthümern innerhalb 4 Wochen bei den Hauspolizei⸗ Inspektoren Schewe (Opernhaus) und Hoff⸗ meister (Schauspielhaus) in Empfang genommen werden. Erfolgt die Zuruͤckforderung der betreffenden Sachen in der angegebenen Frist nicht, so werden dieselben den Findern ohne Weiteres ausgehändigt.

Telegraphische Witterungsberichte-

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5 8 41 2 gw. 24 Ort. Bar. 4 b Temp. Abe Sv23 —— 2 2 P. L. V. M. 2 v. M. E150. 1 Himiae 28 5 1 ansicht.

26. November.

[80., schw. sbedeckt. 080., mäss. heiter. NNW., schw. bedeckt. NNO., schw. bed, Schnee.

Heparanda 340,9 Christiansd. 339,2 Hernösand. 341,3 Helsingfors. 338,4 Petersburg. 336,5 Stockholm 339,7 Skudespäs. 339,2 0r5e 339,6 Frederikanh. Helsingör. Moskau 330,7 Memel 338,1 + 1,1 Flensburg. 339,4

Königsberg 337,5 + 0,7 Danzig 338,1 + 0,9 Putbas 338,1 + 2,9 Kieler Haf 338,88

Ceslin... 339,5 Wilhelmsh. 337,3 Gröningern 339,]1 Bremen 338,8 Holdser 338 5 Berlis 338,4 Posen 336,3 Münste 336,0 Torgau 334,7 Breslar 333,4 Brüssel 337,2 8“ 336,5 6 Wiesbaden. 333,3 6 Trier 331,7 8 Cherbeurg. 334,3 7

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NNW., schw. bedeckt. 080., lebhaft. bedeckt. NNO., lebh. bedeckt. SW., schwach d 080., schw. ²) SW., sechw. bedeckt. N., s. schw. bedeckt. Windstille. Nebel. W., schw. ttrübe.

bedeckt. NW., schw. heiter. SW., schwach. neblig. NO., schw. bedeckt. 80., mäss. heiter. S)., mäss. völlig heiter. 080., stille. schön.

S0., schwach heiter. 880., schw. NW., schw. heiter. NW., mäss. trübe. NO., schw. heiter.

0., mäss. bedeckt, Nebel. NW., schwach. trübe. 0NO., schw. bewölkt. 80, mäss. heiter.

0., mäss. bedeckt. W., schw. bedeckt. 0., mäss. trübs. S0., schwach. Schnee. 80., mäss. ttrübe. 080., s. schw. bedeckt. NNW., mäss. bedeckt. SW., mäss. bedeckt. ⁴)

¹) Gestern Nachmittag 0. schwach. ²) Strom S. Gestern Nachmittag NNO. schwach. Strom S. ³) Gestern Regen und stürmisch. ⁴) Gestern Abend sehr starker N.

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36,0 Carlsruhe 331,1 St. Mathieu 335,6

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Reorganisation des Saarbrückener Bergschulwesens

entnehmen einem an den Handels⸗Minister erstatteten Bericht der Königlichen Bergwerk⸗Direktion zu Saarbrücken über die Bergschulen im dortigen Bezirk folgende Mittheilungen:

Die zunehmende Ausdehnung des Betriebes der Königlichen Steinkohlengruben bei Saarbrücken und der in Folge dessen steis wachsende Bedarf an Grubenbeamten haben in den letzten Jahren ähnlich wie auch im westfälischen Steinkohlenbezirke Anforde⸗ rungen an das Bergschulwesen gestellt, welchen dasselbe bei seiner bisherigen Einrichtung nicht mehr zu entsprechen vermochte.

Während nämlich seither die Bergschule zu Saarbrücken aus der Zahl der in den bestehenden 3 Revier⸗Vorschulen vorgebildeten jungen Bergleute in einklassigem, zweijährigem Kursus höchstens 28, also durchschnittlich jährlich 14 Beamten⸗Aspiranten auszubilden in der Lage war, hatte sich der durch Abgang oder zur Besetzung neuer Stellen erforderliche Ersatz an technischen Grubenbeamten inzwischen auf jährlich 35—40 gesteigert. Die Gruben waren unter diesen Um⸗ ständen genöthigt, nicht nur die von der Bergschule abgegangenen Steiger⸗Aspiranten fast ohne Auswahl, und ehe dieselben eine allseitig praktische Erfahrung sich angeeignet haben konnten, als Beamte anzustellen, sondern auch daneben noch nahezu zwei Drittel ihres neuen Beamten⸗ bedarfes direkt aus dem Arbeiterstande selbst zu entnehmen, beides Mißstände, die sich nach mancherlei Richtungen auf die Dauer un⸗ haltbar erweisen mußten. Dazu trat andererseits noch die Thatsache, daß bei dem immer umfangreicher und schwieriger werdenden Betriebe die bisherige theoretische Ausbildung nicht mehr in allen Fällen als ausreichend zu erachten war, und namentlich auf eine den Forderungen der Neuzeit mehr ent⸗ ö umfassendere wissenschaftliche Vorbildung derjenigen jungen zergleute Bedacht genommen werden mußte, die dereinst zu den öheren Grubenbeamtenstellen als Fahrsteiger, Naschinenwerkmeister befähigt sein sollten.

Die vorbesprochenen Verhältnisse führten zu einer durchgreifenden Reorganisation des Saarbrücker Bergschulwesens, welche, von längerer Hand vorbereitet, durch das „Reglement für die Bergschulen im Be⸗ zirke der Königlichen Bergwerks⸗Direktion zu Saarbrücken vom 1. April 1873“ festgestellt wurde und mit dem Kursus 1873 74 praktisch ins Leben getreten ist.

Gemäß der neuen Organisation besteht das Saarbrücker Berg⸗ chulwesen nunmehr aus 3 Bergvor⸗ und Steigerschulen sowie 1 Haupt⸗ Zergschule, erstere mit den Sitzen in Altenkessel (Saarrevier), Dud⸗ weiler (Sulzhbachrevier) und Neunkirchen (Bliesrevier), letztere zu A

die Bergvor⸗ und Steigerschulen haben den Zweck, geeig⸗ nete junge Verglente zu den Stellen als ee Grübeg. oder Haschinensteiger wissenschaftlich auszubilden und dieselben zu⸗ leich für den etwaigen späteren Besuch der Hauptschule vorzubereiten. i der Hauptbergschule sollen befähigtere ponge Bergleute zu brauch⸗ baren Fahrsteigern, Obersteigern oder Maschinenwerkmeistern wissen⸗ schaftlich weiter ausgebildet werden Die früheren drei Vorschulen in den Revieren konnten in Wegfall kommen, da die für sämmtliche Gruben organisirten bergmännischen Fortbildungsschulen (Werksschulen) 8— wohl in der Lage sind, aus der großen Zahl (700 800) der sie besuchenden jungen Bergleute ausreichend vorbereitete Schüler für die Steigerschulen zu liefern.

Der Lehrkursus an sämmtlichen 4 Bergschulen ist ein 1 ½ jähriger, und 77 wird während desselben der Unterricht bei den Bergvor⸗ und Steigerschulen in je 24 26 wöchentlichen Lehrstunden an den Vormittagen, bei der Hauptbergschule in wöchentlich 32 Stunden an den Vor⸗ und Nachmittagen der Wochentage ertheilt. Die Schüler der Bergvor⸗ und Steigerschulen haben an den Wochennachmittagen ö 8r sSarendig⸗ Peeg schas auf der Grube zu verfah⸗ ren, während die üler der Hauptbergschule sich nur während Ferien praktisch beschäftigen. btes 88 16e

Zur Aufnahme in eine Bergvor⸗ und Steigerschule ist der Nachweis einer mindestens einjährigen wirklich bergmännischen Handarbeit und das Bestehen einer besonderen Aufnahmeprüfung erforderlich, welch letztere sich indessen lediglich auf die Elementar⸗ ePeanbe (geläufiges und verständliches Lesen, deutliche Hand⸗ chrift ohne grobe Fehler, geläufiges Rechnen nach den 4 Spezies

8 Ueber die

Obersteiger oder

8

schule wird dagegen verlangt: daß der Aspirant bereits eine Bergvor⸗ und Steigerschule mit vollständig gutem Erfolge durchgemacht hat oder andernfalls in einer besonderen Prüfung die dem Unterrichts⸗ pensum der genannten Schulen entsprechenden Kenntnisse nachweist, sodann daß derselbe sich die erforderliche Geschicklichkeit bei der Berg⸗ arbeit oder im Maschinenfache angeeignet, und endlich, daß er seiner Militärpflicht genügt hat oder von derselben befreit ist.

Jede der 3 Bergvor⸗ und Steigerschulen ist vorläufig auf eine Schülerzahl von 24 bis 30, die Haupt „Bergschule auf eine solche von 12 15 berechnet.

Der Unterricht an den Schulen findet unentgeltlich statt. Die Schüler der Hauptbergschule erhalten eine laufende Geldunterstützung bis zur Höhe von je 16 Thlru. monatlich, wogegen an den Bergvor⸗ und Steigerschulen in der Regel keinerlei Geldunterstützung gewährt werden soll.

An jeder der Bergvor⸗ und Steigerschulen wirken je ein Haupt⸗ lehrer für die elementaren und wissenschaftlichen, sowie mehrere Hülfs⸗ lehrer für die speziell technischen Fächer; an der Hauptbergschule 1 Bergschul⸗Direktor, 1 ordentlicher technischer Lehrer und 1 oder nach Bedarf mehrere Hülfslehrer.

Sämmtliche Schulen stehen unter der Bergwerks⸗Direktion zu Saarbrücken, welche ihre äußeren Verhöltnisse regelt, den generellen Lehrplan feststellt und uͤber Aufnahme und Entlassung der Schüler entscheidet. Die Leitung des Unterrichts im Einzelnen so wie die innere Disziplin liegt bei den Bergvor⸗ und Steigerschulen dem betreffenden Hauptlehrer jeder Schule, bei der Hauptschule dem ö ob.

Die Kosten des ganzen Bergschulwesens werden aus fiskalischen Mitteln (Königliche Bergschulkasse) bestritten.

Der Centralverein für das Wohl der arbeitenden Klassen

hielt am Mittwoch Abend unter dem Vorsitze des Professors Dr. Gneist seine 26. Generalversammlung. Fees 68,5; LPesfef hat der Verein seine Thätigkeit nach Richtungen hin entfaltet. Nach der. einen Seite hat er sich bestrebt, auf dem Wege der Gesetzgebung für den Arbeiter thätig zu sein; andererseits sucht er einen Einfluß auf die praktische Thätigkeit der Arbeitgeber zu gewinnen; letztere thut ja viel für die Hebung, jedoch stets nur in räumlich beschränkten Ver⸗ hältnissen. Die Aufgabe des Vereins ist vorzugsweise eine sammelnde und vermittelnde; sie zerfaͤllt in zwei Abtheilungen, in eine transi⸗ torische, die darin besteht, daß von Zeit zu Zeit vom Verein ein größeres Vorhaben ausgeführt wird, und in eine permanent vermit⸗ telnde. Als eine transitorische Aufgabe des Vereins war die verwirk⸗ lichte Erleichterung des Besuchs der Wiener Ausstellung. 297 Ar⸗ beiter haben je 14 Tage die Kaiserstadt an der Donau besucht; von dem hierzu ausgesetzten Kapital wurden noch 480 Thaler für die fleißigsten Berichte über die Ausstellung ausgegeben und 930 Thaler wiederum der Kasse überwiesen. Als eine dauernde Aufgabe ist das Erscheinen des Vereinsorganes, des Arbeiterfreundes, anzusehen, der in einer Auflage von 1000 Exemplaren sechsmal jährlich erscheint. Besondere Anerkennung wurde dem Verleger, L. Simion, sowie dem Redacteur Victor Böhmer gezollt, der von Zürich seinen Wohnsitz nach Dresden verlegt und somit auch räumlich dem Vereine noch näher tritt. Was den Kassenbestand betrifft, so belief sich derselbe auf 16,500 Thlr. in Papieren und 650 Thlr. baar; 2000. Thlr. wurden in diesem Jahre kapitalisirt, so daß sich zur Zeit das Ver⸗ mögen auf 18,500 Thlr. in Papieren und 496 Thlr. baar beläuft.

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geregt, eine Konkurrenz des besten Ofens für den Haushalt des Ar⸗ beiters auszuschreiben und im Winter 1876 eine Ofenausstellung zu arrangiren. Der Antrag wird in der nächsten Vorstandssitzung zur definitiven Beschlußnahme vorgelegt werden. Der Ausschuß des Vereins hat den Professor Dr. Schwabe durch den Tod verloren; die ausscheidenden Vorstandsmitglieder wurden durch Acclamation wieder⸗ ewählt; in den Ausschuß wurden neugewählt die Herren Dr. Wittig, Direktor Waltz, Dr. Emminghaus in Gotha, Reichstagsabgeordneter Gustav Müller in Stuttgart, Moritz Müller in Pforzheim und Dr. E. Websky in Wüstewoltersdorf in Schlesien.

1 Zum Besten der Afrikanischen Gesellschaft hielt gestern der Professor Dr. Neumayer einen Vortrag über de Magnetismus eiserner Schiffe und das Verhalten des Kompasses. Es sei, leitete Redner ein, ein gewagter Sprung von den blühenden Gefilden Jaͤpans, von den herrlichen Küsten Afrikas zum Magnetismus der Schiffe, und doch könne ohne genaue Kenntniß der Schiffahrt und ihrer besten Stütze, des Kompasses, kein fernes Land besucht werden. Die 8— sprechung des Themas sei um so zeitgemäßer, aßqp durch die noch nicht vollftändige Kenntniß der Einwirkung des Magnetismus auf die Schiffe noch mancher Unglücksfall herbeigeführt wird. Ein rechtes Verständniß der Frage ist nicht möglich, ohne daß in aller Kürze die Bedeutung des Kompasses dargelegt wird. Derselbe dient vor Allem, um den Cours auf der weiten Wasserwüste zu bestimmen; gewisse Theile des Oceans können gar nicht beschifft werden, sobald eine bestimmte Richtungslinie nicht vorhanden ist. Der Seemann kann nicht vorwärts ohne Kompaß, er leitet aus ihm seine Position ab. Die Steuermannskunst ist auf kleinen Fahrten unabhängig von der astronomischen Schiffskunst, nur auf größeren Reisen können durch letztere die Fehler der ersteren enfdeckt und vermieden werden. Die Abweichung des Kompasses von der richtigen Linie heißt die Deviation, die wissenschaftlich nach Strichen bemessen wird. Die magnetische Kraft läßt den Kompaß stets nach Nor⸗ den zeigen und zieht das Nordende herab; letzteres be⸗ die Wissenschaft mit der Inklination der Nadel. Lie kommt es aber, daß man bei dem Einfluß des Eisens gleichwohl die Nadel gebrauchen kann? Jedes Schiff, das auf einem Halling gebaut wird, hat einen Nord⸗ und Süd⸗Magnetismus, der während der Bauzeit entsteht. Den masnetischen Charakter eines Schiffes erkennen wir sofort, sobald die magnetische Probe angestellt wird. Die induktive Kraft der Erde wirkt hierbei fort und fort. Das Schiff kann auch seine Neigung zum Wasserspiegel verändern, und es geht dann sogleich eine magnetische Veränderung vor sich, die sich im Trennungsfehler des Kompasses äußert. Durch Beobachtung ist es gelungen, das Gesetz der Vertheilung des Magnetismus zu finden, ja die Wissenschaft ist noch weiter gegangen und hat auch die Kraft des Magnetismus gemessen. Man ist auch der Frage näher getreten, ob der Kompaß auf einem eisernen Schiffe nicht so aufgestellt werden könne, daß er frei von jedem störenden Einfluß sei. Das ist absolut unmöglich, doch können wir an der Hand der Wissenschaft wenigstens größeren Abweichungen entgegentreten und durch einen konstanten und starken Magnet regeln. Zahlreiche Einflüsse machen sich bei der Deviation der Nadel geltend, selbst das Heizen des Kessels und das Frbüiten der Maschine machen sich bemerkbar. Man hat jedoch jerüber Berechnungen aufs Genaueste angestellt und kann sagen, daß man der Schwierigkeiten ziemlich Herr geworden ist. Ueber die

Die Mitgliederzahl betrug im Oktober d. J. 576, gegen 461 im Vorjahre und 187 im Jahre 1872. Uater diesen 576 Mitgliedern sind zu nennen 59 Vereine und Behörden, 41 Aktiengesellschaften, 4 Mitglieder, die durch einmalige Zahlung von hundert Thalern als permanent aufgeführt werden; es leben in Berlin 135, im übrigen Preußen 267 Mitglieder, am stärksten ist die Rheinprovinz (86), am chwächsten die Provinz Posen (5) vertreten; im außerpreußischen Deutschland wohnen 68, außerhalb des Reiches 2 Mitglieder. Die Bibliothek des Vereins ist zahlreich, wird aber wenig gelesen, man will deshalb dem Gedanken näher treten, dieselbe dem Magistrat zu überweisen unter der Bedingung des Eigenthumsrechtes, der eventuellen Zurücknahme und der steten

in ganzen und gebrochenen Zahlen ꝛc.) erstreckt. Für die Haupt⸗

Erlaubniß für Mitglieder, die Bibliothek benutzen zu dürfen. 8. 1 88

Kräfte des Magnetismus wird die Wissenschaft noch weiteres Licht verbreiten, wenn magnetische Observatorien, wie eines derselben bei Potsdam gebaut wird, erst den Erdball bedecken.

Die zweite Kurliste von Meran vom 11. d. M. wei 191 Hnösh aus. Der neue Kursaal wurde am 14. d. M. d. eweih eröffnet.

Redacteur: F. Prahzm. Verlag der Expedition (Kessel). Druck: W. Elsner Drei Beilagen seinschließlich 29e. und Handelsregister⸗Beilage)

Berlint

Deutschen Reichstags nahm in der ersten Berathung der Zustizgesetze nach dem Abg.

Vorredner geglaubt hat, daß ich von dem Standpunkt vorgeschlagen hat. Am allerwenigsten möchte ich glauben, daß die Zu⸗

8 liche Frage in Betreff der

S0., schwach. wenig bewölkt. zwischen Justiz und Verwaltung.

übernehmen Sie eine sehr große Aufgabe, und meine besten Wünsche werden Sie begleiten. ch

Es wurde alsdann in der Generalversammlung der Gedanke an-⸗

Reichs⸗Anzeiger und Königlic

Berlin, Donnerstag, den 26. November

8 Reichstags⸗Angelegenheiten. Berlin, 26. November. In der gestrigen Sitzung des

Dr. Reichensperger der Bundes⸗

bevollmächtigte Justiz⸗Minister Dr. Leonhardt das Wort: Meine Herren! ISch kann es nicht anerkennen, wenn der Herr welchen ich in Betreff der Zuständigkeit der Reichsgesetzgebung einnehme, diejenige Erweiterung der Gerichtsverfassung genehmigen möchte, die er Ihnen

ständigkeit der Reichsgesetzgebung sich erstrecke auf die staatsrecht⸗ Entscheidung von Kompetenzkonflikten

Meine Herren! Ich bin überzeugt, daß sie unter allen Um⸗ ständen die Kommission sich die Aufgabe stellen wird, das Gerichts⸗ Verfassungsgesetz über die ihm jetzt gezogenen Grenzen zu erweitern, auch wenn es dem Hrn. Abg. Lasker nicht gelingen wird, mich in Be⸗ treff der Nr. 13 des Art. 4 der Verfafsung zu verständigen ich glaube allerdings nicht, daß ihm das gelingen wird. Dann, meine Herren,

Das ist in der That mein Ernst. kann nicht übernehmen, auf alle die verschiedenen Punkte einzugehen, welche von Ihnen als solche bezeichnet sind, welche einen Platz in dem Gerichtsverfassungsgesetze finden sollen; ich möchte aber doch einige allgemeine Bemerkungen mir in aller Kürze erlauben.

Meine Herren! Nehmen Sie doch nicht mit dem Hrn. Abg. Lasker einen so hohen Flug und jagen Sie nicht nach Idealen, welche garnicht erreicht werden können. Wenn der Hr. Abg. Lasker auch nur eine kurze Zeit in einem großen oder kleinen Staate Justiz⸗ Minister wäre, so würde er finden, daß reale Verhältnisse existiren, welche nothwendig Berücksichtigung finden müssen. Meine Herren! Es ist viel geredet in Betreff der Unabhängigkeit der Richter, und in dieser Richtung sind sehr mannigfaltige Garantien vorgeschlagen. Die wahre Unabhängigkeit des Richters liegt in seinem Charakter; äußere Garantien müssen daneben gewährt werden und im hohen Maße. Solche äußere Garantien sind auch im preußischen Staate gewährt. Daß es in anderen Einzelstaaten nicht so sein mag, gebe ich zu, wie ich überhaupt behaupte, daß in Preußen die Justizverwaltung reichlich so gut geregelt ist, wie in irgend einem anderen taate, und daß die Justizverwaltung keines anderen Staates die von Preußen übertrifft. Das bemerke ich mit Hinblick auf einige Aeußerungen des Herrn Abgeordneten für Meppen. Der Herr Abgeordnete von Meppen geht nun noch weiter, wie der Hr. Abg. Lasker; er will nicht, daß Titel verliehen werden, daß Orden verliehen werden; ich wundere mich nur, daß er die Richter nicht zur Ehelosigkeit ver⸗ urtheilt. Es ist gar nicht zu bezweifeln, daß ein Richter, der unver⸗ heirathet ist, ohne alle Rückwirkung von Frau und Kind, unabhängiger ist, wie ein verheiratheter Richter.

Der Herr Abgeordnete für Meppen ist soweit gegangen, zul be⸗ haupten, es wäre, um die Unabhängigkeit der Richter zu sichern, nöthig, daß eine Wahl stattfinde. Sch glaube, er sprach vom obersten Gerichtshofe; allein wenn die Wahl zum obersten Gerichtshof ge⸗

boten ist, dann wird auch die Wahl zu den höheren Gerichten ge⸗ boten sein; denn in dem Eintritt in höhere Gerichte liegt immer eine Beförderung. Aber selbst damit kommt man noch gar nicht weiter. Meine Herren, die Rücksicht auf freiwillige Versetzung ist auch eine solche, die von nicht unerheb⸗ Uicher Bedeutung, möglicherweise der Gegenstand einer Einwirkung sein wird. Wie wollen Sie denn hier helfen? Es soll doch nicht etwa das Anciennetätsprinzip befolgt werden? Es ist ganz unmög⸗ lich, meine Herren, daß Sie einen Richter vollständig unabhängig vom Justiz⸗Minister stellen können; alle Ihre Garantien schlagen nicht durch; eine .“ Garantie muß auch in dem Justiz⸗Minister liegen, und der Justiz⸗Minister muß durch die parlamentarische Kontrole genö⸗ thigt sein ordnungsmäßig zu handeln, wenn er an sich keine Neigung dazu hätte. Der Herr Abg. Windthorst hat Ihnen, um die Wahl das ist für mich ein ganz verhaͤngnißvoller Gedanke schmackhaft 8 machen, bemerkt, daß das große Ansehen, welches das Ober⸗ Appellationsgericht in Celle gehabt hätte, auf dem Präsentationsrecht der Landschaft beruht habe; ein mir ganz neuer Gedanke; ich wundere mich in der That, wie der Herr Abg. Windthorst in einem Hause, in welchem doch so viele Bewohner der Provinz Se n anwesend sind, eine solche Behauptung hat auf⸗ tellen können. Ich will ja gar nicht leugnen, daß sehr tüch⸗ tige Männer, unter ihnen der Hr. Abg. Windthorst, durch Präsen⸗ tation Mitglied des obersten Gerichtshofes des früheren Königreichs Hannover geworden sind, aber daneben sind doch auch untüchtige Männer in das Gericht gekommen. (Abg. Windthorst: Das ist nicht wahr! Die Königlichen waren es.) Wenn der Abg. Windthorst das nicht glaubt, so will ich noch Folgendes hinzusetzen. Es bestand bei dem Ober⸗Appella tionsgericht zu Celle als Erschwerniß zum Eintritt in das Gericht zweierlei, ein⸗ mal das Scrutinium de vita et moribus. In diesem Skrutinium hat nie unterlegen ein landesherrlich ernannter Richter, wohl aber aben zwei Präsentaten das Skrutinium nicht bestanden. Als zweites inderniß war aufgestellt eine Prüfung. Nie hat ein landesherrlich ernannter Richter diese Prüfung nicht bestanden, wohl aber ver⸗ schiedene Präsentaten, und diese Durchfälle nahmen in der letzten Zeit in erschreckender Weise zu. Es ist nicht erwünscht, daß ganz junge Leute in den obersten Gerichtshof kommen, das geschah aber in Folge der Präsentationen, lediglich weil die Familienverbindungen das mit sich brachten. Vor 20 Jahren es ist vielleicht noch etwas länger her wurde ein Kanzleiassessor zum Mitglied des obersten Gerichtshofes zu Celle ernannt, was mit gutem Grunde das größte Aergerniß bei dem damaligen König Ernst August erregte. Nach einiger Zeit ging

man sogar soweit, einen Gerichtsassessor, also einen noch nicht einmal

etatsmäßigen Richter zum Mitgliede des obersten Gerichtshofes zu präsentiren. Mir sind die Verhältnisse sehr wohl bekannt, und des⸗ halb möchte ich dem Hrn. Abg. Windthorst anheimgeben, auf solche Argumente sich nicht zu stützen.

Dann gestattet mir der Hr. Abg. Windthorst wohl noch, daß ich die Mitglieder der hannoverschen Obergerichte gelegentlich in Schutz nehme. Nach seinen Aeußerungen muß man annehmen, daß diese sich weniger wissenschaftlich ausbilden, als die Mitglieder der Amts⸗ gerichte. Davon weiß ich nichts, und wenn der Hr. Abg. Windthorst einmal die Zeitschrift für hannoversches Recht durchblättern will, so wird er finden, daß verhältnißmäßig sehr viel mehr Mitglieder der Obergerichte wissenschaftlichen Studien sich hingeben, als Mitglieder der Amtsgerichte.

Ich würde dem Abg. Windthorst wenn ich nur einen genügenden Anhalt hätte. schiedenes für den Landtag in Aussicht gestellt. Das ist jedoch ver⸗ deckt, und indem es verdeckt vorgebracht wird, schwirrt es herum, und erregt den Glauben, daß außerordentlich Schlimmes in der Justizverwaltung Preußens vorgehe. Wenn der Herr Abg. Windthorst nur offen hervortreten wollte, dann könnte ich mich auf die Dinge einlassen; für jetzt beschränke ich mich auf diese Ausführungen und u.“ im Landtage wohl Gelegenheit finden, das Weitere nach⸗ zuholen.

1 Der Hr. Abg. Lasker hat sodann auf die Freiheit der Advokatur Rücksicht genommen und insonderheit gemeint, daß die Freiheit der Advokatur gegeben sei durch den Anwaltszwang. Ich vermag nicht abzusehen, in welcher Weise die Advokatur mit dem Anwaltszwange zusammenhängt. Die freie Advokatur billige ich, es kommt nur

noch ein Mehreres entgegnen, Er hat nämlich Ver⸗

ge

darauf an, was man darunter versteht. steht,

werden soll, ist dagegen Nichts einzuwenden.

ter p Wenn man darunter ver⸗ daß der zur Anwaltschaft Qualifizirte als Anwalt zugelassen Wenn man aber so weit

gehen wollte, zu sagen, es solle in das Belieben Jedermanns gestellt wer⸗

den, an welchem Otte er die Anwaltschaft treiben will, dann, meine Herren,

wollen Sie wohl erwägen, in welchem Zusammenhange dieser Pu mit dem Anwaltszwange steht. katur beschließen,

nkt

Wollen Sie nur solche freie Advo⸗ dann heben Sie die Anwaltschaft auf, beseitigen

dann aber auch die Mündlichkeit, wie sie in der Civilprozeßordnung

5 ist. Der Hr. Abg. Lasker hat )

auf die Verhältnisse des

jesigen Stadtgerichts hingewiesen und gesagt, wie übel es einwirke,

daß keine Freiheit der Advokatur bestehe.

Es sei Mangel an An⸗

wälten vorhanden, man würde gedrängt nach Personen, die nicht be⸗

fähigt wären. 8 ich ihn bitten, wenn er solche Erfahrungen gemacht hat, dann doch bewirken, da

Da der Hr. Abs. Lasker Rechtsanwalt ist, so möchte

zu

der Ehrenrath der Anwälte die Sache zur Kenatni

des Justiz⸗Ministers bringt; ich kann ihm die Versicherung geben, da

dann die gewünschte 1

Dann hat der Hr. Abg. Lasker bemerkt, es müsse vorzugsw darauf gesehen werden, daß die Zahl der Richter vermindert und Besoldung derselben erhöht werde.

Zahl weiterer Anwälte sehr bald erscheinen würde.

eise die

Ich bin von ganzem Herzen ein⸗

verstanden, daß das in aller möglichen Weise geschieht; aber leider

das sage ich als Vertreter der Königlich preußischen Regierung sind

die Entwürfe nicht mehr so beschaffen, sich große Aussichten machen dürfte, horst bereits bemerklich gemacht hat. preußischen Regierung gingen etwas mehr in der Richtung, welche Hr. Abg. Lasker perfolgt wissen will, weiter. in dieser Beziehung wirken kann, so wird das der Königlichen Re⸗ rung, die ich zu vertreten die Ehre habe, sehr erwünscht sein.

daß man in dieser Beziehung wie auch der Hr. Abg. Windt⸗ Die Intentionen der Königlich

der

Wenn die Kommission

gie⸗

Dann, meine Herren, lassen Sie mich in verhältnißmäßiger Kürze die Betheiligung der Laien an der Rechtspflege, die so viel in Betracht gezogen wird, berühren, um Ihnen hier den Standpunkt der Königlich

preußischen Regierung darzulegen.

Es ist Ihnen wohl bekannt, daß bei

der Bearbeitung der Strafprozeßordnung der preußische Justiz⸗Minister von der Ansicht ausgegangen ist, die Schöffengerichtsverfassung einzuführen. Darunter verstand er: volksthümliche Strafrechtspflege. Ich gehe da⸗ von aus, daß eine wirklich korrekte Rechtspflege nur durch rechts⸗

gelehrte Richter garantirt wird. Ak rekte Rechtspflege an, sondern auf ein . trauen genießt. Ferner hat die Sache eine rechtspolitische Seite.

Aber es kommt nicht allein auf kor⸗ eine Rechtspflege, die das Ver⸗

Es

erscheint nämlich erwünscht, daß einerseits das Recht dem Volke wie⸗

der näher geführt wird, und umgekehrt, das Leben dem Richter. Diese

Gedanken rechtfertigen, daß man Laien an der Strafrechtspflege theiligt. Als man fragte, in welcher Weise ist das zu erreichen, durch Geschworene oder durch Schöffen, so konnte, wenn man

be⸗ ob die

realen Verhältnisse in Betracht zog, die Antwort nur sein: das kann

nur durch Schöffen erreicht werden. Das Geschworencninstitut einen so großen Apparat voraus, daß es ganz unmöglich ist, Strafrechtspflege in allen Ordnungen mit Geschworenen administrire

setzt die n zu

lassen. Wenn man die Schöffengerichtsverfassung, wodurch die Gerichtsver⸗

fassung und das Verfahren außerordentlich vereinfacht wird⸗zu Grunde legte, so fiel ganz ohne Weiteres die Betheiligung von Geschworenen für

schwere Fälle; denn es würde vom Standpunkte der Schöffengerichts⸗

Rechtens sein soll für die schweren Fälle, wie für die mittleren F

machen und dann die Zuständigkeit der Geschworenen bestimmen

nicht etwa nach der Schwere der Strafe, die verwirkt ist, sondern

dem Charakter des Verbrechens. Nun habe ich es meinerseits für

aber daß sie eine so vorzügliche Institution bildeten, Weise zu erhalten seien, nehme ich nicht an.

aber aus eigener Erfahrung möchte ich kurz bemerken: man hat Schöffen immer vorgeworfen, sie wären nicht unabhängig dem Ri gegenüber, der Richter wirke zu stark auf sie ein.

renen die größten Bedenken bei dem Geschworeneninstitut.

Herren! Ich habe mehrfach wochenlang als Geschworener fungirt habe bei dieser Gelegenheit erfahren, wie außerordentlich stark Einfluß ist, den einzelne Persönlichkeiten auf die Geschworenen üben. Ich habe, als ich zuerst bei einer ausgezeichnet besetzten

Auch der Geschworene ist nicht unabhängig. Der Abg. Reichensperger hat Ihnen heute gemacht, seine Erfahrung sei eine außerordentlich er habe wohl erlebt, daß nach der Ansicht der Richter Schu freigesprochen wurden, nicht aber das Umgekehrte. gen habe ich nicht gemacht. Es sind mir allerdings mehrere Sehesnnbneh, in welchen die Geschwornen Unschuldige verurt haben. Der eine der unschuldig Verurtheilten und der Andere stand ganz nahe vor dem Schaffot; wurde jedoch nicht vollstreckt. Aber, meine Herren,

Richter ebenso, wie die Geschwornen. Meine Herren! Ich habe mir diese Bemerkungen erlaubt,

Idee

Halsstarrigkeit die 8 ; Das ist gar nicht der

mit großer und verfolge.

fassung festhalte gewesen, ich b. daß die Reform, welche in der liegt, eine viel zu große ist, als daß si werde. Wenn dafür keine Sympathie im Volke herrscht, so man ohne Weiteres davon absehen. Ich habe auch im Lauf Zeit über die Sache doch anders gedacht, wie das früher der war. Die Zeit, als ich davon ausging, die Schöffengerichtsverfa anfzunehmen, liegt in weiter Ferne, und Vieles

ändert; die Zeit ist eine in politischer, in kirchlicher, in sozialer ziehung so bewegte geworden, daß ich es nicht wagen möchte, jetzt die Schöffengerichtsverfassung zu empfehlen. Die Sache liegt einfach so: Der preußische Justiz⸗Minister hat im Justizaus des Bundesraths bei erster Gelegenheit und zwar ohne weitere kussion die Schöffengerichtsverfassung fallen lassen. 2 jetzt liegt, sollen Geschworene urtheilen in schweren Fällen,

welche Beschwerde. Instanz Schöffen einzuführen,

und Ganzen gedacht, duerardenttigh sachliche und . theile, aber getheilt gewiß nicht. Man kann wohl daragu

man in der mittleren und unteren Instanz Schöffen, daneben

spruch nimmt. Es scheint mir recht bedenklich zu sein, Weise

Kräfte der Laien in einer so außerordentlichen

den großen Apparat der Geschworenen für die oberste Instanz in An⸗

verfassung aus gar nicht zu begreifen sein, warum denn etwas anderes

alle,

wenn man nicht etwa die Geschworenen zu einer politischen Institution

will

nach

kein Uebel erachtet, wenn die Geschworenen fielen. Ich bin durchaus kein Feind der Geschworenen, p daß sie in aller Ich werde mich natürlich hier nicht näher aussprechen über die Licht⸗ und Schattenseiten, welche einerseits das Geschworeneninstitut, andererseits das Schöffeninstitut bietet,

den

chter

Ich meinerseits finde in dieser Einwirkung von einzelnen Personen auf die Geschwo⸗

eine und

der aus⸗ Ge⸗

schworenenbank als Obmann fünf Wochen lang fungirte, mir von der ersten Sitzung an zur Aufgabe gemacht, meine Ansicht nicht zu er⸗ kennen zu geben, mich auf die Leitung und Abstimmung beschränkend.

bemerklich günstige,

ldige

Solche Erfahrun⸗ Fälle

heilt

In einem Falle trat das sogar in eklatantester Weise heraus. entzog sich selbst dem Leben

die Todesstrafe das lege ich den Geschwornen durchaus nicht zur Last, irren können die rechtsgelehrten

weil

man vielfach davon ausgegangen ist, daß der preußische Justiz⸗Minister ß der Schöffengerichtsver⸗

Fall

bin vielmehr von vornherein davon ausgegangen, Schöffengerichtsverfassung sie so zu sagen C.

muß e der Fall ssung

und Vieles hat sich seitdem ge⸗

Be⸗ noch jetzt schuß Dis⸗

Wie die Sache Schöffen in unterster Instanz, rechtsgelehrte Richter in der mittleren Instanz; dieser Zustand ist zwar nicht sehr schön, ist auch nicht sehr harmonisch, aber er besteht doch in einer Reihe von Staaten und ohne irgend

Was von verschiedenen Seiten befürwortet wird, in der mittleren würde ich für im höchsten Grade be⸗ denklich halten. Einmal hat die Schöffengerichtsverfassung, im Großen

Vor⸗

rrechnen, das erforderliche Personal mit einigem guten Willen zu finden, wenn man die Schöffengerichtsverfassung Penß durchführt, nicht aber, wenn

aber

die in

Anspruch zu nehmen, wie Instanz mit sich bringt. auch in der Verwaltung sehr in Anspruch genommen, jetzt auch noch in Sachen der Civilehe. 1 walten wird, sich noch weiteren Funktionen zu unter iehen; Alles hat seine Grenzen, auch die Last, die man den Laien auflegt. meine Herren, bin ich, wieich bereits hervorgehoben habe, keineswegs geneigt, zu erklären, daß die Schöffengerichtsverfassung, also die Schöffen überhaupt, nicht ihre Bedenken hätte; an sachlichen Bedenken fehlt es nicht. Und ferner kommt für mich in Betracht, daß mir die Zeit eine zu bewegte ist, als bedeutende Reform wagen könnte. 1 der Ansicht, daß Sie es bei der Zuziehung der Laien, wie sie der jetzt vorliegende Entwurf vorschlägt, belassen moͤchten daß Sie aber lieber die Schöffen in der untersten Instanz streichen, als daß Sie dieselben noch einführen in die Mittelinstanzen.

ats⸗Anzeiger.

Zuziehung in mittlerer

dies die ung in 1 wenigstens in Preußen

Die Laien werden

ch glaube nicht, daß eine Neigung vor⸗

Und dann,

Zuziehung von

daß man in großem Umfange eine so Deshalb, meine Herren, wäre ich

. .

Hierauf erklärte der Königlich bayerische Staats⸗Minister der

Justiz Dr. v. Fäustle:

Der Hr. Abg. Römer hat den §. 7 des Einführungsgesetzes zur Gerichtsverfassung bekämpft. Wie gern ich nun auch die maßvolle und objektive Art anerkenne, womit der Herr Abgeordnete sein Be⸗ denken gegen den §. 7 entwickelt hat, so halte ich mich doch für ver⸗ pflichtet, gegen einige seiner Bemerkungen einen kurzen Widerspruch einzu⸗ legen. Meine Herren, ich glaube, wenn Sie sich den Entwurf des Gerichtsverfassungsgesetzes ansehen, so werden Sie der bayerischen Re⸗ gierung den Vorwurf, lediglich partikularistischen Neigungen nach⸗ gegangen zu sein, nicht machen können. Die bayerische Regierung hat, nachdem sie auf Grund der Versailler Verträge auch das Gesetz des vormaligen Norddeutschen Bundes über die Errichtung eines Reichs⸗Ober⸗Handelsgerichts übernehmen mußte, sie auch den weiteren unvermeidlichen Konsequenzen unterworfen. Sie werden finden, daß im Gebiete des Strafrechts, wo wir im Reiche die Ein⸗ heit des Rechtes bereits haben, sich der Judikatur des Reichs⸗ gerichtes nicht entziehen wollte. Anders ist es bezüglich der Civil⸗ rechtsstreitigkeiten. In §. 7 des Einf.⸗Ges. sind drei Gedanken hierüber zum Ausdruck gebracht: Für diejenigen Fälle, in welchen bisher das Reichs⸗Oberhandelsgericht zuständig war, soll auch das Reichsgericht zuständig bleiben. Wenn ferner noch vor dem Insleben⸗ treten des Deutschen Civilgesetzbuches das Reich in die Lage kommen sollte, Spezialgesetze zu erlassen, bleibt es der Reichsgesetzgebung an⸗ heimgestellt, darüber zu befinden, ob nicht die Zuständigkeit des Reichs⸗ gerichtes auch auf diese Fälle ausgedehnt werden soll. Endlich drittens ist es der Reichsgesetzgebung anheimgegeben, wenn seiner Zeit ein allgemeines deutsches Civilgesetzbuch erlassen sein wird, nach Maßgabe der Be⸗ stimmungen derselben darüber zu befinden, welche Rechtssachen nun⸗ mehr dem Reichsgerichte überwiesen werden sollen und können. Die bayerische Regierung hat sonach auch hier die vollen Konsequenzen des Grundsatzes übernommen, daß die Einheit des Rechtes auch die Einheit des obersten Gerichtes erheischt. Allein, meine Herren, wenn ich diesen Grundsatz anerkenne als Fundament des Reichsgerichtes, so muß ich andererseits, und ich spreche es hier offen aus, ebenso entschieden betonen, daß die Einheit des Rechts nicht blos das Fun⸗ dament für das Reichsgericht ist, sondern auch seine Grenze. ür viele deutsche Staaten ist die Frage allerdings gegenstandslos. Für jene Staaten, welche in der Lage sind, ihre Appellationsgerichte zu einem gemeinsamen Oberlandes⸗ gerichte zusammenzuziehen, wird dieses für die Landesrechtssachen die Rechtseinheit vollkommen zu verwirklichen in der Lage sein. In dieser Situation befindet sich Bayern aber nicht. Es wird mir jeder mit den bayerischen Verhältnissen Vertraute zugeben müssen, da bayerische Justizverwaltung absolut nicht in der Lage ist, für die und die sieben rechtsrheinischen Kreise ein gemeinsames Landesgericht zu errichten. Es werden nach wie vor fünf bis sechs solcher Ober⸗ Landesappellationsgerichte fortbestehen müssen Ohne ein gemeinsames oberstes Gericht ist daher Bayern der Gefahr preisgegeben, die Rechtseinheit für sein Landesrecht zu verlieren. Ich werde der Kommission, welche das Hohe Haus zu berufen beabsich tigt, seinerzeit einen amtlichen Ausweis darüber zu liefern in der Lag sein, 8 ast alle umfangreicheren Partikularrechte in Bayern sich 1 ihrem Geltungsbereich über den Bereich eines Appellationsgerichts sprengels hinaus erstrecken. Die kleineren Partikularrechte komme nicht in Betracht; aber bei den größeren ist es der Fall.

Meine Herren! Ich glaube, daß ich die Frage zu stellen berech⸗ tigt bin: Was hat das Reich für ein Interesse an der Erledigung dieser Landesrechtssachen? welche Gründe können bestimmend sein daß diese Angelegenheiten einem Gerichte entzogen werden, welches mit den bayerischen Rechtszuständen vollkommen vertraut ist und einem Gericht zugewiesen werden, welches den bayerischen Rechts⸗ zuständen bisher fremd gegenüber stand? Ich frage: was hat das Reich für ein Interesse, Landesrechtssachen dem Forum in München zu entziehen, und den bayerischen Staatsbürgern anzusinnen, in allen denjenigen bürgerlichen Rechtssachen, in welchen sie Revision einzu⸗ legen genöthigt sind, den theuern Weg der Rechtshülfe in Berlin oder in Leipzig zu suchen? Ich stehe nicht an, offen zu bekennen, daß der bayerische Justiz⸗Minister, der nicht Alles aufbietet, um die Ange⸗ hörigen seiner Heimath vor diesen Inkonvenienzen, welche in den meisten Fällen effektiv zur Entziehung des Rechts⸗ mittels der Revision in Landesrechtssachen führen werden, zu schützen, sich berechtigten Vorwürfen aussetzen würde, und ich werde es meines Theiles nicht fehlen lassen, diesem Gedanken Geltung zu verschaffen, zumal ein wahres Reichsinteresse dadurch gar nicht berührt wird.

Ich glaube aber in der That auch, daß wir das Reichsgericht dadurch, daß wir den angefochtenen Artikel 7 belassen, eher fördern, als schädigen. Meine Herren! Ueberschlagen Sie sich beiläufig den Personalstand des Reichsgerichts schon nach dem Entwurf der Gerichts⸗ verfassung, wie er vor Ihnen liegt. Ich bin überzeugt, wir werden schon nach diesen Zuständigkeitsver ältnissen zu einem Gerichtshof von mindestens 6 bis 8 Senaten kommen, wenn ich zu der ganzen Straf⸗ rechtspflege auch noch die Zuständigkeit hinzurechne, welche das Reichs⸗ Ober⸗Handelsgericht jetzt schon hat. 8 8

Wenn dem Reichsgericht die Bedeutung zukommen soll, die es verdient, so halte ich es für unsere erste Pflicht, es nicht über Ge⸗ bühr zu belasten, und es nicht in solcher Weisé zu beschweren, daß es mit einer Ueberzahl von Richtern besetzt werden muß, in Folge dessen das Reichsgericht schließlich ein Richterparlament werden würde, dessen viele Senate Alles eher wahren werden, als die Einheit des

Rechts.

d darf nicht außer Betracht gelassen wir, so gern ich anerkenne, da wir jetzt Alles auf⸗ bieten, um wenigstens bezüglich des gerichtlichen Verfahrens zu einer Rechtseinheit zu gelangen, eigentlich inverso ordine verfahren. Der normale Fall wäre der, daß zuerst das Civilrecht bearbeitet, daß das bürgerliche Recht zuerst festhestelt und dann das gerichtliche Ver⸗ fahren geordnet wird. Wir koͤnnen das nicht, aber wir sollten uns deshalb, weil wir so verfahren mössen auch hüten, von jeder Ent⸗ wicklungs⸗ und Uebergangsstufe absehend, auf unfertiger Grundlage schon jetzt definitive Zustände anzustreben. Wenn wir nicht Gefahr laufen wollen, nachdem die zu besorgenden Mängel hervortreten, als⸗ bald wieder legislative Aenderungen vornehmen zu müsfen, hielte ich es gerade bei dem Reichsgerichte für das Gerathenste, ch vollständig auf das augenblickliche Bedürfniß zu beschränken, vorerst nicht weiter zu gehen, als es die Einheit des bestehenden Reichsrechtes aus⸗

werden, daß

drücklich erheischt, und im Uebrigen den Zustand der Entw ckelung ab⸗