1874 / 292 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 12 Dec 1874 18:00:01 GMT) scan diff

es nicht für nützlich und in keiner Weise für nothwendig halten; denn die sächsische Armee hat ihre Beweise gegeben, wie sehr sie mit den Interessen des Reiches verwachsen ist, und die Beweise sind in der Geschichte des Krieges, ich brauche sie nicht vorzuhalten. Aber ich habe die Ueber⸗ der zeugung, sie hat sich zweimal gut geschlagen, einmal in dem Gefühle künftig wegfallend“ bei als deutscher Soldat, das zweite Mal noch, um den sächzschen Far⸗ Altona nicht zugestimmt werde. ben, die sie getragen, Ehre zu machen. Wenn ich dies als Impon⸗ derabilien bezeichne, so wird mir jeder, der Soldat gewesen ist meisten von uns sind es gewesen —, und der die eigenthüm⸗ hänglichkeit, die den Deutschen an seine Farben fesselt, vom psband bis an die Fahne und Uniform, zu schätzen weiß, Recht geben, weun ich Sie bitte, diese Verhältnisse mit Zartheit und Vor⸗ sicht zu behandeln, und ich würde es lieber sehen, wenn auf diesen Antrag verzichtet würde.

Zu Titel 12 (Gouverneure, Kommandanten, Platzmajore) hatte die Kommission beantragt: a. Im preußischen Spezialetat (Seite 38 und 40): Für 1 Kommandanten in Altona, Gehalt, Dienstzulage und Büreaugeld 10,800 Mark, für 1 Platzmajor in Altona, Gehalt 2760 Mark, für die Stelle des Kommandan⸗ ten in Königstein 3600 Mark Gehalt, 300 Mark Dienstzulage und 300 Mark Büreaugeld als „künftig wegfallend“ zu bezeich⸗

nen. Im Uebrigen Titel 12 in seinen einzelnen Nummern zu bewilligen. b. Die Regierung aufzufordern, darauf Bedacht zu hmen, daß die Stellen der Gouverneure, der Kommandanten d der Platzmajore als besondere Posten nur da aufrecht er⸗ halten werden, wo im dienstlichen Interesse die Geschäfte dersel⸗ ben als Nebengeschäfte nicht wahrgenommen werden können. Der Bundesbevollmächtigte Staats⸗ und Kriegs⸗Minister von

Kameke erklärte hierüber:

Zunächst, meine Herren, möchte ich erklären, daß ich durchans bereit bin, auf das Alinea b., auf die Resolution einzugehen, die dahin lautet, daß darauf Bedacht genommen werden möchte, eine neue Prüfung anzustellen, in wiefern die von der Militärverwaltung ver⸗ langten Posten der Gouverneure, Kommandanten und Platzmajore als Nebenamt behandelt werden könnten. In dem künftigen Etat wird Ihnen also ein neues Desiderium vorgelegt werden, und es werden bei jedem dann verlangten Posten die Gründe klar und deutlich dargelegt werden, weshalb die Forderung gestellt worden ist. Durch die Bezeichnung: „künftig wegfallend“ welche Ihre Budget⸗Kommission vorschlägt, den Positionen für den Kommandanten und Platzmajor von Altona schon für dieses Jahr hinzuzufügen, meine ich indeß, wird den Darlegungen, welche Seitens der Militärverwaltung dem Reichstag über diese Materie gemacht werden sollen, präjudizirt. Nach meiner persönlichen Kenntniß der Dinge glaube ich Ihnen sagen zu können, daß diese Bezeichnung für das nächste Jahr nicht einmal von praktischer Bedeutung ist. Es steht weder der Abgang des Kommandanten von Altona noch der des 8 in so naher Aussicht, daß eine Neubesetzung im nächsten

ahre in Frage käme. 3 Also von praktischer Bedeutung ist dieser Zusatz für jetzt nicht, und er könnte ja im künftigen Jahre, falls unsere materiellen Gründe für die Beibehaltung des Postens von Ihnen nicht anerkannt werden sollten, danu von Ihnen noch hinzugefüst werden. 1 Außerdem sprechen aber für die Beibehaltung des Postens in Altona doch recht materielle Gründe. Der Kommandant von Altona ist allerdings nicht Kommandant von Hamburg. Beide Städte stehen aber seit langen Jahren in einem örtlichen Zusammen⸗ hang, so daß Altona noch ein Freihafen bleiben mußte. Sie repräsentiren zusammen eine Bevölkerung von über 300,000 Menschen, unter diesen befindet sich eine flottirende Arbeiter⸗ und Schiffs⸗ bevölkerung, die den Keim zu allerhand Unruhen in sich trägt Sie

es faktisch ein Irrthum ist,

gegen gleichartige Burg Hohenzollern, Demnach statt willigen.“

das Wort:

ter,

Kriegen, 2 ich mich der eeee dieser Maßregel betroffen werden,

ezug auf truppen stammen aus einer

eine gewisse historische Tradition. esse, historische Traditionen,

Ich bitte Sie

nehmen.

lassen. 1 ss diese Besorgniß gemildert entschieden haben, analoge

anders hier anz will nich

Fehen, es kann sehr leicht möglich werden, daß die militärischen Sicher⸗ 2 2 als in der Frage der Garde⸗du⸗Corps, wo es sic immerhin um einen Luxus, aber um einen durch Anstand und Luxus handelte, hier bleibt es aber immer noch innerhalb der Zedürfnißfrage. Auch wenn Sie die besser situirt sind, das lassen, was sie haben, und außer⸗ dem eine Zulage gewähren, schwelgen werden sie von diesen beiden Sechsern immer nicht, es bleibt noch ein in der That vorhandenes Bedürfniß der Abhülfe übrig, was wir nicht in dem ganzen vorhan⸗ denen Umfarge erfüllen, weil die Kosten so tief eingreifen. möchte wiederum daran erinnern, daß in den schwierigsten Zeiten großer Spannung, und wie gerade das Militärbudget eine Ursache zum Konflikt zwischen der preußischen Regierung und der Landesver⸗ tretung bildete, doch an dieser Ungleichheit, die auch damals schon bestand, nicht gerührt worden ist; sie ist so eingealtert, daß man sagen kann, die Ungleichheit darin ist vergessen, und man würde die Un⸗ gleichheit nur finden bei ungleicher Abmessung der neuen Zulage, wo Alle gewissermaßen ihre Weihnachtsfreude haben und man diese, wie unartige Kinder, die sie doch nicht gewesen sind Ich will auf die Tüchtigkeit der R zug nehmen, sie sind alle tüchtig gewesen.

heitsmaßregeln für beide in Mitleidenschaft gezogene Städte in eine Hand gelegt werden müssen, und dann ist es gut, wenn eine Hand da ist, die den Verhältnissen nicht zu fern steht und der Entwickelung derselben mit offenen Augen hat folgen können. Das ist der eine weck der Kommandantur von Altona. Zweitens aber ist diese mmandantur auch eine Etappenbehörde mit sehr großer Thätigkeit, denn alle Transvarto, sowohl die Reserven⸗ wie auch Rekrutentrans⸗ porte und alle ähnlichen Militärinstradirungen werden von Altona besorgt; es war über diesen Ort bisher die einzige Ueberführungs⸗ linie aus dem übrigen Deutschland nach Schleswig⸗Holstein. Schließ⸗ lich hat die Kommandantur von Altona auch den Zweck, die höhere Gerichtsbarkeit für die sowohl in Altona, als in Hamburg stehenden Truppen zu übernehmen. Bei der dort vielfach wechselnden und lebendiger Strömung der Bevölkerung ist es gerade besonders wichtig, daß di⸗ Truppendisziplin schnell und prompt gehandhabt werde, und darun ist es wünschenswerth, daß die höhere Gerichtsbarkeit, welche sont in Flensburg oder in Schwerin ihren Sitz haben würde, dort un Ort und Stelle geübt werden kann. Aus all diesen Geschäften cin Nebenamt zu machen, würde kaum möglich sein. Außerdem aber muß ich in Abweichung von dem, was der Herr Referent gesagt hat, hier bemerken, daß keine Behörde im Augenblick —. ——.. ———— ——

Bedürfnißfrage.

dem eine

ausschließt.

in Altona ist, der diese Geschäfte übertragen werden könnten, indem es befinde sich in Altona ein Divisions⸗ Kommando und ein Brigade⸗Kommando. 1 in der Position a. der Kommissionsvorschläge der Bezeichnung als dem Kommandanten und Platzmajor von

Ein fernerer Antrag der Kommission lautete: „Auf die im preußischen Spezialetat vorgeschlagene Solderhöhung den Mehrbetrag an Sold, welchen einzelne Garde⸗Regimenter Linien⸗Regimenter beziehen, Garnisonzulagen für Berlin, Potsdam, jedoch mit der Maßgabe in Anrechnung zu bringen, daß kein Truppentheil weniger Sold als bisher erhält. 4,838,112 Mark nur 4,723,686 Mark zu be⸗

Ueber diesen Antrag nahm nach dem Referenten der Bun⸗ desbevollmächtigte Staats⸗ und Kriegs⸗Minister v. Kameke

Meine Herren! Von der beabsichtigten Ausgleichung der Gehäl⸗ wie sie die Kommission vorschreibt, werden besonders einige Garde⸗ zu widerstehen. Regimenter betroffen. Ich bin überzeugt, daß der Vorschlag lediglich im Interesse einer scheinbaren Gerechtigkeit gemacht worden ist, daß er kein Uebelwollen gegen diese Regimenter enthält, Theilnahme an den Waffenthaten unserer Armee ebenso in früheren wie in der neueren Zeit Ihnen bekannt ist. nicht erwehren, daß in den Truppen, die von ein gewisses Gefühl der Zurücksetzung aufkommen könnte, entgegen Ihrer Absicht, wenn jie allein ausgeschlossen werden von der Wohlthat einer Verbesserung ihres Einkommens, wie ie der ganzen übrigen Armee zu Theil witd. Die Verschiedenheit in die Löhnung und in Bezuz auf die Organisation der Garde⸗ Zeit, wo ihnen allein die Pflicht und die Ehre des Dienstes bei der Person des Monarchen zustand; sie haben

1 8 1 die Gott Lob nicht unrühmlich sind, in ihren Reihen zu pflegen; sie legt deshalb einen Werth auch auf Aeußerlichkeiten und Dinge, welche scheinbar keine Berechtigung haben, weil häufig an diesen die Tradition wie mit unsichtbaren Fäden hängt. daher, die Regimenter, von denen hier die Rede ist, nicht von der allgemeinen Aufbesserung der Gehälter auszuschließen und die Genehmigung der 6 Pfennige pro Mann und Tag für die⸗ selben nicht zu beanstanden, vielmehr die Regierungsvorlage anzu⸗

ierauf erklärte der Reichskanzler Fürst v. Bismarck: Ich erlaube mir auch meinerseits die Bitte auszusprechen, in dieser sehr dankenswerthen Erhöhung des Einkommens der Soldaten doch keine Ausnahme zum Nachtheil einzelner Regimenter eintreten zu n. Ich war noch heute früh einigermaßen in Sorge, daß diese Ausschließung einiger Regimenter von dieser Wohlthat die Mehrheit der hohen Versammlung finden ist, das Garde du Corps⸗Regiment als Ihre Kommission. 8 Elemente t wiederholen, was gesagt ist über die Kostspieligkeit der Garden anderer Armeen, über die Thatsache, daß in dem konstitutio⸗ nellen England die sehr kostigieligen horse-gards ich will den po⸗ pulären Namen nicht wiederholen, der von der Konsumtion der Beefsteaks hergenommen ist nie ist irgend ein Monitum des Par⸗ laments daran geknüpft worden, obschon dort ohne Zweifel der Sold⸗ unterschied zwischen einem gemeinen Soldaten der horse-gards und

der

Ich muß also bitten, daß Majestät dem

hernehmen,

desgleichen die Charlottenburg und

deren glorreiche Dennoch kann Majestät der Stellung dem

dafür, daß

Armee hat lebhaftes Inter⸗ Auf eine

Die

nicht gegangen

oder gegen Se. werden können, nur verwahrt gleichgiltig sei, Majestät den

nicht auch ein

drücke, fassung Sr. M wegs gleichgilti ganz gewiß ni

888 2 Ich kann nicht leugnen, daß

seit Sie in Bezug auf eine analoge Frage doch Es treten ein. Ich

und Erwägungen Dem

Wir Wilh verordnen im erkommen gebotenen I.

den wenigen Regimentern,

Und ich zusetzen.

gewährt. §. 4. In von der Wohlthat egimenter nicht Be⸗

Urkundlich

Möglichkeit, au gewähren, nicht genommen wird. des Herrn Abgeordneten von Hoverbeck so streng accentuirten Verbot, von Sr. Majestät dem Kaiser zu sprechen, nicht fügen; die Verfassung spricht vom Kaiser, und wir kommen sehr häufig in die Lage, die persönliche Willensmeinung Sr. Majestät des Kaisers hier erwähnen zu müssen, weil es sich eben gar nicht umgehen läßt, von der hohen Persönlichkeit die das höchste und entscheidendste Amt und das höchste Kommando der Reichsarmee hat, zu sprechen. auf Seiten der Fortschrittspartei von dieser Unumgänglichkeit, mit⸗ unter die persönliche Meinung Sr. Majestät des Kaisers und seine Stimmung zu berühren, eine Ausnahme gemacht wird, und wenn der Herr Abgeordnete Richter glaubt, daß er sich korrekter in dieser Be⸗ iehung verhalten hat, so

sprechen, als wenn man ihm kommiß zu übernehmen? wobei der Herr Abgeordnete ja ganz vergißt, daß Se. Majestät der Deutsche Kaiser gar kein Kronfideikommiß besitzt, und er ihn auf eine Anleihe bei dem Könige von Preußen verweist, daß Se.

sagen, wenn Sie Sr. truppen, seine Gardetruppen so 1 Preußen immer konnte, und wie es ihm auch in der Konfliktszeit nicht bestritten worden ist G Se. Majestät der Kaiser das Reich niemals mit einem Anspruch auf eine Civilliste oder etwas Aehnlichem belästigt hat.

hätte, sie dahin zu verstehen,

habe gegen die Voraussetzung,

Majestät da, wo sie G . welche die Sachlichkeit eines Beschlusses auf die sachliche Auf⸗ Sr. Majestät des Kaisers macht,

den Kaiserlichen Eindrücken hervorgehen,] keit tragen soll, für den Kanzler. Für mich ist es durchaus nicht gleichgiltig, wie dieser Eindruck ist.

laturperiode tritt der Reichstag in die §. 1 bezeichneten Gesetzentwürfe ein.

SIch möchte doch anheim geben, ob es nicht nützlich ist und auh Würde der Kaiserlichen Stellung entsprechend, wenn Sie Sr.

Kaiser immerhin die Möglichkeit lassen, einen Thei

seiner alten Gardetruppen etwas besser zu verpflegen. Ich willl nicht von der stärkeren Körperlichkeit der meisten dieser Leute beim 1. und 2. Garde⸗Regiment, nicht von der Theuerung der Garnison ein Motivy ich möchte blos bitten, daß Sr. Majestät dem Kaiser die ch diesen Truppen die für alle beabsichtigte Zulage zu

Ich kann mich dem von Seiten

Ich habe auch nicht gefunden, daß

zeigt das nur, wie schwer es ist, der Ver⸗ Kann man persönlicher von Sr. Majestät zumuthen will, Ausgaben auf sein Kronfidei⸗

Kaiser Reiche

überhaupt Repräsentationskosten in seiner sonst in keiner Weise verursacht. Ich möchte Majestät dem Kaiser gestatten, seine Haus⸗ zu behandeln, wie er als König von

so ist das doch nur eine kleine Abschlagszahlung

Erwiderung des Abg. Richter (Hagen) entgegnete

der Reichskanzler: Ich muß bemerken, daß

ich so weit doch in meinen Aeußerungen zu sein glaube, daß irgend Jemand es nahe gel

als solle hier abgestimmt werden für Kaiser. Wenn ich so habe verstanden doch dahin rektifiziren, daß ich mich daß es sachlich gamz Beschluß auf Se.

Majestät den so muß ich es

welchen Eindruck irgend ein

Kaiser mache, und daß wir nicht das Recht hätten von Seiten des Regierungstisches

ist es ja nothwendig aber daß Abgeordneter das Recht hätte, von der Person Sr. so wesentlich betheiligt ist, zu reden. Die Ein⸗

sind politisch doch keines⸗ für viele Herren im Lande möglicherweise, aber t für diejenige Persönlichkeit, die für die Handlungen,

die Verantwortlich⸗

Reichstag ist im Anschlusse seiner Beschlüsse

folgender Entwurf eines Gesetzes, betreffend die geschäft⸗ liche Behandlung der Entwürfe eines verfassungsgesetzes, einer Strafprozeßordnung und einer Civflprozeborhuee. sowie der zugehörigen Einführungsgesetze, egt

Gerichts⸗

vorgelegt worden: 1 elm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König

des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustim⸗

von Preußen ꝛc.

amen

mung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: Die vom Reichstage zur 2 eines Gerichtsverfassungsgesetzes und eines Einführun sgesetzes zu dem⸗ selben, einer Strafproze 8

derselben, sowie einer C gesetzes zu derselben eingesetzte handlungen nach 3 i tags bis zum Beginn der nächsten ordentlichen Session desselben fort⸗

Vorberathung der Entwürfe

ordnung und eines Einführungsgesetzes zu ivilprozeßordnung und eines Einführungs⸗ Kommission ist ermächtigt, ihre Ver⸗

dem Schlusse der gegenwärtigen Session des Reichs⸗

§. 2. Auf die Mitglieder der Kommission finden für die Dauer der Kommissionsverhandlungen Absatz 1, 30 und 31 der

§. 3. Jedem Mitgliede der Kommission m 2 bezeichneten Zeitraum freie Fahrt auf den deutschen Eisenbahnen und ein Betrag von

die Bestimmungen der Artikel 21 Reichsverfassung Anwendung. 1 wird für den im §.1

Zweitausend vier Hundert Mark aus

einer der folgenden Sessionen der gegenwärtigen Legis⸗ weitere Berathung der im

ꝛc. Gegeben ꝛc.

2 NR Inserate für den Deutschen Reichs⸗ u. Kgl. Preuß. Staats⸗Anzeiger, das Central⸗Handelsregister und das Postblatt nimmt ant die Inseraten⸗Expedition

des Beutschen Reichs-Anzeigers und Königlich 2 Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen. 2. 4.

““ Aufgebote, Vorladungen u. dergl.

Verkäufe, Verpachtungen, Suhmissinnen ꝛe. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren.

Preußischen Staats-Anzeigers:

Oeffentlicher Anzeiger.

5. Industrielle Etablissements, Fabriken . Großhandel. 6. Verschiedene Bekanntmachengen. 8 †. Literarische Anzeigen. 8 8. Familien⸗Nachrichten.

9. Central⸗-Handels⸗Register (einschl. Konkurse).

Inserate nehmen an: die autorisirte Annoncen⸗Expedition von Cöln, Dresden, Dortmund, Frankfurt a. M., Ha . Leipzig, München, urg i. C., S 1b H alle übrigen größeren Annoncen⸗Bureaus.

Chemnitz, e a. S., Nürnberg, Prag, Straß⸗ tuttgart, Wien, Zürich und deren Agenten,

Nudolf Mosse in Berlin, Breslau,

Erscheint in separater Beilage.

genommen hat. Letztere werden auf portofreie An⸗ träge gegen Erstattung von 2 ½ Sgr. Kopialien in Abschrift mitgetheilt.

Nur Materialien nicht fertige Stücke wer⸗ den auf gestellte portofreie Anträge und Einlegung des Versendungsportos als Proben an Lieferungs⸗ Unternehmer versandt. Cto. 500/12.)

Die Regiments⸗Bekleidungs⸗Kommission.

Suhbmissirvn. Das Hannoversche Füsilier⸗Regiment Nr. 73 will die nachstehenden Stücke mit Materialien als Be⸗ darf pro 1875 in Submission vergeben und zwar: circa 197 fertige Drillichröcke für Unteroffiziere, 723 dito Drillichjacken, 1177 dito Drillichhosen, 100 dito weißleinene Hosen, 2153 dito Unterhosen, 1575 r.,eee2 197 Schirmmützen für Unteroffiziere, 545 Meter grau Futterleinen,

Bekanntmachung

Die Lieferung von:

130 mille Mauerziegeln, 1 zu den Nebengehäuden und von sonstigen Bauwerke des Schullehrer⸗Seminars zu Wunstorf soll im Wege öffentlicher Submission vergeben werden, wozu Ter⸗ min auf den 19. d. M., Vormittags 10 Uhr, im Seminar⸗Baubüreau zu Wunstorf angesetzt ist.

Die Unternehmer haben ihre Gebote portofrei und versiegelt mit der Aufschrift: „Gebot auf Lie⸗ ferung von Mauerziegeln für den Seminarbau zu Wunstorf“ bei dem Bauführer Andersen da⸗ selbst einzureichen.

Die Bedingungen, unter welchen die Uebertragung der Lieferung erfolgt, können in der Zeit vom 12. bis zum 18. d. M., täglich von 8 bis 12 Uhr, Vor⸗ mittags, im Baubüreau zu Wunstorf eingesehen werden.

Hannover, den 10. Dezember 1874.

Her Steffen. (a. c. 506/12.)

blau Futterleinen,

unzebleichten Futter⸗Ca⸗ licot, 1 blauen Schooßfutter⸗Ca⸗ licot, weißen Futterbock, 119 Zm. breit, warz Ledertuch, 133 Zm. breit, achsdrillich zu Krageneinlagen, 119 Zm. breit,

1 Steifleinen, 75 Zm. breit, und hat hierzu einen Termin auf Dienstag, den 22. Dezember ecr., Vormittags 10 Uhr, ange⸗ setzt. Versiegelte portofreie Offerten mit der Auf⸗ schrift „Offerte auf Lieferung von Drillsachen, I ꝛc.“ sind bis zu dem genannten Tage, orgens 8 Uhr, an die unterzeichnete Kommission zu richten. Die Offerten werden am 22. Dezember cr., Vormittags 10 Uhr, in Kaserne VI., Stube 77, eröffnet. Der Geldbetrag ist in den Offerten in Mark und Pfennigen auszudrücken. Bedingungen liegen während der Dienststunden auf der Regiments⸗ kammer aus und muß Submittent in der Offerte daß er von den Bedingungen Kenntniß

75 Zm. breit,

1“

ö1u6“ Königliche Westfälische Eisenbahn. Zur Vergebung der Ausführung der Erdarbeiten

und Durchlaßbanten inkl. Materiallieferung des Looses J.

8

von Station 0—14 der I. Bau⸗Abtheilung

der Strecke Ottbergen⸗Northeim mit 249,480 Kubik⸗ meter zu bewegender Bodenmasse und 296 Kubik⸗ meter Manerwerk ist ein nochmaliger Submissions⸗ termin auf den

12. Januar vüche Vormittags

7 im hiesigen Seeee anberaumt, weil der ersten Submission wegen zu hoher Preise keine Folge gegeben und für gegenwärtige eine Verlänge⸗ rung der Vollendungstermine stattgegeben ist.

Die Offerten sind frankirt, versiegelt und mit ent⸗ sprechender Aufschrift zu obigem Termine eben dort einzureichen, woselbst dieselben in Gegenwart der etwa erschienenen Submittenten eröffnet werden.

Die Massendispositionen, Bedingungen und Sub⸗ missionsformulare sind im Bureau des Unterzeich⸗ neten in den Dienststunden zur Einsicht ausgelegt, auch können letztere gegen Erstattung der Druckkosten zu 20 Sgr. von dort bezogen werden.

Den Offerten ist der Nachweis über Qualifikation und Leistungsfähigkeit beizufügen, widrigenfalls sie keine Berücksichtigung finden.

Beverungen, am 5. Dezember 1874.

Der Abtheilungs⸗Baumeister 8 Wessel.

I6876ö5 3

Königliche Westfälische Eisenbahn.

Die Ausführung der Erdarbeiten sowie der Durchlässe inkl. ve. in den Loosen II. und III. der II. Bauabtheilung, Bahn⸗ strecke Ottbergen⸗Northeim, soll in öffentlicher Sub⸗ mission 32 en werden und zwar:

Loos II. = 1800 Meter lang mit rot. 54,400 Kubikmeter zu bewegenden Bodenmassen, 6000 Kubikmeter Steinpackkungen und rot. 1100 Kubikmeter Mauerwerk.

Loos III. = 1600 Meter lang

= mit rot.

8 8

768,100 Kubikmeter zu bewegenden Bedenmassen,

8700 Kubikmeter Steinpackungen und rot. 700 Kubik⸗

meter Mauerwerk. Die Massendispositionen, Bedingungen und Suk⸗ Bureau des Unterzeich⸗

missionsformulare sind im neten einzusehen; letztere können auch von dort, gegen Erstattung der Druckkosten ad 20 Sgr. bezogen werden. .

Die Offerten sind frankirt und versiegelt, mit ent⸗ Aufschrift versehen, his zum Submissions⸗ ermine

Sonnabend, den 9. Jannar 1875, Vormittags 11 Uhr,

an den Unterzeichneten einzureichen.

Den Offerten ist der Nachweis über Qualifikation

selben nicht berücksichtigt werden können. Carlshafen, den 2. Dezember 1874. Der Abtheilungs⸗Banmeister: E. Lorentz.

160671 Coupons-Einlösung

der Preussischen

Hypotheken-Actien-Bank (concessionirt durch Allerhöchsten Erlass vom 18. Mai 1864).

Am 2. Januar 18275 fällige Coupons unserer 8 (rückz. 120 %) o0. werden vom 15. Dezember a. cr. ab an un- serer Hauptkasse, Bebrenstr. 47, und an den be- kannten Orten eingelöst. Berlin, im Dezember 1874. 3

Die Haupt-Direction.

der Reichskasse

und Leistungsfähigkeit beizufügen, widrigenfalls die⸗

Verloosung, Amortisation, unszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren.

dem am 11. d. Mts. zur Ausloosung von Rentenbriefen der Provinzen Sachsen und Han⸗ nover für das laufende Halbjahr, 1. Oktober 1874 bis ultimo März 1875, in Gemäßheit des Renten⸗ bank⸗Gesetzes vom 2. März 1850 abgehaltenen Ter⸗ mine sind folgende Rentenbriefe ausgeloost worden: I. Rentenbriefe der Provinz Sachsen. 1) Litt. A. à 1000 Thlr. (3000 Mark) 55 Stück, nämlich: Nr. 96 129 148 397 822 1144 1227 1544 1571 1732 1819 1856 1925 2087 2131 2377 2432 2456 2507 2614 2744 3012 3128 3140 3171 3215 3269 3353 3492 3676 3706 3812 3986 4243 4376 4756 5032 5043 5095 5336 5720 5899 5973 5990 6125 6242 6423 6601 6664 6992 7014 7072 7116 7134 7142. 2) Litt. B. à 500 Thlr. (1500 Mark) 15 Stück nämlich: Nr. 204 543 586 913 949 1140 1260 1262 1452 1731 1741 1745 1857 1959 1967. 3) Litt. C. à 100 Thlr. (300 Mark) 75 Stück, nämlich: Nr. 97 222 247 344 501 807 860 983 1214 1431 1652 1731 1755 1818 1881 1922 1934 2053 2276 2366 2511 2538 2845 2846 2908 3111 3251 3280 3362 3430 3436 3648 3755 3896 3960 3991 4259 4513 4618 4645 4931 4989 5251 5843 5965 5968 6065 6126 6279 6383 6426 6571 6724 7069 7159 7404 7536 7539 7573 7676 7715 7770 80090 8239 8316 8633 8884 8926 8955 9007 9473 9502 9509 9546 9651. 4) Litt. D. à 25 Thlr. (75 Mark) 64 Stück, näm⸗ lich: Nr. 59 252 433 526 582 637 691 706 712 891 906 930 933 1011 1078 1262 1658 1661 1840 1973 2055 2139 2399 2802 2820 2932 2953 3066 3173 3425 3560 3639 3816 3827 3889 3901 4032 4051 4056 4307 4456 4873 4955 5028 5085 5132 5338 5489 5621 5673 5889 5977 6395 6446 6564 6739

7054 7245 7249 7313 7457 7538 8344 8524. 5) Litt.

E. à 10 Thlr. (30 Mark) 1 Stück, nämlich: Nr. 12,674. II. Rentenbriefe der Provinz Hannover. 1) Litt. A. à 1000 Thlr. (3000 Mark) 3 Stück, nämlich: Nr. 42 113 116. 2) Litt. C. à 100 Thlr. (300 Mark) 3 Stück, nämlich: Nr. 15 51 116. 3) Litt. D. à 25 Thlr. (75 Mark) 3 Stück, nämlich: Nr. 20 61 91. Thlr. (30 Mark) 1 Stück, nämlich: Nr. 40. Die Zahlung der Beträge derselben erfolgt vom 19. März 1875 ab durch die Kasse der unterzeich⸗ neten Rentenbank, Domplatz Nr. 4 hierselbst, in den Vormittagsstunden von 9 bis 12 gegen Zurück⸗ lieferung der ausgeloosten Rentenbriefe in coursfä⸗ higem Zustande und Quittungsleistung nach einem bei der Kasse in Empfang zu nehmenden Formulare.

Auswärts wohnenden Inhabern der vorstehend auf⸗

geführten, ausgeloosten Rentenbriefe ist auch bis auf Weiteres gestattet, dieselben mit der Post an unsere Rentenbankkasse einzusenden und die Uebersendung der Valuta auf gleichem Wege, jedoch auf Gefahr und Kosten des Empfängers unter Beifügung einer in nachstehender Form aus⸗ gestellten Quittung zu beantragen. „Quittung. Die Valuta der nachstehend verzeichneten ausgeloosten Rentenbriefe der Provinz . . . . . nämlich: Mark Kapital, 2) ꝛc., mit zusammen .... ... . Mark von der Königlichen Renten⸗ bankkasse in Magdeburg baar und richtig empfangen zu haben, bescheinigt durch diese Ouittung . . . lldem 1. April 1875 hört die weitere Verzinsung der ge⸗ dachten Rentenbriefe auf, daher müssen mit diesen die dazu gehörigen Zinscoupons und zwar: Ser. IV. Nr. 2 bis 16 zu den Sächsischen Rentenbriefen nebst Talon, Ser. I. Nr. 11 bis 16 zu den Hannöverschen Rentenbriefen nebst Talon unentgeltlich abgeliefert werden, widrigenfalls für die fehlenden Coupons der Betrag derselben vom Kapital zurückbehalten wird. Die Inhaber der ausgeloosten Rentenbriefe fordern wir hierdurch auf, vom 19. März 1875 ab die Zahlung unter den vorerwähnten Modalitäten rechtzeitig in Empfang zu nehmen. Ferner bemerken wir, daß die in unserer Bekanntmachung vom 14.

4) Litt. E. à 10

. (buchstäblich)

April d. J. als abhanden angemeldeten Rentenbriefe der Provinz Sachsen Litt. C. Nr. 5803 7943 8678 8917 und 9061 über je 100 Thlr. (300 Mark) durch deren Wiederetlangung erledigt ist. Endlich machen wir darauf aufmerksam, daß die Nummern aller gekündigten resp. noch ständigen Rentenbriefe durch die Seitens der Redaktion des „Deutschen Reichs⸗ und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers“ in Berlin heraus⸗ gegebene Allgemeine Verloosungs⸗Tabelle sowohl im Mai als auch im November jeden Jahres verbf⸗ fentlicht werden und daß das betreffende Stück die⸗ ser Tabelle bei der gedachten Redaktion zum Preise von 2 ½ Sgr. (25 Markpfennigen) bezogen werden kann. Magbdeburg, den 12. November 1874. Königliche Direktion der Rentenbank für die Provinzen Sachsen und Hannover.

In dem am 11. d. Mts. zur Ausloosung von Schuldverschreibungen der mit der hiesigen Provinzial⸗Rentenbank vereinigten Eichsfeld⸗ schen Tilgungskasse für das Halbjahr, 1. Januar bis ultimo Juni 1875 hierselbst vsgbattaen Ter⸗ mine sind folgende Schuldverschreibungen ausgeloost worden: 1) von Litt. A. à 3 ½ % zu 500 Thlr. (1500 Mark) Nr. 214 416 503 568 569 603 702, 2) von Litt. B. à 4 %: a. zu 500 Thlr. (1500 Mark) Nr. 160 161 285 842 1398 2002 2152 2425 3232. b. zu 200 Thlr. (600 Mark) Nr. 407, c. zu 100 Thlr. (300 Mark) Nr. 948 1032 1223 1312 1667 1813 3277 3368 4072, d. zu 50 Thlr. (150 Mark) Nr. 688 1525 2469 3533, e. zu 25 Thlr. (75 Mark) Nr. 1160 3410. Die Zahlung der Beträge derselben und der halb⸗ jährigen Zinsen pro 1. Januar bis ultimo Juni 1875 erfolgt vom 1. Juli 1875 ab je nach der Wahl der Interessenten entweder 1) durch die Kasse der unterzeichneten Rentenbank, Domplatz Nr. 4 hierselbst, in den Vormittagsstunden von 9 bis 12 sofort gegen Zurücklieferung der ausgeloosten Schuldverschreibungen im coursfähigen Zustande, oder 2) durch die Königliche Kreiskasse zu ee stadt binnen 10 Tagen nach der an dieselbe im coursfähigen Zustande bewirkten Uebergabe der Schuldverschreibungen, gegen Rückgabe der von der Kreiskasse darüber einstweilen auszustellenden Empfangsbescheinigung. Ueber den gezahlten Geld⸗ betrag ist außerdem⸗ von dem Präsentanten der Schuldverschreibung nach einem bei der Kasse in Empfang zu nehmenden Formulare Onittung zu leisten. Mit dem 1. Juli 1875 hört die weitere Verzinsung der gedachten Schuldverschreibungen auf; daher müssen mit diesen zugleich die zugehörigen Coupons Ser. VIII. Nr. 2, 3 und 4 mit Talon unentgeltlich zurückgeliefert werden, widrigenfalls für jeden fehlenden Coupon der Betrag desselben vom Kapitale zurückbehalten wird. Indem wir die In⸗ haber der ausgeloosten Schuldverschreibungen hier⸗ durch auffordern, vom 1. Juli 1875 ab die

ahlung unter den vorerwähnten Modalitäten in

Empfang zu nehmen, bemerken wir, daß die betref⸗ fenden beiden Kassen sich auf eine Uebersendung des Geldbetrages an Privatpersonen mit der Post nicht einlassen dürfen. Zugleich fordern wir die Inhaber folgender, in früheren Terminen ausgeloosten, aber noch nicht realisirten Schuldverschreibungen und zwar von folgenden Ausloosungsterminen: a. 1. Juli 1866 à 4 % Nr. 4139 zu 100 Thlr. (300 Mark), b. 1. Juli 1871 à 4 % Nr. 2412 zu 50 Thlr. (150 Mark), c. 1. Januar 1873 à 4 Nr. 1046, 1050 zu 100 Thlr. (300 Mark), d. 1. Juli 1873 à 4 % Nr. 3803 zu 50 Thlr. (150 Mark), e. 1. Januar 1874 à 4 % Nr. 3371 zu 100 Thlr. (300 Mark), Nr. 1928 zu 50 Thlr. (150 Mark,, f. 1. Juli 1874 à 4 % Nr. 2456, 4155 zu 100 Thlr. (300. Mark), hierdurch auf, dieselben bei unserer Rentenbankkasse hierselbst oder bei der Kreiskasse in Heiligenstadt zur Zahlung des Betrages zu präͤsentiren. Magdeburg, den 12. November 1874. Königliche Direktion der Rentenbauk für die

Provinzen Sachsen und Hannover.

[6055]

Berlin⸗Potsdam⸗ W

8 Die Zahlung der am 2. Januar 8 tionen findet vom 2. Januar k. J. ab bei unserer hofes am Potsdamer Platz und in Potsdam bei mit vnssc der Sonntage,

ie in Berlin bei Herrn Meyer Co in Darmstadt bei der Kasse in Frankfurt a. M. bei der in Dresden bei der Dresdener Bank,

n

J. fälligen

unserer Billetkasse auf während der Vormittagsstunden von 9 bis 12 Uhr Statt. Zins⸗Coupons aller unserer 1““ werden außerdem

der Bank für Handel und Filiale der Darmstädter Bank für Handel und Industrie,

88

Zinsen aller unserer Prioritäts⸗Obliga⸗ Hauptkasse hierselbst im Stationsgebäude des Bahn⸗ dem dortigen Bahnhofe täglich

Industrie,

id die Zins⸗Coupons unserer 44¾ Prioritäts⸗Obligationen Lätt. D. neue Emission, sowie unserer

4 ½ % Prioritäts⸗Obligationen

in Frankfurt a. M. bei dem Bankhause M.

den Behufs der Einlösung nach den versch . Briefliche Einsendungen wolle man an unsere Hauptkasse hierse

Direktorium.

8 „Es wird gebeten, die Stückzahl und den Werth derselben,

Berlin, 8. Dezember 1874.

itt. F. außerdem auch

A. von Rothschild und Söhne

2 präsentirenden Coupons ein Verzeichniß über edenen Kategorieen geordnet, beizufügen.

chuß des Versicherungsjahres 1870 an die b

ägt 2,586,546 Mark 50 Pf. und ents

etreffenden Bankthei pricht mit Rücksichtnahme auf

Dividendenvertheilung der Lebensversicherungsbank für Deutschland in Gotha.

Nach einem vom Vorstande dieser Anstalt gefaßten Beschlusse wird im Jahre 1875 der Ueber⸗

von 2,330,222 Thlr. 1 Sgr. = 6,990,666 Mark 10 Pf. einer Dividende von

Prozent.

Diese Dividende wird auf die im Jahre 1870, . Prämien gewährt, und zwar dergestalt, daß dieselbe bei

sicherungen eingezahlten Präm rungen an der nächsten Prämie abgere Ueber die auf erloschene (Promessen) für 1870 ausgegeben und noch im Um nisse niedergelegt. Die Inhaber zum 8. Dezember 1876, bei der zu G leich 6t Diejeni zugleich ergeht an Diejenigen

ben, die wiederholte Aufforderung, die b

net, auf die

Versicherungen . 2 lauf sind, werden bei den Agenten dieser Scheine haben dieselben binnen zwei Kasse der Bank quittirt einzureichen un

welche auf Prämien aus 1869 noch Dividenden zu Feee etreffenden Scheine spätestens bis zum 8. Dezember 187

erloschenen aber baar gewährt wird.

Jahren,

hebung der Zahlnng einzureichen, widrigenfalls sie ihre Ansprüche verlieren.

Gotha, am 8. Dezember 1874.

Das Bureau der

A. Emm T.

Lebensversicherungsbank f. D. Rüffer.

E. A. Arnoldi.

Graf von Keller.

lhaber zurückgegeben werden. Dieselbe be⸗ die daran theilhabende Prämiensumme

für lebenslängliche und Ueberlebens⸗Ver⸗ noch bestehenden Versiche⸗

1

fallenden Beträge, soweit dafür Dividendenscheine der Bank Verzeich⸗ also spätestens bis d die Beträge in Empfang

zur

1 1

enthaltene Aufforderung bezüglich der 4 8 Württembergische Notenbank. .

Wir werden von heute an neue Banknoten in Reichswährung zu

100 Mark ausgeben und bringen hienach die Beschreibung der zunächst

rück. Zur Format:

lin

Vo

[59161

Papier: Wasserzeichen: Oben: Unten:

Rückse

17, 20, 27, 29, 36, 39, 104, 112,

176, 178, 237, 244, 370, 376, 434, 436,

Emission bestimmten 130,000 Stuck zur allgemeinen Kenntniss. 11 Centimeter Höhe auf 19 Centimeter Breite, die Ecken sind ab- gerundet. 8 Das Papier ist aus Hanfstoff, weiss und geleimt.

„Württembergische Notenbank“ in Steinschrift verdünnt; „Hundert verdünnt;

ks u. rechts

in der halben Höhe: Zeichnung und Herstellung:

1“

In der oberen Ecke links die weisse Zahl „I100“ in arabischer Schrift; in der oberen Ecke rechts die weisse Zahl „100“ in Steinschrift, umgeben von pantographischen Rosetten, hlau in Hochdruck. Oben in der Mitte: 8 hhhie Württembergische 8 Notenbank bezahlt jedem Inhaber gegen Rückgabe dieser Banknote“. Dearunter das Württembergische Staatswappen, sodann der Text:

Hundert Mark Reichswährung. Stuttgart, am 1. Januar 1874. Die Direction:

rderseite:

1“]

11“

Sick. Ferner unten in der Mitte der Controlschild, worin die Schrift: „Für die Controle des Aufsichtsraths“ und die Unterschrift des Controleurs in Handschrifc. Links und rechts von dem Wappen steht das Wort „Hundert“ in Steinschrift aus feinen schraffirten Linien bestehend. 8 Zwischen dem Text „Hundert Mark“ und dem Controlschild ist in derselben Weise die Zahl „100“ in Steinschrift angebracht. 8 Links und rechts zwei grosse fliegende Seitengruppen, Genien der Arbeit vorstellend, von Wolken umgeben, in deren unterstem Theile links die weisse Zahl „100“ in arabischer Schrift, rechts die weisse Zahl „I100“‧ in Steinschrift. Der ganze Text, Wappen, Controlschild und Seitengruppen sind schwarz in Kupferdruck. Unter den unteren beiden Ziffern „100“ feine, Guillochen, blau in Hochdruck. 8 Auf den schraffirten Worten „Hundert“ links und rechts vom Staatswappen zweimal dieselbe Nummer schwarz in Hochdruck. Ueber die ganze Vorderseite zieht sich ein pantographischer Fond mit Schriftornament, unter den blauen Rosetten, dem Wappen, Control- 9 schilde und den Seitengruppen mit feinen Linien durchschnitten. eite:

pantographische

n der Mitte das Monogramm der Württembergischen Notenbank eiss, auf dunklem, sternförmigen Ornament, umgeben von weissen, ackig verflochtenen Bändern mit der Schrift „Württemb.“ und „Notenbank“. Ueber dem Monogramm ein kleiner Reliefkopf der Württem- ergia, unter dem Monogramm das Wappen der Stadt Stuttgart. Links derselbe Reliefkopf vergrössert, rechts derselbe Kopf mit der Umdrehmaschine gedreht. Diese Hauptpartieen sind durch ein dunkles Band mit weisser Schrift „W. N. B.“ verbunden. Links und rechts wird das Ornament durch Halbkreise mit antographischen Linien und Schrift in die Länge gezogen. Links und rechts von dem kleinen Reliefkopfe auf weissem Felde: „Xürttembergische

vqq1“ ckwurz mit mitiziteendlen Unfasnwhe iniekhhnhn“

Links und rechts unten neben dem Wappen der Stadt Stuttgart

uf weissem Felde die auf Verjährung bezügliche Bestimmung des Ges. vom 24. Juli 1871 in feiner schwarzer Schrift.

Die 4 Zwickel zwischen den Köpfen und dem Monogramm sind durch weisse Kreislinien mit der weissen Schrift „Mark“ auf schwar- zem Grunde ausgefüllt.

Das ganze Ornament ist schwarz in Hochdruck.

DUnter dem Ornamente ein gelblicher Ton und zwar unter den

3 Köpfen und den 4 Zwickeln als Fläche, unter allen übrigen Theilen

in durchkreuzten Linien. 9 Das ganze Ornament Schriftornament umgeben,

8

mit Schattenlinien. Links in der Mitte im Halbkreise „Württemb.“, ebenso rechts:

„Notenbank.“ Oben und unten im Bogen mit dem Ornament laufend: „Hundert Mark.“ ie ganze Vorder- und Rückseite ist mit einem unsichtbaren Fettdruck zum Schutze gegen Ueberdruck bedeckt. PPer Fond der Vorderseite ist mit Terre de Sienne, Rückseite mit Chromoxydgrün gedrueckt, beide in Hochdruck.

ist von einem pantographischen Fond mit in dessen 4 Ecken die weisse Zahl „100“

der

N otenbank.

Isidor Jordan. Sick. Kehrer.

Dels⸗Guesener Eisenbahn.

Die Aktionäre der Oels⸗Gnesener Eisenbahngesellschaft, welchen die mit den Nummern 3, 13, 50, 51, 54, 88¹ 56, 65, 2n 69, 70, 71, 78, 79, 91, 92, 93, 95, 97, 98, 103, 123, 125, 133, 135, 137, 143, 151, 154, 158, 159, 161, 168, 172, 174, 175, 206, 211, 212, 213, 217, 218, 219, 220, 222, 223, 225, 226, 229, 230, 235, 282. 253, 254, 262, 2638, 278, 290, 298. 299, 300, 303, 318, 332, 366, 369, 386, 391, 392, 393, 394, 399, 400, 408, 416, 426, 428, 429, 430, 431, 432, 433, 486, 487, bezeichneten Quittungsbogen zugetheilt worden sind,

113, 116, 117, 180. 186, 188, 245, 246, 249, 379, 381, 385, 438, 447, 448, 449, 471, 485,

haben die durch die öffentliche Bekanntmachung vom 25. Juli d. J. für die Zeit vom 20. bis 31. August c.

ausgeschriebene

ak

zin

ip

Einzahlung der VII. Rate von zehn Procent auf die von ihnen gezeichneten Stamm⸗ tien wiederholter Aufforderung ungeachtet noch immer nicht geleistet.

Dieselben werden hiermit nochmals aufgefordert, die restirenden Einzahlungen nebst Verzu en bei derjenigen Annahmestelle, bei welcher die Einzahlung der früheren Raten erfolgt ist, atestens zum 31. Jannar k. J. zu leisten, widrigenfalls gegen die Säumigen in Gemäßheit der Be⸗

ng des §. 7 des Gesellschaftsstatuts weiter vorgegangen werden wird. Breslau, den 30. November 1874. igs 8 Der Aufsichtsrath 8

e der Oels⸗Guesener Eisenbahn⸗Gesellschaft.