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Bekanntmachung.
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetz⸗ Samml. S. 357) sind bekannt gemacht:
1) Die Allerhöchste Konzessions⸗Urkunde vom 13. März 1874, belreffend den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Wellesweiler zum Anschluß an die von der Saarbrücker Staatsbahn abzweigende Zechenbahn nach der Grube König bei Neunkirchen durch die Pfälzische Ludwigsbahn⸗Gesellschaft, durch das Amtsblatt der Königlichen Regie⸗ ” Z Nr. 46 S. 227 bis 229, ausgegeben den 12. Novem⸗
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2) der Allerhöchste Erlaß vom 10. September 1874, betreffend die Verleibung des Enteignungsrechts an den Kreis Salzwedel für den chausseemäßigen Ausbau der Wegestrecke vom Bahnhofe der Stendal⸗Salzwedel⸗Uelzener Eisenbahn bei Klein⸗Grabenstedt bis zum Dummefluß an der E in der Richtung auf Bergen a. D, durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Magdeburg Nr. 43 S. 345, ausgegeben den 24. Oktober 1874;
3) das Allerhöchste Privilegzium vom 19. September 1874 wegen eventueller Ausgabe auf jeden Inhaber lautender Obligationen der Stadt Lissa zum Betrage von 150, Mark Reichsmünze durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Posen Nr. 44 S. 373 bis 375, ausgegeben den 29. Oktober 1874; 88
4) der Allerhöchste Erlaß vom 23. September 1874, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts und der fiskalischen Vorrechte an den Kreis Tost⸗Gleiwitz für den Bau und die Unterhaltung der Kreischausseen: 1) von Tost nach Kolonie Radun, 2) von Peis⸗ kretscham nach Brynnek, 3) von der Hebestelle bei Lohnia nach Blott⸗ nitz, 4) von Boniowitz nach Schalscha, 5) von Gleiwitz nach Rudzinitz und 6) von Kottlischowitz nach Langendorf, durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Oppeln Nr. 45 S. 321, ausgegeben den 6. November 1874; “
5) das Allerhöchste Privilegium vom 23. September 1874 wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreisobligationen II. Emission des Tost⸗Gleiwitzer Kreises im Betrage von 400,000 Thalern durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Oppeln Nr. 45 S. 321 bis 323, ausgegeben den 6. November 1874;
6) das Allerhöchste Privilegium vom 28. September 1874 wezen Ausgabe auf jeden Inhaber lautender Obligationen der Stadt Grabow a. d. D. zum Betrage von 60,000 Mark Reichswährung durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin Nr. 45
S. 307 bis 309, ausgegeben den 6. November 1874; . 7) das Allerhöchste Privilegium vom 28. September 1874 wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Obligationen der Stadt Nord⸗ hausen zum Betrage von 1,500,000 Mark Reichswährung durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Erfurt Nr. 47 S. 222 bis 224, ausgegeben den 14. November 1874;
8) das Allerhöchste Privilegium vom 2. Oktober 1874 wegen Ausgabe auf jeden Inhaber lautender Anleihescheine der Stadt Ber⸗ lin zum Betrage von 24,000,000 Mark Reichswährung durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam Nr. 46 S. 355 bis 357, ausgegeben den 13. November 1874;
9) das am 14. Oktober 1874 Allerhöchst vollzogene Statut für den Verband der Thiene⸗Riester Auewiesen in den Aemtern Bersen⸗ brück und Vörden durch das Amtsblatt für Hannover Nr. 47 S. 385 bis 387, ausgegeben den 6. November 1874;
10) das Allerhöchste Privilegium vom 14. Oktober 1874 wegen
Emission von Prioritäts⸗Obligationen der Halle⸗Sorau⸗Gubener isenbahngesellschaft bis zum Betrage von 6,495,000 Mark Reichs⸗ ährung durch die Amtsblätter
der Königlichen Regierung zu Potsdam Nr. 46 S. 362 bis 365,
ausgegeben den 13. November 1874, der Königlichen Regierung zu Merseburg Nr. 45 S. 241 bis 244, ausgegeben den 7. November 1874, der Königlichen Regierung zu Frankfurt a/O. Nr. 46 S. 268 bis 271, ausgegeben den 18. November 1874; 11) die Allerhöchste Konzessions⸗Urkunde vom 16. Oktober 1874, etreffend den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Elsterwerda nach der preußisch⸗esächsischen Landesgrenze in der Richtung auf Riesa urch die Leipzig⸗Dresdener Eisenbahn⸗Kompagnie, durch das Amts⸗ latt der Königlichen Regierung zu Merseburg Nr. 47 S. 255 bis 57, ausgegeben den 21. November 1874;
12) das Allerhöchste Privilegium vom 19. Oktober 1874 wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis⸗Obligationen des Soldiner Kreises III. Emission im Betrage von 428,700 Reichsmark durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Frankfurt a./O. Nr. 46 S. 271 bis 273, ausgegeben den 18. November 1874;
13) das am 21. Oktober 1874 Allerhöchst vollzogene Statut der Willkoschen⸗Kulligkehmer Entwässerungs⸗Genossenschaft durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Gumbinnen Nr. 46 S. 601 bis 603, ausgegeben den 18. November 1874;
14) der Allerhöchste Erlaß vom 26. Oktober 1874, betreffend as der Großherzoglich oldenburgischen Regierung verliehene Enteig⸗ nungsrecht bezüglich der für den Bau und Betrieb einer Lokomotiv⸗ Eisenbahn innerhalb des preußischen Gebietes von Ihrhove nach Neue Schanz erforderlichen Grundstücke, durch das Amtsblatt für Hannover Nr. 47 S. 388, ausgegeben den 6. November 1874;
15) das am 9. November 1874 Allerhöchst vollzogene Statut ür den Verband „Bersenbrücker Wiesen“ im Kreise Bersenbrück durch das Amtsblatt für Hannover Nr. 51 S. 421 bis 426, ansgegeben den 27. November 1874.
Berlin, 17. Dezember. In der gestrigen Sitzung des Deutschen Reichstags, in der Diskussion über den Antrag des Abg. Dr. Lasker, die Verhaftung von Reichstagsabgeord⸗ neten betreffend, nahm der Bundesbevollmächtigte, Justiz⸗Mi⸗ nister Dr. Leonhardt, zunächst nach dem Abg. Windthorst das Se.
Mieine Herren! Ich werde mich zur Zeit darauf beschränken, einige thatsächliche Berichtigungen in Betreff dessen zu machen, was der geehrte Herr Vorredner vorgebracht hat.
Derselbe läßt einen leisen Vorwurf wenigstens auf die Gerichte fallen, indem er sagt, der Abg. Majunke sei außerordentlich eilig, ohne daß er davon gewußt hätte, weswegen, und ohne daß er von dem Erkenntniß Kenntniß gehabt hätte, eingesperrt worden. Die Sache liegt einfach so:
Das rechtskräftige Urtheil erging unterm 23. September 1874. Es ging dem Stadtgerichte am 29. September zu, und das Stadt⸗ gericht verfügte am 6. Oktober die Behändigung des Erkenntnisses dritter Instanz an den Angeklagten und den Erlaß einer Auf⸗ forderung an denselben zum Antritt der Strafe innerhalb acht Tagen. Darauf ist dann einberichtet worden: der Adressat sei nach der Aussage des Direktors Eirund auf unbestimmte Zeit verreist; Auf⸗ enthaltsort unbekannt. Diese Erklärung eines, wie es scheint, den Verhält⸗ nissen doch nahestehenden Mannes, des Direktors Eirund, ist doch immer etwas bedenklich, insofern sie dahin geht, der Abg. Majunke sei verreist und sein Aufenthaltsort unbekannt. Dann ist weiter verfügt, daß das Erkenntniß durch den Gerichtsboten an einen Hausgenossen des An⸗ geklagten behändigt werde, und das Erkenntniß ist darauf am 22. Ok⸗ tober dem Angeklagten durch Anheften an die Thür seiner Wohnung vorschriftsmäßig behändigt. Am 30. Oktober ist die Verhaftung
verfügt. — Ich glaube, daß Niemand mit einigem Grunde behaupten kann, daß gegen Herrn Majunke mit besonderer Eile verfahren wäre, oder daß er nicht gewußt hätte, seine Verhaftung stände bevor, oder 2 er nicht seine Einrichtungen in dieser Beziehung hätte treffen önnen.
Zweitens ist es dem Herrn Abgeordneten für Meppen nicht recht erklärlich oder bedenklich erschienen, daß die Verhaftung erst zu einem verhältnißmäßig späten Zeitpunkt eingetreten sei. Das Kam⸗ mergericht habe beschlossen, daß die Verhaftung zulässig sei, am 18. November. Das ist ganz richtig. Da es sich hier um eine an und für sich eilige Sache nicht gehandelt hat, (Hört! aus dem Cen⸗
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trum) — ja, jede Strafsache ist eilig, aber sonst hatte die Sache
keine besondere Eile — so wird einige Zeit vergang en sein, bis die Sache an das Stadtgericht gekommen, und von diesem weitere Ver⸗ fügung erlassen ist. Diese theilte das Stadtgericht unterm 26 No⸗ vember dem Staatsanwalt zur Aeußerung mit, welcher sich dahin äußerte, daß seiner Meinung nach der Verhaftung nichts entgegenstehe, und so ist unterm 9. Dezember das Polizei⸗Präsidium requirirt, die Verhaftung vorzunehmen. Also auch in diesen Richtungen liegt irgend ein Bedenken nicht vor.
Nun kann ich aber auch noch einen Punkt anschließen, den der 8. Abg. Windthorst zuletzt betont hat; der betrifft den preußischen Justiz⸗Minister. Ich glaube, daß der Hr. Abg. Windthorst nicht sowohl unbekannt ist mit den Reskripten des preußischen Staates, wie mit den Gesetzen. Denn wenn er mit den Seehe des preußi⸗ schen Staates, d. h. für die der alten Provinzen, bekannt märe, so würde er nicht haben behaupten können, daß die Strafvollstreckung in den alten Provinzen der Monarchie Sache der Justizverwaltung sei; sie ist Sache der Gerichte. Der Herr Abgeordnete denkt wohl, wie viele Andere, an die Provinz, in der er lebt. In der Provinz Hannover, in der Rheinprovinz, auch in anderen Provinzen des preu⸗ ßischen Staats ist die Strafvollstreckung Sache der Verwaltung; aber in den alten Provinzen ist sie Sache des Gerichts. Die Kriminalordnung bestimmt im §. 536, welcher noch in vollkommener Gültigkeit besteht, daß die Gerichte die unverzügliche Vollstreckung der rechtskräftigen rkenntnisse anzuordnen haben. Der Staatsanwalt hat nur die ganz allgemeine Befugniß, Anträge wegen der Strafvollstreckung zu stellen. Dieser Antrag ist ganz unwesentlich, und, wie jeder preußische Jurist weiß, vollstrecken die Gerichte täglich von Amtswegen Urtheile ohne alle Rücksicht auf Anträge der Staatsanwaltschaft. Wenn aber die Strafvollstreckung in den alten Provinzen — und der Fall Majunke liegt in den alten Provinzen — Sache der Gerichte ist — dann ist der Justiz⸗Minister nicht berechtigt, sich einzumischen in die Strafvollstreckung; er hat in dieser Beziehung die Unabhängigkeit der Gerichte zu wahren. Und in diesem Hause, wo noch die glänzenden Ex⸗ pektorationen über die Unabhängigkeit der Gerichte widerhallen, ist eine entgegengesetzte Behauptunz, glaube ich, nicht gerechtfertigt, wenn man nicht eben davon ausgehen will, sie beruhe auf einer Unkennt⸗ niß der Gesetze. Ich meinerseits als preußischer Justiz⸗Minister habe nicht den mindesten Einfluß auf die Vollstreckung der Strafe, inso⸗ weit es sich um Rechtsgrundsätze handelt. Ich würde einen Eingriff in die Unabhängigkeit der Gerichte mir erlauben, wenn ich — wäre ich auch vollkommen überzeugt von der Unrichtigkeit der kammerge⸗ richtlichen Entscheidung — dem Kammergericht „der dem Stadtgericht sagte: ihr vollstreckt die Strafe nicht weiter! Ich kann nur ausnahms⸗ weise, aus besonderen Gründen, in die Strafvollstreckung mich einmis chen. (Hörtl im Centrum und links.) — Ja, meine Herren, Sie sollen hören! — hören Sie mich nur weiter an! — Aber das kann ich nur im Wege der Gnade. Ich kann es thun auf Ansuchen der Angeschul⸗ digten und bin in dieser Weise nicht beschränkt; ich brauche nicht zu fordern, daß persönliche Gründe vorliegen, auch öffentliche Verhält⸗ nisse berechtigen mich dazu, die Strafvollstreckung auszusetzen. Habe ich denn bislang Veranlassung gehabt, vorzuschreiten, wie es mir ver⸗ fassungsmäßig zusteht? Hat etwa der Hr. Majunke mir ein solches Gesuch eingereicht? Meine Akten wissen nichts davon, und ich glaube, er wird es auch sicher nicht thun; denn er streitet um Prinzipien und wird sich nicht einem Gnadenakte von Seiten der Justizverwaltung unterwerfen. 1 8
Ich bin deshalb auch sehr zweifelhaft, ob weitere Beschlüsse, die Sie möglicher Weise fassen können, auch weiter führen; wenn Hr. Majunke nicht aus dem Gefängniß heraus will, dann ist der Justiz⸗Minister vollständig lahm gelegt, dann müßte er dem Hrn. Mazjunke gegenüber sagen: cedo majori. Deshalb sind derartige unge⸗ rechtfertigte, auf Unkenntniß des Rechts beruhende Verwürfe, welche dem Justiz⸗Minister gemacht werden, abzuwehren.
Sodann nach dem Abg. Dr. Banks:
Meine Herren! Ich muß mir wiederum einige thatsächliche Be⸗ richtigungen erlauben gegenüber den Bemerkungen des geehrten Herrn Vorredners.
Er hat behauptet, ich habe gesagt, der preußische Justiz⸗Minister sei nicht berechtigt, Strafen auszusetzen, — davon habe ich kein Wort gesagt, ich habe vielmehr bemerklich gemacht, der preußische Justiz⸗ Minister sei in den alten Provinzen nicht berechtigt, aus Rechtsgrund⸗ sätzen die Strafvollstreckung auszusetzen; dagegen habe ich ausdrücklich bemerkt, daß diese Ee ncasß dem preußischen Minister beiwohne in Folge besonderer Verhältnisse im Gnadenwege; auf diesen Punkt be⸗ zieht sich das Reskript, welches der geehrte Herr Redner angezogen hat und in Betreff dessen er meint, daß andere Mitglieder des Hauses mich belehren würden. Diese Belehrung ist ganz unnöthig.
Zweitens hat der geehrte Herr Redner bemerklich gemacht, es sei ihm doch thatsächlich Manches bedenklich, und hinzugefügt, die Ini⸗ tiative zur Strafvollstreckung sei ausgegangen von der Staatsauwalt⸗ schaft. Das ist gar nicht der Fall; es ist aktenwidrig und unrichtig gegenüber Demjenigen, was ich hervorgehoben habe. Das Stadt⸗ gericht als Vollstreckungsbehörde hatte ja die Vollstreckung angeordnet von Amtswegen heraus, ich glaube am 7. Oktober, (Rufe: Vorher!) am 6. Oktober; dann hatte es auch noch andere Ver⸗ fügungen von Amtswegen erlassen, erst später hat der Staats⸗ anwalt den Antrag gestellt. (Rufe: Wann2) — Ja wohl, ich werde das gleich näher mittheilen. — Der Staatsanwalt hat beim Kammergerichte Beschwerde erhoben am 6. November. Wie kam er dazu? er sich etwa auf? Nein! Als das Stadt⸗ gericht Bedenken erhob, die Strafvollstreckung weiter zu führen, theilte es den betreffenden Beschluß der Staatsanwaltschaft zur Kenntniß⸗ nahme mit, und der Staatsanwalt haͤndelte gang korrekt, wenn er dieserhalb Beschwerde erhob. Da ich nicht weiß, ob noch mehrere Herren über die gestellten Anträge sprechen wollen, so werde ich mir erlauben, in der Kürze mich über dieselben zu erklären, zuvörderst über die Resolutionen, die beantragt sind. Das sind Resolutionen, die tief eingreifen in das Ver⸗ fassungsrecht des Landes. In diesem Augenblick, wo die Anträge noch nicht einmal gedruckt vorliegen, mich eingehend darüber zu erklären, in meiner Eigenschaft als Bevollmächtigter zum Reich, bin ich nicht in der Lage. Das würde ich meinerseits für sehr übereilt und voreilig halten. Ich kann deshalb nur ganz beiläufig bemerken, daß durch diese Resolution der gesetzgeberische Gedanke der Verfassung voll⸗ ständig beseitigt wird. Es wird ein ganz neuer gesetzgeberischer Ge⸗ danke dem alten untergeschoben. Der gesetzgeberische Gedanke, der dem betreffenden Artikel 31 der Verfassung zu Grunde liegt, ist der: es sollen tendenziöse Verfolgungen abgeschnitten werden. Das Ihnen hier näher auseinander zu setzen, liegt mir fern. Ich beziehe mich dafür auf die bedeutendsten Staatsrechtslehrer v. Mohl, v. Rönne, Schulze in Breslau, Zachariä in Göttingen. Wenn Sie aber einen so west greifenden Gedanken sich zu eigen machen wollen, so erwägen Sie doch wohl: ob denn für das Parlamentsrecht der größeren Staaten jemals ein ähnlicher Gedanke zur Geltung gekommen ist? Im Frankfurter Parlament sicher nicht; hier herrschte der Gedanke, welcher im Art. 31 sich findet, nur etwas klarer im Sinne der meiner Ansicht nach richtigen Auslegung aus⸗ Daß das Parlamenisrecht Englands nicht so weit geht, steht fest, obwohl in dieser Richtung Zweifel obwalten. Wenn Sie so weit gehen wollen, dann bedenken Sie ferner, daß es sich um eine Kollision von Rechtsbefugnissen, Privilegien, wie man es nennen will, der Reichstagsabgeordneten gegenüber der Justiz handelt. Darüber ist man ja nicht zweifelhaft gewesen, daß der Art. 31, wie er jetzt liegt, einen Eingriff in die Justizgewalt des Staates enthält. Ich glaube nicht, daß es an der Zeit ssr ohne weitere Vorbereitung in dieser Beziehung Beschlüsse zu fassen.
Zwei andere Anträge, die im Wesentlichen übereinstimmen, nur daß in dem einen der Reichskanzler aufgefordert, in dem anderen er⸗ sucht wird, wollen, daß der Reichskanzler ersucht, aufgefordert werde zu veranlassen, daß Hr. Majunke während der Sitzungsperiode des Reichstags aus der Haft entlassen werde. Was nun der Hr. Reichs⸗ kanzler in dieser Richtung thun wird, weiß ich nicht. Ich habe dar⸗
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über keine Rücksprache nehmen können und kann die Erwägungen die für ihn maßgebend sein werden, nicht übersehen. Aber der Hr. Reichskanzler ist gar nicht in der Lage, direkt thätig zu sein, weil er dadurch in die Fegwac des preußischen Staats eingreifen würde; er wird nur die Königlich preußische Re⸗ gierung oder auch den preußischen Justiz⸗Minister ersuchen können, den Herrn Majunke aus der Haft zu entlassen. Da treten dann für den preußischen Justiz⸗Minister Erwägungen ein und obwohl ich Ihnen gar nicht sagen kann, was der preußische Justiz⸗Minister denken und thun wird — ich bin ja hier Bevollmächtigter für das Reich und nicht preußischer Justiz⸗Minister —, so möchte ich doch Einiges bemerken, damit Sie nicht unbillig denken, wenn sich die Sache vielleicht anders entwickeln sollte, als Sie erwarten.
Wenn das Hohe Haus auf Grund des 5. Alinea des Artikel 31 einen Antrag an den preußischen Justiz⸗Minister gelangen läßt, so verfügt er schleunigst, per Telegraph, und die Untersuchung wird sistirt. So liegt die Sache im vorliegenden Falle denn doch nicht. Der preußische Justiz⸗Minister wird wahrscheinlich die Sache über⸗ legen und erwägen wollen. Meine Herren, der preußische Justiz⸗ Minister ist zweifellos der Ansicht, wie ich glaube, daß das Kammer⸗ gericht vollkommen richtig geurtheilt hat. In dieser Beziehung stimmt er den vorzüglichen Ausführungen des Herrn Berichterstatters durchaus bei, und wenn der Hr. Abg. Windthorst in scharfsinniger Weise ein Bedenken aufgeworfen hat, so wird der preußische Instiz Minister meiner Ansicht nach dasselbe nicht theilen. Der Herr Abge⸗ ordnete meint: die Worte „oder verhaftet“ in dem Artikel 31 würden, wenn man den Artikel beschränkt auffaßte, überflüssig sein. Dafür kann man ja sagen, daß jede Verhaftung die Einleitung einer Untersuchung voraussetze. Ich habe mir dasselbe Bedenken ge⸗ macht; dasselbe ist aber ganz unbegründet, und zwar einfach deshalb, weil der Artikel 31 auch den Fall umfaßt, wenn vor der Sitzungsperiode die Untersuchung eingeleitet wird, die Verhaftung aber erst nach Be⸗ inn der Sitzungsperiode eintreten soll. Nun wird aber der Justiz⸗Minister, wie er auch über diese Frage denken möchte, nicht in der Lage sein den Gerichten zu sagen: ihr habt die Strafvollstreckung auszusetzen, aus den Gründen, meine Herren, die ich Ihnen schon entwickelt habe und welche er beachten muß, wenn er nicht die Unabhängigkeit der Gerichte antasten will. Aber der Justiz⸗Minister ist, wie ich das auch bereits hervorgehoben hab, in der Lage, auf Ansuchen des Reichstags, aus thatsächlichen Gründen oder auch aus anderen Gründen die Strafvollstreckung aus⸗ zusetzen, d. h. im Wege der Gnade.
Liegt ein solches Gesuch vor? Das ist bislange nicht der Fall. Nun ist der Justiz⸗Minister, glaube ich, auch nicht so außerordentlich streng an den Buchstaben gebunden und ereifert sich nicht so sehr für die Form, daß er nicht sagen sollte: das Gesuch braucht nicht gestellt zu werden von dem Verurtheilten selbst, von dem Ver⸗ hafteten, es kann auch von anderer Seite gestellt werden, und so könnte der Justiz⸗Minister auch sagen, wenn der Reichstag den Wensch zu erkennen giebt, daß der Mann aus der Haft entlassen werde, so ist formell der Justiz Minister im Recht, wenn er demgemäß verfährt. Ob Ihnen dieser Gesichtspunkt angenehm ist, meine Herren, lasse ich dahin gestellt sein. Ganz unangenehm wird aber die Lage, wenn der Justiz⸗Minister mit Rücksicht auf diesen Wunsch das Gesuch, welches etwa gestellt wird, gewährt und wenn nun der Hes Majunke sagt: ich will keine Gnade, ich will mein Recht. Das Jind Gesichts⸗ punkte, auf die meiner Ansicht nach der Justiz⸗Minister Rücksicht nehmen muß, und wenn ein Resultat sich ergeben sollte, welches Ihnen nicht genehm sein sollte, dann seien Sie nicht unbillig, und erwägen Sie die Verhältnisse, wie sie möglicherweise liegen kön⸗ nen. Der preußische Justiz⸗Minister wird meiner festen Ueberzeugung nach, wenn Sie durch den Herrn Reichskanzler den betreffenden Wunsch zu seiner Kenntniß bringen lassen, so weit es thunlich sein wird, darauf eingehen.
Dann, meine Herren, gebe ich Ihnen doch noch einen Punkt zu erwägen. Bei der Frage, wie der Artikel 31 auszulegen, ist das be⸗ deutendste Argument im Absatze 3 desselben gegeben: das ist ein reines Korrelat zu Absatz 1. Wenn feststeht, daß Absatz 3 in einem be⸗ stimmten Sinne zu verstehen ist, so muß Absatz 1 in gleichem Sinne verstanden werden und umgekehrt. Berselbe gesetzgeberische Gedanke, welcher Sie bestimmen kann, die Haftvollstreckung auszuschließen wäh⸗ rend der Sitzungsperiode, muß auch bestimmen, die Haͤft aufzuheben, wenn sie bereits begounen hat, vor Beginn der Sitzungen. Ob Sie konsequent und richtig handeln, wenn Sie, nachdem Sie im letztge⸗ dachten Falle verweigert haben, für die Aufhebung der Haft einzu⸗ treten, in diesem Falle es thun, muß ich Ihrem besseren Ermessen überlassen.
Demnächst nach dem Abg. Dr. Lasker:
Der Herr Abg. Lasker hat mich doch sehr mißverstanden, wenn er behauptet, ich hätte gesagt, daß ich es mir zum Beruf mache, über die Strafrechtspflege eine Aufsicht nicht zu üben. Ich übe die Aufsicht über die Strafrechtspflege nach allen Richtungen hin, im Allgemeinen, sowie den Gerichten und den Staats⸗ anwälten gegenüber. Aber, was ich nicht thue, ist, daß ich mich nicht einmische in die Behandlung des einzelnen Straffalles. Der Justiz⸗Minister hat auch eine politische Aufgabe, aber diese po⸗ Ütische Aufgabe bezieht sich wahrhaftig nicht darauf, daß er sich in den einzelnen Straffall einmischt; denn für die Strafrechtspflege in Behandlung eines einzelnen Falles soll Gerechtigkeit herrschen und nicht Politik. Nur ein Justiz⸗Minister, der sich auf diesen Stand⸗ punkt stellt, kann darauf rechnen, daß der Justizverwaltung das Ver⸗ trauen des Landes entgegenkommt. 3 1
Der Hr. Abg. Lasker hat in einem großen Exkurs erörtert, ob die Befugniß der Gerichte, des Justiz⸗Ministers, Strafen auszusetzen, ein Gnadenakt sei oder nicht. Darauf kommt eigentlich recht wenig an. Natürlich ist, wenn ich hier von Pesne g.n. spreche, eine andere Art von Begnadigung in Rede als der Straferlaß und die Strafmilderung. Ganz richtig ist es auch, daß der Justiz⸗Minister und die Gerichte einen Akt der Begnadigung nur in soweit vornehmen können, als derselbe diesen Behörden vom Monarchen delegirt ist. Aber Letzteres ist gerade geschehen. Die Befugniß der Gerichte und ““ Strafen auszusetzen, beruht auf Allerhöchster
rdre.
Nun hat der Hr. Abg. Lasker geglaubt, mich ganz fest zu haben, wenn er Bezug nähme auf das Justiz⸗Ministerialblatt, auf eine hier befindliche Zusammenstellung eines Appellationsraths. Ich erkenne Ansichten eines Appellationsraths, möge er so oder so heißen, welche im Justiz⸗Ministerialblatt Platz gefunden haben, in keiner Weise als für mich bindend an. So etwas wird Niemand von mir verlangen; ich gehe also über diesen Punkt ganz weg. 4
Wie die Sache sich übrigens auch verhalten möge, der preußische Justiz⸗Minister ist nun einmal der Ansicht, daß er, wenn das Gericht sagt, die Verhaftung ist zulässig, nicht sagen kann, sie ist unzulässig.
Dann hat der Herr Abgeordnete die Bemerkung gemacht: ich habe wohl aus Versehen vom 30. Oktober als dem Tage der Verhaftung gesprochen; wenn ich das gethan habe, so ist das ein Versehen; es ist dem Hause 8 bekannt, daß die Verhaftung erst später, am 11. Dezember, stattgefunden hat. Sie werden mir dieses unwichtige Versehen verzeihen. Wesentlich ist nur, daß die Initiative der Strafvollstreckung nicht von der Staatsanwaltschaft ausging, sondern von den Gerichten in den ersten Tagen des Monats Oktober und daß der Staatsanwalt erst später Beschwerde erhoben hat, als ihm Kenntniß gegeben wurde vom Stadtgerichte in Betreff eines Feststellungsbeschlusses. Es war sein Recht und seine Pflicht, Beschwerde zu erheben, wenigstens kann man darüber nicht klagen. “
Bei dieser Gelegenheit möchte ich hervorheben, daß mir nicht erinnerlich ist, daß man, wie der Hr. Abg. Sonnemann sagte, die Sache vom Staatsanwalte habe abschieben wollen. Wenn mir so etwas erinnerlich wäre, würde ich mich darüber geäußert haben
Ich komme nochmals zurück auf die Anträge, welche gestellt sind vom Hrn. Abg. Windthorst, beziehungsweise vom Hrn. Abg. Sonne⸗ mann. Hr. Sonnemann scheint anzunehmen, daß ich mich über diese
Anträge günstiger ausgesprochen hätte, wie es in der That der Fell
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Er sagte, ich habe erklärt, es könne der Antrag angenommen werden. Es kommt darauf an, richtiger, möglicherweise könnte ein solcher Antrag angenommen werden. ch habe ausdrücklich erklärt, die Sache müsse, wenn sie an den Minister kommt, erwogen werden. ein, es wird auch zu erwägen sein, aus welchen Gründen denn Hr. Abg. Majunke latitirt hat. Der preußische die Strafen
wie man das versteht. Es wird mancherlei zu er⸗
Justiz⸗Minister zur Vollstreckung iel getrieben wird mit rechtskräftigen Urtheilen, mit Gerichten, Der Hr. Abg. Dr. Lasker hat dann Gesuch und Meine Herren! Ich
zu achten,
mit Gesetz und Recht. argumentirt gegen meine Aeußerungen über t, es bedürfe keines formalisirten Antrags. elbst gesagt, der Justiz⸗Minister würde nicht formalisiren, nicht Auffassungen adoptiren, er würde auch das Gesuch, den Wunsch 6 Dritten für ausreichend erachten. Ich habe gesagt, er würde Lunse eichstags als genüpend ansehen. Wozu also Erspektoration über einen Punkt, der von mir gar nicht bestritten ist. Herr Abgeordnete Sonnemann bemerkte noch, der Herr Ab⸗ geordnete Most habe sich auch an den Justiz⸗Minister gewandt um darauf der Justiz⸗Minister erinnere mich allerdings, daß ein solches Gesuch ist aber vom Justiz⸗Minister . ordnungsmäßigen Bescheidung ch möchte nicht versprechen, daß der preußische Justiz⸗Minister von Gebrauch machen werde, wenn ein Herr Reichs⸗ 1 befindet zur Zeit des Beginnes der In jedem Falle wird eine besondere Erwägung ud bei dieser für den Justiz⸗Minister gewiß von gro⸗ ßer Bedeutung sein, wenn das Haus den Wunsch zu erkennen giebt, daß die Haftentlassung erfolge.
— In Verfolg des Beschlusses des Reichstages vom 1. b. M. der Reichskanzler den Reichskommissar für das Auswande⸗ swesen veranlaßt, einen Bericht über seine bisherige Thätig⸗ Der Reichskanzler hat diesen Bericht dem Reichs⸗ tag zur Kenntnißnahme vorgelegt.
auch den Wunsch des R
aftentlassung; nicht einge⸗
eingegangen dies Gesuch
seiner Befugniß s tagsabgeordneter sich in Haft Sitzungsperiode. latz greifen un
keit einzureichen.
Statistische Nachrichten.
Aus Veranlassung der Bundesbeschlüsse vom 23. Mai 1870 und 7. Dezember 1871, nach welchen bis zum Jahre 1875 in sämmt⸗ lichen Bundesstaaten Verzeichnisse der in denselben vorhandenen Ee⸗ meinden veröffentlicht werden sollen, hat das Königlich württem⸗
statistisch⸗topographische der Ortschaften des Königreichs Württemberg 1 Nach demselben beläuft sich der cheninhalt des Königreichs Württemberg auf 1,950,368,
ektar und entfallen hiervon auf die Ackerfläche 866,835 H., auf Wein⸗ berge 23,627 H., auf Wiesen 266,857 H., auf Waldungen 596,613 H. Von der Ackerfläche waren im J. 1873 angebaut mit: Wintergetreide Sommergetreide 29,0 %, Futtergewächsen 11,3 , Kartoffeln 7 %, Wurzelgewächsen und Kopfkohl 3,6 % 6 8%, während die übrigen 10,2 % Von der gesammten Waldfläche kommen auf die Wal⸗ 491 Hektar, der Hofkammer 5569 H., der , der Stiftungen 16,452 H., von Gutsherren
der Rest besteht aus Gemeinderechts⸗ und Privatwaldun⸗ Viehstand umfaßte nach der Aufnahme vom 10. Ja⸗ mar 1873: 96,970 Pferde, 946,228 St. Rindvieh, 577,290 Schafe, 267,350 Schweine, 38,305 Ziegen; die Zahl der Viehhalter betrug 235,416, darunter 232,695, welche zu Bergbau wird betrieben auf Kochs Eisenerze (1872: 521,000 Ctr.) und in geringem Umfange auf Vitriol⸗ und Alaunerze. — Dampfmaschinen standen-(1873) 775 mit 8540
der Privatindustrie und 80 mit 2102
Bureau das
uttgart 1874) herausgegeben.
8,8 %, Handelsgewächsen 3, mit Hülsenfrüchten und Welschkorn 2,8 %, brach lagen. dungen: des Staats 1290, Gemeinden 173,653 H 77,630 H.;
gleich Landwirthschaft treiben. — alz (1872: 1,200,000 Ctr.), auf
Pferdekräften im
ferdekr. im Staatsbetriebe, nämlich 686 feste Maschinen, 159 Lo⸗ omobilen und 10 Maschinen auf Dampfschiffen. Dazu kommen noch (1872) 277 Lokomotiven der Staatseisenbahn mit 86,150 Pferdekr. und 2 Lokomotiven einer Privatbahn mit 160 Pferdekr. Die Eisenbahnen des Staats haben im August 1874 eine Länge von 1224,8, die beiden Privateisenbahnen eine solche von 17,1 Kilo⸗ meter erreicht. Die Länge der Telegraphenlinien betrug am 1. Juli 1873 2191,s Kilom., die der Leitungen (Drähte) 4773,1 Kilom.; die Zahl der Telegraphenstationen ist 250,. Die Staatsstraßen haben eine Länge von 2680 Kilom., ungefähr ⅛ der Länge sämmt⸗ licher kunstmäßig angelegten Straßen.
Die ortsanwesende Bevölkerung betrug am 1. Dezember 1871: 1,818,539 Personen, und zwar 876,164 männliche und 942,375 weibliche. Nach dem Religionsbekenntniß wurden gezählt: evangelische Christen 1,248,860, römisch⸗katholische Christen 553,542, sonstige Christen 3857, Israeliten 12,245, Bekenner anderer Religionen 2, ohne Religionsbekenntniß 33. Die Gesammtzahl der Wohnplätze beträgt 9956 und zwar: 141 Städte, 1267 Pfarrdörfer, 430 Dörfer, 121 Pfarrweiler, 3086 Weiler, 2648 Höfe und 2263 einzelne Wohn⸗ sitze. Bewohnte Häuser ergab die Zählung vom 1. Dezember 1871: 273,928. Wohnplätze von mehr als 2000 Einwohnern waren 99 mit zusammen 497,858 Seelen (27,4 /% der Gesammtbevölkerung) vorhan⸗ den, darunter: Stuttgart 91,623, Ulm 26,290, Heilbronn 18,955, Eßlingen 17,941, Reutlingen 14,237, Cannstadt 11,804, Ludwigsburg 11,785, Gmünd 10,739. Die evangelische Kirche zählte Ende 1873: 49 Dekanate, 912 Pfarrstellen und Diakonate, die katholische Kirche dagegen 666 Pfarreien und 143 Kaplaneien.
— Die Zahl der Studirenden der Universität Jena beträgt in diesem Wintersemester 463, von welchen 442 inskribirt und 21 zum Besuch von Vorlesungen admittirt sind. Von ersteren sind 247 Aus⸗ länder, 195 Inländer und studiren 74 Theologie, 91 Jurisprudenz, 73 Medizin, 53 Philologie, 25 Philosophie, 23 Mathematik, 33 Phar⸗ mazie, 19 Chemie, 31 Naturwissenschaften, 20 Oekonomie und Ca⸗ meralia. Am Schluß des Sommersemesters gingen 160 ab, neu in⸗ skribirt wurden 129, so daß die Frequenz sich um 31 vermindert hat. Die Zahl der Dozenten beläuft sich auf 64.
— Von sämmtlichen Zeitungen der Welt hat gegenwärtig der „Daily⸗Telegraph“ die größte Auflage Nach den von vereide⸗ ten Bücherrevisoren aus den Skripturen des Geschäfts zusammen⸗ getragenen Zahlen wurden in den ersten 9 Monaten d. J. nicht we⸗ niger als 45,981,405 Exemplare des Blattes abgesetzt, was einer durchschnittlichen Auflage von 176,174 Exemplaren pro Tag gleich⸗ kommt. Diese Zahlen verlieren nichts von ihrer Großartigkeit, wenn man bedenkt, daß in England das regelmäßige Zeitungs⸗Abonnement eine nur sehr bescheidene Rolle spielt, und daß fast der ganze Absatz durch Verkauf einzelner Nummern auf den Straßen und an Bahnhöfen erzielt wurde.
— Der Konsum von Spirituosen in Großbritan⸗ nien in den drei ersten Quartalen des Jahres 1874 scheint nach den Statistiken der „Times“ größer gewesen zu sein, als in dem ent⸗ sprechenden Zeitraume des Jahres vorher, aber der Zuwachs ist viel kleiner als der, den das Jahr 1873 gegen das vorhergehende zeigte. In den ersten drei Quartalen von 1874 wurde in England Steuer auf 11,717,850 Gallonen von im Inlande fabrizirten Spirituosen gezahlt, d. i. ein Zuwachs von 688,122 Gallonen gegen die Quantität im entsprechenden Zeitraume von 1873; in Schottland auf 4,877,752 Gallonen, d. i. ein Zuwachs von 169,072 Gallonen; in Irland auf 4,384,669 Gallonen, d. i. eine Abnahme von 131,143 Gallonen. Demnach betrug die Quantität für das Vereinigte Königreich 20,980,271 Gallonen, d. i. ein Zuwachs von 726,051 Gallonen gegen die Quantität im entsprechenden Zeitraum des Vorjahres. Die Quantität der in Großbritannien in den neun Monaten für den Konsum importirten ausländischen und kolonialen Spirituosen (nicht versüßte oder gemischte) belief sich auf 7,305,749 Probe⸗Gallonen, d. t. ein Zuwachs von 134,157 Gallonen gegen die Quantität im entsprechenden Zeitraum des Jahres vorher.
— Im Auftrage des dänischen Finanz⸗Ministers ist vom statisti⸗ schen Bureau in Kopenhagen ein Resumé der Statistir Dänemarks in französischer Sprache unter dem Titel „Resumé de principaux faits statistiques do Danemark“ herausgegeben worden. Dieses Resumé enthält eine Uebersicht über die Thätigkeit der Bevölkerung, Geburts⸗ und Todesfälle, Ursachen der letzteren, die civile und militäre Rechts⸗
pflege, die Zolleinnahmen und andere Abgaben, Ein⸗ und Ausfuhr,
Kauffahrteifahrt, Eisenbahnwesen, Sparkassen, Bankinstitute, Ein⸗ nahmen und Ausgaben des Staats und der Hauptstadt u. s. w.
Gewerbe und Handel.
„Das Berliner Pfandbriefamt hat kürzlich einen aus⸗ führlichen Bericht über seine bisherige Thätigkeit erstattet. Nachdem derselbe sich über den Zweck des Instituts ausgelassen, theilt er mit, daß in den ersten beiden Jahren die damalige Geschäftslage noch Zweifel bezüglich des Fortbestandes des Instituts aufkommen ließ, da vom 22. September 1868 bis ultimo Dezember 1870 überhaupt nur 67 Grundstücke verpfändet und nur 513,400 Thlr. in 4 ½ prozen⸗ tigen Pfandbriefen emittirt waren, und daß erst das Jahr 1871 jeden Zweifel gehoben habe. Die dem Cours der Pfandbriefe günstigen Verhältnisse des Geldmarktes, das wachsende Zutrauen der Besitzer und des Geld anlegenden Publikums, insbesondere aber auch der Erlaß des ersten Nachtrags vom 19. Dezember 1870 zum Statut vom 8. Mai 1868, durch welchen das Pfandbriefamt ermächtigt wurde, fortan auch mit 5 Prezent verzinsliche Pfandbriefe aus⸗ zufertigen, führten zahlreiche Beitritte herbei, so daß sich das Pfandbriefkapital bereits Ende 1871 durch die in diesem Jahre erfolgte neue Bepfandbriefung von 97 Grundstücken mit 882,600 Thir. Kapital, wovon 794,400 Thlr. in 5 prozentigen Pfandbriefen aus⸗ gefertigt waren, auf 1,386,100 Thlr. erhöhte und noch 1,192,000 Thlr für zugesicherte, aber noch nicht abgehobene Pfandbriefe, 30 in der Fest⸗ stellung begriffene Darlehnsgesuche im Betrage von 911,975 Thlrn. und 30 neue Anmeldungen von Grundstücken im Feuerversicherungs⸗ werthe von 675,075 Thlrn. mit in das Jahr 1872 hinübergenommen werden konnten. Einen besonderen Aufschwung nahmen die Geschäfte des Pfandbriefamtes im Jahre 1872, in Folge dessen denn auch im Frühjahr des vorigen Jahres die Umwandlung der bis dahin interimistischen Verwaltung in eine definitive vom Magistrat vollzo⸗ gen ist. In diesem Jahre wurden nämlich 195 Grundstücke mit 2,113,700 Thlr. bepfandbrieft, und stieg am Ende des Jahres die Summe der ausgefertigten Pfandbriefe auf 3,499,800 Thlr. Im Jahre 1873 sind 138 Grundstücke mit 1,801,900 Thlr. beliehen, und am 1. November 1874 belief sich die Zahl der bepfandbrieften Grund⸗ stücke auf 627 und die Summe der emittirten Pfandbriefe auf 7,424,100 Thlr., wovon 5,429,200 Thlr. zu 4 ½ % und 1,994,900 Thlr. u 5 % ausgegeben sind. Der Reservefonds betrug ultimo Oktober c. 08,751 Thlr. 8 Sgr. 7. Pf.; 96,000 Thlr. Pfandbriefe sind bis jetzt durch Ausloosung getilgt. In diesem Quartal wird annähernd eine Million Thaler in Pfand⸗ briefen präsumtiv emittirt werden. — Aus den dem Bericht beigefüg⸗ ten Tabellen ergiebt sich, daß im Innern der Stadt nicht viel über 100 Grundstücke beliehen sind, und daß die mehr in den Vorstädten belegenen Reviere am stärksten bepfandbrieft worden. In den drei Revieren Spandau außerhalb, Louisenstadt und Stralau sind zusam⸗ men 371 Grundstücke mit 4,457,000 Thlr. beliehen, also weit über die Hälfte der gesammten, 627 betragenden Zahl der bepfandbrieften Grundstücke, und beliehen mit mehr als der Hälfte der Gesammt⸗ Emission von Pfandbriefen, diese Hälfte noch um 685,250 Thlr. über⸗ steigend. Die dem Berliner Pfandbriefinstitute verpfändeten Grund⸗ stücke haben einen Feuerversicherungswerth von zusammen 14,593,360 Thlr., das ist ungefähr der vierzehnte Theil der gesammten bei der hiesigen städtischen Feuer⸗Sozietät versicherten, seit zehn Jahren und länger benutzten und deshalb hier vorzugsweise in Betracht kommen⸗ den Berliner Grundstücke, mit einer Feuerversicherungssumme von 209,850,250 Thlr., und der neunzehnte Theil der seit fünf Jahren und länger benutzten Grundstücke, die am 1. Oktober 1869 einen Feuerkassenwerth von 288,752,600 Thlr. repräsentirten.
& Inserate für den Deutschen Reichs⸗ u. Kgl. Preuß. Staats⸗Anzeiger, das Central⸗Handelsregister und das die Inseraten⸗Expedition des Deutschen Reichs-Anzeigers und KAöͤniglich Preußischen Staats-Anzeigers: Berlin, S. W. Wilhelm⸗Straße Nr. 32.
Posthlatt Le8. Reer heans Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen 6. 2 ern dergl. 7. Literarische Anzeigen. Verkaufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛc. 8. F. . 82 y“ Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s w. 9. Central⸗Handels⸗Register (einschl. Konkurse). von öffentlichen Papieren. „ Erscheint in separater Beilage.
Preußischen Staats⸗Anzeigers.
Kuratorium des Deutschen Reichs⸗ und Königlich — lichen Ministeriums der Justiz vom
In Verfolg der Cirkular⸗Verfügung des König 17. November 1868 (Min.⸗Blatt S. 358 Nr. 79) ist der S Konkurs⸗Bekanntmachungen von den Gerichten mehrfa i sich die Publikationen so gemehrt, daß mit der lan ung einer Uebersichtstabelle derselben begonnen wer den mir zugegangenen desfallsigen amtlichen Zuschriften Zweckmäßigkeit der Centralisation der Konkurs⸗Bekann den kommerziellen Kreisen immer allgemeiner anerkannt wird.
In dieser Beziehung verweise ich §. 98 des erst welchem beabsichtigt wird, alle öffent chuldverfahren in einem Reichs⸗Centralblatt zu publiziren;
den kann;
1) auf den 2) auf die du Regierungs⸗
ob man das Deutsche Central⸗ onkurse und Fallisse
Handels⸗Register nicht noch auf andere Dinge, ments der Handelsgeschäfte ausdehnen könnte, cht blos auf die Eröffnung der Fallissements ꝛc., sondern auch Carl Wilhelm Ferdinand Jacob geboren den 16. Mai 1848 daselb
z. B. die K und zwar ni auf den Ausgang; as Schreiben des
19. März d. J., in welchem die Ausdehn Gemeinschuldve des Handelsstandes für emp 4) auf den von der Handelskammer zu Ausschußbericht, 8 1 1 em es für besonders wichtig erklärt wir Kich G Oehember aselcst. der eegisters gegenwärtig auf Konkurse erstrecken. rnst Hermann Rudolp enge au eu⸗Orleans, S 3 i „ i Friedri obe o Carl. an 1 0 35 1 n, und Staats⸗Anzeiger bekanmt gemachten Kon 88 “ S den 11. Mai 1853, 11) den! wohnhaft; 10) den Tischlergesellen Fris örich Wilhelm Paul Albert Wilhelm Heuer aus Neu⸗Ruppin, ge⸗ Johann Schulz, am 18. Januar 18542 zu Dalmin zoren den 23. November 1853 daselbst, 12) den geboren, zuletzt dort wohnhaft; 11) d en Knecht Jo⸗ Gottfried Louis Carl Otto Lindemann, geboren den hann Georg Christian Becker, am 5. Juni 1852 zu 4. September 1853, 13) den Richard Leopold Münck. Eldena i. Meckl. geboren, zuletzt in Görnitz wohn⸗ ler aus Neu⸗Ruppin, geboren den 21. April 1853 haft; 12) den Schuhmachersohn Andreas August u“ defetes. 8- “ Hez Fee- Christoph Jennrich, am 15. Juni 1852 zu 1 iß mit dem Be⸗ geboren den 5. Oktober 185. . — 8 . t daah te J“ wöchent⸗ 19) den Adolph Friedrich Raabe, geboren den den Karl “ Frasz, am 25. Ok⸗ Januar nächsten “ 1 “ Fehe. 16) den tober 1852 zu Lenzen geboren, zuletzt dort wohn⸗ bei Witlingen, 8.:a den 27. September 1853 zu am 21. August 1852 zu Gr. Lüben geboren, zuletzt
8 Sieversdorf, 17), den Albert Christian Friedrich 1 — 8 Sübring ⸗ Wnsg geboren den 31. März 1853 Kort, am 21. Juni 1852 zu Gr. Lüben geboren zuletzt
3) auf d
ahren erge fehlenswerth erachtet wird;
lichungen des Central⸗Handels⸗R
Demgemäß veranlasse ich die Reda
entliche Zusammenstellung der im Reichs⸗ kurse publiziren zu lassen.
Berlin, den 26.
Der Kurator
An die Redaktion des Deutschen Reichs⸗
und Preußischen Staats⸗Anzeigers. Verfügung bringen wir hierdur chen Maßnahmen ein stellung in der vorgeschriebenen Weise vom 1.
ktion, vom
November 1874. des Deutschen Reichs⸗ und Preußischen Staats⸗Anzeigers. Zitelmann.
Vorstehende merken, daß diesseits die erforderli liche Erscheinen der qu. Zusammen Jahres ab eintreten zu lassen.
Berlin, den 4. Dezember
Die Redaktion des Reichs⸗ und Staats⸗Anzeigers.
Verschiedene Bekanntmachungen.
Familien⸗Nachrichten.
Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.
Steckbriefs⸗Erledigung. maligen Calculatur⸗Assistenten Wilhelm Ruthsatz wegen Betruges in den Akten R. 387/74 Komm. II. unter dem 24. v. M. Steckbrief wird hierdurch zurückgenommen. Berlin,
Der hinter den ehe⸗ Heinrich Friedrich
geboren den 20. April 1850 daselb
H „
Cöln, Dresden, Dortmund, Frankfurt a. M., Halle a. S.,
5. Industrielle Etablissements, Fabriken u. Großhandel. amburg, Leipzig, München, Nürnberg, Prag, Straß⸗
urg i. E., Stuttgart, Wien, Zürich und deren Agenten, sowie alle übrigen größeren Annoncen⸗Bureaus.
Kaufmann Schmandt von Darmstadt, ist wegen vorgeladen werden, zur festgesetzten Stunde. zu er- Theilnahme an wiederholtem Betrug zum Nachtheil P. 8 S8 zu I“ “ Sen en b Firmen gerichtlicher Haftbefehl erlassen wor⸗ Beweismittel mit zur Stelle zu bringen, oder solche taats⸗Anzeiger zur Publikation der sich die 8. 8” cfehtzeh sjen nlich unter genauer Angabe der dadurch zu erweisenden ch benutzt worden. In der letzten Zeit im Auslande befinden soll, so ergeht an sämmtliche Thatsachen uns so zeitig vor dem Termin anzuzeigen, ge beabsichtigten wöchentlichen Zusammen⸗ Behörden das Ersuchen, dieselbe im Betretungsfalle daß sie noch zu demselben herbeigeschafft werden und zwar um so mehr, als nach anzuhalten und den Unterzeichneten von der Ergrei⸗ können. Erscheinen die Angeklagten nicht, so wird u die Annahme berechtigt erscheint, daß die fung zu ö vFö sowe 8 b 8 mit 8 “ “ Entscheidung in contuma- tmachungen sowohl von den Gerichten als kannt. Alter: 1 ahre; Statur: groß, schlank; ciam ver . Fee. 2 Haar und Augen: dunkelbraun; Mund: groß; Nase: Neu⸗Ruppin, den 3. Dezember 1874. stark, dick; Zähne: groß. Fraukfurt a./ M., 15. De⸗ Königliches Kreisgericht. Abtheilung I.
en Entwurfs einer Deutschen Gemeinschuldordnung, nach öö“ Königliche Untersuchungsrichter.
lichen Bekanntmachungen über das Gemein⸗
Ediktal⸗Citation. Auf die Anklage des Staats⸗ Anwalts vom 6. November 1874 ist gegen folgende
Ediktal⸗Citation. Auf die Anklage des Staats⸗ Angeklagte: 1) den Knecht Ferdinand Johann Hein⸗ rch den Direktor des Königlich statistischen Bureaus Geheimen Ober⸗ “ 8 8 Se b. 85 ““ 6 1“ 8 1 Februnt Sarknan ge. 2 i 3 d 16 8 eklagten: en Knecht Car riedri ilhelm boren, zuletzt dort wohnhaft; 2) den 8. irthssoh “ Lu“ “ egte ins aus Alt⸗Ruppin, geboren den 14. Dezember Ernst Friedrich Ball, am 13. Februar 1850 zu 1850 zu Ludwigsaue, 2) den Kürschner Hugo Hart⸗ Wilsnack geboren, zuletzt dort wohnhaft; 3) den wig Alpfand Alexander Becker aus Neu⸗Ruppin, Kossäthensohn Joachim Georg Christian Jacob st, 3) den Schlosser Brüning, am 10. Dezember 1851 zu Gaarz ge⸗ aus Neu⸗Ruppin, boren, zuletzt dort wohnhaft; 4) den Christian Jo⸗ Bankdirek 889 te “ Sattler — 1Se.sns Bee eaz eh 28 Büüeesa 182,1 L. Königli reußischen Haupt⸗Bankdirektoriums vom Carl Julius Gustav Kiehm aus Neu⸗ Ruppin, ge⸗ Perleberg geboren, zuletzt dort wohnhaft; 2,) den glich Preußischen Haup boren den 9. April 8n 2 den Car⸗ Feledeich Kdelf Ernst Augus Düriag am 8 den 8 dn ung des Central⸗Handels⸗Registers auf die im Wilhelm Neiendorf aus Ganzer, geboren den 2. Juli Perleberg geboren, zuletzt ort wohnhaft; 6) den schtli 1853 daselbst, 6) den Handlungsdiener Adolph Musikus Friedrich Christian Guhl, am 2 6. Sep⸗ henden gerichtlichen Bekanntmachungen im Interesse Müchaclib u Geegscr zchare 8 n9. Fam 1853 de, 291 1i essgin ts, zitenavcan u Lindow, 7) den Carl Friedrich Wilhelm Kleemann, haft; 7) den Bäckergesellen Gustav Wilhe ristian Plauen unterm 28. August 1874 erstatteten Sv 8,722 Dezember 1853 aus Rübehorst, Greuel, am 23. Juli 1851 zu Wilsnack geboren, 3 8) den Paul Otto Carl Erdmann aus Neu⸗Ruppin, zuletzt dort wohnhaft; 8) den Kellner Fra az Johann d, daß sich die Veröffent⸗ geboren den 27. Dezember 1853 daselbst, 9) den Karl Christian Schiller, am 17. Dezemb er 1851 zu
tember 1851 zu Pröttlin geboren, zuletzt doct wohn⸗
Wilsnack geboren, zuletzt dort wohnha ft; 9) den
Havelberg geboren, zuletzt dort wohnhaft; 13)
aus Knuesebeck haft; 14) den Knecht Friedrich August Dahms, dort wohnhaft; 15) den Knecht Friedrich August
1eeg.r. daselbst, wegen unerlaubten Auswanderns, um sich dort wohnhaft; 16) den Kürschnergesellen Wilhelm ie
den 14. Dezember 1874. Königliches Stadtgericht. d zenste im stehenden Heere zu entziehen,
Abtheilung für Untersuchungssachen. Kommission II. ö“ Sabesen wir füee⸗ münd⸗ geboren, zuletzt dort wohnhaft; 17) den Knecht Wil⸗
für Voruntersuchungen. lichen Verfahren einen Termin auf den 13. April helm Baaths, am 5. April 1852 zu Gut Quitzöbel
1875, Vormittags 10 Uhrz in unserem Gerichts⸗ geboren, zuletzt dort wohnheaft; 18) den Maurersohn
jetzigen Aufenthalte Johann Friedrich August Dahms, am 9. August
t der Aufforderung 1852 zu Dorf Quitzöbel geboren, zuletzt dort wohms 8E11 8 E 1“ 1 8 8
Gegen Johanna Bernhardine lokale anberaumt, wozu die dem Krumm von Frankfurt a. M., jetzt verehelicht mit! nach unbekannten Angeklagt
“
Friedrich Quandt, am 18. Juni 1852 zu Putlitz