Virginia
32 Cts.
die Zusammensetzung des nächsten Kongresses zu bilden. Ein Theil der Senatoren scheidet allerdings am 4. März aus, die Partei der neu zu wählenden Senatoren läßt sich aber mit Si erheit da die Zusammensetzung der verschiedenen Staats⸗
denen diese Wahl obliegt, bereits bekannt ist. Die
e Tabelle ergiebt mithin einen genauen Ueberblick über
die durch die jetzigen Wahlen eingetretenen Veränderungen in der Zusammensetzung des Kongresses, wobei noch zu bemerken st, daß augenblicklich in Folge bestrittener Wahlen in Louisiana ein Platz im Senate und einer im Repräsentantenhause unbe⸗
Senat. 1874. 1875. Rep. Dem. Rep. Dem.
Repräsentantenhaus. 1874. 1875. Rep. Dem. Rep. Dem.
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Der Senat zählt im Ganzen 74, das Repräsentantenhaus 292 Mitglieder. Es ergiebt sich daher, während die republi⸗ kanische Majorität im Senate augenblicklich 25 beträgt, daß die⸗ selbe im nächsten Kongresse sich nur noch auf 9 belaufen wird, während im Repräsentantenhause, wo zur Zeit die Republikaner eine Majorität von 105 Stimmen haben, die demokratische Ma⸗ jorität im nächsten Jahre 70 Stimmen betragen wird.
Dem am 1. November veröffentlichten Monats⸗Ausweise des Finanz⸗Ministers zufolge hat die Schuld der Vereinigten Staaten im Oktober eine Abminderung von 681,434 Doll. 50 Cts. er⸗ fahren. Der Gesammtbetrag belief sich an dem gedachten Tage, abzüglich des Bestandes an baarem Gelde und der zu Gunsten der verschiedenen Pacific⸗Eisenbahnen ausgegebene Obligationen auf 2,139,061,761 Doll. 82 Cts. gegen 2,139,743,196 Doll. am 1. Oktober. Für den Monat November war von Seiten des Finanz⸗Ministeriums der Verkauf von 2,000,000 Dollars in Gold angeordnet worden, ein Ankauf von Bundesobligationen fand nicht statt, doch wurden 5,000,000 in
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sechsprozentigen Obligationen behufs Einlösung einberufen, deren
Verzinsung mit dem 2. Februar 1875 aufhört. Im Ganzen sind bisher derartige Obligationen zum Betrage von 291,000,000 Dollars einberufen worden, wovon auf das Jahr 1871 1808, auf 1873 90,000,000 und auf 1874 61,000,000 ommen.
Nach dem Jahresberichte des Schatzmeisters der Vereinigten Staaten, Spinner, beliefen sich die Bundeseinnahmen während des am 30. Juni 1874 beendeten Fiscaljahres auf 781,799,530 Doll. 88 Cts., die Ausgaben während der gleichen Periode betrugen 742,247,173 Doll. 35 Cts. Von den Einnahmen kommen auf die Einfuhrzölle 165,480,503 Dollars, auf die Steuern 102,644,746 Doll. 98 Cts., was bei ersteren einen Ausfall von 25,000,000, bei letzteren einen von 11,000,000
Dollars gegen das vorhergehende Finanzjahr ergiebt. Was
6
die gesammte Ein⸗ und Ausfuhr in den Vereinigten Staaten anbetrifft, so erreichte erstere während des Finanz⸗ jahres 73/74 eine Summe von 593,752,019 Dollars, letztere dagegen die Höhe von 686,484,520 Dollars. Der Verkehr mit Deutschland speziell stellte sich in dem gedachten Zeitraume fol⸗ gendermaßen: Die Einfuhr aus Deutschland belief sich auf 44,074,252 Dollars, gegen 61,497,954 Dollars in dem Finanz⸗ jahr 1872/73, die Ausfuhr dorthin auf 64,344,622 Dollars, gegen 61,767,997 Dollars. In dem eben abgeschlossenen Fi⸗
nanzjahre hat sich daher gegen das vorhergehende Finanzjahr
die Einfuhr aus Deutschland um 17,423,702 Dollars vermin⸗ dert, die Ausfuhr amerikanischer Produkte dorthin dagegen um 2,576,625 Dollars zugenommen.
Aus dem Jahresberichte des General Sterman ergiebt sich, daß die vom Kongresse in der letzten Session angeordnete Reduktion der Armee auf 25,000 Mann am 1. Januar 1875 perfekt geworden sein wird. Der General äußert sich indessen dahin, daß durch diese Reduktion die Leistungs⸗ fähigkeit der Armee bereits in hohem Grade beeinträchtigt wor⸗ den ist und er, wie sämmtliche Offiziere der Armee, einer wei⸗ teren Reduktion entgegen seien. Der Marine⸗Minister verlangt in seinem Berichte die Ueberweisung einer Summe von 19,500,000 Dollars durch den Kongreß, um die Marine der Vereinigten Staaten in brauchbarem Zustande erhalten zu können.
Die gegen die Kirwas, Comanches und andere Indianer⸗ stämme ergriffenen scharfen militärischen Maßregeln haben den günstigsten Erfolg gehabt und sind die Feindseligkeiten an der Grenze des den Indianern reservirten Territoriums für dies Jahr als beendet zu betrachten.
Am 29. November traf der König der Sandwich⸗Inseln, Kalakauag, in San Francisko ein und beabsichtigte, sich nach einem kurzen Aufenthalte daselbst nach Washington zu begeben, wo derselbe auf Anordnung des Präsidenten mit den ihm zukom⸗ menden Ehrenbezeugungen empfangen werden wird.
Unruhen, welche im Staate Arkansas in Folge des An⸗ spruchs des bisherigen Vize⸗Gouverneurs Smith auf den Posten des Gouverneurs, da seiner Ansicht nach die im Frühjahre mit großer Majorität angenommene neue Verfassung nicht gültig sei, aus ubrechen drohten, dürften, obgleich der Präsident Grant jede
„Monango“ nach einem Hafen
V
Einmischung in die inneren Angelegenheiten des Staates zurück wies, bald beigelegt werden, und ohne weitere Bedeutung sein.
Am 30. trat die Kommission zur Beurtheilung der ver⸗ schiedenen interozeanischeu Kanallinien zur Herstellung einer Ver⸗ bindung zwischen dem atlantischen und stillen Meere in Washing⸗ ton zusammen. Die Wahl wird sich auf die Routen durch Nicaragua und den Isthmus von Darien beschränken, da die durch den Isthmus von Tehuantepec vorgeschlagene, der zahl⸗ reichen Schleusen wegen, zu große Schwierigkeiten dar⸗ bieten dürfte. Der Präsident scheint die erstere Linie vorzuziehen, doch dürfte die entsprechende Vorlage kaum noch während der kommenden Session an den Kongreß gelangen. Ob der nächste Kongreß es noch der Mühe werth halten wird auf einen der⸗ artigen Vorschlag des Präsidenten Grant einzugehen, muß dahin⸗ gestellt bleiben.
Mexiko. Dem Kongresse ist ein Projekt vorgelegt worden, wonach eine Eisenbahn von Laredo, an der Grenze der Verei⸗ nigten Staaten, nach einem am Stillen Ocean gelegenen Hafen, voraussichtlich Manzanilla, erbaut werden soll. Weitere Summen behufs Ausdehnung des Telegraphennetzes wurden vom Kongresse bewilligt. Die Staatslegislatur hat die Errichtung einer zweiten Kammer genehmigt, ebenso wurden die konstitutionellen Reformen, die als integrirende Bestandtheile der am 16. September 1875 in Kraft tretenden Konstitution angesehen werden, angenommen.
Centralamerika. In Honduras nahm die Präsiden⸗ tenwahl die öffentliche Aufmerksamkeit ausschließlich in Anspruch. Drei Kandidaten bewarben sich um den Posten, Senor Ponciano Leiva, Seünor Manuel Lolindres und Senor Ramon Midence. Letzterer, ein großer Grundbesitzer aus Tegucigalpa gilt als der eigentliche Kandidat der liberalen Partei. Zwischen den Regie⸗ rungen von Honduras und Salvador ist ein Vertrag zur Be⸗ kämpfung reaktionär⸗ultramontaner Parteien in diesen Staaten abgeschlossen worden. Die zwischen Salvador und der Kurie schwebenden Differenzen, welche zur Suspendirung des Konkor⸗ dats geführt haben, dauern fort. Die öffentliche Meinung sprach sich für die vollständige Aufhebung des Konkordats aus. Senor Francisco de Paula Suarez ist behufs Abschlusses eines Postver⸗ trages zum bevollmächtigten Gesandten am italienischen Hofe er⸗ nannt worden. In Nicaragua ist der Kandidat der konservati⸗ ven Partei, Senor Pedro Joaquin Chiamorro, zum Präsidenten gewählt worden. Die unterlegene Partei beschuldigt ihre Gegner, dies Resultat mit Hülfe von Wahlumtrieben erreicht zu haben, und fürchtete man in Folge der Aufregung den Ausbruch von Unruhen. Mitte Oktober brach in Costa⸗Rica eine Revolution aus. Eine aus Angehörigen der Staaten Nicaragua, Salvador und Costa⸗Rica bestehende Bande von Aufständischen überfielen die Wache in Punta Arenas und proklamirten den, unter dem Amnestiegesetze zurückgekehrten Jouquin Fernandez zum Präsi⸗ denten. Die Truppen feuerten von nahe gelegenen Gebäuden auf die Unruhestifter und zogen sich später nach Bebedero, dem bedeutendsten Hafen der Provinz Guanacaste zurück, um dort aus Liberia, wo sich indessen ähnliche Auftritte ereignet hatten, Hülfe zu requiriren. Die Aufständischen wurden später von den Bewohnern entwaffnet und die Ruhe wieder hergestellt. Der Präsident begab sich nach Punta Arenas und detachirte von dort Truppen nach Bayaces bei Liberia. Die Regierung hat dem Volk und den Truppen ihren Dank ausgesprochen und die Ein⸗ setzung von Kriegsgerichten beschlossen. Fernandez selbst entkam auf dem der Pacific Mail Stenenship Company gehörigen Dampfer der benachbarten nördlichen
Republiken.
Vereinigte Lande, mit Ausnahme von Panama, aus den Berichten der Präsidenten der verschiedenen, zur Union gehörigen Staaten hervor, daß man überall eifrig bestrebt ist, den Volksunterricht zu heben und für bessere Kommunikations⸗ mittel durch die Herstellung neuer Eisenbahnen und Telegraphen⸗ linien zu sorgen. Dr. Rafael Musiez aus Cartagena wird als Kandidat für die Präsidentschaft genannt. Die Ansprüche der Vereinigten Staaten von Nordamerika, betreffs Entschädigung für die Wegnahme des Dampfers „Montijo“ sollen einem Schiedsgerichte zur Entscheidung vorgelegt werden. Die gesetz⸗ gebende Versammlung des Staates Panama hat sich gegen den Grenzvertrag mit Coste⸗Rica ausgesprochen. In Panama selbst herrscht in Folge der Präsidentenwahl einige Aufregung. Venezuela. In den westlichen Staaten ist unter Anfüh⸗
der Generale Pulido, Colina und Adames ein Aufstand ausgebrochen. Die Insurgenten bemächtigten sich der Stadt Coro und belagerten Maracaibo. Die Regierung hat Befehl nach St. Thomas geschickt, den dort in Reparatur befindlichen Dampfer „Bolivar“ seefertig zu machen. Derselbe soll gegen die Insurgenten öperiren. ie Küste der Provinz Falcon von der Mündung des Tocuyo bis zu der des Oribono ist am 31. Oktober in Blockadezustand erklärt worden. (S. Reichs⸗Anz. v. 14. d M.)
Peru. Der mit China abgeschlossene Vertrag ist vom Senate bestätigt worden. Das Gesetz, den Jesuiten die Nieder⸗ lassung in Peru zu gestatten, wurde ohne Debatte verworfen, dagegen hat der Kongreß die Freilassung aller politischen Ge⸗ fangenen angeordnet, und sind dieselben in Folge dessen sofort aus dem Gefängnisse entlassen worden. Die 1S. Meinung war vollständig von der Guano⸗ und Salpeterfrage in Anspruch genommen. Senor Gonzalez beabsichtigt, dem Kongresse ein Gesetz vorzulegen, wonach Guano künftig nur von Lagern und dem Werthe des Ammoniakgehaltes gemäß verkauft werden soll. Am 22. Oktober kam in Arequipa eine revolutionäre Bewegung zum Ausbruche, welche indessen von den Regierungstruppen schnell unterdrückt wurde. Der Dampfer „Talisman“, mit einer Anzahl peruanischer Flüchtlinge aus Chili an Bord, kreuzte zur Zeit unter englischer Flagge in der Nähe der Küste. Ein Ver⸗ such, eine Landung zu bewerkstelligen, gelang nicht. Das pe⸗ ruanische Geschwader ist der Küste entlang aufgestellt, um den Dampfer zu bewachen.
Ehili. Die gegenwärtige Session des Kongresses zeichnet sich durch die große Zahl wichtiger Maßregeln aus, welche zur Amendirung der Verfassung eingebracht worden find. Außer den zur Berathung vorliegenden neuen Wahlgesetzen, gab die Tren⸗ nung der Kirche vom Staate Veranlassung zu heftigen Debatten, und sowohl die bürgerlichen wie die Kriminalgesetze unterliegen weiteren Revisionen. Bei der Berathung der letzteren kam es zu einem heftigen Kampfe zaischen den Ultramontanen und der Regierung in Dee einzelner Paragraphen, welche die Ver⸗ öffentlichung päpstlicher Bullen, wenn dieselben zum Widerstande gegen die Regierung aufreizen, verboten wird, bei welchem erstere unter⸗ lagen. In Folgedessen haben der Erzbischof von Santiago und die Bi⸗ schöfe von Serena und Konzeption einen Hirtenbrief veröffent⸗ licht, in welchem sie den Präsidenten Erräzuriz, der Minister der Justiz und des Auswärtigen, drei Staatsräthe und eine Anzahl von Senatoren und Deputirten für den Antheil exkommuniziren, den sie an der Abfassung der betreffenden Paragraphen gehabt.
Staaten von Columbia. Im ganzen herrschte Ruhe, und geht
rung
er Hirtenbrief hat große Aufregung he sich die Regierung nicht veranlaßt gesehen, ihre Zuflucht zu Re⸗ pressalien zu nehmen, vielmehr herrscht die Ansicht vor, daß das Auftreten der Geistlichkeit nur von günstigem Einflusse auf die baldige Durchführung des längst angestrebten Planes, die Kirche gänzlich vom Staate zu trennen, sein werde.
. Argentinien. Die Revolution ist beendet. General Mitre wurde gezwungen, sich von Buenos Ayres nach Pampa zurückzuziehen und hat sich bei Junin mit seiner Armee den Regie⸗ rungstruppen ergeben. Schon in der zweiten Hälfte des No⸗ vember hatte sich das Kanonenboot „Parena“ der Regierungs⸗ flotte freiwillig ergeben. Auch der Insurgentenführer Arondondo wurde von den Regierungstruppen unter Rona geschlagen und ist die Ruhe vollständig wieder hergestellt.
Brasilien. In den Provinzen Paraiba und Pernam⸗ buco sind in Folge der Verurtheilung der Bischöfe von Para und Olinda, religiösfe Unruhen ausgebrochen, welche sich gegen die Freimaurer richteten. In Para selbst herrschte eine große Aufregung, welche durch das Einlaufen der portugiesischen Kor⸗ vette „Sagres“ und einen die portugiesischen Offiziere beleidigenden Artikel der dortigen Tribuna hervorgerufen war, so daß man ernst⸗ liche Befürchtungen wegen eines allgemeinen Aufstandes gegen alle Ausländer hegte. Die Regierung hat sofort die nöthigen Maß⸗ regeln zur Unterdrückung der Unruhen getroffen und Truppen und Kriegsschiffe nach den nördlichen Provinzen abgesandt. Dieselbe wird sich auch in der den katholischen Bischöfen gegenüber be⸗ folgten Politik nicht irre machen lassen und sind die Verwalter der Diözesen von Para und Olinda aufgefordert worden, die von den Bischöfen über die Freimaurer verhängte Exkommunikation aufzuheben, widrigenfalls auch gegen sie gerichtlich eingeschritten werden würde. Die Verwalter der Diözesen haben sich gewei⸗ gert, dem Ansinnen der Regierung Folge zu geben und ist die Verhaftung derselben in der nächsten Zeit zu erwarten.
8 82
Landtags⸗Angelegenheiten.
Der am 15. d. M. auf Gr. Peterwitz verstorbene Legationsrath Graf zu Limburg⸗Styrum ist nicht der Legationsrath Graf zu Limburg⸗Styrum, welcher den 5. Breslauer Wahlkreis (Neumarkt⸗ Breslau) im Hause der Abgeordneten vertritt, was wir hiermit berichtigen.
Kunst, Wissenschaft und Literatur.
In der 173. Versammlung des Vereins für die Ge⸗ schichte Berlins, welche am † d. M. im Bürgersaale des Rath⸗ hauses abgehalten wurde, sprack Herr Hauptmann Alt über „Ein Mobilmachungsplan des Kurfürsten Albrecht Achilles für Berlin und die Mark, nach einer ungedruckten Urkunde vom Jahre 1477, be⸗ arbeitet von Mitgliedern des Vereins.“ (Fortsetzung.) d) Trabanten. Herr Magistratssekretär Ferd. Meyer widmete dem Sanitätsrath Dr. Beer einen Nachruf.
— Die bereits erwähnte Gemäldeausstellung Düssel⸗ dorfer Künstler im Hause der deutschen Baugesellschaft (Mohren⸗ straße 43 — 44, am Gensdarmenmarkt) ist täglich von Morgens 9 bis Abends 7 Uhr unentgeltlich geöffnet. Die reichhaltige Sammlung weist die hervorragendsten Namen der Düsseldorfer Schule auf, wie Achenbach, Hilgers, Herzog, Munthe, Jacobsen, Erdmann, W. und P. Preyer, Caspar Scheuren, Deiker, Rasmussen, Schlater, Pontel, von Gebhard, Felix Kreutzer, Fauerhold, Frau Clarg von Wille, von Hammer u. A. Sämmtliche Gemälde sind verkäuflich und dürften sich besonders zu Weihnachtsgeschenken eignen.
Gewerbe und Handel.
Berlin. Das Amtsblatt veröffentlicht folgende Polizei⸗ Verordnung, betroffend die Festsetzung einer Polizei⸗ stunde für öffentliche Theater⸗Vorstellungen.
Auf Grund der §§ 5, 6 und 11 des Gesetzes über die Polizei⸗ Verwaltung vom 11. März 1850 und im Anschluß an die Polizei⸗ Verordnung über öffentliche Theater⸗ und ähnliche Vorstellungen vom 10. Juli 1851 (Berliner Intelligenzblatt vom 30. Juli 1851) ver⸗ ordnet 8 Polizei⸗Präsidinum für den Polizeibezirk von Berlin was folgt:
§ 1. Oeffentliche Theater⸗Vorstellungen müssen spätestens um 11 Uhr Abends beendigt sein.
§ 2. Eine längere Dauer der Vorstellungen ist nur mit aus⸗ drücklichrr Erlaubniß des Polizei⸗Präsidii gestattet.
§ 3. Schauspiel⸗Unternehmer, welche die Bestimmungen dieser Verordnung übertreten, werden mit Geldbuße bis zu zehn Thalern, an deren Stelle im Falle des Unvermögens verhältnißmäßige Haft tritt, bestraft.
§ 4. Diese April 1875 in Kraft.
Beerlin, den 8. Dezember 1874. Königl. Polizei⸗Präsidium
Der heutigen Nummer liegt für die hiesigen und auswärtigen Leser das Preisverzeichniß ausgewählter Bildwerke von Elfenbeinmasse und Gyps der Gießerei der Gebrüder Micheli Berlin Unter den Linden 12 bei.
8 Verkehrs⸗Anstalten.
Kiiel, 21. Dezember. (W. T. B.) Der schleswig⸗holstei⸗ nische Kanal und die Eider sind mit einer festen Eisdecke be⸗ legt und ist die Kanalschiffahrt vollständig geschlossen. Im Kieler Hafen ist die Schiffahrt noch unbehindert.
— Wie dem „Reuterschen Bureau“ aus Hongkong gemeldet wird, ist das Packetboot „Pacific“ von der acific Steam⸗Navi⸗ gation⸗Company auf der Rückfahrt von Bokohama am 17. d. M. in der Nähe von Hongkong verbrannt. Nur wenige Personen ven der Mannschaft und wenige Passagiere sind gerettet.
Polizei⸗Verordnung tritt am 1.
Königliche Schauspiele.
Dienstag, den 22. Dezember. Opernhaus. (256. Vor⸗ stellung.) Tannhäuser und der Sängerkrieg auf der Wartburg. Große romantische Oper in 3 Akten von R. Wagner. Elisa⸗ beth: Fr. Mallinger. Venus: Frl. Grossi. Landgraf: Hr. Fricke. Tannhäuser: Hr. Niemann. Wolfram: Hr. Betz. An⸗ fang halb 7 Uhr. Hohe Preise.
Schauspielhaus. (268. Vorstellung.) Die Sirene. Ko⸗ mödie in 4 Aufzügen von Mosenthal. Anfang 7 Uhr. Mittel⸗
Preise. 1 Mittwoch, den 23. Dezember. Opernhaus. (Keine Vor⸗ stelluna). Fünfte Sinfonie⸗Soireé der Königlichen Kapelle. Schauspielhaus. (269. Vorstellung.) Die bezähmte Wider⸗ spenstige. Lustspiel in 4 Akten von Shakespeare. Hierauf: Die Dienstboten. Lebensbild in 1 Akt von R. Benedix. An⸗ fang halb 7 Uhr. Mittel⸗Preise.
Herltn⸗ Redacteur: F. Prehm.
* Verlag der Expedition (Kessel). Druck: W. Elsner. “ Drei Beilagen seinschließlich Börsen⸗ und Handelsregister⸗Beilage) und ein Preisverzeichniß der Gebr. Micheli in Berlin, U. d. Linden 12.
rgerufen, doch hat
kautender. Kreis⸗Obligationen des
den Kreistagen vom 21. April und 15. September 1874 beschlossen worden,
wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisversammlung,
Provinz Posen.
Königreich Preußen.
rivilegium wegen eventueller Ausfertigung auf den Inhaber
1— es Kreises Schroda bis zum Betrage
von 900,000 Mark Reichswährung. IV. Emission. b Vom 20. November 1874. 8
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. Nachdem von der Kreisversammlung des Schrodaer Kreises auf
zur Einlösung der auf Grund Unserer Privilegien vom 9. Juni 1857 (Ges. S. S. 589) und vom 15. Januar 1870 (Ges. S. S. 123) ausgegebenen, noch im Umlaufe befindlichen fünfprozentigen Kreis⸗Obligationen, zur Abtragung des im Jahre 1871 aus der Provinzial⸗Hülfskasse aufgenommenen fünfprozentigen Darlehns und zur Einzahlung des Restes auf die vom Kreise gezeichneten Posen⸗ Kreutzburger Eisenbahn⸗Stamm⸗Aktien ein Darlehn von 900,000 Reichsmark aus dem Reichs⸗Invalidenfonds zu entnehmen,
zu diesem Zwecke auf Verlangen der Verwaltung des Reichs⸗In⸗ validenfonds resp. dessen Rechtsnachfolgers auf jeden Inhaber lautende, mit Zinscoupons versehene, sowohl Seitens der Gläubi⸗ ger, als auch Seitens des Kreises unkündbare Obligationen zu einem Gesammt⸗Nominalbetrage, welcher dem noch nicht getilgten Betrage der Schuld gleichkommt, also von höchstens 900,000 Reichs⸗ mark ausstellen zu dürfen, — da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, — in Gemäßheit des §. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 zur Aus⸗ stellung von Obligationen zum Betrage von höchstens 900,000 Reichs⸗ mark, in Buchstaben: „Neunhundert Tausend Mark Reichswährung“. welche in Apoints von 3000, 1500, 600 und 300 Mark Reichs⸗ währung nach der Bestimmung des Darleihers oder dessen Rechts⸗ nachfolgers über die Zahl der Schuldscheine jeder dieser Gattungen nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit vier und ein halb Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden Folgeordnung jährlich vom Jahre der Ausgabe der Obligationen ab mit jährlich wenigstens einem und höchstens sechs Prozent des ursprünglich nominellen Schuldkapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldraten, zu tilgen sind, durch gegen⸗ wärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obli⸗ gationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Ueber⸗ “ Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist.
Durch vorstehendes Privilegium, welches Wir unter Reduzirung der durch Unser Privilegium vom 30. Dezember 1872 — Gesetz⸗ Sammlung pro 1873 Seite 367 Nr. 1 — genehmigten fünfprozen⸗ tigen Obligationen⸗Anleihe des Kreises Schroda von 250,000 Thalern auf den Betrag von 75,000 Thalern, geschrieben:
„Fünf und siebenzig Tausend Thalern“ vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen, wird für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen.
Ürkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. 8
Gegeben Springe, den 20. November 1874.
1 Wilhelm.
Graf Eulenburg. Achenbach.
Regierungsbezirk Posen. Obligation des Schrodaer Kreises
IV. Emission. 8 Littr.. N
d 3
. Mark Reichswährung. Ausgefertigt in Gemäßheit des landesherrlichen Privilegiums vom 20. November 1874 (Amtsblatt der Königlichen Regierung zu vom .. ten 1874 Nr. Seite ... und Geset⸗Samm⸗ lung pro 1874 Nr. .. . Seite .. . laufende 1“
Auf Grund des unterm 20. November 1874 genehmigten Kreis⸗ tagsbeschlusses vom 21. April 1874 wegen Aufnahme einer Schuld von 900,000 Mark Reichswährung bekennt sich die kreisständische Chaussee⸗ und Eisfenbahnbau⸗Anleihe⸗Kommission des Kreises Schroda Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, sowohl Seitens des Gläubigers als auch Seitens des Schuldners unkünd⸗ bare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld von .. Mark Reichswährung, welche an den Kreis baar gezahlt worden und mit vier und ein halb Prozent jährlich zu verzinsen ist. Die Rückzahlung ganzen Schuld von 900,000 Reichsmark ge⸗ schieht vom Jahre 1874 ab allmählich aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von wenigstens Einem Prozente des ursprüng⸗ lichen nominellen Schuldkapitals jährlich unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen um höchstens fünf Prozent des ursprünglichen nominellen Schuldkapitals zu verstärken. Die durch die verstärkte Amortisation ersparten Zinsen wachsen ebenfalls dem Tilgungsfonds zu. 8
Die jährlichen Amortisationdraten werden auf 300 Mark Reichs⸗ währung abgerundet.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre
.. ab in dem Monate.... jeden Jahres. Ddie ausgeloosten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt spätestens drei Monate vor dem Falng keitstermine in dem Dentschen Reichs⸗ und Königlich Preußi⸗ schen Staats⸗Anzeiger oder dem an dessen Stelle tretenden Organe, dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Posen oder dem an dessen Stelle tretenden Organe, in je einem in Posen und etwa in Schroda erscheinenden öffentlichen Blatte. Sollte eines dieser Blätter eingehen, so wird von der Kreisvertretung mit Genehmigung der Königlichen Regierung ein anderes Blatt substituirt und die Veränderung in dem Deutschen Reichs⸗ und Königlich Preu⸗ ßischen Staats⸗Anzeiger bekannt gemacht. .
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital, und zwar um Nominalwerthe, zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen
erminen am 2. Januar und am 1. Juli, von heute an gerechnet, mit vier und ein halb Prozent jährlich in Reichsmünze verzinset.
Der Zinsenlauf der ausgeloosten Schuldverschreibungen endigt an dem für die Einlösung bestimmten Tage.
„Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße
Rückgabe der ausgegebenen Zinscoupons, beziehungsweise dieser Schuld⸗ verschreibung bei der Kreiskommunalkasse in Schroda und bei der in den vorbezeichneten Blättern bekannt gemachten Einlösungsstelle in
Berlin und zwar auch in der nach dem Eintritte des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. B “
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuld⸗ verschreibung sind auch die dazu gehörigen Zinscoupons der späteren Fälligkeitstermine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinscoupons wird der Betrag vom Kapitale abgezogen. Die gekündigten Kapital⸗
Camphausen.
hen Reichs⸗Anz
1““
Erste Beilage
Berlin, Montag, den 21. Dezember
eiger und Königlich Preußisch
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des Kalenderjahres der Fälligkeit an gerechnet, nicht erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten des Kreises. Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuldverschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts⸗ ordnung Theil I., Titel 51 §. 120 sed. bei dem Königlichen Kreis⸗ gerichte zu Schroda. Zinscoupons können weder aufgeboten noch amortisirt werden. Doch soll Demjenigen, welcher den Verlust von Zinscoupons vor Ab⸗ lauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmel⸗ det und den stattgehabten Besitz der Zinscoupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betras der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinscoupons gegen Quittung ausgezahlt werden. Mit dieser Schuldverschreibung sind ..... halbjährige Zins⸗ coupons bis zum Schlusse des Jahres.. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zinscoupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben. Die Ausgabe einer neuen Zinscoupons⸗Serie erfolgt bei der Kreis⸗ Kommunalkasse zu Schroda gegen Ablieferung des der älteren Zins⸗ coupons⸗Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zinscoupons⸗Serie an den Inhaber scg 11“ sofern deren Vorzeigung rechtzeitig ge⸗
ehen ist. Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis mit seinem gesammten gegenwärtigen und zukünftigen Vermögen und mit seiner Steuerkraft. Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unser Unterschrift ertheilt. Schroda, den .. ten 1 (Siegel des Landraths.) 8 8 Die kreisständische Chaussee⸗ und Eisenbahnbau⸗Anleihe⸗Kommission
des Kreises Schroda. b 1 Anmerkung: Die Unterschriften sind eigenhändig zu unterzeichnen. Provinz Posen. Regierungsbezirk P Erster (bis ...) Zinscoupons (1.) Serie ih der Kreis⸗Obligation des Kreises Schroda 4. Emission. über 9 zu vier und ein halb Prozent Zinsen über . Mark Pfennige.
Der Inhaber dieses Zinscoupons empfängt gegen dessen Rück⸗ gabe in der Zeit vom .. ten ee* . sen is. und späterhin die Zinsen der vor⸗ benannten Kreis⸗Obligation für das Halbjahr vom . . telrn. .. bis. mit (in Buchstaben) Mark Pfennigen bei der Kreis Kommunalkasse zu Schroda und den in dem Deutschen Reichs⸗ und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger oder an dessen Stelle tretenden Organe, in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Posen oder an dessen Stelle tretenden Organe, in je einem in Posen und etwa in Schroda erscheinenden öffentlich Blatte bekannt gemachten Einlösungsstellen. 1 Schroda,
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des Kreises Schroda. Dieser Zinscoupon ist ungültig, den Kalenderjahres an gerechnet, erhoben wird. Anmerkung: 1— Feacsimilestempeln gedruckt werden;
doch mu
trolbeamten versehen werden.
Provinz Posen. Talon zur Kreis⸗Obligation des Kreises Schroda.
4. Emission Eittr. N
der Obligation des Schrodaer Kreises Littr. Nr. über ... Mark Reichswährung 8 vier und einhalb Prozent die . .te Serie Zinscoupons für die fünf Jahre 18.. bis
des als solchen spruch ergangen ist. Schroda, den. ten.
des Kreises Schroda. oder Facsimilestempeln gedruckt werden; beamten versehen sein.
breite unter den beiden weichenden Lettern in nachstehender Art abzudrucken:
9. Zinscoupon. 10. Zinscoupon.
Talon.
Die kreisständische Chaussee, und Eisenbahnbau⸗Anleihe⸗Kommission
wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren nach der Fälligkeit, vom Schlusse des betreffen⸗
Die Namenzunterschriften können mit Lettern oder
jeder Zins⸗ coupon mit der eigenhändigen Namensunterschrift eines Kon⸗
Regierungsbezirk Posen.
Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu Zinsen, 18.. bei der Kreis⸗Kommunalkasse zu Schroda, sofern dagegen Seitens legitimirten Inhabers der Obligation kein Wider⸗ Die kreisständische Chaussee⸗ und Eisenbahnbau⸗Anleihe⸗Kommission
Anmerkung: 1) Die Namensunterschriften können mit Lettern doch muß jeder Ta⸗ lon mit der eigenhändigen Namensunterschrift eines Kontrol⸗
2) Der Talon ist zum Unterschiede auf der ganzen Blatt⸗ letzten Zinscoupons mit davon ab⸗
Berlin, 19. Dezember. Schlußsitzung.
Die zur Verkündigung des Urtheils gegen den 5 ½ Uhr eröffnet werden, da der Angeklagte mine nicht erschienen war und erst berbeigerufen wurde. b — Der Vorsitzende, Stadtgerichts⸗Direktor Reich,
Urtheil, wie folgt:
ches Aufsehen erregt, als die gegenwärtige. bald haben sich vor verhandelter Sache halb des Gerichtssaales gefunden,
— obschon ohne
welche
und zwar das Für und g . sondern auch den handelnden Behörden gegenüber.
Wohl in keiner sobald
schlugen, von denen man hätte meinen mögen, um von dem Gischte erreicht werden zu können.
Die Gründe für diese Erscheinueng liegen klar zu Tage. Stellung des Angeklagten, — in Umständen, in der Sache selbst. persönliche Irrteressen
beträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückahlungstermine icht erhoben werden, sowie die i
e *
8
erhalb vier Jahren, vom Ablaufe
zusammen faesen lassen in das eine Wort
“ 116““
Prozeßverhandlung gegen den Grafen von Arnim.
8 üeee v. u heute Nachmittag 4 Uhr anberaumte itzung konnte erst um in f 8 . . zu dem festgesetzten Ter⸗ auf Veranlassung des Gerichtshofes
verkündigte das
Wohl noch keine Untersuchung seit langer Zeit hat ein sol⸗ ä Wohl in keiner so⸗
so viele Richter außer⸗
Gesetze — 8 ä ä ür“ „wider“ ihr Urtheil abzugeben, 8 b bütbn gsts en 1e. plos 9 B eeeihten. (die erste Aufforderung datirt vom *6. Juli c.)
haben die weidenschafteg, bers. 35 Wogen so hoch gehen lassen, daß diese selbst is an Stellen hinaus⸗ ehn 9 daß sie zu hoch stehen,
Sie liegen in der hohen Nr den außergewöhnlichen unter denen der Prozeß in das Dasein trat — und Sind doch dabei engaairt auf der einen Seite
8 Ehre“ auf der anderen Seite aßer auch öffentliche Interessen, Interessen der äußeren und inneren Politik — auch wohl ein gut Stück Patrio⸗ tismus befindet sich in Mitleidenschaft.
Alle diese Interessen indeß,
welche wohl in den Plaidovers ihre Besprechung finden konnten und gefunden haben, bilden für den Richter nur die Staffage und Scenerie des Dramas. Seine 1 2 — ich kann wohl sagen — schwere Aufgabe war und ist es — die nackte, trockene Handlung selbst, frei von allem Aus⸗ schmucke, entkleidet von allem jenem interessevollen 38 Beiwerke unter sein kritisches Sezirmesser zu bringen, unbekümmert 181“ um die Wunden, die seine Schnitte — und vielleicht nicht blos nach einer Seite hin, hervorrufen möchten, als einziges Hilfsmittel in der Hand nur noch das Gesetz. 4 Welches Gesetz? Ein Theil von dem, was überhaupt ge⸗ schehen ist, geschah in Paris, als der Angeklagte dort als kaiserlich deutscher Botschafter fungirte. Ein anderer Theil geschah in dem außerpreußischen Deutschland und ein dritter Theil (allerdings der Haupttheil) hier in Berlin. 1 Zum Theil (nach der Anklage formell sogar ausschließlich) haben wir es mit Handlungen zu thun, welche nach Paris fallen. Ange⸗ klagter war indeß, 3 wie auch schon gesagt worden ist, zur Zeit dieser Handlungen in Paris Kaiserlich deutscher Bot⸗ schafter. Das den Gesandten nach 8 Europäischem Völkerrecht thatsächlich zugestandene, von Professor Dr. Berner in seiner Schrift „Wirkungskreis des Strafgesetzes ꝛc.“ auf Seite 206 und folgende, 8
rofessor Dr. Heffter in seinem Völkerrechte S. 89 ff., 387 ff.,
Klüber in seinem Staatsrecht S. 466,
Martens, manuel diplomatique §. 21 p. 46,
. Wiquefort, Bynhersshock, Merlin, von Pacassy und zahlreichen anderen Rechislehrern behaupten, von unserer Gesetzgebung in den Konsequenzen,
z. B. Allgemeine Gerichtsgehngn⸗ §§. 62 ff. I. 2.
Verordnung vom 26. April 1874 (Gesetz⸗Samml. S. 112.) Art. III. 2. Gesetz vom 26. April 1851 (Verordnung vom
2. Januar 1849, Gesetz⸗Samml. 101), 8
§ 21 des Reichsbeamten⸗Gesetzes (Reichsgesetzblatt vom
31. März 1873 Seite 61 ff.)
Kriminalordnung §8§. 151 ff.
Allgemeines Landrecht §. 36 Einleitung. — ausdrücklich anerkannte, vom Angeklagten selbst an sich ja auch nicht bestrittene Recht der sogenannten 8 Exterritorialität räumt den Gesandten die Exemption von der fremden Civil⸗ und Strafgerichtsbarkeit ein und beläßt dieselben unter dem Gesetze des absendenden Staates, indem er so angesehen wird, als ob die diplo⸗ matischen Agenten gar nicht ins Ausland gekommen, vielmehr im Inlande verblieben wären. Es folgt den Gesandten danach in der That trotz der vom Vertheidigertische her laut gewordenen Zweifel auch der heimische Staatsanwalt, mit diesem der heimische Richter und mit diesem das heimische Recht. Angeklagter war und ist — abgesehen von seinen Amtseigenschaften — aber auch Deutscher und Preuße.
Es bestimmt nun 3
§. 4 Nr. 3 des Reichsstrafgesetzbuches, daß wegen der thatsächlich im Auslande begangenen Handlungen nach den Strafgesetzen des Deutschen Reiches ein Deutscher ver⸗ folgt werden kann, wenn die im Auslande begangene Handlung nach den Gesetzen des Deutschen Reiches als Verbrechen oder Vergehen anzusehen ist und durch die Gesetze des Ortes, an wel⸗ chem sie begangen wurde, überhaupt mit Strafe bedroht ist.
Dasjenige, was die Anklage dem Grafen Harry v. Arnim aus unserem Gesetze vorwirft, ist auch in dem in der Audienzverhandlung vom 14. Dezember verlesenen, nach gleichfalls verlesener amtlicher Auskunft der zuständigen Gesandtschaften noch fortdauernd geltendem Art. 173 des code pénal vorgesehen.
Es ist also 1 3
das deutsche Reichsstrafgesetzbuch mit den aus unserer
sonstigen Gesetzgebung, einschließlich Allgemeiner Gerichts⸗Ordnung
und Allgemeinen Landrechts, zu entnehmenden Ergänzungen, dasjenige, welches im vorliegenden Falle nicht nur an der Spree, son⸗ dern auch an der Seine spricht.
Dies vorausgeschickt. 1
Es liegen der Anklage drei Kategorien oder besser Serien von Aktenstücken zum Grunde, geschieden nach dem Schicksale, welches sie erfahren haben, geschieden nach den Auslassungen des Angeklagten, aber auch wesentlich geschieden in ihrer rechtlichen Beurtheilung.
Die erst zu behandelnde Serie 1 ist diejenige ad passum II. der Anklage. Es besteht diese Serie aus den zwölf Erlassen, welche Angeklagter wegen ihres disziplinaren Inhalts als sein Privateigenthum anspricht und zu denjenigen Ak genommen hat und nehmen zu können glaubte, die er ‚„als seine Konflikts⸗Akten“ signirte und „als das Grab einer lang 1“ gepflegten innigen Freundschaft“ schön be⸗ eichnet hat. 4 1g 5 Erlasse gleichen Inhalts uno Schicksals sind obwohl ursprüng⸗ lich auch hierher Fezogen, außer Anklage gebl'eben und zwar — die auf die Versetzung, Beurlaubung, Abberufung bezüglichen verlesenen Erlasse Nr. 68, 69, 93, 130 de 1874 8
unter dem Anerkenntnisse der Ansprüche des Angeklagten. 1
Diese zwölf inkriminirten, vom Angeklagten zugeständlich gar nicht zum Archive gebracht, oder doch, soweit ohne sein Zuthun dahin ge⸗ longt, bald wieder zurückgenommenen Erla e hat Angeklagter seinem Zugeständnisse oder doch seinen unwiderlegt gebliebenen Angaben zu folge vor dem Juni c. a. einer Person im außerpreußischen Deutschland übergeben. 1
Die diesfälligen Haudlungen würden sonach in das Botschafts⸗ hotel zu Paris, resp. nach Deutschland (außer Preußen) fallen.
Ausweislich der verlesenes WEI“ 98
1bid.
b 8 L Kenntniß der Thatsache, zum Theil auch der G ) ärtigen Amtes
hat Angeklagter wiederholter Aufforderung des Auswä ungeachtet
konsequent der genannten Amtsstelle herauszugeben sich geweigert,
vielmehr erst am 3. Dezember c. a. dem Gerichte
— aber auch nur diesem —
unter Vorbehalt seiner Rechte überliefert. Von diesen — sämmtlich verlesenen durch die Presse bekannt ge⸗
wordenen Erlassen betreffen
ö224, 239, 271, 281 de 1872. G Nr. 90, 102, 104 de 1873, 1ö“ die Beziehungen Deutschlands zur französischen Regierung, sowie die in dieser Hinsicht vom Angeklagten eingenommene Position,
8
der mannigfachsten Art, welche sich füglich
im Gegensatz zu der Politik des Herrn Reichskanzlers, 8 also den eigentlichen sogenannten Konflikt in der Sache,