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Alle Host-Anstalten des In⸗ und Auslandes nehmen
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Se. Majestät der König haben Allerznädigst geruht:
Dem bisherigen Geheimen expedirenden Sekretär und Kassen⸗ Controleur bei der General⸗Ordens⸗Kommission, Geheimen Rechnungs⸗Rath Dr. Lehmann, den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse mit der Schleife; dem Eisenbahn⸗Bau⸗Direktor Lanz zu Hannover, dem Kreisgerichts⸗Sekretär Bachstein zu Eisenburg und dem Amtsgerichts⸗Sekretär von Löwenstein zu Marburg den Rothen Adler Orden vierter Klasse; dem Ren⸗ danten an der Haupt⸗Pfarrkirche und am Hospital zu St. Bern⸗
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hardin in Breslau, Johann Briedrich Wilhelm Claus, und dem Fabrikbesitzer Fritz Kühne mann zu Berlin den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse; dem Lehrer und Küster Neumann zu Mandelkow, im Kreise Randomw, den Adler der Inhaber des Königlichen Haus⸗Ordens von Hohenzollern; dem Thorcontroleur Bux zu Glatz und dem Thorwärter Mimietz ebendaselbst das Allgemeine Ehrenzeichen; sowie dem Unteroffizier Knoblock im Pommerschen Füsilier⸗Regiment Nr. 34 die Rettungs⸗Medaille am Bande zu verleihen.
Deutsches KReich.
Veränderungen im Marine⸗Bau⸗Ingenieurpersonal: Dede, Marine⸗Schiffbau⸗Ingenieur, zum Marine⸗Schiffbau⸗ OberIngenieur;Lindemann, Marine⸗Schiffbau⸗Unter⸗Ingenieur, zum Marine⸗Schiffbau⸗Ingenieur; Hoffert, Marine⸗Maschinen⸗ bau⸗Unter⸗Ingenieur, zum Marine⸗Maschinenbau⸗Ingenieur; Kasch, Marine⸗Schiffbau⸗Ingenieur⸗Aspirant, zum Marine⸗ Schiffbau⸗Unter⸗Ingenieur; Thomsen, Marine⸗Maschinenbau⸗
Ingenieur⸗Aspirant, zum Marine⸗Maschinenbau⸗Unter⸗Ingenieur
ernannt. . 8 Beim Reichs⸗Eisenbahn⸗Amte ist
der Bureau⸗Assistent und bisherige Eisenbahn⸗Betriebs⸗
Sekretär Otto de Terra als Geheimer expedirender Sekretär und Kalkulator und der Kanzlei⸗Diätarius August Orth als Geheimer Kanzlei⸗Sekretär angestellt worden.
Der heutigen Nummer des Reichs⸗ und Staats⸗Anzeigers
liegt das Postblatt Nr. 1 bei. Dasselbe enthält eine Uebersicht der in der Reichsmark⸗ währung zur Erhebung gelangenden Portosätze für die frankirten Briefe, Drucksachen und Waarenproben nach sämmt⸗ tichen Ländern der Erde mit Angabe der verschiedenen Beförderungswege. 8 ““
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Elsaß⸗Lothringen.
Gesetz, betreffend die Feststellung des Landeshaushalts⸗Etats von
8 Elsaß⸗Lothringen für das Jahr 1877. Vom 25. Dezember 1874. 8
Wir Wilhelm von Gottes Gnaden Deutscher K vpon Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, für Elsaß⸗Lothringen was folgt: §. 1. Der diesem Gesetze als Anlage A. beigefügte Landeshaus⸗ halts-Etat von Erseg, 80 für das Jahr 1875 wird bierdurch in Ausgabe auf 48,761,067 Franken 50 Centimen (39,008,854 Mark), nämlich auf 35,174,607 Franken 50 Centimen (28,139,686 Mark) an fortdauerden, und 13,586,460 Franken (10,869,168 Mark) an einmaligen und außerordentlichen Ausgaben, in Einnahme auf 48,761,067 Franken 50 Centimen (39,008,854 Mark) festgestellt. §. 2. 1) Die direkten Staatssteuern werden im Jahre 1875 in Priascwe. und Zuschlägen nach Maßgabe der als Anlage B. beige⸗ ügten Uebersicht den Bestimmungen der Gesetze gemäß erhoben. 2) Die Kontingente der Bezirke zu dem Prinzipale der Grundsteuer, der Personal⸗ und Mobiliarsteuer und der Thür⸗ und Fenstersteuer sind in der Anlage C. festgesetzt.
§. 3. Für Rechnung der Bezirke, Gemeinden, öffentlichen An⸗ stalten und sonst berechkigten Korporationen können im Jahre 1875 1) die nach der bestehenden Gesetzgebung gestatieten Zuschläge zu den direkten Staatssteuern innerhalb der danach zulässigen Grenzen, 2) die in §. 3 Nr. 2 des Gesetzes, betreffend die Feststellung des Landeshaushalts⸗Etats von Elsaß⸗Lothringen für das Jahr 1872, vom 10. Juni 1872 (Gesetzblatt S. 177) bezeichneten besonderen Ab⸗ gaben und Gefälle erhoben werden.
§. 4. Der nach Maßgabe des Reichsgesetzes, betreffend die Ausgaͤbe von Reichs⸗Kassenscheinen, vom 30. April 1874 (Reichs⸗ Gesetzblatt S. 40) auf Elsaß Lothringen entfallende Betrag an Fehre gfl ist zu außerordentlichen Ausgaben für die Universität Straßburg und bis zum Betrage von 150,000 Mark für die Universtitäts⸗ und Landesbibliothek zu Straßburg, nach der durch den Landeshaushalts⸗ Etat zu treffenden näheren Bestimmung zu ver⸗ wenden.
„Er wird bis zur Verwendung als besonderer Fonds verwaltet. Die demselben überwiesenen Geldbeträge sind zinsbar anzulegen. Die Zinsen wachsen dem Fonds zu.
Die Anlegung darf nur erfolgen in verzinslichen Schul dver⸗ schreibungen, welche 8 a. auf den Inhaber lauten, oder auf den Inhaber jederzeit um⸗ ö werden können und Seitens des Gläubigers unkündbar nd, un b. einer der nachstehend verzeichneten Gattungen angehören: 1) mit gesetzlicher Ermächtigung ausgestellte Schuldverschreibungen des Reichs oder eines deutschen Bundesstaats; 2) Schuldverschrei⸗ bungen, deren Verzinsung vom Reiche oder von einem Bundesstaate gsetzlich garantirt ist; 3) Rentenbriefe der zur Vermittelung der Ab⸗ löung von Reuten in Deutschland bestehenden Rentenbanken; 4)
Bestellung an; für Berlin außer den Post⸗Anstalten auch die Expedition: Wilhelmstr. Nr. 32.
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Schuldverschreibungen deutscher kommunaler Korporationen (Pro⸗ vinzen, Bezirke, Kreise, Gemeinden u. s. w.), welche einer regelmäßigen Amortisation unterliegen; 5) Prioritäts⸗Obligationen deutscher Eisen⸗ bahngesellschaften.
Bis zum Betrage von einer Million Mark können die Bestände des Fonds bei einem Bankiastitute, nater Vorbehalt einer drei Mo nate nicht übersteigenden Kündigungsfrist für die Rückzahlung, zinsbar angelegt werden. Die näheren Bestimmungen über die Verwaltung trifft der Reichskanzler.
S. 5, Zur Beftreitung der außerordentlichen Ausgaben: 1) für
die der durch die Zusatz⸗Konvention zu dem am 10. Mai 1871 abgeschlossenen Friedensvertrage zwischen Deutschland und Frank⸗ reich vom 11. Dezember 1871 (Gesetzblatt für 1872 S. 7) begrün⸗ deten Verpflichtungen bis zum Betrage von 7,988,750 Franken (6,39 1,000 Mark); 2) für die Mosel⸗Kanalisation, den Bau eines zweiten Hafenbassins in Mülhausen und des Breisacher Zweigkanals des Rhein⸗Rhone⸗Kanals bis zum Pelrage von 1,792,000 Franken (1,433,600 Mark); 3) zur Beschaffung eines Betriebsfonds für die Landes⸗Kassenverwaltung im Betrage von 2,500,000 Franken (2,000,000 Mark), zusammen bis zur Höhe von zwölf Millionen zweihundert⸗ achtzigtausend siebenhundertfünfzig Franken (neun Millionen achthun⸗ dertvierundzwanzigtausend sechshundert Mark) sind die erforderlichen Geldmittel durch Ausgabe ven Schatzanweisungen zu beschaffen, welche nach Maßgabe des Bedarfes allmählich auszugeben sind.
§ 6. Die Bestimmung des Zinssatzes dieser Schatzanweisungen, welche auf die Landeskasse von Elsaß⸗Lothringen durch den Ober⸗ Präsidenten auszufertigen sind, und der Dauer der Umlaufszeit, welche den Zeitraum eines Jahres, jedenfalls aber den 30. Juni 1876 nicht überschreiten darf, wird dem Reichskanzler überlassen. Innerhalb dieses Zeitranmes kann nach Anordnung des Reichskanzlers der Be⸗ trag der Schatzanweisungen wiederholt, jedoch nur zur Deckung der in Verkehr gesetzten Schatzanweisungen ausgegeben werden.
.7. Die zur Verzinsung und Einlösung der Schatzanweisungen erforderlichen Beträge sind aus den bereitesten Einkünften von Elsaß⸗ Lothringen zur Verfügung zu stellen.
§. 8. Die Zinsen der Schatzanweisungen verjähren binnen vier Jahren, die verschriebenen Kapitalbeträge binnen dreißig Jahren nach Eintritt des in jeder Schatzanweisung ausz drückenden Fälligkeits⸗ termins. 1 8
„K§. 9. Ueber die weiteren Ausführungen der Vorschriften der §§. 5— 8, insbesondere die Ausgabe der Schatzehmeisungen und deren Einlösung, trifft der Reichskanzler Bestsumung.
„. 10. Zur Deckung der bis zum Ablaufe des Jahres 1874 fälligen, zur Erfullung von Perpflichtungen aus der Zusatz Konven⸗ tion vom 11. Dezember 1871 dienenden Zahlungen, soweit diese Deckung nicht aus den Einkünften des Jahres 1874 und der Vorjahre bestritten werden kann, darf ein Betrag von höchstens 3,500,000 Franken (2,800,000 Mark) aus dem Ertrage der Schatzanweisungen (§. 5) verwendet werden.
Uhrkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 1“ 1
Gegeben Berlin, den 25. Dezember 1874.
b1“““ Wilhelm. Fürst von Bismarck.
Das 16. Stück des Gesetzblattes für Elsaß⸗Lothringen, wel⸗
ches heute ausgegeben wird, enthält unter Nr. 226 das Gesetz, betreffend die Feststellung des Landes⸗ haushalts⸗Etats von Elsaß⸗Lothringen für das Jahr 1875. Vom 25. Dezember 1874. X“ Berlin, den 31. Dezember 1874. “ Kaiserliches Post⸗Zeitungs⸗Amt.
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Königreich Preußen.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Den Präsiderten des Appellationsgerichts in Halberstadt, Dr. von Schelling, zum Vize⸗Präsidenten bei dem Ober⸗ Tribunal zu ernennen; und Dem Landrentmeister Samuel Decker in Königsberg i. P. bei seinem Ausscheiden aus dem Staatsdienste den Charakter als Geheimer Rechnungs⸗Rath beizulegen.
Staats⸗Ministerium.
Bei der General⸗Ordens⸗Kommission ist der bisherige Ge⸗ heime Registrator Hensel zum Geheimen expedirenden Sekretär und Kassen⸗Controleur, der bisherige Geheime Kanzlei⸗Sekretär Werner zum Geheimen Registrator ernannt und der bisherige Kanzlei⸗Diätar Jansen als Geheimer Kanzlei⸗Sekretär an⸗ gestellt worden. “
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und
Medizinal⸗Angelegenheiten.
1 Universität zu Berlin.
Das im Druck erschienene amtliche Verzeichniß des Personals und der Studirenden hiesiger Universität pro Winter⸗Semester 1874/75 wird im Bureau des Universitäts⸗Gerichts das Exemplar für 7 ½ Sgr. verkauft.
Berlin, den 24. Dezember 1874.
ktor und der Richter der Königlichen Universität. “ In Vertretung:
In Gemäßheit des §. 11 der Instruktion über die Erhebung der gestundeten Honorare vom 9. Oktober 1850 werden die zah⸗ lungsfähigen Schuldner von Honoraren für die auf der hiesigen Königlichen Universität gehörten Vorlesungen hierdurch auf⸗
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gefordert, den Schuldbetrag baldmöglichst an die Quästur der Königlichen Universität portofrei einzusenden. Berlin, den 2. Ianuar 1875. Der Rektor und der Richter hiesiger Königlichen Friedrich⸗ 1 Wilhelms⸗Univerßtät. In Vertretung: Mommsen. Schulz. Akademie der Kunste. Bekanntmachung.
Mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 19. August 1874, betreffend eine außerordentliche Preisbewerbung im Fach der Ge⸗ schichtsmalerei, wird hierdurch kund gegeben, daß sechs Bewerver an derselben Theil genommen, und daß der Preis, bestehend in einem Stipendium zu einer Studienreise nach Italien auf zwei auf einander folgende Jahre, im Betrage von 1000 Thalern für jedes derselben, dem Maler Hermann Wilhelm Johannes Knackfuß, geboren zu Wissen an der Sieg, gebildet auf der Akademie zu Düsseldorf, zuerkannt worden ist. .
Einen zweiten Preis von 750 Thalern zu einer einjährigen Studienreise nach Italien hat Se. Excellenz der Herr Minister der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten bewilligt, und ist derselbe dem Maler Albert Tschautsch aus Seelow bei Küstrin, früheren Schüler der hiesigen Akademie, zu Theil geworden.
Berlin, den 30. Dezember 1874.
Direktorium und Senat der Königlichen Akademie der Künste. Im Auftrag: Ed. Daege. O. F. Gruppe.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentlich Arbeiten.
Der konzessionirte Markscheider Kirchhoff zu Halberstadt ist zum Ober⸗Bergamts⸗Markscheider bei dem Ober⸗ Bergamte zu Halle a./⸗S. ernannt worden.
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Zu Kreisrichtern sind ernannt: der Gerichts⸗Assessor Feige bei dem Kreisgericht in Trebnitz; der Gerichts⸗Assessor von Heyden bei dem Kreisgericht zu Rosenberg in Oberschlesien der Gerichts⸗Assessor Bünger bei dem Kreisgericht in Brom⸗ berg, mit der Funktion als Gerichts⸗Kommissarius in Polnisch⸗ Crone, und der Gerichts⸗Assessor Mudrack bei dem Kreisgecicht in Pr. Stargardt, mit der Funktion bei der Gerichts⸗Kommission⸗ in Schöneck.
Dem Rechtsanwalt und Notar Lindinger in Margonin ist die Verlegung seines Wohnsitzes nach Schneidemühl gestattet.
Der Rechtsanwalt und Notar Geißler zu Kosten ist in gleicher Eigenschaft an das Stadtgericht zu Breslau mit An⸗ weisung seines Wohnsitzes daselbst versetzt worden. 3
Preußische Bank.
Bekanntmachung, die Ausgabe von Noten der Preußischen Bank zu 100 Mark betreffend.
Vom 1. Januar 1875 ab werden zunächst bei der Haupt⸗ bank Noten der Preußischen Bank zu 100 Mark ausgegeben werden, deren Beschreibung wir nachstehend zur öffentlichen Kenntniß bringen.
Berlin, den 29. Dezember 1874.
Königlich Preußisches Haupt⸗Bank⸗Direktorium. von Dechend. Boese. Rotth. Gallenkamp. Herrmann. Koch. von Koenen. Beschreibung der Noten der Preußischen Bank zu 100 Mark.
Die Noten sind 10,25 cm. hoch 16 cm. breit und bestehen aus Hanfpapier mit dem Wasserzeichen: „100“ oben und den Buch⸗ staben „H. B. D.“ unten. 6
Der unter Theil des Textes, die Nummern und Namens⸗ unterschriften sind mittelst Buchdrucks hergestellt, die übrigen Theile mittelst Kupferdrucks in blauer Farbe. 1
Die Schauseite zeigt auf hellem reich gemustertem Unter⸗ druck, welcher in drei Felder getheilt und von einem dunkel er scheinenden Rande eingefaßt ist:
1) in der Mitte die gulllochirte Werthzahl „100“ mit der
in Reliefmanier ausgeführten Umschrift „Ein Hundert Mark Reichswährung“, umgeben von Merkurstäben in vier halbkreisförmigen Zwickeln und folgendem Text: Preussische Banknote. Ein 1 Hundert Mark zahlt die Haupt-Bank-Kasse in Berlin ohne Legiti- mations-Prüfung dem Einlieferer dieser Banknote. ““ Berlin, den 1. Mai 1874. hHlaupt-Bank-Direktorium. v. Dechend. Boese. Rotth. Gallenkamp.
8 Herrmann. Koch. v. Koenen.
2) links das große Preußische Wappen,
3) rechts den Kopf der Minerva in Reliefmanier umgeben
von Lorbeer⸗ und Eichenzweigen, darüber Schilder mit der Bezeichnung „100 Mark 100*, darunter längliche guillochirte Rosetten mit der weiß eerscheinenden Zahl „100“, —
4) als Rahmen ein Flechtband mit dem Worte „Banknote“
als Randverzierung die Zahl „100“ in vielfacher Wieder⸗
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