EEI11ö
Senaeae
in iedener Weise, am einfachsten vielleicht so, daß der Staat überall 88 wo die 6 keine direkten Kirchensteuern zahlen, einen gewissen Prozentsatz der in der einzelnen Gemeinde aufkommenden Klassen⸗ und Einkommensteuer, beispielsweise 10 Prozent, von der 88 entschädigenden Stolgebührenfumme absetzt und diesen abgesetzten Be⸗ trag der Deckung durch direkte Kirchensteuern Seitens der Parochianen überläßt. 8
ür den Fall, daß der Staat jede Entschädigung für aufgehobene ist ein anderes Ersatzmittel als die Steuer⸗ kraft der Gemeinden mit Sicherheit nicht in Aussicht zu nehmen. Es bleibt zu erwägen, ob nach den in. den Gemeinden herrschenden Zu⸗ ständen und Traditionen die Benupung dieser Hülfsquelle in ausge⸗ dehntem Umfange als rathsam und unbedenklich betrachtet werden darf. Auch verdient in diesem Falle die Stellung der Eximirten besondere Be⸗ rücksichtigung. Diese tragen in den sechs älteren Provinzen (in Rheinland und Westfalen sind die kirchlichen Exemtionen aufgehoben)
. t der kirchlichen Einrichtungen, die sie doch benutzen die Stolgebühren ct und können, da sie nicht An⸗
Annlage I. Nachweisung des nach sechsjährigem Durchschnitt pro 1866/71 be
zrige einer bestimmten Parochie sind, mit kirchlicher Besteuerung neharr setroffen 55 es selingt. die Exemtionen überall auf⸗ uheben, wird I“ die Beibehaltung der Stolgevühren für die emßeten in Erwägung zu ziehen sein. . V. Endlich ist die Aufmerksamkeit der Synoden noch auf die Modalitäten zu lenken, nach denen die in §. 54 des Gesetzes vom 9. März d. J. sugtesicherte Entschädigung für die dort bezeichneten Fehechrenenssa e zweckmäßig zu reguliren ist. Es sind oben in Abschnitt I. ausführlich die Zweifel behandelt, die sich an den Sinn des Absatzes dieses Paragraphen bereits geknüpft haben. Dieselben Zweifel werden bei Auslegung des ersten Absatzes, wenn es sich um dessen Ausführung und die Festsetzung der dauernden Entschädigung handeln wird, größtentheils wiederkehren. Es ist daher zu wünschen, daß aus dem Kreise der Synodalkörper⸗ schaften, die mit den Bedürfnissen und Interessen der Kirche über⸗ haupt wie der Geistlichen und Kirchenbeamten insbesondere, in der nächsten Beziehung stehen, eine Aeußerung darüber abgegeben wird, wie der Umfang der Entschädigung, und der Nachweis des zu ver⸗
Angefertigt im Mai 1873.
gütenden Ausfalls in den Grenzen des maßgebenden Gesetzes am zweckmäßigsten zu gestalten ist. 1 8
Nach diesen Erläuterungen proponiren wir der Berathung der Provinzialsynode folgende Fragen:
1) Ist es in Folge des Gesetzes vom 9. März d. J. im kirch⸗ lichen Interesse geboten, die den Geistlichen und Kirchendienern (oder in deren Stelle den Kirchenkassen) zufließenden Stolgebühren aufzu⸗ heben, und zwar für welche Akte?
2) Ist es als Vorbedingung dieser Aufhebung aufzustellen, daß der Staat für den Betrag der aufzuhebenden Gebühren aus seinen Mitteln — ganz oder theilweise — Entschädigung leistet?
3) Wenn und soweit die Aufhebung ohne Staatsentschädigung erfolgt, in welcher Weise ist die Ergänzung der wegfallenden Besol⸗ dungstheile zu beschaffen? “ . 1
4) Welche Modalitäten sind kirchlicherseits für die Ausführung der im §. 54 des Gesetzes vom 9. März d. J. gegebenen Bestim⸗ mungen über die Entschädigung für die dort bezeichneten Stolgebühren⸗ Ausfälle zu empfehlen?
rechneten jährlichen Betrages der Stolgebühren, welche 1) für Ausfertigung der Kirchenbuchszeugnisse, 2) für Taufen und 3. schließlich der Aufgebote in den acht altländischen Provinzen bezogen werden.
I. ür Ausfertigung von Kirchenbuchs⸗ (zugleich b Civilstands⸗) Zeugnissen beziehen:
II. . Für Taufen beziehen:
Für Trauungen einschl. der Aufgebote
veeha⸗ irchliche
diec he Fhshe — istlichen 8
Geist beamten rechtigte
Ter. Be Se, e, .
Kirchliche Kassen und andere Be⸗ rechtigte ghlr. Ho.
die niederen Kirchen⸗ beamten
Thr Br .
Summa
Thr. H..
Summa Geistlichen
Ni. Sr. Ml Ter. l.
Frrchliche Beträge
Kassen und andere Be⸗ Summa sub I. — III.
ie nie die die niederen
‚die Kirchen⸗ Geistlichen beamten
ge. Hk. e HAAℳ S. He
16,483 — ““ 22,366 22 5 4,160 26 68 11,322 10 112 28
6,863 6 167 25 12,176 29 1,549 28
8 .
randenburg 8
Pommern
Br “ Satss. einschließlich der Stpolbergschen onsisto⸗ “ 1““
hKn“
1“ soweit kirch⸗ liche Cheschließung da⸗ selbst besteht. . .
17,665
3,025 23 7081 A.
1,859, 3 5 63 7 9
16,483 26,996 11,435
13,726
20,691
51,507 —- — 10,927 98,870 18 2 56,028,11 2 7,031 23,081 6 9 38,446,14 —
2,433,14
33,635 10 104,939 5,953 — — — 29,034 16,462 — —-—— 54,908
1 62,434
78,546
40,524 23 23,643
7,081 18,989—
38,021 4,654
1,922 11 2 3,564 24 10
2,647 3 272u917
Ror &A V
74,606
121,317 — 50,297 24,809 68,785
153,523 .“ 253,252 24 — 127,383 15/10
60,875 9 4 137,421 14 10
1 60,086 14,520 — 81,211 37,040 15 39,682 10,614 25 18,897 5,911 27 46,282 22,503 17
49,750 18,959
26,995 27
76,746 5 4075 —
175,983 23,034
53,7588 — —
3,637 3 1 573 2 — — — 4210 5 3 9,697 11 3
9,08019 4
95,817,20 3
In Bezug auf die Empfänger vertheilt sich vorstehende Summe von 971,894 Thlrn.
r. ., wie folgt, und es fallen “ Z1“ 8 8. 835 b“ ebühren für Kirchenbuchszeugnisse 8 8— 8 g Taufen. ““ . 300,694 „ 8 „ Trauungen .. .318,505 „
9 2
105,366 29 — 300,694 16,11 119,593
. 95,817 Thlr.
14 10/ 422,722 — 8 8 8
— — Repartition der eingegangenen Aufgebote, sowie der Gebühren für
318,505 18 2] 122,234
100% y3,065 9,11 443,305 23/111971,894 23 3
Stolgebühren (Fraktion 1866 bis 1871) für Taufen, Trauungen und Kirchenbuchszeugnisse nach der Seelenzahl der evangelischen Bevölkerung.
20 S 3 Pf g t. . 16 5 11. Num⸗
1“ mer.
b. auf Kirchenbeamte an Gebühren für Kirchenbuchszeugnisse 8 8 F „ Krauungen . ...
15 . 119,593 „ .122,234 „
72 2
9,080 Thlr.
715,017
Zahl der evangelischen Bevölkerung
1871.
Betrag der
Gebühren
überhaupt Rhbr.
in Silber⸗
3 4 5
Posen. Brandenburg Pommern
28
19 Sgr. r. 11““
irchli Kassen und andere Berechtigte eIöb 88 Thlr. 19 Sgr. 5 pf.
.2,433 „
an Gebühren für 1u““] 3 3065 „
6 auftt ... „ Trauungen
Sachsen. Schlesien
.“ estfalen.. Rheinprovinz ..
250,909 13
14 1616“
SaagSSmSrnee
Summe wie oben I,S854 23 3
des Gvabn gelischen Ober⸗Kirchenraths vom 23. De⸗ zember 1874 zur Kirchengemeinde⸗ und Synodal⸗ Ordnung vom 10. September 1873:
5) Die Berufung der Provinzialsynode erfolgt durch das Konsi⸗ 11“ fung ze⸗ vorher den Anfangstermin, den Ort und die Dauer der Versammlung mit dem Synodalvorstande vereinbart hat (§. 64 der Kirchengemeinde⸗ und Synodal⸗Ordnung).
Bei dem erstmaligen Zusammentreten fällt in Ermangelung des
Synodalvorstands diese Vereinbarung fort, und greifen die im §. 77 Absatz 2 der Kirchengemeinde, und Synodal⸗Ordnung dem Konsisto⸗ rium ertheilten Vollmachten Platz. Dasselbe wird daher bei der Be⸗ rufung der Provinzialsynode “ über Anfangstermin, Ort und Dauer der Versammlung bestimmen, hinsichtlich der Dauer nach Maßgabe der Vorschrift, welche von der Centralbehörde mit Rucksicht auf die im Staatshaushalts Eiat für diese Versammlung bewilligten Mi rtheilt werden wird. — 11ö1. Mätt, ee⸗ sich die kirchenordnungsmäßige Nothwendigkeit einer ferner⸗ weiten Versammlung der Provinzialsynoden, bevor die der Ausführung der §§. 71 bis 74 der Kirchengemeinde⸗ und Synodal⸗Ordnung hin⸗ sichtlich der Provinzialsynoden noch entgegenstehenden Hindernisse durch die Staatsgesetzgebung gehoben oder die zur Deckung der Synodal⸗ kosten erforderlichen Mittel anderweit beschafft sind, so wird über die Berufung der Versammlungen besondere Verfügung vom Evangelischen Ober⸗Kirchenrath ü8 “ mit dem Herrn Minister der istlichen ꝛc. Angelegenheiten ergehen. veistr a der Synodal⸗Ordnung, welche den Provinzial⸗ synoden ein auf dem vermögensrechtlichen Gebiete wirksames Recht der Beschlußfassung beilegen, müssen so lange suspendirt bleiben, bis sie die von der Chatzgesetzebung abhängige Bedingung ihrer Auas⸗ führbarkeit erhalten haben. In Folge dessen gelangt insbesondere das Bewilligungsrecht neuer Ausgaben, welche durch Leistungen der Kirchenkassen und Kirchengemeinden gedeckt werden sollen (Synodal⸗ Ordnung §. 65 Nr. 7) noch nicht zur Ausübung.
7) Anlangend die im §. 68 Nr. 6 verordnete Theilnahme des Synodalvorstands an den Konsistorialgeschäften, wird das Konsistorium bei wichtigen Angelegenheiten, auch wenn sie nicht zu den der Mitwir⸗ kung des Synodalvorstands has zugewiesenen gehören, die Ge⸗ eignetheit derselben zur Theilnahme des Synodalvorftands an ihrer Erledigung in Erwägung nehmen und darüber beschlieen.
8) Der Wahl des Vorstandes geht bei der erstmaligen Versamm⸗ lung der Provinzielsynode der Beschluß derselben über die Zahl der Synodal⸗Assessoren vorher (§. 66 Al. 3). Die beschlossene und vom Evangelischen Ober⸗Kirchenrathe bestätigte Zahl gilt auch für spätere Versammlungen als feststehend, bis die Synode auf einen aus ihrer Mitte gestellten Antrag eine Abänderung beschließt und dieser Be⸗ schluß die Bestätigung der Kirchenregierung findet (§. 65 Nr. 2).
10) Da die erstmalige Versammlung der Provinzialsynoden den Synodalvorstand noch nicht vorfindet, welcher in mehreren Vorschriften des §. 69 der Synodal⸗Ordnung vorausgesetzt ist, so treten, mit Rücksicht auf §. 77 der Synodal⸗Ordnung, die folgenden Bestim⸗ mungen ein:
Der Vorsitzende des Königlichen Konsistoriums ladet die ge⸗ wählten resp. ernannten Synodalen zum Erscheinen in der Eröff⸗ nungssitzung ein, vollzieht in derselben den Eröffnungsakt selbst nach Maßgabe der Bestimmungen der Geschäftsordnung und leitet die Synode mit vollen Präsidialbefugnissen bis dahin, daß die nach §. 66 Al. 5 erforderliche Bestätigung der Wahl des Präses erfolgt ist. Dem interimistischen Vorfitzenden der Synode treten sür diese Funktion an Stelle der Synodal⸗Assessoren zwei von ihm bestimmte Mitglieder des Konsistoriums zur Seite. Eines derselben erstattet
5,967/14 2
Synodalmitglieder. Die in diesem Berichte nicht Beanstandeten gelten als vorläufig legitimirt und werden von dem interimistischen Vorsitzenden mit dem Synodal⸗Gelöbniß (§. 63) verpflichtet. Der Bericht über die Wirksamkeit des bisherigen Synodalvorstands fällt selbstverständlich aus. Nachdem der ö gebildet ist, stellt demselben das Konsistorium die unter Nr. 3 bezeichnete Samm⸗ lung von Aktenstücken behufs einer Nachprüfung der Legitimationen zu, über welche der Präses an die Versammlung berichtet. Erst durch den auf diesen Bericht gefaßten Beschluß der Versammlung ist die Legitimationsangelegenheit auf der erstmaligen Versammlung der Provinzialsynode definitiv erledigt. Die Gültigkeit früher gefaßt er Beschlüsse wird hierdurch nicht berührt. .
12) Der Königliche Kommissar, von dessen Ernennung die Sy⸗ node durch das Konsistorium in Kenntniß gesetzt wird, übt sowohl die kirchenregimentlichen als die dem Staat kraft Aufsichtsrechts zustän⸗ digen Befugnisse bei der Synode aus. Er wohnt den Sitzungen der Synode bei mit dem Rechte, jederzeit das Wort zu ergreifen und An⸗ träge zu stellen (§. 60 Abs. 2), vermittelt den Verkehr zwischen Kirchenregiment und Synode, wirkt, soweit nöthig, bei dem Synodal⸗ präses für vorzugsweise Erledigung der von der Kirchenregierung ge⸗ machten Vorlagen, übt das Zustimmungsrecht zu einer Verlängerung der Dauer der Synodalversammlung nach §. 64 Abs. 2 aus, voll⸗ ieht die besonderen in Angelegenheiten der Synode ihm ertheilten
ufträge des Evangelischen Ober⸗Kirchenraths, und ist berechtigt, die Sehntehuns der Synode herbeizuführen, indem er den Präses zur Vornahme des Schließungsakts veranlaßt. 1 .
14) Die für die Provinzialsynoden bestimmte dreijährige Sy⸗
nodalperiode (§. 59 Abs. 2) beginnt mit dem Jahre 1875.
Auszug aus der Geschäftsordnung für die Pro⸗ vinzials ynoden der Provinzen Preußen, Brandenburg, Pom⸗ mern, Posen, Schlesien und Sachsen:
§. 1. (Vorbereitung der “ Die Mitglieder der zu ordentlicher oder außerordentlicher Versammlung berufenen Provinzial⸗ synode werden von dem Präses, unter Angabe des Anfangsrermins, des Ortes und der muthmaßlichen Dauer der Versammlung, mindestens vierzehn Tage vor der Eröffnungssitzung zum Erscheinen eingeladen. Dabei sind zugleich die schon vorliegenden Verhandlungsgegenstände zu bezeichnen, insbesondere etwaige Vorlagen der Kirchenregierung mitzutheilen. 8 1
§. 4. (Gelöbniß.) Die Verpflichtung der eintretenden Syno⸗ dalen durch das im §. 63 der Synodal⸗Ordnung vorgeschriebene Ge⸗ löbniß geschieht so, daß der Vorsitzende, nachdem er den Uebergang
zu dem Verpflichtungsakte angekündigt und die Versammlung zur
rhebung von den Sitzen aufgefordert hat, die Gelöbnißformel ver⸗ liest und den nunmehr aufgerufenen Einzelnen mittelst der von jedem zu “ Worte: „Ich gelobe es vor Gott“ das Gelöbniß ab⸗ nimmt.
Bei Eröffnung der Synode werden sämmtliche anwesende Mit⸗ glieder, welche in dem Legitimationsberichte (Synodal⸗Ordnung §. 69) nicht beanstandet sind, oder deren Beanstandung durch den darauf ge⸗ faßten Beschluß der Versammlung beseitigt ist, in der bezeichneten Weise verpflichtet. Vergl. jedoch Instruktion vom 23. Dezember 1874 Nr. 10. Später eintretenden Mitgliedern wird das Gelöbniß in der ersten Sitzung, zu welcher sie erscheinen, in der gleichen Weise abgenommen. 8
§. 5. (Bestellung des Synodalvorstands.) Die Bestellung des Synodalvorstands (§§. 66 und 70 Abs. 2 der Synodal⸗Ordnung) beginnt mit der Wahl des Präses, über deren Ergebniß sofort durch den Königlichen Kommissar Anzeige an den Evangelischen Ober⸗Kirchen⸗ rath erstattet wird. Der Gewählte übernimmt nach seiner Bestätigung,
Namens des Konsistoriums den Bericht über die Legitimation der
1111616“
welche von dem Königlichen Kommissar, sofern er durch die ihm ertheilte
11““ e ““ 8 E“
1XX“] (land⸗ und gemeinrechtlichen Aniheils.)
511192 80,875 357
2,720,721 253,252 1,397,467 127,383 1,966,541 175,983 1,761,341 137,421 2,202,913 153,523 53,758
226,734 9,697
Vollmacht dazu in den Stand gesetzt ist, sogleich ausgesprochen werden kann, unverzüglich den Vorsitz und leitet darauf die Wahl der Syno⸗ dal⸗Assessoren und ihrer Stellvertreter, wobei immer nur je einer in getrennter Wahlhandlung zu wählen ist. Bei noch ausstehender Be⸗ stätigung des Präses kann die letztere Wahl auf desfallsigen Beschluß der Synode zwar unter der Leitung des bisherigen Vorsitzenden vor⸗ enommen werden; allein der Eintritt der Gewählten in die Ge⸗ scafte findet nicht eher statt, als nachdem die Bildung des neuen 2 Jeeacs durch die Bestätisgung des Präses zum Abschluß ebracht ist. 1 9 Reihenfolge des Eintritts der Stellvertreter in den Syno⸗ dalvorstand richtet sich nach der Reihenfolge ihrer Wahl.
§. 12. (Tagesordnung.) Nur Gegenstände, welche der Vorsitzende vor dem Schtußße der vorhergehenden Sitzung auf die Tagesordnung gesetzt hat, dürfen in Verhandlung genommen werden. Ausgenommen von dieser Regel sind die nach §. 3 die Tagesordnung der gecfmmmner sitzung bildenden Gegenstände, sowie Angelegenheiten des Geschäfts⸗ ganges oder der Geschäftsordnung, welche der Vorsitzende, entweder von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedes, zur Erledigung durch die Versammlung bringt (vergl. z. B. §§. 14, 15, 17, 20, 25). Auf Beschluß der Versammlung kann auch die Wahl zu Kommissionen in der nämlichen Sitzung vorgenommen werden, in welcher dieselben be⸗ schlossen worden sind.
§. 15. (Urlaub.) Urlaub kann der Vorsitzende auf drei Tage, auf längere Zeit nur die Synode ertheilen.
§. 21. (Verhandlungsgegenstände überhaupt.) Verhandlungs⸗ gegenstände der Synodalversammlung sind
1) die von der Kirchenregierung gemachten Vorlagen,
2) die Berichte des Synodalvorstands, sowie sonstige von ihm an die Synode gebrachte Anträge über Gegenstände seiner Verwaltung,
3) die Berichte der Synodalkommissionen (§. 25),
4) die von den Kreissynoden an die Provinzialsynode gerichteten Anträge (§. 65 Nr. 2 S. O.), “
5) die selbständigen, d. h. nicht mit einem anderen Verhand⸗ lungsgegenstande in Verbindung stehenden (s. §. 18) Anträge der Mit⸗ lieder. 1 2 §. 23. (Selbständige Anträge.) Selbständige Anträge müssen in schriftlicher Fassung dem Vorsitzenden überreicht werden, welcher sie in der Sitzung verliest und sofort die 1“ stellt. Erheben sich nicht mindestens zehn Mitglieder, um die Unterstützung zu erklären, so gilt der Antrag als beseitigt...
§. 27. (Verhältnisse nach außen). Die Kirchenregierung verkehrt mit der Synode in der Regel durch das Provinzial⸗Konsistorium und den Königlichen Kommissar, sofern der Evangelische Ober⸗Kirchenrath sc nicht veranlaßt findet, in direkte Beziehung zur Synode sich zu
etzen... §. 28. (Vertagung.) Eine ve. der Synode kann jederzeit durch die Kirchenregierung erfolgen. 2 drei Tage kann sich die Synode durch eigenen, auf Antrag eines Mitgliedes gefaßten Beschluß vertagen. Der betreffende Antrag ist als ein auf den Geschäftsgang bezüglicher zu behandeln (§. 12).
und die Geschäfte werden nach Ablauf der Vertagungszeit in der Lage wieder aufgenommen, in wel .29. (Schließung.) Die Schließung der Synode erfolgt mit
Zeitpunkte entweder wegen Erschöpftseins des Verhandlungsmaterials
insbesondere der Abgeordneten zur General⸗Synode dige Frist noch zu gewähren. 8
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groschen pro Kopf.
Während der Vertagung bleiben, wenn Synode und Kirchen⸗ regierung damit einverstanden sind, die Kommissionen in Thätigkeit,
er sie sich vor der Vertagung befanden.
dem Ablauf der ihrer Versammlung gesetzten resp. mit Zustimmung des Königlichen Kommissars verlängerten Frist, zu einem früheren
oder auf Verlangen des Königlichen Kommissars (Instruktion vom 23. Dezember 1874 Nr. 12). Zu etwa noch erforderlichen Wahlen, ist die nothwen⸗
en Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußisch
Der Inhalt dieser Beilage, in 89 er auch einem besonderen Blatt unter dem Titel 86 2
Berlin, Mittwoch, den 6. Januar
die im §. 6 des Gesetzes über den Markenschutz, vom 30. November 1874, vorgeschriebenen B
5 . — —
Anzeiger.
Central⸗Handels⸗Register für das Deutsche Reich.
Das Central⸗Handels⸗Register für das Deutsche Reich kann durch alle Post⸗Anstalten des In⸗ eymanns Verlag, Berlin, SW., Königgrätzerstraße 109, und alle die Expedition: SW. Wilhelmstraße 32, bezogen werden.
und Auslandes, sowie durch Carl Buchhandlungen, für Berlin auch dur
Das Central⸗Handels⸗Register für das Deutsche Reich erscheint in der Regel täglich. — Das Abonnement beträgt 1 ℳ 50 ₰ für das Vierteljahr. — Einzelne Nummern k 80 — Insertionspreis für den Raum einer Druckzeile 30 ₰. 8 8
MNiach dem Bremischen Handelsrecht mußten bisher Fremde in Bremen Recht nehmen, wenn sie dort Waaren oder Geld bezogen hatten, wofür die Gegenleistung ausgeblieben war. Das Reichs⸗ Ober⸗Handelsgericht hat diesen Rechtsgrundsatz jetzt als nicht mehr bestehend erachtet. Dem „Brem. Holsbl.“ entnehmen wir über diese wichtige Entscheidung Folgendes:
Die in Bremen domizilirte Firma B. & S. klagte gegen die Deutsche Aktiengesellschaft für Tabak⸗ und Cigarren⸗Fabrikation in Dresden beim hiesigen Handelsgericht eine Restforderung für ver⸗ kaufte Tabake ein, die sie der Beklazten theils von Bremen, theils von Pest aus übersandt hatte, bzw. hatte übersenden lassen. Die Beklagte bestritt die Kompetenz des hiesigen Handelsgerichis, welche die Kläger auf den §. 341 der bremischen Gerichtsordnung gestützt hatten, woselbst es heißt:
Der Gerichtsstand des Betrages ist namentlich hier begründet, e., wenn von hier aus direkt oder indirekt Gelder, Waaxen oder sonstige Gegenstände verschickt sind und dagegen die Zahlung oder sonstige Gegenleistung ganz oder theilweise nicht zurückerfolgt ist.“
Das Handelsgericht verwarf die vorgeschützte Einrede der Inkompe⸗ tenz und erkannte in der Sache selbst. Nachdem auf eingelegte Berufung vom Obergericht das handelsgerichtliche Urtheil, soweit die obige Einrede in Frage kam, bestatigt war, ergriffen die Beklagten die Appellation an das Reichs⸗Ober⸗Handelsgericht in Leipzig, und letzteres erkannte die Einrede der Inkompetenz für begründet an, hob das Urtheil des Ober⸗ “ auf und verwies die Sache selbst an das Handelsgericht zurück.
„Die Entscheidungsgründe des obersten Gerichts sind im Wesent⸗ lichen folgende:
„1) Es ist davon auszugehen, daß nach Art. 341c. der bremischen Gerichtsordnung die Kompetenz des Handelsgerichts allerdings für den vorliegenden Fall begründet ist. Die Beklagte hat zwar die dort aufgestellte Voraussetzung einer „indirekten“ Verschickung der Waaren nur dann annehmen wollen, wenn dieselben, anstatt sofort aus dem bremi⸗
schen Staatsgebiet an den Empfänger dirigirt zu werden, erst nach ihrer
Versendung von Bremen zuvor in einem Zollvereinslager, oder bei einem auswärtigen Vertreter des bremischen Absenders deponirt gewesen und von dort aus an den Empfänger gelangt seien, oder wenn ein außer⸗
bremischer Kaufmann in Bremen besindliche Waaren verkauft habe, unter
Berufung darauf, daß singuläre Vorschriften, wozu die hier in Rede stehende zu rechnen, strikt und so zu interpretiren seien, daß sie von den
allgemeinen Prinzipien möglichst wenig abweichen. Allein da erst durch
die Verordnung vom 25.
Juni 1849 die in dem damit aufgehobenen §. 340 der Bremer Gerichtsordnung fehlenden Worte „direkt und in⸗
8
direkt“ und zwar zu dem ausgesprochenen Zwecke aufgenommen sind,
um den fraglichen Gerichtsstand möglichst zu erweitern (vgl. Motive und Deputationsberichte in den Verhandlungen zwischen Senat und Bürgerschaft von 1849 S. 239), so müssen vielmehr zu einer in⸗ direkten Verschickung von Waaren von Bremen aus überhaupt alle Fälle gerechnet werden, in welchen auf Anweisung und für Rechnung eines in Bremen etablirten Kaufmanns eine Waarensendung außer⸗
halb des bremischen Staatsgebiets erfolgt ist, ohne daß
es einen
Unterschied begründen kann, ob die Waaren sich früher einmal im
Leistende sie hier oder anderswo angeschafft hat.
bremischen Staatsgebiet befunden haben oder nicht, und ob der Im vorliegenden
Falle steht es fest daß die Mehrzahl der fraglichen Tabake Bremen
nie berührt ha
„trotzdem aber ist, da sämmtliche Tabake der Beklag⸗
ten von Bremen aus fakturirt sind, der §. 341 c. cit. vollständig an⸗ wendbar.
tung“, Organ der Handels⸗ und Gewerbekammern zu Chemnitz, Dresden, Plauen und Zittau, hat fol⸗ denzucht, Seidenhandel und Seidenindustrie. Von sammlung des bayer. Gewerbemuseums. — Nürn⸗ genden Inhalt: Industrielle Notizen. — Vermischte Ernst von Bavier. — Jute. — Revue der Ent⸗ Notizen. — Personalnachrichten. — Patenterthei⸗ deckungen und Erfindungen. — Die deutsche Börse. Gewerbemuseums. 8 — Gevographische Revue mit Berücksichtigung des 8 Handels, Verkehrs und der Tagesintereffen: Amerika: Die peruanischen Eisenbahnen. Asten: Formosa. —
Banken⸗ und Börsen⸗Revue: Wien, November 1874. — Ssteatistisch⸗kommerzielle
lungen. — Korrespondenz.
8 temberg“, herausgegeben von der Königlichen Centralstelle für Gewerbe und Handel, hat folgenden Schiffahrt und auswärtiger Handel 1872, Handels⸗ von M
namentlich auch dann hier in
2) Nach konstanter Praxis ist es bisher als Voraus⸗ setzung des Gerichtsstandes des Vertrages angesehen, daß der Schuldner sich persönlich, oder mit Gütern in dem Gerichtssprengel betreffen läßt, Erfordernisse, von denen hier keins behauptet ist. Es würde sich nun allerdings fragen, ol, nach bremischer Praxis, eventuell wenn diese sich nicht konstatiren ließe, nach gemeinrechtlichen Prinzipien mindestens eine dieser Voraussetzungen auch dann vorliegen muß, wenn der Be⸗ klagte Inländer ist, also durch Vermittelung eines anderen bremischen Gerichts geladen werden kann, oder ob die angeführten Erfordernisse nur Ausländern eshete. bestehen, also nur auf dem Mangel der Verpflichtung der Gerichte verschiedener Staatsgebiete zu gegenseitiger Rechtshülfe und auf der daraus entspringenden Unmöglichkeit der Realisirung der demnächstigen Urtheile beruhen. Einer Entscheidung dieser Frage bedarf es indeß, obgleich nach Art. 3 der Reichs⸗ verfassung und nach Art. 1 und 39 des Reichsrechtshülfegesetzes vom 21. Juni 1869 die im Königreich Sachsen domizilirte Beklagte einem Inländer gleich zu achten sein würde, schon deshalb nicht, weil die Bestimmung in Art 341 c. der bremischen Gerichtsordnung jedenfalls mit den obengenannten Reichsgesetzten, welche nach Art. 2 der Ver⸗ fassung ihr vorgehen, in Widerspruch steht, wenngleich sie nicht eine so offene Verletzung ihrer Tendenz enthält wie die ehemalige, durch die Verordnung vom 25. Juni 1849 aufgehobene Bestimmung der bremischen Gerichtsordnung, wonach der Gerichtsstand des Vertrages 1b G Bremen gegründet sein sollte, „wenn Hiesige von hier aus“ Gelder oder Waaren „an Fremde“ verschickt und die Gegenleistung nicht zurückerhalten hätten.
gZwar hat das Obergericht mit Recht bemerkt, daß bisher den einzelnen deutschen Staaten die Befugniß nicht genommen sei, die Gerichtsstände selbständig zu regeln, sofern dies nur unter Beobach⸗ tung der einen allgemein gültigen Norm geschehe, daß jeder Angehö⸗ rige des Reichs wie ein Angehöriger des betreffenden Staates behan⸗ delt werde. Allein die Bestimmung, daß der Gerichtsstand des Ver⸗ trages in Bremen begründet sein soll, wenn von hier, das heißt, von einem Orte des bremischen Staatsgebiets aus Gelder oder Waaren in die Fremde, d. h. über die bremischen Staatsgrenzen hinaus ver⸗ schickt sind, ohne daß die Lb“ zurückerfolgt ist, diese Be⸗ stimmung abstrahirt eben in Wahrheit nicht von der Staatsangehörig⸗ keit der Parteien. Denn es ist nicht etwa allgemein, auch bei der Versendung von Waaren u. s. w. an einen Ort innerhalb des bre⸗ mischen Staatsgebiets, der Grundsatz ausgesprochen, daß der Gerichts⸗ stand des Vertrages an dem Orte begründet sein soll, von wo die Versendung geschehen ist, sondern es ist absichtlich ein Unter⸗ schied gemacht, ob der Bestimmungsort der Waaren innerhalb oder außerhalb der bremischen Staatsgrenzen liegt, und nur für den letzten Fall ist der Gerichtsstand des Vertrages anerkannt. Hiernach sind aber offenbar außerhalb des bremischen Staatsgebietes domizilirte Empfänger im Nachtheil im Verhältniß zu solchen, die zwar auch nicht demselben Gerichtssprengel, von welchem aus die Waare ver⸗ schickt ist, angehören, aber doch im bremischen Inlande domizilirt sind, und eine Erklärung hierfür kann nur in der Annahme gefunden wer⸗ den, daß die Rechtspflege außerhalb des bremischen Staatsgebietes nicht soviel Vertrauen verdiene wie die bremische, daß die Rechtsver⸗ folgung im Auslande daher erschwert sei. Diese Annahme wider⸗ spricht aber geradezu dem den Reichsgesetzen, namentlich dem Rechts⸗ hülfegesetz zu Grunde liegenden Prinzip, daß die Rechtspflege des ganzen Reichs nach jeder Richtung allen Anforderungen genüge, und daß daher die Rechtshülfe so zu gewähren sei, wie sie nach den Grund⸗ sätzen des modernen Staatsrechts innerhalb eines einheitlichen Staates
gewährt werden müsse. Alle diejenigen Vorschriften der Landesgesetze, durch welche zum Nachtheil von Ausländern besondere Gerichechtnehe eingeführt sind, haben daher mit Erlaß der oben genannten Reichs⸗ gesetze gegen Angehörige und für das Gebiet des Deutschen Reiches außer Kraft treten müssen.
„Nach der Fassung der in Rede stehenden Bestimmung der bre⸗ mischen Gerichtsordnung wird allerdings direkt nur ein Unterschied zwischen Inland und Ausland, nicht zwischen Inländern und Aus⸗ ländern gemacht, so daß die mit dem fraglichen Gerichtsstande ver⸗ bundene Begünstigung bez. Benachtheiligung ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Parteien sowohl Bremer und Nichtbremer treffen kann, sofern nur die Voraussetzung vorliegt, daß sie Waaren vom bremischen Staatsgebiete aus nach auswärts verschickt haben, bez. haben verschicken lassen. Allein ihrem Wesen nach und thatsäch⸗ lich begründet die beregte partikularrechtliche Bestimmung doch eine Begünstigung der Inländer und Benachtheiligung der Ausländer; denn durch die allerdings vorhandene Möglichkeit, daß auch einmal ausnahmsweise und entgegen den gewöhnlichen Fällen ein Nichtbremer von Bremen aus Waaren über die bremischen Staatsgrenzen hinaus versenden kann, verliert die fragliche Bestimmung ihren Charakter, wonach sie regelmäßig zum Nachtheil der Ausländer und zum Vortheil der Inländer gereichen will und muß, ebensowenig wie dadurch, daß der Gesetzgeber, indem er bei dieser allerdings vorhandenen Möglichkeit sich beruhigte, statt von Inländern und Ausländern zu sprechen, den objektiven Ausdruck „von hier aus“ und „in die Fremde“ wählte, um so dem bremischen Auslande, wesentlich also dessen Angehörigen gegen über einen besonderen Gerichtsstand beizubehalten, bez. zu schaffen, welcher schon deshalb die Bezeichnung des Gerichtsstandes des Ver⸗ trages nicht verdient, weil er unter sonst gleichen Voraussetzungen nur bei einer Versendung von Waaren außerhalb des bremischen Ge biets, nicht aber innerhalb desselben begründet sein solI, also aus der Natur und dem Inhalt des der Versendung zu Grunde liegenden Vertrages unmöglich entnommen sein kann. Die Anerkennung und der Fortbestand eines solchen Gerichtsstandes den andern Staaten des Deutschen Reiches und deren Angehörigen gegenüber würden dem Rechtshülfegesetz vom 21. Juni 1869 von Grund aus widerstreiten. Denn da nach diesem von dem entgegengesetzten Prinzip ausgehende Gesetze das ersuchte Gericht die Rechtshülfe selbst dann nicht verwei⸗ gern darf, wenn es die Kompetenz des ersuchenden Gerichts nicht für begründet hält, so würde die Bestimmung der bremischen Gerichts⸗ ordnung nun erst recht praktisch werden, während bis dahin die Gel⸗ tendmachung dieses besonderen Gerichtsstandes Angehörigen anderer Staaten gegenüber, sofern sich dieselben nicht gerade in Bremen per⸗ sönlich betreffen ließen, schon daran gescheitert sein wird, daß das ersuchte Gericht die Zuständigkeit des bremischen auf Grund der fraglichen Bestimmung nicht für begründet erachtete und deshalb der Requisition wegen Zustellung der Klage keine Statt gab.
„Nach dem Rechtshülfegesetz von 1869 kann ferner innerhalb des Reiches von einer „Fremde“ in der Bedeutung des Auslandes als Gegensatz zu dem betreffenden einzelnen Bundesstaat rechtlich nicht
mehr die Rede sein, vielmehr ist im Sinne dieses Gesetzes das ganze
Reichsgebiet als Inland und nur außerdeutsches Land als Fremde zu betrachten, vergl. §§. 1, 10, 12 — 15, 18 dieses Gesetzes. Hiernach hat auch in der hier fraglichen bremischen Bestimmung der Ausdruck „Fremde“ eine andere als die ursprüngliche Bedeutung erhalten, und der besondere Gerichtsstand des Vertrages des §. 341 c. der bremischen Gerichtsordnung ist daher für das gesammte deutsche Reichsgebiet außer Kraft gesetzt.“
Nr. 53 der „Deutschen Industrie⸗Zei⸗ geographischen Verbreitung des Maria⸗Theresia⸗ Thalers. Von Dr. Rich. Andree. — Japans Sei⸗
Die Nr. 52 des „Gewerbeblatt aus Würt.
an die
Inhalt: † Wilh. v. Seybold. — Erla
Königlichen Oberämter und die Königliche Stadt⸗ vrvnik “
direktion Stuttgart, betreffend die Wahl der Mit⸗
glieder der Handels⸗ und Gewerbekammern. — Ueber
Nr. 1212 des Bremer Handelsb
b“ Voltäwitshaft umd Statistik, A. Jahrh.)
nach Ostindien. — Ueber den Zuckergehalt der Zucker⸗ hat folgenden Inhalt: Wochen
— Stand des Eisenmarktes in England. — Lebens. Hndustrieguartier bei Bremen. — Ausprägung und und Geschäftsregeln. — Ankündigungen. — Beilage:
semester 1874/75.
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Rückkehr aus
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liche Folgen der gesegneten Ernte.
rübe. — Die Kohlenproduktion des Deutschen Reichs.
Uebersicht über die Visitation des Zeichenunterrichts amerikanischen
Das erste Heft der Zeitschrift „Der Welt⸗ handel“, Monatshefte für Handel und Industrie,
Julius Maier) hat folgenden Inhalt: Wirthschaft⸗ vom bayerischen
schall. —
— Die Lockspeisen des Welthandels. Von Dr. H. Kuhn.
Beta. — Die deutsche Börse. — Banken⸗ und Mustersammlung des bayer. Gewerbemuseums. — Börsenrevue: Wien, Oktober 1874. — Revue der Nürnberg: Aus der permanenten Ausstellung des Entdeckungen und Erfindungen. — Statistisch ⸗kom⸗ I bayer. Gewerbemuseums. (Forts. folgt). — Venedig: merzielle Revue: Belgien. Auswärtiger Handel nach
Werth und Ländern, Schiffahrt und Handelsmarine und Burano. —
nteressen: Afrika: Das algerische Binnenmeer. Dr.
Ausfuhr der edmanggi. st Der Zastes hich des inanz⸗Ministers. — Vorschlätze zur ter Fachmänner
b 1 a Hebung des englischen Seemannsstandes. — Schieds⸗ lenti
an den gewerblichen Fortbildungsschulen im Winter⸗ gerichte im Reisgeschäft. — Induftrie⸗Ausstellung in Valentin
Santiago. — Vermischte Mittheilungen. — Markt⸗
berichte. — Anzeigen.
1 „Kunst und Gewerbe“, Wochenschrift zur Länder⸗ und Völkerkunde (Stuttgart, Verlag von Förderung deutscher Kunstindustrie,
Von H. v. Mar⸗ digirt von Dr. Oito von Schorn, Nr. 3, 9. Jahr⸗ kasten, Der Entwurf eines Bankgesetzes für das gang, hat folgenden Inhalt: Die Entwickelung des Deutsche Reich. Von Louis Schmidt. — Dr. Gustav gewerblichen Lebens in Bayern.
Nachtigals Reisen in Afrika. Von Dr. Karl Andree. im bayerischen Gewerbemuseum.
Die Spitzenfabrikation auf den Inseln Chioggia 15. Jahrhundert.
au. — Das neue
Teirich,
ewerbemuseum zu Nürnberg, re⸗ — Erklärender Text zu:
entworfen XLVII. Fig. 1.
Von Prof. Dr. XLVII. Fig. 2. Billard,
Arbeit. Seite 89. Italienische
ig. 1. erausgegeben vom bayer. Ge⸗ monte“.
halten im bayerischen Gewerbemuseum. Von Prof. Dr. Kuhn (Forts.) — Nürnberg: Aus der Muster⸗
berg: Aus der permanenten Ausstellung des bayer. 3 (Forts.) — Bremen: Das tech⸗ — — nische Institut der Gewerbekammer. (Schluß folgt.) Barmen. Auf Anmeldung ist heute in das
— Bruͤnn: Mährisches Gewerbemuseum. — Für sige Hande’s⸗ (Gesellschafts⸗) Register unter Nr. die Werkstatt: Ueber die beste Art der Verwendung 668 eingetragen der Sägespäne. — Aus dem Buchhandel: Idee Firma „Wasserleitungs⸗Actiengesellschaft Co⸗ Revue: Norwegen: einer Frauenarbeits⸗Schule in Nürnberg, besprochen pernicus“ mit dem Sitze in H .Beeg. — Kleine Nachrichten: auf
872. — Miscellen. — Monats⸗ von Kunstwerken. Auszeichnung des Herrn A. Toepfer. men vor Notar Horst in Barmen am 28. Dezem⸗ Gründung eines Gewerbemuseums in Frankfurt a. 8 M. Frauengewerkvereine. — Erklärung zur Beilage: t, Wochen⸗ Abbildung eines spanisch⸗maurischen Seidenstoffes. von Wasser für die Bewohner der Stadt Barmen
v. Waldheim), Das
Kaminvorsatz, 1 1
Vortrag, gehalten Ober⸗Baurath Theophil R. 8 Hansen. Tafel treters, durch die Barmer Zeitung. D 1
entworfen von Pro⸗ rath ist jedoch berechtigt, an Stelle dieser Zeitung
(Forts. folgt). — Nürnberg: Aus der fessor Wilhelm Wolanek. Tafel XLVIII. Goldfisch⸗ eine andere in Barmen erscheinende Zeitung zu be⸗
“ entworfen von Professor Otto König. Ta⸗ diese Abänderung muß einmal in zwei in
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V I1ö1“ öö“ rath bestimmt, bekannt gemacht werden.
8 1 8 Seite 92. Fig. 1. Krystallgefäß,
hiladelphia: Die Weltausstellung. 16. Jahrhu e rder
im Jahre 1873. — Geographische Revue mit Be⸗ — Für die Werkstatt: Bereitung von Schmirgel⸗ Seite abundert,
rücksichtigung des Handels, Verkehrs und der Tages⸗ feilen. Mineralfeilen für Glas und Metall. Von lentin Teirich. Seite 93. Vorbilder für Stickerei: frika: 8 P. M. Martini. — Aus dem Buchhandel: Bericht
Buchholz Reisen im Camerungebiet. — Nachtigals uͤber die Betheiligung Bayerns an der Wiener Welt⸗
Wadai. — Asien: Die Zinkdistrikie ausstellung 1873.
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Ort der Niederlassung: Ottensen. Firma. G. Baarck. Altona, den 4. Januar 1875. —
Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung. die Aktiengesellschaft unter der
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Barmen. Verloosung ist errichtet mittelst Gesellschaftsvertrages,
ber 1874. Gegenstand des Unternehmens ist die Beschaffung
und Umgegend vermittelst Quellenleitungen; hierin ist begriffen die Erwerbung der erforderlichen Grund⸗
Heft XII. des III. Bandes der Blätter stücke und Grunddienstharkeiten, die Anschaffung des für Kunstgewerbe, unter Mitwirkung bewähr⸗ nöthigen Betriebsmaterials und die Rentbarmachung herausgegeben und redigirt von dieser Wasserleitungen durch Abschluß von Verträgen
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XLVI. . von Balenee Teirich. Nacht. machungen erfolgen unter der Unterschrift des Vor⸗
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Grundkapital der Gesellschaft beträgt italienisch, 200,000 Mark, dasselbe ist in vierhundert auf die Namen der Aktionäre lautende Aktien von je fünf⸗
Die von der Gesellschaft ausgehenden Bekannt⸗
er Aufsichts⸗
armen erscheinenden Blättern, welche der Aufsichts⸗
Der Vorstand besteht aus: 1) Eduard Lekebusch, Kaufmann in Barmen, 2) Carl Otto, Maschinenbauer daselbst.
Jeder derselben ist berechtigt, die Gesellschaft zu
Aus einem Stickmusterbuch von Peter vertreten und die Firma zu zeichnen. uentell. Fig. 2. Aus dem Stickmusterbuch „II
Barmen, den 2. Januar 1875. Der Handelsgerichts⸗Sekretär.
Detailblatt, Nachtkasten, entworfen von
im britischen Burmah. — Miscellen. — Monatschronik.
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ulius Maier) hat folgenden Inhalt: Ueber Arbeit
und Kapital. Vom Handelsschul⸗Direktor Röhrich
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für das Deutsche Reich.
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werbemusenm zu Nürnberg. — Kleine Nachrichten: Gewerbe⸗Ausstellung in Gotha 1875. Römischer Mosaikboden. Die erößte Zeitung. Abgüsse antiker Skulpturwerke. — Erklärung zur Beilage: Buch⸗ deckelverzierung aus dem 16. Jahrhundert.
„Kunst und Gewerbe’“, Wochenschrift zur För⸗ derung deutscher Kunst⸗Industrie. Herausgegeben vom bayerischen Gewerbemuseum zu Nuürnberg. Re⸗ digirt von Dr. Otto von Schorn. Nr. 4. Neunter
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Valentin Teirich. aus dem Kaiserlich Königlichen österreichischen Museum.
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Altona. Bekanntmachung. Zufolge Verfügung vom 2. d. M. ist heute in unser Firmenregister unter Nr. 1199 eingetragen:
r Kaufmann Gustav Ernst Friedrich Baarck in Ottensen.
Valentin Teirich. Altarleuchter, entworfen von Stoffmuster, 15. Jahrhundert,
Daners.
Belgard. Bekanntmachung.
In das Genossenschaftsregister des unterzeichneten Gerichts ist bei Nr. 1 „Spar⸗ und Creditverein in Belgard, eingetragene Genossenschaft“ ein⸗ getragen:
daß am 3. Dezember d. Js. der bisherige Vor⸗ stand wieder gewählt ist, 11.“ zufolge Verfügung vom heutigen Tage.
Belgard, den 31. Dezember 1874. önigliches Kreisgericht.
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