verwaltung ein so billiger Satz oxtroyirt, daß sie erheblich dabei einbüßten. Der Bundesbevollmächtigte, General⸗Major v. Voigts⸗ Rhetz, erwiderte hierauf: .
Meine Herren! Der von dem Herrn Vorredner hier v ebrachte Uebelstand möchte sich so qualifiziren, daß einmal nicht auch ür die Kantonnements ein gleich hoher Verpflegungssatz erhoben werde, als bei Marschquartieren, und zweitens dem Wirthe nicht die Freiheit zu lassen sei, die Verpflegung des Mannes gegen diesen ge⸗ wünschten höheren Satz selbst zu übernehmen. 2
Die Militärverwaltung kann sich den Ausführungen und Wün⸗ schen des Herrn Vorredners nicht anschließen und zwar zunächst aus finanziellen Gründen. . b
Die Magazinverpflegung, die in Kantonnements geleistet wird, ist erheblich billiger, als die verabredete, in einem späteren . ara⸗ graphen vorkommende von 1 Mark pro Mann und Tag. Sollten wir also für die Kantonnements diesen höheren Satz bezahlen, so würde eine ganz erhebliche finanzielle Mehrbelastung dadurch ent⸗ stehen. 1““ 1 Den zweiten Punkt, die Inkonvenienzen, die für die Quartier⸗ geber entstehen, will ich nicht in Abrede stellen, sie sind aber gesetzlich durch das Quartierleistungsgesetz auferlegt und müssen deshalb eben getragen werden. Wir können von vornherein nicht darauf verzichten, die Verpflegung der Truppen bei den Uebungen und Kantonnements selbst zu übernehmen, weil die Heeresverwaltung ein ganz erhebliches Interesse daran hat, durch die Militär⸗Intendantur mittelst Lieferanten oder in anderer Weise abzuschließen, um auf einem gewissen Punkte eine größere Masse von Lebensmitteln zu konzentriren, um große Truppenmassen in angemessener Weise zu verpflegen. Zweitens aber muß der Soldat auch Gewandtheit im Kochen sich aneignen, die er doch später im Felde gebraucht. Es ist gesagt worden, daß der Quartiergeber in eine sehr üble Lage käme dadurch, daß er den geringen Betrag, der dem Soldaten zur Disposition steht, und den dieser ihm anbietet,
on ihm in Empfang nehmen müsse, und daß er ihn lieber als
ast freiwillig bewirthet. Wenn dies ein freiwilliger Akt ist, so wäre nichts dagegen zu sagen; ich muß aber hervorheben, daß dies als ein Recht nicht gefordert werden kann und, wenn es geschehen, dies mißbräuchlich geschehen ist. Die Bestimmungen sehen es vor, daß das Geld an die Gemeinde bezahlt wird, und daß die Gemeinde es dem Einzelnen auszahlt. Will der Quartiergeber im Wege gütlichen Abkommens — was allerdings vielfach geschehen ist — dem Soldaten ein Benefiz zu Theil werden lassen, so geschieht dies wohl in der Art, daß durch den Gemeindevorstand den Leuten der kleine Betrag zurückgezahlt wird, wenn die Quartiergeber sich das Vergnügen ge⸗ macht haben, dem Soldaten beim Fortgehen das Einquartierungs⸗ billet zurückzugeben. So wurde er Gast des Wirthes.
Wir können nur auf dem Standpunkte stehen bleiben, zu bean⸗ tragen, daß der Paragraph — wie er von Ihrer Kommission vor⸗ geschlagen — angenommen werden möge.
— §. 9, in welchem die Grundsätze der für die Leistung zu erstattenden Vergütung geregelt und die einzelnen Sätze der Vergütung aufgestellt werden, hat von der Kommission in mehr⸗ facher Beziehung Abänderungen erfahren. Wie der Referent ausführt, sind erstlich die im Kriegsleistungsgesetze enthaltenen Entschädigungsgrundsätze, auf welche die Regierungsvorlage ein⸗ fach verwiesen hatte, in ihrem Wortlaute — so weit hierher ge⸗ hörig — reproduzirt worden. Die Vergütungssätze sind aber auch gegen die ursprüngliche Vorlage, wie folgt, erhöht.
Der Bundeskommissar Geh. Ober⸗Regterungs⸗Rath Starke erklärte hierüber:
Meine Herren! Ich möchte Sie bitten, bezüglich der Vergütungs⸗ sätze für die Naturalverpflegung den Beschlüssen Ihrer Kommission Ihre Zustimmung nicht zu geben und auf die Regierungsvorlage zurückzugehen. Einer der schwierigsten durch dieses Gesetz zu regeln⸗ den Punkte ist gewiß die Feststellung angemessener Vergütungssätze für die Naturalverpfleguing. Es handelt sich hier darum, nach zwei Seiten das richtige Maß zu finden. Es ist einerseits den Leistungspflichtigen möglichst das zu gewähren, was den Werth der Leistung repräsentirt, auf der anderen Seite aber darf die Gesammt⸗ heit der Steuerzahler nicht dadurch überbelastet werden, daß man in
dieser Gewährung über das eben bezeichnete Maß hinausgeht. Der Feststellung des Satzes, der in den Ihnen vorgelegten Regierungs⸗ entwurf aufgenommen ist, sind umfassende Erwägungen vorangegangen. Diese haben zu der Ueberzeugung geführt, daß man erstens unbedingt an einem Einheitssatze festhalten müsse, sowie daß man zweitens diesen Einheitssatz nicht anders werde bemessen können, als es in der Vorlage geschehen ist. Ich kann im Allgemeinen, was die Bemessung dieses Satzes betrifft, auf die Ausführungen Bezug neh⸗ men, die des näheren in den Motiven gegeben sind. Ich muß zwar anerkennen, daß dieser Einheitssatz nicht für alle Fälle eine wirklich voll⸗ ständige Vergütung gewährt, aber er leidet eben damit an den Mängeln, an denen überhaupt jeder Durchschnittssatz leidet. Ein Durchschnittssatz kann eben nicht so bemessen werden, daß er unter allen Umständen das wirklich Ausreichende gewährt, sondern er soll nur in der großen Mehrzahl der Fälle ausreichen. Ich glaube, von diesem Gesichts⸗ punkte aus den Ihnen vorgeschlagenen Satz entschieden als ausreichend bezeichnen zu müssen. Faßt man namentlich die Verhältnisse auf dem platten Lande ins Auge, und diese kommen ja in der großen Mehrzahl der Fälle in Betracht, in denen Einquartierung auf Märschen und bei Kantonirungen verlangt wird, so wird zugegeben werden müssen, daß der Quartiergeber mit dem Satze von 75 Pfennigen für die volle Tageskost vollständig abgefunden ist. Ich bitte Sie deshalb, auf diesen Satz zurückzugehen.
§. 11 der Kommissionsbeschlüsse lautet:
Wenn kultivirte Grundstücke zu Truppenübungen benutzt werden sollen, so sind davon zuvor die betreffenden Ortsvorstände zu benach⸗ richtigen, damit die vorzugsweise zu schonenden Ländereien durch War⸗ nungszeichen kenn tlich gemacht werden können. Ausgeschlossen von je⸗ der Benutzung bei Truppenübungen bleiben Gebäude, Wirthschafts⸗ und Hofräume, Gärten, Parkanlagen, Holzschonungen, Dünenanpflan⸗ zungen, Hopfengärten und Weinberge, sowie die Versuchsfelder land⸗ und forstwirthschaftlicher Lehranstalten und Versuchsstationen.
Hierzu beantragte v. Schorlemer⸗Alst: hinter dem Wort „Parkanlagen“ hinzuzufügen „Kunstwiesen“.
Der Bundesbevollmächtigte, General⸗Major v. Voigts⸗ Rhe
bemerkte hierüber:
Meine Herren! Es ist allerdings richtig, daß ein verbrieftes Gesetz nicht vorhanden ist, welches ausdrücklich es ausspricht, daß sämmtlicher Grundbesitz ohne Weiteres vom Soldaten im Dienst be⸗ treten werden darf. Weil aber der faktische Zustand, der auch nicht verändert werden kann, wenn die Ausbildung der Trupgen nicht ganz außerordentlich geschädigt werden soll, einmal besteht, so konnte von Seiten der Bundesregierungen der §. 11 so im ersten Alinea nur gefaßt werden, wie geschehen. Dies würde jedenfalls die wünschens⸗ werthere Fassung sein, die auch heute als solche von den Bundes⸗ regierungen noch anerkannt wird. Sie haben aber mit Rücksicht darauf, daß in den thatsächlichen Verhältnissen nichts Wesentliches geändert wird, — mit Ausnahme der Einschraäͤnkungen, welche im folgenden Alinea ausgesprochen sind — sich damit einverstanden erklärt, daß der Pa⸗ ragraph abgeändert werden könne, wie dies Ihre Kommission in dem vorgeschlagenen §. 11 gethan hat.
Was den anderen zur Sprache gebrachten Punkt anbetrifft, bezüg⸗ lich der Kunstwiesen, so muß ich bemerken, daß mir und auch meinen Kollegen über die Art der Anlage dieser Wiesen und die Gefahr, die ihnen droht, wenn sie bei Truppenübungen betreten werden, eine nähere Kenntniß nicht zur Seite steht; ebenso wenig, in welcher Ausdehnung solche Kunstwiesen in einzelnen Gegenden bestehen. Es ist aber mit Bestimmtheit anzunehmen, daß diejenigen Truppen, die in Gegenden dislozirt sind, wo solche Wiesen existiren, auch gemessene Befehle erhalten werden, sie zu schonen, wenn wirklich dadurch ein so erheblicher und theuer zu bezahlender Schade entstehen würde. Sollten nun aber diese Kunstwiesen in sol⸗ cher Ausdehnung bestehen, wie in anderen Gegenden die gewöhnlichen Wiesen, so würde man es immerhin dem Ermessen des Truppen⸗ führers überlassen müssen, ob hin und wieder im Laufe einer Uebung eine solche Wiese betreten werden muß ader nicht. Er würde immer verantwortlich sein, und der entstandene Schaden würde jedenfalls ver⸗ gütet werden müssen.
So lange also eine weitere Aufklärung über den Bestand der Wiesen nicht erfolgt, so bin ich auch nicht in der Lage, mich zustim⸗
apostolische Vikar für das Königreich Sachsen, Forwerk, Bischof
mend zur Annahme des Antrags zu erklären, wogegen die beiden an⸗ deren von Ihrer Kommission vorgeschlagenen Erweiterungen anstands⸗ los von den Bundesregierungen angenommen sind, weil einmal das volkswirthschaftliche Interesse darauf hinwies und anerkannt werden mußt, daß bei der geringeren Ausdehnung solcher Anlagen das mili⸗ tärische Interesse nicht erheblich geschädigt werden würde.
— Zu §. 15 (Verpflichtung der Eisenbahnen zur Trans⸗ portbeförderung) theilte der Berichterstatter Dr. Weigel mit, daß ihm eine Petition des „Vereins der Privateisenbahnen in enesche land“ zugegangen sei, über die sich die Kommission noch nicht habe schlüssig machen können. Der genannte Verein verlange die Aufnahme einer Bestimmung in das Gesetz des Inhalts, daß der Bundesrath verpflichtet sein solle, vor Festsetzung der Vergütungssätze die Eisenbahnverwaltungen mit ihrem Gutachten zu hören.
Hierauf erklärte der Bundeskommissar, Geheimer Ober⸗Re⸗ gierungs⸗Rath Starke:
Meine Herren! Ich kann die Erklärung abgeben, daß es keinem Bedenken unterliegen wird, vor der Feststellung der Tarife, die vom Bundesrathe vorzunehmen ist, in eine Kommunikation mit dem Or⸗ gane des Vereins der Privateisenbahngesellschaften zu treten. Diesem Organe oder gar den einzelnen Eisenbahnen eine Berechtigung einzuräumen, bei der Feststellung des Tarifs mitzuwirken, würde da⸗ gegen über das Maß dessen hinausgehen, was zugestanden werden kann.
Vereinswesen.
Berlin. Ihre Königliche Hoheit die Prinzessin Carl beehrte am Donnerstag das unter dem Protektorate Höchstderselben stehende St. Elisabeth⸗Siechenhaus für Frauen, Schönhaufer Allee 144, nahm dasselbe in allen seinen Theilen eingehend in Augen⸗ schein, erfreute die Pfleglinge durch Ansprachen, versuchte auch die Mittagskost und sprach in sehr anerkennender Weise ihre Befriedigung über die Einrichtung des Hauses und die Sauberkeit in demselben aus — Das gegenwärtige Kuratorium der Anstalt stattete Ihrer Königlichen Hoheit seinen Dank für ein Geschenk von 1000 Thlrn., welches mit zu dem durch Durchlegung der Straße 53 nothwendig werdenden Neubau des Siechenhaufes verwendet werden soll, sowie für das reiche Geschenk zur Weihnachtsbescheerung ab.
— Der Gesammtvorstand der Kaiser⸗Wilhelms⸗ Stiftung für deutsche Invaliden tritt am 15. Januar c. Abends 7 ½ Uhr im Gebäude des Deutschen Reichstags zu einer öffent⸗ lichen Sitzung zusammen.
Verkehrs⸗Anstalten.
Die Nr. 1 der „Zeitung des Vere ins Deutscher Eisenbahn⸗Verwaltungen“ hat folgenden Inhalt: Verein Deutscher Eisenbahn⸗Verwaltungen: Sächsische Staatsbahn (Halte⸗ stellen Scharfenstein, Mosel, Schöna und Niedergrund). Das Sta⸗ tistische Bureau in der Eisenbahn⸗Verwaltung. Vereinsgebiet: Verein Deutscher Eisenbahn⸗Verwaltungen (eröffnete Bahnstrecken im IV. Quartal 1874). Berlin⸗Hamburger Eisenbahn (Hitzacker⸗Buchholz er⸗ öffnet). Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahn (Station Rätzlingen). Elsaß⸗Lothringische Eisenbahnen (Eisenbahn⸗Ausschuß⸗Delegirte der Handelskammern) ꝛc. .
— Die Eröffnung der Zweigbahn von Saal nach Kelheim, 4,57 Kilometer lang, ist auf den 15. Februar festgesetzt worden.
Triest, 9. Januar. (W. T. B.) Der Loyddampfer „Ceres“ ist heute früh 5 Uhr mit der ostindisch-chinesischen Ueberlandpost aus Alexandrien hier eingetroffen.
New⸗York, 8. Januar. Der Dampfer der Hamburger Adler⸗ linie „Goethe“ und der norddeutsche Lloyddampfer „Hohenstaufen“ sind hier eingetroffen.
Aus dem Wolff'schen Telegraphen⸗Bureau.
Dresden, Sonnabend 9. Januar, Vormittags. Der
von Leontopolis, ist gestern Abend gestorben.
Das Centralcomité für das V. deutsche Bundesschießen versandte unter dem 7 Januar an die Schützenvereine und Schützen⸗ gilden im Deutschen Reich folgenden Aufruf an die Schützen des Deutschen Reiches:
Deutsche Schützen! Wir kommen mit herzlichem Bruder⸗ gruß Euch zu erinnern, daß der Sommer des neu beginnenden Jahres die fünfte Wiederkehr des großen deutschen Bundesschießens bringen soll, und daß unser geliebtes Stuttgart diesmal der Festort sein wird.
Wir sind stolz auf diese Ehrenwahl und freuen uns, den schönen Pflichten zu genügen, die sie uns auflegt; wir freuen uns, Euch lieben deutschen Brüdern in dem freundlichen Rund unserer Rebenberge eine heimische Stätte zu bereiten, wo es Euch recht von Herzen wohl werde; wir freuen uns, Euch zu beweisen, daß Ihr bei ächten deutschen Männern, daß Ihr bei den Schwaben zu Gaste seid, die, wie sie dereinst in den alten Zeiten deutscher Größe den Vorstritt in den Schlachten des Reichs als ihr heiliges Recht in Anspruch nahmen, so auch nun, im neuaufgerichteten Reiche, keinem anderen Stamme den Vorrang lassen in freudiger Hingebung an das große Ganze und in⸗ niger Liebe zum Vaterland.
Schon rühren sich in unserer Mitte, von der fröhlichen Botschaft erregt, allenthalben die Hände zum würdigen Empfang so werther Gäste, und, heiterer Hoffnungen voll, schweifen unsere Gedanken voraus in die festlichen Tage des kommenden Sommers; schon sehen wir im Geiste die munteren Schaaren der wehrhaften Männer zu unserem Thale gezogen kommen, schon glauben wir das lustige Knat⸗ tern der Büchsen, den wonnigen Jubel der Festlust zu vernehmen und aus dem bunten Wogen der Tausende, die von Fern und Nah her⸗ beigeströmt, das herzerhebende Bild eines freien und männlichen Volkes sich gestalten zu sehen, das, gehoben von dem Bewußtsein großer Thaten und unvergleichlicher Erfolge, in würdigem Stolz dieser Darstellung der eigenen Kraft und Stärke sich freut, aber zugleich in deutschem Ernste der geistigen und sittlichen Auf⸗ gaben gedenkt, die ihm im Kreise der Völker gestellt sind.
„Liebe deutsche Männer, wir möchien Euch ein schönes Fest be⸗
reiten. Vor Alters, wenn das Volk zu ähnlichen Zwecken zusammen⸗ kam, da wurde wohl ein Gottesfriede ausgerufen uüͤber den geheiligten Bezirk des Festes, und die zuvor mit einander in blutiger Fehde ge⸗ legen, die sah man nun, den Eigenwillen beugend vor dem stillen Walten der höheren Macht, v reint und friedlich durch die Tage des Festes gehen. Dieser auch den Widerstrebenden hinreißende Geist einer hohen und herzlichen Einigkeit, der, in schweigender Hochachtung vor der Würde der Nation, dahinten läßt, was sonst die Einen wider die Anderen erbittern mag, und sich einmal ganz nur dem schönen Triebe des Herzens hingiebt, der tief im Grunde Alle mit Allen zu⸗ zusammenschließt, dieser erhabene Geist soll der Lebensodem unseres Festes sein, wie beim fröhlichen Wettkampf des sicheren Blicks, der festen Hand, der geübten Kunst, e auch im wechselseitigen Verkehr der Rede und im freien Austausch der Gedanken und Meinungen, auf daß unser Fest etwas werde zu Ehre des deutschen Namens, und Jeder, der dabei gewesen, das herrliche Bewußtsein nach Hause nehme, bei einem Feste seiner Nation gewesen zu sein. Dar um kommet, kommt Ihr Alle, die Ihr Hand und Auge übt im friedluchen Dienst der Waffe, kommt aus allen Stämmen und Gauen des weiten großen Vaterlandes, damit es in der Mannichfal⸗ tigkeit der Wersammelten sich glänzend erweise, welche Fülle der edel⸗ sten Säfte vus den gottgegebenen Wurzeln deutscher Stammeseigen⸗ thümlichkeit zu dem goldenen Lichte deutscher Gesammtart empor⸗ steigt; kommt rnit der guten Büchse, kommt mit der heiteren Festes⸗ lust, kommt mit dem schönsten Schützenzeichen, mit dem heiligen Bilde des Vaterlandes in treu empfindender Mannesbrust!
Stuttgart, 28. Dezember 1874.
Für den Gesammtausschuß des V. deutschen Bundesschießens. Das Central⸗Comité: b Eugen, Herzog von Württemberg, Ehren⸗Präsident
gestellt.
am 7. d. M. eine neue Kanzel in der Pfarrkirche von Sandown
Hack, Ober⸗Bürgermeister, Vorsitzender. Eduard Föhr, Schützen⸗ meister, Stellvertreter des Vorsitzenden. Eduard von Hallber⸗ ger, Kommerzien⸗Rath. Julius Klaiber, Professor. von Köst⸗ lin, Ober⸗Tribunals⸗Rath. von Spitzemberg, General⸗Lieute⸗ nant, Ober⸗Schützenmeister. von Tritschler, Baurath. Walcher,
Gemeinderath und Rechtsanwalt. Wolff, Stadtbaurath.
Zu Ende des vorigen Jahrhunderts, als der früher so rege Kunstsinn dem Erlöschen nahe schien, war es in Nürnberg der Markt⸗ vorsteher Paul Wolfgang Merkel, welcher die Kunstschätze einer früheren Periode dem Verfall zu entreißen bestrebt war, zu welchem Zweck er eine sehr werthvolle Privatsammlung anlegte. Merkel wendete sein Augenmerk auf alle Zweige der Kunst und Wissenschaft, er erwarb eine bedeutende Anzahl Dürerscher Kupferstiche und Holz⸗ schnitte, er kaufte die Welsersche Bibliothek, die Panzersche Portrait⸗ sammlung, vermehrte seine Sammlung durch kunstvolle Oelgemälde und Skulpturen, und als im Jahre 1806 die von Geldnöthen hart bedrängte Stadt Nürnberg den in ihrem Besitze befindlichen sil⸗ bernen Tafelaufsatz von Wenzel Jamnitzer veräußerte, da war es Merkel, welcher dieses unerreichte Meisterwerk der Gold⸗ schmiedekunst des 16. Jahrhunderts erwarb, um es vor dem Schmelztiegel zu retten. Nach dem Tode Merkels wurden die der Sammlung angehörenden Kunstgegenstände unter seine Söhne vertheilt, welche sie jedoch gemeinsam im väterlichen Hause aufbewahrten. Im Jahre 1857 erklärten die Söhne die Samm⸗ lung als eine öffentliche, zu Ehren des Andenkens ihres Vaters be⸗ stehende. Nach dem damals aufgestellten Allerhöchst sanktionirten Stiftungsstatut soll die Sammlung zwar in erster Reihe den Mit⸗ gliedern der Familie, in weiterer Linie jedoch auch dem Gesammt⸗ publikum zum Genusse und zur Belehrung dienen und eine Beschrän⸗ kung der Zugänglichkeit nur senen gestattet sein, als es die Rücksicht Erhaltung erfordert. Das Aufsicht über die Ausführung der lienrathe, dem die Bestellung eines entsprechenden Lokales so lange freigegeben ist, als die Stiftung kein eigenes Haus besitzt. Nachdem nun in Folge eingetretener bekannter Umstände das bisher benutzte Lokal in Frage gekommen ist, ist der Familienrath mit der Verwaltung des germanischen Museums in Unterhandlung ge⸗ treten, um statutengemäß in einem besonderen Lokale des germani⸗ schen Museums die Sammlung unterzubringen. Nachdem diese Ver⸗ handlungen zu einem befriedigenden Resultate geführt haben, ist der Verwaltung des germanischen Museums gestattet worden, den Jam⸗ nitzerschen Tafelaufsatz, um denselben dem Publikum zugänglicher zu machen, in denjenigen Räumen, welche dem Publikum permanent offen stehen, zur Aufftestung zu bringen. Die Ueberführung der Samm⸗ hat begonnen und der Tafelaufsatz ist bereits im Museum auf⸗
Statut überträgt die
auf die Stiftung dem Fami⸗
lung
Die „A. A. C.“ meldet: Der Bischof von Winchester weihte
(Insel Wight), woselbst bekanntlich während des Sommers Ihre Kaiserlichen und Königlichen Hoheiten der Kronprinz und die Kronprin⸗ zessin geweilt hatten, ein. Bei einem Dejeuner, das sich der Feier anschloß, machte der Pfarrer von Sandown die freudig aufgenom⸗ mene Anzeige, daß er einen Brief empfangen hätte, worin mitgetheilt werde, daß Ihre Kaiserliche Hoheit die Kronprinzessin beab⸗ sichtige, der Kirche ein gemaltes Glasfenster für die neue Kanzel zum Geschenk zu machen.
Aufführung kommen u. A. ein Konzert für Violine von Bruch (Hr. Holländer), Orgel⸗Fantasie und Fuge G-moll von Bach⸗Lißt (Hr. keitzel), ein Spinnerlied für Violine von G. Holländer und das Kon⸗ zert D-moll Nr. 9 für Violine von Spohr (vom Konzertgeber). .
1 Prozeß Ofenheim.
Wien, 8. Januar. Bei der heutigen Fortsetzung des Ge⸗ neralverhörs stellte der Angeklagte die schlechte Beschaffenheit der Eisenbahnschwellen in Abrede und hob hervor, daß er selbst eine Schwellenlieferung gar nicht übernommen habe. Es sei von ihm nur diejenige Lieferungsofferte ausgesucht worden, die ihm als die verläß⸗ lichste erschienen sei, und der Verwaltungsrath habe um das Alles ge⸗ wußt. Der Gerichtsvorsitzende konstatirt, daß die Aussagen der Ver⸗ waltungsrathsmitglieder über diesen Punkt einander widersprechende seien. Der Angeklagte bezieht sich sodann auch noch auf den bezüg⸗ lichen günstigen Bericht des Hof⸗Rath Weber, sowie darauf, daß der damalige Minister⸗Präsident Potocki ihm gegenüber seine besondere Zufriedenheit über die gelieferten Schwellen ausge⸗ drückt habe. Was die Schwellenlieferung für die Strecke Czernowitz⸗ Suczawa anbetreffe, so sei er dabei ganz unbetheiligt gewesen. Es wird hiernächst das Kollaudirungsprotokoll verlesen, das sich über die Beschaffenheit der Schwellen ungünstig ausspricht. Der Angeklagte weist darauf hin, daß die Aussagen der Sachverständigen Ponfickl und Stradiot lediglich zu seinen Gunsten lauteten, und sucht auf Grund einer von ihm angefertigten statistischen Zusammenstellung nachzuweisen, daß bei der Lemberg⸗Czernowitzer Bahn ein bei Wei⸗ tem geringerer Prozentsatz von Schwellen umgewechselt werden mußte, als bei allen übrigen Bahnen. Die heutige Verhandlung schloß mit der Verlesung mehrerer Briefe von Schwellenlieferanten, in welchen diese sämmtlich behaupteten, nur gutes Material geliefert zu haben.
— 9. Januar. Das Generalverhör des Angeklagten wurde heute fortgesetzt und es erstreckte sich über den Anklagepunkt, betreffend die bauliche Ausführung der beiden Linien Lemberg⸗Chzernowitz und Czernowitz⸗Suczawa. Ofenheim suchte nachzuweisen, daß die Bahnen bei ihrer Eröffnung sich in gutem baulichen Zustande befunden hätten und berief sich zu diesem Zwecke auf den amtlichen Befund der Kollaudirungskommission im Jahre 1867 sowie auf den Umstand, daß seine Rechnungen nicht beanstandet worden seien. Der Angeklagte führte ferner zu seinen Gunsten an, daß die Bahn im Jahre 1867 wegen der beabsichtigten Reise der Kaiserin von Rußland nach Livadia auch von einer russischen Kommission einer Prüfung unterzogen sei und bezog sich auch auf den eben zur Veröffentlichung gelangten Geschäftsberichte des Sequesters. Ofenheim widersprach insbesondere den Angaben über den schlechten Zustand der Bahngebäude und gab an, daß er an Brassey für die Arbeiten zur letzten Vollendung der Bahn 155,582 Gulden gezahlt habe, die betreffende Vereinbarung fei von dem Ver⸗ waltungsrathe ihrem vollen Inhalte nach bestätigt. — Der Vorsitzende . darauf das ersterwähnte Kollaudirungsprotokoll verlesen, aus welchem si ergiebt, daß die Bahn damals vielfach unfertig war und daher nur der Verkehr am Tage gestattet werden konnte. Der Angeklagte mußte diesen Umstand zugeben, bemerkte aber dabei, daß keine Bahn bei ihrer Eröffnung vollkommen fertig sei, auch man des Krieges wegen die Eröffnung möglichst beeilt habe. Die noch unfertigen Bau⸗ lichkeiten seien in der Zeit vom 1. bis zum 15. September 1866 vollendet worden. b
—
Am Donnerstag, den 14. Januar, Abends 7 ½ Uhr, veran⸗ staltet Hr. Gustav Holländer im Saale der Sing⸗Akademie ein Konzert mit Orchester, unter Mitwirkung der Fr. Professor Schultzen⸗Asten, des Pianisten Hrn. Otto Neitzel und der Berliner Sinfonie⸗Kapelle unter Leitung des Hrn. Professor v. Brenner. Zur
Redacteur: F. Prehm. Verlag der Expedition (Kessel). Druck: W. Elsner.
Vier Beilagen
27
Berlin:
alt, katholis
Erste Beilage
chs⸗Anzeiger und Königlich Preußische
Berlin, Sonnabend, den 9. Januar
1““
NR. Inserate für den Deutschen Reichs⸗ u. Kgl. Preuß⸗ Staats⸗Anzeiger, das Central⸗Handelsregister und das die Inseraten⸗Expedition des Dentschen Reichs-Anzeigers und KAöniglich
Postblatt nimmt an: üreußischen Stauts-Anzeigers:
Berlin, 8. W. Wilhelm⸗Straße Nr. 32.
. Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl. . Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛc. . Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s w. 1”
Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.
Steckbriefs⸗Erneuerung. Der unterm 17. Sep⸗ tember 1873 hinter den Maurergesellen Johann Christian Mund aus Weißensee erlassene Steckbrief wird hierdurch erneuert. Berlin, den 28. Dezember 1874. Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Untersuchungssachen. Deputation I. für Schwurge⸗ richtssachen.
Steckbrief. Gegen den unten näher bezeichneten Tischlergesellen Robert Kerber aus Langenbielau ist die gerichtliche Haft wegen Diebstahls aus §. 242 des Strafgesetzbuchs beschlossen worden. Es wird ersucht, auf den ꝛc. Kerber zu achten, ihn im Betretungsfalle festzunehmen und mit allen bei ihm sich vorfindenden Gegenständen und Geldern mittelst Transports an unsere Gefängniß⸗Inspektion abzu⸗ liefern. Potsdam, den 31. Dezember 1874. Kö⸗ nigliches Kreisgericht, Abtheilung IJ. Signalement: Der Tischlergeselle Robert Kerber ist etwa 20 Jahr
2 Religion, 5 Fuß 4 Zoll groß, hat chwarzes gekräuseltes Haar, rasirten Bart, lange ase, gewöhnlichen Mund, längliche Gesichtsbildung, blasse Gesichtsfarbe, ist schwächlicher Gestalt, spricht die deutsche Sprache, und hat als besondere Kenn⸗ zeichen: doppelte Knöchel an den Füßen. Beklei⸗ dung: dunkelblau abgetragener Rock, dunkelgraue — desgl. Weste, blauseidenes Halstuch, schwarz⸗ eidene Mütze, leinenes Hemde, gez. F. G. 6. Das gedachte Hemde ist das gestohlene, möglicherweise ist 8 bes mit dem gestohlenen Double⸗Ueberzieher be⸗ leidet.
Steckbrief. Gegen den Dachdecker Iulius Nicolai aus Oschatz in Sachsen, 22 Jahr alt, der sich hier Ausgangs November d. J. aufhielt, und sich am 30. November 1874 heimlich von hier entfernt hat, ist die gerichtliche Haft wegen Diebstahls aus §. 2.2 des Strafgesetzbuchs beschlossen worden. Es wird ersucht, auf denselben zu achten, ihn im Betretungs⸗ falle festzunehmen und mit allen bei ihm sich vor⸗ findenden Gegenständen und Geldern mittelst Trans⸗
orts an unsere Gefängniß⸗Inspektion abzuliefern.
öglicherweise führt er von den gestohlenen Sachen 1 schwarzen Tuchrock, 1 Paar braun gestreiften Hosen, 1 Oberhemde, 1 roth⸗, grün⸗ und schwarzgestreiften Umschlagetuch und 1 grünen Kalabreser Hut mit schwarzem Bande, noch einen Theil bei sich.
Potsdam, den 31. Dezember 1874. Königliches Kreisgericht. Abtheilung I.
Oeffentliche Vorladung. Auf Grund des An⸗ trages der hiesigen Königlichen Polizei⸗Anwaltschaft vom 16. Dezember d. J. ist wider den Wehrmann Alfred Löwy aus Neustadt a’/S. wegen Auswande⸗ rung ohne Erlaubniß aus den Königlich preußischen
Landen als beurlaubter Wehrmann die Untersuchung
eröffnet worden. §. 360 ad 3 des Straftgesetzbuchs. Da der Aufenthalt des Angeklagten zur Zeit unbe⸗ kannt ist, so wird derselbe zu dem am 22. April 1875, Vormittags 9 ½ Uhr, zum öffentlichen münd⸗ lichen Verfahren an hiesiger Gerichtsstelle, Logen⸗ straße 6, Zimmer Nr. 30, anberaumten Termine mit der Aufforderung vorgeladen, in demselben zur festgesetzten Stunde zu erscheinen und die zu seiner Vertheidigung dienenden Beweismittel mit zur Stelle u bringen, oder aber solche dem unterzeichneten Bericht unter genauer Angabe der zu erweisenden Thatsachen so zeitig vor dem Termine anzuzeigen, daß sie noch zu demselben herbeigeschafft werden können. Im Fall des Ausbleibens wird mit der Untersuchung und Entscheidung in contumaciam ver⸗ fahren werden. Fraukfurt a. O., den 22. Dezember 1874. Königliches Kreisgericht. Komissarius für Uebertretungen.
Oeffentliche Bekanntmachung. Nachstehende beurlaubte Reservisten oder Wehrmänner der Land⸗ wehr: 1) der Reservist Stellmacher Cdmund Beyer aus Liegnitz, 2) der Reservist Kaufmann Karl Gustav Edmund Bienwald aus Liegnitz, 3) der Gefreite Kürschner Gustav Fendrich aus Liegnitz, 4ü) der Oekonomie⸗Handwerker Schneider Theodor Geisler aus Liegnitz, 5) der Gefreite Kaufmann Adolf Heinrich Ludwig Brueckner aus Liegnitz sind angeklagt, ohne Erlaubniß ausgewandert zu sein. Es ist deshalb gegen dieselben auf Grund des §. 360 Nr. 3 des Strafgesetzbuches und der
. 10. 11. 4 bis 7 und 9 des Gesetzes vom 10.
ärz 1856 die Untersuchung eröffnet und Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 26. April 1875, Vormittags 11 Uhr, im hiesigen Gerichts⸗ gebäude, Saal Nr. 15, anberaumt worden, wozu die Angeklagten mit der Aufforderung vorgeladen werden, zur festgesetzten Stunde zu erscheinen und die zu ihrer Vertheidigung dienenden Beweismittel mit zur Stelle zu bringen oder solche dem unter⸗ zeichneten Gericht dergestalt zeitig vor dem Termin anzuzeigen, daß sie noch zu demselben herbeigeschafft werden können. Im Falle des Ausbleibens wird mit der Verhandlung und Entscheidung in contu⸗ maciam verfahren werden. Liegnitz, den 24. De⸗ zember 1874. Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.
Der Kommissar für Uebertretungen.
Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.
124341 Subhastations⸗Patent.
Das dem früheren Holzhändler, jetzigem Rentier, Theodor Ferdinand Krahmann, zu Treptow bei Mo⸗ sisch wohnhaft, gehörige, in Stralau belegene und im Grundbuch
—
1“
n diesem Dorfe Band I. Nr. 2 8 8 I1“ 8 8
von öffentlichen Papieren.
Oeffentlicher
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2
Anzeiger. 8
5. Industrielle Etablissements, Fabriken n. Großhandel. nh 6. Verschiedene Bekanntmachungen. a 7. Literarische Anzeigen. 8. Familien⸗Nachrichten. 9. Central⸗Handels⸗Register (einschl. Konkurse). —
R Inserate nehmen an: die autorisirte Annoncen⸗Expedition von Rudolf Mosse in Berlin, Breslau, Ch emnitz, Dresden, Dortmund, Frankfurt a. M., Ha eec. Leipzig, München, Nürnberg, Prag, Straß⸗ 9 . 22
e a. S.,
Stuttgart, Wien, Züͤrich und deren Agenten,
sowie alle übrigen größeren Annoncen⸗Bureaus.
Erscheint in separater Beilage.
verzeichnete Fischergut nebst Zubehör, sowie das zu diesem Gute gehörige ideelle Miteigenthum an der 4 Morgen 6 Quad.⸗Ruthen großen, am Markgrafen⸗ damm belegene, im Grundbuche des Königl. Stadt⸗ gerichts von den Umgebungen, Band 78 Nr. 3967, verzeichneten Wiese soll
den 3. Februar 1875, Vormittags 11 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle, Zimmerstraße Nr. 25, Zim⸗ mer Nr. 12, im Wege der nothwendigen Subhasta⸗ tion öffentlich an den Meistbietenden versteigert, und Femücft das Urtheil über die Ertheilung des Zu⸗ schlags
den 6. Februar 1875, Vormittags 11 Uhr, ebenda verkündet werden.
Das zu versteigernde Vol. I. Nr. 2 dee Grund⸗ buchs von Stralau W“ Grundstück ist zur Grundsteuer, bei einem derselben unterliegenden Ge⸗ sammt⸗Flächenmaß von 4 Hektaren 95 Aren 10 Quadrate⸗Metern mit einem Reinertrag von 101,2 Thlrn. und zur Gebäudesteuer mit einem jährlichen Nutzungswerth von 158 Thlrn., die ganze Wiese am Markgrafendamm, bei einem Flaächeninhalt von 1,0162 Hektaren nur zur Grundsteuer mit einem Rein⸗ ertrage von 15,92 Thlrn. veranlagt.
Auszug aus der Steuerrolle, und begl. Abschrift der Grundbuchblätter, ingleichen etwaige Abschätzun⸗ gen, andere das Grundstück betreffende Nachweisungen und besondere Kaufbedingungen sind in unserem Bureau V. einzusehen.
Alle Diejenigen, welche Eigenthum oder anderweite zur Wirksamkeit gegen Dritte der Eintragung in das Hypothekenbuch bedürfende, aber nicht eingetra⸗ gene Realrechte geltend zu machen haben, werden aufgefordert, dieselben zur Vermeidung der Präklu⸗ sion spätestens im Versteigerungstermin anzumelden.
Berlin, den 23. Oktober 1874. ““
1 Königliches Kreisgericht. Der Subhastationsrichter.
157111 Subhastations⸗Patent.
Die dem Kaufmann Johann Ernst Walhelm Schulz, alleinigen Inhaber der Firma Müller et Schulz hierselbst gehörigen, in Steglitz an der mit der Berliner Chaussee parallel laufenden resp. an der neuen Straße belegenen, im Grundbuch von Steglitz Band X. Nr. 345 und 346 verzeichneten Grundstücke nebst Zubehör sollen
den 20. Januar 1875, Vormittags 11 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle, Zimmerstraße 25, Zimmer Nr. 12, im Wege der nothwendigen Subhastation öffentlich an den Meistbietenden versteigert, und dem⸗ nächst das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags
den 23. Januar 1875, Vormittags 11 Uhr, ebenda verkündet werden.
Die zu versteigernden Grundstücke sind zur Grund⸗ steuer, bei einem derselben unterliegenden Gesammt⸗ Flächenmaß von 6,09 resp. 4,45 Aren mit einem Rein⸗ ertrag von 0,29 resp. 0,24 Thalern veranlagt. Auszüge gus den vorläufigen Grundsteuer⸗Fortschreibungs⸗ Verhandlungen und Hypothekenscheine, ingleichen et⸗ waige Abschätzungen, andere das Grundstück betref⸗ fende Nachweisungen und besondere Kaufbedingungen sind in unserm Bureau V. einzusehen.
Alle Diejenigen, welche Eigenthum oder anderweite, zur Wirksamkeit gegen Dritte der Eintragung in das Hypothekenbuch bedürfende, aber nicht eingetragene Realrechte geltend zu machen haben, werden aufge⸗ fordert, dieselben zur Vermeidung der Präklusion spätestens im Versteigerungstermin anzumelden.
Berlin, den 31. Oktober 1874. 8
Königliches Kreisgericht. Der Subhastations⸗Richter.
1198. Subhastations⸗Patent.
Das der Handelsgesellschaft Tiedemann, Runge & Comp. zu Charlottenburg gehörige, in Charlotten⸗ burg belegene, im Grundbuch von Charlottenburg Band 41 Nr. 1848 Blatt 129 verzeichnete Fabrik⸗ grundstück nebst Zubehör soll
den 20. März 1875, Vormittags 10 85 an hiesiger Gerichtsstelle, Zimmer Nr. 16, im Wege der nothwendigen Subhastation öffentlich an den Meistbietenden versteigert, und demnächst das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags 8
den 23. März 1875, Mittags 12 Uhr, ebendaselbst, Zimmer Nr. 16, verkündet werden.
Das zu versteigernde Grundstück hat ein Gesammt⸗ Flächenmaß von 1 Hekt. 64 Are 54 Qu.⸗M. und sind die auf demselben befindlichen Fabrikgebäude u. s. w. zur Grundsteuer noch nicht veranlagt. Aus⸗ zug aus der Steuerrolle und Hypothekenschein, in⸗ gleichen etwaige Abschätzungen, andere das Grund⸗ stück betreffende Nachweisungen und besondere Kauf⸗ bedingungen sind in unserm Bureau B. einzusehen.
Alle Diejenigen, welche Eigenthum oder anderweite, zur Wirksamkeit gegen Dritte der Eintragung in das
ypothekenbuch bedürfende, aber nicht eingetragene
ealrechte geltend zu machen haben, werden aufge⸗ fordert, dieselben zur Vermeidung der Präklusion spätestens im Versteigerungstermin anzumelden.
Charlottenburg, den 22. Dezember 1874.
Königliche Kreisgerichts⸗Deputation. Der Subhastations⸗Richter.
Der Fuhrmann Heinrich Theodor Mönch von hier hat gegen seine Ehefrau Christine Friederike Caroline, geb. Siewert, unter der Behauptung, daß dieselbe im Dezember 1868 ohne sein Wissen und Willen nach Amerika ausgewandert sei, wegen bös⸗ williger Verlassung geklagt. Zur Klagebeantwortung 1““ 4. 8 —
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und mündlichen Verhandlung der Sache ist ein Ter⸗ min auf den 1. März 1875, Mittags 12 Uhr, an Gerichtsstelle hier anberaumt, zu welchem die Beklagte hiermit geladen wird unter der Verwar⸗ nung, daß, falls sie bis zu dem Termin nicht zurück⸗ kehren und in der Zeit vor demselben die Klage nicht beantworten sollte, sie der vom Kläger behaup⸗ teten böslichen Verlassung für geständig erachtet und was Rechtens ist, erkannt werden wird. “ Greifswald, den 28. Oktober 1874. 8 Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.
Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛc.
Der Preis für 50 Kilogramm oder 1 Ctr. Nuß⸗ kohlen und für 50 Kilogramm oder 1 Ctr. Förder⸗ kohlen der fiskalischen Königsgrube wird vom 15. Januar d. J. ab für den Detailverkauf auf 40 Rchspf. festgesetzt. Königshütte, den 6. Januar 1875. Königliche Berginspektion.
Rehmer Mutterlaugen Badesalz. Die alleinige Produktion und der Verkauf des sogenannten Rehmer Badesalzes von der Königlichen Saline Neusalzwerk wird fortan ausschließlich von der kombinirten Königlichen Bade⸗ und Salinen⸗Ver⸗ waltung ausgehen. Bad Oeynhausen, im Januar 1875. Königliches Salzamt.
89] Königliche Ostbahn.
Für die Königliche Ostbahn soll die Anfertigung und Lieferung von
a. 8 Stück vierrädrigen Personenwagen I. Klasse — davon 4 Stück mit Bremse und Schaff⸗ nersitz — (2. Gattung) —
b. 20 Stück vierrädrigen Personenwagen II. Klasse 1e 10 Stück mit Bremse und Schaff⸗ ner
c. 60 Stüͤck vierrädrigen Personenwagen III. Klasse — davon 30 Stück mit Bremse und Schaff⸗ nersitz — und
d. 35 Stuͤck vierrädrigen Personenwagen IV. Klasse
1“ sevon 18 Stück mit Bremse und Schaff⸗ im Wege der öffentlichen Submission verdungen werden.
Offerten hierauf sind portofrei, versiegelt und mit der Aufschrift:
„Submission auf Lieferung von Personen⸗ wagen für die Königliche Ostbahn“ versehen, bis zu dem auf Montag, den 18. Januar 1875, Vormittags 11 Uhr in unserem Centralbureau hierselbst anberaumten Termine an uns einzureichen.
Die Eröffnung der eingegangenen Offerten erfolgt zur bezeichneten Terminsstunde in Gegenwart der etwa erschienenen Submittenten.
Die Submissions⸗ und Vertragsbedingungen, so⸗ wie die Zeichnungen werden von unserem Maschinen⸗ technischen⸗Bureau hierselbst in welchem dieselben auch zur Einsicht ausliegen, auf portofreie Anträge unentgeltlich mitgetheilt. Auch wird dasselbe über sonstige die Lieferung betreffende Anfragen Auskunft ertheilen. “
Bromberg, den 31. Dezember 1874.
Königliche Direktion der Ostbahn. Wex. (à Cto. 19/1)
[82] Bekanntmachung.
Das unterzeichnete Artillerie⸗Depot wird am 22. Januar 1875, Vormittags 10 Uhr, in sei⸗ nem Bureau
7232, Kilo schwarzes Pech in 197 Kübeln auf dem Wege der öffentlichen Submission an den Meistbietenden verkaufen.
Kauflustige wollen ihre versiegelten, mit der Auf⸗ schrift: „Submission dn Ankauf von Pech“ ver⸗ 8 Offerten franko bis zur Terminsstunde ein⸗ enden, zu welcher Zeit die Eröffnung derselben im Beisein der etwa erschienenen Käufer erfolgt.
Das Angebot erfolgt pro 50 Kilo Pech in Mark und Pfennigen.
Die Bedingungen liegen im Bureau des Artillerie Depots zur Einsicht aus, können auch abschriftlich gegen Erstattung der Kopialien mitgetheilt werden.
Artillerie⸗Depot zu Torgau.
Bekanntmachung.
Für die Kaiserliche Werft soll der im Laufe des Jahres 1875 eintretende Bedarf an diversen Gummiwaaren, als Dichtungsringe von Gummi, Gummiplatten, Gummischeiben, Gummischläuche mit und ohne Spirale ꝛc., Packungsschnüren sünng⸗ e gern von Baumwolle ꝛe. be⸗
afft werden.
Esif nnsdend erten sind versiegelt mit der Auf⸗ schrift „Submission auf Lieferung von Gummi⸗ waaren ꝛc. bis zu dem am 25. Januar 1875, Mittags 12 Uhr, im Bureau der unterzeichneten L88 anberaumten Termine einzureichen.
Die Lieferungs⸗Bedingungen, welche auf porto⸗ freie Anträge gegen Krstattung der Kopialien ab⸗ schriftlich mitgetheilt werden, liegen nebst den nähe⸗ ren Bedarfsangaben in der Registratur der unter⸗ zeichneten Werft r Einsicht aus.
Kiel, den 30. Dezembeer 1874. “
Kaiserliche Werft.
1
1 Bekaunntmachung. Hannoversche Staatsbahn.
Die Herstellung eines Theils des Planums für den neuen Werkstättenbahnhof bei Herrenhausen unweit Hannover, macht die Bewegung von 500,000 Kubikmetern Boden erforderlich, und ist zum Ver⸗ ding dieser Arbeit in öffentlicher Submission ein Termin auf Dienstag, den 26. Januar 1825, Vormittags 11 Uhr, im Bureau des Eisenbahn⸗ Baumeisters A. Claudius zu Entenfang bei Hanno⸗ ver anberaumt worden.
Die Submissionsbedingungen sind daselbst wäh⸗ rend der Dienststunden von 8 bis 3 Uhr einzusehen und können auch auf frankirte Anfragen gegen Er⸗ stattung der Kopialien von dort bezogen werden.
Die Offerten sind portofrei und verstegelt mit der Aufschrift:
„Submission auf Ausführung von Erd⸗ arbeiten auf dem Werkstättenbahnhofe bei
Hannover“ bis zum genannten Termine bei oben genanntem Beamten einzureichen, wo dieselben in Gegenwart der etwa erschienenen Submittenten eröffnet werden.
Hannover, den 30. Dezember 1874. x 1“
Königliche Eisenbahn⸗Direktion.
Königliche Frankfurt⸗Bebraer “
Die Herstellung eines dreimaligen Oelanstrichs der äußeren Flächen des Verwaltungsgebäudes auf dem neuen Bahnhofe zu Sachsenhausen, soll im öffentlichen Sub missionswege vergeben werden und ist hierzu Termin auf Samstag,
den 30. Januar 1875, Vormittags 11 uUhr, in meinem Bureau, Mühlenbruch anberaumt worden. 8
Unternehmungslustige wollen daher ihre Offerten, versiegelt und mit der Aufschrift:
„Submission auf die Ausführung des drei⸗ maligen Oelanstrichs am Verwaltungsge⸗ * auf dem neuen Bahnhofe zu Sachsen⸗ ausen“ bis zur Terminsstunde portofrei an mich einsenden. Später eingehende Offerten bleiben unberücksichtigt.
Bedingungen ac. können auf meinem Bureau ein⸗ geschen, auch gegen Erstattung der Kopialien (30
eichspfennige) von mir bezogen werden.
Sachseuhausen, den 2. Januar 1875.
Der Eisenbahn⸗Baumeister. Eggert.
Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren.
Bei der in Folge unserer Bekanntmachung vom 27. Oktober cr. am heutigen Tage stattgefundenen deenr Verloosung von Reutenbriefen der
rovinz Brandenburg sind folgende Apoints ge⸗ zogen worden: Litt. A. zu 1000 Thlr. = 3000 Mark 58 Stück, und zwar die Nummern: 33. 185. 205. 214. 240. 281.527. 799. 801. 819. 835.
1168. 1206. 1283. 1449. 2019. 2818. 3079. 3812. 3842. 4001. 4102. 4269. 4332. 4357. 5205. 5207. 5215. 5369. 5397. 5478. 5588. 6486. 6571. 6605. 6626. 6669. 6711. 6781. 6814. 6859. 7284. 7650. 7811. 7938. 8215. 8307. 8418. 8452. 8563. 8612. 8642. Litt. B. zu 500 Thlr. = 1500 Mark 25 Stück, und zwar die Nummern: 64. 170. 189. 231. 569. 870. 883. 1295. 1316. 1360. 1386. 1725. 1943. 2076. 2425. 2731. 2792. 3081. 3115. 3171. 3209. 3323. 3328. 3497. 3646. Litt. C. zu 100 Thlr. = 300 Mark 6 Stück, und zwar die Nummern: 56. 87. 364. 681 1135. 1181. 1250. 1661. 1963. 1997. 2734. 2782. 2938. 3162. 3354. 3516. 3876. 4206. 4255. 4416. 4616. 5031. 5401. 5552. 5680. 5754. 5795. 5796. 6161. 6192. 6323. 6415. 6419. 6597. 7163. 7346. 7486. 7508. 7647. 7751. b 7964. 8049. 8070. 8210. 8457. 8521. 8569. 8836. 9018. 9034. Litt. D. zu 25 Thlr. = 75 Mark 48 Stück, und zwar die Nummern: 13. 108. 286 379. 771. 1019. 1025. 1055. 1097. 1101. 1421. 1651. 1789. 1864. 1990. 2125. 2217. 2569. 2865. 2929. 3348. 3384. 3395. 3406. 3431. 3466. 3503. 3723. 3833. 4141. 4224. 4278. 4554. 4562. 4628. 4792. 4852. 5221. 5393. 5565. 5619. 5891. 6140. 6421. 6540. 7251. 7333. 7339. Die Inhaber der vorbezeichneten Rentenbriefe werden aufgefordert, gegen Quittung und Einlieferung der Rentenbrief in coursfähigem Zustande und der dazu gehörigen Coupons Serie IV. Nr. 2—16 nebst Talons den Nenuwerth der Ersteren bei der hiesigen Renten bank⸗Kasse, Unterwasserstraße Nr. 5, vom 1. April k. J. ab an den Wochentagen von 9 bis 1 Uhr in Empfang zu nehmen. Vom 1. April k. J. ab hört die Verzinsung der vorbezeichneten Rentenbriefe auf. Diese selbst verfähren mit dem Schlusse des Jahres 1885 zum Vortheil der Anstalt. Den Inhabern von ausgelooseten und gekündigten Rentenbriefen ist ge⸗ haktet die zu realisirenden Rentenbriefe mit der ost an die Rentenbank⸗Kasse portofrei einzusenden und zu verlangen, daß die Uebermittelung des Geld⸗ betrages auf gleichem Wege und soweit solcher die Summe von 50 Thlrn. nicht übersteigt, durch Post⸗
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r. Nr. 18,
2260. 2411.