1875 / 8 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 11 Jan 1875 18:00:01 GMT) scan diff

sammtwerthe von 142,100 Rubel, mithin zusammen 177,304 Stück im Gesammtwerthe von 2,112,782 Rubel. Verschiedene Fälschungs⸗ arten sind bei alten Falsisikaten 145, bei neuen 78 entdeckt worden.“

Ueber den Handel Italiens wird der „Deutschen Zeitung“ in Wien aus Genua geschrieben: „Seit der Vereinigung sämmtlicher Staaten Italiens hat der Handel und die Schiffahrt derselben einen nie geahnten Aufschwung genommen. Die früher in so viele Theile getheilten Kräfte der italienischen Handelswelt können jetzt vereint wirken, und die Haupthafenstädte Italiens: Venedig, Ancona, Neapel, Palermo, Neapel, Livorno und Cagliari, von denen früher jede einzelne eine andere Handelsgesetzgebung hatte, kennen jetzt nur ein Handelsrecht und Wechselrecht. Die italienische Geschäftswelt handelt über Genua nach Spanien, Portugal, Nord⸗ und Westafrika und Suüͤdamerika und über Venedig und Brindisi nach Ost⸗ und Westasien und Australien. In Japan sind wir nach den Eng⸗ ländern und Franzosen die dritte europäische Handelsnation und in China, mit dem unsere Handelsverbindungen noch nicht so stark sind, wie mit Japan, kommen wir gleich nach Deutschland, das dort u Wasser nur von den Engländern und Franzosen übertroffen wird. Auch mit Australien treiben wir heute schon einen ausgedehnten Handel, namentlich mit den Inseln des indischen Archipelagus, um daselbst Rohprodukte einzutauschen. Spricht man doch heute schon davon, daß es bald nothwendig sein werde, für die italiesische Handels⸗ marine, vielleicht auch für die Kriegsmarine, eine Schiffsstation im Rothen Meere anzukaufen. So hat durch die Einheit Italiens auch

dessen Handel ungemein gewonnen.“ ““ .

Verkehrs⸗Anstalten. 8

Nach der Zeitung des V. D. Eisenbahnverwaltungen sind in Deutschen Reich im IV. Quartal 1874 folgende neue Bahnstrecken dem Verkehre übergeben worden: Wattenscheid⸗Bochum (Rhein. E.) 7,42 Kilom., für Güterverkehr: Essen⸗Wattenscheid⸗Bochum⸗Herne (Bergisch⸗ Märkische Eisenbahn) 25,50 Kilom., Cronberger Eisenbahn 9,8s Kilom., Eilenburg⸗Leipzig (Halle⸗Sorau⸗Gubener Eisenbahn) 23,63 Kilom., für Güter⸗, am 15. November für Personenverkehr: Neuhaldens⸗ leben⸗Oebisfelde (Magdeburg⸗Halberstädter E.) 34,90 Kilom., für Per⸗ sonenverkehr, die für den Güterverkehr bereits am 21. September c. er⸗ öffnete Strecke Wartha⸗Glatz der Oberschlesischen Eisenbahn 11,17 Kilom.,

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Plauen⸗Oelsnitz (20 Kilom.) und Ebersbach⸗Seifhennersdorf (15 Kilom.), (Sächsische Staatsbahnen) 35 Kilom., Troisdorf⸗Speldorf (Rheinische E.) 80,81 Kilom., Bochum Dortmund (Rheinische E.) 19,11 Kilom., Bruchsal⸗Reinsheim (bei Germersheim) (Badische Staatsbahn) 21,0 Kilom., für Güterverkehr: Dortmund⸗Lünen (Dortmund⸗Gronau⸗ Enscheder Eisenb hn) 15,0 Kilom., für den Güter⸗ und Devpeschen⸗ verkehr Enscherbahnstrecke Herne Castrop (Stadt) der Cöln⸗Mindener Eisenbahn⸗Gesellschaft 6,375 Kilom., für Güterverkehr Ebenhausen⸗ Meiningen (Bayerische Staatsbahn) 64,27 Kilom., Camenz⸗Gieß⸗ mannsdorf (Oberschl. Eisenbahn) 29 Kilom., Hitzacker⸗Buchholz (Linie Wittenverge⸗Lüneburg⸗Buchholz der Berlin⸗Hambuarger Eisen⸗ bahn) 85,2 Kilom, Summa 468,825 Kilom.

Im Verlage der Königl chen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei (R. von Decker) ist eine neue Ausgabe des Postbuchs für das korrespondirende Publikum Berlins für 1875 erschienen, welche außer den Nachrichten für das Publikum über die biesigen Post⸗ einrichtungen die vollständigen Portotaxen für Brief⸗, Packet⸗, Geld⸗ sendungen, Postanweisungen u. s. w. nach der neuen Münzwährung und die wichtigsten Bestimmungen der neuen Post ordnung enthält.

Der „St. A. f. W.“ theilt mit, daß die direkte Tele⸗ graphenleitung von Stuttgart nach Berlin via Hof nun⸗ mehr vollendet und seit dem 7. d. M. Abends mit gutem Erfolg in Betrieb genommen ist. Die Depeschen zwischen Stuttgart und Berlin erleiden daher künftig keine Umtelegraphirung mehr unterwegs, finden vielmehr ganz direkte rascheste Beförderung.

Für die Prioritäts⸗Stammaktien der Saalbahn, die am 1. Mai eröffnet worden ist, werden für 1874 nicht die vollen Zinsen aus dem Baufonds gezahlt werden, sondern es sollen solche mit 1 ¾ Thlr. nur bis zum Tage der Betriebseröffnung gezahlt werden. Der Verkehr hat vom 1. Mai bis 31. Oktober 41,800 Thlr. leber⸗ schuß gewährt und wird voraussichtlich bis zum Jahresschlusse 1 ¾ pCt. Netto Ertrag resultiren. Die Gesammt⸗Dividende würde sich dann auf 3 ½ pCt. stellen.

Zur Registrirung der Schnelligkeit eines Eisers bahnzuges und der von ihm durchlaufenen Strecke ist, den Industrie⸗ blättern zufolge, in Indiana auf der Vandalia Railroad eine sehr

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sinnreiche neue Erfindung erprobt worden. Der Apparat besteht in einer eisernen Büchse, welche auf einer Wagenwand angebracht ist und

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ein Uhrwerk enthält, das in stetem und regelmäßigem Gange eine leichte Trommel dreht, um welche sich ein bandförmiger Streifen Papier, auf dem an bestimmten Stellen die Namen der Stationen eingezeichnet sind, aufwickelt. Ueber dem Papierstreifen bewegt sich, in einer zu der Fläche desselben vertikalen Ebene ein direkt über der Mittellinie angebrachter Bleistift nach Art eines Pendels hin und her, sobald ihn der Lauf der Räder mittelst eines dem gegenwärtig bei der Marine verschiedener Länder üblichen Sillo⸗ meter ähnlichen Mechanismus in Bewegung setzt. In Folge dieser doppelten Bewegung, nämlich des Papieres und des Stiftes, wird auf ersteres eine Hickzacklinie gezeichnet, deren Winkel um so spitzer werden, je schneller der Bahnzug läuft. Sobald der Zug still hält, steht auch der Bleistift fest und zeichnet nun auf dem sich fortbe⸗ wegenden Papierbande eine letzteres in zwei Hälften theilende gerade Linie, an deren größerer oder geringerer Ausdehnung man die Dauer des Stillstandes bis auf die Sekunde ebenso abmessen kann, wie an jener Zickzacklinie, resp. an der Größe ihrer Winkel, die Geschwindig⸗ keit, welche der im Laufe gewesene Zug an jeder beliebigen Bahn⸗ strecke gehabt hat. Die Normallinie wird bei Ingebrauchnahme jedes einzelnen Instrnumentes mit Zuhülfenahme einer Uhr ein für alle Mal für bestimmte Strecken und Geschwindigkeiten durch eine erste Fahrt festgestellt, es bildet somit dieser Apparat eine ausgezeichnete Kontrole, indem eine nicht gestattete allzugroße Schnelligkeit oder Langsamkeit sich selbst, so zu sagen, in das Kontrolbuch einschreibt. (Industrie⸗Blätter).

Aus dem Wolff'schen Telegraphen⸗Bureau.

Kiel, Montag 11. Januar, Vormittags. (W. T. B.) Die beiden deutschen Kanonenboote „Albatros“ und „Nautilus“ sind nach Santander zurückbeordert worden. Der „Albatros“ war auf der Rückreise in Christiansand eingetroffen, wo ihn die telegraphische Ordre erreichte, in Folge deren er nach Santander zurückging. Er befindet sich augenblicklich noch auf dem Wege dorthin. Der „Nautilus“ war auf dem Wege nach Westindien in Madeira angelangt, erhielt dort am 31. Dezember seine Ordre, ging am 2. Januar nach Santander ab und ist bereits dort ein⸗ getroffen.

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Theater. Königliche Schauspiele. In Scribes Komödie: „Da Glas Wasser oder Ursachen und Wirkungen“ trat am Donnerstag, den 7. Januar in der Rolle der Königin Anna Frl. Reichardt vom Friedrich⸗Wilhelmstädtischen Theater als Gast auf. Mit einer einnehmenden Erscheinung vereint die junge Schauspielerin eine natürliche Anmuth der Bewegung, ihr Organ ist angenehm und nicht ohne Fülle. Die Künstlerin, von der man bei weiterer Entwickelung sich Gutes versprechen darf, fand Seitens des Publikums wohlwol⸗ lende Anerkennung. Im Wallnertheater findet am Mittwoch das Benefiz des Hrn. Ernst Formes statt. Der Künstler hat dazu „Die Mottenburger“ gewählt. Bei der großen Beliebtheit sowohl es Benefizianten, als auch des genannten Stückes steht wohl zu er⸗ warten, daß das Publikum an diesem Abende dem Hrn. Formes durch zahlreiches Erscheinen für so manche heitere Stunde seinen Dank bethätigen werde. Direktor Lebrun hat dem Central⸗ Comité zur Errichtung eines Krieger⸗Denkmals für die im

iesigen V. Distrikte in den drei letzten Kriegen Gefallenen sein Theater zu einer Vorstellung am 14. d. M. bewilligt. Auch bei dieser Gelegenheit werden „Die Mottenburger“ zur Aufführung kommen.

Im Victoria⸗Theater findet heute die hundertste 1 des glänzenden Ausstattungsstücks: „Die sieben Ra⸗ ben“ statt.

Wegen Unwohlseins des Frl. Stauber hat das heutige Repertoir es Friedrich⸗Wilhelmstädtischen Theaters wiederum eine Abänderung erfahren, indem nicht „die Fledermaus“, sondern „die schöne elena“ zur Ausführung gelangt. Dagegen bleibt für morgen die Wie⸗ deraufnahme der Operette „Giroflé⸗Girofla“ in Aussicht genommen.

Der vergangene Sonnabend brachte auf dem Repertoir des Stadt⸗Theaters das Grillparzer'sche Drama „Medea“, mit Be⸗ setzung der Hauptrolle durch die Direktorin Frl. Mathilde Veneta. Die Künstlerin schien den bedeutenden Anforderungen, welche diese schwierige Partie an sie stellte, in hohem Grade gewachsen. Die in ihren Grundzügen dämonisch angelegte Natur Medea's, welche den Fluch auf ihr eigenes, durch Verbrechen beladenes Haupt herabbe⸗ schwört, brachte Frl. Veneta zur wirksamsten Geltung, indem sie die⸗ selbe in vem düsteren Rahmen einer titanenhaften, von ihrem Gatten nicht allein unerwiderten, sondern sogar verabscheuten Leidenschaft entrollte. Fast zu stürmisch jedoch und in zu potenzirten Maße brach diese Leidenschaft bei ihr hervor, im zweiten Akt, wo Medea, die schwesterlichen, Versöhnung zwischen beiden Gatten anstrebenden Bemühungen Kreusa’'s mißdeutend, von den Qualen einer glühenden Eifersucht erfaßt wird. Aus diesem Grunde gelang es ihr nicht im dritten Akte, wo durch die thatsächlich gewor⸗ dene Verbidung zwischen Kreusa und ihrem Gemahl, ihr Gattenrecht, ihre Frauenehre am empfindlichsten verletzt, am tiefsten herabgewürdigt erscheinen müßte, eine der Situation angemessene natürliche Steige⸗ rung ihrer Leidenschaft zu entwickeln. Dagegen war im vierten Akte der Uebergang von Medeg zum Weibe und dann wiederum vom Weibe zur Medea ein in seiner Wirkung ungemein dramatischer Endlich gestaltete sich die Darstellung der Scene, in der Medea, An⸗ gesichts ihres entsetzlichen Vorhabens, beim Anblick ihrer schlafenden unschuldigen Kleinen durch ihr schuldbeladenes, mahnendes Gewissen zu Boden geschmettert, den fürchterlichsten Kampf in ihrem Innern auskämpft, durch Frl. Veneta zu einer Leistung von wahrhaft künst⸗ lerischem Werthe. 1

Unter der Zahl der übrigen Schauspieler ist Frl. Western als Kreusa Lob zu spenden. Durch ihre anmuthige Erscheinung, sowie durch die zarte eigenartige Weise, in der sie die Rolle der Kreusa er⸗ faßte und durchführte, wirkte sie auf die Zuhörer in hohem Grade anregend und belebend. Dagegen erschien Hr. Rösicke für den Jason weniger geeignet. Hr. Pätsch verstand es, die Würde des Königs, den leidenschaftlichen Angriffen Medeas gegenüber, vortrefflich zu wahren; jedoch wäre es angemessener gewesen, wenn er im Schluß⸗ akte, wo nach dem Tode Kreusa's der verhaßte Anblick der blutigen Mörderin seines geliebten Kindes ihm unmittelbar vor Augen tritt, in dem Gefühl eines tödtlich getroffenen Vaterherzens, die Königliche Würde dem menschlichen Schmerze mehr untergeordnet hätte.

Hen e Abend tritt Frl. Veneta als Fr. v. d. Straß in Laube’'s „Böse Zungen“ auf; später wird die Künstlerin auch in „Onkel Sam“ von Victorien Sardou eine Hauptrolle übernehmen.

Im National⸗Theater bewähren die Vorstellungen des Schauspiels: „Das Genfer Kreuz“ mit jedem Tage eine so er⸗ höhre Anziehungskraft, daß die Direktion sich veranlaßt sieht, dasselbe bach noch heute und an den folgenden Tagen in Scene gehen zu

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Die Juristische Gesellschaft 1

wählte in ihrer letzten Sitzung am vergangenen Sonnabend zunächst die Preisrichter für die eingegangenen Arbeiten zur Lösung der von der Gesellschaft ausgeschriebenen Preisaufgabe: „Entwurf eines Ge⸗ sebfe über das deutsche Erbrecht nebst Motiven und vergleichender zusammenstellung der erbrechtlichen Bestimmungen aus den wesent⸗ lichsten der in Deutschland gegenwärtig geltenden Gesetzgebungen.“ Die Wahl fiel auf die Ober⸗Tribunals⸗Räthe Struckmann und Vier⸗ haus, den Justiz Rath Dorn und die Professoren Dr. Gneist und Dr. Bruhns.

Justiz⸗Rath Dorn hielt alsdann über die Grundzüge der zu er⸗ Anwaltsordnung einen Vortrag, dem wir Nachstehendes ent⸗ nehmen:

Einzelne Bestimmungen der drei großen Justizgesetz⸗Entwürfe deuten bereits auf eine neue Anwaltordnung hin. Indessen hat der Bundesrath geglaubt, diese Materie den einzelnen

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Regierungen über⸗

lassen zu können; eine zu große Verschiedenheit in der Ausarbeitung ist indessen schwerlich zu erwarten, da bei dem Uebergewichte Preußen sich die meisten Staaten dem Entwurfe des Justiz⸗Mi⸗ nisters Dr. Leonhardt anschließen werden.

Der Staat muß nun in seiner Sorge für eine gute Justizpflege nicht allein danach streben, tüchtige Richter zu erhalten, er muß auch auf ein geordnetes Verfahren halten, welches nur denkbar ist, wenn die Parteien ihre Anträge in ordnungsmäßiger Weise einbringen, wozu in den meisten Fällen geeignete Vertreter herangezogen werden. Man hat nun gesagt, ein Vertreter sei lediglich eine Vertrauensperson und die Wahl derselben müsse dem Publikum überlassen bleiben, es sei auch hier eine Gewerbefreiheit zu etabliren ohne Rücksicht auf die Vorbildung. Deoch wird diese Idee wenig Anklang finden; der Rich⸗ ter kann seiner Aufsabe nicht genügen, wenn ihm in stetem Wechsel Personen in den Weg treten, welche ihm keine Garantieen geben, daß sie sich in die Praxts einleben und dadurch die Sache mehr hindern als fördern. Im Jahre 1793 war ein derartiges Gesetz in Frank⸗ reich eingeführt, doch trat bald ein unerträglicher Zustand ein. Ge⸗ wisse Desiderata sind somit nothwendig, die an einen Anwalt gestellt werden müssen, und es handelt sich hierbei hauptsäch⸗ lich um die Auswahl der Personen. Hierbei giebt es zwei Wege. Der Staat kann entweder eine gewisse Anzahl ernen⸗ nen, oder er kann eine gewisse Freiheit in dieser Bezehung gelten lassen, so daß Jeder, der gewissen Forderungen genügt, Anwalt wer⸗ den kann. Der erste Weg, der bei uns noch herrscht, führt gewisse Uebelstände mit sich, die beim zweiten fortfallen. Durch die Ernen⸗ nung glaubt Jeder ein jus quaesitum zu haben, es giebt Reklamatio⸗ nen, da das Bedürfniß vielleicht nicht da gewesen ist, und über letzte⸗ res ein Urtheil zu fällen, wird für Behörden oft sehr schwer sein. Die volle Freiheit der Wahl ist dagegen vorzuziehen. Hängt die Anstellung von der Behörde ab, so kann der Fall eintreten, daß der⸗ jenige, der den meisten Beruf in sich fühlt, möglicher Weise nie dazu gelangen wird, ihn auszuüben. Auch die Würde des Richters wird durch die freie Advokatur erhöht. Er wird in Zeiten der Konflikte sein Urtheil ruhiger fällen können, wenn er weiß, daß er stets Anwalt werden kann. Weder in Frank⸗ reich, noch in der Rheinprovinz hat man gefunden, daß die freie Advokatur schade. Man glaubte an einen großen Andrang, unter dem das Publikum leiden würde. Doch sind diese Zeiten vorüber, da Oeffentlichkeit und Mündlichkeit egoistischer Absichten der Advo⸗ katur wirksam hinderlich sind; derjenige Anwalt, der das Publikum zum Klagen anregen würde, verliert sicher bald seine Praxis. Es werden allerdings an jedem größeren Orte Anwälte sein, die nicht genügende Beschäftigung haben, und will man ihnen derartige Ab⸗ sichten unterschieben, so liegt das Korrektiv in der Disciplin, und zwar in der Selbstdisciplin. Es muß also Jeder, der die Befähigung zum Richter hat, sich an jedem Gerichte als Anwalt niederlassen können. Um auch hierin ein Korrektiv zu finden, müßte die Beschraäͤnkung ge⸗ schaffen werden, daß er sich nur an einem Gerichte niederlassen und nur in bestimmten Fällen bei anderen Gerichten plädiren darf. Es würde dies die Lokalisirung der Anwaltschaft sein, welche für die Entwickelung einer gewissen Gerichtspraxis sehr förderlich ist. Die formelle Zulassung kann bestehen bleiben, sobald die Zulassung nur versagt werden kann, wenn die Vorbedingungen fehlen oder der Be⸗ treffende bereits strafrechtlich verfolgt ist. Bei der Frage, wie die Disziplin zu handhaben ist, ist es ein Haupterforderniß, daß die An⸗ wälte diese Angelegenheit wesentlich unter sich abmachen, wie es jetzt bereits der Fall ist. Die Ehrenräthe müssen eine größere Selbstän⸗ digkeit erhalten, die das Standesgefühl stärkt und belebt. Die An⸗ wälte eines Sprengels würden zu einer Korporation vereinigt, der sie eo ipso angehören, die freie Wahl des Ehrenrathes würden ihnen zustehen. Eine zweite Instanz, die jetzt das Ober⸗Tribunal ist, würde entbehrlich werden, und nur bei absoluten Formfehlern würde Appellation stattfinden. Ist es doch ein Widerspruch, in erster In⸗ stanz, die Entscheidung in die Hände von Fachgenossen zu legen, und sich dann an das Gericht zu wenden, das auf einem anderen Stand⸗ punkte stehen muß, als der Ehrenrath. Gestatte man freie Advokatur, setze man die Lokalisirung der Anwaltschaft fest, und schaffe man einen ordentlichen Ehrenrath, so werde ein tüchtiger Anwalt, wie bisher auch ferner sein ein vir probus, dicendi peritus.

An der sich hieran anschließenden Debatte betheiligten sich Justiz⸗ Rath Lesse, Ober⸗Tribunals⸗Rath Struckmann, Rech sanwalt Jacobi, Professor Dr. Baron, denen Justiz⸗Rath Dorn die gewünschten Auf⸗ schlüsse gab.

Am 3. d. M. fand in dem „Hotel du Nord“ zu Frank⸗ furt a. M. eine Sitzung des Ausschusses des „Vereins für Socialpolitik“ statt. Es wurde beschlossen, auf die Tagesordnung der diesjährigen Verhandlung einstweilen nur zwei Fragen, die Personal⸗Besteuerung und das Lehrlingswesen, zu setzen, gleichwohl aber für die Verhandlungen dies⸗ mal drei Tage in Aussicht zu nehmen. Ferner soll der schon früher angeregte Versuch, zeitgemäße Angelegenheiten nicht eigentlich zur Ver⸗ Seecens zu bringen, aber Jemanden einen Vortrag über dieselben alten zu lassen, zur Ausführung gebracht werden, und zwar in der Weise, daß über die in Aussicht genommene neue Gewerbe⸗Gesetz⸗ gebung in der Schweiz und in Oesterreich vor Eintreten in die Ver⸗ handlungen über das Lehrlingswesen berichtet werden soll. Es schien dies um so zweckmäßiger, als das letztere doch nicht verhandelt werden kann, ohne auf die Frage gewerblicher Organisationen näher einzu⸗ ehen. Schulwesen und Bankfrage, sowie die Betheiligung der Arbeiter am Reingewinn, wurden theils für ungeeignet erachtet, sollen diese Angelegenheiten späterer Verhandlung vorbehalten 8

Die „Nordd. Allg. Ztg.“ schreibt: „Von Rügen ist bereits gemeldet, daß Se. Majestät der Kaiser zur Vollendung des Arndit⸗ Denkmals auf dem Rugard 3000 M. bewilligt hat. Die Er⸗ richtung dieses Denkmals, eines thurmartigen Baues, auf dem schönsten Aussichtspunkte der Insel Rügen, welches bei der 100jährigen Geburtsfeier E. M. Arndts begonnen war, ist durch den Krieg von 1870 ins Stocken gerathen. Nach der Beendigung des Krieges wurde die öffentliche Theilnahme durch die Sammlungen für Denkmäler, welche auf die neuesten Ereignisse Bezug haben, vorwie⸗ gend in Anspruch genommen und dadurch das werkthätige Interesse an der Weiterführung jenes Baues becinträchtigt. Das Comité hat neuerdings einen Aufruf zu Beiträgen erlassen und sich damit auch an die deutschen Regenten gewandt. Ge⸗ wiß verdient es gerade E. M. Arndt, daß in der Zeit der Erfüllung dessen, was er angestrebt und in dem deutschen Volke mächtig ange⸗ regt hat, seiner nicht vergessen wird. Se. Majestät der Kaiser hat bei dem ersten Empfange, der ihm bei der Rückkehr aus Frankreich am Rhein bereitet wurde, ausdrücklich darauf hingewiesen, daß durch den letzten Krieg das prophetische Wort Arndts: „Der Rhein Deutsch⸗ lands Strom, nicht Deutschlands Grenze“ erfüllt worden sei. In solcher Erwägung hat der Kaiser auch bereitwillig den erwähnten Bei⸗ trag zur Vollendung des Denkmals gewährt. Es ist zu wünschen,

daß diese Bewilligung als Anregung zu weiteren Beiträgen aus der

Bevölkerung diene.

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Die Kaiserliche Universitäts⸗ und Landes⸗Biblio⸗ thek in Straßburgbhat auch im Verwaltungsjahre 1874 einen reichen Zuwachs in allen Fächern der Wissenschaft erhalten. Derselbe be⸗ ziffert sich, der „Straßb. Zty.“ zufolge, auf die hohe Summe von 44,532 Bänden. Hiervon wurden 32,901 Bände käuflich erworben, während ihr in 773 Schenkungen 11,631 Bände zukamen. Nimmt man an, daß der jährliche Zuwachs anderer größerer Bibliotheken durchschnittlich 5000 Bände beträgt, so hat obige Bibliothek in diesem einen Jahre eine Vergrößerung erhalten, welche dem nahezu neunjährigen Zuwachse der anderen Bibliotheken entspricht. Beim Beginne des Jahres 1874 umfaßte die Bibliothek ca. 300,000 Bände, sie f demnach bis 1. Januar 1875 auf rund 344,000 Bände ange⸗ wachsen.

Prozeß Ofenheim.

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Wien, 9. Januar. Das Generalverhör des Angeklagten wurde heute fortgesetzt und erstreckte sich über den Anklagepunkt, betreffend die bauliche Ausführung der beiden Linien Lemberg⸗Czernowitz und Czernowitz⸗Suczawa. Ofenheim suchte nachzuweisen, daß die Bahnen bei ihrer Eröffnung sich in gutem baulichen Zustande befunden hätten und berief sich zu diesem Zwecke auf den amtlichen Befund der Kollau⸗ dirungs⸗Kommission im Jahre 1867, so wie auf den Umstand, daß seine Rechnungen nicht beanstandet worden seien. Der An⸗ geklagte führte ferner zu seinen Gunsten an, daß die Bahn im Jahre 1867 wegen der beabsichtigten Reife der Kaiserin von Rußland nach Livadia auch von einer russischen Kom⸗ mission einer Prüfung unterzogen sei und bezog sich auch auf den eben zur Veröffentlichung gelangten Geschäftsbericht des Seque⸗ sters Ofenheim widersprach insbesondere den Angaben über den schlechten Zustand der Bahngebäude und gab an, daß er an Brassey für die Arbeiten zur letzten Vollendung der Bahn 155,582 Fl. ge⸗ zahlt habe, die betreffende Vereinbarung sei vom Verwaltungsrathe ihrem vollen Inhalte nach bestätigt. Der Vorsitzende ließ darauf das ersterwähnte Kollaudirungsprotokoll verlesen, aus welchem sich ergiebt,

daß die Bahn damals vielfach unfertig war und daher nur der Ver⸗

kehr am Tage gestattet werden konnte. Der Angeklagte mußte diesen Umstand zugeben, bemerkte aber dabei, daß keine Bahn bei ihrer Er⸗ öffnung vellkommen fertig sei, auch man des Krieges wegen die Er⸗

öffnung möglichst beeilt habe. Die noch unfertigen Baulichkeiten seien

in der Zeit vom 1. bis zum 15. Seotember 1866 vollendet worden.

Es wird ein Schreiben des Betriebsdirektors Ziffer verlesen, in welchem derselbe den Bahnkörper als überaus mangelhaft gebaut be⸗ zeichnet. Ebenso hätten Vorräthe an Baumaterial durchaus gefehlt und die vorgefundenen Baufehler seien geradezu irreparable gewesen. Der Angeklagte erwidert, er habe Ziffer beauftragt, sofort alles Er⸗ forderliche auf Kosten der Bauunternehmer zu veranlassen. Auf die Frage, weshalb die vom Bauunternehmer Brassey hinterlegte Kaution demselben 6 Wochen vor dem Fllligkeitstermine zurückgestellt worden sei, erklärt der Angeklagte, die Ge⸗ sellschaft sei Brassey ohnehin eine halbe Million schuldig gewesen. Betreffs der Bauarbeiten an der Strecke Czernowitz⸗Suczawa, die hierauf zur Erörterung gelangten, bemerkte Ofenheim, die Kom⸗ mission habe diese Strecke solid gebaut gefunden und die Inbetrieb⸗ setzung derselben gestattet. Die Vollendungsarbeiten, welche sich später als nothwendig herausgestellt hätten, seien auf seine spezielle Anweisung ausgeführt worden. Die Abendsitzung füllten die Verhandlungen über den schlechten Bauzustand der Bahn, über die vorzeitige Uebernahme derselben von der Bauleitung, sowie über die vorgekommenen Verkehrsstörungen aus.

Redacteur: F. Prehm. Verlag der Expedition (Kessel). Druck: W. Elsner.

Drei Beilagen (einschließlich Börsen⸗Beilage.)

Be rlin:

theilten Privilegien zur Ausgabe auf den Inhaber lautender fünf⸗

lich verzinset und die Zinsen in halbjährigen Terminen am 2. Januar

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zum Deuts

Allerhöchster Erlaß wegen Abänderung der dem Kreise Lebus unterm 5. April 1869, 15. Januar 1870 und 15. März 1873 er⸗

prozentiger Kreis⸗Obligationen zum Gesammtbetrage von 450,000 Thalern.

Vom 24. Dezember 1874.

Wir Wilhelm, von Goites Gnaden König von Preußen ꝛc.

Nachdem der des Kreises Lebus in Folge des Beschlusses des Kreistages vom 3. Juni d. J. darauf angetragen hat, die auf Grund der Privilegien vom 5. April 1869, 15. Januar 1870 und 15. März 1873 (Gesetz⸗Sammlung pro 1869, S. 567, resp. pro 1870, S. 101 und pro 1873, S. 190 lfd. Nr. 3) ausgestellten fünf⸗ prozentigen Kreis⸗Obligationen, soweit dieselben bis jetzt noch nicht zur Ausloosung gekommen sind, im Betrage von 191,400 Thlr. Obli⸗ gationen vom Jahre 1869, 193,700 Thlr. Obligationen vom Jahre 1870 und 49,500 Thlr. Obligationen vom Jahre 1873, zusammen 434,600 Thlr. durch Abstempelung in zu 4 ½ (vier und einhalb) Pro⸗ zent verzinsliche mit der Maßgabe umwandeln zu dürfen, daß die⸗ selben nach der durch das Loos zu bestimmenden Folgeordnung vom 1. Juli 1875 ab nach einem neun aufgestellten Amortisationsplane mit wenigstens jährlich 1 (einem) Prozent des Kapitals unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen zu amortisiren sind, ertheilen Wir in Gemäßheit des §. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 wegen Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungsverpflich⸗ tung an jeden Inhaber enthalten, zu dieser Abänderung der vorer⸗ wähnten Privilegien hiermit Unsere landesherrliche Genehmigung, ohne jedoch auch hierdurch den Inhabern der Obligationen in An⸗ sehung sseer Befriedigung eine Gewährleistung Seitens des Staates u bewilligen. 1 unter 8 Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 24. Dezember 1874.

L. S.) Wilhelm.

Gr. Eulenburg. Dr. Achenbach.

Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Obligationen

der Stadt Bochum im Betrage von 1,500,000 Mark.

Vom 4. Dezember 1874. 1 Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. ertheilen, nachdem der Magistrat und die Stadtverordnetenversamm⸗ lung zu Bochum darauf angetragen haben, zum Zwecke der Erweite⸗ rung der städtischen Gas⸗ und Wasserwerke, sowie zur Bestreitung sonstiger gemeinnütziger Ausgaben ihnen zur Aufnahme eines Dar⸗ lehns von 1,500,000 Mark, geschrieben „Eine Million Fünfhun⸗ dert Tausend Mark“ gegen Ausstellung auf den Inhaber lau⸗ tender und mit Zinscoupons versehener Obligationen Unsere landes⸗ herrliche Genehmigung zu ertheilen, und bei diesem Antrage im Inter⸗ esse der Stadtgemeinde sowohl, als der Gläubiger sich Nichts zu er⸗ innern gefunden hat, in Gemäßheit des §. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833, wegen Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungs⸗ verpflichtung an jeden Inhaber enthalten, durch gegenwärtiges Privi⸗ legium Unsere landesherrliche Genehmigung zur Ausgabe der gedach⸗ ten Obligationen unter nachstehenden Bedingungen: §. 1. Es werden ausgegeben: 8

A. 600 Obligationen à 500 Mark 300,000 Mark,

B. 600 8 à 1000 600,000

C. 400 1 à 1500 1“

Die Obligationen werden mit vier ein halb vom Hundert jähr⸗

Camphausen.

und 1. Juli von der städtischen Schuldentilgungskasse zu Bochum gegen Ruüͤckgabe der ausgefertigten Zinscoupons bezahlt.

Zur Tilgung der Schuld wird mindestens jährlich ein und ein halbes Prozent von dem Kapitalbetrage der ausgegebenen Obligationen nebst den Zinsen der eingelösten Obligationen verwendet, so daß spä⸗ testens in zwei und dreißig Jahren die sämmtlichen Obligationen ein⸗ gelöst sein werden. 38 8 8

Der Stadtgemeinde bleibt vorbehalten, größere Beträge zurück⸗ zuzahlen und dadurch die Abtragung der Schuld zu beschleunigen. Insbesondere sollen, außer der Verwendung von ein und ein halb Prozent des ganzen Anleihekapitals und der Zinsersparnisse zur Til⸗ gung der Anleihe, behufs Amortisation der von dem Anleihekapital zur Errichtung und Erweiterung der Gasanstalt und der Wasser⸗ leitung bestimmten Summe auch die den Bedarf zur Verzinsung und jährlichen ein und ein halb Prozent Tilgung dieses Kapitals übersteigenden künftigen Ertragsüberschüsse dieser Anlagen verwendet werden, soweit sie nicht etwa zu wirthschaftlich zweckmäßigen Meliora⸗ tionen oder Erweiterungen derselben gebraucht werden.

Den Inhabern der Obligationen steht kein Kündigungsrecht ge⸗ gen die Stadtgemeinde zu.

§. 2. Zur Leitung der Geschäfte, welche die Ausstellung, Verzinsung und

Tilgung der auszugebenden Obligationen betreffen, wird eine beson⸗ dere Schuldentilgungs⸗Kommission gewählt, welche für die treue Be⸗ folgung der gegenwärtigen Bestimmungen verantwortlich ist und zu dem Ende von der Regierung zu Arnsberg in Eid und Pflicht ge⸗ nommen wird. 8 Dieselbe soll aus drei Mitgliedern bestehen, von denen eines aus dem Magistrate, eines aus der Stadtverordnetenversammlung und eines aus der Bürgerschaft zu wählen ist; das erstgedachte Mitglied wird vom Bürgermeister ernannt, die beiden anderen Mitglieder wer⸗ den von der Stadtverordnetenversammlung gewählt. §. 3. Die Obligationen werden in jeder Abtheilung unter fort⸗ laufenden Nummern und zwar: . 1 IV. Littr. A. von Eins bis sechshundert im Betrage von Fünf⸗ hundert Mark, IV. Litt. B. von Eins bis sechshundert im Betrage von Tausend Mark, 1 1 IV. Litt. C. von Eins bis vierhundert im Betrage von Fünf⸗ zehnhundert Mark, 8 nach dem angehängten Schema ausgestellt, von dem Bürgermeister und den Mitgliedern der Schuldentilgungs Kommission unterzeichnet und von dem Rendanten der städtischen Schuldentilgungs⸗Kasse kontra⸗ signirt. Denselben ist ein Abdruck dieses Privilegiums beisterer §. 4. Den Obligationen werden für die nächsten fünf Jahre ehn Zinscoupons und zwar für Abtheilung A. jeder zu Eilf Mark E Pfennigen, für Abtheilung B. jeder zu Zweiund⸗ zwanzig Mark Fünfzig Pfennigen und für Abtheilung C. jeder zu Dreiunddreißig Mark Fünfundsiebenzig Pfennigen in den darin be⸗ stimmten halbjährigen Terminen zahlbar, nach dem angehängten Schema beigegeben. Die Ausgabe einer neuen Zinscoupons⸗Serie erfolgt nach vor⸗ heriger öffentlicher im §. 7) bei der Schulden⸗ tilgungs⸗Kasse zu Bochum gegen Ablieferung des der älteren Zins⸗ coupons⸗Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons er⸗ folgt die Aushändigung der neuen Zinscoupons⸗Serie an den In⸗ sa 8r der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig ge⸗ ehen ist. Die Coupons und die Talons werden mit dem Facsimile der Unterschriften des Bürgermeisters und der Schuldentilgungs⸗Kommis⸗ sion versehen und von dem Rendanten unterschrieben. 1 §. 5. Vom Verfalltage ab wird gegen Auslieferung der Zins⸗ Coupons der Betrag derselben an den Vorzeiger durch die städtische Schuldentilgungskasse gezahlt. Auch werden die fälligen Zinscoupons

chen Reichs⸗An

Erste Beilag

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Berlin, Montag, den 11. Januar

§. 6. Die Zinscoupons werden ungültig und werthlos, wenn sie nicht binnen vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie fällig geworden, zur Zahlung präsentirt werden, die dafür aus⸗ gesetzten Fonds ö zum Vortheile der städtischen Armenkasse zu Bochum.

§. 7. Die nach §. 1 zu tilgenden Obligationen werden jährlich durch das Loos bestimmt und unter Bezeichnung der Buchstaben, Nummern und Beträge (§. 3), sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, wenigstens drei Monate vor diesem Ter⸗ mine öffentlich bekannt gemacht, und zwar durch das Bochumer Kreis⸗ blatt, durch das Amtsblatt der Regierung zu Arnsberg, durch die Kölnische Zeitung und durch den Deutschen Reichs⸗ und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger. In derselben Weise werden außer den ausgeloosten und gekündigten Obligationen auch die Buchstaben, Nummern und Beträge der Seitens der Stadt angekauften, öffentlich bekannt gemacht.

Im Fall des Eingehens eines dieser Blätter bestimmt der Ma⸗ gistrat zu Bochum mit Genehmigung der Regierung statt dessen ein anderes und macht die getroffene Wahl in den übrig gebliebenen Blättern bekannt.

§. 8. Die Verloosung geschieht unter dem Vorsitze des Bürger⸗ meisters durch die Schuldentilgungs⸗Kommission in einem vierzehn Tage vorher durch die im §. 7 bezeichneten Blätter zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem dem Publikum der Zu⸗ tritt gestattet ist. Ueber die Verloosung wird ein von dem Bürger⸗ meister und den Mitgliedern der Kommission zu unterzeichnendes Protokoll aufgenommen.

§. 9. Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt an den dazu bestimmten Tagen nach dem Nominalwerthe durch die städtische Schuldentilgungskasse an den Vorzeiger der Obligation gegen Auslieferung derselben.

8 Mit 11 Tage hört die Verzinsung der ausgeloosten Obliga⸗ ionen auf.

Mit letzterem sind zugleich die ausgereichten, nach deren Zah⸗ lungstermine fälligen Zinscoupons einzuliefern; geschieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden Zinscoupons von dem Kapitale ge⸗ kürzt und zur Einlösung dieser Coupons verwendet.

§. 10. Die Kapitalbeträge derjenigen ausgeloosten Obligationen, welche nicht binnen drei Monaten nach dem Zahlungstermine zur Einlösung vorgezeigt werden, sollen der Verwaltung der städtischen Sparkasse als zinsfreies Depositum überwiesen werden. Die solcher⸗ gestalt deponirten Kapitalbeträge dürfen nur auf eine von der Schul⸗ dentilgungs⸗Kommission kontrasignirte Anweisung des Bürgermeisters zu bestimmungsmäßiger Verwendung an den Rendanten der Schul⸗ dentilgungs⸗Kasse verabfolgt werden. Die deponirten Kapitalbeträge sind den Inhabern jener Obligationen längstens in 8 Tagen nach Vorzeigung der Obligationen bei der Schuldentilgungs⸗Kasse durch diese auszuzahlen. 1

§. 11. Die Buchstaben, Nummern und Beträge der ausgeloosten nicht zur Einlösung vorgezeigten Obligationen sind in den nach der Bestimmung unter §. 7 jährlich zu erlassenen Bekanntmachungen wieder in Erinnerung zu bringen. Werden die Obligationen dieser wiederholten Bekanntmachungen ungeachtet nicht binnen dreißig Jah⸗ ren nach dem Zahlungstermine zur Einlösung vorgezeigt, auch nicht, der Bestimmung unter §. 13 gemäß als verloren oder vernichtet zum Behufe der Ertheilung neuer Obligationen binnen dieser Frist ange⸗ meldet, so sollen nach deren Ablauf die Obligationen als getilgt an⸗ gesehen werden, und die dafür deponirten Kapitalbeträge der städtischen Armenkasse anheimfallen. b 3

§. 12. Für die Verzinsung und Tilgung der Schuld haftet die Stadt Bochum mit ihrem gesammten Vermögen und ihren sämmt⸗ lichen Einkünften, und kann die Stadt, wenn die Finscn oder die aus⸗ geloosten Obligationen nicht zur rechten Zeit gezahlt werden, auf Zahlung derselben durch die Gläubiger gerichtlich verklagt werden.

§. 13. In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obliga⸗ tionen oder Zinscoupons finden die auf die Staatsschuldscheine und deren Zinscoupons Bezug habenden Vorschriften der Verordnung vom 16. Juni 1819 wegen des Aufgebots und der Amortisation verlorener oder vernichteter Staatspapiere §§. 1 bis 13 mit nachstehenden nähe⸗ ren Bestimmungen Anwendung: 1 1 8

a. Die im §. 1 jener Verordnung vorzeschriebene Anzeige muß der städtischen Schuldentilgungs⸗Kommission gemacht werden. Dieser werden alle diejenigen Geschäfte und Befugnisse beigelegt, welche nach der angeführten Verordnung dem Schatz⸗Ministerium zu⸗ kommen; gegen die Verfügungen der Kommission findet jedoch der Rekurs an die Regierung zu Arnsberg statt.

. Das in §. 5Zer⸗ Verordnung gedachte Aufgebot erfolgt bei dem Kreisgerichte zu Bochum.

c. Die §§. 6, 9 und 12 vorgeschriebenen Bekanntmachun⸗ gen sollen 1 die unter §. 7 dieses Privilegiums angeführten Blätter geschehen. . 1

Zu dirkund dieses und zur Sicherheit der Gläubiger haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staats zu bewilligen oder Rechten Dritter zu präjudiziren.

Gegeben Berlin, den 4. 8 lheim

7 Camphausen. Graf Eulenburg. Dr. Achenbach.

vinz Westfalen. Regierungsbezirk Arnsberg. Bbligation der Stadt Bochum.

(Stadt⸗Wappen.) 50o, 800,

IV. Littr. Nr. —— M. 1 über ““ e Fernas höchste Privilegium vom

Die Endesunterzeichneten, durch das Aller e Privilegium 4. Dezember 1874 heich ausdrücklich ermächtigt, beurkunden und be⸗ kennen hiermit, daß der Inhaber dieser Obligation ein dargeliehenes Kapital von. 8 basgnr Empfang sie bescheinigen, von der Stadt Bochum zu fordern hat. 11u1“

Die vch 8 ein halb Prozent jährlich festgesetzten Zinsen sind am 2. Januar und 1. Juli jeden Jahres fällig, werden aber nur gegen Rückgabe der ausgefertigten halbjährigen Zinscoupons gezahlt. Das Kapital wird durch Amortisation getilgt werden, weshalb eine Kündigung von Seiten des Gläubigers nicht zulässig ist.

Die näheren Bestimmungen sind in dem nachstehend abgedruckten Privilegium enthalten.

Bochum, den te 18 ..

(Trockener Stempel.) 8 Der Bürgermeister. Die städtische Schuldentilgungs⸗Kommission.

Der Rendant der Schuldentilgungs⸗Kasse. Beigefügt sind die Coupons⸗Serie I. Nr. 1 bss 10 nebst Talon. Die folgenden Serien⸗Zinscoupons werden gegen Einlieferung der Talons bei der Schuldentilgungs⸗Kasse verabreicht.

86 Cehn b n- ntender Obligationen ivilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender igatio s Her Stadt Bochum im Betrage von 1,500,000 Mark.

Provinz Westfalen.

Zinsen aus der

1“

diger un ganifc Prazüshe Stausen

Regierungsbezirk Arns 1 [11 Mark 25 Pf. Serie1 188 EE

Zinscoupon zur Obligation der Stadt B über

Inhaber empfängt am ten..... 11“ Pfennige. Bochum, den ten 18.. (Trockener Stempel.) Der Bürgermeister. Die städtische Schuldentilgungs⸗Kommission. Der Rendant der Schuldentilgungs⸗Kasse.

Dieser Couvon wird ungültig und werkhlos, wenn dessen Betrag in vier Jahren nach Ablauf des Jahres, in welchem er fällig gew den, nicht erhoben ist.

Talon. 1 1 Inhaber dieses empfängt gegen dessen Rückgabe bei der Schul⸗ dentilgungs⸗Kasse zu Bochum zu der Obligation der Stadt Bochum üb . . . . LIö86“ ““ .... die (zweite) Serie Zinscoupons für die fünf Jahre von bis sofern dagegen bei der unterzeichneten städtischen Schuldentilgungs⸗Kommission kein Widerspruch eingeht. Bochum, bden ien Bu (Trockener Stempel.) G Der Bürgermeister. Die städtische Schuldentilgungs⸗Kommission. Der Rendant der Schuldentilgungs⸗Kasse.

Personal⸗Veränderungen. Königlich Preußische Armee. Im Sanitäts-Corps.

Berlin, 29. Dezember. Dr. Protz, Gen. Arzt 2. Kl. und Corps⸗Arzt des VI. Armee⸗Corps, zum Gen. Arzt 1. Kl, Dr. Neu⸗ bauer, Ober⸗Stabsarzt 2. Kl. und Regts. Arzt vom Füs. Regt Nr. 80, zum Ober⸗Stabsarzt 1. Kl., Dr. Saro, Ober⸗Stabsarzt 2. Kl. und Regts. Arzt vom Ulan. Regt. Nr. 8, zum Ober⸗Stabsarz 1. Kl., Dr. Rosenbaum, Stabs⸗ und Abtheil. Arzt von der 2. Ab⸗ theil. Feld⸗Art. Regts. Nr. 16, zum Ober⸗Stabsarzt 2. Kl. und Regts Arzt des Inf. Regts. Nr. 44, Dr. Redecker, Stabs⸗ und Bats Arzt vom Jäger⸗Bat. Nr. 9, zum Ober⸗Stabsarzt 2. Klasse und Regiments⸗Arzt des 4. Garde⸗Grenadier⸗Regiments Königin, Dr. Juderfurth, Assist. Arzt 1. Klasse der Landw. vom 1. Bat. Landw. Regts. Nr. 65, Dr. Vonderbank, Assist. Arzt 1. Kl. de Landw. vom 2. Bat. Landw. Regts. Nr. 28, Dr. Reuter, Asffist Arzt 1. Kl. der Landw. vom 2. Bat Landw. Regts. Nr. 24, Dr. Hirschfeld, Dr. W1“ Assist. Aerzte 1. Kl. der Landw. vom Res. Landw. Bat. Nr. 35, Dr. Meye, Assist. Arzt 1. Kl. der Landw. vom 1. Bat. Landw. Regts. Nr. 31, Dr. Michelsen, Assist. Arzt 1. Kl. der Landw. vom 2. Bat. Landw. Regts. Nr. 8, Dr. Walter, Assist. Arzt 1. Kl. der Landw. vom 2. Bat. Landw. Regts. Nr. 87, Dr. Schrick, Assist. Arzt 1. Kl. der Landw. vom Landw. Bat. Metz, Dr. Gleitsmann, Assist. Arzt 1. Kl. der Landw. vom Res. Landw. Bataillon Nr. 35, Dr. Liese, Assistenz⸗Arzt 1. Klasse der Landwehr vom 2. Bataillon Landwehr⸗Regiments Nr. 16, Dr. Giese, Afsistenz⸗Arzt 1. Klasse der Landwehr vom 2. Landw. Regts. Nr. 64, Dr König, Assist. Arzt 1. Kl. der Landw. vom 2. Bat. Landw. Regts. Nr. 1, Dr. Salomon, Assist. Arzt 1. Kl. der Landw. vom 2. Bat. Landw. Regts. Nr. 29, Dr. Benne⸗ witz, Assist. Arzt 1. Kl. der Landw, vom 1. Bat. Landw. Regts Nr. 65, Dr. Hachtmann, Assist. Arzt 1. Kl. der Landw. vom 1 Bat. Landw. Regts. Nr. 72, Dr. Borges, Assist. Arzt 1. Kl. de Landw. vom 2. Bat. Landw. Regts. Nr. 29, Dr. Wiesener, Assist. Arzt 1. Kl. der Landw. vom Res. Landw. Bat. Nr. 80, Dr. San der, Assist. Arzt 1. Kl. der Landw. vom Res. Landw. Bat. Nr. 35. Dr. Kremser, Assist. Arzt 1. Kl. der Landw. vom 2. Bat. Landw Regts. Nr. 62, zu Stabsärzten der Landw. befördert. Dr. Lommer, Ober⸗Stabsarzt 2. Klasse von der Milit Medizinal⸗Abtheilung des Kriegs⸗Minist., der Char. a Ober⸗Stabsarzt 1. Kl. verliehen. Dr. Braune, Dr. Boehr, Dr.

vorläufig ohne Patent, Dr. Didolff, Unterarzt vom Jäger⸗Bat. Nr. 8, Unterarzt vom Inf. Regt. Nr. 81, Dr. Ulrich, Unterarzt vom Inf. Regt. Nr. 25, Dr. Wolff, Unterarzt vom Inf. Regt. Nr. 74, dieser unter gleichzeitiger Versetzung zum Inf. Regt. Nr. 114, zu Assistenzärzten 2. Kl., Grunau, Unterarzt der Res⸗ v. Res. Landw. Bat. Nr. 33, Dr. Semon, Unterarzt der Res. v. Ref. Landw. Bat. Nr. 35, Dr. Ruickoldt, Unterarzt der Res; v. 1. Bat. Landw. Regts. Nr. 94, Dr. Lohmann, Unterarzt der Res. v. 2. Bat. Landw. Regts. Nr. 15, Dr. v. Rutkowski, Unterarzt der Res. v. 1. Bat. Landw. Regts. Nr. 18, Dr. Westhoff, Unterarzt der Res. v. 1. Bat. Landw. Regts. Nr. 13, Dr. Boesensell, Unter⸗ arzt der Reserve vom 2. Bat. Landw. Regts. Nr. 53, Dr. Euteneuer, Unterarzt der Res. v. Res. Landw. Bat. Nr. 40, Dr. Wolff, Unterarzt der Res. v. 2. Bat. Landw. Regts. Nr. 81, Dr. Sebold, Unterarzt der Res. v. 2. Bat. Landw. Regts. Nr. 83, Dr. Tölken, Unterarzt der Res. v. Landw. Bat., zu Assistenz. Aerzte 2. Klasse der Reserve befördert. Dr. Becker, Ober⸗Stabsarzt 1. Kl und Garnisonarzt von Erfurt, als Regts. Arzt vom Feld⸗Art. Regt. Nr. 19, Dr. Förster, Ober⸗Stabsarzt 2. Kl. und Rezts. Arzt vom eld⸗Art. Regt. Nr. 19, zum 2. Feld⸗Art. Regt. Nr. 22, Dr. ahr, ber⸗Stabsarzt 2. Kl. und Regts. Arzt vom Inf. Regt. Nr. 44, zum Gren. Regt. Nr. 11, Dr. Schmidt, Stabsarzt u. Garnisonarzt von Graudenz, als Abtheilungsarzt zur 2. Abtheilung des Feld⸗Art. Regts. Nr. 16, Dr. v. Linstow, Stabs⸗ und Bat. Arzt vom Füf. Bataillon Infanterie⸗Regiments Nr. 75, zum Jätzer⸗Bataillon Nr. 9, Dr. Weiß, Stabs⸗ und Garnisonarzt von Minden, als Bat. Arzt zum Füs. Bat. Inf. Regts. Nr. 75. Dr. Hibsch, Stabs⸗ und Bat. Arzt v. 2. Bat. Füs. Regts. Nr. 38, zum Füs. Bat. Gren. Regts. Nr. 110, Dr. Rosenzweig, Stabs⸗ u. Gar⸗ nison⸗Arzt von Cosel, als Bat. Arzt zum 2. Bat. Füs. Regt. Nr. 38, Dr. Becker, Stabs⸗ u. Bat. Arzt vom Pion. Bat. Nr. 9, als Abtheil. Arzt zur 2. Abtheil. des Feld⸗Art. Regts. Nr. 90. Dr. Stehmann, Stabs⸗ u. Garnison⸗Arzt von Wittenberg, als Bat. Arzt zum Pion. Bat. Nr. 9, Dr. Jahn, Stabs⸗ und Abtheil. Arzt von der 2. Abtheil. Feld⸗Art. Regt. Nr. 30, als Bats. Arzt zum Füs. Bat. Gren. Regts. Nr. 9, Dr. Saegert, Arzt 2. Kl. vom Feld⸗Art. Regt. Nr. 15, zur Art. Schießschule, Dr. Thilo, Assist. Arzt 2. Kl. vom Inf. Regt. Nr. 30, zur Unteroff. Schule in Biebrich, Dr. Koch, Assist. Arzt 2. Kl. vom ver. Regt. Nr. 54, zum Feld⸗Art. Nr. 18, Dr. Hoffmann, Assist. Arzt 2. Kl. vom Infanterie⸗Regiment Nr. 115, zum Train⸗Bataillon Nr. 3,

Dr. Curtze, Landw. üsg. Nr. 72, zum 1. Bat, dieses Regts., Dr. Thurn,

bei allen Zahlungen an die Gemeindekasse, namentlich bei Entrich⸗

tung der Kommunalsteuern in Zahlung angenommwen.

86

Stabs⸗ und Bats. Arzt vom 1. Bat. Inf. Regts. Nr. 117, zum Füs. ieses Regts., versetzt. Dr. Valentini, O

Bataillon

Martini, Marine⸗Assist. Aerzte 1. Kl., zu Marine⸗Stabsärzten,

Stabs⸗ und Bataillons⸗Arzt vom 2. Bataillon

8 8 9 5 8