1875 / 11 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 14 Jan 1875 18:00:01 GMT) scan diff

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scheine. 3) Münzwesen: Uebersicht über die Ausprägung von Reichs⸗

münzen. 4) Zoll⸗ und Steuerwesen: Kompetenzen einer Steuer⸗ und Zollstelle. 5) Marine und Schiffahrt: Bekanntmachung, betr. Zu⸗ lassung ehemaliger Marine⸗Offiziere als Seeschiffer ꝛc. 6) Heimath⸗ wesen: zwei Erkenntnisse des Bundes⸗Amts für das Heimathwesen. 7) Postwesen: Bekanntmachungen, betr. Werthangabe bei Geldsen⸗ dungen nach Belgien und darüber hinaus; Eröffnung der Eisenbahn⸗ strecke Wesel. Venso⸗ Eröffuung der Ersenbahn Denzlingen⸗Waldkirch in Baden. 8) Eisenbahnwesen: Bahnpolizei⸗Reglement für die Eisen⸗ bahnen Deutschlands; Signalordnung für die Eisenbahnen Deutsch⸗ ands; Anzeige von Tariferhöhungen; Vermehrung der direkten Expe⸗

ditionen. 9) Konsulatwesen: Amtsentbindung und Kompetenzen von Konsuln. 10) Personal⸗Veränderungen ꝛc.: Ernennungen,

Die Nr. 2 des Armee⸗Verordnungs⸗Blattes (her⸗ ausgegeben vom Kriegs⸗Ministerium) enthält: Schanzzeug der In⸗ fanterie und Kavallerie. Veränderte Bezeichnung Königlich württem⸗ bergischer Truppentheile. Deklaration des §. 231 des Reglements über die Bekleidung und Ausrüstung der Truppen im Frieden, vom 30. April 1868. Nachweisungen, betreffend die Schulbildung der aus Elsaß⸗Lothringen eingestellten Mannschaften. Verrechnung der Ausgaben für das Militär⸗Gefängnißwesen. Pferde⸗Entschädigungs⸗ gelder für Adjutanten bei den höheren Kommandobehörden, sowie bei der Infanterie, der Artillerie, den Pioniren und dem Eisenbahn⸗ Bataillon. Beförderung von Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche im Speditionsgeschäft, bezw. im Sanitätsdienst geübt haben. Kompetenzen der Lazarethgehülfen. Beschlag der Fußbekleidung. Ausführungs⸗Bestimmungen zur Allerhöchsten Kabinets⸗Ordre vom 26. November 1874, betreffend Auflösung der Kommandanturen der eingegangenen Festungen. Aufhebung der von den Militärgeistlichen einzureichenden Nachweisungen uͤber die bei der Militärbevölkerung vorkommenden Geburten, Trauungen und Sterbefälle. Vollständig⸗ keit der Angaben auf den Lazarethscheinen zur event. Beurkundung des Personenstaͤndes. Bekleidungs⸗ Anfertigungen für die Halb⸗ Invaliden⸗Abtheilungen. Ueberweisung von Bekleidungs⸗ und Aus⸗ rüstungs.Gegenständen an die Montirungs⸗Depots durch die Truppen. Eröffnung der Eisenbahnstrecke zwischen Meiningen und Eben⸗ hausen. Eröffnung der Eisenbahnstrecke Wesel⸗Venlo, sowie der Eisenbahn Denzlingen⸗Waldkirch in Baden. Eröffnung der Eisen⸗ bahn zwischen Camenz in Schlesien und Giesmannsdorf, Reg. Bez. Oppeln, sowie der Eisenbahnstrecke zwischen Buchholz bei Harburg in Hannover und Hitzacker.

Statistische Nachrichten.

Auf Antrag des Leiters des städtischen statistischen Bureaus Dr. Huppe hat der Handels⸗Minister die Eisenbahn⸗Direk⸗ tion angewiesen, auf den Berliner Bahnhöfen monatliche Zusammen⸗ stellungen über eine weit beträchtlichere Anzahl von Verzeh’sgegen⸗ ständen, als früher gebucht wurden, aufzustellen und an das städtische statistische Bureau einzureichen. Hiernach wird Berlin von jetzt ab gleich anderen Großstädten Zusammenstellungen aufweisen können uͤber den täglichen Verbrauch seiner Einwohner an Cerealien in rohem und verarbeitetem Zustande, Fleisch und Fleischwaaren, Milch und Mischwaaren, Wild, Geflügel, Fisch, Krebse ꝛc., Gemüse, Brenn⸗ materialien.

Ueber die Entwickelung des Volksschulwesens in Ber⸗ lin während des verflossenen Jahres entnehmen wir einem Aufsatze der „Schulztg.“ folgende Daten: Seit 1827, wo am Georgenkirch⸗ platz die erste derartige Schule errichtet wurde, hat sich die Zahl der Kommunalschulen 88 82 mit zusammen 1067 Klassen erhöht, wozu noch die 55 Klassen der Privat⸗Elementarschulen hinzutreten, so daß mit dem Antritt dieses Jahres 1122 Klassen vorhanden sind, welche für 67,821 Kinder Raum gewähren. Mehr als vier Fünftel der jetzt bestehenden Kommunalschulen sind erst in den letzten zehn Jahren erbaut worden, indem bis 1864 nur 16 derartige Schulen in eigenen Häusern sich befanden, und zwar sind in diesen wenigen Jahren nicht weniger als 65 derartige Bauten mit einem Kostenaufwande von nohezu 2 Millionen Thalern ausgeführt worden. Im verflofsenen Jahre wurden für die neuen Schulen 6 Hauptlehrer⸗, 73 Klassen⸗ lehrer⸗ und 39 Lehrerinnenstellen kreirt und mit Ausnahme von 4 Stellen pro 1874 mit Minimalgehältern dotirt. Vom 1. Januar ab sind jedoch diese Stellen sämmtlich mit Durchschnittsgehältern auf den Etat getreten und sind danach für Klassenlehrer 16,225 Thlr.,

und für wissenschaftliche Lehrerinnen 300 Thlr. zu verwenden. Die länger als 20 Jahre angestellten Lehrer sollen möglichst sämmtlich in das Maximalgehalt, und der Rest der noch im Minimalgehalt stehen⸗ den, bereits definitiv angestellten Lehrer in 600 Thlr. hinaufrücken.

Im Jahre 1874 sind in Schweden 217 Aktiengesell⸗ schaften errichtet worden. Von diesen sind 10 Eisenbahngesell⸗ schaften, 135 Industrie und Fabrik treibende Gesellschaften, 2 sind Versicherungsgesellschaften, 2 Kreditaktiengesellschaften, 24 Rhederei⸗ gesellschaften, 26 Handels⸗ und Haushaltungsvereine; der Rest hat verschiedene andere Zwecke.

Kunst, Wissenschaft und Literatur.

Berlin, 14. Januar. Die „National⸗Zeitung“ veröffentlicht an der Spitze ihrer heutigen Morgennummer eine Erklärung des Redacteurs Dr. Zabel, nach welcher derselbe wegen seines vorge⸗ rückten Alters die verantwortliche Redaktion des Blatts heut dem Reichstags⸗Abgeordneten Dernburg übergeben hat, er selbst aber als Herausgeber der „National⸗Zeitung“ bei derselben thätig sein wird.

Wie der ‚St. A. f. W.“ vernimmt, ist es bei Professor Dr. Sigwart in Tübingen, welcher bekanntlich einen Ruf nach Leipzig bekommen, gelungen, denselben der Universität zu erhalten. Dagegen hat Professor Dr. Fricker an der staatswirthschaftlichen Fakultät, welchem gleichzeitig ein Ruf nach Leipzig zugekommen ist, und mit welchem ebenfalls wegen seines Verbleibens in Tübingen Unterhand⸗ lungen angeknüpft worden sind, sich zu Annahme des Rufes ent⸗

schlossen.

Der Komponist der „Stummen von Portici“ und des „Fra Diavolo“ soll ein Denkmal in Paris erhalten. Freunde Auber's haben sich zu diesem Ende von der Kommission des Konservatoriums getrennt, die damit betraut war, Auber ein seines Namens würdiges Grabmal herzustellen. Die Summen, die zu diesem Zweck einge⸗ gangen sind, belaufen sich visher nur auf 12,000 Franes. Der Her⸗ stellungspreis des projektirten Monuments beträgt 25,000 Francs. Die erwähnten Freunde wollen nun auf dem Wege der Subskription unter den Verehrera Aubers den fehlenden Rest von 13,000 Francs auftreiben.

Das aus der Kathedrale von Sevilla vor Kurzem ent⸗ wendete Gemälde „Der heilige Antonius“ von Murillo ist, nach ciner Mittheilung der „Times“ aus New⸗York, dort bei zwei Spaniern, welche den Versuch machten, dasselbe zu verkaufen, mit Beschlag belegt. Das Gemälde, welches erhebliche Beschädigungen erlitten hat, befindet sich jetzt iu den Händen des spanischen Konsuls.

Im Lötschenerthale (Kanton Wallis) sind solche Schnee⸗ massen gefallen, daß die Lavinengefahr den Briefträger 8 Tage lang in einem der Dörfer dieses Thales zurückhielt.

Gewerbe und Handel.

Die am 11. d. M. abgehaltene Sitzung des Börsen⸗ Kommissariats der Berliner Fondsbörse setzte eine Kom⸗ mission nieder für Ausarbeitung des Entmwurfes einer Geschäfts⸗ ordnung. Gleichzeitig wurde eine Kommission ernannt zur Revision des amtlichen Courszettels, namentlich zur Erwägung, in wie weit es sich empfehle, die jetzt am Fuße des Coursblattes außer⸗ ordentlich notirten Papiere in den offiziellen Theil aufzunehmen. An diese Sitzung des Börsen⸗Kommissariats schloß sich eine Plenarsitzung der Sachverständigen⸗Kommission der Fondsbörse; man verständigte sich dahin, daß bei Ertheilung von Aufträgen an die Makler sowie in den resp. Rechnungen auch die Nominalsummen der auf „Thaler“ lautenden Werthe fortan in Reichsmark geführt werden sollen; ferner sollen fortan nur Coursnotirungen zugelassen werden, deren Dezimalstellen durch 10 oder 25 theilbar sind. Es folgte hierauf eine mehrstündige Revision der gegenwärtig in Kraft befindlichen „Bedingungen für die Geschäfte an der Berliner Fonds⸗ börse“, die zu verschiedenen, mehrfach materiellen Aenderungen des bisherigen Wortlauts derselben führte. Ehe dieselben aber dem Aeltesten⸗Kollegium zur Genehmigung und Publikation unterbreitet werden, soll eine nochmalige Diskussion darüber in einer neuen Sitzung stattfinden. 1G

Die in der kürzlich abgehaltenen Generalversammlung der Potsdamer Brauerei (vorm. W. Höne) genehmigte Bilanz konstatirt für das verflossene Vereinsjahr einen Reingewinn von ca. 7200 Thlr. bei einem Aktienkapital von 335,000 Thlr. und 141,000 Thlr. Hypotheken. Es wurde beschlossen, diese 7200 Thlr. nicht zu

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vertheilen, sondern zum Rückkauf von Aktien der Gesellschaft im Nominalbetrage von mindestens 30,000 Thlr., jedoch nicht über 24 %, behufs Reduktion des Grundkapitals zu verwenden, den Vorstand der Gesellschaft mit der Ausführung dieser Maßregel zu betrauen und, nachdem dies geschehen, die Aktien zu vernichten, so wie den Betrag von mindestens 30,000 Thlr. nach dem Ermessen des Aufsichtsrathes von dem Buchwerthe der Gesellschaftsobsekte abzuschreiben. Die Ein⸗ tragung dieses Beschlusses in das Potsdamer Handelsregister ist in⸗ zwischen bereits erfolgt.

Der dritte ordentliche Verbandstag der deutschen Ge⸗ werkvereine wird auf Beschluß des Centralraths zu Ostern d. J. in Leipzig stattfinden.

Da der allgemeine Lieferungstag der Geschäfte für den Ultimo des Januar auf den 1. nächsten Monats fällt, an diesem Tage aber in Wien die Ziehung der österreichischen 1860er Loose statt⸗ findet, so wird in Folge dessen und auf Grund an der Börse getroffe⸗ neir Vereinbarung das Liquidationsbureau die Skontirung der 1860 er Loose und Ausgabe der Lieférungszettel bereits am 29. bewirken, so daß die effektive Lieferung nicht am 1. Februar, sondern am 30. Ja⸗ nuar mit Zinsen bis dahin stattfindet.

London, 14. Januar. (W. T. B.) Die Bank von Eng⸗ land hat heute den Dis kont von 5 auf 4 pCt. herabgesetzt.

Verkehrs⸗Anstalten.

Die Nrn. 2 u. 3 der „Zeitung des Vereins Deutscher Eisenbahn⸗Verwaltungen“ haben folgenden Inhalt: Nr. 2. Verein Deutscher Eisenbahn⸗Verwaltungen: Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahn (Station Rätzlingen), Breslau⸗Schweidnitz⸗Freiburger Eisenbahn (Reppen⸗Cüstrin für den Wagenladungs⸗Güterverkehr er⸗ öffnet). Der Bau der Berlin⸗Dresdner Eisenbahn. Die Gotthard⸗ bahn. Vereinsgebiet: Deutsches Reich (das Eisenbahnpolizei⸗Regle⸗ ment) ꝛc. Nr. 3 enthält einen Aufsatz zur Eisenbahntariffrage, ferner eine Bekanntmachung der geschäftsführenden Direktion des Ver⸗ eins Deutscher Eisenbahn⸗Verwaltungen, nach welcher die 11,695 Kilom. lange Bahnstrecke von der preußisch⸗sächsischen Landesgrenze bei Schkeuditz bis zum Bahnhof Leipzig nebst den dazu gehörigen Nebengrundstücken u. s. w., welche bisher Eigenthum der Leipzig⸗ Dresdener Eisenbahngesellschaft war, von der Magdeburg⸗Leipziger Eisenbahngesellschaft aber pachtweise benutzt wurde, am 1. Januar d. J. in das Eigenthum letzterer Gesellschaft uüͤbergegangen ist und der Be⸗ trieb dieser Strecke nunmehr für alleinige Rechnung der Magdeburg⸗ Leipziger Eisenbahngesellschaft geführt wird.

Die am 12. d. M. abgehaltene Sitzung des Verwaltungs⸗ rathes der Berlin⸗Anhaltischen Eisenbahn lehnte die Vor⸗ lage der Direktion, welche eine Mehrbewilligung von 11 Millionen Thaler, und zuzüglich der bereits votirten 2 Millionen Thaler eine Geldbeschaffung von 13 Millionen Thaler in Prioritäten verlangt, ab. Der Verwaltungsrath gab der Direktion anheim, eine neue Vorlage zu machen, in welcher dem Interesse der Aktionäre durch Anwendung rößter Sparsamkeit und Abstandnahme von allen Luxusbauten mehr RKechnung getragen wird.

Eine Tourfahrt ist nach dem Droschken⸗Reglement jede Fahrt, deren Endziel vom Fahrgaste beim Besteigen der Droschke angegeben und welche in ununterbrochener Fahrt auf dem kürzesten Wege erreicht werden soll. In Beziehung auf diese Bestimmung ent⸗ schid das Kammergericht in seiner Sitzung vom 5. d. M. bei mehreren zur Verhandlung gelangten Untersuchungssachen, daß jede Unterbrechung einer Tourfahrt, mag diese noch so kurz sein, dieselbe beendigt und die neu beginnende Fahrt als eine neue Tourfahrt vom Kutscher berechnet werden darf. Es ist demnach in Fällen, in welchen der Fahrgast seine Fahrt für kurze Zeit unterbrechen will, am ge⸗ rathensten, von vornherein nach der Zeit zu fahren. 8

Die Linie der neu zu erbauenden Weichselbahn ist nun⸗ mehr definitiv festgestellt. Dieselbe führt von der Station Kowol der Kiew⸗Brester Eisenbahn über Lublin, Jwangrod, Warschau, Nowogeargewsk und Mlawa bis zur preußischen Grenze, und es zweigen sich von ihr folgende Zweigbahnen ab: 1) von der Station Iwangrod bis zur Station Lukow der Warschau⸗Terespoler Bahn; 2) von der Station Nowydwor bis zur Festung Nowogeorgewsk; 3) von der Station Praga bei Warschau bis zu dem Bahnhofe der Petersburg⸗Warschauer und der Warschau⸗Terespoler Bahn.

Bern, 12. Januar. Der Verwaltungsrath der St. Gott⸗ hard⸗Bahn hat heute beschlossen, die der dritten Rate von 20 % auf die Aktien der Gotthard⸗Bahn bis Ende März d. J. einzufordern.

Theater.

Im Königlichen Opernhause trat gestern Hr. Ernst vom Stadttheater in Leipzig als Gast in der Rolle des Walther in Wagners Meistersingern von Nürnberg auf. Es gilt von dieser Leistung im Ganzen das nämliche, wie von seinem Adolar in Webers „Euryanthe“: das Organ kann in der Mittellage nicht verleugnen, daß es erst aus einem ursprünglichen Baryton sich allmählich heraus⸗ gebildet hat, es fehlt ihm der originale Tenorcharakter. Indessen er⸗ setzt der Sänger den Mangel an Fülle des Tons, der häufig durch das Orchester und Ensemble gedeckt wird, durch Wärme des Vortrags, für den ihm wohlverdienter Beifall wurde.

Die General⸗Intendanz der Königlichen Schauspiele hat, hiesigen Blättern zufolge, ein einaktiges Lustspiel: „Bogadil“, von Murad Effendi (österreich. Konsul und Verfasser von „Selim III.“ und „Marino Faliero“), zur Aufführung angenommen.

Das Wallner⸗Theater bleibt morgen wegen der Gene⸗ ralprobe der neuen Operette „Schön⸗Röschen“ (La jolie parfu- meuse) von Offenbach, in welcher Frl. Mila Röder eine Haupt⸗ partie singen wird, geschlossen.

Im Friedrich⸗Wilhelmstädtischen Theater hat Frl. v. Csepesanyvi zum ersten Male eine Hauptpartie, die der „schönen Heelena“, gespielt und dieselbe beifällig durchgeführt.

1 In Krolls Theater ist seit einigen Tagen das Märchen Die Galoschen des Glücks“ durch die Posse „Die Nichte des Millionärs“, von J. B. v. Schweitzer, abgelöst worden. Ein

ehrlicher, aber etwas beschränkter Dienstmann (Kuleke, Hr. Heder), der durch Zufall die Verwaltung eines fremden Vermögens über⸗ kommen hat, aber darüber schweigen muß, läßt, da der Besitz des Vermögens entdeckt wird, um sein Geheimniß zu bewahren, es über sich ergehen, daß er selbst für den glücklichen Millionär, aber auch gleichzeitig für einen argen Sonderling und Geizhals gehalten wird, weil er des Reichthums ungeachtet seinem Erwerb als Dienstmann nachgeht und in der bescheidensten Weise fortlebt. Sein Freund Wu⸗ selich (Hr. Ed. Weiß) und seine Nichte (Frl. Meyer) haben über die Benutzung eines großen Vermögens andere Anschauungen und bringen dadurch den armen ehrlichen Dienstmann in allerlei Verlegenheiten. Aus dieser der Posse zum Grunde liegenden Idee hat der Verfasser mit großem Geschick eine Reihe komischer Siiuationen geschaffen, deren belustigende Wirkung sich bis zum Schluß des zwei⸗ ten Akts fortwährend steigert. Im dritten Akt tritt dann aber plötzlich schon die Lösung ein, ohne daß die Handlung eigentlich zur Entwickelung gekommen ist. Wenn der dritte Akt den beiden vorhergehenden ebenbuͤrtig wäre, so würde die Posse zu den besten gehören, die in neuerer Zeit auf den Bühnen erschienen sind. Den vermeintlichen Millionär stellt Hr. Heder ganz vorzüglich dar, sein Freund Wuselich hat eine weniger bedeutende Rolle, in welcher

r. Ed. Weiß sein Talent nur in einigen Couplets in gewohnter

Weise zur Geltung bringen kann. Die Parthie der Nichte paßt für Frl. Meyer vortrefflich, ihr sind auch einige recht ansprechende Lieder, z. B. Liebe ist Glück, zugefallen. Frl. Mejo erscheint nur vorüber⸗ gehend im zweiten Akt in der lose eingewebten Rolle der duftig⸗zarten Frau Käsebier, die ihr aber Gelegenheit giebt, in dem Vortrag des Couplets „In dem Ton liegt es schon“, ihr Talent glänzen zu lassen. In den übrigen Rollen tritt noch Hr. C. Weiß als Banquier Ippel⸗ meyer einigermaßen hervor; die anderen sind nur unbedeutend. Die von Hrn. A. Michaelis arrangirte Musik ist gefällig; ein burleskes Quodlibet, aus den bekanntesten Opernmelodien zusammengesetzt und

mit dem „Du und Du“ aus der Fledermaus endigend, bildet den wirksamen Abschluß des zweiten Aktes. In denselben Akt ist auch ein Ballet mit geschmackvollen Gruppirungen eingelegt. Die beiden ersten Akte der Posse werden vom Publikum sehr anerkennend auf⸗ genommen, und die Darsteller erfreuen sich für ihr treffliches Spiel des lebhaftesten Beifalls und häufigen Hervorrufs.

Oectave Feuillets Schauspiel „Dalila“, welches jüngst am Stadttheater in Wien in Scene ging, ist von Frl. Mathilde Venata für das hiesige Stadttheater angekauft worden und wird mit Kathi Frank und Hrn. Friedmann in Scene gehen.

Der Circus Renz hat durch die neu arrangirte, prächtige Ausstattungs⸗Pantomime mit Ballet „Mazeppa“, welche jetzt mit „Aschenbrödel“ und der afrikanischen Jagdscene alternirend zur Auf⸗ führung gelangt, eine erhöhte Anziehungskraft erhalten. Außer den längst anerkannten Kunstleistungen auf dem Gebiete der höheren Pferdedressur sind die Produktionen des Indiers John Rogers beson⸗ ders hervorzuheben.

Dem Professor Klinkerfues in Göttingen ist am 8. d. M. nachstehendes Schreiben des Kastellans Heidorn von der deut⸗ schen Expedition zur Beobachtung des Venus⸗Durchganges zuge⸗

an Solitude Union Vale Station (Mauritius), prsfef 10. Dezember 1874. Hochgeehrter Herr Professor! 1 1 Wenngleich ich Ihnen keine große Ausbeute senden kann, so will ich doch Ihnen Nachricht geben, damit Sie sehen, wie es uns hier ergeht. Seit unserer Abreise von Aden (12. Oktober) hatten wir fast fortwährend mit trübem Wetter zu kämpfen, so daß wir gar nicht in den Tropen zu sein glaubten; eine Himmelsbeobachtung war gar nicht auf dem Schiffe möglich. Südlich der Seychellen überfiel uns ein Sturm, welcher uns zwang, nordwärts zu dampfen und unsere Ankunft um zwei Tage verzögerte. Vor Bourbon Ensel war in Quarantäne) trafen wir Oudemans aus Batavia; hier angekommen, hatten wir Tag und Nacht zu kämpfen und zu ar⸗ beiten, um unsere Instrumente und Observatorien aufstellen zu können, während dem nun schon die Vorläufer der Regenzeit eintraten. Seit dem 15. November hatten wir absolut Lücken von ca. 10 Minuten Dauer ausgenommen trübes und Regenwetter mit alleiniger Ausnahme eines Abends und einiger Stunden an einem Vormittage. Mit Besorgniß sahen wir daher dem verhängnißvollen 9. entgegen. Seit dem 8. 11 Uhr Vormittags heftiger Regen; raubte uns jede Hoffnung, plötzlich hellte es sich auf. Venus war schon vor der Sonnenscheibe, doch erhielten wir drei voll⸗ ständige Sätze Positionsbestimmungen (48 Einstellungen) und beim Austritt, wo es sich wieder bewölkte, den inneren Kontakt. Nun fing es wieder an mit Regnen, und vorbei war Alles, da es jetzt, 24 Stun den später, noch regnet. Lord Lindsay hat ebenfalls die zweite Hälfte nur erhalten. Wir sind glücklich, so viel erhalten zu haben, da bei dem herrschenden Regenwetter uns jede Hoffnung entschwunden. Stern⸗ schnuppen giebt es demnach auch nur wenige (nur 3 Abende). Die Abende des 27. November und 2, 3, 4. und 8. Dezember waren durch Wolken helle Sternschnuppen sichtbar, die indeß nicht einzu⸗ zeichnen waren. Vom 13. und 15. November und 7. Dezember habe ich im Ganzen ca. 60 Einzeichnungen. Zodiakallicht nur einmal ge⸗ sehen, sonst immer trübe nicht eingezeichnet. Mich bestens empfehlend, zeichnet achtungsvoll Heidorn.

Die „Blätter für literarische Unterhaltung“ herausgegeben von Rudolph Gottschall (Verlag von F. A. Brockhaus in Leipzig), die im Jahre 1868 ihr fünfzigjähriges Jubiläum feierten, haben mit dem Jahre 1875 ihren siebenundfünf⸗ zigsten Jahrgang angetreten. Die Zeitschrift will ein deutsches „Athenaeum“ sein und bethätigt dieses Streben durch eine erschöpfende Revue der neuen schönwissenschaftlichen und philosophischen Werke, sowie durch eingehende Kritik der hervorragenden geschichtlichen, na⸗ turwissenschaftlichen, pädagogischen und militärischen Schristen: eine Revue und Kritik, die bei gerechter sachlicher Würdigung sich doch in einer gefälligen Einkleidung giebt und durch zahlreich mitgetheilte Proben, besonders aus den neuen Dichtwerken, dem Bedürfniß literarischer Unterhaltung volle Rechnung trägt. Bei der Ueberproduktion auf allen Gebieten der Literatur, welche für das Publikum ohne kritische Beihülfe kaum eine Sichtung zuläßt, erweist sich diese mit kritischer Unparteilichkeit prüfende und sichtende Zeitschrift als ein willkom⸗ mener Leitfaden für die Lektüre. Unter der Leitung ihres bewährten Herausgebers werden die „Blätter für literarische Unterhaltung“ alle neuen Erzeugnisse der Literatur sicher, wie bisher, mit frischer Theil⸗ nahme begleiten.

Prozeß Ofenheim.

Wien, 13. Januar, Mittags. (W. T. B.) Die Verlesung der auf den Bau der rumänischen Linie bezüglichen Aktenstücke wurde in der heutigen Sitzung fortgesetzt. Unter denselben ist namentlich das Protokoll über die Vernehmung des als Zeugen adhibirten früheren rumänischen Minister⸗Präsidenten Gogolnitscheanu hervorzuheben, welcher darin angiebt, daß die rumänische Regierung und die Depu⸗ tirtenkammer schwerlich einer anonymen Gesellschaft die Konzession für die Bahn Suczawa⸗Jassy ertheilt haben würden. Durch einen ebenfalls verlesenen Brief des Fürsten Ghika wird diese Angabe be⸗ stätigt. Der Angeklagte führte darauf zu seiner Vertheidigung aus, daß es nur durch seine Bemühungen gelungen sei, die Konzession fůr die rumänische Bahnlinie zu erwerben. Ofenheim ließ sich sodann über das mit dem Banquier Julius Richter in Berlin kontrahirte Prioritätsanlehen vernehmen und wies darauf hin, daß der Abschluß desselben unter sehr günstigen Bedingungen erfolgt sei. Ein Beweis dafür sei, daß Richter am Tage nachher Reugeld angeboten habe, was aber abgelehnt wor⸗ den sei. Der Staatsverwaltung sei erst nach Abschluß der Anleihe von der Aufnahme derselben Kenntniß gegeben. Ofenheim gab ferner an, er sei von Richter ermächtigt worden, einen Theil der Obli⸗ gationen an die Englaänder gegen eine Provision von ½ % zu begeben, welche zwischen dem Londoner Hause Ziegler und den Beamten Ofen⸗ heims getheilt werden sollte. Das Generalverhör des Angeklagten wurde damit beendigt. Unter den Aktenstücken, welche nachher noch zur Verlesung gelangten, ist besonders das Protokoll über die Ver⸗ nehmung des Bankiers Julius Richter von Erheblichkeit. Nach den Angaben des Letzteren hat Ofenheim selbst von dem Anleihegeschäfte keinen Vortheil gehabt.

Berlin: Redacteur: F. Prehm. G Verlag der Expedition (Kessel). Druck: W. Elsner. Drei Beilagen (einschließlich Börsen⸗Beilage.)

aufgehoben.

um Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußi

Berlin, Donnerstag, den 14. J

II. Reichstags⸗Angelegenheiten.

Berlin, 14. Januar. In der Sitzung des Deutschen

Reichstags am 12. d. M. in der Diskussion über den Gesetz⸗

Entwurf, betreffend die Beurkundung des Personenstandes und die Form der Eheschließung, erwiderte der Königlich bayerische

Blundesbevollmächtigte, Staats⸗Minister der Justiz Dr. v. Fäustle,

dem Abg. Hauck:

Meine verehrten Herren! Es ist in der vorliegenden Sache die

Haltung der bayerischen Staatsregierung mannigfachen Vorwürfen

ausgesetzt gewesen, und ich erlaube mir, zur Entgegnung einige Worte

zu erwidern.

Vor allen Dingen Einiges über den Vorwurf, daß die bayerische Regierung Konkordatsbestimmungen verletzt hat. Sie werden es be⸗ greiflich finden, wenn ein bayerischer Minifter nicht blos das Kon⸗ kordat allein im Auge behält, sondern wenn er auch einen weiteren Theil der bayerischen Verfassungsurkunde, der ganz das gleiche gesetz⸗ liche Ansehen genießt, nämlich das zweite Edikt mit berücksichtigt.

Ueberdies ist die Stellung, welche das Konkordat in der bayerischen

Verfassung hat, in dem zweiten Edikte auf eine ganz unverkennbare Weise bezeichnet. Ich erinnere an den Schlußfatz des zweiten Edikts, und inshesondere an die Worte:

In Ansehung der übrigen inneren kirchlichen Ange⸗ legenheiten sind die weiteren Bestimmungen in Beziehung auf die katholische Kirche in dem mit dem päpstlichen Stuhle abge⸗ schlossenen Koskordate vom 5. Juni 1817 und in Beziehung auf die protestantische Kirche in dem hierüber unter dem heutigen Tage erlassenen eigenen Edikte enthalten.

Und was sagt nun das zweite Edikt über den fraglichen Gegen⸗ stand? Das zweite Edikt besagt im §. 64: Zur Beseitigung aller künftigen Anstände werden nach solchen Beziehungen als weltliche Gegenstände erklärt: d. Ehegesetze, insofern sie den bürgerlichen Vertrag und dessen Wirkungen betreffen. Endlich ist auch noch §. 38 des zweiten Edikts zu beachten: Jeder genehmigten Privat⸗ oder öffentlichen Kirchengesellschaft

keoemmt unter der obersten Staatsaufsicht nach den im dritten Ab⸗

schnitt enthaltenen Bestimmungen die Befugniß zu, nach der

Formel und der von der Staatsgewalt anerkannten Verfassung

ihrer Kirche alle inneren Kirchenangelegenheiten zu ordnen.

Dahin gehören die Gegenstände: Litt. h. der Ausübung der Gerichts⸗

barkeit in rein geistlichen Sachen, nämlich des Gewissens oder der

Erfüllung der Religions⸗ und Kirchenpflichten, nach ihren Dogmen,

symbolischen Büchern und darauf gegründeten Verfassung.“

Auf Grund dieses Verfassungsrechtes hat die bayerische Staats⸗ egierung in der Pfalz, obwohl dort das Konkordat ebenso gilt, wie m diesseitigen Bayern, die dortigen weltlichen Ehegerichte niemals In der Pfalz erkennen seit dem Jahre 1818, seit dem Bestehen der bayerischen Staatsverfassung, die Bezirksgerichte in den bürgerlichen Beziehungen der Ehe als Ehegerichte ebenso wie in allen anderen bürgerlichen Rechtssachen, und das bischöfliche Gericht ist lediglich pro foro conscientiae thätig. Wenn es in den Kreisen rechts des Rheines noch bei der alten Uebung verblieben ist, wenn es die Staatsregierung vorerst dabei belassen hat, so hat das seinen Grund vorwiegend in dem Umstande, daß bisher die Eheschließung in Bayern auf kon⸗ fessioneller Grundlage geordnet war. Jetzt aber, wenn die bürger⸗ liche Eheschließung eingeführt wird, ist die Trennung der Gerichts⸗ barkeit unvermeidlich in die weltliche Gerichtsbarkeit auf der einen Seite in Bezug auf die bürgerlichen Wirkungen, in die geistliche Gerichtsbarkeit andererseits hinsichtlich des sakramentalen Charakters des Ehebandes gemäß der katholischen Lehre und in Bezug auf die Fragen des Gewissens. Meine Herren, es ist gar nicht an dem, daß die kirchliche Gerichtsbarkeit in den rein geistlichen Sachen durch den vorliegenden Gesetzentwurf irgendwie ausgeschlossen werden soll. Die kirch⸗ liche Gerichtsbarkeit bleibt nach wie vor in denjenigen Gebieten bestehen, welche auf den sakramentalen Charakter des Ehestandes sich beziehen. Es verbleibt der Kirche das Entscheidungsrecht mit der für das Ge⸗ wissen ihrer Angehörigen maßgebenden Wirkung. Nichts liegt dem gegenwärtigen Gesetze ferner, als diese Richtung der Gerichtsbarkeit zu beseitigen. ö“

„Ich glaube mich auf diese kurzen Andeutungen beschränken zu dürfen, denn Sie werden darin mit mir einverstanden sein, daß eine solche Frage des inneren Landes⸗Staatsrechts, daß die Verantwor⸗ tung einer Staatsregierung für ihr Votum im Bundesrathe an die⸗ ser Stelle kaum mit Erfolg ausgetragen werden kann. Die baye⸗ rische Regierung wird auch in diesem Falle für ihre Handlungen in München eben so Rede stehen, wie sie bisher sich nicht gescheut hat, jede Verantwortung für ihre Handlungen zu tragen.

Meine Herren, in dem gegenwärtigen Stadium der Sache scheint es sich mir eigentlich nur darum zu fragen: Stehen wir auf dem Boden der Reichsverfassung oder nicht? Ist für den vorliegenden Gegenstand die Reichszuständigkeit gegeben? Diese Frage wird kaum mit Grund verneint werden können. Es ist in der bayerischen Presse in den letzten Tagen dieser Gegenstand viel erörtert worden, und ich habe in den heutigen Erörterungen der geehrten Herren Vorredner gleichfalls Anklänge dieser Expektorationen vernommen. Es wird der bayerischen Staatsregierung der Vorwurf gemacht, dadurch daß sie diesem Gesetze zustimme, verletze sie die bayerische Verfassung.

Meine Herren, dieser Vorwurf hat heute gegenüber der Reichsverfas⸗ sung keine richtige Spitze mehr. Ich glaube, behaupten zu können, mit dem⸗ selben Rechte, mit dem man sagen kann, der vorliegende Gesetzentwurf ver⸗ letzt die bayerische Verfassung, mit demselben Rechte kann man sagen, Ses Reichsgesetz verletze die bayerische Verfassung. Denn jedes

eichsgesetz, meine Herren, ist ein Eingriff in die bisherigen Ver⸗ fassungen der einzelnen Bundesstaaten. Durch die Reichsgesetzgebung ist ein Theil der Landesgesetzgebung absorbirt. Das ist ja eine un⸗ vermeidliche Konsequenz der Reichsverfassung, und diese Konsequenz müssen wir tragen; denn die Reichsverfassung ist eben auf konstiius tionellem Wege in den einzelnen Staaten zur Annahme gelangt.

Man hat zunächst die Sache dahin zu wenden gesucht, als ob hier ein bayerisches Reservatrecht in Frage stehe. Gewiß mit Unrecht! Es soll eine weslesang des bayerischen Reservatrechts vorliegen in dem §. 38 des Entwurfs. Ich bitte Sie, nur einen Blick auf die Mo⸗ tive zu werfen. In den Motiven zum §. 38 ist ausdrücklich erwähnt:

Die verfassungsmäßig gewährleisteten Vorbehalte für das Kö⸗ nigreich Bayern in Nr. III. §. 1 des Versailler Bündnißvertrages vom 23. November 1870 und in Nr. I. des Schlußprotokolls von demselben Tage werden durch das gegenwärtige Gesetz selbstver⸗ ständlich nicht berührt.

Man hätte das, meine Herren, ebensogut in den Tenor des Ent⸗

wurfes schreiben können; aber ich halte das für absolut unnöthig;

und zwar deshalb, weil, so lauge ein bayerisches Reservatrecht nicht durch speziellen Akt der Reichs esetzzebung mit Zustimmung Bayerns abgeändert ist, es sich von selbst versteht, daß die Zuständigkeit der Rächsgesezgebung auf diejenigen Gebiete sich von vornherein gar nicht erstrecken kann, wel de Gegenstand des bayerischen Reservat⸗ rechtes sind. Ich halte es eigentlich für korrekter, daß der Entwurf diesen Weg eingeschlagen hat.

Die Ark. 43 bis 46, meine Herren, können gleichfalls keine Ver⸗ letzung eines bayerischen Reservatrechtes sein. Ich bitte Sie, in dieser Beziehung nur gleichzeitig auch den §. 73 des Entwurfes zu beachten, welcher in Al. 2 die Bestimmung enthält:

Wo die Zulässigkeit der Ehe nach den bestehenden Landes⸗ gesetzen von einem Aufgebote abhängig ist, welches durch andere

Erste Beilage

bürgerliche Beamte als die Standesbeamten vollzogen wird, ver⸗ tritt dieses die Stelle des von den Standesbeamten anzuordnenden Aufgebots.

Diese Bestimmung ist getroffen im Interesse Bayerns; sie ist getroffen, um jede Aenderung des gegenwärtigen bayerischen Verhält⸗ nisses und jede Aenderung der bayerischen Gemeindegesetzgebung dadurch zu beseitigen. Ich werde hier im Namen der verbündeten Regie⸗ rungen wohl betonen dürfen, daß gar Niemand an irgend eine Ver⸗ letzung des für Bayern in Bezug auf Heimaths⸗ und Niederlassungs⸗ verhältnisse und in Bezug auf das polizeiliche Verehelichungswesen bestehenden Sonderrechts gedacht hat und denken wird.

Was dann die weitere Frage betrifft, ob wir uns innerhalb der Zuständigkeit der Reichsgesetzgebung bewegen, so, meine ich, kann über diese Frage beim materiellen Eherecht kein Zweifel bestehen, es ist aber auch bei der Gerichtsbarkeit kein begründetes Bedenken möglich. Durch Artikel 4 Ziffer 13 der Reichsverfassung ist das gerichtliche Verfahren ohne Ausnahme zum Gegenstand der Reichsgesetzgebung gemacht. Hierunter gehört die Feststellung der sachlichen Zuständigkeit der Gerichtsorgane und das Verfahren selbst. Es muß, wenn eine Gemeinsamkeit erzielt werden soll, wenn nicht blos für die Protestan⸗ ten, sondern . für die Katholiken eine gemeinsame Gesetzgebung in Bezug auf das bürgerliche Eheverfahren erzielt werden soll, die Reichsgesetzgebung sich der Frage annehmen.

Ich bitte Sie, aber auch noch eine andere Seite zu beachten, zum Verfahren gehören auch die Bestimmungen über die prozeßrecht⸗ lichen Wirkungen der Urtheile. Die Gesetzgebung über das bürger⸗ liche Verfahren hat daher auch die Befugniß, über die Wirkfamkeit und Anerkennung derjenigen Urtheile zu bestimmen, welche von Son⸗ dergerichten erlassen werden. Wohin ich blicke, ist nach meinem Dafürhalten von einer Verletzung der bayerischen Verfassung, soweit sie aufrecht erhalten ist, und am allerwenigsten von einer Verletzung eines bayerischen Reservatrechtes die Rede.

Meine Herren, ich will Sie mit einer Erörterung der Bedürfniß⸗ frage in dieser vorgerückten Stunde nicht weiter begenigen, ich könnte Ihnen auch Beispiele anführen aus allerneuester Zeit, durch welche ein Nothstand auch für Bayern illustrirt werden würde. Allein 8 verzichte vorerst hierauf. Das vorliegende Gesetz ist einfa das Produkt der durch die Zeit geschaffenen neuen Verhältnisse. In die heutige Gesetzgebung über Staatsbürgerrecht, über Freizügig⸗ keit, in unsere heutigen Verkehrsverhältnisse, zu den Grundsätzen des modernen Staates hinsichtlich der Glaubens⸗ und Gewissensfreiheit seiner Angehörigen passen die gegenwärtigen Ehegesetze nicht mehr. Bei den Zuständen, wie sie gegenwärtig bestehen, sind Staat und Kirche fortwährenden Irrungen preisgegeben. Die bayerische Staats⸗ regierung ich kann das wohl aussprechen hat in dieser Frage Nebenrücksichten ganz bei Seite gelassen; die entscheidende Rücksicht war und ist für sie, daß die Kirche und der Staat bei der bisherigen Vermischung ihrer Befugnisse sich übel befunden haben, und daß nur dann Frieden werden wird, wenn die Befugnisse der beiden Gewalten durch möglichst gerecht gezogene und bestimmte Grenzen auseinander gehalten werden. In dem Momente, wo diese Grenzbestimmung ge⸗ lungen ist, werden wir dem Frieden näher gerückt sein, den jeder Patriot wuͤnschen muß.

Es bestehen deutscherseits zur Zeit fünf Auslieferungs⸗ verträge mit dem Königreiche Belgien, nämlich: 1) für das Gebiet des vormaligen Norddeutschen Bundes: der Vertrag vom 9. Februar 1870, ausgedehnt auf Elsaß⸗Lothringen zufolge Deklaration vom 11. September 1872; 2) für das Königreich Bayern: der Vertrag vom 17. Oktober 1869 nebst Nachtragsübereinkunft vom 30. Dezember 1870; 3) für das Königreich Wüͤrttem⸗ berg: der Vertrag vom 8. Juni 1870; 4) für das Großherzog⸗ thum Baden: der Vertrag vom 9. November 1869; 5) für das Großherzogthum Hessen, in soweit es nicht zum Nord⸗ deutschen Bunde gehörte: der Vertrag vom 13. Juni 1870. Diese Verträge weichen sowohl unter sich als auch insbesondere von dem Vertrage des Norddeutschen Bundes mannigfach ab. Die hieraus folgende verschiedenartige Behandlung der Auslieferungsfälle entspricht ebensowenig der Einheit des Reiches in seiner Stellung nach außen, als der inzwischen begründeten Einheit des Deutschen Strafrechts. Es erschien daher wünschenswerth, an Stelle der Einzelverträge einen einzigen neuen Vertrag für das Reich treten zu lassen, wie solches bereits Italien, Großbritannien und der Schweiz gegenüber durch die Verträge vom 31. Oktober 1871, 14. Mai 1872 und 24. Januar 1874 geschehen ist. Die belgische Regierung ist auf diesen Wunsch bereit⸗ willig eingegangen, und es haben die mit ihr gepflogenen Verhand⸗ lungen zu dem Abschlusse des vorliegenden Vertrages, welcher am 24. Dezember 1874 in Bruͤssel unterzeichnet worden ist, geführt. Von deutscher Seite war als Grundlage der für den größten Theil des Reichs in Wirksamkeit stehende und während seiner bisherigen Dauer im Allgemeinen bewährt befund ene Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und Belgien aufgestellt worden, unter Aufnahme verschiedener Bestimmungen aus den süddeutschen

Verträgen und unter Berücksichtigung der Aenderungen, welche durch

das inzwischen in Kraft getretene Reichs⸗Strafgesetzbuch, insbesondere die abweichenden Begriffsbestimmungen des letzteren geboten erschienen.

Belgischerseits war dagegen dem neuen belgischen Auslieferungs⸗ gesetze (Loi sur les extraditions) vom 15. März 1874 Rechnung zu tragen, als einer Schranke, an welche die Königlich belgische Regie⸗ rung sich bei Abschluß von Auslieferungsverträgen gebunden sieht.

Der am 24. Dezember v. J. abgeschlossene Auslieferungsvertrag ist jetzt dem Reichstage zur Genehmigung vorgelegt worden.

Die Bankgesetzkommission hat gestern ihre Thätigkeit beendet.

Zu §. 10 des Regierungsemwurfs, welcher die Bedingungen aus⸗ spricht, unter welchen die Entziehung der Befugniß zur Notenausgabe erfolgen soll, wurde ein Antrag des Abg. Dr. Lasker angenommen, dahin gehend, daß die Konzessionsentziehung auch dann erfolgen soll, wenn Banken den §§. 17 und 18 des Regierungsentwurfs zuwider⸗ handeln, d. h. wenn sie außerhalb der ihrer Wirksamkeit gezogenen Grenzen Geschäfte treiben. Ferner wurde ein Antrag angenommen, nach welchem dem Reichskanzler die Ermächtigung ertheilt wird, soweit die Antheilsscheine der Reichsbank etwa nicht begeben werden sollten, dafür Schatzscheine auszugeben. In Betreff der an Preußen wegen der Reichsbank zu zahlenden Abfindung wurde die Bestimmung gestrichen, daß die⸗ selbe „zunächst aus dem Emissionsgewinn der neu zu begebenden An⸗ theile der Reichsbank zu decken sei.“ Bei den Strafbestimmungen wurde ein Zusatz aufgenommen, welcher harte Strafen für den Ver⸗ trieb ausländischer auf Reichswährung lautender Noten androht. Einen großen Theil der heutigen Sitzung nahm die Diskussion über die Vertheilung des ungedeckten Notenbetrages ein. Abg. Dr. Bam⸗ berger beantragte den in dem Entwurf für die Reichsbank ausge⸗ setzten Betrag von 250 Millionen Mark auf 300 Millionen Mark zu erhöhen. Dieser Antrag wurde jedoch mit allen gegen 5 Stimmen abgelehnt. Eine Reihe von Anträgen lag zu der von dem Entwurf vor⸗ Feschlageaen Vertheilung des für die Privatbanken bestimmten ungedeckten otenbetrages von 130 Millionen Mark vor. Abg. Sonnemann wollte diesen Betrag auf 150 Millionen erhöht und das Plus auf die Bremer, die Frankfurter, die Leipziger, die Sächsische, die Hannö⸗ versche und die Lübecker Bank repartirt wissen. Das Gleiche bezweckte ein von dem Abg. Mosle gestellter Antrag, nur daß derselbe die Ver⸗ theilung selbst dem Bundesrathe überlassen wollte. Für den Fall der Ablehnung dieser Anträge hatte der Abg. Georgi den eventuellen Antrag gestellt, die 98 Millionen Mark, welche die Privatbanken nach Abzug des für die bayerische Bank bestimmten Betrages erhalten follen, fuͤr das erste Jahr um 20 %, für das nächste Jahr um 10 % zu

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erhöhen und also erst im dritten Jahre auf die in der Vorlage vorgeschlagene Summe von 130 Millionen zu kommen. Endlich beantragte noch der Abg. Schröder⸗Lippstadt, die Hälfte der 130 Millionen nach der Be⸗ völkerungsziffer des Territoriums, für welches ursprünglich das Noten⸗ emissionsrecht verliehen worden, und die andere Hälfte nach dem der vom Bundesrath aufgestellten Repartitionsliste zu Grunde liegenden Maßstabe des bisherigen durchschnittlichen Notenumlaufs zu ver⸗ theilen. Nach langer Debatte wurde der Antrag Mosle gegen 5, der Antrag Sonnemann egen 6 und der Antrag Georgi gegen 4 Stim⸗ men abgelehnt. Es bleibt also bei den 130 Millionen Mark.

Die Gewerbe⸗Ordnungs⸗Novelle ist im Reichstage augenblicklich Gegenstand der Verhandlung einer freien Kommission, welcher u. A. die Abgeordneten v. Unruh (Magdeburg), Jacobi (Lieg⸗ nitz), Oppenheim, Schmidt (Hamburg), Blum (deidelberg), Acker⸗ mann angehören. Man hat kürzlich die Hamburger Gewerbe⸗Ord⸗ nungs⸗Novelle diskutirt und abgelehnt, und ist jebt im Begriff, über den Lehrlingsvertrag Grundsätze aufzustellen. Am Sonnabend kamen die auf Reformen in der Gewerbe⸗Ordnung gerichteten Petitionen in der Petitionskommission zur Berathung. Es lagen 261 Petitionen vor, welche von 469 Vereinen und Innungen und ca. 1300 Privatpersonen unterschrieben waren. Die Korporationen, welche unterschrieben, gaben die Zahl ihrer Mitglieder zu ca. 46,000 an. Der zugezogene Regierungs⸗ Kommissar, Geheimer Regierungs⸗Rath Nieberding, erklärte, daß bei dem Reichskanzler⸗Amte Arbeiten statistischer und sonft ger Art bereits über die gewerblichen Schiedsgerichte, Sicherung der Vertrageverhält⸗ nisse, Frauen⸗ und Kinderarbeit, Aufsichtsinstanzen über das Fabrik⸗ wesen, gewerbliche Hülfskassen, Lehrlingswesen und Fabrikarbeiterthum im Gange seien; ob noch andere Fragen in den Kreis der Erörterun⸗ gen gezogen würden, könne er augenblicklich nicht sagen, die Regierungen aber hätten den ernsten Willen, die ganze Angelegenheit weiter zu verfolgen und, soweit es geboten er⸗ scheine, zum Abschluß zu bringen, wie das schon der Prä⸗ sident drs Reichskanzler⸗Amts auf die Ackermannsche Interpellation versichert habe. Die in der Sache bestellten Referenten Struckmann (Osnabrückh) und Mayer (Donauwörth) schlugen vor, daß Bericht an das Haus zu erstatten und bei diesem zu beantragen sei: „der Reichs⸗ tag wolle beschließen, in Erwägung, daß nach der Erklärung des Re⸗ gierungs⸗Kommissars die Reichsregierung mit den Erhebungen bezüg⸗ ich der hier fraglichen gewerblichen Verhältnisse in eingehender Weise sich beschäftigt und die gesetzliche Regelung derselben ihrer Erwägung unterliegt, die Petitionen dem Herrn Reichskanzler als Material zu überweisen, zugleich mit dem Ersuchen, möglichst bis zur nächsten Session des Reichstages die betreffenden Arbeiten zum Abschluß zu bringen und das Resultat derselben dem Reichstage vorzulegen.“ Der Abgeordnete Dr. Banks stellte den Antrag entgegen: „Die Petitionen für nicht geeignet zur Erörterung im Pleno zu erklären, da die angeregten Fragen nach den Mittheilungen des Herrn Kommissars des Reichskanzler⸗Amts zur Zeit von den Regierungen eingehend geprüft werden.“ In der De⸗ batte wurde hervorgehoben, daß das von den Referenten jetzt vorge⸗ schlagene Votum den Petenten wesentlich günstiger laute, als die Vota der Petitions⸗Kommission aus früheren Sessionen, welche mit Ueber⸗ gang zur Tagesordnung die Petitionen beantwortet wissen wollten. Es betheiligten sich an der Debatte außer den obbenannten Antrag⸗ stellern die Abgg. Ackermann, Albrecht und Moufang. Der Antrag Banks wurde abgelehnt und sodann der Antrag der Referenten ange⸗ nommen.

Der Direktor des Kreisgerichts zu Breslau, Geh. Iustiz⸗ Rath Abgeodneter Wachler, feierte am 12. d. M. sein 50 jähriges Amtsjubiläum. Der Jubilar ist bekanntlichseit vielen Jahren Mitglied des preußischen Abgeordnetenkreises. Auch in den Reichstag wiederholt berufen, hat er doch bei der Neuwahl auf die Wiederaufstellung ver⸗ zichtet. Aus der Mitte des Reichstages wurde folgendes Telegramm an denselben abgesandt: „Unserm bewährten Freunde Wachler, dem treuen Volksvertreter, dem altbewährten Veteranen des Richterstandes, wünschen wir auf das Herzlichste Glück zum fünfzigjährigen Amtsjub läum.“ Unter⸗ zeichnet ist das Telegramm von den dem Jubilar befreundeten Prͤ⸗ sidenten des Reichstages v. Forckenbeck und des Abgeordnetenhauses 88 sowie von einer großen Anzahl Mitgliedern des Reichs⸗ ages.

Statistische Nachrichten.

Die Nummern 1 und 2 Jahrgang 1875 der „Statisti⸗

schen Correspondenz“, herausgegeben vom Königlich preußischen

Statistischen Bureau (Dr. E. Engel), enthalten folgende Aufsätze: Zur Statistik der hee und Löhne in Württemberg. Die britische Landarmee im Jahre 1872. Die Produktion der Bergwerke im Deutschen Reiche. Die Bibliothek des Königlichen statistischen Bureaus in Berlin.

Nach der Uebersicht der Rhederei Hamburgs im letzten Jahre umfaßte dieselbe 429 Schiffe mit 101,580 Tonnengelaß, 1874: 411 Schiffe mit 90,965 Tonnengelaß, 1873: 402 Schiffe mit 79,84 Tonnengelaß, 1872: 406 Schiffe mit 76,879 Tonnengelaß. De größten Umfang hatte Hamburgs Rhederei im Jahre 1865, nämlich 539 Schiffe mit 83,710 Last. Es hatte somit allerdings die Zah der Schiffe um 110 abgenommen, indeß war der Rauminhalt um ca. 18,500 Last gestiegen.

Die Zahl der Exemplare von inländischen Zeitungen welche in den ersten neun Monaten des Jahres 1873 in Wien ab gesetzt worden sind, betrug den jetzt vorliegenden Ausweisen z 72,194,413; diese Zahl ist in der gleichen Zeit des Jahres 1874 au 66,135,024, also um 6,059,389 = 8 ¼ % gefallen; die Zahl der aus⸗ wärtigen Zeitungen ist von 728,399 auf 520,876, also um 207,523 Stück = 28 ½ % gefallen. Noch bedeutender ist aber die Abnahme der Anzeigen. Es sind die größeren Anzeigen, welche 2 Kr. Steuer zahlen, von 1,392,447 auf 675,522, also um 716,442, die kleineren Anzeigen, welche 1 Kr. Steuer zahlen, von 872,051 auf 349,420, also um 522,131 gefallen; es haben also die ersteren 51 ½ %, die letzteren sogar um 60 % abgenommen. Dagegen haben andererseits die Ein⸗ nahmen des Staates aus dem Promessenstempel und aus dem Spiel⸗ kartenstempel zugenommen, und zwar bei ersterem um 48 ¾ x, bei

letzterem um 7 ¾ %. Gewerbe und Handel. 1 Zu den Quistorpschen Gesellschafts⸗Konkursen. Die Bestrebungen des Hrn. Heinrich Quistorp, vorerst den Konkurs der Vereinsbank Quistorp & Co. durch volle Befriedigung der Gläu⸗ biger, sowohl an Kapital wie an Zinsen, auf dem Wege des Akkor⸗ des zu beseitigen und das bedeutende Gesellschaftsvermögen im In⸗ teresse der Kommanditisten voll zu verwerthen, sind dadurch unterbrochen worden, daß das Königliche Kammergericht seine Beschwerde gegen das Königliche Stadtgericht zurückgewiesen hat. Hr. Quistorp ist dadurch genöthigt, die Vermittelung der weiteren Instanzen anzurufen. Die Stadtgerichtliche B in Bezug auf die zweite Kommandit⸗ gesellschaft, die Westend⸗Gesellschaft Quistorp & Co.⸗, welche auch zu einer Reklamation geführt hat, wird jetzt ebenfalls sofort auf dem Wege der Beschwerde an das Kammergericht gelangen resp. die wei⸗ teren Instanzen betreten. 1 Die Hopfeneinfuhr in England hat im vorigen Jahre einen wesentlichen Zuwachs erfahren. Der Werth derselben belief sich auf 930,893 Pfd. Sterl. gegen 604,817 Pfd. Sterl. in 1873. Der Werth der im vorigen Jahre aus dem Vereinigten Königreich expor⸗ tirten Pferde betrug 205,264 Pfd. Sterl., gegen 177,262 Pfd. Sterl. im Jahre 1873. Der deklarirte Werth der nach Frankreich

gesandten Pferde belief sich allein auf 74,075 Pfd. Sterl.