1875 / 12 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 15 Jan 1875 18:00:01 GMT) scan diff

8

P2289. 2541. 2670.2698.2864 3023. 3486.3621.3688.

à 100 Thlr. Nr. 215. 525.

21146. 22490. Nr. 43. 188.

8 8

Inhaber derselben aufgefordert, den Nennwerth ge⸗ gen Zurücklieferung der Rentenbriefe nebst den dazu

8

8

8 88 8 8*

88

8

sonders aufmerksam gemacht werden. Bei der Prä⸗ sentation mehrerer Rentenbriefe zugleich sind solche

8

8 8

der etwa nicht mit eingelieferten Coupons Serie IV. Die ausgeloosten Rentenbriefe nach §. 44

der Allgemeinen Verloosungs⸗Tabelle, von der Re⸗ daktion des Königlich Preußischen Staats⸗Anzeigers

zogen werden kann.

Talons, so wie gegen Fartttaas in term, den 1. April

Zinsen bis zum

vorzulegen. die Rentenbriefe unsrer Kasse mit der Post, aber frankirt und unter Beifügung einer gehörigen

8 6

[310]

Die und Aufstellung von Akten⸗ Repositorien für den Bau des Ministeriums des Innern soll in öffentlicher Submission vergeben wer⸗ den, und werden die bezüglichen Offerten im Bureau des Unterzeichneten, Unter den Linden Nr. 73, bis

Sonnabend, den 23. Januar er., Vormittags

11 Uhr entgegengenommen. 1 Die Bedingungen und Zeichnungen liegen eben⸗ daselbst in den Vormittagsstunden von 9 bis 12 Uhr täglich zur Einsicht offen. Berlin, den 13. Januar 1875. Der Königliche Bauinspektor. Emmerich.

Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren.

Bekanntmachung.

Aufkündigung von ausgeloosten „Renten⸗ briefen der 6. Schlesien. Bei der heute in Gemäßheit der Bestimmungen §§. 41 u, folg. des Rentenbankgesetzes vom 2. März 1850 im Bei⸗ sein der Abgeordneten der Provinzialvertretung und eines Notars stattgehabten Verloosung der nach Maßgabe des Tilgungsplans zum 1. April 1875 einzulösenden Rentenbriefe der Provinz Schlesten, sind nachstehende Nummern im Werthe von 194,075 Thlrn. gezogen worden und zwar: 158 Stück Litt. A. à 1000 Thlr. Nr. 283. 288. 297. 304. 746. 921. 1250. 1490. 1708. 1909. 1977. 2017. 2055. 2106. 2366. 2493. 2606. 2813. 2849. 2900. 3315. 3442. 3983. 4276. 4310. 4335. 4406. 4702. 4886. 5427. 5472. 5567. 5635. 5831. 5843. 5951. 6366. 6672. 6707. 6840. 6927. 7142. 7460é. 7496. 7875. 8296. 8349. 8704. 8781. 8798. 8912. 9134. 9431. 9432. 9530. 9626. 9750. 9856. 9977. 10026. 10064. 10591. 10890. 11061. 11154. 11386. 11528. 11588. 11589. 11783. 11854. 11891. 11906. 12500. 12557. 13062. 13070. 13083. 13206. 13286. 13462. 13513. 13526. 13689. 13767. 13778. 13794. 13876. 13924. 14152. 14208. 14219. 14675. 14859. 15188. 15525. 15665. 15741. 16380. 16615., 16842. 16905. 17210. 17376. 17571. 17716. 17729. 17882. 18089. 18096. 18502. 18542. 18627. 19259. 19476. 19657. 19789. 20072. 20291. 20389. 20587. 20690. 20825. 20843. 21330. 21368. 21420. 22076. 22136. 22292. 22592. 22673. 22683. 22790. 23003. 23210. 23420. 23612. 23738. 23798. 23927. 24208. 24258. 24405. 24715. 24765. 24922. 25089. 25153. 25174. 25625. 25732. 25760. 25775. 25778. 25822. 26015. 26202. 39 Stück Litt. B. à 500 Thlr. Nr. 121. 260. 481. 916. 1165. 1389. 1596. 1809. 2172. 2268. 2731. 2806. 2847. 2975. 3191. 3200. 3275. 3349. 3393. 3805. 4077. 4115. 4225. 4467. 4560. 4659. 4665. 4679. 4685. 4893. 5009. 5225. 5743. 5914. 6150. 6173. 6181. 6199. 6204. 139 Stück Litt. C. 590. 902. 1158. 1247. 1469. 1658. 1692.1717. 1768. 1779. 2040. 2223. 2232.

3907. 3962. 4066. 4142. 4302. 4327. 4350. 4472. 4486. 4710. 4744. 5175. 5294. 5333. 5472. 5745. 5879. 5921. 6028. 6186. 6796. 6849. 6889. 6995. 7130. 7179. 7698. 8147. 8156. 8493. 9109. 9181. 9281. 9634. 9644. 10032. 10448. 10605. 10652 10726. 10778. 10803. 11658. 11864. 12073. 12163. 12709. 12783. 12789. 12877. 12928. 12930. 13054. 13210. 13256. 13441. 13539. 13666. 13869. 14042. 14199. 14572. 14656. 14671. 14701. 14740. 14997. 15611. 15733. 15755. 15853. 15939. 16079. 16110. 16556. 16584. 16720. 16754. 16803. 16869. 16923. 16962. 17214. 17328. 17512. 17556. 17699. 17708. 17749. 17802. 17823. 17824. 17844. 17908. 18125. 18326. 18455. 18558. 18730. 18884. 19132. 19636. 19903. 20259. 20459. 20770. 20809. 21428. 21460. 21589. 21831. 22039. 22220. 107 Stück Litt. D. à 25 Thlr. 362. 391. 850. 877. 1262. 1337. —. 1694. 1777. 1883. 2129. 2185. 2218. 2436. .2529. 2756. 3194. 3251. 3262. 3476. 3705.

. 4099. 4172. 4279. 4956. 5042. 5361. 5508.

. 5855. 6100. 6106. 6116. 6855. 7077. 7381.

. 7811. 7828. 8000. 8276. 8410. 8418. 8537.

. 8779. 8969. 8990. 9187. 9231. 9473. 9823. 9987. 9990. 10402. 10546. 10636.

11162. 11288. 11628. 11757. 12191.

12590. 12606. 12788. 12797. 12900. 18179 18884 13652. 13667. 13718.

. 13957. 14379. 14578. 14701. 14736. 14985.

. 15239. 15252. 15573. 15682. 15841. 15912.

—. 16155. 16250. 16285. 16423. 16475. 16624. .16673. 16698. 16914. 17056. 17371. In⸗

dem wir die nachstehend bezeichneten Rentenbriefe zum 1. April 1875 hiermit kündigen, werden die

gehörigen Zinscoupons Serie IV. Nr. 2 bis 16 und

1875 und die folgenden Tage, mit Ausschluß der Sonn⸗ und Festtage, bei unserer Kasse Sandstraße Nr. 10 hierselbst in den Vormittagsstunden von 9 bis 1 Uhr baar in Empfang zu nehmen. Die Empfangnahme der Valuta kann, nach Maß⸗ abe der Bestände unserer Kasse, auch chon früher, und zwar schon von jetzt ab geschehen⸗ in diesem Falle jedoch nur mit Gewährung der ahlungstage der Valuta, worauf die Inhaber der verloosten Rentenbriefe hiermit be⸗

nach den verschiedenen Apoints und nach der Num⸗ merfolge geordnet, mit einem besondern Verzeichniß Auch ist es bis auf Weiteres gestattet,

Quit⸗ tung auf besonderem Blatte über den Empfang der Valuta einzusenden und die Uebersendung der letz⸗ teren auf gleichem Wege, natürlich auf Gefahr und

Kosten des Empfängers zu beantragen. Vom 1. April

1875 ab findet eine weitere Verzinsung der hiermit gekündigten Rentenbriefe nicht statt und der Werth

Nr. 2 bis

16 wird bei der Auszahlung vom Nennwerthe

der Rentenbriefe in Abzug gebracht.

des Rentenbank⸗Gesetzes vom 2. März 1850 binnen Zehn Jahren. Zugleich wird darauf aufmerksam gemacht, daß die, die Liste aller gekündigten, resp. nooch rückständigen Rentenbriefe enthaltende Nummer

zu Berlin für den Preis von 2 ⅞˖ Sgr., jederzeit be⸗

Breslau, den 22 November

emeine Depositen⸗Bank

[280]

Allg

Liquidation.

Nachdem die Kontroll⸗Kommisston den per 15. Dezember 1874 aufgestellten Status der Allgemeinen Depositen⸗Bant sind wir zu einer Abschlagszahlung von

nach Einsicht der Bücher und Beläge geprüft und genehmigt hat, 54 ½ % = 109 Thaler oder 327 Mark pr. Aktie ermächtigt. .54 ½ X oder 8 Thaler

Ee111X“ kommen diejenigen . . . . . 11“

in Anrechnung, welche die Deutsche Bank hier am 25. Juni 1874 auszahlte,

so daß jetzt noch . . . . . . 14 ½ X oder pr. Aktie zur Ausschüttung gelangen. vom 18. dieses Monats ab gegen

Berlin, den 12. Januar 1875.

29 Thaler

87 Mark

Dieselben können bei der Deutschen Bank hier, Burgstraße Nr. Abstempelung der Stücke in Empfang genommen werden. Deer gedruckte Status steht ebendaselbst zur Verfügung der Herren Aktionäre. 8

Die Lignidatoren der Allgemeinen P““ R. Koch.

H. Wallich.

R. K

[322]

Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß ge⸗ bracht, daß die pro 1871, 1872 und 1873 ausge⸗ loosten Provinzial⸗Hülfskassen⸗Obligationen nebst den zugehörigen Coupons und Talons wieder einge⸗ zogen und durch Feuer vernichtet sind. Königsberg, den 24. Dezember 1874.

Direktion der Provinzial⸗Hülfskasse für 8 Preußen. 8 8 A. Richter.

Die Ausgabe der II. Serie Zinseoupons unserer durch Allerhöchstes Privilegium vom 10. Sep⸗ tember 1869 autorisirten 4 ½ prozentigen Stadtobli⸗ gationen erfolgt vom 18. d. M. ab im Lokal der Stadt⸗ kämmerei hierselbst während der Dienststunden gegen Ablieferung der darauf lautenden Talons.

Von auswärtigen Besitzern der 4 ½ prozentigen Stadtobligationen ist mit den Talons ein geordnetes Verzeichniß derselben und eine Quittung über den Empfang der II. Serie Coupons zu übersenden, worauf umgehend die neuen Zinscoupons mit der Deklaration, unter welcher die Talons eingingen, übersandt werden. 3

Mühlhausen, den 12. Januur 1875.

Der Magistrat

Engelhart.

1819 Coblenzer Stadt⸗Obligationen. Bei der am 12. vor. Mts. von der städtischen Anleihe⸗Kommission vorgenommenen Ausloosung derjenigen Stadt⸗Obligationen I. und II. Emission, welche nach Vorschrift der Allerhöchsten Privilegien vom 6. Mai 1871, beziehungsweise vom 4. Januar 1873 am 1. Juli 1875 zur Amortisation gelangen, sind von den Obligationen I. Emission folgende Nummern gezogen worden: 53, 74, 92, 360, 412, 492, 525, 587 und 209, sowie von den Obligationen II. Emission die Nummern 105, 152 und 162. Die Inhaber dieser Obligationen werden ersucht, dieselben am 1. oder 2. Juli dieses Jahres bei der hiesigen Stadtkasse zur Rück⸗ zahlung des Darlehns zu präsentiren. Die Aus⸗ zahlung des Nominalbetrages erfolgt an diesem Tage an den Vorzeiger der Obligationen gegen Auslieferung derselben, sowie der für die fernere Zeit beigegebenen Zinscoupons und Talons.

Die Verzinsung der ausgeloosten Obligationen hört mit dem 1. Juli 1875 auf. 8

Gleichzeitig wird der Inhaber der zur Einlösung im vorigen Jahre s. Z. ausgeloosten aber nicht zur Einlösung gelangten Obligation I. Emission Nr. 137 gemäß §. 10 des Allerhöchsten Privilegiums vom 6. Mai 1871 wiederholt an die Einlösung derselben erinnert, da seit dem 1. Juli vor. Is. eine Verzin⸗ sung dieser Obligationen nicht mehr erfolgt. Coblenz, den 14. Januar 1875.

Der Ober⸗Bürgermeister. Lottner.

Mortifikation einer abhanden gekommenen Obligation.

Von den unterm 19. Juli 1871 Allerhöchst privi⸗ ligirten 5 % igen Prioritäts⸗Obligationen II. Emis⸗ sion unserer Gesellschaft à 200 Thlr. ist die Obliga⸗ tion Nr 108,514 dem Eigenthümer angeblich ab⸗ handen gekommen.

Unter Bezugnahme auf §. 6 des bezogenen ergeht daher hiermit die öffentliche Auf⸗ orderung, die vorbezeichnete Obligation einzuliefern oder die etwaigen Rechte an dieselbe bei uns geltend zu machen, unter dem Präjudiz, daß, wenn dieser Aufforderung nach zweimaliger Wiederholung der⸗ selben und einer ferneren Frist von vier Monaten nicht Folge geleistet ist, wir bei dem Königlichen Landgerichterhierselbst die Annullirung der bezeichneten Obligation beantragen und an deren Stelle ein neues Dokument ausfertigen werden.

Cöln, den 10. September 1874.

Die Direktion.

810811 Nheinische Eisenbahn.

Industrielle Etablissements, und Großhandel.

Hoflieferant

Ihrer Kaiserlich Königl. Moheit

der Frau Kronprinzessin des deut-

schen Reiches und von Preuss Modewaaren-Ausstellumng in

Quadrant House 774 Regent Street. W. Londoen.

Für die Wintersaison erlaubt sich der ergebenst Unterzeichnete einen Nohen Adel und die fashionable, Welt Deutschlands, in vorzüglichster Weise auf sein Lager englischer, schottischer und irischer Fabrikate auf- merksam zu machen, das an Auswahl und Preis- würdigkeit der Waaren von Keinem anderen Etablissement Londons und der Provinz übertroffen wird. England ist repräsentirt durch seine reichen Seidenstoffe, Satine, moirés antiques, Sammt- stoffe, Braut-, Ball- und Hofroben, Costüme, Shawls, Opernmäntel, Umschlagtücher und Lederwaaren; Schottlamdl durch seine Seide, Sammt, Woll- waaren und Plaids in den Farben der verschiedenen Clans, vollständigen Nationalcestüme für Herren und Damen, und Spitzen; Irland durch seine vortreff- liehen Leinwandwaaren und Spitzen.

Grosse Vorräthe englisch-schot- tischer und irischer „HMomespuns“.

Alle Aufträge werden prompt und sorgfältig aus-

geführt werden. August Ahlborn.

Deutsche Besucher Londomns, welche im West-Ende ihren Wohnsitz zu nehmen ge- denken, können, mit Ausnahme von Geldbriefen- ihre sämmtlichen Briefschaften, an August Ahlhorn, 274 Regentstreet W. London, adressiren lassen; eine Annehmlichkeit, welche bei der beträchtlichen Entfernung des Hauptpost-Ge- bäudes schon öfters, insbesondere von Seiten der Damenwelt, in anerkennendster Weise gewürdigt wurde.

Am 2. April beginnt ein neues

von ihm zu beziehen. Dresden, im Januar 1875.

Verschiedene Bekanutmachungen.

Oeffentliche Handels⸗Lehranstalt

der Dresdner Kaufmannschaft. b (das 21.) Schuljahr. Berechtigung zum einjährig Freiwilligendienst im Deutschen

Nähere Auskunft ertheilt der Unterzeichnete, und Prospekte, sowie Organisationspläne sind

Das Reifezengniß ertheilt die Heere.

Cto. 65/1. I.) Dr. A. Benser, Direktor.

E1114““

[298]

Stelle auf Grund des §. 46

zum Gesellschaftsblatte bestimmt. Magdeburg, den 7. Januar 1875.

Für den Verwaltungsrath: Große.

Magdeburger 8- Allgemeine Versicherungs⸗Actien⸗Gesellschaft. Nachdem der Magdeburger Correspondent eingegangen ist, hat der Verwaltungsrath an dessen unseres Gesellschafts⸗Statuts den seit dem 1. Juli 1874 erscheinenden

„Magdeburger Anzeiger,“ Amtliches Organ für die Skadt und den Kreis Magdeburg,“

Magdeburger Allgemeine Versicherungs⸗Actien⸗Gesellschaft.

Der General⸗Director: Fr. Koch. 1

[325] Bekanntmachung.

Fuͤr das Amt Finkenwalde bei Stettin soll ein Amtsdiener mit einem jährlichen Gehalte von 300 Thlr. angestellt werden; civilanstellungsberech⸗ tigte Personen, die die geschäftliche Qualifikation

1874. eeae Direktion de für die Provinz Schlesien.

eines

ensd'armes haben, mithin fachgemäße schrift⸗

liche Berichte zu erstatten im Stande sind, mögen sch b bei dem Unterzeichneten binnen vier Wochen melden.

Finkenwalde, 14. Januar 1875.

Der Amtsvorsteher:

1304] Bureauvorsteher

sucht, gestützt auf gute Zeugnisse, sofort oder zum 1. April cr. Stellung. Adr. unter H. 5159 dur ch Haasenstein & Vogler in Magdeburg erbeten.

18111 Vermögens⸗ebersicht 8 der Ostpreußischen landschaftlichen Darlehns⸗Kasse

am 31. Dezember 1874. A. Aciiva.

Kassenanweisungen. Goldmünzen

Silber⸗Courant und kleine Münze Coupons 8 Stempel⸗ u. Postfreimarken⸗Fonds Contocorrent⸗Conto A. Effekten⸗Conto

Lombard⸗Conto A.

Conto pro Diverse Utensilien⸗Conto . Hypotheken⸗Vorschuß⸗Conto... Wechsel⸗Conto

Fälrn 6,540 710 5,386 90 175 25,079 457,184 158,520 10,961 2,799 385,170 279,392 B. Passiva.

151S8lSSlIX

Capital Conto . . . . . . . . .. Reservefonds⸗Conto Depositen⸗Conto 8

8 4 . Contocorrent⸗Conto A.... Lombard⸗Conto B Conto pro Diverse Contocorrent⸗Conto B.. 247,027 Hypotheken⸗Tilgungskassen⸗Conto 16,384

Königsberg, den 6. Januar 1875. Der Verwaltungsrathh der Ostpreußischen landschaftlichen Darlehns⸗Kasse. Kanitz.

Allgemeine Verloosungs⸗Tabelle

des

Deutschen Reichs⸗ und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeigers.

Zusammengestellt in Folge amtlicher Veranlassung der Königlichen Haupt⸗Bank zu Berlin, welche nur Fae derjenigen von ihr in Verwahrung und

erwaltung genommenen Papiere die Ziehungs⸗ und Verloosungslisten nachsehen läßt, deren Veröffent⸗ lichung durch den Deutschen Reichs⸗ und niglich Preußischen Staats⸗Anzeiger erfolgt

Die Allgemeine Verloosungs⸗Tabelle des Deut⸗ schen Reichs⸗ und Königlich Preußischen Staats⸗ Anzeigers, welche die Ziehungs⸗ und Restantenlisten sämmtlicher an der Berliner Börse gangbaren Staats⸗, Kommunal⸗, Eisenbahn⸗, Bank⸗ und Industrie⸗Pa⸗ piere enthält, erscheint wöchentlich einmal und ist Abonnementspreis von 1 Mark 50 Pf. (15 Sgr.) viertelfährlich, durch alle Post⸗Anstalten, sowie durch Carl Heymanns Verlag, Berlin, SW. Königgrätzerstr. 109 und alle Buchhandlungen zu bezie⸗ hen, in Berlin auch bei der Expedition Wilhelm⸗ straße 32. Einzelne Nummern 25 Pf. (2 ½ Sgr.)

Die neueste, am 9. Januar c. erschienene Nr. (2) der Allgemeinen Verloosungs⸗Tabelle ent⸗ hält die Ziehungslisten folgender Papiere: Bam⸗ berger mechanische Baumwoll⸗Spinnerei, Prioritäts⸗ Obligationen. Berliner jüdische Gemeinde, Par⸗ tial⸗Schuldverschreibungen. Berlin⸗Potsdam⸗ Magdeburger Eisenbahn⸗Prioritäts⸗Obligationen. Birnbaumer, Bomster, Camminer, Fla⸗ tower, Freistadt i. Schl., Heilsberger, Königsberg N./M., Kulmer, Marienwerder⸗ sche, Ratiborer, Ueckermünder, Walden⸗ burg i. Schl., Wanzlebener Kreis⸗Obligationen. Braunschweigisches Prämien⸗Anlehen. Burg⸗ sche, Döbelner, Hannoversche, Spandauer, Stettiner, Stralsunder Stadt⸗Obligationen. Deutsche Hnpothee. Meiningen, Prämien⸗ Pfandbriefe. Donau⸗Regulirungs⸗Anleihe de 1870. Eutin⸗Lübecker Eisenbahn⸗Prioritäts⸗Obligatio⸗ nen. Galizische Bodenkredit⸗Vereins⸗Pfandbriefe. Gothenburger Güter⸗Hypotheken⸗Vereins⸗Pfand⸗ briefe. Gömörer Eisenbahn⸗Pfandbrief⸗Anlehen. Hamburger Hypothekenbank⸗Rentenbriefe. Inns⸗ brucker Prämien⸗Anleihe. Italienische Staats⸗ schuldscheine de 1863. Krakauer Prämien⸗Anleihe. Kreis Lübbecke, Gewässer⸗Regulirungs⸗Verband⸗ Obligationen. Lübeck⸗Büchener Eisenbahn⸗ Prioritäts⸗Obligationen. beckische Staats⸗An⸗ leihe de 1850. Mailand⸗Como⸗Eisenbahn⸗ Rentenscheine. Mailänder Prämien⸗Anleihe de 1861. Mecklenburg⸗Schwerinsche Boden⸗ kredit⸗Pfandbriefe. Norwegische 4 % Staats⸗ Anleihen de 1848 und 1851. Oerebro⸗Hypotheken⸗ Vereins⸗Pfandbriefe. Oesterreichische Allgemeine Bodenkredit⸗Anstalt, Kommunal⸗Obligationen. Oesterrei 9. sche Central⸗Bodenkredit⸗Pfandbriefe. Oesterreichische Kredit⸗Loose de 1858. Oester⸗ reichische Staats⸗Domänen⸗Pfandbriefe. Oester⸗ reichisches Staats⸗Prämien⸗Anlehen de 1854. Pester Straßen⸗Eisenbahn⸗Aktien. Pest⸗Ofner Kettenbrücken⸗Prioritäts⸗Obligationen. Pommer⸗ sche Hypotheken⸗Aktien⸗Bank, Hypotheken⸗Briefe. Posener Provinzial⸗Obligationen. Reuß⸗Greizer Staatsschuldscheine. Rumänische 8 % Anleihe de 1867. Rumänische Pensions⸗Obligationen. . sis che Staatsbahn⸗Aktien und Obligationen. Sach⸗

en⸗Weimarische Staats⸗Anleihen de 1842, 1848 und 1865. Sächsische Viehversicherungs⸗ Bank, Bankschuldscheine, Schaerbecker Prämien⸗ Anleihe. Schwedische Bergwerks⸗Besitzer⸗Hypo⸗ theken⸗Anleihe de 1835. Schwedische Reichs⸗ Fhbottherenr ank⸗Pfandbriefe de 1864. Sieben⸗

ürgische Grundentlastungs⸗Obligationen. Sma⸗ land Güter⸗Hypotheken⸗Vereins⸗Prämien⸗Pfand⸗ briefe. Triester Prämien⸗Anleihe de 1860. Un⸗ garische Weinzehent⸗Ablösungs⸗ (Staats⸗) Obli⸗ gationen. Unstrut⸗Regulirungs⸗Sozietäts⸗Obliga⸗ tionen Bretleben bis Nebra und Mühlhausen bis Merxleben. Venediger Prämien⸗Anleihe de 1869. Wiener Prämien⸗Anlehen de 1874. Wien⸗ Gloggnitzer Eisenbahn⸗Schuldverschreibungen.

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Zweite Beilage

eutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Stants⸗Anzeiger

Berlin, Freitag, den 15. Januar

Der Inhalt dieser Beilage, in welcher auch die im §. 6 des Gesetzes über den Markenschutz,

einem besonderen Blatt unter dem Titel

Central⸗Handels⸗Register

das Deutsche Reich kann durch alle sowie durch Carl Heymanns Verlag, Berlin, SW., Königgrätzerstraße 109, und alle für Berlin auch durch die Expedition:

Das Central⸗Handels⸗Register für Auslandes, Buchhandlungen,

Post⸗Anstalten des In⸗ SW. Wilhelmstraße 32, bezogen werden.

Das Central⸗Handels⸗Register Abonnement beträgt

1875.

vom 30. November 1874, vorgeschriebenen Bekanntmachungen veröffentlicht werden, erscheint auch in

für das Deuts 1 50 für das Vierteljahr.

e Reich erscheint in der Regel täglich. Das

Insertionspreis für den Raum einer Druckzeile 30 ₰.

Rechtsgrundsätze des Reichs⸗Ober⸗Handels⸗

gerichts.*)

Das Handelsgewerbe der Kommanditgesell⸗ schaft wird zwar für Rechnung aller Gesellschafter, sowohl des (oder der) persönlich haftenden Gesell⸗ schaftsgenossen Komplementars —, als auch der⸗ jenigen, welche lediglich mit ihren Vermögenseinlagen betheiligt sind Kommanditisten —, betrieben, die Gesellschaft wird aber nach außen von dem Komple⸗ mentar im Falle mehrerer Komplementare nach den Grundsätzen der offenen Handelsgesellschaft in allen Richtungen vertreten. Der Komplementar ist das gesetzliche Organ, welches die Geschäfte in voller Selbständigkeit ohne Rücksicht auf etwaigen Widerspruch der Kommanditisten führt. Seine Stellung läßt sich keineswegs analog der eines Pro⸗ kuristen oder Handelsbevollmächtigten auffassen. Diese über nur abgeleitete Befugnisse, neben welchen die Verfügungsgewalt des Prinzipals unbeschränkt fortbesteht. Der Komplementar ist dagegen aus⸗ schließlicher Vertreter der Gesellschaft. Demgemäß hat auch nur er die Eide der Gesellschaft in deren Prozessen zu leisten.

Der Schadenersatz nach §. 3, Nr. 1 des Reichs⸗Haftpflichtgesetzes vom 7. Juni 1871 muß geleistet werden, wenngleich Personen vorhanden sind, welchen nach bürgerlichem Recht die Pflicht zur Alimentirung der Angehörigen des Getödteten obliegt. Die Freisprechung des Eisenbahnbeamten,

welchem die Verschuldung des Unfalls zur Last ge⸗

legt wird, von der Anklage fahrlässiger Tödtung be⸗

seitigt nicht die Alimentationsverpflichtung des Eisen⸗ bahnunternehmers, ist vielmehr für das civilrechtliche Verfahren unerheblich. Von der Wittwe des Ge⸗

tödteten können nur Alimente für die Zeit zwischen

dem Unfall und dem Zeitpunkte, zu welchem das Leben des Mannes naturgemäß geendet haben würde, gefordert werden. Die Bestimmung dieses Zeit⸗ raumes unterliegt dem Ermessen des Richters nach den Umständen und Erfahrungen.

Die Frage: ob, wenn an einem andern Orte, als an dem des Domizils beziehentlich am Sitze des Inhabers eines Handelsgeschäftes eine, zu diesem in Beziehung stehende, Anstalt errichtet wird, diese letz⸗ tere als „Zweigniederlassung“ im Sinne des

Geessetzes anzusehen? ist nach den Umständen zu ent⸗

scheiden.

Das Hauptkriterium der Zweignieder⸗

lassung besteht darin, daß mit ihr nicht blos die ““ sondern die Abschließung von Ge⸗

schäften an ihrem Orte bezweckt ist, und zwar von solchen Geschäften, welche nicht blos als nebensäch⸗ liche, unterstützende oder erleichternde, sondern als wesentliche, zu dem eigentlichen Geschäftsganzen der Hauptniederlassung gehörige Geschäfte sich darstellen, und welche nicht lediglich nach bestimmten Anwei⸗ sungen der Hauptniederlassung oder nach bestimmten Schematen der letztern wie z. B. die von den

Eisenbahnstationen durch den Billetverkauf oder die

träge —,

Annahme von Frachtgütern abzuschließenden Ver⸗ sondern mit einer gewissen Freiheit und Selbständigkeit der Entschließung abzuschließen sind. Die Anstalt einer Versicherungsgesellschaft, an deren Spitze eine „Subdirektion“ steht, ist präsumtiv eine Zweigniederlassung.

Wenn zwei Personen einen Wechsel unter⸗ schreiben und die eine von ihnen im Regreßwege zum

Besitze des Wechsels gelangt, so kann sie den Mit⸗ unterzeichner auf die ganze Wechselsumme belangen.

des Valutenverhältnisses unter

Die Ausgleichung hat nicht in dem Wechsel⸗

mehreren Wechselausstelle 1

echte, sondern in den, das Verhältniß der Parteien unter sich betreffenden, civilrechtlichen Prinzipien ihren rechtlichen Grund, und kann im Wechselprozesse nur mittels besonderer Einrede, nämlich der exceptio doli (dem Einwande der Arglist) geltend gemacht werden. Der im Wechselprozesse verklagte Mit⸗ unterzeichner des Wechsels muß daher beweisen, daß zwischen ihm und dem Kläger ein Rechtsverhältniß besteht, welchem gemäß der Kläger nur einen Theil

er Wechselsumme zu fordern hat und nur zu dieser Forderung wechselmäßig durch die Wechselunterzeich⸗ nung berechtigt worden ist. Die in den „Policebedingungen“ der Feuer⸗ versicherungsgesellschaften häufig vorkom⸗ mende Bestimmung: die Verpflichtung des Versiche⸗ rers erlösche, „wenn ein Wechsel des Eigenthümers oder des Besitzers stattfinde“, ist nicht von dem Falle: wenn zwar der Eigenthümer, welcher Ver⸗ sicherung genommen hat, Eigenthümer bleibt, die versicherte Sache aber in den Besitz eines andern kommt ober von dem Falle: wenn der Besitzer, welcher Versicherung genommen hat, die Sache be⸗ hält, aber ein neuer Eigenthümer an die Stelle des bisherigen tritt, zu verstehen, sondern kann nur so verstanden werden: „wenn ein Wechsel des Eigen⸗ thümers, der Versicherung genommen, stattfindet“, ebenso: „wenn ein Wechsel des Besitzers, welcher

Versicherung genommen hat, stattfindet.“

Daraus, daß nach Art. 42 der Wechselordnung die Aufforderung, keinen Protest erheben zu lassen, nicht als ein Erlaß der Pflicht zur rechtzeitigen Präsentation gilt, folgt keineswegs die Ungültigkeit dieses Erlasses. Besteht zwischen dem wechselberech⸗ tigten Nachmanne und wechselverpflichteten Vor⸗ manne eine Geschäftsverbindung, so erfordert es je⸗ doch das Prinzip ven Treu und Glauben im Han⸗ delsverkehr, daß Ersterer, wenn er von dem Erlasse der Präsentation und des Protestes Gebrauch macht, hiervon unter sofortiger Remission des Wechsels dem

*) Nach Vereinbarung aus der „Deutschen Allgemeinen Zeitung.“ druck verboten. Gesetz vom 11. Juni 1870

mit der Verlagshandlung Nach⸗

Wechselverpflichteten Nachricht giebt. Thut er dies nicht, so haftet er für den Schaden aus der Präju⸗ dizirung des Wechsels, wird also insoweit des Er⸗ folges seines Regreßrechtes verlustig.

Nach § 308 der Konkurs⸗Ordnung ist die Be⸗ friedigung eines einzelnen Gläubigers nach erfolgter Zahlungseinstellung strafbar. Diese Bestimmung setzt in einem Erkenntniß des Obertribunals vom 10. Dezember v. J. weder voraus, daß zur Zeit der rechtswidrigen Befriedigung eines einzelnen Gläu⸗ bigers der Konkurs bereits eröffnet war, noch auch, daß derselbe wenigstens nachher wirklich eröffnet wurde, vielmehr genügt nach allgemeinen Rechts⸗ grundsätzen das Bewußtsein des Gemeinschuldners von der Zahlungseinstellung und der objektiven Be⸗ nachtheiligung seiner Gläubiger durch die Begünsti⸗ gung eines einzelnen derselben. Der Handelsmann J. zu B., welcher sich in mißlichen Geschäftsverhält⸗ nissen befand, übergab mehreren seiner Gläubiger, die, das Schlimmste befürchtend, ihn wegen ihrer Befriedigung bedrängten, seine ausstehenden Forde⸗ rungen und fast seine ganzen Waarenvorräthe nebst Ladeneinrichtung an Zahlungsstatt. Auf Grund des § 308 der Konkursordnung wegen rechtswidriger Be⸗ friedigung eines einzelnen Gläubigers angeklagt, wurde derselbe in zweiter Instanz verurtheilt. In der dagegen eingelegten Nichtigkeitsbeschwerde machte der Angeklagte geltend, daß über sein Vermögen der Konkurs gar nicht eröffnet worden, ja daß es nicht einmal zur Konkursanmeldung gekommen sei. Auch sei es nicht festgestellt, daß er nach erfolgter Zah⸗ lungseinstellung einen Gläaäubiger befriedigt oder be⸗ günstigt habe, weil daraus, daß er den ihn drän⸗ genden Gläubigern, soweit sein Vermögen reichte, Zahlung geleistet habe, nicht Folge, daß er dieselben nach erfolgter Zahlungseinstellung befriedigt habe. Das Obertribunal erkannte jedoch diese Behauptung als nicht gegründet an und wies die Nichtigkeitsbe⸗ schwerde zurück. „Der § 308 der Konkursordnung setzt, wie das Erkenntniß des Obertribunals aus⸗ führt, weder voraus, daß zur Zeit der rechtswidrigen Befriedigung eines einzelnen Gläubigers der Kon⸗ kurs bereits eröffnet war, noch auch, daß derselbe wenigstens nachher wirklich eröffnet wurde. Dieses folgt sowohl aus dem Wortlaute des Gesetzes, wel⸗ ches nur die erfolgte Zahlungseinstellung als Be⸗ griffsmerkmal hinstellt, wie auch aus dem Zwecke, welcher dahin geht, die Gläubiger vor einseitigen Dispositionenzahlungsunfähiger Schuldner zu schützen, und welcher nur erreicht wird, wenn derartige Dis⸗ posttionen von dem Augenblicke der Zahlungseinstel⸗ lung an mit Strafe bedroht sind, ohne Rücksicht darauf, ob der Konkurs nachher formell eröffnet wird oder nicht. Was den Einwand des Angeklagten aber betrifft, daß eine einseitige Befriedigung meh⸗ rerer Gläubiger nach der Zahlungseinstellung nicht festgestellt sei, so steht dieser Behauptung die Schluß⸗ feststellung des Appellationsrichters gegenüber, daß der Angeklagte nach erfolgter Zahlungseinstellung einzelne seiner Gläubiger zum Nachtheile der übrigen Gläubiger befriedigt habe, und die Gründe, auf denen diese Feststellung beruht, lassen einen Rechts⸗ irrthum nicht erkennen. Insbesondere wird der Be⸗ griff der Zahlungseinstellung im Sinne des § 119 der Konkursordnung nicht verkannt, wenn der Appel⸗ lationsrichter deshalb, weil der Angeklagte den an⸗ drängenden Gläubigern seine ausstehenden Forde⸗ rungen und fast seine ganzen Waarenvorräthe nebst Ladeneinrichtung an Zahlungsstatt übergab, das Vorhandensein von Umständen annahm, aus welchen erhellt, daß der Angeklagte in dem Zustande der Zahlungsunfähigkeit sich derzeit befand.

Werth der Ein⸗ und Ausfuhr des deutschen Zollgebiets in den Jahren 1872 und 1873. Das Kaiserlich statistische Amt veröffentlicht in

dem eben ausgegebenen Band X. der Statistik des Deutschen Reichs u. a. eine vergleichende Ueber⸗ sicht der Menge und des geschätzten Werths der Waaren⸗Ein⸗, Aus⸗ und Durchfuhr des deutschen Zollgebiets für das Jahr 1873. In dem geschätzten Werthe der Waaren ent⸗ hält dieselbe einen gemeinsamen Maßstab, nach wel⸗ chem alle Waaren, mögen ihre Gattungen, Verwen⸗ dungszwecke und die Art des Nachweises ihrer Menge noch so verschieden sein, untereinander verglichen wer⸗ den können. Wenn diese Werthstatistik deshalb ein hervorragendes Interesse in Anspruch nimmt, so erscheint es umsomehr angezeigt, auf die Mängel aufmerksam zu machen, von welchen die Nachweise nach den Vorbemerkungen der publizirenden Behörde selbst nicht frei sind.

Zunächst mag kurz darauf hingewiesen werden, daß die Waarendurchfuhr sich von der Einfuhr und Ausfuhr nur bei solchen Artikeln, welche beim Ein⸗ gang in das deutsche Zollgebiet einer Abgabe unter⸗ liegen, vollständig trennen läßt, bei allen zollfreien Waaren aber in der Regel mit jenen beiden Ver⸗ kehrsrichtungen vermengt erscheint. Außerdem ist zu beachten, daß die Zollbehörden, welchen die Samm⸗ lung des Materials in erster Hand obliegt, den Waarenausgang nicht mit derselben Zuverlässigkeit, wie die Einfuhr zu erfassen in der Lage sind. Bei letzterer Verkehrsrichtung gebietet das fiskalische In⸗ teresse eine sorgfältige Prüfung der Waaren, bei der Ausfuhr dagegen besteht, namentlich seitdem mit 1. Oktober 1873 der letzte Ausgangszoll weggefallen ist, ein solches Interesse nicht. Für die Aus⸗ schreibung dieser Verkehrsrichtung müssen in der Regel die von dem Waarenführer zu erlangenden, häufig

bei feineren Artikeln, welche im Verhältniß zu ihrem Volumen und Gewicht einen höheren Werth reprä⸗ sentiren, in störender Weise fühlbar macht. Ueber die Methode der Werthsermittelungen wird bemerkt, daß das statistische Amt sich behufs Feststellung der für die einzelnen Waarengattungen, welche bald in größerer Spezialisirung, bald in umfassenderen Gruppen zur Darstellung gelangen, anzunehmenden Durchschnittswerthe mit einer größeren Ainzahl deut⸗ cher Handelskammern in Verbindung gesetzt hat, und daß mit ihrer Unterstützung, sowie unter gleich⸗ zeitiger Benutzung der in den Handelsstatistiken von Bremen und Hamburg nachgewiesenen Waarenwerthe, welche auf Grund von De⸗ klarationen der Kaufleute festgestellt werden, die erforderlichen Anhaltspunkte für diese Werths⸗ berechnung gefunden worden sind. Es liegt aber in der Natur der Sache, daß auch bei der denkbar um⸗ fassendsten Beherrschung des ganzen Stoffes ein un⸗ trügliches Mittel, den wirklichen Werth des Han⸗ delsverkehrs zu konstatiren, nicht existirt, wenn dem Handelsstande des deutschen Zollgebiets nicht in ähn⸗ licher Weise, wie dies in Bremen und Hamburg geschieht, die allgemeine Verpflichtung zur Deklara⸗ tion des Werths der bezogenen oder versendeten Waaren zugemuthet werden soll. Endlich sei noch besonders darauf hingewiesen, daß der internationale Geldverkehr sich beinahe jeder Kontrole der die Sta⸗ tistik des Waarenverkehrs behandelnden Organe ent⸗ zieht, und daß die von diesen nachgewiesenen Mün⸗ zen und Edelmetalle lediglich als zufällige Größen anzusehen sind.

Aus allen diesen Gründen gewähren die Werths⸗ nachweise keine sichere Unterlage, um auf Grund derselben eine Bilanz des deutschen Ein⸗ und Aus⸗ fuhrhandels zu ziehen. Gleichwohl kann es keinem Zweifel unterliegen, daß dieselben das zuverlässigste Material sind, welches zur Beurtheilung handels⸗ politischer Fragen des deutschen Zollgebiets über⸗ haupt existirt, und es darf im Allgemeinen wohl auch angenommen werden, daß alle Abirrungen von der Wirklichkeit in ihrer Summe nicht so schwer wiegen, um den allgemeinen Charakter des Bildes von dem Werthe der Waarenbewegung wesentlich zu alteriren. Der Umstand freilich, daß die Ausfuhr vermuthlich nicht so vollständig wie die Einfuhr nachgewiesen wird, darf nicht außer Betracht gelassen werden.

Wir geben im Folgenden auf Grund der vorlie⸗ Pügen amtlichen Materialien eine kurze vergleichende

arstellung der in den Jahren 1872 und 1873 in

der Richtung des Eingangs und Ausgangs gehandel⸗

ten Waarenwerthe in Millionen Thaler: Einfuhr.

1872. 1873.

93,1 138,0 16,65 24,7

64,2 73,9 29,5 33,3 30,5 41,7 76,9 106,4 14,4 14,6 26,1 25,4 23,,) 29,2

5,9 46,7

8,4 1*5

Ausfuhr. 1872. 1873.

7117 88 9 131 5 16

19† 13

7,5 8,4 17, 20,8 57,8 68,6

6,7 7,8 32,4 34,3 29,2 26,2

17 ½ 7. 19 2 21,0

158 14 17,8 14,8

Getreide und Mahl⸗ fabrikate Gegohrene Getränke. Zucker, Kaffee, Gewürze, Konfitüren ꝛc. . . Tabak und Tabaksfa⸗ brikate. ““ Sämereien, Früchte, Gewaächhkee1 Thiere und animalische Nahrungsmittel . . Dünger und Abfälle. Brennsteffe . Erden, Erze, rohe u. roh bearbeitete Steine. Stein, Thon⸗ und Glaswaaren.. Roh 11“ Roh bearbeitete Metalle (Halbfabrikate). Metallwaaren .. .. Droguen, Chemikalien, Zünd⸗ und Farbe⸗ waateen Harze, Fette, Oele, Aether und Seifen Filzstoffe, Haare, Fe⸗ dern, Häute, Leder. Leder⸗, Rauch⸗ und Filz⸗ wagrek . Spinnstoffe. Seiler⸗, Webe⸗ und Wirkwaaren auch fertige Kleider .. Kautschuck⸗ und Wachs⸗ wagten Papier⸗ und Papp⸗ waaren, Tapeten Bau⸗ und Nutzholz, und andere Schnitzstoffe Holz⸗, Schnitz⸗ und Flechtwaaren . . . Maschinen, Fahrzeuge und Apparate . Schmuck⸗ und Kunst⸗ gegenstände . .. Manuscripte, Druck⸗ sachen, Stiche Diverse Waaren

7,3 49,9 17,5 17,5

57,;) 56,4 64,1

65,2

26,8 20,8 32,8 14,6

66,3 20,5

59,6 64,5 5,0 5,6 196,3 207,7 64,9 64,5 62,6 2,2 1,6 99,0 3,4 16,4 4,7 3,0

60,4 2,4 2,3

103,8 5,5

26,7 4,7 3,3

150,1

6,2

5,9 38,6

10,6 27,3 24,8

7,6

0,6 1087,2 1252,/ 7735 Einfuhr. Ausfuhr. 1872.é. 1873. 1872. 1873.

Ferner sind nachge⸗ wiesen:

Münzen und Edel⸗ meelkl 86 1671 59% 62. Der Werth der im J. 1873 in den freien Ver⸗

keh beutschen Zollgebiets eingegangen W en

wird danach auf 1252 Millionen Thlr. geschäßt, 4

während diese Einfuhr im Vorjahre auf 108 Millionen Thlr. berechnet worden war. Der Werth der Waarenausfuhr aus dem freien Verkehr wird auf 767,2 Millionen Thlr., gegen 773,5 Millionen Thlr. im J. 1872, angegeben. Die Ausfuhr von 1873 ist somit ihrem Werthe nach derjenigen des Jahres 1872 annähernd 5 geblieben, doch ist eine Abnahme derselben bei verschiedenen Erzeug⸗ nissen unserer einheimischen Industrie zu konstatiren oder wenigstens zu vermuthen, die seither unter den Exportartikeln stets eine hervorragende Stelle eingenommen haben, so namentlich bei Zeugwaaren und Kleidern um 15 Mill. Thlr., bei Schmuck⸗ und Kunftgegenständen um 6 Mill. Thlr., bei Kautschuck⸗ und Wachswaaren um 3,3 Mill. Thlr., bei Metall⸗ waaren um 3 Mill. Thlr., bei Leder⸗, Rauch⸗ und Filzwaagren um 1,7 Mill. Thlr., bei Garnen um 1,5 Mill. Thlr. Eine Zunahme der Exportwerthe er⸗ scheint dagegen bei: Getreide und Mahlfabrikaten um 11,3 Mill. Thlr., Thieren und animalischen Nahrungsmitteln um 10,8 Mill. Thlr., Droguen und Chemikalien um 3 22 Mill. Thlr., gegohrenen Geträn⸗ ken um 2,7 Mill. Thlr. 3 1

Fast durchgängig und theilweise in sehr erheblicher Weise ist der Welth der Einfuhr gestiegen. Ins⸗ besondere zeigt sich diese Zunahme bei: Getreide und Mahlfabrikaten um 44. Mill. Thlr., gegohre⸗ nen Getränken um 8,1 Mill. Thlr., Kolonialwaaren ꝛc um 9,7 Mill. Thlr., Sämereien, Früchten, Ge⸗ wächsen um 11,1 Mill. Thlr., Thieren und anima⸗ lischen Nahrungsmitteln um 29,5 Mill. Thlr., roh bearbeiteten Metallen um 9,1 Mill. Thlr., Spinn⸗ stoffen um 11,4 Mill. Thlr., Maschinen um 10,3 Mill. Thlr. Hierbei ist zu beachten, daß bei meh⸗ reren sehr bedeutenden Handelsartikeln, wie nament⸗ lich bei den meisten animalischen und vegetabilischen Nahrungsmitteln und bei einem Theile der Kolo⸗ nialwaaren von 1872 auf 1873 Preissteigerungen stattgefunden haben, auf welche bei der Werthsbe⸗ rechnung zu rücksichtigen gewesen ist.

Handels⸗Register.

Aachen. Unter Nr. 1229 des Gesellschafts⸗ registers wurde heute eingetragen die Handelsgesell⸗ schaft unter der Firma Brennemann & Overlack, welche in Aachen ihren Sitz, am 1. d. M. begonnen hat und von jedem ihrer beiden Theilhaber, Philipp Jakob Brennemann, Kaufmann in Aachen, und Heinrich Overlack, Kaufmann daselbst, vertreten wer⸗ den kann. 8 Aachen, den 9. Januar 1875. Königliches Handelsgerichts⸗Sekretariat.

Nr. 1230 des Gesellschafts⸗

Aachen. Unter

kregisters wurde heute eingetragen die Aktiengesellschaft

unter der Firma Aktien⸗Metzgerei für Aachen und Burtscheid, welche sich auf Grund des Gesell⸗ schaftsvertrages vom 5. Januar 1875 konstituirt und ihren Sitz in Aachen hat.

Zweck der Gesellschaft ist der Ankauf von Schlacht⸗ vieh und die Verwerthung desselben, sei es durch Ausschlachten und Verkauf des Schlachtprodukts, oder auch durch Wiederverkauf lebender Stücke.

Das Gesellschaftskapital beträgt 75,000 Reichs⸗ mark und zerfällt in 250 Aktien zu 300 Reichsmark jede; die Aktien lauten auf den Namen des Be⸗ itzers.

Se. Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern und unterzeichnet im Namen der Gesellschaft. Letztere wird verpflichtet durch Zeichnung der Gesellschafts⸗ Firma mit der eigenhändigen Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder. Es bleibt dem Vorstande überlassen, für bestimmte Geschäftszwecke zweien Angestellten eine Kollektiv⸗Prokura zu ertheilen oder auch einen Angestellten zu ermächtigen, in Gemein⸗ schaft mit einem Vorstandsmitgliede für die Gesell⸗ schaft zu zeichnen.

Die Berufung der Aktionäre erfolgt durch die Aachener Zeitung und das Echo der Gegenwart. Auch alle sonstigen im Statute vorgeschriebenen Be⸗ kanntmachungen und Mittheilungen der Gesellschafts⸗ Organe an die Aktionäre gelten als gehörig ge⸗ schehen, wenn sie in den beiden genannten Blättern unter der Firma der Gesellschaft und mit der Unter⸗

schrift „Der Vorstand“ resp. „Der Aufsichtsrath“ er⸗

lassen werden. Die zeitigen Verstandsmitglieder sind: 1) Friedrich Niederheitmann, Tuchfabrikant, Hugo Heusch, Kratzenfabrikant, einrich Butenberg, Rentneer, Alexander Closset, Rentner, diese vier in Aachen, und 1 ) Nikolaus Konertz, Bauunternehmer, zue Burt⸗ scheid wohnhaft. .— Aachen, den 11. Januar 1875. Königliches Handelsgerichts⸗Sekretarigt.

Aachen. Die Handelsgesellschaft sub Firma Watremez & Kloth, mit dem Sitze in Aachen, ist seit dem 1. Januar 1875 aufgelöst, und sind deren Aktiven und Passiven mit der Firma auf den einen der beiden Theilhaber, den zu Aachen wohnenden Kaufmann Aloys Kloth, übergegangen;

gedachte Firma wurde daher heute Nr. 45 des Gesellschaftsregisters gelöscht. G

Sodann wurde unter Nr. 3375 des Firmenregisters eingetragen die Firma Watremez & Kloth, welche in Aachen ihre Niederlassung hat, und deren In⸗ haber der vorgenannte Aloys Kloth ist;

eingetragen die

ferner wurde unter Nr. 751 des Prokurenregisters kura, welche dem zu Aachen i

Einzelne Nummern kosten 20

8 8