1875 / 13 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 16 Jan 1875 18:00:01 GMT) scan diff

estehen, also insonderheit im preußischen Landrecht, das allgemeine Prinzip, und die daran geknüpften besonderen spezialisirten Vorschrif⸗ ten. Wenn Sie nun dieses zweite Alinea weglassen, es nicht gcecep⸗ tiren, so bleibt es in dieser Beziehung bei dem bestehenden Recht, nsbesondere auch bei den Vorschriften des allgemeinen preußischen Land⸗ rechts. Das bestehende Recht wird in den nächsten Jahren kodifizirt. Was das erste Alinea anlangt, so hat die Vorschrift, daß eine Klage auf Ergänzung stattfinde, eine Nothwendigkeit in sich fuͤr die Länder, in welchen ein Konsens erforderlich ist, ohne Rücksicht auf die Jahre. Dieses ist nach gemeinem Rechte so und ebenso nach dem Landrechte; hier kann Jemand 50, 60 Jahre alt werden und bedarf doch des Konsenses, so lange der Vater lebt. Bei solchen rechtlichen Zuständen ist, wie gesagt, die Ergänzungsklage eine Nothwendigkeit. Sobald man aber das Konsenserforderniß auf bestimmte Jahre beschränkt, kommt man allerdings zu der anderen Frage: ist denn eine solche Ergänzungsklage nunmehr noch nothwen⸗ dig? und diese Bedürfnißfrage kann verschieden beurtheilt werden. Es kommt darauf an, in welcher Stärke man die Familienrücksichten schonen will, und diesen Rücksichten gegenüber die Rücksichten für die einzelnen Personen der Familien in den Hintergrund stellen will. Nach rheinischem Recht, im Gebiete des Code, giebt es eine solche Ergänzungsklage nicht. Hier ist aber auch das Konsenserforderniß eingeschränkt auf Jahre und zwar auf das fünfundzwanzigste, be⸗ ziehungsweise einundzwanzigste Jahr.

Ferner nach dem Abg. Dr. Friedenthal:

Ich gehe davon aus, daß, wenn das zweite Alinea gestrichen wird, das betreffende Landesrecht das Weitere ergiebt. In sofern nun die Landesrechte, wie insonderheit das preußische Landrecht, besondere Vor⸗ anssetzungen haben, werden diese auch entscheidend sein; in soweit das aber nicht der Fall ist, z. B. im gemeinen Recht, wird die Landes⸗ gesetzgebung zwar in der Lage sein, besondere Voraussetzungen aufzu⸗ stellen, hiervon abgesehen arer, um mit dem §. 31 zu sprechen, freies Ermessen Platz greifen, d. h. jedoch nicht Willkür, dee ordnungs⸗ mäßiger Erwägung der Umstände. In gleicher Weise, wie mit dem Gee Rechte, wird es sich auch verhalten mit dem rheinischen

Nach dem Abg. Dr. Windthorst: 8 Es mag sich empfehlen, meine Herren, in der dritten Lesung auf diese Gegenstände nochmals zurückzukommen. Einstweilen kann ich aber dem Herrn Vorredner Folgendes bemerken. Es tritt in den⸗ jenigen Ländern, welchen die Ergänzungsklage noch nicht bekannt ist, ein Vakuum nicht ein, vielmehr die Vorschrift: Im Falle der Versagung der Einwilligung zur Eheschließung sindet Klage auf richterliche Ergänzung statt. Etwas Weiteres besteht auch im gemeinen Recht nicht. Jeder ver⸗ ständige Richter wird, wenn er diesen allgemeinen Satz hat, auch damit fertig werden, denn er wird als verständiger Mann, mit Rück⸗ sicht auf Familienverhältnisse, darüber urtheilen, ob die Weigerung begründet ist oder nicht.

Zu §. 32 (Ehehindernisse) nahm der preußische Bundes⸗ bevollmächtigte Unter⸗Staatssekretär Dr. Friedberg nach dem Abg. Dr. Moufang das Wort:

Bei der großen Bestimmtheit, mit welcher nicht blos der Hr. Akg. Dr. Moufang, sondern auch der Hr. Abg. v. Schulte, der sich im Uebrigen bisher als ein Vertheidiger des Gesetzes hier gerirt hat, für die Annahme des Amendements Moufang ausgesprochen, dürfen die verbündeten Regierungen es nicht unterlassen, ihre Stellung zu dieser Frage hier näher darzulegen. Dabei darf ich auch mit dem Bekenntniß beginnen, daß es ja sehr wünschenswerth wäre, wenn wir in diesem Gesetze jene widerwärtige Frage: über die Verheirathung zwischen Ehebrechern, nicht zu erörtern nöthig hätten, und wenn wir der Sitte vertrauen könnten, das Gesetz brauche eine solche Bestim⸗ mung nicht. Leider geht das aber nicht an, und das Hohe Haus mag mir gestatten, einen kurzen Ruͤckblick auf die geschichtliche Ent⸗ wickelung, welche diese Frage in zwei großen Gesetzgebungen genommen hat, zu werfen.

Das Landrecht Preußens ging von der Anschauung aus, die der Hr. Dr. Moufang und der Hr. von Schulte dargelegt haben, daß nämlich das Gesetz absolut die Ehe zwischen dem Ehebrecher und der Ehe⸗ brecherin verbieten müsse und das Preußische Landrecht bestimmte deshalb im §. 25, Th. II., Tit. I.:

Personen, welche wegen Ebebruchs geschieden worden, dürfen Sh mit welchem sie den Ehebruch getrieben haben, nicht heirathen, und das Gesetzbuch fügte in einem späteren Paragraphen sogar hinzu, daß eine trotz dieses Verbotes geschlossene Ehe nichtig sein und ge⸗ trennt werden solle. Das Leben zeigte sich aber bald stärker als das Landrecht und es kamen so viele Anträge aus den Provinzen an die Regierung, daß man doch in besonders gearteten einzelnen Fällen von diesem absoluten Verbote absehen möge, daß sich der Landesherr schon im Jahre 1803 veranlaßt sehen mußte, eine Ordre zu erlassen, in der gesagt wurde, es solle von diesem absoluten Ver⸗ bote abgesehen werden dürfen, wenn „durch die Gestattung des Dispenses der Immoralität mehr gesteuert würde, als durch die Be⸗ harrung auf dem Verbote“. Diese Ordre war namentlich veranlaßt worden durch die Berichte aus den ländlichen Kreisen, in denen die Mißstände dargelegt wurden, welche entständen, wenn von dem Ver⸗ ote des Landrechts auch unter den schreiendsten und dringendsten Fäͤllen nicht abgesehen werden könne. Es wurde dargelegt, wie namentlich in den Kreisen der ländlichen Bevölkerung es für den kleinen Mann oft absolut unmöglich sei, einen Haushalt zu führen ohne weibliche Hülfe, und daß dann vielfach das ärgerliche Konku⸗ binat noch zu einer Reihe von unehelichen Geburten führte und daß dies demnäͤchst viel schlimmer und demoralisirender in der Gemeinde wirkte, als wenn man über den einzelnen Fehltritt hinwegsähe, durch die Möglichkeit eines Dispenses die Möglichkeit einer legalen Ehe herstellte, und den aus der illegalen Verbindung erzeugten Kindern so die Rechte ehelicher Kinder verschaffte.

Auf Grund dieser Allerhöchsten Ordre sind demnächst vom Jahre 1803 ab bis 1857 Dispense ertheilt worden, die aber nie anders als nach vorheriger ernster Prüfung gegeben wurden. Es geschah namentlich nicht eher, als bis die Frage von der Ortsbehörde, dann von dem Gericht und endlich in höchster Instanz geprüft war, und die Folge war eine für die Beseitigung des aus dem Ehebruche ent⸗ standenen Aergernisses in der Gemeinde günstiges. Im Jahre 1857 glaubte man allerdings, dieses Gebot der Sitte denn das bestreite ich, daß es ein absolutes Verbot der Kirche sei aufheben zu kür⸗ fen; die bis dahin gebräuchlich gewesenen Dispense wurden aufgehoben, und es wurden mehrere Jahre hindurch in unserem engeren Vater⸗ lande Preußen derartige Dispense nicht mehr ertheilt.

Die Mißstände, die aus diesem Zustande entstanden, waren aber Pbald so schreiend, daß man von der strengen Auffassung, die man geglaubt hatte durchführen zu können, wieder zurückgehen mußte und

u der Auffassung zurückkehrte, die in der Ordre Friedrich Wil⸗ Helms III. als eine für die Regierung leitende gegeben war.

Wie das Preußische Landrecht, so hat auch das französische Recht im Code ganz ebenso, und zwar im Art. 298, das absolute Werbot der Ehe zwischen Genossen des Ehebruchs ausgesprochen und nichtsdestoweniger ist man auch in den Kreisen des rheinisch⸗franzöͤsischen Rechts dahin gekommen, einen Dispens für zulässig und unter Umständen für nöthig zu er⸗ klären, ebenfalls wenn durch den Dispens „der Unsittlichkeit mehr ge⸗ steuert würde, als durch die Versagung desselben.“

Wenn wir nun in einem Bundesgesetz⸗Entwurf vor die Frage gestellt waren, soll das Bundesgesetz sich dem absoluten Verbot, wie

s in einigen Gesetzgebungen der Fall ist und ich füge hinzu: aller⸗ ings auch in den Regeln der Moralität und Sitte begrünndet ist, nschließen, oder soll es der Noth des Lebens dieselbe Rücksicht schen⸗ en, die ihr schon im Jahre 1803 in einem großen deutschen Gebiete geschenkt worden ist? Dann konnten die verbündeten Regierungen nicht zweifelhaft darüber sein, daß das, was sich bei uns in dem rößten Theile Deutschlands als zweckmäßig bewährt habe, nicht aus loßen Moralitätsgründen über Bord werfen, sondern daß ir uns dem bestehenden Zustande, wenn auch mit scheuer

schriften des Landrechtes maßgebend sein sollen.

Hand das erkenne ich gern an anschließen müßten. Und welche Gefahr ist denn da frage ich endlich wenn die Dispen⸗ sation das Korrektiv für die Möglichkeit der Ehe zwischen den Schul⸗ digen giebt? Wird denn die Dispensation so leicht ertheilt werden? Wird der Landesherr, der doch dasselbe Interesse für die Aufrecht⸗ haltung der Sitte in seinem Lande hat, wie Jeder in diesem Hohen Hause, nicht vorsichtig berathen werden von seinen böchsten Behörden, und nicht selbst in sorgfältiger und ernster Erwägnng die Dispen⸗ sation nur da ertheilen, wo er glaubt, daß die Sitte dadurch mehr gefördert würde, als durch die Versagung? Und da es in der Hand jedes Landesherrn liegt, die ihm durch dieses Gesetz gewährten Be⸗ fugnisse zu dispensiren, mit Strenge und sittlichem Ernst zu üben und üben zu lassen, so, glaube ich, hat die Gesetzgebung keine Veranlassung, das Verbot absolut hinzustellen, und damit das starre Gesetz zum alleinigen Herrn dieser zu machen.

Die verbündeten Regierungen und ich darf es um so zuver⸗ sichtlicher aussprechen, als in der Vorberathung des Gesetzentwurfes im Bundesrathe vielfach der Wunsch laut geworden ist, es möchte uns möglich sein, dieses Verbot absolut herzustellen, daß aber die Mehrheit der verbündeten Regierungen geglaubt hat, das Verbot nicht so starr und absolut hinstellen zu dürfen, werden an dem Entwurfe festhalten wollen, und sich der Zuversicht hingeben, daß in der Dis⸗ ein Korrektiv auch zur Wahrung der Sitte auf diesem Ge⸗ biete liege.

Demnächst erklärte der Justiz⸗Minister Dr. Leonhardt:

Meine Herren! Ich kann Ihnen nur auf das Allerdringendste empfehlen, das Amendemet Moufang abzulehnen. Sie haben ja ge⸗ hört, welche wichtige Gründe gegen den Antrag geltend zu machen sind. Ich will dem, was mein Herr Kollege hervorgehoben hat, nur Weniges hinzufügen. Nach gemeinem Recht ist Ehe ruch kein all⸗ gemeines Ehehinderniß. Es ist vielmehr nur in zwei Fällen, nämlich bei Lebensnachstellung und bei vorherigem Versprechen der Ehe. Wir haben das gemeine Recht zu berücksichtigen.

Dann aber will ich ferner noch darauf aufmerksam machen, daß unser großer Reformator Luther verschiedentlich auf das Allerschärfste Diejenigen getadelt hat, welche überhaupt aus dem Ehebruch ein Chehinberuiß machen wollen. Er hat wiederholt in den allerschärfsten Ausdrücken erklärt, daß die Moral verwechselt werde mit dem Recht, und bemerkt, daß man den menschlichen Verhältnissen nicht Genüge thäte, wenn man im Ehebruche ein Ehehinderniß sähe. Um so we⸗ niger werden Sie einen Grund haben, demjenigen zu widersprechen, was eine lange Zeit als ein dringendes praktisches Bedürfniß sich her⸗ ausgestellt hat.

Nach dem Abg. Dr. Windthorst nahm auch noch der König⸗ lich bayerische Bundesbevollmächtigte Staats⸗Minister der Justiz Dr. v. Fäustle das Wort:

Ich halte es für meine Pflicht, zu bestätigen, daß die Prarxis, wie sie der Bevollmächtigte zum Bundesrath, Hr. Dr. Friedberg, so⸗ eben entwickelt hat, in Bayern ganz gleichartis gestaltet ist. In Bayern sind diejenigen Fälle, in welchen aus Anlaß des Eheverbotes wegen Ehebruchs die Dispensation ertheilt werden mußte, bisher die Regel gewesen, und die Fälle, in welchen die Dispensation verweigert wurde, eine seltene Ausnahme, wie ich aus einer mehrjährigen Praxis im Justiz⸗Ministerium weiß. Ich bitte Sie dringend, es bei der Re⸗ gierungsvorlage zu belassen. Ich theile ja vollkommen die sittliche Entrüstung, welche über die hier in Frage kommende rechts⸗ widrige Handlung zum Ausdruck gelangt ist; aber so, wie die Sachen hier dargestellt sind, und wie sie sich hier vom rein abstrakten und idealen Standpunkt aus darstellen, bieten sich die Fälle in der Praxis entschieden nicht dar.

Meine verehrten Herren! Der Fall präsentirt sich in der Regel als Wahl zwischen zwei Uebeln. Das eine und ungleich größere Uebel ist: das ehelose Zusammenleben der zwei Ehebrecher zum Aergerniß der Gemeinde und zum Ruin der familiären und finan⸗ ziellen Verhältnisse hinzunehmen; das andere, ungleich geringere aber: das sinanzielle und Familienleben zu fördern, das Aergerniß der Ge⸗ meinde zu beseitigen durch Umwandlung des unsittlichen und Anstoß erregenden Zusammenlebens in eine gesetzmäßige Ehe. Ich bitte Sie dringend, folgen Sie in diesem Falle nicht der Theorie, sondern folgen Sie der Stimme der Praxis.

Ich bitte Sie auch, dem Amendement des Hrn. Abg. Miquél eine Folge nicht zu geben. Wir erlangen durch dieses Amendement, wie Sie sich aus der Beilage zu dem Gesetzentwurfe überzeugen werden, wiederum für Bayern dieselbe Verschiedenartigkeit des gel⸗ tenden Rechtes, wie wir sie bereits haben, ganz abgesehen davon, daß es wünschenswerth ist, in einem und demselben großen Feizügigkeits⸗ gebiete auch in dieser Beziehung ein einheitliches Recht zu schaffen.

Zu §. 38 („Alle Vorschriften, welche das Recht zur Eheschließung weiter beschränken, als es durch dieses Gesetz ge⸗ schieht, werden aufgehoben“) warf der Abg. Dr. Windthorst das Bedenken auf, ob in diesem Paragraphen ein Eingriff in das kirchliche Gebiet stattgefunden hat. Er sei der Meinung, daß außer dem allgemeinen Eingriff, der in diesem Gesetz liege, ein spezieller Eingriff in diesem Paragraphen nicht in Frage komme; neben diesem Paragraphen bleibe das kirchliche Cherecht nach allen Richtungen hin vollständig bestehen.

Der Bundes⸗Kommissar Geheimer Justiz⸗Rath Dr. Stölzel erwiderte hierauf: 8

Es wird regierungsseitig als selbstverständlich betrachtet, daß die Vorschriften, welche über die Folgen des mangelnden Konsenses rück⸗ sichtlich derjenigen Jahre gelten, für welche in den Landesrechten der Konsens erfordert wird, nunmehr auch Geltung haben rücksichtlich der vom Hohen Hause beschlossenen Erweiterung jenes Erfordernisses. Aber auch abgesehen hiervon, dürfte einfach der Wortlaut des §. 35 genügen; denn es heißt da:

Hinsichtlich der rechtlichen Folgen einer gegen die Bestimmun⸗ gen der §§. 27 bis 34 geschlossenen Ehe sind die Vorschriften des Landesrechts maßgebend. 5*

Ein analoger Ausdruck, „Vorschriften des Landrechts, kommt mehrfach in diesem Gesetzentwurf vor und hat die Bedeutung, daß sowohl die jetzt bestehenden als die künftigen Vor⸗ Es könnte also im schlimmsten Falle eine landesgesetzliche Bestimmung nöthig werden; aber von Seiten der Regierungen wird angenommen, daß sie nicht nöthig ist, vielmehr die gestellte Frage nach Obigem ohne Weiteres die genügende Antwort findet.

Zu §. 37 hatte der Abg. Reichensperger (Olpe) folgenden Antrag gestellt: Der Reichstag wolle beschließen: Dem §. 37 im ersten Satze hinzuzufügen: „Auf die Rechtsgültigkeit der ge⸗ schlossenen Ehe ist der Mangel dieser Erlaubniß ohne Einfluß.“

Nachdem der Antragsteller diesen Antrag motivirt hatte, erklärte der Bundeskommissar Geheimer Justiz⸗Raih Dr. Stölzel:

Zunächst möchte ich das Hohe Haus darauf aufmerksam machen, daß die Bestimmung über die Folgen, die eine Mißachtung der Vor⸗ schriften bezüglich der Ehe der Militärpersonen, die Landesbeamten und der Ausländer entha ten, insofern nicht in den Rahmen des ge⸗ genwärtigen Gesetzes paßt, als dasselbe davon ausgeht, rücksichtlich der Folgen einer gegen die gesetzlichen Vorschriften geschlossenen Ehe überall das bisherige Landesrecht bestehen zu lassen. Es könnten also nur dringende Gründe 85 bestimmen, von diesem allgemeinen Prinzipe für den konkreten Fall abzugehen. Solche Gründe dürften aber nicht vorliegen.

Was die Militärpersonen betrifft, so wird davon ausgegangen, daß hier die Bestimmung des 8. 150, Absatz 2 des Militärstraf⸗ gesetzbuches vollständig ausreicht und dasjenige bestimmt, was der Herr Antragsteller wünscht, in dem nämlich darin gesagt ist:

auf die Rechtsgiltigkeit der geschlossenen Ehe ist der Mangel der

dienstlichen Genehmigung ohne Einfluß. 1 8

Was sodann die Landesbeamten betrifft, so bin ich allerdings im Augenblicke nicht in der Lage, vollständig zu übersehen, welche Kon⸗

8

sequenz an die mangelnde Erlaubniß der vorgesetzten Behörde in jedem einzelnen Theile des Bundesgebietes geknüpft ist. Soviel mir jedoch bekannt, wird nirgends die Ungiltigkeit der Ehe daran ge⸗ knüpft. Auch war es bei Entwerfung des gegenwärtigen Gesetzes ausdrückliche Absicht, in die Dienstpragmatik der einzelnen Staaten rücksichtlich dieses Punktes nicht einzugreifen.

Was endlich die Ausländer angeht, so würde es wesentliche Be⸗ denken haben, die Folge guszusprechen, die der Herr Antragsteller be⸗ antragt. Ich erlaube mir in dieser Beziehung nur hinzuweisen auf den Eingang der Zusammenstellung des bestehenden bayerischen Rech⸗ tes in der Anlage der Motive. Das bayerische Gesetz vom 16 April 1868 über die dortigen Heimathsverhältnisse, welches in seinem Be⸗ stande durch die bayerischen Reservatrechte Fechüßt ist, und in welches durch den gegenwärtigen Gesetzentwurf selbstverständlich nicht einge⸗ griffen werden sollte und nicht eingegriffen werden durfte, bestimmt ausdrücklich, daß eine ohne die erforderliche obrigkeitliche Genehmi⸗ gung von Ausländern eingegangene Ehe bürgerlich ungiltig sei.

Es wird deshalb Seitens der verbündeten Regierungen der Wunsch daß es bei der Fassung der Regierungsvorlage ver⸗ bleibe.

Auf die Erwiderung des Abg. Dr. Windthorst, daß er alle Ehehindernisse als kirchlich fortdauernde betrachte, entgegnete der genannte Bundeskommissar:

Das Gesetz ist ein Staatsgesetz und als solches erkennt es an⸗ dere Verbote, als die in diesem Gesetze enthalten sind, nicht an. Nebenbei mag die Frage liegen bezüglich der kirchlichen Verbote; die ist aber von diesem Gesetze überhaupt nicht berührt. Der Staat kennt keine anderen Eheverbote, als diejenigen, welche in diesem Ge⸗ setze aufgestellt worden sind.

Nach einem Berichte des Abg. Jacobi über den Fortgang der Berathungen der frefen Kommission des Reichstags über die Ge⸗ werbeordnungs⸗Novelle hat bereits eine Einigung über zwei Punkte stattgefunden. Es ist beschlossen, die Einführung von Arbeits⸗ büchern für erwachsene Arbeiter nicht zu genehmigen, weil dieselbe als eine polizeiliche Bevormundung des Arbeiterstandes angesehen werden und Verstimmung in den Arbeiterkreisen hervorrufen würde. Dagegen hat die Kommission beschlossen, den Petitionen um Einführang obli⸗ gatorischer Lehrlingszeugnisse in soweit zu willfahren, als sie einen Gesetzentwurf zur Annahme empfiehlt, welcher wörtlich lautet:

„Jeder gewerbliche Arbeitgeber, welcher einen jugendlichen Ar⸗ beiter unter 18 Jahren beschaseiges will, muß in dem Falle, daß dieser bereits in einem Lehrverhältniß gestanden hat, das obrigkeitlich bescheinigte Lehr⸗ beziehungsweise Arbeitszeugniß desselben sich vor⸗ zeigen lassen und bis zur Entlassung in Verwahrung behalten. Wer gieher Vorschrift zuwiderhandelt, wird mit Geldbuße bis zu fünfzig Thalern und im Falle des Unvermögens mit Haft bestraft. Der⸗ selbe haftet ferner für den Schaden, welchen der jugend⸗ liche Arbeiter seinem früheren Lehr⸗ oder Arbeitsherrn durch widerrechtliches Ausscheiden verursacht hat. An Stelle eines widerrechtlich verweigerten Lehr⸗ oder Arbeitszeugnisses tritt die im §. 100 der Gewerbeordnung vorgesehene Entscheidung auf Ertheilung desselben.“ Zur Motivirung der durch diesen Vor⸗ schlag befürworteten Beschränkung der Freizügigkeit jugendlicher Ar⸗ beiter wird die Nothwendigkeit angeführt. Schritte zur Heilung der allge mem beklagten Zuchtlosigkeit der Jugend zu thun und ernblic einzugreifen, so lange noch die Jugend solcher Einwirkung zugängli 8 Nur erscheine es geboten, hierbei die Grenzen des wirklichen

edürfnisses nicht zu überschreiten. Daß zwischen Arbeitern in Fa⸗ briken und in Handwerkerwerkstätten kein Unterschied gemacht ist, ist ge⸗ schehen, weil sich der Unterschied in der Praxis schwer herstellen läßt.

Statistische Nachrichten.

Im Auftrage des Königligen Ministeriums des Innern hat die Königliche Centralstelle für Gewerbe und Handel eine Erhebung

über die in Württemberg bestehenden gewerblichen Hülfs⸗ kassen angestellt, über deren Ergebniß der „St.⸗A. f. W.“ Folgen⸗ des mittheilt:

a. Gewerbliche Hülfskassen für einzelne Fabriken sind (in 160 Fabriken) 164 vorhanden. Sie erstrecken sich auf 20,535 Arbeiter, welche jährlich 145,549 Fl. Beiträge bezahlen, während die Fabri⸗ kanten 43,310 Fl. beisteuern. Die Unterstützungen, welche von diesen Kassen im Krankheitsfalle geleistet werden, sind äußerst verschieden bemessen und belaufen sich im Ganzen auf ungefähr 224,000 Fl. für das Jahr. Das Vermögen dieser Kassen beträgt 577,607 Fl.

Von jenen 164 Hülfskassen für einzelne Fabriken werden 9. von den Geschäftsinhabern ganz unterhalten. Ebensoviel oder mehr als die Arbeiter bezahlen 10 Unternehmer. Weniger als ebensoviel, abe mindestens die Hälfre der Beiträge der Arbeiter tragen 19 Fabrikan ten bei. Weniger als die Hälfte bezahlen 53, gar keinen Zuschuß 73 Unternehmer.

Da die Gesammtzahl der in Württemberg befindlichen Fabriken ungefähr 1000 beträgt, so sind 16,8 % derselben mit besonderen Fa⸗ brikkrankenkassen versehen.

Von den 155 Fabrikkrankenkassen, welche Beiträge der Arbeite Fheben, ist der Beitritt obligatorisch bei 116, freiwillig von 39 zabriken.

b. Allgemeine gewerbliche Hülfskassen. Die Zahl derselben be trägt 72. Hiebei sind 12,187 Arbeiter mit jährlichen Einzahlungen von 45,978 Fl. betheiligt. Die Gewerbeunternehmer tragen jährlich 3491 Fl. bei. Der jährliche Aufwand beträgt 26,656 Fl., das Ver⸗ mögen 126,376 Fl. 1 .

Diese Vereine beruhen fast durchaus auf dem Prinzip der Frei willigkeit.

c. Unfallversicherungen. In 467 Etablissements sind 27,085 Arbeiter gegen Unfall versichert. Die jährlichen Prämien von 16,668 Fl. bezahlen die Fabrikanten. 3 1 8

d. Oeffentliche Krankenversicherungskassen für Dienstbot en, Ge⸗ werbegehülfen und Lehrlinge. Es sind 45 solcher Kassen mit 61,950 Mitgliedern vorhanden. Unter letzteren befinden sich 36,784 gewerb⸗ liche Arbeiter, auf welche 70,059 Fl. eigene Beiträge, 1200 Fl. Zu⸗ schüsse von Gewerbeunternehmern, 72,700 Fl. jährliche Ausgaben und 36,000 Fl. Vermögen entfallen. 1

Im Ganzen sind bei 281 Hülfskassen 96,591 gewerbliche Arbeiter

versichert, und wenn man von den bei der Unfallversicherung betheiligten Arbeitern nur rechnet, weil die übrigen zugleich bei einer der 8

andern Hülfskassen betheiligt sein mögen, so erstrecken sich die in

Württemberg vorhandenen gewerblichen Hülfskassen in ihren ver⸗ In diese Kassen bezahlen jährlich die gewerblichen Arbeiter 262,586 Fl., die Gewerbeunter⸗ nehmer 64,669 Fl. Es betragen die jährlichen Ausgaben 323,344 Fl.

schiedenen Formen auf 78,534 Arbeiter.

und das Vermögen 739,983. 1 8 Zum Zwecke der Vergleichung mit den Verhältnissen unserer 1

Nachbarstagaten wird hier noch Folgendes angeführt:

Nach dem Berichte des Großherzoglichen Handels⸗Ministeriums 8

pro 1873 bestanden in Baden gegen 200 gewerbliche Hülfskassen.

In Bayern sind nach einer im vorigen Jahre Ver⸗ 1 nnern in

öffentlichung des Königlichen Staats⸗Ministeriums de Fabriken und größeren Gewerbebetrieben 312 Hülfskassen, welche sich je auf die einzelnen Fabriken beziehen, und außerdem 38. allgemeine Krankenkassen vorhanden. Diese namhafte Zahl besonderer Fabrik⸗

Krankenkassen wird theilweise damit zusammenhängen, daß die bape⸗ rische Gesetzgebung eine Verpflichtung der Arbeitgeber zur Sorge für

den exrkrankten oder verunglückten Arbeiter geschaffen hat.

An allgemeinen Krankenkassen dagegen besteht in Württemberg eine erheblich größere Zahl (117), als in Bayern (38), und die Ge⸗ sammtzahl der für Krankheits⸗ und Sterbefälle versicherten gewerb⸗ 1.. Arbeiter beträgt in Württemberg über 15,000 mehr, als in Bayern.

EE“ 88& 16ö6“

Inserate für den Deutschen Reichs⸗ u. Kgl.

Staats⸗Anzeiger, das Central⸗Handelsregister und das

Postblatt nimmt an:

Ureußischen Staats-Anzrigers: Berlin, 8. .Straße 2

die Inseraten⸗Expedition des Deutschen Reichs-Anzeigers und görkstin

W. Wilhelm⸗Straße Nr. 32.

Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.

2. Sfrsfselenn, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.

3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛc.

4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s w.

Zteckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.

Steckbriefserledigung. Die von uns unterm 9. Dezember 1872 erlassene öffentliche Aufforderung t, insofern sie den Tuchmachergesellen Georg Friedrich Albert Hoffmann betrifft, erledigt.

Fraukfurt a. d. O., den 13. Januar 1875.

Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.

Steckbrief. Der Scheerenschleifer und Sieb⸗ macher Anton Krüger aus Bromberg und Arbeiter

Hermann Schroeder aus Lubau sind heute Nacht

unter Mitnahme von Schlüsseln und einigen Klei⸗ dungsstuͤcken, aus der Untersuchungshaft entsprungen. Es wird ersucht dieselben an die hiesige Gefängniß⸗ nspektion abzuliefern. Beschreibung: A. des Krüger: Alter: 30 Jahre, Geburtsort: Bromberg, Größe: 5 Fuß 7 Zoll 3 Strich, Haare: schwarz⸗ lond, Augen: grau, Augenbrauen: schwarzblond, ase und Kinn: Nase klein, Kinn spitz, Mund: lein, Gesichtsbildung: länglich, Gesichtsfarbe: etwas ahl, Zähne: es fehlen die Backzähne auf beiden Seiten, Gestalt: hager und schlank, Sprache: deutsch nd polnisch, Besondere Kennzeichen: kleiner Schnurr⸗ zart; Bekleidung: 1 blauschwarze Baschlikmütze blauer Ratiné⸗Ueberzieher, 1 graues Tuchjaquet, roth⸗ und weißgestreifte Parchentjacke, 1 braun⸗ nd schwarzgestreifte Tuchweste, 1 braun⸗ und chwarzgestreifte Tuchhose, 1 braun⸗ und weiß⸗ estreiftee Shawl, 1 leinenes Hemde, kurze Leder⸗ iefel; B. des Schroeder: Alter: 30 Jahre, Ge⸗ urtsort: Lubau, Größe: 5 Fuß 4 Zoll, Haare: chwarz, Augen: grau, Augenbrauen: schwarz, Nase nd Kinn: Nase etwas gebogen, Kinn rund, Mund: reit, Gesichtsbildung: rund, Gesichtsfarbe: bleich, Gestalt: klein und untersetzt, Sprache: deutsch und olnisch, Besondere Kennzeichen: schielt etwas und ägt einen schwachen schwarzen Backenbart; Be⸗ leidung: 1 schwarzbrauner Taillen⸗Ueberzieher, blauer Tuchrock, 1 graue Drillichhose, 1 schwarze Weste. Tuchel, den 12. Januar 1875. Königliche kreisgerichts⸗Deputation.

Ediktal⸗Citation. Auf die Anklage des Staats⸗ nwalts vom 28. Oktober 1874 ist gegen die An⸗ kklagten: 1) den Knecht Carl Friedrich Wilhelm Vinn aus Alt⸗Ruppin, geboren den 14. Dezember 50 zu Ludwigsaue, 2) den Kürschner Hugo Hart⸗ Lig Alpfand Alexander Becker aus Neu⸗Ruppin, boren den 20. April 1850 daselbst, 3) den Schlosser arl Wilhelm Ferdinand Jacob aus Neu⸗Ruppin, boren den 16. Mai 1848 daselbst, 4) den Sattler arl Julius Gustav Kiehm aus Neu⸗Ruppin, ge⸗ ren den 9. April 1851, 5) den Carl Friedrich Pilhelm Neiendorf aus Ganzer, geboren den 2. Juli 853 daselbst, 6) den Handlungsdiener Adolph Nichaelis aus Gransee, geboren den 19. Juni 1853 i Lindow, 7) den Carl Friedrich Wilhelm Kleemann, eboren den 27. Dezember 1853 aus Rübehorst, ) den Paul Otto Carl Erdmann aus Neu⸗Ruppin; eboren den 27. Dezember 1853 daselbst, 9) den inst Hermann Rudolph Genge aus Neu⸗Orleans, eboren den 17. Dezember 1853 in Neu⸗Ruppin, 10) en Konditor Friedrich Robert Otto Carl Hoffmann s London, geboren den 11. Mai 1853, 11) den haul Albert Wilhelm Heuer aus Neu⸗Ruppin, ge⸗ oren den 23. November 1853 daselbst, 12) den hottfried Louis Carl Otto Lindemann, geboren den September 1853, 13) den Richard Leopold Münck⸗ aus Neu⸗Ruppin, geboren den 21. April 1853 helh, 14) den Julius Carl Hermann Mackiol, boren den 5. Oktober 1853 zu Neu⸗Ruppin, ) den Adolph Friedrich Raabe, geboren den November 1853 zu Neu⸗Ruppin, 16) den stto Franz August Kuphal aus Knesebeck i Witlingen, geboren den 27. September 1853 zu ieversdorf, 17) den Albert Christian Friedrich ühring aus Wallitz, geboren den 3!1. März 1853 selbst, wegen unerlaubten Auswanderns, um sich im Dienste im stehenden Heere zu entziehen, die tersuchung eingeleitet und haben wir zum münd⸗ hhen Verfahren einen Termin auf den 13. April 75, Vormittags 10 Uhr)], in unserem Gerichts⸗ ale anberaumt, wozu die dem jetzigen Aufenthalte ch unbekannten Angeklagten mit der Aufforderung rgeladen werden, zur festgesetzten Stunde zu er⸗ heinen, und die zu ihrer Vertheidigung dienenden Beweismittel mit zur Stelle zu bringen, oder solche

utter genauer Angabe der dadurch zu erweisenden Thatsachen uns so zeitig vor dem Termin anzuzeigen, s sie noch zu demselben herbeigeschafft werden

nen. Erscheinen die Angeklagten nicht, so wird

t der Untersuchung und Entscheidung in

verfahren werden.

Neu⸗Ruppin, den 3. Dezember 1874. Königliches Kreisgericht. Abtheilung I.

Ediktal⸗Citation. Auf die Anklage des Staats⸗ walts vom 6. November 1874 ist gegen folgende geklagte: 1) den Knecht Ferdinand Johann Hein⸗ h Fansin, am 11. Februar 1847 zu Stavenow ge⸗ ee, zuletzt dort wohnhaft; 2) den Gastwirthssohn nst Friedrich Ball, am 13. Februar 1850 zu [snack geboren, zuletzt dort wohnhaft; 3) den ssäthensohn Joachim Georg Christian Jacob uüning, am 10. Dezember 1851 zu Gaarz ge⸗ en, zuletzt dort wohnhaft; 4) den Christian Jo⸗ Joachim Bartel, am 20. Februar 1851 zu rleberg geboren, zuletzt dort wohnhaft; 5) den olf Ernst August Duüͤring, am 8. Juni 1851 zu rrleberg eboren, zuletzt dort wohnhaft; 6) den zusikus Friedrich Christian Guhl, am 26. Sep⸗

er 1851 zu Pröttlin geboren, zuletzt dort wohn⸗ t; 7) den Bäckergesellen Gustav Wilhelm Christian euel, am 23. Juli 1851 zu Wilsnack geboren, etzt dort wohnhaft; 8) den Kellner Franz Johann 1 Christian Schiller, am 17. Dezember 1851 zu lsnack geboren, zuletzt dort wohnhaft; 9) den schmied Ludwig Karl Wilhelm Schreiber, am Oktober 1851 zu Wilsnack geboren, zuletzt dort hnhaft; 10) den Tischlergesellen Friedrich Wilhelm hann Schulz, am 18. Januar 1852 zu Dalmin vren, zuletzt dort wohnhaft; 11) den Knecht Jo⸗ an Georg Christian Becker, am 5. Juni 1852 zu

von öffentlichen Papieren.

5. Industrielle Etabliffements, Fabriken u.

6. Verschiedene Ben sntmecgascer 8“ 7. Literarische Anzeigen.

8. Familien⸗Nachrichten.

9. Central⸗Handels⸗Register (einschl. Koukurse). .

Inserate nehmen an: die autorisirte Annoncen⸗E von Rudolf Mosse in Berlin, Breslau, 8 Cöln, Dresden, Dortmund, Frankfurt a. M., Ha Hamburg, Leipzig, München, Nürnberg, burg i. E, Stuttgart, Wien, Zürich und deren Agenten, sowie alle übrigen größeren Aunoncen⸗Bureaus.

Chemnitz, e a. 9. Prag, Straß⸗

Erscheint in separater Beilage.

Eldena i. Meckl. geboren, zuletzt in Görnitz wohn⸗ haft; 12) den Schuhmachersohn Andreas August Christoph Jennrich, am 15. Juni 1852 zu Havelberg geboren, 52 dort wohnhaft; 13) den Karl Ernst August Fraß, am

tober 1852 zu Lenzen geboren, haft; 14) den Knecht Friedrich August Dahms, am 21. August 1852 zu Gr. Lüben geboren, zuletzt dort wohnhaft; 15) den Knecht Friedrich August

dort wohnhaft; 16) den Kürschnergesellen Wilhelm Friedrich Quandt, am 18. Juni 1852 zu Putlitz geboren, zuletzt dort wohnhaft; 17) den Knecht Wil⸗ helm Baaths, am 5. April 1852 zu Gut Quitzöbel geboren, zuletzt dort wohnhaft; 18) den Maurersohn Johann Friedrich August Dahms, am 9. August 1852 zu Dorf Quitzöbel geboren, zuletzt dort wohn⸗ haft; 19) den Sattler Albert August Karl Thiede, am 5. Februar 1852 zu Wilsnack geboren, zuletzt dort wohnhaft; 20) den Julius Cäsar Bürzer, am 20. Juni 1852 zu Wittenberge geboren, zuletzt dort wohnhaft; 21) den Schneidergesellen Paul Georg Oskar Schmidt, am 1. November 1853 zu Bernheide geboren, zuletzt dort wohnhaft; 22) den Eigenthümer⸗ sohn Wilhelm August Heinrich Lamprecht, am 7. Oktober 1853 zu Besandten geboren, zuletzt dort wohnhaft; 23) den Chausseeaufsehersohn Emil Herr⸗ mann Christian Hobusch, am 18. März 1853 zu Pritzwalk geboren, zuletzt in Blüthen wohnhaft; 24) den Zimmermannssohn Heinrich Friedrich Wilhelm Werder, am 24. September 1853 zu Dalmin ge⸗ boren, zuletzt dort wohnhaft; 25) den Tagelöhner⸗ sohn Albert August Friedrich Lüdke, am 11. Februar 1853 zu Gramzow geboren, zuletzt dort wohnhaft; 26) den Ludwig Friedrich Neumann, am 24. Juli 1853 zu Karstädt geboren, zuletzt dort wohnhaft; 27) den Knecht Ludwig Buß, am 9. August 1853 zu Kletzke geboren, zuletzt dort wohnhaft; 28) den Tagelöhner Wilhelm Christian Müller, am 5. Ja⸗ nuar 1853 zu Kribbe geboren, zuletzt dort wohnhaft: 29) den Tagelöhnersohn Wilhelm Heinrich Christian Zander, am 20. Oktober 1853 zu Laaslich geboren, zuletzt dort wohnhaft; 30) den Schankwirthssohn Otto Ludwig Heinrich Giese, am 8. Mai 1853 zu Lenzen geboren, zuletzt dort wohnhaft; 31) den Knecht Friedrich August Bartels, am 27. Februar 1853 zu Milow geboren, zuletzt dort wohnhaft; 32) den Arbeitersohn Friedrich Schill, am 31. Mai 1853 zu Ponitz geboren, zuletzt in Viesecke wohnhaft; 33) den Knecht Georg Heinrich Friedrich Fritze, am 3. April 1853 zu Rosendorf geboren, zuletzt dort wohnhaft; 34) den Ziegeldecker Hermann August Ludwig Schmidt, am 2. August 1853 zu Wilsnack geboren, zuletzt dort wohnhaft; 35) den Arbeiter Franz Adolf Gott⸗ lieb Ewers, am 4. Mai 1853 zu Wittenberge ge⸗ boren, zuletzt dort wohnhaft; 36) den Arbeitersohn Julius Heinrich Friedrich Heinatz, am 12. Juli 1853 zu Wittenberge geboren, zületzt dort wohnhaft; 37

den Arbeitersohn Ludwig Johann Wilhelm Christop

Gäde, am 19. Juni 1853 zu Gr. Wootz geboren, zuletzt dort wohnhaft; wegen unertaubten Auswan⸗ derns behufs Umgehens des Eintritts in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte nach §. 140 des Strafgesetzbuchs die Untersuchung eröffnet und haben wir zur mündlichen Verhandlung einen Termin auf den 22. Mai 1875, Vormittags 11 Uhr, in un⸗ unserem Gerichtslokale anberaumt, zu welchem die dem jetzigen Aufenthalte nach unbekannten Angeklagten mit der Aufforderung vorgeladen werden, zur festge⸗ setzten Stunde zu erscheinen und die zu ihrer Vertheidi⸗ gung dienenden Beweismittel mit zur Stelle zu bringen oder solche unter genaner Angabe der dadurch zu ecweisenden Thatsachen uns so zeitig vor dem Ter⸗ mine anzuzeigen daß sie noch zu demselben herbei⸗ geschafft werden können. Erscheinen die Angeklagten nicht, so wird mit der Untersuchung und Entschei⸗ dung in contumaciam verfahren werden. Zeugen sind zum Termine nicht vorgeladen. Perleberg, den 30. November 1874. Koͤnigliches Kreisgericht. I. Abtheilung.

Subhastationen, Aufgebste, Vor⸗ ladungen u. dergl.

1883] Oeffentliche Vorladung.

Der Klempnermeister M. Albrecht hierselbst, Lindenstraße Nr. 118 wohnhaft, hat gegen den Ba⸗ ron von Herzeele, zuletzt hier, auf Grund einer nach vorausgegangener Bestellung erfolgten Lieferung von Klempnerarbeiten und Materialien auf Zahlung von 290 Thaler 7 Sgr. 3 Pf. nebst 5 Zinsen seit dem 7. November 1870 geklagt.

Die Klage ist eingeleitet und da der jetzige Auf⸗ enthalt des Verklagten unkannt ist, so wird dieser hierdurch öffentlich aufgefordert, in dem zur Klage⸗ beantwortung auf

den 24. Mai 1875, Vormittags 10 Uhr,

vor dem Deputirten der unterzeichneten Prozeßdepu⸗ tation im Stadtgerichtsgebäude, Jüdenstraße Nr. 59, Zimmer Nr. 54 anstehenden Termin pünktlich zu er⸗ scheinen, die Klage zu beantworten, etwaige Zeugen mit zur Stelle zu bringen, und Urkunden im Ori⸗ ginal einzureichen, indem auf spätere Einreden, welche auf Thatsachen beruhen, keine Rücksicht genommen werden kann.

Erscheint der Beklagte zur bestimmten Stunde nicht, so werden die in der Klage angeführten That⸗ sachen und Urkunden auf den Antrag des Klägers in contumaciam für zugestanden und anerkannt erachtet, und was den Rechten nach daraus folgt, wird im Erkenntniß gegen den Beklagten ausgesprochen werden.

Berlin, den 9. Januar 1875. Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Civilsachen. Prozeß⸗Deputation III. 19

[343353 (Siiktalladung. 1“

Caroline Dietrich, Ehefrau des Lumpensammlers Ernst Dietrich aus Weibeck hat dahier klagend vor⸗ gestellt, daß ihr genannter Ehemann sie vor Jahres⸗ frist verlassen und seitdem keine Nachricht von sich gegeben habe. Auf den Grund dieser durch die statt⸗

gefundenen gerichtlichen Erhebungen bestätigten That⸗ 8 u.“

25. Ok⸗ zuletzt dort wohn⸗

Kort, am 21. Juni 1852 zu Gr. Lüben geboren, zuletzt

sachen bittet die Klägerin: die wischen ihr und dem Verklagten bestehende Ehe 22- Bande nach even⸗ tuell in Beziehung auf Tisch und Bett aufzu⸗ heben, den Verklagten für den schuldigen Theil zu erklären, und zum Verlust des vierten Theils seines Vermögens sowie in alle Kosten zu verurtheilen. Zur Beantwortung dieser Klage ist Termin auf den 8. März d J., Vormittags 11 Uhr, in das Gerichtszimmer Nr. 11 anberaumt, und wird der Beklagte hierzu mit dem Bemerken geladen, daß im Fall seines Nichterscheinens er mit seinen Einreden ausgeschlossen und nach Lage der Sache erkannt werden wird; auch alle weiteren Verfügungen statt der Insinuation an ihn 14 Tage lang am Gerichts⸗ gitterer affigirt werden sollen. Rinteln, am 6. Januar 1875. Königliches Kreisgericht. Mertz.

Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛc.

Rehmer Mutterlaugen Badesalz. Die alleinige Produktion und der Verkauf des sogenannten Rehmer Badesalzes von der Königlichen Saline Neusalzwerk wird fortan ausschließlich von der E he8,ee e ⸗Ver⸗ waltung ausgehen. ad Oeynhausen, im Januar 1875. Königliches Salzamt.

1806] Bau⸗ und Schneideholz⸗Auktion. Am 4. Februar d. F., Vormittags von 10 Uhr ab, sollen im hiesigen Schloß mehrere tausend Stück Bau⸗ und Schneidehölzer aus der herrschaft⸗ lich Hammersteiner Forst öffentlich meistbietend ver⸗ steigert werden. Die Hölzer liegen in unmittelbarer Nähe des flößbaren Zahneflusses. Die Verwaltung zu Schloß Hammerstein, Kreis Schlochau in Westpr. (a. C. 85/1) Eisenbahnstation Linde a. d. Ostbahn.

1288] Bekanntmachung.

Submission auf Telegraphen⸗Stangen. Die Lieferung von 6000 ungeschälten kiefethen Telegraphen⸗Stangen für den Telegraphen⸗Direktions⸗ bezirk Breslau soll an den Mindestfordernden übergeben werden und zwar: a. 80 Stück von 10 M. Länge und ohne Rinde am Zopfende 15 ½ Cm. stark, b. 5500 Stück von 8,5 M. Länge und ohne Rinde am Zopfende 15 ½ Cm. stark, c. 420 Stück von 7 M. Länge und ohne Rinde. Diese Stangen sollen auf Kosten der Telegraphen⸗ Verwaltung in einer von ihr in der Nähe des Wald⸗ reviers, aus welchem die Stangen entnommen wer⸗

vitriol à la Boucherie imprägnirt werden.

Den ca. 1 Hektar großen Platz dazu hat der Lieferant unentgeltlich herzugeben. Derselbe muß ein cleichte An⸗ und Abfuhr gestatten, möglichst eben sein und reines möglichst fließendes Wasser reich⸗ haltig in der Nähe haben.

Die näheren Bedingungen find in der Registratur der Unterzeichneten ausgelegt und können auch gegen Erstattung der Kopialien bezogen werden.

Versiegelte Offerten mit der Bezeichnung: „Submission auf Lieferung von Telegraphen⸗ Stangen für die Telegraphen⸗Direktion zu

Breslau“ sind bis zum 5. Februar ecr., 12 Uhr Mittags, an die unterzeichnete Direktion portofrei einzusenden, an welchem Termine die Eröffnung der eingegan⸗ genen Offerten in Gegenwart der etwa erschienenen Submittenten erfolgen wird.

Offerten, welche später eingehen oder den gestellten edcngnmgs nicht entsprechen, bleiben unberück⸗ sichtigt.

Die Answahl unter den Submittenten, welche 14 Tage an ihr Gebot gebunden bleiben, wird vorbe⸗ halten.

Breslau, den 10. Januar 1875.

Kaiserliche Telegraphen⸗Direktion.

1827] Submission.

Es soll die Lieferung von 4000 Kasten zum Verpacken prismatischen Pulvers für die König⸗ liche Direktion der Pulverfabrik zu Spandau durch öffentliche Submission vergeben werden.

Unternehmer werden aufgefordert, ihre Preis⸗ forderung bis zu dem auf Dienstag, den 2. Februar er., Vormittags 10 Uhr, im dies⸗ seitigen Geschäftslokale auberaumten Termine, versiegelt und mit der Aufschrift: „Submission auf die Lieferung von Kasten“ portofrei an die unter⸗ zeichnete Direktion einzusenden.

Die Lieferungsbedingungen nebst Zeichnung, welche jeder Bietende zu unterschreiben oder in seiner Offerte als maßgebend anzuerkennen hat, liegen im Bureau der Fabrik zur Einsicht aus; auch können die Be⸗ dingungen gegen Vergütigung der Kapialien ab⸗ schriftlich mitgetheilt werden.

Spandau, den 13. Januar 1875.

Königliche Direktion der Pulverfabrik.

[290] Bekanntmachnng.

Die dem Randower Kreise gehörigen Chaussee⸗ geld⸗Hebestellen bei Eckerberg und Falkenwalde auf der Stettin⸗Entepöhler Chaussee, wie bei Neu⸗ Linken und Boeck auf der Entepöhl⸗Grambower Chaussee sollen für die folgenden 3 Jahre vom 2. April c. a. ab, meistbietend verpachtet werden. Hierzu ist für die Hebestellen Eckerberg und Falken⸗ walde ein Termin auf Montag, den 1. Februar g. a., Segeh 9 ½¼ resp 11 *9 für die Hebestellen Neu⸗Linken und Boeck am 2. Februar c. a., Vormittags 9 ½ resp. 11 Uhr, im Ge⸗ schäftszimmer des Unterzeichneten, Louisenstraße Nr. 4, anberaumt, woselbst auch vorher in den Vormit⸗ tagsstunden von 9 bis 12 Uhr die Bedingungen ein⸗ 8 werden können.

St ttin, den 11. Januar 1875.

Der Baurath. 8

den, zu errichtenden Imprägnir⸗Anstalt mit Kupfer⸗)

Die Lief rung von 20,000 Centner englischen Maschinenkoulen für die hiesige Hafenbau⸗Ver⸗ waltung soll im Submissionswege an den Mindest⸗ forderuden vergeben werden.

Versiegelte Offerten mit der Aufschrift „Submis⸗ sion auf Kohlenlieferung“ sind an den Unter⸗ zeichneten bis Montag, den 1. Februar d. J., Vormittags 11 Uhr, abzugeben, zu welcher Zeit dieselben in Gegenwart der etwa erschienenen Be⸗ theiligten geöffnet und vorgelesen werden sollen.

Die Lieferungsbedingungen liegen werktägig im Bureau des Unterzeichneten aus, können auch gegen Erstattung der Kopialien übersendet werden.

Pillau, den 10. Januar 1875.

Der Hafen⸗Bauinspektor. Natus

Suhmissions⸗Anzeige.

Die gesammten Maurer⸗ und Steinversetzungs⸗ arbeiten zum Bau von 4 massiven Trockendocks und ca 2262 lfd. M. Hafenbassinmauern für das Ma⸗ rine⸗Etablissement an der Kieler Bucht, sollen

am 15. Februar d. J., Mittags 12 Uhr, im Wege der Submission vergeben werden.

Reflektanten wollen ihre desfallsige und mit der Aufschrift:

Submission auf Maurer⸗ ꝛc. Arbeiten

für 4 massive Trockendocks ꝛc.

versehene Offerte bis spätestens zu dem vorangebenen Termine der unterzeichneten Kommission verschlossen und portofrei einsenden. Die desfallsigen Aus⸗ fütrungsbestimmungen nebst Arbeitsverzeichnung und den betreffenden Bauzeichnungen liegen im diesseitigen Bureau zur Einsicht aus; auf Verlangen und gegen Einsendung der Kopialien werden dieselben aber auch per Poft übersandt. 8

Kiel, den 11. Januar 1875.

Kaiserliche Hafenbau⸗Kommission.

8 Bekanntmachung.

Für die Kaiserliche Werft sollen 3000 Stück wol⸗ ene Decken durch öffentliche Submission sicher ge⸗ stellt werden.

Lieferungs⸗Offerten sind versiegelt mit der Auf⸗

schrift „Submission auf Lieferung von wollenen Decken“ bis zu dem am 30. Januar, Mittags 12 Uhr, im Bureau der unterzeichneten Behörd anberaumten Termine einzureichen. Die Lieferungs⸗Bedingungen, welche auf porto⸗ freie Anträge gegen Erstattung der Kopialien ab⸗ schriftlich mitgetheilt werden, liegen nebst den nähe⸗ ren Bedarfsangaben in der Registratur der unter⸗ zeichneten Werft zur Einsicht aus.

Kiel, den 11. Januar 1875.

Kaiserliche Werft.

Bekanntmachung.

Hannoversche Staatsbahn. Es soll die Lieferung von: a. 5,965,500 Klgr. oder rot. 236,000 lfde. Mer. gewalzter eiserner Bahnschienen und b. 1,290,000 Klgr. oder rot. 50,000 lfde. Mtr. Bahnschienen aus Bessemer Stahl,

8

[222]

in 6 Loose getheilt, im Wege der öffentlichen Sub⸗ mission verdungen werden.

Die Offerten müssen bis zu dem auf

Montag, den 1. Februar ecr., Vormittags 11 Uhr, anberaumten Termine und mit entsprechender Auf⸗ schrift versehen, an das bautechnische Bureau der unterzeichneten Behörde hierselbst, welches den Ter⸗ min abhalten wird, eingesandt werden.

Die Lieferungsbedingungen liegen in dem ge⸗ nannten Bureau zur Einsicht aus und können auch von dort auf portofreien Antrag gegen Erstattung von 50 Pf. Reichswährung pro Exemplar bezogen werden.

Hannover, den 5. Januar 1875.

Königliche Eisenbahn⸗Direktion.

6

Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren.

[340] Rumänische Eisenbahnen Aktien⸗Gesellschaft. Die Einlösung des am 1. März d. J. fälligen Dividendenscheins Nr. 2 unserer Sprozentigen Stamm⸗Prioritäts⸗Aktien erfolgt vom 1. bis 15. März d. J. mit Reichsmark 36 pro Aktie à Thaler 150 = Reichsmark 450 in Berlin bei der Direktion der Disconto⸗Ge⸗ sellschaft und Herrn S. Bleichroeder, in Frank⸗ furt a. M. bei der Filiale der Bank für Handel und Industrie, in Wien bei der K. K. priv. österr. Kreditanstalt für Handel und Gewerbe, in Breslau bei Herrn Jacob Lan⸗ dau und Herrn E. Heimann, in Hamburg bei Herren L. Behrens & Söhne, in Leipzig bei Herren Hammer & Schmidt, in Cöln bei Herren Sal. Oppenheim jun. & Co., in Braun⸗ schweig bei Herrn N. S. Nathalion Nachfolg., Provinzial⸗Disconto⸗Gesellschaft Braun⸗ schweig, in Bremen bei Herren J. Schultze & Wolde, in Lemberg bei der Filiale der K. K. priv. österr. Kreditanstalt für Handel und Gewerbe, in Amsterdam bei der Amster⸗ damer Bank, mit Francs 45 pro Aktie à Thaler 150 = Francs 56250 . in Bukarest bei der Banque de Roumanie Herrn Jacques Poumay und Herrn S. Jonnide. In Londou findet bis auf weitere Bestimmung eine Einlösung der Dividendenscheine nicht statt. Nach dem 15. März d. J. kann die Einlösung dieser Dividendenscheine nur noch bei der Direktion der Disconto⸗Gesellschaft und Herrn S. Bleichroeder in Berlin geschehen. Den einzuliefernden Dividenden⸗ scheinen ist ein Nummernverzeichniß beizufügen. Berlin, den 8 Januar 8e.