Wir Wilhelm, von Goctes Gnaden zc. aehane unter der beiden Häuser des Landtages der
onarchie, was folgt:
§. 1. Der behnzverband der nach dem Lehnrecht der Kurmark, Altmark und Nenmark zu beurtheilenden Lehne, dieselben mögen in Grundstücken, Gerechtigkeiten, Nutzungen oder Kapitalien (Lehns⸗ stämmen) bestehen, Manns⸗ oder Kunkellehen sein, wird nach Maß⸗ gabe der folgenden Vorschriften aufgelöst.
§. 2. Innerhalb des Zeitraums von vier Jahren, von der Ge⸗ setzeskraft dieses Gesetzes an gerechnet, kann die Auflösungsdes Lehns verbandes der im §. 1 bezeichneten Lehne, welche sich im Besitz eines Mitgliedes der lehntragenden Familie befinden, mittelst Umwandlung in freies Eigenthum durch einen nach den jetzt geltenden Vorschriften zu fassenden Familienschluß erfolgen. 8
Während desselben Zeitraums können Lehngüter unter der im §. 14 bestimmten Voraussetzung und mit der §. 15 festgesetzten Stempelermäßigung von dem Besitzer unter Zustimmung der beiden nächsten nach §§. 2 bis 4 des Gesetzes vom 15. Mai 1852 (Ges. Samml. S. 290) zu bestimmenden Agnaten in beständige Familien⸗ fideikommisse für die zur Lehnssuccession berufenen Familienmitglieder verwandelt werden. 3 1
§. 3. Nach Ablauf des im §. 2 bestimmten Zeitraums treten folgende Vorschriften ein:
Bei dem Auflösungsverfahren werden nur diejenigen Agnaten, Mitbelehnte oder andere Succefsionsberechtigte, welche unter der allgemeinen Bezeichnung „Lehnberechtigte“ begriffen sein sollen, berücksichtigt, welche bis zum Ablauf des vierjäh⸗ rigen Zeitranmes (§. 2) oder bis zum 302ten Tage nach Ab⸗ lauf dieser Frist geboren werden, und welche außerdem 1) bei den aus Grundstücken oder im Hypothekenbuche (Grundbuche) eingetrage⸗ nen Gerechtigkeiten bestehenden Lehnen in das Hypothekenbuch (Grund⸗ buch) eingetragen sind, oder binnen zwei Jahren, von Ablauf des im §. 2 bezeichneten Zeittermins an gerechnet, bei dem Grundbuchrichter zur Eintragung in das Grundbuch, 2) bei allen übrigen Lehnen, ins⸗ besondere bei Kapitalien (Lehnsstämmen), binnen derselben Frist zu den Lehnsakten des kompetenten Obergerichts angemeldet werden.
Die Pflicht zur Anmeldung liegt zur Vermeidung desselben Nach⸗ theils auch denjenigen Lehnberechtigten ob, deren Ascendent in das Hypothekenbuch (Grundbuch) eingetragen ist. Für die unter väter⸗ licher Gewolt stehenden Kinder ist dieselbe vom Vater, für die bevor⸗ mundeten durch den Vormund zu erfüllen.
Die binnen zwei Jahren nachgesuchte Eintragung kostenfrei.
be der Auflösung des Lehnsverbandes Altmärkischer Lehne wer⸗ den diejenigen Mitglieder der lehntragenden Familien nicht als Lehn⸗ berechtigte betrachtet, welche in Gemäßheit der §§. 5—7 der Verord⸗ nung vom 11. März 1818 (Gesetz⸗Sammlung Seite 17) und der Deklaration vom 9. Juli 1827 (Gesetz⸗Sammlung Seite 76) ihre Successionsrechte in die noch fortbestehenden Lehne verloren haben. .4. Das im Besitz eines zur lehntragenden Familie gehörenden Mitgliedes besindliche Lehn verliert die Lehnseigenschaft: 1) wenn bis zum Ablauf der zweijährigen Frist (§. 3) kein Lehnberechtigter zur Eintragung angemeldet ist; 2) wenn beim Ablauf dieser Frist oder, falls nach §§. 6 und 7 die Lehnseigenschaft noch uͤber die Frist hinaus fortdauert, auch späterhin, neben dem Besitzer des Lehns und dessen Descendenz keiner der nach §. 3 zu berücksichtigenden Lehnberechtigten mehr am Leben ist; 3) wenn die außer dem Lehnbesitzer vorhandenen, zur Eintragung angemeldeten Lehnberechtigten durch Vertrag in die Auflösung des Lehnsverbandes eingewilligt haben oder noch einwilligen.
Die Descendenten des Lehnsbesitzers und die Lehnberechtigten wer⸗ den durch die Einwilligung ihrer Ascendenten in die Auflösung des Lehnsverbandes verpflichtet. Einer Bestätigung des unter Nr. 3 be⸗ zeichneten Vertrages durch den Lehnshof bedarf es Uicht.
§. 5. Das in §. 4 bezeichnete Lehn verliert, auch wenn Lehnberech⸗ tigte in das Hypothekenbuch (Grundbuch) eingetragen oder zur Eintra⸗ gung in dasselbe oder zu den Lehnsakten angemeldet sind, die Lehns⸗ eigenschaft, wenn der besitzende Lehnsmann zu dem im §. 3 bezeich⸗ neten Zeitpunkte lehnsfähige Descendenz hat oder bis zum 302ten Tage von dieser Zeit ab gewinnt. 8
§. 6. Hat der Lehnsbesitzer keine nach §. 5 zu berücksichtigende lehnsfähige Descendenz, es ist aber bei seinem Tode überhaupt ein nach §. 3 zu berücksichtigender Lehnberechtigter am Leben, so vererbt das Lehn als solches nach Recht und Ordnung der bisherigen Lehns⸗ folge, ohne daß es in Bezug auf die Zulassung noch anderer Per⸗ sonen zur Lehnsfolge auf die Zeit der Geburt und auf die Eintra⸗ gung beziehungsweise die Anmeldung des Lehnsberechtigten ankommt.
Die Vererbung nach Lehnrecht erfolgt auch dann, wenn der Lehns⸗ besitzer zwar nach dem §. 5 gedachten Zeitpunkte lehnsfähige Des⸗ zendenz erhält, diese aber vor ihm mit Tode abgeht.
Ueberlebt der später geborene Descendent den Lehnsbesitzer, so schließt er die Agnaten und Mitbelehnten von der Succession aus und das Lehn verliert in seiner Hand die Lehnseigenschaft.
§. 7. Hat der zur Succession gelangende Agnat oder Mitbe⸗ lehnte bei dem Anfall des Lehns lehnsfähige Descendenz, so verliert das Lehn in seiner Hand die Lehnseigenschaft. Erhält er später lehns⸗ fähige Descendenz, welche ihn überlebt, so verliert das Lehn in der 5 der letzteren die Lehnseigenschaft. Verstirbt die später geborene
escendenz vor ihm, so tritt eine fernere Succession der Agnaten unter den im §. 6 gegebenen Voraussetzungen nach der dort bestimm⸗ ten Weise ein.
§. 8. Besitzen Mehrere ein Lehn ungetheilt, so gelten sie als mit lehnsfähiger Descendenz versehen (§§. 5, 6, 7) nur dann, wenn Jeder derselben solche hat. 1
§. 9. Der Lehnsmann, in dessen Händen nach §§. 5 bis 8 die Lehnseigenschaft aufhört, hat die Wahl, ob er das Lehn 1) gegen eine Abfindung von 10 Prozent des Lehnwerths nach Abzug der Lehns⸗ schulden (bei Geldlehnen und Lehnsstämmen des Kapitalwerths) in freies Eigenthum, oder 2) nach den folgenden Bestimmungen der 88 10 bis 15 unter Zuziehung der beiden nächsten Agnaten in ein
ideikommiß für die zum Lehn berechtigte Familie dergestalt verwan⸗ deln e. daß er selber in die Stelle des ersten Fideikommißbesitzers eintritt.
§. 10. Steht der Lehnsmann unter Vormundschaft, so ruht das Wahlrecht während der Dauer derselben. .
§. 11. Der Lehnsmann hat im Fall des §. 5 die getroffene Wahl bei dem Lehnshofe binnen 4 Jahren, von dem Ablauf der im §. 2 bestimmten Frist an gerechnet, zu erklären. Stirbt derselbe inner⸗ halb der 4 jährigen Frist, ohne sich erklärt zu haben, so steht das Wahlrecht seinen Allodialerben binnen 2 Jahren, von dem Tage des Erbanfalls an gerechnet, zu.
Verliert das Lehn nach §§. 6 bis 8 in der Hand eines späteren Lehnsbesitzers die Lahnseigenschaft, so hat dieser, vom Tage des Lehn⸗ Pffalls an gerechnet, zur Ausübung des Wahlrechts eine 2 jährige
rist. „Stirbt derselbe inne rhalb dieser Frist, ohne das Wahlrecht aus⸗ geübt zu haben, so steht dasselbe seinen Allodialerben noch 2 Jahre, von dem Tage des Erbausalls an gerechnet, zu. §. 12. Innerhalb dieser Fristen ist auch, je nachdem die Ver⸗ wandlung in freies Eigenthum oder in Familienfideikommiß gewählt wird, die Abfindungssumme an das Depositorium des Gerichts, unter welchem das Lehn belegen ist, oder welches das Appellationsgericht mit der Annahme der Allodifikacionssumme beauftragt, zu hahtet oder bei der Fideikommißbehörde eine solche von den beiden nächsten Agna⸗ ten genehmigte Stiftungsurkunde einzureichen, welche demnächst auch die Bestätigung erlangt.
§. 13. Erfolgt innerhalb der im §. 11 bestimmten Frist keine Wahl, oder bei gewählter Fideikommußstiftung keine Einreichung einer der Vorschrift des §. 12 eulsprechenden Fideikommißurkunde, so gilt die Werwandlung des Lehns in freies Eigenthum als gewählt.
§. 14. Die Verwandlung des Lehnguts in ein Familienfideikom⸗ miß kann nur erfolgen, wenn dasselbe oder mehrere in der Hand des⸗ elben Lehnbesitzers besändliche Lehne zusammen oder unter Hinzuschla⸗ gung von Kavitalien einen Reinertrag von 2000 Thlr. jährlich gewäh⸗ ren. Von diesem Reinertra⸗ e müssen nach Maßgabe der Vor⸗ schrift der §§. 52 und 53 Then U. Titel 4 Allgemeinen Landrechts
28
erfolgt
dem Fideikommißbesitzer wenigstens 1000 Thaler jährlich verbleiben. Auch findet die beschränkende Vorschrift des §. 56 Theil II. Titel 4 Allgemeinen Landrechts nicht statt.
§. 15. Die Stempelgehühren zu der Fideikommißstiftungs⸗Ur⸗ kunde werden, soweit das Fideikommiß aus Lehngütern oder Lehns⸗ kapitalien errichtet wird, auf den dritten Theil desjenigen Betrages ermäßigt, welcher nach den bestehenden Gesetzen sonst zu entrichten ein würde. b §. 16. Geht das Lehn auf einen Agnaten oder Mitbelehnten über, so erfolgt die Auseinandersetzung zwischen dem Lehnsfolger und den Allodialerben, insbesondere die Absonderung des Lehns vom Allo⸗ dium, sowie die Abfindung der Ehefrau und der Töchter des Lehns⸗ lassers nach den bisher bestehenden Gesetzen. 8
§. 17. Lehne, welche an dritte, nicht zur lehntragenden Familie gehörende Personen erblich und unwiderruflich veräußert sind, verlieren die Lehnseigenschaft: 1) wenn zur Zeit der Veräußerung kein Lehn⸗ berechtigter in das Hypothekenbuch (Grundbuch) eingetragen oder zur Eintragung angemeldet ist; 2) wenn sämmtliche zur Zeit der Ver⸗ äußerung eingetragene oder zur Eintragung angemeldete Lehnberech⸗ tigte in die Veräußerung eingewilligt haben. 1
§. 18. Der Verlust der Lehnseigenschaft der an dritte, nicht zur lehntragenden Familie gehörende Personen erblich und unwiderruflich veräußerten Lehne tritt ferner ein: 1) wenn beim Ablauf des im §. 3 bestimmten Zeitraums der Veräußerer und lehnsfähige Descendent des Veräußerers oder, nach dem inzwischen erfolgten Tode des Veräußerers, Söhne desselben und deren lehnsfähige Descendenz am Leben sind, oder 2) wenn die Veräußerung mit Einwilligung des nächsten resp. bei gleicher Nähe der nächsten Agnaten erfolgt ist und beim Ablauf des §. 3 bestimmten Zeitraums noch ein mit lehnsfähiger Descendenz ver⸗ sehener einwilligender Agnat am Leben ist.
In diesen Fällen hat jedoch der Besitzer des Lehns 10 Prozent des Lehnwerths zum gerichtlichen Depositorium zu zahlen.
§. 19. Ist beim Ablauf des im §. 3 bestimmten Zeitraums keine der im §. 18 Nr. 1 und 2 gedachten Personen am Leben, oder ist die Veräußerung ohne Einwilligung der nächsten Lehnberechtigten erfolgt, so verbleiben den nach §. 3 zu berücksichtigenden Lehnberechtigten ihre lehnberechtigten Ansprüche. “
§ 20. Hinsichtlich der auf Wiederverkauf oder durch antichretischen veräußerten Lehne bleibt es bei den desfallsigen Ver⸗
rägen. §. 21. Prozesse, welche bei Ablauf des §. 3 bestimmten Zeit⸗ raums dieses Gesetzes über die Ausübung lehnrechtlicher Ansprüche durch Insinuation der Klage anhängig geworden, sind nach den bis⸗ herigen Gesetzen zu entscheiden.
Ist bis zu dem Ablauf des §. 3 bestimmten Zeitraums ein Lehngut zur nothwendigen Subhastation gestellt, so richten sich die Befugnisse der Lehnberechtigten zur Ausübung des beneficii taxae nach den bisherigen Gesetzen, doch findet ein Vorkaufs⸗ und Wiederkaufs⸗ ecch sdas Lehnberechtigten dabei und überhaupt für die Zukunft ni att.
§. 22. Gelangt in Gemäßheit der §§. 19, 20 und 21 das Gut wieder in die Hand eines Mitgliedes der lehntragenden Familie, so finden die §§. 3 — 16 mit der Maßgabe Anwendung, daß die im §. 11 17-e. 4jährige Frist von der Erlangung des Besitzes an zu rechnen ist. 13 . 23. Die Löschung der Lehnseigenschaft eines Gutes im Grund⸗ buche erfolgt auf den Antrag des Besitzers, wenn derselbe durch ein Zeugniß des Lehnhofs nachgewiesen hat, daß die Aufhebung des Lehnsverbandes in Gemäßheit der Vorschriften dieses Gesetzes erfolgt und die festgestellte Entschädigungssumme gezahlt oder deponirt ist. Wird das Lehn in Fideikommiß verwandelt, so hat die Fideikommiß⸗ behörde die Eintragung der Fideikommißgqualität zu veranlassen. In diesem Fall muß gleichzeitig mit dieser Eintragung die Löschung der Lehusqualität erfolgen.
Die Aushändigung eines Geldlehns (Lehnsstamm) an den zeitigen Lehnsbesitzer kann nur auf Grund eines Zeugnisses des Lehnshofes über dessen Allodifikation erfolgen. Beschwerden über die nach diesem Paragraph zu bewirkenden Eintragungen und Löschungen, und Allo⸗ difikationen von Geldlehnen werden in letzter Instanz vom Iustiz⸗
binister entschieden. 2 .
. 24. Die nach §. 9 Nr. 1 und §. 18 zu zahlende Allodifika⸗ tionssumme dient, sofern sich die Lehnsberechtigten nicht über deren Theilung einigen, zum Besten einer für die bisher lehntragenden Fa⸗ milie bestimmten Stiftung.
Der zur Bildung dieser Stiftung und Feststellung des Statuts erforderliche Familienschluß wird auf eine fuüͤr die Familie bindende Weise durch die nach §. 3 angemeldeten Lehnberechtigten festgestellt. Einer Zuziehung der unter väterlicher Gewalt stehenden Personen zur Fassung des Familienschlusses bedarf es nicht. 8
Bis zur Bestätigung der Stiftung durch das zuständige Gericht werden die auflaufenden Zinsen zum Kapital geschlagen.
Eine Stempelabgabe wird für die Bildung resp. Verstärkung der Stiftung nicht erhoben.
§. 25. Jeder der nach §. 3 zu berücksichtigenden Lehnberechtig⸗ ten hat das Recht, von dem Lehnsbesitzer die Aufnahme einer Taxe und Zahlung der öö“ zum Depofitum zu fordern, sobald die Verpflichtung zur Zahlung derselben nach §. 9. Nr. 1 und §. 18 eingetreten ist.
§. 26. Die Feststellung des Werths eines Lehnguts behufs Er⸗ mittelung der Allodifikationsprozente, sowie zur Berechnung des Fideikommiß⸗Stempels erfolgt nach den §§. 2 und 3 des Regulativs 6 die Feststellung des ritterschaftlichen Taxwerths von Gütern und
eren Bepfandbriefung nach Maßgabe der behufs der Grundsteuer⸗ Veranlagung ermittelten Reinerträge vom 3. Oktober 1868 (Gesetz⸗ Samml. S. 894). Hat das bei dem Lehngute befindliche Inventarium Allodialeigenschaft, so wird dessen Werth, soweit es nothwendig vor⸗ handen sein muß, nach landschaftlichen Taxgrundsätzen festgestellt und von dem ermittelten Geldwerth in Abzug gebracht.
Urkundlich ꝛc.
— Der Vorbericht zu dem dem Hause der Abgeord⸗ neten gestern vorgelegten Staatshaushalts⸗Etat für 1875 lautet:
Die Finanzlage Preußens, wie sie in dem Staatshaushalts⸗Etat fuͤr das Jahr 1875 sich darstellt, ist, trotz des Druckes, der noch immer auf der Erwerbsthätigkeit lastet, eine durchaus befriedigende.
Bei versfaßhes Zweigen des Staatseinkommens, welche wesentlich unter dem Einfluß der allgemeinen Konjunkturen stehen, können für das Jahr 1875 so hohe Erträge, wie sie in den letzten Jahren in Wirklichkeit aufgekommen sind, nicht erwartet werden. Aber die Ver⸗ anschlagung ist in den Etats der Vorjahre, und insbesondere auch für das Jahr 1874 mit solcher Vorsicht erfolgt, daß ein sehr erheblicher Rückgang eintreten konnte, ohne über die im Etat eingehaltene Linie hinauszugehen. 1
Das starke Sinken der Preise der Steinkohlen muß sich natür⸗ lich in den Erträgen von den Bergwerken des Staates fühlbar machen. Aber die Veranschlagung nach den gegenwärtigen und Absatzverhältnissen eraiebt immer noch das Resultat, daß das Ge⸗ sammterträgniß der Montanindustrie des Staates um etwas höher hat in Ansatz gebracht werden können, als für das Vorjahr, besonders deshalb, weil nach den reichen Verwendungen, welche auf diesem Ge⸗ biet in den letzten günstigen Jahren für Meliorationen stattgefunden haben, nach dieser Richtung hin zur Zeit das Bedürfniß sich vermin⸗ dert hat. Der Etat der Berg⸗, Hütten⸗ und Salinenverwaltung weist, unter Mitberücksichtigung der einmaligen und außerordentlichen Ausgaben, gegen den Etat des Jahres 1874 ein Mehr an Ueberschuß
von rurd 3,000,000 ℳ nach. 8 war der Voranschlag für das Führ
Auch bei der Forstverwaltun W 8 J 1874 in so mäßigen Grenzen schelte daß er gegen das wirkliche
Erträgniß dos Jahres 1873 ansehnlich zurückblieb. Dadurch wird es auch bei diesem Einnahmezweig möglich, für das Jahr 1875 ein Mehr esent von rund 3,000,000 ℳ gegen das Vorjahr in Ansatz zu bringen. 8 Auch der Etat der Domänenverwaltung weist einen Mehrüber⸗
schuß von 693,000 ℳ auf, welcher wesentlich darauf beruht, daß durch! 8
in den Etat
die Ausführung der Kreisordnung sehr erhebliche Ausgabeersparnisse herbeigeführt werden. 8
Bei der Eisenbahnverwaltung hat in den letzten Jahren die un⸗ verhältnißmäßige Steigerung der Betriebskosten zu einer Schmälerung der Erträge geführt. Der Gesammtüberschuß dieser Verwaltnng hatte im Etat für 1874 gegen das Vorjahr nur mit einem Minder⸗ betrage in Ansatz gebracht werden können, welcher sich, wenn von den Verwendungen im Extraordinarium abgesehen wird, auf rund 4,512,000 ℳ belief. Das wirkliche Erträgniß des Jahres 1873 ist hinter dem Voranschlag zurückgeblieben. Inzwischen sind die Kohlen⸗ preise erheblich heruntergegangen, auch die Preise für einige andere Betriebsmaterialien etwas gesunken, und es ist in einem gewissen Umfange eine Erhöhung der Gütertarife eingetreten. Unter der Ein⸗ wirkung dieser Umstände läßt sich für das Jahr 1875 wiederum ein etwas günstigeres Ergebniß in Aussicht nehmen, und es hat der Ueber⸗ schuß der Eisenbahnverwaltung etwas höher veranschlagt werden können. Das Mehr gegen 1874 beläuft sich, wenn von den beabsich⸗ tigten Verwendungen im Extraordinarium abgesehen wird, auf 7,490,000 ℳ .
Bei den Einnahmen an Steuern treten dieses Mal die Ausfälle hervor, welche durch die Reformen und Erlasse auf dem Gebiete des Abgabenwesens verursacht werden. In Folge der Aufhebung der Stempelsteuer für Zeitungen und Kalender hat die Stempelsteuer nur mit einem um 2,300,000 ℳ gegen das Vorjahr zurückbleibenden Betrage, die Erbschaftssteuer, nach Aufhebung der Steuer für Erb⸗ anfälle unter Ehegatten, nur mit einem Minderertrage von 700,000 ℳ eingestellt werden können. Die Beseitigung des Chausseegeldes auf den Staatsstraßen ergiebt einen Ausfall von 4,515,000 ℳ, nach Gegenrechnung der gegenüberstehenden Aus⸗ gabeersparniß von 371,000 ℳ, von 4,144,000 ℳ An Mahl⸗ und Schlachtstener fallen aus 5,319,000 ℳ und 8,400,000 ℳ, zusammen 13,719,000 ℳ, nach Abrechnung der gegenüberstehen⸗ den Ausgabeersparniß von 1,522,758 ℳ = 12,196,242 ℳ
Dem ssteht bei der Klassensteuer in Foige der Einführung dieser Steuer in den bisher mahl⸗ und schlachtsteuerpflichtigen Ortschaften gegenüber eine Mehreinnahme von 8,956,000 ℳ, nach Gegenrechnung der Mehrkosten für Veranlagung und Erhebung mit 516,800 ℳ, ein Mehrertrag von 8,439,200 ℳ Wenn dem der Mehrertrag bei der klassifizirten Einkommensteuer, welcher durch den Wegfall der Ver⸗ gütung von 20 Thalern für jeden einkommensteuerpflichtigen Ein⸗ wohner der mahl⸗ und schlachtsteuerpflichtigen Ortschaften entsteht, mit rund 3,450,000 ℳ hinzugerechnet wird, so ergiebt sich als Ersatz, welcher der Staatskasse für die ausfallende Mahl⸗ und Schlacht⸗ steuer zufließt, die Summe von 11,889,200 ℳ, gegen die obige Summe von 12,196,242 ℳ, verbleibt alss ein Ausfall von 307,042 ℳ Rech⸗ net man dazu die Ausfälle bei der Stempelsteuer mit 2,300,000 ℳ, Erbschaftssteuer 700,000 ℳ, an Chausseegeld 4,144,000 ℳ, so ergiebt sich im Ganzen ein Ausfall von rund 7,451,000 ℳ. Derselbe findet zum Theil durch zu erwartende Mehrerträge bei der klassifizirten Einkommen⸗ steuer, der Gebäudesteuer, der Gewerbesteuer und bei einigen anderen Titeln, nach Abrechnung eines Minderansatzes von 1,077,000 ℳ bei der Eisenbahnabgabe, seine Deckung, insoweit, daß, wenn man das Ge⸗ sammterträgniß der direkten und der indirekten Steuern zusammen⸗ faßt, sich nur ein Ausfall von rund 5,655,000 ℳ gegen den Etat für 1874 ergiebt.
Im Ganzen weisen die sogenannten Betriebsverwaltungen nach der Veranschlagung für 18è75 im Ordinarium gegen 1874 ein Netto⸗ mehrerträgniß von rund 11,450,000 ℳ auf. Dem tritt die erhebliche Ausgabeersparniß hinzu, welche durch die im Jahre 1874 auf Grund des Gesetzes vom 26. Mai 1874 (Ges. S. S. 143) erfolgte außer⸗ ordentliche Tilgung der Staatsschulden erwächst. Der Staatsschulden⸗ Etat weist in Folge davon einen Minderbedarf auf von rund 5,403,000 ℳ. Ferner ist der Etat durch Ablösung von Passiv⸗ renten um eine Jahresausgabe von etwa 100,000 ℳ ent⸗ lastet, und an Beiträgen 9 den Ausgaben für das Deutsche Reich werden für 1875 rund 752,000 ℳ weniger in Anspruch genommen, in Summa 17,705,000 ℳ Wenn von dieser Summe die Minder⸗ einnahmen in Abzug gebracht werden, welche sich bei den übrigen Staatsverwaltungszweigen im Ganzen genommen (hauptsächlich in Folge des Minderansatzes an Rückzahlungen auf Nothstandsdarlehne in Ostpreußen im Etat der allgemeinen Finanzverwaltung) ergeben und welche, abgesehen von lediglich durchlaufenden Posten, sich auf etwa 800,000 ℳ belaufen, so ergiebt sich die Summe von rund 16,905,000 ℳ, über welche durch den Etat für 1875 zu neuen Aus⸗ gaben verfügt werden kann.
Außerdem steht von dem Ueberschusse, welchen das Jahr 1873 in Höhe von rund 64,369,000 ℳ geliefert hat, nach Abzug der durch die Gesetze vom 26, 29. und 31. Mai 1874 (Ges. S. S. 143, 196 und 211) darauf angewiesenen Verwendungen, noch die Summe von 39,169,448 Mark zur Verfügung, welcher in dem vorliegenden Etat unter Kapitel 11 Titel 25 in Einnahme gestellt ist.
Als eine Mindereinnahme tritt bei der Balancirung der Ein⸗ nahmen pro 1875 gegen den Etat für 1874 der außerordentliche Zu⸗ schuß von 24,000,000 ℳ aus der französischen Kriegskostenentschädi⸗ gung hervor, welcher im Etat für 1874 unter Kap. 11 Tit. 28 und zwar zu extraordinären Verwendungen für Eisenbahnzwecke (cfr. Vor⸗ bericht zum Staatshaushalts⸗Etat für 1874 Seite III.) eingestellt war. Ueber den Antheil, welcher aus der Kriegskostenentschädigung an Preußen überwiesen worden ist, ist inzwischen vollständig verfügt. Es sind, wie dies in dem Rechenschaftsbericht vom Mai 1874 (Nr. 389 der Drucksachen des Hauses der Abgeordneten aus der Session von 1873/74) näher dargelegt ist, im Ganzen 98,854,536 Thlr. oder 296,563,608 ℳ an Preußen überwiesen worden. Davon sind a. zur außerordentlichen Tilgung von Staatsschulden bestimmt worden: 1) durch das Gesetz vom 5. Juni 1873 (Ges.⸗S. S. 327) 60,852,300 ℳ, wovon indeß für den betreffenden Zweck nur gebraucht werden 60,033,375 ℳ — ₰, 2) durch das Gesetz vom 26. Mai 1874 (Ges. S. S. 143) 18,530,983 ℳ 53 ₰; zusammen: 78,564,358 ℳ 53 ₰; b. als Deckungszuschnß, wie vorerwähnt, in den Staatshaushalts⸗ Etat pro 1874 ein estellt 24,000,000 ℳ; c. zur Bestreitung von Aus⸗ gaben für Eisenbahnbauten bis Ende 1874 verwendet: 1) auf Grund der Gesetze vom 5. und 11. Juni 1873 (Ges. S. S. 327 und 305) 148,249,249 ℳ 47 ₰, 2) auf Grund der 8 vom 7. und 14. Juni 1874 (Ges. S. S. 247 und 250) 9,300,000 ℳ, zusammen 157,549,249 ℳ 47 ₰; d) zur Deckung von Ausgaben für Cee auf Grund der Gesetze vom 7. und 14. Juni 1874 (Ges. S. S. 247 und 250) reservirt 36,450,000 ℳ, sind wie oben 296,563,608 ℳ
Die oben bezeichneten Deckungsmittel, welche zu neuen Ausgaben verfügbar sind, haben es möglich gemacht, auf allen Gebieten der Staatsverwaltung zur Befriedigung hervorgetretener Bedürfnisse die Ausgabefonds im Ordinacium reicher zu dot’ren und zu einmaligen und außerordentlichen Ausgaben im Ganzen eine Summe zur Ver⸗ fügung zu stellen, welche, wenn man von dem vorbezeichneten extra⸗ ordinären Zuschuß von 24,000,000 ℳ absieht, die im Extraordinarium des Etats für 1874 ausgebrachte Summe noch um etwas übersteigt.
Durch den Etat für 1874 sind die Fonds zur Unterstützung der Wittwen und Waisen von Beamten verstärkt worden, um die Möglich⸗ keit zu geben, solche Unterstützungen den jetzigen Preisverhältnissen entsprechend in etwas höherem Maße zu gewähren, und zugleich sind Mittel bereit gestellt worden, um denjenigen pensionirten Beamten, welche vor Erlaß des Pensionsgesetzes vom 27. März 1872 und vor Eintritt der in den Jahren 1872 und 1873 erfolgten erheblichen Ver⸗ besserung des Diensteinkommens der aktiven Beamten in den Ruhe⸗ stand versetzt waren, in Form von Unterstützungen Zuschüsse zu ihren Penstonen zu gewähren. Bei der Ausführung hat sich ergeben, daß die Erhöhung der betreffenden Fonds in dem Maße, wie sie durch den Etat für 1874 vorgenommen worden ist, nicht überall ausreicht, um den vorbezeichneten Zweck zu erreichen. Es hat deshalb in den meisten Verwaltungszweigen eine weitere Verstärkung dieser Fonds vorgesehen werden müssen.
Die Wirkung des vorbezeichneten Pensionsgesetzes und der starken Erhöhung des bei der Pensionirung anzurechnenden Diensteinkommens der Beamten beginnt nunmehr sich in der Höhe der Pensionszahlungen fühlbar zu machen. In Folge der Umgestaltung der ländlichen Polizeiverwaltung und der Aufhebung der Mahl⸗ und Schlachtsteuer
an Gerichtsstelle, Zimmer Nr. 27 nothwendigen 2 f
hat eine große Zahl von Beamten
Feesen werden neüfen. Die Fonds Zeamtenpensionen und der Wartege en hi
stärkt werden müssen. 1“
Eine sehr namhafte Verstärkung wird wiederum für die Fonds der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinalangelegen⸗
8 v heiten in orschlag gebracht. Die Dotation sonstigen wissenschaftlichen und 11 und zu Summen ausgebracht. Elementarlehrer ist eine Betrag von 2,000,000 ℳ “ nar dem Lage der Geistlichen zu begegnen. lichen Lehranstalten, iggg secadere auch Kunstgewerbes sind verstärkt worden. wiederum zur Verbesserung und Erweiterung der
Summe von 3,000,000 ist in das Ordinariu
straßen und der sowie zur baldigen Herstellung einer guten “ 8 in Aussicht genommen.
r weiteren Entwickelung des landwirtbschaftlichen Unterrichts
zur Hebung der Pferdezucht des Landes, zur Förderung arerber Püichts,
hierzucht, zu Landesmeliorationen sind bedeutende Mittel bereit
Kartirung des gesammten Staatsgebietes
der T gestellt,
W Städten des Landes weiter zu verbessern, sind di Fonds erheblich verstärkt, und das Gleiche ist gesche
welche zur Unterhaltung der Landgensd'armerie bestimmt sind.
Zur Verbesserung des Zustandes der Gerichts⸗ und Gefängniß⸗ dem Domänenbesitz des zur Beschaffung noch fehlender
gebäude, zu nützlichen Verwendungen auf Staates, insbesondere wohnungen, zum Bau und zur Verbesserung der We
zur Erbauung von Arbeiterwohnungen auf den Domä ü eiterr Domänengütern und zu sonstigen Meliorationen sind namhafte Summen in Ansatz
gebracht.
Endlich hat wiederum eine bedeutende Summe zur Verbesserung
— hhhee
RUemncC nan ae
mit egen in den einstweiligen
haftliche Kunstanstalten sind erheblich erhöht, Bauten für wissenschaftliche und Kunstzwecke sind Ldn88 9 ur weiteren Verbesserung der Lage der
dringenden Bedürfniß einer Verbesserung der Auch die Dotationen der gewerb⸗ die Fonds zur Pflege des Reiche Verwendungen sind
Polizeidienst in der Hauptstadt und anderen großen
zur Zahlung der nach erheblich ver⸗
Finanz⸗Minister
Universitäten, der hat,
— Die Konstituirung
eingestellt. Ein
m des Etats auf⸗ gefunden,
und sind die
Graf Wintzingerode gewählt.
— Die Kommission
Land⸗ und Wasser⸗ der Gesetzentwürfe, 8- Mitgliedern: Fürst zu Hohenloh sitzender. Wever, Stellvertreter d Schriftführer. Selke, Stellvertre von Brühl. Meyer (Celle). Burau. von Wedell. Bredt. Malmros. Wilckens. Beyer.
e dazu bestimmten
hen bei den Fonds, die Auflösung des Lehnsv
Schriftführer. v. Alvensleben. v. Waldaw⸗Reitzenstein.
Förster⸗Dienst⸗
ge in den Forsten, Graf
Kröchlendorff.
Camphausen in der Abgeordneten bei Ueberreichung des Sta ist uns bis Schluß des Blottes werden dieselbe morgen veröffentlichen.
der Eö Fraktion des ost“ mittheilt, gestern statt⸗ Abgg. Graf Bethusy, C Wintzingerok Stengel, Hancke und Helf zum Vorstand ge huraf Winteingerode, tretung der Fraktion in dem Seniorenkonve
Abgeordneten hauses hat, wie die
3 Herrenhauses G — betreffend das betreffend die Geschäftsfähigkeit M
vp.
inderj
und Erweiterung der Eisenbahnanlagen des narium des Etats bereit gestellt 88egs können
— Die Rede, welche der Vize⸗
uoch
Vorm
ung des Gesetzentwurfes, betreffend erbandes een der Kurmark, Altmark und Neum der nach dem
aus folgenden Mitgliedern: Gra Itzenplitz, Stellvertreter des Vorsi⸗
ark zu beurtheilenden Lehne, besteht f zur Lippe, Vorsitzender. 1 . tzenden. v. Rochow, Stellvertreter d Graf von der Schulenburg⸗ — Schwerin. Marwitz. von der Schulenburg⸗Salzwedel.
wählt worden. nt wurden Dr. Lucius und
jähriger, besteht aus fo 1 e⸗Oebringen, Herzog Alecden es Vorsitzenden. Becker (Halberstadt) ter des Schriftführers. Graf zur Lippe. 5 88 ümann. 1 I. e . Die Kommission zur Vorberath des G.
Graf v. Zieten⸗S chwerin,
Staates im Extraordi⸗
II. Emission
nicht zugegangen. Wir
der Aktionäre Zur Ver⸗
zur Vorberathung ernannt.
undschaftswesen und Henrici Graf Graf von Kospoth⸗
Dr. Zachariae. Gobbin. Dietze. —
Lehnrechte 2 Minerva“
Graf von
es Schriftführers.
Graf Beetzendorf. 8
1 v. Klützow. v. Wedell. von der v. Karstedt. v. Brandt.
gewiesen sei.
Lire,
— Sämmiliche Aktien I. Em. Päsident des Staats⸗Ministeriums der gestrigen Sitzung des Hauses atshaushaltsetats gehalten
Iehterhemscheine pro 1874 un Inhaber lautende vollgezahlte Akti 200 Thlr. = 60 Dencdendenschel en 18S. Aktien zu 200 Thlr. 600 ℳ mit Die Dividende pro 1874 den neuen Aktien beigefügten Dividendenscheine gezahlt.
— In der am 18. Janu
— In dem Proze Segar hen. die Schl ellschaft Minerva wegen Bezahlun HSehr von 2 % gericht die Gesellschaft zur Zahlung der Coupons verurtheilt dies um so bemerkenswerther, als das Reichs⸗Ober⸗H d in einem früheren, dieselbe Fraze durch Erkenntni weisendes Erkenntniß des 2 und in den Gründen
Thlr. resp. 2 % für das Geschäftsjahr 1858 der Minerva nicht nach
— Wie aus Rom gemeldet wird ’ der Italienischen vird, beträgt
also 2,416,306 Lire mehr als
Gewerbe und Handel. en und Interimsscheine auf Aktien der Königsberger Vereinsbank müssen nebst d folgende Jahre gegen neue auf den
— 1883 und Talons umgetauscht werden. und folgende Jahre wird nur gegen die
ar abgehaltenen Generalversammlung
der Stettiner Vereinsbank wurde die Liquida⸗
tion des Instituts mit 8655 Stimmen ge im b s
““ nen gegen 13 Stimmen beschlossen.
Stettin und der Hr. enden Liquidator Hr. Friedberg vom Hause Julius ichrõ
2 e. wurde h. Kontr 128 ehend aus den Herren Geheimer Kommerzien⸗Rath Stephan Ban⸗
quier Isidor Richter, Hermann Baschwitz in Berlin daas Fhdetf het
bisherige Vorstand von Kloeden und
Haffner in Berlin, zum stellvertre⸗
ole⸗Kommission gewählt, be⸗
des Geh. Regierungs⸗Rathes Schröter esische Hütten⸗ und “ 2 für das Jahr 1858 j festgesetzten Dividende hat das siess Sihr Jaetn
betreffenden Prozeß „Voigt wide vom 22. April 1873 ein zur Zeit ab 3 Appellationsgerichts zu Breslau bestätig ausgeführt hatte, daß ein Gewinn von 80,000
die Dezember⸗Einna Tahaks⸗Aktien⸗Gesellschaft nn hm 1
was gegen Dezember 1873 ein Minus Im Jahre 1874 wurden überhaupt 11
1873.
N. für he Deutschen Reichs⸗ Staats⸗Anzeiger, das Central⸗Handelsregister Postblatt nimmt an: 5*
Preußischen Staats-Anzeigers: Berlin, 8. n.Straße
u. Kgl.
die Iuseraten⸗Expedition des Dentschen Reichs-Anzeigers und deranich
W. Wilhelm⸗Straße Nr. 32.
eS Preuß. und das
1. Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.
Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.
Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛc.
I .Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s w.
Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.
Der unterm 13. Oktober pr. hinter den Arbeiter Johann Schlegel aus Roessel erlassene Steckbrief ist erledigt. Sensburg, den 13. Januar 1875.
Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.
Oeffentliche Borladung. Auf Grund der An⸗ klageschrift der Königlichen Staatsanwaltschaft vom 25. August 1874 und des Beschlusses des unterzeich⸗ neten Kreisgerichts vom 14. Dezember 1874 ist gegen die Angeklagten: 1) den Meiersohn Christian Wil⸗ helm Haake aus Cunitz, geb. am 27. Mai 1850, 2) den Schneidergesellen Johann Friedrich Klebsch aus Ziebingen, geb. am 9. Februar 1851, 3) den Arbeiter Carl August Ernst Müller, geb. am 21. Oktober 1853 hierselbst, 4) den Max Otto Wil⸗ helm Barsch von hier, geb. am 16. Juni 1852, 5) den Carl Robert Alexander Knote von hier, geb. am 17. Mai 1852, 6) den Carl Friedrich Ernft Lange von hier, geb. am 26. Februar 1852, 7) den Louis Paul Otto Schmidt von hier, geb. am 9. Dezember 1852, 8) den Tapezier Gustav Adolf Ludwig Conrad von hier, geb. am 10. Dezember 1852, 9) den Bergmann Wilhelm Ferdinand Win⸗ kelmann, geb. am 28. Januar 1851 zu Buckow, 10) den Schuhmacher Johann Friedrich Hennig, geb. am 20. Oktober 1850 zu Falkenhagen, 11) den Gustav Albert Streiter, geb. am 22. Mai 1851 zu Fürstenwalde, 12) den Carl Adolf Heinrich Paul Türke, geb. am 18. Februar 1851 zu Fürstenwalde, 13) den Graveur Friedrich Wilhelm Alexander Miesch, geb. am 2. Inli 1850 zu Berlin, wegen Vergehens gegen die öffentliche Ordnung — straf⸗ bar nach §. 140 des Strafgesetzbuchs — die Unter⸗ suchung eröffnet worden. Da der Aufenthalt der
ngeklagten zur Zeit unbekannt ist, so werden die⸗ selben zu dem am 14. Mai 1875, Vorm. 9 Uhr, zum öffentlichen mündlichen Verfahren vor unserer Kriminal⸗Abtheilung im Gerichtsgebäude, Logen⸗ straße Nr. 6, Zimmer 26, anberaumten Termine mit der Aufforderung vorgeladen, in dem letzteren zur festgesetzten Stunde zu erscheinen und die zu ihrer Vertheidigung dienenden Beweismittel mit zur Stelle zu bringen oder solche dem Gericht so zeitig vor dem Termine anzuzeigen, daß ste noch zu demselben herbeigeschafft werden können. Im Fall des Ausbleibens wird mit der Untersuchung und Entscheidung in contumaciam verfahren werden. Belastungszeugen sind zum Audienztermine nicht ge⸗ laden. Frankfurt a. O., 14. Dezember 1874. Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.
von öffentlichen Papieren.
Industrie . Verschiedene Bekanntmachungen.
Literarische Anzeigen. Familien⸗Nachrichten.
. Central⸗
Erscheint in separater Beilage.
von
lle Etablissements, Fabriken n. Großhandel Cöln
Handels⸗Register (einschl. Konkurse). — sowie
Inserate nehmen an: die autorisirte Annoncen⸗Ex dition
Rudolf Mosse in Berlin, Breslau, C
emni Dresden, Dortmund, Frankfurt a. M., Ha 3
ea. S.,
amburg, Leipzig, München, Nürnberg ß , zig, gen, Nürnberg, Prag, Straß⸗ urg i. E., Stuttgart, Wien, Zürich und 81“
alle übrigen größeren Annoncen⸗Bureaus.
ihr Aufenthaltsort
Greifenberg in
Die nachstehend aufgeführten Personen “ der Vollstre 8 und der nächsten ir 8. tohi emttelt werden ö . Vollstrackung der gegen sie rechtskräfti osten inländischen Gerichtsbehörde vorführen zu lassen, wel Pommern, den 9. Januar 1875] e⸗ che um Vollstrecku
welche u ng der Strafe Königliches Kreisgericht. I. Abfttrdfee
Bollstr. rech g erkannten Strafen Wir ersuchen daher alle Polizeibehörden, auf dieselben 5
R
ihre Entfernung entzogen und sie im Betretungsfalle anhalten
und Nachricht darüber hierher gebeten wird.
Stand oder Gewerbe.
1 V Reelitz, Otto
3
Keup, Ferdinand Robe
Leitzke, Carl
Arbeiter
Hermann
Paul Joach im
Gustav
Rekelberg, Ehefrau des Tage⸗ löhners, Bertha Wilhel⸗ mine Friederike, geborene Radloff
Weichbrod, Heinrich Carl
Knecht Gauger, Johann Knecht a./R.
Liermann, August Maurergeselle
Buß, Arbeiterfrau, Marie Louise, geborene Ramthun
Ziegenhagen Vollbrecht, Ferdinand
Handels mann
dor Knecht
Brehmer, Hermann Julius
Oestreich Arbei ter
bei T
Heimaths⸗ Ort.
8
Ziegeleibesitzer V Naugard 2 Denkert, Johanna Friederike unverehelicht Greifenberg
Schäferknecht Elvershagen Marquardt, Wilhelm Albert Schäferknecht Lowin 8
Regenwalde Greifenberg Plathe
Fleischergeselle Stremlau Plathe
8 8
X. Di
di
Arbeitsmann aretawa,Re ietsah Rekelberg, Carl Friedrich Tagelöhner Brenkenhof
maliger 11““ 2 iederholte vorsätzliche Kör⸗ t 5. Februar 1867 vorsätzliche Körperverletzung 8. Februar 1869
Diebstahl
Strafbare Handlung, wegen deren die Strafe erkannt ist.
festgesetzt ist.
1¹
Erkenntniß oder Mandat, durch welches die Strafe
Strafe
Strafg.
substituirte Gefängniß⸗
V Geldbuße. Strafe.
ebstahl verübt nach zwei⸗ 12. Juni 1854 rechtskräftiger 8
ebstahl 6. Oktober 1869 6. Mai 1856
19. August 1856 7. April 1868.
desgleichen.
Hagenow bei vorsätzliche Treptow a./R. öG Betheiligung bei einer Schlä⸗ 4. Januar 1869 reptow
Hol Die
Pommerens⸗ Steuerkontravention
hartnäckiger Ungehorsam und Widerspenstigkeit gegen die Befehle
Gebrauch
mationspapire Holzdiebstahl 1
gerei, Mensch erhebliche Körper⸗ verletzungen erlitten hat
dritten Rückfalle
Körperverletzung 4. Januar 1869
bei welcher ein
zdiebstahl im mehr als 7. Juni
22. Oktober 22. April 26. September Beschluß vom März 1868
bstahl
t die Oktober 1868 seiner Herrschaft falscher Legiti⸗ Erkenntniß vom
Erkenntniß vom März 1873
16. Dezember 1859
1869
1873
Erkenntniß vom 28.
November 1866
4 Monate Gefängniß 200 2 Jahre Zuchthaus —
3 Monate Ge⸗ fängniß.
3 Monate Gefängniß
3 Monate Gefängniß — 3 Monate Gefängniß —
2 Jahre Zuchthaus V — 14 Tage .“ “
1 Woche fängniß.
Ge⸗
14 Tage — Holzwe 3 Monate Gefängniß —
14.
“
Strafe 1/10 — 2 Tage Gefäng⸗ Werthersatz — 10 —
Kosten — ig 9
14.,3 Tage Haft “ 12
Subhastationen, Aufgeboste, Vor⸗ ladungen u. dergl.
Anberaumung des Versteigerungstermins.
155511 Subhastations⸗Patent.
Nothwendiger Verkauf Schulden halber. Das früher dem Oekonomen Johann August
bietenden versteigert, und das Urtheil über die Er⸗ theilung des Zuschlags 1 den 12. März 1875, Vormittags 11 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle, Zimmer Nr. 27, verkündet ne Auszug aus der Steuerrolle, Abschrift des Grund⸗ buchblatts, sowie die sonstigen das Grundstück be⸗
Toelle zu Nordhausen gehörig gewesene, jetzt dem Agenten Carl Gerlach zu Eisleben I der Grafschaft Hohnstein zu Lipprechterode, landräth⸗ lichen Kreises Nordhausen belegene Klosteramt, Jol. II. pag. 137 des Grundbuchs der größeren Güter im Bezirke der Gerichts⸗Kommissionen, wel⸗ ches laut der unterm 5. Dezember 1830 Allerhöchst Fhoehmigten EEET1 für den Kreis hausen a ittergut eingetragen ist, a ö Realitäten besteht: Lö“ em mit einem jährlichen Nutzungswerthe von 140 Thalern zur Gebäudesteuer Nest er Wohnhause mit Hofraum, Hausgarten, Scheune, 1 Pferde⸗, Kuh⸗, Schweine⸗ und Federviehställen, ) dem sogenannten rothen Hause mit einem jähr⸗
„ lichen Nutzungswerthe von 6 Thlrn.,
3) der Schäferwohnung mit Stall und einem im Felde liegenden Schafstall, mit einem jährlichen Nutzungswerthe von 4 Thlrn., einem Acker⸗, Wiesen⸗, Weide⸗
und T 2 Areal von 181 Hektar 78 Ar Haunge
treffenden Nachweisungen sind in unserem Bureau einzusehen. Alle Diejenigen, welche Eigenthums⸗oder anderweite, zur Wirksamkeit gegen Dritte der Eintragung in das Grundbuch bedürfende, aber nicht eingetragene Real⸗ rechte geltend zu machen haben, werden hiermit auf⸗ gefordert, dieselben zur Vermeidung der Präͤklusion spätestens im Versteigerungstermin anzumelden. Nordhausen, den 3. November 1874. 4 Königliches Kreisgericht. “ Der Subhastations⸗Richter. von Reuß.
[390] Ediktalladung. Der Schmied und Ackermann Heinrich Eg⸗ gert zu Weißenborn hat dem Gerichte angezeigt, daß er wegen eines ihm aus der Landes⸗Kreditanstalt in Hannover zu bewilligenden Darlehns Hypothek mit seiner im Bezirke des unterzeichneten Amts⸗ gerichts zu Weißenborn unter Nr. 51 belegenen Ackerstelle zu bestellen beabsichtige. Zu derselben
mit einem jährlichen Reinertrage halern,
den 6. März 1875, Vormittags 11 Uhr, ger im Wege der Subhastation öffentlich an den Meist⸗
von 850,65
32 O.⸗Metern en außer den Gebäuden unter Haus Nr. 51 Wiesen, welche in der Grundsteuer⸗Mutterrolle von Weißenborn unter Haupt⸗Nr. 43 beschrieben sind und eine volle Gemeindeberechtigung.
Eigenthümer
0 Morgen 35 OQ.⸗Ruthen Garten, Ackerland und
Nachdem
der Provokant als verfügungsfähiger) des zu verpfändenden Grundbesitzes sich
allhier vorläufig ausgewiesen hat: Bezugnahme auf die §§. 8 vom 18. Juni 1842 Sen 1eicae.g ie bezeichneten Pfandgegenstände üche ir einer Art erheben 113“ 8 Aignh hypothekarischen und sonst bevorzugten Forderungen in Reallasten, Abfindungs⸗, D 8 l⸗ Leib 9 8⸗ din penna hc gs⸗, Dotal⸗ oder Leibzuchts stungen bestehen, sprüche in dem dazu auf Mittwoch, den 3.
an gewöhnlicher Gerichtsste s Termin d eh a chtsstelle angesetzten Termine vcspruh. 89 überhaupt, nisse zu der der Landes⸗Kreditans⸗ bebechednensren reditanstalt zu bestellenden „Einer Anmeldung bedarf es daher nur dann, wenn die Rechtsbeständigkeit und das Vorzugsrecht der der Landes⸗Kreditanstalt zu bestellenden .“ soll. Bon der Anmeldungspflicht iejeni befreit, denen über 18 7 E“ tion der Hannoverschen fikate ausgestellt werden. i n gung dieses besonders vorgeladen. Der Ausschlußbescheid wird nur mittelst Anschla⸗ ges an die Gerichtstafel bekannt gemacht werden. Reinhausen,
so werden unter 25 und 26 der Verordnung und den §. 18 des Gesetzes alle Diejenigen, welche an
zu können glauben,
mögen diese oder
Ober⸗Eigenthumsrechten, in
anderen Verhaftungen und Bela⸗ hierdurch vorgeladen, solche An⸗
März 1875, Vormittags 10 nhr.
Durch die Nichtanmeldung geht der
sondern nur im Verhält⸗
Hypothek nicht
Ansprüche von der Direk⸗ Landes Kreditanstalt Certi⸗ Gläubiger werden durch Zuferti⸗
den 14. Januar 1875.
Königliches Amtsgericht IAA.
[5986] Bekanntmachung.
Ein Wechsel, d. d. Marienwerder, den 20. No⸗ vember 1 über 900 Reichsmark, zahlbar 3 Mo⸗ nate à dato, gezogen von W. Fregien an eigene Ordre auf Tischlermeister J. Schwebs in Ma⸗ rienwerder, von Letzterem acceptirt und auf der Rückseite mit dem Giro des Ausstellers versehen, ist Fe Tischlermeister J. Schwebs hier verloren ge⸗ gangen.
Der unbekannte Inhaber dieses Wechsels wird aufgefordert, denselben spätestens den 2. September 1875 dem unterzeichneten Gerichte vorzulegen, widri⸗ genfalls der Wechsel für kraftlos erklärt wer wird.
Marienwerder, den 28. November 1874.
Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.
Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛc.
Holzverkaufs⸗ Bekanuntmachung. Es sollen Sounabend, den 30. Januar ecr., im Küselschen Gasthause hierselbst in den Jagen 44, 26, 27, 104 und 139 circa 121 Stück Eichen, 24 Stück Buchen, 2 Stück Birken, 1077 Stück Kiefern Nutzhölzer und 8 Raummeter Kiefern Klafternutzholz im Wege der V5. desic 88 den Meistbietenden verkauft,
ozu Kauflustige an dem gedachten Tage Vormit⸗ tags 10 Uhr mit dem Bemerken Fiermmit eingeladen werden, daß die Zahlungen bei Käufen bis 150 ℳ sogleich ganz, bei größeren Käufen aber mindestens mit dem 4. Theil des Kaufgeldes erfolgen müssen und die sonstigen Bedingungen im Termine bekannt
gemacht werden. Regenthin, den 14. Januar 1875 Der Königliche Oberförster. Ritz.