F 11“
Bem ben des verflossenen Jahres (Col. 8 u. 10) na erfolgten Feseene; geschehen.
I. 1¹) Zur Ostbahn gehören die Strecken Berlin⸗Eydtkuhnen, Küstrin⸗ ankfurt, Bromberg⸗Otloczyvn, Dirschau⸗Neufahrwasser, Fredersdorf⸗ üdersdorf, Schneidemühl⸗Dirschau und Thorn⸗Insterburg, wovon 2⁄1 Meilen lang, am . und Konitz⸗Hoch⸗Stüblau mit „Osterode⸗Allenstein“ 13,2z Meilen lang am 15. August v. J. dem öffentlichen Verkehr
die Strecke 8 ard⸗Hoch⸗Stüblau, 15. April v.
übergeben sind.
⁴¹) Die Baulänge der Bahn beträgt 22,5 Meilen. triebe gehört noch die Zweigbahn nach dem Saarhafen bei 0,50 Meilen lang, sowie die in Deutsch⸗Lothringen belegenen Strecken 0,84, und 0,% Meilen Länge. Hiernach beträgt die Betriebslänge
von 23,% Meilen.
iervon ist eröffnet: am 15. November v.
¹) bEöö“ 2, Meilen lang und im Betriebe neu hinzugetreten: „alte Strecke Frankfurt⸗Offenbach“ mit 0,8s Meilen. 8 u. 10) Diese Angaben enthalten nur den preuß. Antheil, wobei die Ein⸗ nahmen nach Maßgabe des verwendeten Anlagekapitals in Ansatz ge⸗
kommen sind.
II. A 1a) Mit Einschluß der Wilhelms⸗, Neiße⸗Brieger, Nieder⸗ schlesisch Zweigbahn und Posen⸗Thorn⸗Bromberger Eisen ahn. Von etzterer Bahn ist die Strecke „Inowraclaw⸗Thorn“, 5,„26 Meilen lang, Von dem in Col. 28 unter a. und b. aufgeführten Kapitale entfallen auf e. 21,800,000 Thlr. 1
& 1e) Von der Breslau⸗Mittelwalder Bahn stehen die Strecken: „Breslau⸗Wartha“, „Wartha⸗Glatz“, „Camenz⸗Frankenstein“ und,Leob⸗ schütz⸗Jägerndorf“ im Betriebe, wovon eröffnet sind: „Muͤnsterberg⸗
am 1. Juli v. J. eröͤffnet.
erkungen. Die Angaben der Einnahmen 1 Jahres (Col. 3 8 5) sind mit Vorbehalt näherer Feststellung, die An⸗
11“” 8
des laufenden Maßgabe der
zum Be⸗ alstatt,
J. die Strecke
Wartha“, 3,2.8 Meilen, am 8. Juni v. J., „Leobschütz⸗Jägerndorf’,
“ 92 5 *
2, 8%% Meilen lang, am 25. September v. J., „Camenz⸗Frankenstein“, 1 r Meilen lang, am 1. Aprül d. J. und „Wartha⸗Glatz“ 1,8 Mei⸗ len lang, am 21. September d. J. Die Jam 28. Dezember d. J. er⸗ öffnete Strecke „Camenz⸗Gießmannsdorf“ ist in den Angaben unbe⸗ rücksichtigt geblieben. .
sconß Stervon ist am 6. Januar v. J. die Strecke „Bestwig⸗ Warburg“, 8,zi Meilen lang, am 1. Oktober v. J. die Strecke „Oden⸗ kirchen⸗Jülich⸗Düren⸗Stolberg“, 8, Meilen lang, am 1. Januar d. J. die Strecke „Ueberruhr⸗Dahlhausen“, 0,87 Ml. lang, am 15. März d. J. die Strecke „Oberhagen⸗Dahl“, 0,85 Meilen lang, am 1. Juni d. J. die Strecke „Hattingen⸗Herdecke“ 3,5s Meilen lang, am 6. September d. J. die Strecken „Hagen⸗Brügge“ und „Dahl⸗Brügge“ 1,90 Meilen lang, und am 1. November d. J. die Strecke „Bochum⸗Wattenscheidt⸗ Essen“, 2,12 Meilen lang, eröffnet. G
A 2²) Am 1. April d. J. ist die Strecke „Finnentrop⸗Attendorn“, 1,12 Meilen lang, in Betrieb gesetzt. 1 .
B ⁷) Mit Einschluß der am 1. Oktober 1874 eröffneten Zweig⸗ geleise von 0,2s Meilen Länge. “
8 96) Die Angermünder⸗Schwedter Bahn, deren Betrieb die Ber⸗ lin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft übernommen hat, ist am 15. De⸗ zember v. J. mit 3,1 Meilen eröffnet. b 1
B 11a) Die Angaben beziehen sich auf die Hauptbahn, die Schöne⸗ beck⸗Staßfurther Zweigbahn und die Strecke „Tettenborn⸗Nordhausen“.
B. 12a) Durch die am 15. Mai v. J. erfolgte Eröffnung der neu⸗ erbauten Strecke „Burg⸗Centralbahnhof Magdeburg und Betriebsein⸗ stellung der älteren Strecke „Burg⸗Gerwisch“, sind der früheren Be⸗ triebslange 1,56 Meilen hinzugetreten.
12² b) Die Strecke „Biederitz⸗Zerbst“, 3,94 Meilen lang ist am 1. Juli d. J. eröffnet.
Neu eröffnet ist ferner kam 1. Juni d. J. die „Wannseebahn“ mit 1,58 Meilen Länge.
N X Inserate für den Deutschen Reichs⸗ u. Kgl. Preuß. Staats⸗Anzeiger, das Central⸗Handelsregister und das Postblatt nimmt an: die Inseraten⸗Expedition
des Neutschen Reichs-Anzeigers und Aöniglich
Preußischen Ktauts-Anzeigers: Berlin, S. W. Wilhelm⸗Straße Nr. 32.
u.
Verkäufe, Verpachtungen, Bubmissionen ꝛc. 88 Verloosung, Kmortifation, Zinsgahlung v. s. w
Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ 8 ladungen u. dergl.
157121]2 Subhastations⸗Patent.
Die der verehelichten Direktor Nietner Lyda, geb. Beelitz, hierselbst Wienerstr. am Görlitzer Bahnhof wohnhaft, gehörigen, in Zehlendorf belegenen, im Grundbuch von Zehlendorf Bd. V. Nr. 165 verzeich⸗ neten Grundstücke (Billa) nebst Zubehör sollen den 6. Februar 1875, Vormittags 11 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle, Zimmerstr. 25, Zimmer Nr. 12, im Wege der nothwendigen Subhastation öffentlich an den Meistbietenden versteigert, und 1 nccft das Urtheil über die Ertheilung des Zu⸗ lags den 10. Februar 1875, Vormittags 11 Uhr, ebenda verkündet werden. Die zu versteigernden Grundstücke sind zur Grund⸗ steuer, bei einem derselben unterliegenden Gesammt⸗ Flächenmaß von 65 Ar 14 Q.⸗M. mit einem Rein⸗ ertrag von 1,11 Thalern und zur Gebäudesteuer mit einem jährlichen Nutzungswerth von 1300 Thlr. ver⸗ anlagt. Auszug aus der Steuerrolle, und Hypo⸗ thekenschein, ingleichen etwaige Abschätzungen, andere das Grundstück betreffende Nachweisungen und be⸗ sondere Kaufbedingungen sind in unserm Bureau V. einzusehen. lle Diejenigen, welche Eigenthum oder ander⸗ weite, zur Wirksamkeit gegen Dritte der Eintragung in das Hypothekenbuch bedürfende, aber nicht einge⸗ tragene Realrechte geltend zu machen haben, werden aufgefordert, dieselben zur Vermeidung der Prä⸗ klusion spätestens im Versteigerungstermin anzu⸗ melden. 8 Berlin, den 31. Oktober 1874. 1 Königliches Kreisgericht. Der Subhastations⸗Richter.
15713]1 Subhastations⸗Patent.
Das dem Baumeister Heinrich Benneckenstein ge⸗ örige, in Pankow unweit der Gemarkung Nieder⸗ chönhausen belegene, im Grundbuch von Pankow — a 3 Band VII. Bl. Nr. 325 verzeichnete Grundstück hierselbst anberaumt, bis zu welchem die Offerten
nebst Zubehör soll den 10. Februar 1875, Vormittags 11 Uhr, 3 an hiesiger Gerichtsstelle, Zimmerstraße Nr. 25, Zimmer Nr. 16, im Wege der nothwendigen Sub⸗ hastation öffentlich an den Meistbietenden versteigert, und demnächst das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags den 13. Februar 1875, Vormittags 11 Uhr, ebenda verkündet werden. 1 Das zu versteigernde Grundstück ist zur Grund⸗ steuer, bei einem derselben unterliegenden Gesammt⸗ lächenmaß von 14 Aren 42 Q.⸗Mtrn, mit einem Rein⸗
ertrag von 1,86 Thlr. veranlagt. Auszug aus den vor⸗
äufigen Grundfteuerfortschreitungs⸗Verhandlungen
und beglaubigte Abschrift des Grundbuchblattes in⸗
gleichen etwaige Abschätzungen, andere das Grundstück betreffende Nachweisungen und besondere Kaufbedin⸗ gungen sind in unserm Bureau V. einzusehen. 1 Alle Diejenigen, welche Eigenthum oder anderweite, zur Wirksamkeit gegen Dritte der Eintragung in das Hopothekenbüch bedürfende, aber nicht eingetragene Realrechte geltend zu machen haben, werden aufgefor⸗ dert, dieselben zur Vermeidung der Präklusion späte⸗ tens im Versteigerungstermin anzumelden. Berlin, den 2. November 1874. Königliches Kreisgericht. Der Subhastationsrichter.
Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛc.
100- 150 alte, doch in gutem Zustande befindliche, normal⸗schmalspurige
Kipp⸗Lowries, 2—3 Meter Kubik⸗Inhalt,
Räder, womöglich Grusonscher Guß, werden zu aufen gesucht.
Eine gute Locomotive, dieselbe Spur⸗
eite, wird zu borgen oder kaufen gesucht.
1882]
Die Herstellung der Erd⸗, Planirungs⸗ und Befestigungsarbeiten sowie der Maurerarbeite schließlich Materiallieferung des Looses V. der IV. Bauabtheilung von Station 228 bis Station 236 ¼ 48, Kubikmeter zu bewegende Bodenmassen und 1058 Kubikmeter Mauerwerk, soll im Wege
enthaltend 77,026
Steckbrtefe und Untersuchungs⸗Sa hen.
2. Subhastationen, sPef 6. Verschiedene Hekanntmachungen.
Deffentlicher Anzeiger.
8. Industriehe Etablissements, Fabrtken und Groß⸗
Aufgebote, Vorladungen randel 7. Literarische Anzeigen 8. Theater⸗Anzeigen.
tlichen Papteren. 9. Familien⸗Nachrichten
Königliche Westfälische Eisendahn. Neubaustrecke. Ottbergen⸗Northeim.
der Submission verdungen werden.
Die Massendis nungen liegen im hiesigen von 4 Mark Druckkosten bezogen werden.
Offerten sind portofre Maurerarbeiten des Looses
in dem Bureau des Un Submittenten erfolgen soll.
Vor Abgabe der Offerte sind 9000 Mark Kaution bei der Hauptkasse in Münster zu deponiren.
V. bis zum Submissionstermine: Donnerstag, den 11. Februar ecr., Vormittags 10 Uhr,
Northeim, den 16. Januar 1875.
[388]
Die Lieferung von: 1 4227 Centner Außenlaschen aus Walzeisen,
4023 „ v
3600 2000 200
1200 „ 900 „
sollen im Wege der Submission vergeben werden. Termin hierzu ist auf:
Dienstag, den 2. 1
in unserem Geschäftslokale, Koppenstraße Nr. 88/89
frankirt und versiegelt mit der Aufschrift: „Submission auf Klein⸗Eisenzeug“ eingereicht sein müssen. Die Submissions⸗Bedingungen (Modelle und Zeichnungen) liegen in den Wochentagen, Vormittags, im vorbezeichneten Lokale zur Einsicht aus und kön⸗
Der Eisenbahnbaumeister. Hahn.
8 8 1“
teren“ versehen
Innenlaschen do. Laschenbolzen Prof. VIII., aus Schmiedeeisen,
verzinkte Schienenschrauben aus Schmiedeeisen,
Desbridres'sche Ringe aus Guß⸗ eisen,
Stoßwinkel aus Schmiedeeisen, Hakennägel, Laschenbolzen Prof. VI. Schmiedeeisen
nen Submittenten erfolgen wird.
bleiben unberücksichtigt. aus ihre Offerten gebunden.
behalten.
Februar d. J., Mittags 12 Uhr,
L4ls.
posttionen, Bedingungen und Submissionsformulare, sowie die zugehörigen Zeich⸗ Abtheilungsbureau zur Einsicht aus, und können erstere von dort gegen Erstattung
i und versiegelt mit der Aufschrift: „Submissionsofferte auf Erd⸗ und
terzeichneten einzureichen, woselbst die Eröffnung in Gegenwart der erschienenen
8
Unternehmungslustige wollen ihre Lieferungsofferten portofrei, versiegelt und mit der äußeren Aufschrift: „Submission auf Lieferung von Gegen⸗ ständen zur Stangen⸗Imprägnir⸗Anstalt, beziehungsweise auf Herstellung der letz⸗
bis zum 2. Febrnar er., Vormittags 11 Uhr,
an die unterzeichnete Direktion einsenden, bei welcher am gedachten Tage und zu der bezeichneten Stunde straße 21, einzulösen, widrigenfalls mit denselben
die Eröffnung der eingegangenen Lieferungs⸗Erbie⸗ 8 Sesg 3 1 tungen in Gegenwart der etwa persönlich erschiene⸗ nach §. 9 unserer Statuten verfahren werden wird.
Später eingehende, sowie den Bedingungen nicht entsprechende Offerten und Nachgebote jeder Art
Die Submittenten sind bis zum 1. März cr. an Die Auswahl unter den Submittenten wird vor⸗
Hannover, den 14. Januar 1875. Kaiserliche Telegraphen⸗Direktion
Bekanntmachung.
Hannoversche Staatsbahn.
Die zum Bau des Wagen⸗Reparaturgebäudes auf
111 “ 1
B 13a) Magdeburg⸗Halberstadt⸗Thale mit den Bahnstrecken „Cö⸗ then⸗Halle⸗Vienenburg“, „Güsten ⸗Staßfurth“, „Frose⸗Ballenstedt⸗ „Heudeber⸗Wernigerode“, „Magdeburg⸗Wittenberge“, „Berlin⸗Lehrte“ und „Salzwedel⸗Uelzen“, welche letztere Strecke am 15. April v. J. mit einer Länge von 6,73 Meilen eröffnet ist.
B 13 b) Die Strecke „Neuhaldensleben⸗Oebisfelde“ ist am 1. No⸗ vember d. J. mit 4,88 Meilen Länge eröffnet.
B Uelzen⸗Langwedel, 12, „% Meilen lang, ist am 15. April v. J. dem Betriebe übergeben.
5 16) Durch Eröffnung der Strecke: „Senftenberg⸗Landesgrenze“ und Uebernahme des Betriebes der sächsischen Strecke „Landesgrenze⸗Camenz“ sind am 1. Februar d. J. der Betriebslänge 4,18 Meilen hinzugetreten. Dieselbe hat sich um 5,38 Meilen erhöht durch die am 1. Mai d. J. in Betrieb gesetzte Strecke „Lübbenau⸗Senftenberg“.
B. 17) Die Oberlausitzer Bahn (Kohlfurt⸗Falkenberg) ist mit 19,76 Meilen Länge am 1. Juni d. J. erö net.
212) Durch Eröffnung der „Zeitz Leipziger⸗Zweigbahn“ am 20. Ok⸗ tober v. J. sind 508 Meilen dem Betriebe hinzugetreten.
22 b) Die „Saal⸗Unstrut⸗Bahn“ (Großheringen⸗Straußfurt) ist am 14. August d. J., mit 7,10 Meilen Länge, dem Betriebe über⸗
eben. 1 B 23c) Von der Venlo⸗Hamburger Bahn ist die Strecke „Osnabrück⸗ Hemelingen“, 15,8 Meilen lang, am 15. Mai v. J., die Strecke „Wesel⸗Haltern“, 5,1 Meilen lang, am 1. März d. J., und die Strecke „Bremen⸗Harburg“, 13,81ð Meilen lang, am 1. Juni d. J. eröffnet.
8 244) Es sind der Rheinischen Hauptbahn pro November und Dezember 1874 die eröffneten neuen Bahnstrecken mit 17,0 Meilen Länge hinzugerechnet.
B 2⁵) Die Cronberger Eisenbahn (Frankfurt a. M. — Cronberg) ist am 1. November d. J., 1,20 Meilen lang, in Betrieb gesetzt.
8 *. Inserate nehmen an: die autorisirte Annoncen⸗Expedition von Rudolf Mosse in Berlin, Breslau, Chemnitz, Cöln, Dresden, Dortmund, Frankfurt a. M., Halle a. S.,
amburg, Leipzig, München, Nürnberg, Prag, Straß⸗ urg i. C., Stuttgart, Wien, Zürich und deren Agenten, sowie alle übrigen größeren Annoncen⸗Bureaus.
In der Börsenbeilage. 8 3
1 1902020 Bekanntmachung. 1 b Die Anlieferung einer Hauptfördermaschine und die Anlieferung von 5 Feuerrohr⸗Dampfkesseln von je 7 Meter Länge und 2 Meter Durchmesser für die Königliche Steinkohlengrube Friedrichsthal⸗Quier⸗ schied bei Saarbrücken soll im Wege der Submission vergeben werden.
Die Lieferungsbedingungen und Zeichnungen kön⸗ nen auf dem Bureau der Unterzeichneten eingesehen, oder auch gegen Erstattung der Kopialien bezogen werden. B
Lieferungslustige werden ersucht, ihre Offerten bis Montag, den 15. Februar er., Vormittags 10 Uhr, mit gehöͤriger Aufschrift versehen und versiegelt, hier⸗ her einzureichen, um welche Zeit deren Eröffnung im Beisein etwa persönlich erschienener Submitten⸗ ten stattfinden wird.
Grube Friedrichsthal bei Saarbrücken, den 11. Januar 1875. .
Königliche Berg⸗Inspection IX.
Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren.
Berliner Lombard⸗Bank
in Liquidation. 8 Die Inhaber der Pfandscheine Nr. 469 2027 — 2084 2094 2157 2167 2248 2249 2250 2251 2253 2401 2419 2461 2532 2547 2609 werden hierdurch
(à Cto. 687I.)
—
[409]
aufgefordert, ihre Pfänder spätestens bis zum 20. Februar a. c. an unserer Kasse, Münz⸗
Berlin, den 18. Januar 1875.
Berliner Lombard⸗Bank
in Liquidation. (à. Cto. 127/1)
Vetter. Peters. Kucke.
[451] Bekanntmachung,
betreffend die Convertirung der 5prozentigen Stadtobligationen der Kommune Langensalza in 4 ½ prozentige Obligationen resp. die Kündigung derjenigen Obligationen, deren Inhaber mit der Herabsetzung des Zinsfußes von 5 Prozent auf 4 ½ Prozent nicht einverstanden sind.
Auf Grund des Allerhöchsten Privilegiums vom 11. Juni 1870 hat die hiesige Stadt⸗Kommune eine Anleihe von 150,000 Thlr. gemacht und dieselbe durch Ausgabe von 5 prozentigen Obligationen auf⸗
daß vielleicht im
nen daselbst auch Abschriften der Bediagungen, so⸗
wie
Copien der Zeichnungen gegen Erstat Kosten in Empfang genommen werden
ng der
Berlin, den 8. Januar 1875. 1
Königliche Direktion
der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn.
[444]
nach
und
A. Schwidetzky, Bauunternehmer, Zt. Ag. 691.) Berlin, Fruchtstraße 14—15.
Bekanntmachung. Suhmission.
Behufs Errichtung einer Stangenpräparir⸗Anstalt
der Methode von Boucherie soll die Lieferung
folgender Gegenstände, als: 1 kupfernen und 1 metallenen Druck⸗ und Saug⸗
“ letztere mit Schwungrad und Vorge⸗ ege.
kupfernen Tförmigen Rohrs mit 2 Ablaß⸗ hähnen,
1 desgl. Rohrendes mit 1 Ablaßhahn, 8 laufenden Meter Bleirohr,
25 Geschlinge mit je 2 Schraubenbolzen. 6 Stück Oelgebinde, 1200 Stück kleine Holzpiepen, 500 Stück hölzerne Deckel mit Riegel, 88 (— m. Rinnen aus Brettern und Dachpappe, III. 250 m. 600 m. Hanfschnur, sowie die Herstellung eines
aar Schraubenhaken mit Muttern und nterlagscheibe,
“
anfschlauch, ummischlauch,
10,5 m. hohen Gerüstes, und 250 Meter
Holzrinnen,
im Wege der Submission getheilt oder im Ganzen vergeben werden.
ie näheren Bedingungen der Lieferungen sind
in der Registratur der unterzeichneten Telegraphen⸗ Direktion an den Wochentagen von 9 Uhr Vormit⸗ tags bis 1 Uhr Nachmittags zur Einsicht ausgelegt
werden auf portofreien Antrag gegen Erstattung
der Kopialien in Abschrift ausgehändigt.
dem neuen Werkstätten⸗Bahnhofe bei Herrenhausen, unweit Hannover, erforderlichen Zimmer⸗, Tischler⸗, Klempner⸗, Glaser⸗, Maler⸗, Anstreicher⸗ und Ofen⸗ setzer⸗Arbeiten, einschließlich der Lieferung aller zu denselben erforderlichen Materialien, sollen im Wege öffentlicher Submission vergeben werden. Zu diesem Zwecke ist Termin auf Sonnabend, den 13. Februar 1875, Vormittags 11 Uhr, im Bureau des Eisenbahn⸗Baumeisters Claudius zu Entenfang bei Herrenhausen angesetzt worden. Die Kostenanschläge und Bedingungen liegen in dem 13“ Vureau während der Geschäfts⸗ stunden von 8 bis 3 Uhr zur Einsicht aus, können auch gegen Erstattung der Kopialien auf portofreien Antrag von dort bezogen werden. b Hannover, den 14. Januar 1875. Königliche Eisenbahn⸗ Direktion
[4271]
Suhmission über Oellieferung.
Die Lieferung des für die Leuchtfeuer des Bau⸗ kreises Tondern pro 1875 erforderlichen Rüböles, im Ganzen 5550 Liter soll auf dem Wege der Sub⸗ mission an einen Annehmer verdungen werden. Die Lieferungsbedingungen können hier eingesehen, auch egen Erstattung der Kopialienkosten von hier ab⸗ schwiftlich bezogen werden.
Der Submissionstermin, an welchem Submitten⸗ ten zugegen sein können, wird auf Donnerstag den 4. Februar d. J. Nachmittags 2 Uhr auf dem Comptoir des unterzeichneten Bauamtes anberaumt.
Die Submissionsofferten, welche versiegelt und mit bezeichnender Aufschrift versehen sein müssen, sind mit beigegebener Oelprobe bis 1 Stunde vor dem angesetzten Termine hierher einzureichen.
Königliches Kreisbauamt. Tondern,
20. Januar 1875. X“
den
C. Treede.
gebracht. 1
Durch Allerhöchsten Erlaß vom 21. Dezember v. Is. ist der Zinsfuß dieser Stadtobligationen, so⸗ weit sie nicht inzwischen bereits ausgeloost sind, von 5 Prozent auf 4 ½ Prozent herabgesetzt worden.
wir dies zur öffentlichen Kenntniß bringen,
werden diejenigen Obligationen der hiesigen Stadt⸗ Kommune, deren Juhaber auf die Herabsetzung des Zinsfußes von 5 Prozent auf 4 ½ Prozent nicht eingehen wollen, zur Einlösung gegen Baarzahlung des Kapitalbetrags vom 1. Mai d. Js. ab hiermit gekündigt. „Die durch diese unsere Stadtobligationen ver⸗ brieften Kapitalbeträge sind also von denjenigen In⸗ habern der ged chten Obligationen, welche auf diese Allerhöchsten Orts genehmizte Convertirung nicht eingehen wollen, vom 1. Mai d. Is. ab täglich mit Ausnahme der Sonn⸗ und Festtage bei der hiesigen Kämmereikasse gegen Quittung und Rückgabe der Stadtobligationen nebst den dazu gehörigen Zins⸗ coupons und Talons, soweit die Obligationen nicht bereits früher verloost und mit einer größeren An⸗ zahl von Zinscoupons gekündigt sind, baar in Empfang zu nehmen.
Diejenigen Stadtobligationen, deren Betrag am 1. Mai d. Js. nicht erhoben wird, können innerhalb der nächsten 30 Jahre auch in späteren Terminen zur Einlösung präsentirt werden, sie werden aber vom 1. Mai d. Js. ab nicht mehr verzinst. .
Dahingegen haben diejenigen Inhaber hiesiger Stadtobligationen, welche auf der Herabsetzung des Zinsfußes von 5 Prozent auf 4 ½ Prozent eingehen und daher dieselben nicht gegen Baarzahlung zurück⸗ geben wollen, die betreffenden Obligationen nebst sämmtlichen Zinscoupons und Talons vom 1. bis zum 15. Mai d. Js. bei uns zur anderweiten Ein⸗ tragung des ermäßigten Zinsfußes und zum Um⸗ tausch neuer Zinscoupons einzureichen.
Lan ensalza, den 20. Januar 1875.
Der Magistrat.
Berlin, Sonnabend, den
23. Januar
Berlin, 23. Januar. In der gestrigen Sitzung des Deutschen Reichstages erklärte in der Dfetussion ung den Ankauf „des Fürstlich Radziwillschen Grundstückes der Bundes⸗ bevollmächtigte Staats⸗Minister Dr. Delbrück, nachdem der Abg. Duncker beantragt hatte, den Gesetzentwurf mit Rücksicht auf die eingegangene Petition einer Kommission zu über⸗
eichen:
„Meine Herren! Ihrem Beschluß darüber, ob Sie, dem eben gehörten Antrage entsprechend, die Vorlage in eine Kommission ver⸗ weisen wollen, will ich in keiner Weise vorgreifen. Es liegt mir nur daran, hier sofort zu konstatiren, daß niemals irgend ein Theil des
rstlich Radziwillschen Grundstückes in dem Besitz des Reiches eder
s Norddeutschen Bundes sich befunden hat.
Auf die Anfrage des Abg. Dr. Lasker antwortete der Staats⸗ Minister Dr. Delbrück: Meine Herren! Daß dem Reichskanzler⸗Amt ein Vertrag, wie r hier vorgelesen wurde, mit Offenlassung des Namens nicht vor⸗ elegt worden ist, kann ich bestimmt versichern. Ich erinnere mich, Mai v. J., ich kann das Datum so genau nicht fixiren, ungefähr zu der Zeit, als auch im preußischen Landtage die Erwerbung dieses Grundstücks angeregt wurde, die Mittheilung er⸗ folgte, daß die fürstliche Familie in anderweiten Unterhandlungen stehe, und daß dabei auch ein Straßenprojekt, wie es in dem Vertrag bezeichnet ist, in Aussicht genommen sei. Es ist dabei auch von einem Preise die Rede gewesen; ob das derselbe war, der hier in dem vorgelesenen Schriftstücke vorgekommen ist, weiß ich nicht mehr. Die damaligen — ich kann kaum sagen, Verhandlungen, sondern Eröffnungen haben gar keine Folge gehabt. Das preußische Abgeordnetenhaus, in dem die Sache beiläufig in der Budget⸗ der Reichstag war zu Ende, und
8
kommission vorkam, ging zu Ende, es konnte deshalb von ernsthaften Verhandlungen nicht die Rede sein. Die Sache hat demnächst vollständig geruht bis zu dem Momente, über welchen die Erklärung des Herrn Geheimen Raths Wilke Aus⸗ kunft giebt. Nach meiner Ueberzeugung sind diese früheren Verhand⸗ lungen auf die Entschließung über den Preis von gar keinem Ein⸗ fluß gewesen; denn die Unterstellung, von der damals ausgegangen wurde, die Anlage einer Straße, war überhaupt nicht weiter verfolgt.
— Wir' geben im Nachfolgenden eine Zusammenstellung
derjenigen Paragraphen des revidirten Bankgesetzentwurfes, welche in der ꝛc. Kommission des Reichstages wiederum eine Abänderung erfahren haben. Die von der Kommission beschlosse⸗ nen Zusätze und Abänderungen sind, soweit letztere nicht in ein⸗ fachen Streichungen beruhen, in gesperrter Schrift gedruckt.
§. 1. Die Befugniß zur Ausgabe von Banknoten kann nur durch Reichsgesetz erworben, oder über den bei Erlaß des gegenwärti⸗ Fen e sees zulässigen Betrag der Notenausgabe hinaus erweitert
erden.
„Den Banknoten im Sinne dieses Gesetzes wird dasfenige Staats⸗ papiergeld gleich geachtet, dessen Ausgabe einem Bankinstitute zur Verstärkung seiner Betriebsmittel übertragen ist.
§. 4. Jede Bank ist verpflichtet, ihre Noten sofort auf Präsentation zum vollen Nennwerthe einzulösen.
Für beschädigte Noten hat sie Ersatz zu leisten, sofern der In⸗ haber entweder einen Theil der Note präsentirt, welcher größer ist, als die Hälfte, oder den Nachweis führt, daß der Rest der Note, von welcher er nur die Hälfte oder einen geringeren Theil als die Hälfte präsentirt, vernichtet sei.
Für vernichtete oder verlorene Noten Ersatz zu leisten, ist sie nicht verpflichtet.
§. 6. Der Aufruf und die Einziehung der Noten einer Bank oder einer Gattung von Banknoten darf nur auf Anordnung oder mit Genehmigung des Bundesraths erfolgen.
“ Anordnung erfolgt, wenn ein rößerer Theil des Um⸗ laufs sich in beschädigtem oder beschmutztem Fusbande befindet, oder wenn die Bank die Befugniß zur Notenausgabe verloren hat.
Die Genehmigung darf nur ertheilt werden, wenn nachgewiesen hirg; ee der aufzurufenden Noten in den Verkehr ge⸗
ra ind.
In allen Fällen schreibt der Bundesrath die Art, die Zahl und die Fristen der über den Aufruf zu erlassenden Bekanntmachungen, den Zeitraum, innerhalb dessen und die Stellen, an welchen die No⸗ ten eingelöft werden sollen, die Maßgaben, unter denen nach Ablauf der Fristen eine Einlösung der aufgerufenen Noten noch stattzufinden hat, und die zur Sicherung der Noteninhaber sonst erforderlichen Maßregeln vor.
Die nach dem Vorstehenden von dem Bundesrathe zu WFeslenden Vorschriften sind durch das Reichsgesetzblatt zu ver⸗ öffentlichen.
§. 7. Den Banken, welche Noten ausgeben, ist nicht gestattet:
1) Wechsel zu acceptiren,
2) Waaren oder courshabende Papiere für eigene oder für fremde Rechnung auf Zeit zu kaufen, oder auf Zeit zu verkaufen, oder für die Erfüllung solcher Kaufs⸗ oder Verkaufsgeschäfte Bürg⸗ schaft zu übernehmen.
3 Banken, welche Noten ausgeben, haben
1) den Stand ihrer Aktiva und Passiva vom 7., 15., 23. und letzten jeden Monats, spätestens am fünf⸗ ten Tage nach diesen Terminen und
„2) spätestens drei Monate nach dem Schlusse jedes Ge⸗
schäftsjahres eine genaue Bilanz ihrer Aktiva und Passiva, sowie den Jahresabschluß des Gewinn⸗ und Verlustkontos durch den Reichs⸗Anzeiger auf ihre Kosten zu veröffentlichen.
Die wöchentliche Veröffentlichung muß angeben
1) auf Seiten der Passiva: das Grundkapital, den Reservefonds, den Betrag der umlaufenden Noten, die sonstigen täglich fälligen Ver⸗ bindlichkeiten, die an eine Kündigungsfrist gebundenen Verbindlich⸗ keiten, die sonstigen Passiva;
2) auf Seiten der Aktiva: den Metallbestand (den Bestand an coursfähigem deuischem Gelde und an Gold in Barren oder auslän⸗ dischen Münzen, das Pfund fein zu 1392 Mark berechnet), den Bestand an Reichskassenscheinen, an Noten anderer Banken, an Wechseln, an Lombardforderungen, an Effekten, an sonstigen Aktiven.
elche Kategorien der Aktiva und Passiva in der Jahresbilanz
geesondert nachzuweisen sind, bestimmt der Bundesrath.
Außerdem sind in beiden Veröffentlichungen die aus
weiterbegebenen im Inlande zahlbaren Wechseln ent⸗
sprungenen eventuellen Verbindlichkeiten ersichtlich zu
machen. §. 9. Banken, deren Notenumlauf ihren Baarvorrath und den nen nach Maßgabe der Anlage zu ewiesenen Betrag bersteigt, haben von dem Fes h ff⸗ eine Steuer von jährlich Fünf vom Hundert an die Reichskasse zu entrichten. Als Baarvorrath gilt bei Feststellung der Steuer der in den Kassen der Bank befindliche Betrag an cours fähigem deutschem Gelde, an Reichskassenscheinen, an Noten anderer derttscher Zanken und an Gold in Barren oder ausländischen Münzen, das Pfund fein zu 1392 Mark berechnet. Erlischt die Befugniß einer Bank zur Notenausgabe §. 49), so wäͤchst der
dem Gesammtbetrage des der Steuer nicht unterliegen⸗ F Azsseesten Notenumlaufs dem Antheile der Reichs⸗ ank zu.
§. 10 fällt aus.
„S. 10 (früher 11). Zum Zweck der Feststellung der Steuer hat die Verwaltung der Bank am 7., 15., 23. und Letzten jeden Monats den Betrag des Baarvorraths und der umlaufenden Noten der Bank festzustellen und diese Feststellung an die Aufsichtsbehörde einzureichen. Am Schluß jedes Jahres wird von der Aufsichtsbehörde auf Grund dieser Nachweisungen die von der Bank zu zahlende Steuer in der Weise festgestellt, daß von dem aus jeder dieser Nachweisungen sich ergebenden steuerpflichtigen Ueberschusse des Notenumlaufs ¾ Pro⸗ zent als Steuersoll berechnet werden. Die Summe dieser für jede einzelne Nachweisung als Steuersoll berechneten Beträge ergiebt die von der Bank spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres zur Reichskasse abzuführende Steuer.
8 §. 11 (früher 12). Ausländische Banknoten oder sonstige auf den Inhaber lautende unverzinsliche Schuldverschreibungen ausländischer Korporationen, Gesellschaften oder Privaten dürfen, wenn sie aus⸗ schließlich oder neben anderen Werthbestimmungen in Reichswährung oder einer deutschen Landeswährung ausgestellt sind, innerhalb des Reichsgebietes zu Zahlungen nicht gebraucht werden.
§. 13 (früher 14). Die Reichsbank ist befugt, folgende Geschäfte zu betreiben:
1) Gold und Silber in Barren und Münzen zu kaufen und zu verkaufen;
2) Wechsel, welche eine Verfallzeit von höchstens drei Monaten haben und aus welchen in der Regel drei, mindestens aber zwei als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften, ferner Schuldverschrei⸗ bungen des Reichs, eines deutschen Staates oder inländischer kom⸗ munaler Korporationen, welche nach spätestens drei Monaten mit lhuem Nennwerthe fällig sind, zu diskontiren, zu kaufen und zu ver⸗ aufen;
3) zinsbare Darlehne auf nicht länger als drei Monate geg en bewegliche Pfänder zu ertheilen (Lombardverkehr), und zwar:
a. gegen Gold und Silber, gemünzt und ungemünzt;
b. gegen zinstragende oder spätestens nach einem Jahre fällige und auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen des Reichs, eines deutschen Staats oder inländischer kommunaler Korporationen oder gegen zinstragende auf den Inhaber lautende Schulderschreibun⸗ gen, deren Zinsen vom Reich oder von einem Bundesstaate garantirt sind, gegen voll eingezahlte Stamm⸗ und Stammprioritätsaktien und Prioritätsobligationen deutscher Eisenbahngesellschaften, deren Bahnen im Betrieb befindlich sind, sowie gegen Pfand⸗ briefe landschaftlicher, kommunaler oder anderer unter staatlicher Aufsicht stehender Bodenkreditinstitute Deutschlands und deutscher Hypothekenbanken auf Aktien, zu höchstens drei Viertel des Cours⸗
werthes;
c. gegen zinstragende, auf den Inhaber lautende Schuldver⸗ schreibungen nicht deutscher Staaten, sowie gegen staatlich garantirte ausländische Eisenbahn⸗Prioritätsobligationen, zu höchstens 50 Prozent des Courswerthes;
d. gegen Wechsel, welche anerkannt solide Verpflichtete aufweisen, mit einem Abschlage von mindestens 5 Prozent ihres Courswerthes;
„e. gegen Verpfändung im Inlande lagernder Kaufmannswaaren, höchstens bis zu zwei Drittheilen ihres Werthes;
4) Schuldverschreibungen der vorstehend unter 3 b. bezeichneten Art zu kaufen und zu verkaufen; die Geschäftsanweisung für das Reichsbank⸗Direktorium (§. 26) wird feststellen, bis zu welcher Höhe die Betriebsmittel der Bank in solchen Schuldverschreibungen angelegt werden dürfen;
5) für Rechnung von Privatpersonen, Anstalten und Behörden Inkassos zu besorgen und nach vorheriger Deckung Zahlungen zu leisten und Anweisungen oder Ueberweisungen auf ihre Zweiganstalten oder Korrespondenten auszustellen;
6) für fremde Rechnung Effekten aller Art nach
vorheriger Deckung zu kaufen und nach vorheriger Ueberliefe rung zu verkaufen; 7]) verzinsliche und unverzinsliche Gelder im Depositengeschäft und im Giroverkehr anzunehmen; die Summe der verzinslichen Depositen darf diejenige des Grundkapitals und des Reservefonds der Bank nicht übersteigen;
8) Werthgegenstände in Verwahrung und in Verwaltung zu nehmen.
§. 14 (neu). Die Reichsbank ist verpflichtet, Barren⸗ gold zum festen Satze von 1392 Mark für das Pfund fein gegen ihre Noten umzutauschen.
Die Bank ist berechtigt, auf Kosten des Abgebers solches Gold durch die von ihr zu bezeichnenden Dech⸗ niker prüfen und scheiden zu lassen.
§. 15. Die Reichsbank hat jeweilig den Prozentsatz öffentlich bekannt zu machen, zu welchem sie diskontirt (§. 13, 2), oder zinsbare Darlehne ertheilt (§. 13, 3). Die Aufstellung ihrer Wochen⸗ Uebersichten erfolgt auf Grundlage der Bücher des Reichs⸗ bank⸗Direktoriums und der demselben unmittelbar untergeordneten Zweiganstalten.
§. 17. Die Reichsbank ist verpflichtet, für den Betrag ihrer im Umlauf befindlichen Banknoten jederzeit mindestens ein Dritttheil in coursfähigem deutschen Gelde, Reichskassenscheinen oder in Gold in Barren oder ausländischen Münzen, das Pfund fein zu 1392 Mark gerechnet, und den Rest in diskontirten Wechseln, welche eine Verfall⸗ zeit von höchstens drei Monaten haben, und ans welchen in der Regel drei, wadestens aber zwei als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften, in ihren Kassen als Deckung bereit zu halten.
§. 18. Die Reichsbank ist verpflichtet, ihre Noten:
a) bei ihrer Hauptkasse in Berlin sofort auf räsentation, 8 b) bei ihren Zweiganstalten, soweit es deren . aarbestände und
Geldbedürfnisse gestatten, 1 dem Inhaber gegen coursfähiges deutsches Geld einzulösen.
„S. 19. Die Reichsbank ist verpflichtet, die Noten der, vom Reichskanzler nach der Bestimmung im §. 45 dieses Gesetzes bekannt gemachten Banken sowohl in Berlin, als auch bei ihren Zweig⸗ anstalten in Städten von mehr als 100,000 Einwohnern oder am Sitze der Bank, welche die Noten ausgegeben hat, zum vollen Nenn⸗ werthe in Zahlung zu nehmen, so lange die ausgebende Bank ihrer Noteneinlösungspflicht pünktlich nachkommt. Die auf diesem Wege angenommenen Banknoten dürfen nur entweder zur Ein⸗ lösung präsentirt oder zu Zahlungen an diejenige Bank, welche dieselben ausgegeben hat, oder zu Zahlungen an dem Orte, wo letztere ihren Hauptsitz hat, verwendet
Die Reichsbank ist ermächtigt, mit anderen deutschen Banken Vereinbarungen über Verzichtleistung der letzteren auf das Recht zur Notenausgabe abzuschließen.
S. 20. Wenn der Schuldner eines im Lombardverkehr (§. 1 3 Ziffer 3) gewährten Darlehns im Verzuge ist, ist die Reichsbank be⸗ rechtigt, ohne gerichtliche “ oder Mitwirkung das be⸗ stellte Faustpfand durch einen ihrer 2 eamten oder durch einen zu Versteigerungen befugten Beamten öffentlich verkaufen, oder, wenn der verpfändete Gegenstand einen Börsenpreis oder Marktpreis hat, den Verkauf auch nicht öffentlich durch einen ihrer Beamten, oder durch einen Handelsmakler, oder, in Ermangelung eines solchen, durch einen zu Versteigerungen befugten Beamten zum laufenden Preise be⸗ wirken zu lassen, und sich aus dem Erlöse wegen Kapital, Zinsen und
werden.
derselben zustehende Antheil an]
Kosten bezahlt zu machen. Dieses Recht behält die Bank auch gegen⸗
näher zu bezeichnenden Distrikt alle auf
Kontrole des Bundeshaushalts
über anderen Gläubi ern und ge enüber der Konken area e Schuldners. 8 gx b. 21. Die Reichsbank und ihre Zweiganstalten sind im ge⸗ “ Reichsgebiete frei von staatlichen Einkommen⸗ und Gewerbe⸗ euern.
§. 22. Die Reichsbank ist verpflichtet, ohne Entgelt für Rech⸗ nung des Reichs Zahlungen anzunehmen und bis auf Höhe des Reichsguthabens zu leisten.
Sie ist berechtigt, die nämlichen Geschäfte für die Bundesstaaten
zu übernehmen. Jahresabschlusse sich ergebenden Rein⸗
§. 24. Aus dem beim gewinn der Reichsbank wird:
1) zunächst den Antheilseignern eine ordentliche Dividende von vier und einhalb Prozent des Grundkapitals berechnet, sodann
2) von dem Mehrbetrage eine Quote von zwanzig Prozent dem Reservefonds zugeschrieben, so lange derselbe nicht ein Viertel des Grundkapitals beteägt,
3) der alsdann verbleibende Ueberrest zur Hälfte an die Antheils⸗ eigner und zur Hälfte an die Reichskasse, soweit die Gesammtdividende der Antheilseigner nicht acht Pro⸗ zent übersteigt. Von dem weiter verbleibenden Reste erhalten die Antheilseigner ein Viertel, die Reichs⸗ kasse drei Viertel.
Erreicht der Reingewinn nicht volle 4 ½ Prozent des Grund⸗ kapitals, so ist das Fehlende aus dem Reservefonds zu ergänzen.
Das bei Begebung von Antheilscheinen der Reichsbank etwa zu gewinnende Aufgeld fließt dem Reservefonds zu.
8 Dividendenrückstände verjähren binnen vier Jahren, von dem Tage ihrer Fälligkeit an gerechnet, zum Vortheil der Bank.
§. 26. Die dem Reiche zustehende Leitung der Bank wird vom Reichskanzler, und unter diesem von dem Reichs bank⸗Direktorium ausgeübt; in Behinderungsfällen des Reichskanzlers wird die Leitung durch einen vom Kaiser hierfür er⸗ nannten Stellvertreter wahrgenommen.
Der Reichskanzler leitet die gesammte Bankverwaltung inner⸗ halb der Bestimmungen dieses Gesetzes und des zu erlassenden Sta⸗ tuts (§. 40). Er erläßt die Geschäftsanweisungen für das Reichs⸗ bank⸗Hirektorium und für die Zweiganstalten, sowie die Dienst⸗ instruktionen für die Beamten der Bank, und verfügt die erforder⸗ lichen Abänderungen der bestehenden Geschäftsanweisungen (Regle⸗ ments) und Dienstinstruktionen.
§. 27. Das Reichsbank⸗Direktorium ist die verwaltende und öö sowie die, die Reichsbank nach außen vertretende Be⸗
örde.
Es besteht aus einem Präsidenten und der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern, und faßt seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheit, hat jedoch bei seiner Verwaltung überall den Vorschriften und Wei⸗ sungen des Reichskanzlers Folge zu leisten.
Prästdent und Mitglieder des Reichsbank⸗Direktoriums werden auf den Vorschlag des Bundesraths vom Kaiser auf Lebenszeit
ernannt. Reichsbank haben die Rechte und
„§. 28. Die Beamten der Pflichten der Reichsbeamten.
Ihre Besoldungen, Pensionen und sonstigen Dienstbezüge, sowie die Pensionen und Unterstützungen für ihre Hinterbliebenen, trägt die Reichsbank. Der Besoldungs⸗ und Pensions⸗Etat des Reichsbank⸗ Direktoriums wird jährlich durch den Reichshaushalts⸗ Etat, der der übrigen Beamten jährlich vom Kaiser im Einvernehmen mit dem Bundesrathe auf den Antrag des Reichskanzlers festgesetzt.
8 Beamter der Reichsbank darf Antheilscheine derselben esitzen.
§. 29. Die Rechnungen der Reichsbank unterliegen der Revision durch den Rechnungshof des Deutschen Reichs.
Die Form, in welcher die jährliche Rechnungslegung zu erfolgen hat, wird durch den Reichskanzler bestimmt. ie hierüber er⸗ 1 Bestimmungen sind dem Rechnungsh mit⸗ zutheilen. “ “
(Schluß folgt.)
des
Landtags⸗Angelegenheiten.
Dem Hause der Abgeordneten ist folgender Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Leinwandleggen, vor⸗ gelegt worden:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Mon⸗ archie was folgt:
§. 1. Die in der Provinz Hannover und den Regierungsbezirken
Minden und Cassel bestehenden Leggeanstalten können aufgelöst wer⸗ den, sobald und soweit ihr Fortbestehen durch ein Beduͤrfniß des Ver⸗ kehrs nicht mehr erfordert wird.
11“ Ueber die Auflösung einer Leggeanstalt verfügt, nach vor⸗ gängiger Anhörung des Kreistages ziehungsweise in der Provinz Hannover der Amtsversammlungen der betheiligten Amtsbezirke, der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Plrbeiten on dem Tage der Betriebseinstellung an, welcher durch das Amtsblatt des Bezirks bekannt zu machen ist, treten für den in der Bekanntmachung her die Legge und Leinenscha bezüglichen Gesetze und Verordnungen außer Kraft. b
§. 3. Auch außer diesem Falle können für einzelne leggepflichtige
Bezirke diejenigen Bestimmungen, durch welche vorgeschrieben ist, ge⸗ wisse Gattungen von Leinen vor dem Verkaufe bei einer zu bringen, auf dem vorbezeichneten Wege außer K. werden.
§. 4. Die Leggeordnuug für die Kreise Bielefeld, Halle und⸗
“ i⸗ 88 der “ Rödinghausen) im
egierungsbezirke Minden vom 15. Mai Gesetz⸗Samml. 8 öö wird “ I.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschri beigedrucktem Königlichen Feeere⸗ “
Gegeben ꝛc.
trole E“ des Landeshaus⸗ halts von Elsaß⸗Lothringen für das Jahr 1874: 8 von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
1“ Einziger Paragraph.
„Die Kontrole des gesammten Haushalts des Deut Rei sowie des Landeshaushalts von Elsaß⸗Lothringen Hentschen-. Schae 1874 von der preußischen Ober⸗Rechnungskammer unter der Benen⸗
„Rechnungshof des Deutschen Reichs“ nach Maßgabe der im vom 4. Juli 1868 (Bundes⸗Gesetzbl. S. 433), betreffend die
haltenen Vorschriften geführt.
für die Jahre 1867 bis 1869, ent⸗
18
Urkundlich ꝛc. Gegeben 2