der Regierungsgeneral Santez Surado an der Spitze einer zahl⸗ reichen Truppenabtheilnng. Der See von Maracaibo war in de wewalt der Regierungsschiffe, und das Fort Castillo stark; befetzt. Zwischen den Regierungstruppen und den Insurgenten kam es Anfangs Dezember im Staate Barquisimeto zu einem hartnäckigen Gefechte, bei dem indessen von beiden Seiten ein rfolg nicht erreicht worden ist. In den östlichen Staaten hat ie Revolution bis jetzt keinen Anhang gewinnen können. Peru. Ungeachtet der schleunigen Unterdrückung der be⸗ eits gemeldeten Aufstände in Cajamarca und Lambaneque und der Bewachung der Küste durch peruanische Kriegsschiffe, elang es dem unter britischer Flagge fahrenden Dampfer „Talisman“ doch, in der Bai von Pacoohas die an Bord befindlichen Insurgenten, deren Führer Seüor Pierola war, ans Land zu setzen. Der „Talisman“ wurde bald darauf durch den eruanischen Kriegsdampfer „Huascar“ mit Beschlag belegt und fand man an Bord desselben eintausend Kisten mit Waffen und Munition vor. Die Insurgenten besetzten den Hafen von Ilo und später auch die im Innern belegene Stadt Moquequag. Pie⸗ rola ließ sich dort zum Diktator ausrufen und warb alle Männer an, deren er habhaft werden konnte. Am 29. November begab sich Präsident Pardo selbst auf den Kriegsschauplatz, um die nöthigen Maßregeln anzuordnen. Ein starkes Truppenkorps rückte gegen Moquequa vor und vertrieb Pierola von dort, worauf derselbe in den Distrikt Tornato flüchtete. Anfang Dezember ge⸗ lang es der Regierung, die Insurrektion vollständig zu unter⸗ drücken. Pierola selbst entkam nach Bolivia. Der Kongreß hat in Folge des Aufstandes seine Session um sechzig Tage mehr, ls gesetzlich vorgeschrieben, verlängert und für die Operationen egen die Insurgenten die Summe von fünf Millionen Soles usgesetzt. Da der „Talisman“ in Chili ausgerüstet worden zu sein scheint, so dürfte Peru, nach dem Präzedenzfalle der „Alabama“, sich zu einer nicht unbeträchtlichen Entschädigungs⸗ summe berechtigt halten. Chili. Bei der Berathung des neuen Strafgesetzbuches gelang es der Regierung nicht im Senate eine Majorität für die die römisch⸗katholische Geistlichkeit betreffenden Paragraphen zu erzielen, und glückte es den ultramontanen Senatoren zu verhindern, daß dieser Theil der Vorlage im laufenden Jahre durchging. Der Theil des Strafgesetzbuches, der sich auf weltliche Angelegenheiten bezieht, wurde durch Vereinbarung ge⸗ nehmigt und wird Gesetzeskraft erlangen, sobald er vom Präsi⸗ denten bestätigt ist. Mit Ausnahme der ultramontanen Blätter hat sich die gesammte Presse für die Annahme des die Geistlich⸗ keit betreffenden Theiles der Vorlage ausgesprochen, und allent⸗ halben im Lande wurden Massenversammlungen abgehalten, die sich in gleichem Sinne äußerten. Nur in Santiago kam es da⸗ bei zu Störungen, da die Gegenpartei daselbst gleichzeitig Gegen⸗ demonstrationen organisirt hatte. 8 Die Regierung hat den Kongreß um Autorisation zum Abschlusse einer ausländischen Anleihe im Betrage von 9,500,000 Dollars ersucht. Davon sollen 4,500,000 Dollars ur Tilgung der siebenprozentigen Anleihe von 1867 und 000,000 Dollars zur Konvertirung eines Theiles der aus⸗ ländischen Schuld verwendet werden. Die Beziehungen Chilis zur argentinischen Republik sind wenig befriedigend. Die Ausweisung des chilenischen Konsuls aus Mendoza rief große Aufregung hervor, und hat die
hilenische Regierung auf diplomatischem Wege um Aufklärung gebeten.
In Bolivia befürchtete man den Ausbruch von Unruhen n Folge des mit Chili abgeschlossenen Grenzvertrages. Ein Protest gegen denselben fand in Cobija zahlreiche Unter⸗ riften. Der Aufstand in Argentinien ist vollständig unter⸗ . Der Insurgentenchef Arredondo wurde vom General Nocca geschlagen und mit seiner ganzen Macht gefangen ge⸗ nommen. Die Ordnung ist überall wiederhergestellt, und hat der Präsident Avellanada eine Proklamation erlassen, in welcher Allen, die sich am Aufstande betheiligt haben, vollständige Amnestie gewährt wird. 8
Brasilien. Die brafilianischen Kammern sind zu einer außerordentlichen Session auf den 15. März einberufen worden.
Die durch den Konflikt zwischen dem katholischen Klerus und der Regierung hervorgerufene Aufregung hat in den Provinzen Pernambuco und Parahyba zu ernst⸗ lichen Unruhen geführt. Die Anhänger der wegen Ueber⸗ tretung der Landesgesetze verurtheilten Bischöfe von Para und Olinda veranlaßten aufrührerische Demonstrationen. Unter dem Rufe: „Nieder mit den Freimaurern“ wurden mehrere Freimaurerlogen angegriffen und den Lokalbehörden Trotz ge⸗ boten. Von Pernambuco, Bahia und Rio de Janeiro wurden sofort Truppen nach den betreffenden Distrikten abgesandt.
Die sich in der Provinz Pernambuco aufhaltenden Mit⸗ glieder des Jesuitenordens wurden des Landes verwiesen und dabe sich nach England begeben.
Der Finanzminister hat eine bisher bestehende Verfügung aufgehoben und angeordnet, daß Waaren, für welche der Aus⸗ fuhrzoll entrichtet ist, in jedem brasilianischen Hafen behufs Transportes nach dem Auslande umgeladen werden dürfen, ohne daß der Ausfuhrzoll zum zweiten Male erhoben werden kann. Bisher unterlagen dergleichen umgeschiffte Waaren einer abermaligen Verzollung, selbst wenn sie nicht an's Land ge⸗ bracht wurden.
RNeichstags⸗Angelegenheiten.
Berlin. Die Abänderungen des Bankgesetzent⸗ wurfs (s. Nr. 20 d. Bl.) nach den Beschlüssen der Kommis⸗ sion lauten weiter:
„§. 31. Der Centralausschuß ist die ständige Vertretung der An⸗ theilseigner gegenüber der Verwaltung. Er besteht aus fünfzehn Mitgliedern, neben welchen fünfzehn Stellvertreter 2 u wählen sind. Die Mitglieder und die Stellvertreter werden von der Generalversammlung aus der Zahl der im Besitze von mindestens je drei auf ihren Namen lautenden Antheilscheinen befindlichen Antheilseigner gewählt. Sämmtliche Mitglieder und Stellvertreter müssen im Reichsgebiet und wenigstens neun Mitglieder und neun Stellvextreter in Berlin ihren Wohn⸗ sitz haben. Ein Drittel der Mitglieder scheidet jährlich aus. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Der Centralausschuß versammelt sich unter Vorsitz des Prästden⸗ tem des Reichsbank⸗Direktoriums wenigstens einmal monatlich, kann ven’ bemselben aber auch außerordentlich berufen werden. Er isr beschlußfähig bei Nuwesenheit von wenigstens sieben Mitgliedern; dile Geschäftsanweisung wirdfest setzen, in e Sad inwelcher Reihenfolge die Einberufung von Stell⸗ vertetern zu bewirken est. 1 .32. Dem Centralausschuß werden in jedem Monat die wöchent⸗ lichen Nachweisungen über die Deskonto⸗, Wechsel⸗ und Lombard⸗ bestände, den Noteriumlauf, die Baarfonds, die Depositen, über den
8.
““ “ 8 1“ 5 11“ 2
An. ur, Verkauf von Gold, Wechseln und Effekten, über die Ver⸗ thenung der Fonds auf die Zweiganstalten zur Einsicht vorgelegt, und zugleich die Ergebnisse der ordentlichen und der außerordentlichen Kassenrevisionen, sowie die Ansichten und Vorschläge des Reichs⸗ bank⸗Direktoriums über den Gang der Geschäfte im Allgemeinen vnd über die etwa erforderlichen Maßregeln mitgetheilt.
Insbesondere ist der Centralausschuß gutachtlich zu hören:
a. über die Bilanz und die Gewinnberechnung, welche nach Ab⸗ lauf des Geschäftsjahrs vom Reichsbank⸗Direktorzum aufgestellt, mit dessen Gutachten dem Reichskanzler zur deßenitiven Festsetzung überreicht und demnächst den Antheilseignern in deren ordentlicher Generalversammlung mitgetheilt wird;
b. über Abänderungen des Besoldungs⸗ und Pensions⸗Etats
828); 1 8 8) äber die Besetzung erledigter Stellen im Reichsbank⸗Direk⸗ torium, mit Ausnahme der Stelle des Präsidenten, vor der Beschluß⸗ fassung des Bundesraths (§. 27); 1
d. über den Höchstbetrag, bis zu welchem die Fonds der Bank zu Lombard⸗Darlehen verwendet werden können.
Der Ankauf von Effekten für Rechnung der Bank kann nur erfolgen, nachdem die Höhe des Betrages, bis zu welcher die Fonds der Bank zu diesem Zwecke ver⸗ wendet werden können, zuvor mit Zustimmung des Centralausschusses festgesetzt ist;
e. über die Höhe des Diskontosatzes und des Lombard⸗Zinsfußes sowie über Veränderungen in den Grundsätzen und Fristen der Kredit⸗ ertheilung;
f. über Vereinbarungen mit anderen deutschen Banken (§. 19), sowie über die in den Geschäfts⸗ beziehungen zu denselben zu beobachtenden Grund⸗
ätze.
bngemeine Geschäftsanweisungen und Dienstinstruktionen sind
dem Centralausschusse alsbald nach ihrem Erlasse (§. 26) zur
Kenntnißnahme mitzutheilen. §. 33. Die Mitglieder des Centralausschusses beziehen keine
Besoldung.
Wenn ein Ausschußmitglied das Bankgeheimniß (S§. 39) verletzt, die durch sein Amt erlangten Aufschlüsse gemißbraucht oder sonst das öffentliche Vertrauen verloren hat, oder wenn durch dasselbe über⸗ haupt das Interesse des Instituts gefährdet erscheint, so ist die Ge⸗ neralversammlung berechtigt, seine Ausschließung zu beschließen.
Ein Ausschußmitglied, welches in Konkurs geräth, während eines halben Jahres den Versammlungen nicht beigewohnt, oder eine der Voraussetzungen seiner Wählbarkeit (§. 31) verloren hat, wird für ausgeschieden erachtet. “ 8
§. 34. Die fortlaufende spezielle Kontrole über die Verwal⸗ tung der Reichsbank üben drei, von dem Centralausschusse aus der Zahl seiner Mitglieder auf ein Jahr gewählte Deputirte des Centralausschusses, Stellvertreter. Die Geschäftsanweisung wird festsetzen, in welchen Fällen und in welcher Reihenfolge die Ein⸗ berufung von Stellvertretern zu bewirken ist. G
Die Deputirten sind insbesondere berechtigt, allen Sitzun⸗ 1 des Reichsbank⸗Direktoriums mit berathender Stimme beizu⸗ wohnen.
Sie sind ferner berechtigt und verpflichtet, in den gewöhnlichen Geschäftsstunden und im Beisein eines Mitgliedes des Reichsbank⸗ Direktoriums von dem Gange der Geschäfte Kenntniß zu nehmen, die Bücher und Portefeuilles der Bank einzusehen und den ordent⸗ lichen, wie außerordentlichen Kassenrevisionen beizuwohnen. Ueber ihre Wirksamkeit erstatten sie in den monatlichen Versammlungen des Centralausschusses Bericht.
Im Fall des §. 33 Abs. 2 kann ein Deputirter bereits vor der Entscheidung der Generalversammlung durch den Centralausschuß suspendirt werden. 8
§. 35. Geschäfte mit den Finanzverwaltungen des Reichs oder Deutscher Bundesstaaten dürfen nur innerhalb der Bestimmungen dieses Gesetzes und des Bankstatuts gemacht und müssen, wenn andere als die allgemein geltenden Bedingungen des Bank⸗ verkehrs in Anwendung kommen sollen, zuvor zur Kenntniß der De⸗ putirten gebracht, und, wenn auch nur Einer derselben darauf anträgt, dem Centralausschuß vorgelegt werden. Sie müssen unterbleiben, wenn der letztere nicht in einer beschlußfähigen Versammlung mit Stimmenmehrheit für die Zulässigkeit sich ausspricht.
§. 36. des Hauptsitzes der Bank sind an, vom Bun⸗ desrath zu bestimmenden, größeren Plätzen Reichs bankhaupt⸗ stellen zu errichten, welche unter Leitung eines aus wenigstens zwei Mitgliedern bestehenden Vorstandes, und unter Aufsicht eines vom Kaiser ernannten Bankkommissarius stehen.
Bei jeder Reichsbankhauptstelle soll, wenn sich daselbst eine hinreichende Zahl geeigneter Antheilseigner vorfindet, ein Bezirks⸗ Ausschuß bestehen, dessen Mitglieder vom Reichskanzler aus den vom Bankkommissar und vom Centralausschuß aufgestellten Vorschlags⸗ listen der am Sitz der Bankhauptstelle oder in dessen unmittel⸗ barer Nähe wohnhaften Antheilseigner ausgewählt werden. Dem Ausschuß werden in seinen monatlich abzuhaltenden Sitzungen die Uebersichten über die Geschäfte der Bankhauptstelle und die von der Centralverwaltung ergangenen allgemeinen Anordnungen mit⸗ getheilt. Anträge und Vorschläge des Bezirksausschusses, welchen vom Vorstande der Bankhauptstelle nicht in eigener Zuständig⸗ keit entsprochen wird, werden von letzterem dem Reichskanzler mittelst Berichts eingereicht.
Eine fortlaufende spezielle Kontrole über den Geschäftsgang bei den Bankhauptstellen nach Maßgabe der Bestimmungen in §. 34 üben, soweit es ohne Störung der täglichen laufenden Geschäfte
eschehen kann, 2—3 Beigeordnete, welche vom Bezirksausschuß aus einer Mitte gewählt, oder, wo ein Bezirksausschuß nicht besteht, vom Reichskanzler nach Abs. 2 ernannt werden.
§. 37. Die Errichtung sonstiger Zweiganstalten erfolgt, sofern dieselben dem Reichsbank⸗Direktorium unmittelbar untergeordnet werden (Reichsbankstellen), durch den Reichskanzler, sofern sie einer anderen Zweiganstalt untergeordnet werden, durch das Reichs⸗ bank⸗Direktorium.
§. 38. Die Reichsbank wird in allen Fällen, ind zwar auch wo die Gesetze eine Spezialvollmacht erfordern, durch die Unterschrift des Reichsbank⸗Direktoriums oder einer Reichsbankhauptstelle verpflichtet, sofern diese Unterschrifren von zwei Mitgliedern des Reichsbank⸗Direktoriums, beziehungsweise von zwei Mitgliedern des Vorstandes der Reichsbankhauptstelle oder den als Stellver⸗ tretern der letzteren bezeichneten Beamten vollzogen sind.
Unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form die Unter⸗ schriften der Bankstellen eine Verpflichtung für die Reichsbank hcs den⸗ wird vom Reichskanzler bestimmt und besonders bekannt ge⸗ macht.
Gezen die Reichsbankhauptstellen und Bankstellen können alle Klagen, welche auf den Geschäftsbetrieb derselben Bezug haben, bei dem Gerichte des Orts erhoben werden, wo die Zweig⸗ anstalt errichtet ist.
§. 39. Sämmtliche bei der Verwaltung der Bank als Beamte, Ausschußmitglieder, Beigeordnete betheiligte Personen sind verpflichtet, über alle einzelne Geschäfte der Bank, besonders über die mit Privat⸗ Perjoneh und über den Umfang des den letzteren gewährten Kredits, Schweigen zu beobachten. Die Deputirten des Centralausschusses und deren Stellvertreter, sowie die Beigeordneten bei den Reichs⸗ bankhauptstellen sind hierzu vor Antritt ihrer Funktionen mittelst Handschlages an Eidesstatt besonders zu verpflichten.
§. 40. Das Statut der Reichsbank wird nach Maßgabe der vorstehend in den §§. 12 bis 39 enthaltenen Vorschriften vom Kaiser
im Einvernehmen mit dem Bundesrath erlassen.
Dasselbe muß insbesondere Bestimmungen enthalten:
1) über die Form der Antheilscheine der Reichsbank und der dazu gehörigen Dividendenscheine und Talons;
2) über die bei Uebertragung oder Verpfändung von Antheil⸗ scheinen zu beachtenden Formen;
3) über die Mortifikation verlorener oder vernichteter Antheil⸗
beziehungsweise deren gleichzeitig zu wählende
scheine, sowie über das Verfahren
Dividenden cheine und Talons;
4) über die Grundsätze, nach denen die Jahresbilanz der Reichs⸗ bank aufzunehmen ist; . 8
5) über Termine und Modalitäten der Erhebung der Dividende;
6) über die Form, in welcher die Zusammenberufung der General⸗ versammlungen geschieht, sowie über die Bedingungen und die Art der Ausübung des Stimmrechtes der Antheilseigner; die Ausübung des Stimmrechts darf jedoch nicht durch den Besitz von mehr als einem Antheilsscheine bedingt, noch dürfen mehr als hundert Stimmen in einer Hand vereinigt werden; —
7) über die Modalitäten der Wahl des Centralausschusses und der Deputirten desselben, der Bezirksausschüffe und der Beigeordneten bei den Reichsbankhauptstellen;,
8) über die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehen⸗ den Bekanntmachungen erfolgen, sowie über die öffentlichen Blätter, in welche dieselben aufzunehmen sind; 8
9) über die im Fall der Aufhebung der Reichsbank (§. 41) ein⸗ tretende Liquidation; b
10) über die Form, in welcher die Mitwirkung der Antheilseigner oder deren Vertreter zu einer durch Reichsgesetz festzustellenden Erhöhung des Grundkapi⸗ tals herbeigeführt werden soll;
unter denen Effekten für fremde Rechnung gekauft oder ö“ werden dürfen. 8 nuas eibht alsdann aber von zehn zu zehn Jahren nach vorausgegan⸗ gener einjähriger Ankündigung, welche auf Kaiserliche Anordnung, im Einvernehmen mit dem Bundesrath, vom Reichskanzler an das Reichs⸗ bank⸗Direktorium zu erlassen und von letzterem zu veröffentlichen ist, entweder .
a. die auf Grund dieses Gesetzes errichtete Reichsbank aufzuheben und die Grundstücke derselben gegen Erstattung des Buchwerthes zu erwerben, oder 8
3 die sämmtlichen Antheile der Reichsbank zum Nennwerthe zu erwerben.
In beiden Fällen geht der 8 Reservefonds, soweit derselbe nicht zur Deckung von Verlusten in Anspruch zu nehmen ist, zur einen Hälfte an die Antheilseigner, zur andern Hälfte an das
Zur Verlängerung der Frist nach Inhalt des ersten Absatzes ist die Zustimmung des Reichstags erforderlich.
Titel III. Privat⸗Notenbanken.
§. 42. Banken, welche sich bei Erlaß dieses Gesetzes im Besitze der Befugniß zur Notenausgabe befinden, dürfen außerhalb desjeni⸗ gen Staates, welcher ihnen diese Befugniß ertheilt hat, Bankgeschäfte durch Zweiganstalten weder betreiben noch durch Agenten für ihre Rechnung betreiben lassen, noch als Gesellschafter an Bankhäusern sich betheiligen. 1 — 1“
§. 43. Die Noten einer Bank, welche sich bei Erlaß dieses Ge⸗ setzes im Besitz der Befugniß zur Notenausgabe befindet, dürfen außerhalb desjenigen Staates, welcher derselben diese Befugniß er⸗ theilt hat, zu Zahlungen nicht gebraucht werden.
Der Umtausch solcher Noten gegen andere Banknoten, Papier⸗ geld oder Münzen unterliegt diesem Verbote nicht.
§. 44. Die beschränkenden Bestimmungen des §. 43 finden auf diejenigen Banken keine Anwendung, welche bis zum 1. Januar 1876 folgende Voraussetzungen erfüllen: .
1) die Bank darf ihre Betriebsmittel nur in den im §. 13. unter 1 bis 4 bezeichneten Geschäften, und zwar zu 4
der Reserven anlegen. 1
Sie hat jeweilig den Prozentsatz öffentlich bekannt zu machen, zu welchem sie diskontirt oder zinsbare Darlehne gewährt. 1
2) Die Bank legt von dem sich jährlich über das Maß von
4 ½ Prozent des Grundkapitals hinaus ergebenden Reinge winn jähr⸗ lich mindestens 20 Prozent so lange zur Ansammlung eines Reserve⸗ fonds zurück, als der letztere nicht ein Viertheil des Grundkapitals beträgt. 9 Die Bank verpflichtet sich, für den Betrag ihrer im Umlauf befindlichen Bauknoten jederzeit mindestens ein Drittheil in kurs⸗ fähigem deutschem Gelde, 1e.ce oder in Gold in Barren oder ausländischen Münzen, das Pfund fein zu 1392 Mark gerechnet, und den Rest in diskontirten Wechseln, welche eine Verfallzeit von höchstens drei Monaten haben und aus welchen in der Regel drei, mindestens aber zwei als zahlungsfäͤhig bekannte Verpflichtete haften, in ihren Kassen als Deckung bereit zu halten.
4) Die Bank verpflichtet sich, ihre Noten bei einer von ihr zu bezeichnenden Stelle in Berlin oder Frankfurt, deren Wahl der Ge⸗ nehmigung des Bundesraths unterliegt, dem Inhaber gegen kursfähiges deutsches Geld einzulösen.
Die Einlösung hat spätestens vor Ablauf des auf den Tag der Präsentation folgenden Tages zu erfolgen.
5) Die Bank verpflichtet sich, alle deutschen Banknoten, deren Umlauf im gesammten Reichsgebiete gestattet ist, an ihrem Sitze, so wie bei denjenigen ihrer Zweiganstalten, welche in Städten von mehr als 100,000 Einwohnern ihren Sitz haben, zu ihrem vollen Nenn⸗ werthe in Zahlung zu nehmen, so lange die Bank, welche solche Noten ausgegeben hat, ihrer Noteneinlösungspflicht pünktlich nachkommt. Alle bei einer Bank eingegangenen Noten einer anderen Bank dürfen, soweit es nicht Noten der Reichsbank sind, nur entweder zur Einlösung präsentirt, oder zu Zahlun⸗ gen an diejenige Bank, welche dieselben ausgegebenhat, oder zu Zahlungen an dem Orte, wo letztereihren Haupt⸗ sitz hat, verwendet werden.
6) Die Bank verzichtet auf jedes Widerspruchsrecht, welches ihr entweder gegen die Ertheilung der Befugniß zur Ausgabe von Bank⸗ noten an andere Banken, oder gegen die Aufhebung einer etwa be⸗ stehenden Verpflichtung der Landesregierung, ihre Noten in den öffent⸗ lichen Kassen statt baaren Geldes in Zahlung nehmen zu lassen, zu⸗ stehen möchte. 8 8
7) Die Bank willigt ein, daß ihre Befugniß zur Ausgabe von Banknoten zu den in §. 41 bezeichneten Terminen durch Beschluß der
andesregierurg oder des Bundesraths mit einjähriger Kündigungs⸗ frist aufgehoben werden könne, ohne daß ihr ein Anspruch auf irgend welche Entschädigung zustände. “ 1
Von Seiten des Bundesraths wird eine Kündigung nur eintreten zum Zwecke weiterer einheitlicher Regelung des Notenbankwesens oder wenn eine Notenbank den Anordnungen gegenwärtigen Gesetzes zu⸗ widergehandelt hat. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Bundesrath. 1
Einer Bank, welche die vorstehend unter 1 bis 7 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt hat, kann der Betrieb von Bankgeschäften durch Zweiganstalten oder Agenturen außerhalb des im §. 42 bezeich⸗ neten Gebietes auf Antrag der für den Ort, wo dies geschehen soll, zuständigen Landesregierung durch den Bundesrath gestattet werden.
Banken, welche bis zum 1. Januar 1876 neben Erfüllung der vorstehend unter 1 und 3 bis 7 bezeichneten Voraussetzungen nach⸗ weisen, daß der Betrag der nach ibrem Statut oder Privileg ihnen
estatteten Notenausgabe auf den Betrag des Grundkapitals einge⸗ scrͤnkt ist, welcher am 1. Januar 1874 eingezahlt war, erlangen mit der Gestattung des Umlaufs ihrer Noten im gesammten Reichs⸗ gebiete zugleich die Befugniß, im gesammten Reichsgebiete durch Zweig⸗ anstalten oder Agenturen Bankgeschäfte zu betreiben.
—.45. Banken, welche von den Bestimmungen im §. 44 zu ihren Gunsten Gebrauch machen wollen, haben dem Reichskanzler nachzuweisen:
1) daß ihre Statuten den durch den §. 44 aufgestellten Vor⸗ aussetzungen entsprechen;
2) daß die erforderliche Einlösungsstelle “ ist.
Sobald dieser Nachweis geführt ist, erläßt der Reichskanzler eine
welcher:
11) über die Voraussetzungen der Sicherstellung,
Das Reich behält sich das Recht vor, zuerst zum 1. Ja⸗
Reich über. 8 G durch §. 42 ihr F1“ Gebietes die in §. 42 )
höchstens bis zur Höhe der Hälfte des Grundkapitals der Bank und
bis zu drei Monaten bestraft; geschriebenen
durch das Reichsgesetzblatt zu veröffentlichende Bekanntmachung, in 8
¹) die beschränkenden Bestimmungen der §§. 42 und 43 oder des §. 43 dieses Gesetzes zu Gunsten der zu bezeichnenden Bank als nicht anwendbar erklärt;
2) die Stelle, an welcher die Noten der Bank eingelöst wer⸗ den, bezeichnet wird.
§. 46 unter II. fällt aus.
§. 46. Kann die Dauer einer bereits erworbenen Befugniß zur Ausgabe von Banknoten durch eine vom Staate oder einer öffentlichen Behörde ausgehende, an einem bestimmten Termin gebundene Kündi⸗ gung auf eine bestimmte Zeit beschränkt werden, so tritt diese Kündi⸗ gung zu dem frühesten zulässigen Termin kraft gegenwärtigen Gesetzes ein, es sei denn, daß die Bank den zulässigen Betrag ihrer Noten⸗ ausgabe auf den am 1. Januar 1874 eingezahlten Betrag ihres Grundkapitals beschränkt und sich den Bestimmungen im §. 44 unter 1 und 3 bis 7 unterworfen hat.
Statutarische Bestimmungen, durch welche die Dauer einer Bank oder der derselben ertheilten Befugniß zur Notenausgabe von der un⸗ veräuderten Fortdauer des Notenprivilegiums der Preußischen Bank abhängig gemacht ist, treten außer Kraft.
§. 48. Der Reichskanzler ist jederzeit befugt, sich nöthigenfalls durch kommissarische Einsichtnahme von den Büchern, Geschäfslokalen und Kassenbeständen der Noten ausgebenden Banken die Ueberzengung
zu verschaffen, daß dieselben die durch Gesetz oder Statut festgestellten Bedingungen und Beschränkungen der Notenausgabe irne halten, oder die Voraussetzungen der zu ihren Gunsten etwa ausgesprochenen Nichtanwendbarkeit der §§. 42 und 43 oder des §. 43 dieses Gesetzes erfüllen und doß die von ihnen veröffentlichten Wochen⸗ und Jahres⸗ übersichten (§§. 8 und 44), sowie die behufs der Steuerberechnung ab⸗ gegebenen Nachweise (§. 10) der wirklichen Sachlage entsprechen. Das Kufsichtsrecht der Landesregierungen wird durch diese Be⸗ stimmung nicht berührt.
§. 50. Die “ der Befugniß zur Notenausgabe wird auf Klage des Reichskanzlers oder der Regierung des Bundesstaates,
S die Bank ihren Sitz hat, durch gerichtliches Urtheil aus⸗ gesprochen:
1) wenn die eet der Statuten, des Privilegums oder des gegenwärtigen Gesetzes über die Deckung für die umlaufenden Noten verletzt worden sind oder der Notenumlauf die durch Statut, Privilegium oder Gesetz bestimmte Grenze überschritten hat;
2) wenn die Bank vor Erlaß der in §. 45 ecrwähnten Bekanntmachung des Reichskanzlers außerhalb des ihr
untersagten Geschäfte betreibt, oder außerhalb 1 durch §. 43 ihr angewiesenen Gebietes ihre Noten ver⸗ treibt oder vertreiben läßt;
29) wenn die Bank die Einlösung präsentirter Noten nicht be⸗ wir
a. an ihrem Sitze am Tage der Präsentation,
b. an ihrer Einlösungsstelle (§. 44 Nr. 4) bis zum Ab⸗ laufe des auf den Tag der Präsentation folgenden Tages,
„ec. an sonstigen durch die Statuten bestimmten Ein⸗ lösungsstellen bis zum Ablaufe des dritten Tages nach dem Tage der Präsentation;
4) sobald das Grundkapital sich durch Verluste um ein Drittheil vermindert hat.
Die Klage ist im ordentlichen Verfahren zu verhandeln. Der gilt im Sinne der Reichs⸗ und Landesgesetze als Han⸗ els sache.
In dem Urtheil ist zugleich die Verpflichtung zur Einziehung der Noten auszusprechen.
§. 52. Sechs Monate, nachdem das Urtheil (§. 50) die Rechts⸗ kraft erlangt hat, zahlt die Bank an die vom Reichskanzler bezeichnete Kasse einen Betrag in baarem Gelde ein, welcher dem bis dahin nicht abgelieferten Betrage ihrer Noten gleichkommt. Dieser Baarbetrag wird ihr nach Maßgabe der weiter von ihr abgelieferten Noten und der verbleibende Rest nach Ablauf der 88 vom Bundesrathe sür die Einlösung festgesetzten Frist zurückgezahlt.
§. 53. Die an die Kasse abgelieferten Noten (§. 51 und §. 52) werden in Gegenwart des Kurators der Kasse und des für die Ein⸗ ziehung der Noten bestellten Kurators vernichtet. Ueber die Vernich⸗ tung wird ein gerichtliches oder notarielles Protokoll aufgenommen. Die Verwaltung der Bank ist befugt, an der Vernichtung durch zwei Abgeordnete Theil zun nehmen. Der für die Vernichtung bestimmte Termin ist ihr jedesmal spätestens acht Tage vorher von der der Kasse vorgesetzten Behörde anzuzeigen. Die Vernichtung kann in einem oder in mehreren Terminen erfolgen.
. 54. Für diejenigen Korporationen, welche, ohne Zettelbanken zu sein, sich beim Erlaß dieses Gesetzes im Besitz der Befugniß zur Ausgabe von Noten, Kassenscheinen oder sonstigen auf den Inhaber ausgestellten unverzinslichen Schuldverschreibungen befinden, und für das von ihnen ausgegebene Papiergeld gelten in solange, als sie von der Befugniß, Papiergeld in Umlauf zu erhalten, Gebrauch machen, die Bestimmungen der §§. 2 bis einschließlich 6, dann des §. 43 und des §. 47 Absatz 1 dieses Gesetzes, soweit sich derselbe auf die Be⸗ fugniß zur Ausgabe von Papiergeld, auf deren Dauer, oder auf die Deckung des Papiergeldes bezieht.
Titel IV. Strafbestimmungen.
SF. 55. Wer unbefugt Banknoten oder sonstige auf den Inhaber lautende unverzinsliche Schuldverschreibungen ausgiebt, wird mit einer Geldstrafe bestraft, welche dem Zehnfachen des Betrages der von ihm ausgegebenen Werthzeichen gleichkommt, mindestens aber fünftau⸗ send Mark beträgt.
§. 56. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark wird be⸗ straft, wer der Verbotsbestimmung des §. 43 zuwider, Noten inlän⸗ discher Banken, oder Noten oder sonstige Geldzeichen inländischer Korporationen außerhalb desjenigen Landesgebiets, füͤr welches die⸗ selben zugelassen sind, zur Leistung von Zahlungen verwendet.
6. 57. Mit Geldstrafe von fünfzig Mark bis zu fünftausend Mark wird bestraft, wer der Verbots⸗ bestimmung im §. 11 zuwider, ausländische Bankno⸗ ten oder sonstige auf den Inhaber lautende unverzins⸗ liche Schuldverschreibungen ausländischer Korpora⸗ tionen, Gesellschaften oder Privaten, welche ausschließ⸗ lich oder neben anderen Werthbestimmungen in Reichs⸗ währung oder einer deutschen Landeswährung ausge⸗ stellt sind, zur von Zahlungen verwendet.
Geschieht die Verwendung gewerbsmäßig, so tritt neben der Geldstrafe Gefängniß bis zu einem Jahre ein. Der Versuch ist strafbar.
§. 58. Mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark wird be⸗ straft, wer den Bestimmungen im §. 42 zuwider für Rechnung von
anken als Vorsteher von Zweiganstalten oder als Agent Bankge⸗ schäfte betreibt oder mit Banken als Gesellschafter in Verbin⸗ dung tritt.
Die gleiche Strafe trifft die Mitglieder des Vorstandes einer Bank, welche den Bestimmungen des §. 7 entgegenhandeln, oder welche dem Verbote des §. 42 zuwider:
a. Zweiganstalten oder Agenturen bestellen, oder
b. die von ihnen vertretene Bank als Gesellschafter an Bank⸗ häusern betheiligen.
§. 59. Die Mitglieder des Vorstandes einer Bank werden:
1) wenn sie in den durch die Bestimmungen des §. 8 vorge⸗ schriebenen Veröffentlichungen wissentlich den Stand der Verhältnisse der Bank unwahr nssteen oder verschleiern, mit Gefängniß
Ke durch unrichtige Aufstellung der im §. 11 vor⸗ . achweisungen den steuerpflichtigen Notenumlauf zu gering angeben, mit einer Geldstrafe bestraft, welche dem Zehnfachen der hinterzogenen Steuer gleichsteht, mindestens aber fünfhundert Mark beträgt;
3) wenn die Bank mehr Noten ausgiebt, als sie auszugeben befugt ist, mit einer Geldstrafe bestraft, welche dem Zehnfachen des zuviel ausgegebenen Betrages gleichkommt, mindestens aber fünf⸗
2) wenn
Die Strafe zu 3 trifft auch die Mitglieder des Vorstandes solcher Korporationen, welche zur Ausgabe von auf den Inhaber lautenden unverzinslichen Schuldverschreibungen befugt sind, wenn sie mehr solche Geldzeichen ausgeben, als die Korporation auszugeben befugt ist.
Titel V. Schlußbestimmungen. e §§. 6, 42 und 43, sowie die auf die letzteren be⸗ züglichen Strafbestimmungen in den §§. 56 und 58 gegenwärtigen Gesetzes treten am 1. Januar 1876 in Kraft.
§. 61. Der Reichskanzler wird ermächtigt, mit der Königlich renßischen Regierung wegen Abtretung der Preußischen Bank an das Reich auf folgenden Grundlagen einen Vertrag abzuschließen:
1) Preußen tritt nach Zurückziehung seines Einschußkapitals von 1,906,800 Thalern, sowie der ihm zustehenden Hälfte des Reserve⸗ fonds die Preußische Bank mit allen ihren Rechten und Verpflich⸗ tungen mit dem 1. Januar 1876 unter den nachstehend Ziffer 2 bis Behin hngen 9 das ab. Das Reich wird diese
ank an die na aßgabe der Bestimmungen dieses Gese .“ übertragen. 1 1“
2) Preußen empfängt für Abtretung der Bank eine Entschädigun von fünfzehn Millionen Mark, welche aus den Mitteln 199 Reichs. C““
3) Den bisberigen Antheilseignern der Preußischen Bank wird die Befugniß vorbehalten, gegen Verzicht auf elnn 8 durch ihre Bankantheilscheine verbrieften Rechte zu Gunsten der Reichsbank den Umtausch dieser Urkunden gegen Antheilscheine der Reichsbank von gleichem Nominalbetrage zu verlangen.
4) Die Reichsbank hat denjenigen Antheilseignern, welche nach den Bestimmungen der 88 16 und 19 der Bankordnung vom 5. Ok⸗ tober 1846 (Preußische Gesetz⸗Sammlung, Seite 435) die Heraus⸗ zahlung des eingeschossenen Kapitals und ihres Antheils an dem ““ der Preußischen Bank verlangen, diese Zahlung zu
5) Die Reichsbank wird zur Erfüllung der von der Preußischen
Bank durch Vertrag vom 32 Januar 1856 hinsichtlich der Staats⸗
anleihe von sechszehn Millionen fünfhundert neun und achtzigtausend Thalern übernommenen Verbindlichkeiten an Preußen für die Jahre 1876 bis einschließlich 1925 jährlich 621,910 Thaler in halb⸗ jährlichen Raten zahlen. Wird die Reichsbank nicht verlän⸗ gert, so wird das Reich dafür sorgen, daß, so lange keine andere Bank in diese Verpflichtung eintritt, die Rente bis zu dem ebengedachten Zeitpunkte der preußi⸗ schen Staatskasse unverkürzt zufließe.
6) Eine Auseinandersetzung zwischen Preußen und der Reichsbank wegen der Grundstücke der Preußischen Bank bleibt vorbebalten.
§. 62. Der Reichskanzler wird ermächtigt:
1) diejenigen Antheilsscheine der Reichsbank zu be⸗ geben, welche nicht nach § 61 Nr. 3 gegen Antheilsscheine der Preußischen Bank umzutauschen sind,
2) auf Höhe der nicht begebenen Antheilsscheine zur Beschaffung des nach §. 23 erforderlichen Grundkapi⸗ tals der Reichsbank verzinsliche, spätestens am 1. Mai 1876 fällig werdende Schatzanweisungen auszugeben.
Urkundlich ꝛc. Gegeben ꝛc.
Berichtigu ng: In der vorstehenden Zusammenstellung unter III. §. 13. Ziffer 6 (S. 17) ist der Text 5 berichtigen, wie folgt:
6) für fremde Rechnung Effekten aller Art, sowie Edelmetalle nach vorheriger Deckung zu kaufen und nach vorheriger Ueberlieferung zu verkaufen.
8 8 Anlage zum §. 9.
8 v u“
9 8 88 oten⸗ Bezeichnung der Bank. umlauf. 8 ℳ 114141424*”; Ritterschaftliche Privatbank in Pommern (Stettin) 1,222,000 Skädtische Pank in Heeslaaua . . . 1,283,000 .Bank des Berliner Kassenvereins . . . .. 963,000 ö1öö“; 1,251,000 .Magdeburger Privatbank . “ Provinzial⸗Aktienbank des Großherzogthums Posen Kommunalständische Bank für die preußische Ober⸗
114“4“ 11X“ Landgräflich hessische konzessionirte Landesbank 11114441414A“] Baytrische Baunken .
Sächsische Bank zu Dresden. M123242
Leipziger Kassenverein
.Chemnitzer Stadtbank ..
. Württembergische Notenbank T“.“
. Bank für Süddeutschland. IN8832
22. Weimarische Bank . . .
23. Oldenburgische Landesbank....
24. Braunschweigische Bank . . ...
25. Mitteldeutsche Kreditbank in Meiningen
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27. Anhalt⸗Dessauische Landesbank . . . . 935,000 28. Thüringische Bank (Sondershausen) . . . .. 1,658,000 aauaunuwuwnbvo “ 30. Niedersäͤchsische Bank (Bückeburg) 594,000 81. Lübecker Privatbank . . . .. 500,000 32. Kommerzbank in Lübeck. 959,000 33. Bremer Bank. 8 4,500 000
Zusammen 865,000/,000
— Die Justiz⸗Kommission des Reichstags wird sich heut Abend konstituniren.
1,173,000 1,272,000 1,206,000
1,307,000 6,000,000 159,000 10,000,000 32,000,000 16,771,000 5,348,000 1,440,000 441,000 10,000,000 10,000,000 10,000,000 1,155,000 1,971,000 1,881,000 2,829,000 3,187,000 1,344,000
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Landtags⸗Angelegenheiten.
Berlin. Die Motive zu dem Gesetzentwurf, be⸗ treffend die Befähigung für den höheren Verwal⸗ tungsdienst (s. Nr. 21 d. Bl.), lauten weiter:
Zu §§. 2 bis 4. Die Vorbereitungszeit des angehenden Ver⸗ waltungsbeamten während seiner Beschäftigung bei den Gerichts⸗ und Verwaltungsbehörden soll im Minimum zusammen den Zeitraum von vier Jahren erreichen, so daß in dieser Beziehung demselben die Er⸗ füllung keiner größeren Bedingung auferlegt wird, als dem Juristen. (§. 6 des Gesetzes vom 6. Mai 1869.) 1
Daß der angehende Verwaltungsbeamte die erste juristische Prü⸗ fung ablege und die ersten Studien seiner Ausbildung bei den Ge⸗ richtsbehörden durchmache, erscheint als eine begründete Anforderung. Nachdem er das Resultat seiner Rechtsstudien dargelegt hat, soll er sich mit der Anwendung der allgemeinen Rechtsnormen auf die kon⸗ kreten Lebensverhältnisse beschäftigen und mit der Handhabung der auf den vböö Gebieten des Rechtswesens bestehenden Formen — des Civil⸗ und Strafprozesses, des Vormund⸗ schafts⸗ und Grundbuchwesens — „vertraut machen, um eine Denk⸗ und Geschäftsthätigkeit für die den Gesetzen des zandes entsprechende Auffassung und die äußere Behandlung öffent⸗ licher Angelegenheiten zu schulen und zu erproben. Zu früh dürfte er dieser Vorbereitung nicht entzogen werden, wenn seine Ausbildung bei der Gerichtsbehörde das im §. 4 bezeichnete Ziel erreicht, so daß er seine Befähigung bewiesen hat, in dem Justizressort gewisse selbstän⸗ dige Funktionen wahrzunehmen. Es ist ihm Gelegenheit geboten, den ganzen Vorbereitungsdienst bei dem Untergerichte, einschlie lich der Staatsanwaltschaft (§. 20 des Regulativs vom 29. Dezember 1869 (Justiz⸗Ministerialblatt de 1869 S. 277) durchzumachen. Demnüächst
tausend Mark beträgt.
kommt für seine geschäftsmäßige Ausbildung namentlich auch in Be⸗
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tracht, daß der Geschäftsgang bei verschiedenen Verwaltungsorganen den Kreisausschüssen, Verwaltungsgerichten u. s. w. ähnlich wie be⸗ den Gerichten durch formale Vorschriften geregelt ist.
Zu §. 5. Nicht eine förmliche Prüfung, sondern nur ein Ten⸗ tamen soll der Referendarius vor seiner Uebernahme in die Ver⸗ waltung ablegen, um darzuthun, daß er sich mit den Staatswissen⸗ schaften vertraut gemacht habe. Der Verwaltung wird die Möglich⸗ keit geboten werden müssen, sich davon Ueberzeugung zu verschaffen, ob der zu übernehmende Referendarius auch in den sie besonders in⸗ teressirenden Wiffenschaften die auf der Universität gesammelten Kennt⸗ nisse festgehalten, beziehungsweise weiter gepflegt habe. In dem nach dem Schlußparagraphen des Entwurfs dieses Gesetzes zu erlassenden Regulativ soll Vorsorge für die Bestellung geeigneker Kommissarien behufs Abhaltung des erwähnten Tentaments getroffen werden. Es liegt in der Absicht, dieselben für jede Provinz nur einheitlich in der Provinzialhauptstadt in Funktion zu setzen und zu diesem Ende be⸗ fähigte Mitglieder der Regierungskollegien und auch sonst qualifizirte Personen, namentlich Universitätslehrer mit Auftrag zu versehen.
Die §§. 7 und 8 beabsichtigen gegen den bisherigen Zustand eine wesentliche Veränderung in der Vorbildung der Verwaltungsbeamten bei den Verwaltungsbehörden zu schaffen. Zwar enthielt das Re⸗ gulativ vom 14. Februar 1846 bereits die Vorschrift, daß die ge⸗ übteren Regierungs⸗Referendarien mit selbständigen kommissarischen Aufträgen versehen, womöglich eine Zeit lang bei tüchtigen Landräthen beschaftigt, auch, wenn sie dazu fähig erachtet wurden, gelegentlich mit der Vertretung eines Kreissekretärs oder Landraths beauftragt werden sollten. Die Ausführung dieser Vorschrift war jedoch mit mancherlei Weiterungen verbunden, sie wurde keine lebendige und erfolgreiche. Im Wesentlichen erhielten die R⸗ferendarien ihre Aus⸗ bildung, indem sie den einzelnen Mitzgliedern der Regierung zur Beschäf⸗ tigung überwiesen wurden und in den verschiedenen Decernaten Angelegen⸗ heiten nach den Akten bearbeiteten. Sie hatten nur wenig Gelegen⸗ heit zum Verkehr mit dem Publikum und zur Erlangung der erfor⸗ derlichen praktischen Geschäftsgewandheit; sie lernten die Personen und die Verhältnisse, mit denen sich ihre amtliche Thätigkeit beschäf⸗ tigte, selten unmittelbar kennen und sie waren der auptsache nach nur durch das Studium der Gesetze und durch Schlüsse aus den ihnen zukommenden amtlichen Schriftstücken in der Lage, sich ein Bild von den öffentlichen Verwaltungseinrichtungen zu machen. Mit Recht mußte nach allem Diesem in der Vorbildung des Verwaltungsbeam⸗ ten ein großer Mangel gefunden werden, welcher der Abhülfe bedarf. Der Regierungzreferendarius soll deshalb nach der Absicht des Gesetz⸗ entwurfs den einen Haupttheil seiner Ausbildung bei dem Landrathe, beziehungsweise dem Magistrat einer größeren Stadt durchmachen, un erst, nachdem er durch eigene Anschauung die Verwaltung in der un teren Instanz kennen gelernt hat, bei der oberen Verwaltungsbehörde und dem Verwaltungsgerichte beschäftigt werden. 8
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Zu §. 10. Auch für die große Staatsprüfung der Verwalturgs⸗
beamten wird ähnlich wie bei der zweiten juristischen Prüfung ein mehr praktischer Charakter erstrebt. Die etwas unbestimmten Vor⸗ schriften des Regulativs vom 14. Februar 1846 sollen eine festere Ge⸗ staltung gewinnen. Es dürften dadurch voraussich lich die Bedenken beseitigt werden, welche mit mehr oder weniger Begründung gegen das weite Gebiet des fruheren letzten Verwaltungsexamens erhoben worden sind. Von dem Kandidaten, welcher seine Befähigung zu einem höheren Verwaltungsamte nachweisen will, ist je denfalls eine hinlängliche Bekanntschaft mit dem in Preußen geltenden öffentlichen und Privatrecht und eine genaue Kenntniß des Verfassungs⸗ und Ver⸗ waltungsrechts zu verlangen. Wenn die letzte Prüfung ferner repeti⸗ torisch die Kenntnisse des Examinanden über Volkswirthschaft und Finanzwesen untersuchen will, so soll hierbei das Hauptgewicht auf die Politik der bezüglichen Wissenschaften gelegt und festgestellt wer den, ob der Kandidat für die Zwecke seines kuͤnftigen Berufes gend gend über die Anfgaben und schaftlichem und finanziellem Gebiet unterrichtet ist.
Die Ausnahmevorschrift des §. 12 soll die Verwaltung des im §. 22 des Regulativs vom 14. Februar 1846 garantirten Vorzuges nicht berauben, auch die Kräfte solcher Personen zu gewinnen, welche ihre Kenntnisse und Erfahrungen auf den verschiedensten Lebensgebieten gesammelt haben. Wenn insbesondere Männern, welche als Land räthe zꝛc. sich in der Verwaltungspraxis gründlich geschult und be⸗- währt haben, die Möglichkeit geboten sein soll, die Stellung eines Mitgliedes bei einer Provinzialverwaltungsbehörde zu erlangen, so wird es, insofern für ein solches an der Bedingung festgehalten wer⸗ den muß, daß dasselbe wissenschaftlich begründete Kenntnisse in der
Volkswirthschafts⸗ und Finanzpolitik und im Verfassungs⸗ und Ver⸗
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iele der Staatsgewalt auf volkswirth.
waltungsrecht besitze, für keine zu weit gehende Anforderung erachtet
werden können, daß die erwähnten Praktiker ihre Befähigung durch die Ablegung der großen Verwaltungspruͤfung nachzuweisen haben.
Eine Ausnahme kann, wie dies im §. 14 vorgeschlagen wird, mit denjenigen bewährten Verwaltungsbeamten gemacht werden, welche ihrer Zeit die Befähigung zum höheren Justizdienste er⸗ langt haben.
Lediglich praktischen Routiniers braucht der Weg in die Kollegien nicht eröffnet zu werden, zumal es eine der Hauptaufgaben der Aus⸗ bildung der angehenden Verwaltungsbeamten im Sinne des Gesetz⸗
entwurfes sein soll, denselben durchweg die möglichst eingehende
Kenntniß der praktischen Verwaltungsverhältnisse zu verschaffen.
Zu §. 13. Wenn konform mit der Bestimmung im §. 19 eub a. des Regulativs vom 14. Februar 1846 für die in die Provinzialver⸗ waltungsbehörden zu berufenden Justitiarien die Ablegung der großen juristischen Staatsprüfung verlangt wird, so hat es sich in der Praxis vielfach als im Interesse des Dienstes liegend erwiesen, diese Beamten nicht dauernd in ihren Stellungen zu belassen, sondern sie, nachdem sie sich mit der Verwaltungspraxis vertraut gemacht haben, von der Wahrnehmung des Justitiariats zu entbinden und mit der Bearbei⸗ tung reiner Verwaltungssachen zu betrauen. Die vorgeschlagene Be⸗ stimmung überträgt die Entscheidung darüber, ob und wann eine derartige Ueberführung stattfinden soll, den Ministern der Finanzen und des Innern mit der Maßgabe, daß eine solche veränderte Ver⸗ wendung frühestens nach Ablauf dreier Jahre eintreten darf.
Zu §. 15. Daß die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die Be⸗ rufung zu den Stellen der technischen Mitglieder der Regierungen zꝛec. keine Anwendung finden können, bedarf keiner weiteren Erläuterung.
Unberührt soll aber auch das von der Krone bisher ausgeübte Recht bleiben, in die höheren Verwaltungsstellen vom Regierungs⸗ Abtheilungs⸗Dirigenten einschließlich aufwärts auch solche Männer zu berufen, welche eine bestimmte formelle Qualifikation nicht nach⸗ gewiesen haben. 8
Zu §. 18. Die Ausführung des Gesetzes, namentlich der 8 eines die näheren Bestimmungen darüber enthaltenden Regulativs wir ebenso, wie bei dem Justizprüfungegesetze den Ressortministern zu übertragen sein.
Die §§. 19 und 20 werden sich als Uebergangsbestimmungen rechtfertigen, um einerseits bis dahin, daß nach den Vorschriften des neuen Gesetzes Regierungs⸗Assessoren geprüft und ernannt sind, für die Besetzung der Stellen bei den Regierungen, Landdrosteien zꝛc., ferner auch der landräthlichen Stellen etwaige Verlegenheiten zu ver⸗ hüten; andererseits damit nicht gegen sonst qualifizirte Kandidaten für den höheren Verwaltungsdienst, welche vor Emanation des in Rede stehenden Gesetzes ihre Universitätsstudien absolvirt haben, hin⸗ sichtlich der letzteren ein Umstand geltend zu machen ist, dessen Be⸗ hebung nicht mehr in der Macht der betreffenden Personen liegt.
Verkehrs⸗Anstalten.
In Hamburg werden jetzt Versuche mit einem gußeiser⸗ nen Straßenpflaster gemacht. Die Anwendung eines solchen Straßenpflasters ist in Warschau in größerem Umfange bereits vor⸗ genommen und hat sich dort gut bewährt. Die Hauptvortheile sollen die folgenden sein: 1) die rasche Herstellung, 2) angenehmes Fahren auf demselben, 3) Nichtglattwerden, weder im Sommer noch im Winter, 4) Unperänderlichkeit des Profils, selbst bei großen Lasten, “ Aufthauen nach Frostwetter und 6) geringe ÜUnterhaltungs⸗ osten.