1875 / 25 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 29 Jan 1875 18:00:01 GMT) scan diff

obgleich er doch unzweifelhaft in diesen fünf Wochen den Koffer

wenigstens einmal geöffnet haben wird, selbst wenn er ihn während

seines vorherigen zweiwöchentlichen Aufenthaltes hier in Berlin gar nicht geöffnet haben sollte. Am allerprägnantesten wird aber der Ein⸗

wand der Vergeßlichkeit widerlegt durch den eigenhändigen Brief des

Angeklagten vom 19. Juli 1874, worin er sich auf erhaltene Mah⸗ nung Seitens des auswärtigen Amtes zum Besitz der Dokumente be⸗

kennt und mit keiner Silbe Vergeßlichkeit als den Grund des bis⸗

herigen Unterbleibens der Rückgabe bezeichnet. Diese unwabr⸗ scheinlichste Entschuldigung kann ihm daher 889 Seitens des Gerichtshofes nicht zugestanden werden, vielmehr mußte nach dem Vorentwickelten die Ueberzeugung von seiner Schuld gewonnen werden und es erübrigt nur noch, die Strafthat des Angeklagten zu quali⸗ zziren. Die Anklage ist, abgesehen von dem erledigten Gesichtspunkte, auf § 350 Reichsstrafgesetzbuches gestützt, auf §. 348 a. a. O. Absatz 2, wo mit Gefänsnißstrafe nicht unter einem Monate jeder Beamte be⸗ 1 droht ist, welcher eine ihm amtlich anvertraute oder zugängliche Ur⸗ kunde vernichtet, bei Seite schafft, beschädigt oder verfälscht. Es liegen nun zwar alle sonstigen Requisiten dieses Paragraphen vor: a. die Beamtenqualität des Handelnden, b. die amtliche Anvertrauung und Zugänglichmachung der Do⸗ ienente. Beiseitesc „v0. die vorsätzliche Beiseiteschaffung der Dokumente: Nur die Urkundenqualität der beseitigten hng der fehlt. Es soll zugestanden werden, daß §. 348, Absatz 2 Reichs⸗ Strafgesetzbuches unter Urkunden nicht blos öffentliche Urkun⸗ den in dem beschränkten Sinne des ersten Absatzes jenes Para⸗ graphen versteht, jedenfalls und unzweifelhaft aber nur Urkunden im Sinne des §. 267 a. a. O., weil es sonst an jeder Bestimmung und Begrenzung für diesen neuen Urkundenbegriff fehlen würde. Urkunden im Sinne des §. 267,— öffentliche und private sind aber nur solche leblose Gegenstände, welche zum Beweise von Thatsachen oder Rechten bestimmt sind. Und eine solche Beftimmung hat die innere Korrespondenz zwischen dem Auswärtigen Amte resp. dem Fürsten Reichskanzler und den auswärtigen Misstonen offenbar nicht. Daß das Reichs⸗Strafgesetzbuch für den Thatbestand der Beseitigung von Dukumenten eine Erweiterung des Urkundenbegriffs über die Grenzen des §. 267 hinaus nicht gewollt hat, ergiebt recht deutlich ein §. 133, welcher neben die eigentlichen Urkunden noch „Register“, Akten“ und „sonstige Gegenstände, welche sich zur amtlichen Auf⸗ bewahrung an einem dazu bestimmten Orte befinden“, stellt. Wäre edes amtliche Schriftstück eines berufenen Beamten um seines nhalts und Verfertigers willen schon deshalb allein eine amtliche Urkunde, dann würde die besondere Erwähnung von Aktenstücken als Objekt der Beiseiteschaffung ꝛc. keine Berechti⸗ gung haben. Akten sind ja Konvolute amtlicher Schriftstücke von eamten und an Beamte. Der §. 348 al. 2 Reichs⸗Strafgesetzbuch schei⸗ det also wiederum aus. Es greift aber ebenso unbedeaklich der eben zitirte §. 133 Reichs⸗Strafgesetzbuch Platz, welcher in seinem hier allein in Betracht kommenden Absatz 1 wörtlich lautet:

„Wer eine Urkunde, ein Register, Akten oder einen sonstigen Gegenstand, welche sich zur amtlichen Aufbewahrung an einem dazu bestimmten Orte befinden, oder welche einem Beamten oder einem Dritten amtlich übergeben worden sind, vorsätzlich vernichtet, bei Seite schafft oder beschädigt, wird mit Gefängniß bestraft.“

Das Bedenken, daß § 133 der Fassung und Stellung nach als Thäͤter einen einer Amtsstellung gegenüberstehenden nicht beamteten Dritten vorauszusetzen scheint, erledigt sich durch die Erwägung, daß unmöglich ein Beamter für Dasjenige straflos bleiben kann, wofür der Nichtbeamte bestraft wird, so daß §. 133 in dem Verhältnisse zu §. 348 steht, daß der Beamte, wenn er Urkunden bei Seite bringt nach dem schwereren §. 348 (in welchem Register, Akten und sonstige Gegenstände vielleicht auch ihre Stelle finden sollten) bestraft wird, wenn er dagegen andere Amtsobjekte bei Seite bringt, aus dem mil⸗- deren §. 133 bestraft wird. Dasselbe Verhältniß hat auch schon zwi⸗ schen den entsprechenden Paragraphen unseres früheren preußischen Strafgesetzbuches vom 14. April 1851 bestanden. Dem heutigen §. 348 korrespondirte der damalige §. 323, dem heutigen §. 133 der damalige §. 106. Das Königliche Ober Tribunal hat in einem Ju⸗ dikat zu dem damaligen §. 323 in Sachen gegen Dornblät am 2. Januar 1856 den gleichen Grundsatz ausgesprochen, daß nämlich wenn nicht eigentliche Urkunden im technischen Sinne des Wortes, sondern Aktenstücke u. s. w. das Objekt der Strafthat bilden, der da⸗ malige §. 106, heutige §. 133, Plgttz greife. Solche Aktenstücke liegen hier vor. Als solche Aktenstücke, nicht als U⸗kunden charakterisiren sich die 13 kirchenpolitischen Depeschen; sie befanden sich zur amtlichen Aufbewahrung am dazu bestimmten Orte und zwar zuvörderst im Botschaftshotel zu Paris, demnächst hier in Berlin in der vom Angeklagten mitgeführten Dienstmappe des Aus⸗ wärtigen Amtes. Diese amtlichen Aktenstücke, welche übrigens dem Angeklagten auch amtlich überschickt, resp. übergeben waren, hat nun der Angeklagte, als er hier am 15. Mai 1874 den Wagen bestieg, um von Berlin fortzufahren, mit sich genommen und durch diese Mitnahme vorsätzlich bei Seite geschafft, d. h. wissentlich sie dem ordentlichen Geschäftsbetriebe der berechtigten Amtsstelle entzogen. Mehr war nicht nöthig. Die Folgen dieser Entziehung, deren Angeklagter sich bewußt sein mußte, traten auch bald zu Tage; denn der Amtsnachfolger des Angeklagten, Fürst Hohenlohe, traf Anfangs Juni in Paris ein, über⸗ reichte seine Kreditive und wollte sich über die Kirchenpolitik der deut⸗ schen Regierung orientiren, suchte also selbstverständlich seine Jafor⸗ mation in den Akten der Botschaft und sah sich, als er wider Er⸗ warten die g⸗suchten Depeschen vermißte, zu dem verlesenen Berichte vom 8. Juni 1874 veanlaßt. Einzig und allein dieser Bericht ist aber der Grund zur Untersuchung geworden und wäre selbstverständlich unter⸗ blieben, wenn der Angeklagte während seines mehr als zweiwöchent⸗ lichen Aufenthaltes in Berlin von Ende April bis Mitte Mai Ver⸗ anlassung zu der ihm obliegenden und wie er sagt, von ihm beabsich⸗ hacr zngeblic 1131 der Depeschen 9 ige Amt genommen hätte. Ange ist stehendem zwar nicht überführt: C111“ im Hotel der Kaiserlich deutschen Botschaft Zeit von 1872 bis 1874 durch eine und G a. ihm amtlich anvertraute Urkunde ätzli i Wi waaff b n vorsätzlich bei Seite ge „b. fremde Sachen (die Urkunden sub a.), die er in amtliche Eigenschaft empfangen und in Gewahrsam hatte, sich e giascher LE ““ Len 350 d. Str.⸗Ges.⸗B. ohl aber mußte der Gerichtshof na ö sächli each Kachen⸗ 18 chtshof nach Obigem für thatsächlich der Angeklagte zu Berlin im Mai 1874 13 amtliche (kirchen⸗ politische) Aktenstücke, welche sich zur amtlichen Fär dazu bestimmten Orte befanden, vorsätzlich bei Seite geschafft hat. Hiernach ist die That, wegen welcher einzig und allein Be⸗ strafung eintritt, nirgends anders als hier in Berlin geschehen; durch eine selbst nur eine Minute vor seiner Abreise am 15. Mai noch bewirkte Ablieferung an das Auswärtige Amt würde der Angeklagte die Strafthat vermieden haben. Sonach ist auch Berlin einzig und allein forum delicti commissi und dadurch materiell die Kompetenz des Stadtgerichts begründet, nachdem sich die formelle Kom⸗ petenz schon aus den Eingangserwägungen herausgestellt hat. Nach der eben gewonnenen thatsächlichen Feststellung kommt §. 133 R.⸗Str.⸗ G.⸗B. gegen den Angeklagten zur Anwendung. Bei der Straf⸗ abmessung hat der Gerichtshof sowohl Gründe für die Strafschärfung, wie Gruͤnde für die Strafmilderung gefunden und in Betracht gezogen. Als Gründe der ersteren Art erschienen die hohe amt⸗ liche Stellung, welche der Angeklagte als Botschafter des Deutschen Kaisers bei der französischen Regierung bekleidete und die durch diese hohe Amtsstellung auch bedingten hohen Amtspflichten, ferner die Wichtigkeit der kirchenpolitischen Depeschen und die aus ungeeig⸗ netem Bekanntwerden ihres Inhaltes drohende Gefahr; trug der An⸗ geklagte schon nicht ganz ungerechtfertigte Bedenken, ihren Inhalt dem Für sten Hohenlohe zugänglich zu machen, bei welchem doch höchstens Mißmuth uͤber ihren Inhalt entstehen konnte, um wie viel mehr

in Paris während der dieselbe Handlung als

jetzt I

durch Mitnahme auf Hin⸗ und Herreisen im In⸗ und Auslande dem möglichen Verlorengehen und Bekanntwerden in Kreisen auszu⸗ setzen, welche unendlich viel mehr als Mißmuth darüber empfin⸗ den, und diesen Empfindungen Ausdruck geben konnten, ja durch ihren Fanatismus die Ruhe des Vaterlandes gefährden konnten! Als Strafmilderungsgrund hat der Gerichtshof berücksichtigt, einmal die am 28 Junj 1874 nach Inhalt des Korrespondenzfascikels wirklich stattgefundene Rückgabe der kirchenpolitischen Depeschen an das Auswärtige Amt, sodann ferner die durch den verlesenen Erlaß vom 21. Dezember 1843 schon von Alters her bezeugte Eigen⸗ mächtigkeit einer Anzahl diplomatischer Agenten in der Disposition über Archivalien. Selbstverständlich sind diese Milderungs⸗ gründe nur eben Milderungsgründe, nicht etwa Straf⸗ ausschließungsgründe. Denn die Rückgabe der Depeschen charakte⸗ rifirt sich blos als die Reparatur des dem auswärtigen Dienste Sr. Majestät des Kaisers zugefügten Schadens resp Verzuges, und ein Beamter, welcher erst nach stattgehabter Mahnung seine Pflicht thut, redressirt durch diese nachträgliche Pflichterfüllung nur seine Pflichtwidrigkeit, macht ste aber nicht ungeschehen. Noch weniger können etwa üble Gewohnheiten von Berufsgenossen Unerlaubtes zum Erlaubten umstempeln. Die That des Angeklagten bleibt hiernach

strafbar, mögen auch Gründe zu einer milderen Beurtheilung ob⸗ walten. Keinenfalls sind dieselben im vorliegenden Falle so gewichtig, daß sie die anderseits hervorgehobenen Strafschärfungsgründe völlig paralysiren. Der Wegfall der beiden Kategorien ad II. und III. führte den Gerichtshof aber dazu, die Strafwürdigkeit des Angeklagten ledig⸗ lich nach den durch das Resultat der mündlichen Verhandlung gewon⸗ nenen Gesichtspunkten zu beurtheilen und demgemäß in Anwendung des §. 60 des Reichsstrafgesetzbuchs den erlittenen Untersuchungsarrest auf die zu erkennende Freiheitsstrafe anzurechnen.

und Gegenbeweismitteln als überflüssig erscheinen, welche früher bei Eröffnung der Voruntersuchung resp. bei Erhebung 88 Unklage wesentlich erscheinen mochten, bei dem Resultate der mündlichen Ver⸗ handlung aber, gegenüber den herangezogenen Strafgesetzbuchs⸗Para⸗ graphen, sich als einflußlos auf die Beurtheilung der Sache dar⸗ stellten, mochte man das Ergebniß solcher Beweisaufnahme prä⸗ sumiren, wie man wollte. Aus diesen Gründen hat namentlich eine eingehende Verlesung der Privatkorrespondenz des Angeklagten vom Gerichtshofe abgelehnt werden können, ja sogar abgelehnt werden müffen, zumal diese dem erkennenden Gericht durch die. Beschlagnahme beim Angeklagten zugänglich gewordene Privatkorrespondenz ausschließlich nur aus Briefen dritter Personen an den Angeklagten besteht, sonach einen Rückschluß auf seine Tenenzen, Motive und Absichten nur in sehr indirekter Weise zulassen würde, Ueberdem sind diese Tendenzen, Motive und Absichten des Angeklagten gegenüber der gegen ihn festgestellten einfach und klar vorliegenden Strafthat nur von geringem Interesse.

Was nun das Strafmaß anbetrifft, so erschien dem Geꝛichts⸗ hof unter jorgfältiger Abwägung der oben angegebenen Strafschärfungs⸗ und Strafmilderungsgründe in Strafmaß von drei Monaten Gefäng⸗ niß der Strafthat des Angeklagten entsprechend. Davon ist, wie oben erörtert, der vom Angeklagten erlittene Untersuchungsarrest abzurech⸗ nen. Letzteren hat der Angeklagte vom 4. bis 28. Oktober, theils in der Königlichen Stadtvoigtei, theils in der Charité und demnächst seit dem 12. November von Neuem, nunmehr aber in Form des Hausarrestes in seiner hiesigen Wohnung gebüßt; dieser Hausarrest hat bis zum Ende der fuͤr die Audienzverhandlung inkl. Urtels⸗ Publikation festgesetzten Tage gedanuert, ist jedoch durch die vom unterzeichneten Gericht auf den bescheinigten Krankheits⸗ zustand des Angeklagten angeordneten Erleichterungsmaßregeln sehr erheblich gemildert worden seit dem 20. November. Demnach hat der Angeklagte zuerst 24 Tage in der Stadtvoigtei und Charité und demnächst vom 12. bis 20. November, also 8 Tage, in vorgeschriebener Form des Hausarrestes Untersuchungshaft erlitten und es erschien daher angemessen, dem Angeklagten diese 32 Tage Untersuchungshaft in Höhe vog einem Monat auf die erkannte Frei⸗ heitsstrafe von drei Monaten Gefängniß anzurechnen.

Demgemäß ist der Tenor des Erkenntnisses so gefaßt worden daß daraus ersichtlich ist, daß die von dem Angeklagten annoch zu verbüßende Gefängnißstrafe noch zwei Monate beträgt. Seine Pflicht zur Tragung resp. Erstattung der Kosten des Untersuchungsverfahrens ergiebt sich aus seiner Verurtheilung und aus der Vorschrift des §. 178 der Verordnung vom 3. Januar 1849.

Reich. v. Ossowski. Giersch.

Kunst, Wissenschaft und Literatur.

Der Deutsche Herold, Zeitschrift für Heraldik, Sphra⸗ gistik und Genealogie, widmet dem am 83 Okür., Her 8 in Srürs. burg verstorbenen. Carl Heinrich Friedrich Chlodwig Freiherrn von Reitzenstein, aus dem Hause Unter⸗Schwarzenstein in Ober⸗ franken, einen Nachruf, dem wir Folgendes entnehmen: Frhr. v. R. wurde am 13. Januar 1823 in Magdeburg geboren. Sein Vater war der Königlich preußische General⸗Major Carl Frhr. v. R. Er besuchte von 1836 bis 1842 das Friedrich⸗Wilhelms⸗Gymnasium zu Berlin und studirte darauf Jura und Cameralia in Berlin und Breslau. Am 25. März 1845 trat er als Auskultator in den Justiz⸗ dienst ein und arbeitete in Neisse und Ratibor bei den dortigen Stadtgerichten, ging jedoch 1847 zur Verwaltung über. Bald darauf schied er aus dem Justisdienste aus und übernahm das Bayreuther Rittermannslehen Schwarzenstein n,h. Schon 1851 hatte er Bayern wieder verlassen und sich nur historischen Studien gewidmet. Nach dem Besuch fast aller bedeutenderen Archive Deutschlands, vielfachen Arbeiten im archivalischen Fache und mehreren Publikationen, siedelte er sich wieder in Schlesten an und zwar zuerst auf Altmannsdorf und Kunzendorf, dann auf Kochsdorf in der Lausitz. Im Jahre 1866 sah er sich genöthigt, wieder in den Staatsdienst zu treten. Zuvörderst übernahm er die Ordnung der Fürstlichen Archive in Gera und Greiz und unterzog sich darauf dem Kommissarium, aus den in Schleswig und Holstein zerstre iten Lokal⸗Archiven das Staatsarchiv zu Schles⸗ wig zusammenzustellen, welcher Aufträge er sich zu beiderseitiger Zu⸗ friedenheit entledigte. Demnächst trat er als Hülfsarbeiter beim Kura⸗ torium des „Preußischen Staats⸗Anzeigers“ in Berlin ein und über⸗ nahm als solcher die Referate über Elsaß⸗Lothringen während des Krieges 1870/71, arbeitete auch an der Eiroher des deutsch franzö⸗ sischen Kriegs 1870 1871 mit. Seit dem 5. Mai 1871 fungirte er als Polizeikommissar in Mülhausen i./E, dann vom 20. Juli bis zum 5. Januar 1872 in derselben Eigenschaft in St. Amarin, von wo er als Kustos der Kaiserlichen Universitäts⸗ und Landesbibliothek nach Straßburg versetzt wurde. Zum zweiten Male hatte sich Freiherr von Reitzenstein vermählt mit Caroline von Rathgeb⸗Lautsch die ihn überlebt. Um den Verein Herold hat sich der Frhr. v. R. nicht allein durch seine allgemeine Wirksamkeit als genealogischer und heral⸗ discher Schriftsteller, sondern speziell als Vorsitzender von 1870 an bis zu seiner Versetzung von Berlin, zumal in wissenschaftlich stren⸗ gerer Richtung, sich um den Herold bedeutende Verdienste erworben.

Aus den Sitzungen der historischen Vereine im Dezem⸗ ber 1874. Im Verein für die Geschichte Berlins sprach Haustiaann Alt über „Trabanten“. Um die Mitte des 15. Jahrh. waren die Trabanten Soldsoldaten, die zu Fuß kämpften und mit Büchsen Armbrüsten, Hellebarden u. s. w. bewaffnet waren. So erscheinen sie im Kriege der Stadt Nürnberg gegen den Kurfürsten Albrecht Achilles von Brandenburg, 1449. Zu den landesherrlichen Kriegen mußten zu jener Zeit die Städte eine bestimmte Anzahl von Tra⸗ banten stellen, ausrüsten und erhalten. Dieselben hatten damals schon eine Art Uniform (rothe Hosen) und standen unter einem eigenen Hauptmann. Gegen Ende des 15. Jahrh. bestand ein Hau⸗ fen zu einem Viertel aus Büchsens hützen, während das zweite Vier⸗ tel Armbrüste mit Setztartschen hatte und die andere Hälfte nur mit Hellebarden und Streitäxren bemacfaft war. Im 16. Jahrh. bildeten die Trabanten einen Theil des ofgesindes und zwar die Leibwache

mußte er nicht serechte Bedenken tragen, diese wichtigen Depeschen 8.

des Fürsten. Am brandenburgischen Hofe bestand im 16. Jahrhun⸗

Dieselben Gesichtspunkte ließen eine Reihe von Beweismitteln⸗

2 dert die Kleidung der Trabanten in einem Paar mit Leinwand ge e

fütterten Pumphosen, einem Wams von Parchent mit glei Fütterung, einer Puffjacke, einem Mantel und Strümpfen. Die Bewaffnung bestand zu einem Drittheil in Spießen und zu einem Drittheil in Feuerröhren. Die Trabanten hatten auf „Ihro Kur⸗ fürstlichen Gnaden Leib mit getreuem Fleiße zu warten“; sie wurden ferner bei Lebensstrafe dazu angehalten, ihre „Ober⸗ und Unterwehren in allen zutragenden Nothfällen, es sei zu Waffer oder zu Lande, ode

Gnaden oder dessen Gemahl und jungen Herrschaft Leibes und Lebens männlich zu gebrauchen, so lange sie dieselben in ihren Fäusten führen und sich damit wehren könnten.“ Sie standen unter einem Hauptmann und Licutenant und mußten bei feierlichen Gelegenheiten oder bei der

lief sich auf 24 Mann. Im 17. Jahrhundert endlich wurden die Trabanten beritten gemacht und bildeten als Trabanten⸗Garde denjeni⸗ gen Truppentheil, der die Person des Fürsten zu beschützen und in den

dieselbe vierfach mit dem Königlichen Wappen auf Rock und Scha⸗ bracke. Die Trabanten⸗Garde wurde

Hr. Geh. Hofrath Schneider sprach über: „Zwei Standbilder zu Berlin und das S

unter Leitung Adams in Marmor ausgeführt und vom Köni für

1000 Thlr. gekauft, jedoch nicht aufgestellt, sondern weshalb sist nicht bekannt in eine alte Kiste verpackt, in dem damaligen Börsen⸗ hause aufbewahrt. der Kaufmannschaft an den Minister,

er K 8 und schlugen vor, das Stan bild in der Akademie aufzustellen. 5 z0 rnge

Jetzt wurde Schadow zum Bericht

im unteren großen Saale der Akademie aufgestellt werde, und li⸗ dieselbe nach der Akademie bringen. Wann 8 warum die Statas in das Treppenhaus gesetzt worden, ist unbekannt.

Das 2. Standbild König Friedrichs I. befindet sich seit 1800 in Königsberg. Dasselbe, 607“ hoch, stellt den König Friedrich I. mit den Karfürstlichen Attributen, auf einem Schilde stehend, dar. Zu seinen Füßen liegt ein Helm, sein Haupt ist mit einer lockigen Per⸗ rücke geschmückt. Der König hat dieselbe schon bei seinen Lebzeiten (1697) von Schlüter in Metoll gießen lassen, aber keinen Aufstellungs⸗ ort bestimmt. Fünf Monate nach seinem Tode trat man zwar in Verhandlungen über die Aufrichtung der Statue, doch kam es schließ⸗ lich nicht dazu. Als nun der Polenkönig Friedrich August im Jahre 1728 nach Berlin kommen wollte, wurde auf Befehl des Königs

aufgestellt, mit einem hölzernen Piedestal und mit 4 Skle 1 Gips, die mit Bronzefarben angestrichen waren, umgeben. lnwen Tode des Köaigs wurde jedoch das Standbild, nachdem es längere Zeit mit Brettern umhüllt gewesen, wieder nach dem Zeughause ge⸗ schafft und blieb daselbst bis zum Jahre 1800. In dem gedachten Jahre schenkte König Friedrich Wilhelm III. die Statue Friedrichs I. den ostpreußischen Ständen und übernahm auch die Kosten für das Piedestal und den Transport auf seine Kasse. Das Monument steht seitdem der Wache gegenüber vor dem Schlosse in Königsberg.

„Zu Verein fürdie Geschichte Potsdams hielt Dr. Selle einen Vortrag: „Was sich in Sage und in Volksgebräuchen aus ur germanischer Zeit bis jetzt in und Wum Potsdam erhalten hat“. Hierauf kam ein Reskript König Friedrichs II. vom 7. August 1751, den Fleisch⸗ verkauf in Potsdam betreffend, zur Verlesung. Nach demselben waren die Schlächter gehalten, das Pfund Rindfleisch und Schweinefleisch für 1 Gr. 6 Pf., 1 Pfd. Kuhfleisch und Hammelfleisch für 1 Gr. 4 Pf., 1 Pfd. Kalbfleisch für 1 Gr. 9 Pf., Kopf, Maul, Füße Rücken, Knochen und Rippespeer für 1 Gr., Kalbsgekröse für 3 Gr. Kopf und Füße vom Kalbe für 4 Gr. und Kalbsgeschlinge für 4 Gr dagegen 1 Pfd. Rinderkaldaune, Nierenherz für 7 Pf. zu verkaufen. Die „gute? Ochsenzunge kostete 5 Gr., eine geringere 4 Gr., eine Hammelzunge 6 Pf. Zugleich war eine Strafe von 6 Groschen an⸗ gedroht für jedes Loth, so am Fleische fehlt. „Die Schläͤchter sollen kein ander Blut, als vom Schwein in die Würste, noch unter das Schweineschmalz Mehl mengen: Ingleichen sollen sie bei dem Fleisch keine Wuͤrste mit beilegen.“ Zuwiderhandelnde verfielen in eine schwere willkürliche Geldstrafe, von welcher der Denunziant ein Drit⸗ der Magistrat ein Drittheil und die Armen ein Drittheil erhielten. .

Philologische Sektion der Schlesischen Gesellschaft vaterländische Kultur in Breslau: Professor Dr. Palm über die in Icher neu entdeckte Heimath Walthers von der Vogelweide. Verein für Geschichte und Alterthum Schlesiens in Breslau: Professor Dr. Dziatzki hielt einen Vortrag: „Aus dem Leben des schlesischen Dichters An⸗ dreas Scultatus“ (1642). Historischer Verein für Niedersachsen in Hannover: Senator Culemann hielt einen Vortrag über verschiedene Alterthümer. Verein für Geschichte und Alterthumskunde in Frankfurt a. M.: Dr. Steitz über das homerische Troja.

Der deutsche Verein für öffentliche Gesundheits⸗ pflege wird sich, wie die „Nat. Ztg.“ mittheilt, in diesem Jahre vom 12. bis 15. September in München versammeln. Die deutsche Naturforscherversammluug tagt vom 18. bis 24. desselben Monats in Graz, so daß die Mitglieder jenes Vereines eventuell noch Zeit genug übrig haben, den Verhandlungen der letzteren, besonders, was hier von Wichtigkeit ist, denen der hygienischen Sektion ebenfalls bei⸗ zuwohnen. Der geschäftsführende Ausschuß des Vereines, der sich am vergangenen Sonntag in Eisenach zu einer Be⸗ rathung zusammen fand, hat gleichzeitig, dem Vernehmen nach, auch die Tagesoördnung für die Münchener Ver⸗ sammlung (festgestellt. Dem zufolge wird zuvörderst Geh. Rath Dr. Varrentrapp aus Frankfurt a. M. über sanitäre Anforde⸗ rungen an den Bebauungsplan referiren. Der Gegenstand kam schon in Danzig vor, wurde dort aber nicht erledigt. Auch ein zweiter Gegenstand wird diesmal wiederholt zur Berathung gestellt, die Frage des Schlachtzwanges und der obligatorischen Fleischschau, für sie ist anscheinend Ober⸗ Bürgermeister Bredt (Barmen) als Referent bestellt. Die Beköstigung für Gesunde in öffentlichen Anstalten, Waisen⸗ häusern, Pensionaten ꝛc. wird als dritter Punkt zur Diskusston ge⸗ stellt, als vierter aber die überaus wichtige Frage von den ÜUrsachen des Typhus. Das Referat über sie ist durch Prof. v. Pettenkofer übernommen. Unzweifelhaft wird die Versammlung sehr zahlreich be⸗ sucht werden, da München auch in hygienischer Beziehung des Interessan⸗ ten sehr viel bietet. Nicht nur die öffentlichen Anstalten und Labora⸗ torien sind bemerkenswerth, sondern auch die sanitären Zustände der Stadt lehrreich. Bei der Ausschußsitzung fehlte Ober⸗Bürgermeister Hobrecht, am Erscheinen verhindert, zugegen waren Bürgermeister Dr. Erhard⸗München, Geheimer Ober Baurath Wiebe⸗Berlin, Ober⸗ ürgernteister 8 e.eeec. Dr. Geheimer Sani⸗ ats⸗Rath Dr. Varrentrapp⸗Frankfurt a. M, und als ständiger Se⸗ kretär Dr. Al. Spieß eben daher.

Das „M. T.“ schreibt aus Mainz, 26. Januar. Wasserstand des Rheines und Maines ist bereits stiegen, daß bei fortwährendem Regen großes Wasser zu befürchten ist. Das Wasser dringt schon in die Keller der unteren Stadttheile. Die Mainspitze sowie andere niedrig gelegenen Landstrecken in der Nähe der beiden Flüsse stehen unter Wasser. 8

so g e⸗

hagen am 24. d. M. folgendes Telegramm: „Nördlich von Horsens

und Randers ist der Betrieb eingestellt. Von Aarhuus geht vorläufig kem Zug ab. Der Abeudzus aus Kopenhagen it Lis Ranters und

baaicigen Züge ugc 8f ahnen ist der Betrieb in den letzten Tagen ebenfalls w —. sturm eingestellt gewesen. 8 ö. 1“

Zweite Beilage

wo es wolle, zur Beschützung und Vertheidigung Ihro Kurfürstlichen 8

Anwesenheit fremder Herrschaften aufwarten. Ihre größte Anzahl be⸗ 8

Schlachten den hervorragendsten Antheil zu nehmen bestimmt war. Kurfürst chlac 1 1 Amnh nehme t gr. Kurfürst Friedrich III. gab ihnen eine prächtige Uniform und schmückte als König

. ard auch häufig zu Verschickungen gebraucht und verschwindet später in dem Regiment Gardes Corps.

König Friedrichs I.“ das La leursche im Treppenhause des Akademie⸗ bäud . lüter⸗Jacobz'sche in Königsberg i. Pr. * ie Statue in der Akademie wurde unter König Friedrich II. von Lafleut.

Im Jahre 1791 wandten sich nun die Aeltesten

aufgefordert. Auf seine Vorschläge befahl der König, daß die Statue

Friedrich Wilhe.m I. die Statue am 15. Mai auf dem Molkenmarkte

Der

Aus Aarhuus erhielt das „Ritzau'sche Bureau“ in Kopen⸗

rast ein ungewöhnlich starker Schneesturm. Zwischen Frederikshavn

Viborg gelangt. In Fühnen und im südlichen Jütland werden die plan- Auf mehreren seeländischen Eisen-⸗

Zweite Beilage

8

nzeiger und Königlich Preußische

Berlin, Freitag, den 29. Januar.

Königreich Preußen. Bekanntmachung. 1.“ Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetz⸗

Samml. S. 357) sind bekannt gemacht:

1) das am 15. Mai 1874 Allerhöchst vollzogene Statut für die Powidzer Meliorationsgenossenschaft durch das Amtsblatt der König⸗ lichen Regierung zu Bromberg Nr. 51 (Extrablatt) S. 1 bis 7, aus⸗ gegeben den 18. Dezember 1874;

2) die am 19. Juni 1874 Allerhöchst vollzogene Bestätigungs⸗ urkunde, betreffend die Ausdehnung des Unternehmens der Magde⸗ burg⸗Cöthen⸗Halle⸗Leipziger Eisenbahngesellschaft auf den Erwerb der Bahnstrecke von der preußisch⸗sächsischen Landesgrenze bei Schkeuditz bis zum Bahnhofe Leipzig und den siebenten Nachtrag zu dem Statut der Gesellschaft, durch die Amtsblätter

der Königlichen Regierung zu Magdeburg Nr. 48, außerordentliche

Beilage S. 375/376, ausgegeben den 5. Dezember 1874, der Königlichen Regierung zu Merseburg Nr. 49 S. 267/268, aus⸗ gegeben den 5. Dezember 1874;

3) das Allerhöchste Privilegium vom 19. Juni 1874 wegen Aus⸗ gabe von 1,500,000 Thalern Prioritäts⸗Obligationen der Magdeburg⸗ Cöthen⸗Halle⸗Leipziger Eisenbahngesellschaft durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Magdeburg Nr. 47 S. 363 bis 365, aus⸗ gegeben den 21. November 1874;

4) der Allerhöchste Erlaß vom 17. Juli 1874, betreffend die Auflösung der Unstrut⸗Eisenbahngesellschaft, durch das Amtsblatt der Köniplichen Regierung zu Merseburg Nr. 49 S. 268, ausgegeben den 5. Dezember 1874;

5) das Allerhöchste Privilegium vom 20. Juli 1874 wegen Aus⸗ gabe auf den Inhaber lautender Obligationen der Stadt Barmen im Betrage von 500,000 Thalern (1,500,000 Mark Reichswährung) durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Düsseldorf Nr. 37 S. 377 ff., ausgegeben den 29. August 1874;

6) die Allerhöchste Verordnung vom 16. September 1874 wegen Errichtung einer Elementarlehrer⸗Wittwen⸗ und Waisenkasse für die Provinz Hannover durch das Amtsblatt für Hannover Nr. 48 S. 391 bis 400, ausgegeben den 13. November 1874;

7) der Allerhöchste Erlaß vom 16. September 1874, betreffend die Bestätigung des Statuts der Wittwenkasse für die Lehrer der evangelischen Volks⸗, Bürger⸗ und höheren Mädchenschule der Stadt Osnabrück, durch das Amtsblatt für Hannover Nr. 48 S. 403, aus⸗ gegeben den 13. November 1874;

8) das am 18. September 1874 Allerhöchst vollzogene Statut Meliorationsverbandes durch die Amts⸗ blätter

der Königlichen Regierung zu Potsdam Nr. 51 S. 401 bis 403,

ausgegeben den 18. Dezember 1874, der Königlichen Regierung zu Frankfurt a. d. O. Nr. 50 S. 291 bis 293, ausgegeben den 16. Dezember 1874;

9) das Allerhöchste Privilegium vom 16. Oktober 1874 wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Obligationen der Stadt Trar⸗ bach zum Betrage von 120,000 Mark Reichswährung durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Coblenz Nr. 47 S. 345 bis 347, ausgegeben den 26. November 1874;

10) der Allerhöchste Erlaß vom 16. Oktober 1874, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts und der fiskalischen Vorrechte an den Kreis Nieder⸗Barnim für den Ban einer Chaussee von Nie⸗ der⸗Schönhausen über Liebenwalde bis zur Grenze des Templiner Kreises in der Richtung auf Zehdenick, durch das Amtsblatt der Kö⸗ niglichen Regierung zu Potsdam Nr. 52 S. 411, ausgegeben den 25. Dezember 1874;

11) das Allerhöchste Privilegium vom 16. Oktober 1874 wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Kreis⸗Anleihescheine des Kreises Nieder⸗Barnim im Betrage von 330,000 Reichsmark durch das Amts⸗ blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam Nr. 52 S. 411/412, ausgegeben den 25. Dezember 1874;

12) das Allerhöchste Privilegium vom 21. Oktober 1874 wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Obligationen über eine Anleihe der Stadt Ronsdorf von 45,000 Thalern = 135,000 Mark Reichs⸗ währung durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Düssel⸗ dorf Nr. 51 S. 479 bis 481, ausgegeben den 5. Dezember 1874;

13) das Allerhöchste Privilegium vom 26. Oktober 1874 wegen eventueller Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis⸗Obligationen

des Kreises Usedom⸗Wollin bis zum Betrage von 150,000 Mark

Reichswährung durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin Nr. 50 S. 324 bis 326, ausgegeben den 11. Dezember 1874;

14) das Allerhöchste Privilegium vom 4. November 1874 wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Obligationen der Stadt Altona im Betrage von 800,000 Thalern oder 2,400,000 Reichsmark durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Schleswig Nr. 61 S. 453 bis 455, ausgegeben den 12. Dezember 1874.

Nr. 9 des „Amts⸗Blatts der Deutschen Reichs⸗ Hostverwaltung“ hat folgenden Inhalt: General⸗Verfügung vom 23. Januar 1875. Ausdehnung der Empfangs⸗Anerkenntnisse über die von den Bahnposttransporten abgelieferten gewöhnlichen Packete auf den Weselverkehr. General⸗Verfügung vom 23. Januar 1875. Verpackung der Begleitadressen zu gewöhnlichen Packeten nach Stet⸗ tin. General⸗Verfügung vom 26. Januar 1875. Umrechnung der auf Postanweisungen nach den Niederlanden eingezahlten Beträge. Bescheidungen vom 20. Januar 1875. Zulässigkeit der Versendung von in Briefform gefalteten Drucksachen.

Nr. 11 des Ministerial⸗Blatts für die gesammte innere Verwaltung in den Königlich Preußischen Staaten, herausgegeben im Bureau des Ministeriums des Innern, hat folgenden Inhalt: Cirkular über die zum Halten —der Gesetz⸗ Sammlung und der Amtsblätter verpflichteten Personen und der Gratis⸗Empfänger betreffend, vom 11. November 1874. Bescheid, die rechtsgültige Eheschließung von Ausländern im Inlande nach den Formen des Gesetzes vom 9. März 1874 betreffend, vom 31. Oktober 1274. Erlaß, die Erledigung von Requisitionen auf Grund des Gesetzes vom 9. März cr. Seitens der Civilstandsbeamten im Ge⸗ biete des Rheinischen Rechtes, resp. im Gebiete der ehem. Freien Stadt Frankfurt a. M. betreff’nd, vom 9. November 1874. Erlaß, das Organ für die Bewilligung der sächlichen Ausgaben der Standesamts⸗Verwaltung betreffend, vom 12. November 1874. Erlaß, die Ausführung des Gesetzes über die Beurkundung des Per⸗ sonenstandes betreffend, vom 13. November 1874. Cirkular, die von den Standesbeamten zu liefernden statistischen Nachrichten be⸗ treffend, vom 20. November 1874. Cirkular, die Bestimmung des Gerichts, bei welchem die Nebenregister über Beurkundung des Per⸗ sonenstandes aufzubewahren sind, wenn der Standesbemte außer⸗ halb seines Bezirks wohnt, betreffend, vom 2. Dezember 1874. Erlaß, die Form der Seitens der Standesbeamten zu ertheilenden Bescheinigungen zum Zwecke der Taufe oder der Beerdigung betref⸗ fend, vom 4. Dezember 1874. Verfügung, den Abschluß der Standesregister nach Ablauf des Kalenderjahres betreffend, vom 29. Dezember 1874. Cirkular⸗Verfügung, die Abtretung von Staats⸗ grundstücken an die Reichsverwaltung betreffend, vom 6. September 1874. Cirkular, die Vorschriften für die Buchführung und Kassen⸗ verwaltung in Bezug auf die Reichsmarkrechnung bet effend, vom 23. Dezember 1874. Cirkular, die Diäten und Reisekosten der Ober⸗ lehrer an Gymnasien, Rektoren der Progymnasien ꝛc. betreffend, vom 10. September 1874. Bescheid, die Behandlung der Schulbau⸗ sachen mit Rücksicht auf die Vorschriften der Kreisordnung betreffend, vom 14. September 1874. Bescheid, die Unzulässigkeit der Ein⸗ richtung einer einklassigen öffentlichen Konfessionsschule neben den mehrklassigen städtischen Schulen; ferner die Nichtverpflichtung der bürgerlichen Gemeinde zu Beiträgen für eine solche und für eine konfessionelle Privatschule betreffend, vom 19. August 1874. Cirkular, den Bezug von Formularen zu Impfscheinen von der Königl. Staatsdruckerei betreffend, vom 23. Dezember 1874. Erkenntniß des Königlichen Ober⸗Tribunals, nach welchem der Antrag auf Ver⸗ folgung einer einem Gemeindevorsteher in Beziehung auf seinen Be⸗ ruf zugefügten Beleidigung nicht vom Amtsvorsteher gestellt werden kann, wenn die Berufsthatigkeit, auf welche sich die Beleidigung be⸗ zog, nicht zu den der Verwaltung oder Aufsicht des Amtsvorstehers unterliegenden Gegenständen gehört, vom 15. Oktober 1874. Be⸗ scheid, die Frage, in wie weit landesherrliche Genehmigung zur An⸗ nahme eines für kommunale Zwecke ausgesetzten Legats erforderlich ist, betreffend, vom 12. Dezember 1874. Cirkular, die Kosten der ärztlichen Untersuchung der nach §. 362 des Strafgesetzbuchs der Landes⸗Polizeibehörde überwiesenen Personen betreffend, vom 3. No⸗ vember 1874. Cirkular, die den Gensd'armen als Begleitern von Gefangenen⸗Transporten auf den Eisenbahnen gebüh⸗ renden Entschädigungen betreffend, vom 4. Dezember 1874.

ütsee M. enwe-

Verfügung, die den Gensd'armen bei Versetzungsreisen zu gewährenden Tagegelder und Reisekosten betreffend, vom 7. Dezember 1874. Bescheid, die Tragung der Kosten für Ernährung und Bekleidung der Kinder weiblicher Strafgefangenen, so lange sie von der Mutter nicht getrennt werden können, betreffend, vom 4. November 1874. Cir⸗ kular an das Königliche Polizei⸗Präsidium hier, die Anwendung des beschränkten Submissionsverfahrens bei fiskalischen Bauausführungen betreffend, vom 20. November 1874. Bekanntmachung, die Ein⸗ führung neuer, auf Reichsmarkwährung lautender Telegraphen⸗Frei⸗ marken im Reichs⸗Telegraphengebiet betreffend, vom 12. Dezember 1874. Cirkular, die Herbeiführung der Uebereinstim⸗ mung der Grundbücher mit den Flurbuchs⸗ und Gebäude⸗ steuerrollen⸗Anhängen betreffend, vom 10. Juli 1874. Cirkular⸗Verfügung, die Annahme von Hülfsarbeitern in den Bureaus und Kanzleien der Provinzial⸗Steuerbehörden betreffend, vom 16. Sep⸗ tember 1874. Verfügung, die Besteuerung der Bäcker und Fleischer, der Handlungsreisenden und des Gewerbebetriebes im Umherziehen betreffend, vom 14. August 1874. Cirkular, die Behandlung der Reklamationen Klassensteuerpflichtiger, welche nach geschehener Veran⸗ lagung ihren Wohnsitz verlassen haben, betreffend, vom 27. Oktober 1874. Verfügung, die Gewerbesteuerpflichtigkeit der zur Darstellung von Braunkohlen⸗Preßsteinen dienenden Anlagen betreffend, vom 26. November 1874. Cirkular, die Feststellung der durch Truppen⸗ Uebungen entstehenden Flurschäden betreffend, vom 10. November 1874. Cirkular, die Tagegelder und Reisekostensätze der Kreis⸗ Thierärzte betreffend, vom 4. November 1874. Bekanntmachung der Reichsschulden⸗Verwaltung, die Reichskassenscheine betreffend, vom 24. Dezember 1874. Bekanntmachung, betreffend die Außerkurs⸗ setzung verschiedener Landes⸗Silber⸗ und Kupfermünzen, vom 19. De⸗ zember 1874. Nachweisung über den Geschäftsbetrieb und die Resultate der Sparkassen für das Jahr 1873.

Kunst, Wissenschaft und Literatur.

Die Nr. 6 der „Natur“, Zeitung zur Verbreitung natur⸗ wissenschaftlicher Kenntniß und Naturanschauung für Leser aller Stände, (Drgan des deutschen Humboldt⸗Vereins), herausgegeben von Dr. Otto Ule und Dr. Karl Müller von Halle. Halle, G. Schwetschke'scher Verlag. (Abonvementspreis 3 Mark pro Quar⸗ tal) hat folgenden Inhalt: Arzneiwesen im Alterthume. Von Dr. M. Weishaupt. (Fortsetzung). Läuse, Wanzen und ähnliches Un⸗ geziefer. Von Dr. Otto Ule. (Mit 1 Abbildung.) Wissenschaft⸗ liche Anstalten. Die Universität von Cordoba. Literaturbericht. Tyndall, Spicker. Kleinere Mittheilungen. Die höchsten Woh⸗ nungen.

Das unter dem Protektorat Sr. Majestät des Königs von Württemberg stehende Konservatorium für Musik in Stuttgart hat im vergangenen Herbst 161 Zöglinge neu aufgenom⸗ men und zählt, dem „St. A. f. W.“ zufolge, jetzt im Ganzen 576 Zöglinge, um 68 mehr als im vorigen Jahr. 182 davon widmen sich der Musik berufsmäßig, und zwar 62 Schüler und 120 Schüle⸗ rinnen, darunter 133 Ncht⸗Württemberger. Unter den Zöglingen im Allgemeinen sind 306 aus Stuttgart, 32 aus dem übrigen Württem⸗ berg, 10 aus Baden, 11 aus Bayern, 1 aus Hessen, 22 aus Preuzen, 1 aus Braunschweig, 3 aus Bremen, 6 aus den sächsischen Herzog⸗ thümern, 2 aus Hamburg, 1 aus Osterreich, 35 aus der Schweiz, 1 aus Frankreich, 53 aus Großbritannien, 1 aus den Niederlanden, 10 aus Rußland, 1 aus der Türkei, 79 aus Nordamerika und 1 aus Afrika. Der Unterricht wird während des Wintersemesters in wöchent⸗ lich 706 Stunden durch 34 Lehrer und 5 Hülfslehrer ertheilt.

Verkehrs⸗Anstalten.

In der außerordentlichen Generalversammlung der Mehl⸗ theuer⸗Weidaer Eisenbahn⸗Gesellschaft fand der Seitens des Vorstandes mit Dr. Strousberg und der Mitteldeutschen Kredit⸗ bank Filiale Berlin abgeschlossene Vertrag wegen Fertigstellung der Bahn einstimmige Annahme.

Die Eröffnung der neuen Linie Arnsdorf⸗Gossen der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn, welche am 1. Januar in Folge der eingetretenen Witterung nicht erfolgen konnte, ist nunmehr auf den 15. Februar festgesetzt.

8 3 b 1“ Inserate für den Deutschen Reichs⸗ u. Kgl. Preuß.

Staats⸗Anzeiger, das Central⸗Handelsregister und das

Postblatt nimmt ant: die Inseraten⸗Expedition

des Dentschen RKeichs-Anzeigers und Königlich 18 Preußischen Stants-Anzeigers:

Berlin, S. W. Wilhelm⸗Straße Nr. 32.

X* . ³.

u.

Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen. 1) Karl Schweidni 2) Friedrich August Adolf Schröter, den 30. März 1846 zu Schweidnitz geboren, zuletzt daselbst, 3) Karl Ferdinand Alexander von Brause am 2. Februar 1846 zu Schweidnitz geboren, zuletzt daselbst, 4) Fer⸗ dinand Wilhelm Adolf Malcharczeck, am 19. Fe⸗ bruar 1846 zu Schweidnitz geboren, zuletzt daselbst, 5) Markus Pakulli alias Pokalle oder Pochalle, am 1847 zu Constadt geboren, 1— Schweidnitz, 6) Johann Karl Paul Lichtenberger, am 1. Dezember 1846 zu Schweidnitz geboren, zuletzt daselbst, 7) Julius Herrmann Rudolf Hacke, am 30. Mai 1847 zu Ober⸗Arnsdorf geboren, zuletzt daselbst, 8) Johann Karl Anders, am 7. Juni 1847 zu Ober⸗Arnsdorf geboren, zuletzt daselbst, 9) Karl August Eckner, am 9. März 1847 zu Wilkau ge⸗ boren, zuletzt daselbst, 10) Friedrich Wilhelm Anton 17. Nowag, am 6. September 1848 zu Schweidnitz ge⸗

Steckbriefs⸗Erledigung. Der hinter den Hand⸗ 4846 zu lungslehrling Berthold Peretz wegen wiederholten einfachen Diebstahls unter dem 5. Januar dieses Jahres erlassene Steckbrief wird hierdurch zurückge⸗ nommen. Berlin, den 25. Januar 1875. König⸗ liches Stadtgericht. Abtheilung für Untersuchungs⸗ sachen. Deputation IV. für Verhrechen und Vergehen.

Steckbrief. Der Tagelöhner Johann Olmes⸗ dahl von hier hat sich der wegen Diebstahls wider ihn eingeleiteten Untersuchung durch Entfernung ent⸗ zogen, weshalb alle Polizeibehörden ersucht werden, denselben betreffenden Falls zu verhaften und uns vorführen zu lassen. Duisburg, 25. Januar 1875. Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung. Signale⸗ ment. Name: Johann Olmesdahl; Geburtsort: Duisburg; Religion: evangelisch; Alter: 33 Jahre; Größe: 5 Fuß 2 Zoll; Haare: dunkelblond; Stirn: frei; Augenbrauen: dunkelblond: Augen: grau; Nase: lang und spitz; Mund: gewöhnlich; Bart: rasirt; Zähne: defekt; Kinn: spitz; Gesichtsbildung: schmal; Gesichtsfarbe: gesund; Gestalt: klein;

Sprache: deutsch.

Offene Requisition. Gegen den Schlosser⸗ gesellen Lonis Zeidler aus Haynau ist wegen einer von ihm hierselbst unter Anwendung eines Messers verübten vorsätzlichen Mißhandlung eines Anderen (§. 223 des Strafgesetzbuchs) die Unter suchung eröffnet und zugleich die Haft beschlossen worden. Es wird ergebenst ersucht, denselben fest⸗ zunehmen und von dem Geschehenen hierher Mitthei⸗ lung zu machen. Sprottau den 23. Januar 1875.

Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.

28. Fult

boren, zuletzt 1848 zu Schil

hann August Stephanshain Karl Eduard

geboren, zuletz Streit, am 1

Durch das rechtskräftig gewordene Erkenntniß vom 4. Mai 1871 sind I. nachstehende Kantonist

1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen. 2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen

3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen etc. 4. Verloosung, Amortisation,

Hübner, am 16. August 1848 zu Stephanshain ge⸗ voren, zuletzt daselbst, 12) Karl August Hein alias Hain, am 10. Januar 1848 zu Creisau geboren, zuletzt daselbst, 13) IJsaak Julius Jakob, am 1. Mai

14) Johann Ferdinand August Müller, am 17. Juli 1848 zu C“ geboren, zuletzt daselbst, 15) Julius Herrmann 8

zu Ober⸗Arnsdorf geboren, zuletzt daselbst,

kersdorf geboren, zuletzt daselbst, 18) Karl Reinhold Welz, am 23. September 1849 zu Ober⸗Meistritz

boren, zuletzt daselbst, 20) Wilhelm Robert Menzel, am 14. September 1850 zu Schweidnitz geboren,

Grosshandel. dergl. 7. Literarische Anzeigen. Zinszahlung

s. w. von öffentlichen Papieren. 9. Familien-Nachrichten.

Winkler, am 21. August geboren, zuletzt daselbst,

zuletzt in

selbst. II. nachstehende

Gefreite Knecht Juni 1832,

daselbst, 11) Karl Gottlob Wilhelm

dberg geboren, zuletzt in Schweidnitz,

Robert Hütter, geboren den 22. Mai 1849, 16) Jo⸗ Sommer, am 13. Mai 1849 zu geboren, zuletzt daselbst, 17) Johann Ansorge, am 25. Mai 1849 zu Bur⸗

acke, am

t daselbst, 19) Hugo Ferdinand Ewald Johann Ernst Menzel,

Oeffentlicher Anzeiger.

5. Industrielle Etablissements, Fabriken und 6. Verschiedene Bekanntmachungen.

8. Theater-Anzeigen. In der Börsen- beilage.

18. August 1849 zu Schweidnitz geboren, zuletzt da⸗ selbst, 22) Heinrich August Göllner, am 22. Sep⸗ tember 1849 zu Tschechen geboren, zuletzt daselbst, 23) Paul Ludwig Richard Pathe, am 10. Juni 1850. zu Schweidnitz geboren, zuletzt daselbst, 24) Theodor Woldemar Fürst, am 18. Mai 1850 zu Schweid⸗ nitz geboren, zuletzt daselbst, 25) Johann Karl Adolf Kirschner am 10. September 1850 zu Schweidnitz geboren, zuletzt daselbst, 26) Julius Herrmann, am 29. Juni 1850 zu Säbischdorf geboren, zuletzt da⸗ Landwehrmänner: 1) der Unteroffizier Restaurateur Reinhold Scholz, geboren den 29. April 1842, zuletzt in Marxdorf, 2) der Oekonomie⸗Handwerker, Sattler Robert Otto, geboren den 26. Juli 1873, zuletzt in Gräditz, 3) der Ernst Müller, zuletzt in 4) der Grenadier Arbeiter Gustav Fellmann, ge⸗ boren den 20. Juni 1844, zuletzt in Schweidnitz, 5) der Wehrmann Kürschner Adolf Fischer, geboren den 26. Juni 1838, zuletzt in Schweidnitz, 6) der Wehr⸗ mann Schneider Josef Rauswick, geboren den 26. Januar 1831, zuletzt in Groß⸗Mohnau, 7) der Wehrmann Karl Sander, geboren den 5. April 1835, zuletzt in Mörschelwitz, 8) der Gefreite Kellner 13. Juni letzt in Freiburg, 9) der Wehrreiter Bäcker Karl Schreiber, geboren den 28. März 1837, zuletzt in Zobten, 10) der Gefreite Fahrmann Wilhelm Roth, geboren den 29. Mai 1835, zuletzt in Nieder⸗Arns⸗ dorf, sowie III. durch rechtskräftig gewor⸗ denes Erkenntniß vom 28. Dezember 1871 nachstehende Kantonisten: 1) hann Ernst Eduard Menzel zu Schweidnitz, den 2. Juni 1850 zu Ober⸗Weistritz ge⸗ Dezember 1847 geboren, Sohn des Fleischermeisters 2) der Tischlergesell Karl Gottlieb Ulber zu Seiffersdorf, am 26. Dezember

XR Inf erate nehmen an: die antorisirte Annoncen⸗Expedition von Rudolf Mosse in Berlin, Breslau, Chemnitz, Cöln, Dresden, Dortmund, Frankfurt a. M., Halle a. S., Hamburg, Leipzig, München, Nürnberg, Prag, Straß⸗ burg i. E., Stuttgart, Wien, Zürich und deren Agenten, sowie alle übrigen größeren haheeasas eegrsacge 8

zuletzt daselbst, 21) Gustav Adolf Wiedermann, am 1847 geboren, zuletzt in Burkersdorf, Sohn des

Stellenbesitzers Karl Ulber, und 3) der Pferdeknecht Karl Heinrich Pohl zu Zedlitz, am 20. September 1851 geboren, Sohn der unverehelichten Rostna Pohl, und IV. durch das rechtskräftig ge⸗ wordene Erkenntniß vom 13. Februar 1873 nachstehende Kantonisten: 1) der am 25. September 1847 in Reußendorf, Kreis Wal⸗ denburg, geborene Johann Reinhold Seidel, ein Sohn des in Würben hiesigen Krei⸗ ses verstorbenen Müllermeisters Karl Seidel. zuletzt in Würben, 2) der am 28. Dezember 1847 in Leutmannsdorf, Kreis Schweidnitz, geborene Moritz Adolf Eifler, ein Sohn des daselbst verstorbenen Stellenbesitzers August Eifler, zuletzt in Leutmanns⸗ dorf, 3) der am 24. Jannar 1848 in Klein⸗Wiedau, Kreis Schweidnitz, geborene Johann Robert Kürzel, ein Sohn des daselbst noch lebenden Bauerguts⸗ besitzers Karl Kürzel, zuletzt in Klein⸗Wierau, 4) der am 25. April 1852 in Rawicz, Kreis Kröben, geborene Abraham David Weber, ein Sohn des zu Zobten noch lebenden Handelsmanns Wolf Weber, zuletzt in Zobten, und zwar die Kondemnaten zu I., III. und IV. wegen Umgehung des Militärdienstes durch unerlaubtes Verlassen der Königlichen Lande, ein Jeder zu 50 Thalern Geldbuße, oder im Unver⸗ mögensfalle zu einmonatlichem Gefängniß, und die Kondemnaten zu II. wegen unerlaubten Auswanderns als beurlaubte Landwehrmänner zu 5 Thaler Geld⸗ buße oder im Unvermögensfalle zu 5 Tagen Haft verurtheilt worden. Der gegenwärtige Aufenthalt der Kondemnaten ist uns unbekannt und ersuchen wir deshalb alle Gerichtsbehörden, von denselben im Be⸗ tretungsfalle die Geldstrafe einzuziehen, event. die 5. substituirte Gefängnißstrafe an denselben zu voll⸗ strecken und uns seiner Zeit hiervon Nachricht zu geben. Schweidnitz, den 19. Januar 1875. Königliches Kreisgericht. Erste Abtheilung.

geboren den Stephanshain,

1845, zu⸗