1“ 111
1 estellten und Arbeiter sämmtlicher Werke der Union nach den vom Verwaltungsrathe zu treffenden Anordnun⸗ gen zu verwenden, und 2) nur die andere Hälfte unter die Mitglieder des Verwaltungsraths zu vertheilen ist. Antwerpen, 16. Februar. In der heute begonnenen Woll⸗ auktion waren 2090 B. angeboten, von denen 1711 B. verkauft wurden. Käufer zahlreich, Preise indeß weniger fest und Tendenz eher flauer. Paris, 17. Februar. (W. T. B.) Nach einer Bekanntmachung der Präfektur der Seine im „Journal officiel’“ hat die Reparti⸗ tion der Zeichnungen auf die neue Prämienanleihe der Stadt Paris stattgefunden. Nach derselben wird denjenigen Zeich⸗ nungen, die den Betrag von 1 bis 102 Obligationen umfassen, eine Obligation zugetheilt; für alle weiteren über den Betrag von 102 Obligationen hinausgehenden Zeichnungen erfolgt pro 68 gezeichnete Stücke die Zutheilung einer weiteren Obligation. Der Tag, an wel⸗ chem die Aushändigung der Interimsscheine erfolgt, ist noch nicht festgesetzt. — Nach der Uebersicht über den auswärtigen Handel Rußlands im Jahre 1873, welcher kürzlich durch das Zoll⸗ epartement veröffentlicht worden, betrug der Export russischer Waaren über die europäischen und astatischen Grenzen und nach Finnland 364,439,921 Rbl. mehr als im Vorjahr. Der Import aus Europa (Finnland eingerechnet) und aus Asien betrug 442,969,773 Rbl. mehr als im Vorjahr. Der Export ist dabei um 11 ½⅞ x, der Import nur um 1 ¾ % gestiezen. Der Import überwiegt aber immer noch den Export um 78,529,000 Rbl. Gold und Silber in Münze und Barren wurde 1873 sür 14,664,267 Rbl. und um 6 † Millionen mehr als im Vorjahre exportirt. An Metallen kam in derselben Zeit ins Land für 0,551,741 Rbl. oder um 7 ½ Millionen mehr als 1872. In dieser Beziehung übersteigt der Import den Export um 5 f Millionen. Wenn man die letzte Ziffer aus der Berechnung des Unterschiedes wischen Export und Import ausscheidet, so ergiebt sich für unseren aus wärtigen Handel im vorvergangenen Jahre immer noch eine un⸗ ünstige Bilance, welche durch die Zahl 72,624,000 Rbl. ausge⸗ rückt wird. 8 “ 8
Verkehrs⸗Anstalten.
Die Nr. 13 der Zeitung des Vereins Deutscher Eisen⸗ ahn⸗Verwaltungen hat folgenden Inhalt: Verein Deutscher senbahnverwaltungen: Königlich Bayerische Verkehrsanstalten,
Station Oberndorf⸗Schweinfurt betreffend. — Oesterreichisch⸗Uugarische Korrespondenz (Bahnpolitik; Fusionsbewegung; Bahnausschuß; Man⸗ nigfaltigkeit des Oesterreichischen Subventions⸗Systems; Ungar. üdget⸗Debatte; Projekt Pest⸗Semlin; Kompetenz zur Ertheilung des aukonsenses zu Bergwerksbahnen; Stationirung von Hülfszügen; Aufforderung, betr. Errichtung neuer Stationen; Bahnrekurse; Zu⸗ ahrtstraße; Allgemeiner Nachtrag zu den Lokal⸗ und internen Ver⸗ bandstarifen; Ungarische Staatsbahn; Comité, betreffend Bahn⸗ unfälle). — Bayerische Staatsbahnen (Saal⸗Kelheim). — Das Ge⸗
biet des Vereins Deutscher Eisenbahnverwaltungen am 1. Januar
“ Z 885 111“ 1 ““ 1 111“
1875. — Uebersicht der Einnahmen der Russischen Eisenbahnen vom 1. Januar bis 1. November 1874 ꝛc.
Elberfeld, 17. Februar. (W. T. B.) Die Betriebs⸗Ein⸗ nahmen der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn und der Ruhr⸗ und Siegbahn im Monat Januar ergaben ein Plus von 448,721 ℳ gegen den Monat Januar des vorigen Jahres.
— Am 13. d. Mts. verschied zu Frankfurt a. M. der ehe⸗ malige Königlich hannoversche Staats⸗Minister und Minister⸗Präsident Freiherr Eduard v. Schele. Der Verstorbene wurde vom Könige Georg im November 1851 an die Spitze des neuen Kabinets berufen, welches an die Stelle des Ministeriums Münchhausen trat, aber schon im November des Jahres 1853 dem Ministerium Lütcken Platz machte, als die Zweite Kammer im Sommer desselben Jahres seine Vorschläge zur Verfassungsrevision abgelehnt hatte. Schele übernahm hierauf die Generaldirektion der Thurn und Taxisschen
osten zu Frankfurt a. M., in welcher Stellung er bis zur Auf⸗ hote dieser Posten im Jahre 1866 verblieb.
— Nachdem vor einigen Tagen eine Probefahrt stattgefunden, fand am 15. Februar die Eröffnung der 4,57 Kilom. langen Zweigbahn Saal⸗ Kelheim statt. Die Fahrzeit von Saal nach Kelheim beträst bei den 4 eingelegten Zügen je 10 Minuten. Die Bahn mündet am rechten Donauufer aus, während Kelheim selbst am linken Ufer erbaut ist. Eine eiserne, seit mehreren Jahren aufgestellte Brücke hat den Verkehr mit der Stadt zu vermitteln.
— Aus der soeben erstatteten XXII. Nachweisung über den Be⸗ trieb der Königlich bayerischen Verkehrsanstalten für das Jahr 1873 meldet der „Corr. v. u. f. D.“ Folgendes: Nachdem der Gesammtbauaufwand für die Ende 1873 im Betrieb gestandenen Staatsbahnen inkl. des für Beschaffung des Fahrmaterials für die neuen Linien gemachten Aufwandes 236,395,066 Fl. (im Vorjahre 222,631,393 Fl.) beträgt, so ergiebt der berechnete Reinertrag von 11,953,344 Fl. 46 ¾ Kr. (im Vorjahr 9,653,935 Fl. 13 Kr.) eine Ver⸗ zinsung von 5,5 % (im Vorjahre 4,33 %). Die Verzinsung des Telegraphen⸗ Anlagekapitals resultirt: 4,3 %. Die finanziellen Ergebnisse der sämmt⸗ lichen Verkehrsanstalten pro 1873 gegenüber den Budgetanschlägen ge⸗ talten sich folgendermaßen: Eisenbahn⸗Einnahmen 30,442,250 Fl.,
usgabe: 18,773,213 Fl., Anschlag der (Rein⸗) Einnahme nach dem Budget: 9,515,786 Fl.; demnach gegen das Budget mehr: 2,153,251 Fl. Post: Einnahme: 4,193,878 Fl. Ausgabe: 3,795,925 Fl., (Rein⸗) Einnahme nach dem Budget: 288,250 Fl., demnach gegen das Budget mehr: 109,703 Fl. Telegraphen⸗ Einnahme: 561,023 Fl., Ausgabe: 446,345 Fl., Reineinnahme nach dem Budget: 90,885 Fl., sohin dagegen mehr 13,793 Fl. Kanal⸗ Einnahmen: 104,734 Fl., Ausgaben: 167,105 Fl., nach dem Budget⸗ passiv: 90,848 Fl., sohin mehr 28,477 Fl. Bodenseedampfschiffahrt: Einnahme: 210,529 Fl., Ausgabe: 196,853 Fl., Einnahme nach dem Budget: 14,450 Fl., sohin weniger 604 Fl. Daher insgesammt egen den 11“ von 9,818,553 Fl. Einnahmen mehr um 2,314,617 Fl.
8 ½
Telegraphische Witterungsberickte.
Bar. Abv Temp. Abw een. P. L. v. M. R. V. M V 2* 4424
ansichi 16. Februar.
8 Constantin. 336,66 — — 2,2 — N., schw. 17. Februar.
2,4 — 80. schw. Scehnee. 8 Christiansd 340,5 9 — WXW., mäss. bedeckt. ²) 8 Hernösand .339,9 — N., schwach. bedeckt. 8 Helsingfors. 340,2 — Windstille. sbedeckt. 8 Petersburg. 341,0 — SSW., stille. etw. bewölkt 8 Stockholm-. 339,2 — SSW., stille. neblig. 8 Skudesnäs 340,1 — N., mäss. wen. bewölkt. 8 0160 339,7 — NNW., schw. setwas bewölkt. 8 Fredericksh- — — No., mäss. — ³) 8 Helsingör.. — — Windstille. — ⁴) 8 Moskau 336,1 — S., lebh. bedeckt. 3 Memel 339,7 — 7,8 O. schw. Fleusbarg 338,0 — NW., schw. Königsberg. 338,6 + 9,2 S0., schw— Dauzig. 338.7 — 9,9 — Putbus 336,3 1,9 NW., schw. Kieler Hsf. 340,3 — N., schwach Cöslin 339,9 — 4,0 S0., s. schw. Woserlench. 336,1 — Winastille. Wilhelmsh. 338,1 — Windstille. Stettin 336,9 0,3 880., schw. Gröningen .338,3 — N., schw. Bremen 338,] — No., schw. Helder 339,3 — N., schwach. Berlir 336,8 + 1,5 S., schw.
— 4,9 SO., mäss.
Posen 335,8 Künstee 336,4 + 2,3 N., schwach. Torga 334,6 + 0,8 SSW., schw. Breslur 332,6 — 6,1 SO0., schw. Brüsse 337,8 — No., schw. sbedeckt. *) 1 111“A““ — 0,7 N., lebh. Nebel.
6 Wiesbaden 333,4 — NW., schw. bedeckt. ¹) 6 Ratibor 330,5 — 7,4 SSW, mäss. bedeckt, Schnee. 6 Trier 38383316 +†l. 2 NO., schw. strübe, nebl. ¹¹) 8 Cherbaurg. 540,9 — NNoO., lebh. bedeckt.
— No., stark. sbewölkt.
8 Havre 340,2 7 (Carlsruhe . 333,]1 — SSW., schw. bed., Schnee.
8 Paris 338,9 — V — N., lebh. bedeckt.
¹) Gestern Schnee und Sturm über dem Schwarzen Meer. ¹2) Nachts Schnec. ³) Gestern Nachmittag NO., mässig. ⁴) Strom S. Gestern Nachmittag S. schwach. Strom S. ⁵) Gestern Schnee. ⁹) Gestern Regen. ) Gestern Nachm. Nebel. ⁸) Gestern Schnee. Regen in Intervallen. ¹⁰) Nachts Schnee. ¹¹⁷ Nachts Schnee.
Winz
8nG
Schnee. ¹) 8 Haparanda . 339,8
—
. 0n* 00
8
So Ooœ oSSSSÖSSboo0 500SSSSISS
Nebel u. Reg. Nebel. bedeckt. ⁵) trübe.
trübe. ³)
neblig.⁷) bed., Nebel. dichter Nebel. bed., Nebel. ³) trübe, Nebel.
—
1FF nne
—
—+— S0,.— 0.—
SoSOSUSSSGOSOoOSSISSSFIEI 2
— — ₰
C
—
—
Vom 25. August bis 26. September d. J. wird in den durch Hinzuziehung angrenzender Grundstücke bedeutend erweiterten Anlagen der Flora in Cöln eine große Internationale Gartenbau⸗Ausstellung stattfinden, über welche Ihre Maje⸗ stät die Kaiserin⸗Königin, als hohe Protektorin der Flora, sowie
e. Kaiserliche und Königliche Hoheit der Kronprinz das Protektorat übernommen haben. Verhandlungen wegen Er⸗ nennung von Kommissaren Seitens der auswärtigen Regierungen
nd bereits von dem Königlichen Ministerium für landwirthschaft⸗ liche Angelegenheiten eingeleitet worden. Die Ausstellung wird alle Pflanzen und Produkte des Gartenbaues (mit Ausnahme von Wein⸗ eben und Trauben, welche mit Rücksicht auf eine mögliche Ein⸗
hleppung der Reblaus ausgeschlossen sind), ferner Geräthe, Ma⸗ schinen, Baulichkeiten, so wie alle sonstigen Gegenstände umfassen,
elche für das Wesen und die Entwickelung des Gartenbaues von
influß sind, und zwar in folgenden Abtheilungen: 1) Gärtnerei. 2) Produkte des Gartenbaues. 3) Garten⸗Architektur. 4) Garten⸗ Ornamentik. 5) Gartengeräthe und Maschinen. 6) Gärtnerische Sammlungen. 7) Künstliche Früchte, Blumen und Pflanzen. 8) Gar⸗ tenliteratur.
Die Bedingungen für die Aussteller sind folgende: 1) Die Aus⸗ stellung beginnt mit dem 25. August und endigt mit dem 26. Sep⸗ tember 1875. 2) Verpflichten sich die Aussteller bei Einsendung ihrer Produkte, solche der Ausstellung während der Dauer derselben zu be⸗ lassen, so wie innerhalb 8 Tagen nach Schluß hinwegzunehmen. 3) Alle Gegenstände, deren Konservirung dies nöthig machen sollte, wer⸗ den an möglichst geschützten Orten untergebracht. 4) Die Anmeldung der auszustellenden Gegenstände muß spätestens bis zum 20. Juli a. c. erfolgt sein. 5) Blumen und Früchte werden in 2 Serien zur Aus⸗ stellung gelangen, die erste Serie vom 25. August bis 10. September, die zweite Serie vom 11. bis 26. September. 6) Die von der Preis⸗ Jury zu bestimmenden Prämien bestehen in Geldpreisen, Medaillen aus Gold, Silber und Bronze, sowie in ehrender Erwähnung. 7) Nach Schluß der Ausstellung wird ein freiwilliger, öffentlicher Ver⸗ kauf derjenigen Objekte stattfinden, welche von den Ausstellern hierzu bestimmt werden. 8) Ein Standgeld wird nicht erhoben, und im Uebrigen auf die Spezialbedingungen verwiesen, welche auf Verlangen durch die Aktien⸗Gesellschaft Flora in Cöln ertheilt werden, an welche auch alle Anmeldungen, sowie sonstige Anfragen franko zu richten sind.
An der Spitze des General⸗Comités für die Internationale Garten⸗ bau⸗Ausstellung stehen als Ehren⸗Vorsitzender, General der Infanterie, von Kummer, als Vorsitzender, K. K. Oesterreichisch⸗Ungarischer Ge⸗ neral⸗Konsul, Freiherr Ed. von Oppenheim.
Beerlin, 17. Februar. Bei der gestern von der zweiten Abthei⸗ lung des 13. Kommunalwahlbezirks vollzogenen Ersatzwahl zur Stadtverordnetenversammlung, an Stelle des ausgeschiedenen Professor Dr. Gneist, erschienen von 341 eingetragenen Wählern 124 am Wahltische, und von diesen stimmten 3 für den Rechtsanwalt Makower, 121 für den Bankier Jacobs (Ferusalemerstraße 59). Letzterer ist somit bis ult. 1876 zum Mitglied der Stadtverordneten⸗ versammlung gewählt.
Im Klub der Landwirthe hielt am Dienstag der Landes⸗Oeko⸗ nomie⸗Rath Dr. Thiel über die landwirthschaftlichen Vereine und ihre Aufgabe einen Vortrag, dem wir Nach⸗ stehendes entnehmen: 1 1 1 Es kann scheinen, als ob in unserer vorwärtsschreitenden Zeit die landwirthschaftlichen Vereine veraltet wären, doch ist diese An⸗ sicht nicht stichhaltig; sie können eine bedeutende Wirksamkeit ent⸗ falten, wenn sie S.. organisirt und geleitet werden. Von den größeren landwirthschaftlichen Centralvereinen ist es auf das drin⸗ gendfte nöthig, daß sie sich der vom Staate gegebenen Form der Pro⸗ vinzen eng anschließen und eine tüchtige Organisation erstreben; sie würden jedoch auch in diesem Falle Unvollkommenes leisten, wenn sie nicht sachlich und lokal gegliedert werden. Was die sachliche Gliederung des Centralvereins betrifft, so ist es ein Vorzug, wenn er alle Zweige umfaßt und so reich gegliedert ist, daß keine kleineren Vereine für Spezialitäten zu existiren brauchen, wie für Pferde⸗, Wein. und Seidenzucht. Freilich ist bis heute das Ideal eines solchen Vereines noch nicht erreicht, da sich noch immer einzelne weige mehr Geltung zu schaffen versuchen, während die Landwirth⸗ chaft nur gedeihen kann, wenn alle Zweige gleichmäßig gefördert werden und das gemeinsame Interesse allen Sonderbestrebungen voran⸗ geht. Eine lokale Gliederung ist meistens vorhanden, aber nicht immer in der glücklichsten Weise, weil die großen Vereine aus den kleinen entstanden sind, die sich wiederum nur nach Bedürfniß ge⸗ bildet haben. Wo dieselben systematisch gebildet werden, empfiehlt es sich, sie den Kreisen der Provinz anzupassen. Selbstverständlich können die kleineren Vereine auch eine sachliche Gliederung erhalten, die aber dem Bedürfniß und nicht einem Schema sich
anpassen müssen. Es kann nun die Frage entstehen, soll ein land⸗ wirthschaftlicher Centralverein sich auf gewisse landwirthschaftliche Stufen beschränken; giebt es doch in einzelnen Provinzen noch so⸗ genannte Bauernvereine. Wo, wie in den westlichen Provinzen, eine große Trennung zwischen Rittergutsbesitzer und Bauer nicht existirt, da sind verschiedene Vereine nicht zu empfehlen; aber auch in den östlichen Provinzen dürfte eine große Betonung des Unterschiedes nicht förderlich sein, weil ein landwirthschaftlicher Verein kein Inter⸗ essentenverein sein, sondern einen höhern Standpunkt, den der gemein⸗ nützigen Aufgabe, haben soll. Auch die Beitragspflicht darf keinen erschwerenden Umstand für die beabsichtigte Theilnahme abgeben; da aber ein kleiner Verein mit hohem Eintrittsgelde mehr leisten kann, als ein großer mit kleiner Beitragspflicht, so empfiehlt es sich, für denselben Verein die Höhe der Beitragspflicht verschieden zu bemessen und mit den verschiedenen Stufen höhere oder geringere Rechte zu verbinden. Ein Blick auf die landwirthschaftlichen Centralvereine des preußischen Staates zeigt, daß wir uns zu der angedeuteten Organisation derselben auf dem besten Wege befinden. Die Provinz Preußen hat allerdings drei Centralvereine, die jedoch in der bedeutenden Größe der Provinz ihre gerechte Begründung finden. Für Brandenburg existirt nur ein Centralverein. Pommern bietet mit seinen zwei Centralvereinen das ungünstigste Bild, da hier der Großgrundbesitz überwiegt, eine Vereinigung ist zu erhoffen. In Posen, Schlesien, Sachsen u d Schleswig⸗Holstein bestehen ebenfalls Centralvereine. In Hannover existiren allerdings zwei Hauptvereine, die ein reges Leben führen, sie suchen jedoch eine höhere Einheit in der Königlichen landwirthschaftlichen Gesellschaft. In Westfalen besteht neben vielen Hauptvereinen, die früher selbständig waren, auch ein Provinzialverein. In Hessen Nassau finden wir zwei Vereine, gegen deren Bestehen bei der Verschiedenartigkeit der Interessen der früher selbständigen Theile sich nicht viel einwenden läßt. Die Rheinprovinz besitzt ebenfalls einen Centralverein. — Unter den Auf⸗ gaben des Vereines steht in erster Linie die Interessenvertretung; muß es doch anerkannt werden, . auch die landwirthschaftlichen Vereine die Interessen ihres Gewerbes zu vertreten haben. Es ist dies jedoch lediglich Aufgabe der Centralvereine; die einzelnen kleinen Vereine haben sich mehr mit der technischen Seite der Landwirthschaft zu beschäftigen, da ihnen einestheils oft der richtige Blick fehlt, und sie anderntheils ihren Beschlüssen nicht den Nachdruck zu geben ver⸗ mögen, wie dies der deutsche Landwirthschaftsrath und der Kongreß deutscher Landwirthe kann. Vor Allem ist jedoch bei der Interessen⸗ vertretung die Klippe zu vermeiden, daß die Vertretung nicht einseitig wird und sich einen richtigen, weiten Blick wahrt, um nicht engherzig zu werden. Können doch sehr leicht Kollisionen mit anderen Interessen vorkommen, die nur durch eine billige Erwägung aller Ansprüche zu lösen ist. Als weitere Auf⸗ gaben der Vereine sind zu verzeichnen die Förderung der technischen Seite des landwirthschaftlichen Betriebes, wobei es jedoch weniger auf theoretische Belehrung, als auf das Erreichen und Vorführen praktischer Resultate ankommt; ferner die Errichtung von Versuchs⸗ stationen, die ein unentbehrliches Institut geworden sind, sie müssen sich jedoch weniger mit wissenschaftlicher Forschung befassen, als Aus⸗ kunfts⸗ und Kontrolstation sein; sodann die Veranstaltung von Aus⸗ stellungen, bei denen vorzugsweise die Viehausstellungen zu berück⸗ sichtigen sind, da gerade auf diesem Gebiete sich die Erfolge von einer Provinz in die andere verpflanzen lassen. Eine vielfach bestrittene Aufgabe ist die Errichtung von Musterwirthschaften; sie können nur dann ersprießlich wirken, wenn ein Comité von Gut zu Gut zieht, die besten heraussucht, beschreibt und zur öffentlichen Kenntuiß bringt; aber nie darf eine Prämie in Aussicht gestellt wer⸗ den, um eine Mausterwirihschaft zu begründen. Die Vereine sollen ferner anregend auf Meliorationen und Zusammenlegungen wirken; sie sollen hierbei keine produktive Genossenschaft sein, sondern wesent⸗ lich Verbesserungen anregen und die Einrichtung derartiger Maßregeln erleichtern, nie aber nach finanziellen Resultaten streben. Wenig empfehlenswerth ist die Sucht kleinerer Vereine, sich ein eigenes Or⸗ S zu schaffen; besser ist es, wenn sie sich mit einem politischen Blatte in Verbindung setzen; die immer noch bestehende Differen zwischen landwirthschaftlichen und politischen Interessen würde dadur
wesentlich gemildert werden. Was die Wanderlehrer der Ver⸗ eine betrifft, so haben sie bis jetzt sich nicht recht bewährt; richtig betrieben liegt aber dieser Einrichtung ein guter Ge⸗ danke zu Grunde, der sich segensreich äußert, so bald die Lehrer kein zu großes Gebiet haben und in demselben seßhaft sind. Der Einwirkung auf das Schulwesen haben sich die Vereine zu begeben, da dasselbe ausschließlich eine Staatsangelegenheit und die Zeit verflossen ist, wo zur Prüfung eines bestimmten Systems be⸗ sondere Schulen errichtet wurden. Die den Vereinen gewährte Staats⸗ unterstützungen dürfen von denselben nur für allgemeine, der Gesammt⸗ heit zu gute kommenden Zwecke verwandt werden, für private Zwecke darf nur das Privatkapital eintreten. Auch die Stellung der Vereins⸗ sekretäre muß materiell gehoben werden; durch die neue Provinzial⸗ ordnung könnte sehr gut der Generalsekretär ein Provinzialbeamter
Berlin:
werden, welcher der Vertretung als landwirthschaftlicher Konsulent angehören könnte. 1“
v1“
Im Koͤniglichen Opernhause wird, hiesigen Blättern zu⸗ folge, demnächst eine Schülerin des Professors Hellmesberger in Wien, Frl. Kunz, im Fach der Soubretten und kleinen Gesangs⸗ partien ein Gastspiel auf Engagement beginnen; im Königlichen Schauspielhause der jugendliche Liebhaber Hr. Saar vom Kö⸗ niglichen Hoftheater ia Stuttgart ebenfalls auf Engagement, und zwar im März. .
— Am Friedrich⸗Wilhelmstädtischen Theater wird Marie Geistingeru. a. außer ihren bekannten älteren Offenbachschen Rollen auch die Titelrolle in der neuesten Operette des Genannten, „Madame Archiduc“ hier darstellen. Der Gastrollen⸗Cyklus wird 45 Abende umfassen.
— Das Benefiz des Frl. Wally Herrmann im National⸗ Theater am Freitag wird ein Volksstück der Birch⸗Pfeiffer: „Pfefferrösel, oder: Die Frankfurter Messe“ in das Repertoire dieser fleißigen und in ihren künstlerischen Bestrebungen von der Gunst des Publikums allseitig gewürdigten Bühne einführen.
— Ludwig Barnay, von seiner Mitwirkung bei den Meininger Gastvorstellungen hier noch im besten Andenken, beginnt Ende dieses Monats am National⸗Theater einen längeren Gastrollen⸗Cyklus. Hr. Barnay wird in Hamlet, Julius Cäsar, Coriolan, König Johann, Wilhelm Tell, Uriel Acosta, Essex und Graf Waldemar auftreten.
— Im Circus Renz ist eine Gesellschaft hervorragender Artisten eingetroffen, welche der sich ihrem Ende zuneigenden Saison abermals einen neuen Reiz geben. Wir erwähnen vor Allen die junge Reitkünstlerin Miß Jane O'Brien, welche sowohl durch ihre Erscheinung wie durch ihre Leistungen zu den ersten Größen der Renz⸗ schen Gesellschaft zu zählen ist; sodann Mr. John O'Brien, der als Jockey auf ungefatteltem Pferde der bedeatendste Künstler seines Genres sein dürfte, die beiden Voltigeure Archibald und Congon u. m. A. Die Vorstellungen des Circus Renz werden bereits am 2. März schließen, da die schon getroffenen Dispositionen den Beginn der Saison in Wien am 5. März erforderlich machen.
— Der Circus Salamonsky wird von heute an mit einem neuen Zugstück debütiren. Am Montag Abend trafen die acht dres⸗ sirten Elephanten des Circus Myers mit der Anhaltischen Bahn hier ein. Mit ihnen zugleich langten 5 Löwen an, welche ihr Bändiger Mr. Cooper demnächst ebenfalls vorführen wird. Die 8 Elephanten werden sich heute zum ersten Male produziren. Ihre Leistungen sollen außerordentlicher Natur sein.
b PS50́0
Wien, 16. Februar. (W. T. B.) Zwischen dem Staatsanwalt und dem Vertheidiger ist hinsichtlich 9 Schuldfragen, welche an die Geschworenen zu richten sind, eine Einigung erfolgt. Der Staats⸗ anwalt entwickelte heute die Anklage in einem sechsstündigen Plaidoyer.
Ueber gewaltige Schneefälle liegen aus vielen Gegenden Europas Berichte vor: In der Gegend von Hohenschwangau im bayerischen Hochgebirge hat man bereits über 40 Gemsen todt aufgefunden als Opfer des Mangels an Futter, das sie bei den un⸗ geheuren Schneemassen, welche klafterhoch den Boden bedecken, nichts mehr zu finden vermögen. Und noch immer fällt neuer Schnee. Der Winter dieses Jahres wird für den Wildstand sehr verderblich. Auch gus dem bayerischen Walde ertönen fortwährend Klagen. Die Häu⸗ ser mancher Orte sind vom Schnee ganz eingeschlossen. Für den Markt Freiung (Sitz eines Landgerichts) hinein schaufeln die Leute nur Gänge zum „Hinausschliefen“ und die Tageshelle bringen ihnen an Stelle der Fenster kleine „Guckerl“ (Lichtlöcher).
Aus Konstantinopel und der ganzen Balkanhalbinsel so⸗ wohl wie aus England, Frankreich und Süddeutschland wur⸗ den ergiebige und andauernde Schneefälle gemeldet; fast täglich büßte die Lufttemperatur einige Grade ein und ist die verflossene Woche mit Berechtigung als die kälteste des diesjährigen Winters anzuschen. — Seit dem 11. Februar ist der Bodensee mit einer Eisdecke überzogen, sowie überhaupt alle Gewässer in den Alpen erstarrt sind und riesige Schneemassen in den Gebirgen lagern.
Aus ganz Italien wurden Schneefälle gemeldet und am 10. und 11. d. M. herrschte zu Florenz und Moncalieri und in ganz Savoyen ein heftiger Schneesturm, während die Temperatur in den Morgenstunden selbst zu Brindist, Taranto und Neapel unter Null sank.
—
Redacteur: F. Prehm. Verlag der Expedition (Kessel). Druck: W. El sner. Drei Beilagen (einschließlich Börsen⸗Beilage).
11“
en Reichs⸗
Deutsches Reich. über die Naturalleistungen für die bewa nete Macht im Frieden. 8 “ 8 Vom 13. Februar 18757' Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König vyvpon Preußen ꝛc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustim⸗ mung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
„ 1. Naturalleistungen für die bewaffnete Macht können, soweit das Gesetz über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichs⸗ Gesetvl. S. 129) und das Gesetz vom 25. Juni 1868 über die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedens⸗ “ (Bundes⸗Gesetzbl. S. 523) nicht Anwendung finden, inner⸗ halb des Reichsgebietes nur nach Maßgabe der Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes gefordert werden.
(I. Leistungen durch Vermittelung der Gemeinden.) §. 2. Durch Vermittelung der Gemeinden können in Anspruch genommen werden:
1) die Stellung von Vorspann (§. 3),
2) die Verabreichung von Naturalverpflegung (§. 4),
3) die Verabreichung von Fourage (§ 5).
b §. 3. (1. Verpflichtete Subjekte, Voraussetzung und Umfang der Verpflichtung. a. Vorspann.) Zur Stellung von Vorspann — Fuhr⸗ werke Gespanne Gespannführer — sind alle Besitzer von Zugthieren und Wagen verpflichtet.
Zur Vorspannleistung sind in erster Linie diejenigen heranzuziehen, welche aus dem Vermiethen ihrer Thiere und Wagen oder dem Be⸗ triebe des Fuhrwesens ein Gewerbe machen.
Befreit sind: 1) Mitglieder der deutschen regierenden Familien, bezüglich der für ihren Hofhalt bestimmten Wagen und Pferde, 2) die Gesandten und das Gesandtschaftspersonal fremder Mächte, 3) Staats⸗ und Privatgestüte, sowie die Militäͤrverwaltungen hinsichtlich ihrer Zuchtthiere und Remonten, 4) Offiziere, Beamte im Reichs⸗, Staats⸗ oder Kommunaldienste, sowie Seelsorger, Aerzte und Thierärzte hin⸗ sichtlich der zur Ausübung ihres Dienstes oder Berufes nothwendigen Pferde, 5) die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferde, welche von bhnsn zur Beförderung der Posten vertragsmäßig gehalten werden müssen.
Die Stellung von Vorspann kann nur gefordert werden für die auf Maͤrschen, in Lagern oder in Kantonnirungen befindlichen Theile der bewaffneten Macht, und nur insoweit, als der Bedarf im Wege des Vertrages gegen ortsübliche Preise durch die Militär⸗Intendantur nicht rechtzeitig hat sichergestellt werden können.
In der Regel soll der Vorspann nicht länger als einen Tag benutzt werden; nur in den dringendsten Fällen ist eine längere Be⸗ nutzung zulässig.
Im Uebrigen wird der Umfang, in welchem Vorspannleistungen von den Truppen beansprucht werden können, rurch die Ausführungs⸗ verordnungen (§. 18) festgestellt.
§. 4. (b. Naturalverpflegung.) Zur Verabreichung der Natural⸗ verpflegung ist der Quartiergeber verpflichtet. Dieselbe kann nur gefordert werden für die auf Märschen befindlichen Theile der bewaff⸗ neten Macht, und zwar sowohl für die Marsch⸗ und Ruhetage, als auch für die auf dem Marsche eintretenden Aufenthaltstage (Liege⸗ tage). Der mit Verpflegung Einquartierte — sowohl der Offizier, Arzt und Beamte, als auch der Soldat — hat sich in der Regel mit der Kost des Quartiergebers zu begnügen. Bei vorkommenden Streitigkeiten muß dem Einquartierten vr ssng. in gehöriger Zu⸗ bereitung gewährt werden, was er nach dem 9 eglement bei einer Ver⸗ pflegung aus dem Magazin zu fordern berechtigt sein würde.
§. 5. (c. Fourage.) Zur Verabreichung der Fourage sind alle Be⸗ sitzer von Fouragebeständen verpflichtet. Dieselbe kann nur gefordert werden für die Pferde und sonstigen Zugthiere der auf Märschen be⸗ findlichen Theile der bewaffneten Macht, und zwar sowohl für die Marsch⸗ und Ruhetage, als auch für die Liegetage, für Heeresabthei⸗ lungen mit mehr als fünfundzwanzig Pferden jedoch nur dann, wenn der Bedarf im Wege des Vertrages gegen ortsuͤbliche Preise durch die Militär⸗Intendantur nicht rechtzeitig hat sichergestellt werden können. Wenn am Orte des Marschquartiers Magazinverwaltungen oder Lieferungsunternehmer der Militärverwaltung vorhanden sind, darf die Verabfolgung der Fourage nicht gefordert werden.
Insoweit der Fouragebedarf im Gemeindebezirk nicht vorhanden ist, ist derselbe gegen Gewährung der tarifmäßigen Vorspannvergütung von der nächsten militärischen Verabreichungsstelle abzuholen (§. 3).
Die im §. 3 festgestellten Befreiungen finden auch hinsichtlich der Verpflichtung zur Verabreichung der Fourage insoweit Anwendung, als der vorhandene Fouragebestand für den Unterhalt derjenigen Pferde erforderlich ist, auf welche sich die Befreiung bezieht.
. S. 6. (2. Eintritt der Verpflichtung.) Die Verpflichtung zu den in den §§. 3 bis 5, bezeichneten Leistungen tritt auf Grund der von den zuständigen Civilbehörden ausgestellten Marschrouten oder auf Grund besonderer Anordnungen dieser Behörden ein.
In dringenden Fällen kann die zuständige Militärbehörde die Leistungen direkt von der Gemeindebehoöͤrde, und wo diese nicht recht⸗ zeitig zu erreichen ist, von den Leistungspflichtigen in der Gemeinde unmittelbar requiriren.
„Auordnungen, sowie Requisitionen sind schriftlich zu erlassen und müssen die genaue Bezeichnung der geforderten Leistung enthalten. Ueber die erfolgte Leistung ist von der betreffenden Militärbehörde oder dem Kommandoführer der Truppe, für welche die Leistung er⸗ folgt ist, schriftliche Bescheinigung zu ertheilen.
§. (3. Erfüllung der Verpflichtung.) Die örtliche Verthei⸗ dung der BV 9 Gemeinden im Ganzen durch die zuständige Civilbehörde. s ist hierbei auf die Leistungsfähigkeit der Gemeinden Rücksicht zu nehmen. öö e Die weitere Untervertheilung geschieht nach ortsstatutarischer Festsetzung oder Gemeindebeschluß durch die Gemeindevorstände, welche für die gehörige und rechtzeitige Erfüllung der Leistungen Sorge zu tragen haben.
Leistungspflichtige, welche ihren Obliegenheiten nicht nachkommen, sind durch den Gemeindevorstand unter Anwendung der ihm zustehen⸗ den administrativen Zwangsmittel hierzu anzuhalten. Ist die Leistung nicht rechzeitig zu erlangen, so kann sie anderweitig auf Kosten des Verpflichteten beschafft werden.
„Die Gemeinden sind berechtigt, die Leistungen ohne Unterver⸗ theilung für eigene Rechnung zu übernehmen und die erwachsenden Kosten auf die hierdurch von unmittelbarer Leistung befreiten Pflich⸗ 6 nach Verhältniß ihrer Verpflichtung zur Naturalleistung um⸗
alegen.
Die Kosten sind in beiden Fällen (Absatz 3 und 4) von den Ver⸗ pflichteten auf dem für die Einziehung der Gemeindeabgaben vor⸗ geschriebenen Wege beizutreiben.
Unterläßt ein Gemeindevorftand die Erfüllung der ihm obliegen⸗ den Verpflichtung zur Fürsorge für die rechtzeitige Beschaffung einer Leistung, so ist bei Gefahr im Verzuge die Militärbehoͤrde berechtigt, die Leistung ohne Zuziehung des Gemeindevorstandes anderweit zu beschaffen. Letzterer ist, wenn ihm eine Versäumniß zur Last fällt, verpflichtet, die in Folge seines Verschuldens durch die anderweite Beschaffung der Leistung für die Militärverwaltung entstandenen Mehr⸗ kosten zu erstatten.
§. 8. Die in diesem Gesetze für Gemeinden getroffenen Bestim⸗ mungen gelten auch für die einem Gemeindeverbande nicht einverleib⸗ ten selbständigen Gutsbezirke.
§ 4 Vergütung.) Fů die in d 8.3 is 5 bezeichneten
111
eiger und Königlich Preußis
Berlin, Mittwoch, den 17. Februar.
Leistungen wird nach folgenden Grundsätzen Vergütung aus Militär⸗ fonds gewährt:
1) die Vergütung für Vorspann erfolgt tageweise nach den vom Bundesrathe von Zeit zu Zeit für jeden Bezirk eines Lieferungs⸗ verbandes endgültig festzustellenden Vergütungssätzen. Die Sätze sind nach den im betreffenden Bezirke üblichen Fuhrpreisen zu normiren. Auch für die Fahrt vom Wohnorte nach dem Stellungsorte und zurück wird Ver⸗ gütung nach gleichen Grundsätzen gewährt, wenn die Entfernung mehr als 7 ⅛ Kilometer (eine Meile) beträgt; in diesem Falle ist eine Wege⸗ strecke bis zu 15 Kilometern einem halben Tage gleichzusetzen. Werden die Fuhren einen halben Tag oder darunter in Anspruch genommen, so wird ein halber Tag berechnet.
Dem Eigenthümer ist voller Ersatz für Verlust, Beschädigung und außergewöhnliche Abnutzung an Zugthieren, Wagen und Geschirr zu gewähren, welche in Folge oder gelegentlich der Vorspann⸗ oder Spanndienstleistungen ohne Verschulden des Eigenthümers oder des von ihm gestellten Gespannführers entstanden sind. Die Festsetzung des Betrages geschieht nach Maßgabe des §. 14.
2) Die Vergütung für Naturalverpflegung beträgt für Mann
und Tag: mit Brot ohne Brot a. für die volle Tageskost 80 Pfennige, 65 Pfennige. b. für die Mittagskost 40 3 5 1 c. für die Abendkost 23 d. für die Morgenkost 15
„ Wenn der Preis des Winterroggens nach dem Durchschnitte der
November⸗Marktpreise in Berlin, München, Königsberg und Mann⸗
heim für 1000 Kilogramm mehr als 160 Mark beträgt, so wird im
folgenden Jahre für je zehn Mark dieses Mehrbetrages die Vergütung
der vollen Tageskost mit Brot um fünf Pfennige, bis zum Satze von
Eer Mark, erhöht und tritt entsprechende Erhöhung der übrigen ätze ein.
Vor Schluß des Jahres werden die hiernach für das folgende Jahr zur Anwendung kommenden Vergütungssätze durch den Reichs⸗ Anzeiger öffentlich bekannt gemacht.
Bei außergewöhnlicher Höhe der Preise der Lebensmittel kann der Bundesrath die Vergütungssätze zeitweise für das ganze Bundes⸗ gebiet oder für einzelne Theile desselben sowohl innerhalb der Grenzen von 80 Pfennigen bis zu einer Mark für die volle Tageskost mit Brot ꝛc, als auch über eine Mark hinaus erhöhen.
Für Offiziere und im Offiziersrange stehende Aerzte und Militär⸗ beamte ist der doppelte Betrag des auf die Mannschaft entfallenden Vergütungs satzes zu entrichten. Wenn jedoch ein Offizier ꝛc. erklärt hat, nur dasjenige in gehöriger Zubereitung zu beanspruchen, was er nach dem Reglement bei einer Verpflegung aus dem Magazin zu fordern berechtigt sein würde (§. 4), so ist für ihn nur der einfache Betrag der Vergütung zu entrichten.
3) Die Vergütung fuͤr verabreichte Fourage erfolgt nach dem Durchschnittspreise des Kalendermonats, in welchem die Lieferung stattgefunden hat.
Bei Feststellung dieses Durchschnittspreises werden die Preise des Hauptmarktortes (§. 19, Absatz 2 und 3 des Kriegsleistungsgesetzes vom 13. Juni 1873) desjenigen Lieferungsverbandes zu Grunde ge⸗ lest, zu welchem die betheiligte Gemeinde gehört.
„Die Vergütung wird in allen Fällen im Ganzen an die Gemeinde⸗ behörde entrichtet, welche die weitere Vertheilung an die einzelnen Leistenden sofort zu besorgen hat.
8 10. (II. Besondere Verpflichtungen der Besitzer von Schiffen und Fahrzeugen.) Zur Stellung von Schiffsfahrzeugen für die Kaiser⸗ liche Marine sind alle Besitzer solcher Fahrzeuge verpflichtet. Dieselbe kann nur gefordert werden für Truppentransporte an und von Bord außerhalb der Kriegshäfen, sowie fuͤr Ausrüstungen von Schiffen mit Proviant, Inventar, Kohlen und sonstigem Material aller Art an den Orten, wo die Marine keine etablirten Proviant⸗, Inventarien⸗ und Kohlendepots besitzt, und nur insoweit die eigenen Fahrzeuge der Kaiserlichen Marine für die gedachten nicht ausreichen und die nöthigen Fahrzeuge nicht gegen angemessene Vergütung im Wege des Vertrags sichergestellt werden können.
Befreit von der Verpflichtung sind die Inhaber öffentlicher Fähren und anderer öffentlicher Transporkanstalten hinsichtlich derjenigen Fahr⸗ zeuge, welche nach Anordnung der zuständigen Behörden oder auf Grund abgeschlossener Verträge von ihnen für die öffentliche Benutzung gehalten werden müssen.
„Für die Stellung der Fahrzeuge ist die Vermittelung der zu⸗ ständigen Hafenpolizeibehörde in Anspruch zu nehmen.
Dem Eigenthümer ist voller Ersatz für Verlust, Beschädigung und außergewöhnliche Abnutzung am Fahrzeug nebst Zubehör zu ge⸗ währen, welche in Folge oder gelegentlich der geforderten Leistung ohne Verschulden des Besitzers oder des von ihm gestellten Schiffers entstanden sind.
Die Festsetzung der Vergütung geschieht nach Maßgabe des §. 14.
„§. 11. (III. Besondere Verpflichtungen der Besitzer von Grund⸗ stücken ꝛc.) Wenn kultivirte Grundstücke zu Truppenübungen benutzt werden sollen, so sind davon zuvor die betreffenden Ortsvorstände zu benachrichtigen, damit die vorzugsweise zu schonenden Ländereien durch Warnungszeichen kenntlich gemacht werden können.
Ausgeschlossen von jeder Benutzung bei Truppenübungen bleiben Gebäude, Wirthschafts⸗ und Hofräume, Gärten, Parkanlagen, Holz⸗ schonungen, Dünenanpflanzungen, Hopfengärten und Weinberge, sowie die Versuchsfelder land⸗ und forstwirthichaftlicher Lehranstalten und Versuchsstationen.
§. 12. Die Besitzer von Brunnen und Tränken sind verpflichtet, marschirende, bivouakirende, kantonnirende und übende Truppen, falls die vorhandenen öffentlichen Brunnen und Tränken für die Bedürf⸗ nisse der Truppen nicht ausreichen, zur Mitbenutzung der Brunnen und Tränken zuzulassen, auch wenn zu diesem Zwecke Wirthschafts⸗ und Hofräume betreten werden müssen.
Auf die Uebungen der Truppen auf ihren ständigen Exerzier⸗ und Schießplätzen findet diese Vorschrift keine Anwendung.
§. 13. Die Besitzer von Schmieden sind verpflichtet, marschi⸗
rende, bivouakirende und kantonnirende Truppen zur Mitbenutzung der Schmieden gegen angemessene Vergütung zuzulassen. b §. 14. Alle durch die Benutzung von Grundstücken zu Truppen⸗ übungen, sowie die in den Fällen des §. 12 entstehenden Schäden werden aus Militärfonds vergütet. Die Feststellung derselben, sowie der nach §. 13 eintretenden Vergütungen erfolgt, sofern über den Betrag eine Einigung nicht stattfindet, auf Grund sachverständiger Schätzung.
Bei der Auswahl der Sachverständigen haben die Vertretungen der Kreise oder gleichartiger Verbänre mitzuwirken. Die Betheiligten find zum Schätzungstermine vorzuladen.
§. 15. (IV. Besondere Verpflichtungen der Eisenbahnverwal⸗ tungen.) Jede Eisenbahnverwaltung sht verpflichtet, die Beförderung der bewaffneten Macht und detz Materials des Landheeres und der Marine gegen Vergütung nach Maßgabe eines vom Bundesrathe zu “ und von Zeit zu Zeit zu revidirenden allgemeinen Tarifs zu bewirken.
. 16. (Schlußbestimmungen.) Entschädigungsansprüche, welche auf Grund dieses Gesetzes erhoben werden, sind bei dem Gemeinde⸗ vorstande beziehungsweise der zuständigen Zivilbehörde anzumelden. Sie erlöschen in den Fällen der §§. 9, Nr. 1, Abs. 2., 10, Abs. 4, 11 bis 14, wenn sie nicht innerhalb vier Wochen nach dem Eintritte der behaupteten Beschädigung, in allen anderen Fällen, wenn sie nicht
spätestens im Laufe desjenigen Kalenderjahres angemeldet werden,
welches auf das Jahr folgt, in dem die Entschädigungsverpflichtung begründet worden ist.
Diese Frist läuft auch gegen Minderjährige und Bevormundete, sowie moralische Personen, denen gesetzlich die Rechte der Minder⸗ jährigen zustehen, ohne Zulassung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, jedoch mit Vorbchalt des Regresses gegen die Vormünder und Verwalter. 8 . S. 17. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Juni 1875 in Kraft. . —Mit demselben Zeitpunkte treten alle demselben zuwiderlaufenden Bestimmungen außer Wirksamkeit.
§. 18. Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen all⸗ gemeinen Anordnungen werden für das gesammte Bundesgebiet, mit Ausschluß Bayerns, durch Verordnung des Kaisers, für Bayern durch Königliche Verordnung, erlassen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und
beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 13. Februar 1875.
(L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck.
Personal⸗Veränderungen. Königlich Preußische Armee. Offiziere, Portepee⸗Fähnriche ac. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. 3 Im stehenden Heere.
Berlin, 11. Februar. v. Krosigk I., v. Lepel, v. Roeder, Port. Fähnrs. vom 1. Garde⸗Regt. z. F., v. Laurens, Port. Fähnr. vom 2. Garde⸗Regt. z. F, v. Borcke, Port. Fähnr. vom 3. Garde⸗ Regt. z. F., v. d. Knesebeck, v. Bergmann, Poct. Fähnrs. vom Garde⸗Füs. Regt., zu Sec. Lts., Graf Baudissin, char. Port. Fähnr. vom Kaiser Alexander Garde⸗Grenad. Regt. zum Port. Fähnr., Bar. v. Eschwege, Port. Fähnr. vom Kaiser Franz Garde⸗ Gren. Regt., Rieß v. Scheurnschloß, Port. Fähnr. vom 4 Garde⸗ Gren. Regt., Baron v. Wolff, Port. Fähnr. vom 1. Garde⸗Ulanen⸗ Regt. zu Sec. Lts., v. Bo nin, Sec. Lt. vom 2. Garde⸗Drag. Regt., zum Pr. Lt. befördert. Graf zu Stolberg⸗Wernige rode, Pr. Lt. von dem⸗ selben Regt., à la suite des Regts., gestellt. v. Kalitsch, Sec. Lt. vom Garde⸗Jäger⸗Bat., à la suite des Bats. gestellt. v. Pastau, Port. Fähnr. vom Gren. Regt. Nr. 1, Schaars chmidt, Port. Fähnr. vom Gren. Regt. Nr. 3, zu Sec. Lts., Binder, Pr. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 41, zum Hauptm. und Comp. Chef, v. Gayl, Sec. Lt. von demselben Regt. zum Pr. Lt., Schroeder, Pr. Lt. vom Inf. Regiment Nr. 43, zum Hauptmann und Compagnie⸗Chef, v. Stuckrad, Sec. Lt. von demselben Regiment, zum Prem. Lieut., v. Wyschetzki, Orlovius, Port. Fähnrs. vom Inf. Regt. Nr. 44, zu Sec. Lts., May, Pr. Lt. vom Füs. Regt. Nr. 33, zum Hauptm. und Comp. Chef, Dreßler, Pr. Lt. vom Hus. Regt. Nr. 1, zum Rittm. und Escadr. Chef, Schultz⸗ v. Dra ig, Sec. Lt. von demselben Regt., üm Pr. Lt., befördert. v. chwichow, Sec. Lt. von demselben Regt., à la suite des Regts. gestellt und 1 Jahr Urlaub bewilligt. Pantzer, char. Port. Fähnr. vom Inf. Regt. Nr. 14, zum Port. Fähnr., Frhr. v. Blanckart, Pr. Lt. vom FJnf. Regt. Nr. 21, zum Hauptm. und Comp. Chef, dieser vorläufig ohne Patent, v. Kleist, Sec. Lt. von demselben Regiment, Foß, Sec. Lieut. vom Füsil. Regiment Nr. 34, zu Pr. Lts., Emsmann, Unteroffizier vom Infanterie⸗Regiment Nr. 49, zum Port. Fähnr., Baarth, Port. Fähnr. vom Hus. Regt. Nr. 5, zum Sec. Lt., befördert. Schmidt, Meurer, Keppler, Port. Fähnrs. vom Gren. Regt. Nr. 12, zu Sec. Lts., Hirsch, Un⸗ teroff. von dems. Regt., zum Port. Fähnr., Schmidt v. Knobels⸗ dorf, Sec. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 20, zum Pr. Lt., Bormann, v. Semmern, Nöhring, Port. Fähnrs. von dems. Regt., zu Sec. Lts., Fähndrich, Sec. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 24, zum Pr. Lt., Klaeber, Port. Fähnr. vom Füs. Regt. Nr. 35, zum Sec. Lt., von dem Borne, Sec. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 48, zum Pr. Lt., Graf v. Pückler, Port. Fähnr. vom Ulan. Regt. Nr. 3, zum Sec. Pt. Gans Edler Herr zu Putlitz, Unteroff. vom Kür. Regt. Nr. 6, zum Port. Fähnr. befördert. v. Kleist, Sec. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 52, in das Drag. Regt. Nr. 7 versetzt. Cule mann, Port. Fähnr. vom Inf. Regt. Nr. 26, Stapf, v. Wichmann, Lotsch, v. Gudrard, Port. Fähnrs. vom Füs. Regt. Nr. 36, Rohne, Port. Fähnr. vom Inf. Regt. Nr. 66, Vollrath, Behlau, Kolbe, Port. Fähnrs. vom Inf. Regt. Nr. 71, zu Sec. Lts., Lam⸗ bert, Lt. vom Inf. Regt. Nr. 72, zum Hauptm. und Comp. Chef, Stange, Sec. Lt. von dems. Regt., zum Pr. Lt., Schei⸗ bert, Port. Fähnr. von demselben Regt, zum Sec. Lt., v. Encke⸗ vort, Unteroffizier vom Kürassier⸗Regiment Nr. 7, zum Port. Fühnr⸗ Graf v. d. Schulenburg⸗Heßler, Port. Fähnr. vom
us. Regt. Nr. 12, zum Sec. Lt., v. Stumpfeldt, Unteroff. von dems. Regt., zum Port. Fähnr. befördert. v. Rumohr, Sec. Lt. von dems. Regt., ein Patent seiner Charge verliehen. v. Gaedecke, Sec. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 19, zum Pr. Lt., Werner, Fischer, Port. Fähnrs. vom Füs. Regt. Nr. 37, zu Sec. Lts., Fritsch II., Sec. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 50, zum Pr. Lt., Fischer, char. Port. Fähnr. von dems. Regt., zum Port. Fähnr., v. Einem, Port. Fähnr. vom Inf. Regt. Nr. 59, v. Ravenstein, Ziermann, Port. Fähnrs. vom Drag. Regt. Nr. 4, zu Sec. Lts. befördert. Krüger, EE1““ vom Grenadier⸗Regiment Nr. 10, zum Seconde⸗ ieutenant, v. Webern, char. Portepee⸗Fähnrich vom Grena⸗ dier⸗Regiment Nr. 11, v. Müller, Unteroffizier vom Inf. Regt. Nr. 51, zu Port. Fähnrs., Bettführ, Port. Fähnr. vom Inf. Regt. Nr. 62, v. Kramsta, Port. Fähnr. vom Kür. Regt. Nr. 1I, Seif⸗ fert, Port. Fähnr. vom Hus. Regt. Nr. 4, zu Sec. Lts., v. Wer⸗ der, Pr. Lt. vom Hus. Regt. Nr. 6, zum Riltm. und Escadr. Chef. v. Borcke, Sec. Lt. von demselben Regt., zum Pr. Lt., Graf Ma⸗ tuschka v. Toppolczan, Port. Fähnr. von demselben Regt., zum Sec. Lt. befördert. v. Ramin, Sec. Lt. vom Ulan. Regt. Nr. 2, à la suite des Regts. gestellt. Nöldechen, Port. Fähnr. vom Füs. Regt. Nr. 40, zum Sec. Lt., Siemens II., Sec. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 65, zum Pr. Lt. Meller, Pr. Lt. vom Infanterie⸗ Regiment Nr. 68, zum Hauptm. und Comp. Chef, Bon, Sec. Lt. von demselben Regiment, zum Premier⸗Lieutenant befördert. Remacly, Sec. Lt. von demselben Regt., als außeretatsm. Sec. Lt. in das Fuß⸗Art. Regt. Nr. 8 versetzt. Harbers, Port. Fähnr. vom Inf. Regt. Nr. 69, Schlieper, Grunert, Port. Fähnrs. vom Inf. Regt. Nr. 70, Haniel, Port. Fähnr. vom Ulan. Regt. Nr. 7, zu Sec. Lts. befördert. v. Blumenthal, Sec. Lt. vom Hus. Regt. Nr. 18, als Insp. Ofs. und Lehrer zur Kricgasce in Engers kommdrt. v. Kraewel, char. Port. Fähnr. vom Füs. Regt. Nr. 86, zum Port. Fähnr., v. Seydlitz, Sec. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 31, zum Pr. Lt., Hungeus, Unteroff. vom Inf. Regt. Nr. 85, zum Port. Fähnr., Frhr. v. Keyserlingk, Port. Fähnr. vom Inf. Regt. Nr. 75, Müller, Port. Fähnr. vom Füs. Regt. Nr. 90, 8 Sec. Lts. befördert. v. Wrochem, tr. 90, zum Hauptm. und Comp. Chef, Regt. Nr. 17, 8 Rittm. und Eskadr. Chef, Bar. v. Rodde, Sec. Lt. von demselben Regt., zum Pr. Lt. befördert. v. Schütz, Sec. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 17, Sachs, Sec. Lt. vom Grenad. Regt. Nr. 109, zu Pr. Lts. befördert. Wurth, Sec. Lt. vom Inf. Regt Nr. 111, 8 Dienstleistung bei einer Milit. Intendantur komman⸗
r. Lt. vom Füs. Regt. eip, Pr. Lt. vom Drag.
dirt. Lentze, Barre, Port. Fähnrs. vom Inf. Regt. Nr. 113, zu See. Lts., Fischer, Sec. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 114, zum Prem.