achtung durch passende Strafen zu sichern und seine Nicht⸗ “ g. Pellendi uchen welche die Priester machen, zu vermeiden. Aber es genügt nicht, den zukünftigen Ehen die ihnen zustehenden civilrechtlichen Wirkungen zurück⸗ zuerstatten und ihretwegen das Gesetz vem 18. Juni 1870 auf⸗ zuheben, es ist außerdem nothwendig, diejenigen (civilrechtlichen Wir⸗ kungen) zu bestimmen, welche den nur kanonischen Ehen und den ausschließlich civilen Verbindungen, die während der Gültigkeit des⸗ elben Gesetzes abgeschlossen wurden, zuzuerkennen sind, und dieser
eschluß ist es, Fechg in gewissen Punkten fast unüberwindliche ierigkeiten darbietet. “ i es sich um eine weniger ins Leben eingreifende Sache handelte, oder wenn das Gesetz über die Civilehe allgemein anerkannt und ausgeübt worden wäre, so würden unzweifelhaft nach dem Prin⸗ zip der nicht rückwirkenden Kraft der Gesetze die rein kanonischen Ehen, welche abgeschlossen sind, seit genanntes Gesetz in Ausführung ebracht wurde, nicht die civilrechtliche Wirkung haben, die man im egriffe steht, ihnen zuzuerkennen, es sei denn seit der Veröffentlichung des vorliegenden Dekrets, indem man öhhe irgend welche Ausnahmen in ihren Folgen alle die während dieses Zeitraumes entstandenen Rechte respektiren würde. Da aber trotz des Bannfluches des Gesetzes die öffentliche Meinung fortge⸗ fahren hat, solche Heirathen als gültig und die daraus entsprungenen Kinder als legitim zu betrachten, sowie denselben alle Rechte, welche der richtigen Heirath eigen sind, zuzuerkennen, so würde man Sen schweren Fehler gegen die Billigkeit begehen, wollte man jenes heil⸗ same Prinzip mit aller Strenge in Anwendung bringen. Damit nun der Beschluß, welcher in Bezug auf diese Ehen gefaßt wird, nicht gegen den allgemeinen Glauben ankämpfe, so ist es unerläßlich, ihre rechtlichen Wirkungen auf den Zeitpunkt ihrer Abschließung zu⸗ rückzufuͤhren, wenigstens hinsichtlich derjenigen, welche man umsonst (a titulo gratuito) erlangt hat, indem man einzig diejenigen respektirt, welche dritte Personen mit Geld (a titulo oneroso) erworben haben. Aber gleich wie man diese Rechte der kanonischen Ehe in richtiger Würdigung des öffentlichen Gewissens (Conciencia publica) zugesteht, so kann man dieselbe auch nicht den unter dem Schutze des Gesetzes von 1870 civilabgeschlossenen oder noch abzuschließenden Verbindungen ab⸗ sprechen, denjenigen, welche die katholische Religion nicht bekennend oder sich aus ihrem Schooße entfernend, nicht fähig gewesen oder nicht mehr fähig sind, sich mit dem Segen der (katholischen) Kirche zu verheirathen. Die Regierung kann nicht verhindern, daß in Spanien Personen anderen Glaubens als des wahren wohnen noch die schlechten Katholiken, welche den kirchlichen Censuren und Strafen unterworfen sind, nöthigen den religiösen Pflichten nachzukommen. Nachdem diese Thatsache, welche jetzt ebenso unvermeidlich ist als unter der alten Monarchie, zugegeben worden ist, darf der Staat solche Personen, welche dereinst noch in den Schooß der Kirche eintreten könnten, der Mittel, sich Familien zu grün⸗ den, nicht beraͤuben. Deshalb kann die Regierung, in⸗ dem sie das Gesetz von 1870 abschafft, insoweit es die katholische Ehe betrifft, mit Ausnahme eines einzigen Kapitels, welches nur Anord⸗ nungen civilrechtlichen Charakters enthält und verbessert, nicht umhin, dasselbe bestehen zu insoweit es sich auf Verbindungen der⸗ selben Art bezieht, welche von solchen vollzogen worden sind oder voll⸗ zogen werden sollen, die, da sie die Religion unserer Väter nicht bekennen, außer Stand sind, jene Verbindung als Sakrament zu heiligen. Diese Bestimmung erheischt indessen eine Ausnahme, welche man aus Rücksicht auf die öffentliche Meinung nicht stillschweigend übergehen darf und welche in dem vorliegenden Falle den wahren Sinn eines Artikels desselben Gesetzes von 1870, der durch das Dekret vom 1. Mai 1873 irrthümlich ausgelegt worden ist, wieder herzustellen und nicht zu ändern trachtet. Der erwähnte Artikel verbot gänzlich die Ehe derjenigen Katholiken, welche in sacris ordinirt oder durch feierliche Gelübde der Keuschheit gebun⸗ den waren. Das zuletzt angeführte Dekret schränkte den Sinn dieser Verfügung ein und erlaubte alsdann jene verbotene Verbindung, wenn die Kontrahenten erklärten, den katholischen Glauben abgeschworen zu haben. Jetzt wird der unverfälschte und wahre Sinn des Verbo⸗ tes aus denselben 1ö1.““ welche ohne Zweifel beim Erlasse desselben maßgebend waren. ““ ö 8 mage gend Hare für alle Diejenigen auf⸗ hören, welche die kanonische eingehen können; jene Form der Verbindung bleibt nur für diejenigen be⸗ stehen, welche sie nicht durch den Priester einsegnen lassen können. Es werden anerkannt die civilrechtlichen Wir⸗ kungen der in diesem letzten Zeitraume abgeschlossenen rein kanonischen Ehen von dem Augenblicke ihrer Abschließung an, sowie diejenigen der während derselben Zeit rein bürgerlich vollzogenen Verbindungen; und ohne daß der Staat die Grenze seiner Befugnisse überschreitet, wird die Kirche wieder ihre ganze Botmäßigkeit (jurisdiccion) er- angen. Sus diesen Erwägungen beschließt der König und in seinem Na⸗ men die Ministerregentschaft des Königreichs, was folgt:
Art. 1. Die gemäß den heiligen Kanonen vollzogene oder zu vollziehende Ehe wird in Spanien alle diesenigen civilrechtlichen Wirkungen nach sich ziehen, welche ihr die Gesetze zuerkannten, die bis zur Veröffentlichung des provisorischen Gesetzes vom 18. Juni 1870 in Kraft standen. 8
Die kanonischen Ehen, welche vollzogen worden sind, seit das ge⸗ nannte Gesetz in Kraft trat, bis auf den heutigen Tag, werden von dem Zeitpunkt ihrer Vollziehung an Rechtsgültigkeit haben, ohne Nachtheil für die Rechte, welche in Folge derselben dritte Personen mit Geld (â titulo oneroso) erlangt haben.
Art. 2. Diejenigen, welche eine kanonische Ehe eingehen werden, deren Eintragung in das Civilstandsregister nachsuchen, indem sie innerhalb 8 Tage von der Vollziehung an gerechnet, das Attest des Geistlichen, welches dieselbe beglaubigt, vorzeigen. Im Unterlasfungs⸗ falle werden sie nach Ablauf dieses Termins um 5 bis 50 Peseten und außerdem noch mit 1 bis 5 Peseten für jeden Tag weiterer Zöge⸗ rung bestraft, ohne daß . diese letzte Strafe irgendwie 400 Peseten übersteigen könnte. B 8 Pesetn., Zahlungsunfähigen werden statt dessen gemäß dem Art. 50. des Strafgesetzbuches mit der entsprechenden Gefängnißstrafe belegt.
Diejenigen, welche sich seit der Inkrafttretung des Gesetzes vom 18. Juni 1870 kanonisch verheirathet haben, ohne sich einschreiben zu lassen, müssen bei Vermeidung derselben Strafe die Einschreibung innerhalb 90 Tage, n 89 Veröffentlichung dieses Gesetzes in der
eta“ an gerechnet, verlangen.
n . erichter, veilange Prälaten werden gebeten und beauf⸗ tragt, zu verfügen, daß die Priester direkt den mit Führung des Civil⸗ standsregisters betrauten Richtern, in der durch das Reglement vor⸗ geschriebenen Form ausführliche Verzeichnisse einliefern über alle diejenigen Ehen, welche sie während der Wirksam⸗ keit des Gesetzes von 1870, eingesegnet haben und über diejenigen, welche sie künftig einsegnen werden. Wenn irgend ein Priester dieser Verpflichtung nicht nachkommt, so wird der Richter dem Prälaten das Vergehen anzeigen und es zur Kenntniß der Generaldirektion des Civilstandsregisters, insoweit es ieselbe betrifft, bringen. 8 age. 1 Art. 8 Das kirchliche Attest wird einen vollgültigen Nach⸗ weis der Eheschließung bilden, sobald es in das Civilstandsregister eingetragen worden ist. Wenn die Ehe nicht öö wor⸗ den ist, so muß das Attest den durch das Reglement vor⸗ geschriebenen Beurkundungsformalitäten unterworfen werden, sowie auch Denjenigen, 68½ das Gericht zur Feststellung der Aechtheit
nothwendig erachtet. ; 1 en nehn n Deracht, vom 18. Juni 1870 bleibt ohne Wirkung in Bezug auf Diejenigen, welche eine kanonische Ehe eingegangen haben oder eingehen, die ausschließlich bedungen wird durch die hei⸗ ligen Kanonen und diejenigen bürgerlichen Gesetze, welche beobachtet wurden, bis das erwähnte Gesetz in Kraft trat. 8
Ausgenommen sind von dieser Aufhebung (clero gacion) nur die in Kapitel 5 des genannten Gesetzes enthaltenen Bestimmungen, welche ferner in Anwendung bleiben, welcher Art auch die gesetzliche Form der Eheschließung sei. “ b
jedem Falle die Rechte gesichert,
rt. 6. Die weiteren Bestimmungen des Gesetzes vom 18. Jumi 1s0 welche nicht in dem 2. Absatze des vorhergehenden d8 tikels ausgenommen worden sind, werden blos auf diejenigen anwend⸗ bar sein, die sich bürgerlich verheirathet haben, ohne kirchlich eng
esegnet zu sein, wofern sie nicht in sacris ordinirt oder durch sereiche Keuschheitsgelübde in irgend einem religiösen, kanonisch 8 stätigten Orden gebunden sind. Diese werden sich, obwoh
sie den katholischen Glauben abgeschworen zu haben behaupten, von deß Peten 18 iti irathet betr 8
vicht a . e irhe nesahs welche die Legitimität der Kinder begründen, die schon geboren sind oder innerhalb der nächsten 300. Tage, vom Datum dieses Dekretes an gerechnet, geboren werden, sowie die⸗ jenigen der väterlichen und mütterlichen Befugniß und diejenigen, welche sie in Folge der ehelichen Gemeinschaft, die aufhören
erworben haben. “ “ “ 7. Die schwebenden Prozesse über Ehescheidung oder Un⸗ gültigkeit der kanonischen Ehe und die übrigen, welchen nach dn heiligen Kanonen und den alten spanischen Gesetzen zur Kompe enz der geistlichen Gerichte gehören, werden diesen sofort in dem Eäae. und der Instanz, worin 19 18 hefinden 1 L c Richtern un ichtshöfen, vor denen sie anhängig sind, ü en.
ö in schon beendigten Prozessen können nicht mehr
chten werden. . * 8. Die Regierung wird in den Cortes über das vor⸗ liegende Dekret Behufs seiner Billigung Rechenschaft ablegen. 8
Madrid, den neunten Februar Eintausend achthundert fünf un
siebenzig. 8 ““ 1 er Präsi es N ts⸗ Der Justiz⸗ und Gnaden⸗ Der Präsident des Regentschaf sücr und.
Ministeriums: — Antonio Canovas del Francisco de Cardenas.“
Castillo.
Landtags⸗Angelegenheiten. 3
Berlin, 24. Februar. In der Sitzung des Hauses der Abgeordneten am 22. d. M. leitete der Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten Dr. Friedenthal die Berathung des Kap. 107 des Staatshaushalts⸗Etats: „Land⸗
irthschaftliche Lehranstalten“, durch folgende Rede ein: 8 Hicawststnen, die im vorigen Jahre in Be⸗ treffs Regelung des landwirthschaftlichen Unterrichtswesens gefaßt wurde, veranlassen mich, mit einigen Worten Ihnen im Umrisse und mit einigen Grundstrichen das System darzulegen, welche ich im All⸗ gemeinen für den landwirthschaftlichen Unterricht als die maßgebende erachte. Ich denke, der Hr. Präsident wird nichts dagegen haben, wenn ich in umgekehrter Wec⸗ wie den Etat in diesem Kapitel von
nteren Stufen zu den höheren aufsteige.
Vnc dterbe n bdie Volksschule schließt sich an, was man bisher als landwirthschaftliche Fortbildungsschule zu bezeichnen pflegte, was ich aber lieber als ländliche Foribildungsschule charakte isiren möchte. Ich stimme mit dem deutschen Landwirth⸗ schaftsrath, welcher in dieser Bezeichnung in den letzten Tagen sich in einer Petition ausgesprochen hat, überein, daß es sich auf dieser Stufe des Unterrichts nicht um eine sachliche Unterweisung handelt, sondern um einen unmittelbaren Anschluß an die Volksschulen, daß es sich hierbei darum handelt, das in der Volksschule Gelernte zu be⸗ festigen und zu vertiefen. Ist das aber richtig, meine Herren, dann werden die Gemeindeschulen diejenigen Anhaltspunkte zu bieten haben, an welche sich diese Fortbildungsschule anzuschließen hat, die Volksschullehrer werden es sein müssen, welche den Unterricht ertheilen. Ich bin ferner der Meinung, daß den Volks⸗ schullehrern in den Seminarien diejenigen Qualifikationen tz. ver⸗ schaffen sind, welche nöthig sind ‚für diese wichtige Seite des Volks⸗ unterrichts, wichtig nicht nur für die Bildung, sondern namentlich auch für die Erziehung des Volkes. Wenn Sie sich vergegen⸗ wärtigen, meine Herren, welche Gefahr für die Knaben der länd⸗ lichen Bevölkerung darin liegt, in einem verhältnißmäßig jungen Le⸗ bensalter, also im Allgemeinen mit 14 Jahren, aus der elementaren Schulzucht in das Leben zu treten, vollkommen auf eigene Füße ge⸗ tellt zu sein, gerade in der Zwischenzeit, zwischen dem Knaben, und Jünglingsalter, wenn Sie sich vergegenwärtigen, welche hohe Wich⸗ tigkeit es hat, gerade zu dieser Zeit den Sinn vom Gemeinen ab⸗ zulenken, höhere Zielpunkte, sittlichere und geistigere Natur zu eröffnen und hierdurch die Seele gegen Verwilderung zu schützen, so werden Sie ge⸗ wiß darin mit mir einverstanden sein, daß die ländliche Fortbildungsschule von der höchsten Bedeutung für die Hebung der ländlichen Bevölkerung ist. Ich habe bereits erwähnt, daß ich dieselbe als Ein unmittbar mit dem Volksschulwesen zusammenhängendes betrachte, und es knüpft sich für mich hierau die Folgerung, daß dieser Zweig des Usterrichts⸗ wesens nothwendigerweise dem Unterrichtsressort angehören muß, daß es die Aufgabe, eine bedeutungsvolle Aufgabe unter den vielen großen und wichtigen Aufgaben des Unterrichtsgesetzes sein wird, den Gegen⸗ stand ex professo zu regeln. Inzwischen allerdings, wo es dem Unter⸗ richtsressort völlig an der gesetzlichen Handhabung zur Behandlung dieses Gegenstandes fehlt, ebenso an den nöthigen Mitteln, gwerde ich mich bemühen, die hoffnungsvollen Anfänge, welche in dieser Beziehung in unserm Vaterlande sich entwickelt haben, namentlich im Südwesten unserer Monarchie, in Nassau und in der Rheinprovinz, wo etwas mehr als zweihundert dieser Gemeinde Fortbildungsschulen bestehen, inzwischen werde ich mich bemühen, diese hoffnungsvollen Anfänge, welche ganz spontaner Natur sind, und bisher lediglich durch die Be⸗ mühungen des landwirthschaftlichen Ressorts gepflegt und erhalten worden sind, auch weiter so lange zu kultiviren, als das Unterrichts⸗ ressort nicht in der Lage sein wird, an die Erfüllung dieser seiner be heranzutreten. 1 Aüsce hefae zu der zweiten Stufe des landwirthschaftlichen Unter⸗ richts, den sogenannten praktischen Acker⸗, Wiesen⸗, Obstbau⸗ schulen und ähnlichen Anstalten. Ich bemerke, daß in diese Kategorie manches gehört, was man auch als landwirthschaftliche Fortbilduagsschule zu bezeichnen pflegt, was sich aber charakteristisch von demjenigen unterscheidet, das ich so eben zu charakterisiren mir gestattete. Diese wesentlich praktischen Anstalten, ebenfalls ganz spontan entstanden aus den territorialen Bedürfnissen, durch Vereine, kommunale Verbände, ja durch Privatpersonen, sind nicht eigentlich Staatsinstitute; mit dem Staate hängen sie nur in sofern zusammen, als sie von dem Staate Subventionen, allerdings für ihr Bestehen er⸗ hebliche Subventionen, erhalten und als der Staat einen Einfluß, eine Oberaufsicht über diese Institute ausübt. Das Dotationsgesetz beabsichtigt, wie Sie wissen, die Anstalten, oder, richtiger gesagt, die diesen Anstalten gewährten Subventionen nunmehr den Provinzen zu überweisen. Ich kann es mir erlassen, die Motive hierfür näher dar⸗ zulegen, weil dieselben zu dem §. 16 des Dotationsgesetzes Ihnen mit⸗ getheilt sind. Sie geben dem gewiß richtigen Gedanken “ daß solche lediglich durch das verschieden gestaltete lokale Bedürfniß hervorgekufene und in Gemäßheit derselben geartete Anstalten am besten innerhalb derjenigen Gebiete und durch deren Vertreter verwaltet werden, für welche sie eigenartig bestimmt sind und in welcher sie sich eigenartig entwickelt haben. Eine staatliche Oberaufsicht über 8 Anstalten wird nur insofern stattzufinden haben, als es sich darum handelt, darüber zu wachen, aß die staatlichen Subventionen, welche an die Provinzen überzehen, auch wirklich für diejenigen Zwecke verwendet werden, für die sie von Staatswegen ge⸗ gegeben werden. Es wird sich namentlich darum handeln, darüber zu wachen, daß diese praktischen Schulen nicht in ein Lehrlingsthum verfallen, daß sie Schulen bleiben, und nicht Anstalten werden, um die jungen Leute im Nutzen und im Privatinteresse der praktischen Wirthe zu verwenden, welche die Schule halten. Ferner wird sich natürlich die Staatsoberaufsicht dahin zu richten haben, daß andere schädliche Abirrungen, die sich im Allgemeinen nicht Lpesfarccise lassen, vermieden werden. Insoweit in dieser Beziehung die taatliche Ober⸗ aufsicht nothwendig ist, meine ich, wird sie richtig und zweckmäßig an den landwirthschaftlichen Ressort, dem bisher diese Anstalten unter⸗ gestellt waren, ausgeübt; ich habe, den vorliegenden Gegenstand an⸗
langend, eigentlich von keiner Seite bisher entgegenstehende Meinun⸗
97 . nun zur dritten Stufe des landwirthschaft⸗ lichen Unterrichtswesens, den landwirthschaftlichen Mittelschulen. Ich kann zunächst, was diese Anstalten betrifft, nur erklaͤren, daß ich den beredten und warmen Ausführungen, welche verehrte Mitglieder dieses Hauses den gedachten Instituten be der vorfährigen Etatsberathung gewidmet haben, in wesentlichen Theilen vollkommen beitrete. Ich halte diese Anstalten für ein außerordentlich wichtiges Glied an dem Gesammtorganismus unseres Unterrichts⸗ wesens, — wichtig nach der reinen Unterrichtsseite, wichtig in ihrer praktischen Bedeutung, wichtig nach der politischen Seite. In letzte⸗ rer Beziehung möchte ich gleich voranschicken, um auf diese politischen Gesichtspunkte nicht weiter zurückkommen zu dürfen: daß die Mittel⸗ schulen recht eigentlich dazu bestimmt sind, diejenige Mittelschicht un⸗ serer ländlichen Bevölkerung zu heben, auf deren starken Schultern wir unsere Selbstverwaltung aufzubauen haben, wenn sie nutz’ bringend für Land und Volk werden soll. Diese Anstal⸗ ten, meine Herren, haben sich bisher in einem ge⸗ wissermaßen kritischen Entwickelungsprozesse befunden. In diesem Augenblick, darf ich wohl sagen, ist ihr Entwickelungsprozeß zu einem gewissen Abschluß gebracht. Dieser Lehrplan, den Sie im vorigen 8 Jahre für diese Anstalten verlangten, indem Sie resolvirten, daß für die mittleren landwirthschaftlichen Lehranstalten ein Organisations⸗ plan u. s. w. festgestellt und benutzt werden sollte, ist Ihnen bereits zugegangen. Derselbe wird Ihnen dargethan haben, wie ich hoffe, daß es sich hierbei nicht darum handelt, Pressen für das Freiwilligen⸗ 8 Examen herzustellen, daß es sich auch nicht darum handelt, einseitig sachliche Anstalten, welche sich von dem großen befruchtenden Strom der nationalen Bildung abseits bewegen, zu errichten, sondern daß der Grundgedanke dieses Planes dahin geht, eine besondere Art von Realschulen zu schaffen, welche den allgemeinen Bildungsfächern den bei weitem größten Raum des Lehrplanes einräumen, welche aber allerdings dabei den Charakter landwirthschaftlicher Bildungsanstal⸗ ten konserviren, indem sie einerseits den Unterricht in den speziell landwirthschaftlichen Fächern einführen, andererseits eine Gesammt⸗ methode befolgen, welche die Bildung für das landwirthschaftliche Ge⸗ werbe durchweg im Auge behält, und diese Richtung überall hervor⸗ treten und den Unterricht durchdringen läßt, auch in den allgemeinen Bildungsfächern. Wenn es beispielsweise über den Unterricht in der Mathematik im Lehrplan heißt: „die Befähigung, mit Hülfe ein⸗ facher Instrumente ein Feld zu vermessen, zu nivelliren und zu kar⸗ tiren,“ — so ist das eine Vorschrift, die ich als charakteristisch für die Behandlung der allgemeinen Fächer bezeichnen möchte. Sie wer⸗ den mir zugeben, daß für einen jungen Mann, der be⸗ stimmt ist, sich später der Landwirthschaft zu widmen, eine solche Applikation von großer Bedeutung ist, und daß eine solche Applikation weit davon entfernt ist, ich könnte die hervorragendsten Unterrichtsmänner dafür als Zeugen anführen — den allgemeinen Unterricht einseitig zu machen, vielmehr eine Schutzwehr aufrichtet, den allgemeinen Unterricht vor einer mitunter recht gefährlichen Verflachung zu bewahren. Wenn also, wie gesagt, dergestalt der Charakter der in Rede stehenden Anstalten sich kenn⸗ zeichnet, so folgt hieraus, — Sie werden es natürlich finden, daß ich mich auf das Allerallgemeinste beschränke, — daß die Vereinigung der beiden dargelegten Gesichtspunkte wiederum ihren Ausdruck zu fin- den hat in der Behandlung, und dies ist bereits nach der Seite der allgemeinen Bildungsaufgabe geschehen dadurch, daß im Organisationsplane dem Unterrichts⸗Ministerium eine starke Mit⸗ wirkung eingeräumt wurde, welche darin besteht, daß sowohl für die Aufnahmeprüfungen ein Kommissar des Unterrichts⸗Mini⸗ steriums entscheidend mitzuwirken hat. Ganz selbstverständlich hat das Unterrichts⸗Ministerium auch auf die Feststellung des Lehrplans hen sehr erheblichen Einfluß ausgeübt, und im Einverständniß mit ef nach Anhörung geeigneter Sachverständigen, welche gerade ““ n⸗ stalten angehören, ist der Lehrplan festgestellt und Seitens der Rei hs⸗ Schulkommission acceptirt worden. Meinem Ressort wird es obliegen, dem Gesichtspunkte des praktischen Endzweckes dieser Anstalten . ihrer Entstehung entsprechend, im Uebrigen die Landwirthschaftsschulen von Oberaufsichtswegen zu verwalten, und dergestalt wird sich ein Zusammenwirken der beiden Ressorts bilden, welches hoffentlich den vorangestellten Grundgedanken zur gedeihlichen und harmonischen Ver⸗ virklich bringt. 1 5— ür cggeden Theil Ihrer Resolution betrifft, so richtete er denjenigen Anstalten, welche, dem Organisationsplane entsprechend, die für die Einrichtung des Unterrichts nothwendigen Garantien geben und die Berechtigung zu ertheilen, die Zöglinge nach Absolvirung des Kursus mit dem Zeugniß der Reife zum einjährig freiwilligen Dienst zu entlassen, so freue ich mich, Ihnen heute mittheilen zu koͤnnen, daß nach schweren und langwierigen Verhandlungen es endlich gelungen ist, eine Zusage von den Reichsorganen zu 8ö“ Hauptsache dem ausgesprochenen Wunsche und dem Bedürfnisse Rech⸗ lautet dahin: Es werde denjenigen Landwirthschafts⸗ schulen, welche den in dem mitgetheilten Plane bezeichneten Anforde⸗ rungen entsprechen, die Befugniß zur Ausstellung von u““ zeugnissen zum einjährig freiwilligen Dienst ertheilt werden, Maßgabe, daß 1) die definitive Verleihung an jede einze 8 An stalt erst dann eintreten wird, wenn die erfolgreiche „Durchführung jener Grundbedingungen nachgewiesen, also nicht nur die entsprechende Organisation ins Leben gerufen, sondern auch bis Fur Abhaltung 18 Entlassungsprüfungen entwickelt ist; 2) solche öö 88 8 welche den Organisationsplan in allen seinen Theilen eingeführ n 8 bei einer demnächstigen Revision einen befriedigenden 8 u⸗ stand ergeben habe, provisorisch gestattet werden wird, jenigen ihre Schüler, welche nach ihrer gesammten Vorbildung 88 urchbildung ein den Erfordernissen des Organisationsplanes 68— sprechendes Maß wissenschaftlicher Reife besitzen auf Grund der wo — bestandenen Entlassungsprüfungen gültige Qualifikationszeugnisse 85 den einjährig freiw illigen Militärdienst zu ertheilen. u Ressorts wird es nunmehr sein, di jenigen Anstalten, welche sich .8 eignen und für welche ein öffentliches Bedürfniß Saeöe den kann, nach dem vorgelegten Plane zu organisiren. Wenn Sie 89 vorigen Jahre gewünscht haben, daß für diese Organisation Füs reichende Geldmittel gewährt werden, so bekenne ich ö es mir fraglich ist, ob in dem Maße, als die Einrichtung der düS- . schulen, nun über das ganze Land sich in gewisser Gleichmäßig ei 8 erstrecken hat, um den damit verbundenen Gedanken zu Bedürfniß durch die Mittel des vorliegenden Etats wird befriedigt
ird it einer Anzahl von Anstalten den Anfang zu machen, und es wir
ane hie der nächstjährigen Etatsfestsetzung sein, man auch durch die Organisation von etwa 8 bis 9 Anstalten, 5 hierzu schon vorbereitet sind, die nöthigen Erfahrungen gemach hat, je nach der finanziellen Lage auf dem betretenen Wege weiter 88 8 schreiten. Daß bei dieser Organisation ich mich fortge⸗ setzt bemühen werde,
rf wohl keiner Versicherung, wie ich denn jetzt schon der “” e sich hierbei nicht um dilettkantische Experimente, sondern um die Durchführung eines wohldurchdachten Systems I 3 deln muß. In Unterhandlung darüber mit dem Uutsrgichtsn 8 ehe ich bereits eine formelle Qualifikation für die as Fisghin
nstalten wirkenden Lehrer entsprechend gnalogen S. nissen regulativisch zu fixiren, ebenso ist es für mich Gegenstsns e * schaͤftigung, zu untersuchen, wie durch ein geeignetes Syft r 85 Lehrbüchern es möglich werden kann, einem dreijährigen 5 “ jenige Ahrundung, denjenigen Inhalt und denjenigen Absch 2c 8 geben, welcher nach T 88 Rathe sachkundiger
änner unbedingt angestrebt werden muß. hee e ee. meine Herren, zu der obersten Stufez de⸗ landwirthschaftlichen Unterrichts, der landw irthschagtlichen nden demien, vielleicht dem bestrittensten Theil des zur Verhandlung s fhchsten Gegenstandes, welcher auch hier im Hohen Hause zu den mannig
Diskussionen Anlaß gegeben hat. Ich glaube, Sie erwarten von
werden können. Jedenfalls aber werden diese Mittel ausreichen, um
die Unterstützung des Unterrichtsressorts 8 auch über diese im Lehrplan formell festgesetzte Punkte hinaus zu er⸗
mir, daß ich diese Angelegenheit theoretisch zu erschöpfen versuche,
glaube, es ist richtiger, wenn ich mich lediglich
hältnisse halte, wie denn auch sie in dieser Weise bei der von Ihnen im vorigen Jahre verfahren sind. Sie be⸗
gefaßten Resolution schlossen damals: 8 Das Ministerium aufzufordern,
in Eldena, Proskau, Poppelsdorf lichen Akademien Hean zesltsesn reltevasd, Bonn landwirthschaftlichen Institute zu Halle Göttingen zu verbinden. In Hass
zu Proskau und den anderen drei Anstalten scheidung folgen. Proskau ist die einzige akademischen Anstalten,
und
hörer, fast ebenso viel wie Studenten (116) und etwas Universität Halle. Diese Anstalt befindet sich in
— Dank den tüchtigen Leistungen ihres Dirigenten und ihre ten, welche die Schwierigkeiten der isolirten Lage
standen haben, — daß, wie ich glaube
nicht angezeigt wäre, diese Existenzberechtigung,
dieselbe in Erwägung gezogen worden, gungen handelt, noch weiter Anhaltspunkte für eine solche in der That nicht wüßte, könnte. — weisung an das Unterrichtsressort nicht in
Was die übrigen Anstalten betrifft, Berlin, so räume ich ein, daß in neration derselben als nothwendig auch ein, daß vielleicht eine zu baren Kräfte und der verfügbaren
1 1 Mittel hat, diese Anstalten nicht auf
derjenigen
diesen Uebelständen abzuhelfen ist, finden sowoh
inwieweit bei der einen oder anderen dieser
ziehungen einzutreten hätten. Ueber das lungen heute Mittheilung zu machen,
gelangen.
„Ich halte mich aber verpflichtet, von vornherein zu erklären, ich allerdings der Meinung nicht beipflichten kann, daß es
überhaupt auf höhere akademische
— hö he⸗ selbständige verzichten, und die höchste Stufe
ständiger akademischer derstehen und Miteinanderwirken räumlichen und sachlichen Kontakt.
9
haben, bestehen im wesentlichen in Folgendem.
Während alle anderen Fakultätsstudien und selbst ein großer
1 1 die Frage
iehen, ob es sich nicht empfehle, dielandwiilshastchen Akademien er Froskau und Berlin dem Ressort d
Unterrichts⸗Ministeriums zu unterstellen und die hegsargaf
in Eldena, Poppelsdorf und Berlin mit
und Berlin 1
Königsberg, Kiel und
Sie haben hierbei einen Unterschied gemacht zwischen der Anstalt
„bie einzige von den drei preußischen n W welche in völlig isolirter Lage, 8 gen einer im großen Maßstabe betriebenen Landwirthschaft, ihren Unter⸗ richt ertheilt. Gerade diese Anstalt, meine Herren, befindet sich gegen⸗ wärtig in einem sehr hohen Aufschwunge, sie hat zur Zeit 108 Zu⸗ die Universität Leipzig
mehr als zwei Drittel so viel wie die
anden ha 98 . durch ihre thatsächlichen Ver⸗ hältnisse ihre Existenzberechtigung so evident dargethan hlich 2
ngeze ö was übrige 1 der vorjährigen Etatsberathung nicht geschehen ist, zu dis ktnr nuch 8 Was die Ueberweisung an das Unterrichtsressort betrifft, so ist Frwägu es haben sich aber — ich
komme auf diesen Gegenstand, so weit es sich um allgemeine Erwä⸗ zurück — es haben sich
Ueberweisung nicht ergeben, so daß ich 5. was ich dagegen besonders Ich muß mich zur Zeit dahin aussprechen, daß eine Ueber⸗ Aussicht genommen wird. in Eldena, Poppelsdorf, manchen Beziehungen eine Rege⸗ anerkannt werd große Zersplitterung der verfüg⸗
9 Höhe zu auf welcher ich sie gern sehen möchte und auf welcher sie Landwirthschaft ein wohlbegründetes Interesse hat. lin meinem Ressort
statt, als auch Unterhandlungen mit dem Unterrichtsressort, darüber, Anstalten veränderte Be⸗
8 dieser Unterhand⸗ tthe bin ich nicht in der Lage; Sie werden das natürlich finden bei der kurzen Zeit meiner nt Die Resultate werden im nächstjä hrigen Etat zum
1 eccnftägne sinalic. zu zich 1 höchste des landwirthschaftlichen Unterrichts lediglich bei den philosophischen Fakultäten der Ur Ver seehe zu fichn Nach meinem Dafürhalten liegt das Richtige in dem Nebeneinander⸗ bestehen landwirthschaftlicher Fakultäten und selbst⸗
Anstalten; in dem Nebeneinan⸗ in möglichst nahem nd Die G zu dieser nach reiflicher Ueberlegung erlangten Ueberzeugung geführt
ich Theil der technischen Disziplinen eine an die konkreten Ver⸗ torisch vr tachassc vedeec asf ihren Abschluß wiederum in formeller Aemter oder in obligatorischen Prüfungen im guten Sinne, der sich auf die ganze Zeit d diums wirkend erstreckt, der den Studienplan, 2- 1“ Sea;gece * den Inhalt ber Seite des praktischen Endzweckes hin fehlt alles dies beim 1 landwirthschaftliche Hörer vorgeschriebene Vorbildung schaft; sein Studium findet Selbstbestimmung bei den Akademien fakultatives, dem eine unmittelbare tung in keinerlei Weise inne wohnt. Wenn Sie sich das vergegenwärtigen, Sie nothwendig mit mir zu dem Schluß komn thümlichkeit des Fakultätsstudiums, die absolute stimmung des Inhalts der Vorlesungen nur n
in Erwägung zu
den
kommt nach Analogie der
ohne jed
und Neigung ihm giebt, ich will dieser Unter⸗
Landwirthschafts⸗
so guter Verfassung, 1 er Dozen⸗ zu überwinden ver⸗
weder im Anfang noch am Ende überall
utreffe handene Garantien hier fehlen.
In Halle,
ich am allerwenigsten Landwirthschaft stolz darauf bin, daß solche Männer besitzen, wie sie zur Z
daß es wir ein
ierde der
mehr beweisen als alle theoretischen Erörterungen
für sie konkrete ritätsprüfung auf Gymnasien ablegten, 4 solche, prüfung auf Abiturientenschulen geltend machen
Studirenden, meine Herren, befinden sich 86 im im zweiten, 30 im dritten, 7 im vierten, 3815 Semester, eine Thatsache, en muß; ich räume G verschiedenen Semester und von einem abgeschlo dazu beigetragen s
erhalten, die Hörfreiheit dahin geführt hat, zu sehen die Wissenstrieb beseelter Männer dahin kommen, Erwägungen, wie Semester in ihrem Drange alle möglichen
führt mich dazu, daß Lehrplan haben,
Amtirung. Ausdruck
daß richtig sei,
Lebenszweck, eine Nothwendigkeit bleiben. Seiten der Dozenten der Universitätsinstitute gege schen Anstalten charakteristische Vorzüge haben, d und wie man auch darüber denken mag, Universitätsprofessors.
In dieser Beziehung aber meine ich, meine
als ausgeschlossen erachte — wird
aalten möglichst der der Fakultätsprofessoren i ahem die berechtigte Eigenthümlichkeit der Akademie aufz ründe, die mich streben wird sich dahin richten, die landwirthscha
täten zu setzen, sie in ihrer Selbständigkeit
—
ganz bestimmte Reife obliga⸗ dieselben ein sehr starker Druck Qualifikation für gewisse ausgeübt wird, ein Druck
gewaltig beeinflußt — landwirthschaftlichen w
auf die Stufe der akademi en Hörer⸗ keinen anderen Abschluß,
3 — bt, denn das Examen, das wie bei den Fakultäten stattfindet, ist ein rein
oder irzendwie zwingende Bedeu⸗
meine Herren, so müssen
riterien ohne Rücksicht auf einen bestimmten Lebensberuf — die Vor⸗ aussetzung hier, welche bei den Landwirthschaftsbeflissenen obwalten,
meine Herren, derjenigen Anstalt, die sich als ganz vortrefflich bewährt, und deren Verdicast
herabsetzen möchte, wie ich Namens der deutschen
gereichen und wie sie das Institut ins Leben gerufen haben, beispielsweise befinden sich gegenwärtig — ich glaube, diese Zahlen werden
den sich gegenwärtig unter 151 Studirenden 6 solche,
bestanden haben, einige 30, welche die nachgewiesene Qualifikation zum einjährig Freiwilligendienste be⸗ sitzen; und 111 ohne eine bestimmte Qualifikation. Unter diesen 151.
ten, 3 im fünften, 1 im sechsten jester, ei hatsache, aus der wiederum folgt, daß dem Fakultätsstudium aͤhnlichen gleichmäßigen Vortheilen durch die
und planmäßigen Studiengange nicht die Rede sein kann, daß eine Anzahl und gleich im ersten
’ ang 1 Vorlesungen durcheinander hören, und allenfalls noch im zweiten und dritten Semester ihre Studien
fortsetzen, dann aber gewissermaßen verschwinden. Das aber, meine Herren,
aß akademische Anstalten, welche einen bestimmten Lehrp. en, bei welchen der Inhalt der Vorlesungen bemessen ist, für die Vorbildung der Hörer und eingerichtet nach ihrem Beruf und
ehrenvollste Stellung des
habe gesagt, daß ich eine Regeneration akademischen Anstalten nicht
9 chte — es hoffentlich möglich werden, die Akademie den Fakultätseinrichtungen ähnlicher zu gestalten, ihnen mehr zu gewähren und die Stellung der Dozenten an diesen An⸗
anzunähern, ohne doch
die akademischen Anstalten möglichst in innigem Kontakt mit den Universi⸗
. 6 G 1 aufhören zu lassen, Form des höchsten landwirthschaftlichen Unterrichts das Fakullätsstudium
durch bedingt zu entscheiden. versäumen es akademischen Stu⸗ die Aufeinander⸗ tätsstudi der Vorlesungen nach blicke schein Studium Der e gleichmäßige und als den, welchen Allgemeinen zeichnet ist, und als
nen, daß die Eigen⸗
ach wissenschaftlichen sollen der soweit dies in und daß dort vor⸗
solches Institut und dortigen Universität — in Halle
Ministerium selbständige Universitäten diesem Wege — in Halle befin⸗ die die Matu⸗
he, d Na und eine ged die die Maturitäts⸗
richtswesens
Wenn ich ge zu verfolgen,
ersten Semester, 24
zu gcceptiren — was übrigens der Resolution des
allerdings in einem
gut, wenn Sie aus den Fa was sich über die Materie erhebt, und den Zusammenhang mit der wissenschaftlichen Behandlung desjenigen Stoffes, den das
Wir würden,
nd als Ressort für die ideellen Intere nisterium anerkennen wollten, der sonstigen Ministerialverwaltung — wie 2. v bas. bedenkliche Wendung geben.
arf ich mich resumiren, so 1 Hin: Hörfreiheit, die Be. landwirthschaftliche b in e gast meine Meinung hahn⸗ wesen gehört in das Unterrichtsressort, die prinzipiellen Verwaltung unterstellt sein
lichen Ressorts. Zusammenwirken schaftlichen Ministerium stattfinden,
Stufe sollen
r Erwägung gestellt ist, dafür vermag Ich würde, wenn ich es thäte, glauben,
gegenüber der Landwirthschaft und gegenüber eine wahrhaft wissenschaftlichen
ums. Endlich aber, meine Herren,
anderen Sinne,
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r Anschauung des Universi⸗ 1 b gestatten Sie mir, wie es vielleicht im ersten Augen⸗
Hohen Hauses nur ich mich nicht zu meine Pflicht zu
en könnte, pro domo zu plaidiren. Ich halte es nicht für chministerien alles das herausnehmen nb.
zu bewältigen hat, — festigt.
den Fachunterricht von allen
beziehentlich das ländliche
überhaupt nöthig ist, von Seiten
des Unterrichts⸗Ministeriums und endlich in der nebeneinander bestehen, die unter dem stehenden akademischen Anstalten in möglichsten Kontakt
unter dem landwirthschaftlichen Ressort. würde es
eihliche Fortentwickelung stattfinden zu lassen,
meint bin, die von mir in Umrissen dargelegte 9
das he Fortbildungsschul⸗ praktischen Ackerbauschulen . n Oberaufsicht, es landwirthschaft⸗ Bei den landwirthschaftlichen Mittelschulen bi 85 mit dem landwirth⸗ akademischen estehen, d Unterrichts⸗ landwirthschaftlichen Fakultätsstudien und mit den 1 rt. Ich meine auf 1 eces gelingen, der Landwirthschaft und der Hebung des allgemeinen geistigen Niveaus unseres Volkes Nutzen zu schaffen, 88 eöö Unter⸗ um so sicherer, je weniger wir in dieser Beziehung einschlagenden Systemschwankungen sind. ichtun
so muß es mir daher von großem Werthe sein, mics
der Zustimmung der Landesvertretung versichert halten zu können.
daß von einem
Im Ko
enen abgerundete vb 6Berkin⸗ 2
sondern daß junger, von
2,565,446 ℳ
1,967,436 ℳ
während die der Landkreis
— In
gebe zu, daß auf nüber den akademi⸗ ie freiere Stellung,
Herren, — und ich tion des Gru
je 3 Aktien
Conrsbericht
ugeben. Mein Be⸗ ftlichen Akademien, schrieben. Forderung an
als einzige
Reingewinn v
„Provinz Berlin“ im laufenden Jahre auf ubringen hätte. betragen 15,470,027 ℳ 1““ Staatsklassensteuer 6,532,322 ℳ 16 Pf. klassifizirte Einkommensteuer, 3 260 Pf. Gebäudesteuer, 58,122 ℳ 30 Pf. Grundsteuer und 2,024,805 ℳ Gewerbesteuer. Auf Berlin fallen davon 4,104,676 ℳ 80 Pf. Staatsklassensteuer, 6,289,182 ℳ klassifizirte Einkommensteuer, 2,481,776 ℳ 60 Pf. Gebäudesteuer und
in Summa 14,858,617 ℳ 67 Pf., 249,545 ℳ 44 Pf.,
15,546 ℳ 27 Pf. Grundsteuer,
vereins wurde die Vertheilung einer Dividende von und der Verwaltung Decharge ertheilt.
kleineren Gewinnen verluste beziffern sich auf nur 2960 Thlr.
Höhe von 263,732 Thlr.
Gewerbe und Handel. mmunalblatt sind für die ie direkten Staatssteuern berechnet,
26 Pf., und zwar 4,289,331
Gewerbesteuer,
Stadt Charlottenburg im Ganzen nur 361,864 ℳ 15 Pf. aufzubringen hat. der Generalversammlunz des
Alsdann wurde
ndkapitals ℳ genehmigt. 62 Thlr., an Zinsen und Reports 51,337 Thlr. lieferte ein Nettoerträgniß von sind 2956 Thlr. eingegangen.
· wurden 92,830 Thlr. on 60,000 Thlr. oder 5 % des Aktienkapitals.
neuzubildende „Provinz welche die Dieselben ℳ 80 Pf.
Börsen⸗Handels⸗ 5 % genehmigt w 8 die Reduk⸗ ndkap um 600,000 ℳ durch Zusammenlegung von chaltie 8 L“ Geschäftsberichte entfielen auf den Antheil des Verein n erzielt
Courtagen 12,762 31 887 Kyltrielten
Nach dem
— Der 23,250 Thlr. und an Die Engagements⸗ 8 und sind vollständig abge⸗ Die Handlungsunkosten betrugen 52,413 Thlr. Auf die
die Eisenbahnbau⸗Gesellschaft F. Pleßner u. Comp. in abgeschrieben, daher
Preußischen Staats-Anzrigers: Berlin, S. W. Wilhelm⸗Straße Nr. 32.
Inserate für den Deutschen Reichs⸗ u. Kgl. Preuß.
Staats⸗Anzeiger, das Central⸗Handelsregister und das
Postblatt nimmt an: die Inseraten⸗Expedition des Deutschen Reichs⸗Anzeigers und Königlich
1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen. 2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen
u. dergl. 3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen etc.
4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung
5. Industrielle
6. Verschiedene 7. Literarische
Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen. 1
Gegen den Handelsmann Ephraim 1 früher in Gr. Gauer bei Rhein wohnhaft, abgeblich ein Sohn des Samuel zux die Voruntersuchung wegen Urkundenfälschung §§. 268, 270 Strafgesetz⸗ buchs, und da sein Aufenthalt nicht zu ermitteln, die Verhaftung beschlossen, weshalb die betreffenden Be⸗ ihn im Betretungsfalle zu der nächsten Gerichtsbehörde abzuliefern Die Beschreibung seiner Person, soweit sie festgestellt werden konnte, und Familiennamen:
Geburtsort: Beschäftigung: Alter: schwarz. Augen: grau. Bart: nd. Gesichtsbildung: oval. Gesichts⸗ Hände und Füße: nicht auffällig. Besondere Kenn⸗
Steckbrief. oder Emil Borowski,
Borowski in Suwalki, ist
hörden ersucht werden, verhaften,
und hierher Anzeige zu machen.
erfolgt nachstehend: Vor⸗ Ephraim auch Emil Borowsfi⸗ Baklarzewo. Religion: mosaisch. Handelsmann. Größe: 5 Fuß 5 Zoll. 19 Jahre. Statur: schlank. Haare: Stirn: frei. Augenbrauen: schwarz. Rase und Mund: gewöhnlich. Zähne: gut. keinen. Kinn: rund. farbe: gesund. Sprache: deutsch und polnisch. zeichen; nicht bekannt. Bekleidung: unbekannt. Rastenburg, den 29. Januar 1875. 8 Königliche Kreisg richts⸗Deputation. 1 Der Untersuchungsrichter. Schroeter.
Steckbrief. Der aus dem Offizierstande entlassene Wilhelm Rahaus, welcher in der Uniform eines Offiziers des 71. Infanterie⸗Regiments verschiedene
etrügereien verübt hat, ist zu verhaften. Signa⸗ lement: Alter: 26 Jahre. Größe: mittelgroß. Paare: blond und gekräuselt. Stirn: hoch. Augen⸗ brauen: blond. Augen: grau. Nase: stumpf. Mund: lein. Bart: unbedeutend. Zähne: gesund. Kinn: breit. Gesichtsbildung: rund. Gesichtsfarbe: blühend. Gestalt: chlank. Sprache: deutsch. Besondere Kenn⸗ feichen: Gewandtes Wesen. Sehr eitel. Ueberspannte Ausdrucksweise im Reden. Magdeburg, den 18. Fe⸗ ruar 1875. Der Staatsanwalt. Angern. „Offene Requisition. Der Maschinenfabrikant Ernst Lindemann von hier, 30 Jahre alt, evange⸗ dch, ist durch unser rechtskräftiges Erkenniniß vom 7. November 1874 wegen einfachen Bankerutts zu vierzehn Tagen Gefängniß und wegen Gewerbe⸗ daltzei⸗Kontravention zu vier und sechszig Thalern Helöstrafe, im Unvermögensfalle zu vier Wochen
aft verurtheilt. Der gegenwärtige Aufenthalt des indemann ist unbekannt; es wird daher ersucht,
fh denselben zu vigiliren, ihn im Betretungsfalle estzunehmen und obige Strafen an ihm vollstrecken lassen, auch von dem Antritt und der Voll⸗ ung der Strafen schleunigst hierher Kenntniß
8 u. s. w. von öffentlichen Papieren.
DOeffentlicher Anzeiger.
Grosshandel.
8. Theater-Anzeigen. 9. Familien-Nachrichten.
——m
——xxggs
Etablissements, Fabriken und
Bekanntmachungen. Anzeigen.
In der Börsen- beilage. 88
sowie alle übrigen größeren Annoncen⸗Bureaus.
Der unter dem 25. Januar c. gegen den Tage⸗ löhner Johann Olmesdahl von hier erlassene Steckbrief wird hiermit als erledigt zurückgenommen. Duisburg, den 19. Februar 1875. b Milk unbekannt Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung. tung der Klage
legen.
Subhaͤstationen, Aufgebste, Vor⸗ ladungen n. dergl.
Subhastations⸗Patent. Nothwendiger Verkauf. Das der Handlung G. Wegner zu Dragemühle,
beziehungsweise zur Konkursmasse der verwittweten
Wegner, Emilie, gebornen Boening, daselbst gehörige
bei dem Dorfe Sellnow belegene und Band 3 Blatt
Nr. 55 des Grundbuchs von Sellnow verzeichnete
Grundstück, genannt Adolphsaue,
Grundsteuer unterliegenden Flächeninhalte von 293
Hektar 75 Ar 20 Qu.⸗Meker nach einem Rein⸗
ertrage von 2234 Mark 70 Pf. zur Grundsteuer
und nach einem Nutzungswerthe von 783 Mark zur garetha Gelzer,
Gebäudesteuer veranlagt, soll geb. Bülck, sind am 29. April 1875, Vormittags 11 Uhr, letzten Bekanntma
an hiesiger Gerichtsstelle, bei Vermeidung
im Wege der nothwendigen Subhastation versteigert Verlustes derselb
werden. melden.
Auszug aus der Steuerrolle, Hypothekenschein, etwaige Abschätzungen, und andere das Grundstück betreffende Nachweisungen, ingleichen besondere Kauf⸗ bedingungen können in unserem Bureau III. ein⸗ gesehen werden.
Alle Diejenigen, welche Eigenthum oder anderweite
zur Wirksamkeit gegen Dritte der Eintragung in
das Grundbuch bedürfende, aber nicht eingetra⸗ gene Realrechte geltend zu machen haben, werden aufgefordert, dieselben zur Vermeidung der Präklu⸗ sion spätestens im Versteigerungstermin anzumelden.
Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlages soll am G 1 4. Mai 1875, Vormittags 9 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle verkündet werden. Arnswalde, den 16. Februar 1875.
Königliche Kreisgerichts⸗Deputation.
Der Subhastationsrichter.
1113] Ediktal⸗Citation. Die verehelichte Maurergesell Milk, Catharine, geborene Balzer, zu Sandow hat gegen ihren Ehe⸗ M mann, den Maurergesellen Johann Milk, früher in hier zu melden, Sandow wohnhaft, mit der Behauptung, daß der⸗ selbe sie vor 5 Jahren heimlich verlassen und sich nach Amerika begeben habe, auf Trennung der g9 wegen böslicher Verlassung mit dem Antrage geklagt:
geladen. Meldet sich de [1211]
Coltbus, den Königliches
sprüche an das s
Königliches [1210]
frau, Eleonore, Stiefvater, Eichler aus Celle,
über ihr Leben, s Nachricht eingegan
hieselbst verwaltet. bekannt.
folgern überwiesen Zugleich werden
iu geben. Halbersiadt, den 17. Februar 1875. Kön es Kreisgericht I. Abtheilung.
e Verklagten für den allein schuldigen Theil
Da der gegenwärtige Aufenthaltsort des
sem Termine, so wird die bösliche Verlassung für erwiesen angenommen und demgemäß, ist, erkannt werden.
11161]1 Erxiktionsproclam. mit einem der ö Nicht protokollirte dingliche Forderungen und An⸗
Rendsburg, den 18. Februar 1875.
Oeffentliche Ladung.
Johanne Marie Christine Se-dan geboren am 14. Juli 1831, und Carl David Günther, ge⸗ boren am 4. November 1833, Chirurgus Carl Ludwig Günther und dessen Ehe⸗
einem
nach Texas ausgewandert, ohne daß
Ihr hier zurückgebliebenes Vermögen ist vom Vor⸗ munde, jetzt Curator, Goldarbeiter H. Willmer
Auf gestatteten Antrag des Curators werden obige Geschwister Günther aufgefordert, sich binnen Jahres⸗ frist, spätestens aber am
Freitag den 18.
widrigenfalls sie für todt erklärt und ihre Vermögenstheile den nächsten Erben oder Nach⸗
leben der beiden Verschollenen Kunde geben können, veranlaßt, letztere hier mitzutheilen, und werden für den Fall der demnächstigen Todeserklärung etwaige
Vormittags 10 Uhr, zur
r Verklagte weder vor noch in die⸗
was Rechtens
18. Dezember 1874 Kreisgericht. I. Abtheilung.
8
Bekanntmachnng.
ub Nr. 549 in Rendsburg belegene
Wohnhaus c. bert. der Wittwe Catharina Mar⸗
verwittwet gewesenen Rauert, binnen 12 Wochen, vom Tage der chung dieses Proclams an gerechnet, der Nichtberücksichtigung und des en, rechtsbehörig hierselbst anzu⸗
Amtsgericht. Abtheilung II.
Kinder des hiesigen
geb. Gravenhorst, sind mit ihrem
Chirurgen Friedrich Wilhelm später hieselbst, im Jahre 1845 von da bis jetzt oweit hier bekannt, die geringste gen ist.
Verwandte derselben sind nicht ebruar 1876, orgens 10 Uhr,
werden sollen.
alle Personen, die über das Fort⸗
—
zu erachten und ihm die Prozeßkosten aufzuer⸗
6 Johann ist, so wird derselbe zur Beantwor⸗ und weitern Verhandlung der Sache auf den 5. Mai 1875, hiestgen Gerichtsstelle, Zimmer Nr. 4, öffentlich vor⸗
Inserate nehmen an: die autorisirte Annoncen⸗Erxpeditton von Rudolf Mosse in Berlin, Breslau, Chemnitz, Cöln, Dresden, Dortmund, Frankfurt a. M., Halle a. S., Hamburg, Leipzig, München, Nürnberg, Prag, Straß⸗ burg i. E., Stuttgart, Wien, Zürich und deren Agenten,
A
Ansprüche
sicht genommen werden soll. Hildesheim, den 18. Februar 1875. Königliches Amtsgericht. Abtheilung II.
Erb⸗ und Nachfolge⸗Berechtigte zur Anmeldung ihrer
im obigen Termine unter der Verwar⸗ nung geladen, daß andernfalls bei der Ueberweisung des Vermögens der Verschollenen auf sie keine Rück⸗
Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛc. [1208] Bekanntmachung. Oeffentlicher meistbietender kalischen Guts Annaberg.
8
jtete fiskalische Gut Annaberg soll am Mittwoch, den 17. März d. Js., Vaormittags 10 Uhr, von uns beauftragten Regierungs⸗Rath öffentlich meistbietend verkauft werden. fernung des Guts beträgt bis zum Bahnhofe zu Godesberg und bis zur nächsten Rheinfähre ½ Meil und bis zum Bahnhofe in Bonn 1 Meile. Es hat ein Areal von 205 Hektar 3 Ar 56 Qu.⸗Meter (802 Morgen), wovon rund 180 Hektar (über 700 Morgen) eine von keinem fremden Grundstücke unterbrochene zusammenhängende Fläche bilden. Nach der Be⸗ nutzungsweise vertheilt sich das Arcal auf
5 Ackerland. 159 Hekt. 78,29 Ar,
Wiesen
Gärten.. 6 „ 60,87
Holzungen 25 99,82
Weiden .. „ 99,34 8 Hofräume „ 88,45 1“ Wege. „ 71,52
Gewässer. 66“; Von dem Aeckerlande sind bestellt 44 Hekt. 75 Ar mit Weizen, 22 Hekt. 42 Ar mit Roggen und 16 Hekt. 86 Ar mit neuem Klee. Die Karte, das Vermessungsregister, die Taxe und die Verkaufsbedingungen können auf dem Bürger⸗ meisteramte zu Godesberg während der gewöhnlichen Bureaustunden eingesehen werden. Kaufliebhaber, welche das Gut zu besichtigen wünschen, wollen sich an den Direktor der höheren landwirthschaftlichen Lehranstalt Herrn Dr. Dünkel⸗ berg zu Poppelsdorf oder an den Gutsinspektor Herrn Wenborne zu Annaberg wenden.
Nachgebote nach dem Schlusse des Lizitation termins werden nicht angenommen. Cöln, den 85 sehmar 8
Königliche Regierun Abtheilung für direkte eSee
Lettow
Domänen
und Forsten. Wülfsing.
Verkauf des sis⸗
Das bisher von der höheren landwirthschaftlichen Lehranstalt zu Poppelsdorf bei Bonn bewirthschaf⸗
im Gasthofe zum Adler in Godesberg vor dem hierzu
Die Ent⸗ 9
8
Ressort im
wenn wir, was vielfach als wünschenswerth be⸗ Spezialressorts abtrennten ssen wie das Unterrichts⸗Mi⸗
G
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