1875 / 54 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 04 Mar 1875 18:00:01 GMT) scan diff

11“

888

Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen zꝛc.

Cottbus⸗Großenhainer Eisenbahn. Neubaustrecke Cottbus Frankfurt a./O. Die Ausführung der Erd⸗, Böschungs⸗ und Pla⸗ nirungsarbeiten, sowie der Maurerarbeiten der Loose II. bis VI. obgenannter Strecke (die Maurerarbeiten mit Ausnahme des Looses V. incl. Materialienliefe⸗ rung) soll im Wege der öffentlichen Submission ent⸗ weder im Ganzen oder in einzelner s vergeben werden. 8 Es enthält: 1“ Loos II. von Stat. 36 bis Stat. 247: 125,000 Kubikmeter Erdarbeiten, 1,353 Kubikmeter Maurerarbeiten.

Loos III. von Stat. 247 bis Stat. 410:

250,000 Kubikmeter Erdarbeiten, 3,222 Kubikmeter Maurerarbeiten, Loos IV. von Stat. 410 bis Stat. 596: 250,000 Kubikmeter Erdarbeiten, 3,333 Kubikmeter Maurerarbeiten. Loos V. von Stat. 596 bis Stat. 720: 360,000 Kubikmeter Erdarbeiten, 2,931 Kubikmeter Maurerarbeiten. Loos VI. von Stat. 720 bis Stat. 750: 290,000 Kubikmeter Erdarbeiten, 1,117 Kubikmeter Maurerarbeiten. Massendispositionen, Submissionsbedingungen und

8 Zeichnungen liegen im Bureau des Abtheilungs⸗Bau⸗

meisters Mehrtens, Tiegelstraße 5 II., zur Einsicht aus und können auch mit Ausnahme der Zeichnungen von dort gegen Erstattung von 5 Druckkosten be⸗ zogen werden.

Der Submissionstermin, bis zu welchem die Offerten portofrei und versiegelt mit der Aufschrift: „Submissionsofferte auf Erd⸗ und Maurer⸗

arbeiten der Neubanstrecke Cottbus⸗ 1 1 Frankfurt a./O.“ einzureichen sind, ist auf

Montag, den 15. Mürz, Vormittags 11 Uhr,

Allgemeine Deutsche Hagelversicherungs⸗Gesellschaft. Reechnung für das Jahr 1874. 1“

im Bureau der unterzeichneten Direktion, Großen⸗ hainerstraße 5, angesetzt. Cottbus, den 20. Februar 187757. Die Direktion der Cottbus⸗Großenhainez Eisenbahn⸗ Gesellschaft. Wilde. Cto. 945/2. IV.)

T1388) Bekanntmachung

Zur Sre von Wohnungen für Werft⸗ Unterbeamte und Werft⸗Arbeiter in Privathäusern am hiesigen. Orte oder in nächster Nähe desselben und zur Belebung der Privatbauthätigkeit liegt es in der Absicht der Kaiserlichen Admiralität, Bau⸗ prämien zu gewähren

Unternehmer, welche geneigt sind, Wohnhäuser nach Maßgabe des Bauprogramms herzustellen, werden aufgefor ert, Ihre Offerten bis spätestens zum 15. März d. Js. der unterzeichneten Behörde einzu⸗ reichen.

Das Bauprogramm, welches auf portofreie An⸗ träge gegen Erstattung der Kosten abschriftlich mit⸗ getheilt werden kann, liegt in der diesseitigen Regi⸗ stratur zur Einsicht der Reflektanten aus.

Wilhelmshaven, den 25. Februar 1875.

Kaiserliche Werft.

114123 Bekanntmachung.

Die Lieferung der zur diesjährigen Unterhaltung der Fluthbrücken in der Brinkumer Marsch (Nien⸗ burg⸗Bremer Chaussee) erforderlichen eichenen Belag⸗ bohlen und sonftigen Hölzer soll im Wege der öffent⸗ lichen Submission vergeben werden, wozu Termin auf Donnerstag, den 18. d. M., Mittags 12 Uhr, im Geschäftszimmer des Unterzeichneten angesetzt ist. 1

Die Unternehmer haben ihre Gebote portofrei und versiegelt mit der Aufschrift: „Gebot auf Brücken⸗ hölzer“ bis dahin dem unterzeichneten Kreisbau⸗ meister einzureichen.

Die von den Submittenten zu unterschreibenden Bedingungen, unter welchen die Uebertragung der Lieferung erfolgt, können in der Zeit vom 8. bis 13. d. M., täglich von 10 bis 12 ÜUhr, bei mir ein⸗ gesehen werden.

Shke, den 2. März 1875.

er Kreisbaumeister.

Verschiedene Bekanntmachungen., [1421] Bekauntmachung.

Der Posten eines Polizei⸗Sergeanten son baldigst besetzt werden. Mit demselben ist ein jähr⸗ liches Gehalt von 660 Mark, freie Wohnung event. 90 Mark Miethsentschädigung, 77 Mark Brenn⸗ materialienentschädigung, sowie jährlich die Gewäh⸗ rung eines Dienstanzuges verbunden.

Civilversorgungsberechtigte, noch rüstige Bewerber werden aufgefordert, sich bis zum 1. April cr. unter Einreichung ihrer Zeugnisse und eines selbst⸗ geschriebenen Lebenslaufes bei uns zu melden.

Bunzlan, den 1. März 1875.

1 Der Magistrat.

Militär-Pädagogium. Berlin, Christinenstr. 4, früher Schönhauser Allee 27. Schnelle u. sichere Vorbereitung zum Fähnrichs⸗ (resp. Primauer⸗) u. Freiwilligen⸗Examen. Vor⸗ zügliche Lehrkräfte. Gute u. billige Pension. Näh. die Prospekte. [931] v. Rudolphie, Major z. D. Höhne, Directer.

Zum Norddeutsch⸗Oester⸗ reichischen Verband⸗Güter⸗ Tarif vom 1. Oktober 1874 ist vom 15. Februar cr. ab Pein Nachtrag III. in Kraft mgetreten, welcher Ausnahme⸗ Tarife für mehrere Artikel und Instradirungs⸗Vor⸗ schriften enthält. Druckexemplare des Nachtrages werden bei unserer hiesigen Güter⸗Expedition, sowie in Liebau unentgeltlich verabfolgt. u“ Berlin, den 24. Februar 1875. Königliche Direktion der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn.

Hannoversche Staatsbahn. In den direkten Kohlenverkehr des Bergisch⸗Hannoverschen Verban⸗ des ist die Cöln⸗Mindener Station Castrop und die diesseitige Station Harsum aufgenommen. Der des⸗ falls herausgegebene Tarifnachtrag, welcher auch die laut Bekanntmachung vom 22. Januar cr. ermäßig⸗

ten Kohlenfrachtsätze für Bremen und vorliegend

Stationen enthält, kann in den betreffenden Expedi⸗

tionen eingesehen, wie auch käuflich bezogen werden. Hannover, den 2. März 1875.

Habbe.

Die Union

Königliche Eisenbahn Direktion. .“

82

Gewinn⸗ und Verlust⸗Conto.

A. Einnahme.

Gewinn⸗Vortrag aus dem Jahre 1873 . . . .. Prämien⸗ und Polizekosten: a. von direkt geschlossenen Versiche⸗ b. von übernommenen Rückversiche⸗

c44*“ *

137,873.

Fhlr 522,247. 23. —.

1

der Rückoersicherer . Reserve für mit Beschlag b.

2. —.

Zinsen von angelegten Kapitalien . . Nln. ab Aktienzinsen auf 501,900 Tlr Ein⸗ zahlung à 5 % für 1. April 1874/75

Zur Reserve

1 8

Realisirter Gewinn auf Kapitalien.

678,7208 25 7

Summarische Vilanz ult. 1874. 8

Rhlr Xe pf B. Ausgabe. gs.

6,298 8/11] Prämien für Rückversicherungen . . . . . . . . .. SOSagelschäden und Regulirungskosten abzüglich des Antheils

Provisionen abzüglich der von den Ruͤckversicherern geleifteten Erstattung, Verwaltungskosten und Tantismen . . .. Dividende an die Aktionäre 10 % (außer den 5 % Zinsen)

131,254

elegte Hagel⸗Entschädigung.. 219

87,063 50,190 8 162,417

vnünn

A. Activa.

Der Gesellschaft gehörige Immobilien . . .. Darlehne gegen eingetragene Hypotheken . . . Darlehen gegen deponirte Werthpapiere (Lombard) 11112114442*“ DsreeGehsel ““ Bestände bei Hauptagenten . . . . . . ... Guthaben bei Banquiers..

Guthaben auf Kapital⸗Zinsen bis zum Jahresschluß

Bilanz der Westfälischen Bank

Aectiva.

ea7 16“ 8,000 Reservefond . . .

Nichterhodene Dividende au Aktien⸗Zinsen pro 1874 Dividende pro 1874 .

Hagelschäden⸗Reserve ...

ue4“*“ Bechsel⸗Bestände: Thaler⸗Wechsel. . Mlr 1142419. Fremde Währungen 74579.

““ B. Passiva. Verbindlichkeitsdokumente der Aktionäre auf ihre Aktien 2,007,600 —— Aktien⸗Kapital in 5019 Stück emittirten Aktien à 500 Tlr..

Nichterhobene Aktienzinsen aus den Jahren 1871, 1872, 1873

Zurückgestellt für zweifelhafte Forderung aus dem Jahre 1873

Sonstige Passiva (Saldi verschiedener Abrechnungen)

bemn 87211

2,223,565 388

9 1824.

Passiva.

zu Bielef

SFln 23. 00. 22. —.

26070 28 Aktien⸗Kapital. . . ..

(Conto nuoro . . . 1216999 15/10 Depositen ..

44²“ Coupons und Sorten⸗Bestände.. Lombard⸗Bestände ... 8 Gebäude⸗Conto . . . . Hypotheken⸗Conto . . . Utensilien⸗Conto. . .. Conto⸗Corrent⸗Debitoren

An Depositen⸗Zinsen

Effecten⸗Conto Verwaltungskosten . Saldo .

. -

Davon Uebertrag auf Delcredere⸗Gonto Fur 60404. 1. 11. 9 80000 88

11“*“

Gewinn⸗ und Verlust⸗Conto.

96597 21,— Delcredere⸗Conto, Saldo 1 6350 6— 57326 22 6 Uebertrag vom Reservefond 61840 3 5

7000

6196 15 4 Pensionsfond . . .. 3306635 24 8 Reservefond, Saldo . .

Gewinn⸗ und Verlust⸗Conto

Ir 4785017,16 9

21914 ,6 4]/ Per Agio⸗Conto . . . . 02 6 5 rovisions⸗Conto .. 140404 1/11 Ne

Cambio und Ricambio

. .

8 28

Die Uebereinstimmung vorstehender Bilanz mit den uns vorgelegten Büchern bescheinigen wir hiermit.

Bielefeld, den 16. Februar 1875.

Zinsen Conto

Rlr 199331 23 7

1“

Ed.

Uebertrag vom Gewinn⸗ und Verlust⸗Conto 8 Dividenden⸗Conto, nicht erhobene Dividenden . . . .

ab Uebertrag auf Delecredere⸗Conto Creditoren in Conto⸗Corrent . ..

ab Uebertrag auf Delcredere⸗Conto

Coupon⸗ und Sorten⸗Conto 11.“

chel⸗Conto incl. Discont

2 1 636137 6,10 8 2907 7 6

29331. 25. 10. 8

300000. —. —.

389735 27 9 785——

8“*“ 1750

2 Rlrz 400000. —. —.

300000. —.—.

100000 934700 1

80000

1785017 16

gim 140404. 1. 11. 681. 11.

Credit. 156 5/10 876 6— 40826 11 2

8 FNho 48713. 17.—. 1087. 28. —.

49801 15

107671 15,7

199331 23 7

Die Revisions⸗Commission.

(14021 General⸗Versammlung der Prenalan oshe-g 3 Chaussee⸗Actien⸗ ellschaft.

Da an dem statutenmäßig zur ordentlichen Gene⸗ ral⸗Versammlung feststehenden Tage Niemand zu einer solchen erschienen ist, so wird eine außerordent⸗ liche General⸗Versammlung auf Freitag, den 19. März d. J, Mittags 12 Uhr, im Lokale der hiesigen Kreiskasse anberaumt.

Die Herren Actionäre werden zu derselben mit dem Bemerken eingeladen, daß zur Beschlußnahme gelangen:

1) Die Abnahme und Entlastung der Rechnung

pro 1874. 2) Wahl zweier Mitglieder des Direktoriums an Stelle der statutenmäßig ausscheidenden. 3) Genehmigung des neuen Etaiesz. Preunzlau, den 28. Februar 1875. Das Direktorium.

Danziger Glashütte.

[1411] Actien-Gesellsehaft. Danzig.

Die Herren Aktionäre werden auf Grund des §. 20 unseres Gesellschafts⸗Statuts zur ordent⸗ lichen Generalversammlung auf Freitag, den 19. g- 1875, Nachmittags

p. im Geschäftslokal des Herrn Rechtsanwalt Martini, Langenmarkt, eingeladen. Tagesordnung.

1) Geschäftsbericht.

2) Vorlegung der Jahresrechnung und Ertheilung

der Decharge.

3) Neuwahl des Aufsichtsraths.

Die Herren Aktionäre werden ersucht, ihre Aktien bis zum 17. März im Bureau der Gesellschaft, Hundegasse Nr. 34, zu deponiren, um dagegen Stimmkarten in Empfang zu nehmen. Danzig, den 3. März 175. Der Aufsichtsrath. Friedrch. Hendewerk.

Verlin⸗Potsdam⸗Ma Eisenbahn.

1“ Bekanntmachung. 1

Für die Artikel „Rohzucker, Farin, Zucker in Mehl⸗ oder Krümelform, sowie für Zucker in Broden, Hüten, Stücken auch Kandiszucker“, in Sendungen von mindestens 100 Ctr. (5000 Kilos) kommen in unserm Lokalverkehr vom 1. März cr. ab die Fracht⸗ sätze der ermäßigten Klasse B. zur An⸗

Berlin, den 3. März 1875.

Direktoriumm.

Bekanntmachung. Zum Spezial⸗Tarif für die Beförderung von eisernen Achsen ꝛc. von Station Eschweiler, Rheinische Bahn, nach Station Cassel, Main⸗Weser⸗Bahn, via Deutz⸗Gießen, ist der, vom 18. d. M. ab gültige Tarif⸗Nachtrag IL. erschienen und bei unserer Güter⸗Expedition Cassel zu haben. Cassel, am 27. Februar 1875. Königliche Direk⸗ tion der Main⸗Weser⸗Bahn.

Allgemeine

Preußischen Staats⸗Anzeigers.

Zusammengestellt in Folge amtlicher Veranlassung der Königlichen Haupt⸗Bank zu Berlin, welche nur Seah; derjenigen von ihr in Verwahrung und

erwaltung genommenen Papiere die Ziehungs⸗ und Verloosungslisten nachsehen läßt, deren Veröffent⸗ lichang durch den Deutschen Reichs⸗ und Kö⸗ niglich Preußischen Staats⸗Anzeigererfolgt.

Die Allgemeine Verloosungs⸗Tabelle des Deut⸗ schen Reichs⸗ und Königlich Preußischen Staats⸗ Anzeigers, welche die Ziehungs⸗ und Restanten listen sämmtlicher an der Berliner Börse gangbaren Staats⸗, Kommunal⸗, Eisenbahn⸗, Bank⸗ und Industrie⸗Pa⸗ piere enthält, erscheint wöchentlich einmal und ist zum Abonnementspreis von 1 Mark 50 Pf. (15 Sgr.) vierteljährlich, durch alle Post⸗Anstalten, sewie durch Carl Heymanns Verlag, Berlin, SW., Königgrätzerstr. 109 und alle Buchhandlungen zu bezit⸗ en, in Berlin auch bei der Expedition Wilhelm⸗

raße 32. Einzelne Nummern 25 Pf. (2 ½ Sgr.)

Die neuecste, am 27. Februar cr. erschienene Nr. (9) der Allgemeinen Verloosungs⸗Tabelle ent⸗ die Ziehungslisten folgender Papiere: Ameri⸗ anische 1882 6 proz. ½0 Bonds. Badische 4 proz. Eisenbahn⸗Obligationen de 1859 bis 1864. Bayerische Handelsbank, 5 proz. Bank⸗Obligatio⸗ nen. Brüsseler Prämien⸗Anleihe de 1872. Casse⸗ ler Landeskreditkasse⸗Schuldverschreibungen. Chem⸗ nitzer Aktien⸗Spinnerei⸗Schuldscheine de 1859. Coburger Bierbrauerei⸗Aktien⸗Gesellschaft, täts⸗Obligationen. Coburger, Essener, Mann⸗ heimer, Wolliner Stadt⸗Obligationen. Frank⸗ fan ter Hypotheken⸗Kreditverein, Hypotheken⸗Antheil⸗

eine. Gnesener, Oletzkoer, Thorner, reschener Kreis⸗Obligationen. Greppiner Werke, Aktien Gesellschaft für Baubedarf und Braunkohlen, Prioritäts⸗Obligationen. Hannover⸗ sche Eisengießerei, Prioritäts⸗Obligationen. Russi⸗ sche Central⸗Bodenkredit⸗Pfandbriefe. Russische 5proz. Eisenbahn⸗Obligationen 1., 2., 3. Emission (Russisch⸗Englische Anleihen de 1870, 1871, 1872) EEE111“ sisch⸗Englisch⸗Holländische

nleihe de 1864 (Rückstände)h. Sachsen⸗Coburg⸗ Gothaische 5proz. Staats⸗Anleihe de 1869 (Rück⸗ stände). Schlesische Kredit⸗Institut⸗Pfandhriefe Litt. B. (Rückstände). Schuia⸗Ivanovo⸗Eisen⸗ bahn⸗Aktien und Obligationen. Schwedische Bergwerks⸗Besitzer⸗Hypotheken⸗Anleihe de 1839.

Kisker. Wilh. Bartels. C. von Laer.

1

ũ Dritte Beilage.

zum Deut

Der Inhalt dieser Beilage, warden, erscheint auch in einem besonderen Blatt unter dem Titel

Staats⸗

in welcher auch (vom 1. Mai d. J. an) die im §. 6 des Gesetzes über den Markenschutz, vom 30. November 1874, vorgeschriebenen Bekanntmachungen veröffentlicht

Central⸗Handels⸗Register für das Deutsche Reich.

Das Central⸗Handels⸗Register für das Deutsche Reich kann durch alle Post⸗Anstalten des In⸗ Heymanns Verlag, Berlin, SW., Königgrätzerstraße 109, und alle A

und Auslandes, sowie durch Carl

Buchhandiungen, für Berlin auch durch die Expeditien: SW. Wilhelmstraße 32,

ezogen werden.

Das Central⸗Handels⸗Register für das Deutsche Reich erscheint in der Regel täglich. Das bonnement beträgt 1 50 für das üF r. Einzelne Nummern kosten 20 Insertionspreis für den Raum einer Druckzeile 30 ₰.

Die Handelsregistereinträge aus dem Königreich Sachsen werden Dienstags unter

der Rubrik Leipzig veröffentlicht.

Die Dienstagsnummer enthält außerdem eine Uebersicht über die in der letztvergangenen Woche in diesem Blatt veröffentlichten Konkursbekanntmachungen.

nAsAne

Berlin. Wiederholte Klagen über mangelhafte resp. nicht gleich⸗ mäßige Ausführung der in den §§. 128 bis 133 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 über die Beschäftigung der jugendlichen Arbeiter in den Fabriken erlassenen Bestimmungen und der dieselben erläuternden Verfügungen, veranlaßten das hiesige Polizei⸗ Präsidium eine darauf bezügliche Instruktion zu erlassen, welche fol⸗ gende Bestimmungen enthält:

1) „Die in den angezogenen Gesetzesparagraphen enthaltenen Be⸗ stimmungen beziehen sich nur auf diejenigen Arbeiter unter 16 Jahren, welche in Fabriken arbeiten, sie sind also nicht auszudeh⸗ nen auf solche gewerbliche Anlagen oder kaufmännische Geschäfte, welche den Charakter der Fabrik nicht tragen.

2) Als eine Fabrik ist nur diejenige gewerbliche Anlage anzusehen, in welcher die herzustellenden Gegenstände der Industrie dauernd und nach gewissen Prinzipien der Theilung der Arbeit durch verschiedene Hände gehen müssen, um fertig gestellt zu werden, oder wo es sich nur um die Herstellung eines Theiles einer in einer anderen gewerblichen An⸗ lage fertig zu stellenden Werkes handelt, oder wo nicht blos auf vor⸗ ausgegangener Bestellung von Gegenständen der Industrie zum direkten Verbrauche, sondern im Großen auf Vorrath oder auf Bestellung von Detail⸗Verkäufern gearbeitet wird. Es ist Gebrauch in Berlin, daß sich viele industrielle Fabrikanten nennen, die nach obiger Defi⸗ nation nicht dazu zu rechnen sind. Dieser Gebrauch kann indeß für die Ausführung der obigen gesetzlichen Bestimmungen nicht maßgebend sein. Da, wo Zweifel darüber obwalten sollten, ob eine gewerbliche Anlage den Charakter einer Fabrik trage oder nicht, werden dieselben durch eine besondere Anfrage resp. durch Einreichung einer Denunciation und Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung zu beseitigen fein.

3) In denjenigen gewerblichen Anlagen, welche nach vor⸗ stehenden Erklärungen zu den Fabriken zu zählen sind, müssen sämmtliche jugendliche Arbeiter männlichen und weiblichen Geschlechts zwischen 14 16 resp. 12 14 Jahren nach den für sie in obigen Gesetzes⸗ Paragraphen gegebenen Bestimmungen behandelt werden und es fen auch Diejenigen nicht ausgenommen werden, welche von den Fabri⸗ kanten als Lehrlinge oder Laufburschen bezeichnet werden oder sich als solche durch Kontrakte legitimiren.

4) Wer jugendliche Arbeiter in einer Fabrik zu einer regelmäßigen Beschäftigung annehmen will, hat nach §. 130 der Gewerbeordnung

uvor davon der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen. Es ist da⸗ er unstatthaft, daß Fabrikanten juzendliche Arbeiter annehmen und nachher die Anzeige darüber machen. Diese Anzeige ist nur an die Abtheilung II. des Polizeipräsidiums, resp. durch Vermittelung des Polizeireviers, und nicht etwa, wie neuerdings wiederholt vorge⸗ kommen, an den Königlichen Fabriken⸗Inspektor für Berlin zu richten.

5) Nach §. 131 der Gewerbeordnung soll die Annahme jugend⸗ licher Arbeiter zu einer regelmäßigen Beschäftigung nicht erfolgen, wenn nicht zuvor der Vater oder Vormund dem Arbeitgeber ein Arbeitsbuch eingehändigt hat. Die nachträgliche Beschaffung des Arbeitsbuches Seitens des Fabrikanten für einen bereits angenomme⸗ nen jugendlichen Arbeiter ist deshalb unstatthaft und strafbar.

6) Die Arbeitsbücher werden in der II. Abtheilung des Polizei⸗ Präsidiums ausgestellt, wenn die nöthigen Unterlagen in der erforder⸗ lichen Form vorhanden sind. Zu diesen Unterlagen gehört:

a. der Nachweis des Namens; des Tages und Jahres der Ge⸗ burt und der Religion des Arbeiters. Derselbe wird der Regel nach ducch Vorlegung des Tauf⸗ resp. Geburtszeugnisses geführt werden müssen. Es genügt aber auch, wenn diese Angaben in dem Konfir⸗ mationsschein enthalten sind, event. wenn das Revier diesen Nachweis aus seinen Registern selbst schriftlich führt und mit dem Revier⸗, nicht dem Präsentatum⸗Stempel als richtig beglaubigt.

b. Die Einwilligung oder der Antrag des Vaters oder des Vor⸗ mundes zur Ausstellung des Arbeitsbuches für die Arbeiter, aus wel⸗ cher Name, Stand und Wohnort desselben hervorgehen muß und welche ebenfalls mit dem Revierstempel zu beglaubigen ist. In den⸗ jenigen Fällen, in welchen der Vater die Familie verlassen und ein Vormund nicht vorhanden oder ein solcher noch nicht eingesetzt ist, muß die Einwilligung von dem Königlichen Stadtgericht, Abtheilung für Vormundschaftssachen, schriftlich beigebracht werden.

c. Ein Zeugniß über den bisherigen Schulbesuch. Dies Zeugniß ist entweder der Konfirmationsschein oder ein Attest der zuständigen Schulbehörde für Berlin der städtischen Schuldeputation daß der Arbeiter die erforderlichen Schulkenntnisse besitzt resp. vom wei⸗ teren Schulbesuche dispensirt worden ist.

Die Reviere haben die Personen, welche Arbeitsbücher nachsuchen, im Sinne vorstehender Verfügungen zu instruiren resp. sie in der Er⸗ langung der Nachweise dergestalt zu unterstützen, daß ihnen die bisher häufig vorgekommenen unnützen Gänge zur II. Abtheilung des Polizei⸗ Präsidiums und dieser die Abweisungen aus dem Mangel der erfor⸗ derlichen Nachweise erspart werden.

7) Der Fabrikant ist verpflichtet:

a. eine Liste der bei ihm beschäftigten jugendlichen Arbeiter mit den Rubriken: „Name, Geburtstag, Wohnort, Eltern, Eintritt in und aus der Fabrik, Bemerkungen“ zu führen und im Fabrik⸗ lokal auszuhängen.

b. Die Arbeitsbücher der neu aungenommenen Arbeiter mit An⸗ meldung dem Polizeireviere vorzulegen.

c. Die Arbeitsbücher der bei ihm beschäftigten Arbeiter aufzu⸗ bewahren.

d. Die Arbeitsbücher derjenigen Arbeiter, welche die Arbeit mit Hinterlassung desselben einstellen, oder welche das 16. Lebensjahr zurückgelegt a dem Polizeirevier mit Abmeldung vorzulegen.

e. Den Auszug der bezüglichen Bestimmungen der Gewerbe⸗ Ordnung, welcher in der Möserschen Buchdruckerei zu haben ist, in den Arbeitsräumen zu bewirken.

f. Halbjährlich eine Liste der bei ihm beschäftigten jugendlichen Arbeiter dem Revierbureau vorzulegen. Die Listen und Bücher müssen zu jeder Zeit im Fabriklokale zur Einsicht bereit sein, sie dürfen daher niemals, auch nicht von den Revieren aus demselben abgeholt werden.

8) Dieselbe Liste, welche der Fabrikant nach 7a. zu führen hat, wird auch im Revierbureau für jede Fabrik besonders fortgeführt, in dieselbe nur noch die Nummer des Arbeitsbuches eingetragen.

Diefe Liste liefert demnach:

a. den Nachweis der in dem Revier bestehenden Fabriken, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt werden,

b. den Nachweis des Namens, des Geburtstages, des Wohnorts, der Eltern, des Eintritts in und des Austritts aus der Fabrik jugendlichen Arbeiter zwischen 12— 14, resp. zwischen 14— ahren,

c. die Unterlage für die Revistonen und die Prüfung der Rich⸗ tigkeit der nach 7f. von den Fabrikanten halbjährlich einzu⸗ reichenden Listen, welche der Einreichung an die II. Abtheilung vorausgehen muß.

9) Die Verfügungen, nach welchen die Fabriken, in denen jugend⸗ liche Arbeiter beschäftigt werden, Seitens der Herren Revier⸗Polizei⸗ Vorstände alle Monate und Seitens der Herren Bezirks⸗Polizei⸗ Hauptleute allvierteljährlich einer Revision unterworfen werden sollen, bleiben auch ferner in Kraft. Diese Revisionen sind so einzurichten, daß sie die Fabrikanten völlig unvorbereitet treffen und die durchaus gleichmäßige Befolgung der vorstehenden Vorschriften zum Ziele haben.

Moderne Illustrationsliteratur für Kunst und Kunstgewerbe.

Unter dieser Ueberschrift enthält die „Wiener Abendpost“ folgende Uebersicht über die Illustrationsliteratur für Kunst und kunstgewerb⸗ liche Zwecke, die gegenwärtig einen so großen Umfang einnimmt, daß es unerläßlich nöthig ist, sich von Zeit zu Zeit zu orientiren und we⸗ nigstens die hervorragendsten Werke zur Kenntniß des Fachpublikums und der Kunstfreunde zu bringen. 8

In diesem Zweige dominirt ohne alle Frage Frankreich: nicht blos der Zahl nach, sondern auch der inneren Bedeutung nach. Diese Literatur hat sich zur Höhe einer Weltliteratur erhoben und beherrscht den ganzen Büchermarkt. Die Bücher sind meist nicht nur sehr schön ausgestattet, sondern relativ sehr wohlfeil. Daß eine solche Literatur möglich ist, zeugt nicht nur von dem seltenen Unternehmungsgeist der Verleger, der hohen Ausbildung der Kunstkräfte, sondern eben so sehr für die große Anzahl der Amateurs und Kenner, die das heutige Frankreich besitzt. In Mittel. Europa steht die Sache bei Weitem nicht so gut. Die Künstler beschäftigen sich mit der Illustrations⸗ literatur, üben Techniken, welche für diese nöthig, sehr wenig; in der Reihe der vornehmen Kreise ist die Zahl der Amateurs und Kenner eher in der Abnahme als in der Zunahme begriffen; die Verleger, selten von den Regierungen unterstützt, wie dies bei vielen Werken in Frankreich der Fall ist, riskiren nicht gerne Kapitalien oder besitzen dieselben nicht in dem Maße, wie die Verleger Hachette, Didot, Renouard, Morel, Rothschild und Andere. Dazu kommt, daß die graphischen Künste in Frankreich, durch ununterbrochene Uebung ge⸗ schult, einen großen Aufschwung genommen haben und daß der Buch⸗ druck und die Papierfabrikation allen Ansprüchen der Illustrations⸗ literatur zu entsprechen in der Lage sind. Der deutsche Verlag für ähnliche Zwecke befindet sich erst in den Anfängen und kann weder auf die Unterstützung des Publikums, noch⸗auf so trefflich geübte und zahlreiche Kräfte so sicher rechnen, wie der französische. 8

Unter den neueren Publikationen Frankreichs nehmen außer dem „XVIII. Sieècle“ von Paul Lacroix und der Geschichte der Fächer von S. Blondel („Histoire des éventails“, Paris bei Renouard, 1875) einen hervorragenden Platz ein: das Werk von Joseph Seguin über Spitzen, von Dupont⸗Auberville über die Ornamente in der We⸗ berei, und das Werk von Dom Gusranger „Sainte Cécile la société romaine“. Das Werk von J. Seguin La Dent Ile“ ihre Ge⸗ schichte, Beschreibung, Fabrikation und Bibliographie bei Roth⸗ schild in Paris (in Folio), mit 50 photographischen Tafeln und zahl⸗ reichen Tylographien ausgestattet, behandelt die Spitzenindustrie viel eingehender, als das auch in die französische Sprache übersetzte Werk der Mr. Bury Palliser. Es wird hier vielleicht ein größeres Publi⸗ kum finden, wo sich kunstgeübte Damenhände mit der Spitzentechnik beschäftigen, wie es schon in England, Frankreich und Italien der Fall ist, und wo sich auch der Wiener Frauen⸗Erwerbverein, in ge⸗ wisser Beziehung auch die „höhere Slickschule“ der Frau Bach, der Veredlung der weiblichen Handarbeit annimmt. Ist es doch ein sei⸗ ner Art erfreuliches Zeichen, daß das vom österreichischen Museum herausgegebene H. Sibmachersche Spitzenmuster⸗Buch (bei Gerold), vergriffen, in Berlin in neuer Ausgabe erscheinen und ein ähnliches

üe

Werk über „Stickmuster der Renaissance“ sich, wenn auch langsam doch sicher in den Ateliers der Damenwelt einbürgern konnte.

Unter dem Titel: „Art industriel; l'Ornement des tissus“ erscheint ein Werk von Dupont⸗Auberville in hundert Farbendrucktafeln über die Ornamentik der Weberei, das in geistreicher und genauer Wieder gabe der Stoffmuster ähnliche Werke übertrifft. Es hat den viel gebrauchten Werken Racine's und Owen Jones gegenüber auch den Vortheil, daß die Muster in größeren Dimensionen angegeben un mit einem eingehenden Texte versehen sind. Wir werden, wenn das Werk weiter vorgerückt sein wird, ausführlicher darauf zurückkommen.

Eine ganz auszezeichnete Stelle nehmen in Frankreich die für religiöse Zwecke erscheinenden Werke ein. Wir nehmen aus den jüngst erschienenen nur Eines heraus, um die Gattung der Literatur zu charakterisiren, welche in Deutschland und Oesterreich fast ganz fehlt, das Werk des D. Guéranger: „Sainte Cécile et la sociéts romaine aux deux p. siècles“ (Paris bei F. Didot). Werke ähnlicher Art beruhen auf dem Zusammenwirken verschiedener Kräfte: der Ver⸗ leger, der Verfasser, die fast durchgehends kunstgebildete Abbés sind, und Künstler, welche den Text illustriren, mit einem religiss ge⸗ stimmten, aber kunstgebildeten Publikum. In Mittel⸗Europa ist ein solches Unternehmen fast unmöglich, wo Verleger, noch seltener Geist⸗ liche den Aufgaben gewachsen sind und das Publikum nicht gewohnt ist, in dieser Richtung auf eigenen Füßen zu stehen. Wie Dom Gusranger das römische Patriciat bis zum Jahre 1856, wo zum ersten Male in dem Kubikulum der heil. Cäcilia Messe gelesen wurde, geleitet, so werden in dem 576 Seiten starken Werke alle Phasen der christlichen Gesellschaft mit Chromolithographien, Kupferstichen und Holzschnitten illustrirt; das Auge folgt willig der weit ausholenden Erzählung. Aehnlich sind zahlreiche Werke angelegt, denen man in Deutschland kaum etwas Aehnliches entgegenstellen kann als die von Führich so geistreich illustrirten Werke: „Die Nachfolge Christi“ von Thomas von Kempis und den Psalter, dem wohl bald „Ruth“ folgen . wir dem unermüdlichen Verleger Alf. Dürr in Leipzig verdanken.

Bon deutschen Publikationen ähnlicher Art ist wohl die glän⸗ zendste der „Schatz der reichen Kapelle in München,“ von Zettler, Enzler und Professor Stockbauer herausgegeben mit Genehmigung des Königs Ludwig II., eine Prachtpublikation ersten Ranges, ganz geeignet, uns eine Darstellung von dem Kunstverständnisse und der Kunstliebe der bayerischen Fürsten zu geben. Solche Werke erscheinen in Deutschland sehr selten und sind nur als Ausnahmen zu betrach⸗ ten. Was erscheint, folgt den Bedürfnissen der Schule, der Archi⸗ tekten, des mittleren Bürgerstandes; Radirung, Kupferstich und Far⸗ be druck werden daher nur ausnahmsweise verwendet, am glänzend⸗ sten noch in periodischen Schriften, wie Lützows Zeitschrift für bil⸗ dende Künste, Bucher und Gnauths „Kunsthandwerk“. Aber Werke wie die „deutsche Renaissance“ und die „Bautischlerarbeiten der Re⸗ naissance in Italien“ leiden an einer etwas trockenen Darstellungs⸗ weise und dem Mangel an künstlerischer Wiedergabe. Die glänzend⸗ sten Publikationen dieser Art sind das soeben abgeschlossene, bei Seeman erscheinende Werk von Dr. K. v. Lützow über die Wiener Weltausstellung und Buchers „Geschichte der technischen Künste“ (Stuttgart bei Spamann).

Das Beste müssen wir von der Zukunft erwarten, vor Allem von der erhöhten Einsicht in die Bedeutung der Kunstgewerbe und von der Mitwirkung von Künstlern, die geschult und erfahren genug sind, den Anforderungen des Geschmackes zu genügen. 1

Italien macht glänzende Fortschritte in der Technik des Farben⸗ druckes, wie die Werke von Demetrio Salazaro über die Monumente: Sui monumenti della Italia meridionale“ und die „Musaici Chri- stiani e saggi dei pavimenti“ von Giov. B. Rossi zeigen. Die beiden Werke gehören zu den bestausgestatteten Publikationen des heu⸗ tigen Europa. 1“

In Oesterreich ist dieser Literatur ein reicher Zuwachs geworden von zwei Seiten, durch Unterstützung von Seite des Kaiserlichen Hofes und durch die für Schulen bestimmten Publikationen, welche meist mit Unterstützung des Unterrichts⸗ und Handels⸗Ministeriums er⸗ scheinen. Zu letzteren rechnen wir in erster Linie die Grandauersche „Elementar⸗Zeichenschule“, die „kunstgewerblichen Vorlegeblätter für Real⸗, Gewerbe⸗ und Fachschulen“ von J. Storck und die V. Tei⸗ richschen „Intarsien“ und die „eingelegten Marmor⸗Ornamente des Mittelalters und der Renaissance“. Das sind, auch in der Art der Wiedergabe, ganz eminente Leistungen.

Eine ganz exceptionelle Bedeutung haben die im Auftrage des Hrn. Oberst⸗Kämmerers Grafen Crenneville herausgegebenen Werke, von denen die „Monographie des Kaiserlichen Schlosses Schönbrunn“ soeben erschienen ist. Solche Werke sind ganz geeignet, die Bedeu⸗ tung der gesammten Illustrationsliteratur allen Jenen klar zu machen, die sich, sei es als Kunstfreunde, als Künstler oder als Induftrielle, für reellen Fortschritt interessiren. Denn solche Publikationen sind Mark⸗ steine unserer Entwicklung und Eroberungen, nicht blos für Oester⸗ reich dem Auslande gegenüber, sondern auch Eroberungen für Oester⸗ reich in Oesterreich. Sie zeigen, daß man das Beste erreichen kann, wenn es richtig angefaßt wird. . 1 3

Aber im Ganzen und Großen wird, wie in Oesterreich so in Deutschland, noch viel zu wenig publizirt und zu selten in der glän⸗ zenden Weise wie es insbesondere die Franzosen thun. In Deutsch⸗ land speziell unterschätzt man die Bedeutung der Illustrationsliteratur für Förderung der Kunst und des Geschmackes.

Rechtsgrundsätze des Reichs⸗Ober⸗Handels⸗ fufafsen, Der Begriff „Distanzgeschäft“ wird da⸗

nicht ausgeschlossen, Orte des Vertragsabschlusses und des Aufenthaltes der Kontrahenten befindet,

8 gerichts.*) dur Wenn ein Kaufmann oder eine Handelsgesellschaft an verschiedenen Orten Handelsniederlassun⸗

daß die Waare sich am die Schuld zu bezahlen.

wenn dieselbe nur an

umständen gekommen, welche es ihm ermöglichten,

Dadurch, daß jemand eine fremde Schuld in der Meinung, daß sie die eigene sei, bezahlt, tritt

eingefordert hat. Demnach kann derjenige, welcher eine von mehreren Forderungen eingeklagt hat, den Verklagten, der eine Gegenforderung behufs der Kom⸗ pensation geltend macht, mit dieser ohne besonderen

gen hat, welche verschiedene Firmen führen und mit einander in Rechnungsverhältniß stehen, so sind doch hiermit nicht mehrere verschiedene rechtliche Persön⸗ lichkeiten in der Art geschaffen, daß, wenn der Inhaber der Niederlassungen unter der einen Firma auftritt, er die Rechtshandlungen, welche er unter der andern Firma vorgenommen hat, nicht zu vertreten brauchte, sondern als fremde betrachten dürfte. Der Um⸗ stand, daß Jemand auf die Bitte eines Andern sich zu einer Leistung mit dem Zusatze bereit erklärt hat, daß er dies „lediglich aus Gefälligkeit thue“, steht nicht entgegen, die so kundgegebene Willens⸗ übereinstimmung als einen klagbaren Vertrag auf⸗

*) Nach Vereinbarung mit der Verlagshandlung aus der „Deutschen Allgemeinen Zeitung.“ Nach⸗ druck verboten. Gesetz vom 11. Juni 1870.

einen andern Ort versandt und dort in Empfang genommen werden soll. 8

Es erscheint als eine Konsequenz aus dem, dem Rechtsgeschäfte des Konkurses, bez. der cessio bonorum (Vermögensabtretung an die Gläubiger) zu Grunde liegenden Gedanken, daß der Kridar nicht durch alsbaldige Geltendmachung solcher Forderun⸗ gen, welche bereits vor Ausbruch des Konkurses ent⸗ standen waren, in unnöthiger Weise belästigt werde. Es genügt daher, wenn derselbe (als Verklagter) be⸗ hauptet und nöthigenfalls beweist, daß er nach Ent⸗ stehung der eingeklagten Forderung in Konkurs ver⸗ fallen sei und bonis cedirt (sein Vermögen abgetre⸗ ten) habe, 6. daß die Voraussetzungen der cessio bonorum vorliegen. Sache des Klägers ist es dann, diese Einrede durch die ö E’ der Verklagte sei wieder zu besseren Vermö ens⸗

eine Befreiung des wirklich Verpflichteten nicht ein. Dem Zahlenden wird regelmäßig nur die Klage auf Zurückzahlung (condictio indebiti) zustehen, und der Zahlungsempfänger wird, ma nese condictio ange- stellt oder nur zu erwarten dein. seinen Anspruch dem Schuldner gegenüber geltend machen können.

Die gemeinrechtliche Kontroverse: ob und unter welchen Voraussetzungen dem Gläubiger oder dem Schuldner die Wahl zustehe, gegen eine von meh⸗ reren Forderungen des Gläubigers die schuldnerische Gegenforderung aufzurechnen, ist im preußischen Rechte dahin entschieden, daß die Kompensation nach denselben Grundsätzen wie die Anrechnung von Zah⸗ lungen zu erfolgen hat. Einer dieser Grundsätze be⸗ sagt, daß unter mehreren Kapitalsposten die Zahlung auf diejenige Post zu rechnen ist, welche der Gläubi⸗ ger zuerst außergerichtlich oder durch Klage

Rechtsgrund nicht auf eine oder mehrere der nicht eingeklagten Forderungen verweisen. Insoweit gilt auch im preußischen Rechte die gemeinrechtliche Regel: „compensatio compensationis (oder replica compensationis) non datur.“

Als Regel gilt, daß die rechtlichen Wirkungen obligatorischer Verträge durch das Recht des Er⸗ füllungsortes normirt werden. Nach Hambur⸗ gischem Rechte gilt bei Platzgeschäften die Waare mit allen ihren erkannten oder nicht erkannten Eigen⸗ schaften für genehmigt, sobald dieselbe „über die Schale gegangen“ oder bei solchen Waaren, bei de⸗ nen ein Zuwägen nicht stattfindet, von dem Käufer ohne Monitur an sich genommen ist; finden sich später Fehler an der Sache, so kann wegen dersel ben nur dann ein Anspruch erhoben werden, wenn der Verkäufer um diese Fehler gewußt und dieselben