geordnete einen so wesentlichen Werth darauf legt, daß diese Frage werde, die Zusage, daß eine solche Prüfung statt⸗ nden soll.
— In der Diskussion über die Bewilligung von 600,000 ℳ als erste Rate zum Umbau des Welfenschlosses für die po⸗ lytechnische Schule in Hannover erklärte der Vize⸗Präsident des Staats⸗Ministeriums, Staats⸗ und Finanz⸗Minister Camphau⸗ sen, nach dem Abg. Windthorst (Meppen): * Meine Herren! Der geehrte Herr Vorredner hat sich bemüht, mit gehobener Stimme die gegenwärtig vorliegende Frage zu einer volztisch bedeutsamen zu erheben und das ganze Verfahren der preu⸗ Püschn Regierung seinem herben Tadel zu unterwerfen. Ich will mich bemühen, meinerseits auf den Gegenstand zurückzukehren in möglichst unbefangener, objektiver Weise. Da beginne ich damit, meine Herren, daß Eines völlig unzweifelhaft ist, daß der zwischen dem Köͤnige Georg und Sr. Majestät dem Könige von Preußen abgeschlossene Vertrag in §. 1 ausdrücklich bestimmt, daß Sr. Majestät dem Könige Georg das Schloß Herrenhausen nebst Zubehör überwiesen werden und ihm eigenthümlich verbleiben solle. Dies ist die materielle Stipulation, dies ist die Stipulation, die der Ratifikation der hohen Souveräne
unterworfen worden ist und welche diese Ratifikation gefunden hat.
Der Herr Abg. Windthorst ist nun der Meinung, es sei darunter
verstanden gewesen, daß zu dem Schlosse Herren⸗ hausen auch das Welfenschloß gehöre. Diese Behaup⸗ ftung wird von der Regierung auf das Entschiedenste bestritten; die Akten ergeben auch nicht die leiseste Spur darüber, daß bei Abschluß des Vertrages diese Ansicht mit beiderseitiger Zu⸗ stimmung und unter Genehmigung der beiden dabei betheiligten Souveräne stattgefunden habe. Wenn ich, der ich doch nur eine flüchtige Kenntniß von den hannoverschen Verhältnissen mir habe verschaffen können, mir vergegenwärtige, wie die Lage der Dinge war, dann kann ich es eigentlich gar nicht verstehen, daß ein se gewiegter Unterhändler, wie der Herr Abg. Windthorst es
ür gut gefunden hat, das Welfenschloß mit Stillschweigen zu übergehen, wenn er wirklich bei Abschluß der Verhandlungen über⸗ 1b 8 gt war, man würde ihm das Welfenschloß mit überwiesen haben.
Meine Herren! Ich kann sagen so: Meine Achtung vor dem Talent
des Hrn. Windthorst ist, ich würde ihn nach dieser Erfahrung nie⸗ mals zu meinem Unterhändler machen. Wichtig ist nun, meine Herren, und wird von der Regierung unumwunden anerkannt, daß eine Zeitlang hier bei dem Finanz⸗Minister sowohl ls bei dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten oder wenigstens bei denjenigen, die statt seiner die Verfügung mit⸗ unterschrieben haben, die Meinung bestanden hat, es möchte wohl das Welfenschloß mit zu dem Zubehör zu rechnen sein. Man findet, wenn man die desfallsigen Verhandlungen prüft, mehrfach eine Un⸗ sicherheit in der Anwendung der Ausdrücke. Es ist schon vorher her⸗ vorgehoben worden, daß „von dem Schloß⸗ und Gartenbezirk Herren⸗ ausen“ die Rede war, während ein solcher Bezirk niemals existirt hat, sondern nach der Gesetzessprache vnr von dem Schloß⸗ und Gartenbezirk die Rede sein konnte, zu dem allerdings auch Herrenhausen mit gehörte. — Sie finden also in den Verhandlungen eine gewisse Unsicherheit in der Auffassung der thatsächlichen Verhältnisse, und es ist richtig, daß jenes Schrei⸗ en vom 17. November 1867 erlassen worden ist, und daß diese Mit⸗ heilung Ende November Seitens des damaligen Herrn Ober⸗Präsi⸗ denten erfolgt ist. (Abg. Windthorst (Meppen): Nach 4 Wochen!) Aber, meine Herren, kaum — oder wie der Hr. Abg. Windthorst versichert, 4 Wochen wären vergangen, da sind die Zweifel entstanden, as unter dem Ausdruck „Herrenhausen nebst Zubehör“ zu verstehen sei. Die damaligen Ressortchefs haben sich veranlaßt gefunden, eine ngehende Prüfung dieser Frage zu veranlassen. (Abg. Windt⸗ orst (Meppen): Nur der Finanz⸗Minister!) — Das ist unrichtig; es 1 eine eingehende Prüfung veranlaßt worden Seitens der Ressortchefs; und weiter, meine Herren, es ist damals die Angelegenheit an das Staats⸗Ministerium gebracht wor⸗ den; man hat damals nicht unterlassen, sich ein rechtliches Gutachten einzufordern, und das Resultat aller dieser Untersuchungen ist das⸗ enige gewesen, was die Herren Mitglieder aus Hannover, die mit en Verhältnissen vertraut sind (wie ich glaube mit alleiniger Aus⸗ nahme des Hrn. Abg. Windthorst), einstimmig bestätigt haben, daß niemals früher das Welfenschloß zum Zubehör von Herrenhausen gezählt ist. Wenn der Herr Abgeordnete den Versuch gemacht hat, die Auffassung des früheren Herrn Finanz⸗Ministers und die Auffassung des Fürsten⸗Reichskanzlers mit Niemandem in einem gewissen Gegen⸗ satz zu bringen, so kann ich nur sagen: wenn der Herr Regierungs⸗ Kommissarius, dem vorgeworfen wurde, er habe so vieles erzählt, der aber nach meiner Ansicht sehr diskret das Meiste verschwiegen hat, — wenn der in dieser Beziehung hätte weiter mit der Sprache vorgehen wollen, so würde er Ihnen haben sagen können, daß eine Seitens des Fürsten Bismarck und des Finanz⸗Ministers v. d. Heydt gezeichnete Verfügung ergangen ist, wonach diese beiden Ressorichefs gemeinschaftlich die in dem Schreiben vom 17. November ent⸗ haltene Auffassung modifizirt, und sich zu derjenigen Ansicht bekannt haben, die auch noch heute die Staatsregierung vertritt, nämlich zu der Ansicht, daß ganz unzweifelhaft das Welfenschloß niemals ein Zubehör von Herrenhausen gewesen ist, und daß, da dem Könige von Hannover nur der Besitz von Herrenhausen nebst Zubehör vertrags⸗ mäßig zugesagt worden itt er nicht den geringsten Rechtsanspruch auf das ihm nicht Zugesagte erheben könne, und es ist von jener Zeit an niemals ein Zweifel darüber gewesen, daß das Welfenschloß als Staatseigenthum zu betrachten und zu behandeln sei, und, meine Herren, es ist seit jener Zeit als Staatseigenthum, und zwar als Staats⸗ domäne behandelt worden. Ob Sie es nun für nöthig erachten, über diese Frage, hinsichtlich deren die rechtliche Ueberzeugung der Staatsregie⸗ rung feststeht, noch einmal die Budget⸗Kommission sich äußern zu lassen, das muß ich Ihnen anheim stellen; mir scheint, daß eine solche Untersuchung zu einem weiteren Resultate nicht führen kann, und das wir, glaube ich, berechtigt sind, unabhängig von den Aeuße⸗ rungen der Budzet⸗Kommission bei derjenigen Rechtsauffassung zu verharren, zu der sich die Staatsregierung nunmehr seit dem Jahre 1868 bis jetzt bekannt hat. Ich würde Ihnen daher vorschlagen, den Antrag, diese Frage noch einmal an die Budget⸗Kommission zu ver⸗ weisen, Ihrerseits abzulehnen und der von der Staatsregierung be⸗ gehrten Bewilligung Ihre Zustimmung zu ertheilen.
— Zur Ausführung der Strandordnung sind in Tit. 82 30,000 ℳ gefordert. Der Abg. Schmidt (Stettin) glaubte aus dem Fehlen jeder Gehaltsforderung für die Strandungs⸗ beamten den Schluß ziehen zu sollen, daß die Ausführung des Gesetzes sich noch weit im Rückstande befinde. Der Handels⸗ Minister Dr. Achenbach erwiderte:
Die Staatsregierung ist nicht in der Lage, in diesem Jahre eine bestimmte Anforderung bezüglich der Gehälter der Strandungsbeam⸗ ten zu stellen, und wird vielleicht auch nicht im Stande sein, im nächsten Jahre das zu thun. Dagegen hat die Organisation der Strandungsbehörden attgefunden, es sind bereits die erforderlichen Einrichtungen getroffen; indessen wird man sich erst über die Wirk⸗ samkeit der einzelnen Behörden, welche bis jetzt nur provisorisch ein⸗ gerichtet sind, orientiren müssen. Eine Ausführung des Strandungs⸗ gesetzes hat dagegen hiernach bereits stattgefunden.
— Bei Kapitel 19 (Ober⸗Bergämter) brachte der Abg. Schlieper die durch den Bergbau verursachten Bodensen⸗ kungen in den Städten Iserlohn, Essen, Steele und Ober⸗ hausen zur Sprache. Der Handels⸗Minister Dr. Achenbach
erklärte hierauf:
Meine Herren! Die * e in Iserlohn sind der Königl. Staatsregierung seit Jahren sehr wohl bekannt, sie hat es auch nicht unterlassen, wiederholt diejenigen Sachverständigen, welche ihr zu Ge⸗ bote standen, zu einem Gutachten über die Ursachen der Beschädigung der Oberfläche in Iserlohn aufzufordern, sie hat weitergehend den
Chef der Provinz mehrmals beauftragt, an Ort und Stelle Untersuch⸗
ungen über diese Frage eintreten zu lassen. Sie haben nun selbst von dem Hrn. Vorredner gehört, daß in dem Prozeß, welcher Seitens der katholischen Kirchengemeinde gegen die Bergwerksgesellschaft an⸗ gestrengt worden, die Klägerin abgewiesen ist, weil nicht festzustellen war, daß der Bergbau als die Ursache des Zusammenbrechens der Kirche angesehen werden könne. Wenn nun so die Sache liegt, wie sie der Herr Vorredner selbst geschildert hat, daß näm⸗ lich, mindestens gesagt, verschiedene Meinungen über die Sache existiren, wenn ferner feststeht, daß die Gutachten, welche die Königliche Staats⸗ regierung in dieser Angelegenheit gehört hat, sich fast übereinstimmend da⸗ hin ausgesprochen haben, daß jene Unglücksfälle von anderen Ursachen her⸗ rühren, so ist der Fall fürzdie Königliche Staatsregierung nicht gegeben, mich erinnere,
selbst kein
ihrerseits z. Z. polizeilich einzuschreiten. Soweit ich wird überhaupt augenblicklich unter Iserlohn Bergbau betrieben; die Demarkationslinie, von welcher der Herr Vorredner sprach, besteht nicht nur für die Spar⸗ kasse, sondern auch für den Bergwerksbetrieb. Allerdings sind alte Baue von früherem Bergwerksbetriebe unter Iferlohn vorhanden, und es wird vielfach auf diese Baue Dasjenige, was auf der Oberfläche sich ereignet, zurückgeführt. Nun ist Seitens der Sachverständigen festgestellt worden, daß sich in vielen Häusern der Stadt sogenannte Senkgruben befinden, in welche das Wasser aus den Häusern’“ hineingeleitet wird, und das Wasser, welches sich in diesen Senkgruben befindet, sickert in den Kalk, bildet große Schlotten, und diese Schlotten sollen vorzugsweise die Ur⸗ sache der Bewegungen auf der Oberfläche sein. Wenn Strecken des Bergwerkes eingestürzt sind, und dies konstatirt worden ist, so haben die Sachverständigen angenommen, daß dieser Einsturz wesentlich von der Bewegung herrührt, welche von Oben kommt. Ich will dahingestellt sein lassen, ob diese letztere An⸗ sicht überall begründet sein mag oder nicht; jedenfalls befinde ich mich nicht in der Lage, eine derartige Auffassung ignoriren zu können, wenn es darauf ankommt, pollzeilich gegen ein großes Unternehmen einzu⸗ schreiten. Auch ich und jeder, der mit dieser Angelegenheit zu thun gehabt hat, wird zugestehen, daß dem Eigenthümer der Oberfläche ein sehr wesentlicher Schaden durch die Verhältnisse zugefügt werden mag, und Jeder wird bereit sein, zu helfen; auf der anderen Seite bestehen aber gesetzliche Bestimmungen, und diese sind zu be⸗ achten, wenn es darauf ankommt, Betriebsverbote, wo sie noth⸗ wendig sein sollten, eintreten zu lassen. Wie ich bereits ausgesprochen habe, glaube ich meinestheils wiederholen zu dürfen, daß überhaupt zur Zeit unter Iserlohn ein Bau nicht stattfindet; sollte ein solcher aber stattfinden, so sind, wie gesagt, die Gesetze nicht so beschaffen, daß ich ermächtigt wäre, meinestheils einzuschrei⸗ ten. Es führt mich dies aber auch noch zu den folgenden Erwägun⸗ gen. Wenn in der Stadt Essen, welcher der Herr Vorredner im Eingange seiner Rede gedachte, manchen Hauseigenthümern durch den Bergbau Schaden zugefügt worden ist, so wird man sich auf der andern Seite erinnern mffene daß vielfach gerade diejenigen Orte, welche sich in den Bergbaugegenden befinden, dem Bergbau ihre Entstehung und gegen⸗ wärtige Blüthe verdanken. Wenn Essen, früher eine Stadt von vielleicht 6000 Einwohnern, sich gegenwärtig zu einer großen Stadt entwickelt hat, so steht dies wesentlich in Verbindung mit dem Bergbaubetriebe. Man soll doch nicht vergessen, daß dieser die Ursache der Entwicklung und die Quelle des dortigen Wohlstandes ist, und es darf wohl ernft⸗ lich nicht die Rede davon sein, daß in den Bergbaurevpieren mit Rück⸗ sicht auf die Bebauung der Oberfläche ein allgemeineres Inhibiren des Bergbaues stattfinden kann, man würde dadurch geradezu die Nahrungsquellen des Landes unterbinden. Daß in Bergbaurevieren das Wohnen vielfach ein unangenehmes, und unter Umständen ein unsicheres sein mag, ist eine Erfahrung, die in allen Bergwerksländern gemacht wird, Sie finden dies nicht blos bei uns, sondern in viel höherem Maße in England, wo doch andererseits wiederum die Achtung vor dem Eigenthum vielleicht noch stärker vorhanden ist wie bei uns. Ich sage also, man richte doch nicht lediglich sein Auge auf den Bergbau in dem Sinne, daß er jedesmal zu inhibiren oder zu beschränken sei, wenn irgend ein Schaden auf der Oberfläche ent⸗ steht, sondern man erinnere sich, daß gerade auch der Bergbau die Ursache dieser alten und jungen Ansiedlungen war, daß er sie hervor⸗ gerufen und zur Blüthe gebracht hat. Wäͤre mir übrigens durch das Gesetz die Befugniß Snnhn die Oberfläche im Fragefalle zu schützen, so wuͤrde ich von demselben Gebrauch zu machen bereit sein. So lange aber nicht mit Sicherheit ein ersichtlicher Zusammenhang des Schadens an der Oberfläche mit dem Bergbau selbst nachgewiesen werden kann, ist die Polizei ihrerseits nicht in der Lage einzuschreiten.
— Der dem Hause der Abgeordneten vorliegende Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Einstellung der Lei⸗ stungen aus Staatsmitteln für die römisch⸗katho⸗ lischen Bisthümer und Geistlichen hat folgenden Wortlaut:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den Umfang der Monarchie, was folgt: 3
§. 1. In den Erzdiözesen Cöln, Gnesen und Posen, den Diö⸗ zesen Kulm, Ermland, Breslau, Hildesheim, Osnabrück, Paderborn, Münster, Trier, Fulda, den Delegaturbezirken dieser Diözesen, sowie in den preußischen Antheilen der Erzdiözesen Prag, Olmütz, Freiburg und der Diözese Mainz werden vom Tage der Verkündung dieses Gesetzes ab sämmtliche, für die Bisthümer, die zu denselben gehöri⸗ gen Institute und die Geistlichen bestimmte Leistungen aus Staats⸗ mitteln eingestellt.
Aussgenommen von dieser Maßregel bleiben die Leistungen, welche für Anstaltsgeistliche bestimmt sind.
Zu den Staatsmitteln gehören auch die unter dauernder Ver⸗ waltung des Staats stehenden besonderen Fonds.
.2. Die eingestellten Leistungen werden für den Umfang des Sprengels wieder aufgenommen, sobald der jetzt im Amte befindliche Bischof (Erzbischof, Fürstbischof) oder Bisthumsverweser, der Staats⸗ regierung gegenüber durch schriftliche Erklärung sich verpflichtet, die Gesetze des Staates zu befolgen. 2 8
§. 3. In den Erzdiözesen Gnesen und Posen, sowie in der Diö⸗ zese Paderborn erfolgt die Wiederaufnahme der eingestellten Leistun⸗ gen für den Umfang des Sprengels, sobald die Bestellung eines Bis⸗ thumsverwesers oder die Einsetzung eines neuen Bischofs in gesetz⸗ mäßiger Weise stattgehabt hat.
S. 4. Tritt die Erledigung eines zur Zeit besetzten bischöflichen Stuhles ein, oder scheidet der jetzige Bisthumsverweser der Diö ese Fulda aus seinem Amte aus, bevor eine Wiederaufnahme der Lei⸗ stungen auf Grund des §. 2 erfolgt ist, so dauert die Einstellung derselben für den Umfang des Sprengels fort, bis die Bestellung eines Bisthumsverwesers oder die Einsetzung eines neuen Bischofs in zesetzmäfiger Weise stattgehabt hat. 1
§. 5. enn für den Umfang eines Sprengels die Leistungen aus Staatsmitteln wieder aufgenommen sind, einzelne Empfangs⸗ 8en h aber, der vom Bischof oder Bisthumsverweser übernom⸗ menen Verpflichtung ungeachtet, den Gesetzen des Staates den Ge⸗ horsam verweigern, so ist die Staatsregierung ermächtigt, die für diese Empfangsberechtigten bestimmten Leistungen wieder einzustellen.
5. 6. Die Wiederaufnahme der eingestellten Leistungen an ein⸗ zelne Empfangsberechtigte erfolgt außer den Fällen der §§. 2 bis 4, wenn der Empfangsberechtigte der Staatsregierung gegenüber in der im 8 bezeichneten Weise sich verpflichtet, die Gesetze des Staates zu befolgen.
Außerdem ist die Staatsregierung ermächtigt, die eingestellten Leistungen einzelnen Empfangsberechtigten gegenüber wieder aufzu⸗ nehmen, wenn sie durch Handlungen die Absicht an den Tag legen, die Gesetze des Staates zu befolgen. Verweigern dieselben demnächst den Gesetzen des Staates den Gehorsam, so sind die Leistungen aus Staatsmitteln wieder einzustelen. 1
§. 7. Die Wiederaufnahme der eingestellten Leistungen erfolgt in allen Fällen vom ersten Tage desjenigen Vierteljahres an, in welchem die gesetzliche Voraussetzung der Wiederaufnahme einge⸗
treten ist. 2 8 .8. üai die Verwendung * 81S Einstellung der Lei⸗
*
stungen ö Beträge bleibt, soweit dieselben nicht nach der rechtlichen Natur ihres Ursprungs zu Gunsten der allgemeinen Staats⸗ fonds als erspart zu verrechnen sind oder anderweit verwendbar wer⸗ den, gesetzliche Bestimmung vorbehalten.
Der Mmister der geistlichen Angelegenheiten ist im Falle einer kommissarischen Verwaltung des biscöflichen Vermögens auf Grund des Gesetzes vom 20. Mai 1874 befugt, die Forigewährung der zur Ausstattung der Bisthümer bestimmten Leistungen insoweit zu ver⸗ fügen, als dies für Zwecke der kommissarischen Verwaltung und zur Bestreitung der Kosten derselben erforderlich ist.
. 9. Die exekutivische Beitreibung im Verwaltungswege findet in Betreff der Abgaben und Leistungen an die Bisthümer, die zu denselben gehörigen Institute und die Geistlichen, für den gesammten Umfang eines Sprengels so lange nicht statt, als für denselben die Einstellung der Leistungen aus Staatsmitteln dauert.
§. 10. Sind die Leistungen aus Staatsmitteln an einen Em⸗ pfangsberechtigten auf Grund des §. 6 wieder aufgenommen, so ist in Betreff der an ihn zu entrichtenden Abgaben und Leistungen die Ver⸗ waltungsexekution wieder zu gewähren.
„Ein Gleiches gilt in Betreff der Abgaben und Leistungen für diejenigen Geistlichen, welche keine Leistungen aus Staatsmitteln zu beziehen haben, wenn sich dieselben durch ausdrückliche oder still⸗ schweigende Willensäußerung (§. 6 Absatz 1 und 2) very ichten, die Gesetze des Staates zu befolgen, so lange sie dieser Verpflichtung nachkommen. 1 8
11. Wer in den Fällen der §§. 2 und 6 die schriftlich er⸗ klärte Verpflichtung wiederruft, oder der durch dieselbe übernommenen Verpflichtung zuwider die auf sein Amt oder seine Amtsverrichtungen bezüglichen Vorschriften der Staatsgesetze oder die in dieser Hinsicht von der Obrigkeit innerhalb ihrer gesetzlichen Zuständigkeit getroffenen Anordnungen verletzt, ist durch gerichtliches Urtheil aus seinem Amte zu entlassen. §. 12. Die Entlassung aus dem Amte hat die rechtliche Un⸗ fähigkeit zur Ausübung des Amts, den Verlust des Amtseinkommens und die Erledigung der Stelle zur Folge. Außerdem tritt die Ein⸗ stellung der Leistungen aus Staatsmitteln, sowie der Verwaltungs⸗ Exekution in dem früheren Umfange wieder ein.
Der Minister der geistlichen Angelegenheiten ist ermächtigt, schon nach erfolgter Einleitung des Verfahrens die Einstellung der Leistun⸗ gen zu verfügen.
Endet das Verfahren mit Freisprechung, so sind die in Folge der Verfügung einbehaltenen Beträge nächzuzahlen.
§. 13. Zuständig zur Verhandlung und Entscheidung ist der Königliche Gerichtshof für kirchliche Angelegenheiten. Das Verfah⸗ ren vor demselben regelt sich nach den Bestimmungen des Abschnitts III. des Gesetzes vom 12. Mai 1873 über die kirchliche Disziplinar⸗ gewalt und die Errichtung des Königlichen Gerichtshofes für kirch⸗ liche Angelegenheiten. (Gesetz⸗Sammlung Seite 198.)
. 14. Wer Amtshandlungen vornimmt, nachdem er in Gemäß⸗ heit des §. 11 dieses Gesetzes aus seinem Amte entlassen worden ist, wird mit Geldbuße bis zu 300 ℳ, im Wiederholungsfalle bis zu 3000 ℳ bestraft.
§. 15. Der Minister der geistlichen Angelegenheiten ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich ꝛc.
“
Mo ktibhe riedrich Wilhelm III. in der Allerhöchsten Kabinets⸗ ugust 1821 (Gesetz⸗Sammlung Seite 113) der päpst⸗ lichen Bulle „de salute animarum“ S Seine Königliche Billigung und Sanktion mit den Worten ertheilte:
Diese Meine Königliche Billigung und Sanktion ertheile
Ich vermöge Meiner Majestätsrechte und diesen Rechten ... unbeschadet,
sprach Allerhöchstderselbe einen Grundsatz aus, an welchen jetzt zu erinnern an der Zeit ist. Es ist der Grundsatz, daß die katholische Kirche des preußischen Staats — so nannte sie die gedachte Ordre mit Recht, — so weit sie von diesem Staate Nutzungen oder Leistungen bezieht, diese nur beziehen kann und darf, so weit und lange sie die Mafestät des preußischen Staats und seiner Gesege achtet und anerkennt. Der Grundsatz gilt auch für die katholische Kirche in den neu erwor⸗ benen Provinzen. Die Circumskriptionsbulle für das vormalige Königreich Hannover „Impensa Romanorum Pontificum sollicitudo“ ist durch das Patent vom 20. Mai 1824 (Hannover, Gesetz⸗Sammlung 1824, Abtheilung I., Seite 87) landesherrlich genehmigt worden, und zwar Kraft der Majestätsrechte des Königs und unbeschadet diesen Rechten. Nicht minder erfolgte die Publikation der Bullen „Pro- vida solersque“ und „Ad dominici gregis custodiam“ in der ober⸗ rheinischen Kirchenprovinz mit dem Vorbehalt, „daß aus deren Ge⸗ nehmigung nichts abgeleitet werden dürfe, was den staatlichen Hoheits⸗ rechten schaden oder ihnen Eintrag thun möchte oder den Landesgesetzen und Regierungsverordnungen entgegen wäre.“ (Kurhessische Verord⸗ nung vom 31. August 1829 — Gesetz⸗Sammlung Seite 45 — und Nassauisches Edikt vom 9. Oktober 1829 — Verordnungs⸗Samm⸗ lung Band IV., Seite 465.)
Jener Grundsatz hätte kaum ausgesprochen zu werden brauchen; er bildet die selbstverständliche Voraussetzung für alle Leistungen des Staats an die katholische Kirche und er muß für diese Leistungen gelten, auf welchem Rechtsgrunde immer dieselben beruhen, zu welchem die Verpflichtungen des Staats zu denselben entstanden ein mögen.
Der Staat ist genöthigt, ihn jetzt zur Anwendung zu bringen. Das Verhalten des römisch⸗katholischen Episkopats gegenüber den verfassungsmäßig beschlossenen, von Sr. Majestät dem Kaiser und Könige vollzogenen und gehörig publizirten Gesetzen vom 11., 12. und 13. Mai 1873 (Gesetz⸗Sammlung Seite 191), vom 20, und 21. Mai 1874 (Gesetz⸗Sammlung Seite 135) ist notorisch ein solches gewesen, daß jene Majestätsrechte, unter deren Vorbehalt allein die katholische Kirche in Preußen alle die Erweisungen der „höchsten Großmuth und Güte — wie Papst Pius VII. in der Bulle „de salute animarum“ sich ausdrückte — em⸗ pfangen hat und zu genießen berechtigt ist auf das Schwerste geschädigt und verletzt erscheinen. Der Staat ist deshalb ebenso be⸗ rechtigt, als verpflichtet, bis dahin, daß der römisch⸗katholische Klerus zum Gehorsam gegen die Gesetze zuruͤckkehrt, ihm zunächst alle die⸗ jenigen Mittel zu entziehen, welche er selbst bisher zur Unterhaltung dieses Klerus beigetragen hat. Unterließe der Staat dies noch länger, es müßte ihn der schwere Vorwurf treffen, daß er selbst seine Gegner in ihrem Widerstande stärke. “
Solchem Vorwurfe darf er sich am Wenigsten in einem Augen⸗ blicke aussetzen, in welchem in deutschen und römischen Blättern, im
Als Köͤnig Ordre vom 23.
lateinischen Text wie in deutscher Uebersetzung eine bezüglich ihrer
Aechtheit nirgends angezweifelte Encyclica des Papstes vom 5. Februar dieses Jahres veröffentlicht worden ist, welche jene 8982 vor der
katholischen Welt und für Alle, die es angeht, für ungültig (irritas) erklärt und den Ungehorsam gegen dieselben sanktionirt hat, — und
die Erzbischöfe und Bischöfe in Preußen diese an sie gerichtete
begegen — soweit bekannt — ohne einen Widerspruch hingenommen aben.
Die Aufgabe des vorliegenden Gesetzentwurfs ist es, diejenigen Grenzen zu bestimmen, innerhalb deren der Staat den oben entwickel⸗ ten Grundsatz zur Anwendung zu bringen hat.
In dem §. 1 sind diejenigen Diözesen, Delegaturbezirke und Diszesanantheile in der Monarchie aufgeführt, für welche die Be⸗ ftmmeemsen des 2 zur Anwendung zu bringen sind. Ausge⸗ chlossen bleiben danach nur der Diözesanverband des katholischen Bi⸗ schofs Reinkens in Bonn, sowie die der Utrechter Kirchengemeivschaft dbege gecc tholtsche Gemeinde Nordstrand in der Provinz Schles⸗ wig⸗Holstein.
Der erstere hat die Gesetze des Staates gewissenhaft beobachtet und ebenso ist von Seiten des erzbischöflichen Stuhles von Utrecht keinerlei Kundgebung oder Handlung erfolgt, durc welche die Rechts⸗ verbindlichkeit 82 diesseitigen e. von ihm in Frage gestelk wäre. Die Voraussetzungen, welche in Betreff der übrigen Diözesen zu einem Einschreiten nöt igen, liegen also hier nicht vor. Dagegen
sind die Erzdiözesen Gnesen und Posen, sowie die Dizese Paderborn mit aufgeführt, obwohl sie zur Zeit einen güsetzmäßig bestellten Ver⸗ walter überhaupt nicht besitzen. Indessen in diesen Diszesen ist die Nothwendigkeit eines ernsten Vorgehens der Staatsregierung um so dringender, weil in Folge der Weigerung der Domkapitel zur Wahl eines Bisthumsverwesers die Zustände in erhöhtem Maße verworren eworden und der Widerstand gegen die staatliche Ordnung in der edenklichsten Weise gesteigert ist. Es gilt dies namentlich für die Erzdiösen Posen und Gnesen, in denen ein geheimer Delegat Roms die Fäden der Bewegung in Händen hat.
Die Einstellung der Staatsleistungen muß, um wirksam zu sein, Ulsernen und vollständig durchgeführt werden. Demgemäß sind alle Leistungen einzustellen, welche direkt oder indirekt für den Episkopat, die von ihm dependirenden Behörden und Institute sowie für den Klerus bestimmt sind. Um dies mit voller Bestimmtheit erkennen zu lassen, ist der Ausdruck gewählt: „sämmtliche für die Bisthümer, die zu denselben gehörigen Institute und die Geistlichen bestimmten Leistungen.’“ Dieser Ausdrack schließt sich der Bezeichnung der ent⸗ sprechenden Kapitel des Staatshaushalts⸗-Etats, insbesondere des Kapitels 118 an, und umfaßt alle Zwecke, welche hier vorzesehen sind. Insbesondere also wird die Einstellung alle Leistungen für die Bi⸗ Phnfe selbst und die bischöflichen Stühle, sowie für die bischöflichen
ehörden und Beamten umfassen; ferner die Leistungen für die Domkapitel, Kollegialstifter und deren Zubehörungen sowie für die Dibzesananstalten als Priester⸗ und Klerikalseminare, Eme⸗ riten⸗ und Demeritenanstalten. Unter den Leistungen für Geistliche aber sind alle Aufwendungen, welche für den Klerus bestimmt sind, zu begreifen, gleichviel, ob die Bewilligungen direkt an die Geistlichen, oder an Kirchen, Kirchengemeinden und Kirchenkassen er⸗ folgt sind, sobald sie nur zum Unterhalt der Geistlichen dienen.
Dagegen sind hiernach von der beabsichtigten Maßregel diejenigen Leistungen ausgeschlossen, welche zur Besoldung der niederen Kirchen⸗ diener bei den einzelnen Kirchengemeinden sowie zu den sächlichen Kultuskosten und den Baubedürfnissen dieser einzelnen Gemeinden be⸗ stimmt sind.
Durch die Worte „Leistungen aus Staatsmitteln“ hat jeder Zweifel darüber abgeschnitten werden sollen, daß der Einstellung nicht nur baare Besoldungen und Zuschüsse, sondern auch alle sonstigen materiellen Beihülfen unterliegen, welche der Staat zu den angege⸗ benen Zwecken bisher gewählt hat. Insbesondere fallen darunter also auch alle Naturalprästationen an Getreide und Holz, ferner die Gebrauchs⸗ und Nutzungsrechte an Gebäuden und sonstigen Realitäten, sowie an Mobilien jeder Art. In gleicher Weise ist bereits in denjenigen Fällen verfahren, in welchen eine Einbehaltung “ auf Grund des Gesetzes vom 11. Mai 1873 ver⸗
gt ist.
Alinea 2 nimmt die Anstaltsgeistlichen von der beabsichtigten Maßregel aus. daß nämlich die Ausgaben für die Anstaltsgeistlichen wie für die Militärseelsorge nicht einzustellen sind, ergiebt sich von selbst, wenn man erwägt, daß sowohl die Militärgeistlichen, als auch die Anstaltsgeistlichen die Stellung von Staatsbeamten einnehmen. Wegen der Militärseelsorge bedarf es Hnde nicht einmal einer beson⸗ deren Bestimmung, da die Kosten für dieselbe gegenwärtig aus Reichs⸗ fonds bestritten werden, mithin die Vorschriften des vorliegenden Landesgesetzes ohnehin keine Anwendung auf sie erleiden. Für die Anstaltsgeistlichen dagegen ist eine Ausnahmebestimmung erforderlich, wie sie das Alinea 2 vorschlägt.
Zum Schlußalinea des §. 1 ist noch zu bemerken, daß der Aus⸗ druck „Staatsmittel“ in dem hier gebrauchten Sinn, also ein⸗ schließlich der sogenannten mittelbaren Staatsfonds, schon in den §§. 13 und 18 des Gesetzes vom 11. Mai 1873 zur Anwendung gekommen ist, wo von der Einbehaltung der Staatsmittel gegen geistliche Obere und kirchliche Anstalten resp. Stellen die Rede ist.
s ist indessen zweckmäßig erschienen, um den Umfang der beabsich⸗ tigten Maßregel völlig klar zu stellen, hier jener besonderen Fonds ausdrückliche Erwähnung zu thun. An sich aber kann es keinem Zweifel unterliegen, daß die Einstellung auch auf die Zuschüsse aus diesen Fonds auszudehnen ist. Denn diese Fonds, welche in der ge⸗ druckten Beilage 22 zu dem Etat des Ministeriums für die geistlichen Angelegenheiten pro 1875 aufgeführt sind, haben die gemeinsame Eigen⸗ thümlichkeit, daß sie, wenngleich bestimmten Zwecken gewidmet und größ⸗ mit eigener juristischer Persönlichkeit ausgestattet, unter ausschließlicher Verwaltung des Staates stehen und dieser innerhalb des bestimmten Zweckes frei über die Verwendung beschließt. Für den Empfänger ist es aber ohne praktische Bedeutung, ob der Staat einen Zuschuß aus den allgemeinen “ oder aus besonderen zur Disposition der Staatsregierung stehenden Fonds bewilligt. Aus⸗ genommen sollen nur diejenigen Fonds werden, welche kirchlichen Cha⸗ rakters sind und sich nur vorübergehend in der Verwaltung eines vom Staat auf Grund des Gesetzes vom 20. Mai 1874 über die Ver⸗ waltung erledigter katholischer Bisthümer bestellten Kommissars be⸗ finden. Um dies erkennbar zu machen, ist in dem Entwurf gesagt, daß zu den Staatsmitteln auch diejenigen besonderen Fonds gehören, welche unter dauernder Verwaltung des Staats stehen.
Die §8 2 bis 6 setzen die Voraussetzungen fest, unter welchen die Wiederaufnahme der Leistungen sowohl für die verschiedenen Sprengel im Ganzen, als auch für die einzelnen Empfangsberechtig⸗ ten statthaben soll.
Der §. 2 zunächst macht die Wiederaufnahme der Leistungen für den Umfang des Sprengels davon abhängig, daß der Bischof oder Bisthumsverweser durch schriftliche Erklärung der Staatsregierung gegenüber sich verpflichtet, die Gesetze des Staates zu befolgen. Die hier geforderte Verpflichtung entspricht der eidlichen Verpflichtung, welche ein Bisthumsverwalter nach §. 2 des Gesetzes vom 20. Mai v. J. über die Verwaltung erledigter katholischer Bisthümer zu über⸗ nehmen hat.
Die §§. 3 und 4 sodann ordnen denselben Gegenstand für die⸗ jenigen Bisthümer, deren Stuhl zur Zeit erledigt ist oder deren Stuhl erledigt werden möchte, bevor der zeitige Bischof zum Gehor⸗ sam gegen die Staatsgesetze zurückgekehrt ist.
In allen diesen Fällen ist davon ausgegangen, daß wenn ent⸗ weder der im Amt befindliche Bischof oder Bischofsverweser durch schriftliche Erklärung sich zur Befolgung der Staatsgesetze ver⸗ pflichtet, oder die Wiederbesetzung eines erledigten Stuhles in gesetz⸗ mäßiger Weise erfolgt, ein Umstand, der das eidliche Gelöbniß des neu eintretenden Bischofs oder Bisthumsverwalter, die Gesetze des
Sctaates befolgen zu wollen, voraussetzt, alsdann genügende Bürg⸗
schaft dafür vorliege, daß auch der Klerus der Diszese die Staats⸗
esetze befolgen respektive von seinem geistlichen Obern dazu ange⸗ b werden wird, mithin die Aufhebung der Sperre sofort für den ganzen Sprengel geschehen kann.
Gleichwohl ist die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß sich diese Voraussetzung nicht völlig bewähre, daß vielmehr einzelne besonders eifrige und hartnäckige Kleriker in ihrem Widerstande gegen die Staatsgesetze, der übernommenen Verpflichtung des Bisthumsvor⸗ stehers ungeachtet fortfahren. Für solche Fälle ist die Möglichkeit offen zu halten, die wiederaufgenommenen Leistungen von Neuem ein⸗ zustellen. Dies schlägt der §. 5 vor.
Der §. 6 endlich behandelt die Wiederaufnahme der Leistungen einzelner Empfangsberechtigter gegenüber bei einer Fortdauer der Ein⸗ stellung für den Sprengel. Zunächst erfordert es das Recht und die Billigkeit, dem einzelnen Empfangsberechtigten die Möglichkeit zu ge⸗ währen, die ihn betreffenden Nachtheile dadurch von si ö daß er für seine Person sich den Staatsgesetzen unterwirft. Ohne jedes Bedenken ist daher die Wiederaufnahme der Leistungen gegen einen Empfangsberechtigten, sobald er, wie dies im §. 2 für die Bi⸗ schöfe angeordnet ist, durch schriftliche Erklärung seinen Gehorsam gegen die Gesetze des Staates ausspricht. Außerdem läßt sich aber auch dagegen kein Bedenken finden, den einzelnen Geistlichen ein Ein⸗ lenken zum Gehorsam gegen die Gesetze thunlichst zu erleichtern. Es empfiehlt sich vielmehr in Beziehung auf die einzelnen Empfanzsbe⸗ rechtigten auch eine stillschweigende, durch Handlungen ausgedrückte Willenserklärung als genügend zur Wiederaufnahme der suspendirten Staatsleistungen anzunehmen.
88 8 1“ Freilich kann ein unbedingtes Recht auf Wiedereinräumung der Staatsleistungen nur demjenigen zugestanden werden, der sich aus⸗ drücklich und schriftlich zum Gehorsam gegen die Staatspesetze ver⸗ pflichtet. Eine Berücksichtigung der konkludenten Handlungen hingegen ist nur in der Weise möglich, daß die Staatsregierung die Ermächtigung erhält, auf Grund von Handlungen, die nach ihrem Ermessen als schlüssige anzusehen sind, die Leistungen wieder aufzunehmen. Aber wie die Wiederaufnahme so muß auch die Wiedereinstellung, sobald der betreffende Geistliche demnächst der Voraussetzung, unter welcher die Wiederaufnahme erfolgt ist, entgegenhandelt, ausschließlich in die Befugniß der Staatsregierung gelegt werden.
Auf diesen Erwägungen beruhen die Bestimmungen des §. 6 des Entwurfs.
Im §. 7 ist sodann als Zeitpunkt für die Wiederaufnahme der Leistungen der erste Tag desjenigen Vierteifahrs bezeichnet, in welchem die gesetzliche Voraussetzung der Wiederaufnahme eingetreten ist. Für Vorschlag sind vorwiegend praktische Rücksichten bestimmend gewesen.
§. 8. Das zu erlassende Gesetz wird die Frage nicht unberührt lassen können, wie mit denjenigen Beträgen zu verfahren, welche wäh⸗ rend der Dauer der Einstellung nicht zur Auszahlung gelanzen. Die⸗ selbe Frage ist bereits in den Füllen praktisch geworden, in welchen eine Einbehaltung der Staatsmittel auf Grund des Gesetzes vom 11. Mai 1873 stattgefunden hat. Da es sich indessen in je⸗ nen Fällen lediglich um eine im Wege der Exekution verfügte Retention handelte, so hat jene Frage bisher nur dahin entschieden werden können, daß die retinirten Beträge, sobald die Einbehaltung der Staatsmittel ihr Ende erreicht, dem Empfangsberechtigten heraus⸗ zugeben seien, ausgenommen jedoch die Bedürfnißzuschüsse, welche nach der Natur der Sache während der Einbehaltung zessiren und deshalb als erspart zu verrechnen oder anderweit zu verwenden sind. Alle Zuschüsse hingegen welche auf rechtlicher Verpflichtung beruhen, oder den Charakter der Dotation tragen, sind bisher reservirt geblie⸗ ben und würden, soweit nicht Verbindlichkeiten der Empfangsberech⸗ tigten in gesetzmäßiger Weise daraus zu decken sind, denselben nach⸗ zuzahlen seien, sobald von ihnen dem Gesetze in dem Punkt genügt würde, wegen dessen die Einbehaltung der Staatsmittel verfügt worden.
Nach den gleichene Grundsätzen kann bei der Einsiellung der Staatsleistungen, wie sie der vorliegende Gesetzentwurf im Auge hat, nicht verfahren werden. Während, wie bemerkt, in den Fällen des Gesetzes vom 11. Mai 1873 nur eine exekutivische Maßnahme zur Erzwingung einer vom Gesetz geforderten Handlung in Frage steht, handelt es sich jetzt darum, zum Ausdruck und zur Geltung zu bringen, daß die Pflicht des Staates zur Gewährung von Mitteln an die katho⸗ lische Kirche einer kirchlichen Gemeinschaft gegenüber ruhen muß, welche die Grundlagen, auf welche ihre eigene rechtliche Existenz im Staate beruht, grundsätzlich negirt. Auch würde es den Erfolg der beabsich⸗ tigten Maßregel wesentlich beeinträchtigen, wenn von vornherein fest⸗ gestellt würde, daß alle einbehaltenen Beträge früher oder später den empfangsberechtigten Stellen nachzuzahlen seien. Endlich müßte es im In⸗ teresse des Staates selbst in hohem Maße bedenklich erscheinen, be⸗ deutende Summen anzusammeln, die später ohne alle Kautelen für den Staat den Leitern der römisch⸗katholischen Kirche zur Verfügung zu stellen sein würden. Andererseits erscheint es nicht rathsam, schon jetzt definitive Festsetzung über die künftige Verwendung der nicht zur Auszahlung gelangenden Zuschüsse zu treffen, da für die Entschließung hierüber diejenigen Verhältnisse maßgebend fein müssen, unter welchen die Wiederaufnahme der Leistungen erfolgen wird. Der vorliegende Entwurf schlägt deshalb vor, die Bestimmung über die Verwendung der während der Einstellung angesammelten Beträge einem künftigen Gesetze vorzubehalten. Selbstverständlich sind jedoch hiervon diejeni⸗ gen Beträge auszunehmen, welche nach der rechtlichen Natur ihres Ursprunges in Folge der Einstellung zu Gunsten der allgemeinen EE“ als erspart zu verrechnen sind, oder anderweit verwendbar werden.
§§. 9 und 10. Wenn der Staat sich in die Nothwendigkeit ver⸗ setzt sieht, seine Leistungen gegenüber dem römisch⸗katholischen Epis⸗ kopat und dem Klerus einzustellen, so ist es eine nothwendige Kon⸗ sequenz dieser Maßregel, daß er auch seinen starken Arm, so lange die Einstellung dauert, nicht leihet, um die Abgaben und Leistungen Dritter an die Geistlichkeit u. s. w. im Verwaltungswege beizutreiben. Selbstverständlich wird dadurch das privatrechtliche Verhältniß der berechtigten Empfänger zu den Abgabepflichtigen nicht berührt und es verbleibt deshalb den erstern auch der allgemeine Rechtsschutz vor Ge⸗ richt; nur das Privilegium der administrativen Exekution ruht.
Dies bestimmt der §. 9, während §. 10 die Bedingungen fest⸗ stellt, unter welchen die Exekution im Verwaltungswege wieder zu ge⸗ währen ist. —
Die §§. 11 bis 13 handeln von den Folgen einer Zuwider⸗ handlung gegen das schriftlich abgegebene Versprechen, den Gesetzen des Staates Folge zu leisten. 8 3
Der Entwurf stellt neben dem Widerruf der erklärten Verpflich⸗ tung solche Gesetzesverletzungen unter Strafe, welche das Amt oder die amtlichen Verrichtungen Desjenigen berühren, der die Verletzung be⸗
angen hat. Erwägt man, daß hier dem Ungehorsam wider das Ge⸗ set noch das Moment des Treubruchs hinzutritt, so erscheint es ebens gerechtfertigt wie nothwendig, den vorliegenden Fall dem des §. 24 des Gesetzes vom 12. Mai 1873 über die kirchliche Disziplinar⸗ gewalt und die Errichtung des Königlichen Gerichtshofes für kirchliche Angelegenheiten gleichzustellen. Aus diesem Grunde sind aber die Bestimmungen des Entwurfs nur für die Fälle der §§. 2 und 6, und für die Fälle des §. 6 nur bei einer Zuwiderhandlung gegen ein schriftlich abgegebenes Versprechen als anwendbar hingestellt, weil nur in diesen Fällen der Thatbestand eines Treubruchs sich als vollkommen erweislich darstellt. Die Fälle des §. 10 sind aber überhaupt aus⸗ geschlossen, weil die Gewährung oder Versagung der administrativen nicht zum Gegenstand eines Rechtsverfahrens gemacht wer⸗ den kann.
Wie die Fassung der §§. 11 und 12 sich möglichst an die des §. 24 a. a. O. anschließt, so sollen auch in Betreff der Zuständigkeit und des Verfahrens die Bestimmungen des einschlägigen Abschnitts des Gesetzes vom 12. Mai 1873 Anwendung finden. Wenn §. 13 neben der Zuständigkeit des Gerichtshofs für kirchliche Angelegenheit nur das Verfahren vor demselben in Bezug nimmt, so ist damit ausgedrückt, daß von der in den §§. 25, 26 a. a. O. vorgeschriebenen Aufforderung abgesehen wird. Dieselbe würde nur zu einer nach⸗ theiligen Verzögerung der Sache dienen. 8
Die Strafbestimmung des §. 14 entspricht der korrespondirenden Vorschrift des §. 31 des Gesetzes vom 12. Mai 1873 und findet, wie die letztere, ihre erforderliche Ergänzung in dem Reichsgesetz vom 4. Mai v. J., betreffend die Verhinderung der unbefugten Ausübung von Kirchenämtern.
Secg 15 endlich überträgt die Ausführung des Gesetzes, dem Gegenstande desselben entsprechend, dem Minister der geistlichen An⸗ gelegenheiten.
Statistische Nachrichten.
In welchem Grade die ländlichen Arbeitslöhne in der Rheinprovinz seit dem Jahre 1869 gestiegen sind, ergiebt nachstehende Vergleichung: Kreis Wetzlar im bergbautreibenden Theil, täglicher Arbeitslohn für den männlichen Arbeiter 1869: 1,5 ℳ, 1874: 2,3 ℳ (+† 53,3 %), weibl. 1,1: 1, (+ 455 %); im andern Theil männl. 12: 1,4 (+ 16,7 %), weibl. 0,29: 1/0 († 11, 1 %); männl. Gesinde jährlich 126 ℳ: 220 ℳ (+ 74,8 %), weibl. Gesinde 72 ℳ: 118 ℳ (+ 63,9 %). Rheinthal: männl. Arb. tägl. 1,3 : 1,9 ℳ (+ 46 %), weibl. 0,81: 1,2 (+ 48 %); Gesinde jährl. männl. 138: 225 ℳ (+ 63 %); weibl. 90: 134 ℳ (48,9 %). Soon und Hunds⸗ rücken: männl. Arb. tägl. 1,2: 1,8 (+ 33,3 %), weibl. 0,9 3 1.1 (+ 22,2 ¼); Gesinde männl. jährl. 118; 167 ℳ (+ 4155 %), weibl. 75 : 108 ℳ (+ 44,4 ¼). Moselthal: männl. Arb. tägl. 1,35 : 1,75 ℳ (+ 30,8 %), weibl. 0,8: 11 ℳ (*. 37,5 ¼); Gesinde männl. zahrl. 122: 195 ℳ (+ 59,½ %); weibl. 90: 125 ℳ (+ 38,9 ¼). Eifel nnd Ausläufer derselben: männl. Arhb, tägl.j 1,1: 1,6 ℳ (+ 32 x%), weibl. 0,88; 12
41 %), Gesinde männl. jährlich 133: 190 ℳ (+ 42, 188 ℳ”33 eehar agric 1“
1 8 1 2
), weibl.
Gewerbe und Handel.
Der Rechenschaftsbericht der hiesigen Makler⸗Vereins⸗ Bank konftatirt, daß trotz des Rückganges der Einnahmen an Courtage und Zinsen um ca. 127,000 Thlr. gegen das Vorjahr, das Resultat des letzten Geschäftsjahres ein befriedigendes genannt wer⸗ den könne. Die Bilanz gestattet die Vertheilung einer Dividende von 8 ½ %. Der Reservefonds erreicht in diesem Jahre die Höhe von 88,032 Thlr. oder 11 % des eingezahlten Aktienkapitals.
— Für das Jahr 1875 hat die Fabrik von Feuer⸗, Garten⸗ und Blumen⸗Spritzen, Bewässerungsgegenständen, Pumpen ꝛc. in Firma: Hugo Alisch & Co. in Berlin SW. haben einen illustrirten Ka⸗ talog erscheinen lassen, der auf 42 Quartseiten den Beweis für den Umfang des Geschäfts liefert. Mit den verschiedenen Spritzen be⸗ ginnend, deren einige dreißig abgebildet sind, liefern die übrigen Be⸗ wässerungsgegenstände, als da sind: Rasenbesprenger, Schlauchrohre, Gartenhähne, Pumpen, sowie die Dampf⸗ und Warmwasser⸗Heizungs⸗ anlagen einen Beweis für die Vielseitigkeit des Geschäfts.
— Die Firma Sorge & Schma (Greifswalderstraße 57 in Berlin) hat einen illustrirten Katalog refp. Preiscourant ihrer Ma⸗ schinen⸗Treibriemen, Maschinenöle, Dampfkessel⸗Armaturen, Dezimal⸗ waagen, Winden, Werkzenge ꝛc. erscheinen lassen, woraus ersichtlich ist, daß die Firma gewissermaßen im Fabrik⸗Utensilien⸗Bedarfsgeschäft repräsentirt. Bei dem Umfange, den der Fabrikbedarf an Utensilien angenommen hat, ist ein Geschäft, wie das in Rede, jedenfalls sehr zeitgemäß, da die Fabrikanten außerhalb Berlins dadurch der Mühe überhoben sind, verschiedene Verbindungen anzuknüpfen, wegen ver⸗ hältnißmäßig geringfügiger Objekte, welche jetzt sämmtlich von einem Hause geliefert werden können und zwar in einer Qualität, wie see einem bestimmten Zweck möglichst genau entspricht.
— In der Aufsichtsraths⸗Sitzung der Anhalt⸗Deffauischen Landesbank vom 4. d. M. wurde die Dividende des letzten Geschäfts⸗ jahres auf 9 ½ .% festgesetzt. Auf laufende Rechnung werden überdies 15,000 Thlr. vorgetragen.
— Die „New⸗Yorker Handelszeitung“ bemerkt in ihrem Wochenbericht vom 19. Februar: Einer befriedigenden Gestaltung der Gesammtsituation stellten sich in dieser Berichtswoche mannichfache Hindernisse entgegen. Im Allgemeinen wurde das Geschäft durch den Zweifel über das schließliche Schicksal der neuen Tarif⸗ und Steuerbill nachtheilig beeinflußt. Exporte hatten unter den durch die Eisblokade verursachten Transportschwierigkeiten, so wie vorüberge⸗ hend durch die Demoralisation des Wechselmarktes zu leiden. In Importen blieb das Geschäft ohne Belang.
Der Bericht über den dieswöchentlichen Geldmarkt kann aber⸗ mals mit der nachgerade stereotyp gewordenen Redensart, daß große Abundanz vorherrschend war, erledigt werden. Die Plethora an flüssigen Fonds zeigte keine Abnahme; während die Raten für call loan gegen Depot gemischter Sekuritäten sich durchschnittlich auf 2 ½ bis 3 % stellten, war gegen Hinterlegung von Bundes⸗Sekuritäten à 2 % leicht anzukommen. Im Diskontogeschäft rangirten kurze Sicht
latzwechsel erster Klasse, von welchen nur wenig im Markt, à 5— . — Die Fluktuationen des Goldagios vom 12.—19. Februar ergeben sich aus folgender Aufstellung: 8 Eröffnungs⸗ Höchste Niedrigste Schluß⸗ Notirung. Notirung. Notirung. Notirung. 14 8½ 14 14 ½ 14 ½ “ 1 14 ½ 14 ½ 11“ 14 ½ 14 ⅔ “ 1 14 ½ 15 15 ½ 14 ⅔ 15 18ö 15 ¼ 14 ½ 15 06b11 14 ¾ 14 ½
Durch die Operationen der Gold⸗Clique beeinflußt, hatte das dieswöchentliche Geschäft in fremden Wechseln einen äußerst fieber⸗ haften Charakter. Die Furcht vor einer längeren Dauer des „corner“ in Gold hatte den Wechselmarkt derartig demoralisirt, daß das leitende Haus die Raten für Sterling⸗Tratten beispielsweise am Dienstag fünf Mal herabsetzte. Mit dem Aufhören des „Gold⸗ Corner“ schlug die Stimmung des Marktes sofort um; an Stelle der Verkaufslust à tout prix trat der Drang, sich mit möglichst geringem Verlust zu decken, und da sich durchaus kein Ueberfluß an Material zeigte, schließt der Markt heute fest mit einem beträchtlichen Avanz gegen die niedrigsten Notirungen der Woche.
Februar 12. 13
88
Verkehrs⸗Anstalten. 8
Eisenbahnverkehr in Oesterreich⸗Ungarn 1873 und 1874. (Wien. Z.) Nach den provisorischen Betriebsausweisen wurden in den Jahren 1873 und 1874 von den im Betriebe stehenden österreichisch ungarischen Eisenbahnen (mit Ausnahme der Wiener Verbindungs⸗ bahn, der Drahtseilbahn auf dem Leopolds⸗Berg bei Wien und der Zahnradbahn auf dem Kahlenberg bei Wien) bei einer Gesammt⸗ ausdehnung mit Schluß des Jahres von 2099,79 Meilen im Jahr 1874 und 2032,387 Meilen im Jahre 1873 folgende Resultate erzielt: Im Jahre 1874 wurden 38,932,076 Personen befördert, um 1,988,053 weniger als im Jahre 1873. An Frachten wurden 679,080,813 Zoll⸗ Centner befördert, um 10,540,7722 mehr als im Jahre 1873 Die Einnahmen hierfür haben betragen für Personen, Gepäck und Eilgut 49,690,038 Fl., um 7,381,616 Fl. weniger als im Jahre 1873; für Frachten 127,696,102 Fl., um 810,884 Fl. weniger als im Jahre 1873. Die Gesammteinnahmen betrugen demnach 177,386,140 Fl., um 8,192,500 Fl. weniger als im Jahre 1873.
Ohne Rücksicht auf die Meilenlänge haben nachstehende Bahnen im Jahre 1874 die höchsten Einnahmen nachgewiesen, und zwar die Südbahn 32,233,474 Fl., Oesterreichische Staatsbahn inkl. Brünn⸗ Rossitzer Bahn 30,325,431 Fl., Kaiser⸗Ferdinands⸗Nordbahn 23,746,760 Fl., Galizische Karl⸗Ludwigbahn 11,769,069 Fl., Kaiserin⸗ Elisabeth⸗Bahn (Hauptbahn) 8,641,457 Fl., Kaiser⸗Franz⸗Joseph⸗ Bahn 7,365,985 Fl., Oesterreichische Nordwestbahn (garantirte Strecke) 5,925,622 Fl., Theiß⸗Eisenbahn 4,961,542 Fl., Ungarische Staats⸗- bahn (nördliche Linie) 4,775,704 Fl., Buschtiehrader Eisenbahn 4,100,974 Fl., Kronprinz⸗Rudolf⸗Bahn 3,774,776 Fl., Lemberg⸗Czer⸗ ngwit.Jastz Bahn (österr. Linien) 3,277,996 Fl., Kaschau⸗Oderberger Bahn 3,098,875 Fl.
— Die durchschnittliche Betriebslänge der Kaiser⸗Ferdi⸗ nands⸗Nordbahn betrug im Jahre 1874 2077,29 senbi. im Jahre 1873 1911,10 Meilen, mithin im Jahre 1874 166,1 Meilen mehr. Die durchschnittliche Einnahme pro Jahr und Meile hat betragen: aus dem Personen⸗, Gepäcks⸗ und Eilgutverkehr 23,921 Fl. im Jahre 1874, 29,863 Fl. im Jahre 1873, also 5942 Fl. 29,90 % weniger; aus dem Frachtenverkehr 61,473 Fl. im Jahre 1874, 67,242 Fl. im Jahre 1873, also 5769 Fl. = 8,58 % weniger.
Das durchschnittliche, mit 58,394 Fl. bezifferte Erträgniß per Meile im Monat Januar 1874 wurde diesmal von 11 Bahnen über⸗— schritten, es sind dies: 1 .
Einnahmen per Jahr und Meile: 1) Die Kaiser⸗Ferding ads⸗ Nordbahn 307,906 Fl., 2) Die Aussig⸗Teplitzer Eisenbahn 202,957 Fl., 3) Hauptbahn der Kaiserin⸗Elisabeth⸗Bahn 164,255 Fl., 4) Goizische Carl⸗Ludwig⸗Bahn 150,846 Fl., 5) L“ Staat s⸗ und Brünn.⸗Rossitzer Bahn 140,194 Fl., 6) ohäks⸗Fuͤnfkirchn er Bahn 127,416 Fl., 7) Böhmische Westbahn 115,479 Fl., 8) Die Südbahn⸗ gesellschaft 110,031 Fl., 9) Die Graz⸗Köflacher Eisenbahn 104,202 Fl. 10) Dux⸗Bodenbacher Bahn 102,548 Fl., 11) Südnordeutsche Ver⸗ bindungsbahn 97,609 Fl.
— Die kleine Schrift von Amand Freiherrn von Schweiger⸗ Lerchenfeld: „Die großen internatio nalen ’ö Schienenwege nach Vorder⸗ und Centrval⸗Asien, ein Bei⸗ trag zu den Perspektiven des Welthandels dern Zukunft“, Wien, Leh⸗ mann und Wentzel, (mit einer Ueversichtskarte) ist soeben in zweiter Auflage erschienen