Bilanz der Frankfurter
Bank am 31. December 1871
Aectiva.
Passiva.
1. Cassa⸗Conto. Bestand in Baar, incl. Preuß. Banknoten
„ Bankscheinen „ 3,628,400. — „
fl. 19,062,985. 5 kr.
2. Disconto⸗Wechsel⸗Conto.
Discontirte Wechsel auf Frankfurt a. M. . . 3. Conto⸗Corrent⸗Wechsel⸗Conto.
Wechsel auf Frankfurt a.
auswärtigen Correspondenten . . . . . . .
4. Darlehen⸗Conto.
Vorschüsse gegen Unterpfänder .. . . . . . 5. Darlehen⸗Zinsen⸗Conto.
Abgelaufene Zinsen der Vorschüsse gegen Unterpfänder
bis 31, Peeanbern .. 6. Auswärtige Wechsel⸗Conto. Wechsel auf auswärtige Plätze.. . . . 7. Conto⸗Corrent⸗Conto. Guthaben bei auswärtigen Banquiers .. . 8. Darlehen an den Staat. Unverzinsliches Darlehen (Art. 79 der Statuten) 9. Effecten⸗Conto. * Vorräthige eigene Effecten, III“ Verlooste Effecten⸗Conto. Vorräthige discontirte Effecten. Effecten⸗Conto des Reserve⸗Fonds. Vorrätbige Gfferctin... Zinsen⸗Conto des Reserve⸗Fonds. Laufende Zinsen auf obige Effecten bis 31. Effecten⸗Conto des Pensions⸗Fonds. Vorräthige Effecten incl. laufender “ Bank⸗Immobilien⸗Conto. Werth des Bankgebäudes..
8 * 8
. . . . *. . * .
10. 11. 12.
13.
. . . .
14.
eig⸗Hannover General⸗B
vom 31. Dezember 1874. 8
[16122
Activea
M. aus dem Verkehr mit E . [2, 105,983 53
2,656,341 40
incl. laufender Zinsen bis .II 8 530,039 54
33,112 56 2,000,066 35
December 1*
22,691,385 . [12,154,420
19,960
26,745,1
Zinsen bis 31. De⸗ V
73,969
1]¹
1275755 8,684,070 18 8 1,000,000 —
81,666 40%
1. Actien⸗Capital⸗Conto.
Einbezahlte 20,000 Actien à fl. 500 . . . . . . 2. Bankscheine⸗Conto.
An die Cassa zur Emission übergebene Bankscheine 3. Giro⸗Conto.
Guthaben der Giro⸗Creditoren.... 4. Disconto⸗Conto.
Uebertrag der Rückzinsen auf 1875 . . . 5. Zinsen⸗Conto der Conto⸗Corrent⸗-⸗Wechsel.
Uebertrag der Rückzinsen auf 18757 . . 6. Allgemeine Unkosten⸗Conto.
Vortrag verschiedener in 1875 zu bezahlender Unkoste
CC11111A““
7. Dividende⸗Conto pro 1869/73.
Unerhobene Dividende
pro 1869 auf 3 Actien .. 1870 3 8 1871 2 8
„ 85
1872 8. Dividende⸗Conto 1874.
fl. 31 ⅞ fl. 35 „
5 49 ½
1873 50
M 70 pr. Actie auf 20,000 Actien . . . . . 9. Reserve⸗Fonds⸗Conto. Dessen Guthaben am 31. December. 10. Pensions⸗Fonds⸗Conto. Dessen Guthaben am 31. December. . . 11. Gewinn⸗ und Verlust⸗Conto. Unvertheilte Dividende, Uebertrag auf 1875
52,070,519 17
anz
94. 30. 105. —. 82. —. 396. —. 2750. —.
Zu vertheilende Dividende pro 1874 von fl. 40. 50 oder
s 8 pypothekenbant.
Gulden. kr. 30,000,000 — 9,051,867 40 64,98229 12,525 31
n 25389
3,427 30
. 816,666 40 2,000,000— 73,720 16
21,390 10
52,070,519 ,7
Passiva.
Conto der Actonaire, rückständige Einzahlung per 15. Mai 1873 Cassa Conto . . . . .. 1 16“ Wechsel⸗Conto . Effecten⸗Conto Conto für 4 ½ % 2 5 9% „ 4 + kündbare . e „ erworbene und kündbare Hypotheken 8 „ unkündbare Hypotheken .... Loucbard⸗ Conttzat Iirhzhbhbhe 4*“““ Conto für Amortisation des Coursverlustes auf 5 % Pfand⸗ Ic “ Abschreibung pro 1874 . „ 7,500. —. —
unkündbare Pfandbriefe.
Rln 9.
86,902 20 973,203 25 508,615 1 109,060 —
2,282,378 15 7,268,435 — 214,760 — 4,659,27
Conto für Amortisation des Coursverlustes auf 4½ ℳ% Pfand⸗ Urhefe. . Abschreibung pro 18747 .. 6,900. —. —
Grundstück, Bahnhofstraße 1, Samnoder16. Neubann 1665
Fun 115,000. —. — 23,812. 10. 4
Schätzungskosten⸗Conto, Auslagen . . . Conto für fällige Zinsen auf erworbene und Conto für nicht erhobene Zinsen auf erworbene und kündbare Hypathekn. 1 Conto für fällige Annuitäten .. . 2 —2 2 7 per 1. Sabret 1“ Diverse Debitoren ... Effecten⸗Conto des Reservefonds
kündbare Hypo⸗
April 1875, Antheil des
Gewinn⸗
138,812 10
17,769,13
11,269 28 77,284 7
44,201 5 871,592 23 36,651] 1
13,051,001] 5
ss
8
— Actien⸗Capital⸗Conto. . 5
6 6
—
55,800 — — 234,000 — —
4
2
Hpyybotheken⸗Conto, Bahnhofstraße 1.
4 8 8 3 4 9
7 3
9
Conto für unkündbare Pfandbriefe, Ser. † kündbare Pfandbriefe à 4 ½ .. unkündbare Pfandbriefe, Ser.
2 7
2 2
Reserrefonds⸗Conto. 8 . Dirvidenden⸗Conto . . . . . . 1
Conto für angeliehene Capitalien . ..
8 „ nicht erhobene Zinsen auf angeliehene Pfandbrief⸗Zinsen⸗Conto auf 4 ½ % unkündbare. b 1 „ 4% kündbare.. 1. 8 „ 5 % unkündbare 1 Provifions⸗Reserve⸗Conto . “ 8
Conto für gekündigte 4½ 2 Pfandbriefe 1“
Delcredere⸗Conto. . . 1 . Dirverse Creditoren.. 11“
Gewinn⸗ und Verlust⸗Contöo. .
und Verlust⸗Conto
vom 31. Dezember 1874.
Fha Hr pf
3,000,000 — — 979,500— — 249,400 — — 993,000 — — 993,000 — —
2,990,000 — — 996,700— —
1,000,000 — —
32891 2— 2746,16— 5,800 — —
207 9,5 3,894 7 6 206 — —
151,317 15—
7648,18 9
1,372,873 193,0269
“
13,051,001 5 9
Credit.
Mobilien⸗Conto. 10 % Abschreibung . . . . Tonto für Zinsen auf angeliehene Capitalien.. . Geschäfts⸗Unkosten⸗Conto.. . . Porto⸗Conto . .. . .. 1“ Pfandbrief⸗Anfertigungs⸗Conto. . . General⸗Zinsen⸗Conto . . . . . . . . . . .... Abschreibung auf Conto für Amortisation des Coursverlustes 8——*— Abschreibung auf Conto für Amortisation des Coursverlustes auf 41 . Pfandbriefe General⸗Geschäfts⸗Unkosten⸗Conto . „ Gewinn als Saldo, Vortrag aus 1873 NhM. 3,992. 10. 7 Gewinn des Jahres 1874. . . . . „ 189,034. 10. 1
* „ . . 8 . . .
517, 23 89 15 22,252 10 418 3 4,438 28
7,500 —
2,383 22
G Gewinn⸗Vertheilung
nach den Bestimmungen bezw. Vorschlägen des Aufsichtsraths: Gewinn des Jahres 1877. Rur 189,034. 10. 1 Reservefonds 5 ’5.z˙z7 . ———22 9,451. 21. 6
193,026 20
b
Nr 179,582. 18. 7 Direction, Tantième 5 ½ „ 9,877. 1. —
Fi. 165,705. 77. 7 Fhalr
Dividende auf 15,000 Actien à 10 1 . „ 150,000. —. —
1116“*“ Aufsichtsrath, Tantiéme 10 % 8 1,970. 16. 7
Fu⸗ 19,705. 17. 7
Ir. 17,7555. 1. „ 3,992. 10.
7
8 Thr 21,727. 11. 7 Superdividende auf 15,000 Actien 1 ½ Shr. (= ¾ +) „ 20,000. —.
Uebertrag auf 18757 H. Rln
Braunschweig und Hannover,
Gravenhorst.
Braunschweig und Haunover, den 20.,21. Februar 1875. D. W. Schwemaoann.
I. I1ö.27
10
3
1 4
6
6900— —
9
621,238
den 31. December 1874.
Braunse chweig⸗Hannoversche Benfey.
Wert2252 Zinsen auf Effecten des Reservefonds . . . Lombard⸗Zinsen⸗Conto . . . .. . . . . Conto für Zinsen auf erworbene und kündbare Hypotheken Conto für Zinsen auf unkündbare Hypotheken . . . . 4½ *% unkündbare Pfandbriefe .. 8
2 . 8 “ 948 kündbare Abschluß⸗Provisions⸗Conto Wechsel⸗Conto.. Effecten⸗Conto. .. Miethe⸗Conto .. .. Zinsen⸗Conto...
7 2 2 7
Hrovisions⸗Conto . . u1““ .“
Provisions⸗Reserve⸗Conto pöů „ . . Conto für Conventionalstrafe auf Actien⸗Einzahlungen p 38
ypothekenbank.
von Seckendorff. Aug. Basse.
Revidirt und richtig befunden.
wWnhelm Ramdohr.
A 3,992 10 1,647 — 7,988 20 111,953 1 292,113,13 629 15 50,935 ,12 5 22 40,454 21 17420 15 10,130 21 763 20 47,334 13 32,353 28 3,4952 20 —
[,.eos 0”—cCUmoCe!
Die hiesige Bürgermeisterstelle, mit welcher ein pensionsberechtigtes Gehalt von 3000 Mark und 600 Mark nicht pensionsfähige Repräsentations⸗ kosten jährlich verbunden, ist durch den Tod des bisherigen Bürgermeisters erledigt und zu besetzen.
Bewerbungsgesnche sind unter Einreichung der Zeugnisse und Angabe der bisherigen Thätigkeit bei dem unterzeichneten Vorsitzenden der Stadtverordneten⸗ Versammlung bis 15. April einzureichen.
Dt. Crone, den 8. März 1875.
Doege,
2 8 (à Cto. 479/3) Zimmermeister.
Unter Bezugnahme auf die diesseitige Bekannt⸗ machung vom 5. v. M. wird hierdurch mitgetheilt, daß die betreffenden Stellen als Zeichner resp. Totographen sämmtlich besetzt sind. Da indessen auch in fernerer Zeit Bedarf an Personal vorhanden sein wird, um die entstehenden Ausfälle zu decken, so werden qualifizirte Bewerber aufgefordert, ihre Papiere einzusenden und im Gesuch zu bemerken, ob sie eine Notirung auf der Expektantenliste wünschen. Die Abtheilung wird däann jedem Bewerber mit⸗ theilen, ob er zur Notirung als Expektant geeignet befunden worden ist. Berlin, den 10. März 1875. Königliche Landesaufnahme, Topographische Abtheilung Mit Führung der Geschäfte des Chefs Allerhöchst beauftragt Baumann, Major à la suite des Generalstabes.
Militär-Pädagogium. .
Berlin, Christinenstr. 4, früher Schönhauser Allee 27. Schnelle u. sichere Vorbereitung zum Fähnrichs⸗ (resp. Primaner⸗) u. Freiwilligen⸗Examen. Vor⸗ zügliche Lehrkräfte. Gute u. billige Pension. Näh. die Prospekte. [931] v. Rudolphie, Major z. D. Höhne, Director.
11bss Berlin⸗Hamburger Eisenbahn.
8
Zum Deutsch⸗Oesterreich⸗Ungarischen Ver⸗ bandtarife vom 1. Oktober pr. ist ein Nachtrag V. — giltig vom 15. März cr. ab — erschienen, welcher außer einigen tarifarischen Aenderungen Frachtsätze für den Verkehr mit Theißbahn Stationen, sowie für den Verkehr mit diesseitiger Station Lüneburg enthält. 1
Exemplare dieses Tarifnachtrags sind bei unseren 1“ in Hamburg und Lüneburg zu haben.
Berlin und Hamburg, den 9. März 1875.
Die Direktion.
[16353 Dampferverbindungen zwischen Stettin und Stolpmünde, Danzig, Elbing, Königsberg i. Pr., Tilsit, Riga, Reval, St. Petersburg (Stadt), Copenhagen, Gothenburg, Kiel, Hamburg, Bremen, Antwerpen, Middlesborough a. Tees unterhält regelmässig
(à Ct. 495/3.) Rud. Christ. Gribel in Stettin.
Allgemeine Verloosungs⸗Tabelle
des Deutschen Reichs⸗ und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeigers.
Zusammengestellt in Folge amtlicher Veranlassung der Königlichen Haupt⸗Bank zu Berlin, welche nur Hinsichte derjenigen von ihr in Verwahrung und
erwaltung genommenen Papiere die Ziehungs⸗ und Verloosungslisten nachsehen läßt, deren Veröffent⸗ lichung durch den Deutschen Reichs⸗Sund Kö⸗ niglich Preußischen taats⸗Anzeiger erfolgt.
Die Allgemeine Verloosungs⸗Tabelle des Deut⸗ chen Reichs⸗ und Königlich Preußischen Staats⸗ Uhen, dee welche die Ziehungs⸗ und Restanten listen sämmtlicher an der Berliner Börse gangbaren Staats⸗, Kommunal⸗, Eisenbahn⸗, Bank⸗ und Industrie⸗Pa⸗ piere enthält, erscheint wöchentlich einmal und ist Abonnementspreis von 1 Mark 50 Pf. (15 Sgr.) vierteljährlich, durch alle Post⸗Anstalten, sewie durch Carl Heymanns Verlag, Berlin, SW., Königgrätzerstr. 109 und alle Buchhandlungen zu bezie⸗
en, in Berlin auch bei der Expedition Wilhelm⸗ traße 32. Einzelne Nummern 25 Pf. (2 ½ Sgr.)
Die neueste, am 6. März cr. erschienene Nr. (10) der Allgemeinen Verloosungs⸗Tabelle ent⸗ hält die Ziehungslisten folgender Papiere: Augs⸗ burger Prämien⸗Anlehen. Badische 35 Fl.⸗Loose de 1845. Barletta Prämien⸗Anleihe de 1870. Bayerische 4 proz. Prämien⸗Anleihe de 1866. Brüsseler Prämien⸗Anleihe de 1867. Casseler Landeskreditkasse. Schuldverschreibungen. Duis⸗ burger, Hanauer, Leerer, Ostrowoer Stadt⸗ Obligationen. Genfer 5 proz. Kantonal⸗Anlehen de 1861. Gothenburger Güter⸗Hypotheken⸗ Vereins⸗Pfandbriefe. Gumbinner, Lebuser, Lublinitzer, Ostrowoer, Teltower, West⸗ havelländische Kreis⸗Obligationen. Lübeckische Staats⸗Prämien⸗Anleihe (Rückstände). Magde⸗ burg⸗Wittenbergesche I1 Obligationen und Stamm⸗Aktien. eapeler Prämien⸗Anleihe de 1871. Norwegische Staats⸗ Anleihe de 1872. Oesterreichisches Staats⸗
rämien-⸗Anlehen de 1864. appenheimsches
ämien⸗Anlehen. Preu 19 e Hypotheken⸗Ver⸗ cherungs⸗Aktien⸗Gesellschaft (Hübner), Hypotheken⸗ Antheils⸗Certifikate. Russische 4proz. Bank⸗Bil⸗ lets (Métalliques) 3. und 5. Emission. Russisch⸗ Englisch⸗Holländische Anleihe de 1866 (Rück⸗ stände). Sachsen⸗Meiningensches Staats⸗ Prämie Anlehec Sechsen Tehmapische Sipern. lehen de 1846 und 1864. Schwedische 4 ½ proz. Reichs⸗Hypotheken⸗Pfandbriefe de 1862. Stutt⸗ garter Bank, 5 proz. Pfandbriefe I. Serie. Un⸗ garisches Bodenkredit⸗Institut, Metall⸗Pfandbriefe. Vorarlberger Eisenbahn⸗Aktien und Prioritäts⸗ Obligationen.
— 2
Zweite Beilage.
Der Inhalt dieser Beilage,
werden, erscheint auch in einem besonderen
und Auslandes, sowie durch
b ü Carl Heymanns Verlag, Berlin, SW., Königgrã Buchhandlungen, für Berlin auch durch die Expeditien: SW. Wilhelmstraße 32,
Zweite Beilage s⸗-Anzeiger und Königlich Preußif
alle Post⸗Anstalten des In⸗ erstraße 109, und alle ezogen werden.
Berlin, Donnerstag, den 11. März
in welcher auch (vom 1. Mai d. J. an) die im §. 6 des Gesetzes Blatt unter dem Titel
Central⸗Handels⸗Reg
Das Central⸗Handels⸗Register für das Deutsche Reich kann durch
über den Markenschutz, vom 30. November 1874, vorgeschriebenen Bekanntmachungen
„Anzeiger. 1875.
veröffentlicht BI“
ister für das Dentsche Reich.
Das Central⸗Handels⸗Register für das Deutsche Reich Abonnement beträgt 1 ℳ 50 ₰ für das Vierteljahr. —
erscheint in der Regel täglich. — Das Einzelne Nummern kosten 20 ₰ —
Insertionspreis für den Raum einer Druckzeile30 ₰.
Die Handelsregistereinträge aus dem Königreich Sachsen werden Dienstags unter
der Rubrik Leipzig veröffentlicht. IEeHsAnHg 2, den. HuꝑnadxaecaHcehwn⸗
Auf den Wunsch einzelner Handelsgerichte haben wir, um eine gleichmäßige Einrichtung der nach dem Gesetz über Markenschutz vom 30. No⸗ vember 1874 anzulegenden Zeichenregister herbeizuführen und den Gerichten den Bezug der Formulare zum billigsten Preise zu ermöglichen, unsere Druckerei (W. Elsner) veranlaßt, die For⸗ mulare in sauberem Druck, auf weißem starkem Schreibpapier, 41 Centim. hoch, 56 Centim. breit, anzufertigen und vorräthig zu halten. Als Muster ist das von dem Königlichen Stadtgericht hiesiger Residenz festgestellte Schema benutzt worden, wobei darauf gerechnet ist, daß jede Eintragung eine Seite einnimmt. Der Preis des Zeichen⸗ registers stellt sich (ungebunden) auf 1 ℳ 80 ₰ für das Buch zu 25 Bogen. Die Druckerei wird auf Verlangen, wenn die Stärke der Bogen⸗ zahl und die Art des Einbandes angegeben ist, auch den letzteren hier besorgen lassen und dafür nur den Selbstkostenpreis berechnen.
Diejenigen Handelsgerichte, welche das Zeichen⸗ register aus unserer Druckerei zu beziehen wünschen, wollen ihre Aufträge gefälligst unserer Expedition (Berlin SW., Wilhelmstraße 32) zugehen lassen, welche dieselben durch die Druckerei ausführen und verrechnen lassen wird.
Mit jeder Sendung werden, wenn nicht ein Anderes verlangt wird, das erste und das letzte Blatt unbedruckt geliefert werden.
Berlin, den 10. März 1875.
Redaktion.
Entscheidungen deutscher Gerichte aus den neusten Zeitschriften und Sammlungen. Handelsgeschäfte im Allgemeinen.
1) Bergwerksbesitzer. Selbstproduktion.
Der Bergwerksbesitzer ist als solcher Produzent und nicht Kaufmann, seine Thätigkeit besteht nicht im Anschaffen, sondern im Produziren, er erwirbt die Sache nicht von Anderen, sondern er gewinnt sie durch Betreiben seines Bergwerks. Schafft er nun Maschinen zum Betriebe des eigenen Bergwerks an, so entbehrt diese Anschaffung des im Art. 271 Nr. 1 aufgestellten Erfordernisses: der Absicht der Weiter⸗ veräußerung; sie läßt sich auch nicht nothwendig unter Art. 273 Abs. 2 subsumiren, weil die Maschine nicht unmittelbar für den Betrieb des Handlsgewerbes bestimmt zu sein pflegt. — Art. 271 H. G. B. — (Urth. d. 1. Sen. d. R. Ob. H. G. v. 1. Nov. 1873. Dr. Calm, Rechtsgrundsätze Bd. 2 S. 12).
2) Anschaffung von Baumaterialien.
Soll der Bauunternehmer die zum Bau erforder⸗ lichen Materialien einzeln berechnen und gezahlt er⸗ halten, so liegt ein Verkauf über Mobilien vor, wo⸗ bei es irrelevant ist, daß der Verkäufer als Bau⸗ unternehmer noch in anderen kontraktlichen Bezie⸗ hungen zum Bauherrn steht. — Schließt ein Bau⸗ unternehmer derartige Verträge ab, so macht ihn die gewerbsmäßige Anschaffung von Baumaterialien zum Kaufmann; er unterliegt also der Präsumtion aus Art. 274. — Art. 271 H. G. B. — (Urth. d. II. Sen. d. R. Ob. H. G. v. 2. Mai 1874. Das. Bd. 2 S. 13).
3) Unbekannte Gebräuche.
Ob der einzelne Kontrahent in voller Kennt⸗ niß und im klaren Bewußtsein des bestehenden Gebrauchs gehandelt hat, ist unerheblich. Sogar
die dem einen oder dem anderen Theile, ja beiden der fraglichen
Theilen unbekannten, für Verträge Art bestehenden Gebräuche gelten als Bestandtheile der Vereinbarung, sofern aus der Ueberein⸗ kunft oder aus den Umständen erhellt, daß nur so, wie der Brauch es mit sich bringt, hat kontrahirt werden sollen. — Art. 279 H. G. B. — (Urth. d. I. Sen. d. R. Ob. H. G. v. 21. April 1874. Das. Bd. 2 S. 14.) 4) §. 7 der Bedingungen der Berliner Fondsbörse.
Das im §. 7 vorgeschriebene zweite, am Tage der Deckung zur Post zu übergebende rekommandirte Schreiben ist nur nöthig, wenn der nichtsäumige Kontrahent sich durch Ankauf oder Verkauf deckt, nicht aber, wenn er sich begnügt, die Couredifferenz zu fordern. Die unklaren Worte der Usance: „von dem geschehenen Ankauf und Verkauf und der Differenz“ sind nur so zu verstehen, daß die bei der Deckung sich ergebende Differenz gemeint ist, nicht aber die Coursdifferenz. — Art. 279 H. G. B. (Ürth. d. I. Sen. d. R. Ob. H. G. v. 30. Juni 1874. Das. Bd. 2 S. 14.)
5) Indemnitätsbürgschaft.
Art. 281 schließt nicht die Einrede der Thei⸗ lung und Vorausklagung unter allen Um⸗ ständen aus, verbietet dieselbe namentlich nicht, wenn sie nach ausdrücklich oder thatsäch⸗ lich ausgesprochener Vereinbarung aller Par⸗ teien Platz zu greifen hätte. Eine solche Verein⸗ barung ist aber bei einer Schadlosbürgschaft anzu⸗ nehmen. — Art. 281 H. G. B. —. (Urth. d. II. I 8. Ob. H. G. v. 22. April 1874. Das. S. 14. f.
6) Exceptio non impleti contractus.
Die Nichterfüllung des Abkommens: ein Kon⸗ kurrenzgeschäft nicht zu begründen, berechtigt zur Vorschützung der exeeptio non impleti contractus. Mit der Reichs⸗Gewerbe⸗Ordnung ist ein solches Ab⸗ kommen nicht unvereinbar. — Art. 284 ;H. G. B. —
AFrmnmAFN1 s. g
V
(Urth. d. II. Sen. d. R. Ob. H. G. v. 17. Jan. 1874. Das. S. 15.) 7) Regreßpflicht aus Anweisung. Weder das Handelsgesetzbuch noch deutsches Ge⸗ wohnheitsrecht begründet eine Regreßpflicht aus der Anweisung. Ist auch im einzelnen Falle der Assignatar dem Assignanten, der Indossatar dem In⸗
dossanten gegenüber berechtigt, so gehört doch sein Recht, eben weil es nicht aus der Assignation, bezl.
aus dem Indossament entspringt, nicht zu den nach Art. 303, Abs. 1, übertragbaren Rechten. — Art. 303 H. G. B. — (Urth. d. II. Sen. d. R. Ob. H. G. v. 14. März 1874. Das. S. 16. f.)
8) Günstigere Bestimmungen des bürger⸗ lichen Rechts.
Wenn auch für Veräußerung des Kommissionsguts die Bestimmung des Art. 375 des H. G. B'’s. maßgebend ist, und zwar ohne Unter⸗ schied, ob das Kommissionsgut im thum des Kommittenten oder des Kommissionärs steht, so hat doch das Handelsgesetzbuch weder im Art. 375, noch in den Art. 309 — 311 prohibitive Bestimmungen gegeben, insbesondere hat es nicht die etwa dem Pfandgläubiger günstigeren Bestimmungen des einschlagenden bürgerlichen Rechts aufheben wollen; die Tendenz des Gesetzes geht vielmehr da⸗ hin, den berechtigten Forderungen des Handels⸗ standes gemäz zur Förderung und Befestigung des Kredits den Pfandverkehr von lästigen Beschränkungen zu befreien. Diese Tendenz ist deutlich ausgesprochen im Art. 312. Da nun nach gemeinem Rechte be treffs der Veräußerung des Pfandes die Verein⸗ barungen der Parteien in erster Reihe maßgebend und nur einzelne besondere Arten der Vereinbarungen (lex commissoria) für rechtsunwirksam erklärt sind, so erscheint eine Vereinbarung über formlosen Pfand⸗ verkauf an sich als rechtswirksam. — Art. 310, 375 H. G. B. — (Urth. d. II. Sen. d. R. Ob. H. G. v. 19. Sept. 1874. Das. S. 17.) .
9) Was ist „rechtzeitige Antwort?
Die Ausdrücke: „ordnungsmäßig, rechtzeitig“ sind nicht prinzipiell so zu verstehen, daß darunter Be⸗ nutzung des nächsten Transportmittels gemeint sei, vielmehr unterliegt die Berücksichtigung der jedes⸗ maligen konkreten Umstände dem richterlichen Er⸗ messen, welches eine dem Gegenstande und dem ge⸗ wöhnlichen ordentlichen Geschäftsverkehr angemessene Frist zur Prüfung der Offerte gewähren muß. — Art. 319 H. G. B. — (Urth. d. II. Sen. d. R. Ob. H. G. v. 18. April 1874. Das. Bd. 2, S. 17.)
10) Nach Konkurseröffnung.
Der Pfandverkauf nach Art. 310 findet auch nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Pfandbestellers statt. — Art. 319 H. G. B. (Urth. d. II. Sen. d. R. Ob. H. G. v. 15. Mai 1874. Das. Bd. 2 S. 18.) b8
Kauf. 8 1) Pöstchen.
Offerte und Acceptation eines Pöstchens (Zucker) ist so zu verstehen, daß über ein den Verhältnissen entsprechendes Quantum, dessen nähere Präzisirung dem Ermessen des Verkäufers überlassen bleibt, kon⸗ trahirt ist. — Art. 337 H. G. B. — (Urth. d. II. Sen. d. R. Ob. H. G. v. 18. März 1874. Das. S. 18.)
2) Kausalnexus beim Schadensersatz wegen
Nichterfüllung. Propria culpa.
Der positive Schaden, welcher einem Kontrahen⸗ ten (A.) dadurch erwächst, daß er wegen des Liefe⸗ rungsverzuges seines Mitkontrahenten (B.) die einem anderen Kontrahenten (C.) gegenüber übernommenen Lieferungsverpflichtungen nicht hat erfüllen können und diesem schadensersatzpflichtig wurde, ist ihm (neben dem lucrum assaus, d. h. der Differenz des Kaufpreises) zu ersetzen. Sofern nun die beiden Verträge gleiche Quantität und Qualität der Waare zum Gegenstande haben und die Lieferungszeiten korrespondiren, wird ein Kausalnexus anzuneh⸗ men sein. Es braucht deshalb beim zweiten Ver⸗ trag nicht auf den ersten Bezug genommen zu sein; es genügt, daß das Objekt des ersten Lie⸗ ferungsvertrages (zwischen A. u. B.) zur Erfül⸗ lung des zweiten (zwischen B. und C.) verwendet werden konnte. Der Ersatzanspruch ist schon durch die bloße Existenz des andern Schadensanspruchs, also vor Berichtigung des letztern, begründet. — Die bona fides verlangt aber, daß der durch die Vertragswidrigkeit eines Andern benachtheiligte Kauf⸗ mann sich nicht ganz passiv verhalte, z. B. die Möglichkeit, die Waare anderwärts zu beziehen, be⸗ rücksichtige. — Art. 337 H. G. B. — UIrth. d. II. Sen. d. R. Ob. H. G. v. 27. April 1874. Das. S. 18 f.) “
3) Nachnahme ööö per
assa?
Der Käufer braucht sich beim Distancegeschäft, wenn er auch per Kassa gekauft hat, eine Zusendung der Waare gegen Nachnahme des zu entrichtenden Kaufpreises nichst gefallen zu lassen. — Art. 337 H. G.B. — (Urth. d. II. Sen. d. R. Ob. H. G. v. 25. April 1874. Das. Bd. 2, S. 19.)
4) Zug ur⸗ Zug.
Der Käufer ist bei einem Zug um Zug zu er⸗ füllenden Vertrage nicht berechtigt, vor Bezahlung des Kaufpreises die Aushändigung der Waare zu verlangen. — Art. 342 H. G. B. — (Urth. d. II. Sen. d. R. Ob. H. G. v. 14. Febr. 1874. Das. Bd. 2, S. 19.)
5) Androhung des Verkaufs bei unter⸗
bliebener Wahlanzeige.
Die Wahlanzeige nach Art. 356 und die Ver⸗
FEigen⸗ Eigen. I1. Sen. d. R. Ob. H. G. v. 25. Febr. 1874. Das.
Die Dienstagsnummer erchält außerdem eine Uebersicht über die in der letztver gang en
Woche in diesem Blatt veröffentlichten Konkursbekanntmachungen.
nernenersamreeeeenö—
kaufsandrohung nach Art. 343 Abs. 2 haben insofern gleichen Zweck, als durch sie dem andern Theil die
Möglichkeit einer Nachholung der Erfüllung gewährt werden soll. Die Wahlanzeige und Verkaufsan⸗ drohung können auch — unbeschadet des Anspruchs auf Fristgewährung — mit einander verbunden, erstere auch durch letztere erfetzt werden. Es kann auch umgekehrt durch die Wahlanzeige die Verkaufs⸗ androhung in dem Falle überflüssig werden, wenn der Verkäufer sich dafür entschieden hat, statt der Erfüllung Schadensersatz zu fordern. Ist aber die Wahlanzeige unterblieben, so muß die Verkaufs⸗ androhung erfolgen, um den andern Kontrahenten davon, daß der Androhende den durch Verkauf der Waare nach Art. 343 Abs. 2 zu realisirenden An⸗ spruch auf Schadensersatz geltend machen wolle, in Kenntniß zu setzen und ihm die Möglichkeit zu ge⸗ währen, den Verkauf noch durch Vertragserfüllung abzuwenden. — Art. 343 H. G. B. — (Urth. d.
Bd. 2. S. 19 f.) 6) Mandat oder Nebenverabredung.
Zwischen dem Verkäufer (welcher den Transport der Waare besorgt, ausführt) und dem Käufer be⸗ steht kein Mandatsverhältniß, vielmehr nur ein ge⸗ setzlich subintelligirtes Nebengeding zum Kaufvertrag, bei dessen Erfüllung der Verkäufer im eigenen In⸗ teresse handelt. Die Transportbesorgung ist kein Kontrahiren im Namen des Empfängers. Es läßt
sich deshalb aus Art. 344 auch kein direktes Ver⸗
hältniß zwischen dem Waarenempfänger und Spedi⸗
teur ableiten. — Art. 344 H. G. B. — (Urth. d. I. Sen. d. R. Ob. H. G. v. 17. März 1874. Das. Bd. 2, S. 20).
7) Auftrag integrirend. Endzeitpunkt
der Vertragserfüllnung.
Bei Distancekäufen bildet die Verpflichtung des Verkäufers zur Absendung der Waare einen Bestand⸗ theil der vom Verkäufer mit dem Kaufabschlusse übernommenen Obliegenheiten. — Wenn nun der Verkäufer, sofern ihm die Waarenübersendung an den Käufer obliegt, erst dadurch, daß er den Trans⸗ port herbeiführt, die Erfüllung seiner Vertrags⸗ pflichten, durch welche sein Anspruch auf Gegen⸗ leistung bedingt ist, vollendet, so fällt der Endzeit⸗ punkt seiner Vertragserfüllung mit dem Zeitpunkt der Abschließung des Frachtvertrages nur dann zusammen, wenn die Erfüllung des letzteren durch den Frachtführer (oder Spediteur) nicht noch einer
ferneren Einwirkung oder Mitwirkung des Verkäu⸗ fers, als Absenders, bedarf — Art. 344 H. G. B. — (Urth. d. II. Sen. d. R. Ob. H. G. v. 11. April 1874. Das. Bd. 2, S. 20 f.)
8) Ganze Waare. Keimfähigkeit.
Allerdings ist der Käufer berechtigt und verpflich⸗ tet, die ganze Waare zu prüfen (resp. zu verarbeiten, auszusäen). Das trifft aber dann nicht zu, wenn der Käufer ein Mittel hat oder kennt, wodurch er die kontraktliche Qualität der Waare leicht und mühelos in anderer Art prüfen kann (z. B. Aus⸗ streuen des Cichoriensamens in einen Blumentopf). — Art. 347 H. G. B. — (Urth. d. I. Sen. d R. Ob. H. G. v. 16. Juni 1874. Das. Bd. 2, S. 22.)
Am 27. Februar cr. fand eine Plenarverhandlung der vereinigten beiden Abtheilungen des Strafsenats des Königlich preußischen Ober⸗Tribunals statt, in welcher die zweifelhaft gewordene Rechtsfrage ent⸗ schieden wurde: Genügt die Vermuthung einer wissentlichen Ueberversicherung des gegen Feuersgefahr versicherten Mobiliars zur Feststellung der Wissentlichkeit, ohne daß der Richter durch eigene freie Prüfung der vorliegenden Beweismomente zu dieser Feststellung gelangt? — Die Sitzung wurde nach 11 Uhr Vormittag unter dem Vorsitze des Vize⸗ Präsidenten, Wirklichen Geheimen Ober⸗Justiz⸗ Rath Dr. Grimm, eröffnet und Geheime Ober⸗ Tribunals⸗Rath Moeli trug über den bis⸗ herigen Verlauf des vorliegenden Rechtsfalles folgende Datenvor: Der Fleischermeister W. M. zu Sch. hatte seine Mobilien und seinen Waarenvorrath am 26. Oktober 1873 durch Vermittelung des Agenten H. zu M. bei der Feuerversicherungsgesellschaft Union zu Berlin zu einem Werthe von 1520 Thlr. versichert. Da eine später erfolgte Abschätzung einen wirk⸗ lichen Werth von nur 713 Thlr. 15 Sgr. ergab, so wurde M. wegen wissentlicher Ueberversicherung auf Grund der §. 20 des Gesetzes vom 3. Mai 1837 über das Mo⸗ biliar⸗Feuerversicherungswesen, und der Agent H., welcher jenen zu diesen übermäßigen Werthangaben veranlaßt haben sollte, wegen Anstiftung zu diesem Vergehen zur Untersuchung gezogen. In dem Erkennt⸗ nisse des Appellationsgerichts zu M. vom 24. Sep⸗ tember 1874 wurde festgestellt, daß bei einer Anzahl der versicherten Gegenstände der Versicherungswerth den wirk lichen Werth um 50 Prozent übersteige. Es wurde erwogen, daß die Vorschrift des §. 20 Abs. 2 des Gesetzes über das Mobiliar⸗Feuerversicherungswesen dahin lautend: eine wissentliche Ueberversicherung wird vermuthet, wenn bei Waarenlagern der Werth um 30 Prozent, bei anderem beweglichen Vermögen um 50 Prozent überschritten ist, nicht eine durch §. 22 der Verordnung vom 3. Januar 1849 (odie bisherigen positiven Regeln über die Wirkungen der Beweise treten außer Anwendung. Der erkennende Richter hat fortan unter genauer Prüfung aller Be⸗ weise für die Anklage und Vertheidigung nach seiner freien, aus dem Inbegriffe der vor ihm erfolgten Verhandlungen ges vöpften Ueberzeugung zu entscheiden,
ob der Angeklagte schuldig oder nichtschuldig ist“) auf⸗
wärtigen Rechtsmittels zu verurtheilen ist.
gehobene Beweisregel darstelle, sondern nur als die gesetzliche Folge eines in einer gewissen Beziehung geführten Beweises anzusehen jei. Da es nun dem M. nicht gelungen sei, diese Vermuthung für die Wissentlichkeit der Ueberversicherung zu widerlegen, so wurde er sowohl, als auch der Agent zu Geld⸗ strafen verurtheilt. In der gegen dieses Erkenntniß erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde führten die Ange⸗ klagten aus, daß durch die in der Verordnung vom 3. Januar 1849 bestimmte Aufhebung der positiven Beweisregeln die in dem §. 20 des Gesetzes über das Mobiliar⸗Feuerversicherungswesen aufgestellte ge⸗ setzliche Vermuthung außer Kraft getreten sei. Da für diese Ansicht ein früheres Erkenntniß des Ober⸗ Tribunals, betreffend die Bestrafung der Widersetz⸗ lichkeit gegen Forstbeamte auf Grund einer auf gleicher Linie mit dem vorliegenden Falle stehenden Vermuthung, sprach, andererseits aber durch ein Erkenntniß des Ober⸗Tribunals vom 10. November 1859 angenommen wurde, daß die Vorschrift des §. 20 des Gesetzes vom 8. Mai 1837 noch in Kraft bestehe, so beschloß das Ober⸗ Tribunal, die vorliegende Sache vor die vereinigten Abtheilungen des Strafsenats zur Entscheidung zu verweisen. — Nachdem der Referent seinen Vortrag beendet, beantragte der General⸗Staatsanwalt, Wirk⸗ liche Geheime Ober⸗Justiz⸗Rath Wever die Be⸗ jahung der vorliegenden Rechtsfrage. In einer Anzahl von Spezialvorschriften, führte der General⸗ Staatsanwalt unter Anderem aus, wird gesetzlich die Vermuthung als ein Beweis für den Dolus ange⸗ nommen, wie bei den Zolldefraudationen, ohne daß diese Vorschriften durch den im §. 22 der Verord⸗ nung vom 3. Januar 1849 gegebenen Grundsatz berührt worden. Denn diese Spezialvorschriften fallen nicht unmittelbar unter die allgemeinen Be⸗ stimmungen der Beweistheorie, sondern stehen mit den Spezialfällen, für welche sie vorgeschrieben sind, in einer inneren Verbindung. In einem viel direk⸗ teren Zusammenhange mit den allgemeinen Bestim⸗ mungen der Beweistheorie stehen die Vorschriften, betr. die Widersetzlichkeit gegen Forstbeamte, wobei aus dem Zielen und Schießen des Damnifikaten auf einen Beamten die Absicht zu tödten zu konstatiren ist. Bei diesem mit der allgemeinen kriminellen Rechtsprechung in einem natürlichen Zusammenhange stehenden Falle, hatte mit Recht das Ober⸗Tribunal angenommen, daß durch §. 22 der Verordnung vom 3. Januar 1849 die Vermuthung als gesetzlichen Be⸗ weis für die Absicht zu tödten aufgehoben sei. Anders aber im vorliegenden Falle der Ueberver⸗ sicherung, eines für sich bestehenden Spezialgesetzes, nach welchem eine Ueberschreitung um 30 resp. 50 % als eine wissentliche Ueberversicherung sich darstellt, als eine Handlung, die an die Thatsache als eine gesetzliche Folge geknüpft ist. Nach einer längeren Berathung des Ober⸗Tribunals verkündete der Vorsitzende das Urtheil, nach welchem die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zurückzu⸗ weisen und derselbe zu den Kosten des gegen
ie oben erwähnte Rechtsfrage wurde somit von dem vereinigten Straf⸗Senate des Ober⸗ Tribunals, dem Antrage des General⸗Staatsanwalts gemäß, bejaht.“
Ein für die Inhaber von Prioritäts⸗ Obligationen einer Aktiengesellschaft im Allgemeinen sehr interessanter Rechtsfall fand vor Kurzem vor dem Reichs⸗Oberhandelsgericht seine Er⸗ ledigung. Die Bergisch⸗Märkische Cöe“ hatte auf Grund eines Allerhöchst bestätigten Nach⸗ trages zu ihrem Statute für den Bau der Dort⸗ mund⸗Soester Eisenbahnstrecke ein Kapital von 1,850,000 Thlr., und zwar 500,000 Thlr. in Bergisch⸗ Märkische Eisenbahn⸗Stammaktien Litt. B. und 1,350,000 Thlr. in Prioritäts⸗Obligationen der Dortmund⸗Soester Eisenbahn emittirt. Der Be⸗ stimmungen des §. 9 des Nachtrags gemäß sollten die Prioritäts⸗Obligationen mit 4 pCt. jährlich ver⸗ zinst werden und der Amortisation unterliegen, die mit dem Jahre 1860 zu beginnen hatte und auf welche jährlich 6700 Thlr., sowie die auf die ein⸗ gelösten Obligationen fallenden Zinsen verwendet wer⸗ den sollten. Im Anschluß hieran bestimmte §. 11, daß die Inhader der Prioritäts⸗Obligationen nicht befugt sind, die Zahlung der darin verschriebenen Kapital⸗ beträge anders als nach Maßgabe der in §. 9 ent⸗ haltenen Amortisationsbestimmungen zu fordern, ausgenommen, wenn die in §. 9 festgesetzte Amorti⸗ sation nicht inne gehalten wird. Weiter im §. 17 war bestimmt: Nachdem aus dem Nettoertrag der Dortmund⸗Soester Strecke folgende Zahlungen ent⸗ nommen sein würden: 1
a. die Zinsen des Prioritätskapitals von 1,350,000 Thalern, 8 1
b. die zur Amortisation erforderliche Summe,
c. die Dividende von 4 % an die Stammaktien B. sollte ein vorhandener weiterer Ueberschuß mit einer Hälfte zur ferneren Amortisation der Prioritäts⸗Ob⸗ ligationen verwendet, zur anderen Hälfte nnter sämmtliche Stammaktie sowohl Litt. A. als Litt. B., zu gleichen Theilen vertheilt werden. Im Jahre 1863 fusionirte jedoch die Eisenbahngesellschaft die 500,000 Thlr. Stammaktien Litt. B. mit den Stammaktien Litt. A. der Berg.⸗Märk. Eisenbahn, führte seit dem über die Strecke Dortmund⸗Soest keine besondere Rechnung und verwendete auch seit dieser Zeit stets nur die Summe von 6750 Thlr. und die auf die eingelösten Obligatisnen fallenden Zinsen zur Amortisation der Dortmund Soester