Anstalt die Rechte und
lange das Vormundschafts
bisherigen Vormundes“.
in folgender Fassung:
„Ist ein gesetzlicher Vormund nicht vorhanden, Vormundschaftsgericht von Amts
zuleiten;
und nahm den §. 14 in folgender,
schlagenen Fassung an:
„So lange ein Vormund ni Vormund bei dem Anfall eines N ist, hat des Vormundschaftsgericht
sicher zu stellen.
Die gleiche Pflicht hat jedes Vormunds Bezirk sich Vermögen des Mündels befindet.
„Sind der Vater oder die Miteigenthümer anwesend,
Zu §. 15, welchen die Kommi
zur Annahme empfahl:
„Wird die Einleitung einer Vormu Mutter, die Stiefmutter und d jeni welcher den Mündel a
t, dem Vormundschaftsgericht
Eine gleiche Pflicht zur Anzeige haben die Standes!
ihnen ein Geburts⸗ oder Sterbef
mundschaft nöthig macht, angemeldet wird.“*
zu benachrichtigen.“
zur Annahme:
„Als Vormünder sind in nachstehender berufen: 1) wer ohne die v del an Kindesstatt angenom einem Testament oder in einer gerichtlich oder notariell oder eigenhändig geschriebenen
ist, sofern der Vater zur
über den Mündel gehabt h
erfolgten Geburt desselben
über ihre
von der Mutter i nicht an Kindesstatt hingege sofern die Mutter bis zum Tor⸗
6) der Großvater väterlicher Seits;
in F
Seits.
Die Mutter ist nicht berufen, dem Vater 828 Mündels varbheiratbet 0 Vater des Mündels durch Urtheil getrenn
Ist einer Ehefrau ein Vormund zu bestellen, so darf vor nach diesem Paragraphen berufenen der Ehemann
Hierzu beantragte Herr Dr. Gesetzes“ zu streichen. — diesem Antrage einverstand Dr. v. Goßler denselben befürwortet, hm der übrige Theil des Kommissions
Den §. 17 empfahl die Kommission in folgender Fassung
zur Annahme:
„Wegen Uebergehung der nach §. schwerde nur bis zum Ablauf von vier niß von der Bestellung eines anderen
Sind Umstände eingetreten, welche die Bestell Berufenen als nachtheilig für den das Vormundschaftsgericht den übergehen. Bei dessen Widerspruch
schwerdegerichts einzuholen.“
„§. 16“ das Alinea 2 ein Nachdem sich der Regierun Dr. Stölzel für diesen Ant zur Lippe, Wever, Wilckens abgelehnt und der Vorschlag
Den §. 18 beantragt d
fassen:
„Kann die Vormundschaft keinem der nach §. 16 Berufenen über⸗ tragen werden, so hat das Vormund Waisenraths (§. 50) einen Vormund Verwandte oder Verschwägerte des
Das Vormundschaftsgericht hat in der Regel für einen sowie für mehrere Geschwister nur einen Vormund zu berufe
Hierzu beantragte: Graf Udo zu Stolb gerode: Als Alin. 3 hinzuzufügen: „Bei Vormundes ist auf die Konfession Rücksicht z von der Schulenburg⸗Beetzendorff ste trage das Unteramendement:
„resp. Religion.“
An der Diskussion beth tragstellern der Graf Rittbe stadt) gegen diese Anträge. Ministers erklärten sich die Antragst ihres Antrages dahin umzuändern, „Konfession resp. Religion“
Antrag der Kommission.
Den §. 19 empfahl die Kommission in folgender Fassung
zur Annahme:
„Jeder bensg⸗ welcher nicht gesetzlich unfähig oder „muß die Vormundschaft, zu welcher er
nung berechtigt i übernehmen.
Weigert sich der Berufene, so kann er von dem Vormundschafts⸗ bis zum Betrage von je 300 Mark aft angehalten werden. wischenräumen von mindestens einer Vormund zu bestellen.“ Absatz 3 zu fassen: men von mindestens Ist dreimal eine Strafe ohne Erfolg 8 Vormund zu bestellen.“ kurzen Befürwortung durch den Antragsteller wurde die und mit ihm der Antrag der
gerichte durch Ordnungsstrafen zur Uebernahme der Vormundsch Ist die Strafe dreimal in Z Woche ohne Erfolg verhängt, so i Hierzu beantragte Herr Wilckens den „Mehrere Strafen sind nur in Zwischenräu
einer Woche zu verhängen. verhängt, so ist ein anderer
8 11u“ ““
Pflichten eines gesetzlichen 8ebeg so gericht nicht einen anderen Vormund bestellt.“ „2) Dem §. 61 als Absatz 2 zuzusetzen: „Mit der Aufnahme des Mündels in eine Verpflegungsanstalt,
1 8 deren Vorstand nach §. 12 a. die Rechte eines gesetzlichen V
ormundes erlangt, erlischt das Amt des
3) Den §. 94 zu streichen.
Nachdem der Antragsteller und die Herren Rasche, Bredt und der Referent den Antrag befürwortet, Minister sich für denselben ausgesprochen und Brühl sich gegen denselben erklärt, wurden di Majorität angenommen.
Ohne Diskussion genehmigte sodann das Haus den §. 13
auch der Justiz⸗ nur der Graf e Anträge mit großer
so hat das wegen die Vormundschaft ein⸗
von der Kommission vorge⸗
cht vorhanden oder der vorhandene achlasses an den Mündel abwesend das Vermögen des Pflegebefohlenen
chaftsgericht, in dessen
die Mutter des Mündels oder großjährige so ist die Sicherstellung nicht erforderlich.“ ssion in folgender Fassung
1 ermundschaft nöthig, so sind die ie großjährigen Geschwister, sowie der⸗ tatt angenommen hat, ver⸗ unverzüglich Anzeige zu machen. beamten, wenn efall, welcher die Einleitung einer Vor⸗ oder die Geburt eines unehelichen Kindes
(Alin. 3 der Reg.⸗Vorlage zu streichen.) „Wird eine Bevormundung in F nöthig, so ist das Gericht oder, Verfahren mitgewirkt hat, diese verp
olge eines gerichtlichen Verfahrens wenn die Staatsanwaltschaft in dem flichtet, das Vormundschaftsgericht
Nachdem ein Antrag des Herrn Dr. Beseler: die Worte: „die Mutter“ zu streichen, abgelehnt, wurde die von der Kom⸗ mission vorgeschlagene Fassung angenommen. Den §. 16 empfahl die Kommission in folgender Fassung
1 Reihenfolge kraft Gesetzes äterliche Gewalt zu erwerben, den Mün⸗ 2) wer von dem Vater in beglaubigten und unterschriebenen Urkunde benannt Zeit seines Todes die väterliche Gewalt at oder unter Voraussetzung der bereits gehabt haben würde Vater in der unter Nr. 2 bestimmten Form ben
zum Tode die Vormundschaft geführt
; 3) wer von dem sofern der hat; 4) die Mutter benen Kinder; 5) wer 2 bestimmten Form benannt ist, die Vormundschaft geführt hat;
2) der Großvater mütterlicher
neinenVpdfrfer dels.
bestellt werden“. Beseler: die Worte „kraft Nachdem der Justiz⸗Minister sich mit en und die Herren Dr. Beseler und wurde derselbe und mit
antrages angenommen.
16 Berufenen ist die Be⸗ Wochen nach erhaltener Kennt⸗
e ung des nach §. 16 Mündel erscheinen lassen, so kann 1 mit dessen Zustimmung ist die Entscheidung des Be⸗
Hierzu beantragte Herr Gobbin: hinter den Worten: zufügen: „Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7.“ gs⸗Kommissar Geheimer Justiz⸗Rath rag ausgesprochen,
Vormundes
die Herren Graf jedoch dagegen, wurde der Antrag der Kommission angenommen.
ie Kommission folgendermaßen zu
schaftsgericht nach Anhörung des zu berufen und dabei geeignete
9 de ) Mündels zunächst zu berücksi verncse89 ..
errg⸗Werni⸗ der Auswahl des u nehmen,“ Graf llte zu diesem An⸗ hinter „Konfession“ einzufügen:
eiligten sich außer den beiden An⸗ nd Herr Becker (Halber⸗ Auf Wunsch des Zustiz⸗ eller dazu bereit, die Fassung
daß an Stelle der Worte: G gesetzt werde: „das religiöse Be⸗ kenntniß.“ — Mit dieser Aenderung wurde schließlich der An⸗ trag in namentlicher Abstimmung angenommen
rg für u g f Rechnung oder Verm Vormund sich nachwei hierüber Anzeige zu machen.“ Bei der Diskussion, an welcher sich die (Halberstadt), Dr. v. Goßler, Wever, Gobbin, und v. Voß betheili
und mit ihm der meinen die Anna
st ein anderer
hat der Vormund
Nach einer
ser Antrag mächtigung ausgeste
folgenderniaßen 1
dete oder Handlungsunfähige; jahr noch nicht zurückgelegt hat
oder von der Mutter nach Ma eines Vormundes gegebenen 7) weibliche Personen.
über ihre ehelichen, unehelichen
Vormund bestellt werden.“ Fierzu beantragten:
„Nicht unfähig zur Führun
Wilckens angenommen.
vorgesetzten Behörde.“
geschlagen:
Ehrenamtes nicht vereinbar ist.
beiden
r — tig Lllex. Hause segeheont de 8
sofort in die Tagesordnung, tagten Spezialdiskussion über
zu geben:
Schuldverschreibungen, welche
oder von einem Deutschen Bundesstaate
Kommission
nsung von dem Deutschen Reiche oder von ei
L14““ 1“
Der § autete nach den Vorschlägen der Kommission staate gesetzlich garantirt
„Unfähig zur Führung einer Vor
verlustig erklärt ist, nach Maßga schuldner während der Dauer des kundig einen unsittlichen Lebenswan
Fähig zur Führung einer Vormundf oder angenommenen nicht bei etwaiger Trennung der Ehe für den klärt ist, die Großmutter und die nach §. 16 Nr. 2, 3, 5 berufen si staat 1
Eine Frau, welche mit einem Andern, als dem Vater des Mün⸗ artigen Schuldverschreibungen solcher Kredinstitute gleich, welche durch dels verheirathet ist, darf nur mit Einwilligung des Ehemannes zum
1) Herr Wilckens: den Absatz 2 zu fassen: 8 8 . g einer Vormundschaft sind jedoch Mutter über ihre ehelichen, unehelichen oder angenommenen Kinder und die Großmutter, sofern sie nicht bei etwaiger Trennung der Ehe für den schuldigen Theil erklärt sind, sonen, welche nach §. 16 Nr. 2, 3, 5 berufen sind.“
2) Graf zur Lippe: Die Nr. 2 zu fassen:
„Personen, welche das fünfundzwanzigste L erreicht haben, mit Ausschluß der Fälle §. 16 Nr. 2 und 5, in wel⸗ chen die Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres genügt.
Nach einer kurzen Diskussion, an der si und die Herren von Goßler und Wever un Kommissar Geh. Justiz⸗Rath Kurlbaum II. der Antrag des Grafen zur Lippe abgelehnt,
sowie diejenigen weiblichen Per⸗ ebensjahr noch nicht
ch die Antragsteller d der Regierungs⸗ betheiligten, wurde derjenige des Herrn
Der §. 21 wurde ohne Diskussion in folgender, von der Kommission vorgeschlagenen Fassung angenommen: „Wer ein Staatsamt oder ein besold amt bekleidet, bedarf zur Führung einer gericht eingeleiteten Vormundschaft der Geneh
etes Gemeinde⸗ oder Kirchen⸗ m Vormundschafts⸗ migung der zunächst
Für den §. 22 hatte die Kommission folgende Fassung vor⸗
Die Uebernahme einer Vormundschaft können ablehnen: 1) weib⸗ liche Personen; 2) wer das sechzigfte Lebe 3) wer bereits mehr als eine Vormundschaft oder 4) wer an einer die ordnungsmäßige Führung der Vormundschaft hindernden Krankheit leidet; 5) wer nicht mundschaftsgerichts seinen Wohnsitz hat;
§. 57 zur Stellung einer Sicherheit ang oder mehr minderjährige eheliche Kinder in der Kirchen⸗, Gemeinde⸗, Amts⸗, Kreis⸗ od bekleidet, insofern die vorgesetzte
nsjahr überschritten hat; Pflegschaft führt;
in dem Bezirk des Vor⸗ 6) wer nach Maßgabe des ehalten wird; 7) wer fünf 8) wer ein Ehrenamt er Provinzialverwaltung Behörde bestätigt, daß die Ueber⸗ nahme der Vormundschaft mit der ordnungsmäßigen Führung des
Die Führung einer Gegenvormundschaft steht im Sinne der Nr. 3 der Führung einer Vormundschaft oder Das Ablehnungsrecht geht verloren, wenn es nicht bei dem Vor⸗ mundschaftsgericht vor der Verpflichtung geltend gemacht wird. Hierzu beantragte Herr Dr. Beseler, Herr Dr. Baumstarck, die Nr. 7 zu streichen. batte betheiligten sich die Herren Graf Brühl, (Halben⸗besden Afzer, Gpaf n8
Pflegschaft nicht gleich.
An der De⸗ Rasche, Becker, u Stolberg, Graf Itzenplitz
e Antrögo vom gengmmen und
nannbagp 2⁄ 2 Fassung del Kommission ang demnächst um 3 ¾ Uhr die Debalte vertagt.
— In der heutigen (11.) Si der Erste Vize⸗Präsident v. Bernuth um 11 Uhr 20 Minuten eröffnete und welcher der Justiz⸗ Geheimen Justiz⸗Räthe Kurlbau ten, trat das Haus nach ku
tzung des Herrenhauses, welche
Minister Dr. Leonhardt und die m II. und Dr. Stölzel beiwohn⸗ rzen geschäftlichen Mittheilungen die Fortsetzung der gestern ver⸗ den Gesetzentwurf, betreffend das §§. 23 bis 28 wurden en der Kommi
Vormundschaftswesen, ein. ohne Diskussion nach den Vorschläg
ssion ange⸗ nommen. Dem §. 29 empfahl die Kommission fol
gende Fassung
Mehrere Vormünder verwalten gemeinschaftlich. Bei Meinungsverschiedenheiten entsch wenn eine solche nicht erzielt wird, d Ist unter mehreren Vormünde verwaltet jeder die ihm zugetheilten Geschäfte selbständig.
Andere Bestimmungen über die Verwaltung mehrerer Vormünder können durch den zur Berufung An der Diskussion betheiligt Dr. von Goßler, Henrici, Wever, und der Referent Dr. Dernburg. der Antrag der Kommission angenommen.
Den §. 30 empfahl die Kommission in folgender Fassung zur Annahme: „Der Gegenvormund hat darauf zu achten, daß die V⸗ rmundes oder des bei tretenden Pflegers ordnungsmäßig geführt wird. diesem Gesetze b mitzuwirken.
eidet die Mehrheit oder, as Vormundschaftsgericht. Verwaltung getheilt, so
Berechtigten getroffen werden.
en sich die Herren Dr. Beseler, Graf zur Lippe, Graf Brühl
der Abstimmung wurde
Verhinderung desselben ein⸗ 1 - führ Er hat in den in estimmten Fällen bei Führung der Vormundschaft
Er hat von etwaigen Pflichtwidri Unfähigkeit des V 84— machen.“
SHierzu beantragte Herr Becker (Halberstadt) den von der Kommission gestrichenen Abs. 2 der Regierungsvorlage wieder herzustellen, welcher folgende „Er hat wenigstens einmal in Abgabe seiner Bemerkungen zu der von dem Vormu öͤgensübersicht den Vermögens sen zu lassen
gkeiten oder der eintretenden ormundes dem Vormundschaftsgericht Anzeige zu
rmaßen lautet:
jedem Jahre und jedenfalls vor nd einzureichenden bestand durch den Wund dem Vormundschaftsrichter
Herren Becker Graf zur Lippe gten, stellte Dr. v. Goßler, der im Allge⸗ hme des Kommissionsantrages empfahl, den eventuellen Antrag: in dem Antrage Becker die Worte: „ein⸗ mal in jedem Jahre, und jed
enfalls“ zu streichen. stimmung wurde der Antrag 3 8
ng der Kommission angenommen. Die §§. 31 bis 36 werden nach den Anträgen der Kom⸗ mission ohne Diskussion an der Kommi den Anträ
genommen.
Bei der Ab⸗
— genommen, der § ssion gestrichen und §. 38 (jetzt 37) gen der Kommission ohne weitere
f Vorschlag ebenfalls nach Diskussion an⸗
Den §. 39 (jetzt 38) empfahl die Kommission in folgender Fassung anzunehmen: „„Gelder, welche zu laufenden oder zu anderen durch die Ver⸗ mögensverwaltung begründeten Ausgaben nicht
- 8 2 erforderlich sind, im Einverständnisse mit de
m Gegenvormund dem Deutschen Reiche mit gesetzlicher
llt sind, oder in Schuldverschreibungen, deren Ver⸗
mittelung der Ablösung von Aten in Preußen bestehenden Renten⸗
mundschaft sind: 1) Bevormun⸗ banken, oder in Schuldverschrzungen deutscher kommunaler Kor⸗
2) wer das einundzwanzigste Lebens. porationen (Provinzen, Kreise, zemeinden ꝛc.), welche einer regel⸗ 3) wer der bürgerlichen Ehrenrechte mäßigen Amortisation unterliege oder auf sichere Hypotheken oder
be des Strafgesetzbuchs; 4) Gemein⸗ Grundschulden oder in öffentlichenobrigkeitlich bestätigten Sparkassen, Konkursverfahrens; 5) wer offen⸗ oder bei der Deutschen Reichsbankinsbar anzulegen.
del führt: 6) wer von dem Vater Eine Hypothek oder Grundschtz ist für sicher zu erachten, wenn
gabe der in §. 16 für die Berufung sie bei ländlichen Grundstücken innhalb der ersten zwei Drittheile
orschriften ausgeschlossen worden ist; des durch ritterschaftliche,
landschafthe, gerichtliche oder Steuertaxe,
bei städtischen innerhalb der ersten Hfte des durch Taxe einer öffent⸗
chaft sind jedoch die Mutter lichen Feuerversicherungsgesellschaft ode durch gerichtliche Taxe zu er⸗ Kinder, sofern sie mittelnden Werthes, oder wenn sie inerhalb des fünfzehnfachen Be⸗
chuldigen Theil er- trages des Grundsteuerreinertrags der zegenschaft zu stehen kommt.
jenigen weiblichen Personen, welche
Sicheren Hypotheken stehen im Finne dieser Vorschriften die mit staatlicher Genehmigung ausgegebeen Pfandbriefe und gleich⸗
Vereinigung von Grundbesitzern gebildet, nit Korporationsrechten ver⸗ sehen sind und nach ihren Statuten die Tleihung von Grundstücken auf die im zweiten Absatz angegebenen Thile des Werthes derselben zu beschränken haben.
je Andere Geldanlagen sind nur mit Geyrhmigung des Vormund⸗
schaftsgerichts zulässig.
Versäumt oder verzögert der Vormund die Anlegung von Gel⸗ dern, so muß er die anzulegende Summe nit sechs vom Hundert jährlich verzinsen.“
Hierzu wurden beim Schluß des Blates Anträge gestellt vom Grafen von Zieten⸗Schwerin und von Herrn Becker (Halberstadt.)
— Im ferneren Verlaufe der gestrigm Sitzung des Hauses der Abgeordneten, welcher auch noch der Prä⸗ sident des Staats⸗Ministeriums, Reichskanzler Fürst von Bis⸗ marck beiwohnte, beendete der Abg. Reichensperger seine Rede gegen das Gesetz, betreffend die Einstellung der Leistungen aus Staatsmitteln für die römisch⸗ katholischen Bisthümer und Geistlichen, und schlug vor, dasselbe an eine Kommission von 14 Mit⸗ gliedern zu verweisen; dann widerlegte der Staats⸗Minister Dr. Falk unter lebhaftem Beifall des Hauses in ein⸗ gehender Rede (s. unter Landtagsangelegenheiten) alle vom Vorredner vorgebrachten Bedenken über die Ver⸗ fassungs⸗ und Rechtsverletzung, welche dieses Gesetz involvire. Für das Gesetz sprachen dann noch die Abgg. Dr. von Sybel und Dr. Kapp, gegen dasselbe der Abg. Dr. von Gerlach, der auf den Satz kam: „man müsse Gott mehr ge⸗ horchen als den Menschen“. Der Reichskanzler Fürst von Bismarck ergriff darauf das Wort, um unter dem lebhaftesten Beifall des Hauses diesen Satz richtig zu stellen (s. unter Land⸗ tagsangelegenheiten). Die Verweisung des Gesetzes an eine Kommission wurde mit sehr großer Majorität abgelehnt. — Schluß 4 ½ Uhr.
— In der heutigen (32.) Sitzung des Hauses der Ab⸗ geordneten, welcher am Ministertisch der Minister des Innern Graf zu Eulenburg mit mehreren Kommissarien beiwohnte, erstattete der Abg. Thilo zunächst im Auftrage der Justizkommis⸗ sion den mündlichen Bericht über das Schreiben des Abg. Theod. Wolff, betreffend die am 12. März 1875 in seiner Woh⸗ nung zu Cöln vorgenommene Haussuchung. — Die Kommission beantragt:
Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen: die am 12. März 1875 bei dem Abg. Th. Wolff in dessen Wohnung zu Cöln von der speica e. Polizeibehördg daselbst vorgenommene Haussuchung wider⸗ spricht war nach Lage der Saͤche vem Art 84 der Verfassungs⸗ urkunde; die Beschwerde des Abg. Wolff wird jedoch durch die von der Königlichen Staatsregierung auf Grund der eingeforderten amt⸗
lichen Berichte gemachten thatsächlichen Mittheilungen für erledigt erachtet. 8
Beschwerde des Abg. Wolff durch die von der Königlichen Staatsregierung auf Grund der eingeforderten amtlichen Be⸗ richte gemachten thatsächlichen Mittheilungen für erledigt zu erachten.“
Beim Schluß des Blattes sprach der Abg. Windtho t (Meppen) zu diesen Anträgen. 8 ba
— Der Minister des Innern ist in einem Spezialfall durch Reskript vom 19. v. M. der Entscheidung eines Verwaltungs⸗ gerichts, wonach der das Aufgebot leitende Standesbeamte sich um Bewirkung des Aushanges der Aufgebote in fremden Bezirken direkt und nicht durch Vermittelung des betreffenden anderen Standesbeamten, an denjenigen Guts⸗ resp. Gemeindevorstand oder Magistrat zu wenden hat, in dessen Be⸗ zirk der Aushang stattfinden soll, beigetreten.
— Der Minister der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten hat unter Abänderung des Erlasses seines Amtsvorgängers vom 17. März 1868 bezüglich der Berufungsfristen in Disziplinar⸗
und des Ministers des Innern vom 23. Februar 1871 auch in den die Lehrer und sonstigen Beamten seines Ressorts betreffen⸗ den Disziplinar⸗Untersuchungsachen Anwendung finde. Der be⸗ treffende Erlaß lautet:
Auf die in dem Berichte vom 23. November pr. unserer Ent⸗ scheidung unterbreitete Frage,
ob in den nach dem Gesetz vom 21. Juli 1852 (Ges. Samml. S. 465) verhandelten Disziplinarsachen die Appellations⸗Anmel⸗ dungsfrist von dem Ablaufe des Tages an zu berechnen sei, an welchem das Urtel unter kurzer Mittheilung der Gründe dem an⸗ wesenden Angeschuldigten publizirt sei? oder erst von dem Ablauf des Tages der Behändigung einer Urtels⸗Ausfertigung an?
erwidern wir der Königlichen Regierung, daß bei einem den gesetz⸗ lichen Vorschriften entsprechenden Verfahren das angeregte Bedenken
überhaupt nicht vorkommen kann.
Das allegirte Gesetz vom 21. Juli 1852 bestimmt wörtlich:
176868. Oiee Entscheidung, welche mit Gründen versehen sein muß, wird in der Sitzung verkündigt und eine Ausfertigung der⸗ selben dem Angeschuldigten aaf sein Verlangen⸗ertheilt.“
. 42. Die Anmeldung der Berufung geschieht bei der Be⸗ hörde, welche die anzugreifende Entscheidung erlassen hat. Die Frist zu dieser Anmeldung ist eine vierwöchentliche, welche mit dem Ab⸗ laufe des Tages, an welchem die Entscheidung verkündigt worden ist, und für den Angeschuldigten, welcher hierbei nicht zugegen war, mit dem Ablaufe des Tages beginnt, an welchem ihm die Ent⸗ scheidung zugestellt worden ist.“
Hiernach charakterisirt sich die Anmeldungsfrist (im Gegensatz
zu der prorogirbaren Rechtfertigungsfrist des §. 43 ibid.) als ein Fatale, dessen Bezinn für den bei der Urtels⸗Publikation gegenwär⸗ tigen Angeschuldigten lediglich von diesem Zeitpunkte abhängt. Die Disziplinarbehörde erster Instanz ist nicht befugt, diesem gesetzlich festgestellten Anfangs⸗Termin einen anderen (den Tag der Urtels⸗ Zustellung) eigenmächtig zu substituiren. In wie weit die münd⸗ liche Verkündigung der Entscheidung im einzelnen Falle, oder auch die in einem Kollegium etwa gewohnheitsmäßig gewordene Art der Motivirung gegen die Vorschrift des §. 38 cit. verstößt und in Folge dessen den Lauf der Berufs⸗Anmeldungsfrist zu ändern geeignet
nem deutschen B
ist 2 hat weder die Behörde, deren Entscheidung angegriffen
der Departements⸗Chef, sondern lediglich im geordneten
der in Rentenbriefen der zur Ver⸗
Der Abg. von Bismarck⸗Flatow beantragte dagegen: „die
sachen bestimmt, daß der nachstehende Erlaß des Finanz⸗Ministers
stanzenzuge das Königliche Staats⸗Ministerium zu urtheilen, welches vn ne ee⸗ selbst, mithin auch über die Rechtzeitigkeit der⸗ selben befindet. (§§. 41, 45, 1. c.)
— In einem Spezialfall hat der Minister der geistlichen und Medizinal⸗Angelegenheiten durch Reskript vom 30. Dezem⸗ ber 1874 die Aufsichtsbehörden (Provinzialschulbehörden) nach der bestehenden Gesetzgebung für befugt erachtet zur Anwendung von Ordnungsstrafen gegen Mitglieder der Kura⸗ torien höherer Unterrichts⸗Anstalten.
— Der General der Kavallerie von Tümpling, komman⸗ dirender General des VI. Armee⸗Corps, hat sich nach Breslau zurückbegeben.
— S. M. S. „Ariadne“ hat am 28. Januar cr. Mor⸗ gens den Hafen von Hongkong verlassen und ist am 29. desselben Monats in Swatow eingetroffen. 1
S. M. S. „Medusa“ ist am 15. März cr. in Danzig, S. M. Panzerfahrzeug „Arminius“ an demselben Tage in
iel in Dienst gestellt. 8 S. M. B geshaere am 15. d. Mts. in Wilhelms⸗ haven angekommen.
Breslau, 16. März. (W. T. B.) In einem auf heute Vormittag von dem Untersuchungsrichter zur Vernehmung des Fürstbischofs angesetztem Termine ist der Fürstbischof erschienen. Der Grund der Vernehmung ist zur Zeit noch un⸗ bekannt.
Bayern. München, 15. März. Der größte Theil der Abgeordneten hat bereits gestern die Osterferien angetreten und sich nach Hause begeben. Sicherem Vernehmen nach wird die nächste Sitzung der Abgeordneteknammer am Mittwoch nach Ostern (31. März) stattfinden und es werden die erledigten Arbeiten des Eisenbahnausschusses, sowie mehrere Anträge von Abgeordneten, unter Anderen der Antrag der Abgg. Crämer und Grafen v. Fugger, Beseitigung der Feuersgefahr im Na⸗ tionalmuseum betreffend, ihre Stelle auf der Tagesordnung finden.
Württemberg. Die Rede, mit welcher der Minister des Innern, von Sick, am 15. d. M. im Namen Sr. Maje⸗ stät des Königs den Landtag eröffnete, hat folgenden Wort⸗ laut:
8 Hohe Versammlung! Se. Majestät der Köaig haben mir den ehrenvollen Auftrag den neuberufenen Landtag in Höchst⸗ ihrem Namen zu eröffnen. 1 . 1 8 Die Fö des Reichs, deren Ergebnisse die letzte Stände⸗ versammlung in umfassender Weise beschäftigt haben, wird in ihren Folgen auch die Thätigkeit des gegenwärtigen Landtags in Anspruch nehmen. 1 “
8 Zur Durchführung des Reichsgesetzes, betreffend die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung, sind mehrfache Aende⸗ rungen landesgesetzlicher Normen im Gebiete des Eherechts und Ehe⸗ gerichtsverfahrens erforderlich, welche ständischer Zustimmung unter⸗ stellt werden. Die auf den 1. Juli d. J. bestimmte Einführung der Reichsmarkrechnung bedingt die entsprechende Umwandlung der auf dem bisherigen Münzfuße beruhenden Bestimmungen verschiedener Landesgesetze. Die hierauf bezüglichen Gesetzesentwürfe werden bei der oIET“ Gegenstandes den Ständen zur beschleunigten Behandlung empfohlen. gdie Mechtoverhältnifse der öffentlicheu Diener sollen nach dem Vorbilde des Reichsbeamtengesetzes neue gesetzliche Bestimmungen
inbart werden. 8 1 be Berathung des Haupt⸗Finanzetats wird Ihre nächste Auf⸗ gabe bilden. Zur Befriedigung der Königlichen Regierung kandz der Staatshaushalt in einer den gesteigerten Bedürfnissen der Verwaltung entsprechenden Weise ohne Steuererhöhung geordnet werden. Außer⸗ dem lassen sich aus dem Vermögen der Restverwaltung und den — fügbaren Geldern der Kriegsentschädigung Mittel schöpfen zur Be⸗ streitung “ Staatsausgaben für volkswirthschaftliche
nd Bildungszwecke. 8 eh Din Räͤcksicht anf die in der Ausführung begriffene Steuerreform ist der Finanzetat auf das Jahr 1875/76 beschränkt. Bei der hieraus sich ergebenden Vereinfachung der Geschäftsbehandlung darf die recht⸗ zeitige Verabschiedung des Finanzgesetzentwurfs in Aussicht genommen
erden. 1“
8 Nach dem Vorgange der Besoldungsaufbesserung für die öffent⸗ lichen Diener wird Ihnen eine den veränderten Verhältnissen ent⸗ sprechende neue Regelung der Tagegelder und Reisekostenentschädigung der Ständemitglieder, so wie der Gehalte der Mitglieder des stän⸗ dischen Ausschusses auf der Grundlage der Reichsmarkrechnung vorge⸗ schlagen werden. “ 8
ch agder Gesetzesentwurf in Betreff der Bewirthschaftung der Körper⸗ schaftswaldungen, welcher auf dem letzten Landtage nicht mehr zur Berathung gelangte, liegt zur Wiedereinbringung vor. Die Regie⸗ rung giebt sich der Hoffnung hin, daß dieser für die wirthschaftlichen Interessen der ö “ wichtige Gegenstand nun⸗
eine Erledigung finden werde. “ Aufsicht uber 8 Selhrben⸗ i sof einer zeit⸗ äßen Umgestaltung durch ein Gesetz unterzogen werden.
geneee der Verfassungsreform wird von der Staats⸗ regierung in dem Sinne gefördert werden, daß hiebei auf eine Er⸗ ledigung derj nigen Punkte, welche einer Abänderung nach den jewei⸗ ligen Umständen zunächsi bedürftig erscheinen, vor Allem Bedacht ge⸗ nommen werden soll. Von diesem Gesichtspunkte aus und zugleich im Hinblick auf die von ständischer Seite kundgegebenen Wünsche glaubt die Regierung die Entwürfe von Verfassungsgesetzen über die Ersetzung des Geheimen Raths durch ein Staats⸗Ministerium und über die Ministerverantwortlichkeit an diesen Landtag bringen zu sollen.
Verbindung hiemit steht der weitere Entwurf eines Gesetzes übber Ne 1“ durch welches die Gerichtsbarkeit und das Verfahren in 1“ des öffentlichen
ts zeitgemäß geregelt werden soll. vürthschastlichen Verhältnisse des Landes, welche durch die allgemeine Stockung in Gewerbe und Handel nicht unberührt blieben, gehen unter dem Einflusse des reichen Erntesegens des vergangenen Jahrs einer Besserung entgegen und werden, wenn der Uaterneh⸗ mungsgeist wieder in die Bahn des regelmäßigen, auf Tüchtigkeit, Fleiß und Sparsamkeit beruhenden Erwerbs Feingelenkt haben wird, voraussichtlich 88 Neue in gedeihlicher Weise zur Wohlfahrt des
. ich entfalten. “ 8 o auf den pflichtgetreuen patriotischen Sinn der versammelten Stände giebt sich die Regierung gerne der Hoffnung hin, daß die Verhandlungen des gegenwärtigen Landtags, von dem Eifer für das unzertrennliche Wohl des Königs und Vaterlandes ge⸗ leitet, einen segensreichen Verlauf und Ausgang nehmen werden.
Im Namen Sr. Königlichen Majestät erkläre ich diesen Landtag für eröffnet. 1 8
— Der „Allg. Ztg.“ zufolge wird der jetzige Landtags⸗ abschnitt nur von kurzer Dauer sein, da es sich zunächst um die Konstituirung der Kammern durch Präsidenten⸗, Bureaux⸗ und Kommissionswahlen, um die Entgegennahme der Regierungs⸗ vorlagen, sowie ihre Verweisung an die einschlägigen Kom⸗ missionen und einige kleine dringlichere Geschäfte handelt. Da⸗ gegen wird, nachdem in der Zwischenzeit die Finanz⸗Kommission den Hauptfinanzetat für 1875 — 76 vorberathen haben wird, der Landtag etwa bis 1. Mai wieder zusammentreten, und zwar auf etwa 2 Monate, um den Etat noch vor Ablauf des Finanzjahrs
für jetzt nicht wohl über 10
Feiertagen wieder in ihrer Heimath sein können.
v. J. ihre Bereitwilligkeit ausgesprochen, sobald die Regierung
1ö“ 8E“ bis 12 Sitzungen stattfinden, und diese so beschleunigt werden, daß die Kammermitglieder zu den
Hessen. Darmstadt, 13. März. (Fr. J.) Die Re⸗ gierungsvorlage wegen des Hoftheaters ist nunmehr an die Stände gelangt. Bekanntlich hatten die Stände im Oktober
den Ständen durch Vorlage eines in den nachstehend angegebe⸗ nen Grenzen sich bewegenden detaillirten Bauplans und Vor⸗ anschlags ermöglicht haben werde, die Höhe der erforderlichen Summe zu bestimmen, zum Wiederaufbau des abgebrannten Hoftheaters in den Grenzen des Umfanges und Bestandes, den es hatte, die nach Verwendung der Brandentschädigungssumme nöthig bleibenden Baukosten aus Staatsmitteln zu bewilligen, sodann beizustimmen, daß zur Ausführung der in dem Gutachten der Sachverständigen projektirten Verbesserungen die nöthigen Mittel aus den Fonds zur Ergänzung des Großherzoglichen Fideikommiß⸗Fonds entnommen würden. Endlich hatten die Stände genehmigt, daß zum Neubau eines Dekorations⸗ Magazins die Mittel aus dem letzteren Fonds ent⸗ nommen würden. Gestützt auf diese Beschluüsse, fordert die neue Vorlage aus Staatsmitteln 691,200 ℳ, aus dem Fonds zur Ergänzung des Fideikommiß⸗Fonds 172,000 ℳ, für das De⸗ korationsmagazin 140,000 ℳ, für die Dienstwohnung des Ma⸗ schinenmeisters 20,878 ℳ Die Pläne halten sich in den stän⸗ discherseits gewünschten Schranken. — Der vor Kurzem vom Bundesrath zum Rath bei dem Reichs⸗Ober⸗Handelsgericht er⸗ wählte Hofgerichts⸗Rath Buff in Gießen hat in den letzten Tagen seine Bestallung zu jenem Amt und gleichzeitig auch seine Entlassung aus dem hessischen Staatsdienst erhalten und wird schon in der nächsten Woche nach Leipzig übersiedeln. In Folge der Beförderung ist nunmehr sein Landtagsmandat erloschen, und bereits die Einleitung für die Ersatzwahl in dem betreffen⸗ den Wahlkreis (Gießen, Land) getroffen, so daß bei dem am 31. d. M. stattfindenden Zusammentritt der Zweiten Kammer dieser Wahlkreis wieder vertreten sein wird.
Sachsen⸗Meiningen⸗Hildburghausen. Meiningen, 15. März. Die Prinzessin Marie ist vor einigen Tagen hierher zurückgekehrt, um an dem Feste der goldenen Hochzeit ihrer Großeltern, des Herzogs Bernhard, theilzunehmen. — FIn den letzten Tagen sind mehrere wichtige Gesetze publizirt worden. Auf die Finanzperiode vom 1. Januar 1875 bis 31. Dezbr. 1877 wird nach dem Gesetze vom 20. Februar 1875 die Grundsteuer mit 5 ½ Termin, die Gebäudesteuer, wie bisher, mit 12 Terminen und die Einkommen⸗ und Klassensteuer gleich⸗ falls mit 12 Terminen (bisher 15 Terminen) erhoben. Durch das Gesetz vom 22. Februar d. J. wird das jährliche Dienst⸗ einkommen der Geistlichen auf mindestens 1400 ℳ festgesetzt; eine bestimmte Quantität Korn und Holz ist, zu den Normal⸗ preisen veranschlagt, mit abzugeben und bei dem Mangel einer Dienstwohnung eine näher festgesetzte Entschädigung zu ge⸗ währen. Ein Geistlicher erhält bei Quieszirungen nach dem Antritt des 40. Dienstjahres sein bisheriges Diensteinkommen, sowie die Alterszulage, wonach das Diensteinkommen, von 8 äh⸗ riger Dienstzeit an, nach bestimmten Stufen auf 2400 ℳ steigen kann. Das Gesetz vom 23. Februar d. J. unterscheidet zwischen den Städten erster und zweiter Klasse, sowie anderen Orten, und normirt den Gehalt der Volksschullehrer zwischen 950 ℳ und 1900 ℳ. Hierunter sind die festgesetzten Vergütungen für die Besorgung der Kantorats⸗, Drganisten⸗ und Kirchnerdienst und die Leitung der Kirchenmusik auf dem Lande nicht in⸗ begriffen, ebensowenig die Alterszulagen, welche nach 5jahriger Dienstzeit mit 70 ℳ eintreten und stufenweise bis zu 300 ℳ steigen.
Lübeck, 15. März. In heutiger Sitzung der Bürger⸗ “ rief der Senatsantrag, betreffend die Emission einer An⸗ leihe von 3 Mill. ℳ für die Ausführung der Trape⸗ korrektion lebhafte Debatte hervor über die Höhe des Zins⸗ fußes, den der Senat mit 4 ½ Prozent beantragt, und die Art der Emission, welche nach dem Senatsantrage aus seiner Hand Seitens des Finanzdepartements durch Auflegen zur Zeichnung geschehen soll. Die Bürgerschaft entschied sich dahin, daß dem Finanzdepartement die Wahl zu lassen sei zwischen 4 Prozent und 4 ½ Prozent, sowie zwischen Selbstauflegen oder Abschluß der Anleihe mit Bankhäusern.
esterreich⸗Ungarn. Wien, 15. März. Zum W 1 Kalserreise erfährt das „N. Fremdenbl.“ weiter folgende Daten: In Zara, wo die Ankunft des Monarchen auf den 10. April Morgens festgesetzt ist, wird der Aufenthalt vier bis fünf Tage dauern. Die Weiterreise findet zu Meere statt, doch werden von den größeren Plätzen Ausflüge ins Innere gemacht. So wird von Spalato aus, wo die Hafenbauten ein⸗ gehend besichtigt werden, die Narenta⸗Regulirung in Augenschein genommen werden. In Ragusa wird wegen der Nähe des tür⸗ kischen Gebiets der Suttorina eine türkische Gesandtschaft empfan⸗ gen werden. In Cattaro wird Fürst Danilo den Kaiser be⸗ grüßen. Selbstverständlich wird, während Se. Majestät in Ve⸗ nedig weilt, Graf Wimpffen, der österreichische Gesandte beim stalienischen Hofe, zur Begrüßung des Kaisers nach der Lagunen⸗ stadt kommen. Von Görz, 19 der Kaist 98 4. April erwartet ndet ein Ausflug nach dem Predil statt. 3 G Im E1131 theilte der Präsident mit, daß der Abg. Dipauli wegen Nichterscheinens trotz Aufforderung, seines Mandates für verlustig erklärt wurde. Hierauf folgte die Generaldebatte über den Gesetzentwurf, betreffend die Bedeckung der Abgänge bei den Betriebskosten der Vorarlberger Bahn. Der Abg. Walterskirchen beantragte die motivirte Tagesordnung.
findet die Delegationswahl statt.
Verhältnisse der Altkatholiken erledigt.
Lüge, zu der ich keine Veranlassung gegeben habe.“
rocholski, erger, Kaiser, Lienbacher und Scharschmidt “ für vicrassgußanträge Kellersperg dagegen. Nach⸗ dem der Finanz⸗Minister unter lebhaftem allgemeinen Beifall für die Vorlage gesprochen, wurde das Eingehen in die Spe⸗ zialberathung einstimmig beschlossen und die Gesetzvorlage in der Fassung des Ausschusses in dritter Lesung angenommen. Das Gebäudesteuergesetz wurde in dritter Lesung genehmigt. S Abgeordnetenhaus erledigte ferner die Gesetzentwürfe über die Umwandlung der Maß⸗ und Gewichtssätze in den bestehenden Vorschriften in das Metermaß, über Aenderungen der Verzeh⸗ rungssteuer, Bestimmungen anläßlich der Einführung des Meter⸗ maßes und über die Organistrung der Eichämter. — Am Freitag
— 16. März. Das Abgeordnetenhaus hat heute in der Generaldebatte den Gesetzentwurf über die Regelung der
— 17. März. (W. T. B.) Das „Vaterland“ hat gestern die Nachricht v daß Professor Döllinger in München aus
11“
über das Altkatholikengesetz vom Dechant Pfluegel entsprechen
ausgebeutet worden. Die „Presse“ meldet nun heute, daß auf
eine von ihr an Professor Döllinger gerichtete bezügliche tele⸗
graphische Anfrage die sofortige Rückantwort eingegangen sei:
„Mein angeblicher Uebertritt zur vatikanischen Kirche ist ein
Prag, 16. März. Ueber das Befinden des Kaisers
Ferdinand, welcher am 13. d. M. an einem akuten Lungen⸗
katarrh erkrankt ist, ist heute ein Bulletin ausgegeben worden.
Der Kaiser hat nach demselben diese Nacht mit kurzen Unter⸗ Heh ase gut geschlafen. Das Fieber hat nachgelassen, der
Appetit ist etwas reger.
8 n. f 15. Märg, In der heutigen Sitzung des Abgeord⸗ netenhauses wurde das Budget des Ministeriums des Innern nach einer kurzen Debatte nach den Anträgen des Finanz⸗ Ausschusses, ferner ein Titel des Budgets des Justiz⸗Ministeriums erledigt. Der Finanz⸗Minister Szell unterbreitete einen Gesetz⸗ entwurf über die Verlängerung der Indemnität auf den Monat April, welcher dem Finanzausschusse zur schleunigen Bericht⸗ erstattung zugewiesen wurde. Das Haus trat in die Spezial⸗ verhandlung des Honvéd⸗Budgets ein, ohne daß von der Oppo⸗ sition Jemand gesprochen hätte und wurde das Budget den Anträgen des Finanzausschusses gemäß ohne Debatte votirt. Hierauf folgte die Berathung über das Budget des Ministeriums des Innern.
Schweiz. Bern, 12. März. Der Bundesrath hat in seiner heutigen Sitzung mit Einstimmigkeit beschlossen, auch den weiteren Rekurs des ehemaligen Bischofs Lachat vom 4. Februar d. J. abzuweisen, welcher dahin geht, daß der Bundesrath „zum Zwecke der Herstellung einer in kirchlich⸗reli⸗ giöser Hinsicht annehmbaren, dem katholischen Gewissen nicht widerstrebenden Ordnung und Friedenslage bei den Kantons⸗ regierungen der fünf Diözesanstände auf Suspension aller Maß⸗ nahmen dringe, welche den Beschlüssen der Diözesankonferenz des Bisthums Basel vom 29. Januar 1873 und 21. Dezember 1874 entsprossen sind; daß der Bundesrath die Beschlüsse der Fünf⸗ ständekonferenz vom 21. Dezember 1874, soweit sie die Auf⸗ hebung des Baselschen Domkapitels, die Liquidation des Bis⸗ thumsguthabens und die Aneignung und Vertheilung des bischöf⸗ lichen Archivs betreffen, als nicht in die Kompetenz von fünf einzelnen Bisthumsständen fallend und daher als ungültig er⸗ kläre.“ Bekanntlich haben die Stände Luzern und Zug jene Beschlüsse nicht mit unterzeichnet; die Unterzeichner sind Bern, Solothurn, Aargau, Thurgau und Basselland. — Der Ständerath hat sich bis nächsten Montag vertagt; im Nationalrath ist das Gesetz über den Frachtverkehr auf den Eisenbahnen noch immer in Berathung. Am Montag sollen die ultramontanen Rekurse behandelt werden. 8
— 13. März. Heute ist die Berathung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse des Frachtverkehrs auf den Eisenbahnen und anderen vom Bunde konzedirten Transportanstalten unter Annahme der unwesentlich veränderten Redaktion des Stände⸗ rathes, mit welchem der Nationalrath auch in dem Hauptgrund⸗ satze übereinstimmt, daß die Bahngesellschaften unter allen Nes ständen für die ihnen zum Transport übergebenen Frachtstücke zu haften haben, erledigt worden. Dasselbe geht an den Stände⸗ rath nun zur nochmaligen Berathung zurück. — Der Nationalrath nahm heute noch die bundesräthliche Botschaft über die Ent⸗ schädigung an die Kantone für die Bekleidung und Ausrüstung der Rekruten von 1875 und über die Bildung einer Beklei⸗ dungsreserve durch die Kantone in Behandlung. Nach längerer Debatte entschid man sich gemäß dem Antrage der Kommission für die Annahme folgender Bestimmungen: „Für die Ausrüstung und Bekleidung der im Jahre 1875 in den Dienst tretenden Rekruten werden den Kantonen vergütet: für jeden Infanteristen, Schützen, Kanonier und Geniesoldaten 130 Fr., für jeden Kavalleristen 190 Fr., für jeden Trainsol⸗ daten 215 Fr., darin sind nicht mit inbegriffen die Musikinstru⸗ mente und Trommeln, die Gradauszeichnungen der Offiziere und Unteroffiziere und die Abzeichen der militärischen Stellen, welche Gegenstände der Bund zu liefern hat. Als Entschädigung für die den Kantonen laut Militärgesetz obliegende Unterhal⸗ tungspflicht und zur Bildung einer Bekleidungsreserve werden denselben die Ausrüstungs⸗ und Bekleidungsgegenstände über⸗ lassen, welche von den Wehrpflichtigen abgegeben werden, die aus irgend einem Grunde aus dem Dienst treten. Diese Vor⸗ räthe dürfen, so lange sie brauchbar sind, nicht veräußert wer⸗ den, und es unterliegt die Verwaltung derselben der Aufsicht des Bundes.“ Wie die bundesräthliche Botschaft ergiebt, fällt innerhalb 10 Jahren mehr als ein Viertheil der Ausrüstungs⸗ gegenstände in Folge * “ vor Ablauf
jährigen Dienstzeit an die Kantone zurück.
“ sine T. B.) Der Nationalrath hat die gegen die Absetzung des Bischofs Lachat von ultramontaner Seite eingegangenen Rekurse mit 80 gegen 20 Stimmen ver⸗ he Die Kommandos der nach der neuen Militär⸗Orga⸗ nisation zu formirenden acht Kavallerie⸗Regimenter sind wie folgt bestellt: 1. Regiment Major Davall von Veven; 2. Regiment Major Boiceau von Lausanne; 3. Regiment Major Gfeller von Thun; 4. Regiment Oberst⸗Lieutenant Burckhardt von Basel; 5. Regiment Obeecst⸗Lieutenant Graf von Liestal; 6. Regiment Major Leumann von Mattweil; 7. Regiment Major Schmid von Winterthur; 8. Regiment Major Zellweger von Frauenfeld.
iederlande. aag, 13. März. Die Debatte über den 1.7e- für e der Bedingungen, unter welchen mit anderen Mächten Auslieferungsverträge sollen ab⸗ geschlossen werden können, wurde in der Sitzung der Zweiten Kammer der Generalstaaten am 11. d zu Ende geführt. Bereits in dem Fremdengesetze von 1849 waren diesfällige 8- dingungen aufgestellt. Es stellten sich aber seitdem verschiedene Mängel desselben heraus. Diesen soll durch das neue Geset abgeholfen werden, indem es die Zahl der Auslieferungsfä e vermehrt und mehr Bürgschaften dafür, daß ein Verbrechen nicht unbestraft bleibe, gewährt, jedoch zugleich auch mehr Bürgschaften für die Interessen der Fremden. Mehrere Mitglieder erachteten es für nothwendig, daß in dem Gesetze ausdrücklich bestimmt werde, daß wegen politischer Vergehen keine Auslieferung statt⸗ finden dürfe. Die Einfügung einer solchen Bestimmung Ka langte das Amendement des Hrn. 's Jakob. Andere Mit⸗ glieder dagegen und der Justiz⸗Minister waren anderer Mei⸗ nung. Auch sie sprachen sich gegen Auslieferung wegen politischer Vergehen aus, möchten indeß nicht, daß ge⸗ meine Verbrechen, wie Mord, Brandstiftung u. s. w. ungeahndet gelassen würden, wenn sie aus politi⸗ schen Gründen verübt wären. Ferner wurde von dieser Seite darauf hingewiesen, daß der Art. 2 des Gesetzent⸗
(30. Juni 1875) zur Erledigung zu bringen. Somit werden
der altkatholischen Kirchengemeinde ausgeschieden sei und es war diese veacachs ei der gestrigen Debatte des Abg dnetenhauses
wurfs ausdrücklich 25 Verbrechen aufzähle wegen welchen allein ,