1875 / 65 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 17 Mar 1875 18:00:01 GMT) scan diff

er Ueberhebung und an einer änderen Stelle, in;

kenen Worten Anregung zum Uagehorsam, ist in vollster Schärse der Standpunkt eingenommen worden, der von der Seite eingenommen werden konnte, die vem Staate widersteht. Was wäre

deas wohl für eine Regierung, die sich unter solchen Umständen noch

dem Vorwurfe aussetzte, diese widerstrebende Kraft, die sich zu solchen

Dingen, wie ich sie kennzeichnete, versteigt, noch zu unterstützen mit

ihren eigenen Mitteln? Irre ich nicht sehr, meine Herren, so er⸗

zäh mir ein verehrtes Mitglied dieses Hauses, ein auf dem Standpunkt des Centrums angeblich stehender Beamter, von einer der Kategorien, die zur Disposition gestellt wer⸗ den könnten, habe ihm gesagt: was soll ich vor einer Re⸗ gierung für Respekt haben, die mich nicht einmal zur Disposition stelle!

Nun, meine Herren, ich weiß ja nicht, ob diese Erzählung richtig ist, ch kenne den Standpunkt des betreffenden Herren nicht, aber wenn

der Herr den bezeichneten Standpunkt wirklich hat, und die Worte sprach, so traf er wirklich den Nagel auf den Kopf. Und weil ich das anerkenne, meine ich, werde ich auch sagen dürfen, die Staats⸗ regierung handelt allein recht, wenn sie ihre Hülfe mehr giebt Den⸗ jenigen, welche solchen Widerstand leisten.

1 Meine Herren! Es ist dies auch kein ganz neuer Standpunkt der Regierung, es ist nur ein Standpunkt, der heute große, weite, rinzipielle Tragweite gewinnt. Erinnern Sie sich doch an die An⸗ elegenheit des Bischofs Cremenz. War das nicht dasselbe Motiv, elches die Staatsregierung, doch schließlich unter Billigung des Hau⸗

ses dahin drängte, dem Bischof von Ermeland die von Staats wegen

ihm zufließenden Mittel vorzuenthalten, weil er prinzipiell zuerst und, ch wiederhole das hier, ohne alle Noth den Gedanken der

8 die Rede des Abg. Reichensperger an aller und jeder

elle hin zog?

Mieine Herren! Es handelt sich in erster Linie in diesem Gesetze arum, daß der Staat ein energisches Zeugniß dafür ablegt, daß er

nicht verhöhnen läßt. Und, meine Herren, schon um dieses Er⸗

folges allein willen würde es ein Resultat dieser Vorlage sein, das man als ein gutes bezeichnen muß. Denn es ist nothwendig, daß der Staat heut zu Tage klar und offen solchen Angriffen gegenüber sich entgegenstellt auf die Gefahr hin, daß die Maßnahmen, die er zunächst zur energischen Abwehr ins Auge gefaßt hat, die Keime zu einer Gesetzgebung begründen, die noch ganz andere Ergebnisse haben müßte gegenüber jenen zu bekämpfenden Faktoren, als dieser Ent⸗ wurf auch im günstigsten Falle für die Staatsregierung haben kann.

Es ist also nicht ein Gesetz, welches, wie man gesagt hat, aus Rath⸗

losigkeit dem Landtage der Monarchie vorgelegt wäre, sondern es ist ein

Gesetz, welches der Staat seiner Würde zollt; es ist auch nicht ein Gesetz

der Rache, wie der Hr. Abg. Reichensperger (Ruf: Das darf

nicht gesagt werden! Es ist ur Ordnung deswegen gerufen! Froße

Unruhe.) Wenn wegen dieses Ausdrucks zur Ordnung gerufen ist, so

hat damit der Herr Präsident dieses Hohen Hauses ausgesprochen,

daß dieser Ausdruck nicht hierher gehört, aber er hat ihn doch damit nicht aus der Welt geschafft; ich kann ihn auch gebrauchen und ihn hier zurückweisen, wie er es verdient, das Recht werden Sie mir doch gewiß nicht bestreiten wollen. Meine Herren! Sie haben schaftlichen Ausdrücken der Hr. Abg. heutigen Tage hinaufgestiegen ist. Der eine wurde von mir erwähnt. Ich glaube, der ganze Typus des ein⸗ leitenden Theils seiner Rede enthielt eine Menge recht sehr leb⸗ hafter Ausdrücke gegen den Staat, gegen meine Person, gegen den

Zweck dieses Entwurfs. Ueberhaupt schien mirs, als ob ein Geist

der Lebhaftigkeit seine Rede trüge, wie sie ihm wenigstens in frühern

Jahren nicht gerade zu eigen gewesen ist, und dennoch erscheint dem⸗

gegenüber die Behauptung, daß das gegenwärtige Gesetz ihn unendlich

weniger verletze wie die Maigesetze! (Gewiß! im Centrum.) Ja, meine Herren, Behauptung und Verhalten stehen, wie es mir scheint, hier ein klein wenig im Widerspruch.

(D nein! im Centrum.) Sollte dieser Widerspruch vielleicht doch zu

der Annahme berechtitzen, daß auch ein äußerer Erfolg dieses Gesetzes

nicht ganz unmöglich sei, wie die verehrten Herren und ihre Blätter es erklären?! Allzuweit wenigstens scheint mir eine solche Schluß⸗ folgerung nicht zu liegen. Ich wiederhole aber: es ist nicht um der

Erfolge willen in erster Linie dieser Entwurf Ihnen vorgelegt worden,

sondern aus dem Grunde, den sch vorhin mir auszusprechen erlaubt

habe. Den Erfolg wird die Staatsregierung abwarten.

„Der Hr. Abg. Reichensperger hat nun, wie das ja eine sehr er⸗ klärliche Aufgabe für ihn, den Juristen, war, die Rechtsfrage nach verschiedenen Richtungen hin zur Erörterung gestellt; sie ist sicher eine wesentliche, und darum wird es mir auch gestattet sein, auf die An⸗ führungen des Herrn Abgeordneten etwas zu erwidern.

„Ich habe zunächst keinen Zweifel darüber, daß die Vorlage in

ihrer gegenwärtigen Gestalt mit der gegenwärtigen Fassung des

Art. 15 der Verfassungsurkunde vollkommen vereinbar ist, denn in

diesem Art. 15 ist ausdrücklich he shree daß die katholische

zu welchen leiden⸗

gesehen, Reichensperger am

Kirche zwar im vollständigen Genuß ihrer Fonds, Anstalten und Stiftungen bleibe, aber dabei den Gesetzen unterworfen sei, und Sie haben bereits ausgesprochen bei Gelegenheit des Gesetzes vom 11. Mai 1873, daß es damals zulässig sei, die Bedingungen zu be⸗ stimmen, unter welchen jener Genuß den Religionsgesellschaften ver⸗ bleibt. Ich erinnere Sie daran, daß z. B. der Genuß der Mittel, die für die kirchlichen Unterrichtsanstalten von Staats wegen ausge⸗ worfen sind, auch geknüpft worden ist an bestimmte Bedingungen und daß, als diese Bedingungen nicht erfüllt wurden, auf Grund des die⸗ sen Fall vorgesehenen Gesetzes die Mittel einbehalten wurden.

Wie dort im einzelnen Fall, handelt es sich hier um einen großen Kreis, und da, meine Herren, scheint mir denn doch zunächst klar zu sein, daß die erste Bedingung, die ein auf sich selbst bedachter Staat stellen muß, die ist: erfüllt mein Gesetz! Es ist möglich, daß, wenn das in §. 8 der Vorlage in Aussicht genommene Gesetz berathen wird, dann eine Verfassungeänderung erforderlich wird. Ich sage, das ist möglich. Sie wird nicht erforderlich sein; wenn das Gesetz den Inhalt hätte, daß die einbehaltenen Mittel demnächst hin⸗ ausgegeben würden ganz zu denselben Zwecken, zu welchen sie bisher bestimmt waren, oder wenn sie hinausgegeben würden an die Kirche nach Bestimmung oder nach Vorschlag der berechtigten Organe der⸗ selben; aber in dem Augenblick, wo diese Mittel zu etwas Anderem, beispielsweise zu Schulzwecken, verwendet würden, würde allerdings nach meiner Auffassung wenigstens eine Verfassungsänderung geboten sein, denn dann würden die Mittel nicht eben jenem kirchlichen Zweck weiter bleiben und es würde ihr Geist aufgeboben sein. Das ist aber eine spätere Sorge, nicht die Sorge des gegenwärtigen Gesetz⸗ entwurfes. 1

Meine Herren! Es ist uns nun entgegengehalten worden eine kurze Verweisung auf die Ereignisse, die am Anfang des Jahrhun⸗ derts über Deutschland kamen, auf den Rieichsdeputations⸗ hauptschluß von 1803, eine weitere Auseinandersetzung in Be⸗

g auf die Bulle „de salute animarum“ und verwandte

ullen. Meine Herren, die Motive gehen davon aus, daß allein maßgebend sei für die vorliegende Rechtsfrage jenes Gesetz oder jener Akt, durch welchen die Bulle „de salute animarum“ um bei eer zunächst stehen zu bleiben in Preußen Wirksamkeit erlangte. Sie haben den Reichsdeputationshauptschluß von 1803 gar nicht er⸗ wähnt, wenn mir recht ist, und ich glaube, mit Fug, denn durch jenen Hauptschluß ist die Frage, wie die Bisthümer und wie es dort heißt „im Zusammenhange damit die Domkapitel“ des Weiteren zu dotiren seien, lediglich der ferneren gesetzlichen Regelung überlassen worden. Es hieß damals: reichsgesetzliche Regelung, sie konnte aber nicht mehr auf solche Weise ein treten, weil drei Jahre später das damalige Deutsche Reich ein Enderhaltte. Es kam also auf die Festsetzungen an, die demnächst erlassen werden würden nach Vereinbarung zwischen den betreffenden Regierungen und dem Stühle zu Rom.

Nun, meine Herren, wäre es ja ein ganz geschichtswidriges Be⸗ merken, wenn ich sagen wollte, nns die Bulle „de salute animarum“ nicht ihrem Wortlaute nach zwischen dem preußischen Gesandten Niebuhr und den Vertretern der Kurie vereinbart worden sei; wenn ich ferner dies in Bezug auf die für Hannover ergangene, für uns ja heute auch bedeutende Bulle Impensa Romanorum behaupten

[wollte; vielleicht möchte es schon ein wenig anders stehen mit dem Text der Bulle „Prorida solersque“, welche die sogenannte oberrheinische Kirchenprovinz betrifft, und bei der auf der einen Seite die vereinigten süddeutschen Regierungen stauden. Ihndessen, meine ve. das ist das Entscheidende nicht. Man ist von beiden Seiten vollständig der Ueberzeugung gewesen, daß es ein großer Unterschied sei, eine wirkliche Vereinbarung, ein Konkor⸗ dat zu schließen mit seiner Zweiseitigkeit, und Zirkumskriptionsbullen zu erlassen, die hinterher die Sanktion des Landes, in welchem sie verkündet werden, erhalten. Es ist das nicht deutlich hervorgetreten bei jenen Verhandlungen, die ihren ersten Abschluß in der Bulle „Provida sollersqus“ hatten. Es hat damals nämlich eine Auseinan⸗ dersetzung der Auffassung Sr. Heiligkeit über eine bekannte Frank⸗ furter Deklaration stattgefunden; es hat diese Aeußerung der Auf⸗ fassung mit dem 8—. geendet: daß der Papst selbst sagt, „wenn man einig geworden sein werde, dann möge die Urkunde mit der Sanktion des Papstes versehen als ein Gesetz der betreffenden Staa⸗ ten von den Staatsgewalten publizirt werden“, und bei dieser Akte ist man sich, wie die mündlichen gleichzeitigen Aeußerungen des Haupt⸗ unterhändlers, Kardinal⸗Staatssekretär Gonsalvi, bezeugen vollkom⸗ men des Unterschiedes zwischen Konkordat und vollkommen des Un⸗ terschiedes zwischen Konkordat und diesem Prozedere bewußt gewesen, und man hat in Rom entschieden dem Konkordat den Vorzug gege⸗ ben. Dies die eine Seite. Dann, meine Herren, die andere Seite. Die Instruktion, welche nach einer Formulirung vom Jahre 1818 im Jahre 1820 dem preu⸗ Fczen Gesandten Niebuhr von hier aus ertheilt wurde, enthielt den atz:

das Königliche jura hier heißt es sogar in sacra von päpst⸗ licher Bewilligung durch eine Konvention nicht abhängig zu machen seien, daß dem Papst möglichst wenig Kenntnißnehmung in tem⸗ poralibus 2 gestatten sei, und daß allemal der Papst es sei, der zu bitten habe.

Und, meine Herren, das Ausführungsschreiben, welches diese In struktion übermittelte, enthielt ausdrücklich den Satz;

Es besteht die von einem so recht⸗ und treugesinnten, so kundigen und geschickten Gesandten, wie Ew. es sind, zu lösende Aufgabe darin, daß des Königs Majestätsrechte circa sacra, die von selbst unwandelbar feststehen, durchaus nicht abhängig gemacht werden von römischen Unterhandlungen nach anmaßlichen römischen Bewilligungen.

Als die Bulle in Berlin eingegangen war, schrieb der Staats⸗ kanzler Fürst Hardenberg an den damaligen Minister der auswär⸗ tigen Angelegenheiten, die Königliche Sanktion dürfe nicht ohne eine die Hoheitsrechte wahrende Klausel sein, und die Klausel schlug Fürst Hardenberg in noch schärferer Formel vor, als sie hinterher in die Kabinetsordre irre ich nicht vom 23. August 1821 übergegangen ist. Die Auszüge aus der Ordre, die in den Motiven stehen, sprechen auch in voller Schärfe den Standpunkt aus, den damals der Staat, der König Friedrich Wilhelm III, einnahm. Es wird dort davon gesprochen, daß, weil die Bulle de salute animarum „nach ihrem wesentlichen Inhalte“ mit den unter dem 9. Juni genehmigten Verabredungen vom 25. März zusammen⸗ stimme, der König auch den wesentlichen Inhalt dieser Bulle, nämlich den, was auf die Einrichtung, Ausstattung und Begrenzung der Erz⸗ bisthümer und Bisthümer des Staats und aller darauf Bezug habenden Gegenstände „sich beziehenden sachlichen Verfügungen be⸗ trifft“, die Königliche „Bewilligung und Sanktion“ ertheilt „Kraft deren diese Verfügung als bindendes Statut der katholischen Kirche des Staats von allen, die es angeht, zu beobachten sind.“ Der König ertheile diese Sanktion „vermöge Seiner Majestäts⸗ rechte und diesen Rechten wie auch allen Seinen Unterthanen evangelischer Religion und der evangelischen Kirche des Landes unbe⸗ schadet.“ Ich denke, es ist darin recht klar ausgesprochen, daß des 2 kirchliches Gesetzgebungsrecht nicht anerkannt wird, sondern kraft des Königlichen Befehls, staatsseitig wird der katholischen Kirche in Preußen dieses Statut ertheilt und nur mit den genannten Be⸗ schränkungen. Diese Worte, die Sie in dem mir vorliegenden Buch des bekannten Rechtslehrers Meyer in Göttingen finden, scheinen mir die Sache in der That recht deutlich und klar auszudrücken; darum habe ich sie wiederholt. Wer aber noch einen Zweifel haben kann, der möchte sich erinnern an diejenigen Akte, die gleichzeitig die preußische Staatsregierung für Pflicht hielt vorzunehmen bei Publikation des Bulle de salute, um klar zu stellen, welches ihr prin⸗ zipieller Standpunkt sei. Es erschien ich glaube das ist den Meisten bekannt aus der Feder des damaligen vortragenden Raths des Kultus⸗Ministeriums Schmedding im „Preußischen Staats⸗An⸗ zeiger“ eine Beleuchtung, welche mit diesen Worten schloß:

Stipulationen also, wodurch der Wirkungskreis der geistlichen Oberen und ihre Stellung zu den weltlichen Behörden des Staats näher bestimmt würden, sind nicht getroffen worden, und insofern kann von einem Konkordate in diesem Sinne gar nicht die Rede sein. Der König konnte den Vorbehalt seiner Hoheitsrechte, denen theure von Gott ihm auferlegte Pflichten gegen sein Volk zur Seite standen, nicht von fremder Anerkennung, abhängig machen, nicht den freien Gebrauch derselben durch beengende Verträge einschränken wollen. Das, was des Glaubens ist, liegt ohnehin außerhalb des Bereichs vertragsmäßiger Bestimmungen.

Der Standpunkt, welcher den Hoheitsrechten gerecht würde, ist noch in viel schärferer Form ausgesprochen in einer Schrift, die damals der bekannte Staatslehrer Klüber in Anregung oder richtiger gesagt in aus⸗ drücklicher Veranlassung der preußischen Staatsregierung veröffentlichte. Ich denke, meine Herren, der Staat Preußen hat klar und deutlich ausgesprochen, daß es sich hier um ein Landesgesetz handelt, welches, wenn es erforderlich ist, auch im Wege der Landesgesetzgebung geändert werden kann. Und, meine Herren, gar nicht anders war der Stand⸗ punkt der übrigen Staaten, die gegenwärtig mit Preußen vereinigt worden sind. Die in Hannover gegebene Bestimmung des Patents vom 20. Mai 1824, mittelst welcher die Bulle Impensa Romanorum Pontificum sollicitudo in Hannover verkündet wurde, stimmt fast wörtlich überein mit dem Erlaß König Friedrich Wilhelms III. vom 23. August 1821, und ist vielleicht noch dadurch verschärft worden, daß speziell noch von einem landesherrlichen Genehmigungspatent gesprochen wird, welches eben in dem Patent vom 20. Mai 1824 gefunden wird. Und was die Frank⸗ furter Vereinigung betrifft, die uns angeht, insoweit es sich handelt um die Bisthümer Limburg, Fulda und Freiburg, so weit es die Hohenzollernschen Lande betrifft, vielleicht auch wegen eines kleinen Eckchens des jetzigen Regierungsbezirks Wiesbaden aus ehemals hessischem Lande, welches zu Mainz zu rechnen ist, da ist man noch viel schärfer im Ausdruck gewesen; man hat, wie die Verhandlungen nachweisen, die preußischen Ausdrücke noch nicht scharf genug gefunden, sondern Ausdrücke gewählt bei der Verkündung der Pullen Provida sollersque und Ad dominici gregis custodiam, wie sie in den Motiven hervorgehoben sind. Also ich denke, die Staatsgewalten in denjenigen Theilen, die im Jahre 1821 dem Staate noch nicht angehörten, haben sich gerade so ausgesprochen, wie es Seitens des preußischen Königs damals geschehen ist. Und, meine Herren, jetzt handelt es sich um ein derartiges Gesetz.

Es wurde nun gesagt, wenigstens andeutungsweise, es handele sich um einen Rechts⸗ und Treubruch. Nun, meine Herren, halten Sie wohl für möglich, daß es nicht bei allen diesen Bestimmungen bei der Dotirung der katbolischen Kirche selbstredende Voraussetzung war, daß die katholische Kirche, oder, da es sich um Menschen handelt, der katholische Klerus die Staatsgesetze befolgen werde? Ich meine, wer sich zurückdenkt an die entscheidenden Personen, der kann daran sar keinen Zweifel haben. Würde man wohl im Jahre 1803, als man vielleicht mit leichter Feder eine Menge geistlicher und anderer Staaten aufhob und sie anderen Staaten zur Entschädigung zuwies, der Meinung gewesen sein, daß es denkbar wäre, es könne der katho⸗ lische Klerus sich auflehnen gegen die Staatsgewalt und dennoch vom Staate Geld verlangen? Meine Herren, ich habe vor Kurzem ge⸗ lesen, wenn König Friedrich Wilhelm III. sich so in jenem Erlaß vom 23. August 1821 ausgesprochen hat, wie er gethan, so habe er

immer nur Gesetze vor Augen gehabt, die zu erlassen der Staat

kompetent sei. trumspartei.

Nun, meine Herren, ich glaube, Friedrich Wilhelm III. gehörte 8 zu den Monarchen, die von ihrer Souveränetät und dem Rechte des

Staates, hier die Grenze zu ziehen nach gerechtem Ermessen, aufs Völligste durchdrungen waren. Ich denke, Sie werden die Ereiznisse

des Jahres 1837, auf die Sie ja so gern Bezug nehmen, auch hier

nicht vergessen wollen. 5 fi Meine Herren! Auch unter Friedrich Wilhelm IV. herrschte diese uffassung.

Geht nicht jenes Schreiben des Ministers Eichhorn, welches im Jahre 1841 den katholischen Bischöfen das Neujahrsgeschenk brachte, nunmehr mit Rom ohne Kontrole der Staatsgewalt zu kommuniziren, mit ausdrücklichen Worten davon aus, daß es Voraussetzung dabei sei, es werden die Bischöfe die Staatsgesetze befolgen und nichts gegen dieselben thun? Und, meine Herren, ich nehme nicht Anstand,

ner Ueberzeugung Ausdruck zu geben, daß, wenn der preußische Mi⸗

nister Ladenberg, als er die mir jetzt schon so oft vorgehaltene Erklä⸗ 8

rung abgab, Zustände, wie die heutigen, vor Augen gehabt hätte, seine Erklärung wohl anders gelautet haben würde. Denn, Herren, er war ein preußischer Minister, und das reicht zum Beweise, wie ich meine, aus.

„Nrun, meine Herren, haben wir ja schon neulich gehört von den eigenthümlichen Auschauungen, welche die Herren der Centrumsfraktion über das Verhältniß der Staatsregierung zu Sr. Majestät dem Könige haben.

andere Entscheidungen getroffen sein. Und ich, was Aehnliches hören, nur daß die weniger betont war, und die Subhjektivität sich ein wenig stärker

herauskehrte. Mir warf man vor, daß Sr. Majestät jene Worte

des Ministers Ladenberg nicht vorgelegt worden seien. Nun, meine Herren, Sie glauben doch sicher, daß, wie die preußischen Minister in diesen ernsten Fragen ihre Augen haben müssen auf dem Lande, sicherlich der, der üͤber ihnen steht, erst recht die Augen auf dem Lande hat!? Werfen Sie also nicht solche Bemerkungen hinaus, die das immer und immer bezweifeln! Sie schmücken sich heut mit Loyalität durch Hinweisung auf früher Gethanes und Geleistetes. Sie knüpfen an den Gebrauch des Wortes „Majestätsrechte“, der herausgenommen worden ist aus der Ordre vom 23. August 1821, die wiederholte Be⸗ hauptung, wie Sie es besonders seien, die die Majestät achteten und erhöben. Meine Herren, ich bin vollkommen davon durchdrungen, daß es der beste Beweis sein würde, den Sie Sr. Majestät dafür geben könnten, daß Sie die Majestät achten, wenn Sie die Gesetze des Landes anerkennen, die der König verkündete, und wenn Sie nicht blos solche Worte aussprechen wollten.

Meine Herren, die letzten Verhandlungen und auch die Rede, die wir eben hörten, haben so viel Beziehungen auf meine Person Fehabt, daß ich vielleicht auch das Recht habe, eine kurze persönliche Erwiderung zu machen. (Stimme aus dem Centrum: Na, raus damit!) Der Abg. Windthorst pflegt auch manchmal Pausen zu machen, so daß ihm „Lauter“ zugerufen wird. Wenn er jetzt seine Ungeduld änsenr was muß (Abg. Windthorst [Meppen]: Ich habe Nichts ge⸗ sagt!) Dann bitte ich um Entschuldigung. Es sind schwere Vor⸗ würfe, meine Herren, ganz außerordentlich schwere, die Sie mir bei aller und jeder Gelegenheit entgegenbringen, und wie Sie es thun, so thun es die von mir schon so oft berührten Blätter auch täglich und reichlich. Es wäre kein Wunder, wenn Jemand, der sich seiner Verantwortung bewußt ist, solchen Vorwürfen gegenüber matt, ge⸗ beugt werden könnte. Denn, meine Herren, ich bin mir der Verant⸗ wortung bewußt, nicht blos weil, wie der Hr. Abg. Reichensperger meint, ich sie einmal äußerlich trage, sondern auch weil ich weiß, daß wirklich ein Theil und ein recht leidlicher Theil des ganzen Kampfes

von diesen beiden Schultern getragen wird. Aber, meine Herren, es giebt

doch ein Moment, das mich derartigen Vorwürfen gegenüber aufrecht erhält; ich kann nämlich nicht umhin, in allen diesen heftigen An⸗ griffen doch für mich das Zeugniß gewissenhafter Pflichterfüllung zu fiaden, wie es mir nicht besser nsgestellt werden kann. Denn, meine Herren, Sie drücken damit aus, daß ich, wo ich es kann, die Wurzeln abzugraben suche, aus denen solche heillosen Zustände erwachsen sind, wie sie gegenwärtig bestehen, in denen es dahin hat kommen können, daß Sie nicht das Wort des Landesgesetzes, sondern das Wort des Papstes in Rom als maßgebend für sich erachten. Sie drücken auch weiter damit aus, daß Sie die vollständige Ueberzeugung bei sich haben, ich würde, so lange ich dazu berufen bin, von dieser Pflicht nicht weichen, sondern sie erfüllen trotz der Mühseligkeit des Einzel⸗ kampfes, trotz aller persönlichen Verunglimpfungen und Bedrohungen, die ich erfahren. Und darin haben Sie Recht, ich bescheinige Ihnen das. Ich tröste mich aber auch, und das erwidere ich wiederum auf gewisse Worte des Hrn. Abg. Reichensperger, daß diese Bescheinigung zustimmend beglaubigt werden wird, nicht blos wie früher von der Mehrheit des anderen Hauses, so jetzt von der Mehrheit dieses Hau⸗ ses, sondern in Wahrheit von der großen Mehrheit des preußischen und deutschen Volkes.

Nach dem Abg. Dr. v. Gerlach ergriff der Präsident des Staats⸗ Ministeriums, Reichskanzler Fürst v. Bismarck, das Wort:

Ich beabsichtige nicht, dem Herrn Vorredner im Allgemeinen zu antworten, sondern nur auf ein Wort, und auch auf dieses nur deshalb, weil ich fürchte, daß ein anderer Redner es nicht noch ein⸗ mal sagen wird, weil es schon zu oft gesagt worden ist. Der Herr Vorredner ist vielleicht der letzte, der es wiederholt, und dennoch muß diesem Worte widersprochen werden in einer Weise, wie ihm vielleicht bisher nicht widersprochen worden ist.

Es ist die falsche Anwendung des an sich richtigen Satzes: man soll Gott mehr gehorchen als den Menschen! Der Herr Vorredner kennt mich lange genug, er hat davon öfters früher gesprochen, um zu wissen, daß ich diesen Satz in seiner vollen Richtigkeit anerkenne, und daß ich glaube, Gott zu gehorchen, wenn ich dem Könige diene, dem er seinerseits ja auch früher gedient hat unter der Devise: „Mit Gott für König und Vaterland“; jetzt sind die Drei ihm aus⸗ einander gekommen, wie es scheint, und er sieht Gott ge⸗ trennt von König und Vaterland. Ich kann ihm auf diesem Wege, wie auf so manchen anderen nicht folgen, ich glaube, Gott zu dienen, indem ich meinem Könige diene im Schutz des Gemeinwesens, dessen Monarch er von Gottes Gnaden ist und in welchem die Frei⸗ heit gegen fremden Geistesdruck und die Unabhängigkeit unsres Volkes gegen fremde Eingriffe zu schützen, die ihm von Gott auferlegte Pflicht ist. Meine Pflicht ist es, dem Könige zu dienen, wie alle Minister, und der Herr Vorredner ist doch wirklich wenn er ganz offen sein will, wozu er auf der Tribüne keine Verpflichtung hat aber ich bin überzeugt, unter vier Augen ist er ehrlich genug, uns einzu⸗ gestehen, daß wir an die Gottheit des Staats nicht glauben. Nichtsdestoweniger läßt er sich zu dieser Entstellung der Wahrheit verleiten, er hätte dabei an die achtzig Jahre denken sollen, auf die er sich berief, als ob wir, die wir hier sitzen, an eine heid⸗ nische Staatsgottheit glaubten. Er verfällt dabei in denselben Fehler, den er gewissen römischen Kaisern, die sich vergöttern ließen, nach⸗ redet. Wie er sagte, die Kaiser haben ja ihrerseits daran nicht geglaubt, so ist er auch weit davon entfernt, daran zu glauben, er braucht es nur „zur Beschönigung der Herrschaft, die er auszuüben beabsichtigt.“ Dazu ist es nöthig, daß wir als Heiden dargestellt werden. Der Satz, um den es sich hier handelt, ist nicht: Man soll Gott mehr dienen als den Menschen, sondern die Frage ist: Soll man dem Papste mehr dienen als dem Könige? Zwischen Papst und Gott ist für mich ein wesentlicher Unterschied. s handelt sich hier nicht darum, Gott zu dienen oder den Menschen zu dienen, son⸗ dern es handelt sich darum: Sollen wir in weltlichen Sachen, wo es sich um unser Seelenheil in keiner Weise handelt, dem Papste mehr gehorchen als dem Könige? Wir haben früher unter der Herrschaft des Landrechts gelebt, welches viel weiter geht; und ich glaube, von den Herren, die jetzt behaupten, durch die Maigesetze in ihrem Seelenheil geschädigt zu sein, annehmen zu können, daß ihre Väter selig geworden sind unter der Herrschaft des Land⸗

mei⸗

meine

Die Herren haben mir zu wiederholten Malen vor-⸗ geworfen, ich hätte nicht blos einmal, es ist mehrmal geschehe —8 ich hätte Sr. Majestät nicht objektiv berichtet; denn sonst würden eute mußte man ja, dente ichtung der Objektivität

rechts und der geringeren Freiheit, die ihnen damals gelassen wurde. Also das sind Fragen, die in dieselbe Kategorie fallen, wie es der err Vorredner von den römischen Kaisern sagte; man sagt das und stellt sich, als ob man das glaubte; ehrliche Christen, die wir sind, werden damit verdächtigt vor dem unwissenden Publikum. Alles das, was der Herr Vorredner gesagt hat, ist nicht gesagt, um die erren hier zu überzeugen und um hier geglaubt, sondern nur um ge⸗ druckt zu werden, und ist es einmal auf der Tribüne gesagt, so kann alles, was sonst gedruckt, strafbar wäre, sobald es durch den Mund des Redners auf der Tribüne gegangen ist, straflos gedruckt werden; davon läßt sich die Fruchtbarkeit der Redner erklären. Hier diesem uditorium werden Sie wahrhaftig keinen Ge⸗ fallen mit derartigen Reden thun und werden keine Majorität gewinnen, die stärker wäre, als Sie sie sonst haben. Der Herr Vor⸗ redner hat noch eins von den gewöhnlichen Argumenten gebraucht, er hat den Herrn Kultus⸗Minister nach seinen Erfolgen gefragt. bewundere ihn, daß er nach der andern Seite hin seine Lorbeern aus⸗ theilt ohne jede Rücksicht auf den dortigen Erfolg: hat denn auf der der andern Seite das Verhalten der Bischöfe den Zustand der katho⸗ lischen Kirche in Preußen wesentlich gebessert? (Ja! Ja! im Centrum.) Sie sagen Ja, das Zeugniß des Papstes sagt Nein. Was wäre es dann für eine heuchlerische Klage, daß man uns vor Europa anklagt, als

so gefördert habe, wenn das wirklich wahr ist. Also entweder die Klage über Verfolgung ist Heuchelei und das werde ich mir für künftige Fälle merken oder Sie haben Erfolge nicht erreicht. Auf Erfolge kommt es ja aber auch nicht an. Wir streben unsrerseits zunächst nicht nach dem Erfolg, sondern nach der Pflichterfüllung, in der Ueberzeugung, Gott mehr zu dienen, als den Menschen, jeder in seiner Weise. Sie glauben, den Willen Gottes genauer zu kennen; wir glauben ihn genauer zu kennen, als der Herr Vorredner. Möchte der Herr Vorredner sich das auch zu Herzen nehmen, er sich bemühen, Gott mehr zu dienen als den Menschen oder viel⸗ mehr als dem einen Menschey, nämlich dem Herrn von Gerlach. Könnte er sich von der Herrschaft dieses Tyrannen befreien, so würde auch er Gott dienen. Also auf Erfolge, meine Herren, kommt es zunächst nicht an, sondern auf Pflichterfüllung. Auch dieses Gesetz wird vielleicht keinen praktischen Erfolg haben; der Papst und die Jesuiten sind viel zu reich, als daß es ihnen auf diese kleine Summe ankommen könnte. Der Papst ist sehr reich, der Jesuiten⸗Orden zehnfach reicher, so daß der Papst die italienischen Hülfsmittel des Garantievertrages gar nicht braucht. Außerdem haben sie ja Besteurungsmodalitäten, die ihnen bisher sehr gute Dienste leisteten. Von der Geldentziehung erwarte ich also keinen Erfolg, aber wir thun einfach unsere Pflicht, indem wir die Unab⸗ hängigkeit unseres Staats und der Nation gegen fremden Einfluß

ob wir kirchenfeindlich wären, als ob wir die römische Kirche vernichteten?

schützen, indem wir die geistige Freiheit gegen Unterdrückung durch

5

en Jesuiten⸗Orden und durch einen jesuitischen Papst sicher stellen.

Dafür kämpfen wir mit Gott für König und Vaterland.

Zu Nizza ist am 15. d. M. das Herrenhausmitglied Graf Alexander von Francken⸗Sierstorpff gestorben. am 4. März 1818 geboren,

Derselbe war

Erbherr auf Endersdorf, Voigts⸗

dorf, Groß⸗ und Klein⸗Guhlau bei Grottkau, Franzdorf, Kuschdorf und Natschke bei Neisse, Ehrenritter des Maltheser⸗Ordens, Königlich preußischer Landrath a. D. und auf Präsentation des alten und be⸗

festigten Grundbesitzes Allerhöchsten Erlaß vom 17. Januar 1870

renhaus berufen.

Schweinitz,

im Landschaftsbezirk Neisse⸗Grottkau durch auf Lebenszeit ins Her-⸗

16. März. Bei der heutigen Abgeordneten⸗

wahl im 2. Wahlbezirk des Regierungsbezirks Merseburg wurde an Stelle des Assessor a. D. Siemens, welcher sein Mandat niedergelegt hat, der Kreisgerichts⸗Rath Siemens in Brandenburg (national⸗ liberal) mit 125 von 126 Stimmen gewählt.

Gewerbe und Handel.

Die Aktien der Berliner Nordbahn werden in Folge des eee . . an der Berliner Börse seit heute franko Zinsen gehandelt. G

Sie müßten mir ja dann ein Denkmal setzen, daß ich Ihre Kirche

———ꝛ—ꝛ—ꝛꝛꝛ,õõõꝑ——

8 1 Inserate für den Deutschen Reichs⸗ u. Kgl. Preuß. Staats⸗Anzeiger, das Central⸗Handelsregister und das Postblatt nimmt an: die Inseraten⸗Expedition des Neutschen Reichs-Anzeigers und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers:

Berlin, S8. W. Wilhelm⸗Straßez Nr. 82.

1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen.

2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.

3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen etc.

4. Verloosung, Amortisation, u. 8.

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7. Literarische Anzeigen. 8. Theater-Anzeigen.

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(1852] Subhastations⸗Patent. Nothwendiger Verkauf. 8 Das dem Partikulier Friedrich Wilhelm Christian Meyer zu Berlin, Karlstraße Nr. 2, gehörige, in Lübben unmittelbar am Bahnhofe der Berlin⸗ Görlitzer Eisenbahn belegene und Band XVII. Nr. 828 des Grundbuchs der Lübbener Landungen verzeichnete Grundstück 1“

(Pilla Clara)

mit einem der Grundsteuer unterliegenden Flächen⸗ inhalt von 0,3170 Hektar nach einem Reinertrage von 0,62 Thlr. zur Grundsteuer und nach einem Nutzungs⸗ werthe von 128 Thlr. zur Gebäudesteuer veran⸗ lagt, soll 1b

am 29. April 1875, Mittags 12 Uhr, an hiesiger ve Stehge im 5. der nothwendigen Subhastation versteigert werden. 1 b

behg aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts, etwaige Abschätzungen und andere das Grundstück betreffende Nachweisungen, ingleichen besondere Kaufbedingungen können in un⸗ serm Bureau IIIa. eingesehen werden.

Alle Diejenigen, welche Eigenthum oder ander⸗ weite, zur PWirtsamkeit egen Dritte der Eintraaung in das Grundbuch bedürfende, aber nicht eingetragene Realrechte geltend zu machen haben, werden aufge⸗ fordert, dieselben zur Vermeidung der Präklusion spätestens im Versteigerungstermine anzumelden.

Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschla⸗

es soll 8 88 30. April 1875, Mittags 12 Uhr an hiesiger Gerichtsstelle verkündet werden.

Lübben, den 19. Februar 1875. Königliches Kreisgericht.

Der Subhastations⸗Richter.

Versteigerung des Gutes Noldau

den soll. Leer, den 4.

[1740]

1) Moritz

5) die Ehe Lehesten,

der beantragte Beklagten die genen Hauses

7

Aufgebot.

Ein Wechsel d. d. Keula den 24. Februar 1874 über 93 Thlr. 22 Sgr. 6 Pf., gezogen von Trau⸗ gott Schmidt auf Thekla Kronberg zu Keula, und von letzterer acceptirt, zahlbar am 24. Juli 1874 bei F. A. Niemer in Cottbus, sowie die unterm 24. Juli 1874 zu Cottbus aufgenommene notarielle Protesturkunde sind bei deren an die e Gebrüder Henschel auf der Post

handen gekommen. 4b 99 AeEFennte Inhaber des Wechsels nebst Pro⸗ test wird hierdurch aufgefordert, diese Urkunden

ätestens in dem b has. een 1875, Vormittags 11 ¼ Uhr, Zimmer Nr. 2, vor dem

an hiesiger Gerichtsstelle, 1 Kreisgerichts⸗Rath Dr. Janke anberaumten Termine vorzulegen, widrigenfalls der Wechsel nebst Protest für kraftlos erklärt werden wird. Cottbus, den 12. Dezember 1874. Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.

nicht im hiesig

Richard und

brett angehefte Weilburg,

Der Christ Deisel, geboren am 6. Jahren mit unbekanntem Aufenthalt abwesend, oder dessen etwaige Leibeserben werden nach deshalbigen Antrag aufgefordert, binnen vier Monaten vor dem

[180²] Ediktalladung. Auf Fol. 71 und 73 alten Hypothekenbuchs von Leer stehen zwei Häuser am Pferdemarkt, westlich an den v. Hane’'schen Weidekamp, nördlich an Hasseler Erben, südlich an J. H. Folkers grenzend, ersteres Bissering, letzteres für Berend olkers registrirt. 1 8 8 Das Visseringsche Haus ist durch Verkauf zunächst auf Geert Woortmann und dann auf Berend Folkers übergegangen, von des letzteren Erben aber mit dem des Folii 73 an Jan Franzen Henning und Alrich Janssen Buismann zu uö“ Rechten verkauft. In Folge Ediktalladnng vom 26. Juli 1874 ist die Berichtigung der einen Hälfte dieser Häuser im Besitztitel für den Lichtzieher, jetzt Auktionator Al⸗ rich Buismann, verfügt und jetzt noch weiter be⸗ scheinigt, daß auch die andere Hälfte derselben von den Henningschen Erben und Auffolgern verkäuflich auf eben diesen Buismann übertragen worden. Mangels vollständiger Uebertragungsurkunden hat nun der Auktionator Alrich Buismann auf eine Ediktalladung aller Derjenigen, welche Eigenthums⸗ ansprüche an die gedachten Häuser, resp. deren zweite Hälfte, geltend machen wollen, angetragen. Nachdem derselbe den im Gceßt vom 29. Okto⸗ ber 1848, die Berichtigung des Besitztitels betreffend, aufgestellten Erfordernissen genügt, so ist diesem

Antrage stattgegeben. u 2 Es Alle, welche bezüglich der früher

Gerichtsbrett. Cassel, den

118111 [1793]

elbst für tod

Henningschen Hälfte der oben bezeichneten Häuser Eigenthumsrechte zu haben vermeinen, aufgefordert,

Freitag, den 4. Juni d. J., ällt Vormittags 11 Uhr, J. fällt weg. hier anzumelden, widrigenfalls sie mit solchen aus⸗ geschlossen und auf Geund des Präklusionserkennt⸗

Grundbuche für den Provokanten verfahren wer⸗

Königliches Amtsgericht. Abtheilung II.

des Baumeisters Mecklenburg zu Wiesbaden und des Philipp Fehr daselbst, Klägers, 8

gegen 1 die Erben des Gottlieb Metzler: ““ Schmidt auf der Eisenhütte bei Dassel im Bezirke des Obergerichts Göttingen,

2) Dr. Emil Schmidt in Essen, 3) Richard Schmidt, früher zu dinien, jetzt in Egypten, 4) Carl Schmidt, früher in Hockerode bei Leuten⸗ berg, jetzt in b

rau Oertel in Oertelsbruch bei Lehesten, 6) Wilhelm Gottlieb Schmidt, zu Oertelsbruch bei

Die Duplicate der Klage werden den Beklagten mitgetheilt, beziehungsweise für die Orte abwesenden Beklagten ie Se deponirt,

rwägung, daß durch 1 deen der Kläger und durch die Gerichtsakten die in §. 23 pos. 3 der tember 1859 vorgesehene 1 . wegen der Forderung der Kläger im 8134 Fl. 11 Kr. = 13,944 32 ₰,

bisherigen und 900

Metzler verboten wird. Im Uebrigen wird

Under näherer b Bbekte 8 weil die Schuldner der Arrestbeklagten

Zur Rechtfertigung beziehungsweise Anfechtung des Arrestes wird Termin auf Mittwoch, den 26. N I. Is., Morgens 9 Uhr, anberaumt, für die Kläger bei Meidung der Wiederaufhebung, bei Meidung der Bestätigung des Arrestes. Den an unbekanntem Orte abwesenden Beklagten

rückung in öffentliche Blätter mit dem Anfügen kund⸗ gegeben, daß weitere

önigliches Amtsgericht. Seitz.

unterzeichneten Gericht zu erscheinen, derselbe für todt erklärt und wegen Ver seines Vermögens Verfügung ergehen wird. Wei⸗ tere Bekanntmachung erfolgt nur durch Anschlag am

Der verschollene Carl Friedrich Wilhelm Breudemühl, Sohn des früheren Bauern, spätern Altsitzers Friedrich Brendemühl, am 25. Mai 1816, welcher im J⸗ 1 Tressin nach Amerika ausgewandert ist, seitdem aber keine Nachricht von sich gegeben und ein V von eiwa 240 zurückgelassen hat, sowie dessen unbekannte Erben und Erbnehmer werden aufgefor⸗ dert, vor oder in dem

am 22. Dezember er., vor dem Kreisgerichts⸗Kath Heck an hiesiger Ge⸗ richtsstelle anftehenden

ersönlich zu melden,

sten Erben mit 1 Til. 18 Allg. Landrechts zuerkannt werden wird.

Greifenberg in Pommern, Königliches Kreisgericht.

[18072 7

Berichtigung des Besitztitels im

Die Lieferung von 2300 Centnern Walzeisen

8 9

März 1875.

Deeret. Termin hierzu ist auf:

In Sachen

eingereicht sein müssen. Die Submisstonsbedingungen

Aqua Resi in Sar⸗

Algier, in Empfang genommen werden.

Berlin, den 11. März 1875.

Beklagte, wegen Arrestanlage.

an unbekanntem Secretariat des sodann wird in die vorgelegten Urkunden die

im

Verordnung vom 28. Sep⸗ Arrestursache bescheinigt ist . Betrage von 49 50 eventuellen weitern Kosten Arrest in der Weise angelegt, daß den Veräußerung des in Weilburg gele⸗ und Gartens des Erblassers Gottlieb

der Arrestantrag wegen man⸗ Angabe der mit Arrest zu belegenden

en Bezirk wohnen, abgewiesen.

den 26. Mai Die

für die Beklagten

Carl Schmidt wird dies durch Ein⸗ 1 nimmt die unterzei Verfügungen nur am Gerichts⸗ t werden.

den 26. Februar 1875.

I. Abtheilung ee-

jan Koester, Christians Sohv, von „Reß März 1804, und seit langen

[1804

widrigenfalls Für Verabfolgung tücher beschafft werden.

2. März 1875. Königliches Kreisgericht. Erste Abtheilung. Kersting.

Proelama. schriftlich mitgetheilt werden, ren Bedarfsangaben und Pro der unterzeichneten Werft zur

Kiel, den 16. März 1875.

8

geboren zu Tressin Jahre 1857 von

Vermögen [1796]

12 Uhr, sollen im Bureau

Vormittags 11 ½ Uhr,

Termine sich schriftlich oder widrigenfalls der Verschollene t erklärt und sein Vermögen den näch⸗ den Folgen der §§. 834 folg. Th. II.

den 11. März 1875. I. Abtheilung.

logau, den 15. März 1875. 1 iments⸗Bekleidungs⸗Kommission des ts Nr. 59.

estungsbau⸗Direktion folgende p aterialien öffentlich verdungen werden, als 650 Kbm. Kalk (eingelöscht), 380 Tonnen Cement. Die Bedingungen sind im Fortifikations⸗Burean einzusehen, die einzureichenden Offerten auf der Auf schrift als solche kenntlich zu machen. Wilhelmshaven, den 16. März 1875. Königliche Festungsbau⸗Direktion.

Königliche Direktion der Niederschlesisch⸗Märkichen Eisenbahn.

(18081 Oberschlesische Eisenbahn. 9 Stück stationaire, 4 Stück portative Kramer⸗ sche Zeiger⸗Telegraphen⸗Apparate und 8 Stück Wecker mit Neusilberglocken von 15,2 Cm. Durchmesser, welche außer Gebrauch gesetzt werden, sind loco Bahnhof Glogau exkl. Emballage zu verkaufen. Frankirte Preisofferten mit der Aufschrift: „Offerte zum Ankauf von Kramerschen Zeiger⸗Apparaten“ versehen, sind bis zum Lizitationstermine, den 20. April cr., Vorm. 11 Uhr, an die Unterzeichnete einzusenden, wo dieselben eröffnet werden. Die Verkaufsbedingungen können hier eingesehen, auch auf portofreie Anträge bezogen werdeu. Breslan, den 12. März 1875. Königliche Telegraphen Inspektion.

4. Posensächen Infanterie⸗Regimen

Bekanntmachung. die Kaiserliche Werft sollen 1200 Stück Mannschafts⸗Matratzen⸗Bezüge und 40 Stück Hand⸗ Lieferungs⸗Offerten sind versiegelt mit der Auf⸗ schrift „Submission auf Lirferung von Matratzen⸗ Bezüge“ bis zu dem am 31. Mär ritta 12 Uhr, im Bureau der unterzeichneten Behörde anberaumten Termine einzureichen. Die Lieferungs⸗Bedingungen, welche auf porto⸗ freie Anträge gegen Erstattung der Kopialien ab⸗ liegen Feeh doaher en in der Registratur 2 b bestimmte insicht aus. Interesse der Verwaltung, auf besti

Kaiserliche Werft.

8

Bekanutmachung.

Am Donnerstag, den 1. April cr.,

Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛc.

Unterlagsplatten aus soll im Wege der Submisston vergeben werden. Dienstag, den 809. . d. J., Vormittags

1 Uhr, in unserem Geschäftslokale, Koppenstraße Nr. 88 /89 hierselbst anberaumt, bis zu welchem die Offe 8 frankirt und versiegelt mit der Aufschrift: „Submission auf Unterlagsplatten’“

(Modell und Zeich⸗ nungen) liegen in den Wochentagen Vormittags im vorbezeichneten Lokale zur Einsicht aus und können daselbst auch Abschriften der Bedingungen, sowie Kopien der Zeichnungen gegen Erstattung der Kosten

Submission.

ieferung des zugeschnittenen Materials z 300 Paar langen Infanterie⸗Stiefeln soll dem Mindestfordernden im Ganzen oder in ein⸗ zelnen Theilen übertragen werden. Lieferungs⸗Offerten und Preisangaben franko Mon⸗ tirungskammer Glogau nebst Proben von Ledertheilen Saae Kommission bis zum G

1. April er. entgegen. Der Zuschlag bleibt vorbehalten. Lieferungsbedingungen sind bei uns einzusehen und werden gegen Erstattung der Kopialien auf Verlangen

1

1

er., Mittags

Borm

rten

1760]

8

8 ittags der unterzeichneten ro 1875 erforderliche

Bei dem Garde⸗Fuß Artillerie⸗Regiment sind getragene rothe Achselklappen, am Rande abgesteppt, zum Verkauf disponibel; dieselben werden zum Preise von 17 pro Paar neue und 10 pro Paar wenig getragener Achselklappen hiermit offe⸗ rirt. Kaufofferten sind gefälligst an die Regiments⸗ Bekleidungs⸗Kommission, Berlin, NW., Ka⸗ serne Sommerstraße Nr. 10, zu senden.

[1789] Bekanntmachung. Am Mittwoch, den 7. April 1875, Vormittags 10 Uhr, soll das von dem Hufner Thomas Schneekloth und dessen Ehefrau Antje, geb. Havemeister, in Barsbeck errichtete, hierselbst deponirte Testament nach erfolgtem Ableben des Thomas Schneekloth, vor unterzeichnetem Gericht publizirt werden, was für Alle, die es angeht, amtsobrigkeitlich bekannt gemacht wird. 18 Schönberg in Holstein, den 8. März 1875 Königliches Amtsgericht.

mehrere Tausend Paar theils neue, theils wenig

Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren

806] 8 IIHypotheken -Antheil- Certificate.

Die am 2. April cr. fülligen Zinscoupons unserer Hypotheken-Antheil-Certificate werden an unserer Kasse, Friedrichestrasse 101, von heute ab und bei Herren Haller sSöhle £& Co. in

Hamburg, Herren Deichmann £ Co. in Cöln, sowie bei unseren General-Agentaren vom 1. April er. ab eingelöst. Die Zinscoupons der aufgerufenen Certificate:

à Thlr. 100.

Nr. 887. 1924. 2394. 2397. 2399 2407. 2536 3237 3239. 3242. 3243. 3281. 3289. 3298. 3300. 3303. 3307. 3312. 3314. 3318. 3320. 3330. 3331. 3334 8 3859. 4103. 4104. 4262. 4263. 4269. 4273—4276. 6245. 6256. 6681. 6683. 6684. 6705 6707. 6714 6720. 6724. 6725. 6732. 6733. 6803 6820. 7726. 7729 7734. 7736 7738. 7740. 7741. 7810. 8142.

8149 8152. à Thlr. 200.

Nr. 2380 2383. 2385 2389. 2391. 3668. 3671— 3677. 4252 4254. 4257. 4259. 6232. 6237. 6239. 7291 7294. 7296. 7301. 7302. 8741 8743. 8748

8750. 8* à Thlr. 500. 2 Nr. 1354. 3678. 3681. 3682. 4132. 4166. 4168 4169. 6225. 6228. 7466. 7479. 7481 —7484. 7519. 8012 8017. 8039 8042. 8081. 8494. 8509 8513.

8521. 8523. 8524. à Thlr. 1000.

Nr. 7636 7638. 7640. 7641. 7643 7645. 8089 8098. 8100. 9501 9505. 1 werden nur an unserer Kasse und gegen gleich- zeitige Rückgabe der betreffenden Certificate, deren Nominalbeträge baar oder in neuen Stücken erho- ben werden können, ausbezahlt.

Berlin, den 16. März 1875.

Preussische Hypotheken-Versicherungs-

Actien-Gesellschaft.

Otto Hübner. G. Wolff. Gustav Grafe.

Nachdem die Sne Serie zu den schlesischen 8 nahezu sechs Monate hindurch ununterbrochen statt⸗ gefunden, hat der Bestand sich so vermindert, daß nunmehr für den Rest die fernere ö1ö ;

Tage be⸗ schränkt werden kann. Mit Bezug auf unsere Ver⸗ öffentlichung vom 11. Februar c. wird daher hier⸗ durch bekannt gemacht, daß die Ausreichung der noch vorhandenen Coupons zu den schlesischen Rentenbriefen vom 1. April c. ab gegen Ein⸗ lieferung der Talons bis auf Weiteres nur noch am letzten Sonnabend jedes Monats, Vor⸗ mittags, in unserem Geschäftslokal, Alte Sand⸗ straße Nr. 10 hierselbst, stattfinden wird. Die⸗ jenigen Rentenbrief⸗Inhaber, welche noch vor dem J. April c. befriedigt sein wollen, mögen die bis jetzt versäumte Abhebung der Coupons gegen Ein⸗ lieferung der Talons, daher sofort bewirken.

Breslau, den 15. März 1875.

Königliche Direktion

Dr.

der Rentenbank für die Provinz Schlesien

3336. 3339. 3661 3663. 3665 3667. 3850. 3855.