1875 / 66 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 18 Mar 1875 18:00:01 GMT) scan diff

Wenln ein Ausschußmitglied das Bankgeheimniß (§. 39) verletzt, die durch sein Amt erlangten Aufschlüsse gemißbraucht, oder sonst das öffentliche Vertrauen verloren hat, oder wenn durch dasselbe über⸗ haupt das Interesse des Instituts gefährdet erscheint, so ist die Ge⸗ neralversammlung berechtigt, seine Ausschließung zu beschließen.

Ein Ausschußmitglied, welches in Konkurs geräth, während eines halben Jahres den Versammlungen nicht beigewohnt, oder eine der Voraussetzungen seiner Wählbarkeit (§. 31) verloren hat, wird für ausgeschieden erachtet.

§. 34. Die fortlaufende spezielle Kontrolle über die Verwaltung der Reichsbank üben drei, von dem Centralausschusse aus der Zahl seiner Mitglieder auf ein Jahr gewählte Deputirte des Centralaus⸗ schusses, beziehungsweise deren gleichzeitig zu wählende Stellvertreter. Die Geschäftsanweisung wird festsetzen, in welchen Fällen und in welcher Reihenfolge die Einberufung von Stellvertretern zu be⸗ wirken ist. 1 . Die Deputirten sind insbesondere berechtigt, allen Sitzungen des Reichsbank⸗Direktoriums mit berathender Stimme beizuwohnen.

Sie sind ferner berechtigt und verpflichtet, in den gewöhnlichen Geschäftsstunden und im Beisein eines Mitgliedes des Reichsbank⸗ Direktoriums von dem Gange der Geschäfte Kenntniß zu nehmen, die Bücher und Portefeuilles der Bank einzusehen und den ordent⸗ lichen, wie außerordentlichen Kassenrevistonen beizuwohnen. Ueber ihre Wirksamkeit erstatten sie in den monatlichen Versammlungen des Centralausschusses Bericht.

Im Fall des §. 33 Absatz 2 kann ein Deputirter bereits vor der Entscheidung der Generalversammlung durch den Centralausschuß suspendirt werden.

§. 35. Geschäfte mit den Finanzverwaltungen des Reichs oder deutscher Bundesstaaten dürfen nur innerhalb der Bestimmungen dieses Gesetzes und des Bankstatuts gemacht und müssen, wenn andere als die allgemein geltenden Bedingungen des Bankverkehrs in An⸗ wendung kommen sollen, zuvor zur Kenntniß der Deputirten gebracht, und, wenn auch nur Einer derselben darauf anträgt, dem Central⸗ ausschuß vorgelegt werden. Sie müssen unterbleiben, wenn der letztere nicht in einer beschlußfähigen Versammlung mit Stimmen⸗ mehrheit für die Zulässigkeit sich ausspricht.

§. 36. Außerhalb des Hauptsitzes der Bank sind an, vom Bundesrathe zu bestimmenden, größeren Plätzen Reichsbankhaupt⸗ stellen zu errichten, welche unter Leitung eines aus wenigstens zwei Mitgliedern bestehenden Vorstandes, und unter Aufsicht eines vom Kaiser ernannten Bank⸗Kommissarius stehen.

I“ veder Reichsbankhauptstelle soll, wenn sich daselbst eine hin⸗ reichende Zahl geeigneter Antheilseigner vorfindet, ein Bezirksausschuß bestehen, dessen Mitglieder vom Reichskanzler aus den vom Bank⸗ Kommissar und vom Centralausschuß aufgestellten Vorschlagslisten der am Sitz der Bankhauptstelle oder in dessen unmittelbarer Nähe wohnhaften Antheilseigner ausgewählt werden. Dem Ausschuß werden in seinen monatlich abzuhaltenden Sitzungen die Uebersichten über die Geschäfte der Bankhauptstelle und die von der Central⸗ verwaltung ergangenen allgemeinen Anordnungen mitgetheilt. Anträge und Vorschläge des Bezirksausschusses, welchen vom Vorstande der Bankhauptstelle nicht in eigener Zuständigkeit entsprochen wird, werden von letzterem dem Reichskanzler mittelst Berichts eingereicht.

Eine fortlaufende spezielle Kontrole über den Geschäftsgang bei

den Bankhauptstellen nach Maßsabe der Bestimmungen im §. 34 üben, soweit es ohne Störung der täglichen laufenden Geschäfte ge⸗ schehen kann, 2 bis 3 Beigeordnete, welche vom Bezirksausschuß aus seiner Mitte gewählt, oder, wo ein Bezirksausschuß nicht besteht, vom Reichskanzler nach Absatz 2 ernannt werden.

„S. 37. Die Errichtung sonstiger Zweiganstalten erfolgt, sofern dieselben dem Reichsbank⸗Direktorium unmittelbar untergeordnet werden (Reichsbankstellen) durch den Reichskanzler, sofern sie einer anderen Zweiganstalt untergeordnet werden, durch das Reichsbank⸗ Direktorium.

S. 38. Die Reichsbank wird in allen Fällen, und zwar auch wo die Gesetze eine Spezialvollmacht erfordern, durch die Unterschrift des Reichsbank⸗Direktoriums oder einer Reichsbankhauptstelle verpflichtet, sofern diese Unterschriften von zwei Mitgliedern des Reichsbank⸗Di⸗ rektoriums beziehungsweise von zwei Mitgliedern des Vorstandes der Reichsbankhauptstelle oder den als Stellvertretern der letzteren be⸗ zeichneten Beamten vollzogen sind.

Unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form die Unter⸗ schriften der Bankstellen eine Verpflichtung für die Reichsbank be⸗ wird vom Reichskanzler bestimmt und besonders bekannt gemacht. „Gegen die Reichsbankhauptstellen und Bankstellen können alle Klagen, welche auf den Geschäftsbetrieb derselben Bezug haben, ber ööe des Orts erhoben werden, wo die Zweiganstalt er⸗ richtet ist.

§. 39. Sämmtliche bei der Verwaltung der Bank als Beamte, Ausschußmitglieder, Beigeordnete betheiligte Personen sind verpflich⸗ tet, über alle einzelne Geschäfte der Bank, besonders über die mit Pees gees und über den Umfang. des den letzteren gewährten

redits, Schweigen zu beobachten. ie Deputirten des Centralaus⸗ schusses und deren Stellvertreter, so wie die Beigeordneten bei den Reichsbankbauptstellen sind hierzu vor Antritt ihrer Funktionen mit⸗ telst Handschlags an Eidesstatt besonders zu verpflichten.

§. 40. Das Statut der Reichsbank wird nach Maßgabe der vor⸗ stehend in den §§. 12 bis 39 enthaltenen Vorschriften vom Kaiser im Einvernehmen mit dem Bundesrath erlassen.

Dasselbe muß insbesondere Bestimmungen enthalten:

1) über die Form der Antheilscheine der Reichsbank und der da⸗ zu gehörigen Dividendenscheine und Talons;

.2) über die bei Uebertragung oder Verpfändung von Antheil⸗ scheinen zu beachtenden Formen;

3.) über die Mortifikation verlorener oder vernichteter Antheil⸗ scheine, sowie über das Verfahren in Betreff abhanden gekommener Dividendenscheine und Talons;

4) über die Grundsätze, nach denen die Jahresbilanz der Reichs⸗

ik aufzunehmen ist;

5) über Termine und Modalitäten der Erhebung der Dividende;

.6) über die Form, in welcher die Zusammenberufung der General⸗ verfammlungen geschieht, sowie über die Bedingungen und die Art der Ausübung des Stimmrechts der Antheilseigner; die Ausübung des Stimmrechts darf jedoch nicht durch den Besitz von mehr als einem Antheilsscheine bedingt, noch dürfen mehr als hundert Stimmen in einer Hand vereinigt werden;

D) über die Modalitäten der Wahl des Centralausschusses und der Deputirten desselben, der Bezirksausschüsse und der Beigeordneten bei den Reichsbankhauptstellen;

8) über die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehen⸗ den Bekanntmachungen erfolgen, sowie über die öffentlichen Blätter, in welche dieselben aufzunehmen sind;

9) über die im Fall der Aufhebung der Reichsbank (§. 41) ein⸗ tretende Liquidation;

10) über die Form, in welcher die Mitwirkung der Antheils⸗ eigner oder deren Vertreter zu einer durch Reichsgesetz festzustellenden Erhöhung des Grundkapitals herbeigeführt werden soll;

11) über die Voraussetzungen der Sicherstellung, unter denen Effekten für fremde Rechnung gekauft oder verkauft werden dürfen.

§. 41. Das Reich behält sich das Recht vor, zuerst zum 1. Ja⸗ nuar 1891, alsdann aber von zehn zu zehn Jahren nach voraus⸗ gegangener einjähriger Ankündigung, welche auf Kaiserliche Anord⸗ nung, im Einvernehmen mit dem Bundesrath, vom Reichskanzler an das Reichsbank⸗Direktorium zu erlassen und von letzterem zu ver⸗ öffentlichen ist, entweder

a. die auf Grund dieses Gesetzes errichtete Reichsbank aufzu⸗ heben und die Grundstücke derselben gegen Erstattung des Buchwerthes zu erwerben, oder

8 die sämmtlichen Antheile der Reichsbank zum Nennwerthe zu erwerben.

In beiden Fällen geht der bilanzmäßige Reservefonds, soweit der⸗

zur einen Hälfte an die Antheilseigner, zur andern Hälfte an das Reich über.

Zur Verlängerung der Frist nach Inhalt des ersten Absatzes ist die Zustimmung des Reichstags erforderlich. 8

Eitel III. Privat⸗Notenbanken.

6 §. 42. Banken, welche sich bei Erlaß dieses Gesetzes im Besitze der Befugniß zur Notenausgabe befinden, dürfen außerhalb desjenigen

Staates, welcher ihnen diese ertheilt hat, Bankgeschäfte durch Zweiganstalten weder betreiben noch durch Agenten für ihre Rechnung betreiben lassen, noch als Gesellschafter an Bankhäusern sich betheiligen. 8

§. 43. Die Noten einer Bank, welche sich bei Erlaß dieses Ge⸗ setzes im Besitze der Befugniß zur Notenausgabe befindet, dürfen außerhalb desjenigen Staates, welcher derselben diese Befugniß er⸗ theilt hat, zu Zahlungen nicht gebraucht werden.

Der Umtausch solcher Noten gegen andere Banknoten, Papiergeld oder Münzen unterliegt diesem Verbote nicht.

. . 44. Die beschränkenden Bestimmungen des §. 43 finden auf diejenigen Banken keine Anwendung, welche bis zum 1. Januar 1876 folgende Voraussetzungen erfüllen:

1) Die Bank darf ihre Betriebsmittel nur in den im §. 13 unter 1 bis 4 bezeichneten Geschäften, und zwar zu 4 höchstens bis ꝛur Höhe der Hälfte des Grundkapitals der Bank und der Reserven, anlegen. 2 .

Bezüglich des Darlehnsgeschäfts ist der Bank eine Frist bis zum 1. Januar 1877 eingeräumt, innerhalb welcher sie ihre Darlehne den Bestimmunzen des §. 13 Nr. 3 zu konformiren hat.

Sie hat jeweilig den Prozentsatz öffentlich bekannt zu machen, zu welchem sie diskontirt oder zinsbare Darlehne gewährt.

2) Die Bank legt von dem sich jährlich über das Maß von 4 ½ Prozent des Grundkapitals hinaus ergebenden Reingewinn jährlich mindestens 20 Prozent so lange zur Ansammlung eines Reservefonds zurück, als der letztere nicht ein Viertheil des Grundkapitals beträgt.

.3) Die Bank verpflichtet sich, für den Betrag ihrer im Umlauf befindlichen Banknoten jederzeit mindestens ein Drittheil in cours⸗ fähigem deutschem Gelde, Reichs⸗Kassenscheinen oder in Gold in Barren oder ausländischen Münzeu, das Pfund fein zu 1392 ge⸗ rechnet, und den Rest in diskontirten Wechseln, welche eine Verfall⸗ zeit von höchstens drei Monaten haben und aus welchen in der Re⸗ gel drei, mindestens aber zwei als zahlungsfähig bekannte Verpflich⸗ tete haften, in ihren Kassen als Deckung bereit zu halten.

4) Die Bank verpflichtet sich, ihre Noten bei einer von ihr zu bezeichnenden Stelle in Berlin oder Frankfurt, deren Wahl der Ge⸗ nehmigung des Bundesraths unterliegt, dem Inhaber gegen cours⸗ fähiges deutsches Geld einzulösen.

Die Einlösung hat spätestens vor Ablauf des auf den Tag der Präsentation folgenden Tages zu erfolgen.

5) Die Bank verpflichtet sich, alle deutschen Banknoten, deren

Umlauf im gesammten Reichsgebiete gestattet ist, an ihrem Sitze, sowie bei denjenigen ihrer Zweiganstalten, welche in Städten von mehr als 80,000 Einwohnern ihren Sitz haben, zu ihrem vollen Nennwerthe in Zahlung zu nehmen, so lange die Bank, welche solche Noten ausgegeben hat, ihrer Noteneinlösungspflicht pünktlich nach⸗ kommt. Alle bei einer Bank eingegangen Noten einer anderen Bank dürfen, soweit es nicht Noten der Reichsbank sind, nur entweder zur Einlösung präsentirt, oder zu Zahlungen an diejenige Bank, welche dieselben ausgegeben hat, oder zu Zahlungen an dem Orte, wo letztere ihren Hauptsitz hat, verwendet werden. . 6) Die Bank verzichtet auf jedes Widerspruchsrecht, welches ihr entweder gegen die Ertheilung der Befugniß zur Ausgabe von Banknoten an andere Banken, oder gegen die Aufhebung einer etwa bestehenden Verpflichtung der Landesregierung, ihre Noten in den öffentlichen Kassen statt baaren Geldes in Zahlung nehmen zu lassen, zustehen möchte. 88

7) Die Bank willigt ein, daß ihre Befugniß zur Ausgabe von Banknoten zu den in §. 41 bezeichneten Terminen durch Beschluß der Landesregierung oder des Bundesraths mit einjähriger Kündigungs⸗ frift aufgehoben werden könne, ohne daß ihr ein Anspruch auf irgend welche Entschädigung zustände.

Von Seiten des Bundesraths wird eine Kündigung nnr eintreten zum Zwecke weiterer einheitlicher Regelung des Notenbankwesens oder wenn eine Notenbank den Anordnungen gegenwärtigen Gesetzes zuwider⸗ Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der

undesrath.

Einer Bank, welche die vorstehend unter 1 bis 7 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt hat, kann der Betrieb von Bankgeschäften durch Zweiganstalten oder Agenturen außerhalb des im §. 42 bezeich⸗ neten Gebietes auf Antrag der für den Ort, wo dies geschehen soll, zuständigen Landesregierung durch den Bundesrath gestattet werden. Banken, welche bis zum 1. Januar 1876 nachweisen, daß der Betrag der nach ihrem Statut oder Privileg ihnen gestatteten Noten⸗ ausgabe auf den Betrag des Grundkapitals eingeschränkt ist, welcher am 1. Januar 1874 eingezahlt war, sind von der Erfüllung der unter 2 bezeichneten Voraussetzung entbunden und erlangen mit der Gestat⸗ tung des Umlaufs ihrer Noten im gesammten Reichsgebiete zugleich die Befugniß, im gesammten Reichsgebiete durch Zweiganstalten oder Agenturen Bankgeschäfte zu betreiben. Dem Bundesrath bleibt vor⸗ behalten, diesen Banken einzelne der durch die Bestimmungen unter 1 ausgeschlossenen Formen der Kreditertheilung, in deren Ausübung dieselben sich bisher befunden haben, auf Grund des nachgewiesenen besonderen Bedürfnisses zeitweilig oder widerruflich auch ferner zu

.45. Banken, welche von den Bestimmungen im §. 44 zu ihren Gunsten Gebrauch machen wollen, haben dem Reichskanzler nachzuweisen:

1) daß ihre Statuten den durch den §. 44 aufgestellten Voraus⸗ setzungen entsprechen;:

2) daß die erforderliche Einlösungsstelle eingerichtet ist.

Sobald dieser Nachweis geführt ist, erläßt der Reichskanzler eine das Reichs⸗Gesetzblatt zu veröffentlichende Bekanntmachung, in welcher:

1) die beschränkenden Bestimmungen der §§. 42 und 43 oder des §. 43 dieses Gesetzes zu Gunsten der zu bezeichnenden Bank als nicht anwendbar erklärt,

2) die Stelle, an welcher die Noten der Bank eingelöst werden, bezeichnet wird.

§. 46. Kann die Dauer einer bereits erworbenen Befugniß zur Ausgabe von Banknoten durch eine vom Staate oder einer öffentlichen Behörde ausgehende, an einen bestimmten Termin gebundene Künd gung auf eine bestimmte Zeit beschränkt werden, so tritt diese Kün⸗ digung zu dem frühesten zulässigen Termine kraft gegenwärtigen Ge⸗ setzes ein, es sei denn, daß die Bank den zulässigen Betrag ihrer Notenausgabe auf den am 1. Januar 1874 eingezahlten Betrag ihres Grundkapitals beschränkt und sich den Bestimmungen im §. 44 unter 1 und 3 bis 7 unterworfen hat. 1 Statutarische Bestimmungen, durch welche die Dauer einer Bank oder der derselben ertheilten Befugniß zur Notenausgabe von der un⸗ veränderten Fortdauer des Notenprivilegiums der Preußischen Bank abhängig gemacht ist, treten außer Kraft.

§. 47. Jede Abänderung der Bestimmungen des Grundgesetzes, Statuts oder Privilegiums einer Bank, welche die Befugniß zur Aus⸗ gabe von Banknoten bereits erworben hat, bedarf, so lange der Bank diese Befugniß zusteht, zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundesraths, sofern sie das Grundkapital, den Reservefonds, den Geschäftskreis oder die Deckung der auszugebenden Noten, oder die Dauer der Befugniß zur Notenausgabe zum Gegenstande hat. Lan⸗ desgesetzliche Vorschriften und Konzessionsbedingungen, durch welche eine Bank bezüglich des Betriebs des Diskonto⸗, des Lombard⸗, des Effekten⸗ und des Depositengeschäfts Beschränkungen unterworfen ist, welche das gegenwärtige Gesetz nicht enthält, stehen einer solchen Aenderung nicht entgegen. Die Genehmigung wird, nach Erfüllung der sonstigen gesetzlichen

selbe nicht zur Deckung von Verlusten in Anspruch zu nehmen ist,

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gestatten und die hierfür etwa nothwendigen Bedingungen festzusetzen.

muß versagt werden, wenn die Bank nicht von den Bestimmungen

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Die bayerische Regierung ist berechtigt, bis zum Höchstbetrage von 70 Millionen Mark die Befugniß zur Ausgabe von Baaknoten die in Bayern bestehende Notenbank zu erweitern, oder diese Be⸗

gniß einer anderen Bank zu ertheilen, sofern die Bank sich den

Bestimmungen des §. 44 unterwirft.

§. 48. Der Reichskanzler ist jederzeit besugt, sich nöthigenfalls durch kommissarische Einsichtnahme von den Büchern, Geschäftsloka⸗ len und Kassenbeständen der Noten ausgebenden Banken die Ueber⸗ zu verschaffen, daß dieselben die durch Gesetz oder Statut festgestellten Bedingungen und Beschränkungen der Notenausgabe innehalten, oder die Voraussetzungen der zu ihren Gunsten etwa ausgesprochenen Nichtanwendbarkeit der §§. 42 und 43 oder des §. 43 dieses Gesetzes erfüllen und da und Jahresübersichten (§. 8), sowie die behufs der Steuerberechnung abgegebenen Nachweise (§. 10) der wirklichen Sachlage entsprechen.

„Das Aufsichtsrecht der Landesregierungen wird durch diese Be⸗ stimmung nicht berührt.

§. 40. Die Befugniß zur Ausgabe von Banknoten geht verloren:

1) durch Ablauf der Zeitdauer, für welche sie ertheilt ist,

2) durch Verzicht,

.3) im Falle des Konkurses durch Eröffnung des Verfahrens gegen die Bank,

4) durch Entziehung kraft richterlichen Urtheils,

5) durch Verfügung der Landesregierung nach Maßgabe der Statuten oder Privilegien.

§. 50. Die Entziehung der Befugniß zur Notenausgabe wird auf Klage des Reichskanzlers oder der Regierung des Bundesstaates, in welchem die Bank ihren Sitz hat, durch gerichtliches Urtheil aus⸗ gesprochen:

¹) wenn die Vorschriften der Statuten, des Privilegiums oder des gegenwärtigen Gesetzes über die Deckung für die umlaufenden Noten verletzt worden sind oder der Notenumlauf die durch Statut, Privilegium oder Gesetz bestimmte Grenze überschritten hat;

2) wenn die Bank vor Erlaß der in §. 45 erwähnten Bekannt⸗ machung des Reichskanzlers außerhalb des durch §. 42 ihr angewie⸗ senen Gebiets die in §. 42 ihr untersagten Geschäfte betreibt, oder außerhalb des durch §. 43 ihr angewiesenen Gebiets ihre Noten ver⸗ treibt oder vertreiben läßt;

3) wenn die Bank die Einlösung präsentirter Noten nicht bewirkt

a. an ihrem Sitze am Tage der Präsentation, 1

b. an ihrer Einlösungsstelle (§. 44 Nr. 4) bis zum Ablaufe des

auf den Tag der Präsentation folgenden Tages, 1 ec. an sonstigen durch die Statuten bestimmten Einlösungs⸗ E bis zum Ablaufe des dritten Tages nach dem Tage der Prä⸗ sentation;

4) sobald das Grundkapital sich durch Verluste um ein Drittheil vermindert hat.

Die Klage ist im ordentlichen Verfahren zu verhandeln. Der Rechtsstreit gilt im Sinne der Reichs⸗ und Landesgesetze als Handelssache. 8* 2

In dem Urtheile ist zugleich die Verpflichtung zur Einziehung der Noten auszusprechen.

. 51. Das Urtheil ist erst nach Eintritt der Rechtskraft voll⸗ streckbar. Die Vollstreckung wird auf Antrag durch das Prozeß⸗ gericht verfügt. Das Gericht bestimmt zu diesem Zwecke die Frist, innerhalb welcher von der Bankverwaltung die Bekanntmachung über die Einziehung der Noten zu erlassen ist.

Sofern nicht der Konkurs über die Bank ausgebrochen ist, setzt das Gericht einen Kurator ein, welcher die Einziehung der Noten zu überwachen, und, wenn die Bank den für diesen Fall vorgesehenen Verpflichtungen nicht nachkommt, die Liquidation der Bank beim Gerichte zu beantragen verpflichtet ist.

Eingehende Noten sind von der Bank an eine vom Reichskanzler zu bezeichnende, am Sitze der Bank gelegene Kasse abzuliefern.

§. 52. Sechs Monate, nachdem das Urtheil (§. 50) die Rechts⸗ kraft erlangt hat, zahlt die Bank an die vom Reichskanzler bezeichnete Kasse einen Betrag in baarem Gelde ein, welcher dem bis dahin nicht abgelieferten Betrage ihrer Noten gleichkommt. Dieser Baarbetrag wird ihr nach Maßgabe der weiter von ihr abgelieferten Noten und der verbleibende Rest nach Ablauf der letzten vom Bundesrathe für die Einlösung festgesetzten Frist zurückgezahlt.

§. 53. Die an die Kasse abgelieferten Noten (§. 51 und §. 52) werden in Gegenwart des Kurators der Kasse und des für die Ein⸗ ziehung der Noten bestellten Kurators vernichtet. Ueber die Vernich⸗ tung wird ein gerichtliches oder notarielles Protokoll aufgenommen. Die Verwaltung der Bank ist befugt, an der Vernichtung durch zwei Abgeordnete Theil zu nehmen. Der für die Vernichtung bestimmte Termin ist ihr jedesmal spätestens acht Tage vorher von der der Kasse vorgesetzten Behörde anzuzeigen. Die Vernichtung kann in einem oder in mehreren Terminen erfolgen. §. 54. Für diejenigen Korporationen, welche, ohne Zettelbanken zu sein, sich beim Erlaß dieses Gesetzes im Besitz der Befugniß zur Ausgabe von Noten, Kassenscheinen oder sonstigen auf den Inhaber ausgestellten unverzinslichen Schuldverschreibungen befinden, und für das von ihnen ausgegebene Papiergeld gelten insolange, als sie von der Befugniß, Papiergeld in Umlauf zu erhalten, Gebrauch machen, die Bestimmungen der §§. 2 bis einschließlich 6, dann des §. 43 und des §. 47 Absatz 1 dieses Gesetzes, soweit sich derselbe auf die Befugniß zur Ausgabe von Papiergeld, auf deren Dauer, oder auf die Deckung des Papiergeldes bezieht. 189

Titel IV. Strafbestimmungen.

§. 55. Wer unbefugt Banknoten oder sonstige auf den Inhaber lautende unverzinsliche Schuldverschreibungen ausgiebt, wird mit einer Geldstrafe bestraft, welche dem Zehnfachen des Betrages der von ihm ausgegebenen Werthzeichen gleichkommt, mindestens aber fünftausend Mark beträgt. 8 §. 56. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark wird be⸗ straft, wer der Verbotsbestimmung des §. 43 zuwider, Noten inlän⸗ discher Banken oder Noten oder fonstige Geldzeichen inländischer Kor⸗ porationen außerhalb desjenigen Landesgebiets, für welches dieselben zugelassen sind, zur Leistung von Zahlungen verwendet. §. 57. it Geldstrafe von fuͤnfzig Mark bis zu fünftausend Mark wird bestraft, wer der Verbotsbestimmung in §. 11 zuwider, ausländische Banknoten oder sonstige auf den Inhaber lautende unver⸗ zinsliche Schuldverschreibungen ausländischer Korporationen, Gesell⸗ Pate oder Privaten, welche ausschließlich oder neben anderen erthbestimmungen in Reichswährung oder einer deutschen Landes⸗ währung ausgestellt sind, zur Leistung von Zahlungen verwendet. Geschiebt die Verwendung gewerbsmäßig, so tritt neben der Gefängniß bis zu einem Jahre ein. Der Versuch ist rafbar. 3 §. 58. Mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark wird bestraft, wer den Bestimmungen im §. 42 zuwider, für Rechnung von Banken als Vorsteher von Zweiganstalten oder als Agent Bankgeschäfte be⸗ treibt oder mit Banken als Gesellschafter in Verbindung tritt. Die gleiche Strafe trifft die Mitglieder des Vorstandes einer Bank, welche den Bestimmungen des §. 7 entgegenhandeln, oder welche dem Verbote des §. 42 zuwider a. Zweiganstalten oder Agenturen bestellen, oder b. die von ihnen vertretene Bank als Gesellschafter an Bank⸗ häusern betheiligen. §. 59. Die Mitglieder des Vorstandes einer Bank werden: 1) wenn sie in den durch die Bestimmungen des §. 8 vorgeschrie⸗ benen Veröffentlichungen wissentlich den Stand der Verhältnisse der Bank unwahr darstellen oder verschleiern, mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft; 1 1 2) wenn sie durch unrichtige Aufstellung der im §. 10 vorgeschrie⸗ benen Nachweisungen den steuerpflichtigen Notenumlauf zu gering angeben, mit einer Geldstrafe bestraft, welche dem Zehnfachen der hinterzogenen Steuer gleichsteht, mindestens aber fünfhundert Mark

Erfordernisse, durch die betheiligte Landesregierung beantragt und

beträgt;

ß die von ihnen veröffentlichten Wochen⸗

3) wenn die Bank mehr Noten ausgiebt, als sie auszugeben be⸗ fugt ist, mit einer Geldstrafe bestraft, welche dem Zehnfachen des zuviel 6 gleichkommt, mindestens aber fünf⸗ ausend Mark beträgt.

. Die Strafe zu 3 trifft auch die Mitglieder des Vorstandes solcher Korporationen, welche zur Ausgabe von auf den Inhaber lautenden unverzinslichen Schuldverschreibungen befugt sind, wenn sie mehr solche Geldzeichen ausgeben, als die Korporation auszugeben befugt ist. Titel V. Schlußbestimmungen. 8

g. 60. Die §§. 6, 42 und 43, sowie die auf die letzteren bezüg⸗ lichen Srrafbestimmungen in den §§ 56 und 58 gegenwärtigen Ge⸗ setzes treten am 1. Januar 1876 in Kraft. 3

§. 61. Der Reichskanzler wird ermächtigt, mit der Königlich preußischen Regierung wegen Abtretung der Preußischen Bank an das Reich auf folgenden Grundlagen einen Vertrag abzuschließen.

1) Preußen tritt nach Zurückziehung seines Einschußkapitals von 1,906,800 Thalern, sowie der ihm zustehenden Hälfte des Reserve⸗ fonds die Preußische Bank mit allen ihren Rechten und Verpflich⸗ tungen mit dem 1. Januar 1876 unter den nachstehend Ziffer 2 bis 6 bezeichneten Bedingungen an das Reich ab. Das Reich wird diese Bank an die nach Mnge der Bestimmungen dieses Gesetzes zu er⸗

ichtende Reichsbank übertragen. 8 2) 8. empfängt sr Abtretung der Bank eine Entschädigung von fünfzehn Millionen Mark, welche aus den Mitteln der Reichs⸗ bank zu decken ist. 8 .

8 3 Den Uült sren Antheilseignern der Preußischen Bank wird die Befugniß vorbehalten, gegen Verzicht auf alle ihnen durch ihre Bankantheilsscheine verbrieften Rechte zu Gunsten der Reichsbank den

mtausch dieser Urkunden gegen Antheilsscheine der Reichsbank von gleichem Nominalbetrage zu verlangen.

8— 1e Die Reichsbank fat denjenigen Antheilseignern, welche nach den Bestimmungen der §§. 16 und 19 der Bankordnung vom 5. Ok⸗ tober 1846 (Preuß. Gesetz⸗Samml. S. 435) die Herauszahlung des eingeschossenen Kapitals und ihres Antheils an dem Reservefonds der Preußischen Bank verlangen, diese Zahlung zu leisten. 8 5) Die Reichsbank wird zur Erfüllung der von der Preußischen Bank durch Vertrag vom 28./31. Januar 1856 hinsichtlich er Staatsanleihe von Millionen öö“ igtausend Thalern übernommenen Verbindlichk n L fur 8 Jahre 1876 bis einschließlich 1925 in halbjährlichen Raten zahlen. ssion der ö 8 25— 1 eich dafür sorgen, daß, so lange keine ander ank ire dase. Phgehn Rnkrit;, die Rente bis zu dem ebengedachten Zeit⸗

punkte der preußischen Staatskasse unverkürzt zufließe. 8

6) Eine Auseinandersetzung zwischen Preußen und pank wegen der Grundstücke der Preußischen Bank bleibt §. 62. Der Reichskanzler wird ermächtigt: 1

1) diejenigen Antheilsscheine der Reichsbank zu begeben, welche

nicht nach §. 61 Nr. 3 gegen Antheilsscheine der Preußischen Bank ind; 1 3

ö nicht begebenen Antheilsscheine zur Beschaffung

des nach §. 23 erforderlichen Grundkapitals der Reichsbank verzins⸗ liche, spätestens am 1. Mai 1876 fällig werdende Schatzanweisungen

63. Die Ausfertigung der Schatzanweisungen (§. 62 Nr. 2) wird der Preußischen Hauptverwaltung der Staatsschulden übertragen. Den Zinssatz bestimmt der Reichskanzler. Bis zum 1. Mai g. kann, nach Anordnung des Reichskanzlers, der Betrag der Scatz⸗

anweisungen wiederholt, jedoch 8 zur der in Verkehr ge⸗

S weisungen ausgegeben werden. 8

setztes 5ebae 18 Verzinfung und Einlösung der Schatzanweisun⸗

der Reichs⸗ vorbehalten.

beige

§. 65. Die Ausgabe der Schatzanweisungen ist durch die Reichs⸗ kasse zu bewirken.

ie Zinsen der Schatzann die verschrlebenen Kapitalbeträge b. Jahre . in jeder Schatzanweisung auszudrückenden Fälligkeitstermins. §. 66. Die Bestimmungen de tragung in das Handelsregister und finden auf die Reichsbank keine Unkundlich unter Unserer drucktem Kaiserlichen Insiegel. 18 Berlin, den 14. März 1875.

Gegeben

1..ö

anweisungen verjähren binnen vier Jahren, innen 30 Jahren nach Eintritt des

8 Handelsgesetzbuchs über die Ein⸗ Anwendung. SS Höchsteigenhändigen Unterschrift und

Wilhelm.

Abschreibungen, 28,000 Thlr. für den Spezial⸗Reservefonds abgesetz

und 8 % Dividende (mit 80,000 Thlr.) an die Aktionäre vertheilt werden. Der erwähnte Reservefonds beläuft sich zuzüglich des früheren Bestandes von 5287 Thlr. nunmehr auf 33,387 Thlr. Unter den Aktivis figuriren als Hauptposten Kassa inkl. Diskonten 104,000 Thlr., Debitores 333,601 Thlr., für welche letztere überall Sicherheit vorhanden ist. An Kreditores stehen 30,512. Thlr. zu Buch. Die Generalversammlung soll dem Vernehmen nach im Monat April stattfinden.

In der diesjährigen ordentlichen Generalversammlung der Bochwner Bergwerks⸗Gesellschaft kommt neben den Regu⸗ larien die Erhöhung des Grundkapitals um 750,000 durch Emis⸗ sion von neuen Aktien Littr. A. zur Beschlußfassung.

Die Hessische Landesbank hat in 1874 einen Brutto⸗ gewinn von 87,481 Fl. = 13,8 % des Grundkapitals erzielt; es

die rechtlichen Folgen derselben

111“

Fürst v. Bismarck.

Anlage zum §. 9.

Lau⸗ fende Nr.

entspricht denselben ein Nettoerträgniß von 63,547 Fl. = 8,70 X.

Bezeichnung der

Ungedeckter Notenumlauf. Mark.

1873: 61,180 Fl.). Der Gesammtumsatz hat eine Verminderung e und betrug derselbe 33,458,654 Fl. gegen 35,971,660 Fl. pro 1873, welcher Ausfall, wie der Bericht erklärt, indeß der Ungunst

Bank.

8 2* . * ; 17 2 8 orderlichen Beträge müssen der Reichsschuldenverwaltung au 8 Eüeee Einkünften des Reichs zur Verfallzeit zur Verfügung

Reichsbank. Ritterschaftliche EZ“”“ Städtische Bank in Breslau. . Bank des Berliner Kassenvereins Cölnische Bank . . . Magdeburger Privatbank Danziger Privat⸗Aktienbank Provinzial⸗Aktienbank des lständische Bank für die preußische

H“ ““

eesn,scawF 111“A“ Hamnogersch bessische konzessionirte Landesbank Frankfurter Bank.. . . . E Bayerische Banken Sächsische Bank zu Leipziger Bank ... Leipziger Kassenverein. Chemnitzer Stadtbank .. Württembergische Notenbank Badische Bank . Bank für Süddeuts Rostocker Bank . Weimarische Bank Oldenburgische Landesbe Braunschweigische Bank. Mitteldeutsche Kreditbank in Privatbank zu Gotha Anhalt⸗Dessauische Lan 1 Thüringische Bank (Sondershausen) Geraer Bank . . . Niedersächsische Ba Lübecker Privatbank Kommerzbank in Lübeck Bremer Bank

Posen.

Kommuna

Privatbank in Pommern

Großherzogthums

Dresden

desbank desbank

nk (Bückeburg)

250,000,000

1,222,000 1,283,000

63,000 1,251,000 1,173,000 1,272,000

der Zeitverhältnisse zuzuschreiben ist, die auf alle Zweige des Ge⸗ den eitkehrt lähmend eingewirkt haben. Hiernach kann nach Abzug der bereits bezahlten 4 % Zinsen, eine Superdividende von 3 ½ % ver⸗ theilt werden. Es wurden umgesetzt im Diskonto⸗ und Inkasso⸗ Wechselverkehr 770,983 Fl., im Fremd⸗Wechselverkehr 3,176,887 Fl., im Lombardverkehr 372,452 Fl., im Konto⸗Correntverkehr 11,901,032 Fl, im Kassaverkehr 7,595,464 Fl., in Effekten für eigene Rechnung 606,284 Fl., in Effekten für fremde Rechnung 1,151,276 Fl., im De⸗ 4 positenverkehr 1,231,551 Fl., im Banknotenverkehr 6,611,482 Fl., im 1,206,000 Pfandhaus 40,238 Fl., im Ganzen also, wie bereits erwähnt, 1,307,000 33,458,654 Fl.

6,000,000 Zwischen dem Verwaltungsrath der Internationalen 159,000 Bank in Hamburg und den Aktionäen, welche die Anträge von 10,000,000 A. Booth und Genossen am 24. Februar d. J., betreffend das Lon⸗ 32,000,000 doner Etablissement der Gesellschaft, die International Bank of Ham- 16,771,000 burg and London, unterstützt haben, ist ein Ausgleich zu Stande ge⸗

5,348,000 kommen. Die Anträge sind in Folge dessen von der Tagesordnung 1,440,000 der am 19. d. stattfindenden Generalversammlung abgesetzt worden.

141,909 Das Aktienkapital der Brüsseler Bank belief sich am 10000000 wSchloß 2 Zais 1974 anf 15,84,900 Ftcs, Nach dem Geschäfts⸗ 10,000,000 pericht pro 1874 bezifferte sich der Umsatz auf 708 Millionen (†. 68 10,000,000 Millionen). Unter den Aktiven heben wir hervor: den Debitorensaldo mit 4,429,476 Frcs., Reportirungen im Betrage von 10,431,000 Frcs., Betheiligungen an Finanzoperationen 2,549,000 Frcs., Staatsfonds 5,730,000 Frcs., sowie Wechselbestand 2,791,000 Frcs. Die Passiven weisen unter Anderm an Kreditoren 7,517,000 Frcs. und an Accept⸗ verbindlichkeiten 682,000 Frcs. aus. Die Gesammtreserven betrugen Ende 1874 1,035,916 Fres. Der Bruttogewinn betrug 2,046,126 Frcs. gegen 2,107,506 Fres im Jahre 1875. Die Unkosten stellten sich auf 143,109 Frcs. Der Nettosewinn ergiebt die Summe von 1,773,421 Frcs. und eine Dividende von 10 %, welche, voraus⸗ gesetzt, daß die am 13. d. stattfindende Generalversammlung die von der Administration gestellten Anträge genehmigt, vom ersten April ab zur Auszahlung gelangt. Aus der finanziellen Thätigkeit der Bank, welche einen Natzen von 580,800 Frcs. abgeworfen, erwähnt der Be⸗ richt den Abschluß der Brüsseler Anleihe von 1874, die Anleihe der Stadt Tournai, die Antwerpener und Amsterdamer Anleihe, sowie

Meiningen

—F

ausführungen lag in s pro 1874 vor. ziffert si welcher in der

Dem

ch der Gewinn für d

Gewerbe und Handel. Aktiengesellschaft f einer vorgestrigen Sitzung die Rohbilanz Grundkapital as abgelaufene Weise zur Vertheilung kommt,

Aufsichtsrath der

Bei einem

das Tramway⸗Geschäft.

Die Banque nationale, die Socié6tégénérale pour 11“ und die Belgische Bank in Brüfsel legen im Verein mit dem Pariser Hause Rothschild die Summe von 21 Millionen belgische Schatzbonds zur Subskription auf. Die Bonds lauten auf 2, 3 und 4 Jahre, sind mit 4 % verzinslich und zum Pari⸗ kourse zu übernehmen.

für Bau⸗

von 1,000,000 Thlr. be⸗ Jahr auf 128,766 Thlr., daß 20,766 Thlr. zu

gestellt werden.

.Z18“

Status der Deutschen Banken ult. Februar 1875.)

Verglichen mit Ende Januar 1875.) G nch Tausenden von Mark.)

Kassen⸗ anwei⸗ sungen und fremde Bank⸗ noten.

Gegen Ende Januar

d Banken. 18 1875.

Gegen Ende Januar 1875.

V Gegen

CEnde Wechsel. V Januar

1875.

n Gegen a⸗ Ende

Januar 1875.

Effekten Gegen Um⸗ und Ende laufende sbnstige sonstige Januar/ Bank⸗ Kredi⸗

Aktiva. V 1875. noten. 1875. toren. V

Gegen Ende Januar 1875.

Ende Januar

eußische Bank t 11,021

itterschaftliche Privatbank in Pom⸗

Städtische Bank in Breslau Bank des Berliner Kassenvereins... Cölnische Privatbank

Magdeburger Privatbakhkk Danziger Privat Aktienbank . .

618,852 + 7,464

1,102 36 1,012 0 1,192 698 1,025 6 1,179 77 1,293 79

989 1,009 4,714 28,985

199

506

Provinzial⸗Aktienbank des Großherzog⸗ thums Posen.. Kommunalständische Bank für di preußische Ober⸗Lausiitz. annoversche Bank Fencüee Bank andgrü ich hessische esban E“ Baperische Hypotheken⸗ und Wechsel⸗ Sächsische Bank zu Dresden.... 890 Leipziger Bank 13,18 Leipziger Kassen⸗Verein Landständische Bank der sächsischen See.e . ö 11““ Chemnitzer Stadtbank... Beeiemhenöche Notenbank. Badische Bank.. Barische Süddeutschland (Darmstadt) Rostocker Baoak Weimarische Bank .. E erh 1“ aunschweigische Bank... P⸗ Miättelbeutsche Kreditbank in Mei⸗ ningemn ... Feee sn 88* j Dessauische Lande 1 abehedic ank (Sondershausen) Geraer Bank

Niedersächsische Bank (Bückeburg).. Lübecker Privatbak.. Kommerzbank in Lübeck..

19,768

3,699 618 5,540

8,167 8 3,419 68

778 7 2,290 24 6,474 568

26 298 1,049 88

e.e..

Thüringische

1,397 + 24 e8 8,483 1,029

29 4,359

1,261

72 126 1,311

+—

1,300 + 1,012 1

1,640

243 2,788 29 109 297

18

20 112

A.

11,800 + 1,216

5581 53

16,286 12 887

9,306 59

4375 + 120 9,236 + 254 4,715 n

9,411 +† 13,627 + 42,762 +†

696

318,054 14,817

59,937 26,566

20,070 31,021 29,797

8,859 6,200 13,843 81

15,833 10,393 64 4,582 497 11,107 + 1,115 8,342 784

3,831 126

41,112 + 1,861

14,988 8 464 768,728 52,256 cr 11,463

8 3,395 1,129 2,907 3,350 r 613 624 36 2,8419 2 LSe ——

+ 2,423 354 0 2,080 37,384 + 2, 678 44 y2,973 138 1 250 2,456 892 + 2,597 271 2,717

5,204 306 2959 7922 383 10 400 2393 1,131 43,568

900⸗) 9 226

165 183 43]

86767 27,385

8 148] 336

14,053 8,198

1“

24,653 19,487 40,155

877 6,000) 13,365

24,000 8,4955 2975) 9,000 11,620 +

621 5 4,192 641]% 8,389 3,471]%

11

20,592 + 14 11,7784) 670 7267 +† ü5

5,068 + 262 7,545) + 56 20,055 2,413 7109 990

89 421

1,740 + 1,669 2,038 5,973

512 4,408

5,700 1,409 6,453 3,019

1,656 1,248

1,791

283 26,794 779,85

2357 23 14825 608

2996 4295

1,191 V 1,809 +

8,344 121,129

[186,251

Bremer Bank : 282* 11.“ Zusammen .s 825,568 + 4,389

von Kulisch,

124 £ 51 232 76 6,061 673

allescher Bankverein Hanl sche & Comp.. Vereinsbank in Kiel... .

Oldenburgische Spar⸗ und Leihbank 8

2„ 222

V V

57005 4,075 750,359 5,474] B. Andere Baun

390 290

2,383 3,118 1 88

3,577 [157,549 1,777,821 26,431

2,493 1,551 166 12684 ¼ 233 10952 + 312 8627288 . 175

991

9,095 85 868 159

8 6,083 82 99 7,784 +

222 15,777 +. 2,319 29,644

168 +†

615 20,730

—+ 290

Norddeutsche Bank in Hamburg.

Zusammen 6,417 698

21,938 + 525

21 513 112 baan

+ 2,740 1 787,193— =ES 180,820 10]22,57bé8.

[— 3,200 s1,174,821

Summa A. und B 831,985 + 3,691

6,303,783 51 Realisationsfond des Staatspapiergeldes. rungen fůr Realkreditgeschäfte. ²)

54,905

[+ 4,046 89 v. Zenigen Banken, deren Bilanzen regelmäßig im D. N. A. und K. ¹) Diese Uebersicht umfaßt diejenigen 5 Siaatspapiergeld.

excl. 5,930,550 emittirte Pfandbriefe.

27,439 787,758 4,949

³) incl. 5,243,633

bette

EETEö““ 2) nncl. 2000 Stück rücgekaufter zigener Attie. iner.

Kassen. ⁰⁸) excl. 6,445,197 79 Hypothekenforde⸗

. St. A. veröffentlicht werden.

98 8 und Guthaben öffentlicher