1875 / 75 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 31 Mar 1875 18:00:01 GMT) scan diff

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Thlr. Berz.

Reservefonde, und zwar:

NPrior. Obl.

Lombard⸗Darlehne ..... Guthaben bei Banken und Bank⸗

Cassen Bestand... .. .. Grundstück Herrenstraße Nr. 26,

Utensilien⸗Conto nach Abschreibung Pfandbrief⸗ Ausfertigungs Conto

mern⸗Verzeichnisse versehenen Dividendenscheins Nr. 2 erfolgt mit 13 Thlr. vom 5. 8 a unserer Kasse und bei dem Bankhause Jacob Laudau 1 Berlin. 1“

Erscheint dreimal wöchentlich in großem Format; halbjährlich 5 Fl. 18 Kr. = 3 Thlr.

Allgemeine Hopfenzeitung alle das Vereinsleben betreffenden Ankündigungen und Erlasse und ist na

lich bemüht, in dem die ganze Brauindustrie empfindlich berührenden Kampf gegen ö Verdaͤch⸗ tigungen die Interessenten stets auf dem Laufenden zu erhalten und mit den neuesten Ereignissen bekannt zu machen.

die Bekanntmachungen und Erlasse des Präsidiums; bezüglich der Kultur und Düngung, zur Vermittelung von Bezugsquellen für künstliche Dünger, Stan⸗ gen, Fechsern ꝛc.

unparteiischen und gewissenhaften Marktberichte über Hopfen und Getreide, nicht nur vom Central⸗Hopfen⸗ maret 1

rühjahr Berichte aus allen Hopfengegenden über Entwickelung und Stand der Pflanzungen Wit⸗ terungsverlauf und die daraus sich ergebenden Ernteaussichten. 8 v“

und dem Hopfenverkehr der ganzen Welt, als auch der Bierfabrikation, dem Bierverkehr und den Konsum⸗ verhältnissen eingehende Rechnung getragen; . geschieht behufs ee nicht blos au ummarische Angaben für einzelne Länder, sondern geschieht unter eingehendster ücksich⸗ tigung spezieller Produktionsgebiete und der einzelnen h. etn 1 In den fingechcabfte eee über die Bierproduktion der einzelnen Städte sind die namentlichen Listen sämmtlicher Brauerfirmen ent⸗ halten, so daß ein jeder Jahrgang der Allgemeinen Hopfenzeitung stets das neueste, vollständigste Brauer⸗ adreßbuch repräsentirt, welches, mit Hülfe sorgfält g hergestellter halbjährlicher Register bequem zu hand⸗ haben, den unbediugten Vorzug von einem etwa separat herausgegebenen Adreßbuch hat, nie zu veralten und sich stets von selber alljährlich zu berichtigen und zu ergänzen

Sebeet⸗ 5 Brauerei, wissenschaftlicher Forschungen mitgetheilt, wird über die geschäftliche Lage der in unsere Branchen ein⸗ schlägigen Aktienunternehmungen berichtet und das Ausstellungswesen einer besondern Beachtung

lung für Besetzung von Vakanzen in der Brauerei und verwandten Branchen, ferner im H ir Besetzun s opfenhandel und in Maschinenfabriken. Wegen der großen Verbreitung unter dem Brauerpublikum eignet er sich nament⸗

lich für Fabrikanten und Verkäufer von Brauereiapparaten und⸗ eq c zügliche Annoncen. he öbeiss se ur Utensilien als wirksamste Stelle für be

in Nürnberg, entgegen.

E

11637 Preußische National⸗Versicherung in Stettin.

Die Aktionäre der Preußischen National⸗Versicherungs⸗Gesellschaft werden in äßhei §. 29 des revidirten Statuts zu der 1g fenschafe hegeb 3 8 am 10. April c., Vormittags 10 Uhr, im hiesigen Börsengebäude abzuhaltenden 30. ordentlichen Generalversammlung hiermit eingeladen. Die Stimmkarten werden gegen Legitimation im Bureau der Gesellschaft, große Oderstraße Nr. 7, am 8. und 9. April c. verabfolgt, und nur ausnahmsweise an fremde zureisende Aktionäre noch am Morgen vor der Generalversammlung im Börsengebäude auszefertigt werden. 5 gedruckte Rechnungsabschluß pro 1874 ist vom 27. März c. ab auf unserem Bureau entgegen Stettin, den 10. März 1875.

1 Der Verwaltungsrath

1 der Preußischen National⸗Versicherungs⸗Gesellschaft. Ferdinand Brumm. HBartels. C. VF. Baevenroth. Alb. de la Barre. Euchel.

Schlesische Boden⸗Credit⸗Actien⸗Bank. Bilanz am 31. December 1824.

6 1 I

gzlr Se b Passiva. Flr 2

Actien⸗Capital-Conto . . . 2,500,000

7,406,482 14 6 Pfandbriefe im Umlauf. . 5,742,050

68,593 10 Einzulösende Pfandbrief⸗Coupons 143,028 15

I Hypotheken⸗Amortisations⸗Fonds 1,935 14 46,500 74,743 16

507,568 25

Activa.

Unkündbare Hypotheken⸗Forde⸗ 1111A“ Kündbare Hypotheken⸗Forderungen Darlehne an Communen und Corboratisnen Hypothecirte Annuitäten abzüglich laufender Zinsen ... Wechsel⸗Bestände abzüglich laufen⸗ der Zinsen Effecten⸗Bestände, und zwar: Nom. 22,000 Thlr. land⸗ 1“ schaftlicher . Pfandbriefe Mar 19,862. 15.—. Nom. 67,000 1— 1 Thlr. Ober⸗ 1 scge Hisen. ahn⸗Prior. Oflig .. Nom. 2900

Amortisations⸗Zuschlag aufge⸗ looste, noch nicht zur Einlösung präsentirte 6700 Thlr. 4 ½

Diverse Creditoren ...

Reserve⸗Fonds incl. Zinsen pro 1874

Fur 19,497. 11. 8.

Einlage pro 18è74 19,395. 24. 11.

340,760

8

Dividend e⸗Conto: unerhobene Dividende pro 1873 Rhln 837. —. —. Dividende pro 1874 6 ½ 162,500. —. —. 163,337,—

11,178 842

64,304. 18. 6.

lr. 8 Tantième nach §. 43 des Statuts Märkische Vortrag auf neue Rechnung. Prior.⸗Obl. Nom. 10,000 Thlr. Nie⸗ derschlesische Zweigbahn⸗ Prior. Obl.

2,254. 22. 6.

7,950

Nom. 7200 Thlr. inlän⸗ discher Eisb.

Nom. 11,700 Thlr. inlän⸗ discher Eisb. Stamm⸗ Aktien..

15,596 8 19,426 15 264,515 . 329,371 6 9

42,441, 12 4

81,000 2,580 5,100 b V

8,972,654 68 v Die Einlösung des entweder auf der Rückseite mit dem Firmenstempel oder mit einem Num⸗

““

nach Abschreibung von 1354 Thlrn. Sgr. 8 Pf...

von 20 %

nach Abschreibung von 50 %.

Breslau, den 27. März 1875.

Die Direction. (B. à 355/III.)

8 8 Abonnements⸗Einladung. Am 1. April beginnt ein neues Quartal für das Abonnement auf die

Allgemeine Hopfenzeitung, Organ des deutschen Brauereibundes, des dentschen Hopfenbauvereins, des badischen Brauerbundes und des Vereins norddeutscher Brauer.

Fünzfzehnter Jahrgang. Prämiirt in Wien 1873, in Bremen 1874, in Hagenau 1874. Abonnement ganzjährig 10 Fl. 36 Kr. = 6 Thlr.,

Als Organ des deutschen Brauerbnu des, sowie der anderen Brauervereine bringt die

.“

Als Organ des deutschen Hopfenbauvereins bringt die Allgemeine Hopfenzeitung gleichfalls der „Sprechsaal“ dient zur Austragung von Fragen

In ihren Tagesberichten bringt die Allgemeine Hopfenzeitung fortlaufend die neuesten,

sondern auch von allen bedeutenden Handelsplätzen der Welt; ferner mit beginnendem

In dem statistischen Theil der Allgemeinen Hopfenzeitung wird sowohl der Hopfenproduktion

die Sammlung und Mittheilung diesbezügliche authentischer in stetem Hinweis auf die Vorjahre und beschränkt sich

In dem technischen Theil der Allgemeinen Hopfenzeitung werden

sowohl Fragen aus dem wie des Hopfenbaues abgehandelt, Frag

wichtige Erfindungen und die Ergebnisse-8

Der Inseratentheil der Allgemeinen Hopfenzeitung endlich repräsentirt die sicherste Vermitte⸗

Abonnements nehmen alle Postanstalten, sowie alle Buchhandlungen durch die v. Ebnersche

pedition, worauf di Zar deaue Bezug ILWTC“ e Zeitung unter Kreuzband frankirt unter direkter A 115.2 Nürnberg, im April 1875. 3 fr nter direkter Adresse zugestellt wird. 3

schaftlicher Basis. Inhalt: Telegraphische Cours⸗ und Marktberichte. Börsen⸗ von allen europäischen Hauptmärkten.

Abonnements⸗Einladung. Auf das Journals“ werden Bestellungen zu dem Preise von 4 Mark 50 Pf. für der bei 88 ge Expedition, ür Dresden rechts der E e in der Bach'schen Buchhandlun auptstraße 22) und für auswärts bei den betreffenden Postanstalten nüses (Henbe 8 br 1“ nkündigungen aller Art finden im „Dresdner Journal“ eine sehr geeignete Verbreitung. Di Insertionsgebühren werden im Inseratentheile mit 20 Pf. für die gespaltene Peritzeile oder berechnel für Inserate unter der Rubrik „Eingesandtes“ sind die Insertionsgebühren auf 50 Pf. pro Zeile fe estellt. 1 ³☛— Wir ersuchen um recht baldige Erneuerung des Abonnements, da wir sonst di Lieferung vollständiger Exemplare ohne Mehrkosten für die geehrten Abonnenten nicht Uhnft.

Königl. Expedition des Dresdner Journals. Kearlsruher Zeitung.

In ihrem amtlichen Theil veröffentlicht die Karlsruher Zeitung die amtlichen badischen Personal⸗ nachrichten, Ordensverleihungen, Ernennungen, Versetzungen u. s. 8 b ““ Der nichtamtliche Theil enthält Mittheilungen aus dem Gesammtgebiete der politischen und sonstigen Zeitentwickelung, wobei die Interessen und Vorgänge im Großherzogthum Baden einse besondere Berücksichtigung finden. Ebenso wendet sie den Dingen in dem nahen Elsaß⸗Lothringen eine erhöhte Auf⸗ merksamkeit zu und bringt zahlreiche Originalmittheilungen aus den wiedererworbenen Reichsländern.

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Regierungs⸗ und Intelligenzblatt

ladet zum Abonnement auf das mit dem 1. k. Monats beginnende neue Quartal freundlichst ein. Die⸗ selbe bringt nicht nur eine regelmäßige und reichhaltige Zusammenstellung thüringischer Angelegen⸗ 1 heiten, sondern auch zuverlässige und bewährte Originalnachrichten über alle bedeutenderen Tagesfragen. Die Gothaische Zeitung enthält die Erlasse, Verordnungen und Bekanntmachungen aller Behörden des Landes und wird von allen Behörden, allen Kirchen und allen Gemeinden des Herzogthums gehalten. Der Abonnementspreis ist vierteljährlich 2 Mark 50 Pf. (25 Gr.), inkl. des Postaufschlags, wofür man mit dem Blatte auch noch das Reichsgesetz⸗ und Verordnungsblatt und die amtlichen Protokolle über die Landtagsverhandlungen des Herzogthums gratis erhält. Inserate, welche durch die Gothaische Zeitung die weiteste Verbreitung finden, werden mit 15 Pf. (1 ½ Gr.) pro 4gespaltene Zeile berechnet. Bestellungen nehmen alle Postämter an.

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sind die größeste und verbreitetste politische Zeitung des nordwestlichen Deutschlands und bringen in Leit⸗ artikeln, täglichen zahlreichen politischen Original⸗Correspondenzen 8 E. 1 . Feit tigen durch Romane und Novellen der beliebtesten Schriftsteller des Vaterlandes, zugleich dem Bedürfniß der Unterhaltung entgegenkommenden Feuilleton, so wie in umfassenden Handels⸗ und Börsenberichten von den wichtigsten Plätzen des In⸗ und Auslandes das Material der Zeitgeschichte in möglichst erschöpfender Vollständigkeit. Dabei finden in ihnen die Ereignisse, Zustände und skandinavischen, wie der transatlantischen Länder eingehende Berücksichtigung.

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das vececaich 1ncs der . 1 1 hne an die ablone der artei sich zu binden, vertreten die „Hamburger Nachrichten“ im Geiste des nationalliberalen Pro⸗

gramms vor Allem den deutschen Gedanken und stehen in den Kämpfen der Gegenwart mit der gleichen Entschiedenheit gegen Ultramontanismus und Partikularismus zu der Fahne des Reichs, mit welcher sie die großen Interessen der bürgerlichen Freiheit und Ordnung, gegen Feudalismus, Sozialismus verfechten.

10 Sgr.). 2 notorisch große Verbreitung der „Hamburger Nachrichten“ nicht nur in Hamburg, sondern auch im ganzen

eg ehls ich bebelir Hetteinn .. I. Deutschland, namentlich aber in den Herzogthümern Schleswig⸗Holstein, so wie auch in D

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Redaction

März 1875.

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5.) Nicht blos präsumtiv. Kein Gegen⸗

ment ist für die Frachtberechnung nicht blos prä⸗

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Der Inhalt dieser Beilage,

werden, erscheint auch in einem besonderen Blatt unter dem Titel

Central⸗Handels⸗Register

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Dritte Beilage s⸗-Anzeiger und Königlich Preußischen Berlin, Mittwoch,

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Staats⸗Anzeiger.

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Die Handelsregistereinträge ans dem Königreich Sachsen und aus dem Herzog⸗

thum Anhalt werden Dienstags unter der Rubrik Leipzig resp. Dessau veröffentlicht, wöchentlich, die letzteren monatlich.

Die Dienstagsnummer enthält außerdem

nach der Befrachter die Fortsetzung der Reise hindern kann, ein Recht, welches wenig Werth hätte, wenn der Befrachter dennoch gehalten wäre, betreffs der bis dahin entstandenen partikulären Haverei des Schiffs und ihrer Beseitigung in einem nun erst auf⸗ zusuchenden Nothhafen die Reise als noch nicht beendet, sondern als fortdauernd behandeln zu lassen. Art. 702. 708. 733. (640) H. G. B. Das.

Entscheidungen deutscher Gerichte aus den neusten Zeitschriften und Sammlungen.

A. Seehandel. I. Frachtgeschäft. 1) Computation vertragsmäßiger Löschungsfrist. pie für gesetzlichen g. und ö das rinzip der Civilcomputation (wonach der Tag im 4) Lootsfahrwasser Zweifel als kleinster Zeittheil gilt, Berechnung von Abgesehen von denjenigen (. -wäfsern, für welche Mitternacht zu Mitternacht stattfindet, der Anfangs⸗ c gesehelche 3w meerst 58 des sie, für, 8 kalendertag nicht mitgezählt wird, der ganze letzte Lootsen besteht, existirt keine absolute Verpflichtung Tag zu Statten kommt) anerkannt ist, so muß das⸗ dez Schiffers, in einem Lootsenfahrwasser (d. h. da, wo selbe Prinzip analog zur Anwendung kommen, wenn man sich gewöhnlich oder aus Vorsicht eines Lootsen bei Stückgüterfracht eine nach Tagen bestimmte ver⸗ bedient) einen Lootsen an Bord zu nehmen.

tragsmäßige Löschungsfrist vereinbart worden ist. Art. 740, H. G. B. (Urth. d. II. Sen des R. Ob. H. G. vom 12 Nov. 1873. Entscheid. Bd.

Art. 589. (605) H. G. B., (Urth. d. I. Sen. 5) Nothlage des Schiffes selbst im Schiffe.

R. Ob. 9. 83902 5 2) Se ni ur ritte 8 1 8 .

Fe Ein Vertrag, welchen ein Dritter über Hülfe⸗ Die amtlich bestellten Sachverständigen welche leistungen Line in Vehfa befindlichen Schiffes und vom Empfänger des Frachtguts oder vom Schiffer über die Höhe des Hülfslohns mit dem Helfer ab⸗ mit der Besichtigung des Frachtguts (behufs Kon⸗ geschlossen hat, ist kein Vertrag über Hülfs⸗ oder statirung der Qualität und Quantität) beauftragt Cöschlassin dat, Sinne der Art. 742, und 743. des sind, können die Ausführung dieses Auftrages nicht des H G. B., unterliegt also an sich nicht der An⸗ einem Andern überlassen, sondern haben solche selbst ectaug 1““ in bewirken. Die Hülfeleistungen Dritter (z, B. Regel, daß sich der Promittent Schiffer, Schiffs⸗ Zählen, Wägen, Messen, mussen unter ihrer Auf⸗ eigenthümer Ladungseigenthümer in dem gefähr⸗ sicht und auf ihre Anweisung erfolgen 609. teken Schiffe, also in einer Zwangslage befunden 610. e T1“X“ I. 8öö8 H. hat, die zugleich seine persönliche Erhal⸗ G. v. 24. Jan.” 8 af. Bd. XII S. 250.) tung bedrohte. Mag nun eine ähnliche Nothlage unter Umständen anch dann angenommen wer⸗

3) Besichtigungs⸗ und Begutachtungs⸗ den dürfen, wenn der Schiffer u. s. w. bei der Ver⸗

Desumente. eit daß B Es steht in der Praxis völlig fest, da 6GO“ 8 e f saceswos und Begutachtungsdokumente, welche in J“ e e. Il 8 S Haverieplätzen in formell tadelloser Weise aufge⸗ f⸗ S ge. ssen, so ist doch außerhalb nommen sind, für das Verhältniß zwischen den gefährdete 51 fSa Ensschlie⸗ Interessenten, insbesondere auch zwischen Versicherer därcp licht dar Erhaltung und Versichertem, das allein zulässige Material für ö1 Schiff und Ladung heeih. die Beurtheilung des Faktischen bilden mit Aus⸗ hrächti t. kein Roum für die ausnahmsweise An⸗ schluß des Gegenbeweises (selbstverständlich abge⸗ vere⸗ it geschloss Verträge. Art. 742. 743 sehen von Fällen behaupteten Betrugs) Art. 609. fech I Aere d. R Ob. H. G. 1111135

jekt ein anderes wird, bez. Kaufmann verliert.

v. 29. Sopt. 1874. Dr. Calm, Rechtsgrundsätze d 8 * H. G. v. 6. Febr. 1874. Das. Bd. XII Entsch. Bd. II. S. 38.) 8

9 Interpretation aus der Chartepartie,. B. Gemeines Recht. Die Chartepartie,, auf welche im Connossement 1) Oneroser Erwerb. nicht verwiesen ist, kann nicht zur Interpretation Da dem Gemeinschuldner auch nach Ausbruch des des Connossements gebraucht werden Art. 653. Konkurses die Fähigkeit verbleibt, Rechtsgeschäfte G. B. (Urth. d. I1. Sen. d. R. Ob. H. G. abzuschließen und auf deren Erfüllung zu klagen, so v. 25. Nov. 1873. Das. Bd. XII S. 131.) ist im Falle, wo nicht ein lukrativer Erwerb (wie Erbschaftsanfall), sondern ein oneroser in Frage steht, das erst nach Eröffnung des Konkurses er⸗ worbene Vermögen nicht in die Konkursmasse zu ziehen. (Urth. d. I. Sen. d. R. Ob. H. G. vom 23. Jan. 1874. Entscheid. Bd XII. S. 300.) 2) Aufgeben des Domizils. 8 Der bloße Wille, seinen Wohnsitz aufzugeben, ist

beweis. Die Gewichts⸗, Zahl⸗, Maßangabe im Connosse⸗

sumtiv richtig, sondern (von doloser Kollusion ab⸗ gesehen), schlechthin entscheidend. Der Schiffer darf nicht mehr fordern, der Empfänger keinen Abzug le, s afzug; machen. Der Gegenbeweis ist beiden verfagt, sofern so lange nicht entscheidend, als das thatsächliche Ver⸗ nicht das Konnossement selber abweichend disponirt. hältniß diesem Willen noch nicht entspricht. Auf Ein Zurückgehen auf abweichende Thatsachen ist das Motiv, aus welchem Jemand, trotz seiner Ab⸗ ausgeschlossen. Art. 658. H. G. B. (Urth. d. I. sicht, den bisherigen Wohnsitz aufzugeben, noch in Sen. d. R. Ob. H. G. v. 3. Febr. 1874. Das. Bd. demselben thatsächlich verblieben ist G. B. Krank⸗ XII S. 371.) heit eines Familiengliedes), kommt es nicht an. (Urth. d. I. Sen. d. R. Ob. H. G. v. 22. Mai 1874. Dr. Calm, Rechtsgrundsätze Bd. II. S. 49.)

3) Der conductor operis haftet unbe⸗

schränkt.

Die Haftung des conductor operis ist eine unbe⸗ dingte. (Auch wenn man in I. B §. 7 DP. loc. eorumque statt eorumve liest, ist dabei zu ver⸗ harren, da que die Bedeutung einer conjunctio dis- junctira hier hat). Will man auch in dem Um⸗ stande, daß dem conductor die universitas consum- mationis, das apostelesma obliegt, keinen völlig aus⸗ freichenden Grund für die Bestimmung einer soweit gehenden Haftung (die also über die Haftung aus der culpa in eligendo, der mangelnden Beaufsichti⸗ gung der Gehülfen, hinausgeht) finden, so erklärt sich dieselbe aus den Bedürfnissen des Verkehrs und aus der dem conductor operis gebotenen Gelegen⸗ heit sich in der merces zugleich eine Versicherungs⸗ gebühr zu bedingen. (Urth. d. II. Sen. d. R. Ob. 9. G. v. 14. März 1874. Das. Bd. II. S. 49.)

) Lehrvertrag. Vater ist Gegenkontrahent.

Wenn ein Vater seinen unerwachsenen Sohn einem Kaufmann in die Lehre giebt und einen Lehrvertrag im eigenen Namen abschließt, so ist er, der Vater, als Kontrahent anzusehen. (Urth. d. I. Sen. d. R. Ob. H. G. v. 1. Mai 1874. Das. Bd. II. S. 50.) 5) Litispendenz. Gegenseitige Präjudi⸗

zirung.

Rechtsanhängigkeit setzt voraus, daß beide Pro⸗ zesse sich gegenseitig präjudiziren, es genügt nicht, wenn nur der eine dem andern präjudizirt, nicht aber dieser jenem (wie letzteres z. B. der Fall ist beim Wechselprozeß, in welchem nicht endgültig über das materielle Recht der Parteien entschieden wird). (Urth. d. I. Sen. d. R. Ob. H. G. v. 16. Januar 1874. Entscheid. dess. Bd. XII. S. 213).

6) Sachlegitimation.

Die Frage, ob ein Konkursgläubiger berechtigt sei, unter Autorisation des Konkursgerichts eine der Konkursmasse zustehende Forderung für dieselbe einzuklagen, betrifft nicht die Prozeß⸗ sondern die Sachlegitimation und ist nach dem am Orte des Konkurses geltenden Rechte zu entscheiden. (Urth. d. II. Sen. d. R. Ob. H. 8. v. 21. März 1874. Dr. Calm, Rechtsgrundsätze Bd. II. S. 51).

7) Eidesleistung durch Dritte.

II. Haverei. 1) Kosten des am Strandungs⸗ platze.

Der Art. 708 will für jeden darin behandelten Havereifall klares Recht schaffen, für die Aufma⸗ chung richtiger Dispache feste Grundlagen geben. Es ist demnach unstatthaft, die betreffs der Heuer und Kost unter Nr. 4 gegebene Ausnahmebestim⸗ mung auf Nr. 3 auszudehnen. Die Kosten für Heuer und Beköstigung am Strandungsplatz sind von der Fracht resp. vom Rheder zu decken. Art. 702. 708. 727. 733. (640) H. G. B. (Urth. des 5 d. R. Ob. H. G. vom 23. Juni 1874.

as.

8 2) Einlaufen in den Nothhafen.

Das Einlaufen in den Nothhafen wird nur dann um Fall einer großen Fapere, wenn Schiff und Ladung zusammen sind; sind diefe getrennt, so muß die Trennung wenigstens eine vorläufige, d. h. u dem Zwecke zugelassen sein, um die Ladung nach eendeter Reparatur wieder einzunehmen und in dem reparirten Schiff die nun gesicherte Reise fort⸗ zusetzen. Läuft das Schiff aber nach definitiver Trennung der Ladung (die Waare wird beispiels⸗ weife vom Strandungsplatze in einem anderen Schiffe weiter befördert) zwecks seiner Reparatur in den Nothhafen ein, so tritt der Fall großer Ha⸗ verei nicht ein, weil eben zur Zeit des Einlaufens das Beisammensein von Schiff und Waare nicht mehr existirt. Die Kosten der Fahrt zum Noth⸗ hafen sind überhaupt nicht große Haverei, sie wer⸗ den also auch nicht dazu, wenn diese Reise durch Frost und Unwetter verzögert wird. Nicht einmal die Kosten des durch Frost und Unwetter nach beendeter Reparatur verzögerten Aufenthalts im Nothhafen gehören zur großen Haverei. Art. 702. 708. 727. 733. (640) H. G. B. (Das.)

3) Havereibeiträge.

Der Art. 733 versteht (wie Art. 616) unter den auf den Gütern „haftenden Havereibeiträgen“ die bereits entstandenen, wenn auch noch nicht dis⸗ pachirten Schäden und Kosten großer Haverei; nicht aber partikuläre Schäden des Schiffs C. B. durch Aufstoßen auf einen Stein), welche, wenn die Fns fortgesetzt würde, unter Umständen (durch Leckwerden) später zu großer Haverei führen

könnten. Das ergiebt sich schon aus Art. 640, wo⸗ Vom Standpunkte des gemeinen Prozeßrechts ist

anee⸗

an sich eine Partei nicht berechtigt, die Ableistung eines Schiedseides durch eine dritte Person anstatt des schwurpflichtigen Gegners zu beanspruchen, weil sich Niemand einen solchen Dispositionsakt eines Dritten über sein Recht gefallen zu lassen braucht, auch wenn dieser Dritte über die sächlichen Verhält⸗ nisse besser als er selbst unterrichtet ist. (Urth. d. II. Sen. d. R. Ob. H. G. v. 17. Okt. 1874. Das. Bd. II. S. 52.)

8) Kompetenz bei Klagen gegen Erben.

Die Handelsgerichte resp. das Ob. Handelsgericht sind auch für Klagen gegen die Erben eines Kauf⸗ manns zuständig. Die Handelsgerichtssache verliert dadurch ihre Natur nicht, daß das verpflichtete Sub⸗ seine Eigenschaft als II. Sen. d. R. Ob.

(Ürth. d. II. Entscheid. Bd. XIII.

H. G. v. 16. Mai 1874. S. 351.) 9) Kein ängstliches Gebundensein des Richters.

Wie Art. 278 des H. G. Bs. dem Richter zur Pflicht macht, bei Beurtheilung und Auslegung der Handelsgeschäfte den Willen der Vertragschließer zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks sich zu halten, so hat auch der Prozeß⸗ richter bei Feststellung des streitigen Inhalts eines Rechtsgeschäftes aus dem ihm anliegenden akten⸗ mäßigen Material nicht an dem Wortlaut der Parteibehauptungen und Zeugenaussagen sich ängst⸗ lich zu binden, sondern mit freierem Blicke aus dem ersichtlichen Zusammenhange der Sache, aus den ge⸗ sammten obwaltenden Umständen unter Berücksich⸗ tigung Desjenigen, was bei Geschäften der vorliegenden Art üblich und gewöhnlich ist, zu erforschen, was die Parteien bei dem Vertrags⸗ schlusse gedacht und beabsichtigt haben. (Urth. d. II. Sen. d. R.⸗Ob.⸗H.⸗G. v. 10. Okt. 1874.

Dr. Calm, Rechtsgrundsätze Bd. II. S. 51 f.)

C. Preußjisches Recht. 1) Keine Anfechtungsklage bei geschäften.

Kredit⸗

Das Römische Recht schließt zwar die Uebernahme

von Verbindlichkeiten von der Anfechtung durch die actio Pauliana nicht aus, läßt dieselbe aber nur gegen Handlungen zu, durch welche der Schuldner sein Ver⸗ mögen verringert hat. Wenn nun auch §. 100 der Konkurs⸗Ordnung allgemein gefaßt ist, so folgt doch aus den §§. 106 und 107 und aus den Motiven die Anerkennung des römischrechtlichen Grundsatzes, daß durch das anzufechtende Geschäft eine Benachtheiligung der Gläubiger, eine Veräußerung, ein Weggeben aus dem Vermögen des Gemeinschuldners stattgefunden haben oder beabsichtigt sein muß. In dem Kredit⸗ geben auf Wechsel kann eine Bevortheilung der Gläu⸗ biger nicht liegen. (Abth. d. III. Sen. d. R. Ob. H. G. v. 17. Sept. 1874. Das. Bd. II. S. 55).

2) Veräußerung des ganzen Vermögens.

Nach preußischem Rechte steht den Desjenigen, der sein Vermögen einem Andern unter Lebenden gegen Entgelt veräußert hat, keine direkte Schuldklage gegen den Uebernehmer (wie beim Erb⸗ schaftskauf, Alimentenkontrakt ꝛc.) zu Abth. d. I. Sen. d. R. Ob. H. G. v. 9. Juni 1874. Entscheid. Bd. XII. S. 382).

3) Symbolische Tradition.

Es ist selbstverständlich, daß die symbolische Tra⸗ dition rücksichtlich der Fortdauer des Pfandbesitzes nicht stärker sein kann als die Uebertragung des körperlichen Besitzes; werden die Akte rückgängig, welche die symbolische Uebergabe d. h. die Hemmung der freien Disposition des Verpfänders und die Verfügungsmöglichkeit der Pfandgläubiger herstellten, und kehrt solchergestalt das Pfandstück unter Zu⸗ stimmung der Betheiligten in all wahrsam des Verpfänders zurück, so fehlt es an dem für die Existenz des Pfandrechts nothwendigen Pfandbesitz, pis sollte, an der Erkennbarkeit desselben für Dritte. (Urth. d. I. Sen. d. R.⸗Ob.⸗H.⸗G. v. 22. Sept. 1874. Dr. Calm, Rechtsgrundsätze Bd. II. S. 55 f.)

Das Gesetz⸗ und Verordnungs⸗Blatt für das Großherzogthum Baden, Nr. X. vom 24. März 1875, veröffentlicht folgende Be⸗ kanntmachung: 8 Die Uebereinkunft mit Frankreich über den gegenseitigen Schutz der Waaren⸗

stempel und Fabrikzeichen betreffend.

Mit Rücksicht auf das Reichsgesetz vom 30. No⸗ vember 1874, den Markenschutz betreffend (Reichs⸗ gesetzblatt Nr. 28), und insbesondere auf die in

0 dieses Gesetzes enthaltenen Bestimmungen über dessen Anwendung auf ausländische Waaren⸗ zeichen, ist die unterm 2. Juli 1857 zwischen dem Großherzogthum und Frankreich abgeschlossene Ueber⸗ einkunft über den gegenseitigen Schutz der Waaren⸗ stempel und Fabrikzeichen (Regierungsblatt von 1857 Seite 412 ff.) gekündigt worden.

Dies wird mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die erwähnte Uebereinkunft vom 2. Juli 1857 und die hierzu erlassene Voll⸗ zugsverordnung vom 17. Februar 1859 (Regie⸗ rungsblatt von 1859 Seite 66 ff.) mit dem 21. August 1875 außer Wirksamkeit tritt.

Karlsruhe, den 5. März 1875. 1 Großherzogliches Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen. von Freydorf.

Vdt n ö

eine Uebersicht über die in der letztvergangenen

die ersteren Woche in diesem Blatt veröffentlichten Konkursbekanntma chungen.

Im Jahre 1871 betrug die Zahl sämmtlicher Eintragungen in die Bayerischen Handels⸗ register 1006, diefelbe steigerte sich 1872 auf 1438, 1873 auf 1535, 1874 auf 1902. In dem letz⸗ ten Jahre wurden 10 Aktiengesellschaften neu in die Bayerischen Handelsregister eingetragen, die ins⸗ gesammt ein Aktienkapital von 6,247,000 reprä⸗ sentiren.

Die „Bayer. Handelsz.“ bemerkt hierzu u. A.:

Die erhebliche Zunahme der Zahl der Handels⸗ registereinträge scheint ein erfreulicher Beweis zu sein für die wachsende Einsicht des Handelsstandes in den Werth, welchen die Eintragung einer Firma in das Handelsregister besitzt, nicht blos der civil⸗ prozessualischen Vortheile wegen, welche das Han⸗ delsgesetzbuch an dieselbe knüpft, sondern auch in geschäftlicher Beziehung, da die Veröffentlichungen der Einträge als Grundlage für ein Firmenadreß⸗ buch dienen können. Freilich bleibt in dieser Be⸗ ziehung noch viel zu wünschen übrig. Bei weitem nicht alle jene Firmen, welche nach dem Handels⸗ gesetzbuch Art. 15 ꝛc. in die Handelsregister einge⸗ tragen werden sollten, kommen der gesetzlichen Ver⸗ pflichtung zur Anmeldung nach und dazu kommt, daß die Frage, ob ein Geschäftsinhaber als Kauf⸗ mann im Sinne dieses Gesetzbuches zu beurtheilen ist, in vielen Fällen eine thatsächliche Frage ist, und die durch das Gesetz aufgestellten Kriterien der Art sind, daß durch dieselben Meinungsverschiedenheiten keineswegs ausgeschlossen werden.

Gläubigern

den alleinigen Ge⸗

und, falls das Pfandrecht vorbehalten

Ein wissentliches Geschehenlassen der strafbaren Handlung eines Untergebenen begründet, nach einem Erkenntniß des Ober⸗Tri⸗ bunals vom 26. Februar cr., keine Mitthäterschaft. Der Prokurist einer Manufakturwaaren⸗Fabrik hatte Waaren fälschlich mit der Firma einer anderen Fabrik versehen und zwar mit ausdrücklicher Geneh⸗ migung seines Chefs. Der Prokurist wurde in Folge dessen auf Grund des §. 287 des Str.⸗G.⸗B. angeklagt und der Leiter der Fabrik wegen Mitthäter⸗ schaft in die Anklage hineingezogen. In zweiter In⸗ stanz wurden Beide verurtheilt, indem in Be⸗ ziehung auf den Fabrikleiter der Appellations⸗ richter ausführte: „Bei dem Dirigenten der Fabrik genügt zur Mitthäterschaft schon, wenn er von dem Unternehmen seines Prokuristen Kenntniß hatte, ohne dasselbe zu hindern. Er war in seiner Stellung verpflichtet, ein in seinem Geschäfte vor sich gehendes strafbares Unternehmen zu verhin⸗ dern. Wenn er dies nicht that, so machte er sich für die Ausführung mit verantwortlich, selbst wenn er durch keine positiven Handlungen dabei mitwirkte.

Schon das bloße wissentliche Geschehenlassen war

ein unzweideutiger Ausdruck seiner Genehmigung. Indem somit die fälschlich bezeichneten Waaren mit seiner Genehmigung abgesandt wurden, war er als Dirigent recht eigentlich Derjenige, welcher die Waaren in Verkehr brachte.“ Auf die Nichtigkeitsbeschwerde des Fabrikleiters vernichtete das Ober⸗Tribunal das zweit⸗ instanzliche Erkenntniß. „Ein bloßes passives Verhal⸗ ten, ein wissentliches Geschehenlassen“ wird in dem Erkenntniß des Ober⸗Tribunals ausgesprochen, „reicht zur Feststellung des rechtlichen Begriffes der Mit⸗ thäterschaft niemals aus. vorsätzliches Handeln zu vollbringenden Strafthaten 8 die Mitthäterschaft vielmehr eine positive

ätigkeit aller zur Vollbringung der gemeinschaft⸗ lich gewollten strafbaren Handlung als Mitthäter zusammenwirkenden Personen voraus. Eine solche positive Thätigkeit ist nun zwar nicht nothwendig durch die unmittelbare selbsithätige Betheiligung jedes Mitthäters an allen sder einzelnen der zur

rfüllung des strafbaren Thatbestandes erforder⸗ lichen Ausführungshandlungen bedingt. Dieselbe kann vielmehr bei einer auf dem Zusammenwirken verschiedener, einander üben und untergeordneter, DOrgane beruhenden Vereinsthätigkeit ohne Rechts⸗ irrthum auch in ausdrücklichen oder stillschweigenden Anordnungen des die Vereinsthätigkeit leitenden Willens, selbst wenn diese Anordnungen ausschließlich durch untergeordnete, für den mechanischen Geschäfts⸗ betrieb bestimmte, Vollzugs⸗Organe ausgeführt sein möchten, gefunden werden. Allein unter diesem

ersichtlich, das Verhalten des Angeklagten noch nicht geprüft, und völlig unerfindlich ist es nach seinen Ausführungen, in welcher Weise der Angeklagte sich

Mitthäter betheiligt haben soll.“

Ueber den Verein deutscher Blecharbeiter und die bereits erwähnte von demselben veranstaltet Fachausstellung in Cassel, welche Sonn⸗ abend, den 11. Septemher 1875 eröffnet und Sonn⸗ tag, den 26. September, geschlossen wird, entnehmen wir einer zugehenden ausführlichen Mittheilung Fol⸗ endes: Ein Jahr nach Errichtung des neuen Deut⸗ 5 Reiches schloß sich in Württemberg eine größere Anzahl Blecharbeiter (Flaschner) zusammen. Der von denselben gewählte Vorstand gründete bald dar⸗ auf ein Vereinsorgan, zu dessen Redacteur der auch in norddeutschen Kreisen bekannte Techniker Fr. Stoll in Ludwigsburg bestimmt wurde. Das Organ er⸗ schien erstmals im Mai 1872 unter dem Titel: „Deutsche Blätter für Blecharbeiter.“ Gegen Ende desselben Jahres entschloß sich das württembergische Comité, einen Kongreß deutscher Blecharbeiter nach Frankfurt a. M. zu berufen, um dort über die ge⸗ meinschaftlichen Interessen des Gewerbes zu berathen. .“ 8 1

81““

Gesichtspunkte hat der Appellationsrichter, soviel

Bei den nur durch ein

auch an der fälschlichen Waarenbezeichnung als