1875 / 119 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 25 May 1875 18:00:01 GMT) scan diff

ungen.

ad I. 7 Col. 4. Die Baulänge beträgt 165,198 Kilometer. Zum Betriebe gehört noch die Zweigbahn nach dem Saarhafen bei Mal⸗ statt mit 2,268 Kilometer und die in Deutsch⸗Lothringen belegenen Strecken mit 4,82 und 0,es Kilometer Länge, so daß die Betriebslänge 172,95 Kilometer beträgt. 8 ad I. 10. Inkl. 50 Kilometer erpachtete Strecke. 8 ad I. 12 Col. 4. Am 1. Juni 1874 wurden die Strecken Horb⸗ Nagold und Calw⸗Brötzingen mit 23,58 resp. 23,85 Kilometer, am 1. August 1874 die Strecke Hechingen⸗Bohlingen mit 16,24 Kilometer, 8 15. Anguft 1874 die Strecke Leutkirch⸗Jsny mit 15,35 Kilometer uge eröffnet. 1 ad I. 12 Col. 4. Die Strecke Mannheim Mitte Station⸗ Mannheim Central⸗Güterbahnhof mit 3,82 Kilometer Länge ist am 15. September 1874, die Strecke Bruchsal⸗Rheinsheim Grenze mit 2,05 Kilometer am 23. November 1874, die Strecke Denzlingen⸗Wald⸗ irch mit 7,12 Kilometer am 1. Januar 1875 und die Strecke Ober⸗ lauchringen⸗Stühlingen mit 17,81¶ Kilometer am 22. April 1875 dem Verkehr übergeben. 6 ad I. 15 Col. 4. Durch die Rückgabe des Betriebes auf der Strecke Novéant Grenze⸗Pagny an die Französische Ostbahn ist die Betriebslänge von 867 auf 863 Kilometer vermindert. ad II. A. 1a. Col. 4. Eröffnet sind 1874: Am 15. März Ober⸗ agen⸗Dahl mit 7,12, am 1. Juni Hattingen⸗Herdecke mit 26,85, am „September Dahl⸗Brügge mit 14,25, am 1. November Bochum⸗ Wattenscheidt⸗Essen mit 15,90 und am 1. Januar 1875 Essen⸗Schalke mit 10,91 Kilometer Länge.

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ad II. A. 2a. Inkl. der Neisse⸗Brieger Bahn, Wilhelmsbahn, der Niederschlesischen Zweigbahn und Posen⸗Thorn⸗Bromberger Bahn. ad II. A. 6. Seit dem 7. September 1874 im Betriecbc. ad II. A. 7 Col. 24. Aufgebracht sind nur 4,791,300 ℳ. ad II. A. 9. Seit dem 28. August im Betriebe. ad II. B. 2 Col. 4. Am 1. Juli 1874 ist die Strecke Landes⸗ grenze⸗Zerbst, 4,58 Kilometer lang, eröffnet. ad II. B. 3 Col. 4. Eröffnet sind 1874: Am 1. Februar Senf⸗ tenberg⸗Kamenz mit 31,05 und am 1. Mai Lübbenau⸗Senftenberg mit 40,34 Kilometer Länge. Die 11,31 Kilometer lange Strecke Preußische Landesgrenze⸗Kamenz ist von der sächsischen Staatsbahn gepachtet, so daß der Berlin⸗Göͤrlitzer Bahn nur 275,80 Kilometer eigenthümlich

gehören.

ad II. B. 4 Col. 21 und 27. Exkl. 673,716 zur Verzinsung der Hamburg⸗Bergedorfer Bahnanlage ꝛc. ad II. B. 5 Col. 4. Eröffnet sind 1874: Am 1. Juli die Wan⸗ seebahn und die Strecke Biederitz bis zur Grenze bei Zerbst mit einer Gesammtlänge von 40,85 Kilometer.

ad II. B. 6 a. Inkl. Neustadt⸗E./W.⸗Wriezen, Pasewalk⸗Preuß.⸗ Mecklenburgische Grenze, Ducherow⸗Swinemünde, Angermünde⸗Freien⸗ walde a./O., Wriezen. Frankfurt a./O. 1

ad II. B. 11. Am 1. Januar 1874 eröffnet.

ad II. B. 12 Col. 4. Von der Dortmund⸗Gronau⸗ Enscheder Bahn ist am 1. November 1874 die Strecke Dortmund⸗Lünen mit 14,95 Kilometer Länge eröffnet.

ad II. B. 14 Col. 4. Am 1. November 1874 ist die 23,83 Kilo⸗ meter lange Strecke Eilenburg⸗Leipzig eröffnet.

ad II. B. 17a. Inkl. Oberhausen⸗Arnheimer Zweigbahn, Schelde⸗ und Emscherthalbahn ꝛc.

ad II. B. 17 b. Inkl. der Rheinbrücken.

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G ö . ad II. B. 192a. Inkl. Halberstadt⸗Thale, Coethen⸗ resp. Halle⸗ Vienenburg nebst Zweigbahnen, Magdeburg⸗Wittenberge, Ber in⸗Lehrte, Stendal.Uelzen und Magdeburg⸗Oebisfelde; Col. 21: inkl. der Ver⸗ zinsung der Prioritäts⸗Obligationen für Ankauf der Hannover⸗Alten bekener Stamm⸗ und Prioritäts⸗Aktien; Col. 24: inkl. 18,000,000 für Betheiligung bei Hannover⸗Altenbeken und exkl. 40,500,000 5 Pige Prioritäts⸗Obligationen, Prioritäts⸗Obligationen ersetzt sind. ad II. B. 20 a. Inkl. der Strecken Schönebeck⸗Staßfurt und Nordhausen⸗Nigxei. ad II. B. 26. Inkl. der Zweigbahnen Weißenfels⸗ Leipzig, Weißenfels⸗Gera, Zeitz⸗Leipzig, Gotha⸗Leinefelde und Gera⸗Eichicht. „ad II. B. 30 Col. 4. Durch Verkauf der Verbindungsbahn Leipzig⸗Schkeuditz an die Magdeburg⸗Leipziger Eisenbahn ist die Betriebslänge um 10, Kilometer reduzirt. ad II. B. 31 Col. 21. Inkl.: 2,625,000 Annuität auf 64 Jahre; Col. 24: inkl. 50,187,700 Kapitalwerth der Annuität. ad II. B. 33 a. Am 1. Februgr 1875 ist die Strecke Eschhofen⸗ Niederselters mit 16 Kilometer Länge eröffnet; Col. 19: inkl. des Betriebsmaterials. ad II. B. 33 b. Col. 19. Exkl. des Betriebsmaterials. ad II. B. 35 Col. 21. 960,000 Annuität auf 64 Jahre ab 5. Ja⸗ nuar 1873; Col. 24 inkl. 19,200,000 Kapitalwerth der Annuität. ad II. B. 36. Seit dem 1. Mai 1874 im Betriebe. ad II. B. 37 a. Col. 19. Inkl. 4,283,898 für Coburg⸗Lich⸗ tenfels; Col. 21 und 27: inkl. 190,438 für Coburg -⸗Lichtenfels und 110,912 Konvertirungskosten; Col. 24: excl. 4,283,898 für Coburg⸗Lichtenfels; Col. 26: Eisenach⸗Coburg⸗Sonneberg. ad II. B 38. Col. 21 und 27. Erforderlich sind; 165,000 ℳ, die garantirenden Staaten haben 60,000 zu decken.

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Landtags⸗Angelegenheiten.

Berlin, 25. Mai. In der Diskussion über den Gesetz⸗ entwurf, betreffend die Orden und ordensähnlichen Kongregationen der katholischen Kirche, im Herren⸗ hause am 22. d. M, begründete der Staats⸗Minister Dr. Falk vie Vorlage, deren Verfassungsmäßigkeit vom Grafen Hompesch und Herrn von Kleist⸗Retzow bemängelt worden war, nach dem letzt⸗ genannten Herrn, wie folgt:

Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der gegenwärtigen Vorlage glaube ich dem Vertreter der Staatsregierung, Herrn Ministerial⸗ Direktor Dr. Förster zur näheren Erörterung überlassen zu können. Gestatten Sie mir, einzugehen auf die übrigen Gesichtspunkte, die hauptsächlich bei dieser Vorlage in Betracht kommen. Die Vorlage ist das leugnet ja Niemand, eine sehr einschneidende und darum sehr ernste. Wenn sich die Staatsregierung entschlossen hat, dem Landtage der Monarchie dieser Eigenschaften ungeachtet die Vorlage zu machen, so werden Sie schon aus dieser Thatsache allein abnehmen, welch entscheidendes Gewicht sie auf die An⸗ nühme dieser Vorlage legt und daß sie daher nur bitten kann, dieser Vorlage Ihre Zustimmung zu gewähren. Es wäre im hohen Grade überflüssig, wollte ich den Ernst der Situation, in welchen wir durch den kirchenpolitischen Kampf geführt worden sind, Ihnen noch einmal zeichnen. Es genügt die einfache Verweisung auf diese klar vorliegende Thatsache Bisher hat in ihren schweren Be⸗ strebungen die Staatsregierung die Unterstützung beider Häuser des Landtages erhalten, und sie vertraut mit Zuversicht, daß sie auch in diesem Falle ihr nicht entgehen wird, um so mehr, als ein Versagen dieser Unterstützung bei dieser ernsten Vorlage und in dem gegenwärtigen ernsten Augenblicke für die ganze Ent⸗ wickelung der Verhältnisse von der ernstesten Bedeutung sein mußte. Eine solche Versagung würde mit Nothwendigkeit da⸗ hin führen, die Kraft des Gegners zu stärken und die Forde⸗ rung an die Organe des Staates zu stellen, dieser neu gestärkten Kraft mit womöglich noch energischeren Maßregeln entgegenzutreten, als den hier in Anwendung gebrachten.

Meine Herren! Es giebt noch einen anderen allgemeinen Ge⸗ sichtspunkt. Sie finden Anklänge an denselben in einer Rede, welche der heute abwesende Herr Minister⸗Präsident bei der ersten Berathung desjenigen Gesetzes, das so eben in diesem Hause von Ihnen be⸗ schlossen ist, im anderen Hause gehalten hat. Er betont, daß die Staatsregiernng den Gedanken festgehalten hat, mit dem sie in ihre Bestrebungen in diesen Kampf eingetreten ist am Anfange, nämlich den Gedanken, daß Alles das nicht geschehe, um seiner selbst willen, der Kampf nicht um des Kampfes willen, sondern allein mit dem Ziele zum Frieden, und er hat hervorgehoben, daß für die Vertreter der Staatsgewalt es nicht möglich sei, auf einen solchen einzugehen, es sei denn, daß die Staatsgesetzgebung so geordnet wäre, daß man das mit Ruhe thun könne. Ich möchte diesem Gedanken noch ein weiteres Moment hinzusetzen. Es wird Niemand in diesem Hohen Hause der Meinung sein, daß es der Staatsregierung Freude mache, auf diesem Gebiete immer wieder mit neuen Ge etzen zu kommen. Die Staatsregierung sieht ja, zu welcher Erregung derartige Vorlagen führen, nicht blos in den beiden Häusern des Landtages, sondern auch im Lande, insbesondere in der Presse einer bekannten Partei. Sie wissen eben so gut, daß eine solche Erregung ein Faktor ist, der nicht gedeihlich wirken kann für das Ganze, und daß daher die Staatsregierung den Wunsch haben muß, solche Er⸗ regung in den möglichst engsten Grenzen zu halten und auch solche Erregungen möglichst zu vermeiden, also in die Lage zu kommen, nicht immer wieder neue Gesetze dieser Art einbringen zu müssen.

ch bin nun allerdings wer weiß freilich die Entwickelung der Zukunft, die auch durch die Handlungen des Gegners bedingt wird der Ueberzeugung, daß, wenn in einzelnen Punkten, wie hier und in dem anderen Hause angedeutet wurde, die Reichsgesetzgebung ergänzend eingetreten ist, wenn einzelne Gesetze, auch ein Gesetz beschlossen ist, welches Bestimmungen derjenigen Gesetze ergänzt, die sie bereits beschlossen haben ich habe in diesem Augenblick vor Augen das Gesetz über die Vermögensverwaltung der katho⸗ lischen Gemeinden, wenn das in einer wiederholt bezeich⸗ neten Richtung ergänzt wird, dann allerdings die Staatsregierung in der Lage wäre, nach Abschluß dieser Session sich sagen zu köͤnnen: Du brauchst nicht immerfort mit neuen Gesetzen zu kommen. Und auch darum ist sie der Ueberzeugung gewesen, daß sie dieses Gese in dieser Session dem Landtage der Monarchie vorlegen müsse un den Antrag stellen müsse, daß diesem Gesetzentwurfe die Zustimmung gewährt werde. Denn, meine Herren, ohne ein Gesetz dieser Art würde die Staatsregierung den Zuftand, den sie zu erreichen wünscht, nicht erreichen können; sie würde fort und fort ihre Bestrebung dar⸗ auf richten müssen, ein solches Gesetz zur Annahme gebracht zu sehen, und zwar in einer Weise, daß es dem Bedürfnisse genügt, nicht in einer Weise, die man halb und lahm nennen muß, und die wegen vieher Halbheit und Lahmheit dazu drängt, immer wieder Neues zu⸗ zufügen. Meine Herren!

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Warum muß die Staatsregierung an dieser Auf⸗ fassung festhalten? Es wird wohl, ohne unehrerbietig gegen dies Hohe Haus zu sein, gestattet sein, einigermaßen auf die Verhand⸗ lungen des anderen Hauses Bezug zu nehmen, da sie ja in gedruckter Weise vor Augen der verehrten Herren liegen, und da namentlich Seitens der Staatsregierung dort sehr eingehende Erklärungen gegeben worden sind: also es wird erlaubt sein, einigermaßen auf diese Ver⸗ handlungen hinzuweisen. Bei meinen damaligen Ausführungen bin ich davon ausgegangen, daß es sich hier darum handele, diejenigen Hülfskräfte, die auf das Unbedingteste zur Disposition des Gegners,

den wir zu bekämpfen stehen, demselben zu entziehen. Dieser, wenn Sie wollen, rein militärische Gesichtspunkt ist es, der wie bei jener Vorlage über die Einstellung der Leistungen aus Staatsmitteln an den Klerus für die Staats⸗ regierung leitend gewesen ist. In der That, meine Herren, es sind die Mitglieder der katholischen Orden und Kongrezationen von der Beschaffenheit, die ich eben bezeichnete. Es ist ein großer Körper dem wir uns hier gegenüber befinden. Der Körper ist in verhältnißmäßig kurzer Zeit so herangewachsen, wie er herangewachsen

ist. Sie mögen auch als ihm hinzutretend erachten die Ziffern der⸗ jenigen Personen, die erst vor Kurzem von ähnlichen Bestimmungen getroffen wurden, der Jesuiten, der Redemptoristen, der Lazaristen, der Prfester. zum heiligen Geiste, und der Schwestern vom heiligen Herzen

esu, der sogenannten sacré coeur. Diese Ziffern zusammengenommen, reichten in Preußen erheblich noch über 600 hinaus. Es handelt sich also in der That nicht um eine geringe Ziffer. Daß aber die Per⸗ sonen, die diese Ziffer bezeichnet, in der That die Eigenschaft haben, die ich vorhin hervorhob, geht einfach hervor aus der Thatsache der G Abhängigkeit, in der sie sich ihren Oberen gegenüber be⸗ nden.

Sie haben zum Theil Obere, welche sich im Auslande befinden. Lassen Sie sich einzelne Beispiele anführen. Die Karthäuser haben ihren General in Frankreich, die Augustiner, Dominikaner, Franzis⸗ kaner, Kapuziner in Rom, die barmherzigen Brüder des Ordens Jo0⸗ hannes de Deo haben sich erft in neuerer Zeit unter die Aufsicht und Leitung ihres Generals in Rom begeben, die Schulbrüder und andere sind in gleicher Weise Personen unterworfen, dem Befehle von Oberen untergeben, welche dem Vaterlande, dem sie angehören, vollständig fern stehen und die vermöge ihrer Entwickelung, Stellung und sonstigen Ver⸗ hältnisse für dieses Vaterland nicht das geringste Verständniß und In⸗ teresse haben können. Dann, meine Herren, weiter, es ist zwar richtig, daß namentlich die weiblichen Kongregationen nicht unter auswärtigen Oberen stehen, sondern unter den Bischöfen. Das mag vor einem halben Jahrhundert vielleicht noch und auch vor kürzerer Zeit ein entscheidendes Moment gewefen sein, heute ist es das nicht mehr. Wir wissen, in welcher Abhaͤngigkeit nach der Konstitution des be⸗ kannten vatikanischen Beschlusses ich weiß die Nummer nicht zu nennen, ich denke, es ist Nr. 3 die Bischöfe sich im gegenwärtigen Augenblick befinden. Ich habe das, als die Frage der Schulschwestern vor drei Jahren im anderen Hause auf das Eingehendste erörtert wurde, bereits angedeutet, und was wir seitdem erfahren haben, denke ich, bestätigt diese Auffassung. Proteste allein, die wir zu hören bekommen haben in dieser Beziehung, sind keine Beweise gegen die Thatsachen, ich meine Proteste der Bischöfe, wie sie zu hören waren vor nicht langer Zeit gegenüber einer veröffent⸗ lichten Note des deutschen Reichskanzlers. Es ist aber auch eine nicht uninteressante Wahrnehmung, daß die Ordensniederlassungen in dem preußischen Vaterlande auch noch vielfältig spezielle Obere haben, die diesem Vaterlande ebensowenig angehören, wie dem deutschen. Ich habe vor mir den, wenn ich nicht irre, letzten Schematismus der Breslauer Diözese aus dem Jahre 1871; ich weiß nicht, ob im Jahre 1872 noch einer erschienen ist. In diesem Schematismus finden sich auch noch die Jesuiten. Daraus ist zu entnehmen, daß unter den Leitern der betreffenden Kongregationen und Orden sich finden Tiroler, Oesterreicher, Galizier; bei den Franziskanern sind es Hol⸗ länder; in dem Dominikanerkloster in oder bei Berlin sind es Belgier. Der Verkehr vieler dieser Orden und Kongre⸗ gationen mit Frankreich ist einer der lebhaftesten, der sich denken läßt. Es gilt dies oder galt dies bis noch vor Kurzem, unter anderen auch von Ursulinerinnen; sie tauschen ihre Novizen gegenseitig aus; die nächsten Beziehungen sind vorhanden, alles Momente, die nicht geeignet sind, die Charaktere der betreffenden Kongregationen und Ordensmitglieder zu stärken gegenüber den Weisungen ihrer Oberen. Die Macht dieser Oberen soll allerdings beschränkt werden durch gewisse Organisationen, gewisse Mittelkörper, die in den Kon⸗ gregationen und Orden statutenmäßig organisirt find; allein die Wirk⸗ samkeit dieser Mittelkörper versagt im Interesse der Einzelnen. We⸗ nigstens hat man Anderes bisher nicht gehört. Soweit sich übersehen läßt, genügen sie thatsächlich nach der einen Richtung ihrer Aufgabe nicht, nämlich nach der Richtung, nicht das Individuum zu kräftigen, sondern nur nach der anderen Richtung der Aufgabe, nur nichts der hierarchischen Gewalt zu vergeben.

Die Gehorsamstheorie hat Graf Hompesch als etwas wenig Beachtenswerthes bezeichnet. Ich hatte im anderen Hause Veran⸗ lassung, hervorzuheben, daß der Theil einer Schrift des Professors Hinschius, welcher Statutenauszüge giebt, betrachtet werden dürfe als etwas, wozu sich die Staatsregierung bekennt, weil es eben nur eine einfache Zusammenstellung des Thatsächlichen sei, nnternommen im Auftrage des betreffenden Ministers. Gestatten Sie mir nur, aus dem 10 eng gedruckte Seiten langen Theile der Schrift, der sich auf Statutenauszüge bezieht, wenige Stellen zu verlesen und Sie werden erkennen, daß es mit der Gehorsamstheorie doch noch ein klein wenig andere Bewandtniß hat, als Graf Hompesch vorhin glaubte zuge⸗ stehen zu dürfen. In dem Statut der Kongregation der Brüder von der christlichen Liebe heißt es im §. 12:

„Ihre Vorgesetzten müssen sie als Stellvertreter Gottes ansehen und denselben wie Gott selbst gehorchen. Die Statuten der Kongregation, sowie die von dem Vorsteher des Hauses vor⸗ geschriebene Haus⸗ und Tagesordnung müssen sie als eine ihnen von Gott geg ebene betrachten.“

In den Satzungen der Franziskaner⸗Tertiarier⸗Brüder vamt rge bei Aachen, welche handschriftlich vorlagen, es:

„Alles was nicht die Regel und die Satzungen ge⸗ bieten oder die Naturnothwendigkeit erheischt, wer⸗ den sie nicht ohne Erlaubniß des Oberenthun, alle dessen Befehle, die nicht gegen Gottes und der Kirche Gesetz offenbar ver⸗ stoßen was Gott verhüten wird werden sie pünktlich und hurtig ohne Widerrede und ohne Widerstreben vollziehen; keine Anord⸗ nungen des Oberen werden sie je tadeln oder dawider murren, auch kein Urtheil wider die Handlungsweise oder die An⸗ ordnungen desselben in sich aufkommen lassen, .. Er⸗ Fehlle Weisungen, Verweise von ihm mit gebogenem nie —“* Diese Worte sind in dem vorliegenden Exemplar mit Bleistift durch⸗ strichen und es ist an ihre Stelle von anderer Hand gesetzt: „größter Ergebenheit“ empfangen.“ 1 . Vielleicht, daß es dem Schreiber selbst ein wenig zu viel war, die Ergebenheit ausgedrückt zu Leden in dem Heüchhr der Kniebeugung. In den Satzungen der barmherzigen Brüder aus dem Mutterhause zu Coblenz ist zu lesen: „Der Gehorsam sieht dabei nicht auf die Person des Befe lenden, er folgt ihm nicht wegen der Ueberlegenheit seines Verstandes, 8 1

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wegen seines Alters oder seiner Verdienste, noch weniger aus Furch 1 vor seiner Macht; er sieht in dem Oberen, wenn diesem gleich alle diese natürlichen Eigenschaften abgingen, nur Gottes Stellvertreter, in seinen Geboten nur Gottes Willen, sein Gehorsam zielt auf Gott ab. So sollen also die Brüder nie vergessen, daß es Gott ist, der ihnen durch den Mund des Oberen seine Befehle giebt .. .. Bleibt es auch den untergebenen Brüdern gestatret, ihrem Oberen oder dessen Stellvertreter in aller Bescheidenheit wohlgegründete Bedenken gegen seine Weisungen vorzutragen, so muß sich doch Jeder, nachdem er dies gethan, bei seiner Entscheidung vollkommen beruhigen und seinem Willen ganz ergebenst nachkommen.“ Die Satzungen der barmherzigen Brüder in der Diözese Limburg äußern sich über die Bedeutung des Gehorsams:

„Die Tugend des Gehorsams aber besteht darin, daß man nicht blos den Befehl des Oberen in der That vollführt, sondern ihm auch mit dem Herzen und Willen innerlich beistimmt, ja sogar sein eigenes Urtheil, seine Ansicht und Ueberzeugung der des Oberen unterwirft und gleichförmig zu machen sucht, also nicht mehr fragt, wozu dies? wozu jenes? sondern sich unbedingt der Leitung des von Gott gesetzten Oberen übergiebt. Der Gehorsam sieht dabei nicht auf die Person des Befehlenden, er folgt ihm nicht wegen der

Ueberlegenheit seines Verstandes, wegen seines Alters oder wegen

seiner Verdienste, noch weniger aus Furcht vor seiner Macht, er

sieht in dem Oberen, wenn diesem gleich alle diese Eigenschaften abgingen, nur Gottes Stellvertreter, in seinem Gebote nur Gottes

Willen. Sein Gehorsam zielt auf Gott selbst. Deshalb hat all

sein Thun einen übernatürlichen Werth und sein Tagewerk bildet

eine Kette von Tugenden, mag er gleich das Unbedeutendste und

Geringste verrichten. Auch sündigt er durch diesen Gehorsam nie,

es sei denn, daß er wissentlich einem fündhaften Befehle nach⸗

kommen würde.“ Die Konstitutionen auf Seite 39: „Sie dürfen ohne Erlaubniß gar nichts thun, so unbedeutend und unwichtig es auch immer sein möge, um Gewißheit haben zu kön⸗ nen, daß sie in allen Dingen den Willen Gottes erfüllen.“ Es kommen dann die Regeln der Englischen Fräulein zu Frgfürhns am Main, unter denen Nr. 4 folgendermaßen autet:

„Eine Jede soll dafür halten, daß, welche unter dem Gehorsam lebt, müsse sich von der göttlichen Fürsichtigkeit durch die Oberin leiten und regieren lassen, gleich als ob sie ein todter Leib wäre, der sich hin und wider wälzen und legen läßt, oder als ob sie eines alten Menschen Stab wäre, der sich allenthalben und auf allerlei Weis gebrauchen läßt, wie dem, der ihn in der Hand hat,

gefällig ist.“

Meine Herren! Ich glaube, daß ich noch vierzig und mehr Stellen vorführen könnte, die inhaltlich mit dem Vorgetragenen übereinstimmen werden; und nun, meine Herren, halten Sie dem gegenüber die Verwischung der Bedeutung der Gehorsams⸗ theorie wenn ich so sagen darf die wir aus dem Munde des Herrn Grafen Hompesch gehört haben. Halten Sie weiter dazu, daß mit dieser Gehorsamstheorie auf das Engste verbunden sind und die⸗ selbe unterstützend wirken die Vorschriften über das Gelübde, über die Rückhaltung von der Familie, über die Beseitigung jeder Einzel⸗ freundschaft, wie ich das schon im anderen Hause betont habe und hier wieder betonen muß, über die Rückhaltung von jeglichem Verkehr mit der Welt, insofern der Verkehr nicht gefordert wird durch die Ausübung des Berufes, das Verbot und die Kontrole der Lektüre, die reichlich vorkommende Beichte, die Religionsübungen, die Kasteiungen, die Exerzitien und ich denke, meine Herren, Sie werden nicht mehr bestreiten mögen, daß die Behauptung der Staats⸗ regierung richtig ist, daß diejenige Macht, mit der sie kämpft, an den Orden und Kongregationen ihre brauchbarsten Werkzeuge hat. Meine Herren! Es ist von mir in dem anderen Hause Einzelnes angeführt worden, woran man sieht, wohin die Verwendung dieser Ordens⸗ und Kongregationsmitglieder durch ihre Oberen führt. Ich darf mich dar⸗ auf wohl berufen, und auch wenn auch von einem anderen Stand⸗ punkte aus das Wort für mich anziehen, welches vorhin hervorhob: An ihren Früchten werdet ihr sie erkennen.

Meine Herren! Es klang in der Rede des Herrn Grafen von Hompesch hente ein Ton durch, den ich wohl auch anderwärts schon

abe anschlagen hören, ich meine die Behauptung, daß es sich hier um einen Eingriff einer protestantischen Regierung in die innersten Angelegenheiten der katholischen Kirche handle. Nun, meine Herren, der Herr Graf hat selbst schon angedeutet, daß sich die Behauptun nicht halten ließe, es seien die Kongregationen absolut und immer

der christlichen Schulbrüder lauten

mit der Kirche verbunden gepesen, und wenn diese Behauptung nicht ist

bestritten werden kann, so ferner die andere gewiß ein

richtige, daß sie eben wohl an die Kirche organisch geschlossene Verlautbarungen des katholischen Lebens sind, aber eine nicht wesentliche Organisation der Kirche, denn es lehrt ja die katholische Kirche, daß alle ihre Lehren immer vorhanden waren, wenn auch allenfalls einmal nicht immer auegesprochen, daß ihr Wesen von Uranfang an dasselbe war und eine Wandlung nicht erfahren hat. Nun, meine Herren, ich glaube aber auch, daß die Ausführung des Herrn Grafen von Hompesch in der Richtung, daß der Staat, wenn er auf Grund des Artikel 15 die Orden in dieser Weise en und verbiete, den Einzelnen hindere, sein religiöͤses Bedürfniß zu be⸗

friedigen, unrichtig ist. Es liegt hier vielmehr der einzige Punkt vor, in dem ich mit Herrn von Kleist vollkommen über⸗ einstimme: es bedarf das Individuum, wenn es den göttlichen, den evangelischen Räthen um diesen herkömmlichen Aus⸗ druck beizubehalten, nachkommen will, in der That nicht des Klosters; es kann diese Pflichten erfüllen auch anderwärts und es ist deshalb diesem Gesetzentwurf nicht der Vorwurf zu machen, daß er die einzelnen Individuen in ihren religiösen Uebungen be⸗ schränkte. —,

2—2

(Fortsetzung in der zweiten Beilage.)

welche gekündigt und durch 4 ½ Lige 8

Herr von Kleist

Zweite Beilage

Mahp WI Mh

8⸗-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats

Berlin, Dienstag, den 25. Mai

(Fortsetzung aus der ersten Beilage.)

Was aber den andern Standpunkt betrifft, der von Seiten des Herrn Grafen von Hompesch angedeutet wurde, nämlich das Vorgehen einer protestantischen Regierung, so möchte ich Sie doch bitten, sich vor allen Dingen daran zu erinnern, daß die Vor⸗ gänger, die gesetzgeberischen Vorgänger auf diesem Gebiet überall katholische Regierungen waren, die Regierungen von Staaten sogar, in denen allein die katholische Konfession das Recht auf Anerkennung hatte. Erinnern Sie sich an die Thätigkeit Spaniens, erinnern Sie ch an die allerdings in neuerer Zeit unter veränderten Verhältnissen wieder aufgenommene Thäͤ⸗ tigkeit Italiens. Und ich kann das Beispiel auch hier nicht uner⸗ wähnt lassen, dessen ich schon in dem andern Hause Erwähnung that, das erst im Dezember vergangenen Jahres erlassene Gesetz der Re⸗ publik Mexiko, dessen Bestimmungen gegenüber 8 Gesetz⸗ entwurfe ganz anders eingreifend und schlimm sind, so daß, wenn man sie mit einander vergleicht, man zu der Ueberzeugung kommen muß, man verfahre hier mit paritätischer Milde und es sei ein hohes Un⸗ recht davon zu sprechen, da) die protestantische Regierung eingreifen wolle in die katholische Kirche. Meine Herren! Die Regierung unseres Staats will nur zurückweisen, was mit dem Wahle des Staats un⸗ verträglich ist. .

Nun, meine Herren,⸗ ist uns gesagt worden, und ich habe es, eigentlich etwas überraschend empfunden, es leide unter diesem Gesetz auch die evangelische Kirche; und warum? Weil verschwinden würde das Beispiel der barmherzigen Schwestern und damit die Thätigkeit und der Eifer der Diako⸗ nissinnen. Nun, meine Herren, muß ich aber sagen, der Gesetzent⸗ wurf will ja gar nicht die barmherzigen Schwestern verschwinden machen. Dann ist geäußert worden, nur durch die Jesuitenmissionen seien andere heilsame Einrichtungen in der evangelischen Kirche die Generalvisitationen ins Leben gerufen worden und nachdem diese Jesuitenmissionen geschwunden, seien auch solche wieder einge⸗ gangen. Meine Herren! So sehr abweichend von mir Herr von Kleist als Vertheidiger der evangelischen Kirche in seinem Sinne eintritt, hier erlaubt er mir aber doch wohl auch von seinem Stand⸗ punkte aus zu sagen, daß solche Ausführungen doch eine arge Klein⸗ müthigkeit beweisen, in Bezug auf die Bedeutung der evange⸗ lischen Kirche, die Kraft und Bethätigung ihrer Heilswirkung, eine Kleinmüthigkeit, der ich mich nicht theilhaftig machen kann und die ich auch in diesem Hause nicht zu finden hoffe.

Meine Herren! Als die⸗Verhandlungen über diesen Gesetzentwurf in dem anderen Hause bereits abgeschlossen waren, hat sich ein ange⸗ sehener katholischer Geistlicher bewogen gefunden, seine Meinungen über diesen Entwurf der Staatsregierung vorzutragen. Ich bemerke, der Mann ist nicht Altkatholik, und ich schicke weiter voraus, sein Lebensweg und seine Stellung hat ihn befähigt, reiche Erfahrungen gerade auf dem Gebiete zu machen, um welches es sich gegenwärtig handelt. Der Graf von Hompesch trug unter Zustimmung des Herrn von Kleist vor, all und jeder Katholik werde durch dieses Gesetz ver⸗ letzt bis in das Herz. Und nun gestatten Sie mir, aus dem Prome moria Ihnen einige Stellen vorzulesen. Es beginnt mit den Worten:

Der vorstehende Gesetzentwurf kommt sehr spät, aber noch nicht zu

spät. Er ist ein heilsamer Damm gegen die Ueberfluthung des

Reiches, des Staates, der Gesellschaft und der modernen Bildung

und Gesittung durch die immer höher und dreister gehenden Wogen des ultramontanen Fanatismus, der in den Klöstern die fruchtbarsten Pflanzenstätten gefunden, und der durch sie am wirksamsten in alle

Schichten der katholischen Gesellschaft getragen ist. Ja, durch ihr

Wirken, das scheinbar oft nur der Humanität und der geistlichen Charitas zu dienen schien, während es meist ultramontanen Neben⸗ zwecken und Sonderinteressen diente, und das in demonstrativer und ostensihler Weise mitunter patriotische Farben zeigte, während es um so sicherer und entschiedener im Geheimen dem ultramontanen Banner folgte, gewannen sie viele arglose Protestanten für ihre Zwecke und täuschten nicht wenige Staatsbeamte, so daß diese, be⸗ stochen durch den äußern Schein, ihren nichts weniger als patrio⸗ tischen und reichstreuen Bestrebungen Vorschub leisteten. Es ist dann weiter gesagt, und dies ist ja ein Moment, welches dem Herrn Grafen von Hompesch wohl entgegenzuhalten wäre, wenn er die starke Vermehrung der Ordens⸗ und Kongregationsniederlassungen seit Anfang der fünfziger Jahre zu erklären sucht, denn daß es in der That gerade die erste Hälfte oder die Mitte der fünfziger Jahre war, seitdem diese Vermehrung stattgefunden hat, das beweisen die in den Motiven auf der ersten und zweiten Seite ausgeführten Ziffern auf das Eklatanteste und Schlagendste. Es wird geäußert: „der Aufschwung und die durchaus fanatische, ultramontane Rich⸗

lfung der Klöster in Preußen datirt seit Aufnahme der Jesuiten in

unser Vaterland.“

8 Anfangs der fünfziger Jahre war es, daß die Jesuiten unser Vater⸗

land wieder betraten und ihre Missionsthätigkeit auf den Kanzeln begannen in der bekannten Weise, die anlockte und anreizte, sie, zu hören und bei den Wallfahrten und Prozessionen, gerade in diese Zeit, in die Jahre 1852 und 1853 fallen die ersten Emanationen der Fnsttstt Thätigkeit, und dann kam die erwähnte Entwickelung, die lusbreitung der Niederlassungen der verschiedensten Orden und Kon⸗ gregationen. Der aewcs fährt fort:

von denen bekannt ist, daß sie nach Deutschland an Mitgliederzahl und an

8s eigenen in iederlassungen mehr zu genommen haben, als in allen übrigen Ländern zusammen. ie Söhne Loyolas übertrafen an Einfluß, Macht und Reichthum bald alle anderen Orden und Kongregationen hbei uns, und nöthigten diese, um ihren Kredit zu bewahren, sich ausdrücklich ihrer Leitung

nd Führung zu übergeben. Die Jesuiten wurden durch ihre Missionspredigten nicht nur die Lehrer. und Meister des katholischen Laienvolkes durch ihren Einfluß in Rom, ihre Beziehungen zu den geistlichen und weltlichen Behörden und durch ihre geistlichen Uebungen die Herren des Klerus, sondern als Beichtväter, Exerzitien⸗ meister und Rathgeber erlangten sie auch in fämmtlichen Klöstern einen durchaus maßgebenden Einfluß und eine unbeschränkte Herr⸗ schaft. ast sämmtliche Frauenklöster und die meisten Manns⸗ klöster ließen sich jährlich ein und mehrmals von den Jesuiten⸗ vätern Exerzitien geben und behielten sie wochenlang in ihren Be⸗ hausungen. Orden für die Krankenpflege blieben nicht zurück und die Ursulinerinnen und andere Lehrschwestern waren rein vernarrt in die jesuitische Leitung. . 1 Bei den Aufnahmen über die zum Zweck der Ausführung des sogenannten Jesuitengesetzes zutreffenden Maßregeln haben wesent⸗ lich betheiligte Staatsbeamte auch auf das Bestimmteste ausge⸗ sprochen, die Jesuiten hätten ihren Einfluß und damit ihren Geist in sehr viele Orden und Kongregationen hineingetragen.

Meine Herren! Derartige, anderweitig unterstützte Anführungen eines katholischen Geistlichen bezeugen doch, daß die Gieße und der Ernst, mit der die Staatsregierung die Entwickelung dieses Kongre⸗ gations⸗ und Ordenswesens ins Auge gefaßt hat, sehr wohl begrün⸗ det ist. Erinnern Sie sich doch, daß es die Gesetzgebung des Reichs gewesen ist, die das Wort sprechen mußte: fürder dürfen die Jesui⸗ ten und ihre Verwandten nicht mehr in dem Deutschen Reiche ge⸗ duldet werden. Wenn man derartige Erfahrungen macht, wenn man derartige Statuten vor Augen hat, wie ich sie Ihnen vorzutragen mir gestattete, dann werden Sie allerdings wohl geneigt sein, den Be⸗ griff der Jesuitenverwandtschaft etwas weiter auszudehnen, als er im Sinne des Reiches zu fassen war.

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*— seines vfkerhörten und gaänz übertriebenen Wuchern

———

Meine Herren! Der Verfasser spricht, wie ich bereits vorgetra⸗ gen habe, wiederholt von dem Ultramontanismus; er sagt:

Der hier gemeinte Ultramontanismus ist theils religiöser Fana⸗ tismus mit seiner Unduldsamkeit gegen Andersgläubige, ja selbst gegen Glaubensgenossen, wenn ste nicht in allen Dingen mit ihm nüher theils Aversion gegen den preußischen Staat und das Deutsche Reich und theils Ueberhebung der Papstmacht auf Kosten des Staates und seiner Fürsten und freisinnigen Institutionen.

Er fährt fort: 8 8 Nun sei es weit entfernt, den einzelnen Klosterbruder oder die ein⸗ zelne Klosterfrau einer solchen bewußten ultramontanen Gesinnung oder Handlungsweise anzuklagen, aber

Und das ist das, was die Staatsregierung immer behauptet hat:

der Einzelne kommt bei der Richtung der Gesammtheit und bei der Leitung durch die meist ausländischen Führer, die mehr oder weni⸗ ger ihre Direktive aus Rom resp. bei den Jesuiten holten, nicht in Betracht.

Ich darf mit folgenden Sätzen aus dieser Denkschrift schließen:

Das Ordens⸗ und Kongregationswesen in Peutzen ift n⸗ en

jan eine wirkliche

Krankheit nicht nur für den Staat, sondern auch für die Religion und Kirche geworden. Da sich die Letzteren auch heut nicht dieses

Ueberwucherns des Klosterwesens erwehren und seinem schädlichen Treiben, in dem sich die einzelnen Kongregationen mitunter eine widerliche Konkurrenz machten, steuern konnten, so war es natürlich, daß endlich der Staat einschreiten mußte. Dies thut er durch den neuen Gesetzentwnrf. Durch den Fall der Klöster im Allgemeinen, die in keiner Weise verstanden haben, der Neuzeit Rechnung zu tragen, und sammt und sonders mehr für ultramontane Sonder⸗ interessen, d. h. für Ausbreitung des religiösen Fanatismus, Förde⸗ rung der Papstmacht, Schädigung der Staats⸗ und Reichsinteressen, für Stärkung der vaterlandslosen Elemente, thätig waren, als für „humanitäre patriotische, wirkliche Charitas und Bildung, und Ge⸗ sittung fördernde Zwecke, verlieren Staat und Gesellschaft weniger, als sie gewinnen, zumal die krankenpflegenden Kongregationen und Orden unter gewissen nothwendigen Bestimmungen fortbestehen können.

Nun, meine Herren, es war doch wohl nöthig, auch von einem katholischen Standpunkte aus eine solche Stimme zu hören.

Die Ausnahmen, welche der Entwurf Ihnen vorschlägt, haben ihm, wie im anderen Hause auch hier den Vorwurf zugezogen, daß er doch das Richtige nicht thue; wenn seine Anschauungen wahr seien, dann müßte tabula rasa gemacht werden nach jeder Richtung. Nun, meine Herren, für das Staatsleben ist derjenige Faktor in dem Kongre⸗ gationswesen, der zunächst am Ernstesten ins Auge gefaßt werden muß, derjenige, der sich mit Schule und Unterricht befaßt; auf diesem Gebiete dürfen die Beeinflussungen, wie sie jetzt vorhanden sind, nicht bestehen bleiben. Dies ist der wahre Grund gewesen, weshalb die Staatsregierung dazu schritt, vor einigen Jahren Mitglieder der Orden und Kongregationen nicht mehr in den Unterricht der öffent⸗ lichen Schulen, der Volksschule, eintreten zu lassen und die darin Befindlichen zu entfernen. Dies ist auch der Grund, weshalb der Entwurf hier nur Uebergangsbestimmungen trifft. Während sonst ja wohl immer betont wird, es sei gut, neue und einschneidende Be⸗ stimmungen nicht mit aller Schärfe und Schroffheit sofort wirken zu lassen, sondern Uebergangsvorschriften zu treffen, wie das hier ge⸗ schieht, da heißt es jetzt: diese Uebergangsbestimmung, diese über⸗ gehende Berücksichtigung also nur der thatsächlichen Verhältnisse be⸗ weist, daß das ganze Prinzip falsch ist.

Meine Herren! Ich denke, die einfache Anführung dieser That⸗ sachen wird Ihnen zeigen, daß die Argumentation, der Ausnahmen wegen sei der Entwurf und das Prinzip, das ihm zu Grunde liegt, unberechtigt, hinfällig ist. Aber es gilt Gleiches auch für die anderen Orden und Kongregationen, die weiter geduldet werden sollen, deren Existenz nicht angefochten wird, ich meine die Orden, welche der Krankenpflege ausschließlich gewidmet sind. Es ist die gerechte Er⸗ wägung der verschiedenen in Betracht kommenden Interessen, die diese Ausnahme diktirt hat, eine Erwägung, die uns sonst auch immer als das richtige Vorgehen des Gesetzgebers empfohlen, hier aber als unzu⸗ treffend kritisirt wird. Meine Herren! Die Staatsregierung befindet sich diesen Orden und Kongregationen gegenüber in der Situation, daß sie anerkennen muß: „aus ihnen erwächst dem Staat die geringste Gefahr“, denn ihr ernstes Tagewerk nimmt im Großen und Ganzen die Kraft des Einzelnen so in Anspruch, daß sie für andere Zwecke wesentlich nicht mehr ausreicht. Aber, meine Herren, es kommt auch noch ein Anderes hinzu: Es ist ja Vorsorze getroffen, daß, wenn die billige Berücksichtigung der Verhältnisse, die hier eintreten soll, dem Staate nachtheilig würde, dieser Nachtheil beseitigt wird. Es ist vorge⸗ schrieben, daß eine je den betreffenden Verhältnissen eroende Beaufsichtigung dieser Orden und Kongregationen, wie sie jetzt auch schon wenigstens nach manchen Richtungen hin beansprucht werden darf nach der Lage der jetzigen Gesetzgebung eintreten solle und daß, wenn mit dieser Aufsicht zu keinem Ziele zu kommen ist, oder wenn sich in der That Schäden herausstellen, die das von der Staats⸗ regierung zu vertretende Gemeindewesen gefährden, daß dann auch eine Schließung und Auflösung eintreten kann. 1

Nun, meine Herren, dem wollen sich nun, wie das Herr Graf Hompesch eben proklamirt hat, und wie wir das ja auch in den verschiedensten öffentlichen Blättern zu lesen bekommen haben, die Genossenschaften nicht unterziehen, weil sie meinen, es könnte mög⸗ licherweise von der Staatsregierung, die der verehrte Herr „miß⸗ wollend“ genannt, weil sie nur die Gesetze treu ausführt, es könnte von der Aufsicht ein Zustand zu erwarten sein, der in der That ihre christliche Liebesthätigkeit hindere. Der Herr Graf von Hompesch

agt, einer solchen Aufsicht, die möglicherweise den Charakter der Hat. infiche hat, dürften sich diese DOrden und Kongregationen nicht unterwerfen; darum sollen sie lieber ihr christliches Werk einstellen. Ja, meine Herren, ist diese Argumentation nicht geeignet, zu einem ganz andern Rückschluß zu führen, nämlich zu dem Rückschluß, daß es diesen Kongregationen nicht sowohl auf die heilige Aufgabe, die sie zu erfüllen haben, auf die Krankenpflege ankommt, als vielmehr auf die Weise, wie sie die Erfüllung gerade wollen, nämlich als Werk⸗ zeuge des ultramontanen Klerus.

Ich glaube, in der Richtung muß man eher folgern, als in der Richtung, wie Graf von Hompesch gefolgert hat. Und zwar muß man dies um so mehr, als die Beschuldigung, es werde die Aufsicht eingreifen in das innerste Wesen, als werde sie eingreifen in die Ordensregeln, an die sie durch Gelübde gebunden find, eine bisher durch nichts bewahrheitete ist; ja, durch die Bestimmung dieses Ge⸗ setzes wird sie gekennzeichnet als eine solche, die man nicht für die richtige halten kann. Die Niederlassungen der Kongregationen, id est, wie sie als Orden und Kongregationen sind, sollen bis auf Weiteres erhalten werden, so lange sie sich nicht staatsgefährlich zeigen. Also von einem Eingriff in das innerste Wesen ist keine Rede. Der Entwurf sagt ja weiter, es sollen in die bestehenden Stationen auch noch Novizen aufgenommen werden dürfen unter Zustimmung allerdings derjenigen Minister, die das Gesetz auszuführen haben. Diese Bestimmung ist aus keinem andern Grunde da, als um die individuelle Freiheit der betreffenden Personen u wahren, wie unser Allgemeines Preußisches Landrecht es 1.h, ausspricht in Bcng auf jedweden Orden. Nichts Anderes sagen die Paragraphen. Warum denn solche schwarze Bilder an die Wand malen und blos vor Möglichkeiten die Büchse in das Korn werfen, und den Beruf, der als ein so veälger gezeichnet ist, verlassen, wenn nicht andere Bestimmungsgründe dafür

S mit

Erfahrungen, die der von mir in Bezug genommene Geistliche kon⸗ statirte, der eggerung auch konstatirt sind durch die weltlichen Be⸗ hörden, nämlich daß unter dem Interesse des Ordens und der ongregationen doch da und dort und vielleicht auch öfter das Interesse des Instituts, der Krankenanstalt der Orden und Kongregationen wirklich leidet; weil in der That die zit starke Förderung des Kongregationswesens mannigfach in den Vor⸗ dergrund tritt, weil erfahrungsmäßig die Neigung, solche Anstalten zu extendiren und neue Niederlassungen zu gründen, ehe für die alten in rechter und nothwendiger Weise gesorgt ist, durch Beispiele belegt ist; weil die Willkür oft der Orden und Kongregationsorgane gegenüber den Aerzten einer solchen Anstalt die energischste Unterdrückung bedarf und es nicht blos genügt, durch Revision im einzelnen Falle besonderes Material zu schaffen, was freilich auch manchmal Schäden heraus⸗ stellt, wie beispielsweise berichtet ist, daß einer Irrenanstalt die Schließung angedroht werden mußte, weil man mit Anwendung von Zwangsmitteln weit über alle psychiatrisch zulässigen Mittel hinaus⸗ gegangen war. Das sind solche Punkte, die unter Aufficht kommen, nicht aber solche Gesichtspunkte,die herausklangan -aus der ⸗he⸗det— Grafen von Hompesch. Meine Herren! Ich bin genöthigt, zum Schlusse noch auf einen Punkt zu kommen, den ich im anderen Hause beantwortend berührt haben würde, aber dort nicht berühren konnte, weil ich, als die be⸗ treffende Angabe gemacht wurde, mich nicht in dem Sitzungssaale des auses der Abgeordneten befand. Dort hat ein Herr Abgeordneter, r. Röckerath, wie die stenographischen Berichte zeigen, sich auf gewisse Zeitungsartikel berufen, die in einer Nummer der Berliner Börsen⸗ zeitung vom 24. April und in einer Nummer der Deutschen Landes⸗ zeitung vom 28. April gestanden hätten, und in welchen unter Be⸗ rufung auf Gutachten, welche im Kultus⸗Ministerium aufgestapelt, auf Berichte über die Thätigkeit der barmherzigen Schwestern, welche im verflossenen Winter eingefordert worden seien, hervorgehoben sei: Es werde den barmherzigen Schwestern ich gebrauche den Aus⸗ druck allgemein vorgeworfen, auch die Sucht des unverheiratheten Personen des anderen Geschlechts in vertrauliche erührung zu kommen, sei es, welche zum Berufe der Krankenpflege dränge. Aus diesen Angaben des Herrn Röckerath hat man in öster⸗ reichischen Zeitungen, die man mir freundlicher Weise, strotzend von Beleidigungen einsandte, ich nenne hier den Prager Beobachter den weiteren Satz gemacht: „der preußische Kultus⸗Minister hätte dieses Moment in den es henqlnge angeführt,“ doch wohl um zu beweisen, welcher Aufsicht die barmherzigen Schwestern bedürfen. Es ist in dem betreffenden Artikel auch noch Bezug genommen worden speziell auf die Stadt Düren, und da der Herr Abgeordneter der Stadt Düren ist, so hat er bemerkt, daß die Dürener Aerzte sich sehr beschwerten, daß man ihnen ein solches Urtheil in den Mund gelegt und sich dadurch gedrängt gefühlt, die Staatsregierung zu fragen, ob das wahr wäre. Dort konnte ich ihm nicht antworten, hier kann ich es. Es ist von Anfang bis zu Ende eine böswillige Er⸗ findung, und ich setze hier hinzu, auch damit es jener Herr lesen möge eine Erfindung, von der ihm meiner Meinung nach der be⸗ treffende Artikel selbst die unbedingteste Ueberzeugung geben mußlte. Denn, was er nicht für nothwendig hielt, mitzutheilen in dem an⸗ deren Hause, das ist doch von einiger Bedeutung. Es fängt bei⸗ spielsweise der Artikel in der Börsenzeitung folgendermaßen an: „Die Ultramontanen zeigen jetzt Angesichts der neuesten gegen sie gerichteten Gesetze einen wahren Galgenhumor. Der „Ger⸗ mania“ folgt das Wiener „Vaterland’, ich brauche nur den Namen zu nennen das einen Artikel von der Nordsee enthält, aus welchem wir zur Belustigung unserer Leser hier einige Stellen folgen lassen.“ 8 Da kommen denn in dem Artikel des Wiener „Vaterland“ die⸗ jenigen Dinge vor, die der Abgeordnete vorgelesen hat, und die darauf hinweisen, daß im Kultus⸗Ministerium ein derartiges Material gesam⸗ melt sei. Der Herr hat auch den ganzen Artikel vor Augen gehabt, denn er sagte: es kämen noch interessante Mittheilungen über den Mi⸗ nister von Kameke darin vor, aber das gehöre nicht zur Sache, das wolle er nicht erwähnen. Schade, daß er es nicht gethan hat, dann würde ihm der Charakter dieses nichtswürdigen Artikels deutlich geworden sein, nämlich dahin, daß er vollständig erlogen war. Es heißt nämlich: * Wir finden solche Berichte d. h. in den Akten des Kultus⸗ Ministeriums einem förmlichen Antrage auf Unterdrückung der barmherzigen Schwestern, besonders der grauen, zu Grunde gelegt. Wir finden dann aber auch einen Protest gegen diese Barbarei. Der Hrene ist vom Kriegs⸗Minister von Kameke unterzeichnet und kurz und bündig etwa so formulirt: „Wenn die Herren die katho⸗ lische Krankenpflege abschaffen, dann mögen sie selbst und allein die nächsten Kriege führen!“ Sie wissen, daß man für solche Even⸗ tualitäten an höchster Stelle in Berlin stets ein feines Gehör hat, ein feineres wenigstens als für die ununterbrochenen Gewissens⸗ schreie von Millionen Katholiken. Natürlich mußte der famose Dr. Falk seine prächtigen „Barmherzigkeits“⸗Berichte wieder in den Kasten schieben. Das Interesse des Krieges diktirte ein gebiete⸗ risches „Sie bleiben“, nämlich die grauen ꝛc. Aber wie lange? Wer kann das sagen! Wer weiß denn auch zu saßen wie lange von Kameke bleibt?! Hoffentlich kommt dann oigts⸗Rhetz daran; zwei Unteroffiziere sans peur et sans reproche, die Voigts⸗Rhetz und Falk, die lassen sich wenigstens im Dienste ab⸗ nutzen. Ja, wenn Kameke so brauchbar gewesen wäre, aber Arnim sches Holz! zu spröde!“ 1 Nun, meine Herren! auch das sind Hülfsquellen, die im ander Hause benutzt werden, gegen die Staatsregierung benutzt werden, gegen den auch hier so viel angefeindeten Kultus⸗Minister zur Dar⸗ stellung der Tendenzen, die die Staatsregierung mit solch einer Vor 3 lage verfolgt, und darum, meine Herren, ist es auch nicht blos Lin persönlicher, sondern ein objektiver Gesichtspunkt gewesen, diese Ar der Angriffe hier einmal Fe ihrer Nacktheit zu würdigen ohne Argumentation, lediglich durch Vortrag der Diss. Ich wiederhole, meine Herren, eine solche Rücksicht ist für die Aufsichtsfrage nicht vorhanden, die Rücksichten, die ich gekenn⸗ zeichnet habe sind dieienigen, die in der That die allein maßgeben den sind, Rücksichten, die es vollkommen unbegründet machen, Seitens der Mitglieder der Kongregationen und Orden, die sich der Krankenpflege widmen, jetzt ihre Häuser zu verkaufen oder Schulden aufzunehmen, damit nichts mehr gefunden werde von ihrem Vermögen Mir bleibt aus der Rede des Herrn Grafen Hompesch nur noch ein einziger Punkt übrig, das ist die Vermögensfrage des §. 4.

allen denjenigen Fällen, in welchen eine * Person, die kein Korporation ist, also eine Krankenanstalt, eine Eigenthümerin des Vermögens ist, ändert dieses Gesetz gar nichts; für diese recht zahlreichen Fälle wird auf die allgemein Fesetzlichen Bestimmungen hingewiesen. Für diejenigen Fälle, in weichen eine einzelne Person die nominelle Eigenthümerein des Vermögens ist, ändert das Gesetz auch nichts, und diese Fzälle sind auch sehr zahl⸗ reich, denn die wenigsten Niederlassungey der Kongregationen haben Korporationsrechte, zumeist ist auf dee Oberen, auf den bischöf⸗ lichen Stuhl oder auf irgend einey Dritten das Eigenthum ge⸗ schrieben. Es trifft die Vorschrift des §. 4 nur diejenigen Fälle, in welchen in der That Vermoͤgensvosekte einer Korporation zustehen, die Ordensniederlassung oder Kongregationsniederlassung ist, und das isi eine kleine Zahl, es ünd nur diejenigen Kongregationen und Orden, die bestanden vor der Säkularzsation, die wenigen, die bis zum Jahre 1848 Korporationsrechte erhielten, und die noch wenigeren, die abuss

vorhanden wären? Meine Herren! Eine Aufsicht allerdings bedürfen auch diese Kongregationen und Orden. Sie hedürfen sie, weil die

dieses selbe Recht empfingen, als die Verfassungsurkunde bereit⸗, den

Meine Herren! Die Sache ist eine ganz außerordentlich einfache. SZII

aissenanstalt u. s. w,