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wurde, enthält noch merkliche Ungewißheiten.
183678]
Staatsanwaltschaft vom 1. April 1875 enthaltenen Thatsachen und Gesetzesstellen ist gegen folgende
Farl Friedrich Böhm aus Guben, 15) den Emil
Kteis Sorau i./L., 20) den Gustav Adolf Henschel
den Carl! Christoph Bernhard Gottlieb Klubescheid
Berlin, den 26. Mai.
Die vorgestrige Nummer des gers“ brachte die folgende Mittheilung: “
„Die Nachricht, daß mit Bezug auf das französische Cadresgesetz ein Rundschreiben an die Kaiserlichen Missionen im Auslande von Seiten des Auswärtigen Amtes erlassen worden, ist in der „Norddeutschen Allgemeinen Zeitung“ als unbegrün⸗ det bezeichnet. Gleichwohl hält der Verbreiter dieser Nachricht an der Existenz eines derartigen Rundschreibens fest. Andere Blätter nehmen an, daß in irgend einer andern Form die Vertreter Deutschlands mit Instruktionen dieserhalb versehen worden und daß hierin der eigentliche Grund für Kriegsbefürch⸗ tungen zu finden sei. —
Alle derartige Behauptungen und Andeutungen sind völlig und gänzlich unbegründet.“
Diese Notiz druckte die „Königlich privilegirte Berlinische Zeitung von Staats⸗ und gelehrten Sachen“ (Vossische Zei⸗ tung) gestern ab, jedoch mit Hinweglassung der beiden letzten Zeilen, indem sie zugleich an die von ihr verstümmelte Mittheilung eine scharfe Polemik gegen die Redaktion des Deutschen Reichs⸗ und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeigers knüpfte.
setzt das genannte Blatt diese Polemik fort und ver⸗ steigt sich dabei sogar zu der Behauptung, daß der „Post“, welche jene Mittheilung vollständig aus unserem Blatte übernommen hatte, das „unangenehme Malheur passirt“ sei, dem Reichs⸗ und Staats⸗Anzeiger ein Dementi entlehnt zu haben, von welchem derselbe auch nicht eine Silbe enthalte.
daß die in Rede stehenden beiden Zeilen in fämmtlichen Exemplaren des „Reichs⸗ und Staats⸗Anzeigers“, also auch in dem von der „Voss. Z.“ benutzten, zum Abdruck gelangt sind, und daß sämmtliche übrige Blätter, welche die Notiz wieder⸗ gegeben, auch die qu. Schlußzeilen reproduzirt haben.
Wenn hiernach die Redaktion des erwähnten Blattes einen Artikel zum Gegenstand wiederholter Angriffe macht, den sie nicht einmal bis zu Ende gelesen hat, so dürfen wir wohl er⸗ warten, daß sie in der nächsten Nummer des Blattes ihren Lesern eine Darlegung des wahren Thatbestandes nicht vorent⸗ halten werde.
Die in den Zeitungen vielfach verbreiteten Mittheilungen von einer großen Uebereinstimmung vorläufiger französischer Re⸗ sultate der Beobachtungen des Venus⸗Durchganges mit den Resultaten anderer Ermittelungen, betreffend die Ent⸗ fernung der Sonne, insbesondere mit den Ergebnissen der neuer⸗ dings in Paris von Cornu ausgeführten Bestimmung der Licht⸗ geschwindigkeit, können zunächst keinerlei Werth beanspruchen. — Es wird einer Arbeit von 1—2 Jahren bedürfen, bis die Ergeb⸗ nisse des Venus⸗Durchgangs zur Reife gebracht sein können. Auch die Bestimmung der Sonnenentfernung durch die Messung der Lichtgeschwindigkeit, wie sie neuerdings von Cornu ausgeführt Es scheint sogar, als ob dasjenige Resultat dieser letzteren Messungen, welches
von Paris aus neuerdings in vermeintlicher glänzender Ueber⸗ einstimmung mit dem gänzlich werthlosen vorläufigen Resultate
„Reichs⸗ und Staats⸗Anzei⸗
Wir. be aründen r. de. gegenühe deraaf. Iaasto w
einzelner Venusbeobachtungen veröffentlicht worden ist, an sich bei näherer Prüfung die unwahrscheinlichere und weniger halt⸗ bare von zwei möglichen Versionen sein wird.
88
Khegter.
Wie fruher hat die General⸗Intendantur der Schau⸗ spiele auch in diesem Jahre und zwar Montag, den 24. Mai, eine Vorstellung veranstaltet, deren Ertrag der Unterstützungskasse des Vereins „Berliner Presse“ zuzufließen bestimmt war. Das Pu⸗ blikum bestand, wie erklärlich, zum größten Theile aus Freunden und Berufsgenossen der Mitglieder des Vereins, und war es daher na⸗ türlich, daß beiden neu aufgeführten Stücken von vorn herein eine günstige Stimmung entgegengebracht wurde, und zwar um so mehr, als dieselben zwei Berliner Schriftsteller zu Ver⸗ fassern hatten. Dr. Max Ring, genugsam bekannt, als daß wir seine Verdienste auf dem Gebiete der Belletristik und als dramatischer Schriftsteller besonders zu erwähnen hätten, hatte zur Festvorstellung ein Lustspiel „Der verlorene Sohn“, und der in diesem Jahre als Autor der „Modelle des Sherldan“ zuerst bekannt gewordene Hugo Bürger (Lubliner) ein Schauspiel „Der Frauenadvokat“ beigesteuert.
Der „verlorene Sohn“ ist Gotthold Ephraim Lessing, der 1746 in Leipzig, wo er Theologie studiren sollte, von seinem Vater, dem 8 Lessing, aufgesucht, in Gesellschaft der Schauspieldirektorin teuberin getroffen und ins Vaterhaus zurückberufen wurde.
Max Ring hat uns bereits mit besseren und wirkungsvolleren Stücken überrascht; die Wirkung des diesmaligen wurde von vorn herein durch die gar zu offen zu Tage liegende Tendenz geschwächt, ja beinahe vollständig paralysirt. B 88 Außerdem ist die Art 18 a 1 her angehende
ichter uns vorgeführt wird, keine besonders schmei
venm-— Fegnn. Eʒt Bichẽ“* Mrei v 8* von dem Dichter der Emilia Galotti und des Nathan in unsern Herzen lebt. Wir sind weit davon entfernt, die dichterische Freiheit beein⸗ trächtigen zu wollen, aber Grenzen hat sie auch. Daß übrigens Lessing nach jenem Vorgange nicht der Bühne entsagte, sondern, wenn auch nur auf kurze Zeit, wieder nach Leipzig zurück⸗ kehrte, und seiner alten Neigung sich mit erneuter Be⸗ geisterung hingab, ist Herrn Max Ring jedenfalls nicht unbekannt, aber eben deshalb erscheint uns der pathetische Schluß des Stückes nicht gerechtfertigt. Männer, die wie Lessing noch so im Ge⸗ hächtniß der Gegenwart leben, darf auch der Dramatiker nicht derem eigensten Wesen untreu darstellen. — Das Schauspiel der „Frauenadvokat“, das bereits in Hamburg und Wien mit Beifall aufgeführt worden, fand auch hier nach dem 1. und 2. Akte denselben in soreichem Maße, daß der Verfasser und die Hauptdarsteller (Frl. Keßler und Hr. Liedtke) vortraten und anerkennend begrüßt wurden. Gewi darf darauf auch die Anlage des Stückes im ersten Akt mit Recht Anspru erheben, allein schon im zweite Akt geräth Hr. Bürger auf Abwege, im dritten ist von dem ursprünglichen Charakter des Stückes nichts mehr zu erkennen, es ist aus einem liebenswürdigen ansprechenden Lustspiel das richtige französische Sensationsdrama mit all seinen bedenklichen, ja abstoßenden Zuthaten geworden. Na⸗ türlich behandelt das Stück eine Liebesgeschichte. Um ein reiches Mäd⸗ chen bewerben sich ein Intriguant, Hr v. d. Dahlen, und eben der Frauen⸗ Advokat, ein Dr. Hecht, der die Villa des Vormundes der reichen Erbin zufällig für ein Hotel gehalten und so hineingekommen war, um die Intriguen seines Nebenbuhlers zu enthüllen. Die Darsteller ließen 1. es an nichts fehlen, den Abend zu einem genußreichen zu machen.
— In Krolls Theater findet die Possensaison, welche bekannt⸗
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treffliche Schwiebus greift in das komische Die Tochter Stolte's spielt Frl. Leskien gewandt und anmuthig; ihre Rolle ist Jahreszeiten, von den Frauenherzen, die ste ansprechend vorträgt. In
wendischen Kostüme eingelegt.
Aufenkhalt, amenilich in stellung, während des Konzerts, gewährt.
seines Rittes nach Paris abzustehen. blieben.
zu gelten, wohin überdies viele von ihnen, Welt erblickt haben, aus alter Anhänglichkeit zurückkehren.
Erbprätendenten, welche sich bei dem Gericht in haben, bis auf 1500 angestiegen ist.
sehr heiteren Abschluß. Die Idee dieser Posse ist der Voyage de Mr. Perrichon entnommen, welche vor einigen Jahren im Saaltheater
Königlichen Schauspielhauses anfgeführt wurde, aber von den
Herren E. Jacobson und H. Wilken in sehr geschickter Weise lokali⸗
und durchgearbeitet und von Hrn. G. Michaelis mit gefälliger
Musik ausgestattet worden ist. Das höͤchst komische, bis zum Schluß unterhaltende Stück zeichnet sich vor Possen dadurch aus, daß die einander ununterbrochen folgenden lachen⸗ erregenden Situationen nicht willkürlich einandergereiht sind, sondern aus der
vorgehen und desto wirksamer sind.
wie für das — sind sämmtliche Darsteller in ihren Rollen. Hr Eduard Weiß als Schlächtermeister Heinrich Stolte, der stolze
fast allen neueren größeren
und zusammenhanglos an⸗ Entwickelung zwanglos her⸗ Ueberdies ist die vesc⸗
ersonal der Krollschen Bühne e so heimisch ie Hauptpartien haben
nrich genannt, der mit Couplets bevorzugt ist, und Frl. Mejo,
dessen Ladenmamsell, welcher namentlich im zweiten Akt eine sehr an⸗ sprechende Scene im wendischen Kostüme zugefallen ist.
älfte in Lachen, zur Hälfte in Weinen endigendes Lied bildet den Glanzpunkt ihrer vorzüglichen Darstellung.
Ihr zur
arste Die beiden Bewerber um Hand der Tochter Stolte’'s, die einander dadurch ausstechen wollen, der eine dem künftigen Schwiegervater das Leben rettet, der ere aber sich von ihm aus vermeintlicher Todesgefahr er⸗ en läßt, haben, iin den Herren Bäckers und Heder Vertreter. Auch Hr. Carl Weiß als Agent Ensemble höchst wirksam ein. mit einigen hübschen Liedern ausgestattet, von den zweiten Akt ist ein recht gefälliger Bauerntanz in dem kleidsamen Die Posse bildet ein Kassenstück und rt zahlreiche Besucher 88 b FFeas Lokal⸗ . im schönsten Grün prangender. Garten. jetzt den angenelunsten. 8; Lecn 8 vrpgn. vollen Beleuchtung nach der Vor⸗
Wie bereits bemerkt, finden die Vorstellungen der Posse nur noch zum 31. d. M. statt, da am 1. Juni die Opernsaison beginnt.
Laut einer aus Nancy, 22. Mai, eingelangten Devpesche hat sich, die „Wiener Abendpost“ meldet, Hr. P. Salvi in Folge eines Moncel erlittenen Unfalles genöthigt gesehen, von der Fortsetzung Zubovits ist also unbesiegt ge⸗
Stör von ungewöhnlicher
In Posn s kürzlich ein
Größe, 250 Pfund schwer, in der Warthe gefangen worden. All⸗ jährlich steigt bekanntlich Stören aus der Ostsee die Oder und Warthe hinauf, um an ge⸗ sicherten Stellen ihren Laich abzulegen.
im Frühlinge eine große Anzahl von
Stel 1 — Als eine solche Stelle scheint en die Tiefe zwischen Wallischeibrücke und Kreuzkirche in Posen die dort das Licht der
In der bereits früher erwähnten Wiese'schen Erbschafts⸗ gelezenheit geht uns die Nachricht zu, 88 die Zahl der LCobsens gemeldet
Nach den angestellten Ermittelungen würden jedoch nur 4 Ge⸗
schwister, welche mit dem Erblasser im vierten Grade verwandt sind, eine rechtlich begründete Aussicht auf die Erbschaft haben. selben wäre bereits Seitens des Gerichts ein dahin gehendes Modifi⸗ katorium erlassen.
An die⸗
lich am 31. d. M. geschlossen wird, in dem stolzen Heinrich einen
fiMs. 2
Inf erate für den Deutschen Reichs⸗ u. Kgl. Preuß. Staats⸗Anzeiger, das Central⸗Handelsregister und das Postblatt nimmt an: die Inseraten⸗Expedition des Neutschen Reichs⸗Anzeigers und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers: Berlin, S. W. Wilhelm⸗Straße Nr. 32.
Oeffentlicher Anz
1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen. 5. Industrielle Etablissements, Fabrike
2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.
3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen etc.
4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung
1 g u. s. w. von öffentlichen Papieren.
Grosshandel.
7. Literarische Anzeigen. 8. Theater-Anzeigen. 9. Familien-Nachrichten.
H 8 NR eig er Smferae nehmen an: die autorisirte Annoncen⸗Expedition
6. Verschiedene Bekanutmachungen. 8
In der Börsen- beilage.
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von Rudolf Mosse in Berlin, Breslau, Chemnitz, Cöln, Dresden, Dortmund, Frankfurt a. M., Halle a. S. Hamburg, Leipzig, München, Nürnberg, Prag, Straß⸗ burg i. C., Stuttgart, Wien, Zürich und deren Agenten, seerute alle übrigen größeren Annoncen⸗Bureaus
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und
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1 Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.
Oeffentliche Vorladung.
Auf Grund der in der Anklage der Königlichen werden Föanen
Personen: 1) den Barbier Ernst Louis Herrmann Hanong aus Guben, 2) den Friedrich Hugo Lieb⸗ hold aus Guben, 3) den Paul Karl Wilhelm Me⸗
theidigung dienenden Beweismittel mit zur Stelle zu bringen, oder solche so zeitig vor dem Termine anzuzeigen, daß sie noch zu demselben herbeigeschafft Im Falle ihres Ausbleibens wird mit der Untersuchung und Entscheidung in contu⸗ maciam verfahren werden. “
Guben, den 14. April 1875.
Königliches Kreiszericht.
noch nicht
I. Abtheilung.
drow aus Guben, 4) den Gustav Ernst Eduard Trebsch aus Guben, 5) den Gustav Theodor Bu- dach aus Heideschäferei, 6) den Arbeiter Friedrich Gustav Erdmann Helm aus Lahmo, 7) den Schnei⸗ der Johann Carl Gustav Machno aus Lahmo, 8) [3798] den Friedrich Ernst Benthke aus Numaschkleba, 9) den Johann Franz Franz aus Ossig, 10) den Frie⸗ drich Ernst Hensel aus Starzeddel, 11) den Aktuar Friedrich Wilhelm Paris aus Schlaben, 12) den arl August Schulz aus Caaso, 13) den Johann Friedrich Ferdinand Brüll aus Cuschern, 14) den
Hugo August Medrow aus Guben, 16) den Frie⸗ drich August Wilhelm Rabe aus Guben, 17) den Johann Friedrich Wilhelm Redlich aus Guben, 18) den Karl Ferdinand Gustav Roy aus Guben, 19)
en Barbier Adolf Julius Woite aus Alt⸗Forst, einzusenden. us Jaulitz, 21) den Karl Ernst Thiele aus Für⸗ ie Lieferun tenberg a/O., 22) den Schiffsknecht August Hein⸗
Otto Knispel aus Neuzelle, 24) den Johann Fer⸗ dinand Ernst Krüger aus Sembten, 25) den Schmied Friedrich August Schurmann aus Tschernsdorf, 26) den Schiffer Julius Gustav Rammlach aus Vogelsang,
7) den Eduard Rudolf Dörre aus Wellmitz, 28)
Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛc.
Submission.
Der Bedarf von 900 Kbm. Torf für sige Königliche Pulverfabrik soll Submission in Lieferung gegeben werden. Unter⸗ nehmer werden daher aufgefordert, Proben bis spätestens den 5. Juni cr. und ihre Preisforderung pro Donnerstag, den 10. Juni er., 11 Uhr, im hiesigen Geschäftslokale anberaumten Termine versiegelt und mit dem deutlichen Vermerk auf der Adresse: „Submission auf die Lieferung von Torf“ an die unterzeichnete Direktion portofrei
gsbedingungen, welche jeder Bietende zu unterschreiben, in s rich Unger aus Fürstenberg a./O., 23) den Karl gebend anzuerkennen hat, liegen im Bureau der Fabrik zur Einsicht bereit und können auf Erfordern gegen Vergütigung der Kopialien abschriftlich mit⸗ getheilt werden. Spandan, den 19. Mai 1875. Königliche Direktion der Pulverfabrik.
Mit dem Ablauf des
. neten Schuldbriefe auf.
im Wege der
genau bezeichnete kasse, nämlich: asten:
Kubikmeter bis zu dem auf 114. 380. 643
Serie C. Nr. 192. 370 379. 3. Serie D. Nr. 1 und 127. Serie E. Nr. 539 und 540. Serie F. Nr. 43 und 86.
oder in seiner Offerte als maß⸗ I11“ u
Serie D. Nr. 0220. Serie F. Nr. 080.
den Karl Gustav Ernst Schulz aus Buderose, 29)
us Guben, 30) den Friedrich Ferdinand Wilhelm Münchert aus Guben, 31) den Heinrich Julius Eduard Reichner aus Guben, 32) den Friedrich Ernst Ferdinand Seiler aus Guben, 33) den Fär⸗ bergesellen Friedrich Wilhelm Zierold aus Venewien, Kreis Merseburg, 34) den Friedrich Heinrich Wil⸗ helm Spickermann aus Fürstenberg, 35) den Johann 4. d. Ernst Barth aus Atterwasch, 36) den Friedrich loosung Wilhelm Ernst Türke aus Cuschern, 37) den Fried⸗ rich Wilhelm Otto Arnhold aus Guben, 38) den Johann August Hanusch aus Horno, 39) den Fried⸗ rich Ernst Gustav Gaasch aus Sachsdorf, 40) den Ferdinand Emil Otto Krüger aus Guben, die Er⸗ öffnung der Untersuchung wegen unerlaubten Aus⸗ wanderns heute beschlossen worden. Zur Verhand⸗ lung der Sache ist ein Termin auf den 14. Juli 1875, Vormittags 9 vi4. an hiesiger Gerichts⸗ stelle, Zimmer Nr. 13, anberaumt, zu welchem die dem Aufenthalte nach unbekannten vorstehend ge⸗ nannten Angeklagten mit der Aufforderung vorge⸗ laden werden, zur festgesetzten Stunde persönlich oder durch einen gesetzlich zulässigen gehörig bevollmäch⸗ tigten Vertreter zu erscheinen und die zu ihrer Ver.
[3682]
worden:
Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen
Bei der in Gemäßheit des Gesetzes vom 5. No⸗ vember 1853, Nr. 451 der Gesetzsammlung, am M. stattgehabten einundvierzigsten Aus von Schuldbriefen der hiesigen Ab⸗ lösungskasse, welche zur Ablösung von Grundlasten ausgegeben worden sind, sind die nachverzeichneten Schuldbriefe betroffen und zur Abzahlung bestimmt
Serie A. Nr. 87. Serie B. Nr. 1. 541. 832. 1169. 1647. 1877. 2158. 2162 und 2181. Serie C. Nr. 174. 203. 218. 338 und 414. Serie D. Nr. 126. tigk Serie E. Nr. 184. 200. 309. 334. 351. 359 und 373. Serie E. Nr. 0271. 0289. 0343. 0366. 0368 und Serie F. Nr. 87. Die Inhaber dieser Schuldbriefe werden hierdurch aufgefordert, dieselben nebst den dazu gehörigen,
Papieren. Nr. 057 und 05
gende bereits früher Ablösungskasse, nämlich:
lasten:
Serie A. Nr. 130.
2186.
1934. 1974. 2092. 2146.
457 und 479.
eiten:
0369. Serie F. Nr. 0120.
fälligen Zinsabschnitten und den Zins⸗ leisten innerhalb eines halben Jahres, vom Tage des Erlasses der gegenwärtigen Bekanntmachung an gerechnet, bei der Herzoglichen Ablösungskasse⸗Ver⸗ waltung allhier einzureichen und dagegen den Nenn⸗ swerth dieser Schuldbriefe in baarem Gelde, auch die laufenden Zinsen bis zum Tage der Kapital⸗ Fahlung, sofern diese innerhalb des bezeichneten halb⸗ sährigen Zeitraums erfolht in Empfang zu nehmen. echsten Monats vom Tage
des Erlasses dieser Bekanntmachung an, hört die Verzinsung der sämmtlichen ausgelo
1“ 8 wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht, die hie⸗ daß an dem obigen Ausloosungstage die am 9. Mai
1871 ausgeloosten, inzwischen sämmtlich zur Rück⸗ zahlung gekommenen Schuldbriefe der Ablösungs⸗
A. Schuldbriefe 89† Ablösung von Grund⸗
704.
1730. 1936. 1969 und 2005. 81 utd 406.
11“
B. Schuldbriefe zur Ablösung von Brauberech⸗
Serie C. Nr. 045. 0132 und 0162.
Serie E. Nr. 0285. 0293. 0395 und 0406. nebst den dazu gehörigen Zinsleisten und Zins⸗ abschnitten der gesetzlichen Bestimmung gemäß ver⸗ brannt worden sind, und daß das Gleiche geschehen ist mit den schon früher ausgeloosten, aber erst nach⸗ träglich zur Einlösung gekommenen 3 Schuldbriefen der gs,eg Litt. D. Nr. 0150 und Litt. F.
Ferner wird darauf aufmerksam gemacht, daß fol⸗ ausgelooste Schuldbriefe der
I. Schuldbriefe zur Ablösung von Grund⸗ Serie B. Nr. 272, 490. 598. 660. 1056. 1247. 1308. 1902. 2047. 2090. 2112 und
Serie C. Nr. 29. 171.289. 294. 315. 404 und 431. Serie E. Nr. 165. 179. 215. 231. 367. 406. 423.
II. Schuldbriefe zur Ablösung von Braugerech⸗ Serie C. Nr. 030. 031 und 042.
bis jetzt zur Einlösung bei der Ablösungskasse⸗Ver⸗
osten obenbezeich⸗
waltung noch nicht präsentirt worden sind. Es wer⸗ den daher die Inhaber derselben zu deren Einlösung mit dem Bemerken aufgefordert, daß die Verzinsung dieser Schuldbriefe bereits aufgehört hat.
Endlich wird hiermit bekannt gemacht, daß der 14., zum 1. Mai 1871 fällig gewordene Zinsabschnitt der Rentenbriefe
Serie C. Nr. 174 und
Serie E. Nr. 264 und 317 bis jetzt zur Einlösung nicht präsentirt worden ist und daher wegen Ablaufs der vierjährigen Frist nunmehr seine Gültigkeit verloren hat.
Gotha, den 8. Mai 1875.
Herzoglich sächsisches Staats⸗Ministerium.
In Vertretung: J. Braun.
Bekanntmachung.
8
sowie
[39171 824. 1589.
machung vom 9. v. Mts. und auf Grund der §§. 8 und 10 des Gesetzes vom 23. Mai 1853 Nr. 26 fordern wir die Inhaber der
Herzogl. Braunschweigischen Kassen⸗ scheine über 1 Thlr. und 10 Thlr.
d. d. 1. Mai 1858 zu deren Umtausche gegen Reichskassenscheine oder baares Geld bei einer der Herzogl. Leihhaus⸗Kassen zu Braunschweig, Wolfenbüttel, Helmstedt, Blankenburg, Gandersheim oder Holzminden, oder aber bei der Herzogl. Amtskasse zu The⸗ dinghausen hierdurch nochmals und zwar un⸗ ter dem Rechtsnachtheile auf, daß alle bis zum 1. Julius 1876 nicht eingelösten Kassen⸗ scheine ihre Gültigkeit verlieren und alle An⸗ sprüche aus denselben an die Herzogl. Leih⸗
sollen. “ Braunschweig, den 19. Mai 1875
Herzogl. 8 Kollegium, Abtheilung für Leihhaus⸗Sachen. Küster.
Riedacteur: F. Prehm. Verlag der Expedition (Kessel). Druck: W. Elsner. Fünf Beilagen (einschließlich der Börsen⸗Beilage),
Berlin
O.) wird dahin ertheilt,
(à Cto. 147/5.) fende Bankantheil in den Stammbüchern der Rei tsbank noch einge⸗
Unter Bezugnahme auf unsere Bekannt⸗
haus⸗Anstalten als erloschen angesehen werden
Braunschw.⸗Lüneb. Finanz⸗
Erste Beilage
chen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗
Vom 21. Mai 1875.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, von Preußen ꝛc. erlassen auf Grund des §. 40 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 Reichs⸗Gesetzbl. S. 177) im Einvernehmen mit dem Bundesrath i Namen des Deutschen Reichs nachstehendes 11u414“
Statut der Reichsbank.
§. 1. Die Reichsbank tritt am 1. Januar 1876 in Wirksamkeit Miitt demselben Tage gehen alle Rechte und Verpflichtungen der Preußischen Bank, welche mit Ablauf des 31. Dezember 1875 ihre Wirksamkeit einstellt, nach Maßgabe des zwischen dem Reiche und Preußen unterm 17./18. Mai d. J. abgeschlossenen Vertrages, auf die Reichsbank über.
§. 2. Das Grundkapital der Reichsbank von 120 Millionen Mark wird durch das Einschußkapital derjenigen “ der Preußischen Bank, welche iannerhalb der vom Reichskanzler bestimm⸗
..r st. de. ola—e-—-beesnsheilescheim⸗—gegen Nacheilt sm—
der Reichsbank verlangt haben, und durch die auf die neuen Bank⸗ antheilsscheine bis zu deren Nominalbetrag geleisteten baaren Ein⸗ zahlungen gebildet. 4
Bevor eine Erhöhung des Grundkapitals durch Reichsgesetz fest⸗ gestellt wird, hat, nachdem der Centralausschuß gehört worden, die Generalversammlung über das Beduͤrfniß und das Maß der Erhöhung, sowie über die folgeweise etwa erforderliche anderweite Regelung des Theilnahmeverhältnisses am Gewinne der Reichsbank (Bankgesetz §. 24) Beschluß zu fassen. 8 caai:g 2 eh
§. 3. Die Reichsbankantheile sind untheilbar und vorbehaltlich der Bestimmungen in §. 41 des Bankgesetzes unkündbar. Sie werden mit Angabe der Eigenthümer nach Namen, Stand und Wohnort in die Stammbücher der Reichsbank eingetragen. Ueber jeden Antheil wird ein Antheilsschein nach dem beiliegenden Formulare ausgefertigt. Mit dem Antheilsscheine erhält der Eigenthuͤmer zugleich die Divi⸗ dendenscheine für die nächsten fünf Jahre und einen Talon zur Ab⸗ hebung neuer Dividendenscheine nach Ablauf des fünfjährigen Zeit⸗ raumes. Die Dividendenscheine und Talons lauten auf den Inhaber.
§. 4. Wenn das Eigenthum eines Bankantheils auf einen Anderen übergeht, so ist dies unter Vorlegung des Antheilsscheines bei der Reichsbank anzumelden und in den Stammbüchern, sowie auf dem Antheilsscheine zu bemerken. —
Im Verhältnisse zu der Reichsbank wird nur derjenige als An⸗ theilseigner angesehen, welcher als solcher in den Stammbüchern ein⸗ getragen ist. — 1
Zur Prüfung der Legitimation ist die Reichsbank berechtigt, aber nicht verpflichtet.
§. 5. Die Uebertragung der Bankantheile kann durch Indossa⸗ ment erfolgen. 3
In Betreff der Form des Indossaments kommen die Be⸗ stimmungen der Artikel 11 bis 13 der Wechselerdnung zur An⸗ wendung.
§. 6. Wenn ein Bankautheil verpfändet ist, so ist dies unter Vorlegung des Antheilsscheines und der schriftlichen Erklärung des Antheilseigners bei der Reichsbank anzumelden; auf Grund dieser Anmeldung ist die Verpfändung in den Stammbüchern und auf dem Antheilsscheine zu bemerken. .
Im Verhaͤltnisse zur Reichsbank wird nur derjenige als Pfand⸗ gläubiger angesehen, welcher als solcher in den Stammbüchern einge⸗ tragen ist.
8.8 Prüfung der Echtheit und der Rechtsgültigkeit der Er⸗ klärung ist die Reichsbank berechtigt, aber nicht verpflichtet.
Der Eigenthümer kann ohne Zustimmung des Pfandgläubigers keine neuen Dividendenscheine und im Falle des §. 41 des Bank⸗ gesetzes keine Zahlung auf den Bankantheil erhalten, wird aber im Uebrigen in seinen ihm nach dem Bankgesetze urd diesem Statute zu⸗ stehenden Rechten nicht beschränkt.
Die Löschung des Pfandrechts erfolgt auf Vorlegung des An⸗ theilsscheines und beglaubigter Einwilligung des Pfandgläubigers.
§. 7. Die für die Vermerkung von Uebertragungen oder von Verpfändungen der Bankantheile zu entrichtende Gebühr bestimmt das Reichsbank⸗Direktorium nach Anhörung des Centralausschusses.
§. 8. Wegen des Aufgebots und der Mortifikation verlorener oder vernichteter Antheilsscheine kommen die Vorschriften des Gesetzes vom 12. Mai 1873 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 91) mit der Maßgabe zur
Anwendung, daß an Stelle der Reichsschuldenverwaltung überall das
Reichsbank⸗Direktorium tritt. Das Zeugniß des letzteren (§§. 2, 4 daß und für welche Person der betref⸗ tragen sei. Vor der Mortifikation hat der Antragsteller, wenn er mit dem zuletzt eingetragenen Antheilseigner nicht identisch ist, nach⸗ zuweisen, daß der letztere keinerlei Ansprüche auf den Antheil erhebe. An Stelle des mortifizirten Antheilsscheines wird demjenigen, zu dessen Gunsten die Mortifikation ausgesprochen ist, auf seinen Antrag ein neuer Antheilsschein ertheilt.
§ 9. Wegen der abhanden gekommenen oder vernichteten Divi⸗ dendenscheine und Talons ist ein Mortifikationsverfahren nicht zu⸗ lässig, und eben so wenig ist die Reichsbank verB flichtet, bei Nach⸗ weis des Verlustes neue Dividendenscheine und Talons auszugeben oder den entsprechenden Geldbetrag zu zahlen. Ist jedoch der Ver⸗ lust eines Dividendenscheines dem Reichsbank⸗Direktorium innerhalb der Verjährungsfrist (§. 24 des Bankgesetzes) angezeigt, so ist das⸗ selbe befugt, den Betrag nach Ablauf jener Frist dem Anzeigenden zahlen zu lassen, wenn der Dividendenschein nicht inzwischen präsen⸗ irt und eingelöst ist. Ist von dem Verluste eines Talons Anzeige gemacht, so vertritt die Vorlegung des Antheilsscheines die Einliefe⸗ rung des Talons.
§. 10. Der Ankauf von Effekten für fremde Rechnung darf erst erfolgen, nachdem die dazu erforderlichen Gelder bei der Bank wirklich eingegangen oder lombardmäßig (§. 13 Ziff. 3 des Bank⸗ gesetzes) sichergestellt sind. Ebenfo muß bei Verkaufsaufträgen der Eingang der Effekten abgewartet werden.
Soll der Ankauf oder Verkauf von Effekten für Rechnung einer öffentlichen Behörde erfolgen, so kann die Erklärung, daß die Gelder oder Effelten zur Verfügung der Bank stehen, für genügend erachtet werden.
§. 11. Der Reichsbank liegt ob, das Reichsguthaben (§. 22 des Bankgesetzes) unentgeltlich zu verwalten und über die für Rechnung des Reichs angenommenen und geleisteten Zahlungen Buch zu führen und Rechnung zu legen.
§. 12. Der Werth der von der Preußischen Bank übernommenen Grundstücke ist in die für den 1. Januar 1876 aufzustellende Bilanz mit dem Betrage von zwölf Millionen Mark, zuzüglich der in der Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1875 auf die Grundstücke noch zur Verwendung gelangenden Kosten aufzunehmen.
§. 13. Fuͤr die Aufstellung der Jahresbilanz sind folgende Vor⸗
schriften maßgebend: 1) Courshabende Papiere dürfen höchstens zu dem Courswerthe,
welchen sie zur Zeit der Bilanzaufstebung haben, angesetzt werden.
Berlin, Mittwoch, den 26. Mai
2) Von den Kosten der Organisation und Verwaltung dürfen nur die Ausgaben für die Herstellung der Banknoten auf mehrere Jahre vertheilt werden. Alle übrigen Kosten sind ihrem vollen Be⸗ trage nach in der Jahresrechnung unter den Ausgaben aufzuführen.
3) Der Betrag des Grundkapitals und des Reservefonds ist un⸗ ter die Passiva aufzunehmen.
Der aus der Vergleichung sämmtlicher Aktiva und sämmtlicher sich ergebende Gewinn oder Verlust muß am Schlusse der ilanz besonders angegeben werden.
18 Die Prüfung der Jahresbilanz erfolgt auf Grund der Bücher der Reichsbank durch die Deputirten, welche über das Er⸗ gebniß dem Centralausschusse berichten.
„Letzterer äußert sich gutachtlich über den Befund und über die Höhe der den Antheilseignern zu gewährenden Dividende. Das von den sämmtlichen in der betreffenden Versammlung anwesenden Mitgliedern des Centralausschusses zu vollziehende Gutachten wird von diesem dem Reichsbank⸗Direktorium eingereicht.
— 15. Die Dividende wird spätestens vom 1. April des folgen⸗ den Jahres ab bei der Reichsbank⸗Hauptkasse und sämmtlichen Reichs⸗ bankhauptstellen und Bankstellen gegen Einreichung der Dividenden⸗ scheine gezahlt.
Mit Zustimmung des Centralauss chusses können auf die Dividende
halbjährige Abschlagszahlungen bis zu 2 ¼ Prozent am 1. Juli und 2. Januar geleistet werden.
S. 16. Die Generalversammlung (§. 30 des Bankgesetzes) vertritt die Gesammtheit der Reichsbank⸗Antheilseigner.
Zur Theilnahme ist jeder männliche und verfügungsfähige An⸗ theilseigner berechtigt, welcher durch eine spätestens am Tage vor der Generalversammlung im Archive der Reichsbank abzuhebende Be⸗ scheinigung nachweist, daß und mit wie vielen Antheilen er in den Stammbüchern der Reichsbank als Eigner eingetragen ist.
Eintragungen, welche nicht mindestens 14 Tage vor dem Tage der Generalversammlung geschehen sind, werden nicht beruüͤcksichtigt.
Oeffentliche Behörden, juristische Personen, Gesellschaften und Verfügungsunfähige können durch ihre Vertreter, Ehefrauen durch ihre Ehemänner theilnehmen.
Als Bevollmächtigte werden nur in den Stammbüchern der Bank eingetragene Antheilseianer zugelassen, welche sich durch eine gericht⸗ liche oder notarielle Vollmacht ihres Auftraggebers legitimiren. Ein und derselbe Bevollmächtigte darf nicht mehrere Antheilseigner vertreten.
§. 17., Jeder Erschienene (§. 16) hat soviel Stimmen, als er Bankantheile vertritt, jedoch nicht mehr als 100 Stimmen.
Die einfache Stimmenmehrheit i entscheidend. Bei Stimmen⸗ gleichheit giebt die Summe desjenigen den Ausschlag, größte Anzahl von Bankantheilen vertritt.
„§. 18. Die Generalversammlung findet alljährlich zu Berlin im März statt, kann aber auch jederzeit außerordentlich berufen werden. Die Berufung geschieht durch den Reichskanzler mittelst einer min⸗ destens 14 Tage vorher in die dazu bestimmten Blätter (§. 30) auf⸗ zunehmenden öffentlichen Bekanntmachung.
§. 19. In der Generasversammlung führt der Reichskanzler oder dessen Vertreter, und in deren Behinderung der Präsident des Reichsbank⸗Direktoriums den Vorsitz. Das Reichsbank⸗Dtrektorium wohnt derselben bei; die Mitglieder können sich an der Berathung betheiligen, ohne jedoch stimmberechtigt zu sein.
§. 20. Ueber die Verbandlungen und Beschlüsse wird von einem Mitgliede des Reichsbank⸗Direktoriums ein Protokoll aufgenommen und von dem Vorsitzenden, einem Mitgliede des Centralausschusses, zwei Reichsbank⸗Antheilseignern und dem Protokollführer unter⸗ schrieben.
§. 21. Die Generalversammlung empfängt jährlich den Ver⸗ waltungsbericht nebst der Bilanz und Gewinnberechnung (§ 32 a. des Bankgesetzes), wählt die Mitglieder des Centralausschusses (§. 31 das.) und beschließt über deren Ausschließung (§. 33 das.). Sie beschließt ferner über Erhöhung des Grundkapitals (§. 2 des Statuts) und über Abänderung des Statuts, sofern diese Gegenstände in der Be⸗ rufung ausdrücklich erwähnt sind.
Außerordentliche Generalversammlungen können nur über Gegen⸗ stände beschließen, welche in der Berufung ausdrücklich erwähnt sind.
§. 22. Die Wahl der Mitglieder des Centralausschusses, sowie ihrer Stellvertreter (§. 31 des Bankgesetzes) erfolgt mittelst verdeckter Stimmzettel für jede Stelle besonders.
Gewählt ist nur derjenige, welcher die absolute Stimmenmehrheit erhalten hat.
Wenn sich auch bei der zweiten Abstimmung eine absolute Stimmenmehrheit nicht herausstellt, so sind die beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, auf eine engere Wahl zu bringen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
Wählbar sind nur Männer.
Von mehreren Inhabern einer Handelsfirma kann nur Einer Mitglied des Centralausschusses oder Stellvertreter sein.
§. 23. Das Ausscheiden eines Drittheils der Mitglieder des Centralausschusses (§. 31 Abs. 1 des Bankgesetzes) erfolgt in den beiden ersten Jahren nach dem Loose, späterhin nach dem Alter des Eintritts.
§. 24. Bei der Wahl der Deputirten des Centralausschusses und ihrer Stellvertreter (§. 34 des Bankgesetzes) hat jedes Mitglied nur eine Stimme abzugeben; im Uebrigen finden die Bestimmungen des §. 22 auch hier Anwerdung. 8
§. 25. Die 8 über die Verhandlungen und Beschlüsse des Centralausschusses werden von dem Vorsitzenden, zwei Ausschuß⸗ mitgliedern und dem protokollirenden Mitgliede des Reichsbank⸗ Direktoriums unterzeichnet.
§. 26. Die Mitglieder des Reichsbank⸗Direktoriums nehmen an den Berathungen des Centralausschusses, nicht aber an den Abstim⸗ mungen Theil.
§. 27. Die Bezirksausschüsse (§. 36 des Bankgesetzes) bestehen aus wenigstens vier und höchstens zehn Mitgliedern, von denen jähr⸗ lich die Hälfte — das erste Mal nach dem Loose, demnächst nach dem meshbe⸗ Eintritts — ausscheidet. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.
§. 28. Zu Mitgliedern der Bezirksausschüsse und zu Beigeord⸗ neten (§. 36 des Bankgesetzes) können Antheilseigner nicht ausgewählt werden, welche nach §. 22 Absatz 4 und 5 zum Centralausschusse nicht wählbar sind. .
§. 29. Zum Zweck der Auswahl der Mitglieder der Be⸗ zirksausschüsse und der Beigeordneten, wo diese vom Cen⸗ tralausschusse vorzuschlagen sind (§. 36 des Bankgesetzes), ist dem Cen⸗ tralausschusse die Vorschlagsliste des S und ein Ver⸗ zeichniß der auswählbaren Antheilseigner vorzulegen.
Für die Wahl der Beigeordneten, insofern dieselbe durch die Bezirksausschüsse erfolgt, sind die Bestimmungen in § 24 maßgebend.
§. 30. Die für die Antheilseigner bestimmten Bekanntmachun⸗ gen werden von dem Reichskanzler erlassen und in dem Deutschen Reichs⸗Anzeiger, sowie am Sitze einer jeden Reichsbankhauptstelle in einem durch Bekanntmachung zu bestimmenden Blatte veröffentlicht. FI Benachrichtigung für die einzelnen Antheilseigner bedarf es nicht.
Die gleichen Blätter find für die öͤffentlichen Bekanntmachungen des Reichsbank⸗Direktoriums zu benutzen, soweit der Zweck derselben nicht lokal beschränkt ist.
welcher die
Geschäfte zu beendigen, füllen, die Forderungen d versilbern.
schäfte eingegangen werden. Direktorium zur Vertretun §. 38 des Bankgesetzes bi mächtigt.
welche innerhalb der von Uxtausch. Herre Anthesleschbirs egvges solür⸗—g haben, oder deren Rechtsnachfolgern;
nahme der und 2 bezeichneten Personen berufen, kann aber bi rdentlichen Generalversammlung (Abs. 1) er 1 Der Centralausschuß tritt noch vor dem 1. Januar 1876 zusammen und wählt aus seinen Mitgliedern die Deputirten und der Bezirksausschüsse und der Beigeordneten vor dem 1. Januar 1876 aus den zu 1 und 2 bezeichnet
sammentritt der ersten o jederzeit berufen werden.
tretung der Reichsbank⸗Ant
§. 31. das Reichsbank⸗Direktorium.
1 Im Falle der Aufhebung der Reichsbank (§. 41 des Bankgesetzes) erfolgt die Liquidation unter Leitung des Reichskanzlers d Das letztere hat die laufenden die Verpflichtungen der Reichsbank zu er⸗ erselben einzuziehen und das Vermögen zu
Zur Beendigung schwebender Aeit. können auch neue Ge⸗
Nach außen hin bleibt das §. 32. Das Reichsbank⸗Direktorium
ntheilseigner findet im März 1877 statt.
Reichsbank⸗
g der Reichsbank nach Maßgabe von s zur Beendigung der Liquidation er⸗
1 2 hat die schließliche Aus⸗ einandersetzung zwischen dem Reiche und den Antheilsei unter diesen herbeizuführen.
s Die erste ordentliche Generalversammlung bank⸗
gnern, sowie
der Reichs⸗
— th 1t Bis dahin werden die Funktionen derselben durch eine Generalversammlung men, welche aus nachstehenden Personen gebildet wird:
wahrgenom⸗
1) aus denjenigen Eignern von Antheilen der Preußischen Bank,
dem Reichskanzler bestimmten Frist den Reichsvand veriäft
2) aus denjenigen Personen, welchen nach erfolgter Zeichnung ein chsbankantheil zugetheilt worden ist, oder deren Rechtsnachfolgern.
Dieselbe wird noch vor dem 1. Januar 1876 behufs Vor⸗
Wahlen zum Centralausschusse aus
deren Stellvertreter. Die Auswahl de
§. 34. Hinsichtlich der in
den zu 1 s zum Zu⸗
r Mitglieder
erfolgt gleichfalls noch
en Personen.
in §. 33 geordneten einstweiligen Ver⸗ 8 — heilseigner kommen die Bestimmungen des Bankgesetzes und dieses Statuts, welche von der Generalversammlung, dem Centralausschusse, den Deputirten desselben, den Bezirksausschüssen und den Beigeordneten handeln, überall zu entsprechender
Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und
beigedrucktem Kaiserlichen Infiegel. 88
Gegeben Berlin, den 21. Mai 1875. d Wilhelm.
Fürft v. Bismarck.
2. Wenn das Eigenthum eines Bank
Reichsbank⸗Antheils⸗Schein
2 1. 2** 4. 5* I1u“ 2. 7 Der Reichsbankantheil JIgE .... über Dreitau
ist in Semäßheit des §. 3 des Statuts der Reichsbank
in die Stammbücher der Reichsbank eingetragen.
Berlin, den ten “ 8 Reichsbank⸗Direk ori
Archivar: E11“ Bestimmungen
Buchführer
über das Verfahren bei Eigenthums⸗Veränderungen
pfändungen.
1. Die Uebertragung der Reichsbankantheile kann durch Indossa⸗
ment — also entweder mittelst vollständiger Ausfü der umstehend vorgedruckten Giros oder mittelst bloß unterschrift (Wechselordnung Art. 11 bis 13) — gef
übergeht, so ist dies unter Vorlegung des Antheilss
der zum Nachweise des Uebergangs etwa erforderlichen Urkunden
bei der Reichsbank anzumelden. Im Verhältnisse bank wird nur der als Antheilseigner angesehen, solcher in den Stammbüchern eingetragen ist.
Zur Prüfung der Legitimation ist die Reichsban aber nicht verpflichtet.
Die Eintragung des Uebergangs in die Stammbücher wird auf dem Antheilsscheine bemerkt und dieser demnächst zurück⸗ gegeben, während die übrigen Urkunden bei den Akten der Bank
bleiben.
.Wenn ein Bankantheil verpfändet ist, so ist dies unter Vorle⸗ gung des Antheilsscheines und der schriftlichen Erklärung des
Antheilseigners bei der Reichsbank anzumelden. J
nisse zu der Reichsbank wird nur derjenige als Pfandgläubiger
angesehen, welcher als solcher in den Stammbüchern ist. Zur Prüfung der Echtheit und
Erklärung ist die Reichsbank berechtigt, aber nicht
Der Eigenthümer kann ohne die Zustimmung des Pfandgläubi⸗ ers keine neuen Dividendenscheine und im Falle des §. 41 des Vankgesehes keine Zahlung auf den Bankantheil erhallen, wird aber im Uebrigen in seinen ihm nach dem Bankgesetze und dem
Statut zustehenden Rechten nicht beschränkt. Die L
Pfandrechts erfolgt auf Vorlegung des Antheilsscheines und be⸗
glaubigter Einwilligung des Pfandgläubigers.
Im Uebrigen kommen die Bestimmungen unter Ziff. 2 zur Anwendung.
antheils auf einen Anderen
der Rechtsgültigkeit der
1
send Mark ür ..
und Ver⸗ llung eines er Namens⸗
chehen.
cheines und
zur Reichs⸗ welcher als
f berechtigt,
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verpflichtet.
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(L. 8.) 8 Archivar: Buchführer:
Für mich an die Ordre ...