8 3 weite Beila ge 3 “ s⸗Anzeiger und Königich Preußischen Stants⸗Anzeiger.
Berlin, Dienstag, den 8.
Das Central⸗Handels⸗Register für das Deutsche Reich erscheint in der Regel täglich. — Das Abonnement beträgt 1 ℳ 50 ₰ für das Vierteljahr. — Einzelne Nummern kosten 20 ₰. — Insertionspreis für den Raum einer Druckzeile 30 ₰. 8
[4352] Viehmarkts⸗Aktien⸗Gesellschaft unter folgenden Be⸗ Wir beehren uns hiermit, die Herren Aktionäre hobeas Pisn übernehmen: 1) die auf den hier mün⸗ unserer Gesellschaft zu der denden Eisenbahnen ankommenden Wollen werden 4ten ordentlichen Generalversammlung, ohne Weiteres nur dann in der vorgedachten Weise Freitag, den 25. Juni 1875, nach dem Viehhofe befördert, wenn die Frachtbriefe
früh 10 Uhr, 8 die Adresse der Viehmarkts⸗Aktien⸗Gesellschaft tragen,
G im Kunsthaus zu Cassel an die oder deren G“ allein wir die Wollen ergebenst e inzuladen. aushändigen können. 2) Ebenso werden nur die⸗ Tagesordnung: jenigen zum Export bestimmten Wollen auf dem
1) Vorlage des Geschäftsberichts, Genehmigung “ den betreffenden Apschrngbs an zu⸗
der Jahresrechnung und Ertheilung der Ent⸗ geführt, welche von der Viehmarkts⸗Aktien⸗Gesell⸗ lastung. schaft als Versenderin zur Beförderung aufgegeben
2) Autrag auf Liquidation der Gesellschaft und werden. Tragen die ursprünglichen Frachtbriefe der eventuell Wahl und Remuneration der Liqui⸗ ankommenden Wollsendungen eine andere Adresse, datoren. so bleibt es den Adressaten überlassen, nach Einigung
3) Antrag, nach Annahme des Liquidations⸗ mit der Viehmarkts⸗Aktien⸗Gesellschaft die Weiter⸗ beesschlusses, die Liquidatoren zu ermächtigen, beförderung und Aushändigung der Sendungen an
die Grundstücke der Gesellschaft auch frei⸗ diese bei der hiesigen Güterexpedition der zuführenden
händig verkaufen zu dürfen. Bahn, an welche zunächst die Fracht bis Berlin zu
4) Antrag auf weiteren Rückkauf von Aktien. zahlen ist, zu beantragen, und werden die Sendungen Betreffs der Berechtigung zur Theilnahme an alsdann, wenn diesem Antrage Seitens der zufüh⸗ dieser Eeeneminne verweisen wir auf die §§. 25, renden Bahn entsprochen werden kann, mit der Ver⸗ — 27 der Statuten mit dem Bemerken, daß die bindungsbahn in der gewünschten Weise befördert
Legitimatioun beim Anhängen. Stellung des Kahnführers. 2„
Mit der Annahme der Quittung, welche den kontrolirenden Beamten des Kettenschiffs zur Le⸗ gitimation beim Anhängen und zur Abtrennung des Coupons vorzuzeigen ist, tritt der Kahnführer, soweit es sich um die Vorschriften für das Geschlepptwerden handelt, unter den Befehl der Beamten resp. Capitaine der Gesellschaft und hat darin den Anordnungen derselben unweigerlich Folge zu leisten.
Ladungspapiere, Meßbrief
Wer ohne Quittung anhängt und dies dem Kapitän nicht ausdrücklich sagt, oder ringeres Ladungsquantum resp. eine geringere Tragfähigkeit seines Fahrzeugs angiebt, zu deren Prüfung unseren Beamten sämmtliche Ladungspapiere resp. Meßbrief zu behändigen sind, wird — abgesehen von seiner etwaigen kriminellen Strafbarkeit — zur rreebeh Zahlung des hinterzogeneu Betrags angehalten. 18
gang.
Wenn durch Eisgang eine angetretene 685 gestört oder unterbrochen wird, so hat der Capitain “ möglichst danach zu trachten, daß er mit den angehängten Fahrzeugen einen sichern 8 Hafen erreicht. 16
Bei erheblichem G ist die Gesellschaft zum Betriebe der Kettenschifffahrt nicht verpflichtt. tet, hat aber den Zeitpunkt, mit dem sie ihren Betrieb einstellt, der Strombau⸗Direktion und den Staats⸗
Regierungen der betheiligten Uferstaaten anzuzeigen, es auch öffentlich bekannt zu machen, namentlich auch durch Anschlag auf der Hamburger Börse. - —Anordnung des Zuges.
Jeder Schiffer, welcher sein Fahrzeug bugsiren lassen will, muß dasselbe an der ihm von unseren Beamten angewiesenen, ihm erreichbaren Stelle zum Anhangen bereit legen. 8
Kähne mit stehenden Masten, welche unterwegs die Kette benutzen wollen, können ebenfalls Beförderung finden, wenn dies an den Brücken keinen Aufenthalt verursacht; andernfalls müssen solche
W 21 ¶. 89
wer ein ge⸗
einem besonde
Central⸗Handels⸗Register
“ Das Central⸗Handels⸗Register für das Deutsche Reich kann durch alle Post⸗Anstalten des In⸗ und Auslandes, sowie durch Carl Heymanns Verlag, Berlin, SW., Königgrätzerstraße 109, und alle Buchhandlungen, für Berlin auch durch die Expedition: SW., Wilhelmstraße 32, bezogen werden.
Die Handelsregistereinträge aus dem Königreich Sachsen und aus dem Herzog⸗ ꝗ Di z n“ 8 thum Anhalt werden Dienstags unter der Rubrik Leipzig resp. Dessau veröffentlicht, die ersteren Die Dienstagsnummer enthält außerdem eine Uebersicht über wöchentlich, die letzteren monatlich. g resp ss ffentlicht, Woche in diesem Blatt veröffentlich
die in der letztvergangenen
interlegung der Aktien spätestens bis zum 18. Juni cr, rüh 10 Uhr, entweder in Cassel an der Kasse der Gesellschaft oder in Berlin bei dem Bankhause J. F. A. Zürn erfolgen muß.
Cassel, den 5. Juni 1875.
Der Aufsichtsxath der Hessischen Bank.
N. Baumaun. 8 eehfeheue * 1210/76]
Da nach Bestimmung des Königlichen Peclse Präsidiums der Wollmarkt auch in diesem Jahre auf dem Vichhofe abgehalten werden soll, so sind wir bereit, die etwa gewünschte Beförderung der für en Wohlmarkt per Eisenbahn hier eingehenden und
on demselben aus per Eisenbahn zu versendenden Wollsendungen nach resp. von dem Viehhofe mittelst
er Verbindungsbahn und des Geleiseanschlusses der
werden. 3) Für die Beförderung von Wollsendungen zwischen den Bahnhöfen der hier mündenden Bahnen und dem Viehhofe wird unter Vorbehalt der Ge⸗ nehmigung des Herrn Handels⸗Ministers neben der reglementsmäßigen Lieferfrist eine Zuschlagsfrist von 3 Tagen festgesetzt, obwohl wir hoffen, die Beförde⸗ rung in den meisten Fällen in weit kürzerer Frift
„Iahfen fäast steis gelungen 41) Für die Beförde⸗ rung der Wollen zwischen der Verbindungsbahnstation Gesundbrunnen und dem Viehhofe werden neben den tarifmäßigen Gebühren bis resp. ab Gesundbrunnen 4 ℳ pro Achse und zwar 3 ℳ pro Achse als Ge⸗ bühr für die Benutzung des Anschlußgeleises à conto der Viehmarkts⸗Aktien⸗Gesellschaft und 1 ℳ pro Achse als Traktionskosten für unsere Rechnung erhoben. Berlin, den 3. Juni 1875. Königliche Direktion der Niederschlesisch⸗Märkische Eisenbahn.
—
für
amburg⸗Magdeburger (CEComp
11“
„
die 8
Kettenschleppschifffahrt auf der Elbe
von Hamburg n
Die Berechnung des Schleppgeldes erfolgt
glliegenden Entfernungszeiger gedruckten Zahlen,
darin verladene Gut gesondert.
a ch Magdeburg.
nach Entfernungen in Kilometern, nach Maßgabe der und zwar für den Schiffskörper sowie für das
Der Tarif für die leeren Fahrzeuge gründet sich auf folgen de Normalsätze:
Es wird gezahlt für ein leeres Fahrzeug nach der aus
sichtlichen Tragfähigkeit: bis 1000 Ctr. pro Kilom 1500
2000 2500 3000 3500 4000 5000 6000 7000 8000
un NAaNgagunuäauageaea anSasaaaas n an 2 aauuns aaasu a
und für jede 1000 Ctr. Tragfähigkeit mehr pro Kilometer noch 20 — YD..)F) Für die Ladung werden je 100 Ctr. pro Kilometer mit 4 Pfennigen berechnet.
Für die unterwegs zwischen Hamburg je 4 Mark extra erhoben und wird dieser Zuschlag aufgestellten Tarifes hinzugerechnet.
Unter 50 Ctr. kommen nicht, 50 Ctr. und 58. von mehr als 5 Kilometer und
0 Kilometer extra in Ansatz gebracht.
dem 38,4
42,4 46,4
116“
Meßbriefe resp. Patent ꝛc. er⸗
erer.
1 1
und Magdeburg anhängenden Fahrzeuge werden
in den Saͤtzen des anliegenden, für das Fahrzeug
darüber als 100 Ctr. zur Berechnung. Bei einer
weniger als 25 Kilometer wird die Passirung von Brücken mit
Die alleinige Passirung von Brücken wird an jedem Orte, bei
einer wie bei zwei Brücken mit 10 Kilometern berechnet.
Die beiden Tarife für die Kettenschleppschi Neustädter Hafen bis Buckau resp. dem Wolfswerder
fffahrt von Ferchland bis Magdeburg und von dem
„beide vom 28. 10. 1869 werden durch die in diesem
vorliegenden Tarife getroffenen Preisfestsetzungen nicht berührt.
Für etwaige Benutzung der von der pro Kahn und Kilometer 4 Pfennige gezahlt.
Touage⸗Compagnie leihweise gestellten Schlepptaue werden
Normalwasserstand ꝛc.
Die Tarifsätze gelten nur für einen Wasserstand von 0,8
burger Pegel, resp. den damit ständen der Unterwegsstationen. u
Meter bis zu 3,1 Meter am Maade⸗
korrespondirenden, von der Strombau⸗Verwaltung festzusetzenden Wasser⸗
chlag.
3 Bei einem höheren oder niederen Wasserstande ist die Touage⸗Compa nie berechtigt Normalsatze einen Zuschlag von ½ des Schlepplohnbetrages hinzuzusetzen. g pag chtigt, dem
Der Wasserstand, welcher bei Ausstellung
der Quittung wahrgenommen wird, ist für die Be⸗
rechnung maßgebend und fuͤr die Dauer der ganzen Fahrt gültig. Seb,ble Magdeburger Pegel.
. Für die Stationen im Fluthge Stationswasserstand angesehen werden. Auflei
iete soll dabei eben der Wasserstand am Masdeburger Pegel als chtung.
Wenn die Elbe während der Reise so schnell fällt, daß die bugsirten Fahrzeuge oder ein Theil
derselben nicht mehr schwimmen,
seine Reise mit den schwimmenden F
en so haben die betreffenden Schiffer schleunigst zu sorgen; der Kettendampfer ist indeß nicht verpflichtet, ahrzeugen fort; doch soll nach
r für Ableichtung ihrer Fahrzeuge die Ableichtuug abzuwarten, und seßt Ableichtung der betreffenden Fahrzeuge
bei den nächsten Zügen besondere Ruͤcksicht auf deren Fortkommen genommen werden.
Tiefgang der Fahrzeuge. Der Kapitän ist berechtigt, jedoch nicht ver 1 seren. haben die betreffenden Schiffer dies nicht allein zu gestatten, sondern sind vielmehr verpfli
Prüfung in jeder Weise behülflich zu sein.
chtet, den Tiefgang der Fahrzeuge zu prüfen, und
tet, bei dieser
Folgen unrichtiger Angaben.
Stellt sich eine falsche Angabe des Tiefganges treffende Fahrzeug gänzlich von der Mitnahme auszuschlie
Tiefe des Fahrwassers gestattet.
n beiden Fällen ist, sofern eine absichtlich
8 so steht es der Gesellschaft frei, das be⸗ en, oder nur soweit mitzunehmen, als es die
e Täuschung dem Führer des zu schleppenden Kahnes
nachgewiesen wird, das Schlepplohn der Gesellschaft verfallen.
Anmeldung der Fahrzeuge. „Die Anmeldung der zu bu gFahi⸗ . fangsstation der Fahrt und muß daß gegen Quittung gezahlt werden.
Zahlung des Schleppgeldes.
Fahrzeuge geschieht in der Regel auf der betre enden An⸗ elbst das Schlepplohn voraus an den damit henerftosceh Beamten
bereit nt. 2e Fahrzeuge werden nach der Reihenfolge der Quittungs⸗-Nummer geschleppt, sofern sie dazu
Die eigenen Fahrzeuge der Gesellschaft dürfen fremden, zum
reiten Fahrzeuge nie vorgezogen werden. 8
Schleppen angemeldeten und be⸗
scifahrts⸗
Fahrzeuge bis zum nächsten Kettenschiffzuge liegen bleiben.
Im Allgemeinen soll die Zusammenstellung eines Zuges derart geschehen, daß die weitestgehenden Gesellschaft überlassen, mit Rück⸗
Fahrzeuge die ersten hinter dem Kettenschiffe sind; doch bleibt es der
sicht 8 Tiefgang oder Bauart der Fahrzenge jede andere Reihenfolge Das An⸗ und Abhängen der 9 .
Interesse aller Betheiligten mit möglichster Beschleunigung erfolgen und soll die Zu
enigen Fahrzeuge, auf den Hamptstationen angehängt werden
anzuordnen.
den Anspruch auf rechtzeitige Beförderung. - Fahrzeugen mit einem bereits vollen Zuge nicht stattfinden. 8 1 Berechnung für Zwischenstationen. 8
8 . g“ 8* Für Fahrzeuge, welche auf der Fahrt zwischen den Stationen angehängt werden, Capitain das Schlepplohn von der rückvärts gelegenen nächsten Station ab nach dem geltenden Tarifsatze.
Befestigung der Fahrzeuge. Die Kahnführer sind für die mönlichft h 8048
Kettenschleppschifffahrts⸗Gesellschaft Gebrauch machen wollen,
ihre besten Die Gesellschaft kann sich nicht verpflichten,
ahrzeuge, sowie die Regulirung des Schleppzuges muß im hnd 8 b Fällen 1 1 ollen, nach Anordnung der. Gesell⸗. bewixken Fenehe me u den go⸗augcqovnered. chaf andun’ n-nacs, vas-daamcntref x. Jes. Ketterenffeseslahfacen“ * e. *— Awrdnung Pr. Gesplle-
ssk. Wer bei Ab⸗ oder Vorbeifahrt des Kettenschiffes sein Fahrzeug nicht bereit liegen hat, verliert Selbstiedend kann die P förderung von unterwegs liegenden
erhebt der
— 8 1 chst sichere und genügende Befestigung der angehängten Kähn verantwortlich und müssen daher, soweit sie nicht von dem miethsweise zur Disposition stehenden Taue der — Taue dazu verwenden.
abgerissene Fahrzeuge in allen Fällen mit dem⸗
selben Zuge weiter zu befördern und bleiben füͤr die daraus erwachsenen Schäden diejenigen Schiffer der
Kettenschifffahrts⸗Gesellschaft zegenüber verantwortlich, welche durch weislich die Veranlassung gegeben haben.
8. Anker.
Ddie Ahnker dürfen nicht von der Kaffe hangen,
Bemannung.
mangelhaftes Tauzeug ꝛc. hierzu nach⸗
vielmehr soll die Stange stets auf Bord liegen.
8 85 Außer dem Manne am Steuer müssen auf Fahrzeugen von mehr als 2000 Centnec Tragfähig⸗
keit mindestens zwei, auf kleineren Fahrzeugen ein Mann in der Vorderkaffe zur Hulfelei
Fahrt ausgeschlossen. sowie das Ausweichen desselben beim
bereit sein. 8
Fahrzeuge, welche ungenügend bemannt sind, werden von der Steuerung.
Die Erhaltung des Zuges in dem richtigen Fahrwasser,
tung stets 6”
Begegnen anderer Fahrzeuge ꝛc. ist nicht nur durch das Steuer eines jeden im Schleppzuge befindlichen Fahrzeuges zu unterstützen, sondern es muß auch die ganze Bemannung dieser vneeeencg Möhablchen
durch Benutzung der Staken und Schricke dazu thun. Für die Sicherheit der hat jeder Kahnführer selbst zu sorgen. 8 “ Haftung für entstehende Schäden.
mitgeführten Handkähne
Die Gesellschaft haftet für entstehende Schäden nur dann, wenn sie ein eigenes oder ein Ver⸗ schulden ihrer Beamten erkennt, oder wenn ihr ein solches nachgewiesen wird; dagegen hält sie
führer in gleicher Weise verantwortlich, welcher diesen von den
Verwaltungsbehörden
jeden Kahn⸗ der bethei⸗
ligten Uferstaaten genehmigten Bedingungen oder den Vorschriften zuwiderhandelt.
Räumung der Fahr
traße.
Jedes innerhalb der Fahrstraße des Kettenschleppschiffs vor Anker liegende Schiffsfahrzeug ist
gehalten, bei Annäherung des ersteren rechtzeitig die Anker zu heben und die Fahrstraße zu rä
umen. Ueber⸗
tretungen dieser Vorschrift werden mit einer Geldstrafe bis zu zehn Thalern oder verhältnißmäßiger Ge⸗
sänanisstrafe geahndet werden. (Polizei⸗Verordnung Königlicher Regierung ober 1869. Zeitweise Ermäßigung des Tarifs.
zu Magdeburg vom 28. Ok⸗
Der oben festgestellte Normaltarif kann Seitens der Gesellschaft für einzelne Strecken und für
bestimmte Fristen ermäßigt werden. Strecke Magdeburg⸗Hamburg durch Anschlag vorher bekannt gemacht. Signale der Dampfpfeife. Die Mannschaft der im Zuge befindlichen Fahrzeuge hat auf die Signale Kettenschiffes zu achten. 8 Es bedeutet:
auf die Steuerung Winke ertheilen will, oder wenn zeuge oder andere Umstände Aufmerksamkeit erfordern ꝛc.
Drei kurze Pfiffe: Die Maschine stoppt! Hierauf müssen
1 Kaffen und Steuer außer Gefahr kommen. 8 4 Thalfahrt.
Eine solche Tarifänderung wird auf den sämmtlichen Stationen der der Dampfpfeife des
Ein langer Pfiff: Achtung! Jeder anf seinen Posten! Das qu. Signal wird gegeben, ““ wenn der Zug sich in Bewegung setzt oder wenn der Zugführer in Bezug begegnende Fahr⸗
ch 8 sofort die Fahrzeuge du Steuer, Staken und Schricke soweit seitwärts verdrückt See bbaß 158
Die Kettenschleppschifffahrt ist zur Bugsirung von Fahrzeugen zu Thal nicht verpflichtet, und
muß diese besonderen Abmachungen vorbehalten bleiben. löhne dürfen die Hälfte der Bugsirlöhne für die Bergfahrt nicht überschreiten. Magdeburg, den 1. Mai 1875.
Vereinigte Hamburg⸗Magdeburger Für den Verwaltungsrath: Kricheldorff.
Vorstehender Tarif wird hierdurch Namens des Fiskus genehmigt. Magdeburg, den 27. Mai 1875.
Der Director: Golden.
8 V. Patow.
Die dabei zur Erhebung kommenden Schlep
Dampfschifffahrts⸗Compagnie.
Der Chef der Elbstrombau⸗Berwaltung, Ober⸗Präsident der Provinz Sachsen
g
Entfernungs zeiger Hamburg⸗Magdeburg.
Spitze. Geesthacht
Neuh 2
2 2 ☛
8 2
Tangermünde
— E 2
A*
Bunthäuser itzacker Sandau Arneburg
H
9
Lauenburg Boitzenburg Havelort Ferchland Sandfurt Kehnert Niegripp
Wittenberge.
Lostau
Herrenkrug
Magdeburg
Neustadt
Hamburg
3 31 46 58 66 94 113 139 165 189 204 218 234 247,261 205 273,278 283 288
294 295 298
Bunthäuser Spitze 2843 55 63 91 110 136 162 ,186,201 215,231 244 258 ,262 270 275 280 285 291,292 205
Lauenburg 12 20 [48 67 93 119 143 Boitzenburg’ 8 36 55]/ 8110711317146 160,176 189 203 207 215 220 225
Bleckede Hitzacker
8 Geesthacht 15 27 35 63 82108 134 158
1158,172 188,2011215 219,227 232 237 242
1173 187,203 ,216,230 234 242 247 252 257 263,264 267
248 249 252
[28 47 73 99,123 138,152 ,168 181 1957199 207 212 217 222 228,229,232 119 45]711) 95,110,124 140,153 167,1711179,184 185 ,194 200 201 2041
— Dömitz Lentzen Wittenberge Havelort
[15] 29] 45] 58 72 76
126] 52] 76] 911105 1211134 1481152160165,1707175 1811182,185
126] 50 65 79 95/108 ,122 126,134/139,144 149 ,155 156,159 124] 39] 53] 69 82] 96 1001108,113 118,123 129 130 133 84 89 94 99 105106 ,109
Sandan 114 30 43 57 61 Arneburg 9
Tangermünde
161] 69 74 79 84 90 911 94 116, 29 43 47 55 60]/ 65] 70 76 77 80 13 27 31] 39 44 49] 54 60 61 64
SItgigs* 1 Ferchland
Sandfurt Kehnert
Rogätz
114 18] 26, 311 36/ 41] 47 48 51 1I12 170 22 27 33 34 37 [813 18 23 29 30 33
[5 10 15 21 22 25
Niegripp
[5 10 16]/ 17 20
Neuhof
5
11] 12] 15
Lostau
6 7]10
Herrenkrug
I.
Neustadt
— eeeliiche Untersuchungaskogmilsign. ülgr dig Zaece ein Gerichtéheb ülar. 22C..aee
-
dem,
Zur Frage der Handelsgerichte
veröffentlichte die „Köln. Ztg.“ in Nr. 146 und 152 zwei Artikel, welche den Bericht mittheilt, den die
4—
mäßitkeit der Einfuühtung von Handelsgerichken in oder ldende me haͤtten, zu emer “ Kensuston und Ansicherheit in der Rechtsprechung
Eiglund- nuf Grard suchung unterm 21. Januar 1874 erstattet hat.
Der Bericht der Königlichen Kommission beginnt mit der Bemerkung, daß der Auftrag an dieselbe unter Anderm auch dahin gegangen sei, zu unter⸗ suchen, ob es dem öffentlichen Interesse entspreche, Handelsgerichte für die Entscheidung von Handels⸗ sachen zu errichten, wie im bejahenden Falle die⸗ selben einzurichten und in welche Beziehungen zu den gewöhnlichen Civilgerichten zu stellen seien.
Es heißt dann weiter:
„Unmittelbar nach Empfang des Königlichen Auf⸗ trages haben wir den besten Weg berathen, um übek die Einrichtung und Erprobung solcher Handels⸗ gerichte, wie sie auf dem Kontinente bestehen, ent⸗ sprechende Auskunft zu erhalten. Zu diesem Zwecke haben wir eine Reihe von Fragen ausgearbeitet, welche durch den Staats⸗Minister des Auswärtigen
1
an Konsuln, Banquiers, Kaufleute und Juristen
ergangen ist; außerdem haben wir eine andere Reihe von Fragen unter den hervorragenden Handels⸗ firmen und Vereinen der Handelswelt in England
in Cirkulation gesetzt, um die Ansicht dieser Kreise
über die Räthlichkeit, solche Gerichte in England ein⸗ zuführen, kennen zu lernen. trächtliche Anzahl von Antworten auf diese Frage erhalten, setzten wir uns mit den Herren in Ver⸗ bindung, welche eine entsprechende Reform unserer Gesetzgebung betreiben, und wir haben sowohl
mehrere derselben als auch andere Zeugen mündlich welche durch den Parlamentsakt über den höchsten
vernommen. Außerdem haben wir vor uns gehabt die Berichte der Unterhaus⸗Kommissionen vom 12. Juli 1858 und 3. August 1871 über die Errichtung von Handelsgerichten, eben so das Beweismaterial, welches diese Ausschüsse seiner Zeit gesammelt, nicht minder die beiden (von Privatmitgliedern des Unter⸗ hauses) eingebrachten Gesetzentwürfe „zur Errichtung eines Handelsgerichts in London“ und „zur Ein⸗ führung von Handelsgerichten überhaupt“. Die Fragen, welche wir aufgestellt hatten, die haupt⸗ sächlichen Antworten, welche wir erhielten, so wie das übrige von uns gesammelte Beweismaterial ist in dem Beilageband zu diesem Bericht abgedruckt.
Nachdem wir den Gegenstand so wie das Beweis⸗ material sorgfältig geprüft, sind wir zu den nach⸗ stehenden Beschlüssen gekommen: Wir finden, daß diejenigen, welche eine Reform auf diesem Ge⸗ biet ins Werk zu setzen wünschen (obgleich sie über⸗ einstimmend die Veranstaltung eines rascheren Pro⸗ zeßverfahrens in manchen Handelssachen erreichen), doch weder über den Charakter der Gerichte, welche sie einzuführen wünschen, noch über die Art von Fällen, welche ihnen zugewiesen werden sollten, einig sind. So ist darüber keine Meinungsgleichheit vor⸗ handen, ob die Richter ausschließlich dem Handels⸗ stande oder dem Juristenstande und Handelsstande gemischt angehören sollten; ob die Mitglieder aus dem Handelsstande eigentliche Richter mit gleichem Stimmrecht bei der Entscheidung oder nur Beisitzer und Gehülfen des rechtsgelehrten Richters sein sol⸗ len, der in diesem Falle der Vorsitzende des Gerichts sein würde; ob die Mitglieder aus dem Handels⸗ stande für ihre Mühewaltung zu entschädigen sind oder nicht ꝛc.
Ueber alle diese Punkte scheint die größte Mei⸗ nungsverschiedenheit obzuwalten. Wir finden außer⸗ daß selbst in den jenigen Ländern, in welchen Handelsgerichte bestehen, bezüglich ihrer Einrichtung Verschiedenheit vorhanden ist.
ohne eigentliche Rechtsgrundsätze oder von Personen ohne speziell juristische Schulung entschieden werden. Aber während wir darüber völlig einig sind, daß
Kaufleute eine entscheidende Stimme haͤtten, zu
führen würde, sind uns durchaus nicht die Inkon⸗ venienzen entgangen, welche zweifellos aus dem Man⸗ gel entsprechender technischer Kenntnisse an dem Ge⸗ richtshof entspringen, der über Fälle handelsrecht⸗ lichen Charakters zu entscheiden hat. Wir halten die Klage für begründet, daß bei den Civilassisen manchmal Fälle vor einem Richter und der Jury verhandelt werden, welche nicht die praktische Kenntniß des Handelszweigs oder sonst der Beschäftigung haben, die zur richtigen Entscheidung nothwendig ist. Nach unserer Meinung können manche Rechtsfälle, die in ihrer richtigen Auffassung eine besondere oder tech⸗ nische Kenntniß voraussetzen, durch das gewöhnliche Tribunal von Richter und Jury nicht gehörig ent⸗ schieden werden, und das passendste Gericht für solche Fälle würde ein Gerichtshof sein, in dem ein rechtsgelehrter Richter den Vorsitz führt, unterstützt durch zwei sachverständige Assessoren, welche dem Richter über praktische oder technische Fragen, wenn sie im Laufe des Verfahrens auftauchen, Auskunft geben könnten, und deren bloße Anwesenheit schon oft hinreichen würde, die von den Parteien vorge⸗ führten Sachverständigen von der Abgabe solcher
Nachbem wis dine he⸗ Gutachten abzuschrecken, wie sie oft ein Skandal für
die Rechtspflege des Landes sind. Dies ist die Art
von Unterstützung des Richters, welche wir in unserm
1
ersten Bericht für das Verfahren bei den höheren Gerichten in Fällen von wissenschaftlichem oder technischem Charakter vorgeschlagen haben und
Gerichtshof Landesgesetz geworden ist. Wenn unsere Empfehlung, die Jurisdiktion der Grafschaftsgerichte zu erweitern, von der Gesetzgebung angenommen werden sollte, wird es sich empfehlen, den Richtern dieser Tribunale in Handelssachen eine entsprechende Unterstützung zu gewähren; und auf diese Weise meinen wir, ließen sich die Hauptvortheile, welche die Freunde besonderer Handelsgerichte sich von die⸗ sen versprechen, ins Werk setzen.
Wir sind der Ansicht, daß es keine Schwie⸗ rigkeiten machen würde, eine solche Einrichtung zu treffen. Man könnte für jeden Ort von ent⸗ sprechender Bedeutung eine Liste von Zeit zu Zeit zusammenstellen von Kaufleuten, Rhedern oder andern
mit den Handels⸗ und Verkehrsverhältnissen des
Gerichtsbezirks vertrauten Personen, aus welcher Liste der Richter, sei es auf das Verlangen der Par⸗ teien, oder wenn es ihm nach den Umständen des Falles angemessen erscheint, selbständig zwei Personen
auswählt, die mit ihm zu Gericht sitzen und im
Laufe der Verhandlung über etwaige Punkte, bei denen ihre technische Kenntniß von Nutzen sein würde,
ihn berathen könnten. In besonderen Fällen müßte
es auch dem Richter gestattet sein, die Beihülfe
1 ir haben uns außerdem überzeugt, daß da, wo das Handelsgericht ausschließlich aus Mitgliedern
des Handelsstandes die von einem rechts⸗ gelehrten Grefsier oder Gerichtsschreiber unterstützt werden, der Letztere, obleich er kein Stimmrecht hat,
solchen Assessoren heranzuziehen, auf der Ortsliste stehen.
aber entschieden der Ueberzeugung, kaufmännische oder wissenschaftliche kein Stimmrecht bei der Entscheidung haben sollen,
bon nicht
und daß die ganze Verantwortlichkeit für das Urtheil
auf dem rechtsgelehrten Richter ruhen muß. Ebenso geht unsere Meinung dahin, daß in
Fällen, wo eine Berufung zuläffig ist, der Richter
oder Gerichtshof das Recht haben sollte, in gleicher
Weise Assessoren beizuziehen. Nach unserer Ansicht
sollten solche ieshren für ihre Dienstleistung im
chädigt werden, aber sonst keine
Gerichtshof ent Wir glauben, daß auch bei
Remuneration erhalten.
mäßigen Gebühren die Mitwirkung Seitens solcher Herren, welche genügende Kenntniß und Unabhängig.
keit besitzen, um dem Richter die nöthige Unter⸗ 155 zu gewähren, zu erlangen sein würde. Ihre Gebühren sollten Theil der allgemeinen Prozeß⸗
doch nothwendig das einflußreichste Mitglied des kosten sein.
Gerichtes wird, und daraus entsteht die Anomalie,
1
Diese Vorschriften würden nach unserer Ueber⸗
daß gerade diejenige Person, welche in Wirklichkeit zeugung genügen, um den rechtsgelehrten Richter in
den Fall entscheidet, nicht mit der des Richteramts bekleidet ist.
Berantwortlichkeit den Stand zu setzen, mit der entsprechenden prak⸗ tischen oder technischen Kenntniß zwischen den Par⸗
Wir sind nun der Meinung, daß es für den teien gerecht zu entscheiden. Wir hoffen, die Gesetz⸗
ganzen Handelsstand von der allergrößten Bedeutung ist, daß die Entscheidungen der Gerichtshöfe in allen denüe gce Fragen so weit als möglich gleichmäßig
V
nd, und so feste Leitpunkte für das Verfahren Der⸗ jenigen bieten, welche in Handelssachen ihren Lebens⸗
beruf haben. Mit Rücksicht darauf ist es unum⸗ änglich, daß die Richter, welche Handelsprozesse ent⸗
cheiden, sich durch die anerkannten Rechtsregeln und
die Entscheidungen der höheren Gerichte in analogen Fällen leiten lassen, und nur von Richtern, welche in den Grundsätzen und der praktischen Uebung des Rechts geschult sind, läßt sich ein solches Sichleiten⸗ lassen erwarten. Wir fürchten, daß Kaufleute nur zu geneigt sein würden, die Fälle, welche vor sie kommen, nach ihren eigenen persön⸗ lichen Ansichten von dem zu, entscheiden, was in dem einzelnen Falle recht und billig wäre dee⸗ in der That haben einige der von uns abge⸗ hörten Zeugen ausdrücklich betont, daß sie dies thun
sollten) — ein Verfahren, das bei der Unsicherheit
solcher Entscheidungen nothwendig die Rechtsstreitig⸗
8
keiten vermehren und bei den ungeheuren und ver⸗ wickelten Handelsgeschäften Englands früher oder später zu großer Konfusion führen würde. Handels⸗ echtliche Fragen sollten nach unferer Ansicht nicht
gebungsfaktoren werden immer für die ausreichenden richterlichen Kräfte sorgen, um der großen Beschwerde wegen Rechtsverzögerung abzuhelfen, und eben so hoffen wir, daß unter dem neuen Gerichtssystem, von welchem die Judikaturakte die Erstlingsfrucht ist, ausreichende Prozeßregulative aufgestellt werden, um den anderen aroßen Beschwerdepunkt der Kost⸗ spieligkeit zu beseitigen.“ Mitglieder der Kommission, welche dieses Gut⸗ achten erstattet haben, waren der gegenwärtige und zwei gewesene Lordkanzler von England, von denen zwei die ausgebreitetste Handels⸗ praxis als Advokaten gehabt haben, deren man sich in England je erinnert: Lord Cairns, Lord Sel-⸗ bourne (als Advokat früher Sir Roundell Palmer) und Lord Hatherley (früher Sir Page Wood); dann die drei Lords Oberrichter de Court of ueens Bench, Common Pleas und Exchequer; der Präsi⸗ dent des Admiralitätsgerichts; zwei gegenwärtige und gewesene Staats⸗Ministe, Ward Hunt und Childers; die wissenschaftlich hervorragendsten Rich⸗ ter der genannten drei Gerichtshöfe und des Staatsrathes, der namentlich Handelssachen aus den Kolonien und Indien zu beurtheilen hat; dann eine Reihe praktischer,
welche . solche sse
ssoren
8 1) der Fabrikant Albert Otto Alexander 858
die ersten
Stellen im Barreau von England bekleidender Ad⸗ vokaten. Die vernommenen Zeugen gehören in der allergrößten Mehrzahl dem Handesstande an. Ab⸗- „&4 8½ 2 ꝙ. 12 2 85 —— ‿ν 8.
1
22
Bericht unterzeichnet haben, waren nur zwei Lom⸗ mssionsmitglieder; Lord Penzance ünd der damalige Lord Mayor von London, Sir Sydney Waterlow. Ersterer glaubt, daß eine Mischung des kaufmän⸗ nischen und Juristen⸗Elements doch versucht werden könnte, und Letzterer betont die Bedeutung von eigent⸗
lichen Handelsgerichten als Sühngerichten.
Handels⸗Negister.
Berlin. Handelsregister des Königlichen Stadtgerichts zu Berlin. Zufolge 21 vom 7. Juni 1875 sind am selbigen Tage folgende Eintragungen erfolgt: In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 288 die hiesige Commanditgesellschaft auf Aktien in Firma: Constantia, Niederschlesisch⸗Märkischer Braun⸗ kohlen⸗Bergbau, Commandit⸗Gesellschaft auf Actien, E. Nebe & Comp. vermerkt steht, ist eingetragen: 1 Die Gesellschaft ist auf Beschluß der General⸗ versammlung vom 21. Mai 1875, welcher sich in beglaubigter Form Blatt 125 bis 129 des Beilagebandes 124 zum Gesellschaftsregister be⸗ findet, aufgelöst. Zu Liquidatoren sind ernannt: 1) der Kaufmann Carl Harty zu Sorau, 2) der Rentier Gottfried Sigismund Herpich zu Berlin, 3) der Königliche Kommissionsrath Robert Hübner zu Berlin.
In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 3958 die hiesige Aktiengesellschaft in Firma: Berliner 8 engießerei und Werkzeugmaschinen⸗
Fabrik, vormals W. Tietzsch & Co., vermerkt steht, ist eingetragen:
Durch Beschluß der Generalversammlung vom
31. Mai 1875 ist §. 12 der Statuten dahin
8 Prokura ertheilt und ist dieselbe in unser Prokuren⸗ register unter Nr. 3094 eingetragen worden. “ Berlin, den 7. Juni 1875.
Abtheilung, für. Civilsachen...
Bremen. In das Handelsregister ist eingetragen am 31. Mai 1875: 8 L. Lürssen. Bremen. Inhaberin: Anna Marie Catharina Caroline Ludowika Lürssen. Aug. FEhea enen Bremen. Inhaber: Lu⸗ dolph August Tippenhauer. “ Aug. Wille. Bremen. An Bernhard Schmidt ist am 31. Mai 1875 Prokura ertheilt. C. Muth & Co. Bremen. An Bernhard S ist am 31. Mai 1875 Prokura er⸗ eilt. 8 P. E. Peltzer. Bremen. Inhaber: Philipp Emil Pether am 1. Juni 1875 Bremer Gewerbebank. Eingetra- gene Genossenschaft. Bremen. An Stelle des zurückgetretenen Controleurs Carl Wrede, ist in der Generalversammlung vom 10. Mai 1875 Hermann Neumann zum Con⸗ troleur erwählt. Durch Beschluß der Generalversammlungen vom 10. und 24. Mai 1875 sind die §§. 4, 6, 8, 9, 10 und 41 der Statuten abgeändert. Nach .4 der veränderten Statuten besteht der Vor⸗ and hinfort aus dem Direktor, dem Kassirer und dem Controleur. Nach §. 6 geschieht die Zeichnung für den Verein Seitens des Vor⸗ standes dadurch, daß zwei Vorstandsmitglieder zu der Firma des Vereins ihre Namensunter⸗ schrift hinzufügen. am 2. Juni 1875: b. Frd. Kaemmerer. Bremen. Inhaber: Carl Eugen Curt Fridolin Kaemmerer. b Volksblatt-Compagnie. Bremen. Vorstand: Adolph Feldmann, Direktor; Her⸗ mann Früchtenicht, Kassenführer; Johann Heinr. Georg Helmers, Schriftführer.
abgeändert, daß fortan nur: die Berliner Börsen⸗Zeitung, die National⸗Zeitung, 1 die Vossische Zeitung,
Publikationsblätter der Gesellschaft sind.
In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 4113 die hiesige Aktiengesellschaft in Firma: Provinzial⸗Gewerbebank vermerkt steht, ist eingetragen: Durch Beschluß der
Generalversammlung
vom 30. April 1875, welcher sich in beglaubig⸗
ter Form Blatt 105 bis 108 des Beilagebandes 389 zum Gesellschaftsregister befindet, sind die
worden.
sellschaft erfolgen fernerhin dur
a. die Berliner Börsenzeitung,
b. den Berliner Börsen⸗Courier,
c. die Deutsche Börsen⸗ und Handelszeitung,
d. die Neue Hannoversche Zeitung,
e. den Hannoverschen Courier (§. 4).
Das Grundkapital ist auf 1,250,000 Thaler gleich 3,750,000 ℳ herabgesetzt und wird auf⸗ gebracht durch 6250 Stück Aktien zu je 200 Thlr. = 600 ℳ (§. 5 al. 1).
Der Vorsitzende des Aufsichtsraths beruft die Generalversammlung durch eine zweimalige
min zu erfolgen hat. (§. 30 al. 1 und 3.)
§§. 4, 5 und 30 des Statuts abgeändert Die öffentlichen öö der Ge⸗
Bekanntmachung, deren erste mindestens vierzehn Tage und deren zweite unter Angabe der Tages⸗ ordnung acht Tage vor dem anberaumten Ter⸗ 8
Aktiengesellschaft, errichtet am 7. Mai 1875. Zweck der Gesellschaft ist, literarische Erzeug⸗ nisse verschiedener Art fortschrittlicher Tendenz, insbesondere periodisch erscheinende, in Bremen zu verlegen, herauszugeben und zu vertreiben. Die Dauer ist unbeschränkt. — Das Aktien⸗ kapital beträgt 9000 ℳ, eingetheilt in 60 Aktien à 150 ℳ Die Aktien lauten auf Namen. Die
Organe der Gesellschaft sind die Generalver⸗ sammlung, der Aufsichtsrath und der Vorstand. “ besteht aus dem Direktor, dem Kassen⸗ führer und dem Schriftführer. Die auf die Einkassirung der Inseraten⸗ und Abonnements⸗ gelder sich beziehenden Schriftstücke, insbesondere e. werden vom Kassirer allein unter⸗ zeichnet. Alle übrigen Namens der Gesellschaft auszustellenden Urkunden müssen von sämmt⸗ lichen Vorstandsmitgliedern unterzeichnet sein, wenn sie die Gesellschaft verpflichten sollen. Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen durch die Bremer Nachrichten und das Bremer Velksblatt.
am 4. Juni 1875:
C. 5. — Wittwe. Bremen. In- haberin: Johann Christian Friedr. Klingen⸗ berg Wittwe. Susanne, geb. Bullerdieck.
D. F. Rabe & Co. Bremen. Diederich Frie⸗ derich Rabe ist am 1. Juni 1875 als Theil⸗
haber ausgetreten. Der hiesige Kaufmann Adolf 3 Friedrich Wilhelm Grotefend ist gleichzeitig als Theilhaber in die Firma eingetreten. Heinr. Christian Rabe und Adolf Friedr. Wilh. Grotefend haben die Aktiva und Passiva des Geschäfts übernommen und führen solches seit
1. Juni 1875 für ihre alleinige Rechnung unter
Die Gesellschafter der hierselbst unter der Firma: Gebr. Gossen am 1. Juni 1875 begründeten Handelsgesellschaft (jetziges Geschäftslokal: Taubenstraße 48) n 2
2) der Civilingenieur Hermann August Gossen, I Beide zu Berlin. Dies ist in unser Gesellschaftsregister unter Nr. 5354 eingetragen worden. (Branche: Fabrikgeschäft für Kunst⸗ und Bau⸗ schlosserei.)
In unser Firmenregister sind folgende Firmen ein⸗ getragen worden: unter Nr. 8788 die Firma: Leop. Waechter Ir. Inhaber Kaufmann Leopold Waechter hier (jetziges Geschäftslokal: Friedrichstraße 29), unter Nr. 8789 die Firma: F. A. Ernst Neu⸗
kran g haber Kaufmann Ernst Neukrantz hier (jetziges Geschäftslokal: Fhandggerstraße 39), (Branche: Bank⸗ und Kommissionsgeschäft), unter Nr. 8790 die Firma: Siegmund Cohn Junior, Inhaber: Kaufmann Siegmund Cohn hier (jetziges Geschäftslokal: Spandauerstraße 80).
Der Kaufmann Leonhard Martin Ahrens zu Berlin hat für sein hierselbst unter der Firma: Eiswerke Moabit
unveränderter Firma fort.
am 5. Juni 1875:
G. A. Deckwitz. Bremen. An Ernst Zoepfel Ehefrau, Emma, geb. Deckwitz, ist am 5. Juni 1875 Prokura ertheilt. 1
Bremen, aus der Kanzlei des Handelsgerichts,
den 5. Juni 1875. 8 Funke, Secr.
Crefeld. Die offene Ses sub Firma Smits & Berg, mit dem Sitze in Crefeld ist vereinbarungsgemäß unterm 1. Juni cr. unter Erlöschung der Firma in der Weise aufgelöst worden,
daß das ganze Geschäft derselben mit Aktiven und
Passiven auf den bisherigen Mitgesellschafter Johann
Peter Smits, Schuhwaarenhändler in Crefeld, über⸗ egangen ist, welcher Letztere das Geschäft unter der irma Joh. Pet. Smits hierselbst fortsetzt. Vor⸗ tehendes wurde auf vorschriftsmäßige Anmeldung der etheiligten am heutigen Tage bei Nr. 998 des andels⸗ Geee und resp. sub Nr. 2316 des Handels⸗Firmenregisters des hiesigen Königlie Handelsgerichtes eingetragen.
Crefeld, den 3. Juni 1875.
Der Handelsgerichts⸗Sekretär.
1 Eunshoff. 88
Crefeld. Die offene Handelsgesellschaft sub Firma:
M. Krapholz & Pollmann, mit dem Sitze in
Crefeld ist zufolge Vereinbarung der Betheiligten
unterm heutigen Tage aufgelöst worden und deren
“ L. M. Ahrens (Firmenregister Nr. 7535) bestehendes Handelsgeschäft dem Brauerei⸗Direktor Reinhold Ahrens zu Berlin
Firma erloschen. Das Geschäft derselben ist mit Aktiven und Passiven auf den bisherigen Mitgesell⸗
1“