1875 / 140 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 18 Jun 1875 18:00:01 GMT) scan diff

lichen Tantioemen eine Dividende bis zu 5 p Ct. des baaren Einschusses an die Activ⸗ naire vertheilt. Sodann wird eine Quote, welche nicht unter 10 pCt. des Gewinnes betragen darf, zur Bildung einer Kapital⸗ (Risiko⸗) Reserve so lange abgesetzt, bis die⸗ selbe die Höhe von 400,000 Thalern er⸗ reicht hat.

Der alsdann verbleibende Ueberrest wird als fernere Dividende an die Actionaire ver⸗ theilt. Doch hat der Aufsichts⸗Rath das Recht, falls der Gewinn eines Rech⸗ nungs⸗Jahres unter Berücksichtigung der vorstehenden Vorschriften die Vertheilung einer Gesammt⸗Dividende von mehr als 15 p Ct. des Einschusses an die Actionaire zuläßt, von dem Ueberschusse über diese 15 pCt. eine Quote bis zu ⅛¼ desselben zu einer Gewinn⸗Reserve abzusetzen. Die Ge⸗ winn⸗Reserve soll bis zur Höhe von 100,000. Thalern angesammelt werden und dazu die⸗ nen, um nach dem Ermessen des sichts⸗Rathes auch für Verlust oder geringen Gewinn bringende Jahre doch eine gewisse Gleichmäßigkeit der Dividende zu ermög⸗ lichen. Der bei der Emission neuer Gesell⸗ schafts⸗Actien erzielte Kours⸗Gewinn fließt

zu der Gewinn⸗Reserve, wenn diese aber be⸗

reits im statutengemäßen Maximum vorhan⸗ den, zu der Kapital⸗(Risiko⸗) Reserve. In die Gewinn⸗Reserve fließt auch ein bei der Aufstellung der Bilanz sich ergebender Kours⸗ Gewinn an Effekten, wogegen auch ein sich dabei etwa ergebender Kours⸗Verlust zu⸗ nächst aus der Gewinn⸗Reserve gedeckt wird.

Sind Kapital⸗ (Risiko⸗) Reserve und Gewinn⸗Reserve in der bezeichneten Höhe

von 400,000 resp. 100,000 Thalern zusammen⸗ gebracht, so erhalten die Actionaire den ganzen Gewinn abzüglich der Tantièmen als Dividende, und sind Rücklagen für die

fraglichen beiden Reserven erst wieder zu bewirken, wenn

den hat.

Die Zinsen der Kapital⸗Reserve, wie aller sonstigen Reserven wachsen der Jah⸗ res⸗Einnahme der Gesellschaft zu.

Neue Einschüsse können von den Actionairen verlangt werden, wenn Gewinn⸗ und Kapital⸗ Reserve absorbirt und die Hälfte des baaren Ein⸗ schusses durch Schaden⸗Ansprüche verloren gegangen ist, oder wenn der Gesellschaft Verpflichtungen ob⸗ liegen, zu deren Erfüllung die vorhandenen Mittel nicht ausreichen.

Nach Prüfung und Feststellung der Jah⸗ res⸗Rechnung und Bilanz beschließt der Alfsichts⸗Rath nach vorstehenden Grund⸗ sletzen über die Verwendung des Gewin⸗ nes und, nachdem dies geschehen, werden die Dividenden an die Actionaire und die Tantisème an die Berechtigten ausgezahlt. Den Actien werden Dividenden⸗Scheine und von dem Geschäfts⸗Jahre 1875 ab auch Ta⸗ lons beigegeben. Die Gesellschaft ist berech⸗ tigt, aber nicht verpflichtet, die Berechtigung der Vroduzenten der Dividenden⸗Scheine zum Empfange der darauf zu leistenden Zahlun⸗ gen zu prüfen und in Fällen rechtlicher Be⸗ denken gegen die Legitimation bis zu deren Beseitigung die Zahlung der Dividende zu verweigern.

Dividenden⸗Scheine, welche binnen vier Jahren von dem Tage ab, wo die Aus⸗ zahlung derselben durch die Gesellschafts⸗ Blätter zuerst bekannt gemacht worden, nicht erhoben wurden, werden zum Vortheile der Gesellschaft ungültig und verfallen deren Beträge dieser Letzteren.

Sobald ein Actionair in Vermögens⸗Ver⸗ fall geräth, das heißt, wenn über sein Ver⸗ mögen Concurs eröffnet wird, oder wenn derselbe seine Zahlungeneinstellt, oder wenn die Wechsel⸗Execution gegen ihn fruchtlos vollstreckt ist, oder er selbst auf ein Mora⸗ torium provozirt, so muß er als Actionair aus der Gesellschaft ausscheiden. Der be⸗ treffende Actionair resp. seine Vertreter sind verpflichtet, binnen vierzehn Tagen nach vorangegangener Aufforderung des Aufsichts⸗ Rathes den von demselben nach Maßgabe des §. 6 dieses Statutes genehmigten Verkauf der Actien nach⸗

Geschieht dies nicht, so haben der

Iira& u; n 101212&

161 7 „1

Auf⸗

und soweit eine Vermin⸗ derung derselben durch Verluste stattgefun⸗

evor⸗

5

ö 1 Aufsichts⸗Rath und der Director das Recht, tellvertretung ni die betreffenden Actien einzufordern, sie durch einen Börsen⸗Makler verkaufen und den Erlös zum gerichtlichen Depositum oder an den zum Empfange Berichtigten abliefern zu

lassen. Wird die Einleferung der Actien verwei⸗

habe der Fall der gelegen. §. 18. Der Director muß Kaution, entweder

Gesellschaft oder durch Hinterlegung von gert, so sind der Affsichts⸗Rath und der 5000 Thalern in Effekten, Hypotheken oder Director befugt, dieselben nebst den dazu gehörigen baar nach dem Ermessen des Aufsichts⸗ Dividenden⸗Scheinen und Talons für null Rathes bestellen. Er wird unbeschadet der und nichtig zu erklären. Es werden dann an deren Vorschrift in Art. 227, alinea 3 des Allg. Stelle neue Actien nedst Dividenden⸗Scheinen Deutschen Handels⸗Gesetz⸗Buches von dem und Talons ausgefertigt und in Kours gesetzt. Die Aufsichts⸗Rathe auf bestimmte Jahre, Annullirung der Actien wird durch einmalige In⸗ welche den Zeitraum von zehn Jahren nicht sertion in die §. 37 benannten öffentlichen Blätter überschreiten dürfen, ernannt und darf ohne bekannt gemacht. d. Aalee 7 h9r041 Genehmigung des Aufsichts⸗Rathes we⸗ 3ECEE 114141414A4“

Perstirbt ein Actionair mit Hinterlassung mino⸗ männisches Geschäft treiben, noch 1““ 8 asung Aemter bekleiden; insbesondere darf er nicht

renner oder majorenner Erben, die nach dem Dafür⸗ 1 bS

halten des Auffichts⸗Rathes als nicht 8* ohne jene Genehmigung Mitglied von Ver⸗ zunehmen sind, so steht es dem Director frei, wenn die Erben nicht binnen sechs Monaten, von dem Todes⸗ tage ihres Erblassers an gerechnet, auf seine bezüg⸗ liche Aufforderung qualifizirte Käufer nachweisen, den Verkauf der Actien durch einen vereideten Makler zu bewirken. Der Erlös wird dann, nach Abzug aller der Gesellschaft an den Verstorbenen zustehenden Forde⸗ rungen, an die Erben abgeliefert. Wegen Annullirung der Actien, wenn die Erben die Auslieferung der⸗ selben weigern sollten, gilt dasselbe, was im §. 12 bei eintretender Insolvenz eines Actionairs bestimmt ist.

2 0119

Wenn die Gesellschaft Forderungen irgend welcher Art an einen Actionair hat, so steht ihr das Reten⸗ tions⸗ und Compensations⸗Recht nicht blos an den Divi⸗ denden, sondern auch an dem Werthe seiner Actien zu.

Kommandit⸗Gesellschaften werden.

Das Gehalt des Directors besteht in einem Fixum und in einer Tantioͤme, welche Letztere jedoch den Betrag von 5 Procent des Gewinnes der Gesellschaft nicht über⸗ steigen darf. Außerdem kann dem Director Pensions⸗Berechtigung vertraglich gewährt werden.

sions⸗ und Vertrauens⸗Aerzte, Schadens⸗ Kommissare, sowie die Beamten der Gesell⸗ schaft anzustellen und die betreffenden Ver⸗ träge mit ihnen abzuschließen. Sofern Be⸗ amten⸗Gehälter mehr als 600 Thaler jähr⸗ lich betragen, bedarf deren Festsetzung der vsrt,ig 880 HFlss, 1128 test cmim diubemta eeMigung des Nufsichte Rathes. 813 8G site sig en 1ea 8109. 10c leceeelben unterliegt auch die Wahl der Revi⸗ Daiitter Abschnit fie erzee

1 —r L 8 §. 20.

der Verwaltung und Geschäfts⸗

1 V Der Director ist bei seiner Amtsführung den Be⸗ führung der Gesellschaft. 7* SsAShnmpn⸗ ES mg

schlüssen der General⸗Versammlung und den Anord⸗ nungen und Instructionen des Aufsichts⸗Rathes Der Staat hat die Oberaufsicht über die Gesell⸗

82

5 §

2 4 Letzte

n fen. I6 odgn ist e Sitgetar verpflichtet, die Genehmigung des Auf⸗ schaft. Zur Ausübung derselben steht dem Komägte hes d Fetes zu dem vn g und zu der meinen oder für besondere Fälle einen Commissarius Cession von Hypotheken⸗Kapitalien und zu bestellen, durch denselben General⸗Versammlungen Quittungsleistung darüber, zu deren Ver⸗ unter den weiter unten zu bestimmenden Förmlich⸗ pfändung, zu der Belegung von Kapitalien keiten und auch die Mitglieder des Verwaltungs⸗Rathes der Gesellschaft und zu der Erweiterung des gültig berufen zu lassen, ihren Berathungen beizu- Geschäfts⸗Gebietes vorher einzuholen. Der wohnen und von den Büchern, Rechnungen und Director ist berechtigt und verpflichtet, den Sitzungen sonstigen Schriftstücken, sowie von den Kassenbestän⸗ des Aufsichts⸗Rathes beizuwohnen, sofern die den jederzeit Einsicht und Kenntniß zu nehmen⸗ Berathung nicht seine eigene Personbetrifft, A. Von dem Director. d⸗⸗ und. hat in denselben volles Stimmrecht. g 8 16 B. Von dem Aufsichts⸗Rathe. V Der Director ist der Vorstand der Ge⸗ ö sellschaft. Es stehen ihm alle Rechte zu und Der Aufsichts⸗Rath besteht liegen ihm alle Pflichten ob, welche das Ge⸗ ordentlichen Mitgliedern und drei setz für den Vorstand einer Actien⸗Gesell⸗ tretern. schaft feststellt. In Verhinderungs⸗Fällen Erstere, wie e wird der Director durch einen Beamten ver⸗ General⸗Versammlung aus treten, welcher während seiner derartigen Wahl eines Jeden Einzelner von Funktion die Rechte und Pflichten des Vor⸗Aufsichts⸗Rathe vorzus standes hat. Derselbe führt den Titel „stell⸗ nairen nach absoluter Stimmen Mehrheit ge⸗ vertretender Director“. wählt. Ist bei dem ersten Wahlgange eine ab In dem Ermessen des Aufsichts⸗Rathes solute Stimmen⸗Mehrheit nicht erreicht, so liegt es, unter Zustimmung des Direc⸗ findet die engere Wahl zwischen denjekigen tors für Behinderungsfälle desselben und Beiden statt, welche in dem ersten Wahlgange: seines Stellvertreters einem Mitgliede des die meisten Stimmen hatten. Sind die Stim⸗ Aufsichts⸗Rathes oder einem, beziehent⸗ men gleich, so entscheidet das Loos, welches lich kollektiv zwei Beamten die Vertretung der Vorsitzende der General⸗Versammlung des Directors im Allgemeinen oder auch zu ziehen hat. nur für einzelne Zweige des Geschäftes zu Die Mitglieder des Aufsichts⸗Rathes fübertragen. Auf gleiche Weise kann mit werden auf fünf Jahre gewählt. Jährlich Zustimmung des Directors dem stellvertre⸗ scheidet Eines von ihnen nachder Amts⸗Dauer tenden Director für einen oder den anderen aus und bei gleicher Amts⸗Dauer entscheidet Zweig des Geschäftes ein Beamter zur Seite das Loos. Der Ausgeschiedene ist wieder gestellt werden, der für diese Zweige kollek⸗ wählbar. tiv mit ihm den Director für Behinderungs⸗ Scheidet im Laufe eines Jahres seiner fälle zu vertreten hat. Amts⸗Dauer ein Mitglied des Aufsichts⸗ 7675 Rathes aus, so rückt derjenige Stellvertreter,

Sowohl der Director, w „der dies bereits am längsten ist, beziehentlich vertreter werden vom Aufsich zu der bei der gleichzeitigen Wahl mehrerer notariellem Protokolle erwählt. Stellvertreter die meisten Stimmen hatte,

Ein Jeder von ihnen hat die Firma ein, jedoch nur provisorisch auf die Zeit bis vor dem Handels⸗Gerichte zu zeichnen. zur nächsten ordentlichen General⸗Versamm

Die Zeichnung erfolgt in der Weise, lung, welche die erledigte Stelle für die noch daß der Director resp. dessen Stellvertreter nicht abgelaufene Zeit der Amts Dauer des der Firma ihren Namen hinzu fügen, Letztere Ausgeschiedenen wieder zu besetzen hat. mit dem Zusatze „i. V.“ (in Vertretung). Unter mehreren Stellvertretern, welche Die Gesellschaft darf dritten Personen gleichzeitig mit gleicher Stimmen ⸗Zahl ge⸗ mals den Einwand entge s wählt waren, entscheidet d

ie d Ste si the

sj ¹

e t a 8

2 8

nie

waltungs⸗Vorständen anderer Actien⸗ oder 4

durch Deponirung von zehn Stück Actien der

andere

Der Director hat die Agenten, Revi⸗

4

3

chlagenden Actio⸗

; 8

ö 8 .

Scheidet im Laufe des Jahres ein Stellver⸗ 1treter aus, so wählt der Aufsichts⸗Rath aus der Zahl der Actionaire bis zur nächsten ordentlichen General⸗Versammlung provisorisch einen neuen Stellvertreter.

Die General⸗Versammlung trifft die definitive Ersatzwahl aus den ihr von dem Aufsichts⸗Rathe vorzuschlagenden Actio⸗ nairen. V

Jedes Mitglied des Aufsichts⸗Rathes muß währvend seiner Amts⸗Dauer im Besitze von mindestens fünf Actien der Gesellschaft sein und Solche ohne Dividenden⸗Scheine in dem Tresor der Gesellschaft deponiren.

8. 22.

Das Amt eines Mitgliedes des Aufsichts⸗ Rathes hört mit dem Tode, mit seiner Insolvenz (conf. §. 12) oder wenn er wegen eines ehrlosen Verbrechens mit einer Criminalstrafe belegt worden ist, auf. Wenn ein Mitglied des Aufsichts⸗Rathes sein Amt freiwillig niederlegen will, so kann dies nur mit drei⸗ monatlicher Kündigungsfrist geschehen.

Ein Mitglied des sein Amt niederlegen, wenn zwei Drittel der in einer General⸗Versammlung vertretenen Stimmen sich dafür aussprechen.

Dieselben Bestimmungen finden auch auf die Stellvertreter Anwendung.

§. 23.

Der Aufsichts⸗Rath wählt aus seiner Mitte jährlich in der ersten Sitzung nach der ordentlichen General⸗Versammlung seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

Die Wahl geschieht entweder durch Acclamation oder durch Stimmzettel. Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet das Loos.

1b

8

88

§. 24.

Der Aufsichts⸗Rath versammelt sich auf Einladung des Vorsitzenden resp. dessen Stellvertreters. Auf Antrag zweier Mitglie⸗ der oder des Directors oder seines Stellver⸗ treters, wenn Letzterer in Function ist, muß der Aufsichts⸗Rath jederzeit zusammen be⸗ rufen werden.

Der Aufsichts⸗Rath ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder desselben anwesend sind. Die Stellvertreter werden zu den Sessionen des Aufsichts⸗Rathes zugezogen, haben aber kein Stimm⸗ recht, es sei denn, daß sie an Stelle eines Aufsichts⸗ Raths⸗Mitgliedes zu fungiren haben. Dies hat zu geschehen, wenn mehr als zwei Mit⸗ glieder des Aufsichts⸗Rathes in einer Sitzung desselben fehlen. Alsdann treten an Stelle des fehlendendritten Mitgliedes, (beziehent⸗ lich der fehlenden Mitglieder) der (beziehent⸗ lich die) Stellvertreter für ein, und zwar nach der Reihenfolge ihrer Amts⸗Dauer.

Den Vorsitz in dem Aufsichts⸗Rathe muß jedes⸗ mal ein Mitglied desselben führen.

Der Aufsichts⸗Rath beschließt nach Mehrheit

der Stimmen der in der Sitzung Anwesenden. Bei

R mwep

91 el

nach 1 Anleihen auf

Ankauf von Preußischen

Aufsichts⸗Rathes muß

Der Aufsichts⸗Rath veranlaßt jährlich min⸗ destens einmal eine außerordentliche Revision der

Kasse und des Tresors, über deren Befund ebenfalls weder verhandelt

ein Protokoll. aufgenommen werden muß.

Der Aufsichts⸗Rath ist, soweit nicht das gegenwärtige Statut besondere Vorschriften enthält, bei seiner Amtsführung an eine besondere Instruction nicht gebunden; er handelt nach seiner besten Einsicht und vertritt gegen die Gesellschaft nur ein grobes Versehen.

§. 28

Die Benutzung der vorhandenen Gelder erfolgt dem Ermessen des Aufsichts⸗Rathes durch Grundstücke innerhalb der Hälfte

8

gationen, auf Staats⸗ oder andere fundirte Papiere, durch Discontiren von guten Wechseln und durch den

Papieren. C. Von den General⸗Versammlungen. §. 29. Ddie ordentliche General⸗Versammlung findet all⸗ jährlich in den fünf ersten Monaten des Jahres statt.

Die Einberufung erfolgt durch den Aufsichts⸗Rath

nach den im §. 37 bestimmten Formen zwei Mal, das erste Mal wenigstens zwei Wochen vor dem Termine.

In den ordentlichen General⸗Versammlungen berichtet der Aufsichts⸗Rath über die Lage des Ge⸗ schäftes, legt die Bilanz und den Abschluß gedruckt vor, welche vierzehn Tage vorher jedem Actionair auf Verlangen mitzutheilen sind und bringt diejenigen Gegenstände zum Vortrag, die er geeignet findet. Den Actionairen steht das Recht zu, in der General⸗Ver⸗ sammlung Anträge zu stellen; der Aufsichts⸗Rath ist aber befugt, jeden Antrag zu der nächsten Gene⸗ ral⸗Versammlung zu verweisen, der nicht mindestens acht Tage vor der General⸗Versammlung schriftlich eingereicht ist.

Demnächst finden die durch das Statut vorgeschriebenen Wahlen der Mitglieder des Aufsichts⸗Rathes und der Stellvertreter statt.

Ferner werden drei Revisoren gewählt, welche für das vorhergehende Kalender⸗Jahr die Bücher nach Ab⸗ schluß derselben, sowie die Rechnungen und Beläge nach bester Einsicht zu prüfen haben und außerdem berechtigt sind, der durch den §. 27 des Statutes vorgeschriebenen jährlich ein⸗ mal stattfindenden außerordentlichen Re⸗

ihres Werthes, auf dergleichen hypothekarische Obli⸗

Staats⸗ oder anderen guten

vision der Kasse und des Dresors durch einen Delegirten beizuwohnen. theilen dem Aufsichts⸗Rathe und dem Vor⸗ stande die Decharge, falls gegen die Geschäftsfüh⸗ rung nichts zu erinnern ist. Sofern Monita gezogen

Diese Revisoren er⸗

diese Sitzung werden, welche der Aufsichts⸗Rath und resp. der

Vorstand nicht anerkennen, so entscheidet hierüber

die General⸗Versammlung und ertheilt nach deren Er⸗ ledigung die Decharge. Mit der Ertheilung der Decharge sind alle etwaigen Ansprüche so⸗ wohl gegen den Aufsichts⸗Rath, wie gegen den Vorstand erloschen, welche gegen

Antrage nachkommen. In den außerordentlichen Ge⸗ neral⸗Versammlungen können andere Gegenstände, als diejenigen, zu deren Erledigung sie berufen sind, noch beschlossen werden. kvaz, UlE

§. 32.

Zu der Theilnahme an den General⸗Ver⸗ sammlungen sind nur diejenigen Actionaire befugt, deren Actien in dem Actien⸗Buche der Gesellschaft auf ihren Namen sitehen und die sich im Besitze einer Einlaß⸗Karte be⸗ finden. Die Letzterenertheilt der Vorstand der Gesellschaft. In denselben ist die Zahl der Stimmen anzugeben, zu deren Abgabe der Ac⸗ tionair nach Maßgabe des §. 33 berechtigt ist. V Der Antrag auf Ertheilung einer Ein⸗ laß⸗Karte sowie etwaige Vollmachten müssen dem Vorstande der Gesellschaft in deren Bu⸗ reaux bis spätestens vier Uhr Nachmittags des dem Tage der General⸗Versammlung vorhergehenden Tages schriftlich eingereicht werden. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, sspäter eingehende Anträge zu berücksichtigen. Ueber die Gültigkeit von Vollmachten ent⸗ scheidet in materieller und formeller Hin⸗ sicht der Vorstand.

Ein dazu von dem Aufsichts⸗Rathe berufener Notar führt in den General⸗Versammlungen das Pro⸗ tokoll. Diese Protokolle, welche zum Beweise dessen dienen, was in den Versammlungen geschehen ist und wodurch namentlich auch die Legitimation des Auf⸗ sichts⸗Rathes geführt wird, werden von den an⸗ wesenden Mitgliedern des Aufsichts⸗Rathes und den Scrutatoren unterzeichnet; sie bleiben in dem Archive der Gesellschaft aufbewahrt.

1 98 9

§. 33. 8 Den Vorsitz in den General⸗Versammlungen führt der Vorsitzende des Aufsichts⸗Rathes oder sein Stellvertreter. Er ernennt zwei Scrutato⸗ ren, ertheilt das Wort und bestimmt die Folge der zum Vortrage kommenden Gegenstände, sowie die Art

Der Inhaber von: 1 bis 5 Actien hat 8 6 , 10 113“ 4412 16 2 20 8

89 fübtf .

Kein Actionair darf mehr als dreißig Actien be⸗ sitzen; nach Emission der zweiten Million wird die Zahl auf Sechszig erhöht und beschränkt.

Die Vertretung ist nur durch Actionaire zulässig. Kein Actionair kann, wenn er als Bevollmächtigter auftritt, einschließlich seiner eigenen, mehr als fünf⸗ zehn Stimmen repräsentiren.

Die General⸗Versammlung faßt ihre Beschlüsse nach Mehrheit der in derselben vertretenen Stimmen; bei Gleichheit derselben gilt der gestellte Antrag fur abgelehnt

eine Stimme, zwei Stienmen, drei vier

17 79

77* 1 7

7⁷

1 . .

Frauen, bevormundete und moralische Personen,

Gleichheit der Stimmen giebt die Stimme des Vor⸗ dieselben aus der Periode, für welche die Korporationen, Firmen, öffentliche Institute werden

sitzenden den Ausschlag. 1 Aufsichts Rathes wird ein Protokoll geführt, welches von sämmtlichen Anwesenden unterschrieben wird. Diese Protokolle werden in dem Archive der Gesell⸗ schaft aufbewahrt.

8. 25.

Die Mitglieder des Aufsichts⸗Rathes erhalten von dem sich nach dem jedesmaligen Jahres⸗Abschlusse ergebenden Gewinne des Geschäftes zusammen fünf Procent als Remuneration, welche sie nach ihrem Ermessen unter sich zu vertheilen haben.

§. 26.

Dem Aufsichts⸗Rathe liegt die Aufsicht über die Geschäftsführung des Direc⸗ tors ob.

Derselbe ist befugt, Zweig⸗Niederlassun⸗ gen außerhalb des Deutschen Reiches zu er⸗ richten und den Director zu ermächtigen, den Vorständen und Beamten derselben alle Vollmachten zu ertheilen, welche zu dem Be⸗ triebe solcher Zweig⸗Niederlassungen nach den Gesetzen des betreffenden Landes er⸗ forderlich sind.

Der Aufsichts⸗Rath wählt aus seiner Mitte ein Mitglied, welches von dem laufenden Ge⸗ schäfte Kenntniß zu nehmen und in Gemeinschaft mit einem zweiten Mitgliede die Kasse monatlich wenigstens einmal zu revidiren und darüber ein Pro⸗ tokoll aufzunehmen hat, in welches der zeitige Be⸗ stand der Kasse verzeichnet werden muß.

19* nn

möchten.

durch die in dem §. 37 bestimmten Blätter zu ver⸗ öffentlichen und der Aufsichts⸗Behörde mitzutheilen.

§. 30.

Die Actionaire haben keinen anderen Antheil an der Verwaltung des Vermögens als den, welcher ihnen in diesem Statut zugewiesen ist. Auch können sie keine andere Rechnungslegung fordern, als das Statut vo rschreibt

Außerordentliche General⸗Versammlungen müssen berufen werden, entweder nach Anordnung des Königl. Commissarius, oder nach den Beschlüssen des Auf⸗ sichts⸗Rathes, oder auf den schriftlichen Antrag von Actionairen, die im Besitze von mindestens Einhundert Stimmen sind.

Zur Ein berufung einer außerordentlichen Ge⸗ neral⸗Versammlung ist der Aufsichts⸗Rath jedenfalls verpflichtet, sobald nach Maßgabe des 8§. 10 neue Ein⸗ schüsse gefordert worden sind.

Die Berufung der außerordentlichen General⸗ Versammlung erfolgt auf diesel be Weise, wie bei den ordentlichen vorgeschrieben ist, unter Bekanntmachung des Zweckes der Versammlurig. Dem Antrage der Actionaire auf Convocation einer außerordentlichen General⸗Versammlung maß der Aufsichts⸗Rath

spätestens innerhalb vier Vao

2 1

In den Sitzungen des Decharge ertheilt ist, etwa gemacht werden in den General⸗Versammlungen durch ihre legiti⸗

8 mirten Vertreter, resp. Prokuristen vertreten Die Bilanz und der Rechnungs⸗Abschluß sind werden, wenn die Letzteren auch nicht Actionaire sind.

schlossen.

Frauen find vom persönlichen Erscheinen ausgs⸗

8

Eine Abänderung dieses Statutes kann nur dunch Beschluß einer General⸗Verfammlung, wenn dieser Zweck bei deren Berufung angezeigt ist und wenn zwei Drittel der anwesenden oder vertretenen Stim⸗ men für die Abänderung stimmen und so lange Diese gesetzlich erforderlich ist, nur mit Geneh⸗ migung des Staates veranlaßt werden.

Der Beschluß einer General⸗Versamm⸗ lung auf Auflösung der Gesellschaft bedarf der Genehmigung des Staates, so lange Solche gesetzlich erforderlich ist. Diejenige General⸗Versammlung, welche die Auf⸗ lösung beschließt, hat zugleich drei Liqui⸗ datoren, von denen zwei aus der Zahl der Actionaire gewählt sein müssen, zu ernen nen. Dieselben haben dem Aufsichts⸗ Rathe und Vorstande die Decharge zu er⸗ theilen.

Der Beschluß der Auflösung entbindet die Actio⸗ naire nicht von

I“

2 b EEI11I1““

ane deie

1I11

den behufs Berichtigung der Gesellschafts⸗ 8 hen nach eingegangenem Schulden nothwendigen Einschüssen auf die Wechsel.

4 4 8 F 1“ .

8