1875 / 141 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 18 Jun 1875 18:00:01 GMT) scan diff

Aschuij 8 Hundert Thalern klingend Preußisch Courant nach Vierter Abschnitt dSHddem Münzfuße von 1764. Allgemeine Bestimmung. 8 Se Zur Actie Nr. .. .

§. 37.

Die Bekanntmachungen der Erlasse und Beru⸗-⸗ .„ 8 .“ re. e- fungen des Aufsichts⸗Rathes haben die Kraft be⸗ Allgemeine Eisenbahn-Versicherungs⸗-Heselllchaft in Berlin,

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sondors behändigter Föilsache. sFaftös⸗ in dem reußischen Staats⸗ un eichs⸗Anzeiger, 1 EEEE11“ 9 versch, n National⸗ und der Berliner genehmigt veeö rdre vom Börsen⸗Zeitung inserirt sind. Bei dem Eingehen

einer dieser Zeitungen oder falls dies ihm sonstgee dcead wenag ing. AfFregh Feeetsat den atn⸗ das Recht zu, Solche durch eine andere zu ersetzen; ausgereicht 8 vermertt werden

dies muß jedoch durch die übrig bleibenden Zeitungen 1114“ bekannt gemacht werden. ibe⸗ Kein Actionair kann sich, sobald diese Form beobachtet worden, mit der Unbekanntschaft der des⸗ fallsigen Bekanntmachung schützen.

Tausend Thaler Preußisch Courant.

NMNachdem Herr

Transitorische Bestimmungen. ddiese Actie durch baaren Einschuß von 200“ sage §. 38. 1891

ächti enehmigung dieses dritten Acht Hundert Thaler Preußisch Courant 8 r 138 1“ Netee etis h ernergh und dadurch Mitglied der Gesellschaft gewor⸗ Eisenbahn⸗Versicherungs⸗Gesellschaft Sei⸗ den ist, hat solcher nach Inhalt der Statuten ver⸗ tens der Staats⸗Regierung zu erwirken, et⸗ hältnißmäßigen Antheil an dem Vermögen Fcfelbeeh waige von Letzterer geforderte Abänderungen und ist berechtigt, den auf besondere Zinsen⸗ 11 V in seiner Gesammtheit oder durch drei sei⸗ Dividenden⸗Scheine zur Vertheilung kommenden Ge⸗ ner Mitglieder vorzunehmen und den also winn gegen deren Aushändigung zu erheben. Diese geänderten dritten Nachtrag zu dem Statut Actie kann ohne schriftliche, auf derselben zu be⸗

gywei Hundert Thaler Preußisch Courant Der zeitige Verwaltungs⸗Rath wird er⸗ und Niederlegung eines Wechsels von „800“ sage

h ller Rechts⸗Verbindlichkeit für alle merkende Genehmigung des Verwaltungs⸗Rathes nicht Actio 891 zu hoeli ehren vperäußert oder verpfändet werden. 8 VBerlin, den 2. Januar 1854.

Der Verwaltungsrath. Der Direetor. Rechnungslegung festgestellten Grundsätze sbün Ausgefertigt durch finden zunächst für das Geschäfts⸗Jahr 1874 icarn 193 isfisrCsteröfngh Anwendung. 1 Der er e ühbwelteFtaigtdahjcerden birch diesen dritten Nachtragaufgehoben undersezt. Berrlin, den 23. März 18

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28 April 1874. 1

Berlin, den &2. Februar 1875.

Der Verwaltungs⸗Rathh. 1 Adolph Jacob Jacoby. Cark Adolpß Moll. Dr. Friedrich TFamnau. Otto Pöikipsborn. Heinrich Wolff. 88 EEEE1ö fa to heme rüm k

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29.

bruar d. J. verlautbarten, anliegenden Dritten Nachtrage zu dem Statut der Allge⸗ meinen Eisenbahn⸗Versicherungs⸗Gesellschaft in Berlin ird hierdurch die staatliche Genehmigung ertheilt.

Der Minister des Innern. Der Minister für Im Auftrage Handel, Gewerbe und 1 6 8 gsez. Ribbert. offentliche Arbeiten. Wochen nach Vorzeigung, welche spätestens am ““ ““ Im Auftranze 31. December 1902 erfolgen muß, zahle.. in 11“ gez. Jacobi. Berlin gegen diesen . Wechsel an die Ordre Getzehmägzang« Urtande. der Allgemeinen Eisenbahn Versicherungs⸗Gesellschaft M. f. §. ꝛc. 1v. 3877. daselbst die Summe von Thlr. 800, geschrieben Acht!

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1

E⸗ wird hiermit bescheinigt, daß unter Nr. 682

unseres Gesellschafts⸗Registers, woselbst die Actien⸗ .“

Gesellschaft in Firma: aba Uiso- „Allgemeine Eisenbahn⸗Versicherungs⸗Gesellschaftt..

vermerkt ist, heute folgende Eintragungen erfolgt sind: i1In Col. II. Firma ver Gesellschaft: SPre escs

Die Firma ist geändert in 8 Victoria zu Berlin,

Allgemeine Versicherungs⸗Actien⸗ 190 Gesellschaft. 9

Eingetragen zufolge Verfügung vom 10. April

5 am selbigen Tage. 1 (Acten über das Gesellschafts⸗Register Bei⸗ lage⸗Band Nr. 10 Seite 146). E“

Fanner, Seecretair. iih 1

U. 4464. pp. Urkundlich unter Siegel und Unterschrift. Berlin, den 10. April 1875.

2

Frah eh Abtheilung für Civil⸗Sachen. ts Sbant Im Anstrage

II]

W86868 v11I1“

2 E⸗ wird hiermit bescheinigt, daß in unser Gesell⸗

schafts⸗Register, woselbst unter Nr. 682 die Allgemeine Eisenbahn⸗Versicherungs⸗Gesellschaft vermerkt, deren

Firma demnächst in „Victoria zu Berlin“, Allgemeine

Versicherungs⸗Actien⸗Gesellschaft abgeändert ist, heute folgende Eintragung erfolgt ist:

Die Veränderung der Firma in Victoria zu Berlin, Allgemeine Versicherungs⸗Actien⸗Gesellschaft,

Ministerium des Innern. ttritt erst mit dem 1. Juli 1875 in Kraft.

Eingetragen zufolge Verfügung vom 16. April

Dem durch notarielle Verhandlung vom 12. Fe⸗ 1875 am selbigen Tage.

(Acten über das Gesellschafts⸗ lage⸗Band 10 Seite 151).

Register Bei⸗

u. 4792. Fanner, Seeretair. Urkundlich unter Siegel und Unterschrift. Berlin, den 16. April 1875. Ksöhnigliches Stadtgericht. Abtheilung für Civil⸗Sachen.

Im Auftrage

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Das Abonnement beträgt 4 50 für das Nierteljahr.

88 Alle Post-Anstalten des In⸗- und Auslandes Se,

Bestellung an; für Berlin außer den Post-Anstalten

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Deutsches Reich.

Der bisherige Appellationsgerichts⸗Bureau⸗ Assistent Hintze ist als Geheimer Sekretariats⸗Assistent beim Reichskanzler⸗Amte angestellt worden. . 1 8 u.“

Am 1. Juli cr. wird zu Grund am Harz, Landdrostei Hildes⸗ heim, eine Telegraphen⸗Station mit beschränktem Tagesdienste dem öffentlichen Verkehre übergeben werdden. 8

Hannover, den 16. Juni 1875.

Kaiserliche Telegraphen⸗Direktion.

1 Elsaß⸗Lothringen. 8

Se. Majestät der Kaiser haben im Namen Deutschen Reichs geruht, den Landgerichts⸗Rath Peter Eduard DAvis zu Saargemünd in seiner bisherigen Eigen⸗ schaft an das Landgericht in Straßburg zu versetzen und den Friedensrichter Martin Balduin Sohn zu Saargemünd zum Rath bei dem Landgerichte daselbst zu ernennen.

6 Der Friedensrichter Friedrich Weber zu Saarunion ist an das Friedensgericht Gorze versetzt und der Gerichts⸗Assessor Hugo Kahler zum Friedensrichter in Saarunion ernannt.

Dem Notar Gottfried Becker zu Straßburg ist die

8 acgäfdche Entlassung aus dem Justizdienste des Reichslandes ertheilt. 8. .“

Königreich Preußen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Den Regierungs⸗Assessor Carl Rudolph zum Landrathe des Kreises Groß⸗Strehlitz;

Die Kreisrichter Dieffenbach in Wiesbaden, Waterloo in Dillenburg, Exner in Limburg zu Kreisgerichts⸗Räthen; und

Die Amtsrichter Wilhelmi in Homburg, Bork in Bieden⸗ kopf, Klinelhöffer in Gladenbach, Hohenstein in Batten⸗ berg, Roth in Rennerod, Preußer in Diez, Kirsch in St. Goarshausen, Wehsarg in Hochheim, von Langen in Hom⸗ burg, D'Avis in Herborn, Leidner in Wiesbaden, Bel⸗ linger in Nassau, Wasmuth in Usimgen, Kaschau in Selters, Deißmann in Hadamar, Thilo in Walmerod, Linz in Walmerod, Stifft in Höchst, Kobbe in Hachenburg,

Müller in Idstein, Przihoda in Marienberg und Götz in

Königstein zu Ober⸗Amtsrichtern zu ernennen.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und

Medizinal⸗Angelegenheiten. 88

Am Gymnasium in Hameln ist die Beförderung des ordent⸗

lichen Lehrers Dr. Schneidewin zum Oberlehrer genehmigt worden.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Dem Lehrer an der Königlichen Bau⸗Akademie hierselbst, Baumeister Eugen Albert Brandt, ist das Prädikat „Professor“ ertheilt worden.

Ministerium des Innern. X“

In neuerer Zeit sind, zum Theil aus Anlaß der von mir,

dem Minister des Innern, erlassenen Verfügung vom 21, März

1874 M. Bl. S. 102 Zweifel darüber entstanden,

ob ein Medizinalbeamter für die Untersuchung eines Orts⸗ armen, welche er in dem nach §. 63 des Gesetzes vom 8. März 1871, betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über den Unterstützungswohnsitz G. S. S. 130 ein⸗ geleiteten Verfahren auf Requisition des Kreisausschusses bezw. Verwaltungsgerichts bewirkt hat, Gebühren nach dem Gesetze vom 9. März 1872 G. S. S. 265 zu bean⸗ spruchen berechtigt ist. Die aufgeworfene Frage ist auf Grund der Cirkular⸗Ver⸗ fügung vom 9. Mai 1874 M. Bl. S. 119 zu bejahen. Die nach §. 63 des Gesetzes vom 8. März 1871 zu behan⸗ delnden Streitsachen gehören nicht zu den streitigen Verwaltungs⸗ angelegenheiten im Sinne des §. 140 der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 oder des §. 40 des Gesetzes vom 8. März 1871; es sind mithin unterliegende Parteien, welchen die Kosten des Verfahrens zu Last fallen (§§. 162 195 der Kreisordnung, § 56 des Gesetzes vom 8. März 1871), nicht vorhanden (cfr. .2 Abschn. III. Nr. 21 des Regulativs für die Kreisausschüsse vom 20. November 1873). 8 Andererseits sind die gedachten Streitsachen Angelegenheiten, deren Erledigung dem Kreisausschusse bezw. Verwaltungsgerichte auf dem Gebiete der allgemeinen Landesverwaltung obliegt. Denn, wenn auch die Fälle des §. 63 des Gesetzes vom 8. März 1871 nicht armenpolizeilicher Natur sind und der Anwendung der Vorschriften des Abschnittes J. des §. 135 der Kreis⸗Ordnung nicht unterliegen, so begründen sie doch, sofern es sich um Orts⸗ armensachen von Landgemeinden oder Gutsbezirken handelt, als Kommunal⸗Angelegenheiten die Kompetenz des Kreisausschusses. (§. 135 Abschn. IX. Eingang a. a. O.) Auf derselben Grund⸗ lage regelt sich die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als

Berlin, Freitag, d

auch die Expedition: SW. Wilhelmstr. Nr. 32.

Berufungsinstanz gegen die Ent Kreisausschusses und als alleinige Instanz für die Beschwerden von Ortsarmen der Stadtgemeinden. (§. 63 des Gesetzes vom 8. März 1871, Cirkular⸗Verfügung vom 1. Februar 1872 Nr. 2 und Regu⸗ lativ für die Heimaths⸗Deputationen vom 1. Februar 1872 §. 2 Nr. 8 Min. Bl. S. 46 —, Verfügung vom 19. Februar 1872 M. Bl. S. 65, §. 187 der Kreis⸗Ordnung).

Die Untersuchung von Ortsarmen im Falle des §. 63 des Gesetzes vom 8. März 1871 gehört nicht zu denjenigen Ver⸗ richtungen, welche die Medizinalbeamten nach Nr. II. der Cirku⸗ larverfügung vom 9. Mai 1874 im allgemeinen staatlichen Interesse und deshalb gebührenfrei auszuführen haben. Ein allgemeines staatliches Interesse wird nur dann als vorhanden anzunehmen sein, wenn die Polizeibehöroe aus Gründen der öffentlichen Ordnung und unabhängig von dem Antrage eines Armen von Amtswegen zum Einschreiten gegen den Vorstand eines Ortsarmen⸗Verbandes Veranlassung findet (efr. Verfügung vom 19. August 1872, M. Bl. S. 223). Führt dagegen der Streit zwischen dem Ortsarmen und dem Vorstande des Orts⸗ armen⸗Verbandes nicht zu poltg ichen Maßnahmen, hält der⸗ selbe sich vielmehr innerhalb ver Grenzen einer Gemeinde⸗ so liegt ein allgemeines staatliches Interesse nicht vor.

Ebensowenig wird auf die Hestimmungen des §. 1 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 9. v arz 1872 zurückzugehen sein.

Da, wie vorstehend bemerkt, die gedachten Streitsachen zwar Angelegenheiten der allgemeinen Landesverwaltung bilden, aber nicht armenpolizeilichen, sondern kommunalen Ursprungs sind, so können nach Maßgabe der angezogenen Vorschriften weder die betreffenden Privatpersonen (Ortsarmen), noch die betreffen⸗ den Gemeinden (Ortsarmenverbände) wegen der fraglichen Kosten in Anspruch genommen a den. E6

Die Gebühren der Redrzinck eümten. n den Fällen de3 §. 63 des Gesetzes vom 8. März 1871 gehören vielmehr zu denjenigen Kosten, deren Deckung dem Kreise, bezw. dem Staate zur Last fällt. (§§. 164, 196 der Kreisordnung, Nr. III. Abs. 2 und Nr. IV. Abs. 2 der Cirkularverfügung vom 9. Mai 1874, ecfr. §. 44 des Gesetzes vom 8. März 1871.)

Hiernach beschränkt sich die Anwendbarkeit der Verfügung vom 21. März 1874 M. B. S. 102

Euer ꝛc. ersuchen wir ganz ergebenst, von dem Inhalte die⸗ ser Verfügung den nachgeordneten Behörden, so wie den Ver⸗

waltungsgerichten Kenntniß zu geben.

Berlin, den 12. Juni 1875. G 8 Der Minister des Innern. Der Minister der geistlichen, Im Auftrage: Unterrichts⸗ und Medizinal⸗ Ribbeck. Angelegenheiten. Im Auftrage: Sydow. An die erren Ober⸗Präsidenten der Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen.

Abschrift vorstehender Verfügung erhalten Euer ꝛc. zur ge⸗ fälligen Kenntnißnahme mit dem ganz ergebensten Bemerken, daß nach gleichen Grundsätzen zu verfahren ist, wenn im Falle des §. 63 des Gesetzes vom 8. März 1871 die Untersuchung des Ortsarmen durch den Medizinalbeamten auf Requisition der Deputation für das Heimathwesen stattgefunden hat. (§§. 40, 56, 44 a. a. O.)

Berlin, den 12. Juni 1875.

Der Minister des Innern. Im Auftrage: 631I1I1XM1“

Der Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗ Angelegenheiten. Im Auftrage: Sydow. An die Herren Ober⸗Präsidenten der Provinzen Posen, Schles⸗ wig⸗Holstein, Hannover, Westfalen, Hessen⸗Nassau und der Rheinprovinz.

Justiz⸗Ministerium.

Der Referendarius Johann Peter August Offergelt aus Aachen ist auf Grund der bestandenen großen Staats⸗ prüfung zum Advokaten im Bezirk des Königlichen Appellations⸗ gerichtshofes zu Cöln ernannt worden.

ANRiichtamtliches. Deutsches Reich 8

Preußen. Berlin, 18. Juni. Se. Majestät der Kaiser und König haben die Brunnenkur in Ems, welche wegen einer leichten Indisposition auf zwei Tage unterbrochen war, nunmehr wieder aufgenommen.

Ihre Majestät die Kaiserin⸗Königin besucht morgen Sonnabend, den 19. d. Mts., Se. Majestät den Kaiser Alexander in Jugenheim und wird von dort nach dem Diner weiter nach Coblenz reisen.

Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit der Kronprinz begab Sich gestern Nachmittags 3 Uhr vom Neuen Palais bei Hotg

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am mittelst Extrapost über Nauen und Crem⸗

men nach Karwe und nahm dort das Nachtquartier bei dem Major a. D. Freiherrn von dem Knesebeck.

Heute wohnt Höchstderselbe der Fehrbellinfeier bei dem Dorfe Hakenberg bei und kehrt Abends nach dem Neuen Palais zurück. In der Begleitung Sr. Kaiserlichen und Königlichen Febes befindet sich der Major und persönliche Adjutant von iebenau.

Se. Königliche Hoheit der Prinz Carl hat gestern Nachmittags 2 Uhr von Straßburg über Weißenburg die Rück⸗ reise angetreten.

Der Ausschuß des Bundesraths für Justizwesen trat 8 heute zu einer Sitzung zusammen.

Die Reichstags⸗Kommission zur Vorberathung der Entwürfe eines Gerichtsverfassungs⸗Gesetzes, einer Strafprozeß⸗Ordnung und einer Civilprozeß⸗ Ordnung nebst Einführungsgesetzen füllte ihre Stzung vom 16. Juni größtentheils durch die Debatte über §. 57 aus. Der⸗ selbe lautet: „Die Beeidigung der Zeugen erfolgt in der Haupt⸗ verhandlung. Sie kann schon im Vorverfahren erfolgen, wenn voraussichtlich der Zeuge am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert sein, oder seine Ladung zu letzterer wegen großer Ent⸗ fernung unterbleiben wird, oder wenn die Beeidigung als Mittel zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage erforderlich erscheint. In dem Protokolle ist anzugeben, aus welchem dieser Gründe die Beeidigung erfolgt ist.) Hierzu war eine Reihe von Anträgen gestellt, welche fast sämmtlich dahin gingen, die Beeidigung in der Voruntersuchung, namentlich aber in dem sogenannten Skrutinialverfahren einzuschränken. Besonders war große Abneigung vorhanden, dem Amtsrichter, welcher in seiner Thätigkeit vorwiegend von den Anträgen des Staatsan⸗ walts abhängig sei, dabei die Beeidigung zu überlassen, wie denn überhaupt die obligatorische Voruntersuchung gegenüber den Bestimmungen des Entwurfs bedeutend ausgedehnt werden müsse. Bei der Abstimmung wurde der erste Absatz des §. 57 mit großer Mehrheit angenommen, die im zweiten Satze enthal⸗ tenden Ausnahmen aber dahin eingeschränkt, daß in dem vorbe⸗ reiten Verfahren (Skrutinialverfahren) eine Beeidigung der Zeugen nur, wenn Gefahr im Verzuge, in der Voruntersuchung aber dann zulässig sein solle, wenn voraussichtlich der Zeuge am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert sein werde, oder wenn die Beeidigung als Mittel zur Herbei⸗ führung einer wahrheitsgemäßen Aussage erforderlich erscheine. Außerdem wurde bestimmt, daß über das Vorhandensein eines der Gründe zur Beeidigung im vorbereitenden Verfahren von dem Amtsrichter zu entscheiden sei. §. 58 wurde auf Antrag des Abg. Gneist mit der Modifikation angenommen, daß die Ver⸗ weisung eines bereits eidlich vernommenen Zeugen auf den früher geleisteten Eid nur dann genüge, wenn der Zeuge in demselben Vorverfahren oder in demselben Hauptverfahren nochmals ver⸗ nommen wird, so daß mithin die Beeidigung im Vorverfahren die Beeidigung im Hauptverfahren niemals ausschließen soll. §. 59 wurde nicht beanstandet, §. 60 dagegen nach dem Antrage des Abg. Klotz mit dem Zusatz angenommen, daß dem Zeugen vor seiner Vernehmung die den Gegenstand der Untersuchung bildende Handlung und die Person des Verdächtigen zu be⸗ zeichnen sei. In der Sitzung vom 17. Juni wurde der Zusatz zu §. 60 einstimmig dahin deklarirt, daß unter einem Verdäch⸗ tigen nur eine Person zu verstehen sei, welche als Verdächtiger bereits gerichtlich vernommen sei oder sich in Verwahrung befinde. Die übrigen zum Abschnitte über die Zeugen noch gehörigen §§. 61 63 wurden unverändert angenommen. Bei §. 64, zu dem von den Sachverständigen und dem Augenschein handelnden sechsten Abschnitt (§§. 64— 84) gehörig, entstand eine längere Debatte darüber, ob dem Beschuldigten unbedingt das Recht gewährt werden solle, auf seine Kosten andere Sachverständige, als das Gericht ausgewählt hat, laden zu lassen, so wie, oh er in der Voruntersuchung solle verlangen können, daß von ihm geladene Sachverständige vernommen und zu den Unter⸗ suchungshandlungen zugezogen werden. Die betreffenden An⸗ träge wurden aber sämmtlich abgelehnt. Die §§. 65 70 fanden nach kurzer Erörterung mit unwesentlichen Aenderungen Annahme. Bei §. 71 wurde auf Antrag der Abgg. Schwarze und Dr. Zinn beschlossen, daß dem Sachverständigen auf sein Verlangen zur Vorbereitung des Gutachtens über bestimmte Punkte durch Vernehmung des Beschuldigten oder von Zeugen weitere Auf⸗ klärungen verschafft werden; daß der Sachverständige zu dieser Vernehmung hinzugezogen, daß ferner dem Sachverständigen ge⸗ stattet werden könne, die Akten der Voruntersuchung einzusehen, der Beweisaufnahme beizuwohnen und unmittelbar Fragen zu stellen. Die §§. 74— 77 wurden mit dem Zusatze zu §. 77 an⸗ genommen, daß auf Verlangen eines Sachverständigen der An⸗ geklagte zum Zwecke der Beobachturg in eine Irrenanstalt ge⸗ bracht werden kann, wenn dieses zuar Begutachtung seines Geistes⸗ zustandes nöthig erscheint. §. 78, fand mit der Aenderung An⸗ nahme, daß eine gerichtliche Leichenschau stets unter Zuziehung eines Arztes stattfinden solze; die §§. 79 —84 wurden fast unverändert angenommen. Die Kommission ging sodann zum Lv Abschnitt (Beschlagnahme und Durchsuchung) über.

ie §§. 84—88 wurden, mit einigen unwesentlichen Aende⸗ rungen gutgeheißen. Die Debatte über §. 89, wescher die Frage