1875 / 149 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 28 Jun 1875 18:00:01 GMT) scan diff

Armenrecht nur dann solle gewährt werden, wenn die Klage vom Gericht nicht für muthwillig oder völlig aussichtslos erklärt werde.

„Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines

Schriftsatzes“ (§. 222 des Entwurfs): wesentliche Bestand⸗ theile der Klage sind außer der Bezeichnung der Parteien und des Gerichts, sowie der Ladung des Beklagten zur mündlichen Verhandlung nur „die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie ein bestimmter Antrag.“ Die Klage ist der einzige Schriftsatz, dessen Zustellung mit absoluter Nothwendigkeit der mündlichen Verhandlung vor⸗ hergehen muß. Daneben sollen die Parteien die Verhandlung vor dem Landgericht noch durch gegenseitige Zustellung von Schriftsätzen vorbereiten, in denen sie die ihnen wesentlich schei⸗ nenden Thatsachen vorbringen können. An die Nichtbeachtung dieser Vorschrift ist kein Rechtsnachtheil geknüpft; die Befolgung liegt aber insofern im Interesse der Parteien, als wenn ein Theil vor Gericht ausbleibt, nur solche vom erschienenen Gegner in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Thatsache als zu⸗ gestanden gelten, welche ihm vorher mittelst Schriftsatzes mitgetheilt sind. Nun bestimmt §. 120, daß die Parteien eine Abschrift der vorbereitenden Schriftsätze auf der Ge⸗ richtsschreiberei niederzulegen haben. Diese Vorschrift be⸗ gegnete lebhafter Opposition. Man befürchtete, hier werde durch eine Hinterthür die Schriftlichkeit wieder einschlüpfen; die Rich⸗ ter würden die mündliche Verhandlung nur mit halber Auf⸗ merksamkeit verfolgen, sich aus den Akten informiren und, wo⸗ möglich nach Bestellung eines Referenten, auf Grund der Akten erkennen. Dem gegenüber hob man hervor, der Zweck der Hin⸗ terlegung von Schriftsätzen bestehe darin, den Vorsitzenden zur Leitung der mündlichen Verhandlung, besonders in ver⸗ wickelten Sachen, vorzubereiten und ihm die Möglichkeit zu geben, gemäß §. 120 durch Fragen die Dunkelheiten aufzuklären. Für die Prozeßentschädigung sei gleichgültig, was in den Akten stehe, denn nicht dies, sondern nur das mündlich Vorgebrachte sei vom Gericht zu berücksichtigen. Ohne Hinter⸗ legung der Schriftsätze bei Gericht werde man zu dem fran⸗ zösischen System der Einforderung der Anwaltsakten gelangen, welches ein mündliches Verfahren mit daran gehängter Schrift⸗ lichkeit sei. Man besorgte, ohne jene Kautel würden die bisher an Schriftlichkeit gewöhnten Gerichte sich nicht in das mündliche Verfahren einzuleben vermögen. Mit 14 gegen 5 Stimmen nahm man deshalb den §. 120 an.

Wie bereits erwähnt, gewährt der Entwurf (§. 126) dem Vorsitzenden das Recht, durch Fragen an die Parteien die Er⸗ läuterung unklarer Anträge, die Ergänzung ungenügender An⸗ gaben herbeizuführen. Die Kommission wandelte, um die praktische Anwendung dieser Bestimmung zu sichern, das Fragerecht in eine Fragepflicht um, und gestattete dem Gericht, das persön⸗ liche Erscheinen einer Partei zur Aufklärung des Sachverhält⸗ nisses anzuordnen. Außerdem änderte die Kommission die Vorschrift des Entwurfs, daß der Vorsitzende den Beisitzern die Fragestellung an die Parteien oder Zeugen (§. 348) gestatten könne, dahin aber, daß er dieselbe gestatten müsse. Dies hängt zusammen mit der veränderten Stellung, welche die Kommission dem Vorsitzenden gegeben hat. Der Entwurf nahm den Standpunkt des preußischen und französischen Rechts ein, wonach der Vor⸗ sitzende über dem Kollegium steht und Beschwerden über ihn in Ansehung der Sachleitung bei dem höheren Gericht angebracht

erden müssen. Regierungsseitig wurde dies im Interesse der Autorität des Vorsitzenden für nöthig erklärt. Die Kommission laubte durch ein derartiges Prävaliren desselben die Stellung der Beisitzer gefährdet und adoptirte den Satz des gemeinen Rechts, daß der Vorsitzende nur als präsumtiver Bevollmächtig⸗ er des Kollegiums handelt, also nur primus inter pares ist, daher auch Beschwerden über ihn in Bezug auf die Sachleitung von dem Kollegium zu entscheiden sind.

8 Der Entwurf kennt Nothfristen bei der Berufung der Revision, dem Einspruch der sofortigen Beschwerde und der Ein⸗ setzung in den vorigen Stand. Die Frist wird gewahrt, indem die Partei vor Ablauf derselben dem Gegner durch einen Ge⸗ richtsvollzieher die Ladung zur mündlichen Verhandlung zustel⸗ len läßt. Gegen Versäumung der Nothfrist gab der Entwurf (§. 204) eine Wiedereinsetzung nur, wenn die Partei durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle verhindert ist. Hiergegen wurden von vielen Seiten Bedenken laut. Man be⸗ merkte, die Partei könne durch ein Verschulden des zu spät zustellenden Gerichtsvollziehers in die Lage kommen, daß die Nothfrist ihr verloren gehe, obwohl sie selbst alle schuldige Sorgfalt zur Wahrung derselben angewendet habe: dies heiße, das formelle Recht auf Kosten des materiellen

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stande durch die Bestimmung abzuhelfen, daß die Nothfrist ge⸗ wahrt werde, indem die Partei den zuzustellenden Schriftsatz dem von ihr beauftragten Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Zustellung übergebe. Man überzeugte sich indessen, daß dies mit dem System des Entwurfs, der den Prozeßbetrieb durch die Zustel⸗ lungen an den Gegner geschehen läßt, nicht harmonire. Man dehnte deshalb die Wiedereinsetzung gegen Versäumung der Nothfrist auf die Fälle aus, daß der Anwalt oder Gerichtsvoll⸗ zieher dieselbe unterlasse, ersterer, obwohl er mindestens 8 Tage vor Ablauf der Nothfrist von der Partei den ausdrücklichen Auftrag zur Einlegung des Rechtsmittels erhalten hat, letzterer, obwohl ihm vor dem letzten Tage der Frist der Schriftsatz zum Zwecke der Zustellung übergeben ist. Die Wiedereinsetzungsfrist beträgt 1 Monat.

Zweites Buch: Verfahren in erster Instanz. Der Grundsatz der Eventual⸗Maxime ist dem Entwurf fremd. Letzterer konstruirt das Verfahren so, daß die ganze bis zur Urtheilsfällung stattfindende mündliche Verhandlung, aus wie vielen Terminen sie bestehen möge, als ein untheilbares, einheitliches Ganzes gedacht wird. Innerhalb desselben bildet auch der Beweisbeschluß keinen Abschnitt, sondern letzterer hat nur die Bedeutung auszusprechen, in welchem Umfange das Gericht nach dem gegenwärtigen Stand der Sache eine Be⸗ weisaufnahme für nöthig erachtet. Dadurch wird weder das Gericht selbst gebunden, noch auch den Parteien das Recht, neue Thatsachen vorzubringen, abgeschnitten. Die Folge ist, daß auch in den der Beweisaufnahme folgenden Verhandlungen die Par⸗ teien dem Richter die ganze Sachlage, soweit er dieselbe berück⸗ sichtigen soll, vortragen müssen und daß auch ein späteres Aus⸗ bleiben Rechtsnachtheile mit sich bringt. Es war nun zum §. 241 vorgeschlagen, neue Anführungen nur bis zum Erlaß des Beweisbeschlusses zu gestatten, mit diesem also eine Cäsur in die mündliche Verhandlung zu bringen: dann hätte der Beweisbeschluß eine Darstellung des Sach⸗ und Streitstandes erhalten müssen, weil sonst der Richter, welcher nur auf mündliche Verhandlung, nicht aus den Akten erkennen soll, nicht in der Lage gewesen wäre, zu beurtheilen, ob das Vorbringen der Parteien nach dem Beweisbeschluß nicht unstatthafte nova enthalte. Die Absicht, das Beweisinterlokut für das Gericht bindend zu machen, lag übrigens nicht vor. Man fürchtete, ohne Eventualmaxime werde der Prozeß zu einem völlig dissoluten werden: die Gefahr einer Ver⸗ schleppung sei grsß: ein Bedürfniß, nova bis zum Schlusse der Instanz zuzulassen, liege umsoweniger vor, als nach dem Entwurf in zweiter Instanz die Anbringung neuer Thatsachen unbeschränkt statthaft sei. Dagegen wurde angeführt: mit Einführung der Eventualmaxime falle das System des Entwurfes in sich zusammen. Fixire man die vor dem Beweis⸗ beschluß liegenden Verhandlungen durch einen schriftlichen That⸗ bestand, so werde das spätere Verfahren zu einem schriftlichen: wie jetzt in Preußen das Referat, müsse dann der Thatbestand verlesen und auf Grund desselben verhandelt werden. Die Ab⸗ geordneten aus Bayern, wo es mündliche Verhandlung ohne Eventualmaxime giebt, bestätigten, daß dies System ohne Schwierigkeiten bestehe, die Parteien beeilten sich schon deshalb, das Erhebliche gleich zu Anfang vorzu⸗ bringen, weil sie sonst jeden Augenblick Gefahr liefen, durch Erlaß des Urtheils präkludirt zu werden: bei 60 70 pCt. aller Sachen komme es überhaupt nicht zur zweiten Verhand⸗ lung. Andererseits wurden aus Württemberg, welches das mündliche Verfahren mit Eventualmaxime hat, Klagen darüber laut, daß durch das gleichzeitige Vorbringen aller eventuellen Behauptungen die Verhandlung von Anfang an außerordentlich schwerfällig und überladen werde, die Feststellung des alle Even⸗ tualitäten berücksichtigenden Thatbestandes große, oft nutzlose Arbeit veranlasse und das spätere Verfahren wesentlich auf dem Thatbestand beruhe, also schriftlich sei. Die Besorgnisse vor den nachtheiligen Folgen des schriftlichen Thatbestandes schlugen durch, und so beschloß die Kommission mit allen gegen 3 Stim⸗ men, dem Entwurf gemäß die Eventualmaxime nicht aufzu⸗ nehmen. ““

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Oscar II., König von Schweden und Norwegen, als Schriftsteller und Dichter.

König Oscar II. (Fredrik), dritter Sohn des Königs Oscar I. und der Königin Josephine, wurde am 21. Januar 1829 zu Stockholm geboren. Gleich seinen älteren Brüdern Carl und Gustav genoß Prinz Oscar die sorgfältigste Erziehung, die in

Betreff seiner, da er von frühester Jugend an eine besondere

war, ihn mit einem guten nautischen Wissen auszurüsten. Schon in seinem 11. Jahre trat der Prinz als Kadett seine erste Seefahrt an, und während einer fünfjährigen Dienstzeit erwarb er sich einen Grad nach dem andern; in seinem 20. Jahre führte er be⸗ reits das Kommando auf einer Kriegsbrigg während einer län⸗ geren Reise. Zurückgekehrt von derselben, widmete sich Prinz Oscar alsdann wissenschaftlichen Studien auf der Universität zu Upsala. Von der Natur mit hervorragenden Eigenschaften ausgerüstet, mit hingebendem Fleiße unter der Leitung tüchtiger Lehrer arbei⸗ tend, machte der Prinz sich bald umfassende und gründliche Kenntnisse zu eigen. Mehrere längere Reisen, nicht nur nach europäischen Ländern, sondern auch nach transatlantischen, trugen zur weiteren wissenschaftlichen Ausbildung bei und ließen ihn reiche Erfahrungen fürs Leben sammeln.

Von den vielseitigen Kenntnissen des Königs Oscar II. ge⸗ ben seine herausgegebenen Werke ein beredtes Zeugniß. „Einige Beiträge zur Kriegsgeschichte Schwedens während der Jahre 1711, 1712 und 1713. Versuch zu einer historischen Abhand⸗ lung von Oscar Fredrik“; „Historische Nachrichten über die Regimenter und Corps der schwedischen und norwegischen Armeen und Flotten. Herausgegeben unter Leitung Sr. Königlichen Hoheit des Prinzen Oscar Fredrik“ (Stockholm 1870), und „Carl XII., Vortrag, gehalten in der Mili⸗ tärgesellschaft in Stockholm am 150. Jahrestage nach seinem Tode“, bekunden ein eingehendes Studium der schwedischen Kriegsgeschichte. Aber Vorzüglicheres noch leistete der König auf dem bevorzugten Gebiete des Marinewesens. In der Sitzung der schwedischen Militärgesellschaft am 9. Dezember 1869 richtete er eine „Replik“ gegen das Monitorsystem, welches damals in der schwe⸗ dischen Marine angewendet wurde, bewies schlagend das Mangelhafte desselben und legte gleichzeitig die Spezialzeichnungen eines veränder⸗ ten Monitors vor, die den genialen Schiffskonstructeur aus jeder Linie erkennen lassen. Einem Angriffe des berühmten Ingenieurs J. Ericsson gegenüber vertheidigte der König in der Sitzung der genannten Gesellschaft am 7. Februar 1870 alsdann sein auf⸗ gestelltes Monitor⸗System in einem längeren Vortrage so eingehend und legte die Vorzüge desselben so klar dar, daß jeder Ein⸗ wurf verstummte. Die Zeichnungen zu dem in der diesjährigen Sitzung des Reichstages beantragten Panzerschiffe sollen, nach der Behauptung der angesehensten schwedischen Blätter, von König Oscar selbst entworfen sein.

Außerdem aber besitzt König Oscar II. eine bedeutende dichterische Begabung. Für die Originaldichtung „Erinnerungen der schwedischen Flotte“ erhielt der König den von der schwedischen Akademie ausgesetzten Konkurrenzpreis. Diese Gedichte, eine Verherrlichung der schwedischen Seehelden, hat der Königliche Sänger dem See⸗Offizier⸗Corps gewidmet; wir lassen die Widmung, in welcher sich der Enthusiasmus des Königs für die Marine lebhaft ausspricht, hier folgen:

„Dem Offizier⸗Corps der schwedischen Flotte wird diese Ar⸗ beit als ein Zeichen der Liebe und Dankbarkeit des Verfassers gewidmet. Achtzehn Jahre Dienst bei der Waffe, deren schöne, obgleich wenig bekannte, Erinnerungen er zu besingen gewagt hat; ein ganzes Jugendleben, verflossen unter vertraulichem Um⸗ gang mit dem schwedischen See⸗Offizier, unter treuem und un⸗ ablässigem Streben zu dem Ziel, welches er mit diesem gemein⸗ sam hatte, haben ganz natürlich diese Gefühle bei ihm erweckt. Dieselben sind auch immer mehr befestigt worden, je mehr das reifere Alter ihm klare Einsicht in die Verhältnisse gegeben hat, unter welchen die Pfleger der schwedischen Flagge sich befunden haben, und in die Schwierigkeiten, gegen welche sie lange kämpfen mußten.

Füm der Woge dämmerten die glücklichsten und sorgen⸗ freiesten Tage des Jünglings, und ihr Sonnenaufgang wurde durch Land nicht verdeckt; auf dem Meere wurden die schönsten Träume des Jünglings geboren oder erhielten ihre Nahrung von dem Leben zwischen diesen freien, frischen Wellen; auf den über⸗ spülten Schanddecks unter dem stolz flatternden Tuche der drei⸗ züngigen Flagge wurden die liebsten Freundschaftsbündnisse des Jünglings geknüpft. 1

Mit süßer Rührung erinnert der Verfasser sich dieser ent⸗ schwundenen Zeit. Er kann dieselbe wahrlich nie vergessen. Er hat von ihr, bis zum Hafen, wo er sein Anker ausgeworfen hat, die freudige Ueberzeugung mitgenommen, daß die zeitgenössischen Offiziere der Flotte noch gleich große Wärme für die Ehre des Vaterlandes und für ihre Pflichten hegen, als die Vorväter. Er weiß, daß dieselbe unbezwingbare Liebe zur Flagge in ihrer Brust lodert, wie in der eines Psilanders, eines Ehrenskölds, eines Baltzar Horns, und diese Gewißheit hat ihm den Muth und die Lust verliehen, die Saiten seiner Lyra zu einigen Er⸗

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Wenn diese schlichten Gesänge bei dem schwedischen Volke dieselbe Liebe für Schwedens Flotte, welche in der Brust des Verfassers lodert, zu entflammen vermöchten, dann würde er für seine Arbeit mehr als belohnt und ihr hauptsächlichster Zweck erfüllt sein.“ .

Später sind noch unter dem gemeinsamen Titel „Altes und Neues“ fünf Hefte gemüthvoller Gedichte von ihm erschienen, die sich der Aufmerksamkeit der skandinavischen Völker zu erfreuen hatten. Daneben sind seine Uebersetzungen von Herders „Cid“ und Goethe's „Tasso“ wegen der fließenden Verse als besonders ge⸗ lungen und als ein Ausdruck seiner Sympathie für Deutsch⸗ land und seine Dichter hervorzuheben. Dem „Tasso“ hat der Königliche Uebersetzer eine poetische Widmung an seine Gemahlin vorangestellt. . . Eine schön ausgestattete, mit photographischem Porträt, Facsimiles u. s. w. versehene Gesammtausgabe der poetischen Arbeiten des Königs erscheint jetzt unter dem Titel „Samlade Skrifter af Oscar Fredrik“ in Stockholhlnmu.— Das rege und vielseitige Interesse des Königs für Wissen⸗ schaft, Kunst und gemeinnützige Bestrebungen bekunde sich auch darin, daß er bis zu seiner Thronbesteigung als Präses der Musikakademie zu Stockholm, der Gesellschaft der Wissen schaften zu Upsala, des Vereins für die freiwillige Pflege Ver wundeter und Kranker im Felde, sowie als Protektor de schwedischen Freimaurer⸗Landeslogen und als Vorsitzender und Ehrenmitglied vieler Vereinigungen thätig war, deren Zweck die Hebung der materiellen Wohlfahrt des Volkes ist. Die Univer sität Lund ernannte den König bei Gelegenheit ihrer zweihun dertjährigen Jubelfeier im Jahre 1868 zum Doktor der Phi⸗ losophie.

sn. Prinz Oscar Fredrik geboren wurde, war sein Vate noch Kronprinz und der Großvater, König Carl XIV. Johann regierte noch. Im Jahre 1844 starb König Carl XIV. Johann, und Oscar I. bestieg den Thron. Nach funfzehnjähriger Regierung wurde auch dieser Fürst zu seinen Vätern heim⸗ gerufen, und der älteste Bruder des jetzigen Königs succedirte feinem Vater als Carl XV. im Jahre 1859 auf den Thron der vereinigten Königreiche Schweden und Norwegen. Durch einen plötzlicen Tod wurde im Jahre 1852 in einem Alter von 25 Jahren der nächstälteste Bruder, Prinz Gustav, von hinnen gerufen, und da Carl XV. ohne männliche Nachkommenschaft war, so wurde Prinz Oscar damit der präsumtive Thronerbe der beiden nordischen Brüderreiche. Wie bekannt, starb König Carl XV. am 18. Sep⸗ tember 1872 zu Malmö 1 e aus dem Bade Aachen, wo er vergeblich Heilung gesucht hatte. .

In Ene Fese unerwarteten Todesfalles bestieg Prinz Oscar Fredrik, Herzog von Ostgothland, als Oscar II. den Thron und legte bereits am 19. September vor dem ver⸗ sammelten Staatsrath den Eid auf die Verfassungen seiner Staaten ab.

Aus der Ansprache, welche der König bei dieser Gelegen⸗ heit an den Staatsrath hielt, theilen wir hier folgende charak⸗ teristische Stelle mit:

„Gleich meinen edlen Vorgängern habe auch ich beschlossen, einen Wahlspruch zu wählen. Tief durchdrungen davon, daß die Königskronen, welche ich als Erbe übernommen habe, mir nicht blos zum äußeren Glanze verliehen sind, weiß und erkenne ich vielmehr, daß mein verantwortlicher Königlicher Beruf, von welchem die Krone ein Sinnbild ist, mir auferlegt worden ist, um das Wohl der Brudervölker zu befördern. Mögen daher diese Worte mein Wahlspruch sein. Mögen dieselben ein Ausdruck meiner heißen Liebe zu den beiden von meinem großen Stammvater vereinigten Völkern sein, deren Glück mein höchstes irdisches Ziel sein soll. Mögen sie den Gedankengang aus⸗ machen, welcher mit Gottes Beistand in meinen Handlungen als Schwedens und Norwegens König seinen Ausdruck fin⸗ den wird.“ 8

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Ueber die bevorstehende Auflösung des Instituts der Vor⸗ bildersammlung zur Beförderung der Kunst und des Kunst⸗ gewerbes in Liegnitz geht der Wochenschrift „Kunst und Ge⸗ werbe“ die nachfolgende Mittheilung aus den Angaben des Be⸗ itzers zu: sah Schon bald nach seinem Ausscheiden aus dem Staats⸗ dienste und die Verlegung seines Domizils nach seinem Landsitze in der Lausitz im Jahre 1865 stieß Freiherr von Minutoli in

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Beerlin, den 20. Juni 1875. Die Abfahrt der Höchsten Herrschaften nach Swinemünde

Schleunige Gesuche ensache“ bezeichnet se

en sich aller

Berlin, den 26. Juni 1875. fgefordert,

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unterm 5. Februar 1874 ertheilte

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die Grüneschanze, Gr. Wollweberstraße

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Die Agentur Kommandite

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Alle Post-Anstalten des In- und Auslandes Reen Bestellung an; für Berlin außer den Post-Anstalten in nicht schleunigen

Bekanntmachung. prinz“, sowie der Avisodampfer „Pommerania“

Chemnitz abh

werden von der Köni⸗

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Deutsches Reich.

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die Dauer von drei Jahren Untr Präsident.

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Die „Ostsee⸗Ztg.“ berichtet unterm 26. d. Mts. aus Stettin

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„Rover“ und „Mosquito“ lagen schon vorher daselbst vor Anker

„Medusa“,

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