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genwärtig sei; er müßte ja aller Thätigkeit in eigener Kunstübung entsagen und würde bald ungenügenden Unterricht ertheilen. So hat sich denn das Kollegium an die Ehrenhaftigkeit und den guten
eist der Kunstjünger selbst gewandt, und sie haben aus ihrer Mitte Vertrauensmänner erwählt, die für Aufrechthaltung der Ord⸗ nung in Abwesenheit der Lehrer einstehen, Sorge tragen, daß Kunst⸗ werke oder Kostüme — die Akademie hat deren sehr kostbare und vorzügliche aus Rambergs Nachlaß erworben — unversehrt bleiben, überhaupt daß ohne Beschränkung der akademischen Freiheit das Rechte und Ersprießliche geschehe. Man wird auch hieraus erkennen, daß es kein Schaden für die Akademie und die Kunst ist, wenn be⸗ reils zur Selbständigkeit heranreifende Künstler noch in den Meister⸗ schulen verweilen, und daß der Lehrer am besten wissen wird, wann er sie entlassen kann; man wird einsehen, daß es gut ist, wenn junge Männer aus anderem Berufskreise, aus der Akten⸗ oder Studier⸗ stube oder aus der Kaserne, sich in den Antikensaal und die Malklassen begeben, um rasch die sichere Technik zu gewinnen, die ihrer seitherigen dilettantischen Kunstliebe fehlte, um einen Lebens⸗ beruf durch dieselbe zu finden. Für übelwollende oder mißverständ⸗ liche Auffassungen und Angriffe wird die Akademie durch Ergebnisse entschädigt, wie sie in der Ausbildung eines Makart, Defregger, Max, Lenbach, Ghysis u. a. vorliegen, und in der dankbar treuen Anhäng⸗ lichkeit, die diese ihr widmen.“
— Die neueste Nummer (1669) der „Illustrirten Zeitung“ enthält u. A. folgende Illustrationen: Der neue Zoologische Garten in Frankfurt a. 8 (9 Ansichten.) Nach einer Zeichnung von P. Wagner. — Die Allgemeine Norddeutsche Segelregatta auf der Elbe bei Hamburg am 6. Juni. Originalzeichnung von Holger Drach⸗ mann. — Empfang des schwedischen Königspaars durch das deutsche Panzergeschwader im Kieler Hafen am 28. Mai. Originalzeichnung von H. Penner. — Die neue Sternwarte in Wien. (3 Abbildungen.) Nach einer Zeichnung von F. K. Ginzel. — Oskar Dickson. — Scenen aus dem Schauspiel: „Die Reise um die Welt in 80 Tagen“ von Jules Verne und A. Dennery. Nach der Aufführung im Wiener Carl⸗Theater gezeichnet von H. Fritzmann. — Die Städtewappen des Deutschen Reichs: Schwelm. — 6 Ansichten vom Kurort Puch⸗ stein bei Karlsbad in Böhmen.
— Das vom J. Engelhornschen Verlag in Stuttgart herausgegebene Lieferungswerk „Italien“, dem wir schon wie⸗ derholt in diesem Blatte Besprechungen widmeten, ist bereits bis zur 16. Lieferung gediehen, und es liegt somit mehr als die Hälfte des⸗ selben vor. Das ganze Werk ist auf ungefähr 26 Lieferungen be⸗ rechnet und soll bis zum Hecbst d. Js. abgeschlossen sein. Ein jedes neu erscheinende dieser blauen Hefte in Folio ist nach in⸗ nerem Gehalt und äußerer Ausschmückung dazu angethan, dem Be⸗ sitzer Freude zu bereiten. In der vorliegenden 16. Lieferung des vor⸗ trefflichen Werkes führt Woldemar Kaden den Leser durch Latium in den anziehend geschriebenen Aufsätzen: „In den Grenzen Latiums“, „Etwas Ciceronenweisheit“, „Der nordische Wanderer in der römi⸗ schen Campagne“. Die Bilder in Tondruck: Lago maggiore mit Isola Bella und Isola Peskatore von R. Schick, Weinlese in Toskana von Ferd. Keller und Terracina von Edm. Kanoldt, sind wiederum auasgezeichnet gelungen. Aber auch unter den 12 Text⸗Illustrationen findet sich viel Interessantes und sehr gut Ausgeführtes, wie die Via Appia von Keller, Bauer in der Campagne und heimkehrende Schaf⸗ heerde von Kurella. Das in einer Auflage von 7500 Exemplaren gedruckte Prachtwerk zählt heute bereits in runder Summe 6000
Abonnenten.
In Oesterreich haben Gewitter und Wolkenbrüche neuerdings wieder große Verheerungen verursacht. So wird gemeldet:
Prag, 25. Juni. In Folge des heute Abends bei Hlubocep niedergegangenen furchtbaren Wolkenbruches wurde die Smichower Durchfuhrstraße überschwemmt und in Koschir ebenfalls eine arge Verwüstung angerichtet. Der Verkehr auf der Prag⸗Duxer Bahn mußte in Folge einer Dammzerstörung zwischen Hlubocep und Dus⸗ nik vollständig eingestellt werden.
Aus Königsgnad im Bauat wird der „N. Fr. Pr.“ ge⸗ schrieben: Montag, den 20. d., entlud sich in hiesiger Gegend in einer Ausdehnung von neun bis zehn Meilen ein Gewitter mit derartigem Hagel, daß wir von unseren ausgezeichneten Ernteaussichten nicht den Samen erhalten. Wir hatten seit langen Jahren hier kein ähnliches Unwetter zu verzeichnen. Rindvieh, Schafe, Heu sind in Menge fortaäeschwommen.
Lagen verlief sie sehr rasch und glücklich; und der Fruchtansatz voll⸗
Hannsdorf, 26. Juni. Gestern Nachmittags 3 Uhr wurde die Gegend von Mährisch⸗Schönberg durch einen Wolkenbruch und Hagelwetter arg verwüstet. Kartoffeln und Flachs wurden vom Hagel niedergeschlagen, das Wiesenheu abgeschlemmt, die Straßen durch Steingerölle verlegt. Außerdem wurden an der Wasserleitung, an den Gebäuden und Fenstern zahllose Beschädigungen angerichtet.
— Auch aus dem Großherzogthum Hessen liegen Nachrichten aus Darmstadt nnd Umgebung über verheerende Wolkenbrüche vor.
Land⸗ und Forstwirthschaft.
Wie dem Fr. J.“ unter dem 23. Juni aus dem Rhein⸗ gau geschrieben wird, ist die Weinblüthe nunmehr im gesammten Gaue — mit Ausnahme der allergeringsten Lagen, welche übrigens in voller Blüthe stehen — beend’t. In den besseren und besten
zog sich dort in Folge der günstigen Witterung ungemein gut. In den geringeren Lagen dagegen verzögerte der Regen etwas den Verlauf, hat aber im großen Ganzen auch hier nicht geschadet. Die Fruchtansätze an den großbeerigen Früh⸗Trauben von Hausstöcken und Spalieren haben sich mitunter schon bis zur Stärke einer kleinen Haselnuß ent⸗ wickelt. Im Allgemeinen wird man wohl behaupten dürfen, daß die Reben gegen das Vorjahr um wenigstens 8—10 Tage, in den her⸗ vorragendsten Lagen, wie z. B. im Rüdesheimer und Rauenthaler Berge, sogar um 12 — 14 Tage voran sind. Dabei sind die Ansätze so schön und massenhaft, wie selten. Es scheinen somit die Aus⸗ sichten dieses Jahr auf eine gesegnete und reiche Ernte zur Zeit wohl begründet zu sein.
— Ueber den Stand der Saaten in Lothringen veröffent⸗ licht der Präsident des landwirthschaftlichen Vereins in Metz, Hr. Paté, nachstehenden Bericht: In der letzten Woche waren die ab⸗ wechselnden Regengüsse der Heuernte sehr ungünstig. Sonnabend und Sonntag war das Wetter schöner, die Hitze ist wiedergekehrt. Das Barometer steigt wieder und das Thermometer zeigt vier Grad mehr, als in den letzten Tagen. Der Raps ist auf dem Punkte, ge⸗ schnitten zu werden, das Ergebniß kann voraussichtlich auf eine halbe Ernte abgeschätzt werden. Der Roggen steht schön. Weizen läßt noch zu wünschen, es sind immer dünne Stellen da, es ist das ein Defizit, welches ein Fünftel oder ein Viertel der Ernte ausmachen kann; die unteren Theile der Aehren sind ohne Frucht; indeß ver⸗ spricht die Weizenernte im Ganzen ein gewöhnliches Jahr. Hafer und Gerste würden sehr schön sein, ohne die unzähligen Disteln, die man nicht zerstören konnte. Kartoffeln und Runkelrüben stehen gut. Mit Wein und Hopfen sieht es glänzend aus. Die Heuernte hat überall begonnen, und man ist mit dem Ergebniß ziemlich zufrieden.
Gewerbe und Handel.
Berlin. Am 26. d. M. starb hierselbst der Geh. Kommerzien⸗
Rath Emil Prätorius. 1
— Die Generalversammlung der Berlin⸗Görlitzer Eisenbahn⸗ gesellschaft wählte in den Verwaltungsrath die Herren Landes⸗ hauptmann v. Seydewitz, Rechtsanwalt Salomonsohn, Geheimer Ober⸗ Finanz⸗Rath Wilckens, Bankier Levinstein, Geheimer Kommerzien⸗ Rath Schmidt, Geheimer Regierungs⸗Rath Sattig, Baumeister Lent, Geheimer Regierungs⸗Rath Reinhardt und Bankier Alvin Ball. Zu §. 22 Nr. 3 Litt. C. des Statuts ist alsdann folgender Zusatz be⸗ schlossen worden: „Die Nachzahlung der Dividende auf die Stamm⸗ Prioritätsaktien erfolgt indeß nur, nachdem vorerst den Inhabern der Stamm⸗Prioritätsaktien für das laufende Betriebsjahr 5 % des Nominalbetrages ihrer Aktien aus dem Reinertrage gewährt und sodann mit der Maßgabe, daß unter den dergestalt zur Bezahlung gelangenden Dividendenscheinen früherer Betriebsjahre die älteren Dividendenscheine ein Vorzugsrecht vor den jüngeren genießen.“ Die den Mitgliedern des Verwaltungsraths zu gewährende Tantième wurde schließlich auf 1 % des pro 1874 vertheilten Reingewinnes festgestellt.
— Die bevorstehende außerordentliche Generalversammlung der Ostdeutschen Bank ist, wie berichtet wird, von Aktionären des Instituts unter Deponirung der dazu nöthigen 200,000 Thlr. Nom. in Aktien beantragt worden, um die Liquidation der Bank zu bewerk⸗ stelligen.
— Der Magistrat von Wien hat nach der „Wien. Ztg.“ fol⸗ gende Kundmachung publizirt: „Aus den dem Magistrate vorliegenden Ausweisen über die Preise der wichtigsten Konsumtionsartikel ergiebt sich die Thatsache, daß bei einem großen Theile derselben im Detailverkaufe die vorfährigen Preise beibehalten werden, obwohl der
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arktpreis eben dieser Artikel im Verzleicke zum Vorjahre gesunken ist. Ungeachtet wiederholt die bestehenden Markteinrichtungen so wie insbesondere die Verfügungen bekannt gegeben worden sind, welche die Beharde getroffen, um den Konsumenten den Bezug der Lebensmittel direkt von den Produzenten zu ermöglichen, so lassen es die gegen⸗ wärtigen Verhältnisse zweckmäßig erscheinen, dieselben neuerlich in Erinnerung zu bringen. Die Einfuhr aller Brotgattungen und deren Verkauf auf den Viktualienmärkten in Wien ist allen Pro⸗ duzenten gestattet; der Verkauf daselbst ist vollkommen frei, und können die Konsumenten ihren Bedarf hier von den
roduzenten beziehen. Mit der hierortigen Kundmachung vom 27. März 1872 wurde der Verkauf des Brotes nach dem Gewichte eingeführt, um auch in dieser Beziehung den Konsumenten die nöthige Sicherheit zu verschaffen, ohne daß jedoch von dieser Verfügung nach den gemachten Erfahrungen von dem Publikum Gebrauch gemacht wurde. Wegen Beschaffung billigeren Fleisches hat der Gemeinderath mit Beschluß vom 8. August 1874 die Genehmigung ertheilt, daß im ganzen Gemeindegebiete Wiens an hierzu bestimmten Plätzen stabile Verkaufsstände aufgestellt werden dürfen, und obliegt den Eigen⸗ thümern derselben, das Fleisch von den hier unter behördlicher Auf⸗ sicht geschlachteten Thieren stets um 4 Kr. per Pfund billiger zu geben, als solches in den sogenannten Fleischbänken verkauft wird. Von solchen Ständen sind derzeit 52 aufgestellt, und sind Plätze für solche Stände noch verfügbar. Auch der Einführung geschlachteten Fleisches wurde von Seite der Behörde der thunlichste Vorschub geleistet, und wird dasselbe in der Großmarkthalle sowohl, als auch theilweise in den vorerwähn⸗ ten Ständen zu den Hallenpreisen verkauft. Die Oualität des Fleisches so wie die Ginhaltung des billigeren Verkaufspreises wird strenge überwacht. Da die gesetzliche Verpflichtung besteht, daß in allen Fleischverkaufslokalen der Preistarif über die einzelnen Fleischgat⸗ tungen leicht wahrnehmbar angebracht sein muß, so ist damit den Konsumenten stets die Moglichkeit geboten, zu wissen, um welchen Preis die einzelnen Fleischgattungen bei den verschiedenen Verkäufern zu haben sind. Hinsichtlich der Beschaffung der Gemüse und der anderen Lebensmittel wird auf die bestehenden Märkte, welche täglich von früh Morgens bis 1 Uhr Mittags abgehalten werden, hingewiesen. Jedermann ist nach dem Gesetze berechtigt, mit allen zum Verkaufe zugelassenen Waaren den Markt zu beziehen, und ist der Produzent in dem Verkaufe seiner Waaren während der ganzen Marktzeit keiner Beschränkung unter⸗ worfen. Außerdem ist der Hausirhandel mit Artikeln des täglichen Verbrauches allen großjährigen Personen auf ihr Anmelden im Sinne der seit 1. Mai 1860 bestehenden Gewerbeordnung gestattet, wodurch der Ankauf wie die Auswahl der Waaren im Hause selbst geschehen kann. Es scheint nur der regeren Theilnahme des Publikums zu be⸗ dürfen, um dieser Verkaufsweise, welche in anderen Großstädten sich als vortheilhaft bewährt hat, allmählich auch hier im ausgedehnteren Maße Eingang zu verschaffen. Die Konsumenten werden hiermit in ihrem eigenen Interesse auf alle diese Einrichtungen und Bestimmun⸗ gen neuerlich aufmerksam gemacht.“
Brüssel, 26. Juni. (W. T. B.) Der Strike in Borinag ist beendet. Die Arbeit ist überall wieder aufgenommen. Kopenhagen, 26. Juni. (W. T. B.) Die Nationalbank
wird von Montag, den 28., ab den Diskont für Wechsel auf 5 ½ — 6 %, den Lombardzinsfuß auf 5 % erhöhen. 8 3
Verkehrs⸗Anstalten⸗
Auf der Strecke Glatz⸗Habelschwerdt wird der Personen⸗ und Frachtverkehr vom 1. Juli d. J. ab eröffnet. Es wird dadurch, wie aus dem veröffentlichten Fahrplan ersichtlich ist, täglich eine drei⸗ malige direkte Verbindung zwischen Breslau und Habelschwerdt ermöglicht.
— Die Sitzungen des russisch⸗deutschen Eisenbahnver⸗ bandes in Dresden sind heute Vormittag durch den General⸗ Direktor der sächsischen Staatseisenbahnen, v. Tschirschky, eröffnet worden. Den Vorsitz bei den Verhandlungen führt die Direktion der Königlich preußischen Ostbahn.
New⸗York, 26. Juni. (W. T. B.) Der Dampfer „France“ der National⸗Dampfschiffs⸗Compagnie (Stettin⸗New⸗Yorker Linie, C. Messing) ist hier angekommen. Der Dampfer des norddeutschen Lloyd „Oder“ ist hier eingetroffen.
Ems, 252. Jun. Die heute zu Ehren Sr. Majestat des Kaisers und Königs auf der Lahn von dem Frankfurter Ruderverein in Gemeinschaft mit dem Cölner Ruderklub veranstaltete Regatta nahm Nachmittags um 6 Uhr trotz der sehr ungünstigen Witterung ihren Anfang. Se. Majestät der Kaiser schauten der Wettfahrt aus einem Fenster des Kursals zu. An beiden Ufern der Lahn hatte sich eine große Menschenmenge eingefunden, welche den Siegern lebhafte Zurufe spendete. Während der Regatta spielten eine Militär⸗ und die Emser Kurkapelle. Es fanden 5 Wettfahrten statt. Die Fahrtour begann bei der neuen Brücke, erstreckte sich bis zur Schhiffbruͤcke, wo sich der Drehpunkt befand, und endigte vor dem Balkon des Kursaals. Bei der ersten betheiligten sich je ein zwei⸗ rudriges Outrigged⸗Boot des Cölner Ruderklubs und des Frankfurter Rudervereins, und es gewann den Ehrenpreis der Damen, bestehend in 2 silbernen Karaffen, die „Coralle“ des Cölner Ruderklubs. An der zweiten Fahrt, für welche der „Kaiserpreis“ ausgesetzt war, nah⸗ men zwei Arudrige Outrigged⸗Boote des genannten Vereins Theil. Der Cours von Nr. 1 wurde doppelt gefahren. Als Sieger aus die⸗ sem anstrengenden Kampfe ging hervor der „Adolf“ des Frankfurter Rudervereins. Die Cölner blieben mehrere Bootslängen zurück. Der Ehrenpreis Sr. Majestät des Kaisers bestand in einer Bowle nebst den dazu gehörigen Gläsern. Zur dritten Tour waren angemeldet je ein 2rudriges Outrigged⸗Boot der beiden Rudervereine. Preis: erster Ehrenpreis der Kurkommission, bestehend in einem silbernen Pokal. Die Fahrstrecke bildete wiederum die doppelte Tour. Abermals blieb das Boot „Castor“ des Frankfurter Rudervereins Sieger, während sich die Cölner von vornherein sehr im Nachtheil befanden. Zu der Wettfahrt mit „Grönländern“ waren je drei Boote des Frank⸗ furter Rudervereins und des Kölner Ruderklubs angemeldet; es be⸗ theiligten sich indeß nur die Kölner Boote „Fürst Bismarck“ und „Möve“. Ersteres blieb Sieger und erheilt den zweiten Preis der Kurkommission, abermals in einem silbernen Pokale bestehend. Den Schluß machte eine englische Wettfahrt in Emser Booten, mit durch das Loos bestimmten Mannschaften der verschiedenen Vereine bemannt. Zwei Mitglieder des Frankfurter Vereins errangen den dritten Preis der Kurkommission, ebenfalls in einem silbernen Pokal bestehend. Die Preisvertheilung fand sofort nach Beendigung der Fahrten statt. Das Richteramt hatten übernommen: der Hr. Badekommissar v. Lepel, vr Deichmann vom Cölner Ruderklub und Hr. Ph. Lack vom Frank⸗
urter Ruderverein. Bei der ganzen Wettfahrt hat nicht die geringste Störung stattgefunden.
Die internationale Telegraphen⸗Konferenz in St. Petersburg beschäftigte sich in ihrer zehnten Sitzung am 23. Juni mit der Berathung einzelner Neuerungen in Bezug auf die Telegramme besonderer Art. In den Referaten über die früheren Sitzungen geschah bereits des Projekts Erwähnung, die Uebergabe an eine gewisse Frist gebundener Telegramme (télégrammes urgents) ein⸗ zuführen, welche in Fällen besonderer Dringlichkeit für den Absender gegen erhöhte Zahlung bei der Beförderung vor allen übrigen De⸗ peschen der Privatkorrespondenz den Vorzug haben sollen. Da ein⸗ zelne Delegirte sich gegen die Einführung dieser Telegramme Masprachene, so tauchte die Frage auf, in welchem Maße solchen Termindepeschen beim Transit durch diejenigen Staaten ein Vorzug einzuräumen sei, welche die Einführung der⸗ selben nicht acceptiren. Nach eingehender Debatte wurde die Frage noch offen gelassen, bis einige Delegirte spezielle Instruktionen ein⸗ önhr haben würden. Einen weiteren wesentlichen Gegenstand der
erhandlungen bildete der Antrag auf Einführung einer pekuniären Verantwortlichkeit der Telegraphenverwaltungen für unrichtige Ueber⸗
gabe der Depeschen. Im Hinblick auf die Tragweite der Frage be schloß die Konferenz, sie vorher in einer aus sieben Mitgliedern ad hoc konstituirten Kommission einer eingehenden Vorberathung zu unter⸗ werfen. Schließlich prüfte die Konferenz die Bestimmungen über die Kontrole der gewöhnlichen und chiffrirten Depeschen beim telegra⸗ phischen Verkehr innerhalb der Grenzen Europas und bei außereuro⸗ päischer Korrespondenz.
Seit Anfang Juni haben sich in Königsdorff⸗Jastrzemb O./S. bereits über 150 Badegäste eingefunden. Dank den Bemü⸗ hungen des Bade⸗Arztes Dr. Faupel faßt die Ueberzeugung von der Heilkraft der dortigen Soole in immer weiteren Kreisen Wurzel. Der Aufenthalt in dem kleinen Orte, mit seinen gut eingerichteten Häusern, den prachtvollen, von der Natur außerordentlich begünstigten Anlagen, der schönen, in der Ferne von den Karpathen begrenzten Aussicht, einer guten Badekapelle u. s. w. ist auch für wenißer Kranke ein all⸗ seitig befriedigender. Die Meisten werden von den ungeahnten Na⸗ turschönheiten dieses im äußersten Ober⸗Schlesien gelegenen Bades überrascht sein. G 1
Teplitz, 24. Inni. Um das herrliche Schauspiel des „Jo⸗ hannis⸗oder Sonnenwendfeuers“ zu genießen, waren gestern Abends bei einbrechender Dunkelheit die im Weichbilde der Stadt gelegenen Hügel von dichten Menschengruppen⸗ besetzt, welche größtentheils aus Fremden bestanden. So weit das Auge reichte, auf den um⸗ liegenden Ebenen, Höhen und Bergen konnte man hell auflodernde Flammen sich hin und her bewegen sehen. Der mit diesem uralten Gebrauche in früherer Zeit verbundene Aberglaube fftübrigens noch nicht ganz geschwunden. So z. B. stecken viele Landleute die Kohlen vom Johannisfeuer in die Wiesen, Felder und Gärten oder auf die Dächer ihrer Gebäude, um Haus und Feld vor allem Unwetter zu bewahren; auch streut man Weihrauch von der Christnacht und Weihholz vom Palmsonntag in das Feuer, das hierauf theilweise mit grünem Tannreisig, feuchtem Moos oder Haidekraut bedeckt wird.
Bäderstatistik. Augustusbad (bei Radeberg) bis 25. Juni mbde bie . In5l Charlottenbrunn bis 24. Juni .. Cudowa bis 22. Juni . Elster bis 21. Juni.. Ems bis 25. Junih.. Flinsberg bis 21. Juni’.
ranzensbad bis 22. Juni .
Goczalkowitz bis 25. Juni. Cond bio 20., Imt . Lippspringe bis 21. Juni . .. Marienbad bis 24. Juni . . . . Marienborn (bei Kamenz) bis 25. Juni Oeynhausen bis 25. Juni 16“ Pyrmont bis 24. Juni . . Reinerz bis 17. Juni.. . Schandau bis 21. Junkihlng . . Schweizermühle (im Bielagrunde) bis 25. Juni Teplitz⸗Schönau bis 22. Juni. Warmbad (bei Wolkenstein) bis 25. Juni.. Warmbrunn bis 21. Junt . Wiesenbad (bei Annaberg) bis 25. Juni . . . . .
Von den Ueberschwemmungen der Garonn e liegen folgende
viel größere Verwüstungen angerichtet, als man glaubte. Man schätzt die Zahl der eingestürzten Häuser auf zwei bis dreihundert. Das von den Arbeitern der Tabakmanufaktur bewohnte Viertel liezt fast ganz in Trümmern. Mehrere Arbeiter werden vermißt. — 25. Juni. Bis Mitternacht hat man schon hundert Leichen in den nicht ein⸗ gestürzten Häusern gefunden, in den eingestürzten liegt ihrer eine er⸗ schreckende Zahl. Sechszig Personen männlichen und siebzig weiblichen Geschlechts sind verwundet, die Soldaten der Artillerie haben sich höchst rühmlich aufgeführt. Der Gemeinderath hat 100,000 Fr. für die Ueberschwemmten votirt. In der Bevölkerung herrscht große Nieder⸗ geschlagenheit. — Montauban, 24. Juni. Der Wasserstand der Garonne ist einen Meter höher, als der höchste Wasserstand dieses Jahrhunderts (1855). Fast alle Meiereien sind zerstört und die Land⸗ leute um ihre ganze Habe gebracht. — Bériers, 24. Inni. In Folge der Ueberschwemmung ist der Eisenbahnverkehr zwischen Tou⸗ louse und Foix und Bayonne unterbrochen. — Agen, 24. Juni. Der Eisenbahnverkehr ist eingestellt. Die Ueberschwemmung nimmt zu. — Pau, 24. Juni. Der Wasserstand geht erheblich zurück, nur eine Person ist ertrunken. Der Eisenbahndienst ist an zehn Punkten unterbrochen. Vom 25. Juni wird aus Toulouse berichtet: Drei Dörfer in der Nähe sind fast ganz dem Boden gleich gemacht, in einem vierten sind von 400 Häusern zehn stehen geblieben. In Tou⸗ louse selbst sind fünf große Brücken fortgerissen und bis gestern Abend 300 Häuser eingestürzt. 101 Leichen wurden bis jetzt beerdigt. In Verdun zählt man 12 Todte und 80 Vermißte. Gegenwärtig ist das Wasser in der Abnahme, und seit vierundzwanzig Stunden fällt viel weniger Regen. Der Präsident der Republik, der Vize⸗Präsident des Ministerraths, Hr. Süe und der Kriegs⸗Minister General von Cissey begeben sich heute Abend in Person nach Toulouse (vgl. a. u. Frankreich). — Die Pariser Blätter haben Subskriptionen für die Ueberschwemmten eröffnet, und die Große Oper veranstaltet zu ihrem Besten am 3. Juli eine Vorstellung. .“
In wenigen Tagen findet im Viktoriatheater die hun⸗ dertste Aufführung der „Reise um die Welt in 80 Tagen“ statt. Der häufigen Wiederholungen unzeachtet und trotz der Hitze ist der Besuch noch immer ein sehr reger. Zur hundertsten Vor⸗ stellung wird das genesene Frl. Marie Schröder nochmals, als Ab⸗ schiedsrolle, die Aouda spielen. Auf Andrängen von allen Seiten dürfte Hr. Direktor Emil Hahn vielleicht auch an diesem Abend als Phileas Fogg auftreten.
— Da zu der am 26. d. M. im National⸗Theater ge⸗ gehenen Vorstellung: „Prinz Friedrich von Homburg“ von Kleist, der Andrang so groß war, daß viele Meldungen unberück⸗ sichtigt bleiben mußten, so wird dieselbe am Mittwoch, den 30. d. M., für die Schüler mit ermäßigten Preisen wiederholt. Meldungen zu Billets sind rechtzeitig im Theaterbureau zu machen. — In Anbetracht der Leistungen des Frl. Buchwald hat Direktor Buchholz derselben für heute ein Benefiz („Drei Paar Schuhe“) bewilligt.
— Frl. Helene Meinhardt hat einen unkündbaren Kontrakt mit dem Direktor Steiner vom Theater an der Wien zu Wien defi⸗ nitiv abgeschlossen, demzufolge sie am 1. Mai k. J. auf drei Jahre in den Verband der genannten Bühne eintritt.
Redacteur: F. Prehm. Berltng Verlag der Expedition (Kessel). Druck W. Elsner Vier Beilagen 8
Nachrichten vor: Toulouse, 24. Juni. Die Ueberschwemmung hat
(einschließlich Börsen⸗Beilage)
Fhegatin. “
chen Reichs⸗Anz
———— ——
8 Deutsches Reich. 18 ““ Bekanntmachun Z“
Postversendungsverkehr innerhalb des Allgemeinen
Im Verfolg d eegeeessi0
er Bekanntmachung des Fürsten Reichskanz⸗ lers vom 20. Juni, betreffend den des helaa. meinen Postvereins’ werden nachstehende Versendungs⸗ bedingungen hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, welche vom 1. Juli ab bei Briefpostsendungen zwischen Deutschland einerseits und den übrigen Ländern des Vereins — mit Aus⸗ nahme von Oesterreich⸗Ungarn und Luxemburg, ferner mit vor⸗ läufiger Ausnahme von Frankreich mit Algerien, — Anwen⸗ dung finden, und welche solchergestalt mit dem bezeichneten Tage in Kraft treten für Briefpostsendungen nach und aus:
a. allen vorstehend nicht genannten Ländern Europas (aus⸗ geschlossen sind nur Briefpostsendungen nach und von Helgo⸗ land, deren weiter unten Erwähnung geschieht);
b. 1 TT 1 c. der asiatischen Türkei mit Aeg und Mersnif mit Aegypten, Nubien, dem Sudan
d. den Vereinigten Staaten von Amerika.
1) Briefe sind ohne Einschränkung des Gewichts zulässig und können frankirt oder unfrankirt abgesandt werden.
Das Porto beträgt für frankirte Briefe 20 Pfennig und für unfrankirte Briefe 40 Pfennig auf je 15 Gramm. 88 dragn e a von 10 Pfennig für
ässig, werden aber ni b
nülgändg fante fins icht befördert, wenn sie nicht ) Drucksachen müssen im Allgemeinen den für den inneren deutschen Verkehr geltenden Bestimmungen ö Doch werden Bücherzettel zur Versendung gegen das ermäßigte Porto für Drucksachen nicht zugelassen. Auch dürfen Rechnungen den Büchersendungen, Musikalien, Zeitschriften oder Bildern nicht beigelegt werden. Nur bei Büchern ist ein handschriftlicher Wid⸗ mungsvermerk Seitens des Verfassers zulässig. In gedruckten dendicshthähen g8r “ den Namen des Reisenden
d ich oder auf mechanischem 2 abzuändern, ist nicht 8 1“*“
4) Für Waarenproben gelten die gleichen Versendungs⸗ bedingungen, wie innerhalb Deutschlands; eine Vereinigung von Waarenproben und Drucksachen darf jedoch nicht stattfinden.
r.5) Gegen die Taxe für Drucksachen können auch Geschäfts⸗ papiere offen oder unter Band versandt werden. Als solche sind anzunehmen: Akten und Urkunden, Abschriften und Auszüge von Akten, Handelspapiere, Frachtbriefe, Geschäftspapiere der Versicherungsgesellschaften und ähnliche Schriftstücke, welche nicht die Eigenschaft einer brieflichen Mittheilung haben.
.6) für Drucksachen, Waarenproben und Geschäftspapiere beträgt das Porto gleichmäßig 5 Pfennig auf je 50 Gramm. Das Gewicht der Waarenproben darf 250 Gramm, dasjenige der Drucksachen und Geschäftspapiere 1000 Gramm nicht übersteigen.
7) Drucksachen, Waarenproben und Geschäftspapiere müssen durch Postwerthzeichen (Freimarken ꝛc.) vollständig frankirt sein, und unterliegen, wenn sie nicht oder ungenügend frankirt sind oder wenn sie ihrer Beschaffenheit nach den vorstehenden Ver⸗ sendungsbedingungen nicht entsprechen, dem Porto für unfran⸗ kirte Briefe, nach Abzug des Werths der etwa verwendeten Freimarken ac. Ausnahmen machen nur Zeitungen, gedruckte Rundschreiben, Geschäftsanzeigen und ähnliche Drucksachen, welche gleich Waarenproben von eigenem Kaufwerth nicht abgesandt, sondern dem Absender, sofern derselbe zu ermitteln ist, zurück⸗ gestellt werden, wenn sie den vorgeschriebenen Bedingungen nicht entsprechen.
8) Als Einschreibsendungen sind Sendungen aller vor⸗ stehend genannten Arten zulässig. Für Einschreibsendungen wird außer dem Porto für gewöhnliche Gegenstände der gleichen Art eine Einschreibgebühr von 20 Pfennig, und falls durch den Vermerk „Rückschein“ die Beschaffung einer Empfangsbeschei⸗ nigung des Adressaten verlangt wird, eine weitere Gebühr von 20 Pfennig erhoben. Einschreibsendungen sind als solche in Bezug auf Form und Verschluß keinen besonderen Bestimmungen unterworfen.
Für den Verlust einer Einschreibsendung wird von der⸗ jenigen Vereins⸗Postverwaltung, in deren Gebiet die Sendung abhanden gekommen ist, dem Absender oder auf dessen Ver⸗ langen dem Empfänger, ein Ersatzbetrag von 50 Franken, in Deutschland von 40 Mark gelahle vorausgesetzt, daß die Verwaltung, welcher hiernach die Ersatzleistung zufällt, durch die Landesgesetze zu einer solchen auch im eigenen Verkehr verpflich⸗ tet ist. Der Anspruch auf Entschädigung muß innerhalb Jahres⸗ Tage der Posteinlieferung gerechnet, geltend gemacht
Im Verkehr mit Frankreich und Algerien verbleibt es vor⸗ läufig noch — bis zum Schluß des Jahres 1875 — bei den bestehenden Portosätzen und Versendungsbedingungen.
Für Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben nach und aus Oesterreich⸗Ungarn, Luxemburg und Helgoland kommen — abgesehen davon, daß nach Oesterreich⸗Ungarn Post⸗ karten mit Rückantwort nicht zulässig sind, — die gleichen Taxen wie im inneren Verkehr Deutschlands in Anwendung. Berlin W., den 26. Juni 1875. “
Kaiserliches General⸗Postamtt.
1 1ö“
Königreich Preußen. 6 ie Vermögensverwaltung in den katholis
5 1 chen Kirchengemeënden. ““ Vom 20. Juni 18757. “ 8 istimmung beider Häuser des Landtags, für de Umfang der Monarchie, was folgt: ö Vernde0 . In jeder katholischen Pfarrgemeinde sind die kirchlichen Bermögensangelegenheiten durch einen Kirchen vorstand und eine Ge⸗ meindevertretung nach Maßgabe dieses Gesetzes zu besorgen. 1 §. 2. Die Vorschrift des §. 1 findet auch auf Missionspfarr⸗ gemeinden, sowie auf solche anderen Kirchengemernden (Filial⸗, Ka⸗ 5 bu ꝛc. Gemeinden) Anwendung, für welche besonders bestimmte rchliche Vermögensstücke vorhanden sind, oder deren Gemeindegliedern
Erste Beilage
Berlin, Montag den
28. Juni ecns Zu dem kirchlichen Vermögen im Sinne dieses Gesetzes
1) das für Kultusbedürfnisse bestimmte Vermögen, einschließli des Kirchen⸗ und Pfarrhausbaufonds, der zur Beie enhn⸗ 88 Ehaüc lichen und anderen Kirchendiener bestimmten Vermögensstücke und der
2) die zu irgend einem sonstigen kirchlichen Zwecke ode wohl⸗ thätigen oder Schulzwecken bestimmten Fecichcen Wene adern zu wohl
.3) die Erträge der durch kirchliche Organe zu kirchlichen, wohl⸗ thätigen oder Schulzwecken des Gemeindebezirks innerhalb und außer⸗ halb der Kirchengebäude veranstalteten Sammlungen, Kollekten 88 1 Sene eseen. en daweeechsh b5 SEIve. innerhalb
ebezi estimmten und unter die w irchli “ e Se.. .““
.4. ie dem Staate oder den bürgerlichen Gemeinden zu⸗ ö sechteran oder solchen Vermögensftüaen
e zu kirchlichen Zwecken bestimmt sind — nigeienae z 1 sind, werden durch dieses Gesetz UMuter kirchlichem Vermögen im Sinne dieses Gesetzes ist das⸗ jenige nicht begriffen, welches zwar zu kirchlichen Zelase bestimmt aber unter dauernde Verwaltung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinden und Kommunalverbände gestellt st.
I. Kirchenvorstand.
8 5. 6 Khchchsgfstah besteht: ) in Pfarrgemeinden aus dem Pfarrer, in Filial⸗, Kapellen⸗ ꝛc Gemeinden, welche eigene Geistliche haben G 28 Faesen, stliche h „aus dem der Anstellung 2) aus mehreren Kirchenvorstehern, welche i weusht venes⸗ ch stehern, che durch die Gemeinde .3) in dem Falle des §. 39 aus dem daselbst bezeichnet . tigten oder dem von ihm ernannten bern baselbst bes 86 §. 6. Die Zahl der für jede Gemeinde zu wählenden Kirchen⸗ vorsteher beträgt in Gemeinden bis 500 Mitglieder vier, bei mehr als 500 bis 2000 Mitgliedern sechs, bei mehr als 2000 bis 5000 Mit⸗ gliedern acht, bei mehr als 5000 Mitgliedern zehn. be.. Abanderung der Zühl. knnn hnirch Beschluß der Gemeinde⸗ tung bewirkt werden; die Zahl soll jedoch nicht und nicht weniger als vier betragen. Fechn „Mit Rücksicht auf die Seelenzahl oder die besonderen Verhält⸗ nisse einer Gemeinde kann die Zahl mit Genehmigung des Ober⸗ Präfidenten bis auf zwei herabgesetzt werden §. 7. Das Amt der Kirchenvorsteher ist ein Ehrenamt. Kiochensa st e ee kann auf Antrag des andes eine angemessene Entschädi inde⸗ S werden. “ §. 8. Der Kirchenvorstand verwaltet das kirchliche Vermögen. Er vertritt die seiner Verwaltung 1a. eeee massen und die Gemeinde in vermögensrechtlicher Beziehung. Geistdise Rechte er vg. an den zur Besoldung der in und anderen Kirchendiener bestimmten Vermö 1 22ö1 869t berührt. “ “ §. 9. Die Mitglieder des Kirchenvorstandes f ür di Sorgfalt eines ordentlichen Hausvaters. 8 “ S. 10. Die Kassenverwaltung und die einem Kirchenvorsteher zu übertragen, vet cg Zäfl 6 Hurch Beschluß des Kirchenvorstandes kann ein demselben ni angehöriger, besonderer Rendant oder Fes erre ves güht werden. Ein solcher Rendant oder Rechnungsführer gehört zu den Kirchendienern im Sinne des Gesetzes vom 12. Mai 1873. §. 11. Der Kirchenvorstand hat ein Inventar über das von ihm verwaltete kirchliche Vermögen (§ 32 zu errichten und fortzuführen. Er hat einen Voranschlag der Jahreseinnahmen und Ausgaben aufzustellen und einen vollständigen Bericht über den Stand des kirch⸗ ichen, e gesün. scütsbgich an die zu erstatten Schlusse jedes Rechnungsjahres ie Recend 8 gsjahres hat der Kirchenvorstand die §. 12. er Kirchenvorstand wählt aus seinen in §. 5 Nr. 2 vadn heh e. bei dem Eintritt der e. rsteher einen Vorsitzenden und einen Ste 8 ess u6 b ee⸗ b t und einen Stellvertreter desselben, beide II er Kirchenvorstand versammelt sich auf Einlad Vorsitzenden, so oft es die Erledigung der Geschäfte E“ Durch Beschluß können regelmäßige Sitzungstage festgesetzt werden. 88 §. 14. Der Kirchenvorstand ist zu berufen, wenn dies verlangt 1) von der bischöflichen Behörde, 2) von dem Landrath (Amtshauptmann, reihen von 8 Süifte netee von der Hälfte der Mitglieder des Kirchenvorstandes 8 18 v- 8 brus gen Feneich geees nae f in beiden letzten Fällen, sofern ein innerhalb d ändigkei des Kirchenvorstandes liegender Zweck b-Ss. Se 6“ 1 §. 15. Kommt der Vorsitzende dem Verlangen nicht nach, oder ist ein Vorsitzender nicht vorhanden, so kann die Berufung sowohl durch die bischöfliche Behörde, als auch durch die im §. 14, Nr. 2 gesah erfolgen. 1S n diesen Fällen bestimmt die berufende Behörde den Vorsitzen⸗ den aus den im §. 5, Nr. 2 und 3 bezei itgli — Ranen tände § n ezeichneten Mitgliedern des . 16. Zu den Sitzungen sind sämmtliche Mitglieder des Ki⸗ ⸗ vorstandes einzuladen. Die Einladung ist, Rwa e Begairchen. Zustimmung der Gemeindevertretung bedarf, schriftlich unter Angabe des Gegenstandes spätestens den Tag vor der Sitzung zuzustellen. esen 28 8 Peschlüfe wendene geß Stimmenmehrheit der An⸗ . Bei Stimmengleichheit entscheidet die Sti Vorsi Se das Loos. 6 e““ Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, daß mindestens die Halfte der Mitglieder des Kirchenvorstand Absti Lieh nennes dth chenvorstandes an der Abstimmung Mitglieder, welche an dem Gegenstande der Beschlußfassun „ sönlich betheiligt sind, haben sich der Abstimmung bh gfe sune - Bei nicht vorschriftsmäßig erfolgter Einladung kann eine Be⸗ schlußfassung nur dann stattfinden, wenn der Kirchenvorstand voll⸗ zählig versammelt ist und Widerspruch nicht erhoben wird. §. 18. Die Beschlüsse sind unter Angabe des Tages und der ö5 in, 1 verzeichnen. Die Protokolle wer⸗ en von dem Vorsitzenden und mindestens noch ei Mitgli Sh unterschrieben. K. Kna . s —. 19. Zu jeder die Gemeinde und die von dem Ki vertretenen Vermögensmassen verpflichtenden erhee stand⸗ erklärung des Kirchenvorstandes bedarf es der Unterschrift des Vor⸗ sitenden und noch zweier Mitglieder des Kirchenvorstandes, sowie der Beidrückung des Amtesiegels. Hierdurch wird Dritten gegenüber die ordnungsmäßige Fassung des Beschlusses festgestellt, so daß es eines dFr. v ss be I desselben, insbesondere der er⸗ olgten Zustimmung der Gemeindevertretung, wo ei dig ist, nicht bedan⸗. ,.
Rechnungsführung ist welcher von dem Kirchen⸗
Amtmann), in Stadt⸗
II. Gemeindevertretung.
6 1) wenn sie das sechzigste Lebensjahr vollendet, oder
eiger und Königlich Preußischen taats⸗Anzeig
wxtans es
L. 21. Die Beschlüsse des Kirchenvorstandes bedürfen der Zu⸗ stimmung der Gemeindevertretung in folgenden Fällen:
1) bei dem Erwerb, der Veräußerung oder der dinglichen Be⸗ lastung von Gemeindeigenthum, bei der Vermiethung oder Ver⸗ pachtung desselben auf länger als zehn Jahre und bei der Ver⸗ miethung oder Verpachtung der den Geistlichen und anderen Kirchen⸗ dienern zum Gebrauch oder zur Nutzung überwiesenen Grundstücke ütber hie, üastgeit des 1 Inhabers hinaus;
bei Veraußerung von Gegenständen, welche einen geschicht⸗ lichen, wissenschaftlichen oder Kunstwerth haben; 8 S
) bei außerordentlicher Benutzung des Vermögens, welche die Substanz selbst angreift, sowie bei Kündigung und Einziehung von Kapitalien, sofern sie nicht zur zinsbaren Wiederbelegung erfolgt;
4) bei Anleihen, sofern sie nicht blos zur vorübergehenden Aus⸗ hülfe dienen und aus den Ueberschüssen der laufenden Einnahmen S6. 9 derselben Voranschlagsperiode zurückerstattet wer⸗
önnen;
,5) bei Anstellung von Prozessen, soweit dieselben nicht die Ein⸗ treibung fortlaufender Zinsen und Gefälle oder die Einziehung aus⸗ stehender Kapitalien, deren Zinsen rückständig geblieben sind, betreffen, und bei Abschließung von Vergleichen;
6) bei Neubauten oder erheblichen Reparaturen an Baulichkeiten, sofern nicht über die Nothwendigkeit der Bauausführung bereits durch die zuständigen Behörden endgültig entschieden ist. Für erheb⸗ lich gelten Reparaturen, deren Kostenanschlag 200 ℳ üJbersteigt. Im Falle des Bedürfnisses kann die Gemeindevertretung ein für alle Mal die Vollmacht des Kirchenvorstandes zur Vornahme höher ver⸗ anschlagter Reparaturen, jedoch nicht über die Summe von 1000 ℳ . beweütean sf ei Beschaffung der zu den kirchlichen⸗Bedürfnissen erforder⸗ lichen Geldmittel oder Leistungen, 8. solche neh 828 dem bestehenden Rechte aus dem Kirchenvermögen oder von dem Patron oder von sonst besonders Verpflichteten zu gewähren sind;
8) bei Festsetzung der auf die Gemeindeglieder zu vertheilenden Umlagen und bei Bestimmung des Vertheilungsmaßstabes; letzterer ist entweder nach Maßzabe der direkten Staatssteuer oder der Kom⸗ munalsteuer festzusetzen;
9) bei Einführung oder Veränderung von Gebührentaxen;
Stellen für den Dienst der Gemeinde, sowie zur dauernden Verbesse⸗ veränderlichen Einnahmen der Geistlichen und anderer Kirchendiener in feste Hebungen oder von Naturaleinkünften in Geld, letzteres, so⸗ weit nicht die Umwandlung in dem durch die Staatsgesetze geordnete Ablösung verfahrem erfolgt; 1 ⁊11) bei einer Verwendung des kirchlichen Vermögens, welche nicht kirchliche, wohlthätige oder Schulzwecke innerhalb der Gemeinde s elbst, Ga 5 3 12) bei Feststellung des Etats und der Voranschlagsperiode; 8 lafunn. bei Abnahme der Jahresrechnung und Ertheilung der Ent⸗ Der Etat ist nach erfolgter Feststellung, die Jahresrechnun nach ertheilter Entlastung auf zwei Wochen zur Einsicht der Gemeind nach vorgängiger ortsüblicher Bekanntmachung öffentlich aus⸗
neuen Gemeindevertreter einen Vorsitzenden und einen S 1 I beide 1 dfit Jahre. 8 1“ b ie versammelt sich auf Einladung des Vorsitzenden, so oft es die Erledigung der Geschäfte erforderiich macht. 8 . 8
In Betreff der Berufung der Gemeindevertretung finden die Vorschriften der §§. 14 und 15 sinngemäße Anwendung, jedoch mit der Maßgabe, daß auf Verlangen eines Vritiheils der Mitglieder der Gemeindevertretung die Berufung erfolgen muß.
§. 23. Der Vorsitzende des Kirchenvorstandes oder ein von ihm abgeordneter Kirchenvorsteher (§. 5, Nr. 2 und 3) sind befugt, de — der Gemeindevertretung mit berathender Stimme beizu §. 24. Zu den Sitzungen sind sämmtliche Gemeindevertreter sowie der Vorsitzende des Kirchenvorstandes schriftlich unter Angabe des Gegenstandes spätestens den Tag vor der Sitzung einzuladen. G
Im Uebrigen finden die Bestimmungen der §§. 17 und 18 sinn eesh- Anwendung, jedoch genügt zur Beprin zählgken der Ver⸗ ammlung die Anwesenheit eines Drittheils der Mitglieder.
Sitzungen zu beschließen.
c -.- in einem von dem ei Gemeindevertretern unt
aus dem Protokollbuche zugestellt. u““
III. Wahl der Kirchenvorsteher und der Gemeinde⸗ 9. 25. Wahlberech vertreter. S. 25. Wahlberechtigt sind alle männlichen, volljährigen, selbstän digen Mitglieder der Gemeinde, welche bereits ein 88 18 nesestan 8 - e. Svegn am Orte sind, 1 und zu den Kirchenlasten nach Maßgabe pfüch;ung beitaven 8 5 elbständig sind diejenigen, welche einen eigenen Hausstand haben oder ein öffentliches Amt bekleiden oder ein * oder als Mitglied einer Familie deren Geschäft führen. us Als selbständig sind nicht anzunehmen diejenigen, welche unlter Vormundschaft oder Pflegschaft stehem, oder welche im letzten Jahre vor der Wahl armuthshalber aus öffentlichen Mitteln Unterstützung erhalten oder Erlaß der kirchlichen Beiträge genossen haben. SR .⸗ Von der Ausübung des Wahlrechts sind ausgeschlossen en: 1) welche nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sich befinden; 2) welche wegen eines Verbrechens oder wegen eines solchen Ver⸗ sehens⸗ welches die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nach ich ziehen kann, in nnteen. sich befinden; 9 8g. 88 ; bc S. welche mit der Bezahlung kirchlicher Umla ü ’ 8 hchache in 3 g kirchlich gen über ein Jahr „§. 27. Wählbar sind die wahlberechtigten Mitglieder der Ge⸗ meinde, welche das dreißigste Lebensjahr vollendet g. sofern sie nicht nach §. 26 von der Ausübung des Wahlrechts ausgeschlossen sind. §. 28. Geistliche und andere Kirchendiener gehören nicht zu den wahlhercht oe und “ der Gemeinde. §. 29. Nicmand kann zuglei itglied des Ki und 8 ber.S- eer 22 8 1X““ §. 30. as Wahlverfahren bestimm ili SaS h h stimmt sich nach der beiliegenden §. 31. Die Kirchenvorsteher und Gemeindevertreter sindrin ihr treue Erfüllung b ihrer Obliegenheiten zu
Amt einzuführen und auf n das Amt eines girchenvorftihens
verpflichten. §. 32. Die Gewählten kön ablehnen oder niederlegen:½³ 12
oder eines Gemeindevertreters
—
2) schon sechs Jahre das Amt bekleidet haben, oder — 3) wenn andere erhebliche Entschuldigungsgründe vorliegen, z. B.
„§. 20. Die Zahl der Gemeindevertreter soll drei sein, wie Rüenige der gewählten Kirchenvorsteher. ö“ Mit Rüchsicht auf die Seelenzahl oder die besonderen Verhält⸗ nisse einer Gemeinde kann die Zahl mit Genehmigung des Ober⸗
besondere Leistungen zur Bestrei irchli dü emeinden 3 Bestreitung der kirchlichen Bedür⸗ e dieser
Kränklichkeit, bäufiße Abwesenheit, oder Dienstverhältnisse, welche mit
dem Amte unvereinbar sind. und thatsächliche Richtigkeit entscheidet
Ueber die Erheblichkeit der Kirchenvorstand und auf eingelegte Berufung, für welche von Zu⸗
Präsidenten herabgesetzt werden.
stellung der Entscheidung an eine Ausschlußfrist von zwei Wochen
§. 22. Die Gemeindevertretung wählt bei dem Eintritt der
an diesem Orte wohnen der dazu bestehenden Ver⸗
10) bei Bewilligungen aus der Kirchenkasse zur Ausstattung neuer
rung des Einkommens bestehender Stellen, und bei Umwandlung von
Die Gemeindevertretung hat das Recht, die Oeffentlichkeit ihrer
Geschäft
85 r. 8
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