[57211 Bekanntmachang.
Die Lieferung verschiedener Utensilien von 8es (Tischlerarbeiten) und 94 Wassereimern von Zink soll im Wege der Submisston verdungen werden.
Die Bedingungen, Zeichnungen und Beschreibungen sind in unserem Geschäftslokal, Stresow⸗Kaferne Nr. II., einzusehen und versiegelte Offerten bis zum
Dienstag, den 3. August cr., 8 Bormittags 10 Uhr, daselbst einzureichen. Spandau, den 19. Juli 1875. Königliche Garnison⸗Verwaltung.
71] 8 8 Königliche Westfälische Eisenbahn. Neubanstrecke: Ottbergen ⸗Northeim.
Die Ausführung der Maurerarbeiten zu der Brücke über drn Holtenser Bach Stat. 280,7 und der Wegeunterführung in Stat. 281,8 soll im Wege der Submission vergeben werden.
Submissionstermin ist am
7. Angust cr., Vormittags 10 Uhr, in dem Abtherlungsbureau zu Northeim anberaumt, woselbst auch die Eröffnung der Offerten in Gegen⸗ wart der Submittenten erfolgt.
Die Zeichnungen, Bedingungen und Submissions⸗ formulare liegen zur Einsicht im Bureau aus. Letz⸗ tere köunen auch gegen Erstattung von 1 ℳ Druck⸗ kosten käuflich von dort bezogen werden.
Eine vorläufige Kaution von 1000 ℳ ist vor dem Termine bei der Haupitkasse in Münster zu deponiren. 8
Northeim, den 26. Juli 1875. Der Eisenbahn⸗Baumeister. Hahn.
[59762
Bergisch⸗Märkisch Eisenbahn.
Die Herstellung des Oberbaues auf der Zweigbahn Kettwig⸗Mülheim nebst den Nebengeleisen der Bahn⸗ höfe Saarn und Broich, zusammen 15,9 Kilometer Geleislänge umfassend soll ungetheilt im Wege der Submission verdungen werden.
Die Bedingungen liegen in unserm hiesigen Cen⸗ tral⸗Büreau zur Einsichtnahme aus. Abdrücke der⸗ selben sind gegen Kostenersatz von dem Rechnungs⸗ Rath Elkemann hierselbst zu beziehen; jedoch wird, deren Abgabe nur an Unternehmer erfolgen, welche ihre Qualifikation bei unseren Neubauten bewährt oder durch Atteste nachgewiesen haben.
Offerten sind versiegelt unter der Aufschrift: „Abtheilung VI. — Offerte auf Herstellung des Oberbaues auf der Zweigbahn Kettwig⸗ Mülheim“ bis zum 13. August ecr., an welchem Tage, Vor⸗ mittags 11 Uhr, die Eröffnung derselben stattfinden
ird, frankirt bei uns einzureichen.
Vor dem Termine ist eine vorläufige Caution von 1000 Mark bei unserer Hauptkasse zu hinterlegen.
Elberfeld, den 23. Juli 1875.
Königliche Eisenbahn⸗Direktion.
r 157791 2 1“ ergisch⸗Mürkische Eiseubahn.
29
Die Herstellung des Oberbaues auf der Lennep⸗ Wipperfürther Eisenbahn — Strecke Lennep⸗Hückes⸗ wagen — und der Zweigbahn Born⸗Opladen von Born bis Wermelskirchen, nebst den Nebengeleisen der Bahnhöfe Born⸗Hückeswagen und Wermels⸗ kirchen, zusammen 20,2 Kilometer Geleislänge um⸗ fassend, soll ungetheilt im Wege der Submission ver⸗ dungen werden.
Die Bedingungen liegen in unserm hiesigen Central⸗Baubureau zur Einsichtnahme aus. Ab⸗ drücke derselben sind gegen Keftsecet von dem Rechnungs⸗Rath Elkemann hierselbst zu beziehen; eg wird deren Abgabe nur an Unternehmer er⸗
olgen, welche ihre Qualifikation bei unseren Neu⸗ bewährt oder durch Atteste nachgewiesen en.
“ Die Disposition über Vertheilung des Bettungs⸗ Materials ist im Bureau des Eisenbahn⸗Baumeisters
water in Lennep einzusehen.
Offerten sind verstegelt unter der Aufschrift: „Abtheilung VI. Offerte auf Her⸗ stelung des Oberbaues der Bahulinien
Lennep⸗Hückeswagen und Born⸗Wermels⸗
kirchen“
s zum 10. August c., an welchem Tage, Vor⸗
mittags 11 Uhr, die Eröffnung derselben stattfinden
wird, frankirt bei uns einzureichen.
Vor dem Termine ist eine vorläufige Kaution von
1000 Mark bei unserer Hauptkasse zu hinterlegen.
Elberfeld, den 21. Juli 1875. Königliche Eisenbahn⸗Direktion.
Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren.
[5938] Aufkündigung
Rur⸗ und Neumärkischer Pfandbriefe.
Die in dem beh. re Verzeichniß aufgeführten
Pfandbriefe sollen in dem nächsten Zinstermin
Weihnachten d. J
I1 4 von dem Ritterschaftlichen Kredit⸗Institut eingelöst
werden.
Wir fordern daher die Inhaber auf, gedachte Pfandbriefe nebst Talons und denjenigen Zins⸗ coupons, welche auf einen späteren als den vorbezeich⸗
naeten Fälligkeits⸗Termin lauten, unverzüglich an . oder an eine unserer Provinzial⸗
unsere Hauptkasse
8 rxns-,ver. ee⸗ einzuliefern. Ueber die Ein⸗
ieferung wird Rekognition ertheilt und diese dem⸗ 8
nächst im Fälligkeits⸗Termin bei derjenigen Kasse, bei welcher die Einlieferung erfolgt ist, durch Verab⸗ folgen der Valuta eingelöst werden. Diejen gen In⸗
aaber gekündigter Pfandbriefe, welche dieselben nicht
is zum 1. September d. J.
einliefern, haben zu gewärtigen, daß alsdann diese
Pfandbriefe auf ihre Kosten nochmals aufgerufen werden; diejenigen aber, welche weiterhin die Ein⸗
lieferung bei einer der Propinzial⸗Ritterschafts⸗Kassen 178. 1ö8
104. Januar 1876 oder bei unserer Hauptkasse bis zum
14. Februar 1875 nicht bewirken, haven zu erwarten, da sie nach schrift der Allerhöchsten Ordre vom 15. Februar 1858 und des Regulativs vom 7. Dezember 1848 (Gesetz⸗Sammlung 1858 S. 37, 1849 S. 76) mit den in dem Pfandbriefe ausgedrückten Rechten, insbeson⸗ dere mit dem der Spezial⸗Hypothek präkludirt und mit ihren Ansprüchen auf die bei dem Kredit⸗ 81.88 zu deponirende Valuta werden verwiesen werden.
Falls die zum Umtausch gekündigten Pfandbriefe bei der Haupt⸗Ritterschafts⸗Kasse, einge⸗ liefert werden, wird die unterzeichnete Hauptdirektion von ihrer Befugniß, gegen die Einlieferung zunächst Rekognitionsschein zu ertheilen, zur Bequemlichkeit der Inhaber bis auf Weiteres keinen Gebrauch machen, vielmehr gegen Einlieferung der gekündigten Pfandbriefe sofort die Ersatz⸗Pfandbriefe aushändigen.
Auch erfolgt die Einziehung der auf Umtausch ge⸗ kündigten Pfandbriefe und die Aushändigung der Ersatz⸗Pfandbriefe immer kostenfrei für den Pfand⸗ briefs⸗Inhaber, sofern er dabei nicht selbst etwas versäumt.
Berlin, den 16. Juli 1875.
Kur⸗ und Neumärkische Haupt⸗Ritterschafts⸗ 1 Direktion. v. Klützow. v. Tettenborn. v. Pfuel. 8 Verzeichniß gekündigter und einzuliefernder Kur⸗ und Nenmärkischer Pfandbriefe.
Betrag Nr.
Cour. Fhlr briefe. Ukermark 1000 8 100
Provinz.
34,921
Klein Holtzendorf 34,080
Ravenslust
[5978] Bekanntmachung.
Von den zum Zwecke des Chausseebaues auf Grund der Allerhöchsten Privilegien vom 17. September 1862 und 18. November 1863 ausgegebenen Obli⸗ gationen des Kreises Loebau sind am 20. Juli d. Is zum Zwecke der Amortisation ausgeloost worden:
I. Emission. Littr. B. Nr. 7 über 1500 Reichsmark, „ C. „ 9 und 13 über je 300 Reichsmark, „ D. „ 26 über 150 Reichsmark, 9 „ E. „ 34 über 75 Reichsmark. II. Emission. Nr. 4 über 1500 Reichsmark, 1Z116 „ III. Emission.
Littr. C. Nr. 1, 2 und 10 über je 300 Reichsmark.
Den Inhabern der gedachten Obligationen werden die bezeichneten Kapitalien hierdurch mit der Auf⸗ forderung gekündigt, die Beträge gegen Einreichung der Obligationen vom 1. Oktober d. Is. ab bei der Ostpreußischen landschaftlichen Darlehnskasse, dem Bankhaus Samter in Königsberg und unserer Kreis⸗Kommunalkasse hierselbst in Empfang zu nehmen.
Die Verzinsung der ausgeloosten Obligationen hört mit dem 1. Oktober d. J. auf.
Neumark, den 21. Juli 1875.
Der Kreis⸗Ausschuß des Kreises Loebnn.
Posen⸗Crenzburger Eisenbahn⸗ [5697] Gesellschaft. 1
Die Aktionäre der Posen⸗Creuzburger Eisenbahn⸗ Gesellschaft werden unter Hinweisung auf 88. 6 und 7 n Gesellschaftsstatuts hierdurch aufgefordert, die etzten
Littr. B.
20 % auf die gezeichneten Stamm⸗ und Prioritäts⸗Stamm⸗ aktien mit 60 resp. 120 ℳ abzüglich 3,5 ℳ resp. 6,50 ℳ fünfprozentiger Zinsen für bereits eingezahlte 80 x bis ult. August d. J. und fünfprozentiger Bau⸗ zinsen für die vollgezahlte Aktie vom 1. bis ult. September somit 56 ℳ 75 ₰ = 18 Ran 27 Fr 6 F für jede Stammaktie, 113 ℳ 50 ₰ = 37 RNr. 25 9. — g für jede Prioritäts⸗Stammaktie in der Zeit vom 15.—31. August d. JIs. in Berlin und Breslau bei dem Bankhause Jacob Landanu, in Posen bei der Provinzial⸗Aktien⸗Bank gegen Vorzeigung oder Einsendung der Quittunzs⸗ bogen, bei Vermeidung der im §. 7 cit. ange⸗ drohten Konventionalstrafe und weiteren Nachtheile
zu zahlen. Breslau, den 20. Juli 1875. 88 Der Aufsichtsrath.
Dr. Honigmann.
Bekanntmachung.
Bei der im Monat Juli cr. in öffentlicher Sitzung der Stadtverordneten⸗Versammlung stattgehabten Ausloosung der zu Folge Allerhöchsten Privilegii vom 6. August 1869 emittirten Stadtobli⸗ gationen über 100,000, Thlr. sind nachstehende Obligationen zur Ausloosung gekommen:
Litt. B. Nr. 48 über 500 Thlr. B. 59 500 C. 132 200 D. 161 100 D. 237 100
D. 239 100 162 100 551 50 461 50 622 25 561 25
88 Summa 1250 Thlr. Die ausgeloosten Obligationen werden deren Eigen⸗ thümern hierdurch zur Zurückzahlung der desfallsigen Kapitalbeträge Ende Dezember d. J. gekündigt, mit dem Bemerken, daß gegen Einsendung der Ob⸗ ligationen nebst Talons und Coupons die Zahlung der betreffenden Kapitalbeträge durch unsere Käm⸗ mereikasse angeordnet ist und daß mit Ende De⸗ ember d. J. die Verzinsung der gekündigten bligationen aufhört. Staßfurt, den 22. Juli 1875. Der Magistrat. Göldner.
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aa a aaa 12nan „
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G. M. Mgd. 983.)
(A. — 2247 — 2.)
sich der Unterzeichnete die Herren
am Montag,
8 311“ in den Saa
und zwar bis zum 4. September d. J. Gesellschaftsbücher und bis zum 9. ermächtigt worden.
zugleich für die nach §§. 30 und 31 Bahn gelten, können an den vorbezeichneten Stellen vom 5. bis 9. September d. J. incl., im Bureau des Verwaltungs⸗Ausschusses jedoch vom den Fortbesitz der
Enet seit 15. Juni 1875.
Hôtel ersten Ranges, auf das Comfortabelste eingerichtet, in schönster Lage, um- geben von Anlagen mit prachtvoller Aussicht auf See und Alpen. Der Direktor: F. Weinmann.
Eisehnbalhn.
In Gemäßheit des in der Generalversammlung am 21. Juni d. J. gefaßten Beschlusses beehrt Aktionäre zur außerordentlichen
Generalversammlung Vormittags 10 Uhr,
LE1 „ 2 .
des hiesigen Casino⸗Gebäudes ergebenst einzuladen.
Die Gegenstände der bis jetzt festgestellten Tagesordnung sind:
1) Antrag des Aktionärs Dr. Reinganum zu Frankfurt a. M.: Daß den Mitgliedern des Ausschusses Adolf Böcking, Victor Sahler, Georg Vollmar und Peter Engelmann das ihnen früher ertheilte Mandat auf Grund der Bestimmungen des Han⸗ delsgesetzbuchs, der Statuten und des Rheinischen Civil⸗Gesetzbuchs entzogen und an deren Stelle neue Ausschuß⸗Mitglieder gewählt werden.
2) Antrag des Aktionärs Richard Kumbruch zu Kösen: Die Mitglieder des Verwaltungs⸗ Ausschusses müssen in Abänderung des §. 38 der Statuten nicht fünf, sondern fünfzig Aktien der Rhein⸗Nahe⸗Eisenbahn⸗Gesellschaft hinterlegen.
3) Antrag des Aktionärs Davidsohn zu Berlin: Die in §. 46 der Statuten vorgesehene Entschädigung für die Mühewaltung des Ausschusses von 9000 Mark wird so lange sus⸗
pendirt, bis das Aktien⸗Unternehmen eine Dividende für die Aktionäre abwirft; bis dahin
erhalten die Ausschußmitglieder nur Ersatz ihrer Auslagen in der Form von Diäten und
Reisekosten. 4) Antrag des Aktionärs Berger zu Kreuznach: Die Mitglieder des Verwaltungs⸗Ausschusses haben freie Fahrt auf der Eisenbahn, jedoch nur für ihre Person, und erhalten außer dem Ersatz der durch ihre Funktionen herbeigeführten Auslagen als jährliche Entschädigung für ihre Mühewaltung einen Betrag von 9000 Mark zu ihrer Disposition gestellt. Dieser Be⸗ trag foll nach dem Ermessen des Verwaltungs⸗Ausschusses im Intereffe und zur Aufbesserung der Bahn verwendet werden. 1“ 5) Antrag des Aktionärs Reul zu Frankfurt a. M.: 1 a. Auf Vorlage und Vorlesen der Sitzungs⸗Protokolle des Verwaltungs⸗Ausschusses aus den letzten vier Jahren, unter weiterer Angabe des Orts der Ausschußsitzungen und der für dieselben vom 1. Januar 1874 bis zum 1. Juli 1875 von den Mitgliedern liqui⸗ dirten Kosten. Unter Bezugnahme auf Art. 225 und 195 des Handelsgesetzbuchs Bevollmächtigte aus der Zahl der Aktionäre zu erwählen, um das Verhalten der bis zum 21. Juni d. J. und auch später noch in Funktion gestandenen Mitglieder des Verwaltungs⸗Ausschusses einer Prüfung zu unterziehen und in der nächsten ordentlichen Generalversammlung über das Resultat ihres Auftrags B'richt zu erstatten. 6) Wahl eines Ausschußmitglieds an die Stelle des freiwillig ausgeschiedenen Geheimen Regie⸗ rungs⸗Raths a. D. Dr. Reinhard zu Berlin. (§. 39 des Statuts.) Diejenigen Herren Aktionäre, welche an dieser Generalversammlung Theil zu nehmen wünschen,
werden unter Hinweisung auf die Bestimmungen der §§. 25, 26, 30, 31 des Statuts noch darauf beson⸗ ders aufmerksam 8 Besitz in die Bücher der Gesellschaft bis spätestens haben eintragen lassen, 89 Generalversammlung entweder selbst aben. meldungen für die Einschreibung in die Gesellschaftsbücher sind zur Erleichterung für die auswärtigen Herren Aktionäre 1
gemacht, daß nur solche Besitzer von Aktien zur Theilnahme berechtigt sind, welche ihren 8 Tage vor dem Tage der Generalversammlung und welche sich über das Fortbestehen des Besitzes bis spätestens einen Tag vor oder durch ihre legitimirten Bevollmächtigten ausgewiesen über den Besitz der Aktien, resp. zur Entgegennahme der An⸗
Zur Ertheilung einer Bescheinigung
die Direktion der Disconto⸗Gesellschaft in Berlii,
die Bank für Handel und Industrie in Berlin und die Filiale der Bank für Handel und Industrie in Frank⸗ furt a. M.,
incl. zur Entgegennahme der Anmeldungen für die Einschreibung in die September d. J. incl. nur noch für den Ausweis über den Fortbesitz Die für die Theilnahme an der Generalversammlung auszugebenden Eintritts⸗Karten, welche Stimmberechtigten als Freibillets für die Her⸗ und Rückfahrt auf der
5. bis 12. September incl. gegen Einlieferung des Ausweises über Aktien in Empfang genommen werden. 1 Deponirung der Akti Depositenscheine
Anstatt der Präsentation und der genügen die
niglichen eeaer. in Berlin.
euznach, den 26. Juli 1875. 1 1ö“ 1 Der Vorsitzende des Verwaltungs⸗Ausschusses der
Rhein⸗Nahe⸗Eisenbahn⸗Gesellschaft,
.“ P. Engelmann.
8.
[5900]
Belgien und Holland. 16. Aufl. Deutschland und Oesterreich complett in einem Bande. Oesterreich-Ungarn. Ilünder: Tirol, Salzburg etc. 6 ℳ — Mittel-Italien. — London. 7 Aufl. 1870. 4 ℳ 80 ₰
[59811
IEIRS REISEIXNDBUOHEE.
13. Aufl. 1875. 5 ℳ Mittel- und Nord-Deutschland. 18724. 6 ℳ. — Süd-Deutschland und Oesterreich. 16. Aufl. 1823. 6 ℳ. — 15. Aufl. 1822. 10 ℳ — 16. Aufl. 1823. 4 ℳ — Südbaiern und die oesterr. Alpen- 16. Aufl. 1824. 5 ℳ — Ober-Italien. 7. Aufl. 1824. 4 Aufl. 1874. 6 ℳ — Unter-Italien. 4. Aufl. 1874. 6 ℳ 1825. 5 ℳ — Palaestina und syrien. 1875. 15 ℳ — Paris. Eheinlande. 18. Aufl. 1874. 4 ℳ 80 ₰ Schweiz. 16. Aufl. 1825. 6 ℳ — Conversationsbuch in 4 Sprachen. 22. Aufl. 3 ℳ
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Anleitung zur Ausmittelung der Gifte
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Erkennung der Blutflecken bei gerichtlich-chemischen Untersuchungen. Von Dr. Fr. Jul. Otto, weil. Hedizinal-Rath und Prof. der Chemie in Braunschweig.
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Me
Die Waarengattungen
den 13. September d. J.,
Waarengattungen, für
n dieser 3 1) die
Zweite
s⸗-Anzeiger und Königlich Preußi
Berlin, Donnerstag,
2) die Uebersicht vakanter Stellen für Nicht⸗Militär⸗Anwärter,
3) die Uebersicht der anstehenden Konkurs⸗Termine,
4) die Uebersicht der anstehenden Subhastationstermine, V Güter und Staats⸗Domänen, sowie anderer Landgüter,
5) die Verpachtungstermine der Königl. Hof⸗
Beilage werden bis auf Weiteres außer den gerichtlichen Bekanntmachungen über Eintragungen und Löschungen in den Handels⸗ und Vakanzen⸗Liste der durch Militär⸗Anwärter zu besetzenden Stellen,
111X“
Juli
den 29.
6) die von den Reichs⸗, Staats⸗
1“ “
n Staats⸗Anzei
Zeichenregistern veröffentlicht:
und Kommunalbehörden ausgeschriebenen Submissionstermine,
7) die Tarif⸗ und Fahrplan⸗Veränderungen der deutschen Eisenbahnen, 8) die Uebersicht der Haupt⸗Eisenbahn⸗Verbindungen Berlins, 9) die Uebersicht der bestehenden Postdampfschiff⸗Verbindungen mit tansatlantischen Ländern,
10) das Telegraphen⸗Verkehrsblatt.
Der Inhalt dieser Belage, in welcher auch die im 8. 6 des Gesetzes über den Markenschutz,
einem besonderen Blatt unter dem Titel
Central⸗Handels⸗Register für das D
Das Central⸗Handels⸗Register für das Deutsche Reich sowie durch Carl Heymanns Verlag, Berlin, SW., Köni 1“ 109, und oglle Berlin auch durch die Expeditisn: SW. 88
und Auslandes, Bu h ndlungen, für
kann durch alle Post⸗Anstalten des In⸗
Wilhelmstraße ezogen werden.
E 8 — ““
Vom Central⸗Handelsregister für das Deutsche Reich werden heut die Nrn. 179 und 180 aus⸗
gegeben.
im und Handelsregister. §. 2 des Markenschutzgesetzes vom 30. November 1874 muß bekanntlich der An⸗ meldung eines Zeichens ein Verzeichniß der welche das Zeichen be⸗ simmt ist, beigefügt sein. Nach den Aus⸗ führungsbestimmungen des Bundesraths wird die Waarengattung im Zeichenregister vermerkt und auch durch den „Deutschen Reichs⸗Anzeiger“ bekannt gemacht.
Im deutschen Gesetz ist nicht ausdrücklich aus⸗ gesprochen, — was das österreichische Gesetz ganz unzweifelhaft bestimmt, daß das Zeichen nur für die dabei benannte Waarengattung geschützt ist, dergestalt, daß dasselbe Zeichen. für eine an⸗ dere Waarengattung von Jedem beliebig benutzt werden kann. Indessen unterliegt es nach den Motiven des Markenschutzgesetzes keinem Zweifel, daß auch im Deutschen Reich das Zeichen nur in der Beschränkung auf bestimmte Waaren ge⸗ schützt ist, und auch der Abgeordnete Dr. Oppen⸗ heim hat es bei der zweiten Berathung des Ge⸗ setzs im Deutschen Reichstage für selbstverständ⸗ lich erklärt, daß die Ausschließlichkeit einer Marke sich nur auf einen einzelnen Industriezweig beziehen kann.
Hiernach hat die Angabe der Waarengattung bei den Anmeldungen und in deren Bekannt⸗ machun zen eine Wichtigkeit, die von manchen Gerichten anscheinend noch unterschätzt wird. Es dürfte z. B. nicht mit dem Gesetze übereinstim⸗ men, wenn statt für bestimmte Waarengattungen eine Marke allgemein „für die Fabrikate“ einer Firma eingetragen wird, zumal wenn aus dem Handels⸗ und Zeichenregister nicht einmal zu er⸗ scn ist, welcher Geschäftsbranche die Firma an⸗ gehört.
Aber auch, wenn die Bedeutung der Angabe über die Waarengattung vollständig gewürdigt wird, so fällt doch den Gerichten die Prüfung, ob dem Gesetz in dieser Beziehung Genüge ge⸗ schehen, oft sehr schwer.
Die Waarengattungen
Zeichen⸗ Nach
beruhen nämlich nicht
auf gesetzlich feststehenden oder auch nur allge⸗
mein anerkannten Merkmalen, sondern zum Theil auf kaufmännischer, schwankender Uebung, wie in Manufakturwaaren, Kurzwaaren, zum Theil auf
technischen, dem Laien oft unverständlichen Grund⸗ lagen. Im Allgemeinen herrscht deshalb rücksicht⸗
lich der Eintheilung der Waaren in Gattungen weni Uebereinstimmung, und es wird vorkommen, daß ein und dieselbe Waare in verschiedenen Gerichts⸗ bezirken ganz verschiedenen Gattungen zugezählt
wird. Gesetzt, ein Gericht trüge ein Zeichen für Werk⸗ zeuge ein, so könnte ein anderes Gericht dasselbe
Zeichen einem Anderen für Eisenwaaren schützen, später aber würde sich herausstellen, daß das Zeichen in beiden Fällen’ nur für Feilen bestimmt war, also nur von Einem benutzt darf. Da sich dem einem Beispiel andere anreihen ließen, so dürfte Waarengattung zu zesse werden, wenn die Gerichte diesem Punkt
viele
nicht ihre besondere Aufmerksamkeit widmen. Es
ist auch, abgesehen von Prozessen, schon im In⸗
teresee der betheiligten Gewerbetreibenden er⸗ wünscht, die Waarengattung, für welche das
Zeichen geschützt ist, möglichst präzise ausgedrückt zu sehen, weil sonst der Industrielle aus den Bekanntmachungen nicht beurtheilen kann, in wieweit seine eigenen Interessen etwa gefährdet sind. Beiläufig wollen wir hierbei bemerken, daß
auch die Solidität des Gewerbebetriebs durch klare und scharfe Klassifizirung der Waaren ge⸗ fördert wird, sofern es dann nicht mehr so leicht allerhand Phantasienamen zu theuren Preisen Waaren in die Hände zu spielen, die unter ihrem richtigen
möglich ist, dem Publikum unter
Gattungsnamen viel wohlfeiler zu beziehen sind.
sachge⸗
Das Bedürfniß einer erschöpfenden mäßen Klassifizirung der Waaren nach Gattungen ist natürlich in statistischer Beziehung am frü⸗ hesten und am dringendsten hervorgetreten.
Der statistischen Centralkommission gebührt das Verdienst, eine systematische Uebersicht der Gewerbebetriebe entworfen zu haben, welche die Gewerbe in 19 große Gruppen mit Unter⸗ eintheilungen in Klassen und Ordnung sach⸗
gemäß zusammenfaßt. Obwohl diese Uebersicht
nur für die am 1. Dez.
werden
die einer Quelle vieler Pro⸗
d. J. stattfindende stati⸗
stische Aufnahme bestimmt ist, (weshalb einzelne Ge⸗ werbe, die von der Aufnahme ausgeschlossen sind, darin fehlen), so bildet sie doch auch für
lage. Ganz besonders würde die Statistik aus derselben Nutzen ziehn, wenn die Vermerke in den Handelsregistern über die Geschäfts⸗ branchen, zu deren Veröffentlichung sich erfreulicher Weise immer mehr Uebersicht aufgezählten Klassen erfolgte. Es schon ein großer Gewinn sein, Geschäftsbranche wenigstens nur die betreffende
Gruppe angegeben würde. Nur dadurch, daß sich der Handels⸗ und
werbe nach übereinstimmenden Merkmalen zu
gegenüber erfüllen. dem Handels⸗ und ganz besonders in dem Zeichenregister ein Mittel, auch vPersgege darauf hinzuwirken, daß jene wünschenswerthe Ueberein⸗
In der Ueberzeugung, daß dem Handelsstande
tralkommission entworfene Uebersicht der Ge⸗ werbebetriebe hiernach ein sehr willkommenes Material bietet, werden wir dieselbe nächsten Nr. d. Bl. abdrucken.
Entscheidungen rheinischer und elsaß⸗lothrin⸗ gischer Gerichte.
1) Wechsel. Kompetenz. Am Zahlungsorte des Wechsels kann nach französischem Rechte gegen den Aussteller die Wechselregreßklage angestellt werden.
judizirt ergiebt, so verliert das Handelsgericht nicht die Zuständigkeit über die Art. 83 W. D. zu erkennen. U. A. G. Celmar 19, 12. 74. Puchelt Bd. 5, S. 707 u. ff.
2) Ausländer. Kompetenz. Vor den Elsaß⸗
die hier besprochenen Zwecke eine geeignete Grund⸗
w 1“ seinem Gesellschafter 1 ü sein e
entschließen, mit Berücksichtigung der in der ten Schulden, wenngleich S g. würde für die Handels⸗ und Gewerbestatstt wied, fiben Aürmc den e; Jhalschaft sengefgsh.
Wenn auch im Verfahren der Wechsel sich als prä⸗ teten nicht begiebt, vielmehr die Prolongation auf
— andere Wechselpersonen als die ursprünglichen Bereicherungsklage aus e Wechselpers sprunglich
8 1 1
.
Schuldschein, Gewerbestand überall daran gewöhnt, die Ge⸗
klassifiziren, kann die Statistik ihre Aufgabe ihm
Die Gerichte aber haben in von ihm wenigstens die
stimmung erreicht wird, wodurch gleichzeitig die Quellen mancherStreitigkeiten abgeschnitten werden.
undoden Gerichten die von der statistischen Cen⸗
in einer der
verpflichtete und gegen Einzelne
Das Central⸗Handels⸗Register für das Deuts für das Vierteljahr. —
Abonnement beträgt 1 ℳ 50 ₰ 8 Insertionspreis für den Raum einer Druckzeile
und nicht auch der Kostenbetrag zu verstehen, welcher für die über die Eisenbahn hinausgehende Weiter⸗ beförderung an einen anderen Bestimmungsort ent⸗ richtet wird. Rh. Arch. Bd. 66. II. S. 15.
6) Handelsschulden, Einzelkaufmann, Handelsgesellschaft, Kommanditist. Der⸗ jenige, welcher in das Geschäft eines Einzelkauf⸗ manns mittelst Errichtung einer Kommanditgesell⸗ schaft eintritt, haftet mit seiner Einlage nicht ohne Weiteres für die vor Eingehung der Gesellschaft von als Einzelkaufmann kontrahir⸗
ter derselben Firma von der 128 7) Bürgschaft eines Nichtkaufmanns für
eine Forderung aus Handelsgeschäften,
Art. 1326 B. G. B. 1uu“
Der Schein, wodurch ein Nichtkaufmann die Bürg⸗ schaft für eine Forderung aus Handelsgeschäften übernimmt, unterliegt nicht der Vorschrift des Art. 1326 B. G. B., wonach derselbe entweder ganz von der Hand des Unterzeichners geschrieben oder orte „gut“ oder „geneh⸗ migt“ beigefügt sein müssen. U. A. G. Cöln 19. 11. 74. 1. c. S. 113.
8) Wechsel, Wirkung eines dem Accep⸗ tanten bewilligten Zahlungsausstandes auf den Zieher. Der Zieher eines Wechsels kann sich der gegen ihn erhobenen Wechselklage gegenüber nicht auf einen dem Acceptanten bewilligten Zahlungs⸗ ausstand berufen, da nach den Art. 23, 41, 44, 49, 80 u. 82 W. O. die Wechselverbindlichkeit des Aus⸗ stellers, Acceptanten und Indossanten eigenartige und selbständige Obligationen bilden, der Inhaber eines Mangels Zahlung protestirten Wechsels die Wechselklage nach seiner Wahl gegen alle Wechsel⸗ anstellen kann, der
solcher Einreden bedienen
Wechselschuldner sich nur
kann, die aus dem Wechselrechte selbst hervorgehen
oder ihm unmittelbar
egen den jedesmaligen Kläger
zustehen, endlich der Wechselinhaber durch die dem
einen Wechselverpflichteten gewährte Fristbewilligung
Lothringischen Gerichten können Ausländer auch von
Angehörigen anderer deutscher Staaten, die nach der deutschen Reichsverfassung als Inländer zu betrachten sind, belangt werden. (Art. 14 B. G. B.) Das Gericht als Ort der Beschlagnahme ist dem aus⸗ ländischen Schuldner gegenüber zur Entscheidung über die Hauptsache und zur Gültigkeitserklärung e“ kompetent. U. A. G. 5. 11. 74 1. c.
3) Provisorische Beschlagnahme durch Ordonnanz des Handelsgerichts⸗Präsi⸗ denten. (Art. 417 B. P. O.)
Der Handelsgerichts⸗Prästdent kann in Handels⸗ sachen auch die Beschlagnahme von Mobilien des Schuldners, die sich in den Händen Dritter befinden, gestatten, da Art. 417 B. P. O. nicht unterscheidet und der Art. 558 a. a. O. den genannten Beamten nicht von der Befugniß hierzu ausschließt.
Ueber mangelnde Veranlassung zum Erlasse dieser Ordonnanz haben die Handelsgerichte nicht zu er⸗ kennen, da der Präsident in Ausübung der ihm ver⸗ liehenen besonderen Gewalt handelt, und in dieser Hinsicht nach den Grundsätzen der Gerichtsverfassung selbständig neben dem Handelsgerichte steht.
Bei Verurtheilung in der Hauptsache bedarf es einer Gültigkeitserklärung nicht.
Wenn auf Grund der Beschlagnahme zum Ver⸗ kaufe geschritten werden soll, bedarf es der Gültig⸗ Ferklärung, welche nicht von den Handelsgerichten, sfondern von den Civilgerichten auszusprechen ist. U. A. G. Colmar 5. 11. 74. 1. c.
4) Eisenbahnrecht.
a. Zerstörung der Waare durch Brand befreit die Eisenbahn als Frachtführerin nicht ohne Weiteres von ihrer Haftpflicht, da eine Feuersbrunst an und für sich nicht als ein Fall höherer Gewalt im Sinne des Art. 395 H. G. B. angesehen werden kann, vielmehr anzunehmen ist, es werde derjenige, welcher ein Gebäude im Besitze hat, bei Anwendung der Sorgfalt eines guten Hausvaters dasselbe vor Feuer bewahren.
b. Die Eisenbahn kann bei dem von ihr zu ver⸗ tretenden Verluste der Waare sich auch den zum Zweck der Schadensberechnung im Voraus bestimmten Normalsatz ihres Reglements dann nicht berufen, wenn sie selbst nicht ihre bezüglich der Ablieferung der Waare nach demselben Reglement übernommene Verpflichtung erfüllt hat und bei Erfüllung der⸗ selben der Verlust voraussichtlich nicht eingetreten
wäare. U. Landgericht Metz als H. G. Nov. 1874
E1““ 1 5) Frachtgeschäft der Eisenbahn, Liefe⸗ rungsverzug, Fracht.
Unter der Fracht, deren Betrag eine Eisenbahn im Falle des Art. 427 Nr. 2 des H. G. B. als Ersatz des durch Versäumung der Seleee entstande⸗ nen Schadens zu vergüten hat, ist nur dieienige Fracht, welche die Gegenleistung für den von der
zu lassen,
sich seines Wechselrechts gegen die anderen Verpflich⸗ Kon⸗ trahenten nicht wirkt und durch dieselbe der Wechsel⸗ schuldner einen Einwand nur gegenüber seinem Kontrahenten erwirbt. U. R.⸗O.⸗H.⸗G. 9. 9. 74. 1. c. II. S. 11 — 15.
Die „Prag. Ztg.“ chische Marken in Ru Da Vertrage vom 5. Februar 1874 österreichische Mar⸗ ken in Rußland geschützt werden können, so ist es für die Industriellen und Kaufleute, welche ihre Marken in dem genannten Staate geschützt haben wollen, von Wichtigkeit, dieselben schleunigst registriren weil bei der früheren Registrirung ähn⸗
schreibt über österrei⸗ land: Da nach dem
licher deutscher Marken die Priorität für uns ver⸗
Eisenbahn als solcher bewirkten Transport bildet,
e und die mit den bezüglichen österrei⸗ chischen Marken versehenen Waaren in Rußland so⸗ gar außer Handel gesetzt werden würden. Nach einer der Prager Handelskammer zugekommenen Mittheilung hat sich das Kaiserliche und Königliche Benera in St. Petersburg bereit erklärt, eine etwa gewünschte Markenregistrirung gegen Zu⸗ sendung der Marken und einer Vollmacht durchzu⸗ führen. Die Vollmacht muß von einem Kaiser⸗ lich Königlichen Notar legalisirt und die Legalisirung vom Gerichtshofe des betreffenden Sprengels, dann vom Kaiserlichen und Königlichen Ministerium des Aeußern beglaubigt sein.
loren gin
Die (Sächs.) Industrie⸗Ausstell.⸗Z. schreibt: Unter
dem Titel „Fabrikanten⸗Adreßbuch des Königreichs Sachsen“ wird noch im Laufe dieses Jahres ein umfangreiches Werk erscheinen, das eine bei dem blühenden Stande der sächsischen Industrie höchst empfindliche Lücke eea g be⸗ stimmt ist. Der Herausgeber L. Badt in Dresden beabsichtigt damit, dem gesammten Handelsstande des In⸗ und Auslandes einen treuen und zuverlässigen Führer durch alle Fabriketablissements des König⸗ reichs Sachsen zu geben. Das Buch wird der Ueber⸗ sichtlichkeit wegen in 6 Serien getheilt: 1) Eisen⸗ und Metallindustrie, 2) chemische Industrie, 3) Textil⸗ und Bekleidungsindustrie, 4) Leder⸗ und Kautschuk⸗ industrie, 5) Holzindustrie, 6) mathematische, physi⸗ kalische, Zimdgtsche und musikalische Instrumente. Daß dieses Werk der sächsischen Industrie von wesentlichem Nutzen sein und manchem Industriellen neue Absatzwege erschließen wird, ist zweifellos. Die daran ist schon jetzt eine außerordentlich lebhafte. 6
Die Zeitschrift „Der Welthandel“ (Stutt⸗ gart, Verlag von Fulius Maier) bringt in ihrer letzten Nummer unter der Rubrik „Revpue der Ent⸗ deckungen und Erfindungen“ u. A. folgende Mit⸗ theilungen: Professor R. Böttger in Frankfurt a. M. hat ein Verfahren ausfindig gemacht, Kupfer⸗ und Messingwaaren mit einem spiegelglän⸗ zenden Zinküberzuge zu versehen. Die zu ver⸗ zinkenden Gegenstände werden gut geputzt in eine siedende Zinkoxyd⸗, Kali⸗ oder Natronlösung (die man erhält, wenn man einen großen Ueberschuß von Zinkgrau oder Zinkstaub mit einer heiß konzentrirten
vom 30. November 1874, vorgeschriebenen Bekanntmachungen veröffentlicht werden, erscheint auch in
8
eutsche Reich.
e Reich erscheint in der Regel täglich. — Das s Einzelne Nummern kosten 20 ₰ —
von Kali oder Natron behandelt) ein⸗ getaucht, so daß sie den Metallstaub berühren; es bedeckt sich alsdann das sich negativ verhaltende Kupfer oder Messing schnell mit einer spiegelglän⸗ zenden Zinkschicht. — Besonders interessant ist die fernere Beobachtung Böttgers, daß eine nachträg⸗ liche Erhitzung des Gegenstandes auf 120 — 140° eine Verschmelzung der Zinkoberfläche mit dem darunter liegenden Kupfer zu Lyoner Gold oder Tombak hervorbringt.
Das Bestreben, eine Druckerschwärze darzu⸗ stellen, welche sich durch chemische Agentien voll⸗ kommen und derartig vernichten lasse, daß das so behandelte Papier aufs Neue Verwendung finden könne, hat nunmehr zu einem günstigen Resultat ge⸗ führt. Ebner in Stuttgart und Kirchner in Cann⸗ statt haben die entstehende Frage dahin gelöst, 1 sie ein unserer Dinte chemisch gleiches Materia (gerbsaures Eisen) in trockenem Zustande darstellen und die mit Leinölfirniß angemachte tiefschwarze Masse als Druckerschwärze verwenden. Wird ein mit Dinte oder derartiger Druckerschwärze „ver⸗ dorbenes“ Papier eingestampft, so läßt sich aus dem Papierbrei durch aufeinanderfolgende Behandlung mit zehnprozentiger Aetzkali oder Kalklauge und ver⸗ dünnter Salzsäure die Schrift wieder vollkommen entfernen und die Papiermasse in ihrer ursprüng⸗ lichen Weiße wiedererhalten.
— Die „Zeitschrift für Gewerbe, Handel und Volkswirthschaft, Organ des Ober⸗ schlesischen berg⸗ und hüttenmännischen Vereins,“ redigirt von Dr. Adolf Frantz zu Beuthen O.⸗S., enthält in Nr. 30: Personal⸗ nachrichten. — „Katastrophe“ auf dem von
Auflösung
Krugschacht der Königsgrube. — Zur Ge⸗ schichte des Freihandels. Produktion, Handel, Verkehr (Beuthen: Jahresbericht der Stadt. — Essen: Jahresbericht des Vereins für die bergbau⸗ lichen Interessen. — Belgien, Frankreich, Groß⸗ britannien, Japan: Montanberichte. — Handels⸗ bewegung Rußlands in den ersten vier Monaten d. J.) — Anzeigen.
— Nr. 1241 des Bremer Handelsblatt Wochen⸗ schrift fuͤr Handel, Volkswirthschaft und Statistik, hat folgenden Inhalt: Wochenschau. — Mitthei⸗ lungen aus der Bremischen Handelskammer (Schluß). — Statistische Notizen über das Fässertabakgeschäft in Bremen. uschriften aus dem Leserkreise. — Vermischte Mittheilungen. — Marktberichte (mit Schiffsfrachten). — Anzeigen.
— Nr. 30 des „Gewerbeblatts aus Würt⸗ temberg“, herausgegeben von der Königlichen Centralstelle für Gewerbe und Handel (Stuttgart, 25. Juli 1875), hat folgenden Inhalt: Die Er⸗ richtung einer Reichsbankhauptstelle für Württemberg. — Schwarzer Eisenlack. — Benutzung des Chrom⸗ alaun. — Herstellung von kaltem Email. — Küh⸗ lung der Krankenzimmer. — Haustren mit Erdöl. — Stand des Eisenmarktes in England. — Neues im Lesezimmer. — Literatur. (Das Paraffin und seine Mineralöle.) — Ankündigungen.
Handels⸗Register.
Die Handelsregistereinträge aus dem Königreich
Sachsen und aus dem Herzogthum Anhalt wer⸗
den Dienstags unter der brik Leipzig resp.
Dessau veröffentlicht, die ersteren wöchentlich, die letzteren monatlich.
Arnstadt. In das Handelsregister des unter⸗
ol. VII. Den 21. Juli 1875.
Die Firma: Chr.
rmirt künftig Chr. Schönherr Nachfolger laut
nzeige vom 20. Juli 1875 Fol. 63, Vol. VII. der Firmenakten.
Fol. VII. Den 21. Juli 1875.
Die Inhaberschaft der Frau Johanna von Zittwitz ist erloschen. Inhaber der a Kaufmann Friedrich Theodor Richard Bülow hier, lt. Anzeige vom 20. Juli 1875 Fol. 63, Vol. VII. der Firmenakten.
Arnstadt, den 21. Juli 1875. 8 Fürstl. S. Justizamt das. 8 A. Stunnius.
Firma.
Inhaber.
merlin. Handelsregister des Königlichen Stadtgerichts zu Berlin. Zufolge Verfügung vom 27. Juli 1875 sind am seldigen Tage folgende Eintragungen erfolgt: Bei der unter Nr. 3269 des Gesellschaftsregisters vermerkten Aktiengesellschaft in Firma:
ist eingetragen: 3 ““
Durch am 19. Juli 1875 ministeriell geneh⸗ migten Beschluß der Generalversammlung vom 29. Statuts abgeändert, demgemäß wird fortan in Behinderungsfällen der Direktor durch ein vom Aufsichtsrath aus seiner Mitte ernanntes Mit⸗ glied oder einen vom Aufsichtsrath ernannten
Gesellschaftsbeamten vertreten. Die Stellver⸗
zeichneten Gerichte ist Folgendes eingetragen worden:
Schönherr in Arnstadt
Firma ist
Deutsche Transport⸗Versicherungs⸗Gesellschaft 8
April 1875 sind die §§. 22 und 23 des