1875 / 193 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 18 Aug 1875 18:00:01 GMT) scan diff

Richtamtliches. Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 18. August. Zur Feier des Geburtstages Sr. Majestät des Kaisers von Oester⸗ reich, Königs von Ungarn, findet heute auf Schloß Buabelsberg ein Diner statt, zu welchem Einladungen erhalten haben der österreichische Geschäftsträger Botschafts⸗ Rath Frhr. von Seiller, der Botschaftssekretär von Hengel⸗ müller, der Botschafts⸗Attache Markgraf Pallavicini, der Militär⸗ bevollmächtigte Prinz zu Liechtenstein, ferner der Staatssekretär des Auswärtigen Amtes, Staats⸗Minister von Bülow und der

General⸗Adjutant Graf von der Goltz.

Die zum hessischen Hausfideikommiß gehörige Silber⸗ kammer, welche der letztverstorbene Kurfürst Friedrich Wilhelm von Hessen mit nach Prag genommen hatte, war bekanntlich nach dem Tode des Kurfürsten durch die österreichischen Behörden dem Bevollmächtigten der deutschen Botschaft in Wien und von diesem an den jetzigen Chef des hessischen Fürstenhauses, den Landgrafen Friedrich von Hessen⸗Cassel, ausgeantwortet worden. Die betref⸗ fende Verfügung war von dem Kaiserlich Königlichen Oberst⸗ Hofmarschallamte in Wien, dem für die Exterritorialen in Oester⸗ reich zuständigen privilegirten Gerichtsstand, ausgegangen. Die Seitenlinien des hessischen Fürstenhauses, die Linien Hessen⸗Phi⸗ lippsthal und Hessen⸗Philippsthal⸗Barchfeld hatten Einspruch er⸗ hoben und in zweiter Instanz einen insoweit günstigen Bescheid ausgewirkt, als durch denselben das Oberst⸗Hofmarschallamt für inkompetent erklärt und dessen Verfügung über die Silberkammer aufgehoben wurde.

Vor Kurzem ist nun das Erkenntniß des Kaiserlich Königlichen obersten Gerichtshofes in der Sache er⸗ gangen, durch welches die Kompetenz des Kaiserlich Königlichen Oberst⸗Hofmarschallamtes zur Verfügung über die Silberkammer anerkannt, und in Folge dessen die Verfügung, durch welche die Silberkammer an die Kaiserlich deutsche Botschaft ausgeantwortet wurde, bestätigt wor⸗ den ist.

8 Durch den Erlaß der neueren, das Militärwesen betref⸗ fenden Reichsgesetze, insbesondere das Reichs⸗Militärgesetz vom

2. Mai 1874, ist die Umarbeitung und theilweise Ab⸗ änderung eines Theiles der bestehenden militä⸗ rischen Instruktionen und Reglements erforderlich geworden. Dies gilt an erster Stelle von der Militär⸗ Ersatz⸗Instruktion vom 28. März 1868. Nachdem ein Theil der Bestimmungen dieser Instruktion unter man⸗ nigfachen Veränderungen in das Reichs⸗Militärgesetz selbst übergegangen ist, kommt es darauf an, nicht nur die Anordnung der Instruktion in ein dem Rahmen des Gesetzes angepaßtes System zu bringen, sondern auch die übrigen Folge⸗ rungen zu ziehen, welche sich für deren Inhalt aus dem Reichs⸗ Militärgesetz und der sonstigen neueren Gesetzgebung ergeben. Gleichzeitig ist die Beseitigung derjenigen Mängel ins Auge ge⸗ faßt, welche die Erfahrung an den in ihren Hauptgrundzügen bewährten und auch durch die neuere Gesetzgebung unberührt gebliebenen Vorschriften der Instruktiun hat erkennen lassen. Die vorbereitenden Verhandlungen über die Feststellung eines neuen Ent⸗ wurfes, welche zunächst von dem preußischen Kriegs⸗Ministerium mit dem Reichskanzler⸗Amte, der Kaiserlichen Admiralität und de Regierungen der Bundeobstaͤnten mit felbständiger Militärverwal⸗ tung gepflogen worden sind, haben zu dem Entwurfe einer

„Deutschen Wehrordnung“ geführt, welche aus zwei eilen, der Ersatzordnung und der Kontrolordnung, besteht und welcher eine in Rekrutirungsordnung und 2eneF . zerfallende Heerordnung nachfol⸗ gen soll.

Unchbem über diesen Entwurf zunächst die Gutachten der Regierungen derjenigen Bundesstaaten eingeholt worden sind, welche selbständige Militärverwaltungen haben oder den Ersatz für größere Truppenverbände liefern, haben nach der „Prov. Corr.“ auf der Grundlage des so gewonnenen Materials in diesen Tagen, unter Betheiligung des Reichskanzler⸗ Amts und der Kaiserlichen Admiralität, Berathungen von Ver⸗ tretern der Regierungen von Preußen, Bayern, Sachsen und Württemberg stattgefunden, auf deren Grundlage zur Zeit die Schlußfassungen ausgearbeitet werden. Der Erlaß der Wehr⸗ ordnung erfolgt demnächst durch Kaiserliche Verordnung, für Bayern nach Maßgabe des Bündnißvertrags durch Verordnung des Königs von Bayern.

1b Das Finanz⸗Ministerium hat einem bei Abnahme der Rechnung des Haupt⸗Domänen⸗Feuerschäden⸗Fonds für die Provinzen Sachsen, Brandenburg und Pommern von den Kommissarien und Deputirten gestellten Antrage: daß mit Rücksicht auf die außerordentliche Steigerung der Materialien⸗ preise und Arbeitslöhne außerhalb des zehnjährigen Turnus eine Revision der Taxen vorgenommen werbde, da letztere den wirklichen Neubauwerth nicht mehr repräsentiren und bei einem

rößeren Brande den Domänenpächtern erhebliche Verluste dro⸗ seine Zustimmung ertheilt. Die desfallsige, auch an die Regierungen der Provinz Preußen ergangene Verfügung er⸗ klärt es indeß nicht für nothwendig, neue Taxen auf⸗ zunehmen, es werde vielmehr genügen, wenn die be⸗ stehenden um einen der Konstruktion, Bauart und Ein⸗ richtung der verschiedenen Gebäude entsprechenden Prozent⸗ satz erhöht würden. Außer einer Trennung der Bauwerke in Fachwerksgebäude und massive, wird zu diesem Zwecke noch eine Unterscheidung von Pächterhäusern, Familienhäusern, Stall⸗ gebäuden, Speichern und Scheunen empfohlen.

Um dem in letzter Zeit auf den Königlichen Domänen immer fühlbarer aufgetretenen Mangel an ständigen Arbeitskräften abzuhelfen, hat das Finanz⸗Ministerium nach Bedürfniß die Er⸗ richtung neuer Familienhäuser auf denselben angeordnet. In mehrfachen Fällen konnten geeignete Projekte von den Lokal⸗ baubeamten nicht rechtzeitig beschafft und demgemäß auch nicht so zeitig, wie es sonst möglich und wünschenswerth gewesen, zur Bausausführung geschritten werden. Die Regie⸗ rungen sind deshalb angewiesen worden, da in Gegen⸗ den von gleichen lokalen und klimatischen Verhältnissen die Ansprüche, welche an dergleichen Gebäude gestellt werden, in den einzelnen Fällen fast stets dieselben sind, zur Vereinfachung des Geschäftsganges und im Interesse der Sache Forhatzeiche nungen und Kostenanschläge von Familienhäusern (zunächst ein Vierfamilien⸗ und ein Achtfamilienhaus) nebst Stallgebäuden aus⸗ arbeiten und vervielfältigen zu lassen, welche für die einzelnen Bauten derart zur Anwendung zu bringen sind, daß nur die Lokalpreise in die dazu bestimmten, helr zu lassenden Kolumnen der Anschläge einzurücken bleiben. jiesen Ausarbeitungen wer⸗ den am besten solche Projekte zu Grunde gelegt, welche bereits der Superrevision des Finanz⸗Ministeriums unterworfen gewesen sind.

Der Minister des Innern hat die Bezirksregierungen angewiesen, die vom Finanz⸗ und Handels⸗Minister gegebenen Vorschriften, betreffkend das Abrechnungsverfahren zwi⸗ schen den Spezialbaukassen und den Provinzial⸗ hauptkassen, sowie die Regulirung des Kautionswesens der Spezialbaukassen⸗Rendanten auch bei den Bauausführungen im Ressorts seines Ministeriums in Anwendung zu bringen.

Die ordentlichen diesjährigen Sitzungen der Central⸗ Kommission für die Rhein⸗Schiffahrt haben am 16. d. M. in Mannheim begonnen. Als Bevollmächtigte sind dabei vertreten: Baden durch den Geheimen Rath Muth, Bayern durch den Staatsrath Dr. Weber, Elsaß⸗Lothringen durch den Re⸗ gierungs⸗Rath Metz, Hessen durch den Ministerial⸗Rath Dr. Neidhardt, die Niederlande durch den Ministerial⸗Rath Dr. Verkerk⸗ Pistorius und Preußen durch den Geheimen Ober⸗Regierungs⸗ Rath Jebens.

Der Arrestbruch einer, im Besitze eines Dritten und bei ihm mit Beschlag belegten Sache, Seitens dieses Dritten, ist nach einem Erkenntniß des Ober⸗Tribunals vom 13. Juli d. J., an sich nicht strafbar, denn die Vorschrift des Strafgesetzbuches, §. 137, daß der Arrestbruch mit Gefäng⸗ niß bis zu einem Jahre bestraft wird, bezieht sich allein auf die Person des Exequendus. EHAü n

Das Garde⸗Schützen⸗Bataillon rückte heute von Gransee, wohin es sich vor einiger Zeit behufs Abhaltung grö⸗ ßerer Felddienst⸗ und Schießübungen begeben hatte, hier wieder ein. 1

Der General der Kavallerie und General⸗Inspecteur des Militärerziehungs⸗ und Bildungswesens, Baron von Rhein⸗ baben, ist von seiner Inspizirungsreise hierher zurückgekehrt; ebenso nach beendigtem Urlaub der General⸗Major Weigelt, Commandeur der 1. Fuß⸗Artillerie⸗Brigade. .

Der Kaiserlich russische Oberst von Bogdanowitsch ist nach St. Petersburg abgereist.

S. M. Panzerfregatte „Deutschland“ ist behufs der Ueberführung am 17. d. Mts. von Greenhithe nach Wilhelms⸗ haven in See gegangen.

Kiel, 17. August. (Kieler Ztg.) Der Chef der Admi⸗ ralität, Staats⸗Minister General der Infanterie von Stosch, trifft am 23. d. M. hier ein, um den großen Torpedoversuchen in der Wycker Bucht beizuwohnen. Im nächsten Monat werden die Schulschiffe „Niobe“, „Undine“ und „Rover“ wieder im Kieler Hafen eintreffen und von dem Chef der Admiralität besichtigt werden. Der Aviso „Falke“ ist gestern Nachmittag hier eingetroffen; derselbe wird zur Reparatur ins Dock gelegt. Die in Westindien stationirte Korvette „Augusta“ ist am 11. Juli cr. von Rio de Janeiro nach Montevideo in See ge⸗ gangen.

Bonn, 17. August. (W. T. B.) Die Unionskonfe⸗

renzen sind gestern Nachmittag geschlossen worden. Vom Stiftspropst Dr. Döllinger wurde angezeigt, daß dieselben im nächsten Spätsommer fortgesetzt werden würden. Erzbischof Ly⸗ kurgos und der Bischof von Gibraltar sprachen Namens ihrer Glaubensgenossen ihre hohe Befriedigung über den guten Erfolg der Konferenzen und die Hoffnung aus, daß die getrennten Kirchen einander immer näher gebracht und endlich zu der einen Bigfaseze Kirche wieder 8S. werden möchten. Zum Schluß betete Bischof Reinkens baäs Tedeum und sprach ein kurzes, die Einheit im Glauben und in der Liebe erbittendes Gebet in lateinischer Sprache. Bayern. München, 16. August. Se. Majestät der König ist heute Mittag von einem Ausfluge nach Schloß Berg zurückgekehrt. Einem Privatbrief aus Tegernsee entnimmt die „Allg. Ztg.“ folgendes Nähere über den Tod Sr. Königlichen Hoheit des Prinzen Karl: „Wie jeden Tag, hatte der Prinz auch diesen Morgen zwischen 6 und 7 Uhr einen Spazierritt gegen Kreuth unternommen, und er befand sich bereits auf dem Rück⸗ weg, wo die Straße von Rottach nach Tegernsee mäßig zu steigen beginnt. Zwischen dem Bauernhause „beim Kellerheis⸗ und der Villa des Grafen Deym strauchelte das Pferd und fiel auf die Knie, so daß der Prinz über den Kopf des Pferdes auf die Straße geschleudert ward. Da er sich hierbei in die Zügel verwickelte, so fügte ihm das Thier, als es aufspringen wollte und dabei zum zweiten Male stürzte, noch einige leichte Kon⸗ tusionen bei; allein der Sturz selbst war schon absolut tödtlich gewesen, wahrscheinlich war das Genick sofort gebrochen. Augen⸗ blicklich sprang der Diener, der den Prinzen in ziemlicher Nähe be⸗ gleitete, herab, um seinem Herrn aufzuhelfen beide Pferde blieben ruhig auf der Straße stehen. In dem Wagen, der eben der Unglücksstätte entgegenkam, und dessen Kutscher voll Schrecken den Prinzen stürzen sah, befand sich der Adjutant Sr. Königlichen Hoheit, der General von Strunz und der Schloß⸗ Baumeister; beide hatten die Absicht, ein Rüserhan das hinter Kreuth erbaut werden soll, zu besuchen. Man hob den regungs⸗ losen Körper in den kurzen Charabanc, der im Schritt dem Schloß entgegenfuhr, während der Reitknecht mit dem leeren Pferde eilends vorausritt, um ärztliche Hülfe zu holen. Aber leider war es für alle Hülfe zu spät; denn höchst wahrscheinlich wird die Obduktion ergeben, daß der Tod auf der Stelle oder doch schon unterwegs erfolgte. Es mochte etwa 7 ¼ Uhr sein, um 8 Uhr klang die Todtenglocke mit ihren schauerlichen Zügen in den klaren goldenen Morgen. Prinz Karl war todt. Die Bestürzung und Erschütterung, welche diese Kunde über alle Gemüther brachte, läßt sich nicht beschreiben; es herrscht eine tiefe und wahre Trauer.“ Der Magistrat der Stadt Nürn⸗ berg erläßt eine Bekanntmachung, wonach beschlossen worden ist, daß in Zukunft zur Feier der Geburtstage des Deutschen Kaisers und des Königs Ludwigs II. von Bayern die städtischen Gebäude beflaggt werden sollen; gleich⸗ zeitig ladet der Magistrat die Bürgerschaft ein, auch ihre Häuser an den genannten Tagen zu beflaggen.

Sachsen. Dresden, 16. August. 8 Allerhöchsten Befehl wird wegen erfolgten Ablebens Sr. Königlichen Hoheit des Prinzen Carl von Bayern am Königlichen Hofe eine Trauer auf 3 Wochen vom 17. August bis mit 6. September d. J. angelegt. Se. Majestät der König hat der dem General⸗ Staatsanwalte Dr. Louis Friedrich Oscar Schwarze hierselbst für sich und seine ehelichen Nachkommen von Sr. Majestät dem Kaiser von Oesterreich verliehenen Erhebung in den österreichi⸗ schen Ritterstand die Anerkennung für hiesige Lande ertheilt.

Baden. Mannheim, 16. August. Die Einweihung der hiesigen neuen Hafenanstalten nahm gestern den Cha⸗ rakter eines großen rheinischen Volksfestes an. Zu den hervor⸗ ragendsten Momenten desselben gehörten: der Festzug durch die Stadt, die Festfahrt auf dem Rhein und im Hafen, die Ein⸗ weihung des neuen Hafens und des Central⸗Füterbahnhofes,

Ludwig von Hessen weilte, zurückgekehrt. 1 werden am Mittwoch, den 18., nach England zurücke

das Festessen, die Wettfahrten der Schiffer, die Festvorstelung

im Theater, das Feuerwerk und der klare Himmel mit seinem Vollmond, der, vor, wie nach der bengalischen Beleuch⸗ tung, mild und ruhig auf die froherregten Menschenmassen niedersah. Se. Königliche Hoheit der Großherzog lehnte in seiner Rede das Verdienst, die Hafenbauten ins Leben gerufen zu haben, bescheiden ab und nannte das ganze Land als den eigentlichen Schöpfer. Bei der Tafel betonte der Groß⸗ herzog den nationalen Gesichtspunkt, unter welchem er wünsche die Anlage aufgefaßt zu sehen.

Hessen. Darmstadt, 16. August. Se. Königliche oheit der Prinz Christian von Schleswig⸗Holstein ist eute aus dem Bade nach Kranichstein, wo seither seine Ge⸗

mahlin zum Besuche bei Ihrer Königlichen Hoheit der Prinzessin Ihre Königlichen Hoheiten

Oesterreich⸗Ungarn. Wien, 16. August. Aus Bruck a. d. Leitha wird unterm 14. d. M. gemeldet: Se. Majestät der Kaiser wohnte heute von 7 bis 9 Uhr früh dem Ka⸗ vallerie⸗-Manöver des 1. Ulanen⸗ und des 10. Husaren⸗Regiments bei Parndorf bei und ritt dann sofort nach dem Bahnhofe, wo bereits ein Separatzug bereitstand, der den Monarchen nach Wien brachte. Der Handels⸗Minister v. Chlumecky hat heute einen einmonatlichen Urlaub angetreten und sich zum Kurgebrauche in die Schweiz begeben.

17. August. (W. T. B.) Nach einer Mittheilung der „Presse“ hat der ungarische Minister für Kommu⸗ nikationen in einem Cirkularerlaß betreffs der Investirungs⸗ anleihe für die ungarischen Bahnen bekannt gemacht, daß die Investirungen im Allgemeinen, da die zu be⸗ willigende Gesammtgarantie von 700,000 Fl. nicht vollständig absorbirt werden soll, möglichst eingeschränkt werden. Die Titel sollen eventuell in Gold emittirt werden, die Amortisationsfrist soll eine 30jährige sein, alle Bahnen sollen solidarisch haften, die Zahlstellen sollen gemeinsame sein. Bei der Fnefürung soll vorzugsweise die ungarische Industrie berücksichtigt werden. Die Betheiligung der gemeinsamen österreichisch⸗ungarischen Bahnen an der Anleihe wird von dem Erlasse einer ähnlichen Verfügung in Betreff der österreichischen Linien abhängig gemacht.

Großbritannien und Irland. London, 16. August. Der Herzog von Coimbra verließ am Sonnabend Abend London, um sich über Dover und Calais nach Paris zu be⸗ geben. Ibrahim Pascha, Neffe des Vizekönigs von Aegyp⸗ ten, der seit einiger Zeit in London weilt, stattete am Sonnabend dem Prinzen von Wales in Marlborough⸗House einen Besuch ab. Das Resultat derverflossenen Parlamentssession, die am 5. Februar begann und am 13. August endete, war die Erledigung von 96 l. 215 lokalen und 7 Privat⸗ akten. In der vorhergehenden Session wurde dieselbe Anzahl von öffentlichen Gesetzen, sowie 200 lokale und 9 Privatakte er⸗ ledigt. Der „Army u. Napy⸗Gazette“ zufolge wird Mr. Hardy nach seiner Rückkehr als dienstthuender Minister am Königlichen Hoflager in Balmoral sich und die ganze Kraft seines Departements der Vorbereitung einer vollständigen Reihe von Maßregeln für die Organisation der Armee, die dem Parlament bei der Eröffnung der nächsten Session vorgelegt werden sollen, widmen.

Die Thronrede, mit welcher das Parlament am 13. d. M. geschlossen wurde, lautete, wie folgt:

„Mylords und Gentlemen! Ich bin glücklich, im Stande zu sein, Sie von Ihrer Anwesenheit im Parlamente zu entbinden. Die Be⸗ ziehungen zwischen mir und allen auswärtigen Mächten fahren fort, herzlich zu sein, und ich sehe mit Hoffnung und Vertrauen der ununterbrochenen Erhaltung des europäischen Friedens entgegen. Der Besuch, den der Herr⸗ scher von Zanzibar auf die Einladung meiner Regierung diesem Lande abgestaltet, hat zu dem Abschluß einer Ergänzungs⸗Konvention geführt, die, ich hoffe, für die vollständigere Unterdrückung des ostafrikanischen Sklavenhandels wirksam sein mag. Mit tiefem Bedauern habe ich erfahren, daß die Expedition, die von meiner indischen Regierung nach Birma gesandt wurde, um Verbindungen mit den westlichen Provin⸗

ver China's zu eröffnen, auf chinesischem Gebiet von einer bewaffneten 9

acht verrätherisch angegriffen wurde. Dieser Exzeß, unglücklicherweise den Tod eines jungen und viel versprechenden Mitgliedes meines Konsulardienstes involvirend, ist der Gegenstand sorgfältiger Unter⸗ suchung, und keine Anstrengung soll gescheut werden, um die Bestra⸗ fung derjenigen, durch welche er angestiftet und verübt wurde, zu sichern. Die Lage meines Kolonialreiches ist im Allgemeinen gedeih⸗ lich. Die Lösung von Fragen, welche die Konstitution und Regierung von Natal betreffen, hat Fortschritte gemacht, und zuversichtlich sehe ich wichtigen und werthwollen Resultaten aus dem Vorschlage für eine Konferenz der südafrikanischen Kolonien und Staaten entgegen. Gentlemen des Hauses der Gemeinen! Ich danke Ihnen für die liberalen Subsidien, die Sie für den öffentlichen Dienst votirt haben. Mylords und Gentlemen! Es ist für mich erfrenlich zu finden, daß die längere Erwägung, die Sie den verschiedenen Gesetzen, die von Zeit zu Zeit für die Erhaltung des Friedens in Irland passirt worden sind, gewidmet haben, in einer Maßregel resultirt hat, welche, während sie die Strenge früherer Verfügungen mildert, darauf berechnet ist, die Ruhe dieses Landes aufrecht zu erhalten. Mit Vergnügen habe ich einem Akt für die Erleichterung der Verbesserung der Wohnstätten der Arbeiterklassen in großen Städten meine Zustimmung ertheilt, der, ich hoffe, zu der Schmälerung vieler der hauptsächlichsten Ursachen von Krankheit, Elend und Verbrechen führen wird. Ich bin gewiß, daß diese Gesetzgebung, zusammen mit der in Bezug auf die Konso⸗ lidirung und Ergänzung der Sanitätsgesetze, sowie die Gesetze betreffs Unterstützungsvereine in hohem Grade die moralische und physische Wohlfahrt meines Volkes fördern wird. Es hat mir viele Be⸗ friedigung gewährt, meine Zustimmung zu Imwei wichtigen Gesetzen für die Ergänzung der Akte mit Bezug auf Meister und Diener und Gewerksvergehen, sowie des mit diesen Vergehen in Verbindung stehenden Verschwörungsgesetzes zu ertheilen. Es sind dies Gesetze, die, ich hoffe, die Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf einen gerechten und gleichen Fuß stellen und die Zufriedenheit und das Wohlwollen großer Klassen meiner Unterthanen erhöhen werden. Mit Wohlgefallen bemerke ich, daß unter ben. Gesetzen, die Sie für die Verbesserung der Rechtspflege passirt haben, eine umfangreiche Maßregel für die Vereinfachung des Titelbesitzes und Erleichterung der Uebertragung von Land, ihren Platz in dem Gesetzkodex gefunden hat; daß ein Akt für die Amendirung des Erbfolgegesetzes in Schott⸗ land passirt wurde, und daß Sie durch die Amendirung der Gerichts⸗ barkeits⸗Akte von 1873 Bestimmungen getroffen haben, um die große Veränderung in meinen Civilgerichtshöfen und deren Prozedur, die er inaugurirte, in unverzügliche und praktische Wirksamkeit zu bringen. Der Stand der öffentlichen Geschäfte und die Verschieden⸗ sehen in den Ansichten, wie dieselben sich naturgemäß bei einem viel⸗ eitigen und umfassenden Entwurfe herausstellen, haben Sie unglücklicherweise daran verhindert, die Erwägung der Handels⸗ schiffahrts ⸗„Bill zum Abschluß zu bringen; aber ich freue mich, daß Sie im Stande gewesen sind, durch eine zeit⸗ weise Anor Fain. die Gefahren wesentlich zu vermindern, denen meine seepebages Unterthanen ausgesetzt sind. Durch das Pachtrechtsge⸗

etz haben Sie denjenigen Landeigenthümern, deren eigenes Interesse

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an ihrem Besitzthum ein beschräͤnktes ist, die Möglichkeit geboten, ihren Pächtern eine Ferigens. Hlcherheit für vernünftige Auslagen auf den von ihnen bebauten Gütern zu gewähren, und bei Wahrung der unbedingten Kontraktsfreiheit haben Sie eine Rechtspräsumption geschaffen, kraft derer die Verwendung von Kapital zur Aufbesserung des ländlichen Grundbesitzes einen neuen Anstoß erhält. Ich habe allen Grund zu hoffen, daß das Fortschreiten der Staats⸗ einnahmen, welches die jüngst verflossenen Jahre gekenn⸗ zeichnet hat, auch in der Gegenwart sich vollständig behaupten wird. Die Maßnahmen, welche Sie behufs Verminderung der Staatsschuld getroffen haben, sowie diejenigen für die bessere Rege⸗ lung der Anleihen zum Zweck öffentlicher Bauten werden schätzens⸗ werthe Verbesserungen in unser Reichs⸗ und Lokal⸗Finanzsystem her⸗ beiführen. Die über Eintragung der Handels⸗ marken wird einem Mangel abhelfen, welcher sich seit einiger Zeit in unserem Handelssystem fühlbar gemacht hat. Ich hoffe zuversichtlich, daß das Gesetz behufs Errichtung eines neuen Bischofsstuhles in St. Albans sich für die große Bevölkerung der von der Maßregel betroffenen Diözese von Nutzen erweisen möge. Indem ich Ihnen ür die Dauer der Ferien Lebewohl wünsche, erbitte ich den Segen der Vorsehung für Ihre jüngsten Arbeiten; möge derselbe Sie bei der Ausübung aller Ihrer Pflichten begleiten.“

Frankreich. Paris, 16. August. Durch Dekret des Präsidenten der Republik ist der Bischof Paulinier von Gre⸗ noble an Stelle des verstorbenen Kardinal Mathieu zum’ Erz⸗ bischof von Besançgon und Msgr. Fava, Bischof von Saint⸗Pierre und Fort⸗de⸗France (Martinique), zum Nachfolger des Hrn. Paulinier auf dem Bischofssitze von Grenoble er⸗ nannt worden. Die Königin Isabella ist gestern von Schloß Randau bei Vichy, wo der Herzog von Montpensier, ihr Schwager, ihr einen glänzenden Empfang bereitet hatte, wieder in Paris eingetroffen und gedenkt nächster Tage nach Trouville abzureisen, von wo sie sich später nach Biarritz begeben wird. Der Herzog von Coimbra, Bruder des Königs von Por⸗ tugal, stattete gestern dem Präsidenten der Republik einen Besuch ab, den dieser unmittelbar darauf erwiederte. Ein großes Diner wird nächster Tage im Elysée zu Ehren des portugiesischen Prin⸗ zen gegeben werden. Hr. Delrieu, General⸗Gouverneur der französischen Ansiedelungen in Indien, ist, wie gemeldet wird, in Folge der Hitze an einem Schlagflusse gestorben. Bei der Marschallin Mac Mahon sind bis auf den heutigen Tag für die Ueberschwemmten 3,940,897 Fr. 73 Cts., bei den Staatskassen 15,512,484 Fr. 90 Cts., im Ganzen also 19,453,382 Fr. 63 Ets. eingegangen. —Das offizielle „Bulletin frangais“ veröffentlicht in fünf Spalten die Liste der Personen, welche für die Hülfe, 8die sie bei den letzten Ueber⸗ schwemmungen geleistet haben, die goldene oder filberne Medaille, oder eine ehrenvolle Erwähnung erhalten. Gestern fand die Einweihung der am Boulevard des Invali⸗ des gelegenen neuen Kirche der fremden Missionen statt.

17. August. (W. T. B.) Die ordentliche Session der Generalräthe ist gestern ohne bemerkenswerthen Zwischenfall eröffnet worden. Zu Vorsitzenden wurden fast überall die früheren Präsidenten wiedergewählt, die meist auch der Nationalversammlung als Mitglieder angehören.

Das „Journal officiel“ vom 13. d. M. veröffentlicht das Gesetz, betreffend die Wahl der Senatoren; das⸗ selbe lautet wie folgt:

„Art. 1. Ein mindestens sechs Wochen im voraus erlassenes Dekret des Präsidenten der Republik bestimmt den Tag, an welchem die Senatorenwahlen und zugleich denjenigen, an welchem die Er⸗ nennung der Delegirten der Gemeinderäthe stattfinden sollen. Zwischen dieser und der Wahl der Senatoren muß ein Zwischenraum von wenigstens einem Monat liegen. Art. 2. Jeder Gemeinderath wählt einen Delegirten, ohne Debatte, in geheimer Abstimmung, mit absoluter Stimmenmehrheit. Nach zwei Wahlgängen genügt die relative Mehr⸗ heit, und wenn die Stimmen sich gleich auf die Kandidaten vertheilen, ist der älteste gewählt. Die Maires, welche nicht Mitglieder des Gemeinderaths sind, führen den Vorsitz, nehmen aber nicht an der Abstimmung Theil. Am nämlichen Tag und in derselben Form wird zu der Wahl eines Stellvertreters geschritten, der den Delegirten, falls er das Amt ablehnt oder an dessen Erfüllung verhindert wäre, zu ersetzen hätte. Die Gemeinderäthe dürfen weder einen Ab⸗ geordneten, noch einen Generalrath, noch einen Arrondissements⸗ rath zu ihrem Delegirten ernennen. Dagegen sind alle Gemeinde⸗ wähler, die Munizipalräthe nicht ausgenommen, wählbar. Art. 3. In den Gemeinden, welchen eine Munizipalkommission vorsteht, er⸗ nennt der alte Gemeinderath den Delegirten und seinen Ersatzmann. Art. 4. Wenn der Delegirte bei der Wahl nicht anwesend war, so setzt ihn der Maire binnen 24 Stunden davon in Kenntniß. Die Anzeige, daß er sie annimmt, muß binnen fünf Tagen an den Prä⸗ fekten gerichtet werden. 5 er ab oder schweigt er, so wird sein Ersatzmann als Delegirter der Gemeinde in die Liste eingetragen. Art. 5. Das Protokoll über die Wahl des Delegirten und seines Stellvertreters wird unverweilt dem Präfekten zugestellt; es meldet die Annahme oder die Ablehnung der Delegirten und Ersatzmänner, sowie die Einsprache, welche ein oder mehrere Mitglieder des Ge⸗ meinderaths gegen die Regelmäßigkeit der Wahl erheben könnten. Abschrift dieses Protokolls wird an der Thüre der Mairie angeschlagen. Art. 6. In den nächsten acht Tagen stellt der Präfekt ein Verzeichniß der erfolgten Delegirten⸗ und Ersatzmännerwahlen auf, das Jedem, welcher es verlangt, mitgetheilt werden muß, veröffentlicht und kopirt werden darf. Jeder Wäßler ist überdies berechtigt, sich in den Bureaux der Prä⸗ fektur das nach Gemeinden aufgesetzte Verzeichniß der Munizipal⸗ räthe des Departements und in den Bureaus der Unterpräfekturen dasjenige der Munizipalräthe des Arrondissements mittheilen zu lassen. Art. 7. Jeder Gemeindewähler kann binnen drei Tagen persönlich bei dem Präfekten gegen die Regelmäßigkeit der Wahl Einsprache erheben. Wenn der Präfekt erachtet, daß Unregelmäßigkeiten bei die⸗ ser mitunterliefen, so hat er das Recht, ihre Umstoßung zu verlangen. Art, 8. Die Proteste gegen die Wahl der Delegirten und Ersatz⸗ männer fallen, mit Vorbehalt des Rekurses an den Staatsrath, in die Kompetenz des Präfektur⸗ und in den Kolonien in die des Kon⸗ seil Privé. Der Ersatzmann tritt sogleich an Stelle des Delegirten, wenn die wegen eines Formfehlers, oder weil er eine der von dem Gesetz erforderten Bedingungen nicht erfüllt, für null und nichtig erklärt worden ist. Im Falle der Annullirung der Wahl des Delegixten und seines Stellvertreters, wie des Todes, oder des Rücktritts vom Amte nach erfolgter Annahme, wird der Gemeinderath an dem von dem Präfekten mittelst Er⸗ nges bestimmten Tage zu neuen Wahlen schreiten. Art. 9. Acht Tage spätestens vor den Senatorenwahlen setzt der Prä⸗ fekt und in den Kolonien der Direktor des Innern in alphabetischer Reihenfolge die Liste der Wähler des Departements auf, die Jedem, der es verlangt, mitzutheilen ist und kopirt und veröffentlicht werden kann. Kein Wahler darf mehr als eine Stimme abgeben. Art. 10. Die Abgeordneten, die General⸗ und Arrondissementsräthe, die von den Zählungskommissionen als solche eingetragen wurden, deren Wahlen aber nicht bestätigt worden sind, finden auf der Wählerliste Platz und nehmen an der Abstimmung Theil. Art. 11. In den drei algeri⸗ schen Departemenis besteht das Wahlkollegium se aus 1) den Ab⸗ beprdneten, 2) den Generalräthen, die das franzoöͤsische Bürgerrecht esitzen, 3) aus den Delegirten, welche von den französischen Mit⸗ gliedern der Gemeinderäthe unter den französischen Bürgern ihrer Ge⸗ meinden gewählt worden sind. Art. 12. Den Vorsitz des Wahl⸗ kollegiums führt der Präsident des Civilgerichts des Hauptorts des Departements oder der Kolonie. ie zwei ältesten und ie zwei jüngsten der bei der Eröffnung der Sitzung veefieart en Wähler stehen ihm zur Seite. Das so gebildete Bureau ernennt einen Sekretär aus der Mitte der Wähler.

Wenn der Gerichts⸗Präsident am Erscheinen verhindert ist, wird er durch den Vize⸗Präsidenten, und in Ermangelung desselben durch den ältesten Richter ersetzt. Art. 13. Das Bureau theilt die Wähler in alphabetischer Ordnung in Wahlsektionen von mindestens 100 Mit⸗ gliedern ein, ernennt den Vorsitzenden und die Stimmenzähler einer jeden der Sektionen und entscheidet vorkommenden Falls über die Schwierigkeiten und Streitfragen, die sich im Laufe der Wahl⸗ Operation erheben sollten, ohne sich jedoch von den Art. 8 des vor⸗ liegenden Gesetzes gemäß gefaßten Beschlüssen entfernen zu dürfen. Art. 14. Der erste Wahlgang wird um 8 Uhr Morgens eröffnet und um 12 Uhr geschlossen, der zweite um 2 Uhr eröffnet und um 4 Uhr ge⸗ schlossen, der dritte wenn ein solcher stattfindet um 6 Uhr eröffnet und um 8 Uhr geschlossen. Das Bureau zählt die Stimmen, und der Vorsitzende des Wahlkollegiums macht die Ergebnisse der Abstim⸗ mung noch an demselben Tage bekannt. Art. 15. Niemand kann in den zwei ersten Gängen zum Senator gewählt werden, wenn er nicht 1) die absolute Mehrheit der abzegebenen und 2) eine Zahl von Stimmen vereinigt, welche dem vierten Theil der eingeschriebenen Wähler gleichkommt. Im dritten Wahlgange genügt die absolute Mehrheit, und wenn die Stimmen sich gleichmäßig auf die Kandi⸗ daten vertheilen, ist der ältere gewählt. Art. 16. Die Wählerver⸗ sammlungen behufs Ernennung der Senatoren können in Gemäßheit der von dem Gesetze vom 6. Juli 1868 festgesetzten Vorschriften, jedoch mit folgenden Modifikationen, stattfinden: 1) Diese Versamm⸗ lungen dürfen vom Tage der Wahl der Delegirten ab bis am Tage der Wahlen selbst abgehalten werden; 2) eine spätestens am Vorabend von sieben Senatorenwählern des Departements abgegebene Erklärung, welche das Lokal, den Tag und die Stunde der Zusammenkunft, Namen, Beruf und Wohnort der Kandidaten, die sich stellen werden, näher bezeichnet, muß ihnen vorausgehen; 3) die Gemeindebehörde wird darüber wachen, daß Niemand sich in die Versammlung eindrängt, der nicht Abgeordneter, Generalrath, Arrondissementsrath, Delegirter oder Kandidat ist. Der Delegirte wird sich über seine Ecgenschaft durch ein Zeugniß des Maires seiner Gemeinde, der Kandidat durch

ein solches ausweisen, das ihm von dem Beamten ausgestellt worden

ist, welcher die im letzten Paragraphen erwähnte Erklärung empfan⸗ gen hat. Art. 17. Die Delegirten, welche an allen Wahlgängen theilgenommen haben, erhalten, wenn sie es verlangen, auf die Vor⸗ weisung ihres Einberufungsschreibens aus der Staatskasse ein nach derselben Basis, wie dasjenige der Geschworenen, berechnetes Wege⸗ geld. Ein Verwaltungs⸗Reglement wird den Taxirungs⸗ und Zahlungsmodus dieser Entschädigung noch näher bestimmen. Art. 18. Jeder Delegirte, der ohne rechtmäßigen Grund nicht an allen Wahlgängen theilgenommen oder nicht recht⸗ zeitis seinen Stellvertreter von seinem Ausbleiben in Kenntniß ge⸗ setzt hat, wird von dem Civilgericht des Hauptorts auf Verlangen der Staatsanwaltschaft in eine Geldstrafe von 50 Fr. verurtheilt. Dieser nämlichen Buße verfällt auch der Ersatzmann, welcher auf schriftlichem, telegraphischem oder mündlichem Wege rechtzeitig benach⸗ richtigt worden ist, und sich an den Wahlen nicht betheiligt hat. Art. 19. Jeder Bestechungsversuch, welcher darauf abzielt, das Votum eines Wählers zu beeinflussen oder ihn an der Abstimmung zu ver⸗ hindern, ist mit einer Gefängnißstrafe von drei Monaten bis zwei Jahren und einer Geldbuße von 50 bis 500 Fr., resp. mit der einen oder der anderen dieser Strafen, bedroht. Art. 463 des Straf⸗ gesetzbuches ist auf die hier ins Auge gefaßten Fälle anwendbar. Art. 20. Miteinander unvereinbar sind die Funktionen eines Senators und diejenigen eines Staats⸗ Raths und Requètenmeisters, Präfekten und Unterpräfekten, mit Aus⸗ nahme des Seine⸗ und Polizeipräfekten, Mitglieds der Appellations⸗ und Gerichtshöfe erster Instanz, mit Ausnahme des General⸗Prokura⸗ tors am Pariser Appellationshof, General⸗Schatzmeisters, General⸗ Einnehmers, Beamten und Angestellten der Ministerien. Art. 21. Von dem in ihren Ressort gehörenden Departement oder Kolonie können während ihrer Amtsdauer und bis 6 Monate nach ihrem Rücktritt, ihrer Absetzung oder was sonst die Einstellung ihrer Funktion bewirkt haben S gewählt werden: 1) die Ober Präsidenten, Präsidenten und Mitglieder der Appellationshöfe; 2) die Präsidenten, Vize⸗Präsidenten und Untersuchungsrichter und it⸗ glieder der Gerichtshöfe erster Instanz; 3) der Polizeipräfekt, die Präfekten, Unterpräfekten und General⸗Sekretäre der Präfekturen, die Gouverneure, Direktoren des Innern und General⸗Sekretäre der Kolonien; 4) die Departemental⸗ und Arrondissements⸗Ingenieure und die Aufseher des Departemental⸗ und Arrondissements⸗Straßen⸗ wesens; 5) die Rektoren und Direktoren der Akademien; 6) die In⸗ spektoren der Elementarschulen; 7) die Erzbischöfe, Bischöfe und Ge⸗ neralvikare; 8) die Offiziere aller Grade der Land⸗ und See⸗Armee; 9) die Divisions⸗Intendanten und militärischen Unter⸗Intendanten; 10) die General⸗Schatzmeister und die Finanz⸗Einnehmer; 11) die Direktoren der direkten und indirekten Steuern, des Enregistrement, der Domänen und der Posten; 12) die Konservatoren und Inspektoren der Staatswaldungen. Art. 22. Der in mehreren Departe⸗ ments gewählte Senator muß zehn Tage nach der Gültig⸗ sprechung dieser Wahlen den Präsidenten des Senats von seiner Option in Kenntniß setzen. Geschieht das nicht, so wird die Frage in öffentlicher Sitzung durch das Loos entschieden. Die Vakanzen werden in Monatsfrist durch denselben Wahlkörper besetzt. Dies gilt auch für den Fall, daß eine Wahl umgestoßen wird. Art. 23. Wenn in Folge von Todesfällen oder Dimissionen die Zahl der Senatoren eines Departements auf die Hälfte herabgesunken ist, so werden die Vakanzen binnen drei Monaten ausgefüllt, es sei denn daß dieselben in den zwölf Monaten vor der dreijährigen Erneuerung eintreten. Zu der für die dreijährige Erneuerung bestimmten Zeit werden sämmtliche Vakanzen, welches auch immer ihre Zahl und ihr Ursprung sein mag, besetzt werden. Art. 24. Die Wahl der auf die Nationalversammlung entfallenden Senatoren wird in öffentlicher Sitzung, im Listenskrutinium und mit absoluter Mehrheit der Stimmenden vollzogen. Art. 25., Wenn der Fall der Ersetzung der dem Art. 7 des Gesetzes vom 24. Februar 1875 Hena gewählten Senatoren eintritt, wird der Senat nach den in Art. 24 eben erwähnten Formen zu verfahren haben. Art. 26. Die Mitglieder des Senats erhalten dieselben Diäten, wie diejenigen der Deputirtenkammer. Art. 27. Auf die Wahl der Senatoren finden Anwendung alle Bestimmungen des Wahlgesetzes, betreffend 1) die Fäͤlle der Unwürdigkeit und Un⸗ fähigkeit, 2) die Vergehen, gerichtlichen Verfolgungen und Strafen, 3) die Wahlformalitäten, sofern sie den Verfügungen des vorliegen⸗ den Gesetzes nicht zuwiderlaufen. Art. 28. (Uebergangsbestimmun⸗ gen.) Das den Zeitpunkt der Auflösung der Nationalversammlung be⸗ stimmende Gesetz wird später hinsichtlich der ersten Wahl des Senats, bei der die in Art. 1 festgestellten Fristen nicht zu beobachten sein werden, den Tag genan bezeichnen, an dem die Gemeinderäthe zur Ernennung der Delegirten zusammentreten müssen, sowie den andern, an welchem die Wahl der Senatoren vor sich gehen soll. Vor der Einberufung der Gemeinderäthe wird die Nationalversammlung in ihrem Schoß die Wahl der auf sie entfallenden Senatoren vollzichen. Art. 29. Die Bestimmung des Art. 21, demzufolge sechs Monate wischen der Einstellung der Funktionen und dem Tage der Wahl ver⸗ ne sollen, ist nur auf die Präfekten und Unterpräfekten anwend⸗ bar, deren Funktionen entweder vor der Promulgirung dieses Gesetzes oder zwanzig Tage nach derselben aufgehört haben.

Spanien. Madrid, 17. August. (W. T. B.) Der Re⸗ gierung ist eine Depesche aus Bourg⸗Madame vom 16. d. Abends zugegangen, in welcher der Ober⸗Befehlshaber der Be⸗ lagerungstruppen vor Seu d'Urgel mittheilt, daß er bestimmt hoffe, sich bis zum 20. d. der Festung bemächtigen zu können.

Portugal. Lissabon, 14. August. Die amtliche Zei⸗ tung veröffentlicht heute die Entscheidung, welche der Präsi⸗ dent Mac Mahon als Schiedsrichter in der zwischen England und Portugal entstandenen Streitfrage über die Grenze an der Delagoa⸗Bucht gefällt hat. Das Urtheil ist bekanntlich zu Gunsten Portugals ausgefallen. Zugleich kommt eine Note des französischen Ministers des Auswärtigen an den portugiest⸗

schen Gesandten in Paris und des letzteren Antwort, welche 8 1 Dank für die sorgfältige Prüfung der Angelegenheit durch die französische Regierung enthält, zur Veröffentlichung.

Griechenland. Athen, 10. August. Nach den vorlie⸗ genden Berichten haben die Wahlen für die griechische Deputirtenkammer folgendes Resultat ergeben: Es wurden gewählt: 58 Anhänger des Kumunduros, 40 Anhänger des Deligeorgis, 30 Anhänger des jetzigen Kabinets, d. h. also Tri⸗ kupisten, 30 Anhänger des Zaimis, 17 Anhänger des Bulgaris, 7 Deliyanisten, welche von Theodor Deliyani, einem Sohne des ehemaligen Ministers und Vetter des Zaimis, geführt werden, und 8 Personen, welche keiner bestimmten Partei angehören. Die frühere Opposition hat demnach einen Sieg errungen. Bul⸗ garis, der in der letzten Kammer die Mehrheit hatte, hat nur 17 Stimmen für sich. Der Zusammentritt der Kammer wird am 23. August stattfinden. Die Eröffnung wird von dem Könige selbst vollzogen werden.

Türkei. Aus Ragusa, 17. August, Abends, meldet „W. T. B.“: Gestern sind in Klek 1030 Mann türkischer Truppen ausgeschifft worden, die von Konstantinopel entsendet waren. Der Statthalter von Mostar hat zu ihrer Unterstützung 1500 Mann Infanterie, 2 Kanonen und 100 Mann Kavallerie abgeschickt. Die Insurgenten haben die zwischen Klek und Mostar bei Mislina gelegenen Positionen besetzt.

Wie der „Politischen Korrespondenz“ aus Belgrad gemeldet wird, beabsichtigt Fürst Milan, den früheren Minister Ristitsch mit der Bildung eines neuen Kabinets zu be⸗ trauen. Ristitsch, der augenblicklich nicht in Belgrad anwesend ist, sei bereits telegraphisch dorthin berufen worden.

Asien. Der zwischen China und Peru abgeschlossene Handelsvertrag ist, wie aus Shanghai gemeldet wird, am 7. August in Tientsin ratifizirt worden.

Australien. Das neue Ministerium der Kolonie Victoria huldigt, einer Kabeldepesche aus Melbourne zu⸗ folge, schutzzöllnerischen Ansichten und wird den alten Tarif, den das frühere Kabinet in einem freihändlerischen Sinne zu modifiziren gedachte, beibehalten.

Statistische Nachrichten.

Ueber die Gesundheitsverhältnisse in der am 7. August beendeten Woche berichtet die „Voss. Ztg.“, daß von je 10,000 Ein⸗ wohnern, auf den Jahresdurchschnitt berechnet, starben: in Berlin 406, in Breslau 401, in Hamburg 271, in München 386, in Wien 216, in Pest 431, in Paris 244, in Brüssel 261, in Amsterdam 280, in Rotterdam 275, im Haag 369, in Rom 273, in Neapel 381, in Turin 209, in London 203 und in den 18 größeren Städten Eng⸗ lands 231. Die Zahl der Todesfälle der an Durchfällen und Brech⸗

durchfällen gestorbenen Kinder betrug in Berlin 255, so daß ein ent-⸗

schiedener Nachlaß der Krankheit zu konstatiren ist.

Eine in New⸗York soeben stattgefundene Volkszählung giebt die Bevölkerung dieser Stadt auf 1,018,622 Einwohner an.

Kunst, Wissenschaft und Literatur.

Berlin. Der Minister für die geistlichen ꝛc. Angelegenheiten hat mittelst Reskripts die Provinzial⸗Schulkollegien auf den im Verlage von G. Westermann in Braunschweig in erneuter Auflage erschienenen Volksschulatlas von Henri Lange aufmerksam gemacht. Der Atlas enthält 32 Karten und kostet 1 Mark; seine korrekte und sanbere Ausführung lassen ihn namentlich zum Gebrauch in drei⸗ und mehrklassigen Volksschulen geeignet erscheinen.

Nachdem der südliche der beiden Hauptthürme des Cölner Domes bis zu den Kapitälen des vierten Stockwerkes aufgeführt worden, hat man in den letzten Tagen mit der Errichtung eines neuen Baugerüstes begonnen, düe Aufstellung etwa drei Wochen in An⸗ spruch nehmen wird. Dieses Gerüͤst wird das letzte für das vierte Stockwerk sein. Es ermangeln nur noch die Kapitäle, der Bogen⸗ verschluß, die Fensterrose, die Wimperge und die Galerie; sind diese ausgeführt, dann ist das Achteck des süͤdlichen Thurmes bis auf die später aufzubauenden freien Eckfialen vollendet. Das Baumaterial zu den vorbenannten Theilen des letzten Stockwerkes ist bereits fertig, und man gedenkt noch in diesem Jahre einen guten Theil der Ar⸗ beiten zu Ende zu führen. Hr. Dom⸗Baumeister Voigtel, der vor einiger Zeit eine S am Fuße erlitt, ist so weit hergestellt, daß er seiner Berufsthätigkeit wieder obliegen kann.

Die prächtige Gemälde⸗Gallerie des Herzogs von Westminster in Grosvenor⸗House, die viele Werke von Rubens, Murillo, Rembrandt und anderen alten Meistern enthält, ist nun auch des Sonntags dem Publikum zur Ansicht eröffnet.

Unter dem Titel: „Musikalische Studienköpfe aus der Jüngstvergangenheit und Gegenwart“, Charakterzeich⸗ nungen von Moscheles, David, Henselt, Franz, Rubinstein, Brahms, Tausig mit den Verzeichnissen ihrer Werke von La Mara ist bei Schmidt und Günther in Leipzig soeben eine Sammlung fein charakterisirter biographischer Porträts erschienen, welche, mit leichtem, anmuthigem Erzählungstalent ausgeführt, nicht nur die musi⸗ kalischen Künstler⸗, sondern auch weitere Kreise interessiren dürften.

Land⸗ und Forstwirthschaft.

Die Ernte im Rezierungsbezirk Frankfurt a. d. O. ist im Allgemeinen höchstens nur leidlich zu nennen, namentlich sind Kla- gen bezüglich des Strohes ziemlich häufig. Auch der Ausfall der Futter⸗ und Heuernte ist überall ziemlich dürfti gewesen, giebt indeß nicht zu der Befürchtung Anlaß, daß ein Manzel daran eintreten könnte. Der Stand der Kartoffeln läßt dagegen durchweg eine reiche Ernte crwarten. Auch die Obstbäume hatten größtentheils reichlich Früchte angesetzt; allein durch Raupenfraß ist nicht unbeträchtlicher Schaden angerichtet worden.

Im Kreise Luckau ist zur Hebung der Pferdezucht im vorigen Jahre eine Fohlenschau mit Prämiirung ins Leben ge⸗ rufen worden. Beim ersten Versuch wurden 28 Fohlen 2 während die Zahl im laufenden Jahre bereits auf 64 ge Nicht mit Unrecht glaubt man, da prämiirungsfähig nur einjährige Stut⸗ fohlen bäuerlicher Besitzer des Luckauer Kreises sind, nicht nur Nutzen in Betreff der Hebung der Pferdezucht selbst zu ziehen, son⸗ dern dadurch auch die Königlichen Beschälstationen einträglicher zu machen. So sind auf Station Luckan im Vorjahre 58, nach Ein⸗ führung der Fohlenprämiirung aber 120 Stuten gedeckt worden.

Gewerbe und Handel.

Berlin. Se. Königliche Hoheit der Prinz Friedrich Carl von Preußen hat den Piano⸗Fabrikanten Conrad Krause Hhierselbst, Königstr. 50, zu Höchstseinem Hof⸗Piano⸗ Fabrikanten ernannt.

In der Si 8 der Berliner Kauf laufender Geschäfte erledigt,

des Aeltesten⸗Kollegiums mannschaft wurden eine Reihe Gutachten erstattet, Mittheilun⸗ en aus Jahresberichten anderer Handelskammern gemacht.

ie Firma Anhalt u. Wagner hat aus Veranlassung ihres hundertkjährigen Bestehens (seit Anfang August 1775) dem Kollegium eine kurze ihrer Thätigkeit und ein Geschenk für die Friedrich⸗ Wilhelm⸗Vickoria⸗Stiftung von 10,000 überwiesen; es wurde be⸗ schlossen, dem Hause den lebhaftesten Dank auszusprechen. General⸗ Postdirektor Stephan hat dem „. Abschrift eines an die Han⸗ delskammer zu Cöln gerichteten Schreibens zugestellt, worin eine irrthüm⸗ liche Voranssetzung der Chlner Jahresberichte pro 1874 berichtigt worden ist, der aus vermeintlich großen und den Voranschlag weit