treide, Baumwolle, Petroleum ꝛc verschiffen
liegt keinem Zweifel, ob aber diese Verschiffungen den Ex⸗ porteurs großen Nutzen bringen werden, ist sehr fraglich. Die Belebung des legitimen Geschäfts ist noch zu unbedeutend, um den bisherigen Charakter des Geldmarktes wesentlich zu beein⸗ flussen; da ferner auch die Börsenspekulation sich mehr auf Abwicke⸗ lung früherer Engagements beschränkte, bleibt die Abundanz unge⸗ schwächt. Wenn dennoch die Diskontoraten im Laufe dieser Woche jeweilig etwas angezogen haben, so ist als Ursache dieser Verände⸗ rung die gröhere Vorsicht zu bezeichnen, welche Seitens des Kapitals sowohl bei call loans als bei Platzwechseln geübt wird. Die Be⸗
im dieswöchentlichen Goldmarkt wurden hauptsächlich durch die mehr oder minder große Knappheit des flottanten Materials bedingt. Nachdem die starken Contanten⸗ Verschiffungen während der Monate Juni und Juli den Metall⸗ vorrath des Landes bedeutend reduzirt hatten, mußten sich die Transferirungen von Gold nach San Francisco, welche durch die dortigen Banksuspensionen nöthig wurden, sofort fühlbar machen. Das Agio eröffnete am vergangenen Sonnabend zu 13 ⅛6 und avancirte bis Mitte der Woche auf 14 ¾. Erst als später Gold sich etwas minder knapp zeigte, auch beruhigendere Nachrichten aus San Fran⸗ cisco eintrafen und die Kündigung von Liv. Sterl. 13,000,000 Fünf⸗
Zwanziger (darunter
.Liv. Sterl. 6,000,000 registrirte Bonds, welche größtentheils diesseits gehalten werden) dem Markte einen Zufluß von Gold in Aussicht stellte, schlug das Agio eine weichende Richtung ein. Mit 13 ¾ hatte das Agio gestern den niedrigsten Punkt der Woche erreicht; die starken Offerten für das RegierungsGold sowie das Anziehen der Wechselcourse riefen einen abermaligen Avanz
bis 14 ¼ hervor, zu welchem Course das Aaio heute schloß.
Verkehrs⸗Anstalten. Triest, 16. September. (W. T. B.) Der Lloyddampfer „Castor“ ist heute Nachmittag 6 Uhr mit der ostindischen Ueber⸗ landpost aus Alexandrien hier eingetroffen.
Berlin, den 17. September.
Die III. Versammlung des deutschen Vereins für öffentliche Gesundheitspflege in München hielt am 14. September ihre zweite Sitzung. An Stelle des erkrankten ersten Präsidenten übernahm der erste Bürgermeister Dr. Erhardt den Vorsitz. Dr. Heusner (Barmen) setzte sein abgebrochenes Referat fort, und besprach die Trichinenkrankheit und die Mittel zu deren Verhütung. Redner betonte, daß die Zunahme des Verkehrs, nament⸗ lich seit Einführung der Eisenbahn, zur Verbreitung dieser Krankheit viel beigetragen habe. In Nordamerika sei die Trichinenkrankheit am häufigsten. Referent empfahl folgende Sätze zur Begutachtung: Das erfolgreichste Mittel zur Verhütung der Trichinenkrankheit ist die obligatorisch eingeführte mikroskopische Untersuchung der Schweine. Als wichtige Hülfsmittel sind zu erachten: a. Belehrung, daß selbst bei bestehender Trichinenschau das Schweinefleisch stets gut gekocht und gebraten werden muß, daß die Schweine nicht mit Fleischabfällen gefüttert werden dürfen, und daß die Ratten aus den Schweine⸗ ställen ferngehalten werden müssen; b. Verbot für Ab⸗ deceer und Fleischer, Schweine zu züchten; c. namhafte Belohnungen für das Auffinden eines trichinösen Schweines. Die allgemeine Trichinenschau ist einzuführen, sobald in einem Orte trichinöse Schweine vorkommen. Zur Kontrole hierüber soll in allen
emeinschaftlichen Schlachthäusern regelmäßig ein bestimmter Prozent⸗ fah der geschlachteten Schweine mikroskopisch unterucht werden; ferner ist die Trichinose unter die Krankheiten aufzunehmen, für welche An⸗ zeigepflicht besteht. Die aus Amerika importirten Schinken und Speckseiten erfordern sämmtlich die mikroskopische Untersuchung. In der über diese Sätze sich entspinnenden Diskussion beantragte zunächst Dr. Wasserfuhr (Straßburg) statt der beiden ersten Sätze folgende Fassung anzunehmen: „Als zweckmäßigste Mittel zur Verhütung der Trichinenkrankheit empfiehlt sich eine bessere Fürsorge für Ernährung, Stallung und Reinhaltung der Schweine.“ Antragsteller geht von der Ansicht aus, daß eine obligatorische Einführung mikroskopischer Untersuchung der Schweine — abgesehen von deren Kostspielig⸗ keit — absolnt undurchführbar sei, daß aber die Haupt⸗ ursache der Trichinose die mangelhafte Pflege der Schweine sei. Dr. Gobbin (Görlitz) erklärte, daß hier die Einführung der obliga⸗ torischen Fleischbeschau, bezw. T Untersuchung, das einzige und beste Korrektivmittel biete, und stellte einen hierauf bezüglichen Antrag. Ueber dieses Thema sprachen noch Dr. Röbl (München), Staudy (Posen), Dr. Sendter (Magdeburg), Dr. Sachs (Halber⸗ stadt), Hoffmeister (Remscheid). Schließlich erfolgte Abstimmung über die angeführten Thesen des Referenten, welche sämmtlich mit überwiegender Mehrheit angenommen wurden. Am Schlusse ward dem Hrn. Referenten für seinen Bericht durch den Vorsitzenden unter allze⸗ meinem Beifall der Dank der Versammlung ausgesprochen. 1
Hierauf erstattete Hr. Ober⸗Bürgermeister Gobbin (Görlitz) Bericht über den weiteren Gegenstand der Tagesordnung, nämlich über öffentliche Schlachthäuser und die Einführung des allgemeinen Schlachtzwanges, sowie der obligatori⸗ schen Fleischbeschau mit besonderer Berücksichtigung der Entschädigungspflicht der Gemeinde gegenüber den Schlaͤchtern. Refereat erklärte, daß vom Standpunkt der Gesundheits⸗, der Nah⸗ rungs⸗ und der Verkehrspolizei die Errichtung öffentlicher Schlacht⸗ häuser dringend geboten sei; auch vom volkswirthschaftlichen Gesichts⸗ punkte sei dieselbe nur zu empfehlen, da weniger Fleisch zu Grunde gehe und alles eine bessere Verwendung finde. Nach ausführlicher Auseinandersetzung wurden folgende Sätze der Versammlung zur Be⸗ schlußfassung vorgelegt: 1 1
Der deutsche Verein für öffentliche Gesundheitspflege wolle be⸗ schließen: bei dem Reichskanzler⸗Amt auf Grund Art. 4 der deutschen Reichsverfassung zu beantragen, daß im Wege der Reichsgesetzgebung verordnet werde: 1) In allen Gemeinden über 10,000 Einwohner ist Seitens der Gemeinde ein öffentliches ausschließlich zu benützendes Schlachthaus zu errichten, demnächst 2) in demselben der allgemeine Schlachtzwang einzuführen 3) Eine Entschädigungspflicht der Ge⸗ meinde den Privatschlächtern gegenüber, wie solche noch in dem §. 7 des preußischen Gesetzes vom 18. März 1868 zugelassen wurde, ist verworfen. 4) 2. Nach Einrichtung eines öffent⸗ lichen Schlachthauses und des damit zu verbindenden Schlachtzwangs ist die betreffende Gemeinde zur Einführung der obligatorischen Fleisch⸗ beschau zu verpflichten. b. Letztere hat sich auch auf das von aus⸗ wärts eingeführte frisch geschlachtete Fleisch zu erstrecken. 5) Sobald Gemeinden unter 10,000 Einwohnern sich vorstehenden Bestimmungen unterwerfen und von denselben Gebrauch machen, haben sie Anspruch auf die Vortheile derselben. 6) Durch eine Ordnung dieser Motive im Wege der Reichsgesetzgebung im Sinne der Thesen zu 1—4 soll die Sanitätspolizei über die Nahrungsmittel im übrigen nicht prä⸗ judizirt werden. 1 12
An der hierüber folgenden Diskussion betheiligten sich die HH. Keller (Duisburg), Dr. Helbig (Dresden), Lent (Cöln), Cleß (Stuttgart), Biermann (Bielefeld), die sich theils für, theils gegen die Entschädigungspflicht der Gemeinde aussprachen. Schließlich wurden sämmtliche Sätze nach Antrag des Referenten nahezu ein⸗ stimmig angenommen. (Halbstündige Pause.)
Nach einer halbstündigen Pause wird die Berathung der Gegen⸗ stände der Tagesordnung fortgesetzt und wird zunächst folgender An⸗ trag der Herren v. Pettenkofer und Genossen en bloc angenommen:
„Der Deutsche Verein für öffentliche Gesundheitspflege erklärt die Emanirung eines Leichenschau⸗Gesetzes für dringend nothwendig und hält die von der Kommission zur Vorbereitung einer Reichs⸗Medizi⸗ nalstatistik entworfene Skizze eines Leichenschau⸗Gesetzes den allseiti⸗ gen Wünschen entsprechend: §. 1. Eine Leiche darf erst dann bestattet werden, nachdem eine Leichenschau in Gemäßheit dieses Gesetzes statt⸗ gefunden hat. §. 2. Jede Gemeinde hat die erforderliche Anzahl von Personen, welche die Leichenschau vorzunehmen haben, mit Zustimmung des zuständigen Medizinalbeamten anzustellen und zu verpflichten. §. 3. Jeder Todesfall ist thunlichst bald nach eingetretenem Tode, jedenfalls im Laufe des Ta⸗ ges, oder wenn der Todesfall bei Nacht eingetreten ist, am folgenden Morgen dem Leichenschauer zu melden. §. 4. Der Leichenschauer hat durch Prüfung an Ort und Stelle sich von dem wirklich erfolgten Tode zu überzeugen und, sofern nicht der Verdacht einer gewaltsamen Todesart vorliegt, über den Todesfall einen Leichenbestattungs⸗Schein nach dem vorgeschriebenen Schema auszustellen. Das Schema für den Leichenbestattungs⸗Schein ist von der Ortsbehörde festzustellen, muß aber mindestens folgende Angaben enthalten: 1) Sterbeort 2) Vor⸗ und Familiennamen des Verstorbenen, 3) Geburtsjahr und
ag, 4) Familienstand, 5) Beruf, 6) Tag und Stunde des erfolgten Todes, 7) Todesursache, 8) ob diese ärztlich beglaubigt, 9) Ort, an dem die Leichenschau vorgenommen, 10) Namen des S §. 5. Hat der Verstorbene in ärztlicher Behandlung gestanden, so hat der betreffende Arzt die Todesursache in den Leichenbestattungs⸗ chein einzutragen; andernfalls hat der Leichenschauer nach Erkundigung bei den Angehörigen des Verstorbenen oder andern glaubwürdigen die Todesursache einzuschreiben. §. 6. Der Leichenschauer hat den Leichenbestattungsschein in 2 Exemplaren auszustellen und damit nach näherer Anordnung der Behörde zu verfahren. §. 7. Wegen Feststellung des Tarifs für die Beicenschaugebühren bleibt eder ““ Bestimmung überlassen. Hierauf folgt Berathung über die hygienischen Anfor⸗ erungen an Neubauten, zunächst in neuen Quartieren rößerer Städte, über welches Thema Referent Dr. Var⸗
“
rentrapp⸗Frankfurt und Korreferent Burkli⸗Ziegler⸗Zürich ein⸗ gehend berichten. Es sind im Ganzen 32 Thesen von denen folgende besonders erwähnenswerth sind: 1) Um die nothwendigen hygienischen Anforderungen an neue Stadttheile und neue Wohnungen rechtzeitig und vollständig zur Geltung zu bringen, erscheint es nothwendig, daß in den verschiedenen mit Entwerfung, Begutachtung, Geneh⸗ migung und Ueberwachung von Stadtbebauungsplänen und
Einzelgebäuden berrauten Gremien sich neben Verwaltungsbeamten
und Bautechnikern ein stimmberechtigter Arzt befinde. — 2) Zur Er⸗ füllung der hygienischen Anforderungen an die Wohnungen in neuen Stadttheilen ist die frühzeitige Aufstellung eines Bebauungsplanes er⸗ forderlich. Bei dieser Projektirung ist neben der Feststellung der Grundzüge aller Verkehrsmittel (Straßen, Lokomotiv. und Pferde⸗ bahnen, Kanäle) vor Allem der Gesichtspunkt festzuhalten, daß durch Zahl, Breite, Richtung und Höhenlage der Straßen und Plätze dem hinreichenden Zutritt von Luft und Licht., sowie einer vollständigen Entwässerung und Wasserversorgung möglichst Vor⸗ schub geleistet werde. Bei Feststellung des Bebauungsplanes ist, wenn man in dieser Hinsicht freie Hand hat, Rücksicht auf die Boden⸗ beschaffenheit und in Betreff der Richtung der Straßen auf die geeig⸗ neten Weltgegenden Rücksicht zu nehmen; am meisten empfehlen sich Südost⸗Nordwest⸗Straßen und Nordost⸗Südwest⸗Straßen. Für Westost⸗Straßen ist im Allgemeinen eine größere Breite erforderlich als für Nordsüd⸗Straßen. 6) Zur Erfüllung desselben Zweckes empfiehlt es sich, einzelne Bezirke oder Straßen vorzusehen, in welchen die offene Bebauung mit beiderseitigem Fußsteig (von mindestens je 3 Metern) oder Vorgärten (von mindestens 3,5 M.) oder beides vereint, als die Regel in Aussicht genommen werde. — 7) Von vornherein ist der ganze zu bebauende Stadt⸗ theil gleichzeitig mit der Ziehung der Straßenlinien in seiner zukünf⸗ tigen Nivellirung festzustellen mit besonderer Berücksichtigung auf Schutz gegen Ueverschwemmung, auf möglichst geringe Steigungen und zweckmäßigste Entwässerungsanlage (Dränirung und Entfernung des Schmutzwassers), letztere wiederum mit Beachtung möglichst er⸗ leichterten Anschlusses der Grundstücke. — 9) Eine reichliche Wasser⸗ versorgung des in Aussicht genommenen Baubezirks, wo möglich durch eine ist erforderlich. Privatbrunnen sind möglichst wenig in Aussicht zu nehmen. — 10) Für alle einzelnen Bauten ist die Genehmigung der Pläne einzuholen, welche auf Grund einer vorgängigen Prüfung, ob in den vorgelegten Plänen neben den Begriff der Solidität und Feuersicherheit erlassenen Vorschriften auch den hygienischen Ge⸗ nüge geleistet ist, ertheilt wird. Die Genehmigung ist für alle Bauten sowohl des Staates und der Gemeinde wie der Privaten er⸗ forderlich. — 12) Der Boden des einzelnen Grundstückes ist einer sorgfältigen Untersuchung zu unterziehen. Ist der Untergrund sumpfig oder sonst der Gesundheit nicht entsprechend, so ist derselbe, soweit nöthig, auszuheben und durch einen reinen trocknen Grund, Sand, zu ersetzen. Im Allgemeinen wird es sich empfehlen, vor der Be⸗ bauung die Vegetationsschicht des Bodens abzuheben. — 15) Ein regelrechtes Schwemmsiel⸗System erfüllt die Aufgabe rasche⸗ ster, vollständigster und gesundheitsgemäßester Entfernung jeden Verbrauchswassers am besten. Wo die menschlichen Exkre⸗ mente diesen Sielen nicht gleichfalls überwiesen werden, sind Ein⸗ richtungen zu treffen, welche sowohl jede Aufspeicherung derselben als auch jede Verunreinigung des Bodens und der Luft ausschließen. In dieser Beziehung ist vorzugsweise die Aufstellung häufig zu wechselnder Tonnen, für größere Gärten auch das Erdkloset zu empfehlen. Alle Gruben aber, auch gut gemauerte und cementirte, sind zu verwerfen. — 20) Die zu Wohnungen bestimmten Gebäude oder Gebäudetheile müssen im Ganzen und in ihren einzelnen Wohnräumen so angelegt, vertheilt, wie auach in solchem Material ausgeführt werden, daß sie hinlänglich Luft und Licht haben, trocken und der Gesundheit nicht nachtheilig sind. Dar⸗ nach ist Wohn⸗ und Schlafzimmern möglichst eine südliche Lage zu geben, während für Treppen, Küche, Eßzimmer, Waschräume, Ab⸗ tritte eine nördliche Lage zu reserviren ist. — 26) Jedes Wohngebäude soll unterkellert sein. Wo aus besonderen Gründen (Bodenbeschaffen⸗ heit) dies nicht der Fall ist, soll wenigstens auf dem ganzen Erd⸗ boden eine Konkretlage ausgebreitet werden und von dieser der höl⸗ zerne Fußboden durch eine Luftschichte von mindestens 0,30 M. Höhe getrennt sein. — 28) Dachwohnungen oder einzelne heizbare Lokale im Dachraume sind nur in Gebänden von nicht mehr als 4 Stockwerken (einschließlich des Erdgeschosses) und nur unter folgenden Bedingungen zulässig: Sämmtliche Räume der Dachwohnungen dürfen nur im ersten Dachraume, nicht über den Kehlgebälken eingerichtet wetden, — sie müssen von massiven oder doch ausgemauerten Fach⸗ und Riegelwerk⸗ wälbden umschlossen sein, — eine lichte Höhe von mindestens 2,5 Meter und zwar mindestens für die Hälfte der Fläche jeder einzelnen Räum⸗ lichkeit haben, — durch Fn hinreichenden Zutritt von Luft und Licht erhalten. — 32) Stallungen und Futterkammern sind in Seitengebäude zu verweisen. Wenn Wohnungen sich über ihnen befinden, müssen sie gut ventilirbar sein. Schweineställe sind aus dem Bereich der städtischen Wohnungen überhaupt - verbannen.
An der Spezialdiskussion betheiligen sich außer den beiden Re⸗ ferenten die Herren v. Winter⸗Danzig, Dr. Roth⸗Dresden, Dr. Wal⸗ lichs⸗Altona, Prof. Baumeister⸗Karlsruhe, Dr. Krbpufebne „Goltz⸗ Berlin, Veitmeyer⸗Berlin u. A. Die erste Hälfte dieser 32 Thesen, von denen die hauptsächlichsten mitgetheilt sind, gelangten noch in einzelner Berathung zur Diskussion und wurden Thesis 1—17 mit einigen redaktionellen Abänderungen angenommen.
Heute feiert das Domgymnasium in Magdeburg sein zweihundertjähriges Jubiläum.
Am 12. d. M. begann in Florenz die Michel⸗Angelo⸗ Feier. Es war ein schöner Tag; jeder Eisenbahnzug brachte neue Gäste; die Menge auf den Straßen und Plätzen war sehr groß. bSn sind mit Fahnen oder Teppichen geschmückt; vom Palazzo Vecchio weht die Nationalfahne; auf dem historischen Hüzel von S. Miniato, wo Michel⸗Angelo die Eefehaege. leitete, das alte Banner der Republik von Florenz. Um 2 ½ Uhr Nachmittags setzten sich von ver⸗ schiedenen Punkten der Stadt 12 Musikcorps in Bewegung, um die verschiedenen Repräsentanten und Gesellschaften nach dem gemeinsamen Sammelpunkt, den Loggien Vasaris, auf der Piazza Signoria, zu ge⸗ leiten; gleichzeitig vereinigten sich die Vertreter der Universitäten, der Akademien, der wissenschaftlichen Institute, des Heeres, der Obrigkeiten, der Diplomatie, der Regierung, der ge⸗ setzzebenden Körper in den sogenannten Zimmern Leos, wo sie vom Präfekten der Provinz, dem Sindaco der Stadt, von allen bürgerlichen und militärischen Obrigkeiten, den Ministern Spa⸗ venta und Finali, den Deputirten Scialoja und Piroli, Vicepräst⸗ denten des Senats und des Parlaments, und zahlreicher Damen empfangen wurden. Dann begaben alle nach dem großen Hof. Unter den Uffizien ordnete sich indessen der Zug. Um 3 ¼ Uhr verkündete ein Kanonenschlag das Zeichen zum Aufbruch. Der große Festzug setzte sich vom Hauptthor des Palastes della Signora nach der Via dei Gondi zu in Bewegung. Das 20. Infanterie⸗Regiment eröffnete denselben; dann folgten 30 verschiedene Vereine mit ihren Fah⸗ nen, diesen die II.“ und Kunstinstitute, die Vertreter in⸗ und ausländischer Zeitungen, dann unter Vortritt von vier Munizipal⸗ dienern in Gala alle Vertreter der auswärtigen Länder, Offiziere der verschiedenen Waffengattungen, die Akademiker der Crusca und end⸗
Comm. Peruzzi mit einer Rede beantwortete.
lich die Fahne des florentinischen Munizipiums inmitten der Civici Pomvpieri und deren Offiziere. Hinter der Fahne folgte der Sindaco Ubaldino Peruzzi. Ihm zur Rechten General Dezza in Galauniform als Vertreter des Königs von Italien, und ihm zur Linken der junge freiwillige Soldat Hektor Buonarotti, der letzte Sprößling aus der Familie, die der Welt den unsterblichen Michelangelo geschenkt hat. Darauf folgte das Komité für die Michelangelo⸗Feier, die Minister Finali und Spaventa, eine Menge florentinischer Bürger; eine Kompagnie Soldaten schloß den Zug, der inmitten einer sehr großen Volksmenge nach der Via Michel⸗Angelo⸗Buonarotti sich bewegte. Im Michel⸗Angelo⸗Haus wurde die Bronzebüste des aroßen Künstlers feierlichst enthüllt; der berühmte Dichter Aleardo Aleardi hielt die Füese die mit stürmischem Beifall des ganzen Volkes aufgenommen wurde.
Darauf begab sich der Zug nach Santa Croce zum Besuch des Michel Angelo⸗Grabes. Neben dem Grab erhob sich eine kleine, schöne Säule aus schwarzem Marmor, umschlungen von langen Eichen⸗ Aesten und Eichenblättern, geschmückt mit versilberten Zweigen, die von einem silbernen Band zusammengehalten wurden, auf dem die Namen der Akademien und Institute Deutschlands geschrieben waren, die das Geschenk dargeboten hatten. Auf dem Marmorpiedestal des Michel Angelo⸗Grabes lag ein Lorbeerkranz. Darunter befand sich folgende Inschrift:
„Zur 400 jährigen Jubelfeier von Michel⸗Angelo Buonarotti in den Tagen vom 10. bis 15. September zu Florenz sendet diese Lorbeeren die deutsche Künstlergesellschaft von Stutt⸗ gart. Stuttgart, den 5. Sept. 1875. Der Präsident C. Kurtz, Rector und Professor der polytechnischen Schule.“
Der Graf Fabbroni, Censervator von Santa Croce, hielt eine kurze Rede, in der er die Uebertragung Michel Angelo's aus der Kirche St. Apostoli von Rom im Jahre 1564 erwähnte.
Prof. Flörke, Sekretär der Kunstakademie in Weimar, über⸗ reichte einen großen silbernen Kranz. Prof. v. Lützow hielt dar⸗ auf folgende Rede, deren Applaus nur die Ehrwürdigkeit des Ortes verhinderte:
Das freie deutsche Hochstift für Wissenschaft, Kunst und allge⸗ meine Bildung hat von vielen berühmten Akademien, akademischen Gesellschaften, sowie von Künstlern und Kunstliebhabern, von allen seinen Mitgliedern und Lehrern den ehrenvpollen Auftrag erhalten, im Namen aller Deutschen dem italienischen Volk zur vierten Jubelfeier Michel Angelos seine herzlichsten Glückwünsche darzubringen. Gleich⸗ zeitig übersendet es diesen Kranz und diesen Gratulationsbrief an den Sindacus und an das Munizipium der Stadt Florenz:
„Vom nebelhaften Norden brachen vor mehr als tausend Jahren über die mit Schnee bedeckten Alpen germanische Horden; nach Licht begierig und neidisch um den schönen Himmel Italiens, Verheerung bringend, vernichteten sie sich selbst, ohne dem Vaterland das Heil zu bringen, dessen es bedurfte. Aber das verwüstete Italien, das in seinem Edelmuth Böses mit Gutem vergalt, ließ in ihr Vaterland das Licht des Glaubens, der Wissenschaft, der Kü ste dringen; und se mehr es gab, desto reicher wurde es. Und als ein neuer Geistes⸗ rühling sich zeigte und Michel⸗Angelo seine vorzüglichen Werke schuf, wie man seit Phidias nichts Besseres gesehen hatte, — da sproß der Same des Schönen nicht für IJtalien, sondern für die ganze Welt. Euer Buonarotti wurde auch für die deutsche Kunst vom Himmel gesandt. Von innigster Dankbarkeit für ihn durchdrungen, haben wir heute beschlossen, seinem Bildniß einen Ehrenplatz in dem Geburtshause Goethe's, dem heiligen Hause der Deutschen, anzuweisen. Möchten doch die Völker sorglos die Geistesschätze genießen können, die in Folge von Mittheilung immer mehr zunehmen; möchten sie brüderlich die Hand sich reichen können in gemeinsamer Verehrung ihrer großen Meister und Vorbilder! Das wünschen wir von ganzem Herzen, indem wir Euch von jenseits der Alpen grüßen mit dem Ruf: Ein Vivat dem Andenken Michel⸗Angelos!
Es lebe die Stadt Florenz, es lebe das italienische Volk!
Gegeben zu Frankfurt a. M., am 126. Geburtstage Göthe’s 1875. Gez. G. G. Otto Vogler, Senkenberg.“ Demrnächst wurde der Gruß der Wiener Künstler gelesen, welchen Um 5 Uhr verließen die Repräsentanten den Tempel, und der Zug setzte sich nach dem Viale dei colli in Bewegung.
Ein Zufall hat es so gefügt, daß, während in Italien zur 400 jährigen Geburtsfeier Michel⸗Angelo's großartige Feste gefeiert werden, an der Hamburger Kunsthalle die Statue „Andreas Schlüters“ aufgestellt wurde, den man den deutschen Michel Angelo genannt hat. Der in Hamburg 1662 geb. Schlüter war unstreitig der mächtigste Künstlergenius seiner Zeit, als Architekt wie als Bild⸗ hauer gleich bedeutend und bewundernswerth; sein Reiterstandbild des großen Kurfürsten und sein Entwurf zum Königlichen Schlosse ge⸗ hören zu den mächtigsten und großartigsten künstlerischen Schöpfungen jener Epoche. Die Statue Schlüters ist ein Geschenk des Hrn. G. v. Koch, welcher dieselbe dem Bildhauer Hrn. Engelbert Peiffer in Bestellung gegeben hat. Ihre Aufstellung hat die Statue über dem westlichen Eingang in der Nische des rechtsseitigen Risalito gefunden. Die linksseitige Nische ist zur Aufnahme einer Statue Schinkels be⸗
Theater.
Das Wallner⸗Theater hat die beabsichtigte Aufführung
des Moserschen Lustspiels „‚Der Veilchenfresser’ noch bis Aus⸗
gang nächster Woche hinausgeschoben, da die Vorstellungen des Schweitzerschen Schwankes, „Großstädtisch’ von Tag zu Tag eine stärkere Anziehungskraft bekunden. Seit langer Zeit hatte sich keine Novität des Wallner⸗Theaters eines so vollständigen und andauernden Erfolges zu erfreuen wie „Großstädtisch“. Die lustigen Situationen und die drollige Charakteristik der Hauptpersonen erregen stets die Heiterkeit des zahlreichen Publikums und bringen den Darstellern leb⸗ haftesten Beifall. Aus diesem Grunde und aus Rücksicht auf die überaus günstigen Kassenresultate wird „Großstädtisch“” noch bis nächste Woche das Repertoir beherrschen. .
— Im Woltersdorff⸗Theater begann gestern das Gastspiel der Wiener Kinder⸗Theater⸗Gesellschaft. Die Wahl des übrigens recht gut aufgeführten Stückes „Das Weihnachtsglöckchen“ dürfte jedoch als eine glückliche nicht zu bezeichnen sein, da dasselbe, am heiligen Abend resp. in der Christnacht spielend, mehr für die Weihnachtszeit geeignet ist. Die Kräfte der jugendlichen Künstler 8 theilweise sehr anerkennenswerthe und kargte das zahlreich er⸗ chienene Publikum, unter welchem insbesondere die Kinderwelt stark vertreten war, nicht mit seinem Beifall. In den nächsten Tagen soll das Repertoir übrigens, wie wir erfahren, ein anderes Stück bringen, dem dann ein noch größerer Erfolg nicht fehlen wird. — Der Nach⸗ mittagsvorstellung der Kinder⸗Theatergesellschaft wird am Sonntag Abend die erste Aufführung der neu einstudirten Posse: „Die Bummler von Berlin“ von Weirauch und Kalisch folgen. Als „Finger“ debütirt darin der Komiker Hr. Max, dem ein guter künstlerischer Ruf vorausgeht.
Redacteurt F. Prehm. Verlag der Expedition (Kessel)
Berlin:
Lublinitz,
u
zum 21 8.
Deutschen Reichs⸗A
den Zentschen Reichs⸗-Anzeigers und Aöniglich Preußischen Stauts-Auzeigers: Berlin, 8. W. Wilhelm⸗Straße Nr. 32.
NR feInserate für den Deutschen Reichs⸗ u. Kgl. Preuß. Staats⸗Anzeiger, das Central⸗Handelsregister und das Postblatt nimmt ant die Inseraten⸗Expedition
1. Steckbriefe und Untersuehungs-Sachen.
2. pecag rewr Cgpes Aufgebote, Verladungen u. dergl.
3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen eto.
4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. 8. w. von öffentlichen Papieren.
Oeffentlicher Anzeiger.
hen Staats⸗Arzeiger.
1875
5. Industrielle Etablissements, Fabriken und Gresshandel.
7. Literarische Anzeigen. “ 8. Theater-Anzeigen. In der Börsen- 9. Familien-Nachrichten. beilage.
2.
Inserate nehmen ant: die autorifirte Annoncen⸗Expeditien von Rudolf Mosse in Berlin, Breslau, Chemnitz, Cöln, Dresden, Dortmund, Frankfurt a. M., Halle a. S., 6. Verschiedene Bekanntmach 8 Hamburg, Leipzig, München, Nürnberg, Prag, Straß⸗
erschiedene Bekauntmachangen. burg i. E., Stuttgart, Wien, Zürich und deren Agenten, Llonie alle übrigen größeren Annoncen⸗Bureaus.
Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.
7174] 1 Der im Dienste der Gebrüder Düvel hierselbst als Commis und Reisender bisher beschäftigt ge⸗ wesene August Grotebrune hierselbst ist der Unter⸗ schlagung für seine Dienstherren eingehobener Gelder zum Theile geständig, zu einem anderen Theile in hohem Grade verdächtig, am Mittwoch, den 8. d. M., von hier abgereist und hat seitdem von sich nichts vernehmen lassen. Auf den Antrag der Be⸗ schädigten ist daher seine steckbriefliche Verfolgung erkannt und werden hiermit alle Polizeibehörden er⸗ sucht, den hier folgend signalisirten Flüchtigen, im Falle er betroffen würde, zu arretiren und hierher gefänglich einzusenden. Signalement. Alter: p. p. 35 Jahre. Größe: mittlere Mannsgröße. Statur: untersetzt. Gesichtsfarbe: blaß. Gesichtsform: rund und voll. Haare: dunkelbraun. 2 breit. ugen: grau. Nase: gewöhnlich. Mund: breit. Bart: dunkelbraun, Backenbart. 1 8 Kinn: rund und voll, mit einer Vertiefung in demselben. . Gebsundheitszustand: im Allgemeinen gut. 8- Kennzeichen: das rechte Bein ist ver⸗ Lage im Fürstenthume Lippe, den 14. September 1875— Das Stadtgericht.
Eubhastationen, Aufgebote, B ladungen u. dergl.
11120]1 Nothwendiger Verkauf.
Das zum Nachlasse des Rittergutsbesitzers Oscar v. Koséielski gehörige im Kreise Lublinitz gelegene
Rittergut Ponoschau
soll, auf Antrag der Benefizial⸗Erbin, im Wege der nothwendigen Subhastation
am 13. November 1875, Vormittags 9 Uhr, vor dem Subhastations⸗Richter, Kreisrichter Dr. Jaeckel, im Terminszimmer III., verkauft werden.
Zu dem Rittergute gehören 1152 Hektar 57 Ar 60 Qu. Meter der Grundsteuer unterliegende Lände⸗ reien und ist dasselbe bei der Grundsteuer nach einem Reinertrage von 3315 ℳ 45 ₰, bei der Gebäude⸗ steuer nach einem Nutzungswerthe von 2118 ℳ ver⸗ anlagt.
Der Auszug aus der Steuerrolle, resp. aus dem Flurbuche, beglaubigte Abschrift des Grundbuchblat⸗ tes, etwaige Abschätzungen und andere das Grund⸗ stück betreffende Nachweisungen können in unserem Bureau II. während der Amtsstunden eingesehen werden.
Alle Diejenigen, welche Eigenthum oder ander⸗ weite, zur Wirksamkeit gegen Dritte der Eintragung in das Grundbuch bedürfende, aber nicht ein⸗ getragene Realrechte geltend zu machen haben, werden hiermit aufgefordert, dieselben zur Vermeidung der Präklusion fpätestenz im Versteigerungstermine an⸗ zumelden. —
Das Urtheil über Ertheilung des Zuschlages wird am 16. November 1875, Vormittags 9 Uhr, in unserem Gerichtsgebäude, Terminszimmer III., von dem Subhastations⸗Richter verkündet werden.
den 5. September 1875. 1 Königliches Kreisgericht. Der Subhastations Richter.
Iier Nothwendiger Verkauf.
Die zum Nachlasse des Rittergutsbesitzers Oskar von Koscielskr gehörigen, im Grundbuche der Ritter⸗ güter Lublinitzer Kreises Bl. 31 zusammengeschrie⸗ benen
Rittergüter Glinitz und Sorowski
mit Bogdalla, sollen auf Antrag der Benefizial⸗Erbin im Wege der nothwendigen Subhastation
am 13. November 1875, Vormittags 11 Uhr, vor dem Subhastationsrichter, Kreisrichter Dr. Jaeckel, im Terminszimmer III. verkauft werden.
Zu diesen Rittergütern gehören 3217 Hektar 0,5 Ar 90 Quadratmeter der Grundsteuer unterliegende Ländereien und ist dasselbe bei der Grundsteuer nach einem Reinertrage von 7819 ℳ 2 ₰, bei der Ge. bäudesteuer nach einem Nutzungswerthe von 1722 ℳ veranlagt.
Der Auszug aus der Steuerrolle, resp. aus dem Flurbuche, beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts, etwaige Abschätzungen und andere das Grundstück betreffende Nachweisungen, können in unserem Bureau II. während der Amtsstunden eingesehen werden.
Alle Diejenigen, welche Eigenthum oder ander⸗ weite, zur Wirkfamkeit gegen Dritte der Eintragung in das Grundbuch bedürfende, aber nicht eingetra⸗ Fene Realrechte geltend zu machen haben, werden
iermit aufgefordert, dieselben zur Vermeidung der 12.1 gs spätestens im Versteigerungstermin anzu⸗ melden. 3
Das Urtheil über Ertheilung des Zuschlages wird
am 16. November 1875, Vormittags 11 Uhr,
in unserem Gerichtsgebäude, Terminszimmer III., von dem Subhastationsrichter verkündet werden. Lublinitz, den 5. September 1875. Königliches Kreisgericht. Der Subhastationsrichter.
6 — ꝗ ꝙO—CQꝗꝑOꝑ—
[7261] Ediktalladung.
Der Ackermann Friedrich Furcht zu Bischhausen gerichts⸗ lich oder persönlich zu melden, widrigenfalls der vorgenannte ꝛc. Voigt für todt erklärt, und sein Nachlaß den nächsten bekannten Erben mit
hat dem Gerichte angezeigt, daß er wegen eines ihm aus der Landes⸗Kredit⸗Anstalt in Hannover zu be⸗ willigenden Darlehns Hypothek mit seinem im Be⸗ zirke des unterzeichneten Amtsgerichts belegenen Grundbesitz zu bestellen beabsichtige.
Namentlich soll verpfändet werden: der Ackerhof, Haus Nr. 43 zu Bischhausen nebst den dazu ge⸗ hörigen, in dem Vertheilungsregister dieser Ortschaft unter der Lit. a. d., Haus⸗Nr. 43, Nr. 39, 83, 211, 212, 218, 219 und 340 mit 105 Morgen 48,2 Qu.⸗Ruthen näher beschriebenen Grundstücken, sowie nebst allen sonstigen Zubehörungen an Gebäuden, Berechtigungen ꝛc. ꝛc.
Nachdem der Provokant als verfügungsfähiger Eigenthümer des zu verpfändenden Grundbesitzes sich allhier vorläufig ausgewiesen hat, so werden unter Bezugnahme auf die §§. 25 und 26 der Verordnung vom 18. Juni 1842 und den §. 18 des Gesetzes vom
bezeichneten Pfandgegenstände Ansprüche irgend einer Art erheben zu können glauben, mögen diese in
Eigenthums⸗ oder Ober⸗Eigenthumsrechten, in hypo⸗
thekarischen und sonst bevorzugten Forderungen, in
Reallasten, Abfindungs⸗, Dotal⸗ oder Leibzuchts⸗An⸗
sprüchen oder anderen Verhaftungen und Belastungen
bestehen, hierdurch vorgeladen, solche Ansprüche i
dem dazu auf “ Mittwoch, den 17. November 1875,
Morgens 10 Uhr,
angesetzten Termine anzumelden. 8
Durch die Nichtanmeldung geht der Anspruch nicht überhaupt, sondern nur im Verhältnisse zu der der Landes⸗Kredit⸗Anstalt zu bestellenden Hypothek verloren.
Einer Anmeldung bedarf es daher nur dann, wenn die Rechtsbeständigkeit und das Vorzugsrecht der der Landes⸗Kredit⸗Anstalt zu bestellenden Hypothek nicht eingeräumt werden soll.
Von der Anmeldungspflicht sind nur Diejenigen befreit, denen über ihre Ansprüche von der Direktion der Hannoverschen Landes⸗Kredit⸗Anstalt Certifikate ausgestellt worden.
Die bekannten Gläubiger werden durch Zuferti⸗ gung von Abschriften dieser Ediktalladungen be⸗ sonders benachrichtigt.
Der Ausschlußbescheid soll lediglich mittelst An⸗
schlag an die Gerichtstafel bekannt gemacht werden.
Reinhausen, den 8. September 1875. Königliches Amtsgericht II. W. v. Goeben.
[7262] Sioiktalladung. 8
Der Ackermann Heinrich Furcht zu Bischhausen hat dem Gerichte anzezeigt, daß er wegen eines ihm aus der Landes⸗Creditanstalt in Hannover zu be⸗ willigenden Darlehns Hypothek mit seinem im Be⸗ zirke des unterzeichneten Amtsgerichts belegenen Grundbesitz 5 bestellen beabsichtige.
Namentlich soll verpfändet werden der Kothhof Haus⸗Nr. 27 zu Bischhausen nebst den dazu ge⸗ hörigen, in dem Vertheilungsregister dieser Ortschaft unter Littr. a. d. Haus⸗Nr. 27, Nr. 29, 98, 107, 151, 179 und 375 mit 46 Morgen 41, Qu.⸗Ruthen näher beschriebenen Grundstücken, sowie nebst allen sonstigen Zubehörungen an Gebäuden, Berechtigun⸗ gen zc. ꝛc.
Nachdem der Provokant als verfügungsfähiger Eigenthümer des zu verpfändenden Grundbesitzes sich allhier vorläufig ausgewiesen hat: so werden unter Bezugnahme auf die §§. 25 und 26 der Ver⸗ ordnung vom 18. Juni 1842 und den §. 18 des Gesetzes vom 12. August 1846 alle Diejenigen, welche an die bezeichneten Pfandgegenstände Ansprüche ir⸗ gend einer Art erheben zu können glauben, mögen diese in Eigenthums⸗ oder Ober⸗Eigenthumsrechten, in hypothekarischen und sonst bevorzugten Forde⸗ rungen, in Reallasten, Abfindungs⸗, Dotal⸗ oder Leibzuchts⸗Ansprüchen, oder anderen Verhaftungen und Belastungen bestehen, hierdurch vorgeladen, solche Ansprüche in dem dazu
Mittwoch, den 17. November 1875, Morgens 10 Uhr angesetzten Termine anzumelden. Durch die Nicht⸗ anmeldung geht der Anspruch nicht überhaupt, son⸗ dern nur im Verhältnisse zu der der Landes⸗Credit⸗ anstalt zu bestellenden Hypothek verloren.
„Einer Anmeldung bedarf es daher nur dann, wenn die Rechtsbeständigkeit und das Vorzugsrecht der der Landes⸗Creditanstalt zu bestellenden Hypothek nicht eingeräumt werden soll.
Von der Anmeldungsfrist sind nur Diejenigen be⸗ freit, denen über ihre Ansprüche von der Direktion der Hannoverschen Landes⸗Creditanstalt Certifikate ausgestellt worden.
„Die bekannten Gläubiger werden durch Zustellung . in Abschrift besonders ver⸗ abladet.
Der Ausschlußbescheid wird nur mittelst Anschlags an die Gerichtstafel bekannt gemacht.
Reinhausen, den 8. September 1875. 38
“ Pnseggges Amtsgericht. II. 8
. v. Goeben. 8
1
8 8. 8
14681] Oeffentliche Bekanutmachung. Der Bürgermeister Carl Eics Georg
Christian Voigt aus Schildan, auf dessen Todes⸗ erklärun kannten
angetragen ist, 1 dessen etwaige unbe⸗ en Erben und Erbnehmer werden aufgefordert sich innerhalb neun Monaten, spätestens aber in dem auf den 26. April 1876, Vormittags 11 Uhr, an hiester Gerichtsstelle vor dem Herrn Kreis⸗ ath Kühnas anberaumten Termine schrift⸗
den Folgen der §§. 834 seq. II. 18 Allgemeinen Land⸗ rechts zuerkannt oder andernfalls der landesherrliche Fiskus für den rechtmäßigen Erben angenommen werden wird. 8 Torgaun, den 12. Juni 1875. 8 Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.
88
[1793] Proclama. Der verschollene Carl Friedrich Wilhelm Brendemühl, Sohn des früheren Bauern, spätern
Altsitzers Friedrich Brendemühl, geboren zu Tressin am 25. Mai 1816, welcher im Jahre 1857 von Tressin nach Amerika ausgewandert ist, seitdem aber keine 5v von sich gegeben und ein Vermögen b 8 Dir, ie von etwa 12. August 1846 alle Diejenigen, welche an die unbekannte Erben und Erbnehmer werden aufgefor⸗ dert, vor oder in dem
240 ℳ zurückgelassen hat, sowie dessen
am 22. Dezember ecr., Vormittags 11 ½ Uhr, vor dem Kreisgerichts⸗Rath Heck an hiesiger Ge⸗ richtsstelle anstehenden Termine sich schriftlich oder bein zu melden, widrigenfalls der Verschollene selbst für todt erklärt und sein Vermögen den näch⸗ sten Erben mit den Folgen der §§. 834 folg. Th. II. Tit. 18 Allg. Landrechts zuerkannt werden wird. Greifenberg in Pommern, den 11. März 1875. Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.
Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛc.
[6853]1 Domänen⸗Verpachtung. Die im Kreise Königsberg N.⸗M. belegene Domäne Selchow, welche an Fläche 253,132 Hektare, darunter 243,904 Hektare Acker, enthält, soll auf 18 Jahre, von Jo⸗ hannis 1876 bis dahin 1894, im Wege des öffent⸗ lichen Meistgebots anderweit verpachtet werden.
Hierzu ist ein Termin auf
Montag, den 18. Oktober er., früh 11 Uhr, im Regierungsgebäude, Wilhelmsplatz Nr. 19 hier⸗ e vor dem Regierungs⸗Rath Schaube anbe⸗ raumt.
Das Minimum des jährlichen Pachtzinses ist auf 9600 ℳ festgesetzt und zur Uebernahme der Pach⸗ tung ein disponibles Vermögen von 66,000 ℳ er⸗ forderlich, über dessen Besitz sich die Pachtbewerber vor dem Termin auszuweisen haben.
Die Verpachtungs Bedingungen, von denen wir auf Verlangen gegen Kopialien Abschrift ertheilen, können in unserer Domänen⸗Registratur und bei dem jetzigen Pächter, Hrn. Ober⸗Amtmann Schöppenthau zu Selchow, eingesehen werden.
Die Besichtigung der Domäne nach vorheriger Meldung bei demselben ist gestattet.
Frankfurt a. O., den 26. August 1875.
Königliche Regierung,
Abtheilung für direkte Steuern, Domänen
“ und Forsten. “ Bünger.
[6871] Bekanntmachung. Der dem Domainen⸗Fiskus gehörige, bei Senften⸗ berg im Kreise Calau in der Feldmark Hörlitz be⸗ legene, zur Karpfenzucht eingerichtete und bisher be⸗ nutzte sogenannte Skyro⸗Teich, im Flächeninhalt von 117,032 Hektaren soll nebst Zubehör öffentlich an den Meistbietenden verkauft werden. Hierzu ist ein Termin
auf Freitag, den 15. Oktober cr., Vormit⸗
tags 10 ühr, auf dem Rathhause zu
Senftenberg vor dem Regierungs⸗Rath Fischer anberaumt. Das geringste Kaufgeld beträgt 13,040 ℳ. Die Zahlung des Kaufgeldes erfolgt mit einem Viertheile vor der Uebergabe, mit dem zweiten Viertheile binnen Jah⸗ resfrist und mit der letzten Hälfte binnen 3 Jahren nach der Uebergabe. Ueber seine Zahlungsfähigkeit hat sich jeder Bieter im Termin vor der Zulassung zum Gebote auszuweisen, auch der Meistbietende auf Erfordern den zehnten Theil seines Gebotes baar oder in Winländischen öffentlichen Papieren nach dem Courswerthe als Kaution zu deponiren. Die Ver⸗ äußerungsbedingungen und Regeln der Lizitation, von welchen wir auf Verlangen gegen Kopialien Ab⸗
schrift ertheilen, können in unserer Domainen⸗Re⸗ gistratur hierselbst eingesehen werden. Frankfurt a. O., den 26. August 1875. Königliche Regierung, Abtheilung für direkte Steuern, Domainen 8— und Forsten. Bünger. 14“ v Pferde⸗Auktion. Sonnabend, den 25. d. Mts. Vormittags von 9 Uhr ab, sollen in Perleberg vor dem früher Burgschen Gasthofe circa 40 aus rangirte Dienstpferde öffentlich meistbietend gegen sofortige Baarzahlung verkauft werden. C.⸗O. Templin, den 13. September 1875.] 8 Königl. 2. Brandenb. Ulauen⸗Regiment Nr. 11
Pferde⸗Auktion. Am Montag, den 20. Sep⸗ tember cr., Vormittags von 9 Uhr ab, findet auf dem Paradeplatz in Schwedt a./O. der Ver kauf von circa 60 ausrangirten Königlichen Dien pferden, meistbietend und gegen nur in Reichswäh rung erfolgen dürfende sofortige Zahlung statt.
1. Brandenburgisches Dragoner⸗Regiment Nr. 2
Zur Versteigerung von circa 521 Rm. Birken kloben, 34 Rm. Birken⸗Spaltknüppel, 243 Rm Erlenkloben, 45 Rm. Erlen⸗Spaltknüppel, 25,372 Rm. Kiefernkloben I. Klasse, 4710 Rm. Kiefern Spaltknüppel I. Klasse, 1581 Rm. Kiefernkloben II. Klasse, 25658 Rm. Kiefern⸗Spaltknüppel II. Klasse, auf dem Holzhofe zu Przechowo, wird hier⸗ durch Termin auf den 28. September cr., Vor⸗ mittags 11 Uhr, in dem Quast'schen Gasthause zu hrzechowe be⸗ Schwetz anberaumt. Die wesentlich⸗ teen Verkaufsbedingungen sind folgende: 1) Die An⸗ forderungspreise sind festgesetzt hG 5 ℳ pro Rm. Birkenkloben, 3 ℳ 60 ₰ pro Rm. Birken⸗Spalt⸗ knüppel, 4 ℳ% pro Rm. Erlenkloben, 3 ℳ pro Rm. Erlen⸗Spaltknüppel, 3 ℳ 60 ₰ pr. Rm. Kiefern⸗ kloben I. Klasse, 3 ℳ pro Rm. Kiefern⸗Spalt⸗ knüppel I. Klasse, 3 ℳ 20 ₰ pro Rm. Kiefern⸗ kloben II. Klasse, 2 ℳ 50 ₰ pro Rm. Kiefern⸗ Spaltknüppel II. Klasse. 2) Bei kleineren Holz⸗ quantitäten bis einschließlich 130 Raummeter ist der ganze Steigerpreis sofort an den im Termine an⸗ wesenden Kassenbeamten zu erlegen. 3) Bei größe⸗ ren Holzquantitäten ist der vierte Theil des Kauf⸗ preises 8899 der Restbetrag spätestens bis zum 31. Dezember 1875 bei der Königlichen Kreiskasse zu Schwetz einzuzahlen. Die weiteren Verkaufs⸗ Bedingungen werden im Termine bekannt gemacht.
Marienwerder, den 13. September 1875. 8
Der Oberforstmeister. 5
Bekanntmachung.
Die Lieferung von 56 Stück schmiedeeisernen Gittern zu den Kellerfenstern der neuen Kaserne für das Elisabeth⸗Regiment in der Köpnickerstraße soll im 5 der Submission verdungen werden.
Die Bedingungen sind in unserem Geschäftslokale, Michaelskirchplatz 17, einzusehen und versiegelte Offerten bis
zum 22. d. M., Vormittags 11 Uhr daselbst einzureichen.
Berlin, den 16. September 1875.
Garnison⸗Verwaltung.
reun Königlich Niederschlesisch⸗ Märkische Eisenbahn.
Die für den Neubau eines Beamtenwohnhauses mit Nebengebäude auf dem Bahnhofe zu Arnsdorf erforderlichen Arbeiten, einschließlich der Lieferun von sämmtlichen Baumaterialieg (mit Ausschluß der Ziezel⸗ und Bruchsteine) sollen im Wege der öffentlichen Submission an einen geeigneten Unter⸗ nehmer in Entreprise vergeben werden.
„Die Kostenanschläge, Zeichnungen und Bedingungen liegen im Bureau der unterzeichneten Betriebs⸗ Inspektion im E“ zu Breslau im Sekretariat während der Dienststunden Vormittags von 8 bis 12 und Nachmittags von 3 bis 6 Uhr zur Einsicht aus, können auch gegen Erstattung 2 Kopialien von dort bezogen werden. 8
Der Submissionstermin ist auf “
Montag, den 27. September 1875, BVpormittags 10 Uhr, in vorbezeichnetem Bureau anberaumt worden, und werden Unternehmungslustige eingeladen, ihre Offer⸗ ten versiegelt, portofrei und unter der Aufschrift: Submissionsofferte für den Neubau ines Beamtenwohnhauses mit Neben⸗ Ehene auf dem Bahnhofe zu Arus⸗ or an die unterzeichnete Betriebsinspektion einzureichen.
Breslan, den 13. September 1875.
Königliche Betriebs⸗Inspektion III.
[7260]
Unter Bezugnahme auf unsere Be
Magdeburg, den 11. September 1875.
Der Aufsichtsrath.
Neubauer.
Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren.
Magdeburger Privatbank.
innerung, daß die Einlief s sätmachenn n 8 Ihnt ¹ üh 1
innerung, daß die Einlieferung unserer sämmtlichen au alerwährung lautenden spätestens am 31. Dezember d. J. bei unserer Kasse erfolgen muß, wigrigenfalls alle I sotgüehn an die Bank aus diesen aufgerufenen Noten erlö
bringen wir hiermit in Er⸗
schen und letztere mithin alsdann werthlos sind.
Magdeburger Privatbank,
Die Direktion. Humbert.