1875 / 226 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 27 Sep 1875 18:00:01 GMT) scan diff

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scription auf 15,000,00

1 1 ½ 22 8 Deutsche-Reichswährung ℳo. 226.

1 I P 2 248 0 lj ¹ d 0 1 In dieser Beilage werden bis auf Weiteres außer den gerichtlichen Bekanntmachun übe 5 1 Zei 1 Fffentlicht: 8

8 468 v e zauf We ißer d tliche nntmo gen über Eintragungen und Löschungen in den Handels⸗ und Zeichenregistern veröffentlicht:

„procentige rioritäts b igationen Litt. 8 8 1 1) die Vakanzen⸗Liste der durch Militär⸗Anwärter zu besetzenden ““ ——885hi]) die von den Reichs⸗, Staats⸗ 89 Feonhee n⸗ Submissionstermine der 1 2) die Uebersicht vakanter Stellen für Nicht⸗Militär⸗Anwärter, v 7) die Tarif⸗ und Fahrplan⸗Veränderungen der deutschen Eisenbahnen 8

3) die Uebersicht der anstehenden Konkurstermine, 8) die Uebersicht der Haupt⸗Eisenbahn⸗Verbindungen Berlins, .

4) die Uebersicht der anstehenden Subhastationstermine, 9) die Uebersicht der bestehenden Postdampfschiff⸗Verbindungen mit transatlantischen Ländern,

1“

chen Staats⸗Anzeiger.

Berlin, Montag den 27. September

auf die Mttheglungen der k. und

in Berlin.

Anhaltischen Iisenbahn-Geseslschaff,

mittirt auf Grund des Allerhöchsten Privilegiums vom 25. August 1875.

äuf Grund des Allerhöchsten Privilegiums vom 25. August 187 5 (Reichs-Anzeiger vom 7. September 1875 No. 209) hat die Berlin-Anhalti schaft zur Erweiterung und Vervollständigung der Bahn-Anlagen und zur Vermehrung

zu emittiren.

Die Inhaber dieser Prioritäts-Obligationen sind auf Höhe der in dieser Eigenschaft ein unbedingtes vor: gationen, im Betrage von 8 ½ Millionen Thalern gleich 25,500,000 Mark, prioritäts-Obligationen werden vom Jahre 1880 ab im Wege der Verloosung

Der Verwaltung

durch Zahlung des Nennwerthes einzulösen. Die Zahlung der Zinsen in halbjährlichen Terminen am

Hauptkasse der

darin verschriebenen Beträge Gläubiger der Berlin-Anhaltischen Eisenbahn-Gesellschaft. Vorzugsrecht vor allen Actien nebst deren Dividenden. sowohl rücksichtlich der Zinsen, als des Capitals nach.

Die auf den Inhaber lautenden Obligationen dieser Prioritäts-Anleihe (in Appoints à 5000, 1000, 500 Mark) werden mit 4 ½ zum Nennwerth getilgt, wozu alljährlich ein Betrag in Höhe eines halben Procents des Capital unter Zuschlag der durch die eingelösten Prioritäts-Obligationen ersparten Zinsen zu verwenden ist. b der Berlin-Anhaltischen Eisenbahn bleibt das Recht. vorbehalten, sowohl den Prioritäts-Obligationen zu beschleunigen, als auch sämmtliche Prioritäts-Obligationen durch die Blätter der

vVon der gegenvwärtigen Emission der 30 Millionen Mark wird zuvörderst ein Beträg von

15,000,500 Mark

8* 8

Aer Betriebsmittel 30,000,000 Mark 4 ½⅓ procentige Prioritts-Obligationen Litt. C.

Sie haben Dagegen stehen dieselben den bereits emittirten Prioritäts-Actien resp. Obli- Procent pro anno verzinst. Die

Amortisationsfonds zu verstärken und dadurch die Tilgung der Gesellschaft jederzeit mit sechsmonatlicher Frist zu kündigen und

2. Januar und 2. Juli jeden Jahres, sowie die Einlösung der zur Tilgung verloosten Obligationen erfolgt

.

Berlin-Anha

112 Askanischer Platz No.

) Die -Subscription findet

während der üblichen Es bleibt der

raums zu schliessen, und nach Ermessen 2) Der Subscriptionspreis ist auf 97 ¾ 1 Der Zinslauf der Stücke beginnt

4 ½ Procent p. a. bis zum 1. Januar 1876 vergütet. Bei der Subscription muss eine Caution von

Subscribent ist verpflichtet,

die Hälfte der bödüe

gegen Zahlung des Preises (2) abzunehmen.

gegeben. 6) Zeichnungen nach Massgabe dieses Prospectus werden auch

Breslau bei Jacob Landau, 8 Dessau bei der Dessauer Landesbank, Dresden bei der Süchsischen Bank. 8 Frankfurt a. M. bei der Filiale der Bank für

10 Procent des Nominalbetrages hinterlegt werden. Tages-Course zu veranschlagenden Effecten zu hinterlegen, welche die Subscriptionsstelle als zulässig erachten wird.

Die Zutheilung wird sobald wie möglich nach Schluss der Subscription erfolgen. Im Falle die Zutheilung weniger als die subscribirte Summe beträgt, wird die

Stücke in der Zeit vom 25. bis 30. October 1875, Stücke spätestens bis 20. December 1875

Nach vollständiger Abnahme wird die auf die zugetheilten Stücke hinterlegte Caution verrechnet resp.

Handel & Industrie,

entgegengenommen. Bei der betreffenden Zeichenstelle Berlin, im September 1875.

bie Direction der Berlin-Anhaltischen Eisenbahn-Ge Fournier.

Geschäftsstunden, auf Grund des zu diesem Prospectus gehörigen Anmeldungs-Formulars statt. Direction der Berlin-Anhaltischen Eisenbahn-Gesellschaft die Befugniss vorbehalten, die Höhe des Betrages der Zutheilung su bestimmen.

Procent, zahlbar in deutscher Reichswährung, festgesetzt.

vom 1. Januar 1876 ab und werden den Subscribenten bei Abnahme vor

die Subscription auch schon v

diesem Termin die Stückzinsen zu

Dieselbe ist entweder in baar, oder in solchen nach dem

überschiessende Caution unverzüglich zurückgegeben.

Gotha bei der Gothaer Grundcredit-Bank, Halle bei H. F. Lehmann, 1 Hamburg bei L. Behrens & 8 Leipzig bei Meyer & Co., Weimar bei Julius Elkan

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für die internationale Gartenban⸗Ausstellung zu Cöln i. J. 187

Nach Maßgabe des §. 4 des Planes wird hiermit bekannt gemacht, daß die Ziehung unwider⸗ ruflich Püpecbe den 9. d. J. Planest ist und an diesem Tage, sowie nöthigenfalls an den fol genden Tagen, Vormittags von 9 resp. Nachmittags von 3 Uhr an in der „Flora“ stattfindet. . u der Ziehung haben die Loose⸗Inhaber freien Zutritt. .

öln, den 25. September 1875. Der Verwaltungsrath der Aktien⸗Gesellschaft „Flora“.

Verschiedene Bekanntmachungen.

wereinigte Hamburg-Magdeburger Dampfschifffahrts-Compagnie.

Die mit unserer Bekanntmachung vom 28. Juli a. c. angekündigten Er-

mässigungen unseres Kettenschleppschifffahrts-Tarifs bleiben in Kraft bis zum

schlusse der diesjährigen Schifffahrt. 8 2 8 Schmehs e e 23. September 1875. Die Direction.

Einladung zur Pränumeration

1 auf die . .1A

USTnIA“,

Archiv ür volkswirthschaftliche Gesetzgebung und Statistik, für Industrie, Handel und Verkehr, . gn und bbcafs che. vom statistischen Departement im k. k. Handels⸗Ministerium,

und auf die 1 „Mittheilungen der k. und k. Consulats⸗Behörden“. n Jahrgang) und

I. Gesetze und Verordnungen des In⸗ und Auslandes, namentlich auf dem Gebiete der Volks

wirthschaft 1 1 II. Statistische Mittheilungen, insbesondere auf dem Gebiete der gewerblichen Industrie, des Hehes. der Schifffahrt, der Eisenbahnen, des Post⸗ und Telegraphenwesens, der Banken und Creditanstalten. Unter dieser Rubrik werden auch die monatlichen und jährlichen Ausweise über den auswärtigen Handel der österreichisch⸗ungarischen Monarchie veröffentlicht. III. Falein et äehech Berichte, zumal solche über die Verhandlungen der Handels⸗ Gewerbekammern der diesseitigen Reichshälfte.

IV. Literatur. Da die „Austria“ an alle k. und k. Consulate und andere auswärtige Behörden von Amtswegen

versendet wird, und somit nach allen bedeutenderen Handelsplätzen der Erde gelangt, eignet sich dieselbe vorzüglich dazu, Mittheilungen commerzieller und finanzieller Natur in die weiteste Ferne zu tragen, wo sie auch, bei dem lebhaften Contacte der Consuln mit der Handelswelt, in den betreffenden Kreisen sicher Verbreitung finden. 1 Die „Austria“ wird jeden Sonnabend in dem Umfange von mindestens einem Druckbogen in Quart ausgegeben. 16 Die früher in der „Austria“ veröffentlichten Mittheilungen der k. und k. Consulats⸗Behörden erscheinen seit dem Jahre 1873 in besonderen Heften, und sace jeden Monat zwei Druckbogen 8 vetar Vih Pabtiäatian 8* eingerichtet, daß darauf auch zusammen mit der ochenschrift „Austria“: abonnirt werden kann. v11“ 8 Pränumerationspreise der „Austria“: Für Wien ganzjährig 12 fl., halbjährig 6 fl., vierteljäh rig 3 fl. Mit Postversendung ganzjährig 19 sc. halbjährig 6 fl. 50 kr., Bierteliahelg,8 fl. 25 kr. —. Für Deutschland mit Postversendung: ganzjährig 8 Thlr. 20 Sgr., halbjährig 4 hlr. 10 Sgr., viertel⸗ jährig 2 Thlr. 8 üg Für das Ausland ohne Postversendung: ganzjährig 8 Thlr., halbjährig 4 Thlr., vierteljährig 2 Thlr. . egs 5 Küt den Mittheilungen der k. und k. Consulatsbehörden: Für Wien ganzjährig 14 fl., halbjährig 7 fl, viertelfährig 3 fl. 50 kr.; mit Postversendung: ganzjährig 15 fl., halbjährig 7 fl. 50 kr., vierteljährig 8 fl. 75 kr. Für Deutschland mit Postversendung: deentaca⸗ 10 Thlr., halbjährig 5 Thlr., veretiehrig 8 h g Ser. Fhn dns 18 Postversendung: ganzjährig 9 Thlr. 10 Sgr., halbjähri . * gr., vierteljährig? r. gr. vrrnbie hea ern der „Austria“ oder der „Mittheilungen der k. und k. Consulats⸗Behörden“ kosten 30 kr. Expedition in Wien: eche von Ferd. Meyer, Tuchlauben Nr. 2. Inseraten⸗Annahme nur bei C. G. Vogler, conc. publ. Bureau für Industrie, Handel und Gewerbe. 1. Maximilianstraße Nr. 3. Wien, im September 1875.

und

Die Administration der

8 ber 1875 beginnt ein neues Abonnement auf die „Austria“ . 1. Hi. ndngogeas bepinm Consulats⸗Behörden“. Den Inhalt der ochenschrift „Austria“ bilden fo gende Gegenstände:

8

Dritte Beilage

hat dasselbe vom 1.

5) die Verpachtungstermine der Königl. Hof⸗Güter und Staats⸗Domänen, sowie anderer Landgüter,

Der Inhalt dieser Beilage, einem besonderen Blatt unter dem Titel

Central⸗Handels⸗Register für d.

Das Central⸗Handels⸗Register für das Deutsche Reich und Auslandes, sowie durch Carl Heymanns Verlag, Berlin,

kann durch alle Post⸗Anstalten des In⸗ SW., Königgrätzerstraße 109, und alle

Buchhandlungen, für Berlin auch durch die Expedition: SW. Wilhelmstraße 32, bezogen werden.

10) das Telegraphen⸗Verkehrsblatt.

as Deutsche Reich.

in welcher auch die im §. 6 des Gesetzes über den Markenschutz, vom 30. November 1874. vorgeschriebenen Bekanntmachungen veröffentlicht werden, erscheint auch in

Das Central⸗Handels⸗Register für das Deutsche Reich erscheint in der Regel täglich. Das

Abonnement beträgt 1 50 für das Vierteljahr. Insertionspreis für den Raum einer Druckzeile 30 ₰.

Waarenzeichen und Etiquetten.

Der Mittelrheinische Fabrikantenverein hatte dem Reichskanzler⸗Amt folgende Eingabe überreicht: Mainz, 18. August 1875.

Hoͤhes Kanzleramt des Deutschen Reiches! Der ehrerbietigst unterzeichnete Verein gestattet sich, in einer Angelegenheit, welche die Auslegung und Handhabung eines soeben in Kraft getretenen wichtigen Gesetzes betrifft, die rechtzeitige Interven⸗ tion der Höchsten Reichsbehörde anzurufen, da an⸗ dernfalls unabsehbare Wirren und Schädigungen in Aussicht stehen.

Unterm 30. November v. J. ist ein Gesetz über den Schutz von Waarenzeichen, das sogenannte Markenschutz⸗Gesetz, zur Verkündigung gelangt und

Nai d. J. ab Gesetzeskraft er⸗ halten; mit der Maßgabe jedoch, daß diejenigen Ge⸗ werbetreibenden, welche seither im allgemein aner⸗ kannten Besitze einer bestimmten Marke waren, zu

deren Anmeldung bis zum 1. Oktober d. J. Frist

haben sollen. Wir bemerken an dieser Stelle zu⸗ nächft, daß das angeführte Gesetz unserer Ueberzeu⸗ gung nach einem wirklichen Bedürfnisse entspricht und zum Segen unserer gewerblichen Entwickelung gereichen wird, ungeachtet der verhältnißmäßig ge⸗

ringen Menge bis jetzt erfolater Eintragungen, welch

letzterer Umstand ja die große allgemeine Wirkung des Gesetzes, nämlich das Vorhandensein des gesetz⸗ lichen Schutzes und das öffentliche Bewußtsein hier⸗ von, in keiner Weise beeinträchtigt. Dagegen sind nach einer speziellen Richtung hin gewichtige Bedenken aufgetaucht, und darf hauptet werden, daß dieselben in einer gewissen Unklarheit oder Unbestimmtheit in der Fassung des Gesetzes ihren Grund haben. Es handelt sich um die Frage: ob auch einfache Waaren⸗Etiquetten als Marken (Zeichen) im Sinne des Gesetzes ange⸗ sehen werden können oder sollen? Wir unsererseits glauben diese Frage entschieden verneinen zu müssen und stützen uns hierbei auf fol⸗ gende der Natur der Fabrikmarken einerseits und der Etiquetten andererseits entnommene Erwägungen. Der Zweck des Gesetzes war, wie aus Wortlaut und Motiven hervorgeht, den Mißbrauch zu verhüten, welcher seither durch Anwendung solcher Waaren⸗ zeichen, die als Marken eines bestimmten Etablisse⸗ ments bekannt waren, Seitens Unberechtigter ge⸗ trieben wurde. Diese Zweck⸗Definition paßt aber nur auf die eigentlichen Marken und nicht auf die Etiquetten, wenn auch letztere in manchen Fällen die Natur von Marken, und umgekehrt manche ursprüng⸗ liche Marken die Natur von Etiquetten angenommen haben mögen. Eine „Marke“ ist ein Zeichen, wel⸗ ches ein Industrieller seinen sämmtlichen Waaren oder bestimmten Gattungen seiner Waaren bezw. seinen Etiquetten beifügt, um die Ursprungsfirma zu authentifiziren; sie ist alfo recht eigentlich ein „Ur⸗ sprungszeugniß“ der Waare. ist eine Bezeichnung, welche Behufs Spezialisirung der einzelnen Artikel denselben beigefügt wird und hauptsächlich zur Unters zur näheren Kennzeichnung bestimmter Einzel⸗Artikel dienen soll. Schutz vor Nachahmung oder Nachweis des Ursprungs werden durch das Etiquett als sol⸗ ches nicht bezweckt womit natürlich die Frage, ob nicht auch in der Nachahmung eines Etiquetts be⸗ trügerische und daher kann, nicht berührt wird —; wohl aber sucht sich dasselbe dem Geschmacke und den Neigungen oder Gewöhnungen des Publikums anzupassen, und ist daher auch bei vielen Branchen in stetem, lebhaften Wechsel begriffen. Hiermit steht es im Zusammen⸗ hange, daß im Allgemeinen die gewerblichen Etablis⸗ sements je nur eine Marke haben und mit derselben

nicht zu wechseln pflegen, jedenfalls aber die Zahl

der von einem und demselben Etablissement ver⸗ wendeten Marken nur eine beschränkte ist, während die Etiquetten in großer, nicht selten fortwährend wechselnder Zahl und Mannigfaltigkeit auftretes. Diese unsere Definition dürfte nicht nur von dem

Stande der Gewerbetreibenden allgemein als richtig

anerkannt werden, sondern sie hat mehrfach auch die staatliche Sanktion erhalten. Stets wurde die Marke als genügend zur Konstatirung des Produ⸗ zenten betrachtet und ist ihr in diesem Sinne Sei⸗ tens mancher Regierungen, so namentlich der fran⸗

zösischen, sogar gerichtliche Beweiskraft eingeräumt worden. War ein Etiquett verloren gegangen, die

Marke aber noch vorhanden, so hat diese stets als hinreichend gegolten, um die Herkunft der Waare darzuthun; Niemandem aber würde es je eingefallen

sein, nach Verlorengehen der Marke einem noch etwa

vhebn.nc Etiquett die nämliche Beweiskraft beizu⸗ egen.

Auch das deutsche Markenschutzgesetz ist offenbar

von der hier entwickelten Anschauung getragen. Alinea 2 des §. 10 würde unseres Erachtens un⸗

verständlich, ja geradezu gegenstandslos sein, wenn

unter den „Waarenzeichen, welche bisher in freiem Gebrauche aller oder gewisser Klassen von Gewerbe⸗ treibenden sich befunden haben“, und durch deren An⸗ meldung Niemand ein Recht erwerben kann, nicht in erster Reihe die Etiquetten verstanden sein sollen.

Aber wenn auch für uns jede, etwa obwaltende

Möglichkeit einer anderen Auffassung durch dieses Alinea beseitigt ist, so bleibt es doch bedauerlicher Weise wahr, daß das Gesetz eine klare Definition

wohl be⸗

Ein Etiquett hingegen

cheidung der Qualitäten oder

strafbare Absicht obwalten

dessen, was als Marke in seinem Sinne anzusehen sein soll, nicht enthält, und daß daher die sicher⸗ lich mißverständliche Annahme, auch bloße Eti⸗ quetten könnten als Marken deponirt werden in wei⸗ ten Kreisen verbreiter ist. Auch ist es erforderlich, hier nochmals darauf hinzuweisen, daß in einzelnen

rakter von Fabrikmarken trugen und erst allmählich in den freien Gebrauch übergingen. So wenig nun unseres Erachtens das Wesen der Sache hierdurch berührt wird und so sehr uns auch in diesem Punkte das mehrangeführte Alinea jeden Zweifel über das⸗ jenige, was Rechtens sein soll, auszuschließen scheint, so ist doch das erwähnte Mißverständniß durch der⸗

artige Fälle einigermaßen erklärt. Unter allen Um⸗

ständen ist es Thatsache, daß zahlreiche Anmeldungen

bezw. Deponirungen bloßer Etiquetten stattgefunden haben, und also nach dem 1. Otktober wenigstens der Versuch gewiß nicht unterbleiben wird, für diese Etiquetten den Schutz des Gesetzes anzu⸗ rufen. Wir können zwar unmöglich glauben, daß auf solche Deponirungen hin angestrengte Prozesse von Erfolg sein würden; dies schon darum nicht, weil ein wahrhaft ungeheuerlicher Wust von Rechtsstreiten und eine unsägliche Beeinträchtigung des Verkehrs und der gesammten Industrie sich an

eine derartige Auslegung knüpfen würde, und weil die Unhaltbarkeit der letzteren in schlagendster Weise hervortritt, sobald man sich vergegenwärtigt, daß ja die Eintragung bisher in allgemeinem Gebrauche gewesener Etiquetten laut §. 3 und 9 den sämmtli⸗ chen betreffenden Industriellen nicht versagt werden könnte, diese allgemeine Anmeldung aber jeden Zweck der Sache ausgenommen den einer Einnahme für die Reichskasse illusorisch machen würde. Insbesondere scheint es uns schlechterdings undenk⸗ der und der Natur der Dinge, sowie den vorhande⸗ nen Rechtsbegriffen ins Gesicht schlagend, daß einem Industriellen die Anwendung eines bisher im allge⸗ meinen Gebrauche befindlich gewesenen Eriquetts, welches seine rechtmäßig geschützte Marke trägt, un⸗ tersagt werden könnte. Aber immerhin ist es denk⸗ bar und sogar wahrscheinlich, daß vorübergehend arge Belästigungen, ja positive Schädigungen der schwersten Art sich durch die Entscheidung einzelner Gerichte erster Instanz ergeben; es ist notorisch, daß die Auslegung Seitens der Richter stets eine verschiedene ist, sobald das Gesetz durch seine Fassung die Möglichkeit ver⸗ schiedener Auslegungen an die Hand giebt und wir müssen wiederholt hervorheben, daß allerdings die wünschenswerthe volle Zweifellosigkeit in der Fassung des Gesetzes nicht vorhanden ist. Auch kann leider nicht bezweifelt werden, daß die bewußte Absicht, wenigstens vorübergehend einen konkurrirenden Fabrik⸗ betrieb zu beeinträchtigen, in nicht wenigen Fällen ihre Rolle spielen wird. Ddie deutsche Industrie ist, wir glauben dies be⸗ haupten zu dürfen, in ihrer unendlichen Mehrheit der Ansicht, daß Etiquetten nicht unter das Marken⸗ schutzgesetz fallen. 8 Aber die bona oder mala fide abweichende Ansicht einzelner Industriellen und weiterhin die sub⸗ jektive Auffassung des einen oder anderen Richters können genügen, um unerhörte Verwirrung und um eine Reihe der empfindlichsten Schädigungen zahl⸗ reicher Gewerbetreibender und zwar zum Theil Sb derer, welche bisher durch den Mangel eines arkenschutzgesetzes benachtheiligt waren, denen dieses Gesetz also dienen sollte, hervorzurufen.

Es ergeht demgemäß an Hohes Kanzleramt des Deutschen Reiches unsere unterthänigste Bitte,

„baldigst, jedenfalls aber vor dem 1. Oktober, eine Interpretation des Markenschutzgesetzes veranlassen zu wollen“.

Wir erlauben uns, in diesem Betreff unsere An⸗ sicht dahin zu äußern, daß die Etiquetten im Sinne des §. 1 des Gesetzes als zur Verpackung gehörig charakterisirt werden könnten, daß also einfach §. 1 demgemäß zu interpretiren und den Inhabern an⸗ gemeldeter Marken anheimzugeben wäre, auf ihren

etwaigen Etiquetten auch ihre Marken anzubringen. In letzterem Falle würde es dann immer nicht das Etiquett sein, welches des gesetzlichen Schutzes theil⸗ haftig wird, sondern die darauf befindliche Marke. Sollte aber, wider alles Erwarten, eine andere Auslegung des Gesetzes beliebt und die Eigenschaft bloßer Etiquetten als deponirungsfähiger Marken im Sinne des Gesetzes anerkannt werden, so müßte das gewerbetreibende Publikum welches, wir wiederholen es, in seiner großen Mehrheit von der Möglichkeit einer derartigen Auslegung keine Ahnung hat hiervon schleunigst Kunde erhalten, damit nicht die Wirkung des Gesetzes sich in das Gegen⸗ thbeil der beabsichtigten verkehre. 1j

Ersuchen, uns, wie auch die Entscheidung ausfalle, baldthunlichst Mittheilung von derselben machen zu

wollen. Ehrerbietigst Der Mittelrheinische Fabrikantenverein. Für denselben Der Vorstands⸗Vorsitzende, F. Kalle. Auf diese Eingabe hat das Reichskanzler⸗Amt dem Mittelrheinischen Fabrikanten⸗Verein unterm 27. August d. J. folgende Antwort zugehen lassen:

1 V

Branchen gewisse Etiquetten anfänglich den Cha⸗

Schließlich erlauben wir uns noch das gehorsamste

Einzelne Nummern kosten 20

Auf die gefällige Zuschrift vom 18. d. M. erwidert das Reichskanzler⸗Amt ergebenst, daß die Handhabung des Gesetzes über Marlenschutz vom 30. November v. J. Sache der Gerichte ist und daß demgemäß eine maßgebende Auslegung seiner Bestimmungen nur in dem gerichtlichen Instanzenwege herbeigeführt werden kann. Das Reichskanzler⸗Amt steht indessen nicht an, in der angeregten Frage seine Meinung dahin auszu⸗ sprechen, daß Waarenzeichen und Etiketten in dem Gesetze nicht als identisch angesehen sind. Gegenstand des Gesetzes sind die „Waarenbezeich⸗ oder „Marken“. Das Gesetz unter⸗

nungen“ scheidet zwei Arten derselben: diejenigen, welche in dem Namen oder der Furma eines Produzen⸗ ten oder Handeltreibenden bestehen, sodann die eigentlichen „Waarenzeichen“. Die ersteren bestehen stets in Worten und bedürfen, um rechtlich ge⸗ schützt zu sein, der Anmeldung nach Maßgabe des Gesetzes vom 30. November v. Is. nicht; die letzteren bestehen in willkürlich gewählten Fi⸗ guren, in oder ohne Verbindung mit Zahlen, Buchstaben oder Worten, und müssen, um Rechts⸗ schutz zu erlangen, nach Maßgabe des gedachten Gesetzes angemeldet werden. Jene wie diese werden in jeder Art der Darstellung geschützt, mag sich diese auf den Waaren selbst oder auf deren Verpackung befinden, mag sie unter Be⸗ nutzung von Etiketten, Stempeln, oder in an⸗ derer Weise erfolgen. Hiernach erscheint, was die Etiketten anlangt, als Gegenstand der An⸗ meldung oder Eintragung nicht deren gesammter Inhalt, sondern nur das etwa darauf befind⸗ liche „Waarenzeichen“, insbesondere nicht Namen

dung geschützt sind, auch nicht andere Mitthei⸗ lungen Empfehlungen, Beschreibungen, Qua⸗ litäts⸗ und Preisangaben u. dgl. weil diese eines Rechtsschutzes überhaupt nicht genießen. Das Reichskanzler⸗Amt. Herzog.“

Berichtigung.

Die Bekanntmachung des Königlichen Gewerbe⸗ gerichts zu Solingen vom 14. d. M. (Nr. 221

d. Bl., 227 Central⸗H.⸗Reg.), die Freizeichen betreffend, ist dahin zu berichtigen, daß der Hahn (Nr. 5) weiß geschlagen ein Freizeichen ist.

Die dauernde Betreibung von Börsengeschäften im

Namen eines Anderen, wobei Jenem Gewinn oder

Verlust aus den Börsengeschäften zufällt und er nur mit seinem Auftraggeber die verdiente Courtage zu theilen hat, begründet, nach einem Erkenntniß des Reichs⸗Oberhandelsgerichts vom 24. Juni d. J., ein Sozietätsverhältniß, dessen Lösung

im Wege der Auseinandersetzung mittels Rechnungs⸗ legung zu erfolgen hat. Der Kaufmann S. zu Berlin machte während des Jahres 1872 im Namen der hiesigen Aktien⸗Gesellschaft „Makler⸗Vereinsbank“ Börsengeschäfte, wobei der Gewinn oder Verlust ihm zufiel und die verdiente Courtage zwifchen ihm und der Maklervereinsbank getheilt wurde. Anfangs des

Jahres 1873 erklärte S., das bestehende Verhältniß lösen zu wollen und wünschte demgemäß die Rückgabe der Werthpapiere, welche er bei der gedachten Bank zu deren Sicherung wegen Erfüllung seiner Vertragspflicht als Kaution hinterlegt hatte. Die Bank weigerte sich jedoch, das Depot eher auszuhändigen, ehe S. die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten durch genaue Rechnungslegung nachgewiesen hat. Dem gegenüber erklärte S., daß ihm keine Verpflichtung mehr aus dem Geschäftsverkehr mit der Bank obliege, indem er seinen Anspruch durch die Thatsache der Hinter⸗ legung der Kaution und der Auflösung der Ge⸗ schäftsverbindung für genügend fundirt erachte. Das hiesige Stadtgericht trat der Auffassung des S., welcher klagbar geworden, bei, in der Annahme, daß, da die Kaution für etwaige Verpflichtungen des Klägers aus seinem Engagement gestellt sei, die Verklagte den Rückforderungsanspruch nur durch den Nachweis einer ihr noch an den Klä⸗ ger zustehenden, durch die Kaution gesicherten For⸗ derung ausschließen könne. Dagegen wies das Kam⸗ mergericht den Kläger mit seinem Anspruche zurück, und ebenso wies das Reichs⸗Ober⸗Handelsgericht die dagegen vom Kläger eingelegte Revisionsbeschwerde zurück, indem es sein Urtheil folgendermaßen moti⸗ virte: „Ueber die Geschäftsverbindung der beiden

ander ab, als, nach der Behauptung des Klägers, derselbe die Geschäfte in der Eigenschaft eines Handlungsbevollmächtigten zu vermitteln oder abzu⸗ schließen hatte, während er nach der Behauptung des Verklagten nur als deren Mäkler fungiren und sonach die Geschäfte nur vermitteln sollte. Doch beruft sich die Verklagte zugleich darauf, daß vom Kläger nur Käufe und Verkäufe abgeschlossen wor⸗ den, dadurch sog. offene Engagements entstanden seien, für welche Kläger als Selbstkäufer oder Ver⸗ käufer eingetreten sei.“ Aus diesen Partei⸗Erklä⸗ rungen läßt sich jedoch soviel mit Sicherheit entnehmen,

und Firmen, weil diese auch ohne die Anmel⸗

Parteien weichen die Erklärungen derselben von ein⸗

daß das Verhältniß den Charakter eines gesellschaftlichen an sich trug. Durch die vom Kläger Namens des Ver⸗ klagten mit Dritten eingegangenen Geschäfte wurde die Verklagte, als Auftraggeberin, den Gegenkon⸗ trahenten verhaftet; andererseits war Kläger der Ver⸗ klagten gegenüber obligirt, weil er den Verlust zu tragen hatte; ein gemeinschaftliches Vermögensobjekt bildete die Courtage. Als eine Gelegenheitsgesell⸗ schaft im Sinne des Art. 266 des Handelsgesetzbuchs ist die Vereinigung der Parteien zu diesen Geschäfts⸗ zwecken nicht zu beurtheilen, weil die Absicht der Kon⸗ trahenten nicht auf die Eingehung mehrerer einzelner Handelsgeschäfte beschränkt war; zu einer offenen Handelsgesellschaft fehlte nach Art. 85 jedenfalls das Requisit der gemeinschaftlichen Firma. Es kann die Vereinigung nur als eine Gesellschaft zu Han⸗ delsgeschäften, als eine Handelsgesellschaft in dem⸗ jenigen Sinne bezeichnet werden, in welchem der durch das preußische Einführungsgesetz zum Han⸗ delsgesetzbuch aufgehobene §. 614 Tit. 8 Thl. II. des Pr. A. L. R. die Handelsgesellschaften zu der Gattung der „Gemeinschaften, welche durch Vertrag entstehen,“ rechnete, ihnen aber die eigentlichen „Societäts⸗Handlungen“ gegenüberstellte. Für die Gesellschaftsrechte, welche die Verklagte mit dem Be⸗ ginne des vertragsmäßigen Geschäftsbetriebes des Klägers gegen diesen erworben hatte, haftete die Kaution als Faustpfand. Zur Begründung des Rechts auf Zurückgabe des Depots hatte daher Kläger die Erfüllung seiner korrespondirenden Ver⸗ bindlichkeiten nachzuweisen. Einer Untersuchung, worin diese bestanden oder bestehen, bedarf es nicht. Es genügt, daß dergleichen Verpflichtungen auf Seiten des Klägers gemäß obiger Charakterisirung des Vertrauensverhältnisses entstehen mußten. Aus letzterer folgt zugleich, daß Kläger zur Führung des fraglichen Nachweises den Weg der Auseinander⸗ setzung mittelst Rechnungslegung einzuschlagen hatte.“

Nr. 1248 des Bremer Handelsblatt, Wochen⸗ schrift für Handel, Volkswirthschaft und Statistik, hat folgenden Inhalt: Wochenschau. Eine Ver⸗ öffentlichung des Cobden⸗Klub. Die Verhand lungen des Münchener Kongresses deutscher Volks⸗ wirthe über Versicherungsgesetzgebung. Die Aus⸗ fuhr aus Amerika seit vierundfünfzig Jahren.

Handels⸗Register.

Die Handelsregistereinträge aus dem Königreich

Sachsen, dem Großherzogthum Hessen und dem

Heszogthun Anhalt werden Dienstags unter der

ubrik Leipzig resp. Darmstadt und Dessau

zeröffentlicht, die ersteren wöchentlich, die beiden letz⸗ teren monatlich.

Alt-Landsberg. Bekauntmachung.

In unser Gesellschaftsregister ist heute zufolge Verfügung vom 4. September 1875 Folgendes ein⸗ getragen:

1) Nr. 10. b

2) Firma der Gesellschaft:

Gebrüder Lange. 3) Sitz der Gesellschaft: Kalkverge Rüdersdorkfk. 4) Rechtsverhältnisse der Gesellschaft: Die Gesellschafter sind: 1) der Techniker Franz Lange zu Schulzenhöhe, 2) der Oekonom Hans Lange, 3) der Holzhändler Kurt Lange. Zu 2 und 3 in Berlin Holzmarktstr. 50 d. Die Gesellschaft hat am 1. September 1875 begonnen. Alt⸗Landsberg, den 22. September 1875. Königliche Kreisgerichts⸗Deputation.

Berlin. Handelsregister des Königlichen Stadtgerichts zu Berlin. Zufolge Verfügung vom 25. September 1875 sind am selbigen Tate folgende Eintragungen erfolgt: In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 4651 die hiesige Aktiengesellschaft in Firma: Wusterwitz⸗Rathenower Ziegelei Actien⸗ Gesellschaft vermerkt steht, ist eingetragen: Der bisherige Direktor Görcke ist aus dem Vor⸗ stande ausgeschieden und an seine Stelle der Kaufmann Heimann Davidson zu Berlin ge⸗ weählt worden.

In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 3583 die hiesige aufgelöste Handelssesellschaft in

Firma: Provinzial⸗Wechslerbank vermerkt steht, ist eingetragen: Die Liquidation ist beendet und die Firma erloschen.

In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 3783 die hiesige Handelsgesellschaft in Firma: Gustav Bendix

vermerkt steht, ist eingetragen: Die Gesellschaft ist aufgelöst und die Firma erloschen. Gelöscht sind: Firmenregister Nr. 7653: die Firma F. Huhndorff