1““
“ B zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Köngglich Preufisch
Die Kapitalzahlung wird auf Wunsch der Billet-Inhaber entweder in holländischen Gulden durch Herren Mope &£ Cie. oder in Pfund Sterl. durch Gebrüder Baring £¼ Cie. effectnirt werden, wobei 1000 Gulden à 84 Pfund Sterl. 15 Schill. und 100 Pfund Sterl. à 1180 holl. Gulden gerechnet werden.
Die eingereichten Billete müssen mit sämmtlichen noch nicht fälligen Coupons versehen sein, widrigenfalls wird für die fehlenden der Betrag bei Auszahlung des Kapitals in Abzug gebracht werden.
No. 1.
in usserer Kasse,] 12. April 1858, 26. Juli 1855, 28. Oktober 1861 und 23. Oktober 1872, sowie vom 4. September 1869 wegen Emission 4⸗ und 4 ½ Piger Prioritäts⸗ Obligationen unserer Gesellschaft, machen wir hier⸗ mit bekannt, daß die Ausloosung der im Monat April 1876 zur Amortisation gelangenden:
alle Wochentage Vormittags 8 Albrechtsstraße Nr. 32, im Re ierungsgebäude hier⸗ selbst, dergestalt stattfinden, dag von 9 bis 11 Uhr die Annahme der Pfandbriefe gegen Quittung un⸗ serer Kasse und nach einigen Tagen von 11 bis 1 Uhr deren Rückgabe erfolgt.
Bei Vorlegung der Pfandbriefe Behufs Abstemxe- lung der Coupons ist ein Verzeichniß der Pfand-d. risst briefe, wozu Formulare in unserer Kasse unentgelt⸗ 8 11 Stück à 500 Thlr., lich verabfolgt werden, abzugeben. Die Wieder⸗ 36 „ à 200 Thlr., ausgabe der Pfandbriefe mit den Coupons erfolgt 48 „ à 100 Thlr., nur gegen Rückgabe der von unserer Kasse über die b. 4 ½ igen Prioritäts⸗ Obligationen Pfandbriefe B. ertheilten Quittung ohne Prüfung III. Emission Litt. B. der Legitimation des Empfänzers. 18 Stück à 500 Thlr.,
Auf einen Schriftwechsel mit Privatpersonen Be⸗ 37 à 200 Thlr., hufs Uebersendung der Coupons können wir uns 49 „ à 100 Thlr., nicht einlassen, vielmehr muß die Präaͤsentation und 4 ½ Ligen Prioritäts⸗Obligat der Rückempfang der Pfandbriefe persönlich resp. III. Emission Lltt. B. a. durch einen Beauftragten erfolgen. 23 Stück à 500 Thlr.,
Die Ausgabe der Coupons zu den in der oben 8 37 „ à 200 Thlr., 1 genannten Zeit nicht eingereichten Pfandbriefen kann 48 „ à 100 Thlr., 1 erst in einigen Monaten stattfinden, worüber beson⸗ d. 4 igen Prioritäts Obligationen dere Bekanntmachung erfolgen wird. IV. Emission Litt. A. u. B
Breslau, den 1. Oktober 1875. 32 Stück à 1000 Thlr.,
Königliches Kredit⸗Institut für Schlesien. 72 „ à 500 Thlr., 9 Oelrichs. 218 à 100 Thlr.,
B — — e. 4 ½ Ligen Prioritäts⸗Obligationen Cöln⸗Mindener Eisenbahn⸗Gesellschaft. “
a. 4 ½igen Prioritäts⸗Obligationen III. Emission Litt. A.
40 Stück à 1000 Thlr., 1505 „ à 500 Thlr., 392 1900 Ehrr.,
“ am Donnersta „ den 28. d. Mts., Vormittags 9 Uhr, in unserm Geschäftslokale (Frankenplatz) hierselbst stattfinden wird.
Cöln, 6. Oktober 1875.
Die Direktion.
Unter Bezugnahme Nauf die §8. 4, 5 und 6 der All rhöchsten Privilegien vom 1. September 1853, .“
ste Ziehung.
Warschau-Terespol Eisenbahn.
In der am 19. September (1. October) 1875 stattgehabten achten Verloosung der zu amorti- sirenden Warschau-Terespoler Actien und Obligationen sind nachstehende Nummern gezogen worden: Actien zu Rub. 1000: 561/70 4921/30 9441/50 13311/20 23881/90 25131/40 31551/60
33511/20 38691/700. Fetien 2u Rub. 100: 46008 46360 46601 47532 47870 50043 50729 50824 51035 51278
51318 51709. 3531/40 9851/60 12951/60 13231/40 20731/40 25551/60
Obligationen zu Rub. 1000: 33851/60 34841/50. .
Obligationen zu Rub. 100: 38143 39537 39770 40050 42610 42843 43420 43786 44113 44383 44462 44716 45774 46706 46771 46873 48122 48392 48582 49288 49429 49528 49890 49970.
Diese Actien und Obligationen werden vom Ziehungstage ab, gegen Zurücklieferung der be- treffenden Stücke, an den bisherigen Zahlstellen der Coupons in ihrem Nominalbetrage ausgezahlt, und zwar: im Auslande in landesüblicher Münze, in Warschau und im Kaiserthum Russland, entweder in Gold, den halben Imperial zu Rub. 5 Kop. 15 gerechnet, oder auf Verlangen der Inhaber, in Credit- Billets, zum jedesmaligen Tagescourse der Imperials. — Die zur Einlösung eingereichten Actien müssen mit 2, die Obligationen mit einem laufenden Coupon versehen sein. Ausserdem müssen sich bei den
[7805]
No.
869
16 No. 4,
357
„
230 No. 7,887 No
Jahre 1866 à 1000 Guld. holl.
954
Nummern der Billete der E
10,766 No 791
13,993 No. 17,642 No. 22,322 No. 25,097 No. 28,646 789 354 153 7
14,051 57 106 184 313 316 325
632 842
140 144 197 205 231
24,169 180 280 411 497 624 662 701 719 778
825 879 981 985 991 25,018
Jahre 1866 à 100 Pfund Sterl.
Nummern der Billete der Englisch-Holländischen Anleihe vom
16 73² 739 895
29,060 237 261 375 497 520 5⁵² 634 658 719 894 955 968 978
30,239 252 295 299 337
869 901 970 31,015 22
nglisch-Holländischen Anleihe vom
gezogenen Actien 1] Dividenden-Coupons befinden, von dem Dividenden-Coupon pro 1876 an, inclusive. Den Inhabern von verloosten Actien werden an deren Stelle Genuss-Actien verabreicht, wel he
31 No. 4,975 No. 68 995 983
No.
8,915 No. 12,658 No. 15,875 No. 20,646 No. 23,393 No. 26,896 No. 30,242 676 717 435 901 442
886
ebenfalls mit Dividenden-Coupons versehen sind.
Von den in früheren Zichungen verloosten Actien und Obligationen sind nachstehende Num- mern noch nicht zur Auszahlung präsentirt worden, und zwar:
1) von den am 19. September (1. October) 1870 verloosten Actien à Rub. 100: No. 48802 50919.
8 Obligationen à Rub. 100: No,. 38354 42893 48211¼.
Die in dieser Ziehung verloosten Actien müssen mit 12, die Obligationen mi versehen sein.
2) Von den am 20. September (2. October) 1871 verloosten Actie à Rub. 100: No. 49640. 1 Obligationen à Ruh. 1000: No. 5841/50 15681/90. Obligationen à Rub. 100: No. 43085 49650.
Obige in der Ziehung von 1871 verloosten Actien müssen mit 10, die Obligationen mit 9 laufenden Zins-Coupons versehen sein. Ausserdem müssen sich bei den Actien 15 Dividenden-Coupons befinden. 8
3) Von den am 19. September (I. Oetober) 1872 verloosten 8 Actien à Rub. 1000: No. 43151/60. 88 Obligationen à Rub. 100: No. 38157 44461 44692. Die in der Ziehung von 1872 verloosten Actien müssen mit 8, die Obligationen mit 7 laufen- den Zins-Coupons verschen sein. Ausserdem müssen sich bei den Actien 14 Dividenden-Coupons befinden. 4) Von den am 19. September (1. October) 1873 verloocsten Actien à Rub. 1000: No. 45051/60. 8 Actien à Rub. 100: No. 48391 51890. Obligationen à Rub. 1000: Nr. 2571/80. 8 8 Obligationen à Rub. 100: No. 37849 39119 40006 41689 47488 48597 48999. Die in der Ziehung von 1873 verloosten Actien müssen mit 6, die Obligationen mit 5 laufen- Zins-Coupons versehen sein. Ausserdem müssen sich bei den Actien 13 Dividenden-Coupons befinden. 5) Von den am 19. September (1. October) 1874 verloosten . Actien à Rub. 100: No. 46643 47954 48687 49912 49938 50758 51029. 4* Obligationen à Rumb. 1000: No. 14961/70 27451/60 32101/10. Obligationen à Rub. 100: No. 39124 43891 44900 47147 48550 49053. Die in der Ziehung von 1874 verloosten Actien müssen mit 4, die Obligationen mit 3 laufen- Zins-Coupons versehen sein. Ausserdem müssen sich bei den Actien 12 Dividenden-Coupons befinden.
Falls bei den zur Einlösung präsentirten verloosten Actien resp. Obligationen Zins-Coupons fehlen sollten, so wird deren Nominalwerth von dem, für die gezogenen Stücke zu zahlenden Betrage in Abzug gebracht. Falls aber die verloosten Actien nicht mit der vorschriftsmässigen Anzahl Divi- denden-Goupons eingeliefert werden, so wird eine entsprechende Anzahl-Dividenden-Coupons von den zu velabfolgenden Genuss-Actien gekürzt und zu ückbehalten.
Warschau, den 19. September (1. October) 1875.
8
ber Verwallungsrath.
DEN-TIIL.GUNGSCOMMISSION. 8I. PETERSBURG. 58
8 v1““ Saiehürsickhals ““
Die Reichsschulden-Tilgungscommission bringt zur allgemeinen Kenntniss dass, in Ueberein- stimmung mit den Bedingungen der nuf Grundlage des Allerhöchsten Ukases vom 4. November 1866 durch Vermittelung der Banbhäuser Hope £ Cie- in Amsterdam und Gebrüder Baring £ Cie. in London contrahirten englisch-holländischen Anleihe, die Ziehung von Billeten dieser Anleihe,
dem Tilgungsfond, für dieses Jahr entsprechend. am 4. Juli 1875 stattgefunden hat.
267
633 73⁵ 738 771 773 842² 894
“ 172 5 ,119
364 485 534 612 838 901 905 934 956
811
694 708 815 889 13,036 74 208 248 282
444
549 609 751 789 8¹⁰ 8¹5
16,099
836 840 856 943 21,063 “ 207 209 332 420 431 453 459 560 612 622
957 27,091 115 120 235 253 291 364 43² 466 556 577 668 757 787 889 989
167 188 352 356
Gezogen wurden folgende Nummern: à 1000 Gulden holländisch (siehe die Liste Nr. 1), à 100 Pfund Sterl. (sieche die Liste Nr. 2). Im Ganzen 442 Billete für dio Summe von 442,000 Gulden holl. und 20v 8 88 „ 47,000 Pfund Sterl. Indem die Reichsschulden-Tilgungscomm ission das Resultat der Ziehung zur allgemeinen Kenntniss bringt, ersucht sie die Inhaber der gezogeven Billete dieser Anleihe, dieselben den Herren HMope £ Cie. oder Gebrüder Barirg *¼ Cie. behufs Empfangnahme des Nominal-Kapitals nebst den bis zum 19. September (1. Oktober) dieses Jahres laufenden Zinsen zu präsentiren. Die Auszahlung findet vom I. Oktober bis zum 1. Dezember statt; auf diejenigen Billete, gie innerhalb dieser Frist nicht eingereicht worden, kann die Zahlung erst in den folgenden halbjähri- gen Zinszablung⸗ Terminen geleistet werden.
Verschiedene
chungen.
Außerordentliche Generalversammlung auf
Samstag, den 23. Oktober a. cr., zu Aachen, Hotel Scheufen.
Bericht des General⸗Direktors über den Stand des Geschäftes.
Antrag desselben auf Beschlußfassung über Liquidation des Geschäftes.
Tagesordunng:
Aachen, 6. Oktober 1875. Der Verwaltungsrath.
86
Der Gener 6 “
Morgens 10
8
al⸗Dire 9 —8“
ktor.
7815] Vieh⸗Versicherungs⸗Gesellschaft für das Deutsche Rei
In dieser Beilage werden bis auf Weiteres außer den gerichtlichen Bekanntmachungen über Eintragun
E;
Berlin, Donnerstag, den 7. Oktober
—
1) die Vakanzen⸗Liste der durch Militär⸗Anwärter zu besetzenden Stellen
2) die Uebersicht vakanter Stellen für Nicht⸗Militär⸗Anwärter, 3) die Uebersicht der anstehenden Konkurstermine,
4) die Uebersicht der anstehenden Subhastationstermine 88
5) die Verpachtungstermine der Königl. Hof⸗Güter und Staats⸗Domänen, sowie anderer Landgüter,
““
8
gen und Löschungen in den Handels⸗ und Zeichenregistern veröffentlicht:
6) die von den Reichs⸗, Staats⸗ und Kommunalbehörden ausgeschriebenen Submissionstermine, 7) die Tarif⸗ und Faheplan Perandehnnger der deutschen Eisenbahnen,
V 8) die Uebersicht der
aupt⸗Eisenbahn⸗Verbindungen Berlins,
9) die Uebersicht der bestehenden Postdampfschiff⸗Verbindungen mit transatlantischen Ländern,
V I 10) das Telegraphen⸗Verkehrsblatt.
Der Inhalt dieser Beilage, in welcher auch die im §. 6 des Gesetzes über den Markenschutz, vom 30. November 1874, vorgeschriebenen Bekanntmachungen veröffentlicht werden, erscheint auch in
einem besonderen Blatt unter dem Titel
Central⸗Handels⸗Register
Das Central⸗Handels⸗Register für das Deutsche Reich kann durch alle Post⸗Anstalten des In⸗
und Auslandes, sowie durch Carl Heymanns Verlag, Berlin, SW., Buchhandlungen, für Berlin auch durch die Expedition: SW., Wilhelmstraße 32, bezogen werden.
Königgrätzerstraße 109, und alle
V
M2— 8s 2 —
Rechtsgrundsätze des Reichs⸗Ober⸗Handels⸗
gerichts. *)
Wenngleich die preußische Konkursordnung vom 8. Mai 1855 für den Geltungsbereich des All⸗ gemeinen Landrechts und der Allgemeinen Gerichts⸗ ordnung gegeben ist, so muß doch bei Interpretation von in ihr enthaltenen Rechtssätzen auf die Grund⸗ sätze des Gemeinen Rechts besondere Rücksicht ge⸗ nommen werden. — Derjenige, welcher auf Grund der Klage des Konkursverwalters zur Rückgabe von Sachen, welche er von dem Gemeinschuldner wissend, daß dieser den betreffenden Vertrag nur zum Schein oder in der Absicht einer Benachtheiligung seiner Gläubiger geschlossen, vor der Konkurseröffnung ge⸗ kauft hat, verurtheilt worden ist, kann gegen Heraus⸗ gabe dieser Sachen, Erstattung des Kaufpreises als Massegläubiger, d. h. vorweg aus der Masse for⸗ dern, insoweit diese durch den Empfang des Kauf⸗ preises reicher geworden ist. Dagegen kann Der⸗
jenige, welcher zur Tilgung einer Forderung an den
Gemeinschuldner von diesen Sachen an Zahlungs⸗ statt erhalten hat, diese Forderung stets nur als Konkursgläubiger, d. h. zur ratirlichen Bezahlung, liquidiren, wenn das Rechtsgeschäft mit Erfolg von der Gläubigerschaft angesochten worden ist und er die Sachen an die Masse herausgiebt. (Erkenntniß vom 3. Juni 1875.)
Wenn der Kommissionär auf Grund des Art. 376 des Handelsgesetzbuches in den Lieferungsvertrag als Selbstkäufer oder Verkäufer eintritt, so sind auch seine Ansprüche auf Provision und Unkostenerstat⸗ tung als Bestandtheile seiner Forderung aus dem Lieferungsvertrage anzusehen namentlich auch betreffs der Verjährung. Bei der Einkaufskommission treten die Erträge dem Börsen⸗ oder Marktpreise als zum Kaufpreise gehörig hinzu, bei der Verkaufskommis⸗ sion gehen sie von diesem ab. (Erkenntniß vom 3. Juni 1875.)
— Im preußischen Konkurse ist nach §. 97 Nr. 2 der Konkursordnung die Kompensation nicht zulässig, „wenn Jemand dem Gemeinschuldner vor der Konkurseröffnung etwas schuldig war und erst nach der Koakurseröffnung eine Forderung an den⸗ selben erlangt, es sei aus einem neuen Geschäft oder durch den Erwerb einer vor der Konknrseröffnung entstandenen Forderung eines anderen Gläubigers.“ Solcher Fall liegt vor, wenn Jemand einen von dem Gemeinschuldner vor der Konkurseröffnung ausgestellten und ihm gerirten, sodann von ihm weiter begebenen und erst nach der Konkurseröffnung fällig gewordenen Wechsel demnächst von seinem Nach⸗ mann eingelöst hat, und wenn seine Schuld an die Konkursmasse aus der Zeit vor der Konkurseröffnung herrührt. (Erkenntniß vom 7. Juni 1875.)
— Der verklagte Acceptant oder Indossant kann sich nicht mit der bloßen Behauptung schützen, daß Pr Accept oder Indossament nur ein „Gefällig⸗
eitsaccept“ oder „Gefälligkeitsgiro“ sei. Diese Bezeichnungen drücken nicht ohne Weiteres aus, daß das Accept oder Giro lediglich auf Grund eines vom Kläger rechtsverbindlich gegebenen Deckungs⸗ oder Einlösungsversprechens ertheilt sei. (Erkenntniß vom 7. Juni 1875.)
„— Art. 122 des Handelsgesetzbuches verordnet nicht, daß der Gesellschaftsgläubiger sich in den Gesellschaftskonkurs einlassen müsse und nur den in diesem festgestellten Ausfall aus dem Privatver⸗ mögen der Gesellschafter bezahlt verlangen könne, sondern besagt nur, daß der Gesellschaftsgläubiger blos insoweit das Privatvermögen der Gesellschafter in Anspruch nehmen könne, als er aus dem Kon⸗ kurse der Gesellschaft seine Befriedigung nicht zu erlangen vermöge. Es kann sich daher der Gesell⸗ schaftsgläubiger, ohne sich in den Gesellschaftskon⸗ kurs eingelassen zu haben, an das Privatvermögen der Gesellschafter halten, wenn und insoweit er den Nachweis führt, daß er aus jenem Konkurse nicht Befriedigung erhalten haben würde, wenn er seine Forderung in demselben liquidirt hätte. (Erkenntniß vom 17. Juni 1875).
— Nach Fe Recht gehen durch den Zuschlag der subhastirten Sache alle deren Perti⸗ nenzstücke kraft des Gesetzes in das Eigenthum des Adjudikatars über, so daß es hierzu keiner Er⸗ klärung oder Handlung des verkaufenden oder des kaufenden Theiles bedarf. Auch darauf kommt es nicht an, ob der Wille des Adjudikatars bei Abgabe des Meistgebots auf den Miterwerb der, als Per⸗ tinenzstücke zu betrachtenden Gegenstände gerichtet war, oder ob sich dies nicht annehmen läßt, weil der Adjudikator damals entweder von der Existenz dieser Gegenstände nichts wußte oder dieselben nicht für Pertinenzen hielt. Der Zeitpunkt, zu welchem der Adjudikatar jene Wissenschaft erlangte oder von seinem Irrthume befreit wurde, ist gleichgültig. Ein nach dem Zuschlage zum Erwerbe der Pertinenzen vom Adjudikatar abgeschlossenes Rechtsgeschäft ist nichtig. Nach allen Rechten gilt der Grundsatz: Miemand kann seine eigene Sache kaufen.“ (Er⸗ kenntniß vom 17. Juni 1875.)
*) Nach Veresbaraeg mit der Verlagshandlung aus der „Deutschen Allgemeinen Zeitung.“ Nach⸗ druck verboten. Gesetz vom 11. Juni 1870.
Nach dem Reichshaftgesetz vom 7. Juni 1871 ver⸗ jähren die Forderungen auf Schadenersatz wegen Körperbeschädigung und Tödtung
reeran;
bei dem Eisenbahnbetrieb, mit Ausnahme der Ansprüche Derjenigen, welchen der Getödtete Unterhaltung zu gewähren hatte, in zwei Jahren vom Tage des Unfalls. Im Anschluß an diese Be⸗ stimmung hat das Reichs⸗Ober⸗Handels⸗
gericht in seiner Sitzung vom 28. Juni d. J. folgende
Entscheidung gefällt: 1) Auf Forderungen aus Sach⸗ beschädigung bei dem Eisenbahnbetriebe hat das Reichs⸗ haftgesetz keine Verjährung eingeführt. 2) Der Scha⸗ densanspruch wegen Körperbeschädigung oder Tödtung muß binnen zwei Jahren, von dem Tage des Un⸗ falls an gerechnet, geltend gemacht werden, der An⸗ spruch ist in dieser Beziehung ein Ganzes, mag ein Kapital oder eine Rente gefordert werden. 3) Die stillschweigende Zahlung von Unterhaltungsgeldern Seitens der Eisenbahn⸗Direktion an den Verun⸗ glückten und die stillschweigende Annahme dieser Unterstützung während einer begrenzten Zeit un⸗ terbricht die Verjährung. „Erheblich ist jedoch, führt das Erkenntniß des Reiche⸗Ober⸗Handelsgerichts in Beziehung auf den dritten Punkt aus, die Zah⸗ lung und Annahme der 16 Sgr. täglich aus dem Gesichtspunkte des Anerkenntnisses. Eine gegenseitige Anerkennung des Rechts, welches nach §. 562 Thl. 1. Tit. 9 Allg. L. R. die Verjährung unterbricht, be⸗ darf keiner besonderen Form, kann auch durch Hand⸗ lungen ausgedrückt werden. Der Appellationsrichter will event. das Anerkenntniß nur gelten lassen, soweit und so lange die Verklagte gezahlt hat, also für die Entschädigung in der gezahlten Höhe und für die Zeit, für weiche gezahlt ist. Damit beschränkt er die in der Zahlnng liegende Willenserklärung in nicht zulässiger Weise. Ein Anerkenntniß der Schuldverbindlichkeit, auch ohne Angabe des Be⸗ trages, ist unzweifelhaft zur Unterbrechung der Ver⸗ jährung geeignet. .. Ein Bedenken, daß der An⸗ spruch auf höhere Entschädigung verjährt sei, kann auch deshalb nicht aufkommen, weil der Betrag der Entschädigung nach §. 7 des Haftgesetzes einer nach⸗ träglichen Aenderung, sogar nach rechtskräftiger Fest⸗ stellung, unterliegt.
Bei Versicherung auf Passage⸗ und Verwendungsgelder für überseeische Aus⸗ wanderer haften, nach einem Erkenntniß des Reichs⸗Oberhandelsgerichts vom 11. Juni d. J., die Versicherer, außer für eigentliche See⸗ unfälle, auch für gewisse Kontraktsverletzungen der Rheder und deren etwaigen Unterverfrachter (See⸗ untüchtigkeit des Schiffes, ungenügende Verprovian⸗ tirung ꝛc.) den Auswanderern resp. Behörden gegen⸗ über. Dagegen haften die Versicherer den versiche⸗ rungsnehmenden Expedienten gegenüber nur für die Folgen von Seeunfällen, nicht aber für die Folgen der erwähnten Kontraktsverletzungen. Vielmehr haben im Falle der erwähnten Kontrakts⸗ verletzungen die Versicherer nach Zahlung der Ver⸗ sicherungssumme an die Behörde einen Anspruch auf Vergütung von den Expedienten. „Bei der Versicherung auf Passage⸗ und Verwendungs⸗
gelder“, deren Verausgabung zu Gunsten von „Aus⸗
wanderern“ erforderlich werden kann, sind die Aus⸗ wanderer als diejenigen anzusehen, zu deren Sicher⸗ stellung und in deren Interesse die Assekuranz an⸗ enommen wird, und außerdem hat dieselbe die
estimmung, der Behörde des Verschif⸗ fungsortes Sicherheit zu gewähren, daß sie Ersatz dafür erhalte, wenn sie in die Lage kommen sollte, entweder selbst die erforderlich werdenden Aufwendungen zu machen, oder Auslagen, welche in überseeischen Plätzen von dortigen Konsulaten gemacht wurden, vergüten zu müssen. Gleichwie bei der Güterversicherung die Versicherer den Versicherten gegenüber durch Mängel des Schiffs und dessen Ausrüstung von der Tragung der an den Gütern entstehenden Schäden nicht befreit wer⸗ den, so muß das Entsprechende auch bei der hier in Rede stehenden Versicherung auf Passage⸗ und Verwendungsgelder für Auswanderer gelten. Bei diesen beiden Arten der Versicherung haften der Versicherer, außer für eigentliche Seeunfälle, auch für gewisse Kontraktsverletzungen der Rheder und deren etwaigen Unterverfrachter. Aus dem Inhalt der über die Auswanderer⸗Expeditionen erlassenen Verordnungen geht die Absicht des Gesetzes klar her⸗ vor, daß die Geldmittel, mittelst welchen Unterhaltung und Weiterbeförderung der Auswanderer im Falle einer Unterbrechung der Reise zu bewirken sind, so⸗ wie, wenn die Konsulate die delc ee Zahlungen gemacht haben, die Wiedervergütung dieser Gelder in Ausführung zu bringen ist, vollständig gesichert werden sollen. Dieser Zweck würde aber, wie von selbst einleuchtet, nicht erreicht werden, wenn den Versicherern die Einrede der durch Seeuntüchtigkeit oder ungenügende Verproviantirung des Schiffs ent⸗ standenen Reiseunterbrechung verstattet wäre. Bei dem Bisherigen ist der Fall vorausgesetzt worden, daß die Police entweder direkt für den Zweck der Unterhal⸗ tung und Weiterschaffung der Auswanderer, oder von der Behörde zur Deckung von Auslagen, welche für die⸗ selben gemacht wurden, geltend gemacht werde. An⸗ ders liegt das Verhältniß, wenn der die Versicherung nehmende Expedient, nachdem er im Falle eingetrete⸗ ner Unterbrechung der Reise für die Behausung, Be⸗ köstigung und Weiterbeförderung der Auswanderer selbst Sorge getragen, oder die im Nothhafen ver⸗ ursachten Aufwendungen remboursirt hat, Ersatz der dafür gemachten Zahlungen von den Versicherern ver⸗
—y—õ——————ꝛ—C—ZC—C——
sich im Besitz der Police befindet, zur Geltend⸗ machung dieses Anspruches legitimirt ist,
mung hat, den Expedienten gegen die Folgen von
langt, daß derselbe Versicherungsnehmer, wenn er wurden. sowie daß die Versicherung eventualiter auch die Bestim⸗
Seeunfällen zu sichern, unterliegt keinem Zweifel.
Ebensowenig aber besteht ein Bedenken darüber, daß die Versscherer berechtigt sind, diejenigen aus der
Person des Expedienten abzuleitenden Einreden, welche quf der Grundlage ungenügender Kontrakt⸗
größeren Sicherstellung des Guͤterversicherten nach dem
die in Folge von Untauglichkeit des zum Transport gestellten Schiffes oder durch sonstige Kontrakts⸗ widrigkeit des Rheders an den Gütern entstandenen Schäden Jenem zu ersetzen, allein sie treten durch
den Theils derselben) in das Recht des Beschädigten ein, auf Grund des von den Versicherten geschlossenen Frachtkontrakts den Rheder oder sonstigen Verfrach⸗ ter in Anspruch zu nehmen.
Die Gewerbegesellschaft in Lübeck hat die Uebersicht über ihre Verhandlungen im Jahre 1874 veröffentlicht. Dem angehängten Bericht über die
entnehmen wir Folgendes:
Die Entwickelung der Gesellschaft hat auch im Jahr 1874 einen guten Fortgang genommen und berechtigt zu der Erwartung, daß die Gewerbegesell⸗ schaft ihren Zweck: „die Förderung und Belebung des Gewerbes“, von Jahr zu Jahr unter stets sich steigerndem Interesse der Gewerbtreibenden mehr und mehr verwirklichen wird, indem sie den Letzteren nicht nur eine Quelle der Belehrung, sondern auch einen Mittelpunkt für die Besprechung und einen Ausgangspunkt für die Förderung gemeinsamer In⸗ teressen bietet
Es erhellt dies zunächst aus der steten Zunahme der Mitgliederzahl, welche im Anfang des Jahres 302 betrug und sich bis zum Schluß des Jahres auf 351 hob, indem 15 Mitglieder ausschieden, und zwar 5 durch den Tod, 4 in Folge Fortzuges von hier und 6 durch Erklärung des Austrittes, dagegen aber 64 Personen der Gesellschaft als Mitglieder beitraten.
In gleichem Verhältaisse steigerte sich der Besuch der Versammlungen, deren allerdings nur elf an der Zahl abgehalten wurden.
Wie schon angedeutet, wandte die Gewerbegesell⸗ schaft in diesem Jahre vorzugsweise lokalen Ver⸗ vegnicer und praktischen Zielen ihre Aufmerksam⸗
eit zu.
In dieser Beziehung ist zunächst das Streben her⸗ vorzuheben, die im Laufe der Jahre angeschaffte, bisher aber nur wenig benutzte Bücher⸗ und Vor⸗ bildersammlung durch Binden sämmtlicher Bücher und Vervollständigung der Lieferungswerke, sowie durch Katalogisirung und Aufstellung derselben in der Gewerbehalle den Gewerbtreibenden mehr wie bisher zugänglich zu machen. Gleichzeitig wurde durch das Entgegenkommen der Gewerbekammer eine faktische Vereinigung der beiderseitigen Büchersamm⸗ lungen in einem Lokale, einem Kataloge und unter einer Verwaltung erzielt, sowie dadurch, daß die Auf⸗ sicht dem Custos der gewerblichen Mustersammlung übertragen wurde, eine regelmäßige, wöchentlich zweimal stattfindende Oeffnung und die Einrichtung eines Lese⸗ immers ermöglicht. In letzterem gelangten auch die für den Lesezirkel bestimmten Zeit chriften und Lie⸗ ferungen sofort nach deren Erscheinen zur Auslage. Der Lesezirkel selbst wurde ebenfalls einer gründli⸗ chen Neuordnung unterzogen.
Die im Herbst 1873 eröffnete, vom Vorstande der Gewerbegesellschaft geleitete gewerbliche Mustersamm⸗ lung und dauernde Ausstellung gab auch für die Gesellschaft vielfach Stoff zu Mittheilungen und Besprechungen in den Versammlungen. Es wurden nicht nur von Zeit zu Zeit die neu ausgestellten Ge⸗ genstände mitgetheilt, sondern häufig auch eingehen⸗ der Besprechung unterzogen, insbesondere als im No⸗ vember in Folge lebhafter Betheiligung auswärtiger Industrieller jene Ausstellung eine solche Erweite⸗ rung erfahren hatte, daß dieselbe aus der schon jetzt als zu beschränkt sich ausweisenden Gewerbehalle in die Katharinenkirche übergesiedelt werden mußte. Viele der Ausstellungsgegenstände wurden auch in den Versammlungen vorgeführt, erläutert und in Thätigkeit gesetzt.
Ferner gab die Bremer landwirthschaftliche Aus⸗ stellung der Gewerbegesellschaft Veranlassung für eine Verbreitung des Ausstellungsprogrammes, sowie für eine lebhafte Betheiligung der lübeckischen Ge⸗ werbetreibenden thäͤtig zu sein.
Die Uebelstände des Jahreskredites und die Maß⸗ regel zur Abkürzung der saeff nn be ee⸗ auch in diesem Jahre die Gesellschaft in zwei Versamm⸗ lungen. Auch wurde eine Reihe von Beschlüssen gefaßt.
In Veranlassung eines Wunsches des Gewerbe⸗ ausschusses unterzog die Gewerbegesellschaft, nachdem ihr von dem Central⸗Arbeitsnachweisungs⸗Bureau in Hannover Auskunft über 88 Einrichtung ertheilt worden war, das Regulativ für das ““ Nach⸗ weisungsbureau einer eingehenden Berathung, deren
Erfüllung desselben zu erheben sind, ihm, wenn er die Police für sich geltend macht, zu opponiren. Die schon oben angezogene Analogie der Güterversicherung I ist auch hier zutreffend. Die Versicherer sind zwar zur
Inhalt des Assekuranz⸗Kontraktes verpflichtet, auch
für das Deutsche Reich. „—n 29)
Das Central⸗Handels⸗Register für das Deutsche Reich erscheint in der Regel täglich. — Das Abonnkment beträzt 1 ℳ 50 ₰ für das Vierteljahr. — Einzelne Nummern kosten 209 ₰. — Insertionspreis fuͤr den Raum einer Druckzeile 30 ₰.
Resultate dem Gewerbe⸗Ausschusse mitgetheilt Die Sorge für Fortbildung der Gewerbsgehülfen bildete ebenfalls wieder den Gegenstand der Be⸗ sprechung. Während die allgemeinen Besprechungen, die übri⸗ gens durch ein mehr oder minder ausführliches Re⸗ ferat eingeleitet zu werden pflegten, eine große Zahl
der Versammlungen ausfüllten, so fehlte es doch
auch nicht an Vorträgen einzelner Mitglieder. 1
Der Vorstand wurde im verflossenen Jahre ge⸗ bildet aus den fünf vom Gewerbeausschusse ge⸗ wählten Herren Eichmeister Arndt, Ingenieur Behrns, Dr. A. Brehmer, Fabrikant G. Deuster und Baumeister Kühtze, an dessen Stelle gegen Jahresschluß Aktuar Dr. Hach trat, sowie von den
aus der Mitte der Gesellschaft gewählten Herren
Zahlung der Versicherungssumme (oder des betreffen⸗
Major a. D. Fink, Kupferschmied Hübner, Maurer⸗ meister Meins und Apotheker Schorer. Den Vorsitz führte Dr. A. Brehmer.
Die Einvahme der Gesellschaft belief sich auf 1713 Ct. ℳ., die Ausgabe auf 1293 Ct. ℳ, so daß auf 1875 ein Saldv von 420 Ct. ℳ verblieb.
Dresden. In der letzten Verwaltungsraths⸗ sitzung des Dresdener Gewerbevereine am 24. September erklätte der Vorstand Walter, daß der für den Gewerbeverein aus der Ausstellung hervor⸗
Thätigkeit der Gesellschaft in Lübeck im Jahre 1874 gehende Reingewinn ca. 135,000 ℳ. betragen werde;
definitiv lasse sich die Zahl noch nicht feststellen, da der Verein durch Wiederherstellung des Gartens der Herzogin, sowie des Logengartens noch Ausgaben habe, deren Höhe sich nicht übersehen lasse.
Friedrich Georg Wiecks,Deutsche Illu⸗ strirte Gewerbezeitung“, herausgegeben von Dr. A. Lachmann, (Verlag von F. Berzgold in Berlin W., Linksstraße Nr. 10), Nr. 40, hat folgenden Inhalt: Gewerblich⸗industrielle Berichte: Apparat für Dampfkessel zum Einwerfen der Koh⸗ len. —. Deutschlands Baumwollenindustri e. — Die große Messe in Nischni⸗Nowgorod. (Schluß.) — Ueber die Zusammensetzung der Drainwässer. — Indigo⸗Ersatz. — Zur Theorie leuchtender Flammen. — Die neuesten Fortschritte und technische Umschau in den Gewerben und Künsten: Patente vom Mo⸗ nat August. — Ueber das hydraulische Schmieden. — Frisöl. — Bleizuckerfabrikation. — Ueber einen neuen Hydrür⸗Beleuchtungsapparat. — Vierkugelige Centrifugalregulatoren mit großem Arbeitsvermögen. — Ueber die blaue Farbe gebrauchter Zinkdestillir⸗ retorten. — Industrielle Notizen und Rezepte: Sehr schönes Grün auf Bein. — Kattes Emall. Ge⸗ trocknete Kartoffeln. — Ueber die Gesundheits⸗ schädlichkeit von Bleiröhren zu Hauswasser⸗Leitungen. — Praktischer Appretir⸗Apparat.
— Die „Zeitschrift für Gewerbe, Handel und Volkswirthschaft, Organ des Ober⸗ schlesischen berg⸗ und hüttenmännischen Vereins,“ redigirt von Dr. Adolf Frantz zu Beuthen O.⸗S., enthält in Nr. 40 v. 2. Oktober d. J.: Zur Hebung der Eisenindustrie. — Zum Schutze der Waldungen und Forsten. — Statistik der Bergwerke, Salinen und Hütten im Deutschen Reiche und in Luxemburg, für das Jahr 1873. — Anzeigen. — Polemisches.
— Die Nr. 39 der „Deutschen Industrie⸗ Zeitung“, Organ der Handels⸗ und Gewerbekam⸗ mern zu Chemnitz, Dresden, Plauen und Zittau hat folgenden Inhalt: Staat und Volkswirthschaft. — Die Produktion der Hüttenwerke Preußens im Jahr 1874. — Technik: Die Gestehungskosten pro Spin⸗
del in der Baumwollspinnerei. (Schluß aus Nr. 38.)
— Kupfer⸗Stahl⸗Draht für Telegraphenleitungen.
sin
— Konserviren von Dampfkesseln. — Verfahren zur Darstellung von künstlichem Alizarin. — Industrielle Briefe: Stuttgart: Der XVI. volkswirthschaftliche Kongreß in München. (Schluß aus Nr. 38. — Chemnitz: Deutsche Eisenbahnstatistik. I. — Man⸗ chester: Wochenschau über den englischen Maschinen⸗ und Metallmarkt. — Literarisches: G. Meißner: Der praktische Färber, Appreteur und Bleicher. — Dr. R. Nagel: Die gewerblichen Fortbildungsschulen der Provinz Preußen. — Technische Notizen. — Fragen. — Beantwortungen. — Industrielle Notizen. — Vermischte Notizen. — Personalnachrichten. — Patentertheilungen. — Korrespondenz.
Handels⸗Register.
Die Handelsregistereinträage aus dem Königreich
Sachsen, dem Großherzogthum Hessen und dem
Herzogthum Anhalt werden Dienstags unter der
Rubrik Leipzig resp. Darmstadt und Dessau
veröffentlicht, die ersteren wöchentlich, die beiden letz⸗ teren monatlich.
Berlin. Handelsregister des Königlichen Stadtgerichts zu Berlin. Zufolge Verfügung vom 5. Oktober 1875 sind am selbigen Tage folgende Eintragungen erfolgt: Die Gesellschafter der hierselbst unter der Firma: M. Kluge & Sohn am 2. Oktober 1875 begründeten Handelsgesellschaft ssebiges Geschäftslokal: Jerusalemerstraße 30)
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