1875 / 240 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 13 Oct 1875 18:00:01 GMT) scan diff

8.

Fähnriche 53

fügung.

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8 bschiedsbewilligungen. Im stehenden Alllerhöchste Verfügung. char. Major zur Disp.,

Lieutenant

20. September dem Königlichen statistischen Bureau anzuzeigen und zur Genehmigung vorzulegen. Das eben genannte Bureau wird nach Verstreichung dieses Termins nicht ermangeln, den Königlichen Bezirks⸗Verwaltungsbehörden die Städte ihrer Be⸗ zirke zu nennen, welche von der ihnen gewährten Befugniß Ge⸗ brauch machen. 1

Wir veranlassen die Königlichen Bezirks⸗Verwaltungs⸗ behörden, nunmehr schleunigst die weiteren Maßnahmen zur Ausführung der Volks⸗ und Gewerbezählung zu ergreifen, ins⸗ besondere die Kreisbehörden unverzüglich mit Instruktionen ver⸗ sehen und ihnen zu diesem Zwecke je 3 Exemplare einer voll⸗ ständigen Sammlung der zur Anwendung kommenden Formu⸗ lare aus dem Vorrathe zu übersenden, welcher Ihnen gleichzeitig mit diesem Erlasse durch das Königliche statistische Bureau zu⸗ gehen wird.

Insbesondere wollen die behörden darauf hinwirken, ihren Bezirken getroffen werden, welche wesenden Bevölkerung am Zählungstage lich verändern können.

Sollten den Königlichen Bezirks⸗ Verwaltungsbehörden Zweifel über irgend welche Fragen in den Zählungsformularen oder über Bestimmungen in den Ausführungsinstruktionen ꝛc. auftauchen, so wollen sie dieselben mit möglichster Beschleunigung dem Königlichen statischen Bureau zur Erledigung vorlegen. Dasselbe ist angewiesen, in Fällen, wo es nicht selbst entscheiden kann, die Angelegenheit sofort zu unserer Kenntniß und defini⸗ tiven Beschlußfassung zu bringen. .

Ferner ist noch zu erwähnen, daß, was den Bedarf der Kreisbehörden an Formularen zum Zweck der Vertheilung an die Ortsbehörden anlangt, dieser vom Königlichen statistischen Bureau unmittelbar befriedigt wird. Es ist hierbei, zur Ver⸗ ringerung der Mühwaltung der Königlichen Landrathsämter, darauf Bedacht genommen, sämmtlichen Stadtgemeinden mit 20,000 und mehr Einwohnern das Zählungsmaterial direkt von hier aus zugehen zu lassen. Wegen Nachforderung bei unge⸗ nügender Zutheilung von Zählungsformularen haben die König⸗ lichen Landrathsämter mit dem Königlichen statistischen Bureau sich in direkten Verkehr zu setzen.

Soweit in einzelnen Landestheilen andere als deutsche Zäh⸗ lungsformulare und Instruktionen in Anwendung zu bringen sind, hat das eben genannte Bureau bereits die Bedarfsnach⸗ weise der Königlichen Bezirks⸗Verwaltungsbehörden eingeholt, und wird hiernach verfahren werden.

Die erhobenen Daten werden, wie bei der letzten Volks⸗ zählung, auch diesmal im Königlichen statistischen Bu⸗ reau in der vom Bundesrathe des Deutschen Reichs vor⸗ geschriebenen Weise bearbeitet, zu welchem Zwecke sämmt⸗ liches Zählungsmaterial, nach seiner Ausfüllung, wieder an genanntes Bureau zurückzusenden ist. Ueber den Zeitpunkt der Rücksendung wird das genannte Bureau die Kreis⸗ bezw. Ortsbehörden direkt unterrichten.

Ueber die Erfahrungen, welche bei der in diesem Jahre vor⸗ zunehmenden Zählung sowohl bezüglich des Inhalts der For⸗ mulare und Erläuterungen, als auch betreffs der Methode der Zählung selbst gemacht werden, sehen wir nach Beendigung der Zählung wiederum einer berichtlichen Aeußerung entgegen.

Berlin, den 14. September 1875.

Der Minister des Innern. Der Minister für Handel, Im Auftrage: Gewerbe und öffentliche Ribbeck. 8 Arbeiten. Achenbach. An sämmtliche Königliche Regierungen und Landdrosteien.

Abschrift übersenden wir Eurer Excellenz nebst einem Exem⸗ plar sämmtlicher Anlagen mit dem ergebensten Ersuchen, die Zwecke der bevorstehenden allgemeinen Volks⸗ und Gewerbe⸗ zählung auch Ihrerseits thunlichst fördern zu wollen.

Der Minister des Innern. Der Minister für Handel, Im Auftrage: Gewerbe und öfeentliche Ribbeck. Arbeiten. Achenbach.

An sämmtliche Herren Ober⸗Präsidenten der Monarchie.

Königlichen Bezirks⸗Verwaltungs⸗ daß keinerlei Veranstaltungen in den Stand der ortsan⸗ vorübergehend wesent⸗

Personal⸗Veränderungen.

Königlich Preußische Armee. Offiziere ac. Abschieds⸗ bewilligungen. Im stehenden Heere. Berlin, 2. Oktober. Schweder, Hauptm. a. D., früher Comp. Chef im Inf. Regt. Nr. 69, die Aussicht auf Anstellung im Civildienst ertheilt. Ber⸗ lin, 5. Oktober. Kloer, Sec. Lt. und Feldjäger vom Reitenden Feldjäger⸗Corps, in Folge seiner Anstellung als Oberförster der Ab⸗ schied bewilligt.

In der Reserve und Landwehr. Berlin, 2. Oktober. lemming, Sec. Lt. von der Inf. des Res. Landw. Bats Nr. 35, empte, Sec. Lt. von der Inf. des 2. Bats. Landw. Regts. Nr. 7, beiden mit Pension der Abschied bewilligt. Eisenhuth, Sec. t! von der Res. des Inf. Regts. Nr. 57, mit schlichtem Abschied

nilassen. Berlin, 5. Oktober. Marks, Sec. Lt. von der Inf. bes 1. Bats. Landw. Regts. Nr. 76, mit schlichtem Abschied ent⸗ assen.

Beamte der Militär⸗Verwaltung. Köppe, invalider eldwebel, zum Sekretär bei dem Militär⸗Knaben⸗Erziehungs⸗Institut i Annabur ernannt.

„Königlich Bayerische Armee. Offiziere, Portepee⸗ Ernennungen, Beförderungen und Ver⸗

etzungen. Im stehenden Heere. Durch Allerhöchste Ver⸗ g. Den 3. August. Weltrich, Studienlehrer an den Mi⸗ litär⸗Bildungs⸗Anstalten, vom 1. d. an zum Gymnastal⸗Professor da⸗ selbst befördert. Den 1. Oktober. v. Oelhafen, Premier⸗ 3 und Regiments⸗ vom 1. Fuß⸗Artillerie⸗ Regt., der Adjut. Funktion auf Nachsuchen enthoben. Otto, r. Lt. und Bats. Adjut. vom 1. Fuß⸗Art. Regt. als Regts. Adiut., leischmann, Sec. Lt., als Bats. Adjut. im genannten Regt. be⸗

eere. Durch Den 26. September. Frhr. v. Horn, Hundsdorfer, char Hauptm. zur Disp,

mit Pension und der Erlaubniß zum Tragen der Uniform verabschie⸗

det.

verabschiedet. Den 29. September. 11. Inf. Regt., verabschiedet.

Den 30. September.

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cher Eigenschaft an das Landw. Bezirks⸗Kommdo.

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Alzmann, Sec. Lt. a. D. Hirschmann,

zur Disp. gestellt. Den Sec. Lt. vom 8. Inf. Regt., Wolf, Sec. Lt. vom Pleitner, Sec. Lt. vom 5. Jäg.⸗Bat., ieser mit Pens. und der Erlaubniß zum Tragen der Unif., verabschiedet. 1 Alzmann, Sec. Lt. zur Disp., als Ad⸗ jutant beim Landw. Bezirks⸗Kommdo. Nürnberg in Verwendung ge⸗ nommen. Den 1. Oktober. Frhr. v. Stengel, Pr. Lt. zur Disp. und Adjut. beim Landw. Bezirks⸗Kommdo. München, der Ad⸗ jutanten⸗Funktion auf Nachsuchen enthoben. Schmid, Pr. Lt. zur Disp. und Adjut. beim Landw. Bezirks⸗Kommdo. Straubing, in glei⸗ . München versetzt. Reitmayr, Pr. Lt. zur Disp., als Adjut. beim Landw. Bezirks⸗ ommdo. Straubing in Verwendung genommen.

In der Reserve und Landwehr. Den 29. Septem⸗

Heppel, Landw. Pr. Lt. des 15. Inf. Regts. Tauber,

7. September.

ber.

Landw. Seconde⸗Lieutenant des 2. Feld⸗Artillerie⸗Regiments bei zurückgelegter Gesammtdienstpflicht auf Nachsuchen verabschiedet.

XIII. (Königlich Württembergisches) Armee⸗Corps. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen ꝛc. Stuttgart, 30. September. Graf Quadt⸗Wykradt⸗Isny, in der Armee und zwar als Sec. Lt. à la suite des Drag. Regts. Königin Olza Nr. 25, vorläufig ohne Patent, angestellt.

Der heutigen Nummer liegen die Fahrpläne Niederschlesisch⸗Märkischen und der Bergisch⸗Mä schen Eisenbahn bei.

der rki⸗

Preußen. Berlin, 13. Oktober. Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit der Kronprinz kam gestern Mittag um 12 Uhr von Potsdam nach Berlin, konferirte im Auswärtigen Amt mit dem Wirklichen Geheimen Rath und Ministerial⸗Direktor von Philipsborn in Angelegenheiten der Brüsseler Ausstellung im Jahre 1876, stattete darauf dem General⸗Feldmarschall Grafen v. Wrangel einen Besuch ab, empfing Nachmittags 3 Uhr den Professor Dr. Lüder aus Erlangen, hielt Sich darauf längere Zeit in der Hausbibliothek im Königlichen Schlosse auf und kehrte mit dem Zuge um 5 Uhr Nachmittags nach dem Neuen Palais zurück.

Ihre Königliche Hoheit die Prinzessin Friedrich Carl nebst Prinzessinnen⸗Töchtern Marie und Elisabeth ist von Venedig in Mailand eingetroffen und im Hotel de la Ville ab⸗ gestiegen, um bis zur Ankunft Sr. Maäjestät des Kaisers daselbst zu verweilen.

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*

Zu Ehren der Anmesenheit Sr. Majestät des Kaisers und Königs in Mailand sind nach dem von dort telegraphisch mitgetheilten Programme folgende Festlichkeiten in Aussicht genommen: Am 18. Oktober feierlicher Einzug Sr. Majestät, demnächst Familiendiner und Abends Illumination des Domes. Am 19. große Truppenparade, Empfang und Vor⸗ stellung im Königlichen Schlosse, Galadiner, Illumination der öffentlichen Plätze und des Stadthauses, Galavorstellung im Scalatheater. Am 20. Hofjagd in Monza, Abends Théatre paré. Am 21. Besichtigung der Stadt und ihrer Sehenswürdigkeiten, am Abend Hofball. Am 22. Oktober Ausflug an den Comer⸗ See. Am Abend dieses Tages erfolgt die Rückreise Sr. Majestät.

Se. Majestät der Kaiser und König haben zur militärischen Ergänzung der Deutschen Wehrordnung vom 26. September d. J. am 28. September d. J. eine Heer⸗ ordnung genehmigt. 82

Der Bundesrath versammelte sich heute zu einer Sitzung.

Das Staats⸗Ministerium trat heute Mittag 1 Uhr zu einer Sitzung zusammen.

Nach der Bestimmung im Art. 6 des Münzgesetzes sind bis zu dem Zeitpunkte des Eintritts der Reichswährung an Land es scheidemuͤnzen einzuziehen: 1 1) die auf andere als Thalerwährung lautenden, mit Aus⸗

schluß der bayerischen Heller und der mecklenburgischen nach

dens Marksystem ausgeprägten Fünf⸗, Zwei⸗ und Einpfennig⸗ ücke;

2) die auf der Zwölftheilung des Groschens beruhenden Scheide⸗ münzen zu 2 und 4 Pfennigen;

3) die Scheidemünzen der Thalerwährung, welche auf einer anderen Eintheilung des Thalers, als der in 30 Groschen beruhen, mit Ausnahme der Stücke im Werthe von ½¼ 2 Thaler.

Die unter Nr. 2 und 3 genannten, sowie die unter Nr. 1 fallenden Münzen, welche nicht zu den Scheidemünzen der süd⸗ deutschen Währung gehören, sind durch die Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 19. Dezember 1874 und 21. September 1875 mit dem 1. Januar, beziehungsweise 1. Oktober d. J. bereits außer Kurs gesetzt worden.

Die Einziehung der Sechskreuzerstücke süddeutscher Währung ist im Februar v. J. angeordnet. In Beziehung auf die übrigen Scheidemünzen süddeutscher Währung, mit Ausschluß der bayerischen Heller, ist eine gleiche Anordnung ergangen, und zwar für diejenigen Staaten der süddeutschen Währung, in welchen die Reichsmarkrechnung am 1. Januar d. J. eingeführt wurde, im Herbst vorigen Jahres, für Württemberg im Mär⸗z und Juni d. J., für Bayern rücksichtlich der Dreikreuzerstücke im April d. J. und rücksichtlich der Scheidemünzen von weniger als 3 Kreuzer Werth, mit Ausschluß der bayerischen Heller, im September d. J.

In Folge dieser Anordnungen sind an süddeutscher Scheide⸗ münze bis zum letzten September eingezogen worden:

in Silberscheidemünze:

an 6 Kreuzerstücken . . 1551868

2,427,143,06

1 11““ 20003,662,565

82 2* 8

5

in Kupferscheidemünze: an 1 Kreuzerstücken.

8

zusammen

1

zusammen

- im Ganzen 20,346,851 also in runder Summe etwas über 2 auf den Kopf der Bevölkerung des Guldengebietes.

Die Reichstags⸗Kommission zur Vorberathung der Entwürfe eines Gerichtsverfassungs⸗Gesetzes, einer Strafprozeß⸗Ordnung und einer Civilprozeß⸗ Ordnung nebst Einführungsgesetzen erledigte in ihrer Sitzung vom 10. Oktober die zweite Lesung des Restes des ersten Buchs (§§. 103 221) der Civilprozeßordnung. Die nicht sehr zahlreichen Amendements wurden fast sämmtlich ab⸗ gelehnt. Annahme fand u. A. ein Antrag, wonach die Gerichts⸗ kosten, von deren Berichtigung der Gegner der armen Partei einstweilen befreit ist, von demselben einzuziehen sind, wenn der Rechtsstreit ohne ein Urtheil über die Kosten beendigt ist; ferner ein Antrag des Abg. Dr. Grimm, daß auch im amtsgerichtlichen Prozesse Zustellungen von Anwalt zu Anwalt erfolgen können, sowie endlich ein Antrag der Abgg. Dr. Bähr und Genossen, wonach es bei öffentlichen Bekanntmachungen auf die Gültigkeit der Zustellung keinen Einfluß haben soll, wenn das anzuhef⸗ tende Schriftstück von dem Orte der Anheftung zu früh ent⸗

253,180,22

1“ 85

fernt wird. In der Sitzung vom 11. Oktober wurde das ganz zweite, von dem Verfahren in erster Instanz handelnde Buch (§§. 222 451a.), erledigt. Wiederum wurden nur sehr wenige Abänderungen beantragt und noch weniger getroffen Hinzu⸗ gefügt wurde als §. 233a. die Vorschrift, daß eine Anfechtung der Entscheidung, daß eine Aenderung der Klage nicht vorliege, ausgeschlossen sei, nachdem Anträge, welche eine Erweiterung der Zulässigkeit der Klageänderung bezweckten, abgelehnt waren. Ferner beschloß man, daß im Berichtigungsverfahren bei der Entscheidung nur diejenigen Richter mitwirken sollen, welche bei dem Urtheil mitgewirkt haben. Endlich wurde die in erster Lesung getroffene Bestimmung, daß alle Urtheile in vollständiger Form und von dem Vorsitzenden und dem Gerichtsschreiber unterschrieben in ein Register eingetragen werden sollen, wieder beseitigt. Die übrigen Aenderungen waren untergeordneter Natur.

In Betreff der außerordentlichen General⸗Sy⸗ node für die acht älteren Provinzen der Monarchie, deren Be⸗ rufung auf Grund des Allerhöchsten Erlasses vom 10. Septem⸗ ber 1873 behufs des endlichen Aufbaues der evangelischen Kir⸗ chenverfassung in Aussicht genommen ist, haben, der „Prov. Corr.“ zufolge, neuerdings eingehende Verhandlungen zwischen dem Evangelischen Ober⸗Kirchenrath und dem Kultus⸗Ministerium stattgefunden. Nachdem eine Vereinbarung über den der Versamm⸗ lung vorzulegenden Entwurf einer General⸗Synodalordnung erreicht und eine Reihe anderer Vorarbeiten zum Abschlusse ge⸗ diehen ist, wird der Entwurf nunmehr Sr. Majestät dem Könige zur Allerhöchsten Genehmigung vorgelegt werden. Sobald diese Genehmigung erfolgt und die landesherrlich zu berufenden Mit⸗ glieder der Synode ernannt sein werden, wird der Termin des Zusammentritts der Versammlung bestimmt werden. Voraus⸗ shtlich wird die Berufung im Laufe des Monats November erfolgen.

Der Fürstbischof von Breslau, Dr. Förster, ist, wie bereits gemeldet, durch Spruch des Königlichen Gerichtshofs für kirchliche Angelegenheiten zur Entfernung aus seinem bischöf⸗ lichen Amte verurtheilt worden.

Die Anklage gegen den Fürstbischof gründet sich auf das Verhalten desselben vor und nach dem Erlasse der Maigesetze. Schon im Januar 1873 kündigte er, wie die „Prov. Corr.“ aus der Anklage resumirt, in zwei Denkschriften an das Staats⸗ Ministerium den Widerstand gegen die in Aussicht stehenden Gesetze an; in einem Hirtenbriefe und in einem weiteren Sendschreiben for⸗ dert er seine Diözesanen zum Ungehorsam gegen die Gesetze auf. Nach dem Erlaß der Maigesetze lehnt er dem Ober⸗Prä⸗ sidenten von Schlesien gegenüber durch ein ausdrückliches Schrei⸗ ben die Mitwirkung zur Ausführung ab und bethätigte seinen Widerstand sowohl in der Weigerung zur Auflösung der Deme⸗ ritenanstalt, als auch in der widerrechtlichen Anstellung von Geistlichen und in der Weigerung bezüglich der Wiederbesetzung gesetzlich erledigter Pfarrstellen.

Schließlich erwähnt die Anklage der Veröffentlichung der päpstlichen Encyklika vom 5. Mai d. J. in dem amtlichen Verordnungsblatte des Fürstbischofs als eines besonders schwe⸗ ren Vergehens gegen die Staatsgesetze, und fügt hinzu, daß der Angeklagte in zwei Fällen auch der päpstlichen Weisung that⸗ sächlich Folge zu geben versucht habe.

Der Fürstbischof war vor dem Gerichtshofe nicht erschienen, hatte jedoch unterm 30. September d. J. eine Vertheidigungs⸗ schrift eingereicht, in welcher er schließlich darauf hinwies, daß er sich, soweit es ihm das Gewissen gestatiet, den neueren Kirchen⸗ gesetzen gefügt habe, wie sein Verhalten gegenüber dem Schul⸗ aufsichtsgesetz, dem Civilehegesetz und dem Gesetze über die kirch⸗ liche Vermögensverwaltung bekunde.

Der Staatanwalt führte zur Beurtheilung des Verhaltens des Fürstbischofs noch Folgendes an:

„Durch die deutsche Botschaft in Wien ist ermittelt, daß der Angeschuldigte in Oesterreich gehorcht, während er hier nicht Gehorsam leisten will. Zwar sagt er, in Oester⸗ reich bestehe ein Konkordat, bei dessen Zustundekommen die Kirche mit thätig gewesen sei; allein dieser Einwand ist hinfällig.é In Oesterreich bestehen gerade so staatliche Gesetze wie bei uns, und diese staatlichen Gesetze Oesterreichs respektirt er. Ist es nicht mehr wie ein Räthsel, wie der Fürstbischof dort so und in Preußen anders handeln kann? Durch sein Verhalten sind 93 gerichtliche Straferkenntnisse und 28 Ausweisungen nöthig geworden. Hätte der Hr. Angeschuldigte seine Pflicht ge⸗ than, so wären nicht 28 Geistliche angeklagt und mit Ausweisung bedroht worden. Seit dem Oktober 1873 warten 10 Gemeinden auf Pfarrer und 28 Geistliche sind verwiesen. Er, der Fürst⸗ bischof, weicht vorsichtig allen Gefahren aus!“

Nach dem Allen hat der Gerichtshof für kirchliche Angelegen⸗ heiten erkannt, daß der Fall des §. 24 des Gesetzes über die kirchliche Disziplinargewalt vorliege, nach welchem die Entlassung aus dem Amte gegen Kirchendiener auszusprechen ist, welche die auf ihr Amt oder ihre geistlichen Amtsverrichtungen bezüglichen Vorschriften der Staatsgesetze oder die in dieser Hinsicht von der Obrigkeit innerhalb ihrer Zuständigkeit getroffenen Anordnungen so schwer verletzen, daß ihr Verbleiben im Amte mit der öffent⸗ lichen Ordnung unverträglich erscheint.

Der von dem Landrath gezeichnete Strafantrag des Kreisausschusses wegen Beleidigung eines Amtsvor⸗ stehers in dem bezüglichen Kreise genügt, nach einem Erkennt⸗ niß des Ober⸗Tribunals vom 23. September d. J., den ge⸗ setzlichen Vorschriften. Der Amtsvorsteher v. F. wurde von dem Gastwirth K. in Beziehung auf eine der ihm obliegenden Polizeiverwaltung angehörige Angelegenheit beleidigt, und der Ausschuß des Kreises, zu welchem der Amtsbezirk des Hrn. v. F. gehört, stellte gegen K. einen Strafantrag, der vom Landrath, als dem Vorsitzenden des Kreisausschusses, unterzeichnet war. In der zweiten Instanz wurde dieser Strafantrag als gesetzlich ungenügend betrachtet, weil nicht der Kreis⸗ ausschuß, sondern lediglich der Vorfitzende desselben, der Landrath, die Stellung eines dienstlichen Vorgesetzten des Amtsvorstehers einnehme. Dieses Erkenntniß wurde jedoch vom Ober⸗Tribunal vernichtet, indem dasselbe ausführte: „Wä rend der Kreistag nach der Kreisordnung berufen ist, über die Kreisangelegenheiten zu berathen und zu beschließen, liegt dem Kreisausschusse die Verwaltung der Angelegenheiten des Kreises ob. In der Berufsverwaltung der Polizei und Wahrnehmung anderer öffentlicher Angelegenheiten in jedem Kreise gebildeten Amtsbezirken, deren Verwaltung dem Amtsvorsteher und dem Amtsausschusse übertragen ist, verwaltet der Amtsvorsteher di Polizei nach ihren verschiedenen Zweigen. Danach erscheint der mit der Verwaltung des Kreises betraute Kreisausschuß gegen über dem Amtsausschusse und dessen Vorsitzenden, dem Amts⸗ vorsteher, als die höhere vorgesetzte Verwaltungsbehörde, deren Entscheidung daher auch die Beschwerden über die Ver⸗ fügungen des Amtsvorstehers unterliegen und zwar insbeson

anzer die weiter

snce auch in polizeilichen Angelegenheiten. Es kann nun dahin estellt bleiben, ob nicht die vorgedachte amtliche Stellung des grisausschusses gegenüber dem sachlich und geschäftlich dem⸗ saben untergeordneten Amtsvorsteher schon dem Kreisausschusse uch §. 196 des St. G. B. die Berechtigung gewähren würde, ein dem beleidigten Beamten verletzte Autorität des öffent⸗ tgen Amtes durch Stellung des Strafantrages zu wahren. genn die vorgesetzte Stellung des Kreisausschusses hat in 8 67 12 der Kreisordnung auch ferner dahin einen Ausdruck ge⸗ anden, daß die Aufsicht über die Geschäftsführung des Amts⸗ rstehers der Landrath als Vorsitzender des Kreisausschusses zu hat. Aus dem Umstande also, daß dem Landrathe Aufsicht über die Geschäftsführung des Amtsvorstehers eben zur in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Kreisausschusses bbertragen ist, ergiebt sich, daß das Gesetz den Kreisausschuß 1s Träger auch der Aufsicht uͤber die Geschäftsführung des zamtsvorstehers hat betrachten wollen.

Als gewerbsmäßige Hehlerei (§. 260 des Str. 6. B.) wird, nach einem Erkenntniß des Ober⸗Tribunals um 17. September d. J., auch eine einzige mit der Absicht der giederholung und zum Zwecke des Gewerbes erfolgte Be⸗ ünstigung eines Diebstahls bestraft. „Daß die Gewerbsmäßig⸗ tt überhaupt und insbesondere bei der Hehlerei nicht den Nach⸗ nis mehrerer verübter Einzelhandlungen voraussetzt, daß viel⸗ achr auch eine einzige, mit der Absicht der Fortsetzung (Wieder⸗ ulung) und zum Zwecke des Erwerbes vorgenommene Einzel⸗ imdlung als der Beginn einer „gewerbsmäßigen“ Thätigkeit ngesehen werden kann, und daß deshalb der Instanzrichter ahtlich nicht irret, wenn er den gewerbsmäßigen Charakter einer

rngestellten Einzelhandlung aus sei es gleichzeitigen, früheren

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ter späteren Aeußerungen des Thäters folgert, in welchen die Absicht, Erwerbshandlungen derselben Art zu wiederholen,

hr ausgesprochen findet, ist ein in der Rechtsprechung fest⸗

rbender Grundsatz.“

S. M. S. „Vineta“ ist am 11. d. Mts. in Kiel in denst gestellt.

Wiesbaden, 9. Oktober. In der heutigen (3.) Plenar⸗ tzung des Kommunallandtags wurde zunächst Mittheilung eingegangene Vorlage der Königlichen Staats⸗

ierung und über die Vorlage des kommunalständischen Ver⸗

tungsausschusses, sowie über verschiedene eingegangene Fäitionen gemacht und diese Eingänge den betreffenden Kom⸗ nissionen überwiesen, bezw. die letzteren gewählt. Es folgten

kichte der Finanzkommission über die Errichtung einer Kor⸗ denanstalt und eines Landarmenhauses, über die Verwendung er im Jahre 1874 von der Landesbank erzielten Ueberschüsse, iber die beabsichtigte Vornahme größerer Bauveränderungen in der Irrenheil⸗ und Pflegeanstalt zu Eichberg und über die Ver⸗ wendung der durch das Dotationsgesetz vom 1. Januar 1876 ab überwiesenen Rente zur Unterstützung wohlthätiger Anstalten. die Anträge der Kommission wurden ohne Diskussion einstimmig angenommen. In einer vertraulichen Sitzung ward schließlich

lter Bericht der Finanzkommission über die Beförderung von

sändischen Beamten und Bewilligung von Besoldungszulage an solche ohne weitere Erörterungen erledigt.

Bayern. München, 11. Oktober. Se. Majestät der König hat den Frhrn. v. Truchseß zu Bundorf in Unterfranken zum lebenslänglichen Reichsrath der Krone Bayern ernannt. Mit dem heutigen Tage begannen hier die Kontrolver⸗ kammlungen der Offiziere und Militärbeamten der Landwehr und Reserve. Der Bischof von Speyer, v. Haneberg, hat die Absicht, dieser Tage hierher zu kommen, um sich über die Vorgänge in Oggersheim persönlich zu verantworten.

Sachsen. Dresden, 11. Oktober. Morgen Nachmittag rreten die Stände des Königreichs Sachsen zu einem ordent⸗ lichen Landtage zusammen. Zum Präsidenten der Ersten stammer ist von Sr. Majestät dem König wiederum der Kammer⸗ herr und Kreisvorsitzende v. Zehmen auf Stauchitz ernannt wor⸗ den. Die Zweite Kammer wird bereits morgen Abend 6 Uhr unter Leitung der Einweisungskommission ihre erste vorberei⸗ tende Sitzung abhalten, für welche „Bildung der fünf Abthei⸗ lungen durch das Loos“ auf der Tagesordnung steht. Diesen Abtheilungen liegt (nach der neuen Geschäftsordnung) zunächst ob, die Vorprüfung der Wahlen der Kammermitglieder vorzu⸗ nehmen.

12. Oktober. Die feierliche Eröffnung des Landtags wird durch Se. Majestät den König im hiesigen Königlichen gesidenzschlosse erfolgen und ist für Donnerstag (14. Ottober) Mittags 1 Uhr in Aussicht genommen. Die Erste Kammer hat ihre erste Präliminarsitzung, in welcher voraussichtlich auch bereits die Wahl des Vize⸗Präsidenten stattfinden wird, auf morgen Vormittag 10 Uhr anberaumt. Die Zweite Kammer wird ebenfalls morgen Vormittag ihre Präsidenten wählen.

13. Oktober. (W. T. B.) Die Zweite Kammer hat in der heutigen Sitzung den Bürgermeister Haberkorn us Zittau (Rechte) zum Präsidenten, Bürgermeister Streit Fortschrittspartei) zum ersten und Dr. Pfeiffer (national⸗ liberal) zum zweiten Vize⸗Präsidenten gewählt. Die Mit⸗ glieder der nationalliberalen Partei hatten bei der, dritten Ab⸗ stimmung weiße Zettel abgegeben.

Leipzig, 9. Oktober. Gestern starb hier der Königliche Wirkl. Geh. Rath Graf v. Hohenthal auf Knauthain, Mit⸗ glied der Ersten Kammer und früher Gesandter in Berlin.

Baden. Karlsruhe, 11. Oktober. Der Präsident des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen, v. Freydorf, hat nach einer vierwöchentlichen Urlaubsreise die Leitung des Ministeriums wieder übernommen.

Hessen. Darmstadt. 12. Oktober. Die heutige „Darmst. zig.“ veröffentlicht den am 10. d. M. den Ständen vorgelegten Fesetzentwurf, die Gehälter der Volksschullehrer betreffend. Nach Art. 1 desselben soll der geringste Gehalt eines definitiv angestellten Lehrers an Seelen 1000 und in Gemeinden über 6000 Seelen 1200 betragen. Nur in kleinen Landgemeinden mit 1 bis 2 Lehrer⸗ stellen, die nach ihren Vermögensverhältnissen und den Ver⸗ mögensverhältnissen ihrer Einwohner ohne empfindlichen Druck nicht im Stande sind, die Mittel zur Bestreitung der Lehrer⸗ gehalte aufzubringen und deshalb Beiträge aus Staats⸗ mitteln in Anspruch nehmen müssen, kann vom Mini⸗ sterium des Innern der Gehalt einer Lehrerstelle auf 900 festgesetzt werden. Vergütungen, die ein Lehrer für Er⸗ theilung von Unterricht an der Fortbildungsschule oder für seine Funktionen als Oberlehrer zu beziehen hat, bleiben bei Berech⸗ nung der Größe der Lehrergehalte außer Betracht, ebenso bleiben bei dieser Berechnung die einzelnen Lehrerstellen zufließenden Bei⸗ träge aus dem Mayschen Legat ausgeschlossen. Nach Art. 3

Volksschulen in Gemeinden bis 6000.

ist in Gemeinden bis zu 6000 Seelen, in welchen 3—5 Lehrer⸗ seler vorhanden sind, für einzelne Lehrerstellen ein öherer Gehalt als 1000 festzusetzen und zwar hat je nach den Vermögensverhältnissen einer Gemeinde 1) in Gemeinden mit 3 Lehrerstellen der Gehalt einer Lehrerstelle min⸗ destens 1100 oder 1200 ℳ, 2) in Gemeinden mit 4 Lehrer⸗ stellen der Gehalt einer Lehrerstelle mindestens 1100 oder 1200 und der Gehalt einer weiteren 1300 oder 1400 ℳ, 3) in Ge⸗ meinden mit 5 Lehrerstellen der Gehalt einer Lehrerstelle min⸗ destens 1200 ℳ, der Gehalt einer weiteren 1300 oder 1400 und der Gehalt einer dritten 1500 oder 1600 zu betragen.

Sachsen⸗Weimar⸗Eisenach. Weimar, 13. Oktober. Die heutige „Weim. Ztg.“ veröffentlicht folgende amtliche Nach⸗ richt: „Am 8. d. M. hat in Heinrichau die Verlobung Ihrer Hoheit der Prinzessin Marie von Sachsen mit Seiner Durchlaucht Heinrich VII. Prinzen Reuß stattgefunden. Gewiß wird das ganze Land an diesem für das Großherzogliche Haus glückverheißenden Ereigniß freudigsten Antheil nehmen.“

Eisenach, 10. Oktober. Gestern war der Thüringer Städtetag hier versammelt; 29 Vertreter aus 22 Städten waren erschienen; Bürgermeister Muther aus Koburg führte den Vorsitz. Bei der Verhandlung wurden die Anträge des Vorstandes angenommen. Dieselben gingen u. A. dahin, daß eine Regelung der Pensionsverhältnisse der städtischen Beamten im Wege der Gesetzgebung dringendes Bedürfniß; daß es dring⸗ lich ist, den Stadtgemeinden gesetzlich die Pflicht aufzuerlegen, den Wittwen und Waisen ihrer Beamten Pension zu gewähren; ferner die Regierungen der zum Verbande gehörigen Städte zu ersuchen, in Anbetracht der außerordentlichen Menge reiner Staatsgeschäfte, welche den Magistraten der Städte durch die Gesetzgebung überwiesen sind, zur Bestreitung der desfallsigen Kosten, soweit dies nicht bereits der Fall, Zuschüsse aus Staats⸗ mitteln zu gewähren.

Lübeck, 5. Oktober. Nachdem der Bürgerausschuß un⸗ längst schon die Kosten bewilligt hat, welche durch das Inkraft⸗ treten des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und der Eheschließung zunächst erforderlich werden, erläßt der Senat jetzt eine Verordnung über die Ausführung dieses Gesetzes. Sich selbst hat der Senat danach vorbehalten, die Mehrrechnungen sowohl der Centralbehörde als auch der höheren Verwaltungs⸗ behörde, sowie auch die Entscheidung über Dispen⸗ sation von Ehehindernissen, die Mehrrechnungen der unteren Verwaltungsbehörde (Aufsichtsbehörde) und die Be⸗ fugniß zur Dispensation vom Aufgebot werden dem Stadt⸗ und Landamt übertragen, während das Stadt⸗ und Landgericht in den Fällen, wo es sich um richterliche Entscheidungen handelt (§§. 11, 14 und 66 des Reichsgesetzes), als Gericht erster Instanz fuͤngirt. Der ganze lübeckische Staat ist in zwölf Standesamts⸗ Bezirke getheilt, von welchen übrigens der erste weitaus der größte ist, denn er umfaßt die Stadt Lübeck nebst Vorstädten und vier kleinen der Stadt nahe gelegenen Dorfschaften, die übrigen Be⸗ zirke sind nur sehr klein. Die öffentliche Bekanntmachung von Namen und Wohnort der künftigen Standesbeamten ist noch

vorbehalten.

Bremen, 10. Oktober. Der Senat hat die neue Ar⸗ menpflegeordnung, so wie sie aus den Berathungen der Bürgerschaft hervorgegangen ist, bis auf zwei Punkte gut ge⸗ heißen. Der eine betrifft die gesetzliche Feststellung der Zahl der Pflegebezirke, die der Senat unpraktisch findet; höchstens möge ihrer Verminderung im Verwaltungswege ein gesetzlicher Riegel vorgeschoben werden, nicht aber auch ihrer Vermehrung. Ferner däucht es dem Senat unangebracht, in das Gesetz nochmals ausdrücklich aufzunehmen, was schon als Verfassungsvorschrift feßssns daß der Senat nicht einseitig besoldete Stellen schaf⸗ fen dürfe.

Elsaß⸗Lothringen. Colmar, 12. Oktober. (W. T. B.) Das hiesige alte Schullehrer⸗Seminar ist durch ein gestern Abend 9 Uhr ausgebrochenes Feuer total in Asche gelegt wor⸗ den. Die Entstehungsursache des Feuers ist unbekannt; die Bewohner des Gebäudes sind sämmtlich gerettet.

Der Kai⸗

HOesterreich⸗Ungarn. Wien, 11. Oktober. ser hat heute den Prinzen Heinrich IV. Reuß, Besitzer der Fideikommisse Ernstbrunn und Hagenberg in Nieder⸗Oesterreich, empfangen.

Der Erzherzog Kronprinz Rudolf ist gestern Morgen nach Gödöllö abgereist.

Der griechisch⸗orientalisch⸗rumänische Erzbischof und Metropolit Miron Roman hat den Eid als Geheimer Rath in die Hand des Kaisers abgelegt.

12. Oktober. In der heutigen Sitzung der Reichs⸗ raths⸗Delegation wurde das außerordentliche Militärbudget erledigt; es wurden sämmtliche Anträge des Ausschusses ange⸗ nommen und insbesondere die Kosten für die Beschaffung neuer Geschütze ohne Debatte bewilligt. Die Schlußrechnung pro 1873 wurde gleichfalls genehmigt und für die Etatsüberschreitungen in den Budgets von 1870 und 1871 bei Titel „Militärgrenze“ Indemnität ertheilt.

Prag, 12. Oktober. An der heute stattgehabten Wahl zum Reichsrath hat sich durchschnittlich kaum die Hälfte der Wahlberechtigten betheiligt. Allenthalben wurden die Kandida⸗ ten der altezechischen Partei gewählt, auch Julius Gregr unter⸗ lag bei der Wahl gegen einen altezechischen Kandidaten. Die Kandidaten der gemäßigten Verfassungspartei erzielten meist an⸗

sehnliche Minoritäten.

Pest, 13. Oktober. (W. T. B.) Die der ungarischen Regierung nahestehenden Blätter bezeichnen die gestern von dem „Ungarischen Lloyd“ gebrachte Nachricht, betreffend die Kon⸗ vertirung der ungarischen Anleihe, auf das Entschie⸗ denste für unbegründet. Speziell sei die Mittheilung, wonach für die Anleihe von 30 Millionen eine 6 prozentige Goldrente ausgegeben werden solle, thatsächlich unmöglich.

Schweiz. Bern, 11. Oktober. (N. Zür. Ztg.) Der Bundesrath hat sich, einem Antrage der deutschen Reichs⸗ regierung Folge gebend, einverstanden erklärt, die von der Schweiz mit verschiedenen deutschen Staaten getroffenen Ver⸗ einbarungen über Befreiung vom Militärdienste oder vom Geldersatz für denselben gegen Verpflichtung der Gegenseitigkeit auf das ganze Deutsche Reich auszudehnen.

Niederlande. Haag, 12. Oktober. (W. T. B.) Die von der „Morning Post“ gebrachte Nachricht, daß die niederlän⸗ dische Regierung 5 Kriegsschiffe nach dem karaibischen Meere abgesandt hätte, wird von unterrichteter Seite mit dem Hinzufügen in Abrede gestellt, daß die Regierung bereits lange Zeit vor dem letzten Zwischenfall mit Venezuela die Absicht gehabt hätte,

das gewöhnliche Uebungsgeschwader nach den amerikanischen Ge⸗ wässern abzusenden. Dieses Geschwader treffe jetzt Vorbereitungen zur Abfahrt.

Frankreich. Paris, 11. Oktober. Fürst Orloff und Lord Lyons, die Botschafter Rußlands und Großbritanniens, sind gestern wieder in Paris eingetroffen. Der Kriegs⸗Mi⸗ nister General de Cissey hat folgende Bestimmungen er⸗ lassen: Die Marschälle werden in Zukunft in Friedenszeiten nur für acht und in Kriegszeiten für zehn Pferde Futter⸗Rationen erhalten. Die Futter⸗Rationen für den Dienst der Präsidentschaft der Republik sowie für die ihrer Adjutanten, des Kriegs⸗Ministers, des Ge⸗ nerals Chanzy, Gouverneurs von Algerien, und der Generäle Ladmirault und Bourbaki, Gouverneure von Paris und Lyon, werden durch spezielle Beschlüsse festgesetzt. Die Divisions⸗ Generale werden im Krieg wie im Frieden nur auf sechs Pferde, die Brigade⸗Generale und die General⸗Intendanten nur auf vier und die Obersten und Oberst⸗Lieutenants nur auf drei Pferde Anspruch haben. Die Infan⸗ terie⸗Obersten und Oberst⸗Lieutenants werden nur auf zwei, die der Kavallerie und Artillerie nur auf drei und die des Genie und der Gensd'’armerie nur auf zwei Anspruch haben. Die Bataillonsführer werden im Frieden nur auf ein und im Krieg auf zwei Pferde, die Schwadronsführer im Krieg wie im Frieden nur auf zrei Pferde Anspruch haben. Die Hauptleute, Lieutenants und Unterlieutenants, welche als Or⸗ donnanz⸗Offiziere verwandt werden, haben auf dem Kriegs⸗ wie auf dem Friedensfuß Anspruch auf drei Pferde. Auf dem Kriegsfuß haben die einfachen In⸗ fanterie⸗Offiziere, wenn sie im Besitz eines ihnen ange⸗ hörigen Pferdes sind, Anspruch auf eine Futterration. Die Aerzte und Ober⸗Apotheker, die Médecins major erster und zweiter Klasse haben provisorisch in Friedenszeiten auf ein Pferd, in Kriegszeiten auf zwei Pferde Anspruch. Der Ober⸗Almosenier der Armee, die Ober⸗Almoseniers der Armee⸗Corps und die ein⸗ fachen Almoseniers haben, aber nur in Kriegszeiten, Anspruch auf ein Pferd Am 15. Oktober begeben sich die Offiziere, welche bestimmt sind, den Winterschießübungen beizuwohnen, nach den Schießplätzen von Ruchard, Valbonne und des Lagers von Chalons. Das Gewehr Gras wird bei dieser Gelegenheit zum ersten Mal in Anwendung kommen.

Die jungen Leute der Altersklasse von 1874 (erste Portion des Kontingents) sind für den 3. November einberufen. Diese Leute, welche 93,800 Mann stark sind und fünf Jahre dienen müssen, vertheilen sich auf die verschiedenen Waffengat⸗ tungen folgendermaßen: Linien⸗Infanterie 53,100 Mann, Jäger zu Fuß 4700, Zuaven 2730; algerische Tirailleurs 240, Sappeur⸗ Pompiers 70, im Ganzen 60,590 Mann Infanterie; Reiterei 14,360 Mann; Artillerie 12,550, Genie 900, militärischer Train 2244, Verwaltungstruppen 2650. Was den zweiten Theil des Kontingents anbelangt, der sechs Monate bis zu einem Jahr unter den Waffen bleiben muß, so ist derselbe 48,278 Mann stark und vertheilt sich folgendermaßen: Linien⸗Infanterie 34,698 Mann, Jäger zu Fuß 2800, Artillerie 6550, Train 2023, mili tärische Equipagen 2207.

12. Oktober. (W. T. B.) Der Prinz von Wales ist auf der Reise nach Brindist heute früh hier eingetroffen.

Spanien. Madrid, 12. Oktober. (W. T. B.) Nach der amtlichen „Gaceta“ sind in Folge der von der Division De⸗ latre nach den südlichen Pyrenäen und nach Aragonien ausge führten Bewegung 562 Carlisten, welche auf dem ihnen von Don Carlos vorgeschriebenen Wege nicht nach Navarra gelangen konnten, genöthigt gewesen, auf französisches Gebiet über⸗ zutreten. Nachrichten aus San Sebastian zufolge wird das Feuer der Carlisten gegen die Stadt schwächer; der ange⸗ richtete Schaden ist nicht erheblich. Dagegen haben Hernani und Guetaria schwer gelitten. Nach Nachrichten aus Per pignan macht die Unordnung und Auflösung unter den Car⸗ listen in Catalonien weitere Fortschritte.

Die „Agence Havas“ vom 12. Oktober meldet aus Hendaye, der neuliche Uebertritt des Generals Sa⸗ balls nach Frankreich sei erfolgt, weil er von Don Carlos den Befehl erhalten habe, sich in dessen Hauptquartier einzufinden und sein Verhalten bei der Belagerung von Seu de Urgel zu rechtfertigen. Nach Nachrichten aus Madrid ist der Eisen⸗ bahnzug zwischen Saragossa und Barcelona von Carlisten angehalten, und sind 5 Passagiere von denselben weggeführt worden.

Griechenland. Athen, 13. Oktober. (W. T. B.) Bei der Prüfung der Wahl des Deputirten Grivas in der Deputirtenkammer wurde von der Oppositionspartei die Ein⸗ setzung einer Enquétekommission beantragt, und hat in Folge dessen der Minister⸗Präsident Trikoupis seine Entlas⸗ sung gegeben. Derselbe hat indeß erklärt, daß er für seine Handlungen Rechenschaft ablegen werde, und bleibt provisorisch bis zur Konstituirung der Kammer auf seinem Posten.

Türkei. Belgrad, 12.Oktober. (W. T. B.) Nach einer hier eingegangenen Meldung hätten die türkischen Truppen aber⸗ mals die serbische Grenze im Uzitzer Kreise an der Drina ver⸗ letzt und ein serbisches Kordonhaus angezündet. Die Skup⸗ schtina hat ihren bisherigen Vize⸗Präsidenten I ovanovits ch zum Präsidenten gewählt; Fürst Milan hat diese Wahl bestätigt. 8

Rumänien. Bukarest, 12. Oktober. (W. T. B.) Durch ein Dekret des Fürsten werden die Landes⸗General⸗ räthe sämmtlicher Bezirke auf den 27. d. einberufen.

Schweden und Norwegen. Sto ckholm, 9. Oktober. Durch die nunmehr beendigten Wahlen zum Reichstage hat die Bauernpartei (Landmannaparti) in der Zweiten Kammer vier neue Plätze erhalten, dagegen zehn von denen verloren, welche sie in der vorigen Legislaturperiode hatte; die Partei ver⸗ fügte früher über 136 Stimmen in der Zweiten Kammer, und jetzt somit nur über 130. Von den abgegangenen Mitgliedern der Ersten Kammer sind 18 wiedergewählt, von denen keiner der Partei angehört; von den 30 neugewählten Mitgliedern kann sie auf zehn Rechnung machen, von welchen sie in voriger Session zwei, aber in der Zweiten Kammer, hatte. Die Partei hat sich somit in der Ersten Kammer um acht Mitglieder vermehrt. Da sie aber in der Zweiten Kammer sechs Stimmen verloren hat, ist sie bei den gemeinschaftlichen Abstimmungen beider Kammern nur um zwei Stimmen verstärkt worden.

Amerika. New⸗VYork, 13. Oktober. (W. T. B.) Die Wahl eines neuen Gouverneurs in Ohio hat mit einer entschiedenen Niederlage der demokratischen Partei geendet, der Kandidat der republikanischen Partei, Hayes, ist mit überwiegen⸗ der Majorität zum Gouverneur gewählt. Auch in Jora hat die republikanische Partei mit gegen früher verstärkter Majorität bei der Wahl den Sieg davon getragen. 5