1875 / 253 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 28 Oct 1875 18:00:01 GMT) scan diff

ihrer Vellendung entgegen. Die Arbeit an den Chorthürmen, zu welae. scon seit langerer Zeit die Steine behauen werden, kann im nächsten Frühjahr begonnen und dürfte nahezu bis zum Achteck im Jahre 1878 vollendet werden. Das Material wird durch eine auf dem nördlichen Thurmauffatz aufgestellte Gaskraftmaschine geho⸗ ben und für den südlichen Chorthurm, welcher zunächst in Angriff genommen wird, vermitteist einer das Dach durchbrechenden Rollbahn südwärts dirigirt. Die Kosten des Aufbaues der Chorthürme über die Dächer hinaus bis zu einem provisorischen Abschluß sind auf 60,000 Fl. veranschlagt. Die in Aussicht genommene Neuherstellung der in Eisen zu konstruirenden Dachwerke mit entsprechender Beda⸗ chung, Wasser und Blitzableitung wird einen Kostenaufwand von 200,000 Fl. und die Restauration des Innern einen solchen von 250, 00 Fl. erfordern. Im Jahre 1873/74 betrug die Ausgabe für Münsterrestauration 48,631 Fl, während die Gesammtkosten der in den vierziger Jahren begongenen Restauration sich am 1. Juli d. J. auf mehr als 670,000 Fl. beliefen.

Die Sgraffitodekoration des Gewehrgalerie⸗ gebäudes auf der Augustusstraße in Dresden ist, wie das „Dresd. J.“ schreikt, auch in diesem Jahre von dem damit beauftragten Künstler Wilhelm Walther in fleißigster Weise gefördert und in der Hauptsache wenigstens, in dem Fürstenzuge, der Vollendung ent⸗ zegengeführt worden. In den letzten Monaten wurden folgende Gruppen fertig gestellt: August II. und sein Nachfolger August III, ferner Friedrich Christian und Friedrich August der Gerechte, Anton der Guͤtige und Friedrich August II. und König Johann mit seinen beiden erlauchten Söhnen, dem König Albert und dem Prinzen Georg. Wie in den fürstlichen Gestalten, so ist auch in den neben diesen schreitenden Kriegeen in Tracht und Waffen der Charak⸗ ir der Zeit recht glücklich zum Ausdruck gekommen. Die letzten Geuppen wurden am 21. d. Mts. enthüllt und damit zugleich die Arbeit für dieses Jahr beendet. Für nächsten Sommer erübrigt nur noch die Ausführung der Schlußgruppe der ganzen Darstellung; Ver⸗ treter des Nähr⸗, Lehr⸗ und Wehrstandes werden diese Gruppe bilden. In dem Ganzen erwächst der Residenz, wie sich schon jetzt klar er⸗ kennen läßt, ein sinniger und wirkungsvoller künstlerischer Schmuck.

Unter Bezugnahme auf § 4 der revidirten Vorschriften über die Prükung der Apotheker vom 5. März d. J. hat die Kuratel der Gesammtuniversität Jena von den betheiligten Ministerien Auftrag erhalten, die Anträge auf Zulassung zur Apothekerprüfu ng bei der in Jena bestehenden Pruͤfungskommission entgegenzunehmen.

Der „belgische Moniteur“ vom 24. d. M. veröffentlicht eine Anzahl von Verkeihungen des Leopold⸗Kreuzes, darunter vier an namhafte flämische Schriftsteller: Desiré Delcroix, Novellen und dramatischer Dichter strotz seines französischen Namens ein echter Flamänder), Emmanuel Hiel, der hervorragendste der flämi⸗ schen Lyriker, Dr. Jan Snieders in Tunnhout, bekannter Romancier, und Peter Willems, Professor der römischen Literatur in Löwen, nebenbei auch flämischer Philolog. Die 4 Dekrete sind in flämischer Sprache ausgefertigt.

Der Plan, eine geographische Monatsschrift als uni⸗ verselles Centralorgan zu gründen, dürfte zur Ansführung gelan⸗ gen. Hr. Vion, Inhaber einer Lehranstalt in Amiens und Erfinder einer im Kongreß besprochenen, wissenschaftlich begründeten Universal⸗ sprache „ystème usiphonograpbique universel“, hatte vorgeschlagen, in Paris oder sonst eine Monatsrepue zu gründen, welche die wich⸗ tigen Mittheilungen aus allen Ländern und je in ihrer Landessprache veröffentlicht, jedoch in römischen Lettern. Dieser Vorschlag erlangte die Zustimmung und Empfehlung des Kongresses. Eine Pariser Ver⸗ lagsbuchhandlung trifft Anstalten zu dem Unternehmen.

Land⸗ und Forstwirthschaft.

Ueber den Ausfall der diesjährigen Ernte in Italien be⸗ richtet der „Bollettino dell'agricoltura“, daß das heurige Jahr in Italien im Allgemeinen nicht zu den gesegneten gerechnet wird, in⸗ dessen sind die Maisernte und die Weinlese im Ganzen befriedigend ausgefallen. Die anhaltende Trockenheit hatte für die rechtzeitige Saat des Weizens und für die Futterkräuter befürchten lassen, doch wurden die Landleute durch die jüngsten ausgiebigen und allgemeinen Regen vollkommen befriedigt, und die Saatarbeiten konnten seither in großem Maßstabe aufgenommen werden, während gleichzeitig die Wiesen an Kraft und Wachsthum zunehmen.

Gewerbe und Handel.

Ueber das Ergebniß der Liquidation der Aktiengesell⸗

schaft Berliner Brauhaus (Fischer) wurde in der Schluß⸗

eine Rate von 2 ¼12 % zur Vertheilung unter die Aktionäre verblie⸗ ben sei. Die Versammlung ertheilte den Liquidatoren Decharge. Magdeburg, 27. Oktober. (W T. B.) Der Prozeß gegen die Gründer der Sudenburger Maschinenfabrik ist heute von dem hiesigen Stadt⸗ und Kreisgericht nach zweitägiger Verhandlung entschieden worden. Sämmtliche Angeklagten wurden des Betruges

und des versuchten Betruges für nichtschuldig, dagegen die Angeklagten

Generalversammlung vom 26. d. M. dahin Bericht erstattet, daß

berg des Vergehens gegen Artikel 249 Alinea 3 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 für schuldig erklärt und demgemäß die Angeklagten J. Levy, M. S. Meyer, Henniges und Klusemann zu Geldstrafen von je 1500 ℳ, event. 50 Tagen Gefängniß und die Angeklagten Oelkers und Stromberg zu Geldstrafen von je 300 ℳ, event. 10 Tagen Gefängniß verurtheilt.

Die auf den 26. cr. einberufene außerordentliche General⸗ versammlung der Leipziger Bank war beschlußunfähig, da nicht der dritte Theil sämmtlicher Aktien vertreten war. Der einzige Gegenstand der Tagesordnung: „Verzicht auf das Recht zur Ausgabe von Banknoten und eventuell Statutenänderung“ konnte deshalb nicht zur Verhandlung gelangen und wurde nach Konstatirung dieser That⸗ sache die Generalverfammlung geschlossen. Es wird nunmehr eine zweite Generalversammlung einberufen werden, welche ohne die er⸗ wähnte Beschränkung über den beregten Gegenstand beschließen kann.

Wien 27. Oktober (W. T. B.) Die Börsenkammer hat angeordnet, daß bei Geschäften in Lombarden mit Rücksicht auf die Erhaltang der Lieferbarkeit an fremden Börsfen der nicht zur Ein⸗ lösung gelangende November⸗Coupon, sowie der Coupon vom ver⸗

für die Wiedereinführung der Sonntagsbörse agitirt. Verkehrs⸗Anstalten.

Das technische Bureau des Direktoriums der Magdeburg⸗ Halberstädter Eisenbahngesellschaft hat am 15. Oktober d. J. eine neue bis auf die Gegenwart vervollständitzte und berichtigte Auflage des bekannten „Norddeutschen Eisenbahn⸗Kursbuches“ aus⸗ gegeben. Dasselbe ist zum Preise von 50 durch die Hofbuch⸗ druckerei von Karl Friese in Magdeburg zu beziehen. Das vollständig für den Gebrauch ausreichende, übersichtliche Kursbuch zeichnet sich überdem durch ein handliches Taschenformat vortheilhaft aus; für die Korrektheit bürgt der bewährte Ruf der Herausgeber.

New York, 27. Oktober. (W. T. B.) Der Dampfer „Wie⸗ land“ von der Adlerlinie ist heute Nachmittag 3 Uhr hier ein⸗ getroffen.

Aus dem Wolffschen Telegraphen⸗Bureau. Dresden, Donnerstag, 28. Oktober, Nachmittags. Die sächsischen Kammern sind heute in Rücksicht auf den deutschen Reichstag auf unbestimmte Zeit vertagt worden.

dCCgEq11416166“

Zu dem Zwecke, den telegraphischen Verkehr zwischen Berlin und Mailand für die Zeit der An⸗ wesenheit Sr. Majestät des Kaisers zu beschleunigen, war durch vorherige Versuche die Möglichkeit festgestellt worden, zwischen beiden Orten, also auf eine Entfernung von etwa 200 Meilen, direkt zu sprechen. Für gewöhnlich findet eine Umtelegraphirung in Frankfurt a. M. und Mülhausen im Elsaß statt. Zuerst fanden die Versuche mit dem Morse⸗, dann mit dem Hughes⸗Apparat statt und lieferten befriedigende Er⸗ gebnisse. Am 16. Oktober wurden 105, am folgenden Tage 80 Depeschen gewechselt. Am 18., dem Einzugstage erhöhte sich die Zahl auf 148. Die längste dieser Depeschen enthielt 130 Worte; sie war 22 Minuten nach der Aufgabe im Besitz des Adressaten. Eine Depesche von 123 Worten war 8 Minuten nach der in Mailand stattgehabten Aufgabe in Berlin vollständig aufgenom⸗ men. Am 19. stieg die Depeschenzahl auf 162, Die Staats⸗ depeschen waren meistens innerhalb 10 bis 15 Minuten zwischen Berlin und Mailand befördert. Am 20. wurden 100 Dep schen befördert, darunter 6 zu je 100 Worten; in den Nachmittags⸗ stunden dieses Tages verursachte die sehr ungünstige Witterung Schwierigkeiten; die längste Depesche (von 90 Worten) war in 1 Stunde befördert. Am 21. verringerte sich die Depeschenzahl auf 94; die Verständigung war in den Morgenstunden langsam, verbesserte sich aber im Lauf des Tages dergestalt, daß z. B. ein Telegramm an Se. Majestät den Kaiser von 200 Worten 8 Minuten nach der in Berlin stattgehabten Aufgabe vollständig an Mailand abtelegraphirt war. v“

Die neue Vormundschaftsordnung und ihre Bedeu⸗ tung für Berlin war das Thema eines Vortrages, welchen der Stadtrath Eberty am Mittwoch, den 27. d. M., im Bezirksverein „Alt⸗Cölln“ hielt. Der Redner beleuchtete zunächst den historischen Zusammenhang des Vormundschaftsgesetzes. Zur Vergleichung des neuen mit dem alten Gesetz hob er einige der wichtigsten Gesichts⸗ punkte hervor. Während der Vormund früher gewissermaßen nur als eine Maschine in der Hand des Richters betrachtet werden konnte, hat er jetzt hedeutend mehr Freiheit und Selbständigkeit in seinem Amte und unterliegt nur in ganz bestimmten Fällen der Aufsicht des Richters. Der Richter hat jetzt nicht mehr die Aufgabe, wie früher, sich in das Detail der Verwaltung zu mischen Damit nun aber doch der Vormund nicht ohne Kontrole dastehe, so ist in gewissen Fäͤllen ein Gegenvormund zu diesem Zwecke zu ernennen. Außerdem t noch eine Zahl von 14 wichtigen Fällen, wenn es sich z. B. um preußisches Indigenat, Adoption ꝛc. ꝛc. handelt, der Oberaufsicht des Gerichts unterstellt. Eine sehr gluͤckliche Einrichtung des neuen Gesetzes sei diejenige, daß die Standesbeamten bei hoher Ordnungestrafe verpflichtet sind, jeden betr. Todesfall zu möglichst schleuniger Einleitung der Vor⸗ mundschaft dem Gerichte sofort anzuzeigen. Dies ist zur Sicher⸗ stellang der Hinterlassenschaft ebenso wichtig, wie die neue Einfuͤhrung des Familienrathes, und der Sinn aller dahin gehenden Bestimmungen ist der, daß ein Vermögen besitzender Erblasser eine gewisse Garantie hat, daß das von ihm Erworbene auch dauernd erhalten bleibe und möglicherweise vergrößert wird. Die beiden wichtigsten Punkte einer Vormundschaftsordnung betreffen erstens die Auffindung der geeigneten Person zur Vormundschaft und zweitens die Frage: Wie wild der Pflegebefohlene in seiner Erzichung wirklich überwacht? In Bezug auf beide hat das Gesetz den Gedanken eingeführt, daß hieran der Staat ein weiteres und die Gemeinde ein engeres Interesse habe, und daß also hier die Mitarbeiterschaft und Mitthätigkeit der Bürger, dasz Gefühl der Zusammengehörigkeit zum Ganzen mit eintreten müsse, und es ist zu diesem Behufe die Organisation des Waisen⸗ rathes der wichtigsten Inst tution des ganzen Gesetzes angeord⸗ net worden. Es sollen für jede Gemeinde oder jeden Gemein’ e⸗ theil ein oder mehrere Personen zum Waisenrath designirt werden. Nach der Ansicht des Vortragenden dürfte es sich dann empfehlen in kleineren Städten oder Gemeinden dieses Amt an bereits besteé⸗ bende Kommunaleinrichtungen anzuschließen. Aber in großen Kom⸗ munen, wie z. B. Berlin, wäre es ein Fehler, wenn man den bereits bestehenden lokalen Behörden dieses Amt überweisen wollte. Da näm⸗ lich der Schwerpunkt vormundschaftlicher Thätigkeit, insofern es sich um Erziehung handelt, in die Hände des Gemeinde⸗Waisenraths, den sein unbe⸗soldetes Ehrenamt auf gleiche Stufe mit den Armen⸗Kom⸗ missions⸗Mitgliedern ꝛc. stellt, gelegt ist, so findet sich hier Gelegen⸗ heit, aus den Bestimmungen des Gesetzes heraus so viele noch schwe⸗ bende Fragen, wie die praktische Löfung des Lehrlingswesens, die Ab⸗ fassung guter Lehrkontrake u. s. w, durch gemeinsames Handeln aller Klassen der Gesellschaft zu lösen. Gerade indem der Gemeinde⸗Waisenrath in großen Städten, wie Berlin u. A., ein Kollegium bildet, in dem alle Anschauungen und Klassen ver⸗ treten sind, wird er, in Zukunft neben der Schule einher⸗ gehend, die Zukunft der heranwachsenden Generation überwachen, und sich sewohl den Vormündern wie dem Gericht gegenüber eine

selbständige Stellung wahren, immer ausgehend von dem Satze, daß Bildung und Gesiteung eine große Macht ist. Die bis jetzt in unse⸗

v 8—

rer Hauptstadt bestehenden Waisenämter, welche von den 70,000 Mi⸗ norennen etwa 1700 arme Waisenkinder beaufsichtigen, entwsckeln vis⸗ her als Organe der Armenverwaltung eine segensreiche Thätigkeit, sie werden auch in dem neuen Kollegium in unabhängiger Stellung meist einen prächtigen Stamm bilden können, sovald nach den Vor⸗ schriften der Städte⸗Ordnung das Jastitut des Gemeinde⸗Waisen⸗ rathes organisirt werden wird. Wir bemerken hierbei, daß diese An⸗ gelegenheit der heutigen Stadtverordnet nversammlung zur Berathung vorliegt, wodurch wir Gelegenheit erhalten, auf diesen Gegenstand morgen noch ausführlicher zurückzukommen. Auch erinnern wir daran, daß die Vormundschaftsordnung als Gesetzesbeilage dieses Blattes in der Expedition dieses Blattes, wie in Carl Heymanns Verlag zum Preise von 20 zu haben ist.

Der Berliner Hausfrauenverein hielt unter Vorsitz der Frau Lina Morgenstern seine Monatsversammlung am 27. d. M. im Bürgersaale des Rathhauses, Nachmittags von 5—7 Uhr, ab. Wir erwähnen daraus zwei Gegenstände, die ein allgemeines Interesse beanspruchen und welche zur Debatte gestellt waren. Die Versamm⸗ lung beschloß nämlich auf Antrag der Frau Blumenfeld, durch frei⸗ willige Sammlungen armen Schulkindern freien Mittagstisch, wenn sie solchen beanspruchen und die Bedürftigkeit nachgewiesen ist, in den Volksküchen für den kommenden Winter zu gewähren. Der Antrag zu diesem Beschlusse hatte seine Begründung durch die vielfachen, sich täglich wiederholenden Bitten armer Kinder in den Volksküchen, ihnen etwas Essen zu geben, welches die Volksküchen aus sich selbst heraus aber nicht können, da ihre Mittel für diesen Zweck nicht ausreichen. Die sofort aufgelegten Listen für diesen Zweck hatten bereits einen recht erfreulichen Erfolg. Ferner wurde trotz lev⸗ hafter Opposition beschlossen, daß der Hausfrauenverein gesellige Zu⸗ sammenkünfte, als Mittel zur sittlichen Hebung der we blichen Dienst⸗ boten, für weibliche Dienstboten einrichte.

Die Enthüllung des Siegesdenkmals in Altona hat gestern Nachmittag in feierlicher Weise stattgefunden. Nachdem der Choral „Allein Gott in der Höh' sei Ehr““ gesungen war, hielt der Oberpfarrer Huhsen die Weihrede. General v. Treekow brachte darauf ein Hoch auf Se. Majestät den Kaiser aus. Die Um⸗ gebung des Monumentes, sowie die umliegenden Häuser waren reich mit Flaggen geschmückt.

In Coblenz herrscht seit einigen Tagen auf dem Schloßplatze ein sehr reges Leben; man sieht dort unter persörlicher Theilnahme des Ober- Bürgermeisters die Aufstellung des zur Feier der 25 jährigen Hofhaltung Ihrer Majestätendes Kaisersund der Kaiserin von der Stadt ange kauften Springbrun⸗ nens rüstig vorwärts schreiten. Mittels einer höchst einfachen Vor⸗ richtung werden die schweren Sockelstücke und schönen Figuren mit Leichtigkeit gehohen und in die für sie bestimmten Stellen eingefügt. Wie der „Cobl. Ztg.“ mitgetheilt wird, sind sämmtliche Theile in Eisen gegossen und durch Hrn. Ingenieur Metz in Frankfurt a. M. geliefert. 1

Die Stadtsemeinde Antwerpen hat unlängst die berühm ehemals Plantinsche Buchdruckerei für den namhaften Betrag von 1,202,000 Francs angekauft. Es ist dies eine Erwerbung, die von der höchsten Bedeutung für die Kunst⸗ und Literaturgeschichte ist, in Bezug auf die Geschichte der Buchdruckerkunst aber geradeu als ein Unikum dasteht; denn während von den Alden, den Elzeviren, den Estiennee u. A. nichts mehr übrig ist als die auf ihren Drucker⸗ pressen entstandenen Meisterwerke, besitzt Antwerpen von den Plan⸗ tinen fortan Alles, was irgendwie Interesse zu erregen vermag: deren Haus, eine architektonische Perle aus dem 16. Jahrhundert, ferner deren Pressen, die Letterngießerei u. s. w. Der Genter Bibliothekar Ferd. van der Haeghen hat aus diesem Anlasse ein interessantes, mit dem heliographischen Porträt des Christoph Plantin geschmücktes Büchelchen: „Musée P antin à Anvers. Notice sur la Bibliothéque Plantinienne.“ (Gand, C. Vyt, 1575) herausgegeben, worin man einen Theil der in dem Museum aufgehäuften Schätze verzeichnet findet Dasselbe umfaßt: 1) zahtreiche Porträts und andere Werke meist be⸗ rühmter Künstler; 2) die alte Buchdruckerei und die Schriftgießerei der Plantinen mit allem Zubehör; 3) alte Mobelstücke und Gegen⸗ stände aus Thon und Porzellan; 4) die Bibliothek; 5) Kupferstiche, Holzschnitte und Zeichnungen; 6) das Archiv der Druckerei, Nach van der Haeghens Angabe zählt die Bibliothek 8⸗ bis 9000 Bände, worunter mehrere sehr seltene Drucke, und enthält außer⸗ dem über 200 Manuscripte vorwiezend klassischen Inhalts, darunter einige kostbare Miniaturhandschriften. Sehr werthvoll ist auch die mehr denn 10,000 Stücke umfassende Sammlung von Holzblöcken, welche bei den verschiedenen Editionen der Plantine ge⸗ dient hatten; einzelne davon scheinen indeß noch ungebraucht zu sein; ferner sind 2000 Kupferplatten vorhanden, die zu gleichen Zwecken verwendet wurden. Was endlich das Archiv anbelangt, so ist es voll⸗ ständig und reicht obne Unterbrechung von der Mitte des 16. bis weit ins 18. Jahrhundert hinein. Nedst den Registern und Ge⸗ schäftsbüchern enthält es über 11,000 Briefe von den hervorragend⸗ sten, meist niederländischen Gelehrten an einzelne Mitglieder der

Fimma Plantin. In dieser Briefsammlung liegt un vehegtaban ein 8 ““ h

großer Werth für die europäische und speziell niederländische Literatur⸗ und Kunstgeschichte des 16. und 17. Jahrhunderts.

Zwei Pariser Velocipede⸗Fahrer hatten es unternommen, den Weg von Paris nach Wien per Velocipede in 12 Tagen zurück⸗ zulegen. Der eine derselben, Lau maillé, hat diese Leistung jetzt wirklich zu Stande gebracht und seine am 12. d. begonnene Reise mit seiner am 24. d. erfolgten Ankunft glücklich beendet.

Aus London, 26. Oktober, meldet die „A. A. C“: Während in einigen Bezirken die Fluthen im Abnehmen begriffen sind, wie in Nottinghamshire, Cambridgeshire u. s. w., richten sie in anderen noch immer viel Unglück an. In der Umgegend von Windsor und Eton stieg gestern Abend das Wasser um weitere drei Zoll, und der Hom Park, in dessen unmittelbarer Nähe das Windsor⸗Schloß steht, hat das Aussehen eines riesigen Sees. Unweit Gainsborough hat ein plötzlicher Ausbruch des Flusses Trent unberechenbaren Schaden angerichtet. In einigen Ortschaften ist die Eisenbahnverbindung noch immer unterbrochen. In Doncaster wurde das Hauptgeleise der großen Nordbahn weggeschwemmt. Die Seestürme sind vorüber, und die in Zufluchtshäfen eingelaufenen Schiffe wagen sich wieder in das offene Meer hinaus. 1

Das Riesengebirge war, wie aus Hirschberg gemeldet wird, am 25. Oktober früh bis zum Fuß der Berge herab mit Schnee bedeckt.

Aus Kasan meldet die „Intern. Telegr.⸗Agentur“ vom 10. Ok⸗ tober, daß die Flüsse Kama und Wjatka mit Treibeis bedeckt sind. Die Dampfschiffahrt hat aufgehört. In Kasan fährt man schon mit Schlitten. 1

Der Schaden, welcher durch die Feuersbrunst in d er

Stadt Virginia angerichtet worden ist, wird, nach einem Wolff⸗

schen Telegramm aus New⸗York, 27. Oktober Nachmittags, auf eine Million Dollars geschätzt. sicherungen bei auswärtigen Gesellschaften gedeckt. angenblicklich obdachlos gewordenen Personen beläuft

sich auf

Theater.

Auf der Kroll'schen Bühne neueste Posse von Julius Rosen, sicht“ zum ersten Male in Scene.

Die Vorstellungen der Posse „Huckebein“ dorff⸗Theater fahren fort, ihre Anziehungskraft zu bewähren. Sie erfreuen sich eines lebhaften Besuchs und anhaltenden, von Akt zu Akt sich steigeenden Beifalls, der zumeist auf Rechnung des vor⸗ trefflichen Gesangsvortrages des Frl. Preuß und des drastischen Spiels des Hrn. Emil Thomas zu bringen ist, wodurch die komi⸗ schen Situationen und trefflich komponirten Musiknummern des Stückes ganz und xroll zur Geitung kommen. Inzwischen wird an dieser Bühne ein neues größeres Gesangsstück eines namhaften hiesigen Antors vorbereitet, in welchem in der nächsten Woche Frl. Jo⸗ sephine Gallmeyer, die, von ihrer Meraner Kur neu gekräftigt, hier eingetroffen ist, zuerst auftreten wird. Neben dieser Künstlerin sind Frl. Preuß, Hr. Direktor Thomas und das neu engagirte Mitzlied Hr. Adolfi mit hervorragenden Rollen in dieser Novität bedacht, zu der der talentvolle Kapellmeister Hr. Adolf Mohr abermals die Musik komponirte.

Hr. Dr. Hugo Müller ist gestern von Dresden hier einge⸗ troffen, und sind die Vorbereitungen im Stadt. Thearer soweit gediehen, daß die Eröffnung in den ersten Tagen des November stattfinden kann. Außer den bereits erwähnten Darstellern sind noch folgende in Berlin bereits bekannte Kräfte für das Stadt⸗Theater engagirt: Hr. L. Dahn vom Königlichen Hoftheater, Frl. Ebert vom Wallner Theater, Frl. Savary vom Friedrich⸗Wilhelmsstädtischen und Hr. Stein vom Stadt⸗Theater.

gehbt am Sonnabend die „Das gestohlene Ge⸗

Die mimisch⸗physiognomischen Soiréen des Hrn. Ernst Schulz in dem prächtigen großen Saale des Hotel de Rome erfreuen sich fortdauernd der Gunst des Publikums. Den meisten Beifall finden stets die Vorführungen aus der „Naturgeschichte der Bärte“ und das Tutti frutti von Gesellschaftstypen, Darwinischen Studien und Porträts bekannter Persöulichkeiten. In der letzten Abtheilung: „mimisch⸗physiognomische Erinnerungen an alte Bekannt⸗ schaften“ findet Hr. Schulz, in wohlgelungenen Masken, als Bosco und als Japanese Gelegenheit, auch seine überraschende Fertigkeit als Taschenspieler und Jongleur zu bekunden, wofür ihm ebenfalls die all⸗ seitige Anerkennung nicht fehlt.

8. Redacteurt F. Prehm. Berlin: gltner

Verlag der Experition (Kessel). Ddrei Beilagen 1““ 8 (einschließlich Börsen⸗Beilage).

J. Levy, M. S. Meyer, Henniges, Klusemann, Oelkers und Strom⸗

1 Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs 8” 28 Sito ber 1871, /hat folgenden Wortlaut:

des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

gangenen Mai mitzuliefern sind. Ja Börsenkreisen wird lebhaft

Natur und die Erfordernisse des Eisenbahnbetrieves entscheidet, so⸗

ders kurz bemessen ist, beschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn

Der größte Theil hiervon ist durch Ver⸗ Die Zahl der

im Wolters⸗

Beilage

nzeiger und Königiich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

1875.

Berlin, Donnerstag, den 28, Oktober

Reichstags „Angelegenheiten.

Berlin, 28. Oktober. Der dem Reichstage vorliegende Entwurf eines Gesetzes, die Abänderung des §. 4

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König

von Preußen ꝛc. 1 ““ verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung

Einziger Paragraph. An die Stelle des §. 4 des Gesetzes über das Po twesen des Deutschen Reichs vom 88 Oktober 1871 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 347) die nachfolgenden Bestimmungen: . 1. 88 Eisenbahnbetrieb ist, soweit es die Natur und die Erfordernisse desselben gestatten, in die nothwendige Uebereinstimmung mit den Bedürfnissen des Postdienstes zu bringen. ““ Die Einlegung besonderer Züge für die Zwecke des Postdienstes kann jedoch von der Postverwaltung nicht beansprucht werden. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Postverwaltung und den Eisenbahnverwaltungen über die Bedürfnisse des Postdienstes, die

weit die Postverwaltung sich 8 der Landesaufsichts⸗ örde nich higt, der Bundesrath. 1

beh ae nhe Feu gn für den regelmäßigen Beförderungsdienst der Bahn bestimmten Zuge ist auf Verlangen der Postverwaltung. ein von dieser gestellter zu befördern. Diese unent⸗

8 t örderung umfaßt: mesgdea an tsendungen, Zeitungen, Gelder mit Einschluß des ungemünzten Goldes und Si bers, Juwelen und Pretiosen ohne Ua⸗ terschied des Gewichts, ferner sonstige Poststücke bis zum Einzeln⸗ gewichte von 10 Kilogramm einschließlich,

8. b. die zur Begleitung der Postsendungen, sowie zur Verrichtung des Dienstes Postbeamten, auch wenn die⸗

om Dienste zurückkehren, 86 bace GFerathfchaften, deren die Postbeamten unterwegs bedürfen. Für Poststücke, welche nicht unentgeltlich zu befördern sind, hat

die Postverwaltung eine angemessene Frachtvergütung zu zahlen, welche für die Gesammtmenge der auf der betreffenden Eisenbahn sich bewe⸗ genden zahlungspflichtigen Poststücke und ohne Rücksicht darauf berech⸗ net wird, ob die Beförderung eines Theils derselben in Eisenbahn⸗ 8 ctmi rfolgt. 8 solcher Päckereien, welche nicht zu den Brief⸗

und Zeitungspacketen gehören, kann bei Zügen, deren Fahrzeit beson⸗

ies von der Eisenbahn⸗Aufsichtsbehörde zur Wahrung der pünkt⸗ Beförderung der betreffenden Züge fuüͤr nothwendig erachtet wird, und andere zur Mitnahme der Päckereien geeignete Züge auf der betreffenden Bahn eingerichtet sind.

1 Art. 3. Auf Grund vorangegangener Verständigung kann an Stelle eines besonderen Postwagens eine Abtheilung eines Eisenbahn⸗ wagens gegen Erstattung der für Herstellung und Wiederbeseitigung der für die Zwecke des Postdienstes erforderlichen Einrichtungen von der Eisenbahnverwaltung aufgewendeten Selbstkosten, sowie gegen Zahlung einer billigen Miethe für Hergabe und Unterhaltung benutz m. 4. Bei solchen für den regelmäßigen Beförderungsdienst der Bahn bestimmten Zügen, welche nicht in der in den Artikeln 2 8 und 3 bezeichneten Weise zur Postbeförderung benutzt verden, kann die Postverwaltung entweder, insoweit dies nach . Ermessen der Eisenbahnverwaltung zulässig ist, der Eisenbahn Briefbeutel, . Brief⸗ und Zeitungspackete zur unentgeltlichen Beförderung durch ü. Zugpersonal überweisen, oder verlangen, daß einem nur 82 der Beförderung von Briefbeuteln, sowie Brief⸗ ö beauftragten Postheamten der G Platz in einem Eisenbahn⸗

8 eltlich eingeräumt werde. 1 vage eg ehch, eine Postwagen (Art. 2) oder die an Stelle ür Postzwecke bestimmte Wagenabtheilung (Art. 3) für die Bedürf⸗ nisse des Postdienstes nicht aus, so sind die . 1n pch zeitige Anmeldung oder Bestellung gehalten, nach Wahl der b FX“ Postwagen zur Beförderung zuzulassen, oder der Postverwaltung zur Befriedigung des Mehrbedü faches geeignete Güterwagen oder einzelne geeignete Abtheilungen olcher Personenwagen, deren übrige Abtheilungen in dem betreffenden Zuge für Eisenbahnzwecke verwendbar sind, zu gestellen, oder endlich die ihnen von der Postverwaltung überwiesenen

geschlossen oder beschränkt ist (Art. 2 Abfatz 3), darf die Gestellung

——

außerordentlicher Transportmittel Seitens der Postverwalteng nicht beansprucht werden. Die Ueberweisung von Postsendungen an die Eisenbahn ist nur insoweit zulässig als letztere sich bei dem bet.reffen⸗ den Zuge mit der Beförderung von Gütern (Eil⸗ oder Frachtguͤ. kern) befaßt und die zu überweisenden Poststücke nicht in Geld⸗ oder Wer th⸗ sendungen bestehen.

Für die Beförderung eines zweiten oder mehrerer Postwagen, sowie für die Gestellung und Beförderung der erforderlichen Eisenbahn⸗ Transportmittel ist von der Postverwaltung eine für den Wagen oder für die Wagenabtheilung und den Kilometer zu berechnende angemes⸗ sene Verguütung, für die Beförderung der überwiesenen Poststücke aber die tarifmäßige Eisenbahn⸗Eilfrachtgebühr zu zahlen. Für die Mit⸗ beförderung des etwa erforderlichen Postbegleitungspersonals und der Geräthschaften für den Dienst wird eine Vergütung nicht gezahlt.

Art. 6. Die für den regelmäßigen Dienst erforderlichen Eisen⸗ bahnpostwagen werden für Rechnung der Postverwaltung beschafft. Die Eisenbahnen sind verbunden, die Unterhaltung, äußere Reini⸗ gung, das Schmieren und das Ein⸗ und Ausrangiren dieser Wagen gegen eine den Selbstkosten entsprechende Vergütung zu bewirken.

Wenn die im regelmäßigen Dienst befindlichen Eisenbahn⸗Post⸗ wagen während des Stilllagers auf den der Endstationen im Freien stehen bleiben, so ist dafür eine V rgütung nicht zu zahlen. Letzters gilt auch für die Plätze auf den Bahnhöfen, welche der Postverwaltung zur Aufbewahrung der Perronwagen und sonstigen Geräthschaften für das Verladungsgeschäft angewiesen werden.

Unbeladene Postwagen sind auf denjenigen Bahnlinien, füͤr welche sie bestimmt sind, unentgeltlich, auf anderen Bahnlinien gegen Er⸗ stattung der für Eisenbahn⸗Güterwagen tarifmäßig zu entrichtenden Frachtgebühr zu befördern. Für die Beförderung zur Eisenbahn⸗Re⸗ paratur⸗Werkstatt und zurück findet eine Vergütung nicht statt.

Wenn Eisenbahnpostwagen beschädigt oder laufunfähig werden, sind die Eisenbahnen gehalten, der Postverwaltung geeignete Güter⸗ wagen gegen billige Miethe zur zu überlassen.

Die gleiche Verpflichtung liegt den Eisenbahnen ob, wenn die theilweise von der Post benutzten Eisenbahnwagen (Art. 3) lauf⸗ unfähig werden; jedoch darf der Postverwaltung außer der laufenden Miethe für solche Ses eine Entschädigung für die Ersatzwagen nicht in Anrechnung gebracht werden. 1

Art. 7. Bei Errichtung neuer Bahnhöfe oder Stationsgebäude sind auf Verlangen der Postverwaltung die durch den Eisenbahn⸗ betrieb bedingten, für die Zwecke des Postdienstes erforderlichen Dienst⸗ räume mit den für den Postdienst etwa erforderlichen besonderen bau⸗ lichen Anlagen von der Eisenbahnverwaltung gegen Miethsentschädi⸗ gung zu beschaffen und zu unterhalten.

Dasselbe gilt bei dem Um, oder Erweiterungsbau bestehender Stationsgebände, insofern durch die den Bau veranlassenden Verhält⸗ nisse eine Erweiterung oder Veränderung der Postdiensträume be⸗

ingt wird. 8 Bei dem Mangel geeigneter Privatwohnungen in der Nähe der Bahnhöfe sind die Eisenbahnen gehalten, bei Aufstellung von Bau⸗ plänen zu Bahnhofsanlagen und bei dem Um⸗ oder Erweiterungsbau von Stationszebäuden auf die Beschaffung von Dienstwohnungs⸗ räumen für die Postbeamten, welche zur Verrichtung des durch den Eisenbahnbetrieb bedingten Postdienstes erforderlich sind, Rücksicht zu nehmen. Ueber den Umfang dieser Dienstwohnungsräume wird sich die Postverwaltung mit der Eisenbahnverwaltung und er⸗ forderlichen Falls mit der Landes⸗Aufsichtsbehörde in jedem einzelnen Falle verständigen. Für die Beschaffung und Unterhaltung der Dienst⸗ wohnungsräume hat die Postverwaltung eine Miethsentschädigung nach gleichen Grundsätzen wie für die Diensträume auf den Bahn⸗

öfen zu entriehten. f - Das Miethsverhältniß bezüglich der der Postverwaltung über⸗ wiesenen Dienst⸗ und Dienstwohnungsräume auf den Bahnhöfen kann nur durch das Einverständniß beider Verwaltungen aufgelöst

erden. 1 1 Werden bei Errichtung neuer Bahnhofsanlagen, sowie bei dem Um⸗ oder Erweiterungsbau bestehender Stationsgebäude zur Unter⸗ bringung von Dienst⸗ oder Dienstwohnungsräumen auf Verlangen der Postbehörde besondere Gebände auf den Bahnhöfen hergestellt, so ist der erforderliche Bauplatz von den Eisenbahnen gegen Erstattung der Selbstkosten zu beschaffen, der Bau und die Unterhaltung der⸗ artiger Gebäude aber aus der Postkasse zu bestreiten.

Art. 8. Wenn bei dem Betriebe einer Eisenbahn ein im Dienst befindlicher Postbeamter getörtet oder körperlich verletzt worden ist und die Eisenbahnverwaltung den nach den Gesetzen ihr obliegenden Schadensersatz dafür geleistet hat, so ist die Postverwaltung ver⸗ pflichtet, derselben das Geleistete zu ersetzen, falls der Schade durch

Postverwaltung verursacht wird, in Folge deren die Ausübung des Eisenbahn⸗Postdienstes mit erhöhter Gefahr verbund. n. ist. 8 Art. 9. Der Reichskanzler ist ermächtigt, für Ei⸗ enbahnen mit schmalerer als der Normalspur und für Eisenbahnen, 'ei welchen wegen ihrer untergeordneten Bedeutung das Bahn⸗Polizei⸗Ren lement für die Eisenbahnen Deutschlands nicht für anwendbar erachter ist, die vorstehenden Verpflichtungen für die Zwecke des Postdienstes zu⸗ ermäßigen oder ganz zu erlassen. Art. 10. Durch die von dem Reichskanzler unter Zustimmung Des Bundesraths zu erlassenden Vollzugsbestimmungen werden die natheren Anordnungen über die Ausführung der vorstehenden Leistun⸗ gen, sowie über die Festsetzung und die Berechnung der Vergütung für die gegen Entgelt zu gewährenden Leistungen getroffen. Art. 11. Auf die bei Erlaß dieses Gesetzes bereits konzessionir⸗ ten Eisenbahnunternehmungen und deren zukünftig konzessionirte Er⸗ weiterungen durch Neubauten finden die vorstehenden Vorschriften in⸗ soweit Anwendung, als dies nach den Konzessionsurkunden zulässig ist. Im Uebrigen bewendet es für die Verbindlichkeiten der bereits kon⸗ zessionirten Eisenbahngesellschaften bei den Bestimmungen der Kon⸗ zesstonsurkunden, und bleiben insbesondere in dieser Beziehung die bis dahin zur Anwendung gekommenen Vorschriften über den Umfang des Postzwanges und über die Verbindlichkeiten der Eisenbahnen zu Lei⸗ stungen für die Zwecke des Postdienstes maßgebend. Die bereits konzessionirten Eisenbahnunternehmungen sind jedoch berechtigt, an Stelle der ihnen konzesstonsmäßig obliegenden Ver⸗ pflichtungen für die Zwecke des Postdienstes die durch das gegenwärtige Gesetz angeordneten Leistungen zu übernehmen.

Art. 12. Die vertragsmäßige Vergütung, welche an das Groß⸗ herzogthum Baden für Leistungen seiner Staatsbahnen zu den Zwecken des Postdienstes zu entrichten ist, wird, sofern nicht eine anderweite Vereinbarung erfolgt, bis zum Ablauf des Jahres 1879 weiter ge⸗ zahlt. Bis dahin bleiben für die Leistungen der badischen Staats⸗ bahnen zu Zwecken des Postdienstes die Bestimmungen des Reglements über die Verhältnisse der Post zu den Stgatseisenbahnen vom 1. Januar 1868 maßgebend.

Im Uebrigen kommen die Vorschriften dieses Gesetzes auf die im Eigenthum des Reichs oder eines Bundesstaates befindlichen, sowie auf die in das Eigenthum des Reichs oder eines Bundesstaates über⸗ gehenden Eisenbahnen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur An⸗ wendung.

Art. 13. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1876 in Krast. Dasselbe findet auf Bayern und Württemberg keine An⸗

Urkundlich ꝛc.

Gegeben ꝛc. 1

Der dem Reichstag vorliegende Entwurf eines Ge⸗ setzes, betreffend die Gobühren der Advokaten, An⸗ wälte, Gerichtsschreiber und Gerichtsvollzieher in Elsaß⸗Lothringen lautet:

Wir Wilhelm von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustim⸗ mung des Bundesraths und des Reichstags, für Elsaß⸗Lothringen was folgt:

§. 1. Die für die Gebühren der Advokaten und Anwälte nach den gegenwärtig bestebenden Gesetzen und Verordnungen geltenden Sätze werden in der Weise erhöht, daß überall an die Stelle von Franken oder Bruchtheile eines Franken eben so viel Mark oder Bruchtheile einer Mark treten.

Bei allen Landgerichten sind fortan ohne Rücksicht auf die Ein⸗ wohnerzahl der Städte, in welchen sie ihren Sitz haben, die Ge⸗ bühren der Advokaten und Anwälte nach den gegenwärtig bei dem Landgerichte zu Colmar geltenden Sätzen in der durch Absatz 1 be⸗ stimmten Erhöhung zu berechnen. b

§. 2. Die für die Gebühren der Gerichtsvollzieher in Civil⸗ sachen nach den gegenwärtig bestehenden Gesetzen und Verordnungen geltenden Sätze werden in gleicher Weise erhöht, wie durch §. 1 Ab⸗ satz 1 bestimmt ist. 8 8

§. 3. Gerichtsschreiber und Gerichtsvollzieher erhalten bei frei⸗ willigen Verkäufen beweglicher Sachen dieselben Gebühren, wie die Notare.

Diese Bestimmung findet insbesondere auch Anwendung bei dem Verkauf von Früchten auf dem Halm und von Holz auf dem Stamme.

§. 4. Die Gebühren für Prozeßhandlungen oder Geschäfte, welche, bevor dieses Gesetz in Kraft tritt, vorgenommen sind, kommen nach den bisherigen Vorschriften in Ansatz, und zwar in schwebenden Rechtsstreitigkeiten auch wenn die Instanz noch nicht beendet ist.

Urkundlich zꝛc.

die für die Zwecke des Postdienstes getroffenen besonderen inneren

sts b übernehmen. Postsendungen zur eigenen Beförderung zu ü poßs Zügen, auf denen die Beförderung von Postpäckereien aus⸗

min. *— mmern

Staats⸗Anzeiger, das Central⸗Handelsregister und das

Postblatt nimmt an: die Inseraten⸗Expedition

des Deutschen Reichs⸗Anzeigers und Königlich 88 Preußischen Stauts-Anzeigers:

Berlin, S. W. Wilhelm Straße Nr. 32.

De eutlich er nzeiger. Inserate nehmen an: die autorisirte Annoncen⸗Expedition von Rudolf Mosse in Berlin, Breslau, 82 8

Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen

Einrichtungen der Postwagen, oder durch solche Anordnungen der

Gegeben ꝛc. 6

.Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen. ]5. Inqustrielle Ptablissements, Fabriken und

Gro shandel. dergl.

s. w. von öffentlichen Papieren. 9. Familten-Nachrichten.

6. Verschiedene Bekanntmachungen. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ete. 7. Literarische Anzeigen. 6 Verloosung, Amortisation, Zinszahlung 8. Theater-Anzeigen. In der Börsen-

beilage. 2

Cöln, Dresden, Dortmund, Frankfurt a. M., Halle a. S., bb'Hamburg, Leipzig, München, Nürnberg, Prag, Straß⸗ burg i. E, Stuttgart, Wien, Zürich und deren Agenten sowie alle übrigen größeren Annoncen⸗Bureaus.

8— üubhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.

I80s. Nothwendiger Verkauf.

Das in dem Dorfe Reuguth unter Nr. 3 be⸗ legene, im Grundbuche der genannten Ortschaft eingetragene, der Frau Catharina von Rurdnicka, ge⸗ borenen Szaykowska, gehörige Grundstück, dessen Besitztitel auf den Namen der Subhastatin berichtigt steht, und welches mit einem Flächen⸗Inhalte von 57 Hektaren 92 Aren 20 Quadratstab der Grundsteuer unterliegt mit einem Grundsteuer⸗Reinertrage von 400 14 und zur Gebäudesteuer mit einem Nutzungswerthe von 54 veranlagt ist, soll im Wege der nothwendigen Subhastation am 22 Jauuar 1876, Vormittags um 10 Uhr, im Lokale des hiesigen neuen Gerichtsgebäudes ver⸗

igert werden sie ger Auszug aus der Steuerrolle, der Hypotheken⸗ schein von dem Grundstücke und alle sonstigen das⸗ selbe betreffenden Nachrichten, sowie die von den Interessenten bereits gestellten oder noch zu stellenden besonderen Verkaufsbedingungen können im Bureau III. des unterzeichneten Königlichen Kreisgerichts während der gewöhnlichen Dienststunden eingesehen

rden. .“ Personen, welche Eigenthumsrechte, oder welche hypothekarisch nicht eingetragene Realrechte, zu deren Wirksamkeit gegen Dritte jedoch die Eintragung in das Grundbuch gesetzlich erforderlich ist, auf das oben bezeichnete Grundstück geltend machen wollen,

melden. werden.

[7208]

Der Beschluß über die Ertheilung des Zuschlags wird in dem auf den 24. Januar 1876, Vormittags um 11 Uhr, im Geschäftslokale des hiesigen G gebäudes anberaumten Termine öffentlich verkündet

Kosten, den 18. Oktober 1875. 8 Königliches Kreisgericht.

Der Subhastations⸗Richter. Subhastations⸗Patent.

Das dem Rechtsanwalt a. D. Bernhard Schmidt gehörige, in Pankow an der Flora⸗Straße belegene, im Grundbuch von Pankow Band IX. Nr. 382. verzeichnete Grundstück nebst Zubehör soll den 17. 1825, onetae⸗, 11 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle, Zimmerstr. Nr. 25, Zimmer nr biehi 8n. der nothwendigen Subhastation seine 4 Geschwister, als: öffentlich an den Meistbietenden versteigert, und dem⸗ nächst das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags den 18. November 1875, Vormittags 12 Uhr, ebenda verkündet werden. 1u6“

Das zu versteigernde Grundstück ist zur Grund⸗ hier; steuer bei einem derselben unterliegenden Gesammt⸗ Flächenmaß von 15,60 Aren mit einem Reinertrag 1 von 3,66 und vorläufig zur Gebäudesteuer mit bis jetzt legitimirt. einem jährlichen Nutzungswerth von 1800 für

serm Bureau V. einzusehen.

neuen Gerichts⸗

klusion spätestens im

I. Abtheilung. melden.

[8436]

stadt;

und Hypothekenschein, ingleichen etwaige Abschätzun⸗ gen, andere das Grundstück betreffende Nachweisun⸗ gen und besondere Kaufbedingungen

Alle Diejenigen, welche Eigenthum oder ander⸗ weite, zur Wirksamkeit gegen Dritte der Eintragung in das Hypothekenbuch bedürfende, aber nicht ein⸗ 1 getragene Realrechte säeztand zu v Per. wird den aufgefordert, dieselben zur Vermei ung der Prä⸗ n1 d 18 ster Versteigerungstermin anzu⸗ Königliches Kreisgericht.

8 Berlin, den 6. September 1875. v“ 1“X“ Königliches Kreisgerjcht. Der Subhastations⸗Richter.

Bekanntmachung.

Als Erben des Bauführer Christian Fried⸗ rich Theodor Proehl von hier, welcher durch rechtskräftiges Erkenntniß des unterzeichneten Gerichts vom 26. Februar 1875 für todt erklärt, haben sich

1) Frau Lehrer Richter, Emma Marie Sophie, geborene Proehl, in Zörbig;

2) der Fabrikant Wilhelm Gustav Proehl hien;

3) die unverehelichte Christiane Emilie Proehl

4) der Schmied Johann Friedrich Proehl zu Ar -—

Da der Christian Friedrich Theodor Proehl indeß

werden hierdurch aufgefordert, ihre Ansprüche späte⸗ I das Jahr 1877 veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle, nach seiner letzten Nachricht im Jahre 1857 aus stens in dem obigen Versteigerungstermine anzu⸗

Pittsburg sich verheirathet hat. so werden alle Die⸗ jenigen, welche nähere Erbansprüche an den Nach⸗ laß desselben zu haben vermeinen, aufgefordert, ihre Ansprüche bis zum 16. Februar 1876 bei uns anzumelden, widrigenfalls nach Ablauf dieser Frist die Ausstellung der beantragten Erbbescheinigung für die obengenannten 4 Geschwister Proehl erfolgen

sind in un⸗

Merseburg, den 19. Oktober 1875. 8 II. Abtheilung.

Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛc. 8456 88 Beschaffung von 1582 kleinen Patronen⸗ kasten soll im Wege der öffentlichen Submission vergeben werden, und ist hierzu ein Termin auf Sonnabend, den 6. November 1875, Vornmittags 10 Uhr, im diesseitigen Bureau,

Frauenstraße Nr. 53, angesetzt. b Die Bedingungen sind im genannten Bureau,

Vormittags von 9 bis 12 Uhr, Nachmittags von 3 bis 5 Uhr, einzusehen. 1

Stettin, den 27. Oktober 1875.

8 Artillerie⸗Depot,

2 Gelegeuheit 1 Pianino fuͤr 150 Thlr., sch⸗ ell z. v. Dorotheen⸗ strabe 88 I. 17585) (2 Gt. 1147/9)