1875 / 259 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 04 Nov 1875 18:00:01 GMT) scan diff

Entwurf eines Gesetzes, betreffend das Urheberrecht

Entwürfe von Gesetzen, betreffend:

weise nachzubilden, steht dem U heber desselben ausschließlich zu.

nicht zu den

des Textes dienen.

mung im §. 24 des Gesetzes vom 11. Juni 1870, betreffend das Ur⸗ heberrecht an Schriftwerken ꝛc.

vorgebrachte Werk das Recht eines Urhebers (§. 1), auch wenn das Original bereits Gemeingut geworden ist.

dessen Rechtsnachfolger herauszugeben.

8

Reichstags⸗Angelegenheiten. Berlin, 4. November. Die dem Reichstage vorliegenden

a. das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste,

b. das Urheberrecht an Mustern und Modellen und

c. den Schutz der Photographien gegen unbefugte Nachbildung, haben folgenden Wortlaut:

an Werken der bildenden Künste. A. Ausschließliches Recht des Urhebers. 1 §. 1. Das Recht, ein Werk der bildenden Künste ganz oder theil⸗

.2. Das Recht des Urhebers geht auf dessen Erben über 88 Recht kann beschränkt oder unbeschränkt durch Vertrag oder urch Verfügung von Todeswegen auf Andere übertragen werden.

3. Die Baukunst wird im Sinne des gegenwärtigen Gesetzes bildenden Künsten gerechnet. 1

§ 4. Als Nachbildung ist nicht anzusehen die freie Benutzung eines

Werkes der bildenden Künste zur Hervorbringung eines neuen Werkes.

5. Jede Nachbildung eines Werkes der bildenden Künste, welche in der Absicht, dieselbe zu verbreiten, ohne Genehmigung des Berechtigten (§§. 1, 2) hergestellt wird, ist verboten. Als verbotene Nachbildung ist es auch anzusehen: 3

1) wenn bei Hervorbringung derselben ein anderes Verfahren an⸗ gewendet worden ist, als bei dem Originalwerk;

2) wenn ein Werk der zeichnenden oder malenden Kunst auf mechanischem Wege in plastischer Form wiedergegeben wird oder um⸗

ekehrt; - 8 wenn die Nachbildung nicht unmittelbar nach dem Original⸗ werke, sondern mittelbar nach einer Nachbildung desselben geschaffen ist;

4) wenn die Nachbildung eines Werkes der bildenden Künste sich an einem Werke der Industrie, der Fabriken, Handwerke oder Manu⸗ fakturen befindet: 8

5) wenn der Urheber oder Verleger dem unter ihnen bestehenden Vertrage zuwider eine neue Vervielfältigung des Werkes veranstalten;

6) wenn der Verleger eine größere Anzahl von Exemplaren eines Werkes veranstaltet, als ihm vertragsmäßig oder gesetzlich gestattet ist.

§. 6. Als verbotene Nachbildung ist nicht anzus hen:⸗

1) die Einzelkopie eines Werkes der bildenden Künste, sofern dieselbe ohne die Absicht der Verwerthung angefertigt wird. Es ist jedoch verboten, den Namen oder das Monogramm des Urhebers des Werkes in irgend einer Weise auf der Einzelkopie anzubringen, widri⸗ genfalls eine Geldstrafe bis zu 500 verwirkt ist;

2) die Nachbildung von Werken der plastischen Kunst, welche auf Straßen oder öffentlichen Plätzen bleibend aufgestellt sind. Die Nachbildung darf jedoch nicht in plastischer Form stattfinden; .

3) die Aufnahme von Nachbildungen einzelner Werke der bil⸗ denden Künste in ein Schriftwerk, vorausgesetzt, daß das letztere als die Hauptsache erscheint, und die Abbildungen nur zur Erlauterung Jedoch muß der Urheber des Originals oder die benutzte Quelle angegeben werden, widrigenfalls die Strafbestim⸗

(Bundes⸗Gesetzbl. 1870 Seite 339), latz greift. 1. 6 7 Wer ein von einem Anderen herrührendes Werk der bil⸗ denden Künste auf rechtmäßige Weise, aber mittelst eines anderen Kunstverfahrens, nachbildet, hat in Beziehung auf das von ihm her⸗

§. 8. Wenn der Urheber eines Werkes der bildenden Künste das Eigenthum am Werke einem Anderen überläßt, so ist darin die Ueber⸗ tragung des Nachbildungsrechtes noch nicht enthalten; bei Bildnissen und Büsten geht dieses Recht jedoch auf den Besteller über.

Der Eigenthümer des Werkes ist nicht verpflichtet, dasselbe zum Zweck der Veranstaltung von Nachbildungen an den Urheber oder

B. Dauer des Urheberrechts. .

§. 9. Der Schutz des gegenwärtigen Gesetzes gegen Nachbildung wird für die Lebensdauer des Urhebers und dreißig Jahre nach dem Tode desselben gewährt.

Bei Werken, welche veröffentlicht sind, ist diese Dauer des Schutzes an die Bedingung geknüpft, daß der wahre Name des Urhebers auf dem Werke vollständig genannt oder durch kenntliche Zeichen aus⸗ gedrückt ist.

Werke, welche entweder unter einem anderen, als dem wahren Namen des Urhebers veröffentlicht, oder bei welchen ein Urheber

ar nicht angegeben ist, werden 30 Jahre lang, von der Ver⸗

Fffentlichung an, gegen Nachbildung geschützt. Wird inner⸗ halb dieser 30 Jahre der wahre Name des Urhebers von ihm selbst oder seinen hierzu legitimirten Rechtsnachfolgern zur Ein⸗ tragung in die Eintragsrolle (§. 39 des Gesetzes vom 11. Juni 1870, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken ꝛc. Bundes. Gesetzbl. 1870, S. 339 —) angemeldet, so wird dadurch dem Werke die im Absatz 1 bestimmte längere Dauer des Schutzes erworben.

§. 10. Bei Werken, die in mehreren Bänden oder Abtheilungen erscheinen, wird die Schutzfrist von dem ersten Erscheinen eines jeden Bandes oder einer jeden Abtheilung an berechnet. 1 3

Bei Werken jedoch, die in einem oder mehreren Bänden eine einzige Aufgabe behandeln und mithin als in sich zusammenhängend zu betrachten sind, beginnt die Schutzfrist erst nach dem Erscheinen des letzten Bandes oder der letzten Abtheilung. 3

Wenn indessen zwischen der Herausgabe einzelner Bände oder Abtheilungen ein Zeitraum von mehr als drei Jahren verflossen ist, so sind die vorher Bände, Abtheilungen ꝛc. als ein für sich bestehendes Werk und ebenso die nach Ablauf der drei Jahre er⸗ scheinenden weiteren Fortsetzungen als ein neues Werk zu behandeln.

§. 11. Die erst nach dem Tode des Urhebers veröffentlichten Werke werden 30 Jahre lang, vom Tode des ÜUrhebers an gerechnet, gegen Nachbildung geschützt. 1 8

§. 12. Einzelne Werke der bildenden Künste, welche in perio⸗ dischen Werken, als: Zeitschriften, Taschenbüchern, Kalendern ꝛc., erschienen sind, darf der Urheber, falls nichts anderes ver⸗ abredet ist, auch ohne Einwilligung des Herausgebers oder Ver⸗ legers des Werkes, in welches dieselben aufgenommen sind, nach zwei Jahren, vom Ablaufe des Jahres des Erscheinens an gerechnet, an⸗ derweitig abdrucken. 1

§. 13. In den Zeitraum der gesetzlichen Schutzfrist wird das Todesjahr des Verfassers beziehungsweise das Kalenderjahr der ersten Veröffentlichung oder des ersten Erscheinens des Werkes nicht ein⸗

gerechnet. 8 §. 14. Wenn der Urheber eines Werkes der bildenden Künste estattet, daß dasselbe an einem Werke der Industrie, der Fabriken, Hendwett oder Manufakturen nachgebildet wird, so genießt er den chutz gegen weitere Nachbildungen an Werken der Industrie ꝛc. nicht nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes, sondern nur nach Maßzabe des Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Mustern und Kodellen. §. 15. Ein Heimfallsrecht des Fiskus oder anderer zu herren⸗ losen Verlassenschaften berechtigter Personen findet auf das ausschließ⸗ liche Recht des Urhebers und seiner Rechtsnachfolger nicht statt. C. Sicherstellung des Urheberrechts. §. 16. Die Bestimmungen in den §§. 18 42 des Gesetzes vom 11. Juni 1870, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken ꝛc. (Bund. Gesetzbl. 1870, S. 339), finden auch auf die Nachbildung von Werken der bildenden Künste entsprechende Anwendung. Die Sachverständigen⸗Vereine, welche nach Maßsabe des §. 31. des genannten Gesetzes Gutachten über die Nachbildung von Werken der bildenden Künste abzugeben haben, sollen aus Künstlern verschie⸗ dener Kunstzweige, aus Kunsthändlern, Kunstgewerbtreibenden und aus anderen Kunstverständigen bestehen. D. Allgemeine Bestimmungen. §. 17. Das gegenwärtige Gesetz tritt mik dem 1. Juli 1876

Inventarium über die Vorrichtungen, deren fernere Benutzung hier⸗

Entwurf eines Gesetzes, betreffend das Urheberrecht 8

oder 8. 1wche nachzubilden, steht dem Urheber desselben ausschließ⸗

Reichs geltenden Bestimmungen in Beziehung auf das Urheberrecht an Werben der bildenden Künste treten von demselben Tage ab außer Wirksamkeit.

8 18. Das gegenwärtige Gesetz findet auch auf alle vor dem Inkrafttreten desselben erschienenen Werke der bildenden Künste An⸗ wendung, selbst wenn dieselven nach den bisberigen Landesgesetz⸗ gebungen keinen Schutz gegen Nachbildung genossen haben.

Die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Exem⸗ plare, deren Herstellung nach der bisherigen Gesetzgebung gestattet war, sollen auch fernerhin verbreitet werden dürfen, seibst wenn ihre Herstellung nach dem gegenwärtigen Gesetze untersagt ist.

Ebenso sollen die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhan⸗ denen, bisher rechtmäßig angefertigten Vorrichtungen, wie Formen, Platten, Steine, St reotypabgüsse u. s. w, auch fernerhin zur An⸗ fertigung von Exemplaren benutzt werden dürfen.

Auch dürfen die beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits begon⸗ nenen, bisher gestatteten Vervielfältigungen noch vollendet werden. b Die Regierungen der Staaten des Deutschen Reichs werden ein

nach gestattet ist, amtlich aufstellen und diese Vorrichtungen mit einem gleichförmigen Stempel bedrucken lassen. 1

Nach Ablauf der für die Legalisirung angegebenen Frist unter⸗ liegen alle mit dem Stempel nicht versehenen Vorrichtungen der be⸗ zeichneten Werke, auf Antrag des Verletzten, der Einziehung. Die nähere Instruktion über das bei der Aufstellung des Inventariums und bei der Stempelung zu beobachtende Verfahren wird vom Reichs⸗ kanzler⸗Amt erlassen.

§. 19. Die Ertheilung von Privilegien zum Schutze des Ur⸗ heberrechts ist nicht mehr zulässig.

Dem Inhaber eines vor dem Inkrafttreten des gegen⸗ wärtigen Gesetzes von den Regierungen einzelner deutschen Staaten ertheilten Privilegiums steht es frei, ob er von diesem Privilegium bg-vehen. machen, oder den Schutz des gegenwärtigen Gesetzes an⸗ rufen will. Der Privilegienschutz kann indeß nur für den Umfang derjenigen Staaten geltend gemacht werden, von welchen derselbe eertheilt worden ist. Die Berufung auf den Privilegienschutz ist dadurch bedingt, daß das Privilegium entweder ganz oder dem wesentlichen Inhalte na dem Werke vorgedruckt, oder auf oder hinter dem Titelblatt desselben bemerkt ist. Wo dieses nach der Natur des Gegenstandes nicht statt. finden kann, oder bisher nicht geschehen ist, muß das Privilegium, bei Vermeidung des Erlöschens, binnen drei Monaten nach dem Inkraft⸗ treten dieses Gesetzes zur Eintragung in die Eintragsrolle angemeldet werden. Das Kuratorium der Eintragsrolle hat das Privilegium öffentlich bekannt zu machen. §. 20. Das gegenwärtige Gesetz findet Anwendung auf alle Werke inländischer Urheber, gleichviel ob die Werke im Inlande oder Auslande erschienen oder überhaupt noch nicht veröffentlicht sind. Wenn Werke ausländischer Urheber bei Verlegern erscheinen, die im Gebiete des Deutschen Reichs ihre Handelsniederlassung haben, so stehen diese Werke unter dem Schutze des gegenwärtigen Gesetzes. §. 21. Diejenigen Werke ausländischer Urheber, welche in einem Orte erschienen sind, der zum ehemaligen Deutschen Bunde, nicht aber zum Deutschen Reiche gehört, genießen den Schutz dieses Ge⸗ setzes unter der Voraussetzung, daß das Recht des betreffenden Staates den innerhalb des Deutschen Reichs erschienenen Werken einen den einheimischen Werken gleichen Schutz gewährt; sedoch dauert der Schutz nicht länger, als in dem betreffenden Staate selbst. Dasselbe gilt von den nicht veröffentlichten Werken solcher Urheber, welche zwar nicht im Deutschen Reiche, wohl aber im ehemaligen deutschen Bundesgebiete staatsangehörig sind.

an Mustern und Modellen. 1. Das Recht, ein gewerbliches Muster oder Modell ganz

lich zu. 1 §. 2. Bei solchen Mustern und Modellen, welche von den in einer inländischen gewerblichen Anstalt beschäftigten Zeichnern, Kopi⸗ rern ꝛc. im Auftrage oder für Rechnung des Eigenthümers der ge⸗ werblichen Anstalt angefertigt werden, gilt der letztere als der Urheber der Muster und Modelkle. 8 §. 3. Das Recht des Urhebers geht auf dessen Erben über. Dieses Recht kann beschränkt oder unbeschränkt durch Vertrag oder durch Verfügung von Todeswegen auf Andere übertragen werden. §. 4. Die Nachbildung eines Musters oder Modells, welche ohne Genehmigung des Urhebers erfolgt, ist auch dann verboten: 1) wenn bei Hervorbringung derselben ein anderes Verfahren angewendet worden ist, als bei dem Originalwerke, oder wenn die Behedhnnn für einen anderen Gewerbszweig bestimmt ist, als das riginal; 9) wenn die Nachbildung in anderen räumlichen Abmessungen oder Farben ge wird, als das Original, oder wenn sie sich vom Original nur durch solche Abänderungen unterscheidet, welche nur bei Anwendung besonderer Aufmerksamkeit wahrgenommen werden können; 3) wenn die Nachbildung nicht unmittelbar nach dem Original⸗ werke, sondern mittelbar nach einer Nachbildung desselben geschaffen ist. §. 5. Als verbotene Nachbildung ist nicht anzusehen: 1 1) die Einzelkopie eines Musters oder Modells, sofern ohne die Absicht der gewerbsmäßigen Verbreitung und Verwert ung angefertigt wird;

2) die Aufnahme von Nachbildungen einzelner Muster oder Mo⸗ delle in ein Schriftwerk.

§. 6. Der Urheber eines Musters oder Modells en den Schutz gegen Nachbildung nur dann, wenn er dasselbe zur Eintragung in das Musterregister angemeldet und ein Exemplar oder eine Ab⸗ bildung des Musters ꝛc. bei der mit Führung des Musterregisters beauftragten Behörde niedergelegt hat. b

Die Anmeldung und Niederlegung muß erfolgen, bevor ein nach dem Muster oder Modelle gerertigtes Erzeugniß verbreitet wird.

.7. Der Schutz des gegenwärtigen Gesetzes gegen Nachbildung wird dem Urheber des Musters oder Modells fünf Jahre lang, vom Ablauf desjenigen Jahres ab gerechnet, in welchem die Anmeldung und Niederlegung 88 6) erfolgt ist, gewährt. b

Der Urheber ist berechtigt, gegen Zahlung der im §. 11 bestimm⸗ ten Gebühr, eine Ausdehnung der Schutzfrist bis auf höchstens 15 Jahre zu verlangen. Die Verlängerung der Schutzfrist wird in dem Musterregister eingetragen. 1 2

§. 8. Das Musterregister wird von den mit der Führung der Handelsregister beauftragten Gerichtsbehürden geführt.

Der Urheber hat die Anmeldung und Niederlegung des Musters oder Modells bei der Gerichtsbehörde seiner Hauptniederlassung, und falls er eine eingetragene Firma nicht besitzt, bei der betreffenden Ge⸗ richtsbehörde seines Wohnortes zu bewirken. 3

Urheber, welche im Inlande weder eine Niederlassung noch einen Wohnsitz haben, müssen die Anmeldung und Niederlegung bei dem Handelsgericht in Leipzig bewirken.

Die Muster oder Modelle können offen oder verstegelt, einzeln oder in Packeten niedergelegt werden. Die Packete dürfen jedoch nicht mehr als 50 Muster oder Modelle enthalten und nicht mehr als 10 Kilogramm wiegen. Die näheren Vorschriften über die Führung des Musterregisters erläßt das Reichskanzler⸗Amt.

§. 9. Die Eintragungen in das Musterregister werden bewirkt, rüfung über die Berechtigung des Antrag⸗

ohne daß eine zuvorige 6 ichtigkeit der zur Eintragung angemeldeten

stellers oder über die Thatsachen stattfindet. 1

§. 10. Es ist Jedermann gestattet, von dem Musterregister Einsicht zu nehmen und sich beglaubigte Auszüge aus demselben er⸗ theilen zu lassen. In Streitfällen darüber, ob ein Muster oder Modell gegen Nachbildung geschützt ist, können zur He beiführung der Entscheidung auch die versiegelt niedergelegten Packete von der mit

8 8

Zeugnisse, Auszüge u. s. w., welche die Eintragung in das Muster⸗ register betreffen, sind stempelfrei. 1

Für jede Eintragung und Niederlegung eines einzelnen Musters ꝛc. oder eines Packets mit Mustern ꝛc. (§. 8) wird eine Gebühr von 5 ℳ, für jeden Eintrasschein, sowie für jeden sonstigen Auszug aus dem Musterregister eine Gebühr von je 1 erhoben. 8 Wenn der Urheber in Gemäßheit des §. 7 eine Schutzfrist von mehr als 5 Jahren in Anspruch nimmt, so hat er für jedes weitere Jahr eine Gebühr von 1 für jedes einzelne Muster oder Modell

zu entrichten.

§ 12. Derjenige, welcher nach Maßgabe des §. 6 das Muster oder Modell zur Eintragung in das Musterregister angemeldet und niedergelegt bat, gilt bis zum Gegenbeweise als Urheber. § 13. Die Bestimmungen in den §§. 18 36, 38 des Gesetzes vom II. Juni 1870, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken ꝛc. (Bundes⸗Gesetzbl. 1870, S. 339), finden auch auf das ÜUrheberrecht an Mustern und Modellen entsprechende Anwendung.

Die Sachverständigen⸗Vereine, welche nach §. 31 des genannten Gesetzes Gutachten über die Nachbildung von Mustern oder Modellen abzugeben haben, sollen aus Künstlern, au⸗ Gewerbtreibenden ver⸗ schiedener Gewerbzweige und aus sonstigen Personen, welche mit dem Muster⸗ und Modellwesen vertraut sind, zusammengesetzt werden.

§. 14. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, in welchen auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes eine Klage wegen Entschädigung, Bereicherung oder Einziehung angestellt wird, gelten im Sinne der Reichs⸗ und Landesgesetze als Handelssachen.

§. 15. Das gegenwärtige Gesetz findet Anwendung auf alle Muster und Modelle inländischer Urheber, gleichviel ob die nach den Mustern oder Modellen gefertigten Erzeugnisse im Inlande oder Aus⸗ lande verbreitet werden. Wenn ausländische Urheber im Gebiete des Deutschen Reiches ihre gewerbliche Niederlassung haben oder das Recht der ersten Ver⸗ vielfältigung der von ihnen angefertigten Muster oder Modelle einem Gewerbtreibenden übertragen, welcher im Gebiete des Deutschen Reichs seine gewerbliche Niederlassung hat, so stehen diese Muster und Mo⸗ delle unter dem Schutze des gegenwärtigen Gesetzes.

Im Uebrigen richtet sich der Schutz der ausländischen Urheber nach den bestehenden Staatsverträgen. 1 §. 16. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1876 in Kraft. Es findet Anwendung auf alle Muster und Modelle, welche nach dem Inkrafttreten desselben angefertigt worden sind. k

Muster und Modelle, welche vor diesem Tage angefertigt worden sind, genießen den Schutz des Gesetzes nur dann, wenn das erste nach dem Muster ꝛc. gefertigte Erzeugniß erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes verbreitet worden ist. 8

Muster und Modelle, welche schon bisher landesgesetzlich gegen Nachbildung geschützt waren, behalten diesen Schutz; jedoch kann der⸗ selbe nur für denjenigen räumlichen Umfang geltend gemacht werden, für welchen er durch die Landesgesetzgebung ertheilt war.

Entwurf eines Gesetzes, betreffend den Schutz der

Photographien gegen unbefugte Nachbildung.

§. 1. Das Recht, ein durch Photographie hergestelltes Werk ganz oder theilweise auf mechanischem Wege nachzubilden, steht dem Verfertiger der photographischen Aufnahme ausschließlich zu.

Auf Photographien von solchen Werken, welche gesetzlich gegen Nachdruck und Nachbildung noch geschützt sind, findet das gegen⸗ wärtige Gesetz keine Anwendung. 1 .

§. 2. Als Nachbildung ist nicht anzusehen die freie Benutzung eines durch Photographie hergestellten Werkes zur Hervorbringung eines neuen Werkes. 8

§. 3. Als verbotene Nachbildung eines photographischen Werkes ist es auch anzusehen: .

1) wenn bei Hervorbringung der Nachbildung ein anderes mecha⸗ nisches Verfahren, als bei der ursprüönglichen Aufnahme stattgefunden hat.

2) wenn die Nachbildung nicht unmittelbar nach dem Original⸗ werke, sondern mittelbar nach einer Nachbildung desselben ge⸗ schaffen ist; 18 8

3) wenn die Nachbildung eines photographischen Werkes sich an einem Werke der Industrie, der Fabriken, Handwerke oder Manu⸗ fakturen befindet. 1.“ 8

§. 4. Die Einzelkopie eines photographischen Werkes, welche ohne die Absicht der ee. angefertigt wird, ist als eine ver⸗ botene Nachbildung nicht anzusehen.

5. Jede rechtmäßige photographische oder sonstige mechanische Abbildung der V muß auf der Abbildung selbst oder auf dem Karton u“ 81

a. den Namen, beziehungsweise die Firma des Verfertigers der

Originalaufnahme oder des Verlegers, und

b. den Wohnort des Verfertigers oder Verlegers b enthalten, widrigenfalls ein Schutz gegen Nachbildung nicht stattfindet. 86

§. 6. Der Schutz des gegenwärtigen Gesetzes gegen Nachbildung wird dem Verfertiger des photographischen Verkes fünf Jahre ge⸗ währt. Diese Frist wird vom Ablaufe desjenigen Kalender fahres ab gerechnet, in welchem die rechtmäßigen photographischen oder sonstigen mechanischen Abbildungen der Originalaufnahme zuerst erschienen sind.

Wenn solche Abbildungen nicht erscheinen, so wird die fünfjährige Frist von dem Ablauf desjenigen Kalenderjahres ab gerechnet, in wel⸗ chem das Negativ der photographischen Aufnahme entstanden ist.

§. 7. Das im §. 1 bezeichnete Recht des Verfertigers eines photographischen Werkes geht auf dessen Erben über. Auch kann die⸗ ses Recht von dem Verfertiger oder dessen Erben ganz oder theilweise durch Vertrag oder durch Verfügung von Todeswegen auf Andere übertragen werden. Bei photographischen Bildni en (Porträts) geht das Recht auch ohne Vertrag von selbst auf den Besteller über.

.8. Wer eine von einem Anderen verfertigte photographische Aufnahme auf nicht mechanischem Wege nachbildet, genießt in Be⸗ ziehung auf das von ihm hervorgebrachte Werk das Recht eines Ur⸗ hebers nach Maßgabe des §. 7 des Gesetzes vom 8 8 betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste. 8

Dieses Recht steht dem Nachbildner auch dann zu, wenn die Fensgeapdilce Aufnahme selbst gegen Nachbildung nicht mehr ge⸗

ützt ist. 8 9 9. Die Bestimmungen in den §§. 18 38, 44, 61 des Ge⸗ setzes vom 11. Juni 1870, betreffend das Urheberrecht an Schrift⸗ werken ꝛc. (Bundes⸗Gesetzbl. 1870 S. 339), finden auch Anwendung auf das ausschließliche Nachbildungs⸗ und Vervielfältigungsrecht des Verfertigers photographischer Werke. 8 8 §. 10. Die Sachverständigenvereine, welche Gutachten über die Nachbildung photographischer Aufnahmen abzugeben zaben, sollen aus Künstlern verschiedener Kunstzweige, aus Kunsthändlern, aus anderen Kunstverständigen und aus Photographen besteben.

§. 11. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes finden auch Anwendung auf solche Werke, welche durch ein der Photographie

ähnliches Verfahren hergestellt werden. 1

§. 12. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1876 in Kraft. Auf photographische Aufnahmen, welche vor diesem Tage angefertigt sind, findet dasselbe nur dann Anwendung, wenn die ersie rechtmäßige photographische oder sonstige mechanische Abbildung der Svv nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes erschienen ist. 1

sch nan tap ische Aufnahmen, welche schon bisher landesgesetzlich gegen Nachbildung geschützt waren, behalten diesen Schutz, jedoch kann derselbe nur für denjenigen räumlichen Umfang geltend gemacht werden, für welchen er durch die Landesgesetzgebung ertheilt war.

EP6565

Am 2 d. Mts. ist der parlamentarische Klub des Reichstages, der gesellschaftliche Vereinigungspunkt der Mitglieder aller Fraktionen, in den unteren Sälen des Fashürhefes eröffnet worden. Abgeordnete aller Fraktionen hatten sich zahlreich eingefunden, das Lokal erwies sich als zu dem gedachten Zweck geeignet, und scheint somit der zum ersten Male gemachte Versuch, ein allen Mitgliedern

der Führung des Musterregisters beauftragten Behörde geöffnet werden.

in Kraft. Alle früheren, in den einzelnen Staaten des Deutschen

§. 11. Alle Eingaben, Verhandlungen, Atteste, Beglaub gungen,

des Reichstages zugängliches geselliges Lokal zu etabliren, gelungen zu sein.

1“

Vormittags U Uhr,

Inserate für den Deutschen Reichs⸗ u Kgl. Preuß. Staats⸗Anzeiger, das Central⸗Handelsregister und das Postblatt nimmt an: die Inseraten⸗Expedition

des Deutschen Reichs⸗-Anzeigers und Königlich

Freußischen Stants-Anzeigers: 4 Berlin, 8. W. Wilhelm⸗Straße Nr. 32. *

U

4. Verloos

Oeffentli

1. Steckbriefe und Untersuch 8 2. Subhastationen, chungs-Sachen. derg

Aufgebote, Vorladungen

Zinszahlung

cher Anzeiger. ——5 4 Inserate nehmen an: die autorisirte Annoncen⸗Expedition

5. Industrielle Etablissements, Fabriken und Gro shan del.

3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen etc. n.

Lung, Amortisation, u. s. w. von öffentlichen Papieren.

7. Literarische Anzeigen 8. Theater-Anzeigen. 9. Familien-Nachrichten.

von Rudolf Mosse in Berlin, Breslau, Chemnitz Cöln, Dresden, Dortmund, Frankfurt a. M., Halle g. E. Hamburg, Leipzig, München, Nürnberg, Prag, Straß⸗ burg i. E., Stuttgart, Wien, Zürich und deren Agenten

n der Börsen L'owie alle übrigen größeren Annoncen⸗Bureaus.

beilage.

Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.

Steckbrief. Der Handelsmann, Arbeiter Carl Friedrich Wilhelm Strache aus Lunow, Kreis Angermünde, geboren am 18. Juli 1848, befindet sich wegen mehrfacher schwerer Dieb⸗ stähle bei dem hiesigen Gerichte in Untersuchung. Es wird gebeten, denselben im Betretungsfalle zu verhaften und an unsere Gefängniß⸗Inspektion ab⸗ liefern zu lassen. Strache eines auf den Namen Peter Strache lautenden Gewerbescheins, ist 1,84 Meter groß, hat schwarzes

den.

ie zu ihrer Vert mit zur Stelle zu dem Termine anzuzeigen, daß sie herbeigeschafft werden können⸗ bleibens der Angeklagten oder sigen Vertreters wird mit Verhandlung und Ent⸗ befindet sich im Besitz 1““ verfahren wer⸗ Königliches Kreisgericht.

selbst anberaumten Termine mit der frühere geladen, zur festge etzten Stunde zu erscheinen und

d heidigung dienenden Beweirmittel bringen,

Aufforderung

oder doch so zeitig vor noch zu demselben Im Falle des Aus⸗

eines gesetzlich zuläs⸗

[8484]

.

diesem Zweck wird ein Kommissarius der Intendantur Termine abhalten und

* Bekanntmachung. 8 Die direkte Verpflegung der Truppen mit Brod und Fourage in den mit Königlichen zersehe G ltungs⸗Bezirks, sowie die Lieferung des Stroh⸗ und Garnison⸗Verwaltungen daselbst pro 1876 soll in Wen⸗ Frroh- Lizitations⸗Verfahrens an qualifizirte Unternehmer verdungen werden. Zu

zwar:

September 1875. Erste Abtheilung.

Tag des Termins.

Zeit der Eröffnung des Termins.

Für welche Garnison⸗ Orte die Lieferung ver⸗ dungen wird.

Ort und Lokal, wo der

Gegenstand Termin abgehalten wird. F

Lieferung.

S blonde Augenbrauen, breite Stirn, graue ugen, gute Zähne, rundes Kinn, gesunde Gesichts⸗ farbe und ist von kräftiger Statur. Stendal, den 29. Oktober 1875. Königliches Kreisgericht. I. Ab⸗ theilung. Der Untersuchungsrichter. 8 8

[8660] Die

18657]

Der Kuecht Heinrich Friedrich Wilhelm Zirka, geboren zu Crevese am 4. September 1853, zuletzt zu Wasmerslage im Dienst, ist angeklagt, im Jahre 1874 zu Königsmark dem Schulzen Menzendorf da⸗ selbst ein diesem gehöriges Haarzeug und dem Knecht Blume daselbst ein diesem gehöriges Haarzeug in der Absicht rechtswidriger Zueignung weggenommen zu haben. Es ist in Folge Antrags der Königlichen

der

Pleß,

Subhastationen, Anufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.

der Rittergüter Dziedzkowitz, Kopciowitz, Sciern 16. und Gollawietz ist

auf den 17. März 1876 anberaumte Bietungs⸗

termin und der auf den 23.

raumte Publikationstermin

den 1. November 1875. 8

Königliches Kreisgericht.

Der Subhastations⸗Richter. Weddigen.

ge Subhastation

aufgehoben, und es fällt 17. 19 20. 23. 24.

26.

März 1876 anbe⸗ fort.

Staatsanwaltschaft zu Stendal vom 17. September 1875 der unterzeichneten Gerichts⸗ abtheilung für Strafsachen vom 28. September 1875 gegen Zirka wegen Diebstahls §. 242 des Straf⸗ gesetzbuchs die Untersuchung eröffnet und der Termin zur öffentlichen und mündlichen Verbandlung auf den 28. Januar 1876, Vormittags 9/ Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle im Sessionssaale, Zimmer Nr. 12, anberaumt worden. Der Knecht Heinrich Friedrich Wilhelm Zirka wird hierdurch aufgefordert, zur festgesetzten Stunde pünktlich zu erscheinen und die zu Vertheidigung dienenden Beweismittel mit zur Stelle zu bringen, oder solche uns so zeitig vor dem Termine anzuzeigen, daß sie noch zu dem⸗ selben herbeigeschafft werden können. Erscheint der⸗ selbe nicht, so wird mit der Untersuchung und Ent⸗ scheidung in contumaciam verfahren und das Urtheil verkündet werden. Seehausen i. d. Altm, den 19. Oktober 1875. Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.

Die nachbenannten Militärpflichtigen, als 1) der Knecht Johann Karl Wilhelm Springer, geboren am 10. Juni 1852 zu Zirlau, Kreis Schweidni 2) Johann Karl August Weigel, geboren am 1 8 v 1853 zu Schweidnitz,

ilbelm Gregor, geboren am 10. November 1853 zu Schweidnitz, 4) August Rothhaar, geboren am . 25. Mai 1853 zu Schweidnitz, 5) Adolf August ist zu Otto, geboren am 1. 6) Johann Karl Paul Nitsche, geboren tember 1853 zu Schweidnitz, helm Kern, geboren am 29 nitz, 8) Herrmann Eduard 2. Januar 1853 zu Schweidnitz, 9) Karl Friedrich August Geisler, geboren am 11. Januar 1853 zu Schweidnitz, 10) Karl August Robert Ende, geboren am 4 Januar 1853 zu Schweidnitz, 11) Karl Fried⸗ b - rich Julius Schroeter, geboren am 168. Februar tation können in

und ist dazu

6,1484

19,4656 140,3339 0,6596 76,5918 3,7110

am 27. Sep⸗ bestimmt.

7) Karl Friedrich Wil⸗ April 1853 zu Schweid⸗ Kohlmann, geboren am

ermögen von dessen eigenthüml

1853 zu Zobten, Kreis Schweidnitz, 12) Johann tage von 10 Uhr Morgens eingesehen und gegen Vergütung der Kopialien ab⸗ 13) Johann Karl schriftlich mitgetheilt werden. Hannover, den 18. Oktober 1875. Königliche Kloster⸗Kammer.

Josef Florian Stiller, geboren am 24. Juni 1853 zu eegen Kreis Schweidnitz, Heinrich Pohl (auch Paul), geboren am 1. Oktober- 9 zu Groß⸗Mohnau, Kreis Schweid⸗ [8230] nitz, 14) Johann Robert Schütz, geboren am 16. Oktober 1853 zu Stephanshain, Kreis Schweidnitz, 15) Franz Joseph Auguft Puder, geboren am 12. Juli 1853 zu Zedlitz, Kreis Schweidnitz, 16) Karl Auguft Friedrich Heil. werden: mann, geboren am 14. Januar 1853 zu Schweidnitz, Schalen, 17) Karl Arthur Adalbert Georg Ernst, geboren am Schalen, 2 alte 17. Dezember 1854 zu Schweidnitz, 18) Julius mit Zubehör, ¹ Adolf Präkelt, geboren am 22. April 1854 zu Schweidnitz, 19) Ernst Wilhelm Steinberg, geboren am 31. August 1854 zu Schweidnitz, Schmidt, geboren am 11 März 1854 zu Schweidnitz, 21) Wilhelm Oskar Hoppe, geboren am 4. August 1854 zu Schweidnitz, 22) August Klose, Zeboren am 16. Januar 1854 zu Saarau, Kreis Schweidnitz, 23) Gustav Heinrich Ansorge, geboren am 2. Oktober 1854 dorf, Kreis Schweidnitz, geboren am 10. September 1854 zu Ober⸗Leut⸗

Brennholz, alte

tober 1875.

zu Ober⸗Leutmanns⸗

Die Lieferung August Schönberner, geboren am 6. Mai 1854 zu rotschkenhain, Kreis Schweidnitz, 26) August n. ert Goy, geboren am 10. März 1854 zu Püt e. witz, Kreis Schweidnitz, 27) Joseph Vogelsteller, eboren am 20. Argust 1854 zu Zobten, Kreis chweidnitz, 28) Johann Karl Hartmann, geboren am 20. September 1854 zu Pilzen, Kreis Schweid⸗ nitz, 29) Wilhelm August Waͤrnowsky, geboren am 5. Januar 1854 zu Michelsdorf, Kreis Schweidnitz, 30) Traugott Johann Karl Kittlaus, geboren am 17. Mai 1874 zu Groß⸗Mohnau, Kreis nitz, 31) Ado oh Ernst Karl Lachel, am 6. März 1854 zu Zobten, Kreis 32) Auzust Wilhelm Karl Thiem 2. Juli 1854 zu Schweidnitz, 33) Johann Joseph Schröer, geboren am 21. März 1855 zu Tampadel

Butter, Eier, eessig,

sowie die

geboren

Schweidnitz,

welche die Lieferun 10. d.

boren am 13. Mai 1855 nitz, 35) Johann Karl Sendler, 1855 E.Is Jauernick, der Königlichen Staatsanwaltschaft hierselbst ange⸗ klagt, ohne Erlaubniß das Bundesgebiet verlassen, besßs nach erreichtem militärpflichtigen Alter außer⸗ halb desselben sich aufgehalten zu haben, um sich da⸗ [8650] 5 in -. 8 des stehenden eeres oder der Flotte zu entziehen, und es ist des⸗ . alb wegen des im §. 140 de⸗ R. Str. Ges. 8. 8 ¹ wähnten Vergehens die Untersuchung wider sie er⸗ öffnet worden. Die ihrem gegenwärtigen Aufent⸗ alte nach unbekannten Angeklagten werden hier⸗ urch zu dem zur öffentlichen mündlichen Ver⸗ bandlung der Sache auf den 17. Februar 1876, im Schwurgerschtslokale hier⸗ v1“

geboren am 24. Juni Die Lieferungs⸗

ber daselbst beim G“ ““ 5

Zwei gut ein

Das im Bezirke Hannover, belegene

Centnerstücke, Scheffelmaß zerne Barriere, 1 eiserner von Holz mit Schlössern ohne Schlüssel, 2 Hunde⸗ 2)

Verkäufe Verpachtungen Submissionen ꝛc. 3 des Amts Wöltingerode,

Klostergut Wöltingerode soll auf die achtzehn Jahre dahin 1894 öffentlich meistbietend verpachtet werden Termin auf

Freitag, Vormittags 11 1 Friederikenplatz N

Zu dem Klostergute (vorbehältlich jedoch etwaiger geringfügiger tigungen auf Grund einer Vermessung) Hektare Garten, 0,3779 .

de

r.

Heine⸗ W 3 8 Branntweinbrennerei, Gustav Franz schiedene Berechtigu Der Minimalbetrag des jährlichen Pachtgeldes

Februar 1853 zu Schweidnitz, „„„Ein und dreißig Tausend Reichsmark“

Zur Uebernahme der Pachtung ist beg esse ümlichen Besitz, sönliche Qualifikation als Landwirth jeder bewerber sich spätestens bis zum 28. November d. J. bei uns auszuweisen hat.

Am 5. November er, sollen auf unserem öffentlich meistbietend 1 Waage mit eisernem Balken und kupfernen

1 desgl.

mi

0 (hütten, 3 Fensterrahmen ) Sgal 1 Mauersteine, Eisen, 1 Sack Keh

richt von rohem Kaffee ꝛc., alte Heinrich Herrmann Anschlagelenke und Tauenden.

—’Vʒ·q—

24) Karl Gottlieb Ehrich, Lieferung von Verpflegungsgegenständen.

des mannsdorf, Kreis Schweidnitz, 25) Johann Karl pflegungs Gegenstände,

Militär.Lazarethe im lich an den Mindest

Auch soll das alte Lagerstroh, der Latrinenkoth, das Müll, die Asche, Knochen und Küchenabfäll“, sebangeren Offerten in Gegerwart der etwa per⸗

önlich erschienenen Submittenten eröffnet werden.

ch verkauft Später eingehende Offerten bleiben unberücksichtigt. Die Submisstons⸗Bedingungen und Zeichnungen liegen im obenbezeichneten Vureau zur Einsicht aus

9

4 Mts., im diesseitigen Bure

Kreis Schweidnitz, 34) Karl Gottlieb St „Zimmer Nr. 68, versiegelt avzugeben, 8 Rogan. det Pchegche 1 diese Stunde der Termin abgehalten

4

Fleisch, Roggenbrod, Semmel trockene und grüne Gemüse, Kolonialwagren, Milch, Bier, T 1 Selterser und Sodawasser, ist für das Jahr 1876 für die sämmtlichen hiesigen

Wege der Submission öffent⸗ fordernden

882S eg Schweid⸗ Lazar an den Mei Schweid werden. Die desfallsig 1 für sämmtliche oder auch nur 5 geboren am für einzelne Lazarethe umfassen können, sind bis zum und können daselbst auch

Empfang genommen werden. den 22. Oktober 1875. r

lägkich naern und Perkaufäbedingungen können Kreis Schweidnitz, si täglich im Bureau eingesehen werden. Schweidniß, sind von Berlin, den 1. November 1875.

Königliches Garnison⸗Lazareth.

gefahrene elegante lter englischer brauner alte hellbraune Stute, und pferde und zwar eine schwarzbraune Halbblutstute, 9 Jahre alt, und ein Goldfuchswallach in demselben Alter, beide im Dienst geritten, gesprungen, stehen in

ühr, in unserem Geschäftslokale, t.

ngen.

Packhofe

stbietenden öffentli

Vormittags 11 Uhr, au,

orungen, Alt Damm bei Alt⸗Stettin reiswürdig zum Verkauf und ist das Nähere hier⸗

Rof

Provinz

vom 1. Mai 1876 bis

n 3. Dezember d. J,

1 hieselbst, angesetz Wöltingerode gehören:

. ger Berich⸗ noch nicht abgeschlossenen

Ackerland, Wiesen, Aenger, Teiche, 8 Wege und Gräben, Hof⸗ und Baustellen. affermühle, Bierbrauerei

ermüh und Ziegelei,

Kruggebäude und ver⸗ auf

ein disponibles Mark erforderlich, über sowie über seine per⸗

Pacht⸗

bis 3 Uhr Nachmittags

Vormittags 10 Uhr, folgende Gegenstände gegen baare Zahlunz verkauft

t hölzernen, eisenbeschlagenen 1 eiserne Bettstelle mit Streichholz, 1 böl⸗

aagehalter, 1 Geldkasten

und Flügel, 1 Partie altes Zinkblech, altes 3)

Berlin, den 26. Ok⸗

Königliches Haupt⸗Steuer⸗Amt für 4) ausländische Gegenstände.

Bedarfs uachbenannter Ver⸗ als: [8647] und Zwieback,

Wein und

zu vergeben.

in den Gärten des Garnison⸗

en Forderungen und Gebote,

Scharnhorststraße Nr. 11,

werden wird. [8446] cto. 19/11.)

Wager⸗ Wallach zwei Reit⸗

flott und gut ein⸗

arzt Toepper zu erfragen.

8 18663] 8 Im Auftrage 2. Armee⸗Corps soll die

Breslau woselbst um Königl. Di

do.

do. do. do. do. do. do.

do.

290,790 Kilogramm Schienen von Stahl oder 197,059 Kilogramm Larchenbolzen,

9,500 Kilogramm Laschenbolzen und Haken⸗

8

am 12. Novbr.

und Glogau, der gisträten der übrigen vorbezeichneten Garnison⸗Orte zu Jedermanns Einsicht

Unternehmer werden auf efordert, rechtzeitig j V Aufschrift: 8 chtzeitig im Termin zu

versehen, abzugeben.

für das hiesige Submissionswege vergeben ags r, im Geschästslokal des unterzeichnete Proviantamtzs, Mühlenstraße Nr. 23 hierseücis 8 beraumt ist. Lieferungslustige Unternehmer, insbesondere Pro⸗ duzenten der Umgegend, werden ihre schriftlichen mission 5 2 Lieferung Magaz

ermins, versiegelt und ortofrei, dem u ichne⸗ ten Amte einzureichen. 8

. ie Erö ubmissi⸗ jali Die Pachtbedingungen und die Regeln der Lizi⸗ 2 zu der seiben gegen Zahlung der Kopiolien auf Verlangen

unserer Kanzlei an jedem Wochen⸗ Submittenten erfolgen. Später eingehende

Bedingungen nicht nicht beruͤcksichtigt. 1 „Die bezüglichen Lieferungsbedingungen können von jetzt ab in dem vorbezeichneten Lokale eingesehen werden. Stralsund, den 1. November 1875.

802] Oherschlesische Eisenbahn.

Es soll die Lieferung von: 1) 4,185,000 Kilogramm Schienen von Stahl oder

im Wege der Termin hierzu ist ad 1 und 2 auf Sonnabend, den 20. November

ad 3 und 4 auf

in unserm General⸗Bureau im neuen Verwaltungs⸗ Gebäude hierselbst anberaumt, Offerten

frankirt und versiegelt mit der „Sub

mission zur Lieferung von Eisenbahn⸗ 1 schienen resp. Kleineisenzeug“ eingereicht sein müssen, und in welchem

Bei dem unterzeichneten Artillerie⸗Depot sollen im Wege der öffentlichen Submission ca. 127400 Kilo ca. 112600 Kilo

em schriftliche erten einzurei ad, findet Montag, den 15.

in gäesseitläen Bureau, Die Bedingungeo können ebendaselbst li

B een dn 8 st täglich von rstattung der Kopialien in Abschrift bezogen werden. Met, den 26. Oktober 1875. 1

Vormitt.

osen, B. . loemit Pof ureau der Corps

Samter, Schri ü 1 8 „Schrimm, Kosten, Für Samter nur Fourage,

Neutomischel und Schroda. für Schrimm Brod u. Fou⸗ rage, für die übrigen Orte 8 Brod. 8 für Krotoschin Brod und Magiftr⸗Burean. ka Ostrowo. g o. o. awitsch und Bejan 3 Giogan Prob⸗Amts.Bureau Fraustadt und Frelostabt 1 28 5

do. Beuthen a. O. Sprottau, Magistr.⸗Bureau. Sprottau 8 örlitz, 1

Görlitz und Muskau. Loewenberg und Lauban. Hirschberg.

Jauer.

1 1

do. Haynau, e n 1 Poltwitz, Polkwitz. Die ieferungsbedingungen und Bedarfsnachvwei 1 au, den Depot. Magazin⸗Verwalkandearf iüucgen find, be⸗

do.

V. M.-IIu. V. M. 10 U do.

Krotsschin, Magistrats⸗

88 Krotoschin und Koschmin.

1SH do.

für Muskau nur Brod. Brod und Fourage.

für Lauban nur Brod. Brod und Fourage.

Loewenberg,

Hirschberg,

Jauer, viegnitz,

do. do.

nachn den Proviant⸗Aemtern in Hosen in Lissa, Lueben, Sagan, Unruhstadt und bei be Holge ausgelegt. Lieferungslustige erscheinen und ihre Offerten verfiegelt mit 8—

Fonrageliefernng pro 1876“

1“

„Submission auf Brod⸗ resp.

Posen, den 27. Oktober 1875. Königliche Jutendantur v. Armee⸗Corps.

Bekanntmachung. [8370] Bek achung. Bekanntmachung. 8

der be gl den Intend ntur In den Beständen des unferzelchneten Artillerie⸗ 8 von 8 Depots befinden sich circa 3099 K. Gußeisen in 1 tner 2 ‧— 23 Cm. Haubitzröhren, 4561 K. Gußeisen in . 388 unbrauchbarer Eisenmunition, 700 K. sonstiges Guß⸗ koggen roh, eisen, 14,971 K. Schmiedeeisen aus Artillerie⸗ Mate⸗ Königliche Magazin pro 1876 im rial, 682 K. Schmiedeeisen in brauchbaren Beschlägen werdenwozu Termin 660 K. Schmiedeeisen aus Handwaffen, 3 K. Stahl Rovember cr., Vormit⸗ aus Artillerie⸗Material, 162 8. Stahl aus Hand⸗ maffen, 381. K. altes Blech, welche im Wege der

öffentlichen Submission verkauft werden sollen und wozu ein Termin auf den 17. November er⸗, früh 10 Uhr, im diesseitigen Bureau anberaumt wird. Kaufliebhaber wollen ihre schriftlichen Offerten versiegelt und mit der Aufschrift: „Submission auf Eisen ꝛc. bis zum genaunten Tage, früh 9 Uhr, hierher einreichen. Die Verkaufsbedingungen können im dieffeitigen Bureau an den Wochentagen täglich Heingesehen werden, auch werden Abschriften von den⸗

e den demnach eingeladen, Offerten mit der Aufschrift: „Sub⸗ ig von Raturalien für u zu Stralsund“ vor Eröffnung des

erschienenen gefertigt. Sonderburg, den 23. Oktober 1875.

Königliches Artillerie⸗Depot.

WVerloosung, Amortisation, Zinszahlung n. s. w. von öffentlichen Papieren. 6

8 1 oder den entsprechende Offerten werden

[8666] Bekanntmachung. b Vierte Verloosung der Berliner Stadt⸗Obli gationen vom Jahre 1866, 1869 und 1870 à 4 ½ % gekündigt zum 1. April 1876.

In Folge unserer Bekanntmachung vom 16. Okto⸗

8 22 dese wurden F bei xr statcgegabten vierten Verloosung von Berliner Stadt⸗Obligatio 8

Anleihen de 1866, 1869 und 1870 felg d 8

mern gezogen: 8 Litt. B. Nr. 1791 bis 1800, 1841 bis 1850, 2281 bis 2290, 2531 bis 2540, 2943, 2944, 3031 bis 3040.

4051 bis 4060, 4121 bis 4130, 419

bis d9—. 82 Stück à 500 Thlr. (1500 ℳ) = 123 Litt, P. Nr. 7921 bis 7645, 9582 300 bis 9376, 12871 bis 12895, 13896 bis 13920, 14911 bis 14915, 14971 kis 14975, 17346 bis 17370, 17471 bis 17495, 17571 bis 17595/, 17771 bis 17798, 17816 5 17970. x235 Stück à 200 Thlr. (600 ℳ) = 141,000 itt. E. Nr. 17601 ba 17199 vn 18651 bis 18700, 22786 bis 22795, 23001 bis 23050, 23151 bis 23200, (23401 bis 23450, 25301 bis 25350, 27251 bis 27300, 27821 bis 27830, 28651 bis 28700, 30701 bis 30750, 8880 bce 33550. 20 Stück à 100 Thlr. (300 ℳ) = 15 Titt. Fr Kir. 18401 b1s 16899.2°99— 156900, 15,000

100 Stück à 50 Thlr. (150 ℳ) = Litt. G. Nr. 4180Tns⸗ (690ℳ 200 Stück à 25 Thlr. (75 ℳ) = 15,000 Summa 450,00 „Diese „Vier Hundert fünfzig Tausend Mark“ kündigen wir hierdurch den Inhabern zum 1. April 1876 und wird die Ficablun der baaren Beträge schon vom 15. März 1786 ab, gegen Rückgabe der Obligationen nebst Coupons vom 1. April 1876 ab Serie III. 5 bis 8 und Talons bei der Stadt⸗Hauptkasse im Berlinischen Rathhause, Zim⸗ altes Gußeisen, mer 2, an den gewöͤhnlichen Geschäftstagen in den altes Schmiedeeisen, Vormittagsstunden von 9 bis 1 Uhr statifinden. Der Verkaufs⸗Termin, zu wel⸗ Vom 1. April 1876 hört die weitere Leden der vorstehend gekündigten Obligationen auf. November er., Vormittags Quittungs⸗Formulare zur Erhebung des Kapitals, hr, sowie Verzeichnisse sämmtlicher Restanten der früher Zeuzhaus I., statt. 1 e „Stadt. Obligationen werden b von der Stadt⸗Hauptkasse unentgeltlich vera ei Vormittags eingesehen, auch gegen I1 Berliun, den 28. Drafle, 18780 8 vees Magistrat

Königliches Proviautamt.

Eisen für Breitspur⸗Bahnen, Eisen für Schmalspur⸗Bahnen, i 1 Haken⸗ nägel, Tirefonds und Unterlags⸗ platten für Breitspur⸗Bahnen,

nägel für Schmalspur⸗Bahnen Submission vergeben werden.

cr., Vormitta Montag, den Vormittags 11

s 11 Uhr, 2. November er., Uhr,

bis zu welchem die

Aufschrift:

auch die ein⸗

Kopien derselben in ektion d. Oberschlesischen Eisenbahn.

Bekanntmachung.

Kaiserliches Artillerie⸗Depot,

Cto. 290,10) 1 hiesiger Königl. A’“ Resideuzstadt. obrecht.

v1“ 11““

——