1875 / 260 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 05 Nov 1875 18:00:01 GMT) scan diff

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auf welchem sodunn die Helmreise ethno⸗

1* Fo 4 v en Nil zu zeiangen 1 55,; den 18 b Reise bilden linguistische und

wir. Den Hauptzweck der graphische Studien. G Dem Komponisten N. W. Gade in Kopenhagen wurde am 2. November anläßlich seines Jubiläums als fünfundzwanzig⸗ jähriger Dirigent des Musikvereins ein Ehrengeschenk von 9000 g aus freiwilligen Beiträgen der Mitglieder überreicht.

8 8 Gewerbe und Handel.

D znigliche Stadtgericht hat gestern Nachmittag 1 Ubr 8 Köni chen Konkurs über das Vermögen des Dr. Strousberg eröffnet. Der Tag der Zahlungseinstellung ist auf den 18. September 1875 festaesetzt. Der Termin zue Verwalterwahl ist auf den 16. November d. J, der Anmeldungstermin auf den 16. Dezember d. J., der Prüfungstermin auf den 17. Januar 1876 an⸗

beraumt worden. 1“ 8 Posen, 4 November. (W. —.) In der heutigen General⸗ der Aktionäre der Ostdeutschen Bank wurde die Liquidation der Bank beschlossen und eine Liquidationskommission gewählt. 1 G Die Kohlengrubenbesitzer in Northumberlan haben beschlossen, vom 26. d. Mts. ab die Löhne ihrer Arbeiter um

20 resp. 12 ½ % herabzusetzen.

Wien, 5. November. (W. T. B.) Die österreichischen Bahnen werden, wie die „Presse“ meldet, vom 1. Januar k. J. ab ihre Prioritäten⸗Conpons in österreichischem Sisber beziehungsweise in dem entsprechenden Goldwerthe einlösen. Zugleich wollen diejenigen österreichischen und ungarischen Bahnen, welche ihre deut schen Zahl⸗ stellen aufgehoben haben, dieselben nunmehr wieder herstellen. Ferner beabsichtigen die österreichischen Bahnen, um vorgekommenen Be⸗ schwerden aus Deutschland künftig abzuhelfen, sich in Zakunft über den jeweiligen Silbercours bei der Einlösung in Gold zu einigen.

Paris, 4. November. (W. T. B.) Die Verhandlungen der Verwaltung der Südösterreichisch⸗Lombardischen Bahnen mit der italienischen Regierung sind, wie das Journal „Temps“ erfährt, wieder aufgenommen worden.

Dse „New⸗Yorker Handels⸗Zeitung“ schreibt in ihrem vom 22. v. M. datirten Wochen bericht Wir befinden uns inmitten der Export⸗Saison, und Dank der ergiebigen Ernte haben wir ven fa allen Stapelprodukten so große Vorräthe, daß felbst die zahl⸗ reichste Fiotte kaum den Ueberfluß fassen könnte, welchen auf fremden Mäekten zu realistren, die Gelegenheit sich bietet. Die in früheren Iahren so oft gerügte Spekulation der Produzenten, durch Zurück⸗ haltung höhere Preise zu bedingen, hat sich in diesem Herbste soweit nicht bemerkbar gemacht, und dennoch bleibt die Ausfuhr weit hinter den Erwarrungen zurück. Der Geldstand gab während der heute Peendeten Berichtswoche Zeichen größerer Aktivitäf, da unsere Banken fortfahren, nach dem Süden und Westen ziemlich bedeutende Posten zu remitfiren, wodurch ihre Surplus Reserve nachgerade auf 5 Mill. Doll., demnach auf einen niedrigern Standpunkt, als zu irgend einer Zeit während der letzten beiden Jahre, reduzirt worden ist. Während sich an der Börse Durchschnittsraten für call loans auf 3— 3 ½ % stellten, waren die Banken nicht Willens, unter 4—5 % auszuleihen, und fanden auch ohne besondere Schwiertakeit zu dieser Rate für ihre flüssiaen

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Fonds Verwendung. Im offenen Markte konnten kurze Sicht Platz⸗ wechsel erster Klasse nicht unter 6—7 p. a. begeren . werden. Im dieswöchentlichen Goldmarkt bebauptete sich das Agio anfäng⸗ lich mit großer Festigkeit, dagegen schlug es in der zweiten Hälfte, und namentlich heute, eine entschieden weichende Richtung ein und schloß nach Fluctuationen zwischen 17— 15 ½ à 15 ⅛. Der Verlauf des Geschäfts läßt ersehen, daß die Spekulation bis auf Weiteres entschlossen zu sein scheint, den Markt sich selbst und legitimen Ein⸗ flüssen zu überlassen. Am Waaren⸗ und Produkten⸗ markt mebren sich die Symptome einer baldigen Besserung, wenn auch die Geschäfte leider zum großen Theil einen spekulativen Charakter trugen. Nur den durch theures Gold vaursachten Kom⸗ plikationen am Wechselmarkt ist es zuzuschreiben, daß die Trans⸗ aktionen in Exporten nicht noch umfangreicher waren. Brodstoffe erfreuten sich für Verschiffung solch regen Begehrs, das Frachten an⸗ zogen und ein weiterer Avanz für passende Fahrzeuge als wahr⸗ scheinlich angesehen wird. Baumwolle verfolgte bis Montag stei⸗ gende, seitdem jedoch weichende endenz, bis heute wiederum eine schwache Reaktion eintrat; das Resultat ist ein Rückgang von 1⁄16 C. gegen vorwöchentliche Schlußnokirung Der Kontrast zwischen dem legitimen Geschäft und der Spekulatien wird immer größer; während brispielsweise die legitime Frage sich auf Deckung des geringen einheimischen Bedarfs und der früher in Europa gemachten Lieferungsverkäufe beschränkte und in der am 19. d. M. beendeten Woche kaum 8000 Ballen zum Umsatz gelangten, wurden auf Spekulation in demselven Zeitraum nahezu 300,000 Ballen verkauft Der Gesammtwerth des letzt⸗ wöchentlichen Waaren⸗ und Produkten⸗Imports weist gegen die Vorwoche eine Zunahme von 1,640,674 Doll. auf; von dieser entfallen 806,336 Doll auf fremde Webstoffe, welche mit 1,917,028 Doll. am Gesammtwerth partizipiren. Der dieswöchentliche Waaren⸗ und Produkten⸗Export repräsentirt einen Gesammtwert) von 5,460,384 Doll, was gleichbedeutend ist mit einer Zunahme von 582,977 Doll. gegen die Vorwoche. 8

Wien, 4. Nevember. (W. T. B) Der gestern Abend auf der Franz⸗Josefsbahn abgegangene Eisenbahnzug Nr. 9 ist Nachts um 12 ½ Uhr zwischen Göpfritz und Schwarzenau (Niederösterreich; entgleist. Nach einer vorläufigen Meldung is der Zug bis auf 2 Wagzons über die Böschung hina gestürzt. Nach weiteren Meldungen liegt der Entgleisung offenbarer Frevel zu Grunde. Eine Schiene des äußeren Scheenenstranges war kunstgerecht ausgehoben, die Nägel und Schrauben wurden unversehrt auf den einzelsen Schwellen daneben liegend gefunden. Von dem Zugp rso⸗ nal und den Passagieren sind 5 Personen todt, 9 verwundet.

5. November. (W. T. B) Werschiedene Morgen⸗ zeitungen veröffentlichen eine Zuschrift des Genceral⸗Direktors der Franz⸗Josefsbahn über das Eisenbahnunglück bei Schwarzenau. Dieser Zuschrift zufolge ließe sich nunmehr auf das Bestimmteste bebaupten, daß das Unglück durch eine frevelhafte Hand herbeigeführt worden sei. Drei Reisende, welche sich auf dem verunglückten Zuze befanden, und unter denen der Oberst Wenke und der Architekt Swoboda sind, baben sich zum Erweise dieser Behauptung als Zeugen zur Disposition gestellt. Es sind 3 Mann von dem Begleitungspersonal des Zuges, ein Postbeamter, vier Passagiere getödtet worden. Der Maschines⸗ führer und der Heizer werden noch vermißt. Außerbem sind sieben

Passagiere und zwei Postbeamte theils leicht, theils schwer verwund Auf dem Zuge befanden sich im Ganzen 128 Reisende.

Das Dampfschiff „Niord“, welches am Montag in Stock⸗ holm von Haparanda ankam, passirte in der Bottnischen Bucht durch 5 Zoll dickes Eis. 1

New⸗York, 4. November. (W. T. B.) Der Dampfer „Erin⸗ der National⸗Dampfschiffs⸗Compagnie (C. Messingsche Linie) ist angekommen.

Telesraphische Witterungsherichte.

Allgemeine Himmels- ansicht.

Bar. Abw Temp. Abw

ort. Pp. L. v. . B. „. N.

Wind.

5. November. b + 4,6

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sast bedeckt.

Regen. 8

ganz bedeckt.

bedeckt.

ganz bedeckt. ¹)

ganz bedeckt. gan’ bedeckt

SSW., stark. Nebel

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80 schw. gneblig.

S., stark. ed., Nebel. bedeckt. bezogen heiter. hbedeckt. trübe. neblig. bedeckt.

80 s. schw. neblig.

S0, schw. heiter.

880. s. schw

2,2 S0., schw. heiter 3,9/ S0, stark. bedeckt 5— 2,4 SW. schw. strübe. 3 S0. mäss. heiter, Reif. 3.9 S0., mäss. trübe.

S. schw. sehl bewölkt. SW., mäss. Nebal. Reg. 80., schw. bewölkt NO., schw. ttrübe.

820, schw. ttübe, st Neb. WSW., schw. fast bedeckt W., schv. Dunst. 4)

7 Carlsruhe 332.5 stille. bedeckt.

8 Paris 337.9 NW. schw. Nebel

8 St. Mathieu 338,1 WSW. s.schw. Nebel.

Windstille. W., lebh.

S., mäss. NO., s. schvw. 8SW. schw. S mäss. SSW., stark.

8 Haparanda. 332,7 8 (Christians: 33 ,6 8 Heraösand 332,6 8 Helsingfors 337,4 8 Petersburg 339,]1 SStockholm 332,6 8 Skudesnäs 334,2 8 0z6⸗ 835,1 8Fredericksn- 8 Helsingör 6 . 8 Moskart .337,3 6 Memel 40 3 + 3,3 7 Flensburg 337,5 7 Königsberg 339.3 + 2,5 6 Danzig 339,2 + 2.0 6 Putbus 336,5 + 1,3 7 Kieler Haf. 347.5 7 Cöslin. 337,6 5 6, serlth. 335,66 7 Wilhebush. 336.8 68 GCG— 8 Gröningen 336,8 6 Bremen 336 2 8Helder. 336,6 erlin 336,6 0 +0. 6 Posen 32 2,2 6 Muanster 32 Torgau 3 6 Breslau.... 6 Cöln 6 Wiesbaden. 6 Ratibor 330,8 6 31 8 Cherbourg 337,7 8 Havre 337,8

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Berlin, 5. November 1875.

In der gestrigen Sitzung der Stadtverordnetenver⸗ samm ung wunde die Berathung über die in Nr. 254 d. Bl. ab⸗ gedruckte Vorlage des Magistrats in Betreff der Vormund⸗ schaftsordnung fortgesetzt. Die Versammlung nahm folgenden Antrag der Stadtverordneten Richter II, Meyn und Wienstruck an:

„Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen, an Stelle der Magistratsvorlage nachstehendem Entwurfe eines Kommunal⸗ beschlusses, betreffend die Bildung eines Gemeinde⸗Waisenraths und die Aufhebung der Gemeinde⸗Wassenämter, zuzustimmen: 3

§. 1. Die bestehenden Gemeinde⸗Waisenämter sind aufgehoben. §. 2. Bis zur allgemeinen Reorganisation der Bezirksverwaltung werden die Geschäfte der aufgehobenen Waisenämter, sowie die durch die Vormundschaftsordnung vom 5. Juli 1875 den Gemeinde⸗Waisen⸗ räthen über ragenen Obliegenheiten von Gemeinde⸗Waisemäthen als un⸗ besoldeten Gemeindrbeamten wahrgenommen. Die Zahl derselben beträgt für jeden Armen⸗Kommissionsbezirk mindestens drei⸗und höchstens sechs. Die nach näherer Festsetzung durch den Magistrat erforderliche Zahl von Waisenräthen wird von der Stadtverordneten⸗Versammlung ge⸗ wählt, und beträgt die Amtsdauer der Gewählten drei Jahre. § 3. Vorbehaltlich eines Kommunalbeschlasses, welcher über das Verhältaiß der Gemeinde⸗Waisenräthe zum Magistrat und zu anderen Behörden, sowie auch über das kollegialische Verhältniß der Ge⸗ meinde⸗ Waisenräthe desselben Bezirks die nähere Bestimmung teffen wird, nehmen die einzelnen Gemeinde⸗Wisenräthe die ihnen durch das Gesetz vom 5. Juli 1875 übertragenen Geschäfte selbständig und unter eigener Verantwortung wahr und treten ehenso mit dem Gericht in unmittelbare Verbindung. Einem weiteren Kom⸗ munalbeschlusse bleibt es auch vorbehalten, über die Zuziehung von Damen zur Unterstützung der Gemeinde⸗Waisenräthe die näheren Be⸗ stimmungen zu treffen § 4. Vorstehender Kommunalbeschluß tritt am 1. Januar 1876 in Kraft.

Der „Herold“, Verein für Heraldik, Genealogie und Sphra⸗ gistik, beging am 2. d. M. sein sechsjähriges Stiftungsfest. Das neue Vereinslokal, der große schöne Saal bei Hausmann (Jäger⸗ siraße 5), war durch die Banner mit den Wappen sämmtlicher Pro⸗ vinzen des preußischen Staats, wesche der General⸗ Iuntendant der Kö⸗ aiglichen Schauspiele H rr v. Hülsen zu diesem Zwecke hergegeben hatte, auf das Prächtigste geschmückt, als zwischen 8 und 9 Uhr die ereinsgenossen, welche vorher ihre geschäftliche Sitzung erledigt hatten, denselben betraten. Die Theilnahme war diesmal eine besonders rege und fehlten von den Berliner Mitgliedern nur äußerst wenige, die ersetzt wurden durch auswärtige aus Potsdam, Hamburg, Wernigerode, Görlitz, Warmbrunn und verschiedenen Landsitzen der Markt, Lausitz und Westpreußens. Nach dem ersten Gange erhob sich der Vorsitzende, Freiherr von La Roche, und brachte nach einem kur⸗ zen Rückblick auf die erfreuliche Entwickelung des Vereins, der gegen⸗ wärtig bereits über 330 Mitglieder zählt, ein Hoch auf Se. Majestät den Kaiser und König aus, in das um so juvelnder einge⸗ stimmt wu de, als die einlectenden Worte des Redners in Bezug auf die letzte italienische Kaiserreise und die ebemaligen Kuiser⸗ züge nach Italien im Mittelalter warmen Nachhall in den Herzen der Zuhörer fanden. Der Reihe nach erschienen darauf die „Heraldik“, die „Genealogie“ und die „Sphragistik“ im Saale, begrüßten ihre Verehrer in gebundener Rede und ließen die Stifter des Herold, den Präsidenten und alle zu gleichen Besteebungen Vereinten hoch laben. Das Fest verlief im Weitern unter allgemeiner Fröhlichkeit und fand erst um Mitternacht sein Ende.

m großen Saale des Börsengebäudes tagte gestern Abend eine größere Versammlung von Kaufleuten und Gewerbetrei⸗ benden, um über eine von der Direktion der Niederschlesisch⸗Mär⸗ kischen Eisenbahn an die Aeltesten der Kaufmannschaft gerichtete Denkschrift, betreffend die obligatorische Rollabfuhr von den hiesigen Bahnhöfen, auf Wunsch der Aelteften eine Resolntion zu fassen. Die Eisenbahnen leiden nach der Denkschrift unter dem Uebelstande, daß die ankommenden Stückgüter entweder von den Adressaten oder von beliebig gewählten Spediteuren, die noch dazu verschiedene Frachtsätze haben, abgeholt werden, da diese umständlichere Expedition neben un⸗ vermeidlichen Verwechselungen auch einen erhöhten Kostenaufwand im Gefolge haben; die Direktionen wollen deshalb nur einige wenige Spediteure mit der Expedition der Güter unter der Bedingung betrauen, daß ein Einheits tarif für die Beförderung der Güter streng inne ge⸗

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balten werde. Die zahlreiche Versammlung konnte jedoch diesem Vorschlage nicht beitreten und lehnte mit allen gegen zwei Stimmen die obligatorische Rollabfuhr ab. Als Hauptgründe wurden angeführt, daß dadurch ein Monopol gehässigster Art zu Gunsten einiger Wohl⸗ habenden geschaffen werde, und daß nach etwaiger Einführung einer neuen Fahrordnung, die Bahnen gar nicht im Stande sein würden, bis früh 9 Uhr den gesammten Frachtverkehr zu bewältigen.

Ueber den Brand des Arsenals in Rendsburg wird der „Kieler Ztg.“ weiterhin geschrieben: Ueber die Entstehung des Feuers ist bis jetzt nur konstatirt, daß es auf der nordwestlichen Seite des Gebäudes entstanden ist. Den energischen Anstrengungen der Garnison und der Löschmannschaften gelang es nur, den östlichen Flügel des Arsenals vor dem entfesselten Element zu schützen; denn das Feuer verbreitete sich mit einer so beispiellosen Hefligkeit und Geschwindigkeit, daß tretz der nahen Eider an eine Unterdrückung desselben nicht zu denken war und man nur darauf Bedacht nehmen konnte, aus den von den Flammen bereits ergriffenen Räumen das dort lagernde Kriegsmat rial, bestehend aus neuen und alten Gewehren, Kanonen, Kugeln, Patronen, Pulvervorräthen, sowie Montirungestücken u. s. w., zu retten. Während die großen, im Parterre befindlichen Geschütze geborgen wurden, verbrannten fast alle anderen Vorräthe. Der erlittene Schaden ist ein bedeutender. Ueber den Brand selbst schreibt das „R-R. W.“: „Einen grausig schönen Anblick gewährten die in vollen Flammen stehenken Gebäude vom inneren zweiten Hofe aus gesehen, und einen unheimlichen Eindruck machte es, als die Flammen die Eckräume des Quergebäudes erfaßten, worin eine Masse Platzpatronen, Zünder u. dgl. aufgestapelt waren, die, von dem herab⸗ fallenden Feuerregen entzündet, theils in geringeren, theils in größeren Quantitäten nach und nach explodirten und einem andauernden, mit einzelnen Artillerieschüssen und Bataillonssalven untermischten Tirailleurfeuer glichen.“ Der Chronik zufolge ist das Arsenal 1696 erbaut, die Seitengebände 1740; im September 1742 wurde das Wagenhaus (welches 15,700 Thlr. kostete) von Pelly fertig gestellt der wahrscheinlich auch den Bau von 1740 ausgeführt.

. . 1““ Am 1. November wurde in Rendsburg das den im Kriege gegen

Frankreich Gevbliebenen gewidmete Denkmal enthüllt. Hr. Pastor D. Stöesiger hielt die Weihrede, worauf der Landrath, Kammerherr v. Wrllemoes⸗Suhm, als Vorsitzender des Denkmal⸗Comités Sr. Majestät dem Kaisor ein dreifaches Hoch ausbrachte, in welches die zahlreich Versammelten mit Begeisterung einftimmten. Derselbe übergab aledann der Stadt das Denkmal, und nahm der Vertreter derselben, Stadtrath Rechtsanwalt Wille, Namens der anwesenden Stadtkollegien dasselbe entgegen.

Die „A. A. C.“ meldet aus London, 3. November. Die Scillyinseln sind seit einigen Tagen in einen dichten Nebel gehüllt, in Folge dessen daselbst zwei Schiffbrüche stattg⸗sunden haben. Der russische Dampfer „Aksai“, mit Kohlen von Cardeff nach Odessa bestimmt, strandete auf der White⸗Insel, und die bri⸗ tische Brigantine „Catherine Griffithe“ aus Sunderland scheiterte auf einer Klippe. Die russiiche Mannschaft wurde gerettet, und man hofft, auch das Schiff wieder flott machen zu können, aber von der aus 8 Personen lestehenden Bemannung der Brigantine

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Im Königlichen Opernhause wird morgen (Sonnabend)

Lr. Burwig als „Lyonel“ (Martha) gastiren. In den ersten

Taen der nächsten Woche soll Gluchs Iphigenie in Aulis neu

einstudirt in Scene gehen Die Vorbereitungen zur Aufführung

von Richard Wagnen's „Tristan und Isolde“ haben bereits

begonnen. Die Hauptrollen sind in den Händen des Hrn. Niemann

(Tristan), der Fr. v. Voggenhaber (Isolde), des Hrn. Betz (Kur⸗ wenal) und des Frl. Brandt (Brangäne).

Im Anunschluß an die Feierlichkeit, die gestern Mittag zu Ehren des fünfzigjährigen Künstlerjubilänms des König⸗ lichen Ballerdirektors Tagliont im Konzertsaale des König⸗ lichen Opernhauses stattfand, wurden Abends auf der Bühne zu Ehren des Jubilars verschiedene Akre aus seinen neueren Ballets ge⸗ geben, und zwar: Ellinor I. Akt, Flick und Flock II. Akt, Mrlitaria II. Akt und Fantasca III. Akt. Die Verehrer und Freunde des Ju⸗

bilars hatten sich in großer Anzahl zur Feßvorstellung eingefunden; das dankvare Publikum ehrte denselben durch w ederholte Hervorrufe und Spenden zahlreicher Lorbeerkränze.

Gestera ist die Bühne des Berliner Stadttheaters unter der neuen Direktion des Hrn. Dr. Hugo Müller wieder er⸗ öffnet worden. Im Aeußern hat das Theater keine nennenswerthe Veränderungen erfahren, abgesehen von den länzenoen Dekorations⸗ stücken, die bei der Eröffnungevorstellung Verw ndung fanden. Der Abend eröffnete mit einem vom Direktor gesprochenen einfachen, aber so wungvollen Prolog, der auch für das nicht anwesend gewesene Publikum Berlins in so fern von Interesse ist, als Hr. Hugo Müller über die zu erstreben⸗ den Ziele semer Bühne eingehenden Aufschluß gab. Es er⸗ scheint namentlich erwähnenswerth, daß die neue Bühne besonders das sogenannte bürgerliche Drama kultiviren will, ohne darum die heitere Muse zu vernachlässigen; dage⸗ gen stellt sie sich die ehrenvolle, aber in praktischer Be⸗ ziehung keineswegs dankbare Aufgabe, dem verdorbenen Geschmack, der sich an jener fremden leichten Waare weiden will, de man treffend Ehebruchadramen nennt, keine Konzessionen zu machen. Das von der Direktion für die erste Vorstellung gewählte Stück war ein fünf⸗ aktiges Schauspiel Hugo Müllers: „Fürst Emil“. Der Verfasser erweist in dieser Gabe aufs Neue seine Bühnengewandtheit. Die Aufführung war im Easemble eine wohlgelungene, und die Haupt⸗ darsteller, die, wie Dr. Hugo Müller (Fürst Emil) und Hr. Dahn (Prinz Carl), als tüchtige Kräfte bei dem hauptstädtischen Publikam sät langer Zeit in Achtung stehen, haben sich reichen und wohlver⸗ dienten Beifall erworben. Hr. Bojock als Hofmarschall von Mont⸗ erillant, Frl. Steinburg (Mignon) und Frl. Schröder dürfen in dieser Bezichung ganz besonders hervorgehoben werden.

Der ausgesprochene Zweck dieses neuen Kunsti stituts berechtigt zu

dem Wunsche, daß sich dasselbe unter der neuen Direktion dauerndea Erfolges zu erfreuen haben möge.

Der jüngste Rechenschaftsbericht des Verwaltungs⸗ rathes des Richard Wagner⸗Theaters in Bayreuth ist vor Kurzem erschienen. Derselbe legt ein erfr uliches Zeugniß ab von den Fortschritten, welche die in den Anfängen seibst von vielen der Gönner und Freunde angezweifelte Vollendung des großartigen Unternehmens in neuerer Zeit gemacht hat. Die Bühne, welche nur künstlerisch Vollendetes zeigen wird, ist mit den nöthisen Maschinen⸗ und Dekorationseinrichtungen fast fertig versehen, die Gasbeleuchtung ist eingerichtet, das Orchester vollkommen hergestellt. Dem Rufe Richard Wagners folgend und getreu dem von ihm zu Anfang dieses Jahres ausgegebenen Programme, haben sich im Laufe des Mo⸗ nats Juli eine Anzahl der angesehensten Gesangskrafte in Bay⸗ reuth zusammengefunden, um zunächst die Proben am Klavier vor⸗ zunehmen; im Laufe des Monats August haben die Proben im Theater mit dem gesammten, 120 Mann starken Orchester in Gegenwar einer großen Anzahl Gäste stattgefunden. Unter Allen, denen es vergönnt

war, während jener Zeit in Bayreuth anwesend zu sein, und unter

denen sich Viele befanden, die gesproche Verehrer Richard

nichts weniger als aus⸗ Wagners und seiner Kunstrichtunz sind, herrschte nur eine Stimme der Anerkennung für den Muth und die unerschütterliche Geduld und Ausdauer, mit welcher derselbe die Aussührung seines Kunstwerks möglich ge⸗ macht. Alle Besucher waren einig über den spezifisch nationalen Charakter des Wagnerschen Kunstwerks und seine epochemachende Bedeutung für die Entwickelung der deutschen Kunst. Die künst e⸗ rischen Proben waren zugleich eine Feuerprobe für die Ausführbarkeit des Kunstwerks selbst; es hat dieselbe siegreich bestanden, und auch der letzte Zweifel an seiner Durchführung ist endgültig beseitigt. Die Kosten dieser Durchführung sind bis auf ein Mimmum gedeckt ein Minsmum, für welches ebenfalls ausreichende Bürgschaft geleistet werden kann und soll, welches aber bei dem allgemeinen finanziellen Drang der Zeiten im Augenblick nur schwer flüssig zu machen ist, und dessen momentanes Fehlen leicht Stockungen und Verzögerungen in den dringend nothwendigen Vorbereitungsarbeiten herbeizuführen im Stande wäre.

DEHsne

Redacteur: F. Prehm. Verlag der Expedition (Kessel). Druck W. Elsner. Drei Beilagen (einschließlich Börsen⸗Beilage).

Berlin:

Reichstags⸗Angelegenheiten.

Berlin, den 5. November. In der gestrigen Sitzung des

Deutschen Reichstags erwiderte der Präsident des Reichskanzler⸗

Amts Staats⸗Minister Dr. Delbrück dem Abg. Schmidt (Stettin), welcher den Wunsch ausgesprochen hatte, daß ein gleicher Vertrag wie mit Costa Rica mit den beiden anderen centralamerikanischen Staaten, Guatemala und Nicaragua, ab⸗ geschlossen werde, was die in dem Etat neu ausgeworfene Stelle eines General⸗Konsuls in Central⸗Amerika sehr erleichtern würde:

Meine Herren! Mit dem Freistaate Guatemala sind bereits Ver⸗ handlungen über einen Freundschafts⸗, Handels⸗ und Schiffahrtever⸗ trag eingeleitet. Die Aufgabe des diplomatischen Vertreters, dessen Entsendung nach Central⸗Amerika in der Absicht der verbündeten Re⸗ gierungen liegt eine Absicht, die, wie ich hoffe, von dem Reichs⸗ tage getheilt werden wird wird Gelegenheit geben und erfolgt wesentlich in der Absicht, den Kreis der Verträge mit den central⸗ amerikanischen Staaten zu erweitern.

Zu Art. 9 jenes Vertrags, der von der Eheschließung handelt, bemerkte der Abg. Dr. v. Schulte, daß nach dem Gesetz vom 18. Dezember 1863 die vor einem konsularischen Vertreter in Costa Rica abgeschlossenen Ehen in die costaricanischen Ehe⸗ re ister eingetragen werden müssen. In Deutschland bestehe eine solche Bestimmung nicht, die beiderseitigen Fremden seien also nicht gleichgestellt. Redner wünschte deshalb eine baldige Vor⸗ lage in diesem Sinn. Nach dem Eingange des Artikels dürfen unter bestimmten Formen Costaricaner in Deutschland und Deutsche in Costarica ihre Ehen gültig abschließen, nach dem Schlußsatz des Artikels vor den konsularischen Vertretern nur „in Uebereinstimmung mit den Gesetzen der betreffenden Länder“. Dieser Schlußsatz sei unklar, er könne nur den Sinn haben, daß der deutsche Konsul in Costa Rica die vor ihm geschlossenen Ehen Deutscher nach dem dortigen Gesetz vom 18. Dezember 1863 behufs Eintragung in die dortigen Civilstandsregister an⸗ zuzeigen verpflichtet sei. Redner wünschte eine dahin gehende Deklaration des Schlusses des Artikels. Der Staats⸗Minister Dr. Delbrück entgegnete:

Meine Herren! Wenn ich mich zunächst zu dem zuletzt von dem Herrn Vorredner hervorgehobenen Punkte wende, so kann ich wiederhlen, was bei der zweiten Lesung schon erwähnt wor⸗ den ist, daß der Schlußsatz des vorliegenden Artikels in der letzten Stunde in den Vertrag hineingekommen ist. Ich habe meinerseits anzuerkennen, daß dieser Schlußsatz keine klare und glückliche Fassung erhalten hat und daß es bei einer Frage von so eminent praktischer Bedeutung, wie die vorliegende, wünschens⸗ werth und nothwendig ist, die Traagweite dieses Schlußatzes im Ein⸗ verständnisse mit der Regierung von Costa Rica festzuastellen, wobei von unserer Seite von dem Gesichtspunkte ausgegangen werden wird, welchen der Herr Vorredner dargelegt hat. Ich kann also seine Frage, ob bei Gelegenheit der Ratifikation des Vertrages dieser Pankt ins Klare gestellt werden soll, bejahen.

Was den von ihm zuerst erwähn’en Punkt anbelangt, so kann ich, wie er das selbst nicht erwarten wird, in diesem Augenblicke eine bestimmte Erklarung auf den ausgesprochenen Wunsch nicht abgeben; dieser Wunsch wird indessen in Erwägung gezogen werden.

Die erste Berathung der Konkursordnung leitete der Bundeskommissar, Direktor im Reichskanzler⸗Amt, Wirklicher Geheimer Ober⸗Regierungs⸗Rath von Amsberg, wie folgt ein:

Meine Herren! Gestatten Sie mir einige Worte zur Einleitung der heutigen Berathung.

Es hatte sich schon damals, als das Handelsgesetzbuch für Deutsch⸗ land berathen wurbe, herausgestellt, daß die Verkehrseinheit auch eine Einheit des Rechts auf dem Gebiete des Konkursrechts erforderlich mache. Es war schon damals der Versuch auf Herbeiführung der Rechtseinheit gemacht, indem der preußische Entwurf, der der da⸗ maligen Berathung zu Grunde lag, auch Bestimmungen über das Konkursrecht aufgenommen hatte. Es war indessen damals unaus⸗ führbar, diese Bestimmungen zu gemeinsamem Rechte zu erheben, weil das materielle Recht in Deutschland und das G zu ver⸗ schieden waren. Dieses Verhaltniß hat sich jetzt insofern geändert, als es durch die Kenstituirung des Reiches möglich geworden ist, auf diesen Gebieten zu enem einheitlichen Rechte zu kommen. Es ist Ihnen, meine 1 bekannt, daß angestrebt wird eine Ein⸗ heit des Rechtes auf dem Gebiete der Prozeßgesetzgebung; es liegen die betreffenden Entwürfe dem hohen Hause bereits vor. Es ist ferner bekannt, daß angestrebt wird Einheit auf dem Gebiete des ma'eriellen Rechts. Die Vorarbeiten für Herstellung eines ge⸗ meinsamen Civilrechts haben bereits begonnen und werden nach Mög⸗ lichkeit gefördert werden. Jetzt aber hat sich die Sache in der W ise gestaltet, daß, wenn die gemeinsamen Prozeßgesetze eingeführt werden, es gleichzeitig nothwendig wird, als vierten Theil dieser großen Ge⸗ setze eine Konkursordnung zu geben. Denn wenn die Gerichtsorgani⸗ sation geändert wird, die Civilprozeßgesetze geändert werden, ist es durchaus nothwendig, daß das Konkursrecht zunächst in seinem for⸗ mellen Theile in Einklang gebracht wird mit der Gerichtsorganisation und der veränderten Civilprozeßordnung. Es war daher nothwendig, gleichzeitig mit den übrigen Gesetzen die Vorarbeiten für eine gemein⸗ same deutsche Konkursordnung zu schaffen.

„Die Herstellung der gemeinsamen deutschen Konkursordnung hat mit manchen Schwierigkeiten zu kämpfen, welche auf dem Gebiete der übrigen Gesetze nicht in dem Maße vorliegen. Eine Konkursordnung ist, wie ich glaube, unausführbar, wenn sie nicht zugleich in das materielle Recht eingreift, wenn sie nicht, ich möchte sagen, den ersten Schritt und den ersten Versuch macht,

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Inserate für den Deutschen Reichs⸗ u. Kgl. . Staats⸗Anzeiger, das Central⸗Handelsregister und das Postblatt nimmt an: die Inseraten⸗Expedition des Deutscen Reichs-Anzeigers und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers: Berlin, S. W. Wilhelm Straße Nr. 32. 8 8

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1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen.

2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl

3. Verkäufe, Verpachtungen, Suv missionen etc.

4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren.

Berlin, Freitag, den 5. November

wenigstens insoweit, als das Bedürfniß des Konkursrechts es erfordert, die Kodifikation des Civilrechts herbeizuführen. Die Folge ist, daß eine Konkursordnung sich zerlegt in zwei Theile. Der eine Theil hat das materielle Konkursrecht zu behandeln, der andere das Konkursverfahren selbst. Nach der anderen Seite hin war aber für die Vorarbeiten insofern eine sehr günstige Lage ge⸗ schaffen, als eben in Preußen eine Konkursordnung besteht, welche beruht auf einer Verarbeitung der Grundsätze des gemeinen und des französischen Rechts; eine Konkursordnung, welche nach dem Urtheilv aller Praktiker und aller Männer der Wissenschaft sich vortrefflich bewährt hat. Dadurch war es möglich, für die Bearbeitung eine feste, sichere Grundlage zu gewinnen, eine Grundlage, wie sie in dem Maße für die übrigen Prozeßgesetze nicht vorhanden war, weil ein so überein⸗ 1ö. als gut anerkanntes Gesetz im übrigen Deutschland nicht estand.

Sodann war von außerordentlicher Bedeutung, daß eben diejeni⸗

gen Grundsätze, die sich in Preußen bewährt haben, bereits nach dem Süden Deutschlands übertragen sind, indem im nahesten Anschꝛuß an die preußische Konkursordnung die Konkurs⸗ ordnung kodifizirt ist, wie sie in der bayerischen Civilprozeßordnung uns entgegentritt. Ganz abgesehen davon, hat die preußische Konkursordnung insofern ihre große Bedeutung und Wichtigkeit weiter an den Tag gelegt, als sie die Basis geworden ist für die österreichische Koakursordnung und in erheblichem Maße auf die Rechte anderer Staaten Einfluß gewonnen hat. Ich erinnere in dieser Beziehung an das Recht Dänemarks; ich erinnere daran, daß der neueste Ent⸗ wurf der schweizer Konkursordnung eingehende Rücksicht auf dasjenige nimmt, was das preußische Recht aufgestellt hat. Es mußte sich zu⸗ nächst darum handeln, nach dieser Seite hin, ich möchte sagen, eine Revision vorzunehmen, um festzustellen, was sich als brauch⸗ bare Grundlage bewährt hat. Außerdem mußte es sich darum handeln, die etwa weiter gehenden Bedürfnisse der übrigen Staaten zur Berücksichtigung gelangen zu lassen. Wie ich glaube, ist Beides durch den vorgelegten Entwurf geschehen. Man hat auf das Sorg⸗ fältigste geprüft, was hat sich in Preußen bewährt, und was erforder⸗ ha was nothwendig sei, zur Beseitigung des Nichtbewährten zu be⸗ stimmen. „Ich möchte bei der Einleitung Ihrer Berathungen nicht tiefer eingehen in das Material. Ich möchte nur wenige Fragen hervor⸗ heben: zunächst eine Frage, die das materielle Recht, und eine zweilte Frage, die das Konku sverfahren als solches betrifft.

Was das materielle Recht anlangt, so war man zur Zeit ge⸗ nöthigt, in dasselbe einzugreifen, um eben die Basis und die Grund⸗ lage für ein Konkursverfahren zu schaffen. Es liegt auf der Hand, daß eine gemeinsame Konkursordnung voraussetzt, daß im Großen und Ganzen diejenigen Rechte, welche Vorzugsrechte geben, also die Pfandrechte, und ferner die übrigen Vorrechte, übereinstimmend ge⸗ regelt werden müssen. Das ist in der Konkursordnung versucht worden. Man hat abstrahiren müssen von einem Eingriff in das Immobiliar⸗ sachenrecht; das Immobiliarsachenrecht mußte ausgeschieden werden, und diese Ausscheidung war möglich, sobald man sich im Verfahren auf den Grundsatz stellte, daß diejenigen Gegenstände, rück⸗ sichtlich welcher Pfandrechte bestehen, aus dem Konkurs⸗ erfahren auszusondern sind, so daß das Konkursverfahren sich in Jahrheit bezieht auf die Befriedigung derjenigen Gläubiger, welche rein persönliche Ansprüche gegen den gemeinsamen Schuldner zu erheben haben. Dagegen war man aber genöthigt, weiter zu gehen auf dem Gebiete des Mobiliarsachenrechts. Auf dem Gebiete des Mobiliarsachenrechts kam in Frage, in welche« Weise das Pfandrechtssystem geordnet werden sollte,. Denn die einzelnen Pfandrechtssysteme sind in Deutschland, wie die Anlagen der Konkurs⸗ ordnung ergeben, noch viel verschiedenartiger, als die des Immobiliar⸗ sachenrechts. Man entschied sich dafür, einen generell durchschlagenden Grundsatz anufzustellen, nämlich rücksichtlich des Mobiliarrechts nur das Pfandrecht, wie es sich im Faustpfande darstellt, anzuerkennen, so daß die Generalhypothek und alle Spezialhypotheken für den Be⸗ reich des Konkurses beseitigt sind. Die Folge war aber weiter g⸗⸗ geben, indem diese Pfandrechte für den Bereich des Konkurses be⸗ theiligt würden, dieselben auch im Civilprozesse für den Bereich der Exekutionsinstanz zu beseitigen, um in dieser Beziehung eine voll⸗ Pegb Uebereinstimmung der in Betracht kommenden Grundsätze zu erreichen.

Es kommen außerdem noch eine große Menge von anderen Mo⸗ menten für das Konkursrecht in Betracht. Es sind die sogenannten Vindikanten und anderen Separisten. Eine sehr wichtige Frage bleibt die Behandlung der Ansprüche der Ehefrauen im Konkurse. Auch rücksichtlich dieses Punktes hat man versucht, soweit es möglich ist, ohne das eheliche Güterrecht der einzelnen Staaten in Verwirrung zu bringen, einzelne Grundsätze aufzustellen, um nach dieser Seite hin auch eine Rechtseinheit zu erzielen. Eine volle Rechtseinheit war auf diesem Gebiete unmöglich, war eventuell nur zu erreichen, wenn man, ich möchte sagen, die Basis, die ganze Grundlage aller ehelichen Güterrechte in Deutschland zerstören wollte.

Was nun das Konkursverfahren selbst anbelangt, so hat man in dieser Beziehung in dem Entwurfe einen Schritt ge⸗ macht, der nothwendig hier hervorgehoben werden muß; es ist die Beseitigung des kaufmännischen Konkurses. Es war nämlich eben auf Grund des französischen Rechtes und theilweise auch auf Grund der ganzen Rechtsentwickelung, wie sie in anderen außer deutschen Staaten sich herausgebildet hatte, dahin gekommen, auch in der preußischen Konkursordnung zu unterscheiden zwischen einem Konkursverfahren rücksichtlich der Kaufleute und zwischen einem Konkursverfahren rücksichtlich anderer Personen. Das französische Recht geht ja noch weiter: es kennt einen Konkurs nur rücksichtlich der Kaufleute; rücksichtlich der Nichtkaufleute bleibt nur übrig, im

Wege eines Kollokationsverfahrens in der gewöhnlichen Exekutions⸗ Instanz eine Ausgleichung vorzunehmen, wie sie eben der Konkurs herbeiführen soll. Das preußische Recht hatte sich dem angeschlossen und nur einen kaufmännischen Konkurs her⸗

gestellt neben dem sogenannten gemeinen Konkurse, der bei

nnn

Nichtkaufleuten eröffnet wird. Es hat sich bei der Berathung de Konkursordnung gezeigt, daß die Unterschiede, welche zwischen beiden Arten des Konkurses im preußischen Rechte, sei es in formeller oder materieller Beziehung, bestehen, so unbedeutend sind, daß man sie streichen konnte, und daß man sie streichen mußte, weil man sich über⸗ zeugte, daß durchweg diese Unterschiede auf Grundsätzen beruhten, die eben legislativ nicht weiter anerkannt werden wollten und durften. Die Folge ist gewesen, daß man dahin gelangte, nunmehr ein Kon⸗ kursverfahren in Vorschlag zu bringen, welches sich bezieht sowohl auf Kaufleute als auf Nichtkaufleute, und man ist dadurch gelangt zu einer vollen Einheit des gesammten Verfahrens, ohne in dieser Be⸗ ziehunz denjenigen Anforderungen, welche etwa aus Rücksicht auf den kauf⸗ männischen Konkurs sich geltend machen mögen, irgendwie die Möglich⸗ keit der Geltung. abschneiden zu müssen. Denn es kam nun eben weiter hinzu, daß man jetzt in die Lage kam, die Voraussetzungen für die Eröffnung des Konkurses übereinstimmend zu regeln. Man konnte abstrahiren von dem sehr zweifelhaften und in vieler Beziehung sehr bestrittenen Begriffe der Zahlungseinstellung, wie er für die Eröffnung des Konkurses nach dem franzöfischen Recht und des kaufmännischen Konkurses nach der preußischen Konknursordnung angenommen ist. Man konnte sodann insofern den Grundsatz aufstellen', daß der Kon kurs nur zu eröffnen sei auf Grund eines Antrages, sei es des Kridars selbst, sei es auf Grund des Antrages eines Gläubigers. Man war dann weiter in der Lage, nunmehr das ganze Konkursverfahren in sehr einfacher, glatter und zugleich sehr energischer Weise durchzu⸗ führen, also Bestimmungen aufzustellen, welche dahin führen, das Konkursverfahren mit der größtmöglichen Schnelligkeit zu erledigen, auf der anderen Seite aber auch größere Sicherheit zu schaffen für die Realisirung in der angewendeten Form der Verwaltung, als wie dies bisher in dem preußischen Konkursrecht bestand.

Man hat rücksichtlich dieser Punkte Abstand genommen zunächst von einer Offizialthätigkeit der Gerichte und hat mit Rücksicht darauf bei dem Verfahren die Mitwirkung der Gerichte so weit zurückgedrängt als möglich und sie in erster Linie in die Hände der Gläubiger selbst gelegt. Die Verwaltung wird vertreten durch den Konkurskuraror, der die asse vertritt; außerdem aber ist man, noch weiter anschließend an Keime, welche in der Novelle zur preußischen Konkursordnung waren, dahin gekommen, es zu gestatten, daß neben der Gläubigerversammlung, in deren Händen im Wesentlichen die Entscheidung über alle erheblichen Fragen liegen muß, ein Gläubigerausschuß konstituirt werde. Die⸗ ser Gläubigeraussauß ist ein sehr wesentliches Vehikel für die Ver⸗ waltung, er ist in der Lage, die Verwaltung schnell und energisch zu machen; auf der andern Seite ist man auch bestrebt gewesen, ich möchte sagen, die Minorität der Majorität der Gläubigerversamm⸗ lung gegenüber sicher zu stellen und zwar dadurch, daß man ein Ein⸗ greifen der Gerichte gestattet, ein Mitwirken derselben bei den in Betracht kommenden entscheidenden Fragen. Von großer Bedeutung ist die Frage, an welches Gericht der Konkurs gelegt werden sollte. Insoweit hat sich der Entwurf, anschließend an die neuere Strömung dahin entschieden, daß die ganze Konkursverwaltung in erster Linie eine Frage der freiwilligen Gerichtsbarkeit sei, und daß es daher ge⸗ boten erscheine, die richterliche Mitwirkung den Amtsgerichten zuzu⸗ weisen; man ging davon aus, daß dieses allein in der Lage seien, mit der erforderlichen Energie und Schnelligkeit einzugreifen; das Verfah⸗ ren, wie es sich in Preußen entwickelt hat, wo das Verfahren ein kollegialisches ist, in Verbindung mit einem Kommissar, het in der Praxis zu einer großen Reihe von Verwickelungen, Schwierigkeiten und Nachtheilen geführt, und man glaubte, indem man die richter⸗ liche Mitwirkung in die Hände des Amtsrichters legte, zu einer mög⸗ lichst schnellen und prompten Entscheidung der Sache zu gelangen.

Auch den einen Punkt möchte ich noch hervorheben, daß der Zwangsakkord, wie eben seine Entwickelung in Preußen ge⸗ wesen ist, sich ganz vortrefflich bewährt hat als ein Mittel zur Ab⸗ chneidung, wenn ich mich so ausdrücken darf, der Konkurse selbst.

ber es war in Preußen, in der preußischen Konkursordnung eine Reihe von Bestimmungen, welche sich in der Praxis nicht bewährt haben. Gerade auf diesem Gebiete hat der Entwurf es versucht, die Schwierigkeiten, die entgegenstanden, zu beseitigen, nach der andern Seite aber auch größere Garantien zu gewähren gegen ein ungerecht⸗ fertigtes Vorgehen der Majorität der Minorität gegenüber.

Es bleibt dann noch auf einen Punkt hinzuweisen. Es ist die Konkursordnung, indem sie den Unterschied des kaufmännischen vom nichtkaufmännischen Konkurse beseitigte, in die Lage versetzt, auch an die Strafbestimmungen zu gehen, wie sie im Strafgesetzbuch nieder⸗ gelegt sind. Das Strafgesetzbuch geht von dem Gesichtspunkte aus: reichsgesetzlich sei nur zu bestimmen gewesen über fraudulösen oder leichtfertigen Bankerott eines Kaufmanns, indem im Uebrigen bis zum Erlaß einer gemeinsamen Konkursordnung den einzelnen Staaten überlassen war, ob und in wie weit Strafbestimmungen gegen in Konkurs gerathene Nichtkaufleute erforderlich seien. Mit dem Mo⸗ mente, wo die Konkursordnung gegeben wird, ist es nothwendig, zu prüfen, ob und in wie weit die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs noch haltbar sind, resp. auszudehnen sind auf alle diejenigen Personen, die in den Bereich der Konkursordnung fallen. Das ist in dem letzten Theile der Konkursordnung geschehen.

In der Diskussion über die Konkursordnung entgegnete der Staats⸗Minister Dr. Delbrück dem Abg. Windthorst, welcher für die Ueberweisung der Vorlage an die Justizkommission ge⸗ sprochen hatte, weil voraussichtlich derselbe Bundeskommissar, welcher die Justizgesetze in der Justizkommission vertritt, auch die Konkursordnung vertreten werde, was bei gleichzeitigen Sitzungen beider Kommissionen Verlegenheiten bereiten werde:

Meine Herren! Ich bin sehr fern davon, mich in die materielle Diskusfsion der vorliegenden formellen Frage einlassen zu wollen; i möchte nur das hohe Haus bitten, bei der zu fassenden Beschluß⸗ nahme keine Rücksicht darauf zu nehmen, daß in Beziehung auf die Vertretung des Bundesraths für den Fall, daß Sie zwei Kommisstionen

beschließen sollten, irgend eine Verlegenheit entstehen würde.

Gro shaundel.

7. Literarische Anzeigen. 8. Theater-Anzeigen. 9. Familien-Nachrichten.

5. Industrielle Etablissements, Fabriken und 6. Verschiedene Bekanntmachungen.

In der Börsen- beilage. 8 .

Inserate nehmen an: die autorisirte Annoncen⸗Expedition von Rudolf Mosse in Berlin, Breslau, Chemnitz, Cöln, Dresden, Dortmund, Frankfurt a. M., Halle a. S, Hamburg, Leipzig, München, Nürnberg, Prag, Straß⸗ burg i. E., Stuttgart, Wien, Zürich und deren Agenten sowie alle übrigen größeren Annoncen⸗Bureaus.

Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen. mission II. für Voruntersuchungen. Beschreibung. Geburtsort: Falkenberg Restaurateur Johann Robert Hirte ist die ge⸗ 5 Fuß 6 Zoll, Haare: schwarz, Augen: braun, un⸗ in den stätt, Augenbrauen: dunkel, Stirn: niedrig,

Steckvrief. Gegen den unten näher bezeichneten Alter: 35 Jahr,

richtiche Haft wegen Urkundenfälschung,

Akten H. 360/75 Komm. II beschlossen worden. Die rund, Gesichtsbildung: rund,

Verhaftung hat nicht ausgeführt werden können. Es Gestalt: schlank, wird ersucht, den ꝛc. Hirte im Betretungsfalle festzunehmen und mit allen bei ihm sich vorfinden⸗ den Gegenständen und Geldern an die Königliche Stadtvoigtei Direktion hierselbst abzuliefern. Ber⸗ lin, den 30. Oktober 1875.

gericht, Abtheilung für Untersuchungssachen. Kom⸗

Der unterm 18. Oktober a c. wider Stellmacher v, von Blickershausen erlassene Steckbrief wird Königliches Stadt⸗ Cussel, 2. November 1875. Der Staatsanwalt.

Offene Requisition. Größe: f der Dragoner, Knecht inn: geboren am 10. Juni Gesichtsfarbe: blaß, Sprache: deutsch.

dorf,

als erledigt zurückgezogen. 1. Juli 1836 zu Nieder⸗Leschen,

Es sind durch E kenntniß des unterzeichneten Gerichts vom 12. Juli d. J. 1) einrich Adolph Friedrich, 1838 zu Mückendorf, Kreis Sprottau, 2) der Ulan, Schachtmeister Herrmann Liers, geboren am 5. März 1839 zu Gießmanns⸗ Geldhuße von dreißis Mark, event. 1 Woche Haft⸗ Kreis Sprottau, 3) der Trompeter, Eisenbahn⸗ strafe, rechtskräftig verurtheilt worden. arbeiter Carl August Haehnel, geboren am 25. März ersucht, von den Genannten die Geldbußen im Wege 1833 zu Nieder⸗Zauche, Kreis Sprottau, 4) der der Exekution beizutreiben, event. die Haftstraße Wehrmann, Fleischer Herrmann Ke 85 C vee⸗ am gegen dieselben zu vollstrecken. rei prottau 5) der Gefreite, Schmied Heinrich August Kuhnert,

geboren am 31. August 1833 zu Gießmannsdorf, Kreis Sprottau, 6) der Pharmaceut, Apotheker Günther Klose, geboren am 3. Dezember 1832 zu Sprottau, wegen unerlaubter Auswanderung in ihrer Eigenschaft als beurlaubte Wehrmänner, je zu einer

Es wird

Sprottau, den 1. November 1875. Königliches Kreisgericht. Kom⸗ mission für Uebertretungen.