1875 / 262 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 08 Nov 1875 18:00:01 GMT) scan diff

8 4 9 Bemerkungen: 1) Die Reihenfolge der Bahnverwaltungen ist nach der mittleren Verhältnißzahl (Col. 49) zwischen der auf je Eine Verunglückung entfallenden Zahl d (Col. 47) neg Bahngeleiskilometer (Col. 48) a

Im Monat September cr. sind auf den sämmtlichen Deutschen Bahnen (exkl. Bayerns) im Ganzen vorgekommen: ö a. 26 Entgleisungen fahrender Züge (davon 9 Courier⸗, Schnell⸗ und Personenzüge, V gemischter Zug und 16 Güterzüge und leer fahrende Maschinen). b. 22 Zusammen töße 7 82 7 2 2 82 8 I1I1I beim Rangiren (davon 14 mit Betriebsstörung und 55 ohne Betriebsstörungz. d. 34 Zusammenstöße G. L 8 5890 8 e. 91 sonstige E“ See des . e ebe 6 1 8 „1 ourier⸗, nell⸗, Personen⸗ und gemischten Zügen Eine Entgleisung un 3) Im Durchschnitt hat bei 14,888 8 1 ““ Ein Zusammenstoß stattgefunden. 4) Im Verhältniß zur Zahl der Züge kamen die meisten Entgleisungen und Zusammenstöße vor bei der: 8 Dortmund⸗Gronau⸗Enscheder Bahn: (Eine Entgleisung oder Zusammenstoß bei 287 Courier⸗, Schnell⸗, Personen⸗ und gemischten Zügen), Main⸗Weser⸗Bahn: 8“ 8 9 1 619 8 8 5 6 8 8 8 Halle⸗Sorau⸗Gubener Bahn: e“ 741 1

88

omet

7 2 9 * 82 82 2 82 7 ). . 8 5) Unter den 26 Entgleisungen fahrender Züge wurden 2 durch Radreifenbruch (1 an der Maschine und 1 an Wagen), 1 durch Achsbruch an Wagen und 4 durch Federbrüche (l an Maschinen und 3 an

Wagen) veranlaßt. b 6“ 8 6) Unter den 91 sonstigen Betriebsereignissen wurden verursacht: 66 durch Defekte an Fahrzeugen, 6 durch Federbrüche an Maschinen und 53 durch sonstige Maschinendefekte. 1 8 7) Verunglückt sind im Ganzen 158 Personen, und zwar: 9 Passagiere (sämmtlich verletzt), 181 Bahnbedienstete (darunter 32 getödtet und 99 verletzt) und 18 fremde Personen (darunter 7 verletzt). 116“ 8 8 8t) 8) Von den Personen, die den Tod freiwillig suchten, sind 9 getödtet und 4 verletzt worden. 16“ 9) Von den verletzten Reisenden kommt je Eine Verletzung auf 1,906,667 beförderke Passagiere und auf 13,234 Courier⸗, Schnell⸗, Personen⸗ und gemischte Züge. 10) Von den getödteten Beamten kommt je Eine Tödtung auf 8,822 überhaupt beschäftigt gewesene Beamte; verletzten 8 8 Verletzung 2,245. 8 1 6 8 11) Von der Gesammtzahl aller Getödteten kommt je Eine Tödtung auf 14,016,788 Achskilometer aller Züge und auf 718 Kilomet. Bahngeleis. 8 1 1 Verletzten * Verletzung auf 5,362,945 8 8 vI1n“ 2 8 5 8 5 Verunglückungen 8 Verunglückung auf 3,903,409 8 8 C1 2 8 12) Im Vergleich zu demselben Monat im Vorjahre gestaltet sich die mittlere Verhältnißzahl (Col. 49 gegen Col. 50) zwischen der auf je Eine Verunglückung entfallenden Zah er Züge und der Bahngeleiskilometer bei 21 Bahnen günstiger, bei 15 Bahnen ungünstiger und bei den üͤbrigen Bahnen gleich; dieselve Zahl im Durchschnitt für alle Bahnen fällt im September .J. um ca. 13 % günstiger aus, als im September v.

Neichstags⸗Angelegenheiten. Urheberrecht, 1867 S. 218; e men. Dambach, Urheberrecht, 1871 S. 211.)

Berlin, den 8. November. Die Motive zu dem Gesetz⸗ Der Schutz gegen Nachbildung ist ipso jare durch die Schaffung ntwurf, betreffend das Urheberrecht an Werken der des Werkes als gesetzlich zustehhend anzusehen. Das ältere preußische bildenden Künste (s. Nr. 259 d. Bl.) lauten: Gesetz vom 11. Juni 1837 verlangte die Anmeldung des Werkes beim 3 Der Gesetzentwurf, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken ꝛc., obersten Kuratorium der Künste vor der Veräußerung der ersten Kopie, welcher im Jahre 1870 dem Reichstage des damaligen Norddeutschen beziehungsweise vor der Veräußerung des Originals. Unterlassung oder Bundes vorgelegt wurde, enthielt im Abschnitt V. die Bestimmungen Versäumung dieser Formalität zos den zänzlichen Verlust des Rechts⸗ über das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste. schutzes gegen Nachbildung nach sich. Diese Vorschrift enthielt eine lebhaft Der Gesetzentwurf wurde mit Ausnahme der sogleich im Plenum empfundene Unbequemlichk, it für die produzirenden Künstler, ohne berathenen §§. 1, 3 und 8 einer Kommission zur Vorberathung ihnen irgend einen Vortheil in anderer Hinsicht zu bieten. Sie wur⸗ überwiesen, und die Abänderungsvorschläge, welche von der Reichstags⸗ den der Gefahr, ihr Urheberrecht zu verlieren, ausgesetzt, ohne auch Kommisston beschlossen wurden, fanden die Zustimmung der verbünde⸗ nur durch die Erleichterung des Beweises über die Autorschaft oder ten Regierungen. Bei der Berathung im Plenum des Reichstags einen anderen Rechtsvortheil entschädigt zu werden. Auch das Publi⸗ wurde indessen der ganze Abschnitt V. des Gesetzentwurfs abgelehnt, kum hatte keinen ersichtlichen Nutzen aus der Formvorschrift der obli⸗ und zwar hauptsächlich deshalb, weil es nicht gelang, eine Ueberein⸗ gatorischen Eintragung in ein öffentliches Register. Denn da diese jtimmung darüber zu erzielen: in welchem Umfange es gestattet sein BEintragung ohne besondere Untersuchung der Urheberschaft und des an pllten Werke der bildenden Künste an Industrie⸗Erzeugnissen dem Werke bestehenden Urheberrechts erfolgte, so konnten auch Werke, nachzubilden, bezw. als Muster für Industrie⸗Erzeugnisse zu diezgar keinen Schutz gegen Nachbildung genossen, eingetragen wer⸗ benutzen. den; es folgte somit aus der Thatsache der Eintragung noch nicht das ei Ablehnung des betr. Theils des Gesetzentwurfs nahm aber Verbot der Nachbildung durch Dritte. 1“ 18 der Reichstag gleichzertig eine Resolution an, durch welche die ver⸗ Aus diesem Grunde ist das sormale Requisit für die Ausübung bündeten Regierungen ersucht wurden: des X“ an Werken der bildenden Künste nicht vorgeschrieben ꝛdem nächsten Reichstag ein Gesetz vorzulegen, welches den Ab⸗ worden. schnitt V. des vorliegenden Gesetzes selbständig und dergestalt regelt, Zu § 2. Daß das Urheberrecht vererblich ist und durch Vertrag daß dabei zngleich die berechtigten Interessen der Kunstindustrie ent⸗ oder Verfügung von Todeswegen auf Andere übertragen werden kann, sprechende Berüͤcksichtigung finden. ist in der heutigen Rechtswissenschast allgemein anerkannt und bedarf (Stenogr. Berichte über die Verhandlungen des Reichstags; daher keiner besonderen Rechtfertigung. Auch §. 3 des Reichsgesetzes erste Legislatur⸗Periode, Session 1870, Bd. 2. S. 888.) vom 11. Juni 1870, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken ꝛc., In Folge dieses Beschlusses ist die Frage über das Urheberrecht enthält eine wörttich gleichlautende Bestimmung. an Werken der bildenden Künste, und insbesondere das Verhältniß Zu §. 3. Daß die Werke der Baukunst im Sinne des Urheber⸗ der bildenden Künste zur Industrie nochmals einer allseitigen und er⸗ rechtsgesetzes den bildenden Künsten nicht beizuzählen sei, ist in der schöpfenden Erwägung unterzogen und im Mai 1875 eine Enquste Wissenschaft fast allgemein anerkannt und nurzur Beseitigung von Zweifeln von Sachverständigen aus den Kreisen der Künstler und Industriellen im §. 3 noch besonders ausgesprochen. Der Architekt wird gegen über die in Betracht kommenden Fragen veranstaltet worden. Nachdruck seiner Pläne, Zeichnungen, Risse ꝛc. durch das Gesetz vom Auf Grund dieser Vorermittelungen ist der gegenwärtige Gesetz-’ 11. Juni 1870 §. 43 geschützt; dagegen würde es entschieden zu weit entwurf, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden gehen, wenn das Gesetz verbieten wollte, daß ein fertiges Bauwerk Künste, sowie der dem Reichstag gleichzeitig vorgelegte Entwurf nicht abgezeichnet oder gar von einem anderen Architekten nicht ein eines Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Mustern und gleiches Bauwerk aufgefuͤhrt werden dürfe. 8 Modellen, verfaßt worden. Zu §. 4. Der Ürheber wird durch das Gesetz nur geschützt gegen Der Gesetzentwurf üͤber das Urheberrecht an Werken der bilden⸗ Nachbildu ng, d. h. gegen die „inhaltlich identische Reproduktion“ semnes den Künste entspricht in seinen Fundamental⸗Bestimmungen dem Werkes. (Dambach, Urheberrecht, S. 42.) Dagegen darf er nicht früheren Entwurfe vom Jahre 1870. Diese Bestimmungen sind verbieten, daß sein Werk von anderen Personen in freier Weise benutzt bereits seit dem Jahre 1837 in ganz Deutschland geltendes Recht, wird, um ein neues Werk, eine neue geistige Schöpfung hervorzu⸗ haben sich in der Praxis trefflich bewährt und sind sowohl von der bringen. Auch von den Werken der Kunst gilt, was der Bericht der Reichstags⸗Kommission im Jahre 1870 gebilligt, als auch von Reichstags⸗Kommission im Jahre 1870 in Betreff der musikalischen dem Plenum des Reichstags in der nahe verwandten Materie des Komposition sagt:. 3 Urheberrechts an Schriftwerken anerkannt worden. „Das mustkalische Werk soll, wie das literarische, gegen die Die Frage über die Nachbildung von Werken der bildenden mechanische Ausbeutung geschützt, aber der geistigen Verarbeitung Künste an Industrie⸗Erzeugnissen ist in den §§. 4, 5, zugänglich sein. Das Alte soll zur Anregung für das Neue Nr. 4, 14 nunmehr in derjenigen Weife gelöst worden, wie es von dienen.“ den Künstlern und Industriellen bei der veranstalteten Enquste über⸗ Cs erschien, um die Grenze zwischen verbotener Nachbildung und einstimmend gewünscht wurde. dir 1“ Unefätmmnt. sum m Einzelnen ist zu dem Entwurfe Folgendes zu bemerken: ges, im Gesetz selbst ausdrücklich auszusprechen. Auch das bayerische Ie §. 5 Das Rechr des Uiewerfe g. Werkes der bildenden Gesetz vom 8 Juni 1865 enthält im Art. 30 eine gleiche Be⸗ Künste ist ebenso als ausschließliche Befugniß zur Nachbildung ge⸗ stimmung.

faßt worden, wie im §. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1870, betreffend Zu §. 5. Als diejenige Handlung, in welcher ein Eingriff in das Urheberrecht an Schriftwerken ꝛc, das Recht des Schriftstellers das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste zu erblicken ist, als ausschließliche Befugniß, das Schriftwerk auf mechanischem Wege wird die Nachbildung bezeichnet. zu vervielfältigen. Dieses einfache, durch Sachverständige stets mit Sicherheit fest⸗

Die Bezeichnung „Werke der bildenden Künste“ als Gegenstand zustellende Kriterium hat den Vortheil, die verschiedensten Formen der des artistischen Urheberrechts dürfte sich bei der Verschiedenheit der Reproduktion zu umfassen, sowohl die auf mechanischem Wege ent⸗ einzelnen Kunstzweige am meisten empfehlen und ist auch von den standene, wie die durch ein anderes mehr künstlerisches Verfahren vernommenen Sachverständigen gebilligt worden. Aeltere Gesetzge⸗ erzeugte Nachbildung. bungen haben mehrfach in der Wahl des Ausdrucks geschwankt; Dieser weitgehende Schutz gegen die verschiedenartigen Formen Bezeichnungen, wie: Kunstwerk, artistisches Erzeugniß, Zeichnungen der Nachbildung ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Die bis⸗ oder Gemälde, werden in ziemlich willkürlicher Abwechselung verwendet. herigen Gesetzgebungen haben den Schutz gegen Nachbildung durch

Mit dem Ausdruck „Kunstwerke“ ist die Auffassung verbunden, mannigfache Ausnahmen durchbrochen. Man verbot zum Theil nur daß ein gewisser Grad künstlerischer Vollendung in dem Werke er⸗ die Vervielfältigung auf mechanischem Wege (vergl. Bundesbeschluß kennbar sein müsse, um einen Anspruch auf Schutz gegen Nachbildung vom 9. November 1837 Artikel 1), zum Theil zählte man die einzel⸗ zu haben. Dieses durchaus willkürliche Kriterium muß soviel als nen Arten der verbotenen Reproduktionen exemplifizirend auf. (Vergl. möglich ausgeschlossen werden. 1 das preußische Gesetz vom 11. Juni 1837 (§§. 21, 22).

In dem Ausdruck „Werke der bildenden Künste“ wird eine hin⸗ Ist abrr einmal das Rocht des Urhebers auf ausschließliche Nach⸗ länglich deutliche Bezeichnung gefunden werden können. Durch die bildung seines Werkes anerkannt, so fordert es die Logik, daß das Bezeichnung „bildende Künste“ ist der Unterschied von der Musik, ausschließende Recht sich nach jeder Richtung bewähre und also jede Re⸗ von der Dichtkunst deutlich hervorgehoben. Auf der anderen Seite produktion des Werkes untersagt sei, die sich ais Nachbildung des Original⸗ dn darin die verschiedenen Zweige der bildenden Kunst enthalten, wie werkes darstellt. Es ist freilich richtig, daß alle ausschließenden Rechte

Kalerei, Zeichnung, Bildhauerei u. s. w. 1 mit der Verkehrsfreiheit in mancher Hiesicht kollidiren, aber es ist in⸗

chwierigkeiten kann in der Praxis die Frage bereiten, ob ein konsequent und gefährlich, den Schutz gegen Nachbildung durch eine

Erzeugniß als Werk der bildenden Künste oder als Werk der Reihe von Ausnahmen zu durchbrechen, die in den erlaubten Arten Industrie anzusehen ist. Bei den großen Fortschritten, welche die der Nachbildung Konkurrenzunternehmungen gegenüber dem Original⸗ Industrie in neuester Zeit gemacht hat, und bei dem Bestreben, in werke hervorrufen und die überhaubt wegen verschiedenartiger Auf⸗ allen ihren Erzeusnissen auch den künstlerischen Geschmack zu befriedigen, sassung der Gerichte Zweifel darüber erregen, welche Arten der Nach⸗ gewinnt die Frage, ob ein Werk in die eine oder in die andere Katen⸗ ildung erlaubt und welche unerlaubt seien. gorie zu verweisen ist, immer mehr an Bedeutung. Die thatsächliche Lage des heutigen Kunsthandels verleiht dieser

im Allgemeinen wird die Entscheidung dieser Frage allerdings Erwägung ein erhöhtes Gewicht. Schon die anf das Autorrecht ge⸗ dem richterlichen Ermessen nach den konkreten Umständen des einzelnen stützten Verlagsunternehmungen des Buchhandels sind sehr gewazte Falles überlassen bleiben müssen, und gerade auf diesem Gebiete wird Geschäfte. Aber es ist doch mit einiger Sicherheit die Größe des das Gutachten der Sachverständigen⸗Vereine seine Wirksamkeit äußern. Absatzes vorher zu bestimmen, weil ein herausgegebenes Buch durch Indessen ist hier ausdrücklich hervorzuheben, daß das vorliegende seinen Inhalt sich an einen bestimmten und erkennbaren Kreis des Gesetz tziglich die Werke der bildenden Künste schützt und Publikums wendet. In höherem Grade muß der Verlag eines arti⸗

ch auf Werke der Industrie nicht bezieht. Der Schutz dieser letzteren stischen Werkes als gewagt bezeichnet werden. Solche Werke sind erke wird durch den dem Reichstage gleichzeitig vorgelegten Gesetz-⸗ meist theurer, das Bedürfniß danach ist geringer, das Werk der Kunst entwurf, betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen, geregelt. ist ein Luxusartikel, dessen Absatz durch allgemeine Verkehrsstörungen

In der Literatur herrschte früher ein großer Streit darüber, an am schwersten beeinträchtigt zu werden pflegt. Diesen im Allgemeinen welchen Kriterien das Werk der Kunst von dem Werke der In⸗ wenig günstigen Konjunkturen nun noch die gesetzliche Gefahr der dustrie zu unterscheiden, und ob hierbei namentlich der Zweck Konkurrenz mit besonderen erlaubten Nachbildungen des Werkes hin⸗

des Werkes oder das zur Herstellung angewendete Mittel maß⸗ zuzufügen, muß das höchste Bedenken erregen. Der Urheber oder sein 7 FSgs sei. Nach dem gegenwärtigen Gesetzentwurfe, in Ver⸗ echtsnachfolger muß bei den vielen Schwierigkeiten seines Original⸗ indung mit dem Gesetze vom 11. Juni 1870 §. 43, können nur solche verlages wenigstens die Möglichkeit haben, das Werk in jeder Nach⸗ Werke als Werke der Kunst angesehen werden, welche vorwiegend bildungs⸗ oder Vervielfältigungsform dem Publikum zu bieten, welche dem Zwecke der ästhetischen Darstellung im Gegensatze zu indu⸗ dem Geschmacke desselben entspricht und d ust desselben erhöht.

und zwar: 5 durch Radreifenbrüche (3 an Maschinen, 2 an Wagen), 2 durch Achsbrüche an Wagen, 11 getödtet und

2 11“ ö“

Aus diesem Grunde ist jede Nachbildung untersagt, selbst wenn sie auf einem anderen oder auf einem nicht mechanischen Verfahren beruht, oder wenn sie nicht als unmittelbare, sondern als mittelbare Nachbildung erscheint. Ob eine unerlaubte Nachbildung anzunehmen sei, wenn ein Werk der zeichnenden oder malenden Kunst in plastischer Form wiedergegeben wird, oder umgekehrt, ist in der bisherigen Ge⸗ setzgebung äußerst verschieden entschieden. Im Allgemeinen wird hierin keine Nachbildung, sondern eine wirklich neue Kunstschöpfung zu finden sein, und es mußte diese Art der Benutzung eines Originals daher der Regel nach gestattet werden. Nur wenn die Wiedergabe auf mechanischem Wege erfolgt, muß dieselbe wie dies schon in dem preußischen Gesetze vom 20. Februar 1854 vorgeschrieben war verboten sein.

Die Nru. 5 und 6 des §. 5 entsprechen dem §. 5 Litt. c. und d. 2 Gefetzes vom 11. Juni 1870 und bedürfen keiner weiteren Recht⸗ ertigung.

Zu erwähnen ist noch die Nachbildung von Werken der bildenden Künste an Erzeugnissen der Industrie und der Handwerke.

Nur einzelne der bisherigen Gesetzgebungen enthalten hierüber besondere Bestimmungen. Das preußische und das braunschweigische Gesetz gestatten die Benutzung von Werken zu Mustern (Braun⸗ schweig zu Mustern und Verzierungen) bei Industrie⸗Erzeugnissen. Eine ähnliche Anordnung enthält das österreichische Gesetz von 1846, und das bayerische Gesetz vom 28. Juni 1865 (Art. 31) erklärt ganz allgemein, daß die Nachahmung von Werken der Kunst in Industrie⸗ Erzeugnissen nicht unter die Bestimmungen des Nachdrucksgesetzes falle.

Der dem Reichstage im Jahre 1870 vorgelegte Entwurf be⸗ ädesae daß es als eine verbotene Nachbildung auch angesehen wer⸗

en sollte, 1 wenn sich dieselbe an Werken der Industrie, der Fabriken, Hand⸗ werke oder Manufakturen befindet.

Der Entwurf fügte aber hinzu: 1“] 8 8 daß die Benutzung von Werken der bildenden Künste als Muster zu den Erzeugnissen der Industrie ꝛc. gestattet sein solle.

Die Kommission des Reichstags stimmte dieser Auffassung bei, engte aber den Begriff der verbotenen Nachbildung noch dadurch ein, daß sie dieselbe nur dann annahm,

wenn die Nachbildung den hauptsächlichen Bestandtheil und Werth des Industrie⸗Erzeugnisses bildet.

Die Künstler haben sich in ihrer überwiegenden Mehrheit gegen beide Bestimmungen ausgesprochen, indem sie den Begriff des „Musters“ für einen unbestimmten ansehen und in der von der Reichstags⸗ Kommission vorgeschlagenen Fassung eine noch weiter gehende Ein⸗ schränkung ihres Urheberrechts erblicken. Sie verlangen vielmehr den einfachen Ausspruch, daß jede Nachbildung eines Werkes der Kunst an Industrie⸗Erzeugnissen verboten sei.

Es ist nun nicht zu leugnen, daß die Fassung der Reichstags⸗ Kommission in der Praxis zu Inkonsequenzen führen kann, indem danach eine und dieselbe Nachbildung, welche mit der nämlichen Form hergestellt wird, zugleich erlaubt und verboten sein kann, je nachdem sie an einem Industrie⸗Erzeugnisse den hauptsäch⸗ lichsten Bestandtheil und Werth bildet oder nicht. Auch können mög⸗ licherweise über den Begriff des „Musters“ in einzelnen Fällen Zweifel entstehen.

uUm diese Schwierigkeiten zu beseitigen, erschien es allerdings als das Einfachste, die Nachbildung vonz Werken der bildenden Künste an Industrie⸗Erzeugnissen lediglich zu verbieten und es der sachverständigen und richterlichen Prüfung in jedem ein⸗ zelnen Falle zu überlassen, ob eine verbotene Na oder eine erlaubte freie Benutzung vorliegt. allseitig anerkannt und im §. 4 ausdrücklich ausgesprochen ist, erlaubt.

striellen Zwecken dienen. (Mandry,

sind doch, im Interesse der Verkehrs⸗ von der Regel gerechtfertigt. verboten ist,

Kunst beruht aber Studium mustergültiger

keit muß eine erlaubte sein, des Orisinalwerkes einzugreifen, ist. Ebenso wie es erlaubt ist, schreiben oder abzudrucken, muß es auch gestattet sein, zum eigenen Gebrauch abzumalen, waltet, die Nachbildung zu verwerthen.

zum großen Theile auf der Nachahmung. Das erke besteht in der Kopie. Diese Thätig sofern nicht die Absicht,

d. h. ste zu verwerthen, vorhanden

Anfertigung der Einzelkopie verbieten, 8 h mung treffen, die sich praktisch nicht durchführen läßt und mit dem Bedürfnisse des Verkehrs im Widerspruch steht.

Publikum in den Irrthum versetzt wurde, ein Original vor sich zu haben, während es sich nar um eine Kopie handelte.

meingut angesehen zu werden. die freie bei solchen Werken, so das bayerische Gesetz vom 15. April 1840 Artikel II., das braunschweigische Gesetz vom 10. Februar 1842 §. 9.

ist es aber untersagt, derartige Werke in plastischer Form wieder. zugeben. Einserseits ist bei einer schlechten Wiedergabe gerade solcher Werke der Ruf des Künstlers gefährdet, andererseits würde der Künstler durch die Freiheit der plastischen Nachbildung einen erheb⸗ lichen pekuniären Nachtheil erleiden, da er meist erst durch die Ver⸗ vielfältigung seines Werkes einen wirklichen materiellen Nutzen erzielt.

Es ist vorgeschlagen worden, die Bestimmung ad 2 8 zu ver⸗ allgemeinern, daß nicht nur Werke der plastischen Kunst, sondern alle Werke der bildenden Künste, welche öffentlich auf Straßen oder öffentlichen Plätzen sich bleibend finden, frei nachgebildet werden dür⸗

Zu §. 6. Trotz des ausgedehnten Rechtsschutzes gegen Nachbildung und Handlungsfreiheit, einige

ein Buch zum Privatgebrauch abzu⸗ ein Gemälde so bald nur nicht die Absicht ob⸗ 8

l der zurückg elegten Achs⸗

bildung Die letztere ist, 88

Da jede Nachbildung eines Werkes der bildenden Künste so würde es auch die mit der menschlichen Hand J etsge⸗ Einzelkopie sein. Die geistige Benutzung von Werken der

9

in den Abfatz

8 6

Wollte man, wie es verschiedentlich vorgeschlagen ist, auch die ss würde man eine Bestim⸗

Dagegen soll auf der Einzelkopie der Name oder das Monogramm des Urhebers nicht angebracht werden, damit Täuschungen des Publi⸗- kums und Schädigungen des Urhebers vermieden werden, welche da- durch häufig hervorgerufen worden sind, daß die Kopie den Namen oder das Monogramm des Künstlers offen oder versteckt trug und das

Ad II. Oeffentlich aufgestellte plaftische Werke pflegen als Ge⸗ Schon ältere Gesetze bestimmen daher

Dem übereinstimmend geäußerten Wunsche der Künstler gemäß

en, sobald nur die Nachbildung nicht in derselben Kunstform, wie das

Driginal hergestellt wird. Allein diese Ausdehnung erschien einerseits u weitgehend, andererseits würde durch das Verbot der Nachbildung in derselben Kunstform eine Komplizirtheit der Bestimmungen ge⸗ schaffen werden, welche nicht wünschenswerth ist. Im Interesse des Publikums genügt es auch vollständig, wenn die öffentlich aufgestellten plastischen Werke frei nachgebildet werden dürfen.

Man hat auch vorgeschlagen, alle in öffentlichen Samm⸗ lungen“” bleibend aufgestellten Werke von dem Verbote der Nachbil⸗ dung auszuschließen. Llllein gegen diesen Vorschlag hat sich schon die Kommission des Reichstags im Jahre 1870 ausgesprochen, indem sie in

1 ührem Bericht (S. 30) bemerkt:

‚Die Folge würde sein, daß kein Maler von Ruf, der daran denkt, ait einem Kunsthändler zu kontrahiren, um sein Original mittelst Kupferstich, Steindruck, Photographie u. s. w. zu verwerthen, sein Gemälde an eine öffentliche Sammlung verkaufen könnte. Ferner ürde das ausschließliche Vervielfältigungsrecht des Künstlers that⸗ sächlich völlig ins Unsichere gestellt werden. Denn wenn derselbe auch sein Bild zunächst nicht an ein Museum, sondern an einen Privat⸗ mann verkauft, so kann dieser Letztere das erworbene Eigenthum och jederzeit wieder an ein Museum veräußern, womit denn das erkider mechanischen Vervielfältigung von Jedermann preisgegeben wäre. Die Mehrheit der Kommission hielt eine solche Beeinträchtigung derer, die in der Kunst etwas Originales leisten, zu Gunsten derer, welche zwar selbst nichs leisten, aber aus der eenutzung fremder Leistungen ein Gewerbe machen, für durchaus ungerechtfertigt. Sie war der Meinung, daß die öffentlichen Galerien ihren Zweck er⸗ füllen, indem sie dem kunstliebenden Publikum die Erzeu nisse der Meister vor Augen stellen, und indem sie den angehenden Künstlern Gelegenheit geben, ihre Studien an den alten und neueren Meistern zu machen. Dazu aber seien die Galerien nicht vorhanden, um auf Kosten dieser neueren Meister Anfängern oder handwerksmäßigen Nachahmern einen Verdienst zu verschaffen.“

Ad 3. Die Bestimmung, daß die Nachbildung einzelner Werke der bildenden Künste in einem Schriftwerke gestattet sein soll, voraus⸗ gesetzt, daß das Schriftwerk als die Hauptsache erscheint, und die Ab⸗ hülbdngen nur zur Erläuterung des Textes dienen, bedarf keiner Recht⸗ fertigung. Sie ist nothwendig im Interesse der Literatur und ent⸗ spricht der Bestimmung im §. 44 des Gesetzes vom 11. Juni 1870, das Urheberrecht an Schriftwerken.

u §. 7. Diese Bestimmung bedarf in der Hauptsache keiner besonderen Rechtfertigung. Schon das preußische Gesetz vom 11. Juni 1837 §. 29, das sächsische Gesetz vom 22. Februar 1844 §. 2 und das bayerische Gesetz vom 28. Juni 1865, Artikel 27, sprechen eine ähn⸗ liche Vorschrift aus. Sie beruht auf dem Gedanken, daß die Nach⸗ bildung eines Werkes der bildenden Künste, sobald sie nur mittelst eines anderen Kunstverfahrens hergestellt ist, als das Original, immer ein künstlerisches Element in sich schließt, eine geistige produzirende

Thätigkeit voraussetzt, welche darauf Anspruch hat, auch ihrerseits gegen unbefugte Nachbildung geschützt zu sein, sobald sie selbst auf rechtmäßige Weise entstanden ist.

Zu §. 8. Es kann nach Lage der gegenwärtigen Theorie als selbstverständlich betrachtet werden, daß die dem Urheber zustehende ausschließende Nachbildungsbefugniß von dem Rechte des Ehnetbnms am Werke selbst gänzlich gu unterscheiden ist, und daß daher die Ueber⸗ tragung des Feperllchen igenthums einen Schluß auf die gleichzeitige Uebertragung jener Nachbildungsbefugniß Unicht; begründet. Die Uebertragung des Urheberrechtes muß daher ausdrücklich oder stillschweigend durch konkludente Handlungen geschehen. Eine Aus⸗ nahme hiervon ist nur in Betreff der Bildnisse (Portraits) und Büsten festgesetzt, indem bei derartigen Kunstwerken das Vervielfältigungsrecht auf den Besteller des Bildnisses ꝛc. auch ohne Vertrag übergehen soll. Es beruht dies auf der Erwägung, daß bei bestellten Portraits der Besteller ein unzweifelhaftes Recht un ein persönliches Interesse daran hat, daß sein Bildniß nicht ohne seinen Willen, oder sogar gegen denselben, in die Oeffentlichkeit gelange. Auch * bayerische Gesetz vom 28. Juni 1865 enthält eine gleiche Be⸗

immung.

Im zweiten Absatz des Paragraphen ist die prinzipiell selbst⸗ verständliche Bestimmung zur größeren Deutlichkeit hinzugefügt worden, daß, mag immerhin die ausschließliche Nachbildungsbeiugeet dem Ur⸗ heber zustehen, dennoch der Besitzer oder Eigenthümer des Werkes selbst nicht gezwungen werden kann, dasselbe für die Ausübung jenes Verlagsrechtes herauszugeben.

Zu §§. 9—15. Die §§. 9 15, welche die Dauer des Urheber⸗ rechts behandeln, stimmen abgesehen von dem noch näher zu er⸗ örternden §. 14 mit den Beschlüssen der Reichstags⸗Kommifsion vom Jahre 1870 überein, und beruhen auf denselben Grundsätzen, welche das Gesetz vom 11. Juni 1870 in Betreff der Dauer des Urheberrechts an Schriftwerken festgestellt hat. Der Künstler genießt das Urheberrecht an seinem Werke für die Lebenszeit und 30 Jahre nach seinem Tode. Bei veröffentlichten Werken ist hierbei voraus⸗ gesetzt, daß der Name des Künstlers auf dem Werke genannt oder durch „kenntliche Zeichen“ ausgedrückt sei. Diese letzte Bestimmung war nöthig, da bekanntlich viele Künstler ihre Werke nicht mit ihrem vollen Namen, sondern nur mit einem Monogramm bezeichnen. Ist durch das Monogramm der Name des Urhebers nicht „kenntlich“ ausgedrückt, so gilt das Werk als ein anonymes und genießt den Schutz nur wie anonyme oder pseudonyme Werke, d. h. 30 Jahre lang, von der Veröffentlichung an. Tritt der Künstler innerhalb dieser 30 Jahre aus der Anonymität heraus, indem er seinen Namen in die Eintrags⸗ rolle eintragen läßt, so genießt er den längeren Schutz bis 30 Jahre nach seinem Tode.

Die §§. 10 13, 15 entsprechen den Vorschriften in den §§. 14, 12, 10, 16, 17 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 und bedürfen keiner näheren Rechtfertigung.

eingräumt ist.

falls der Verle⸗

un bedenklich konnten.

In Betreff des §. 14 ist Folgendes z ler einem Gewerbtreibenden gestattet, daß sein Work an einem Industrie⸗ Erzeugnisse nachgebildet wird, so würde, nach den allgemeinen Grundsätzen der §§. 9 ff., der Künstler oder dessen Rechtsnachfolger gegen weitere Nachbildung bis 30 Jahre nach dem Tode des Künstlers geschützt sein. Allein dies erscheint nicht angemessen. ist lediglich den Werken der sog. hohen Kunst eingeräumt; wenn dagegen der Künstler gestattet, daß sein Werk an einem Industrie⸗Er⸗ zeugnissen nachgebildet wird, der gewerblichen Erzeugnisse und der Künstler kann gegen weitere Nach⸗ bildung im Berei W Anspruch nehmen, welcher den gewerblichen Mustern und Modellen

emerken. Wenn der Künst⸗

Die lange Schutzfrist des §. 9

so tritt diese Nachbildung in die Klasse

che der Industrie nur denjenigen Schutz in

Hiermit haben sich nicht nur die bei der Enquste vernommenen Sachverständigen einverstanden erklärt, sondern auch der „Revidirte Gesetzentwurf der enthält jm §. 9 eine gleiche Bestimmung. Selbstverständlich bleibt aber der Künstler während im §. 9 erwähnten Frist dagegen geschützt, daß sein Werk im Gebiete der hohen Kunst ohne seinen Willen nachgebildet wird.

„,2u §. 16. Der §. 16 überträgt aus dem Gesetze über das Urheber⸗ recht an Schriftwerken vom 11. Juni 1870 die Bestimmungen über die Entschädigung und Strafen, über das Verfahren, über Verjährung und über die Eintragsrolle. In allen diesen Materien greifen bei Werken der Kunst gleiche Erwägungen, wie bei Schriftwerken Platz. und es erschien daher unbedenklich, die in der Praxis wohlbewährten Grundsätze des Gesetzes vom 11. Juni 1870 auch auf Werke der Kunst anzuwenden. In Betreff der Höhe der dem Verletzten zu gewährenden

Deutschen Kunstgenossenschaft“ vom Jahre 1871.

der ganzen,

Entschädigung enthielt der Entwurf vom Jahre 1870 die Bestimmung, daß die Entschädigung te nicht den Beweis eines könnte. Es erschien zweckmäßig, diese Schranke fallen zu lassen und die Höhe der Entschädigung, ebenso wie bei Schriftwerken, ledigli

nicht mehr als 2000 Thaler betragen sollte, höheren Schadens führen

dem richterlichen Ermessen zu überlassen. Zu §§. 17 21. meinen Bestimmungen des Gesetzes und treffen die nöthigen Uebergangsbestimmungen, sowie die Entscheidung über das örtli he Anwendungsgebiet des Gesetzes. Auch in diesen Beziehungen ist lediglich eine Uebertragung der ent⸗ sprechenden Bestimmungen des Gesetzes vom 11. Juni 1870 §§. 57 ff. erfolgt, indem auch bei diesen Materien eine Uebereinstimmug zwische den in dem Gesetze vom 11. Juni 1870 behandelten Gegenständern des Urheberrechts und den Werken der bildenden Künste herrscht und die von der Reichsgesetzgebung bereits gebilligten Bestimmungen daher in den vorliegenden Gesetzentwurf übernommen werden

Die in den 8§8. 17 bis 21 enthaltenen „allge⸗ * regeln den Anfangstermin der Wirksamkeit

R S nserate für den Deutschen Reichs⸗ u. Kgl. Preuß. Staats⸗Anzeiger, das Central⸗Handelsregisten und das Postblatt nimmt an: die Inseraten⸗Expedition des Dentschen Reichs⸗Anzrigers und Königlich e8- Prrußischen Staats-Anzeigers: Berlin, 8. W. Wilhelm⸗Straße Nr. 32. 2 8

Deffentlicher Anz

1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen. 5. Industrielle Etablissements, Fabriken und 2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen dergl.

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82 eiger. 6. Versechiedene Bekanntmachungen,

1In der Börsen- beilage.

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*

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Steglitz Band 20, Bl. Nr. 639 verzeichnete Grund⸗ stück nebst Zubehör soll

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ladungen u. dergl. 183411 Subhastations⸗Patent.

Die dem Rentier Johann Friedrich Schmiedchen u Berlin gehörigen, in Rixdorf belegenen, im Grund⸗ uch von Böhmisch⸗Rixdorf Band II. Blatt Nr.

95 und im Grundbuch von Deutsch⸗Rixdorf Bund 4

Blatt Nr. 165 verzeichneten Grundstücke nebst Zu⸗

behör sollen

den 26. November 1875, Vormittags 11 Uhr,

8 b var. See 18 88 immer Nr. 12, im Wege der nothwendigen Resub⸗ eben a verkündet

hastatien öffentlich an den Meistbietenden versteigert 8ee;

den Zuschlags

Zuschlags den 27. November 1875, Vormittags 12 Uhr, ebenda verkündet werden.

Letztere bei einem Gesammt⸗Flächenmaß von 25,00

steuer mit einem jährlichen Nutzungswerth von 336 Mark, das Erstere dagegen mit einem Flächeninhalt von 18,90 Aren mit einem Reinertrage von 13,32

rolle und Hypothekenschein, schätzungen, andere das Grundstück betreffende Nach⸗ klusion weisungen und besondere Kaufbedingungen sind in melden. unserm Bureau V. einzusehen.

Alle Diejenigen, welche Eigenthum oder ander⸗ weite, zur Wirksamkeit gegen Dritte der Eintragung in das Hypothekenbuch bedürfende, aber nicht ein⸗ I1 getragene Realrechte geltend zu machen haben, wer⸗ 1 den aufgefordert, dieselben zur Vermeidung der Prãä · kluston spätestens im Versteigerungstermin anzu⸗ melden. 8

Berlin, den 2. Oktober 1875.

Königliches Kreisgericht. Der Subhastations⸗Richter.

[8767]

[8765]

Das früher dem Rentier Reinhold Schröder, jetzt dem Kaufmann Oscar Wilhelm Gülich gehörige, in Mariendorf belegene, im Grundbuche von Marien⸗ dorf Band III. Blatt Nr. 95 verzeichnete Grund⸗ stück nebst Zubehör soll .

den 5. Jannar 1876, Vormittags 11 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle, Zimmerstr. Nr. 25, Zim⸗ mer Nr. 12, im Wege der nothwendigen Subhasta⸗ tion öffentlich an den Meistbietenden versteigert, E1“ das Urtheil über die Ertheilung des

uschlaas

den 6. Januar 1876, Vormittags 12 Uhr, ebenda verkündet werden.

Das zu versteigernde Grundstück ist zur Grund⸗ steuer, bei einem derselben unterliegenden Gesammt⸗ Flächenmaß von 6 Hektaren 64 Aren 30 Quadrat⸗ Metern mit einem Reinentrag von 108,30 veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle und Hypothekenschein, in⸗ 1,8. etwaige Abschätzungen, andere das Grundstück

etreffende Nachweisungen und besondere Kaufbedin⸗ gungen sind in unserm Bureau V. einzusehen.

Alle ... welche Eigenthum oder ander⸗ weite, zur Wirksamkeit gegen Dritte der Eintragung in das Hypothekenbuch bedürfende, aber nicht ein⸗ getragene Realrechte geltend zu machen haben, wer⸗ den aufgefordert, dieselben zur Vermeidung der Prä⸗ w-cg spätestens im Versteigerungstermin anzu⸗ melden.

Berlin, den 27. Oktober 1875.

8 Königliches Kreisgericht. Subhastations⸗Richter.

Zuschlaos

klusion melden.

[8768]

8— 8 8

an hiesiger Geri Zimmer Nr. 12, im Wege der nothwendigen Sub⸗ hastation öffentlich an den Meistbietenden versteigert und demnächst das Urtheil über die Ertheilung des

den 8. Januar 1876, Vormittags 12 Uhr,

9 versteigernde Grundstück ist zur Grund⸗ und demnächst das Urtheil über die Ertheilung des 1 88 g e u Flächenmaß von 9281 Aren mit einem Reinertrag

des 4,47 —— negs Küsa 1 8 5* und Hypothekenschein, ingleichen etwaige ätzun⸗ Von den zu versteigernden Grundstücken ist das gen, 88 erhc betreffende Racweiger

besondere Kaufbedingungen sind in unserm Bu⸗ Aren zur Grundsteuer nicht, dagegen zur Gebäude⸗ 89 6

Alle Diejenigen, welche Eigenthum oder ander⸗ weite, zur Wirksamkeit gegen Dritte, der Eintragung in das Hypothekenbuch bedürfende, aber nicht ein⸗ zur Grundsteuer veranlagt. Auszug aus der Steuer⸗ getragene Realrechte geltend zu machen haben, wer⸗ insleichen etwaige Ab⸗ den aufgefordert, dieselben zur Vermeidung der Prä⸗ spätestens im Versteigerungstermin anzu⸗

rlin, den 28. Oktober 1875. 8 Königliches Kreisgericht. Der Subhastations⸗Richter.

Subhastations⸗Patent. Das dem Schneidermeister Johann Carl August Lindner gehörige, in Lichtenberg au der Verbin⸗ dungsbahn belegene, im Grundbuche von Lichten⸗ berz Band 15 Bl. Nr. 511 verzeichnete Grundstück nebst Zubebör soll S b t ti . t 8 den 6. Scents 18 1h ehens . 2 1 (an hiesiger Gerichtsstelle, Zimmerstraße Nr. 2 22 8 ha ation Pa en Zimmer Nr. 16, im Wege der nothwendigen Sub⸗ hastation öffentlich an den Meistbietenden versteigert, und demnächst das Urtheil über die Ertheilung des

den 7. Januar 1876, Vormittags 12 Uhr, ebenda verkündet werden.

Das zu versteigernde Grundstück ist zur Grund⸗ steuer, bei einem derselben unterliegenden Gesammt⸗ Flächenmaß ven 2,10 Aren mit einem Reinertrag von 0,66 veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle und Hypothekenschein, ingleichen etwaige Abschätzun⸗ gen, andere das Grundstück betreffende Nachweisun- gen und besondere Kaufbedingungen sind in unserm Bureau V. einzusehen.

Alle Diejenigen, welche Eigenthum oder ander⸗ weite, zur Wirksamkeit gegen Dritte der Eintragung in das Hypothekenbuch bedürfende, aber nicht ein⸗ getragene Realrechte geltend zu machen haben, wer⸗ den aufgefordert, dieselben zur Vermeidung der Prä⸗ spätestens im Versteigerungstermin anzu⸗

Berlin, den 27. Oktober 1875.

ebenda verkündet werden. chtsstelle, Zimmerstraße Nr. 25, steuer, bei einem derselben unterli Flächenmaß von 7,00 Aren mit von 1,47 veranlagt.

werden. Bureau V. einzusehen. . Alle Diejenigen, welche Eigen

unterliegenden Gesammt⸗

spätestens im Versteigerungstermi

legene, im Grundbuche Nr. 134 verzeichnete Grundstück

an hiesiger Gerichtsstelle, Zimmer Nr. 16, im Wege der n

; und demnächst das Urtheil ü es Zuschlags

den 6. Januar 1876, ebendaselbst verkündet werden.

Das zu versteigernde Grundstü steuer, Flächenmaß von 4,92 Aren mit ein 0,22 Thaler veranlagt. und Hypothekenschein,

weisungen und besondere Kaufb unserem Bureau V. einzusehen.

weite, zur Wirksamkeit gegen Dri

Königliches Kreisge 8.

Nothwendiger V

[8353]

Das in dem Samterschen Kreise des Gro herzog⸗ thums Posen belegene, im Grundbuche von den selbstän⸗

digen Grundbezirfen Vol. IV., pag. getragene, dem Rittergutsbesitzer towski gehörige

auf den Namen desselben, welche v. Zöltowska nicht in ehelicher

Inhalte von 750 Hektaren 76 Ar

belegene, im Grundbuch von

veranlagt ist, soll im? hastation

Berlin, den 27. Oktober 1875. 8 Königliches Kreisgericht. Der Subhastations⸗Richter.

Rittergut Zajacz

Feeee eeeseiht. mmit dem Vorwerk Podborowo, dessen Besitztitel

Subhastations⸗Patent.

Das dem Kaufmann Friedrich Leiskow gehörige, in Steglitz an der Berlin⸗Potsdam⸗Magde⸗ burger Eisenbahn Steglitz Band 11. Bl. Nr. 366 verzeichnete Grund⸗ stück nebst Zubehör soll

den 6. Januar 1876, Vormittags 10 Uhr,

an hiesiger Gerichtsstelle, Zimmerstr. Nr. 25, Zim⸗ mer Nr. 16, im Wege der nothwendigen Subhastation öffentlich an den Meistbietenden versteigert, und dem⸗ nächst das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags den 2. Januar 1876, Vormittags 12 Uhr,

Das zu versteigernde Grundstück ist zur Grund⸗ Interessenten bereits gestellten, oder noch zu stellenden

egenden Gesammt⸗

einem Reinertrag inlagt. Auszug aus der Steuerrolle und Hvpothekenschein, ingleichen etwaige Abschätzun⸗ während der gewöhnlichen Dienststunden eingesehen gen, andere das Grundstück betreffende Nachweisun⸗

gen und besondere Kaufbedingungen sind in unserm

thum oder! ander⸗

weite, zur Wirksamkeit gegen Dritte, der Eintragung 8 in das Hypothekenbuch bedürfende, aber nicht einge⸗ Auszug aus der Steuerrolle tragene Realrechte geltend zu machen haben, werden aufgefordert, dieselben zur Vermeidung der Präklusion

iI anzumelden.

18769l Subhastations⸗Patent.

Das dem Kaufmann Ferdinand Jahnke zu Lichter⸗ felde gehörige, in Lankwitz an der Gartenstraße be⸗ von Lankwitz Band V. Bl.

nebst Zubehör soll

den 5. Januar 1876, Vormittags 11 Ühr, Zimmerstraße Nr. 25,

othwendigen Sub⸗

hastation öffentlich an den Meistbierenden verstei⸗

ber die Ertheilung

Bermittags 11 Uhr,

ck ist zur Grund⸗

bei einem derselben unterliegenden Gesammt⸗

em Reinertrag von

Auszug aus der Steuerrolle ingleichen etw chätzungen, andere das Grundstuͤck betreffende Nach⸗

etwaige Ab⸗

edingungen sind in

Alle Diejenigen, welche Eigenthums⸗ oder ander⸗

tte der Eintragung

in das Hypothekenbuch bedürfende, aber nicht einge⸗ tragene Realrechte geltend zu machen haben, werden aufgefordert, dieselben zur Vermeidung sion spätestens im Versteigerungstermin

Berlin, den 29. Oktober 1875.

der Präklu⸗ anzumelden.

Der Subhastations⸗Richter.

erkauf.

727, Blatt 48, ein⸗ Jaroslaw v. Zöl⸗

r mit Emilie, geb. Gütergemeinschaft

lebt, berichtigt steht und welchts mit einem Flächen⸗

en 10 Quadratstab

der Grundsteuer unterliegt und mit einem Grund⸗ steuer⸗Reinertrage von 935,85 Thlr. und zur Gebände⸗ steuer mit einem Nutzungswerthe von 372 Thlr. ege der nothwendigen Sub⸗

im Lokale

den 28. Dezember d. J., Vormittags um 11 Uhr. des unterzeichneten Gerichts, Termins⸗ Zimmer Nr. 12, versteigert werden.

Der Auszug aus der Steuerrolle, der Hypotheken⸗ schein von dem Grundstücke und alle sonstigen das- selbe betreffenden Nachrichten, sowie die von den

besonderen Verkaufs⸗Bedingungen können im Bureau III. des unterzeichneten Königlichen Kreisgerichts

werden.

Diejenigen Personen, welche Eigenthumsrechte oder welche hypothekarisch nicht eingetragene Realrechte, zu deren Wirksamkeit gegen Dritte jedoch die Ein- tragung in das Hypothekenbuch gesetzlich erforderlich 8 ist, auf das oben bezeichnete Grundstück geltend machen wollen, werden hierdurch aufgefordert, ihre Ansprüche spätestens in dem obigen Versteigerungs⸗

termine anzumelden.

Der Beschluß über die Ertheilung des Zuschlags wird in dem auf den 31. Dezember d. J, Vormittags um 12 Uhr, im Geschäftslokale Nr. 12 des unterzeichneten Ge⸗ richts anberaumten Termine öffentlich verkündet werden. G“ Samter, den 14. Oktober 1875. 8 Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung. Der Subhastatione⸗Richter.

188341 Subhastations⸗Patent.

(Versteigerung im Wege ver nothwendigen Subhastation.)

Das dem Rittergutsbesitzer Evers gehörige, im

Hypothekenbuch sub A. B. verzeichnete

Rittergut Klein⸗Volz im Kreise Rummelsburg soll im Wege der noth⸗ wendigen Subhastation

am 8. Dezember 1875, Vormittags 11 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle, Sitzungssaal Nr. 4, vor dem unterzeichneten Subhastationsrichter versteigert werden.

Das Gesammtmaß der der Grundsteuer unter⸗ liegenden Flächen ist 363 Hekt. 70 Ar 90 Qu⸗M.

Der Reinertrag und Nutzungswerth, nach welchem das Rittergut zur Grund⸗ und Gebäudesteuer ver⸗ anlagt worden ist, beträgt:

Grundsteuerreinertrag 311,51 ℳ, Gebäudestenernutzungswerth 378

Alle Diejenigen, welche Eigenthum oder ander⸗ weitige, zur Wirksamkeit gegen Dritte der Ein⸗ tragung in das Hypothekenbuch bedürfende, aber nicht eingetragene Realrechte geltend zu machen haben, müssen dieselben zur Vermeidung der Präklusion spätestens im Versteigerungs⸗Termine anmelden.

Der Auszug aus der Steuerrolle und beglaubigte Abschrift des Grundbuchblattes können in unserem Bureau Nr. III. in den gewöhnlichen Dienststunden eingesehen werden.

Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlages wird sogleich nach der Versteigerung von dem unterzeichneten Subhastationsrichter verkuͤndet.

Bütow, 88 1. 1875. 88 G

8 Königliches Kreisgericht.

Der Subhastations⸗Richter.

Barschall. 8

110341 Subhastations⸗Patent.

Das dem Gutsbesitzer Johaun v. Drojecki gehö⸗ 2 im Kreise Mogilno gelegene freie adelige u 8

I“