1875 / 262 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 08 Nov 1875 18:00:01 GMT) scan diff

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Be m er kungen: 1 een, sobald nur die Nachbildung nicht in derselben Kunstform, wie das Thätigkeit vorausse t, welche darauf Anspruch 8 auch ihrerseits In Betreff des §. 14 ist Folgendes zu bemerken. Wenn der Künst⸗ 3 1 8 1 85 8 8 riginal hergestellt wird. Allein diese Ausdehnung erschien einerseits gegen unbefugte Nachbildung geschützt zu sein, sobald sie selbst auf ler einem Gewerbtreibenden gestattet, daß sein Work an einem Industrie⸗ ¹) Die Reihenfolge der Bahnverwaltungen ist nach der mittleren Verhältnißzahl (Col. 49) zwischen der auf je Eine Verunglückung entfallenden Zahl zu weitgehend, andererseits würde durch das Verbot der Nachbildung Brechtmäßige Weise entstanden ist. Erzeugnisse nachgebildet wird, so würde, nach den allgemeinen Grundsätzen

Col. 47) und der Bahngeleiskilometer (Col. 48) festgestellt. 2 in derselben Kunstform eine Komplizirtheit der Bestimmungen ge⸗ Zu §. 8. Es kann nach Lage der gegenwärtigen Theorie als der §§. 9 ff., der Künstler oder dessen Rechtsnachfolger gegen weitere

2) Im Monat September cr. sind auf den fäͤmmtlichen Deutschen Bahnen (exkl. Bayerns) im Ganzen vorgekommen: 8 schaffen werden, welche nicht wünschenswerth ist. Im Interesse des selbstverständlich betrachtet werden, daß die dem Urheber zustehende Nachbildung bis 30 Jahre nach dem Tode des Künstlers geschützt sein. a. 26 Entgleisungen fahrender Züge (davon 9 Courier⸗, Schnell⸗ und Personenzüge, 1 gemischter Zug und 16 Güterzüge und leer fahrende Maschinen). Publikums genügt es auch vollständig, wenn die öffentlich aufgestellten ausschließende Nachbildungsbefugniß von dem Rechte des Eigenthums Allein dies erscheint nicht angemessen. Die lange Schutzfrist des §. 9 b. 22 Zusammenstöße (t“ .„ 1 tes ““ plastischen Werke frei nachgebildet werden dürfen. am Werke selbst gänzlich zu unterscheiden ist, und daß daher die Ueber⸗ ist lediglich den Werken der sog. hohen Kunst eingeräumt; wenn *. 69 Entgleisungen beim Rangiren (davon 14 mit Betriebsstörung und 55 ohne Betriebsstörung). Man hat auch vorgeschlagen, alle in „öffentlichen Samm⸗ tra ung des körperlichen Eigenthums einen Schluß auf die gleichzeitige dagegen der Künstler gestattet, daß sein Werk an einem Industrie⸗Er⸗ d. 34 Zusammenstöße . 11“ 2 J. lungen“ bleibend aufgestellten Werke von dem Verbote der Nachbil- Ue⸗ ertragung jener Nachbildungsbefugniß Jnicht, begründet. Die zeugnissen nachgebildet wird, so tritt diese Nachbildung in die Klasse e. 91 sonstige Betriebsereignisse, welche eine Störung des regelmäßigen Betriebes veranlaßten. dung auszuschließen. gülein gegen diesen Vorschlag hat sich schon die Uebertragung des Urheberrechtes muß daher ausdrücklich oder der gewerblichen Erzeugnisse und der Künstler kann gegen weitere Nach⸗ 3) Im Durchschnitt hat bei 11,911 Courier⸗, Schnell⸗, Personen⸗ und gemischten Zügen Eine Entgleisung und Kommission des Reichstags im Jahre 1870 ausgesprochen, indem sie in stillschweigend durch konkludente Handlungen geschehen. Eine Aus⸗ bildung im Bereiche der Industrie nur denjenigen Schutz in xg; 14,888 11“ 8. . 2 Ein Zusammenstoß stattgefunden. ihrem Bericht (S. 30) bemerkt: nahme hiervon ist nur in Betreff der Bildnisse (Portraits) Anspruch nehmen, welcher den gewerblichen Mustern und Modellen 4) Im Verhältniß zur Zahl der Züge kamen die meisten Entgleisungen und vor bei der: agen) „Die Folge wuͤrde sein, daß kein Maler von Ruf, der daran denkt, und Büsten festgesetzt, indem bei derartigen Kunstwerken eingräumt ist. Dortmund⸗Gronau. Enscheder Bahn: (Eine Entgleisung oder Zusamnten toß bei 287 Courier⸗, Schnell⸗, Personen⸗ und gemischten Zügen), mit einem Kunsthändler zu kontrahiren, um sein Original mittelst das Vervielfältigungsrecht auf den Besteller des Bildnisses ꝛc. auch Hiermit haben sich nicht nur die bei der Enquste vernommenen Beane Bahn: V 8 8 8 8 1 * 6 8 8 8 1 3 . Zipferftich, Stendras, Bhategranne u. s. 8 zu 1“ sein 3 8-. ülerzehe 88 68 G dies auf hen Gen hang daß Sachverständigen einverstanden erklärt, sondern auch der „Revidirte 8 2 Zahn: v . . 2 8 . . 2„2. 6 8 Gemäld ine öff e Sammlung verkaufen koͤnnte. Ferner bei bestellten Portraits der Besteller ein unzweifelhaftes Recht un d e b. 1““ den 26 Entgleisungen fahrender Züge wurden 2 durch Radreifenbruch (1 an der Maschine und 1 an Wagen), 1 durch Achsbruch an Wagen und 4 durch Federbrüche (1 an Maschinen und 3 an 88 Bfängegceht Berfamülnlur her Künstkers that⸗ c persünliches Irerüen⸗ Kedeht b Ses Bäüldafß 8 Uh enrsaienwuef Perne üsch WBessigeno caft vom Jahre 1871 agen veranla 18 8 9 8. Er-: 8 6 böllig i . D Wi 9 se 7 di ff t 1 . (☚ 7 4 9 g 8. 8 8 8 6) Unter 89 2 feaah 1e 66 durch Defekte an Fahrzeugen, und zwar: 5 durch Radreifenbrüche (3 an Maschinen, 2 an Wagen), 2 durch Achsbrüche an Wagen, fene Bicencehfämscteen ehehfan, Seeööö 11““ de Seffentlichkeit lanhs. 1 8 T— aber 1 der Gerbser⸗ urch Federbrüche an Maschinen un urch sonstige Maschinendefekte. . 3 8 * dieser Letztere de vor ng. J. B echmten Frist dagegen geschützt, daß sein Werk im Gebie 7) Verunglückt sind im Ganzen 158 Personen, und zwar: 9 Passagiere (sämmtlich verletzt)k, 131 Bahnbedienstete (darunter 32 getödtet und 99 verletzt) und 18 fremde Personen (darunter 11 getödtet und EE1“ ““ weiten Absatz des Paragraphen ist die prinzipiell selbst⸗ der hohen Kunst ohne seinen Willen nachgebildet wird.

7 verletzt). 8 6 8 . Werkzder mechanischen Vervielfältigung von Jedermann preisgegeben verstaͤndliche Bestimmung zur größeren Deutlichkeit hinzugefügt worden, Zu §. 16. Der §. 16 überträgt aus dem Gesetze über das Urheber⸗ 8) Von den Personen, die den Tod freiwillig suchten, sind 9 getödtet und 4 verletzt worden. .“ 3 wäre. Die Mehrheit der Kommission hielt eine solche Beeinträchtigung daß, mag immerhin die ausschließliche Nachbildungsbefugniß dem Ur⸗ recht an Schriftwerken vom 11. Juni 1870 die Bestimmungen über 9) Von den verletzten Reisenden kommt je Eine Verletzung auf 1906,667 beförderte Passagiere und auf 13,234 Courier⸗, Schnell⸗, Personen⸗ und gemischte Züge derer, die in der Kunst etwas Originales leisten, zu Gunsten derer, heber zustehen, dennoch der Besitzer oder Eigentbümer des Werkes die Entschädigung und Strafen, über das Verfahren, über Verjährung 10) Von den Beamten kommt je Eine Ferkung auf 988 überhaupt beschaftigt gewesene Beamte; wel tee zwar selbst nichs leisten, aber aus der Benutzung fremder selbst nicht gezwungen werden kann, dasselbe für die Ausübung jenes nnd dic itragerülhs In allen Fen 1

verletzten 1 8 Weetng 2, 1ö.“ . G 1 9 1 igt. Si 8 1 erken der Kunst gleiche Erwägungen, wie bei Schriftwerken Platz.

11) Von der Gesammtzahl aller Getödteten kommt je Eine Tödtung auf 14,9016,788 Achskilometer aller Züge und auf 718 Kilomet. Bahngeleis. 111“ hich te üf durchaus ungerechsertig., 8 geben 9—15, welche die Dauer des Urheber⸗ und es erschien daher unbedenklich, die in der Praxis wohlbewäl rten

Vertetten öö . . Verlezung anf ae ö““ 2 2 8 2 1 1A1A4X“ füllen, indem sie dem kunstliebenden Publikum die Erzeu nisse der rechts eeFFidgelh. S. 68— 5* noch zu er⸗ 5 1 ö. s 28 Werke 8 unst

8 8 9 „1 9 8. 1 rUng auf. ¹ 9 1u1] 9„ „. 11 8 Peiste 2 i de V ü 5 3 mi 8 se i 8⸗Ko issio ( nden. In B. der Höhe der dem Verletzten zu gewährenden 12) Im Vergleich zu demselben Monat im Vorjahre gestaltet sich die mittlere Verhältnißzahl (Col. 49 gegen Col. 50) zwischen der auf je Eine Verunglückung entfallenden Zahl der zurückg elegten Achs⸗ Beülster vor E1“ C Mlüsstlern irst ehe 928 ürnit. e auf Reschetag Feambsa geen Entschädigung enthielt der Entwurf vom Jahre 1870 die Peean. kilometer aller Züge und der Bahngeleiskilometer bei 21 Bahnen günstiger, bei 15 Bahnen ungünstiger und bei den übrigen Bahnen gleich; dieselbe Zahl im Durchschnitt für alle Bahnen fällt im September u machen. Dazu aber seien die Galerien nicht vorhanden, um auf welche das Gesetz vom 11. Juni 1870 in Betreff der Dauer des daß die Entschädigung nicht mehr als 2000 Thaler betragen sollte,

d. J. um ca. 13 % günstiger aus, als im September v. J. Kosten dieser neueren Meister Anfängern oder handwerksmäßigen an be genießt 111“ 1

3 1 3 . 1 2 dienst zu versch 8 a8s verrecht einem Werke für die Lebenszeit und 30 Jahre onnte. Es erschien zweckmäßig, diese Schranke fallen zu lassen un

Neichstags⸗Angelegenheiten. striellen Zwecken dienen. (Mandry, Urheberrecht, 1867 S. 218; Aus diesem Grunde ist jede Nachbildung untersagt, selbst wenn dn vegschaffech dung einzelner Werke 8a ’S 1 8* vnr Fernrflichicn Werken - hierbei die Höhe der Entschädigung, ebenso wie bei Schriftwerken, lediglich

Berlin, den 8. November. Die Moti dem G Dambach, Urheberrecht, 1871 S. 211l.) : 1 sie auf einem anderen oder auf einem nicht mechanischen Verfahren der bildenden Künste in einem Schriftwerke gestattet sein soll, voraus⸗ gesetzt, daß der Name des Künstlers auf dem Werke genannt oder dem richterlichen Ermessen zu überlassen.

1AA“ Der. Schut gfgen Nachildung ist iyso jare durch die Schaff,ung, beruht, oder wenn sie nicht als nnmittelbare, sondern als mitfelbare Fsetzt, daß das Schriftwerk als die Hauptsache erscheint, und die Ab. durch „kenntliche Zeichen⸗ ausgedrückt, sek. Diese lette Bestimmäns Zu §8. 17 21. Die in den §§. 17 bis 21 enthaltenen „allge⸗ entwurf, betreffend das Urheberrecht an Werken der des Werkes als gesetzlich zustehend anzusehen. Das ältere preußische Nachbildung erscheint. Ob eine unerlaubte Nachbildung anzunehmen hülgäregen nur zur Erläuterung des Textes dienen, bedarf keiner Recht⸗ war nöthig, da bekanntlich viele Künstler ihre Werke nicht mit meinen Bestimmungen“ regeln den Anfangstermin der Wirksamkeit bildenden Künste (s. Nr. 259 d. Bl.) lauten: Gesetz vom 11. Juni 1837 verlangte die Anmeldung des Werkes beim sei, wenn ein Werk der zeichnenden oder malenden Kunst in plastischer fertigung. Sie ist nothwendig im Interesse der Literatur und ent⸗ ihrem vollen Namen, sondern nur mit einem Monogramm bezeichnen. des Gesetzes und treffen die nöthigen Uebergangsbestimmungen, sowie

Der Gesetzentwurf, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken ꝛc., obersten Kuratorium der Künste vor der Veräußerung der ersten Kopie, Form wiedergegeben wird, oder umgekehrt, ist in der bisherigen Ge⸗ spricht der Bestimmung im §. 44 des Gesetzes vom 11. Juni 1870, Ist durch das Monogramm der Name des Urhebers nicht „kenntlich; die Entscheidung über das örtliche Anwendungsgebiet des Gesetzes. welcher im Jahre 1870 dem Reichstage des damaligen Norddeutschen beziehungsweise vor der Veräußerung des Originals. Unterlassung oder setzgebung äußerst verschieden entschieden. Im Allgemeinen wird betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken. ausgedrückt, so gilt das Werk als ein anonymes und genießt den Schutz Auch in diesen Beziehungen ist lediglich eine Uebertragung der ent⸗ undes vorgelegt wurde, enthielt im Abschnitt V. die Bestimmungen Versäumung dieser Formalität zos den zänzlichen Verlust des Rechts. hierin keine Nachbildung, sondern wirklich neue Kunstschöpfung fhe §. 7. Diese Bestimmung bedarf in der Hauptsache keiner nur wie anonyme oder pseudonyme Werke, d. h. 30 Jahre lang, von sprechenden Bestimmungen des Gesetzes vom 1ü1. Juni 1870 §§. 57 ff. über das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste. schutzes gegen Nachbildung nachsich. Diese Vorschrift enthielt eine lebhaft, zu finden sein, und es mußte diese Art der Benutzung eines Originals besonderen Rechtfertigung. Schon das preußische Gesetz vom 11. Juni der Veröffentlichung an. Tritt der Künstler innerhalb dieser 30 Jahre erfolgt, indem auch bei diesen Materien eine Uebereinstimmug zwischen Der Gesetzentwurf wurde mit Ausnahme der sogleich im Plenum empfundene Unbequemlichk it für die produzirenden Künstler, ohne] daher der Regel nach gestattet werden. Nur wenn die Widergabe 1837 §. 29, das sächsische Gesetz vom 22. Februar 1844 §. 2 und das aus der Anonymität heraus, indem er seinen Namen in die Eintrags⸗ den in dem Gesetze vom 11. Juni 1870 behandelten Gegenständen berathenen §§. 1, 3 und 8 einer Kommission zur Vorberathung ihnen irgend einen Vortheil in anderer Hinsicht zu bieten. Sie wur⸗ auf mechanischem Wege erfolgt. muß dieselbe wie dies schon in bayerische Gesetz vom 28. Juni 1865, Artikel 27, sprechen eine ähn⸗ rolle eintragen läßt, so genießt er den längeren Schutz bis 380 Jahre des Urheberrechts und den Werken der bildenden Künste herrscht und überwiesen, und die Abänderungsvorschläge, welche von der Reichstags⸗ den der Gefahr, ihr Urheberrecht zu verlieren, ausgesetzt, ohne auch dem preußischen Gesetze vom 20. Februar 1854 vorgeschrieben war liche Vorschrift aus. Sie beruht auf dem Gedanken, daß die Nach⸗ nach seinem Tode. die von der Reichsgesetzgebung bereits gebilligten Bestimmungen daher Kommisston beschlossen wurden, fanden die Zustimmung der verbünde⸗ nur durch die Erleichterung des Beweises über die Autorschaft oder verboten sein. 8 4 bildung eines Werkes der bildenden Künste, sobald sie nur mittelst Die §§. 10 13, 15 entsprechen den Vorschriften in den §§. 14, unbedenklich in den vorliegenden Gesetzentwurf übernommen werden ten Regierungen. Bei der Berathung im Plenum des Reichstags einen anderen Rechtsvortheil entschädigt zu werden. Auch das Publi⸗ Die Nru. 5 und 6 des §. 5 entsprechen dem §. 5 Litt. o. und d. eeines anderen Kunstverfahrens hergestellt ist, als das Original, immer 12, 10, 16, 17 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 und bedürfen keiner konnten. wurde indessen der ganze Abschnitt V. des Gesetzentwurfs abgelehnt, kum hatte keinen ersichtlichen Nutzen aus der Formvorschrift der obli⸗ des Gefetzes vom 11. Juni 1870 und bedürfen keiner weiteren Recht⸗ ein künstlerisches Element in sich schließt, eine geistige produzirende] näheren Rechtfertigung.

und zwar hauptsächlich deshalb, weil es nicht gelang, eine Ueberein⸗ gatorischen Eintragung in ein öffentliches Register. Denn da diese fertigung. veelt . in welchem 8 gestattet rfein Eintragung ohne besondere Untersuchung der Urheberschaft und des an Zu erwähnen ist noch die Nachbildung von Werken der bildenden ——— ———

——-—————— . emn sih Werke der bildenden Künste an Industrie⸗Erzeugnissen dem Werke bestehenden Urheberrechts erfolgte, so konnten auch Werke, Künste an Erzeugnissen der Industrie und der Handwerke. 28 8 8 nachzubilden, bezw. als Muster für Industrie⸗Erzeugnisse zu die gar keinen Schutz gegen Nachbildung genossen, eingetragen wer⸗ Nur einzelne der bisherigen Gesetzgebungen enthalten hierüber Wnferat⸗ für den Deutschen Reichs⸗ u. Kgl. Preuß. 8 E en er nzeiger. Inserate nehmen an: die Beün Brelan Ghem.

benutzen. den; es folgte somit aus der Thatsache der Eintragung noch nicht das besondere Bestimmungen. Das preußische und das braunschweigische 8 3 89 . 8 Ler Ablehnung des betr. Theils des Gesetzentwurfs nahm aber Verbot der Nachbildung durch Dritte Gesetz gestatten die Benutzung von Werken zu Mustern (Braun⸗ Staats⸗Anzeiger, das Central⸗Handelsregister und das 1616* tion von Rudolf Mosse in Berlin, Breslau Chemnitz, der Reichstag gleichzeitig eine Resolution an, durch welche die ver⸗ Aus diesem Grunde ist das formale Requisit für die Ausübung schweig zu Mustern und Verzierungen) bei Industrie⸗Erzeugnissen. Postblatt nimmt an: die Inseraten⸗Expedition 8 Zoh Vhas. LIeeböo. Pon eg. . rablissements, Fabriken un Cöln, Dresden, Dortmund, Frankfurta. M., Halle a. S., Fündeten Regierungen ersucht wurden: des an Werken der bildenden Künste nicht vorgeschrieben ö Umer!ung Bstergachtsche. Geses 1e1es. des Deutschrn Reichs⸗Anzrigers und Königlich 2 6 1ee8 n, gebote, g b eeee.S. ““ Hamburg, Leipzig, München, Nürnberg, Prag, Straß⸗

ꝛdem nächsten Reichstag ein Gesetz vorzulegen, welches den Ab⸗ worden. 3 und das bayerische Gesetz vom 28. Juni Arf. erklärt gan 8- igers: * käufs 8 jsaj 1“ ige S Wi üri 5 schnitt V. bste hehf Ces eeseh parzuleben,, . h. Zu § 2. Daß das Urheberrecht vererblich ist und durch Vertrag allgemein, daß die Nachahmung von Werken der Kunst in Industrie⸗ Lrrußischen 8 Sgct 32 2 CEE xIee S8 8 ö“ 1ee. ““ 8 e 8 11“ Gnnd Leans lgenten, daß dabei zugleich die berechtigten Interessen der Kunstindustrie ent⸗ oder Verfügung von Todeswegen auf Andere übertragen werden kann, Erzeugnissen nicht unter die Bestimmungen des Nachdrucksgesetzes falle. Berlin, 8. W. Wilhelm⸗Straße Nr. 32. (C. 8 iin 8gn p 9. F e Nacker ht 8 bei eeeee sprechende Berücksichtigung finden.“ ist in der heutigen Rechtswissenschast alemein. das 1 Der doem 5 Ieh dano ne be⸗ AN AM. 8 u. s. w. ven öffentlichon Papieren. Familien-Nachrichten. eilage. * * Stenogr. Berichte über die Verhandlungen des Reichstags; daher keiner besonderen Rechtfertigung. Auch §. des Reichsgesetzes stimmte, daß es als eine verbotene Nachbi ung auch angesehen wer⸗ . Se -gh 4 REgvgssag 5 1 2* 8 1 veeieatse er e Session 1870, 8 2. S. Rach 8 vom 11. Juni 1870, betreffend das ÜUrheberrecht an Schriftwerken ꝛc., den sollte, 1 Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ [8766] Subhastations⸗Patent. an hiesiger Gerichtsstelle, Zimmerstr. Nr. 25, Zim⸗ den 28. Dezember d. J., In Folge dieses Beschlusses ist die Frage über das Urheberrecht enthält eine wörttich gleichlautende Bestimmung. wenn sich dieselbe an Werken der Industrie, der Fabriken, Hand⸗ ladungen u. dergl. ö“ Das dem Bauunternehmer Friedrich Schmidt ge⸗ mer Nr. 16, im Weße der nothwendigen Subhastation Vormittags um 11 Uhr. . an Werken der bildenden Künste, und insbesondere das Verhältniß Zu §. 3. 8— die Werke der Baukunst im Sinne des Urheber⸗ werke oder Manufakturen befindet. 8 8341 8 88 bsrige, in Stegltz belegene, im Seundkuh 82 öffentlich an den Meistbietenden versteigert, und dem⸗ im Lokale des unterzeichneten Gerichts, Termins⸗ der bildenden Künste zur Industrie nochmals einer allseitigen und er⸗ rechtsgesetzes den bildenden Künsten nicht beizuzuͤhlen sei, ist in der Der Entwurf fügte aber hinzu: 1“ (8341] Subhastations⸗Patent. 1.6“ Steclitz Band 20. Bl N. 669 der eichnete Grund⸗ wüchst das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags Zimmer Nr. 12 versteigert werden. schöpfenden Erwägung unterzogen und im Mai 1875 eine Enquéte Wissenschaft fast allgemein anerkannt und nurzur Beseitigung von Zweifeln daß die Benutzung von Werken der bildenden Künste als Muster Die dem Rentier Johann Friedrich Schmiedchen stüc nebst Zubehür ü e den 7. Januar 1876, Vormittags 12 Uhr, Der Auszug aus der Steuerrolle, der Hypotheken⸗ über die in Betracht kommenden Fragen veranstaltet worden. Nachdruck seiner Pläne, Zeichnungen, Risse ꝛc. urch da esetz vom ie Kommission des Reichstags stimmte dieser 2 uffassung bei, buch von Vöhmisch⸗Rixdorf Band II. Blatt Nr. an hiesiger Gerichtsstelle, Zimmerstraße Nr. 25, steuer, bei einem derselben unterliegenden Gesammt⸗ Interessenten bereits gestellten, oder noch zu stellenden

1 =⸗=-—

Auf Grund dieser Vorermittelungen ist der gegenwärtige Gesetze 11. Juni 1870 §. 43 geschützt; dagegen würde es entschieden zu weit engte aber den Begriff der verbotenen Nachbildung noch dadurch ein, 95 und im Grundbuch von Deutsch⸗Rirdorf Band 4 Zimme. Nr. 1. im Wege der nothwendigen Sub⸗ sten 8 1 1 8 1 1 entwurf, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden gehen, wenn das Gesetz verbieten wollte, daß ein fertiges Bauwerk daß sie dieselbe nur dann annahm, 1 8 Blatt Nr. 165 verzeichneten Grundstücke nebst Zu⸗ Fene tion Fffentlich an ven Meistbiet enden versteigert hee slas Eööö E 1 Künste, sowie der dem Reichstag gleichzeitig vorgelegte Entwurf nicht abgezeichnet oder gar von einem anderen Architekten nicht ein wenn die Nachbildung den hauptsächlichen Bestandtheil und Werth behör sollen und demnächst das Urtheil über die Ertheilung des üe. 8 thekenschetn, in 1öffnanr zaich g Gen isg 7

eines Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Mustern und gleiches Bauwerk aufgeführt werden dürfe. 8 3 des Industrie⸗Erzeugnisses bildet. den 26. November 1875, Vormittags 11 Uhr, Zuschlags 86 das Grundstäh beweffende Nachweisun. 1 er gewöhnlichen Dienststunden eingesehen Modellen, verfaßt worden. Zu §. 4. Der Urheber wird durch das Gesetz nur geschützt gegen Die Künstler haben sich in ihrer überwiegenden Mehrheit gegen an hiesiger Gerichtsstelle, Zimmerstraße Nr. 25, den 8. Januar 1876, Vormittags 12 Uhr, gen und besondere Kaufbedingungen sind in unserm Diejenigen Personen, welche Eigenthumsrechte oder

8 Der Gesetzentwurf über das Urheberrecht an Werken der bilden⸗ Nachbildung, d. h. gegen die „inhaltlich identische Reproduktion“ seines beide Bestimmungen ausgesprochen, indem sie den Begriff des „Musters“ Zimmer Nr. 12, im Wege der nothwendigen Resub⸗ ebenda verfündes werden 8 sbg;. b 1

den Künste entspricht in seinen Fundamental⸗Bestimmungen dem Werkes. (Dambach, Urheberrecht, S. 42.) Dagegen darf er nicht für einen unbestimmten hh und in der von der Reichstags⸗ hastation öffentlich an den Meistbietenden versteigert Das zu versteigernde Grundstück ist zur Grund⸗ Eigenthum oder! ander⸗ mne cr Palbe artgt vee, Mretiehea eir her. ere 8e ben IZahre mübre as eenee h. 8 E“ EE angd g neg. 2 und demnächst das Urtheil über die Ertheilung des steuer, bei einem derselben unterliegenden Gesammt⸗ weite zur Wirksamkeit gegen Dritte, der Eintragung tragung in das Hypothekenbuch gesetzlich erforderlich ere dem Jahre zan ganz Deutschland geltendes Recht, 6 g⸗ v 8 1e1he8 * p; d Zuschlags Flächenmaß von 9,1 Aren mit einem Reinertrag 1be, bedürfende. icht einge⸗ i 8 9 eegen

Bech sch, i der Ffaris neffih vewährt und d sowohü d2 Ze. Bilacens, ehscshe te ee sse n Na sinfachen Ahssornch, daff iedes Nächbiidung eines Werkes der den 27. Rovember 1875, Vormittags 12 Uhr, Zoi mnaß won, 90 Pren mit einem Neinertrag vC acbes wohe Peedes becheerg eeetean . eichstags⸗Kommission im Jahre gebilligt, als auch von Re⸗ 8⸗ 8 32 e⸗ sei. 1 ebenda verkündet werden. und Hypothekenschein ingleichen etwaige Abschätzun⸗ auf dert, dieselbe 8 id 8 2 Eeians n dc üt 1 bi 28—n

dem Plenum des Reichstags in der nahe verwandten Materie des Komposition sagt: 1 8 Es ist nun nicht zu leugnen, daß die Fassung der Reichstags⸗ Von den zu versteigernden Grundstücken ist das eg. ver 1 aufgefor ert, iese en zur Vermeidung der Präklusion nsprü he spã estens in dem o igen Versteigerungs⸗

Urheberrechts an Schriftwerken anerkannt worden. „Das mustkalische Werk soll, wie das literarische, gegen die Kommission in der Praxis zu Inkonsequenzen führen kann, indem Letztere bei d e. gesenaen Kalkaöa von 25,80 Ses seceer Heererleresee serdas cren Se. hee anzumelden. enseee gehfa ecse ie die Ertheilung des Zuschlage „Die Frage über die Nachbildung von Werken der bildenden mechanische Ausbeutung geschüͤtzt, aber der geistigen Verarbeitung danach eine und dieselbe Nachbildung, welche mit der Aren zur Grundsteuer nicht, dasegen zur Gebäude⸗ reun F. einzufehen ben⸗ ö Besr . se Ertheilung g

88 1 ET 981 9b 98 in 68. §§. 4, 5, gessnh sein. Das Alte soll zur Anregung für das Neue dar. iecaschar . n, he en Sür Fnsan F steuer mit einem jährlichen Nutzungswerth von 3366] —Alle Diejenigen, welche Eigenthum oder ander⸗ Der Subhastattons⸗Alichter 1 deng den 31. Dezember d. JI r. 4, nunmehr in derjenigen Weise gelöst worden, wie es von enen. 3 1 1 ann, je nachdem sie an einem Industrie⸗ rzeugnisse den hauptsäch⸗ k, das Erstere dagegen mit einem Flächeninhalt wet Rirfsambe; Dritt b 8 1 66“]

den Künstleru und Industriellen bei der veranstalteten Enquéte über⸗ Es erschien, um die Grenze zwischen verbotener Nachbildung und lichsten Bestandtheil und Werth bildet oder nicht. Auch können mög⸗ 1 mit 88- . Nlach ; 87 n⸗ nes vS becss gedhe bes. Eintragung S im Geschäftesdokre 19849, 12 ugr. , Ge⸗

einstimmend gewünscht wurde. 8 Seemnbung Ausdruck zu b licherweise über den Begriff des „Musters“ in einzelnen Fällen zur Grundsteuer veranlagt. Auszug aus der Steuer⸗ getragene Realrechte geltend zu machen haben, wer⸗ [8769] Subhastations⸗Patent. richts zfkentlich den

Im Einzelnen ist zu dem Entwurfe Folgendes zu bemerken: 8ef 1 b st eeeeeü ve 30 vch bayerische Zweifel entstehen. kei beseiti b rolle und Hypothekenschein, ingleichen etwaige Ab⸗ den aufgefordert, dieselben zur Vermeidung der Prä⸗ Das dem Kaufmann Ferdinank Jahnk⸗ zu Lichter⸗ werden. 6

Zu §. 1. Das Recht des Urhebers eines Werkes der bildenden Gesetz vom 28. Juni enthält im Art. eine gleiche Be⸗ Um diese Schwierig stig biu ese es —S. schäͤtzungen, andere das Grundstück betreffende Nach⸗ klusion spätestens im Versteigerungstermin anzu⸗ felde gehörige, in Lankwitz an der Gartenstraße be. Samter, den 14. Oktober 1875

Künste ist ebenso als ausschließliche Befugniß zur Nachbildung ge⸗ stimmung. b als das Einfachfte, dn⸗ Nach ildung vons erken 88 ldenden weisungen und besondere Kaufbedingungen sind in melden. legene, im Grundbuche von Lankwitz Band V. Bl Königliches Kreisgericht 1. Abtheilung

faßt worden, wie im §. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1870, betreffend Zu §. 5. Als diejenige Handlung, in welcher ein Eingriff in Künste an Industrie⸗Erzeugnissen jlediglich zu perbieten und 8* unserm Bureau V. einzusehen. Berlin, den 28. Oktober 1875. eeNrr. 134 verzeichnete Grundstück nebst Zubehör soll Der Subhastationt⸗Richter

das Urheberrecht an Schriftwerken ꝛc, das Recht des Schriftstellers das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste zu erblicken ist, es der Jsachverständigen und richterlichen Prüfung in jedem ein⸗ Alle Diejenigen, welche Eigenthum oder ander⸗ Königliches Kreisgericht. Fen d. Ie. 1876, Vormittags 11 Uhr 1“ 1

als ausschließliche Befugniß, das Schriftwerk auf mechanischem Wege wird die Nachbildung bezeichnet. 1 1 b zelnen Falle zu überlassen, ob eine verbotene Fscrdung weite, zur Wirksamkeit gegen Dritte der Eintragung Der Subhastations⸗Richter. an hiesiger Gerichtsstelle Zimmerstraße Nr. 25 [83344 S statians⸗=¹

zu vervielfältigen. Dieses einfache, durch Sachverständige stets mit Sicherheit fest⸗ oder eine erlaubte freie Benutzung vorliegt. Die etztere ist, wie in das Hypothekenbuch bedürfende, aber nicht ein⸗ 8 Zimmer Nr. 16 8; Wege der nothwendigen Sub⸗ Subhastations⸗Patent.

Die Bezeichnung „Werke der bildenden Künste“ als Gegenstand zustellende Kritkerium hat den Vortheil, die verschiedensten Formen der allseitig anerkannt und im §. 4 ausdrücklich ausgesprochen ist, erlaubt. getragene Realrechte geltend zu machen haben, wer⸗ 18767] Subhastations Patent hhastation öffentlich an den Meistbierenden verstei⸗ (Versteigerung im Wege ver nothwendigen S U 1 2 .

des artistischen Urheberrechts düͤrfte sich bei der Verschiedenheit der Reproduktion zu umfassen, sowohl die auf mechanischem Wege ent⸗ Zu §. 6. Tootz des ausgedehnten Rechtsschutzes gegen Nachbildung den aufgefordert, dieselben zur Vermeidung der Prä⸗ 5 9 il über die Erthei Subhastation.

einzelnen Kunstzweige am meisten empfehlen und ist auch von den standene, wie die durch ein anderes mehr künstlerisches Verfahren sind doch, im Interesse der Verkehrs⸗ und Handlungsfreiheit, einige klusion spätestens im Versteigerungstermin anzu⸗ Das dem Schneldermeister Johann Carl August E“ das Urtheil über die Ertheilung Das dem Ritse nemheasie Bebens vebbrlhe.

vernommenen Sachverständigen gebilligt worden. Aeltere Gesetzge⸗ erzeugte Nachbildung. 88 1 3 Ausnahmen von der Regel gerechtfertigt. 9 melden. 8 Lnbeer Fesrise in Lichtenberg au der Verbin⸗ den 6. Januar 1876 Vermittags 11 uhr, Hypothekenbuch sub A. B. verzeichnete

bungen haben mehrfach in der Wahl des Ausdrucks geschwankt; Dieser weitgehende Schutz gegen die verschiedenartigen Formen Ad I. Da jede Nachbildung eines Werkes der bildenden Künste Berlin, den 2. Oktober 1875. 85 gf ber⸗ ene, im Grundbuche von Lichten⸗ ebendaselbst verkündet werden 1 x Ritter ut Kl Volz 1

Bezeichnungen, wie: Kunstwerk, artistisches Erzeugniß, Zeichnungen der Nachbildung ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Die bis⸗ verboten ist, so würde es auch die mit der menschlichen Hand ge⸗ Königliches Kreisgericht. bern e ahns 89 ge SI eichnete Grundstück. Das zu versteigernde Grundstück ist zur Grund⸗ gu⸗ Kle n⸗V2 3 8

oder Gemälde, werden in ziemlich willkürlicher Abwechselung verwendet. herigen Gesetzgebungen haben den Schutz gegen Nachbildung durch fertigte Einzelkopie sein. Die geistige Benutzung von Werken der 8 Der Subhastations⸗Richter. ers ub bör soll 5 3 steuer, bei einem derselben unterliegenden Gesammt⸗ im Kreise Rummelsburg soll im Wege der noth⸗ Mit dem Ausdruck „Kunstwerke“ ist die Auffassung verbunden, mannigfache Ausnahmen durchbrochen. Man verbot zum Theil nur Kunst beruht aber zum großen Theile auf der Nachahmung. Das I st 82 e⸗ 8 1876, Vormittags 11 Uhr Flächenmaß vZ ; Feeinerlenn von wendigen Subbastation

daß ein gewisser Grad künstlerischer Vollendung in dem Werke er⸗ die Vervielfältigung auf mechanischem Wege (vergl. Bundesbeschluß Studium mustergültiger Werke besteht in der Kopie. Diese Thätig⸗ [8765] . h . 1 den 88 narn st ge. Zin en. Nr. 25, Os⸗ Thaler veranlagt Auszug aus der --, b am 8. Dezember 1875, Vormittags 11 Uhr,

kennbar sein müsse, um einen Anspruch auf Schutz gegen Nachbildung vom 9. November 1837 Artikel 1), zum Theil zählte man die einzel⸗ keit muß eine erlaubte sein, sofern nicht die Absicht, in den Abfatz Su hastations⸗Patent. gu Neae n 1 e, ö di en Sub! und Hypothekenschein 8 üiegchen etwaige Ab⸗ an hiesiger Gerichtsstelle, Sitzungssaal Nr. 4, vor

zu haben. Dieses durchaus willkürliche Kriterium muß soviel als] nen Arten der verbotenen Reproduktionen exemplifizirend auf. (Vergl. des Oriz inalwerkes einzugreifen, d. h. sie zu verwerthen, vorhanden Das früher dem Rentier Reinhold Schröder, jetzt enn zftentlich an 5 Meistbietenden Urheibert schätzungen, andere das Grugdstü g betreff 8 Nach⸗ 55 unterzeichneten Subhastationsrichter versteigert

8 8 1 8 - werden.

möglich ausgeschlossen werden. das preußische Gesetz vom 11. Juni 1837 (§§. 21, 22). ist. Ebenso wie es erlaubt ist, ein Buch zum Privatgebrauch abzu⸗ dem Kaufmann Oscar Wilhelm Gülich gehörige, in . 21292 b fhedi In dem Ausdruck „Werke der bildenden Künste“ wird eine hin⸗ Ist aber einmal das Recht des Urhebers auf ausschließliche Nach⸗ schreiben oder abzudrucken, muß es auch gestattek sein, ein Gemälde 8 Mariendorf belegene, im geh Mariien. und ee das Urtheil über die Ertheilung des ve siagen mnd hondere Fanfbeyingnngen sind in Das Gesammtmaß der der Grundsteuer unter⸗ länglich deutliche Bezeichnung gefunden werden können. Durch die bildung seines Werkes anerkannt, so fordert es die Logik, daß das zum eigenen Gebrauch abzumalen, so bald nur nicht die Absicht ob⸗ dorf Band III. Blatt Nr. 95 verzeichnete Grund⸗ Zuschlaos 1876, Vormittags 12 Uhr Alle Diejenigen Iee. Eigenthums⸗ oder ander⸗ liegenden Flächen ist 363 Hekt. 70 Ar 90 Qu.⸗M. Bezeichnung „bildende Künste“ ist der Unterschied von der Musik, ausschließende Recht sich nach jeder Richtung bewähre und also jede Re- waltet, die Nachbildung zu verwerthen. stück nebst Zubehör soll 1 den 7. vmner d r 11“ Wirksamkeit b en Vribtr be. veint agan Der Reinertrag und Nutzungswerth, nach welchem von der Dichtkunst deutlich hervorgehoben. Auf der anderen Seite produktioa des Werkes untersagt sei, die sich als Nachbildung des Original⸗ Wollte man, wie es verschiedentlich vorgeschlagen ist, auch die den 5. Jannar 1876, Vormittags 11 Uhr, ebenda ver veet ges Er. Grundstück ist Orunde in 8; pothekenbuch Sees. abst wiat 1”5 das Rittergut zur Grund⸗ und Gebäudesteuer ver⸗ sind darin die verschiedenen Zweige der bildenden Kunst enthalten, wie werkes darstellt. Es ist freilich richtig, daß alle ausschließenden Rechte Anfertigung der Einzelkopie verbieten, so würde man eine Bestim⸗ an hiesiger Gerichtsstelle, Zimmerstr. Nr. 25, Zim⸗ verf efehe ben⸗ lie “] begene eitend auf hngals baben werden anlagt worden ist, beträgt: Malerei, Zeichnung, Bildhauerei u. s. w. mit der Verkehrsfreiheit in mancher Hiesicht kollidiren, aber es ist in⸗ mung treffen, die sich praktisch nicht durchführen läßt und mit dem mer Nr. 12, im Wege der nothwendigen Subhasta⸗ d 2 1 ea 99 din. 88 vft 1 Rree. 82. ordert dieselben de herenne der Präklu⸗ Grundsteuerreinertrag 311,51 ℳ,

chwierigkeiten kann in der Praxis die Frage bereiten, ob ein konsequent und gefährlich, den Schutz gegen Nachbildung durch eine Bedürfnisfe des Verkehrs im Widerspruch steht. tion öffentlich an den Meistbietenden versteigert, F . 9g 1 F. Aus 8 n d k sccawse⸗ fion pätestens bn Versteis büsReggeb25 ea amnelden Gebäudesteaernutzungswerth 378 Erzeugniß als Werk der bildenden Künste oder als Werk der Reihe von Ausnahmen zu durchbrechen, die in den erlaubten Arten Dagegen soll auf der Einzelkopie der Name oder das Monogramm und demvächst das Urtheil über die Ertheilung des Se. 68 venim 69, 8 8 Abschätzun⸗ Berlin, den 29 Olover 1875 3 3 Alle Diejenigen, welche Eigenthum oder ander⸗ Industrie anzusehen ist. Bei den großen Fortschritten, welche die der Nachbildung Konkurrenzunternehmungen gegenüber dem Original⸗ des ÜUrhebers nicht angebracht werden, damit Täuschungen des Publi⸗ Zuschlaas und Hypot 18 gäin, ee effends N. 1 Fühu b11646“* ericht 9 weitige, zur Wirksamkeit gegen Dritte der Ein⸗ Industrie in neuester Zeit gemacht hat, und bei dem Bestreben, in werke hervorrufen und die überhaubt wegen verschiedenartiger Aufe kums und Schädigungen des Urhebers vermieden werden, welche da⸗ den 6. Januar 1876, Vormittags 12 Uhr, gen, dege 8 PrS lene dabaig- d 8 88 878 8 Der Subhastations Richter kragung in das Hypothekenbuch bedürfende, aber allen ihren Erzeuznissen auch den künstlerischen Geschmack zu befriedigen, sassung der Gerichte Zweifel darüber erregen, welche Arten der Nach⸗ durch häufig hervorgerufen worden sind, daß die Kopie den Namen 8 ebenda verkündet werden. ö eeee sab he petee nicht eingetragene Realrechte geltend zu machen haben,

gewinnt die Frage, ob ein Werk in die eine oder in die andere Katen⸗ ildung erlaubt und welche unerlaubt seien. oder das Monogramm des Künstlers offen oder versteckt trug und das Das zu versteigernde Grundstück ist zur Grund⸗ 8 3 . r müssen dieselhen zur Vermeidung der Präklusion gorie zu verweisen ist, immer mehr an Bedeutung. 1 Die thatsächliche Lage des heutigen Kunsthandels verleiht dieser Publikum in den Irrthum versetzt wurde, ein Original vor sich zu steuer, bei vehs bede E Gesammt⸗ 3. v 1 e [8353] Nothwendi er Verkauf. 1 spätestens im Versteigerungs⸗Termine anmelden. 1 Im Allgemeinen wird die Entscheidung diefer Frage allerdings Erwägung ein erhöhtes Gewicht. Schon die anf das Autorrecht ge⸗ haben, während es sich nar um eine Kopie handelte. Flächenmaß von 6 Hektaren 64 Aren 30 Quadrat⸗ weite, zur ta ent ei bebürf waxe- 888 Das in dem Samterschen Kreise des Großherzog⸗ Der Auszug aus der Steuerrolle und beglaubigte dem richterlichen Ermessen nach den konkreten Umständen des einzelnen stützten Verlagsunternehmungen des Buchhandels sind sehr gewaste Ad II. Oeffentlich aufgestellte plastische Werke pflegen als Ge⸗ Metern mit einem Reineutrag von 108,39 veranlagt. a. Hnpo 85 cht 8. g. 5 een 5s Bc thums Posen belegene, im Grundbuche von den selbstän⸗ Abschrift des Grundbuchblattes können in unserem Falles überlassen bleiben müssen, und gerade auf diesem Gebiete wird Geschäfte. Aber es ist doch mit einiger Sicherheit die Größe des meingut angesehen zu werden. Schon ältere Gesetze bestimmen daher Auszug aus der Steuerrolle und Hypothekenschein, in⸗ 86 eene 8 2 dieselb 8 S. 6. * 8 Pra⸗ digen Grundbezirfen Vol. IV. pag. 727, Blatt 48, ein⸗ Bureau Nr. III. in den gewöhnlichen Dienftstunden das Gutachten der Sachverständigen⸗Vereine seine Wirksamkeit äußern. Absatzes vorher zu bestimmen, weil ein herausgegebenes Buch durch die freie Nachbildungsbefugniß bei solchen Werken, so das bayerische leichen etwaige Abschätzungen, andere das Grundstück kraus agfgefoe 5 ns 28⸗ 88 in 1encn2n en „getragene, dem Rittergutsbesitzer Jaroslaw v. 261. eingesehen werden. Indessen ist hier ausdrücklich hervorzuheben, daß das vorliegende seinen Inhalt sich an einen bestimmten und erkennbaren Kreis des Gesetz vom 15. April 1840 Artikel II., das braunschweigische Gesetz beireffende Nachweisungen und besondere Kaufbedin⸗ klusion spätestens im Versteigerungstermin anzu toweki gehörige Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlages Gesetz tedig 1c die Werke der bildenden Künste schützt und bublikums wendet. In höherem Grade muß der Verlag eines arti⸗ vom 10. Februar 1842 §. 9. gungen sind in unserm Bureau V. einzusehen. m 27. Oktober 1875 Ritt t 3 z k 18 wird sogleich nach der Versteigerung von de ch auf Werke der Industrie nicht bezieht. Der Schutz dieser letzteren stischen Werkes als gewagt bezeichnet werden. Solche Werke sind Dem übereinstimmend geäußerten Wunsche der Künstler gemäß Alle Diejenigen, welche Eigenthum oder ander⸗ erlin, iali 2 K F2en t - ergu & cjacz owy, 1 unterzeichneten Subhastationsrichter verkaͤndet. erke wird durch den dem Reichstage „MRleichzeitig vorgelegten Gesetz⸗ meist theurer, das Bedürfniß danach ist geringer, das Werk der Kunst ist es aber untersagt, derartige Werke in plastischer Form wieder⸗ weite, zur Prge. n gegen Dritte der Eintragungg S n8. 1 . Se;. mit dem Vorwerk Podborowo, dessen Besitztitel’] Bütow, den 21. Oktober 1875. entwurf, betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen, geregelt. ist ein Luxusartikel, dessen Absatz durch allgemeine Verkehrsstörungen zugeben. Einserseits ist bei einer schlechten Wiedergabe gerade solcher in das Hypothekenbuch bedürfende, aber nicht ein⸗ 2 er Subhastationsrichter. auf den Namen desselben, welcher mit Emilie, gebh. Königliches Kreisgericht. In der Literatur herrschte früher ein großer Streit darüber, an am schwersten beeinträchtigt zu werden pflegt. Diesen im Allgemeinen Werke der Ruf des Künstlers gefährdet, andererseits würde der getragene Realrechte geltend zu machen haben, wer⸗ [8768] b ; v. Zöltowska nicht in ehelicher Gütergemeinschaft Der Subhastations⸗Richter. welchen Kriterien das Werk der Kunst von dem Werke der In., wenig günstigen Konjunkturen nun noch die gesetzliche Gefahr der Künstler durch die Freiheit der plastischen Nachbildung einen erheb⸗ den aufgefordert, dieselben zur Vermeidung der Prä⸗ Su hastations⸗Patent. ““ lebt, berichtigt steht und welchts mit einem Flächen-. Barschall. dustrie zu unterscheiden, und ob hierbei namentlich der Zweck Konkurrenz mit besonderen erlaubten Nachbildungen des Werkes hin⸗ lichen pekuniären Nachtheil erleiden, da er meist erst durch die Ver⸗ b klusion spätestens im Versteigerungstermin anzu⸗ Das dem Kaufmann Friedrich Leiskow gehörige, Inhalte von 750 Hektaren 76 Aren 10 Quadratstab 3 des Werkes oder das zur Herstellung angewendete Mittel maß⸗ zuzufügen, muß das höchste Bedenken erregen. Der Urheber oder sein vielfältigung seines Werkes einen wirklichen materiellen Nutzen erzielt. melden. in Steglitz an der Berlin⸗Potsdam⸗Magde⸗ der Grundsteuer unterliegt und mit einem Grund⸗ [7934] S blh st ti »Patent ebend sei. Nach dem gegenwärtigen Gesetzentwurfe, in Ver⸗ Rechtsnachfolger muß bei den vielen Schwierigkeiten seines Original⸗ Es ist vorgeschlagen worden, die Bestimmung ad 2 dahin zu ver⸗ Berlin, den 27. Oktober 1875. ““ burger Eisenbahn belegene, im Grundbuch von steuer⸗Reinertrage von 935,85 Thlr. und zur Gebände⸗ u T s ions⸗Pa ent. 8 indung mit dem Gesetze vom 11. Juni 1870 §. 43, können nur solche verlages wenigstens die Möglichkeit haben, das Werk in jeder Nach⸗ allgemeinern, daß nicht nur Werke der plastischen Kunst, sondern Königliches Kreisgericht. Steglitz Band 11. Bl. Nr. 366 verzeichnete Grund⸗ steuer mit einem Nutzungswerthe von 372 Thlr.] Das dem Gutsbesitzer Johann v. Drojecki gehö⸗ Werke als Werke der Kunst angesehen werden, welche vorwiegend bildungs⸗ oder Vervielfältigungsform dem Publikum zu bieten, welche alle Werke der bildenden Künste, welche öffentlich auf Straßen oder Der Subhastations⸗Richter. stück nebst Zubehör soll veranlagt ist, soll im Wege der nothwendigen Sub⸗ rige im Kreise Mogilno gelegene freie adelige dem Zwecke der ästhetischen Darstellung im Gegensatze zu indu- dem Geschmacke desselben entspricht Kauflust desselben erhöht. öffentlichen Plätzen sich bleibend finden, frei nachgebildet werden dür⸗ b den 6. Januar 1876, Vormittags 10 Uhr, hastation [Int 8 6 6“* 1 1141“1“ 8 6 ““ bD 1“ .“ 1 1