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8 . 11. Rovember 1875 . Jahresbericht über die historische Literatur des Deutschen Reiches und seiner Fürstenhäuser für 1874.
In Anknüpfung an die in der Besonderen Beilage Nr. 17 vom 1. Mai cr. enthaltene Mittheilung über den Fortgang dieses Unternehmens, geht uns die nachfolgende weitere Mit⸗ theilung zu: 1
Nachdem der Druck des Jahresberichts begonnen, sind der Redaktion nach und nach eine so große Anzahl neuer Mit⸗ theilungen zugegangen, daß die dadurch nothwendig gewordenen Zusätze und Abänderungen die Volendung des Druckes vor dem Schlusse des Jahres 1875 fast unmöglich gemacht haben. Da inzwischen die Sammlung des Materials pro 1875 ziemlich weit vorgeschritten ist, so glaubt die Redaktion im Sinne der fachwissenschaftlichen Gelehrten und der Freunde vaterländischer Geschichte zu handeln, wenn sie die Jahre 1874 und 1875 zu einem Bande zusammenfaßt und diese im Frühjahr 1876 zur
eröffentlichung bringt.
Vorlesungen auf deutschen Universitäten. 1
Für das Wintersemester 1875/76 find auf den Universitäten des Deutschen Reichs folgende Vorlesungen aus dem deutschen Recht, der deutschen Geschichte, Kunst, Wissenschaft, Literatur, Länder⸗ und Völkerkunde angekündigt worden:
Berlin. Die Entwickelung der deutschen Religionsphilosophie seit Lessig und Herder, Prof. Dr. Pfleiderer. — Ueber Schleier⸗ machers Leben, Lehre und Schriften, Lic. Lommatzsch. — Deutsche Reichs⸗ und Rechtsgeschichte, Prof. Dr. Brunner, Prof. Dr. Lewis. — Deutsches Privatrecht mit Einschluß des Lehen⸗, Handels⸗ und Wechselrechts, Prof. Dr. Beseler. — Handelsrecht mit Einschluß des Wechsel⸗, See⸗ und Versicherungsrechts, Prof. Dr. Goldschmidt — Uebungen im juristischen Seminar (germanistische Abtheilung), Prof. Dr. Brunner. — Den Sachsenspiegel erklärt Prof. Dr. Lewis. — Deutsches Staatsrecht, Prof. Dr. Gneist. — Preußisches Verwaltungsrecht, Derselbe. — Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reichs erläutert Prof. Dr. Dambach. — Deutscher Civilprozeß mit Einschaltung des Entwurfs der deutschen Civilprozeß⸗ ordnung, Prof. Dr. Gneist. — Gemeiner deutscher Civilprozeß unter Berücksichtigung des preußischen Verfahrens und des Entwurfs der deutschen Civilprozeßordnung, Prof. Dr. Hinschius. — Preußisches Civilrecht, Prof. Dr. Dernburg, Prof. De. Hinschius. — Rhei⸗ nisch⸗französisches Civilrecht, Prof. Dr. v. Cuny. — Französisches Vormundschaftsrecht, Dr. Franken. — Strafrecht, Prof. Dr. Ber⸗ ner. — Das deutsche Preßrecht, Derselbe. — Deutsches Strafrecht, Prof. Dr. Dambach. — Strafrecht mit Einschluß des deutschen Militärstrafrechts unter Berücksichtigung der in Aussicht genommenen Strafgesetzbuchsrevision, Dr. Rubo. — Strasprozeß, Prof. Dr. Ber⸗ ner. — Strafprozeß im Anschluß an den revidirten Entwurf einer allgemeinen deutschen Strafprozeßordnung und unter Berücksichtigung der einschlägigen Gesetzgebungsfragen, Dr. Rubo. — Strafrechts⸗ und Strafprozeßpraktikum, Derselbe. — Kants Kritik der reinen Ver⸗ nunft, Dr. Paulsen. — Geologie und Geognosie Deutschlands, Dr. Dames. — Ueber die deutsche Münz, und Bankfrage, Prof. Dr. Wagner. — Geschichte der deutschen Geschichtsschreibang vom Ende des 15. Jahrhunderts bis auf die Gegenwart, Dr. Prutz. — Deutsche Geschichte von der goldenen Bulle bis zum Augsburger Religionsfrieden (1356 — 1555), Dr. Hassel. — Deutsche Verfassungs⸗ zeschichte von der goldenen Bulle bis zum Ende des alten Deutschen Reichs, Dr. Breßlau. — Geographie und Ethnographie von Europa, Prof. Dr. Müller. — Uebersicht der mittelalterlichen Geographie von Deutschland, Dr. Breßlau. — Geschichte der altdeutschen Poesie, Prof. Dr. Mullenboff. — Die Uebungen einer deutschen Gesell⸗ schaft, Derselbe. — Die Geschichte der deutschen Literatur von Luther bis zur Blüthezeit des 18. Jahrhunderts, Dr. Geiger. — Deutsche Stenographie, Lektor Dr. Michaelis.
6 Bonn. Uebungen über die Geschichte der Erzdiözese Cöln, Prof. Dr. Floß. — Deutsche Rechtsgeschichte, Prof. Dr. Lörsch. — Deutsches Privatrecht, Derselbe. — Handels⸗ und Wechselrecht,
Prof. Dr. von Schulte. — Preußisches Civilrecht, Prof. Dr.
Klostermann. — Bergrecht, Derselbe. — Deutsches Staatsrecht,
Prof. Dr. Hüffer. — Deutsches Strafrecht, Prof. Dr. Hälschner. — Gemeiner deutscher, preußischer und Reichs⸗Civilprozeß, Prof. Dr. Sell. — Quellen des Kirchenrechts, Prof. Dr. Schulte. — Eherecht, Prof. Dr.
2 üffer. — Uebungen im Königlichen juristischen Seminar: im deutschen
Rechte, Prof. Dr. Lörsch; im Strafrechte, Prof. Dr. Hälschner. —
Darstellung und Kritik von Kants Theologie, Dr. Witthe. — Deutsche Grammatik, Prof. Dr. Birlinger. — Ueber deutsche Volks⸗ ethymologie, Prof. Dr. Andresen. — Ueber den deutschen Stil, Der⸗ selbe. — Geschichte der deuntschen Sprache und Literatur, Prof. Dr. Simrock. — Deutsche Alterthümer, Prof. Dr. Birlinger. — Gothische Grammatik und Erklärung des Lucasevangeliums, Dr. Reifferscheid. — Elemente der althochdeutschen Grammatik, Prof.
Dr. Diez. — Otfrieds Evangelienbuch nebst Grammatik, Prof. Dr.
Birlinger. — Althochdeutsche Grammatik und Erklärung Otfrieds,
Dr. Reifferscheid. — Erklärung altdeutscher Gedichte, Prof. Dr.
Simrock. — Ueber Lessings Leben und Werke (Fortsetzung) in den
Uebungen der germanistischen Gesellschaft, Dr. Reifferscheid. — Ausgewählte Stücke der prosaischen und poetischen Edda, Prof. Dr.
Aufrecht — Geschichte der Verwaltung des preußischen Staats,
52 Dr. Nasse. — Die soziale Frage in Deutschland, Prof. Dr. eld.
Breslau. Deutsche Staats⸗ und Rechtsgeschichte, Prof. Dr. Schulze. — Deutsches Privatrecht mit Einschluß des Lehnrechts, Prof. Dr. Gierke. — Handelsrecht mit Einschluß des Wechsel⸗ und Seerechts, Derselbe. — Deutsches Staatsrecht mit Berücksichtigung der preußischen Verfassung, Prof. Dr. Schulze. — Ueber die Ver⸗ fassung des heutigen Deutschen Reichs, Derselbe. — Civilprozeß, Prof. Dr. v Bar. — Ueber summarische Prozesse und Konkurs⸗ verfahren, Derselbe. — Strafrecht, Prof. Dr. Fuchs. — Strafprozeß, Dr. Bruck. — Ueber den Entwurf der Reichs⸗Strafprozeß⸗Ordnung, Prof. Dr. Fuchs. — Kriminalprozeß⸗Praktikum, Dr. Bruck. —. Preußisches Civilrecht, Prof. Dr. Gitzler. — Preußlisches Erbrecht, Der⸗ selbe. — Juristisches Seminar: Exegetische Uebungen in den Quellen des Deutschen Rechts, Prof. Dr. Gierke. — Strafrechtliche Uebungen, Prof. Dr. v. Bar. — Deutschlands phanerogamische Flora und deren pflanzengeographische Verhältnisse, Prof. Dr. Göppert. — Deutsche Geschichte, Prof. Dr. Dove. — Quellen zur deutschen Geschichte, Prof. Dr. Lindner. — Geschichte des preußischen Staats vom Jahre 1763 an, Prof. Dr. Grünhagen. — Geschichte Deutschlands seit dem Jahre 1815, Prof. Dr. Roepell. — Vergleichende Gram⸗ matik der indo⸗germanischen Sprachen, Prof. Dr. Stenzler. — Deutsche Grammatik, Prof. Dr. Pfeiffer. — Deutsche Syntax, Prof. Dr. Rückert. — Erklärung althochdeutscher Lesestücke, Der⸗ selbe. — Geschichte der deutschen Nationalliteratur von Opitz bis bis Goethe, Dr. Bobertag — Ueber Goethe und Schiller, Prof. Dr. Rückert. — Ueber Goethe’s Faust, Dr. Bobertag. — Deutsche Uebungen, Prof. Dr. Rückert und Prof. Dr. Pfeiffer. — Erklärung der Heldenlieder der Edda, Dr. Kölbing. — Inter⸗ pretation des Beowulf, Derselbe.
Göttingen. Deutsche Staats⸗ und Rechtsgeschichte, Prof. Dr. Mejer. — Uebungen im Erklären deutscher Rechtsquellen, Prof. Dr.
rensdorff. — Geschichte des deutschen Städtewesens, Derselbe. — eutsches Privatrecht mit Lehnrecht, Derselbe. — Handelsrecht und
Wech selrecht, Prof. Dr. Thöl. — Preußisches Privatrecht, Prof. Dr. Ziebarth. — Deutsches Strafrecht, Derselbe. — Deutsches Reichs⸗ und Staatsrecht, Prof. Dr. Mejer. — Geschichte des heutigen
A1XXX“ deutschen Kirchenstreits, Derselbe. — Die Geschichte der Göttinger medizinischen Schule, Prof. Dr. Husemann. — Aeltere deutsche Geschichte, Prof. Dr. Steindorff. — Geschichte der deutschen Hanse, Dr. Höhlbaum. — Die Steinsche Gesetzgebung und Montes- nieu, esprit des lois, Dr. Dede. — Geschichte der älteren deutschen
ichtung, Ass. Dr. Tittmann. — Ueber Heinrich Heine und Zeit⸗ genossen, Prof. Dr. Goedeke. — Die Germania des Tacitus vom Standpunkt der deutschen Alterthumskunde, Dr. Wilken. — Ver⸗ Grammatik der indogermanischen Sprachen, Prof. Dr.
enfey. — Grundzüge der altnordischen Sprache, Prof. Dr. W. Müller. — Althochdeutsche Grammatik und Lektüre der wich⸗ tigsten altd. Sprachdenkmäler, Dr. Wilken. — Ueber die althoch⸗ deutschen Dialekte und ihre Quellen, Dr. Bezzenbergzer. — Das Nibelungenlied (mit einer Einleitung über die deutsche Hegeh eaa) Prof. Dr. W. Müller. — Uebangen der deutschen Gesellschaft, Derselbe. — Angelsächsische Uebungen, Dr. Wilken.
Greifswald. Deutsche Reichs⸗ und Rechtsgeschichte, Prof. Dr. Haeberlin. — Deutsches Privatrecht, Prof. Dr. Behrend. — Handels⸗, See⸗ und Wechselrecht, Derselbe. — Preußisches Landrecht, Prof. Dr. Eccius. — Strafrecht, Prof. Dr. Haeberlin. — Ju⸗ ristisches Seminar: Germanistische Uebungen, Prof. Dr. Behrend. — Strafrechtliche Uebungen, Prof. Dr. Haeberlin. — Deutsche Geschichte, Prof. Dr. Ulmann. — Deutsche Uebungen, Prof. Dr. Wilmanns. — Deutsche Grammatik, Derselbe. — Mittelhochdeutsche Uebungen, Dr. F. Vogt. — Deutsche Literaturgeschichte des Mittel⸗ alters, Derselbe. — Konversatorium über Pommersche Alterthümer mit Erklärung der betreffenden Kunstwerke und Urkunden, sowie über Wappen⸗ und Münzkunde, Dr. Pyl.
Halle⸗Wittenberg. Erklärung ausgewählter Stücke aus Schleiermachers Glaubenslehre, einmal wöchentlich in noch zu bestim⸗ mender Stunde, Lic. Herrmann. — Deutsches Privatrecht, Prof. Dr. Boretius. — Erklärung der lex Salica, Derselbe. — Handels⸗ recht, Prof. Dr. Lastig. — Wechselrecht, Derselbe. — Preußisches Landrecht, Derselbe. — Deutsches Reichs⸗ und Landesstaats⸗ recht, Prof. Dr. Boretius. — Preußisches Verwaltungsrecht, Prof. Dr. Meier. — Besprechungen über ausgewählte Kapitel des deut⸗ schen und preußischen Staatsrechts, Derselbe. — Gemeiner und preu⸗ ßischer Civilprozeß mit Ruͤcksicht auf den Entwurf einer deutschen Civilprozeßordnung und mit praktischen Uebungen, Prof. Dr. Eck. — Strafrecht, Prof. Dr. Dochow. — Civilpraktikum, Prof. Dr. Fit⸗ ting. — Strafrechtliche Uebungen, Prof. Dr. Dochow. — Histo⸗ rische Uebungen des deutschen Staatsrechts, Prof. Dr. Boretius. — Ueber die Philosophie Schopenhauers, Dr. Krohn. — Geographie von Süddeutschland, Prof. Dr. Kirchhoff. — Deutsche Geschichte seit dem Ausgange des Staufischen Hauscs, Prof. Dr. Dümmler. — Einleitung in die deutsche Geschichte, Derselbe. — Neueste (vor⸗ nehmlich deutsche) Geschichte seit 1848, Prof. Dr. Droysen. — Neueste preußische Geschichte (seit der Konvention von Olmütz), Prof. Dr. Ew ald. — Deutsche Grammatik, Prof. Dr. Zacher. — Gram⸗ matik des Gothischen, Prof. Dr. Pott. — Cursorische Erklärung des Nibelungenliedes, Prof. Dr. Zacher. — Uebungen der deutschen Ge⸗ sellschaft, Derselbe. — Deutsche Literaturgeschichte von Luther bis Goethe unter Vergleichung der französischen und englischen. Prof. Dr. Gosche. — Uebungen über neuhochdeutsche Sprache und Literatur in der literarischen Gesellschaft, Derselbe. — Ueber Leben und Schriften Herders, Prof. Dr. Haym.
Kiel. Deutsche Rechtsgeschichte, Prof. Dr. Haenel. — Inter⸗ pretation des Sachsenspiegels, Derselbe. — Deutsches Privatrecht, Prof. Dr. Brockhaus. — Schleswig⸗Holsteinisches Privatrecht, in Vergleichung mit preußischem Landrecht, Dr. Schütze. — Gemeiner und preußischer Civilprozeß, Prof. Dr. Wieding. — Repititorium und Disputatorium über Civilprozeß, Derselbe. — Strafrecht des Deutschen Reichs, Dr. Schütze. — Deutsches Staatsrecht, Prof. Dr. Brockhaus. — Deutsches Staatsrecht, Dr. Voege. — Schil⸗ lers philosophische Gedichte, Prof. Dr. Pfleiderer. — Ueber die preußische Agrargesetzgebung, Prof. Dr. Seelig. — Geschichte der volkswirthschaftlichen Entwicklung Deutschlands von 1740 bis zur Gegenwart, Prof. Dr. Backhaus. — Geschichte der deutschen Sprache und Literatur seit dem 17. Jahrhundert, Dr. Kl. Groth. — Deutsche Syntax, Derselbe. — Die Gedichte Walthers von der Vogelweide, Prof. Dr. Weinhold. — Deutsche Mythologie, Der⸗ selbe. — Uebungen des germanistischen Seminars, Derselbe. — Alt⸗ nordische Grammatik, Prof. Dr. Th. Möbius.
Königsberg. Die Theologie Schleiermachers, Prof. Dr. Erbkam. — Deutsches Privatrecht (mit Ausschluß des Handels⸗, Wechsel⸗ und Seerechts), Prof. Dr. Dahn. — Allgemeines Staats⸗ recht (Politik) mit besonderer Rücksicht auf Charakter und Institutionen des Deutschen Reiches, Derselbe. — Deutsches Strafrecht, Prof. Dr. Güterbock. — Preußisches Privatrecht, Derselbe. — Juristisches Seminar: Germanistische Uebungen, Prof. Dr. Dahn. Kriminalistische Uebungen, Prof. Dr. Güterbock — Oeffentliche Gesundheitspflege und Deutsche Sanitätsgesetzgebung, Dr. Petru schky. — Dautsche Geschichte von Rudolf von Habsburg bis Maximilian I, Dr. Wichert. — Geschichte der Provinz Preußen im Mittelalter, Prof. Dr. Lohmeyer. — Einteitung in die Geschichte der indo⸗ germanischen Sprachen und Literaturen als Einleitung in die deutsche Grammatik, Prof. Dr. Schade. — Deutsche Grammatik, Der⸗ selbe. — Altdeutsche Uebungen, Erklärung von Sprachdenkmälern des 11. und 12. Jahrhunderts, Derselbe. — Erklärung der Lessingschen Schrift Laocoon Prof. Dr. Blümner.
Marburg. Gothisch, Prof. Dr. Justi. — Die Heldenlieder der älteren Edda, Prof. Dr. Grein. — Erklärung des Parzivals Welframs von Eschenbach, Prof. Dr. Lucae. — Uebungen einer deutschen Gesellschaft, Derselbe. — Preußische Geschichte, Prof. Dr. Varrentrapp. — Geschichte der altdeutschen Literatur, Prof. Dr. Lucae. — Angtlsächsische und altenglische Literaturgeschichte, Prof. Dr. Grein. — Kants Kritik der reinen Vernunft, Prof. Dr. Cohen. — Ueber die geognostischen Verhältnisse der Umgegend Marburgs, Dr. Moest a. — Geschichte der europärschen Handelspolitik und des deutschen Zollvereins, Prof. Dietzel. — Deutsche Staats⸗ und Rechtsgeschichte, Prof. Dr. Platner. — Sachsenspiegel, Prof. Dr. Röstell. — Deutsches Privat, und Lehnrecht, Derselbe. — Deutsches Privatrecht, Prof Dr. Arnold. — Preußisches Privatrecht, Prof. Dr. Platner. — Handels⸗, Wechsel⸗ und Seerecht, Prof. Dr. Arnol d. — Handel:⸗⸗, Wechsel⸗ und Seerecht, Prof. Dr Platner. — Handels⸗, Wechsel⸗ und Seerecht, Prof. Dr Westerkamp. — Ein handelsrechtliches Praktikum, Prof. Dr. Platner. — Wechselrechtliche Uebungen, Prof. Dr. Arnold. — Deutsches Landesverfassungsrecht, Prof. Dr. Wester⸗ kamp. — Civilprozeß, Prof. Dr. Röstell. — Ueber die summari⸗ schen Prozesse und den Konkursprozeß, Prof. Dr. Fuchs. — Civil⸗ und Relatorium, Derselbe. — Kriminalprozeß,
erselbe.
Lyceum zu Braunsberg. Geschichte Preußens, insonderheit des Ermelandes, Prof. Dr. Jos. Bender. — Ursprung und Ge⸗ schichte der deutschen Sprache, Derselbe.
1 Akademie zu Münster. Die früheren Bauernverhältnisse, Prof. Dr. Nordhoff. — Leben und Dichten der Minnesänger, Prof. Dr. Storck. — Althochdeutsche Grammatik, Derselbe.
VBissenschaftlicher Kunstverein. 8
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Sitzung am 20. Oktober 1875. Hr. Dr. Scholz sprach „über die wissenschaftlichen Prinzipien, welche der Theorie der Perspektive zu Grunde liegen.“ Der Vortragende erin⸗ nerte an den Entwicklungsgang, den diese Wissenschaft seit dem 15. Jahrhundert eingeschlagen hat, und wies an einigen Beispielen aus deren Hauptepochen nach, wie sehr sich in früheren Jahrhunderten die Fortschritte, die in dieser Disziplin gemacht wurden, der lebhaftesten Betheiligung Seitens der Künstler wie der Gelehrten zu erfreuen ge⸗ habt hatten. Je mehr aber im Lauf der Zeiten die Perspektive als Central⸗Projektion eine rein mathematische Wissenschaft wurde, um so mehr lösen sich die Bande, mit denen sie namentlich die Künstler an sich sefesselt hatte, um ab und zu einer offenen Feindschaft Platz zu machen.
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Gegenwärtig leben wir in einer Zeitepoche, in welcher Theorie und Praxis der Perspektive, oft völlig unbeküm ert um einander, auf ge⸗ trennten Wegen neben einander wandern. Es sei aber erfreulich, zu konstatiren, daß von einigen hervorragenden Theoretikern Versuche ge⸗ macht seien, die getrennten Ströme wieder in ein Bett zu leiten. Zu seinen eigenen Ansichten übergehend, unterwarf der Vortragende zu⸗ nächst die der gegenwärtigen Theorie wie Praxis zu Grunde liegenden Prinzipien einer eingehenden Kritik, wies einerseits nach, wie wenig folgerichtig die Praxis ihre eigenen oder die aus der Theorie über⸗ nommenen Gesetze zu verwerthen wisse, kam aber andererseits zu dem merkwürdigen Schlusse, daß sich auch gegen die Prinzipien, von
welcher die Theorie ausgehe und auf welche sich dieselbe so
viel zu Gute thue, vom empirischen Standpunkte aus gar manches einwenden ließe. Der Vortragende erläuterte dies an vielen Beispielen theils eigener, theils allgemeiner Erfahrung
und wies im Besonderen nach, wie sehr die Forderung der Perspek⸗
—
tive, jedes Bild nur von dem einen Gesichtspunkte aus, für welchen dasselbe konstruirt sei, betrachten zu dürfen, den Beobachtungen eines geübten Auges gegenüber an Bedeutung verliere. Derselbe gelangte zu dem Schlusse, daß die Prinzipien der Perspektive, mit Rücksicht auf kü nstlerische Zwecke wenigstens, einer Modifikation bedürftig wären; wenigstens würde es sich empfehlen, wenn dahingehende Ver⸗ suche, für welche verschiedene Ausgangspunkte gewählt werden könnten, recht zahlreich unteroommen würden. Die von dem Vortragenden selbst in dieser Richtung vorgenommenen Untersuchungen legte derselbe in ihren Hauptresultaten vor. Zugleich illustrirte er dieselben durch eine von ihm angefertigte Vorlage, in welcher eine auf der stereographischen Projektion beruhende Methode der Perspektive versuchsweise zur praktischen Anwendung gelangt ist. Auf zwei lithographirten Blättern befinden sich je zwei entsprechende Darstellungen ein und desselben (landschaftlichen) Gegen⸗ de von denen die eine auf den Gesetzen der gewöhnlichen Per⸗ pektive, die andere auf deren stereographischen Modifikation beruht. Die dazu benutzten Beispiele waren absichtlich so gewählt, daß die zur Abbildung gebrachten Gegenstände dem größten Gesichtswinkel entsprachen, den die gewöhnliche Perspektive als erlaubt vorschreibt. Die neuen Darstellungen wiesen nun augenscheinlich nach, daß für diesen Gesichtswinkel alle Bedenken, welche gegen eine steresgraphische Darstellung der Perspektive sprechen könnten, vollständig verschwinden, daß dieselben in ästhetischer Beziehung durchaus nicht unbefriedigend wirkten und wenigstens der Uebelstand der gewöhnlichen Perspektive vermieden sei, die Randgebilde in einer Art Verzerrung erscheinen zu lassen. — Der Vortrag wie die Vorlage regte eine lebhafte Dis⸗
kussion in der Gesellschaft an, welche den Beweis lieferte, daß sich leicht durch Hervorkehrung neuer Ideen der Beschäftigung mit dieser Wissenschaft neue Theilnahme zuführen läßt. — Für die Vorlage
dieses Abends hatte Hr. Major Duncker Sorge getragen. Dank der von demselben ausgegangenen Initiative ist ein Kupferwerk im Ent⸗
stehen begriffen, welches bestimmt ist, einige wichtige und interessante Bauwerke unseres Vaterlandes in ihrem fzhigen Zustande der Nach anfeld hat sich ein für
welt bildlich zu erhalten. In dem Maler diese Aufgabe besonders gerigneter junger Künstler gefunden, der die Gabe in sich vereinigt, die zur Reproduktion bestimmten Baudenk⸗ mäler selbst aufnehmen und selbst auf Kupfer übertragen zu können. Hr. Duncker legte diejenigen Blätter vor, die von den beiden ersten Lie⸗ ferungen bereits erschienen sind. Sie zeugten sämmtlich von verständiger Auswahl, malerischer Auffassung und effektvoller Wiedergabe. Die darin zur Darstellung gelangten Sujets sind: Das alte Schloß zu Berlin, Aus dem Elsaß, Festung Kufstein, Brüder⸗ thurm in Lauban, Gesammtansicht von Meißen, Bacha⸗ rach, Aus dem Görlitzer Rathhaus (Treppe). Eine zweite Vorlage, ebenfalls des Hrn. Duncker, bestand in vier Blättern Aquarelldruck nach Aquarellen des Maler Wilberg, welche derselbe, von hoher Stelle dazu animirt, in diesem Sommer in Potsdam und dessen Umgegend angefertigt hatte. Dieselben Vorzüge, die an Wil⸗ bergs italienischen Bildern und Aquarellen bekannt sind, scheinen auch diesen seinen Arbeiten zuzukommen; wenigstens lassen ihre Repro⸗ duktionen darauf schließen, die ihrerseits mit zu den besten gerechnet werden müssen, welche der neuere Farbendruck hervorgebracht hat.
Das „Journal officiel“ vom 9. November schreibt: Die ersten Ap⸗ pelle der Mannschaft der „Magenta“ ließen hoffen, daß die Kata⸗ strophe welche die Zerstörung dieses Schiffes herbeiführte, keine Men⸗ schenleben gekostet hat. Neuen im Marine⸗Ministerium eingelaufenen Bekichten zufolge fehlen beim Appell immer noch sechs Mann, und Alles läßt leider befürchten, daß sie die Opfer des Brandes gewesen sind. Sie heißen Hamon (Joseph⸗Marie), patentirter Kanonier, Etienne (Pierre⸗Joseph), patentirter Füsilier, Le Duc (Esprit⸗Eugene), Heizer, Le Bail (Frangois⸗Marie), patentirter Füsilier, Gorphe, (Michel⸗Joseph) und Lastenet (Michel), Matrosen. Aus den ersten Nachforschungen auf dem Rumpfe der „Magenta“, welche von den Tauchern des Hafens von Tonlon unternommen wur⸗ den, die das Schiff in seiner ganzen Länge durchstreift haben, geht hervor, daß das Vordertheil des Schiffes unversehrt ist, aber ca. zwei Meter tief im Schlamme sitzt. Im mittleren Theile ist das lebendige Werk bis ungefähr zwölf Meter hinter dem Schornstein ziemlich gut erhalten. Von hier ab bleibt nichts mehr übrig, als der Kiel, die Ruheblöcke des Wellbaumes der Schraube und ein Stück des Hinterstevens, das drei Meter lang sein mag. Die Be⸗ richte über das Innere bieten noch wenig Gewißheit. Der stark auf⸗ gestörte Schlamm trübt das Wasser, und die Taucher wagen sich noch nicht hinein. — Die Untersuchung der gesunkenen „Magenta“ wird nach Marfeiller Blättern eifrigst fortgesetzt. Es ist durch Taucher festgestellt, daß noch ein Theil der Geschosse nicht explodirt ist. Der Zustand des Schiffes von der großen Luke nach dem Sterne zu ist ein Bild der fürchterlichsten Zerstörung Nur hier und da ragt noch ein Stück der Schiffswände empor. Wesentliche Dienste für die Un⸗ tersuchung des Schiffes verspricht man sich von der unterseeischen Lampe, welche Hr. Denayrousse erfunden hat.
Aus Paris, 10. November Abends, meldet „W. T. B.“: Seit gestern wüthet hier und an anderen Orten Frankreichs ein heftiger Orkan, in Folge dessen die Verbindungen vielfach unterbrochen sind. Das Wasser der Loire und Garonne ist bedeutend gestiegen.
— — ꝗꝙᷓamm’õnänN—
Theater.
Im Königlichen Schauspielhause sind jetzt die Rollen
der Novität „Comtesse Dornröschen“, dramatisches Genrebild in 1 Akt von A. Günther (Herzog Elimar von Oldenburg), vertheilt worden, und zwar die Titelrolle „Comtesse Regina von Hainthal“ an Fr. Niemann⸗Rabe, „Lieutenant Hans von Baßfeld“ an Hrn. Ludwig und der „Maler Odoardo Frosch“ an Hrn. Arthur Vollmer. — Das gestrige Debüt des Frl. Gallmeyer im Wolters⸗ dorff⸗Theater fand in einer Novität, der Posse „Luftschlösser“ von W. Manstädt und A. Weller, statt. Das Stück vermag durch eine Fülle komischer Situationen, treffender Witze und drastischer Coupletverse den Zuschauer dauernd in heiterer Stimmung zu er⸗ halten. Der Erfolg wurde aber auch wesentlich gestützt durch die treffliche Darstellung, deren Hauptrollen mit Frl. Gallmeyer und Hrn. Direktor Thomas besetzt waren; namentlich hatte die genannte Künstlerin Gelegenheit, ihr Talent glänzen zu lassen. Neben ihnen haben Frl. A. Preuß, Hr. Junker und Hr. G. Schultze das Ensemble zu einem wohlgelungenen gemacht. Das Woltersdorff⸗Theater hat in der Nopität ein wirksames lebensfähiges Repertoirestück gewonnen, das vorausstchtlich allabendlich ein zahlreiches Publikum fesseln wird.
Redacteur: F. Prehm. Vertog der Expedition (Kessel). Druck W. Elsner. Drei Beilagen 1 (einschließlich Börsen⸗Beilage).
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Berlin:
Reichstags⸗Angelegenheiten.
Berlin, 11. November. Deutschen Reichstags nahm von dem Abg. Stenglein eingebrachten Gesetzentwurf, die Umwandlung von Aktien in Rei der Direktor im Reichskanzler⸗Amt, Regierungs⸗Rath v. Amsberg nach dem Abg. Sonnemann das
der gestrigen Sitzung des in der Diskussion über den
chswährung bbetreffend, Wirklicher Geheimer Ober⸗
Meine Herren! Mit der Tendenz des Antrages des Hrn. Stenglein wird man, wie ich glaube, einverstanden Tendenz geht dahin, es möglich zu machen, Reichswährung Aktien, welche auf Landeswährung ausgestellt sind, in solcher Weise umgeändert werden können, daß runde Summen in Reichswährung herauskommen. Der Antrag ist durch die praktische Erwägung hervorgerufen worden, daß es nur auf diesem Wege mög⸗ lich sein werde, derartige Aktien, wie ste besonders bestehen, sowohl rücksichtlich der Art und Weise, als rücksichtlich der Dividendenzahlung, ins⸗ tlich des Verkaufswerthes vor Schwierigkeiten und Nachtheilen zu bewahren, welche dadurch entstehen, daß die Aktien nicht mehr in runden Summen ausgebracht werden können.
*Wie gesagt, mit der Tendenz des Antrazs wird man einverstan⸗ Es wird sich aber fragen, ob ein Bedürfniß vor⸗ en Mißstände gesetzlich einzu⸗
sein können. Diese daß nach Eintritt der
in Süddeutschland wie die Rechnung geführt werden soll,
besondere aber rücksich
den sein können. liegt, zur Beseitigung der hervorgehoben schreiten; ob nicht bereits das bestehende Recht Wege an die Hand giebt, um über die Schwierigkeiten hinwegzukommen, und eventuell, wern man die Bedürfnißfrage bejahen will, wird die weitere Frage sich aufwerfen: auf welchem Wege, in welcher Weise wird dem Be⸗ dürfnisse abzuhelfen sein?
Meine Herren! Es ist Ihnen aus den früheren Verhandlungen und aus Demjenigen, was von den beiden Herren Vorrednern bemerkt worden ist, zur Genüge bekannt, daß die ganze Frage sich dreht um die Auslegung des dritten Absatzes des Art. 207a. des H buches, daß diese Auslegung für die Frage, ob ein Einschreiten der Gesetzgebung besteht, Meine Herren, Sie wissen ferver, und es ist dies vom Herrn Vorredner wiederholt, wie das Reichs⸗Oberhandelsgericht über die Es ist Ihnen ferner aus den früheren Ver⸗
andelsgesetz⸗ Bedürfniß zum von entscheidender Bedeutung
Auslegung denkt. handlungen Session eingesetzte Kommission den fraglichen Absatz inte eine Auslegung, mit welcher — vorausgesetzt, daß ich die Debatte in der vorigen Seiston richtig aufgefaßt habe, — die Majorität des hohen Hauses im Wesentlichen einverstanden war. Nu⸗mehr hat sich die Sachlage folgendermaßen gestaltet:
Der Autorität des Reichs Oberhandelsgerichts tritt eine andere Autorität gegenüber, welche meines Erachtens mindestens dasselbe Gewicht, wenn nicht ein höheres Gewicht in Anspruch zu nehmen hat: es ist das hobe Haus, es ist einer der Faktoren der Gesetzgebung, der sich dahin ausgesprochen hat, daß die Auslegung, welche von berhandelsgerichts vertreten wird, nach der Ansicht dieses Faktors nicht zutreffend sei. Ich glaube, wenn die Sache so steht, wenn eine Kontroverse vorhanden ist zwischen dem höchsten Gerichts⸗ hofe und einem einzelnen Faktor der Gesetzgebung, dann liegt das Be⸗ ß se diesen Konflikt zu lösen, und daß der Konflikt von großer praktischer Bedentung ist, bedarf von meiner Seite keiner weiteren Ausführung.
Ich möchte also glauben, daß eben das Vorhandensein der be⸗ regten Kontroverse darauf hinweist, daß ein praktisches Bedürfniß zum Einschreiten der Gesetzgebung gegeben sei. Wenn aber legislativ eingegriffen werden soll, so ist unverkennbar die Lösung und Beant⸗ wertung der Frage nach dem Wie des Vorgehens eine von den größten Schwierigkeiten begleitete.
Der Herr Vorredner hat darauf hingewiesen, daß es wünschenswerth sei, deklaratorisch vorzugehen, deklaratorisch dahin, daß die Auslegung fest⸗ gestellt würde, welche entweder das Reichs Ober Handelsgericht hatoder welche das hobe Haus bisher angenommen hat. Ich glaube allerdings, daß dieser Weg legislativp der richtigste sein möchte; allein, meine Herren, wenn man diesen Weg betritt, so fürchte ich, kommt man in unlös⸗ liche Schwicrigkeiten und wird genöthigt, den ganzen komplizirten oder weniger umfassend zu berühren, und ich fürchte, daß derartige Deklarationen, welche nur turch Ergebnisse veranlaßt worden sind, die mit der Münz⸗
zusammenhängen, eingreifen müßten, Bestimmungen mit zu berühren hätten, weil sie über das momentane Ich möchte aus diesem Grunde glauben, daß der Weg, der eingeschlagen worden ist von Ihrer in der früheren Session eingesetzten Kommission, ein Weg, der bereits die Zustimmung des hohen Hauses gefunden hat, nach Lage der Man wird, glaube ich, auf diesem ß zu beseitigen, als ob durch die rhöhung oder fiktive Minderung
Seiten des Reich
ürfniß vor, in irgend einer 3 8
Aktienrechts
Organismus
gesetzgebung gleichzeitig
Aktenrecht
Bedürfuiß hinausgehen würden.
Sache vorzuziehen sein möchte. e dabin gelangern, die Besorgn beantragte Novelle auch die fiktive des Nominalbetrags der Aktien gestartet sein solle. Man kann ferner auch der weiteren Besorgniß entgegentreten, als ob in die übrigen Bestimmungen des Aktienrechts eingegriffen werden sollte. a auf diesem Wege in der Lage, die Streitfrage zu lokalisiren, also die Entscheidung anf den peziellen Fall zu beschränken, welcher einer Er⸗ ledig ing bedarf, und demgemäß hat auch die von Ihnen früher ein⸗ gesetzte Kommission und der gegenwärtig vorgebrachte Antrag, der sich dem früheren Beschlusse des hohen Hauses anschließt, diesen Weg Der Antrag beschränkt sich darauf, den Zweck, der zu verfolgen ist, möglichst zu präzisiren, möglichst scharf das Eine hinaustellen, daß weiter nichts bezielt und bezweckt werden soll, als daß die Auslegung, welche von Seiten des hohen Hauses in Betreff des Artikels 207a. angenommen ist, einer Erhöhung oder Verminderung des Nominal⸗ entgegentreten f ferner die
ausgesprochen Bestimmung beschränkt 1 Zertpunkt, glaube ich, erreicht man, daß man im Uebrigen nicht genöthigt schwierige und das Aktienrecht ist, tiefer einzugreifen. Es ist auch eine weitere Vor⸗ wie bereits der Herr Vorredner vollständig daß im Uebrigen Alles gültig bleiben soll, was das Handeisgesetzbuch bestimmt. Es soll ausgeschlossen sein jede fikrive Erhötzung und Verminderung des Nominalbetrages.
eine Erhöhung oder Verminderung des Nominalbetra Weise und auf dem Wege vorgenommen werden könn Statuten resp. die betreffensen B⸗
vorgeschlagene
komplizirte
aussetzung des Antrags, arerkannt hat,
Es soll sodann ges nur in der nen, welche die stimmungen des Handelsgesetzbuch Ob und in wie weit erhebliche Vortheile in einzelnen Fällen durch diese ganze Manipulation, wie sie Ihnen vorgeschlagen ist, gewonnen werden, muß ich vollständig dahin gestellt sein lassen. Was aber jedenfalls gewonnen wird, ist das Eine, daß es nicht mehr möglich sein wird, den Arrikel 207 a., wie es von dem Herrn Antragsteller wiederbolt ausgeführt worden ist, dazu zu benutzen, der legitimen Verminde⸗ rung und Erhöhung des Nominalbetrages der Aktien t Ich glaube, in diesem be sein, die Sache praktisch durchzuf
Ich glaube daher, da des hohen Hauses eingeschl ist, und ich glaube überdie
vorschreiben
entgegenzu⸗ schränkten Umfange wird es möglich
ß die Richtung, die der frühere Beschluß agen hat, legislativ die empfehlenswerthere 8, mich der Hoffnung hingeben zu dürfen,
Berlin, Donnerstag, den Il. November
—
Abgeordneten Stenglein einzugehen, und vorausgesetzt ferner, daß ie diesen Antrag zum Beschluß erheben sollten, keine erhebliche Bedenken gegen die Annahme haben werden. Ich muß allerdings das Eine bevorworten: rücksichtlich der Fassung liegen noch Bedenken vor. Die Entwickelung derselben würde aber in ein Detail führen, welches erst bei den späteren Lesungen in Betracht gezogen werden kann.
Die Rede, welche der Bundeskommissar Geheimer Ober⸗ Regierungs⸗Rath Dr. Michaelis in der gestrigen Sitzung des Deutschen Reichstags in der Diskussion über den Reichs⸗In⸗ validenfonds gehalten hat, werden wir morgen abdrucken.
— In Nr. 55. d. Bl. haben wir den vom Reichskanzler⸗ Amte der öffentlichen Kritik übergebenen Entwurf eines Ge⸗ setzes über die gegenseitigen Hülfskassen mitgetheilt. Da indessen der dem Reichstage jetzt vorgelegte Gesetzentwurf von dem vorerwähnten in einigen Punkten abweicht, so ver⸗ öffentlichen wir auch den letzteren. Derselbe lautet:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von
Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Deutschen Reiches, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1. Kassen, welche die gegenseitige Unterstützung ihrer Mitglieder für den Fall der Krankheit bezwecken, erhalten die Rechte einer gegen⸗ seitigen Hülfskasse nach Maßgabe dieses Gesetzes unter den nach⸗ stehend angegebenen Bedingungen.
§. 2 Die Kasse hat einen Namen anzunehmen, welcher von dem aller anderen, an demselben Orte oder in derselben Gemeinde befind⸗ lichen Hülfskassen verschieden ist und die zusätzliche Bezeichnung: „gegenseitige Hülfskasse“ enthält.
.3. Das Statut der Kasse muß Bestimmung treffen:
1) über Namen, Sitz und Zweck der Kasse;
2) über den Beitritt und Austritt der Mitglieder;
3) über die Höhe der Beiträge, welche von den Mitgliedern zu entrichten sind, und, falls die Arbeitgeber der letzteren Zuschüͤsse zu leisten haben, über deren Höhe;
4) über die Voraussetzungen, die Art und den Umfang der Unter⸗ stützungen; n.
5) über die Bildung eines Vorstandes, die Vertretung der mit Zuschüssen betheiligten Arbeitgeber in dems »lben, sowie über die Legitimation seiner Mitglieder und den Umfang seiner Befugnisse;
6) über die Zusammensetzung und Berufung der Generalversamm⸗ lung, über die Art ihrer Beschlußfassung und über die Stimmberech⸗ tigung der mit Zuschüssen betheiligten Arbeitgeber; .
7) über die Avänderung des Statuts;
8) über die Verwendung des Kassenvermögens im Falle der Auf⸗ lösung oder Schließung der Kasse.
Das Statut darf keine den Vorschriften dieses Gesetzes zuwider⸗ laufende Bestimmung enthalten.
§. 4 Das Statut ist in doppelter Ausfertigung der höheren Verwaltungsbehörde einzureichen. —
Diese hat über die Zulassung der Kasse zu entscheiden. Die Zu⸗ lass ng darf nur versagt werden, wenn das Statut den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn nach dem einzuholenden Gut⸗ achten eines Sachverständigen die statutmäßigen Beiträge zur Ge⸗ währung des gesetzlichen Mindestbetrages der Unterstützungen nicht ausreichen können. .
Wird die Zulassung versagt, so sind die Gründe mitzutheilen. Wird die Zulafsung ausgesprochen, so ist eine Ausfertigung des Statuts, versehen mit dem Vermerke der erfolgten Zulassung, zurückzugeben und in dem für die Bekanntmachungen der Aufsichtsbehörde der Kasse bestimmten Blatte auf Kosten der Kasse unverzüglich bekannt zu machen, daß die Zulassung der Kasse als gegenseitige Hülfskasse erfolgt ist.
Aränderungen des Statuts unterliegen den gleichen Vorschriften. 9 8. 5 Die gegenseitige Hülfskasse hat die Rechte einer juristischen
erson.
Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist bei dem Gerichte, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat.
§. 6. Der Beitritt der Mitglieder erfolgt mittelst schriftlicher Erklärung oder durch Unterzeichnung des Statuts. 8
Den Mitgliedern darf die Betheiligung an anderen Gesellschaften oder Vereinen nicht zur Bedingung gestellt, sowie die Verpflichtung zu Handlungen oder Unterlassungen, welche mit dem Kassenzweck in keiner Verbindung stehen, nicht auferlegt werden.
§. 7. Das Recht auf Unterstützung aus der Kasse beginnt für sämmtliche Mitglieder spätestens mit dem Ablaufe der dreizehnten auf den Beitritt folgenden Woche.
Für die erste Woche nach dem Beginne der Krankheit kann die Gewährung einer Unterstützung ausgeschlossen werden.
Der Ausschluß der Unterstützung in Fällen bestimmter Krank⸗ heiten ist unzuläfsta. G
§. 8. Die Mitglieder sind der Kasse gegenüber lediglich zu den auf Grund dieses Gesetzes und des Statuts festgestellten Beiträgen verpflichtet.
Nach Maßgabe des Gesschlechts, des Gesundheitszustandes, des Lebensaltere oder der Beschäftigung der Mitglieder darf die Höhe der Beiträge verschieden bemessen werden
Die Einrichtung von Mitgliederklassen mit verschiedenen Beitrags⸗ und Unterstützungssätzen ist zulässig.
Im Uebrigen müssen die Peiträge und Unterstützungen für alle Mitglieder nach gleichen Grundsätzen abgemessen sein.
§. 9. Arbeitgebern, welche für ihre Arbeiter die Beiträge vor⸗ schießen, steht das Recht zu, die letzteren bei der dem Fälligkeitstage zunächst vorausgehenden oder bei einer diesem Tage folgenden Lohn⸗ zahlung in Anrechnung zu bringen.
§. 10. Der Anspruch auf Unterstützung kann mit rechtlicher Wirkung weder übertragen noch verpfändet werden; er kann nicht Gegenstand der Beschlagnahme sein s 8
§. 11. Die Unterstützungen müssen im Falle der Arbeitsunfähig⸗ keit des Unterstützungsberechtigten auf die Dauer von mindestens dreizehn Wochen gewährt werden, sofern die Arbeitsunfähigkeit nicht
üher ihr Ende erreicht Sie müssen während dieser Zeit käglich für
änner mindestens die Hälfte, für Frauen mindestens ein Dritttheil des Lohnbetrages erreichen, welcher zur Zeit der Errichtung der Kasse an dem Orte ihres Sitzes nach dem Urtheil der dortigen Gemeinde⸗ bebörde gewöhnlichen Tagearbeitern im Jahresdurchschnitt gezahlt wird.
Auf den Betrag der Unterstützungen, jedoch höchstens bis zu zwei Dritttheilen desselben, darf die Gewährung der ärztlichen Behandlung und der Arzneien angerechnet werden.
An die Stelle jeder sonstigen Unterstützung kann die Verpflegung in einer Krankenanstalt treten.
§. 12. Die täglichen Unterstützungen dürfen das Vierfache des gesetzlichen Mindestbetrages (§. 11.) nicht überschreiten.
Neben diesen Unterstützungen können den Milgliedern die geeig⸗ neten Mittel zur Erleichterung der ihnen nach der Genesung ver⸗ bliebenen körperlichen Mängel gewährt werden.
Den Hinterbliebenen verstorbener Mitglieder kann ferner eine Beihülfe gewährt werden, welche das Zehnfache der wöchentlichen Unterstützung auf welche das verstorbene Mitglied Anspruch hatte, nicht überschreitet.
neten Unterstützungen und der Deckung der Verwaltungskosten dürfen weder Beiträge von den Mitgliedern erhoben werden, noch Verwen⸗ dungen aus dem Vermögen der Kasse erfolgen.
§. 14. Eine Ermäßigung der Beiträge oder eine Erhöhung der Unterstützungen bedarf für Kassen in Ansehung deren eine Beitritts⸗ pflicht der Arbeiter begründet ist, der Genehmigung der Aufsichts⸗ behörde.
Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Ermäßigung der Unter⸗ stützungen bis auf den gesetzlichen Mindestbetrag (§. 11) kann die Aufsichtsbehörde für diese Kassen nach Anhörung des Vorstandes ver⸗ fügen, wenn nach dem Rechnungsabschlusse des letzten Jahres die Ein⸗ nahmen der Kasse zu den statutmäßigen Aufwendungen nicht aus⸗ gereicht haben. Rückständige Zahlungen von Mitgliedern und deren Arbeitgebern können für diese Kassen, unter Vorbehalt richterlicher Entscheidung, im Verwaltungswege eingezogen werden. 1
§. 15. Der Ausschluß von Mitgliedern aus der Kasse kann nur unter den durch das Statut bestimmten Formen und aus den darin bezeichneten Gründen erfolgen. Er ist nur zulässig⸗bei dem Wegfall einer die Aufnahme bedingenden Voraussetzung, für den Fall einer Zahlungssäumniß oder einer solchen strafbaren Handlung, welche eine Verletzung der Bestimmungen des Statuts in sich schließt.
§. 16. Die Kasse Se. einen “ haben, durch welchen sie erichtlich und außergerichtlich vertreten wird. 1 Arbeitgeber, Zuschüsse zu der Kasse leisten, haben Anspruch auf Vertretung im Vorstande. Mehr als die Hälfte der Stimmen darf ihnen im Vorstande nicht eingeräumt werden. Mitglieder, welche den Eintritt in den Vorstand ohne zureichen⸗ den Grund ablehnen, verlieren den Anspruch auf die Hälfte der ihnen gebührenden Unterstützung. .“
§. 17. Die Zusammensetzung des Vorstandes, sowie jede in der Zusammensetzung des Vorstandes eingetretene Aenderung ist in dem im §. 4 bezeichneten Blatte bekannt zu machen. Ist die Bekannt⸗ machung nicht geschehen, so kann eine in der Zusammensetzung ein⸗ getretene Aenderung dritten Personen nur dann entgegengesetzt werden, wenn bewiesen wird, daß sie letzteren bekannt war. 85
§. 18. Dem Vorstande kann zur Ueberwachung der Geschäfts⸗ leitung ein Ausschuß zur Seite gesetzt werden, welcher durch die Generalversammlung zu wählen ist. .
§. 19. Soweit die Angelegenheiten der Kasse nicht durch den Vorstand oder Ausschuß wahrgenommen werden, steht die Beschluß⸗ nahme darüber der Generalversammlung zu. 1
Die Generalversammlung kann dritten Personen ihre Befugnisse nicht übertragen.
Abänderungen des Statuts bedürfen, mit der durch §. 14. ge⸗ gebenen Maßgabe, ihrer Zustimmung. 1 8 8
§. 20. In der Generalversammlung hat jedes anwesende Mit⸗ glied, welches großjährig und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist, eine Stimme. Mitglie der, welche mit den Beträgen im Rück⸗ stande sind, können von der Theilnahme an der Abstimmung aus⸗ geschlossen werden.
Die Generalversammlung kann auch aus Vertrauensmännern gebildet werden, welche aus der Mitte der stimmfähigen Mitglieder zu wählen sind; die Zahl der zu wählenden Vertrauens männer muß jedoch mindestens fünfzig betragen.
rbeitgeber, welche Zuschüsse zu der Kasse leisten, haben Anspruch auf Stimmberechtigung Das Maß dieser Stimmberechtigung ist unter Berücksichtigung ihrer Zuschüsse festzustellen; die Zahl ihrer Stimmen darf jedoch die Hälfte der den Mitgliedern der Kasse zu⸗ stehenden Stimmen nicht uͤübersteigen. 8
§. 21. Generalversammlungen können nur an dem Sitze der Kasse abgehalten werden. Bei der Berufung ist der Gegenstand der Berathung anzugeben. 8
Wird von dem Ausschuß oder von dem zehnten Theile der stimm⸗ fähigen Mitglieder die Berufung der Generalversammlung beantragt, so muß der Vorstand die letztere berufen. 8
§. 22. Die Einnahmen und Ausgaben der Kasse sind von allen den Zwecken der Kasse fremden Vereinnahmungen und Verausgabungen getrennt festzustellen und zu verrechnen; ebenso sind Bestände gesondert zu verwahren. 1 8
Verfügbare Gelder dürfen, außer in öffentlichen Sparkassen und in den durch das Statut bezeichneten Banken nur ebenso wie die Gelder Bevormundeter angelegt werden. — W“
§. 23. In jedem fünften Jahre hat die Kasse die wahrscheinliche Höhe ihrer Verpflichtungen und der ihnen gegenüberstehenden Ein- nahmen durch einen Sachverständigen, welcher bei der Verwaltung der Kasse nicht betheiligt ist, abschätzen zu lassen und das Ergebniß nach dem vorgeschriebenen Formulare der Nufsichtsbehörde, sowie jedem ihrer Mitglieder mitzutheilen. 8 1b 2
§. 24 Wenn nach dem Ergebnisse der Abschätzung die Verpflich tungen der Kasse die ihnen gegenüberstehenden Einnahmen übersteigen, so muß, Mangels anderer Deckungsmittel, entweder eine Ermäßigung der Unterstützungen bis auf den gesetzlichen Mindestbetrag oder eine Erhöhung der Weiträge eintreten, derart, daß nach dem Gutachten des Sachverständigen die Herstellung des Gleichgewichts zwischen den Verpflichtungen und Einnahmen der Kasse bis zur nächsten Abschätzung zu erwarten ist. . 1 *
§. 25. Die Kasse ist verpflichtet, in den vorgeschriebenen Fristen und nach den vorgeschriebenen Formularen Uebersichten über die Mit⸗
lieder, über die Krankheits⸗ und Sterbefälle, über die verrechneten
eitrass⸗ und Unterstützungstage der höheren Verwaltungsbehörder sowie einen Rechnungsabschluß der Aufsichtsbehörde einzusenden. Sie hat der Aufsichtsbehäede auf Erfordern das Ausscheiden der Mit⸗ glieder anzuzeigen, 88
§. 26. Kassen, in Ansehung deren eine Beitrittspflicht der Ar⸗ beiter nicht begründet ist, können durch Beschluß der Generalver⸗ sammlung unter Zustimmung von mindestens vier Fünftheilen sämmt⸗ licher vertretenen Stimmen aufgelöst werden.
§. 27. Die Schließung einer Kasse kann durch die höhere Ver⸗ waltungsbehörde erfolgen: b “ 2
1) wenn mehr als ein Viertheil der Mitglieder mit der Einzah⸗ lung der Beiträge oder wenn die Kasse vier Wochen mit der Zah⸗ lung fälliger Unterstützungen im Rückstande ist:
2) wenn die Generalversammlung einer gesetzwidrigen Verwen-⸗ dung aus dem Vermögen der Kasse ihre Zustimmnag ertheilt hat;
3) wenn innerhalb vier Wochen nach einer Abschätzung nicht dem §. 24 gemäß für die Herstellung des Geichgewichts zwischen den Verpflichtungen und Einnahmen der K⸗ sse Sorge getragen sst.
Die Eröffnung des Konkursver⸗ahrens über eine Kasse hat die Schließung kraft Gesetzes zur Fol ze.
§. 28. Bei der Auflösung, einer Kasse wird die Abwickelung der Geschäfte, sofern die Generalversammlung darüber nicht anderweit beschließt, durch den Vorstend vollzogen. Genügt dieser seiner Ver⸗ pflicztung nicht, oder wirz, die Kasse geschlossen, so hat die Aufsichts⸗ behörbe die Abwickeleng der Geschäfte geeigneten Personen zu über⸗ tragen und deren Namen in dem im §. 4 bezeichneten Blatte be⸗- kannt zu machen.
§. 29. Von dem Zeitpunkte der Auflösung oder Schließung einer Kasse ah bleiben die Mitglieder noch für diejenigen Zahlungen ver⸗ haftet, zu 888 ste das Statut für den Fall ihres Austrittes aus der Kasse verpflichtete.
Das Vermoͤgen der Kasse ist nach der Auflösung oder Schließung zunächst zur Deckung der vor dem Zeitpunkte der Auflösung oder
daß die Verhbündeten Regierungen, vorausgesetzt, daß
Herren, von Neuem der Beschluß fassen sollten, auf den Antrag des
§. 13. Zu anderen Zwecken als den in den §§. 11, 12 bezeich⸗
bereits eingetretenen Unterstützungsverpflichtungen zu per⸗ wenden. .