1875 / 265 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 11 Nov 1875 18:00:01 GMT) scan diff

§. 30. Bis zum Ablaufe eines Jahres nach Auflösung oder Schließung einer Kasse kann einer für die gleichen Zwecke und für denselben Mitgliederkreis oder für einen Theil desselben neu errich⸗ teten Kasse die Zulassung versagt werden. §. 31. Die Kassen unterliegen in Bezug auf die Befolgung dieses Gesetzes der Beaufsichtigung durch die von den Landesregierun⸗ gen zu bestimmenden Behörden. 8 Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit die Bücher der Kasse einsehen. Sie beruft die Generalversammlung, falls der Vorstand der durch §. 21 begründeten Verpflichtung nicht genügt. Sie kann die Mitglieder des Vorstandes und die im Falle der Auflösung oder Schließung einer Kasse mit der Abwickelung der Ge⸗ schäfte betrauten Personen zur Erfüllung der durch §. 25 begründeten Pflichten durch Ordnungsstrafen bis zu einhundert Mark anhalten. .32. Mitglieder des Vorstandes oder des Ausschusses „welche den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwider handeln, werden mit Geld⸗ strafe bis zu fünfhundert Mark gerichtlich bestraft. Haben sie ab⸗ sichtlich zum Nachtheile der Kasse gehandelt, so unterliegen sie der Strafbestimmung des §. 266 des Strafgesetzbuchs. 1 §. 33. Eine Vereinigung mehrerer Kassen zu einem Verbande behufs gegenseitiger Aushülfe kann unter der Zustimmung der Ge⸗ vee der einzelnen Kassen und auf Grund eines schrift⸗ lichen Statuts erfolgen. Verband ist durch einen aus der Wahl der Vorstände der betheiligten Kassen ““ Vorstand zu verwalten. Seine Pflichten und Befugnisse bestimmt das Statut. Sein Sitz darf nur n einem Orte sein, wo eine der betheiligten Kafsen ihren Sitz hat. Der Verband unterliegt nach Maßgabe des §. 31 der Aufsicht der höheren Verwaltungsbehörde desjenigen Bezirkes, in welchem der Vorstand seinen Sitz hat.

Auf die Mitglieder des Vorstandes und die sonstigen Organe des Verbandes finden die Bestimmungen des §. 32 Anwendung.

§. 34. Die Verfassung und die Rechte der auf Grund landes⸗ rechtlicher Vorschriften errichteten Hülfskassen werden durch dieses Gesetz nicht berührt; die Kassen können jedoch durch die Landesregie⸗ rungen zur Einsendung der im §. 25 Abs. 1 bezeichneten Uebersichten verpflichtet werden.

In Ansehung der Kassen und Knaposchaftsvereine verbleibt es bei den dafür maßgebenden besonderen Bestimmungen. 114X““

Urkundlich ꝛc. ꝛc.

Gegeben ꝛc. ꝛc.

Die Motive des Gesetzentwurfs, betreffend

den Schutz der Photographien gegen unbefugte Nachbildung (s. Nr. 259 d. Bl.) lauten:

Bereits im Jahre 1870 ist dem Reichstage des damaligen Nord⸗ deutschen Bundes ein Gesetzentwurf, betreffend den Schutz der Photo⸗ raphien gegen unbefugte Nachbildung, zur verfassungsmäßigen Be⸗ vorgelegt worden. (Drucksachen der Sitzungsperiode 1870 Nr. 8; Stenogr. Berichte über die Verhandlungen des Reichs⸗ Peezgersr Legislatur⸗Periode, Session 1870, Bd. 1, S. 35; Bd. 2,

Dieser Gesetzentwurf wurde zwar vom Reichstage abgelehnt; in⸗ dessen geschah dies nicht aus materiellen, sondern aus formellen Grün⸗ den. Der Reichstag wünschte nämlich, daß der Schutz der Photo⸗ graphien nicht für sich allein, sondern im Zusammenhange mit dem Schutze der Werke der bildenden Künste und der Kunstindustrie ge⸗ regelt würde. Der Reichstag nahm in Folge dessen, bei Ablehnung des vorgelegten Gesetzentwurfes, zugleich eine Resolution an, durch welche die verbündeten Regierungen ersucht wurden:

„den Schutz der Photograhie gegen unbefugte Nachbildung gleich⸗ zeitig mit dem, dem nächsten Reichstage vorzulegenden Gesetzent⸗ über die bildenden Künste und die Kunstindustrie regeln zu wollen.“

Gegenwärtig sind dem Reichstage die Gesetzentwürfe, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste, und betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen, vorgelegt worden und es ist daher nunmehr der Zeitpunkt gekommen, auch den Schutz der Photo⸗ graphien im Wege der Gesetzgebung zu regeln.

Der vorliegende Entwurf stimmt, abgesehen von nothwendigen redaktionellen Aenderungen, im Wesentlichen mit dem Entwurse vom Jahre 1870 überein, indem auch eine nochmalige Erwägung ergeben hat, daß durch jenen ersten Entwurf den Bedürfnissen überall Rech⸗ nung getragen ist.

Begründung des Entwurfs im Einzelnen sei Folgendes be⸗ merkt: Zu §. 1. Seit der Erfindung der Photographie ist die Frage über den Rechtsschutz photographischer Werke gegen Nachbildung in der Wissenschaft vielfach erörtert, und im verschiedensten Sinne beant⸗ wortet worden. Während man auf der einen Seite die Photographie vollständig den bildenden Künsten gleichstellte, und ihren Eczeugnissen daher auch denelben Rechtsschutz gewährte, welchen die Werke der Kunst genießen, erklärte man von der anderen Seite die Photographie lediglich für ein Handwerk, dessen Produkte der freien Benutzung an⸗ heimfallen. 8

Auch die Auffassungen der Gerichtshöfe gehen in Betreff dieser Frage vollständig auseinander, und es ist daher erklärlich, daß in neuester Zeit in den Kreisen der Photographen und Kunsthändler der Wunsch nach einer gesetzlichen Regelung dieses Gegenstandes, welche bis jetzt in Deutschland nur in Bayern durch das Gesetz vom 28. Juni 1865 Art. 28 erfolgt ist, immer lebhafter zum Ausdruck gekommen ist. (Vergleiche hierüber ausführlich Kaiser, Entwurf eines Gesetzes zum Schutze der Original⸗Photographien, 1868.)

Daß den Erzeugnissen der Photographie überhaupt ein Schutz gegen Nachbildung zu gewähren sei, darf gegenwärtig als die Ansicht der bei weitem größten Zahl der Schrigtsteller angesehen werden, indem der Streit zur Zeit hauptsächlich nur darin besteht, ob die Photographien ohne Weiteres als Werke der Kunst anzusehen seien, oder ob es zu ihrem Schutze eines besonderen Gesetzes bedarf.

Die letztere Ansicht muß für die richtige erachtet werden.

Unter die Werke der bildenden Kunst können die Photographien nicht eingereiht werden, weil nicht gesagt werden kann, daß das pho⸗ tographische Bild seine Entstehung dem Verfertiger desselben unmittel⸗ bar verdankt. Der Maler, der ereh der Bildhauer ist der un⸗ mittelbare Urheber seines Werkes bis auf den kleinsten Theil, nichts daran ist ohne seine Thätigkeit geworden. Der Photograph dagegen, mag er immerhin mit großem Geschick bei Arrangement des Gegen⸗ standes, bei Wahl des Standpunktes, bei Benutzung oder bei Be⸗ rechnung der Lichtstärke verfahren, führt mit seiner Thätigkeit immer nur die Möglichkeit des Bildes herbei, er bereitet die Entstehung des Bildes vor, vielleicht mit bewunderungswürdigem Raffinement, aber gerade die Entstehung des Bildes geschieht ohne seine Mitwir⸗ kung. Bei aller vorher an den Tag gelegten Sorgfalt kann das Bild mißlingen, trotz großer Nachlässigkeit kann es vortrefflich ausfallen.

Der Kausalnexus zwischen dem Bilde und der Thätigkeit des Photographen ist beinahe stets zweifelhaft, selbst dann, wenn an⸗

Alles den Erwartungen des Photographen gemäß er⸗

olgt ist.

Vom praktischen Standpunkte aus ist noch geltend zu machen, daß der gewerblichen Thätigkeit der Photographen wenig damit ge⸗ dient ist, daß das einzelne photographische Bild durch seinen ästheti⸗ schen Effekt den Bedingungen eines Werkes der bildenden Kunst

Es giebt sehr viele absatzfähige photographische Darstellungen,

s Werke der Kunst nicht angesehen werden können und deren unbefugte Nachbildung durch Dritte dem ersten Unternehmer einen ebenso großen wie ungerechten Schaden zufügt.

Grund, wegen dessen die photographische Aufnahme einen

Schutz gegen Nachbildung finden muß, besteht darin, daß ein berech⸗ tigtes und gegenwärtig sehr häufig betriebenes gewerbliches Unter⸗ nehmen, gerichtet auf Hervorbringung und Verbreitung von treuen Abbildungen, durch die Nachbildung der Erzeugnisse des ersten Unter⸗ nehmers in ungerechter Weise geschädigt wird, und daß zugleich die Thätigkeit des Photographen ihrer Natur nach sich der Thätigkeit des

Erzeugnissen der Photographie einen, den Produkten der bildenden Künste analogen, aber geringeren Schutz gegen Nachbildung zu ge⸗ währen. Es erscheint dies um so unbedenklicher, als die Reichsgesetz⸗ gebung gegenwärtig im Begriff ist, selbst untergeordneten gewerb⸗ lichen Erzeugnissen, Mustern und Modellen einen Schutz gegen unbe⸗ fugte Nachbildung einzuräumen.

Als Objekt des Rechtsschutzes ist jedes Werk der Photographi⸗ bezeichnet, welches sich nicht selbst als photographische Nachbildung eines noch gegen Nachbildung geschützten Geisteserzeugnisses darstellt.

Man hat häufig vorgeschlagen, nur die sogenannten photographischen Aufnahmen nach der Natur zu schützen, worunter Abbildungen solcher Gegenstände verstanden werden, die nicht als Werke der bildenden Kunst ober als diesen analog zu behandelnde Werke, z. B. als natur⸗ wissenschaftliche Zeichnungen gelten können.

Demnach würden unter den Schutz des gegenwärtigen Gesetzes zwar photographische Abbildungen eines Hauses, eines Saales oder Zimmers, einer Maschine ꝛc., nicht aber eines Oelgemäldes, einer Statue ꝛc. fallen.

Es ist indessen nicht abzusehen, weshalb ein Photograph, welcher vielleicht mit großen Kosten eine Reise unternimmt, um ein Oelge⸗

mälde, welches gegen Nachbildung nicht mehr geschützt ist, zu photo⸗ graphiren, weniger Rechte ean . soll, als der Photograph eines Hauses oder einer Landschaft.

Nur in dem Falle, wenn das Oelgemälde selbst noch gegen Nach⸗

bildung geschützt ist, kann die Photographie des Gemäldes als solche keinen selbstständigen Schutz nach Maßgabe des vorliegen⸗ den Gesetzes beanspruchen: auf Abbildunzen dieser Art findet viel⸗ mehr das Gesetz über das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste Anwendung, indem der Photograph als Rechtsnachfolger des Urhebers des Gemäldes geschützt wird.

Zu §. 2. Ebenso wie der Künstler bei den Werken der bilden⸗ den Künste, soll auch der Photograph nur gegen die eigentliche Nachbildung, gegen die Reproduktion seines Werkes geschützt werden, dagegen muß es gestattet sein, ein photographisches Bild frei zu benutzen zur Schaffung eines neuen Werkes. Wenngleich Fälle dieser Art nicht oft vorkommen werden, zumal der Photograph durch das vorliegende Gesetz überhaupt nur gegen mechanische Nachbil⸗ dung geschützt wird, so sind dieselben doch nicht undenkbar, und es erschien daher zweckmäßig, eine dem §. 4 des Gesetzentwurfs, be⸗ treffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste, entsprechende Bestimmung aufzunehmen.

Zu §§ 3., 4. Die photographische Aufnahme soll gegen jede mechanische Nachbildung geschützt werden, gleichviel, ob die Nachbildung wiederum durch Photographie oder ein anderes mecha⸗ nisches Verfahren hergestellt wird. Dagegen findet ein Schutz der Photographie gegen solche Nachbildungen, welche auf nicht mecha⸗ nische Weise, namentlich mittelst der malenden oder zeichnenden Kunst angefertigt sind, nicht statt. Es kann allerdings nicht geleugnet werden, daß auch der Holzschnitt, die Lithographie, der Kupfer⸗ oder Stahlstich unter Umständen zu geringerem Preise hergestellt werden können, als die Photographie und daß dieselben also in das Absatz⸗ gebiet der photographischen Aufnahme beeinträchtigend eingreifen können. Allein vorwiegend wird der Photograph nur dadurch ge⸗ schädigt, daß sein Werk wiederum durch Photographie oder ein sonstiges mechanisches Verfahren reproduzirt wird, und es erschien daher vorzuziehen, die auf nicht mechanischem Wege hergestellte Nachbildung der Photographie zu gestatten.

Selbstverständlich muß es ebenso, wie bei Werken der Kunst (Gesetzentwurf über das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste ꝛc. §. 5) gleichgültig sein, ob die Nachbildung unmittelbar vom Original oder mittelbar von einer Nachbildung erfolgt.

Die Frage über die Zulässigkeit von Nachbildungen der Photo⸗ graphien an Industrie⸗Erzeugnissen ist in gleicher Weise ent⸗ schieden, wie sie der §. 5 des Gesetzentwurfs über das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste in Betreff der Kunstwerke regelt.

Die Anfertigung einer Einzelkopie eines photographischen Werkes, sofern dieselbe nicht zum Zwecke der Verwerthung angefertigt wird, ist für zulässig erklärt worden, da hierdurch dem Verfertiger kein er⸗ heblicher Schaden erwachsen kann. Es steht diefe Bestimmung im Einklang mit der Vorschrift im §. 6 des Gesetz⸗Entwurfs über das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste, nach welcher auch bei den letzteren die Einzelkopie in gleichem Umfange gestattet ist.

Zu §. 5. Der Schutz der Photographien ist davon abhängig gemacht, daß dieselben in erkennbarer Weise auf der Abbildnng selbst oder auf dem Karton mit dem Namen und dem Wohnorte des Verfertigers oder Verlegers versehen sind.

Dieses formale Requisit erschien nothwendig, weil es ohne dasselbe bei der enorm großen Zahl von Photographien unmöglich sein würde, festzustellen, wer der Berechtigte sei, dessen Genehmizung zur Ab⸗ bildung eingeholt werden muß. Auch in den Kreisen der Photo⸗ graphen selbst ist der Wunsch nach einer solchen formalen Vorschrift ausgesprochen werden.

Zu §. 6. Die Schutzfrist der Photographie ist auf fünf Jahre festgesetzt. Es ist dies fuͤr den Zweck der Ausbeutung des dem ersten Verfertiger zustehenden ausschließenden Rechtes ein vollkommen aus⸗ reichender Zeitraum. Die Frist läuft von dem Ende des Kalender⸗ jahres, in welchem die ersten rechtmäßigen Abbildungen der Original⸗ aufnahme erschienen sind. Hat ein solches Erscheinen nicht stattge⸗ funden, so ist das Ende des Jahres maßgebend, in welchem die photographische Aufnahme (das Negativ) entstanden ist. Hierin liegt allerdinss die Nöthigung für den ersten Verfertiger, spätestens bis zum Ablauf des fünften Jahres nach der Entstehung des Bildes eine Vervielfältignng desselben zu unternehmen, wenn er die Ausbeutung seines ausschließenden Rechtes beabsichtigt. Bei dem vorwiegend industriellen Zwecke, der bei photograpbischen Aufnahmen obwaltet, liegt in dieser Zumuthung keine Unbilligkeit. Ein eigentliches Urheberrecht, wie es an Werken der Literatur, der Musik oder der bildenden Künste anerkannt ist, kann dem Verfertiger einer Photographie nicht eingeräumt werden, und darum würde auch die Gewährung des Rechtsschutzes auf Lebensdauer und 30 Jahre nach dem Tode, die in Rücksicht auf die persönlichen Interessen des Urhebers geboten erschien, über die Zeitgrenze hinausgehen, die der Photograph für seinen Schutz billigerweise in Anspruch nehmen kann. Nur sofern der Verfertiger das photographische Abbild vervielfältigen und absetzen will, wird er geschützt; will er dies nicht, so verliert er sein ausschließendes Recht durch Ablauf von fünf Jahren.

Zu §. 7. Der §. 7, welcher ausspricht, daß das Recht des Verfertigers von Photographien vererblich und übertragbar sei, be⸗ darf keiner näheren Rechtfertigung. Der Schutz der Photozraphieen ist wesentlich ein vermögensrechtlicher, und es liegt daher in seiner Natur, daß er auf die Rechisnachfolger des ersten Verfertigers übergeht.

Um dem vielfach hervorgetretenen Mißbrauche entgegenzutreten, daß photographische Portraits ohne oder gegen den Wilten des Be⸗ stellers verpielfältigt und verbreitet werden, bestimmt der §. 7 zu⸗ gleich, daß bei derartigen Portraits das Nachbildungsrecht nicht dem Photographen, sondern dem Besteller des Portraits zusteh en soll. Es entspricht diese Vorschrift der gleichartigen Bestimmung in dem Gesetz⸗ entwurfe, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste. 3u §. 8. Es ist allgemein anerkannt, daß die Nachbildung eines Werkes der bildenden Künste, sobald sie auf nicht mechanischem Wege erfolgt, „immer ein künstlerisches Element in sich schließt, eine geistige produzirende Thätigkeit vorausgesetzt, welche darauf Anspruch hat, auch ihrerseits gegen unbefugte Nach⸗ bildung geschützt zu sein, sobald sie selbst auf rechtmäßige Weise entstanden ist.“ (Motive zum Gesetz⸗Entwurf über das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste, zu § 7.) Daher genießt 3. B. der⸗ jenige, welcher ein Oelgemälde rechtmäßig durch Kupferstich nach⸗ vildet, an dem Kupferstich alle Rechte eines Urhebers. Eine analoge Bestimmung mußte auch für Photographien getroffen werden; wer eine photographische Abbildung, 3 B. ein Portrait, eine Landschaft, ein Bauwerk ꝛc. mittelst Lithographie Kupferstich ꝛc. nachbildet, muß an dem von ihm hervorgebrachten Werke ebenfalls die Rechte des

fertigt hat. 8

Zn 88§. 9, 10. Der §. 9 überträgt aus dem Gesete über das Urheberrecht an Schriftwerken ꝛc. die Bestimmungen über die Ent schädigung und Strafen über das Verfahren, über Verjährung, übe die Aufnahme einzelner Abbildungen in Schriftwerken und über das Anwendungsgebiet des Gesetzes.

„In allen diesen Materien greifen bei Photographien gleiche Er⸗ wägungen wie bei Schriftwerken . Eine Abweichung mußte nur in Betreff der Zusammensetzung der Sachverständigenvereine eintreten, da bei diesen die Mitwirkung von Photographen unerläßlich war. Dies ist durch §. 10. ausgesprochen.

8 11. Es ist die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß im Laufe der Zeit die Photographie durch ein anderes vervollkommneteres Ver⸗ fahren verdrängt wird, welches zwar in rechtlicher Beziehung mit der Photographie gleich zu behandeln ist, aber doch einen anderen Namen trägt. Um auch den Erzeugnissen eines solchen etwaigen neuen Ver⸗ fahrens den Schutz des gegenwärtigen Gesetzes zu sichern, ist den geäußerten Wünschen der Photographen entsprechend der §. 11. in das Gesetz aufgenommen. Auch das bayerische Gesetz vom 28. Juni 1865, Artikel 28. nennt neben der Photographie „andere ähnliche

Kunstverfahren.“

Zu §. 12. Unter dem Schutze des Gesetzes stehen alle photo⸗ graphischen Aufnahmen, welche nach dem Inkrafttreten des Gesetzes angefertigt sind, oder deren erste rechtmäßige Abbildung nach diesem Zeitpunkte erschienen ist. Eine rückwirkende Kraft ist dagegen dem Gesetze nicht beigelegt worden. Wollte man auch die schon früher erschienenen Photographien gegen Nachbildung schützen, so müßte gleichzeitig bestimmt werden, daß die bereits vorhandenen, bisher erlaubt gewesenen Nachbildungen auch ferner vertrieben werden dürfen. Hieraus würde sich aber alsdann die Nothwendigkeit ergeben (ähnlich wie in dem Gesetze, betreffend das Urheberrecht an Schrift⸗ werken, §. 58), Vorkehrungen durch Abstempelung oder Inventarisirung zu treffen, daß nicht noch veue Nachbildungen angefertigt werden können. Eine solche Maßregel würde aber bei der ungeheuren Zahl der Se ee 8 und es muß daher von dem Schutze früher erschienener Photographien ab esehen werden. (Vergl. Kaiser, a. a. O. S. 14. 15. 8 8

Der Schlußsatz des Gesetz⸗Entwurfs war mit Rücksicht darauf nöthig, daß im Königreich Bayern (Gesetz vom 28. Juni 1865 Artikel 28) Photographien, welche als Werke der Kunst zu betrachten sind, schon jetzt gegen Nachbildung geschützt sind und daher diesen Schutz innerhalb der durch die Landesgesetzgebung eingeräumten Grenzen auch ferner kehalten müssen. Es enispricht diese Bestimmung ae L Gesetzentwurfs, betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen. b

Die Hülfskassen⸗Kommission des Reichstags hielt vorgestern Abend unter Vorsitz des Abg. Dr. Bamberger die erste Sitzung. In Betreff der geschäftlichen Behandlung der Vorlagen wurde beschlossen, mit der Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend die Abänderung des Tit. 8 der Gewerbeordnung, zu beginnen und vorläufig von der Ernennung von Referenten Abstand zu nehmen. Es wurde demnächst das Ersuchen an das Reichskanzler⸗Amt gerichtet, das statistische Material, dessen Gesammtergebniß in den Motiven des ersten Gesetzentwurfs zusammengestellt ist, möglichst vollständig der Kommission zur Einsicht zu übergeben.

Steatistische Nachrichten. 8

Vom Bleimarkt. Die Gesammtproduktion von Blei in Europa wird auf 5,070,000 Ctr. angegeben, wovon entfallen auf Spanien 1,340,000 Ctr.; Nordamerikas Produktion wird auf 930,000 Ctr. geschätzt. Oesterreich gewann 1874 nach der „Zeitschr. f. Gew. ꝛc.“ 46,740 Ctr. Glätte und 87,887 Ctr. Blei, Groß⸗ britannien 1873 54,235 Tons Blei gegen 60,420 in 1872, 72,259 in 1869, Preußen 1874 Blei und Glätte 1,287,193 Ctr., davon Ober⸗ schlesien 176,127 Ctr. Blei und 31,968 ECtr. Glätte, außerdem 22,043 Ctr. Hohofenblei. Braunschweig 1940 Ctr. Blei und 5063 Ctr. Glätte, außerdem 154 Ctr. Bleiblech ꝛc, Königreich Sachsen 74,000 Ctr. Blei, 12,600 Ctr. Glätte, Anhalt 4300 und 4200 Ctr. im Jahre 1873, Hamburg führte 1874 143,087 Ctr. Blei = 3,225,470 ein, aus dagegen 126,047 Ctr., das deutsche Zollgebiet ein 77,405 Ctr. Blei in Blöcken, 33,475 Ctr. Glätte und 6376 Ctr. gewalztes Blei, aus resp. 586,207, 51,753, 12,037 Ctr.

Spanien. (Aus⸗ und Einfuhr von Montanprodukten). Im Jahre 1874 führte Spanien nach einer Zusammenstellung der „Zeitschr. f. Gew. ꝛc.“ 8,270,020 Ctr. Steinkohlen und Kokes, 1,090,686 Ctr. Eisen ꝛc., 64,ü486 Ctr. Stahl, 19,821 Ctr. Kupfer und Messing und 62,497 Ctr. Draht desgl., 29,113 Ctr. Zinnblech, 156,857 Ctr. Maschinen ꝛc. ein, und aus 1,736,045 Ctr. Blei, 27,512 Ctr. Quecksilber, 1611 Ctr. Kupfer, 30,483 Cir Eisen zꝛc., 21,809,174 Ctr. 8 davon Kupfererze 293,948,503, Eisenerze 699,050,802 Kilogr., ferner Kochsalz 4,954,724. Ctr. Gegen 1873 stieg die Einfuhr von Eisen um 351,378 Ctr. und 5,854,792 Pesetas, von Stahl um 25,832 Ctr. = 1,314,918 Pes., die Ausfuhr von Eisen um 17,891 Ctr. = 15,209,597 Pes.

Der jetzt vom Königlich norwegischen statistischen Bureau vollendeten Berechnung zufolge betrug der Werth der Einfuhr Norwegens im Jahre 1874 46,483,000 Spezies gegen 42,024,000 Spezies in 1873. In beiden Summen ist jedoch die Einfuhr an unverarbeitetem Gold und Silber, sowie geprägtem Gelde nicht mit⸗ gerechnet; dieselbe betrug in 1874 809,000 Sp. und in 1873 3,834,000 Sp. Die nachfolgenden Waarengruppen zeigen in 1874 gegenüber dem Werthe der Einfuhr in 1873 eine Vermehrung: Lebende Thiere für 300,700 Sp. (1873 für 196,700 Sp.), Nahrungsmittel von Thieren 2,155,400 Sp. (1,698,200 Sp.), Getreide 9,663,300 Sp. (8,507,900 Sp.), Früchte und Gemüse 705,900 Sp. (573,200 Sp.) Spirituosen 1,343,700 Sp. (995,200 Sp.), Garn⸗ und Seilerarbeiten 1,016,500 Sp. (835,800 Sp.), Manufakturwaaren von Spinnstoffe 7,320,800 Sp. (5,724,900 Sp.), Haare, Federn, Felle u. s. w. 1,490,400 Sp. (1,309,900 Sp.), Fabrikate von do. 236,200 Sp. (169,200 Sp.), Fett, Talg, Oele u. s. w. 924,900 Sp. (889,300 Sp.), Fabrikate vo do. 321,100 Sp. (261,000 Sp.), Holzwaaren, unverarbeitete 737,200 Sp. (624,300 Sp.), do. verarbeitete 205,300 Sp. (137,700 Sp.) Pflanzenstoffe 561,500 Sp. (487,400 Sp.), Papier und Arbeiten davon 338,500 Sp. (218,800 Sp.), andere Fabrikate von Pflanzen⸗ stoffen 55,800 Sp. (35,900 Sp.), rohe Mineralien 2,620,700 Sp (2,605,400 Sp.), verarbeitete Mineralien 701,000 Sp. (592,200 Sp.), robe Metalle 1,842,300 Sp. (1,348,400 Sp.), verarbeitete Metalle 2,207,900 Sp. (1,449,900 Sp.); dagegen ist die Einfuhr, berechnet nach dem Werthe, in 1874 geringer gewesen als in 1873 an folgenden Waaren: Kolonialwaaren 5,142,300 Sp. (5,847,700 Sp.), diese Verminderung rührt hauptsächlich von der geringeren Einfuhr an Kaffee, Thee und Zucker her; denn während in 1873 von diesen Artikeln 160,002 Ctr. eingeführt wurden, betrug die Einfuhr davon in 1874 nur 101,850 Ctr.; Spinnstoffe 1,924,900 Sp. (1,951,200 8 Sp.), Farbestoffe 355,000 Sp. (366,800 Sp.), Schiffe, Wagen, Ma⸗ schinen u. s. w. 4,311,200 Sp. (5,107,200 Sp.). Unter letzterer Gruppe sind einige Einzelheiten erwähnenswerth. Im Jahre 1873 kaufte Norwegen im Auslande Segelschiffe von 50,010 Kommerz⸗ lasten Tragfähigkeit und im Werthe von 2,884,700 Sp., Dampf⸗ schiffe von 3164 Kommerzlasten Tragfähigkeit und im Werthe von 1,039,700 Sp.; in 1874 kaufte Norwegen dagegen nur Segelschiffe von 38,262 Kommerzlasten und im Werthe von 2.246800 Sp., und Dampfschiffe von 686 Kommerzlasten und im Werthe von 288,000 Sp. Die Ciafuhr an Dampfmaschinen, Lokomotiven und anderen Maschinen zu industriellen und landwirthschaftlichem Gebrauch stieg mit gleicher Werthberechnung für beide Jahre von 676,100 Sp. in 1873 auf 1,039,300 Sp. in 1874. Die Angaben über den Werth der Ausfuhr Norwegens in 1874 sollen, da die Berechnungen vom statistischen Bureau noch nicht ganz vollendet sind, in einiger

bildenden Künstlers vi lfach nähert, so daß es gerechtfertigt ist, den

Urhebers genießen, da es gleichgültig ist, ob er die Nachbildung nach 116“

Zeit veröffentlicht werden.

R8 8Z nserate füͤr den Deutschen Reichs⸗ u. Kgl. Preuß. Staats⸗Anzeiger, das Central⸗Handelsregister und das Postblatt nimmt an: die Inseraten⸗Expedition 1.

des Deutscen Reichs-Anzrigers und Königlich 8 Preußischen Staats-Anzeigers: 3 Berlin, S. W. Wilhelm⸗Straße Nr. 32

Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen.

2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. de’gl

3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen etc.

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6. Verschiedene Bekanntmachungen. 7. Literarische Anzeigen. 8. Theater-Anzeigen.

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Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.

Steckvrief. Gegen den Kellner Max Cusczynski ist die gerichtliche Haft wegen Diebstahls in den Akten P. 288 de 1875 Komm. II. beschlossen wor⸗ den. Die Verhaftung hat nicht ausgeführt werden können. Es wird ersucht, den ꝛc. Cusczynski im Betretungsfalle festzunehmen und mit allen bei ihm sich vorfindenden Gegenständen und Geldern an die Königliche Stadtvoigtei⸗Direktion hierselbst abzuliefern. Berlin, den 8. November 1875. Königliches Stadtgericht, Abtheilung für Unter⸗ suchungssachen. Kommission II. für Voruntersuchungen. Beschreibung: Alter: 28 Jahre, geb. am 16. April 1847, Geburtsort: Kretkow, Größe: 166 Centimeter, Haare: braun, Augen: grau, Augenbrauen: braun, Finn: oval, Nase: hervorstehend, Mund: gewöhn⸗ lich, Gesichtsbildung: oval, Gesichtsfarbe: gesund, Zähne: vollständig, Gestalt: kräftig, Sprache: ge⸗ brochen deutsch. Besondere Kennzeichen: Der ꝛc. Cusczynski hat im Nacken links eine erbsengroße weiße Narbe.

Steckbrief. Gegen den Agenten Emil Abra⸗ am Eykelskamp ist die gerichtliche Haft wegen talifizirter Urkundenfälschung, in den Akten E. 176/75

mm. II. beschlossen worden. Die Verhaftung hat nicht ausgeführt werden können. Es wird ersucht, den ꝛc. Eykelskamp im Betretungsfalle fest⸗ zunehmen und mit allen bei ihm sich vorfinden⸗ den Gegenständen und Geldern an die Königliche Stadtvoigtei⸗Direktion hierselbst abzuliefern. Ber⸗ lin, den 8. November 1875. Königliches Stadt⸗ gericht, Abtheilung für Untersuchungssachen. Kom⸗ mission II. für Voruntersuchungen. Beschreibung. Alter: 44 Jahr, geboren am 8. Februar 1831, Ge⸗ burtsort: Barmen, Größe: 5 Fuß 5 Zoll, Haare, Augenbrauen: hellblond, Augen: blau, Kinn: rund, Nase: gewöhnlich, Mund: gewöhnlich, Gesichtsbil⸗ dung: oval, Gesichtsfarbe: gesund, Zähne: defekt, Gestalt: untersetzt, Sprache: deutsch und französisch.

1 Steckbrief. Es wird um Verhaftung des, des wiederholten Betrugs dringend verdächtigen Rentier Carl Heilgendorf und dessen Ehefrau Adeline, geb. Raschke, ersucht. Der ꝛc. Heilgendorf ist un⸗ gefähr 5 6 7“ groß, mittlerer Statur, 50 55 Jahr alt, trägt einen kurzgeschnittenen, dunklen, mit grau untermischten Backenbart, spricht in näselndem Ton und bedient sich beim Lesen einer Brille. Die ver⸗ ehelichte Heilgendorf ist von mittlerer Statur, etwas kleiner als der Mann, 40— 45 Jahr alt und trägt blondes, glatt nach hinten gescheiteltes Haar. Mag⸗ deburg, den 8. November 1875. Der Staatsanwalt.

[8657] Vorladung.

Der Knecht Heinrich Friedrich Wilhelm Zirka, geboren zu Crevese am 4. September 1853, zuletzt zu Wasmerslage im Dienst, ist angeklagt, im Jahre 1874 zu Königsmark dem Schulzen Menzendorf da⸗ selbst ein diesem gehöriges Haarzeug und dem Knecht Blume daselbst ein diesem gehöriges Haarzeug in der Absicht rechtswidriger Zueignung weggenommen zu haben. Es ist in Folge Antrags der Königlichen Staatsanwaltschaft zu Stendal vom 17. September 1875 durch Beschluß der unterzeichneten Gerichts⸗ abtheilung für Strafsachen vom 28. September 1875 gegen Zirka wegen Diebstahls §. 242 des Straf⸗ gesetzbuchs die Untersuchung eröffnet und der Termin zur öffentlichen und mündlichen Verhandlung auf den 28. Januar 1876, Vormittags Uhr, an hiestger Gerichtsstelle im Sessionssaale, Zimmer Nr. 12, anberaumt worden. Der Knecht Heinrich Friedrich Wilhelm Zirka wird hierdurch aufgefordert, zur festgesetzten Stunde pünktlich zu erscheinen und die zu seiner Vertheidigung dienenden Beweismittel mit zur Stelle zu bringen, oder solche uns so zeitig vor dem Termine anzuzeigen, daß sie noch zu dem⸗ selben herbeigeschafft werden können. Erscheint der⸗ selbe nicht, so wird mit der Untersuchung und Ent⸗ scheidung in contumaciam verfahren und das Urtheil verkündet werden. 8

Seehausen i. d. Altm, den 19. Oktober 1875.

Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.

Ediktalcitation. Auf⸗die Anklage der König⸗ lichen Staatsanwaltschaft hierselbst vom 19. Juli cr., ist mittelst Beschlusses des unterzeichneten Gerichts vom 5. August 1875 gegen 1) den Schneidergesellen Pen Emil Bürger aus Sorau, 2) den Schlosser

ustav Adolph Emil Pölzig aus Tschacksdorf, 3) den Johann August Helbig aus Schönwalde, 4) den Adolph Siebert aus Jaemlitz und 5) den Tuch⸗ macher Johann Karl August Kappe aus Forst wegen unerlaubter Auswanderung aus §. 140 des Reichsstraf⸗ gesetzbuchs und §. 3 resp. 8 des Ges. vom 10. März 1856 die Untersuchung eröffnet und zum mündlichen Verfahren ein Termin auf den 24. Dezember 1875, Vormittags 11 Uhr, im Sitzungszimmer des unter⸗ zeichneten Gerichts angesetzt worden. Die ihrem Aufenthalt nach nicht zu ermitteln gewesenen Ange⸗ geklagten werden zu obigem Termin hierdurch ediec- taliter mit der Aufforderung vorgeladen, zur festge⸗ setzten Stunde zu erscheinen und die zu ihrer Ver⸗ theiditung dienenden Beweismittel mit zur Stelle zu bringen, oder solche dem unterzeichneten Gericht so zeitig vor dem Termin anzuzeigen, daß sie noch zu demselben herbeigeschafft werden koͤnnen. Im Falle des Ausbleibens der Angeklagten wird mit der Unter⸗ suchung und Entscheidung in contumaciam verfahren werden. Soran, den 24. August 1875. Königliches Kreisgericht. Abtheilung 1.

Ediktalcitation. Auf die Anklage der König⸗ lichen Staatsanwaltschaft hiecselbst vom 16 Juli 1875 ist mittelst Beschlusses des unterzeichneten Ge⸗ richts vom 5. August 1875 gegen 1) den Tuchmacher⸗ gesellen Karl Gustav Hermann Preißler, 2) den Seilermeistersohn Eduard Hugo Daniel Baumann und 3) den Buchhalter Ernst Fürchtegott Danke, Alle aus Sommerfeld, wegen unerlaubter Auswan⸗

derung aus §. 140 des Reichsstrafgesetzbuchs und

§. 10 des Ges. vom 10. März 1856 die Untersuchung

im Sitzungszimmer des unterzeichneten Gerichts an⸗

gesetzt worden. Die ihrem Aufenthalt nach nicht zu ermitteln gewesenen Angeklagten werden zu obigem Termin hierdurch edictaliter mit der Aufforderung vorgeladen, zur festgesetzten Stunde zu erscheinen und die zu ihrer Vertheidigung dienenden Beweismittel mit zur Stelle zu bringen, oder solche dem unter⸗ zeichneten Gericht so zeitig vor dem Termine anzu⸗ zeigen, daß sie noch zu demselben herbeigeschafft wer⸗ den können. Im Falle des Ausbleibens der Ange⸗ klagten wird mit der Untersuchung und Entscheidung in contumaciam verfahren werden. Sorau, den 5. Angust 1875. Königliches Kreisgericht. Abtheilung I.

Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.

18448] Subhastations⸗Patent. Das dem Bäckermeister Johannes Moser hierselbst gehörige, in Potsdam, Kietzstraße 13, belegene, im Grundbuch von Potsdam Band IV. Bl. Nr. 294 verzeichnete Grundstück nebst Zubehör soll den 10. Januar 1876, Vormittags 10 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle im Audienzsaal im Wege der nothwendigen Subhastation öffentlich an den Meistbittenden versteigert, und demnächst das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags den 14 Januar 1876, Vormittags 11 ¾ Uhr, an hiestger Gerichtsstelle, Zimmer Nr. 1, verkündet werden. Das zu versteigernde Grundstück ist zur Gebäude⸗ steuer mit einem jährlichen Nutzungswerth von 1880 veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle und beglaubigte Abschrift des Grundbuchblattes sind in unserm Bureau B. einzusehen. Alle Diejenigen, welche Eigenthum oder ander⸗ weite, zur Wirksamkeit gegen Dritte der Eintragung in das Hypothekenbuch bedürfende, aber nicht eingetra⸗ gene Realrechte geltend zu machen haben, werden aufgefordert, dieselben zur Vermeidung der Prä⸗ klusion spätestens im Versteigerungstermin anzu⸗ melden. Potsdam, den 21. Oktober 1875. Königliches Kreisgericht. Abtheilung I Der Subhastations⸗Richter.

(8257] Subhastations⸗Patent.

Die der Aktiengesellschaft „Deutscher Central⸗ Bauverein“ in Berlin gehörigen, in Velten belegenen, im Hypothekenbuch von Velten Band IV. Blatt Nr. 80 und Band IV. Nr. 95 verzeichneten Grund⸗ stücke (Ofeugfabrik und Thonberg) nebst Zu⸗ behör sollen

den 15. Dezember 1875, Bormittags 10 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle, Zimmer Nr. 26, im Wege der nothwendigen Subhastation öffentlich an den Meistbietenden versteigert und demnächst das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlages

den 17. Dezember 1875, Vormittags 9 Uhr,

an hiesiger Gerichtsstelle, Potsdamerstraße 34, Zim⸗ mer 26, verkündet werden.

Die zu versteigernden Grundstücke sind zur Grund⸗ steuer bei einem derselben unterliegenden Gesammt⸗ Flächenmaß von 2 Hektar 5 Ar mit einem Rein⸗ ertrage von 6,69 Thalern und zur Gebäudesteuer mit jährlichen Nutzungewerthe von 1122 ver⸗ anlagt.

S aus der Steuerrolle und beglaubigte Ab⸗ schrift der Grundbuchblätter, ingleichen etwatge Ab⸗ schätzungen, andere das Grundstück betreffende Nach⸗ weisungen und besondere Kaufbedingungen sind in unserm Bureau 25 einzusehen. b

Alle Diejenigen, welche Eigenthum oder anderweite, zur Wirksamkeit gegen Dritte der Eintragung in das Hypothekenbuch bedürfende, aber nicht eingetragene Realrechte geltend zu machen haben, werden aufge⸗ fordert, dieselben zur Vermeidung der Präklusion späte⸗ stens im Versteigerungs⸗Termin anzumelden.

Spandanu, den 13. Oktober 1875.

Königliches Kreisgericht. I Abtheilung. Der Subhastations⸗Richter.

184621 Pelblicandum.

Am 4 Februar dieses Jahres ist hierselbst die Wittwe des Schiffers Christian Friedrich Horn, Ulrite Benedicta, geb. Schmidt, eine am 19. April 1789 zu Stralsund geborene eheliche Tochter des damaligen Schoppenbrauers Christoph Schmidt daselbst mit Tode abgegangen. In dem von ihr mit ihrem vorverstorbenen benannten Ehe⸗ manne gemeinschaftlich errichteten, am 3. Oktober 1854 publizirten Testament, in welchem beide gegenseitig sich zu Erben instituirt haben, ist für den Fall, daß

beim Tode desselben noch vorhandene Vermögen den Verwandten des Mannes und den Verwandten der Frau, welche alsdann von jeder Seite die nächsten sein werden, je zur Hälfte hinterlassen sein und zufallen soll. Eine weitere letztwillige Disposition der jetzigen Erblasserin hat sich nicht vorgefunden.

Die nächsten Verwandten des Schiffers Christian Friedrich Horn sind ermittelt, und als nächste Ver⸗ wandte seiner nach ihm verstorbenen Wittwe hat sich die verwittwete Müllermeister Rudolph Tugendreich, Dorothea Christiane, geb. Schmidt hierselbst, eheliche Tochter eines Halbbruders der verwittwet gewesenen Schiffer Horn, des zu Stral⸗ sund verstorbenen Pferdehändlers, frühern Groß⸗ fuhrmanns Carl Christian Ehrenfried Schmidt ge⸗ meldet, auch dieses ihr Verwandtschaftsverhältniß dargethan. Gleichzeitig hat dieselbe jedoch angezeigt, daß die Wittwe Horn außer ihrem der Wittwe Rudolph Vater, noch einen, nach beigebrachtem Pastorat⸗Atteste am 29. März 1787 zu Strassund, geborenen vollbürtigen Bruder Christoph Hermann Schmidt gehabt habe, welcher im Alter von 18 Jah⸗ ren nach Amerika gegangen sein, auch wie sie gehört dort zu Nem⸗York sich verheirathet und als Schiffs⸗ taklermeister gewohnt haben solle. Es werden dem⸗ nach alle Diejenigen, welche ein näheres Verwandt⸗

eröffnet und zum mündlichen Verfahren ein Termin auf den 24. Dezember cr., Vormittags 11 Uhr,

handene

zuthun vermö

besondere der

Greifswal

schaftsverhältniß zu

der ver

Rudolph hierselbst, oder ein gleich nahes Verwandt⸗ 1g äe verwittweten in Person oder durch gehörig gerechtfertigte und

instruirte Bevollmächtigte vor dem unterzeichneten

Kreisgericht zu erscheinen, um zunächst des Versuchs d Falls diese mißlingt, hat sich die Beklagte auf die Klage, bei Meidung, daß die Klagebehauptungen für zugestanden gelten werden, einzulassen und ihre etwaigen Einreden, bei Meidung der Ausschließung mit denselben für den

Schiffer Horn, Ulrike Benedicta, geb. Schmidt, dar⸗ en und aus derselben auf die vor⸗ Erbschaft Ansprüche erheben wollen, ins⸗ vorbenannte Christoph Hermann Schmidt, und im Fall seines erfolgten Ablebens die etwa hinterbliebenen ehelichen Kinder desselben auf⸗ gefordert, binnen 3 Monaten und spätestens in dem auf den 6. März 1876, Vormittags 11 Uhr, hierselbst anberaumten Termin ihr Verwandtschafts⸗ verhältniß genau und vollständig anzuzeigen und nachzuweisen, im Widrigen die verwittwete Müller⸗ meister Rudolph hierselbst für die nächste Ver⸗ wandte der verwittwet gewesenen Schiffer Horn, Ulrike Benedicta, geb. Schmidt, angenommen, auf Erfondern die Bescheinigung hierüber ertheilt und mit Ausantwortung des vorhandenen Nachlasses an sie und die Verwandten des vorverstorbenen Schiffers Christian Friedrich Horn verfahren werden wird. d, den 16. Oktober 1875. Königliches Kreisgericht.

II. Abtheilung.

18825] Oeffentliche Vorladung. Robert Joerges in Sondershausen hat gegen seine Chefrau Alix Joerges, geborne Bousan⸗ qnet, jetzt zu Toul in Frankreich, hierorts Klage auf Ehescheidung wegen böslicher Verlassung erhoben.

entlich aufgefordert. Havelberg,

den 29. Februar 1876, Vormitt⸗gs 11 Uhr,

der Güte gewärtig zu sein.

gegenwärtigen Rechtsstreit vorzuschützen.

der Ehe dem Bande nach ausgesprochen werden.

theilenden Bescheides Termin auf den 15. März 1876, Vormittags 11 Uhr, anberaumt.

eröffnet zu gelten.

Sondershausen, den 2. November 1875. Fürstlich Schwarzb. Sondersh. Kreisgericht.

nicht eröffnetes Testament der

Königliche Kreisgerichts⸗Deputation.

Falls die Beklagte in dem Termine nicht erscheinen sollte, wird sie unter Verurtheilung in die Kosten für den schuldigen Theil geachtet und die Tiennung

Zugleich wird zur Eröffnung eines etwa zu er⸗

Der Bescheid hat auch beim Ausbleibe der Beklagten im Termine, Mittags 12 Uhr, für

In unserem Depositorio befindet sich ein, vo länger als 56 Jahren bei dem ehemaligen Land und Stadtgericht hierselbst niedergelegtes, noch Wittwe Gebert Dorothee, geb. Eggebrecht aus Sandau, vom 25 Ausust 1819. Die unbekannten Interessenten werden Auf Grund des §. 14 des Ehescheidungsgesetzes hiermit zur Nachsuchung der Publikation desselben wird die verklagte Alix Joerges hiermit öff geladen,

den 28. Okrober 1875

[8682]

Garnisonen für das Jahr 1876 soll im erforderlichen Falls eine Lizitation anschließen wird, verdungen werden.

Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛc

Bekaununtmachung. 1 Die direkte Lieferung von Brod und Fourage für die Truppen in den na Wege des öffentlichen Submissions⸗Verfahrens, welchem sich

ftehend bezeich

Zu diesem Behuf wird ein diesseitiger Deputirter folgende Termine abhalten:

Datum.

Termin⸗ Stunde.

82

Termin⸗Ort. 4

Es kommt zur Verdingung.

16. Neo⸗ vember. 17. No⸗ vember. 18. No⸗ do. vember.

19. No⸗ do. vember.

22. No⸗ do. vember. 23. No⸗ do. vember. 24. No⸗ do. vember. 25! No⸗ do. vember.

à drei 8

ausgelegt.

Geeignete Unternehmer, welche sich über Lie

Vormitt. 10 Uhr. do.

Gießen auf dem Rath⸗ hause. Diez auf dem Rathhause.

Darmstadt auf dem Bu⸗ reau der Intendantur der 25. Division.

Frankfurt a. M. auf dem Bureau der Intendantur der 21. Division.

Weimar auf dem Rath⸗ hause.

Eisenach auf dem Rath⸗ hause.

Hersfeld auf dem Rath⸗ hause.

Cassel auf dem Bureau der unterzeichneten Behörde.

Fourage⸗Lieferung für Diez und Oranienstein.

Jena. Coburg und Hildburghausen. Rotenburg.

Fourage⸗Lieferung für Wilhelmshöhe, Brod⸗ Fourage⸗Lieferung für Arolsen und Fritzlar.

„Submission auf Brod⸗ und Fourage⸗Lieferung pro 1876“

Cassel, den 28. Oktober 1875.

wegen des

bis zur Termins⸗Stunde im Termin⸗Lokal abzugeben bezw. franko dorthin einzusenden. 28 persönliche Anwesenheit ist wünschenswerth. sc Bei angemessener Forderung wird der Zuschlag im Termin ertheilt, wobei noch insbesondere bemerkt wird, daß in Gemäßheit des §. 18 der Lieferungs⸗Bedingungen die Wahl unter den drei Mindest⸗ fordernden vorbehalten bleibt. 8 88— 1“ 88 Die Offerten sind in Mark⸗ und Pfennig⸗Reichswährung auf einen festen Preis für ein Brod

ramm und pro Centner Hafer, Heu und Stroh zu richten. achgebote bleiben unberücksichtigt. 8 1 1 8 8 1 Die Lieferungs⸗Bedingungen sind in unserem Bureau, bei den sämmtlichen Bürgermeister⸗ Aemtern der Garnisonen, für welche Lieferungen ausgeschrieben sind, der Intendantur der 21. Division 8

zu Frankfurt am Main und der Intendantur der 25. Division zu Darmstadt zu Göö“ vens 3 à Cto.? 8

eventuell

Königliche Intendautur XI. Armee⸗Corps.

Brodlieferung für Friedberg, Brod⸗ und Fourage⸗Liefe⸗ rung für Gießen, Marburg, Butzbach und Wetzlar Brodlieferung für Nassau und Weilburg, Brod⸗ und

Brodlieferung für Erbach i. O., Brod⸗ und Fourage⸗ Lieferung für Babenhausen, Worms und Offenbach.

Brodlieferung für Frankfurt a. M, Brod⸗ und Fourage⸗ Lieferung für Wiesbaden, Hanau und Homburg v. H

Brod⸗ und Fourag⸗Lieferung für Weimar, Gotha 8g Brod⸗ und Fourage⸗Lieferung für Eisenach, Meiningen, Brod⸗ und Fourage⸗Lieferung für Hersfeld, Fulda und

und

ferungsfähigkeit und Zuverlässigkeit auszuweisen vermögen, insbesondere ortsangesessene Bäcker und Oekonomen, werden aufgefordert, ihre schriftlichen Offerten, und zwar für jeden Garnisonort besonders versiegelt, mit der Aufschrift:

eintretenden Lizitations⸗Verfahrens

[8888]

der längstlebende von ihnen ohne weitere letztwillilie Verfügung versterben würde, bestimmt, daß das

vorbeh

schaftsverhältniß als die verwittwete Müllermeifter

wir hiermit die 1875 an unserer Kasse hierselbst zur Umwechselung gegen uns zur Einlösung zu präsentiren.

Die Umwechselung der T

stattfinden.

einzureichen. alten.

Braunschweigi für Inte⸗ & Flachs⸗Industrie.

Von der ordentlichen Generalversammlung vom 30. v. Mts. ist eine Vermehrun rioritäts⸗Stammactien bis zum Betrage von 1250 Stück à 300 Mark = 375,000 Mark beschlossen worden, welche zunächst den Actionairen zum Paricourse anzubieten sind. 3

Indem wir wegen der Berechtigungen dieser Actien und der Bedingungen der Einzahlung auf den gedruckten Geschäftsbericht für die gedachte Generalversammlung und deren Beschlüsse verweisen, fordern wir unsere Actionaire auf, ihre Anmeldungen zur Zeichnung bis zum

Actiencapitals durch Ausgabe von

bei uns oder bei

Hannoversche Bank.

bei unserer

Hannover, 24. Dezember 1874.

Der Verwaltungsrath. L. Meyer. 8

Gemäß Art. 18 des Münzgesetzes und unter Bezugnahme auf §. 15 unserer Statuten fordern Inhaber unserer auf Thalerwährung lautenden Noten auf, solche im Laufe des Jahres ere neuen 100 Marknoten beziehungsweise

halernoten gegen Marknoten kann auch 8

Filiale in Harburg, Agentur in Leer

Wertheimer.

Die Direktion.

G. Lücke.

30sten dieses

sche

Monats einschließlich

der Braunschweigischen Credit⸗Anstalt in Braunschweig,

Deutschen Unionbank in Berlin,

Herren Ednard Frege & Co. 8 Hamburg, 9'

4 rege & Co. in Lei

Braunschweig, den 8. November 1875.

Braunschweigische Aetien⸗Gesellschaft

für Inte⸗ &

J. Spiegelberg.

Bei etwaiger Ueberzeichnung bleibt Reduktion nach Verhältniß der gezeichneten Summen

Flachs⸗Industrie.

11“

unseres

8