1875 / 266 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 12 Nov 1875 18:00:01 GMT) scan diff

Berlin, 12. November 1875. Vorlesungen auf deutschen Universitäten.

München. Gemeiner deutscher Civilprozeß mit besonderer Berück⸗ sichtigusg der neuen bayerischen Civilprozeßordnung, Prof., Geheimer Rath Dr. v. Planck. Beyerisches Verfassungsrecht, Prof., Reichs⸗ rath Dr. v. Pözl. Bayerisches Civilrecht, vergleichendes Hypotheken⸗ recht, Darstellung des Hovothekenrechts nach preußischem, bayerischem und württembergischem Recht, Prof. Dr. 1 Materien aus dem altnordischen Privatrechte, Pcof. Dr. Maurer. Gemeiner deutscher Civilprozeß nach v. Bayers Lehrbuch, mit beson⸗ derer Berücksichtigung der neuen bayerischen Civilprozeßordnung und des neuen Entwurfes der deutschen Prozeßordnung, Prof. Dr. Bol⸗ giano. Grundzüge und Verfahren nach der neuen bayerischen Civilprozeßordnung, Derselbe. Strafprozeß, Prof. Dr. Geyer. Casuistik des Strafrechrs, Derselbe. Ueber die Mängel des deutschen Strafgesetz buches, Derselbe. Deutsche Rechtsgeschichte, Prof. Dr. v. Sicherer. Deutsches Privatrecht, Derselbe. Strafrecht, Prof. Dr. v. Holtzendorff. Ueber Freiheitsstrafen und Gefäng⸗ nißreform, Derselbe. Deutsches Staatsrecht, Prof. Dr. Berchtold. Deutsches Handels⸗, Wechsel⸗ und Seerecht, Dr. v. Amira. Exe⸗ gese über den „Richtsteig Landrechts“, Derselbe. Deutsches Reichs⸗ staatsrecht, Privatdocent Dr. Zorn. Geschichte des deutschen Polizei⸗ rechts, Prof., Reichsrath Dr. v. Pötzl. Kulturgeschichte Deutsch⸗ lands im Mittelalter, Prof. Dr. Riehl. Forstrecht und Forst⸗ polizei nach den Gesetzen Bayerns, Prof. Dr. Friedr. Carl Roth. Ueber die Philosophie der Spinoza und Leibnitz, Prof. Dr. Frohschammer. Gothisch, Althochdeutsch und Altsächsisch,

tamm atik, Literaturgeschichte und Texterklärung, Prof. Dr. Kon⸗ rad Hofmann. Praktische Uebungen in germanischer und roma⸗ nischer Philologie, Derselbe. Geschichte der deutschen Kaiserzeit, Prof, Geh. Rath Dr. v. Giesebrecht. Schiller, mit besonderer Rücksicht auf seine philosophischen Dichtungen, Prof. Dr. Carriere. Geschichte der deutschen Literatur im achtzehnten Jahrhundert seit dem Auftreten Klopstocks und Lessings, Prof. Dr. Bernays. Ueber Goethe's Iphigenie, Derselbe. Allgemeine Geognosie mit besonderer Rücksicht auf die in Bayern vorkommenden geognostischen Verhältnisse, Prof. Dr. Gümbel. Lateinische und deutsche Pa⸗ läographie, Prof, Reichsarchivs⸗Assessor Dr. Rockinger. Ueber Friedrich den Großen, Dr. Heigel. Geschichte Bayeras von Max Fosef IV. bis zur Gegenwart, Derselbe. .

Erlangen: Bavyerisches Staatsrecht, Prof. Dr. Schelling. Ordentlicher Civilprozeß unter Berücksichtigung des Entwurfs der deutschen Civilprozeßordnung, Derselbe. Deutsches Privatrecht, Prof. Dr Gengler. Ueber die germanischen Rechtsdenkmäler der merovingisch⸗kerlinzischen Zeit, Derselbe. Die Grundlinien der deutschen Reichsjustizsesetzgebung nach den Eatwürfen, Prof. Dr. Marquardsen. Srrafrecht, Prof. Dr. Lueder. Deutsche Rechtsgeschichte, Prof. Dr. Vogel. Handels⸗ und Wechselrecht, Derselbe. Erläuterung der deutschen Reichsverfassung, Derselbe. Geschichtliche Grammatik der deutschen Sprache (Gothisch, Althoch⸗ deutsch, Mittelhochdeutsch, Neuhochdeutsch), Prof. Dr. v. Raumer. Ueber althochdeutsche Sprachproben, Derselbe. Deutsche Ge⸗ schichtsquellen aus der Zeit Kaiser Friedrichs I., Prof. Dr. Hegel.

Würzburg. Gemeindeutscher Civilprozeß mit Berücksichtigung des Gesetzentwufs für das Deutsche Reich, Prof. Dr. v. Albrecht. Deutsches Strafrecht, Prof. Dr. Edel. Deutsches Staats⸗ recht (einschließlich des Reichsstaatsrechts), Prof. Dr. v. Held. Bayerisches Staatsverfassungs- und Verwaltungsrecht, Derselbe. Deutsches Strafrecht, Prof. Dr. Risch. Handels⸗, Wechsel⸗ und Seerecht in Verbindung mit praktischen Uebungen, Prof. Dr. Schröder. Deutsches Privat⸗ und Lehenrecht, mit Ausschluß des Familiengüterrechts, Derselbe. Deutsches Familiengüterrecht, Der⸗ selbe. Exegetische Uebungen in der deutschen Rechtsgeschichte, für Anfänger, Derselbe. Geschichte Deutschlands, Prof. Dr. Ludwig. Entwickelung des geschichtlichen Verhältnisses zwischen Deutschland und Frankreich seit dem Vertrage von Verdun, Prof. Dr. Wegele. Geschichte der alteren deutschen Literatur, Prof. Dr. Lexer. Mittelhochdeutsche Grammatik und Erklärung ausgewählter Stücke aus Wolframs v. Eschenbach Parzival, Derselbe. Uebungen im Seminar für deutsche Philologie, Derselbe. Bayerische Geschichte, 8* Dr. Henner. Ueber Lessing, Prof. Dr. Schmidt. Des Minnesangs Frühling, Derselbe. Im Seminar für deutsche Phi⸗ lologie: Uebungen auf dem Gebiete der neueren Literatur, Derselbe. Mineralogie, Prof. Dr. Sandberger. Die prähistorische Zeit mit besonderer Rücksicht auf Franken, Derselbe.

Leipzig. Luthers Leben und Lehre, Prof. Dr. Lic. th. Brockhaus. Deutsche Staats⸗ und Rechtsgeschichte, Prof. Dr. Friedberg. Deutsche Staats⸗ und Rechtsgeschichte, Prof. Dr. Höck. Deutsches mit Einschluß des Lehnrechts, Prof. Dr. Stobbe.

eutsches Staatsrecht, Prof. Dr. Friedberg. Handels⸗, Wechsel⸗ und Seerecht, Derselbe. Handels⸗, Wechsel⸗ und Seerecht, Prof. Dr. Höck Deutsches See⸗ und Seeversicherungsrecht mit vergleichen⸗ der Berücksichtigung des englischen, französischen und holländischen Rechts, Dr. Reuling. Bergrecht, Prof. Dr. Weiske. Er⸗ klärung des Sachsenspfegels (Fortsetzung), Prof. Dr. Höck. Ge⸗ meiner deutscher Civilprozeß und im Aaschluß daran sächsischer Civilprozeß, Prof. Dr. Osterloh. Deutsches Strafrecht, Prof. Dr. Wach. Deutscher Strafprozeß, mit besonderer Berücksichti⸗ guag des Entwurfs einer deutschen SteafprozeßOrdnung, Prof Dr. Binding. Sächsische Juristen, Prof. Dr. Hänel. Sächsisches Privatrecht auf der Grundlage des bürgerlichen Gesetzbuches, I. Th., Allg. Lehren, Sachenrecht, Erbschaftsrecht, Prof. Dr. Müller. Vermächtnißrecht, Derselbe. Sächsischer Civilprozeß, Prof. Dr. Osterloh. Germanistische Uebungen, Prof. Dr. Stobbe. Geschichte der deurschen Philosophie seit Leibnitz, Prof. Dr. Strümpell. Ueber Kants Naturphilosophie, Prof. Dr. Zöll⸗ ner. Ueber Hegels Philosophie der Geschichte, Prof. Dr. Her⸗ mann. Ueber den zweiten Theil von Goethe's Faust, Prof. Dr. Marbach. Tacitus, Germania vom historischen Standpunkt aus erläutert, Prof. Dr. Brandes. Deutsche Literaturgeschichte bis zur Reformation: Prof. Dr. Zarncke. Erklärung der Gudrun, Derselbe. Erklärung althochdeutscher Sprachdenkmäler, Prof. Dr. Braune. Mittelhochdeutsche Liederdichtung erklärt, zugleich als Einführung in das Verständniß des mittelalterlichen Dichtens, Den⸗ kens und Lebens überhaupt, Prof. Dr. Hildebrand. Goethe'’'s Liederdichtung erklärt, zugleich als Einführung in das tiefere Ver⸗ ständniß seines Dichtens, Denkens und Lebens überhaupt, Derselbe. Königl. deutsches Seminar: a) schriftliche Arbeiten und Inter⸗ pretationsübungen, b) Uebungen der a. o. Mitglieder, Prof. Dr. Zarncke. Altnordische Gesellschaft (Lecture altnordischer Literatur⸗ Denkmäler), Dr. Braune. Mittelhochdeutsche Uebungen für An⸗ fänger (Lecture eines noch zu bestimmenden mhd. Gedichtes), Derselbe. Deutsche Gesellschaft (freie Vorträge, Prüfung selbständiger Ar⸗ beiten, Verslehre und Prosodie), Prof. Dr. Minckwitz. Geschichte der Hohenstaufer und ihrer Zeit, Dr. Freih. v. der Ropp. Deutsche Geschichte vom Ausgange der Staufer bis zum Tode Maximilians I., Prof. Dr. Voigt. Geschichte Deutschlauds vom Frniane Vertrag bis zum westfälischen Frieden (1552 1648), Prof.

r. Wenck. Deutsche Geschichte seit dem westfälischen Friedens⸗ schlusse, Prof. Dr. Pückert. Sächsische Geschichte, Derselbe. Deutsche Kulturgeschichte im 17. u. 18. Jahrhundert, Prof. Dr. Biedermann. Vergleichende Geschichte der deutschen, englischen und französischen Literatur vom 16. bis mit dem 18. Jahrh., Der⸗ selbe. Germanistische Gesellschaft: Themen der Geschichte und Staats⸗ alterthümer der Germanen in der Merovingerzeit, Prof. Dr. Brandes.

Tübingen: Hegel und seine Zeit, Repetent Dr. der Phil. Diererich. Ueber Goethe'’s Faust, erster und zweiter Theil, nebst Einleitung in die Faustsage, Prof. Dr. Köstlin. Erklärung von Goethe’s Gedichten, Prof. Dr. Holland. Deutsche Grammatik, Prof Dr. von Keller. Beowulf, Derselbe. Deutsche Uebun⸗ gen, Derselbe. Deutsches Privatrecht, Prof. Dr. Franklin. Sum⸗ Sarischer und Konkursprozeß nach deutschem und württembergischem Recht, Prof. Dr. Pfeiffer. Deutsches Strafrecht, Prof. Dr.

Paul v. Roth. Ausgewählte

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Seeger. Strafprozeßrecht unter besonderer Berücksichtigung der zu einer Strafprozeß Ordnung für das Deutsche Reich, Prof. Dr. Meyer. Geschichte des römischen, deutschen und würt⸗ tembergischen Strafprozesses, Prof. Dr. Pfeiffer. Deutsches Staatsrecht, Prof Dr. Thudichum. Württembergisches Staats⸗ recht, Derselbe. Praktische Uebungen aus dem deutschen Privat⸗ und Handelsrecht, Prof. Dr. Franklin. Verwaltungslehre (Polizeiwissenschaft) und deutsches Verwaltungsrecht, Prof. Dr. Jolly.

Gießen. Deutsche Reichs⸗ und Rechtsgeschichte, Prof. Kanzler Dr. Wasserschleben. Deutsches Privatrecht mit Einschluß des Handels⸗, Wechsel⸗ und Seerechts, Prof. Dr. Gareis. Das Recht der Bank. und Börsengeschäfte, Derselbe. Handelsrecht, Dr. Braun. Wechselrecht, Derselbe. Ueber Aktiengesecschaften, Derselbe. Wechselrechtspraktikum, Derselbe. Deutsches Staatsrecht, Prof. Kanzler Dr. Wasserschleben. Civilprozeßeecht, Prof. Dr. Seuffert. Summarische Prozesse und Konkursverfahren, Prof. Dr. Wendt. Strafprozeßrecht, Prof. Dr. Seuffert. Bevölkerungs⸗ und Industeiestatistik, mit Betheiligung an der im Dezember 1875 stattfindenden Volkszählung und mit praktischen Uébungen in Verarbeitung der durch die Volkszählung für Gießen gewonnenen Daten, Prof. Dr. Laspeyres. Geschichte des Mittelalters mit besonderer Berücksichtigung der germanischen und romanischen Völker, Prof. Dr. Scheffer⸗Boichorst. Geschichte der deutschen Nationalliteratur bis 1720, Prof. Dr. Weigand. Das Evangelium Matthäi aus der Bibelübersetzung des Ulfilas, Derselbe. Ausgewählte Stücke angelsächsischer Prosa und Dichtung, Derselbe. Ueber Gottfried August Bürgers bedeutendste Gedichte, Derselbe. Germanistische Uebungen, Derselbe. Geschichte der deutschen Literatur des Mittelalters, Prof. Dr. Zimmermann. Die Sänger der deutschen Befreiungskriege, Derselbe.

Rostock. Deutsches Privatrecht, Konsistorial⸗Rath Prof. Dr. Hugo Böhlau. Mecklenburgisches Privatrecht, Derselbe. Gemeiner Civilprozeß, unter Berücksichtigung des Mecklenburgischen Partikularrechts und des neuen deutschen Entwurfes, Prof. Dr. Carl Birkmeyer. Summarischer und Konkursprozeß mit Rücksicht auf das Mecklenburgische Recht und die neuen deutschen Entwürfe, Derselbe. Deutsche Geschichte bis auf Rudolph von Habsburg, Prof. Dr. Friedrich Wilhelm Schirrmacher. Deutsche Syntax, Prof. Dr. Reinhold Bechstein. Konversatorium über die sprachliche Reviston der lutherischen Bibelübersetzung, Derselbe. Däutsch⸗philologisches Seminar (vergleichende Lektüre der Nibelungen⸗ noth und des Nibelungenliedes). Derselbe. Erklärung des Beowulf, Dr. Felix Lindner. Altfranzösische Literaturgeschichte, Derselbe.

Jena. Deutsche Rechtsgeschichte, Prof. Dr. Meyer. Inter⸗ pretation des Sachsenspiegels, Dr. Schulz. Deutsches Privat⸗ recht, Derselbe. Ueber Separationen der Fluren und Ablösung der Grundlasten, Prof. Dr. Langenbeck. Strafrecht des deut⸗ schen Reichs, Derselbe. Deutsches Strafrecht, Dr. Knitschky. Ueber altdeutsches Gerichtsverfahren im Anschluß an das Gedicht Reinecke Fuchs, Derselbe. Im juristischen Seminar: deutsch⸗rechtliche Uebungen, Prof. Dr. Meyer. Geschichte der Kantischen Philo⸗ sophie, Dr. Fritz Schultze. Lektüre und Interpretation von Quellen zur Geschichte der Karolinger und Ottonen, Prof. Dr. Wittich. Erklärung deutscher Sagen und Bräuche mythologischen Inhalts und Uebungen auf diesem Gebiete, Dr. Klopfleisch. Uebungen auf den Gebieten deutscher Kunst und Alterthümer, Der⸗ selbe. Geschichte der altgermanischen Literatur, Prof. Dr. Sie⸗ vers. Erklärung von Otfrieds Evangelienbuch, Derselbe.

Straßburg Deutsche Reichs⸗ und Rechtgeschichte, Prof. Dr. Laband. Handels⸗, Wechsel⸗ und Seerecht, Derselbe. Institutionen des im Deutschen Reich geltenden Rechts, Prof. Dr. Bremer. Geschichte des römisch⸗germanischen Rechts bis auf Karl den Großen, Derselbe. Deutsches Privatrecht mit Einschluß des Lehnrechts, Prof. Dr. Sohm. Germanistische Uebungen, Der⸗ selbe. Civilprozeß mit Einschluß des summarischen und Konkurs⸗ prozesses, Prof. Dr. Schultze. Geschichte der Verfassung und Verwaltung des preußischen Staats von 1640 bis 1850, Prof. Dr. Schmoller. Nat onalökonomische Uebungen aus dem Gebiete der heutigen Gewerbepolitik, Derselbe. Deutsches Reichs⸗ und Landes⸗Staatsrecht, Prof. Dr. Löning. Preußisches Privatrecht, Dr. Spaltenstein. Geschichte Preußens von 1640 bis 1786, Prof. Dr. Baumgarten. Uebersicht der deutschen Literatur⸗ geschichte von den ältesten Zeiten bis ins neunzehnte Jahrhundert, Prof. Dr. Scherer. Ecklärung der Germania des Tacitus (deutsche Alterthumskunde), Derselbe. Im germanistischen Seminar, alte Abtheilung, dritter Kursus: Uebungen in mittelhochdeutscher Textkritik; moderne Abtheilung: Uebungen auf dem Gebiete der neueren deutschen Literatur, Derselbe. Ueber Göthe's Faust, Prof. Dr. Liebmann. Ueber das Münster von Straßburg, Prof. Dr. Kraus. Einführung in die altveroische Sprache, Dr. Stein⸗ meyer. Gothische und altdeutsche Grammatik, Derselbe. Uebungen zur gothischen und altdeutschen Grammatik, im germa⸗ nistischen Seminar, Derselbe. Uebunzen in der chemischen Analvyse und praktische Arbeiten im Laboratorium, mit Rücksicht auf die Pharmacopea Germanica, Prof. Dr. Flückiger.

In der gestrigen Sitzung beschäftigte sich die Stadtverord⸗ netenversammlung nach den Eratsberathungen wiederum mit den Gemeinde⸗Waisen⸗Aemtern.

In Verfolg des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 4. d. M., betreffend die Bildung des Gemeinde⸗Waisen⸗ rathes erwiderte der Magistrat, daß er mit der Auflösung der zur Zeit noch als Hülfsorgane der Armendirektion, Abtheilung für die Waisen⸗ verwaltung, fungirenden Waisenämter sich einverstanden erkläre, weil ein großer Theil der Funktionen dieser Aemter mit denjenigen Ob⸗ liegenheiten zusammenfallen wird, welche in Gemäßheit der Vormund⸗ schaftsordnung vom 5. Juli 1875 den neu zu schaffenden Gemeinde⸗ Waisenräthen zugewiesen sind. Wo dies nicht der Fall ist wo also die öffentliche Armenpflege, insbesondere die Thätigkeit der Waisenver⸗ waltung eintritt, weil die noch lebenden Eltern armer Kinder aus irgend einem Grunde zur Verpflegung derselben dauernd oder vor⸗ übergehend unfähig sind werden die neu zu wählenden Ge⸗ meinde⸗Waisenraths⸗Mitglieder der kompetenten Abtheilung der städtischen Armenverwaltung als Hülfsorgane nach wie vor zur Seite stehen müssen. Magistrat ist ferner mit der Stadt⸗ verordnetenversammlung darin einverstanden, daß die Armen⸗Kom⸗ missionsbezirke die Grundlage der örtlichen Abgrenzung der einzelnen Gemeinde⸗Waisenrathsbezirke bilden müssen. Dagegen muß Magistrat aus den in seiner früheren Vorlage näher dargelegten inneren Grün⸗ den an einer kollegialischen Organisation der einzelnen Gemeinde⸗ Waisenräthe innerhalb der vorstehend erwähnten lokalen Eintheilung festhalten, welche ja auch in dem Beschlusse der Stadtverordneten⸗ versammlung ins Auge gefaßt ist. Da es der Gerichtsbehörde gegen⸗ über unthunlich wäre, dieselbe in Angelegenheiten, welche nach dem Gesetz vom 5. Juli 1875 dem Gemeinde⸗Waisenrath überwiesen sind, zu einer Korrespondenz mit den einzelnen Gemeinde Waisenräthen zu nöthigen, dies Seitens des Richters kaum ausführbar sein und jeden⸗ falls zu den ärgsten Verwirrungen und Erschwerungen des Geschäfts⸗ verkehrs Anlaß geben würde, ist Magistrat der Meinung, daß die kollegialische Organisation der qu. Aemter sofort außer Zweifel gestellt werden muß, und er hat demgemäß den Beschluß der Stadtverord⸗ netenversammlung vom 4. November unter Beseitigung resp. Erledi⸗ gung der Vorbehalte umgestaltet und ergänzt. Den Zusammentritt der einzelnen Mitglieder einer lokalen Kommission zu periodischen Konferenzen hält Magistrat zum Zweck der gegenseitigen Information und Unterstützung der Mitglieder in deren Funktionen für erforderlich, er glaubt ferner, daß dieses periodische Zusammentreten gleichzeitig dasjenige persönliche Verhältniß unter denselben schaffen wird, welches

ür ihre gedeihliche und zweckmäßige Thätigkeit unentbehrlich ist. Im .5 des Entwurfs ist schon jetzt die Heranziehung der Mitarbeit der auen zu den Geschäften des Waisenraths ins Auge gefaßt, weil dieselbe nach den bisherigen Erfahrungen ein höchst nützliches, in vie⸗ len Fällen unentbehrliches Hülfsmittel der Ueberwachung und Für⸗ sorge für unerwachsene Pflegebefohlene darstellte. Für die erste Zeit der Wirksamkeit der Gemeinde⸗Waisenräthe hält Magistrat es für

zweckmäßig, alle diefelben betreffenden Angelegenbeiten noch bei dem

Plenum des Magistrats⸗Kollegii bearbeiten zu lassen, um auf ziese

Weise eine vollständige und möglichst unmittelbare Kenntniß vor der Thätigkeit des neuen Instituts zu erhalten, etwaige Mängel und Un⸗ zuträglichkeiten sofort auf dem kürzesten Wege abzustellen. Was den zu §. 3 des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 4. sto vember gemachten Vorbehalt eines Kommunalbeschlusses anbetrifft so erledige sich derselbe, was die gegenwärtig zur Erledigung stehade spezielle Angelegenheit anbetrifft, durch diese Vorlage. Im Uebrien sei die Stellung dieser, wie aller Gemeindeämter zum Magistat durch das Gesetz geordnet und bedürfe deshalb nicht der Regelmg durch besondere Kommunalbeschlüsse. Magistrat ersucht die Stat⸗ verordnetenversammlung, die Vorlage als dringlich zu behandelr, da der Termin des Inkrafttretens des neuen Gesetzes herannah und die neue Organisation spätestens Mitte nächsten Monats be hufs Mittheilung an das Gericht, vollendet sein müsse. Der Entwur des Kommnnalbeschlusses, betreffend die Bildung des Gemeinde Waisenrathes in Gemäßheit der Vormundschaftsordnung vom 5. Juli 1875, sowie Auflösung der zur Zeit hetehenden Waisenämter lautet: 1. Die zur Zeit bestehenden Waisenämter werden aufgelöst. §. 2. Es werden Gemeinde⸗Waisenräthe zur Wahrnehmung derjenigen Ge⸗ schäfte neu gewählt, welche denselben nach näherer Bestimmung der Vormundschaftsordnung vom 5. Juli 1875 überwiesen sind. Diese Gemeinde⸗Waisenräthe haben gleichzeitig diejenigen Funktionen zu erfüllen, welche bisher den jetzt aufzulösenden Waisen⸗ ämtera oblagen. §. 3. Die nach näherer Festsetzung durch den Magistrat erforderliche Zahl von Waisenräthen wird von der Stadtverordnetenversammlung gewählt. Die Amtsdauer der Ge⸗ wählten beträgt drei Jahre. Die Gemeinde⸗Waisenräthe tre⸗ ten zu Lobkalkommissionen, für deren örtlichen Umfang die Eintheilung der Stadt in Armenkommissions⸗Bezirke maß⸗ gebend ist, zusammen. Je nach der Einwohnerzahl der also abzugren⸗ zenden Lokalkommission, besteht dieselbe aus in der Regel drei bis sechs, im Bedürfnißfalle auch mehr Mitgliedern. §. 4. Die Ge⸗ meinde⸗Waisenrathskommissionen bilden Kollegien, welche ihren Vor⸗ steher und dessen Stellvertreter aus ihrer Mitte wählen und zur Er⸗ ledigung ihrer Geschäfte zu regelmäßig wiederkehrenden Konferenzen usammentreten. §. 5. Jede Gemeinde⸗Waisenrathskommission ist efugt, zur Unterstützung in ihren Geschäften im Bezirke wohnbafte Frauen hinzuzuziehen. Letztere sind befugt, den Sitzungen der Kom⸗ mission mit berathender Stimme beizuwohnen. §. 6. Vorstehender Kommunalbeschluß tritt am 1. Januar 1876 in Kraft. Nach längerer Diskussion wurde die zweite Berathung auf die nächste Sitzung vertagt.

In Soldin fand am 9. d. Mts. unter reger Betheiligung von Militär⸗ und Civilbehörden, sowie der Bevölkerung der Stadt und des Kreises die Enthüllung des zu Ehren der in den Krie⸗ gen 1864, 1866 und 1870/71 gefallenen oder den Wunden erlegenen Kreisangehörigen errichteten Denkmals statt. Das Fest verlief in würdevoller und erhebender Weise und schioß mit einer glänzenden Illumination der Stadt.

Auf einem hohen Unterbau von Granitstufen erhebt sich das auf dem hiesigen Marktplatze aufgestellte Denkmal in einem reich mit Bildhauerarbeit ausgestatteten Postamente, welch letzteres auf einer mit Trophäen und Wappenschildern geschmückten Säule einen mwächtigen zum Kampfe bereiten Adler in Bronze trägt. Die Namen der Ge⸗ fallenen, sowie die Widmung sind auf den vier Seiten des Posta⸗ ments in Bronze angebracht. j

Die Arbeiten sind in dem Atelier des Bildhauers Pohlmann und des Zink⸗ und Bronzegießers Werk in Berlin, nach den Zeich⸗ nungen und Angaben des Architekten Schellen daselbst, ausgeführt.

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Wie das „W. T. B.“ meldet, sind die telegraphischen Ver⸗ bindungen mit Bayern, Württemberg, Baden und Frankreich unterbrochen, mit Frankfurt a. M. nur mangel⸗ haft auf einer Leitung. Depeschen für Belgien können über Cöln abgesetzt werden. Die Verständigung mit dieser Station ist jedoch auch nur mangelhaft.

In Prag und Umgegend hat sich am 9. d. Mts., nachdem Mittags die Temperatur auf fast 130 R. gestiegen war, Nachmittags um 5 Uhr ein heftiges Gewitter unter orkanartigem Sturm entladen.

Ein Telegramm aus London von heute früh meldet: Von ver⸗ schiedenen Orten werden starke Ueberschwemmungen gemeldet, die in Folge der heftigen Regengüsse in den letzten Tagen stattgefun⸗ den haben.

Alus Seraing, 11. November, Abends, meldet „W. T. B.“: Gestern Abend hat in dem Kohlenwerke Marihave eine Gas⸗ explosion stattgefunden, bei der, wie gerüchtweise verlautet, gegen 10 Personen den Tod gefunden haben und gegen 100 mehr oder we⸗ niger verletzt worden sein sollen.

Der beliebte „Preußische Schreib⸗Kalender für Damen“ ist im Verlage der Königlich Geheimen Ober⸗Hofbuch⸗ druckerei in Berlin (R. v. Decker) jetzt für das Jahr 1876 erschienen. Geziert ist die reich und geschmackvoll ausgestattete Aus⸗ gabe mit dem photographischen Bildniß Ihrer Königlichen Hoheit der Prinzessin Friedrich Carl von Preußen. In seinem zierlichen Format und seiner gewohnten eleganten äuße⸗ ren Ausstattung bietet der Kalender, außer einer Genealogie des preu⸗ ßischen Königshauses, einem wöchentlichen Geschichtskalender, einem Kalendarium und den fonst üblichen Zuthaten, unserer Frauenwelt auf grünumrankten feinen Blättern erwünschten Raum für tägliche Notizen.

Theater.

Die erste Orchesterprobe zu „Tristan und Isolde“ von Richard Wagner fand bereits vorgestern statt, doch wird es zur Aufführung des schwierigen Werkes im Königlichen Opern⸗ hause erst nach Neujahr kommen. In der für nächste Woche be⸗ absichtigten Vorstellung der „Meistersinger“ wird Hr. Oberhauser zum 88 Male die wichtige Partie des „Beckmesser“ ausführen.

Die Aufführungen der Novität „Das gestohlene Ge⸗ sicht“ im Krollschen Theater, welche wegen Unpäßlichkeit des Frl. Mejo unterbrochen werden mußten, werden am Sonntag wieder aufgenommen. 1

Morgen, Sonnabend, werden im Stadttheater zur Auf⸗ führung gelangen: „Mariensommer“ mit Frl. Schopl und den Hrrn. Dahn und Höfler; „Ludwig der XIV.“ von Grandjean mit den Damen Behrens und René und den Hrrn. Panzer und Beck in den Hauptrollen, und endlich „Ein Sieg der Geschichte“ von Mitterwurzer mit den Damen Hahn und Schopl und den Hrrn. Stein und Bojock. Alle drei deutsche Originallustspiele, die sich in Wien, Dresden, Prag und anderwärts bewährt haben. Den Schluß des Abends bildet Bergs unterhaltender Scherz „Unter dem Siegel der Verschwiegenheit“, worin Dr. Hugo Müller den Lorsch spielt. 8 .

Frl. Heller, die Darstellerin der Titelrolle in dem Drama „Maria Tudor“ im Belle⸗Alliance⸗Theatex, ist durch die allabendlichen Anstrengungen so angegriffen, daß das Stück nur abwechselnd mit anderen Stücken weiter gegeben werden kann, in welchen genannte Künstlerin nicht beschäftigt ist. Die Direktion hat deshalb für Sonntag das Lustspiel Tenelli's „Die Mönche“, und für Dienstag eine Wiederholung des Schauspiels „Hans und Grete“ von Spielhagen angesetzt. Ende dieser Woche geht die nächste No⸗ vität „Ein altes Hausmöbell“ von R. Hahn zum ersten Male in Szene.

Berlin:

Reoucteur: F. Prehm. Verlag der Expedition (Kessei). Druck W. Elsner.

Drei Beilagen 8 (einschließlich Börsen⸗Beilage).

Königreich Preußen. Privilegium wegen Verausgabung auf den Inhaber lautender Stadtobligationen der Sadt Duisburg im Hen. Seah 2,600,000

Reichswährung.

Vom 20. September 1875.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc

Nachdem der Bürgermeister und die ebe“ lung der Stadt Duisburg dsrauf angetragen haben, daß derselben zur Abstoßung einer Reihe vorhandener Schulden und zur Bestrei⸗ tung der Kosten mehrerer gemeinnütziger Anlagen und Bauten ge⸗ stattet werde, ein Darlehn von 2,600,000 ℳ, geschrieben:

Zwei Millionen Sechshundert Tausend Mark Reichswährung“ gegen Ausstellung auf den Inhaber lautender, und mit Zinzcoupons und Talons versehener Obligationen, jede zu 1000 ℳ, geschrieben: „Ein⸗ tausend Mark Reichswaͤhrung“ aufzunehmen, und bei diesem Antrage im Imteresse der Stadtgemeinde sowohl, als der Gläubiger sich nichts zu erinnern gefunden hat, so ertheilen Wir in Gemäßheit des §. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 wegen Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungsverpflichtung an jeden Inhaber enthalten, durch gegen⸗ wärtiges Privilegium die landesherrsiche Genehmigung zur Emission der gedachten Obligationen unter nachstehenden Bedingungen:

1) die Verausgabung der Obligationen erfolgt rach Bedürfniß in drei einzelnen Serien, die beiden ersten zum Betrage von je Einer Million, die dritte zum Betrage von Sechshundert Tausend Mark Reichswährung. Die fortlaufenden Serien erhalten die Be⸗ zeichnung Litt. A. bis C.

Die Obligationen werden mit vier und einem halben Prozent

ährlich verzinst und die Zinsen in halbjährlichen Terminen gezahlt.

ur allmählichen Tilgung der Schuld wird jährlich mindestens ein

Prozent von dem Kapitalbetrage der emittirten Obligationen nebst den Zinsen der eingelösten Obligationen verwendet.

Den Inhabern der Obligationen steht kein Kündigungsrecht gegen die Stadtgemeinde zu.

2) Die Leitung der Geschäfte, welche die Ausstellung, Verzinsung und Tilgung der zu emittirenden Obligationen betreffen, wird der auf Grund des Privilegiums vom 28. Oktober 1868 bereits bestehenden fe EETE1“ übertragen, welche auch für

ie Befolgung der Bestimmungen des gegenwärti ivilegi 9 gegenwärtigen Privilegiums

3) Die Obligationen werden in Serien unter fortlaufenden Num⸗ mern und zwar: 1

85 eins bis eintausend im Betrage von je Eintaufend Mark; 19, eins bis eintausend im Betrage von je Eintausend Mark; Litt. C. von eins bis sechshundert tausend Mark; nach dem beigefügten Schema ausgestellt, von dem Bürgermeister und den Mitgliedern der Schuldentilgungskommission unterzeichnet und von dem Rendanten der Stadtkasse und dem mit der Kontrole beauf⸗ tragten städtischen Sekretariatsbeamten contrasignirt. Denselben ist ein Abdruck dieses Privilegiums beizufügen.

4) Den Obligationen werden für die nächsten fünf Jahre Zins⸗ coupons nebst Talons nach den anliegenden Schemas beigegeben.

Mit dem Ablaufe dieser und jeder folgenden fünfjährigen Periode werden nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung neue Zinscounpons durch die Stadtkasse zu Duisburg an die Vorzeiger des der älteren Zinscoupons⸗Serie beigedruckten Talons ausgereicht.

Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zinscoupons⸗Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.

Die Coupons und Talons werden mit dem Facsimile des Bürger⸗ meisters und der Schuldentilgungskommission versehen und von dem Rendanten der Stadtkesse und dem mit der Kontrole beauftragten Sekretariatsbeamten unterschrieben.

5) Vom Verfalltage ab wird gegen Auslieferung der Zins⸗ coupons der Betrag derselben an den Vorzeiger durch die Stadtkasse zu Duisburg gezahlt. Auch werden die fälligen Zinscoupons bei allen Zahlungen an die Stadtkasse zum Nennwerthe angenommen.

6) Die Zinscoupons werden ungültig und werthlos, wenn sie nicht binnen vier Jahren nach der Verfallzeit zur Zahlung präsentirt werden, die dafür ausgesetzten Fonds verfallen zum Vortheile der städtischen Armenkasse zu Duisburg.

7) Die nach §. 1 zu tilgenden Obligationen werden jährlich durch das Loos bestimmt und unter Bezeichnung der Buchstaben, Nummern und Beträge (§. 3) derselben wenigstens drei Monate vor dem Zahlungstage öffentlich bekannt gemacht.

8) Die Verloosung geschieht unter dem Vorsitze des Bürger⸗ meisters durch die Schuldentilgungskommission in einem vierzehn Tage vorher zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem dem Publikam der Zutritt gestattet ist. Ueber die Ver⸗ loofung wird ein von dem Bürgermeister und den Mitgliedern der Kommission zu unterzeichnendes Protokoll aufgenommen.

9) Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt an dem dazu hestimmten Tage nach dem Nominalwerthe durch die Stadt⸗ kasse an den Vorzeiger der Obligationen gegen Auslieferung derselben. Mit diesem Tage hört die Verzinsung der ausgeloosten Obligationen auf. Mit letzteren sind zugleich die ausgereichten, nach deren Zahlungs⸗ termine fälligen Zinscoupons einzuliefern; geschieht dies nicht, so wird der Berras der fehlenden Zinecoupons von dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung dieser Coupons verwendet.

10) Die Kapitalbeträge derjenigen ausgeloosten Obligationen, die nicht binnen drei Monaten nach dem Zahlungstermine zur Ein⸗ lösung vorgezeigt werden, sollen der Verwaltung der städtischen Spar⸗ kasse als zins freies Depositum überwiesen werden. Die olchergestalt deponirten Kapttalbeträge dürfen nur auf eine von der Schulden⸗ tilgungskommission kontrasignirte Anweisung des Bürgermeisters zu bestimmungemäßiger Verwendung an den Rendanten der Stadtka se verabfolgt werden. Die deponirten Kapitalbeträge sind den Inhabern jener Obligationen längsteng in acht Tagen nach Vorzeigung der QObligation bei der Stadtkafse, durch diese auszuzahlen.

11) Die Nummern der ausgeloosten, nicht zur Einlösung vor⸗ gezeigten Obligationen sind in der, nach der Bestimmung unter latslich zu erlassenden Bekanntmachung wieder in Erinnerung zu ringen.

Werden die Obligationen, dieser wiederbolten Bekanntmachung ungeachtet, nicht binnen dreißig Jahren nach dem Zahlungstermine zur Einlösung vorgezeigt, auch nicht, der Bestimmung 14 gemäß, als verloren oder vernichtet angemeldet, so sollen nach deren Ablauf die Obligationen ale getisgt angesehen werden und die dafür depo⸗ nirten Kapitalbeträge der städtischen Armenkasse anheimfallen.

2) Für die Verzinsung und Tilsung der Schuld haftet die Stadtgemeinde mit ihrem zesammten Vermögen und ihren sämmt⸗ lichen Einkünften, und kann, wenn die Zinsen oder die ausgeloosten Obligationen nicht zur rechten Zeit gezahlt werden, die Zahlung der⸗ selben von den Gläubigern gerichtlich verfolgt werden.

13) Die unter §§. 4, 5, 7, 8, 9 und 11 vorgeschriebenen Be⸗ kanntmachungen erfolgen durch den in Berlin erscheinenden „Reichs⸗ Anzeiger“ oder das an dessen Stelle tretende Organ, durch das „Amtsblatt“ der Königlichen Regierung zu Düsseldorf oder das an dessen Stelle tretende Organ, durch das „Amtliche Kreisblatt“ des Stadtkreises Duisburg oder das an dessen Stelle tretende Organ und durch die „Kölnische Zeitung“ oder ein anderes in Cöln er⸗ scheinendes Blatt. 1“ 8

im Betrage von je Ein⸗

Berlin, Freitag, den 12. November

14) In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen finden die auf die Staatsschuldscheine Bezug habenden Vorschriften der Verordnung vom 16. Juni 1819, wegen des Aufgebotes und der Amortisation verlorener und vernichteter Staatspapiere (§§. 1 bis 12) mit nachstehenden näheren Bestimmungen Anwendung:

a. die im §. 1 vorgeschriebene Anzeige muß der städtischen Schul⸗ dentilgungskommission gemacht werden. Dieser werden alle diejenigen Geschäfte und Befugnisse beigelegt, welche nach der angeführten Ver⸗ ordnung dem damaligen Schatz⸗Ministerium nachmaligen Ver⸗ waltung des Staatsschatzes zukommen; gegen die Verfügung der be findet jedoch der Rekurs an die Regierung zu Duͤssel⸗ dorf statt;

„b. das in dem §. 5 gedachte Aufgebot erfolgt bei dem Kreis⸗ gerichte zu Duisburg;

c. die in den §§. 6, 9 und 12 vorgeschriebenen Bekanntmachungen sollen durch die unter Nr. 13 angeführten Blätter geschehen;

d. an die Stelle der im §. 7 erwähnten sechs Zinsenzahlungs⸗ termine sollen acht und an die Stelle des im §. 8 erwähnten achten Zinsenzahlungstermins soll der zehnte treten.

Zinscoupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden, doch soll für den Fall, daß der Verlust der Zinscoupons vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei der S huldentilgungskommission angemeldet und der stattgehabte Besitz der Zinscoupons durch Vor⸗ zeigung der Obligationen oder sonst in glaubhafter Weise dargethan wird, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinscoupons gegen Quittung werden.

Zur Urkunde dieses und zur Sicherheit der Gläubiger haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privilegium Allerhöchsteigen⸗ händig vollzogen und unter dem beigedruckten Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligatio⸗ uen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten

Gegeben Rostock, den 20. September 1875. L. S Wilhelm.

des Staates zu bewilligen oder Rechten Dritter zu präjudiziren.

2 (L. 8.) Zugleich für den Minister des Innern: Camphausen.

Rheinprovinz. Regierungsbezirk Düsseldorf. Obligation der Stadt Duisburg (Stadtwappen.) ZZb1X1“; 1 über 6 Eintausend Mark Reichswährung.

Die Endesunterzeichneten, durch das Allerhöchste Privilegium vom . . ... .. hierzu ausdrücklich ermächtigt, beurkunden und bekennen hiermit, daß der Inhaber dieser Obligation die Summe von

„Eintausend Mark Reichswährung“, deren Empfang sie bescheinigen, als Darlehn von der Stadtgemeinde Duisburg zu fordern hat

Die auf vier und einhalb Prozent jährlich festgesetzten Zinsen sind am 30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres fällig, werden 1 gegen Rückgabe der ausgefertigten halbjährigen Zinscoupons gezahlt.

Das Kapital wird durch Amortisation getilgt werden, weshalb eine Kündigung Seitens des Gläubigers nicht mlassie ist.

Die näheren Bedingungen sind in dem umstehend abgedruckten Privilegium enthalten.

Duisburg, aum..

Der Bürgermeister. Die städtische Schuldentilgungs⸗ Kommission. Trockener Stempel der Stadt Duisburg. Hierzu sind die Coupens Serie I. ol. Nr. 1 bis 10 nebst Talons aus⸗ 1 ausgereicht. Der EE

6 1““ (Rückseite.) 88 11“ 1 Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Obliga⸗ tionen der Stadt Duisburg im Betrage von 2,600,000

Reichswährung vom .. . . ..

(Folgt der Abdruck des Privilegiums.) N. X.

Rheinprovinz. Regierungsbezirk Serie I. 22,50 Mark. Coupon I. Li Erster Coupon 8 zur Duisburger Stadtobligation über EFintausend Mark Reichswährung.

Inhaber dieses empfängt am... . an halbjährigen Zinsen der oben benannten Duisburger Stadtobligation aus der Duisburger Stadtkasse „Zweiundzwanzig Mark Fünfzig Pfennige Reichs⸗ 8 währung.“* 4

Die städtische Schuldentilgungs⸗ Kommission. 88 (Trockener Couponstempel.) 1 Eingetragen Fol.. . der Controle. er Kontrol-Beamte. Der Stadt⸗Rendant.

Dieser Coupon wird nach dem Ahlerhöchsten Privilegium vom ü.... ungültig und werthlos, wenn dessen Geldbetrag nicht bis zum .. erhoben ist.

Düsseldorf. tte

v“

Der Bürgermeister.

Rheinprovinz. 866q4Es8 Düsseldorf. a lon zur Duisburger Stadtobligation über

Eintausend Mark Reichswährung.

Littr. Nr. 1

Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe nach vor⸗ gängiger Bekanntmachung die ... Serie Zinscoupons für die fünf Jahre von .. . . nebst einem neuen Talon bei der Stadtkasse zu Duisburg ausgehändigt.

Wird hiergegen rechtzeitig bei der Stadtverwaltung Widerspruch erhoben, so erfolgt die Ausreichung der neuen Coupons an den Be⸗ sitzer der gedachten Obligation gegen besondere Quittung.

Der Bürgermeister. Die städtische Schuldentilgungs⸗ Kommisston. (Trockener Couponstempel.)

Eingetragen Fol. .. . der Kontrole.

Der Kontrol⸗Beamte. Der Stadt⸗Rendant.

Reichstags⸗Angelegenheiten. Berlin, 12. November. In der Sitzung des Deutschen

Ober⸗Regierungs⸗Rath Dr. Michaelis in der Berathung, den Reichs⸗Invalidenfonds betreffend, nach dem Abg. Baron v. Minnigerode das Wort:

Meine Herren! Es ist heute von dem ersten Herrn Redner vor⸗ zugsweise der Plan angegriffen worden, nach welchem die Belegung der verschiedenen unter der Verwaltung des Reichs⸗Invalidenfonds stehenden Fonds stattgefunden hat. Es ist hervorgehoben worden, daß die Belegung zu rasch erfolgt sei, und derselbe Herr Redner, welcher früher so viele Einwendungen gegen die auswärtigen und kommu⸗ nalen Anleihen erhoben hat, fragt heute, weshalb nicht mehr Mittel verwendet find auf die Erwerbung von Kommunalanleihen und von auswärtigen Papieren. Ich kann zunächst konstatiren, daß beim Vor⸗ gehen zur Belegung der Gelder des Invalidenfonds und der mit ihm verbundenen Fonds vollständig im Sinne und in der Absicht des Invalidenfondsgesetzes verfahren ist. Es sind inländische Staatsanleihen übernommen, so viele sich boten; es sind Kommunal⸗ Obligationen übernommen, allerdings nicht auf unbegrenzte Zeit hin, so viele sich boten; denn das, meine Herren, mußte von vornherein auch für den Invalidenfonds als Grundsatz gelten, daß seine Mittel nicht in zu ausgedehntem Maße in Papieren angelegt würden, von denen man schon damals wußte und wissen konnte, daß sie auf dem Markte nur sehr schwer zu veräußern sind. Die Fonds, die in Kommunal⸗ Obligationen angelegt sind, galten von vornherein als fest angelegte, die nu’ zu realisiren sind im Wege der allmählichen Amoriisation. Es ist deshalb auf eine ziemlich hohe Amortisations Quote gehalten worden und es ist von vornherein darauf verzichtet, eine Veräußerung derselben auch zum Zwecke der planmäßigen Realisation in Aussicht zu nehmen, für diesen Zweck sollte die Amortisation ausreichen. Diese Rücksichten geboten aber, der Anlage in Kommunal⸗Obligationen eine bestimmte Grenze zu setzen, und die Grenze, welche gezogen ist und die gegenwärtige Anlage auf 156,612,000 beschränkt hat, ist eben als die angemessene angesehen worden.

In Betreff der auswärtigen Anleihen haben damals nach zwei Richtungen hin Bemühungen stattgefunden, solche für den Invaliden⸗ fonds und die anderen Fones zu erwerben. Einmal wurden Aufträge zum Ankauf der jeweilig an die Börse kommenden Stücke bestimm⸗ ter auswärtiger Anleihen, und zwar solcher, welche als kreditwürdig erachtet wurden, ertheilt. Dann hat man sich bestrebt, wenn neue Anleihen vertrauenswürdiger Staaten auf den Markt kamen, von diesen für den Invalidenfonds und andere Fonds zu erwerben. Was sich auf diesem Weze an vertrauenswuüͤrdigen und sollden Papieren zu Gebot stellte, ist damals erworben. Der Betrag von Schaldver⸗ schreibungen auswärtiger Staaten, welcher Ende Februar 1874 sich im Besis des Fonds befand, belief sich auf 123,000,000 Alle diese Bemühungen waren jedoch nicht im Stande, eine so rasche Belegung des Invalidenfonds zu fördern, wie es der Finanz⸗ verwaltung erwünscht erschien und wie es ebenfalls im Sinne des Gesetzes lag, welches ja der Belegung einen bestimmten Endtermin setzte und der Verwaltung die Verantwortung auferlegte, dafür zu sorgen, daß bis zu diesem Endtermin die Belegung stattgefunden hätte. Es blieben also die Eisenbahnprioritäten. Ich habe die Freude, daß der Herr Abgeordnete für Rudolstadt heute das Urtheil des so gewichtigen Herrn Abgeordneten für Bingen, welches er da⸗ mals, ehe er den heutigen Kurszettel kannte, über die Prioritäts⸗ Obligationen deutscher Eisenbahnen fällte, citirt hat. Ich freue mich auch, daß auch die Reichsschuldenkommission, welcher damals der volle Betrag der Prioritäts Obligationen, der erworben ist, vorlag, in ihrem Berichte vom 27. März 1874 in Uebereinstimmung mit der damaligen Meinung dieses Herrn Abgeordneten sich aussprach. Sie sagte, daß hinsichtlich der Legalität der gemachten Anlagen sich nichts zu erinnern gefunden habe, und fuhr dann fort:

„Daß die zinsbare Belegung der Fondss noch nicht vollständig be⸗

wirkt ist, bietet unter den dabei in Betracht zu ziehenden Verhält⸗

nissen keinen Grund zu einer Ausstellung dar; das aus den Ueber⸗ sichten sich ergebende Resultat ist vielmehr als ein durchaus befrie⸗ digendes zu bezeichnen.“

Sie sehen hierin wiedergegeben das Urtheil einer Kommission, welche wahrhaftig keine Veranlassung hatte, eine Mitverantwortlichkeit für die Verfügungen der Reichs⸗Finanzverwaltung, die um ein halbes Jahr zurücklagen, zu übernehmen, wenn sie nicht in der Lage war, ihre wirkliche Ueberzeugung, die sie auf Grund der damals vorliegen⸗ den Thatsachen gewonnen hatte, auszudrücken. Es war bereits ein halbes Jahr darüber hingegangen, und auch dann noch wurden diese Anlagen als durchaus befriedigend betrachtet. Vorgänge auf dem Kapitalmarkte, wie sie seitdem eingetreten sind, haben niemals vorausgesehen werden können, und wenn man auf der Grundlage eines Kurszettels von heute Kapitalanlagen von vor zwei Jahren kritisiren will, ja, dann könnte man auf Grund des Kurszettels von heute das ganze Invalidenfonsgesetz kritisiren, indem man eine Menge von Pa⸗ pieren ich will nur die zuletzt erwähnten landschaftlichen Pfand⸗ briefe hervorheben damals ausschloß, während der Kurszettel von dieselben höhere Kurse nachweist, als der Kurszettel von amals.

Ich halte es für durchaus wünschenswerth, daß die Kritik sich auf dieses Gebiet nicht begebe. Bei der Beschaffenheit des Marktes der Eisenbahnprioritätsobligationen hat allerdings dem Rathe keine Folge gegeben werden können, lediglich das in festen Händen befind⸗ liche Material vom Markte zu nehmen. Da hätten Kursprämien gezahlt werden müssen, um überhaupt ein in das Gewicht fallen des Resultat zu erzielen, die von dem Standpunkte des jetzigen Kurszettels aus viel größere Verluste ergeben würden. Zur Bewirkung so großer Anlagen war man darauf angewiesen, neue Anleihen zu übernehmen. Es sind Anleihen übernommen von Eisenbahnen, welche als wohl⸗ fundirt galten, und zwar zu Kursen, welche entweder den damaligen Kursen der bereits von gleicher Katetorie im Verkehr befindlichen Obligationen entsprachen oder dagegen etwas urückstanden, oder welche wenigstens den Kursen entsprachen, welche für ähnlich fundirte Obligationen derselben Gesellschaften damals gezahlt wurden. In dieser Beziehung kann man sagen, daß es über meine Erwartungen, die ich damals bei Abfassung des Invalidenfondsgesetzes gehegt habe, hinaus gelungen ist, ohne zu für die damaligen Verhältnisse zu hohen Kursen anzulegen, eine rasche Belegung der Fonds zu erzielen.

Ich gehe nun über zu den Veränderungen der in der Verwal⸗ tung der für den Invalibenfonds eingesetzten Behörde übergegangenen Fonds, welche in der Periode stattgefunden haben von dem Tage des Berichts Ihrer Kommission, also vom 24. März 1874 an, bis heute. In dieser Periode waren theils noch Gelder dieser Fonds anzulegen, theils galt es, die Realisation zu beginnen, welche nöthig war, um die allmähliche Umwandlung der Fonds von der vorläufigen Anlage in die definitive herbeizuführen. Wie in dieser Beziehung die Ver⸗ waltung vorgegangen ist, ergiebt sich einfach, wenn der Nominalbetrag der einzelnen Kategorien von Papieren, welche damals in allen drei Fonds lagen, verglichen wird mit dem Nominalbetrage der verschiedenen Kategorien von Papicren, welche gegenwärtig i. dem Fonds liegen. Damals lagen in dem Fonds Schuldversch cei⸗ bungen deutscher Bundesstaaten, die zur definitiven Anlage geeignet. sind, im Nominalbetrage von 102,726,000 ℳ, heute im Nomiv al. betrage von 195,207,000 Der Bestand der Papiere dieser Vert ist also um einen Betrag von mehr als 90 Mill. gesteigert worden Damals lagen an Eisenbahn⸗Prioritätsobligationen mit Stae. zsgarantie im Betrage von 65,464,000 in den drei Fonds, heute 9,9,385,000 Dieser Betrag ist unverändert geblieben. Die noy inelle Vermin⸗ derung hat in Amortisationen ihren Grurd. Uebrigens kon⸗

Reichstags am 10. d. M. nahm der Bundeskommissar Geh.

statire ich, daß in der Zeit, so lange die Belegung der Gelder des