1875 / 267 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 13 Nov 1875 18:00:01 GMT) scan diff

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wird. Je größer der Kreis der Mitglieder wird, desto mehr wird diese Prüfung erschwert. Die Gesetzgebung kann über diese Verschiedenheiten nicht hinweggehen, wenn sie nicht durch ungecignete Bestimmungen der naturgemäßen Entwickelung der Kassen in den Weg treten will. Die Verhältnisse der Krankenkassen sind genügend bekannt, um die an ihre Einrichtung und Verwaltung zu stellenden Anforderungen zu bemessen. Die Verhältnisse der übrigen Kassen sind dies dagegen nicht. Hier bedarf es einer um so sorgsameren Erwägung, als die Mitglieder mit vergleichsweise viel erheblicheren Interessen an ihnen betheiligt sind.

Wenn aus solchen Rücksichten ein Aufschub der gesetzlichen Regelung für die Sterbe⸗, Alterversorgungs⸗, Wittwen⸗ und Waisenkassen rathsam erscheint, so liegen andererseits au h keine Gründe vor, welche ihren unverzüglichen Abschluß gebieten. Die Unfälle, gegen welche die Kassen Schutz gewähren sollen, bewegen sich, da sie die jüngeren Schichten der Arbeiterwelt nur aus⸗ nahmsweise treffen, in einem verhältnißmäßig engeren Kreise. Die davon betroffenen Personen sind nicht gleich den Erkrankten an einen Aufenthaltsort unbedingt gefesselt, sie drängen sich demgemäß nicht in einzelne Orte zusammen, sondern vertheilen sich gleichmäßiger über das Land. Die Kassen selbst find endlich in ihrer Entwickelung noch vielfach zurück und nur von beschränkter Verbreitung. So erscheint vom Standpunkte der auf die Kassen angewiesenen Volksklassen, vom Standpunkte der bei ihrer Unterstützung betheiligten Gemeinden und endlich von demjenigen der Kassen selbst eine gesetzliche Regelung als ein weniger dringendes Bedürfniß

Auch der Aus

Ausgangspunkt dieser Regelung ist bei den Krankenkassen ein anderer. Er beruht darin, daß vielfach für die gewerblichen Arbeiter zwar die Verpflichtung statuirt ist einer Krankenkasse beizutreten, daß aber alle Bestimmungen darüber fehlen, welchen Anforderungen die Kassen zu entsprechen haben. Eine solche Lücke wird den übrigen Kassen gegen⸗ über, welche auf freiwillige Betheiligung angewiesen sind, nicht empfunden.

Der Entwurf faßt diejenigen Kassen regeln soll, unter dem Namen von geschieht nicht nur deshalb,

„deren Verhältnisse er Hülfskassen zusammen. Es eschieh weil die Kassen außer in Fällen eigentlicher Krankheit auch bei dem Eintritt anderer die Gesund⸗ heit beeinträchtigender Unfälle Hülfe gewähren, weil sie ferner in manchen nebensächlichen Leistungen über den Zweck der Krankenunterstützung hinausgehen und weil sie endlich ihre Leistungen vielfach so beschränken, daß nicht unbedingt für die Dauer der Krankheit Unterstützung gegeben wird —; die Kassen ve auch aus der Gesammtheit derjenigen Anstalten, welche gegen ie aus Krankheit, Alter und Tod sich ergebende Hülfsbedürftigkeit Vorsorge W als eine eigenthümliche Kategorie herausgehoben werden eigenthümlich, weil sie in ihren Einrichtungen gerin⸗ geren Anforderungen zu genügen hat und in ihren Leistungen ge⸗ . zu befriedigen vermag, als die übrigen

Kassen. Bei den letzteren, welche für den Fall der dauernden Arbeitsunfähigkeit oder des Todes ihrer Mitglieder eine bestimmte Leistung als Altersrente, Sterbegeld, Wittwengehalt oder Waisen⸗ soll der Erwerb dieser genau t nebenso genau bestimmten Ein⸗ erfolgen dürfen, wenn anders die Kassen aus dem Bereiche Die über⸗ 1 einer derartigen usm 2 istungen und des Einsatzes hrer Mitglieder voraussichtlich für geraume Zeit noch nicht ge⸗ langen, ihre Leistungen werden vielmehr die unbestimmte Natur i die eine streng rech nungsmäßige Begrenzung nicht dulden, nach wie vor behaupten. „Obwohl das Bedürfniß der in Aussicht genommenen gesetz⸗ lichen Regelung vornehmlich den Kreisen des gewerblichen Lebens entsprungen ist, so hat der Entwurf doch nicht lediglich die so⸗ „gewerblichen“ Hülfskassen, sondern alle auf dem Grundsatze der Gegenseitigkeit beruhenden Kassen gleicher Art, ohne Rücksicht auf die Kreise, in welchen sie vorwiegend wirken, zum Gegenstande genommen. Durch den Namen „gewerbliche“

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Hülfskassen ist ein bestimmter Begriff an sich nicht gegeben; eine Klarstellung dieser Bezeichnung würde nur durch eine Beschrän⸗ kung der Kassenzwecke auf gewerbliche Arbeiter zu erreichen sein.

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die Beschränkung wäre theoretisch nicht rationell und praktisch nicht durchführbar. Thätsächlich giebt es eine große Anzahl von Kassen, welche, wenn auch zunächst für des gewerblichen Lebens bestimmt und h als gewerbliche Kassen bezeichnet, doch auch landwirthschaftlichen Arbeitern, Dienstboten, einfachen Tage⸗ arbeitern zugänglich sind. Wieder andere Kassen werden ganz iegend von Mitgliedern aus den letztgedachten Kreisen ge⸗ 11 W16“

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1 tragen. In ihren inneren Verhältnissen stehen alle diese Kassen sich durchaus gleich. Erscheinen die Bedingungen, unter welchen der Entwurf den Kassen die Rechtsfähigkeit zuerkennen will überhaupt als genügend, so wird man die Rechtsfähigkeit auch allen Kassen einräumen müssen, welche den Bedingungen ent⸗ sprechen. „Außer den Kassen, welche der freien Initiative der Betheiligten ihr Bestehen verdanken, sollen auch diejenigen Kassen den Bestim⸗ mungen des Entwurfs unterstellt werden, deren Mitglieder sämmtlich oder zum Theil nur deshalb ihnen angehören, weil sie in Ermange⸗ lung der Mitgliedschaft einer anderen Kasse zum Eintritte ver⸗ pflichtet sind. Es sind dies diejenigen Kassen, deren Bestand nach dem zu Titel VIII. der Gewerbe⸗Ordnung vorgelegten Ge⸗ setzentwurfe wesentlich auf einem Ortsstatute oder einer Anord⸗ nung der höheren Verwaltungsbehörde beruht. Allerdings be⸗ stehen zwischen ihnen und den erstgedachten Kassen manche Unter⸗ schiede, welche auf ihre Verfassung und Verwaltung nicht ohne Rückwirkung bleiben können. Da sie nicht lediglich auf der Willensentschließung der Mitglieder beruhen, so kann ihre Er⸗ haltung auch nicht in deren freie Beschlußnahme gestellt werden; da vielfach Arbeitgebec verpflichtet sind, zu ihrer Unterhaltung beizutragen, so muß den Arbeitgebern auch neben den Mit⸗ gliedern ein Einfluß auf die Gestaltung ihrer Verhältnisse ein⸗ geräumt werden; und da ihre Bestimmung es ihnen unmöglich macht, mit gleicher Freiheit wie die übrigen Kassen den Ein⸗ tritt von Mitgliedern abzulehnen, so haben sie größere Ge⸗ fahren zu tragen, deren Deckung, soweit sie nicht in einem größeren Mitgliederkreis oder in den Beitrageleistungen der Ar⸗ beitgeber zu finden ist, in einer entsprechenden Feststellung der Beiträge der Mitglieder gesucht werden muß. Dessenungeachtet befinden sich diejenigen, welche solcher Kasse einmal beigetreten sind, zu einander und zu der Kasse wesentlich in demselben Ver⸗ hältnisse, wie die Mitglieder der übrigen Kassen. Auch die Ver⸗ waltung der Kassen muß deshalb in den Grundzügen die gleiche sein. Mit den Maßgaben, welche durch die hervorgehobenen Eigenthümlichkeiten angezeigt sind, erscheinen die allgemeinen Vorschriften sehr wohl für sich anwendbar. Ihre Anwendun ist ebenso sehr durch das Interesse der Kasse selbst, als danc das öffentliche Interesse geboten. Nach der Anlage des Entwurfs wird keine Kasse genöthigt sein, seinen Bestimmungen sich zu unterstellen. Wenn die überwiegende Mehrzahl der größeren Kassen sich zweifellos hierzu um in den Genuß der damit verbundenen

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entschließen wird, Vortheile zu treten, so werden andere Kassen durch ihre ge⸗ sammte Einrichtung sich verhindert sehen, den gleichen Schritt zu thun. In den kleineren Städten wie auf dem platten Lande fristen zahlreiche Kassen ihr Leben, welche bei dem kleinen Um⸗ fang des Mitgliederkreises, bei der Geringfügigkeit ihrer Leistun⸗ gen, und bei der Einfachheit ihrer Verwaltungsformen den An⸗ forderungen des Entwurfs nicht genügen können. Dasein und Leistungen sind bei ihnen wesentlich von zufälligen Elementen beherrscht; eine dauernde Lebensfähigkeit ist ihnen durch nichts gewährleistet, sie bestehen eben fort, so lange außergewöhnliche Unfälle ihnen fern bleiben und so lange es gelingt, ausscheidende Mitglieder durch neue zu ersetzen, welche die Zahl der Betheiligten auf der nothwendigen Höhe halten. Gleich⸗ wohl sind von diesen Vereinigungen in ihren beschränkten Kreisen manche wohlthätige Wirkungen ausgegangen. Es liegt kein Grund vor, ihre bescheidene Wirksamkeit zu stören, indem man sie unter ein Gesetz stellt, welches durch unerfüllbare An⸗ forderungen ihre Auflösung erzwingen würde.

Die Vortheile, durch welche die Kassen bestimmt werden sollen, den Anforderungen des Entwurfes Genüge zu thun, be⸗ stehen einerseits darin, daß die Verpflichtung zum Eintritt in eine Hülfskasse, welche nach dem zu Titel VIII. der Gewerbe⸗ Ordnung vorgelegten Gesetzentwurfe gewerblichen Arbeitern soll auferlegt werden dürfen, nur mittelst des Eintritts in eine der den Anforderungen des Entwurfes genügenden Kassen erfüllt werden kann, andererseits darin, daß diese Kassen manche Er⸗ leichterungen in ihrer Organisation und, ohne besondere Ver⸗ leihung, die Rechtsfähigkeit gewinnen. Beides sind werthvolle Momente, um den Wirkungsbereich der Kassen zu erweitern und ihren Bestand zu sichern.

Die Publikationen der deutschen Geschichtsver im Jahre 1874. 1

II.

Der Jahrgang 1873 von der

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„Zeitschrift des histori⸗ Vereins für Niedersachsen“ enthält u. A. einen Verhältnisse,

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In dem Aufsatze werden vorzugsweise die in der 2. Hälfte des 17. Jahrhunderts geschildert. Der Ver⸗ fasser geht von einer Parallele aus, die er zwischen der Reforma⸗ tionszeit und der Zeit des 30jährigen Krieges zieht. „Ein maß loses Trachten nach den Eitelkeiten der Welt“, so charakterisirt der Verfasser die letztere Epoche. „Angesichts selbst des Todes ein unverwüstlicher Wetteifer um die Nichtigkeiten des Lebens! Zahllose Verordnungen des Raths, bestimmt, die Bürger in ihren geselligen Verhältnissen, in Kleidern und Trachten, in sonstiger Weise des Lebens, in Freud und Leid, nach den Stän⸗ den zu schichten, steigern nur die Begier, in Aeußerlichkeiten einander den Rang abzulaufen.“ Der Verfasser bespricht dann eingehend die Verlobungen, Hochzeiten, Kindtaufen und Leichen⸗ begängnisse jener Zeit, die dabei obwaltenden Sitten, den großen Luxus und die gewaltige Schlemmerei, die von allen diesen Familien⸗ festen unzertrennbar war. In dem grenzenlosen Elende, wie der Krieg es über das Volk brachte, kannten Verschwendung und Roh⸗ heiten keine Grenzen. Wirthschaften mit mehr als 40 Paar Tischen, der Tise ch zu 12 Personen gerechnet, bei denen im wilden Getümmel der Wein in Strömen floß, verzehrten nicht selten die letzte Habe des Brautpaares. Bei den Erbhuldigungen und sonst, wenn auf Einladung des Raths der Landesherr als Gast in Hannovers Mauern erschien, entfaltete die Stadt den höchsten Glanz fest⸗ licher Freude. Waren die Zeiten auch noch so schlecht, bei sol⸗ chen Gelegenheiten wurde nicht gekargt, sollte man das Geld auch dazu borgen. An kostbaren Geschenken, sei es an werth⸗ vollen Silbersachen, sei es an baarem Gelde, fehlte es niemals. Viele neue Details enthält der aus den Akten des Staats⸗ archivs zu Hannover geschöpfte Aufsatz: „Die Gefangennahme des französischen Marschalls Due de Belleisle nebst Gefolge zu Elbingerode am 21. Dezember 1745.“ Die Gefangennahme ge⸗ schah durch den Amtmann Meyer mit Hülfe einer Anzahl dorti⸗ ger Bürger und beurlaubter Soldaten. Zunächst ward König Georg II. von dem Vorfalle benachrichtigt und weitere Instruk⸗ tion erbeten, ob der König von England als Kurfürst von Hannover die von Frankreich ergangene Kriegserklärung auf sich zu beziehen ein Recht habe. Der König antwortete, er vermöge nicht abzusehen, daß darüber ein Zweifel herrschen könne, ob man befugt sei, einen General zu verhaften, der ohne Paß durch solches Ländergebiet zu reisen wage, welches mit seinem Monarchen in feindlichem Verhältnisse stehe, abgesehen davon, daß Marschall Belleisle eines der vornehmsten Werkzeuge sei, deren sich Frankreich zum Schaden Englands zu bedienen pflege. Er, der König, würde es sehr ungnädig vernommen haben, wenn man anders, als ge⸗ schehen, verfahren hätte. Dem Amtmann Meyer gebühre daher vor allen Anderen der Allerhöchste Dank; daneben solle ihm ein Geschenk von 300 Thaler Gold gemacht (das später noch um 200 Thlr. erhöht wurde) und auf ein Avancement thun⸗ lichst Bedacht genommen werden. Der Marschall solle nach Stade gebracht werden, von wo er im Falle der Noth durch die dort stationirte Fregatte nach England geschafft werden könne. Der Marschall machte die größten Anstrengungen, sich der Gefangenschaft zu entziehen, er protestirte gegen das gegen ihn eingeschlagene Verfahren; der Kaiserliche Gesandte und die preußische Regierung versuchten, aber vergeblich, seine Frei⸗ lassung durchzusetzen. Auch die Bestechungsversuche der Diener der ihn eskortirenden Offiziere hatten keinen Erfolg. Der Ge⸗ fangene wurde nach Stade gebracht, wo er es sich aber recht gut sein ließ. Der daselbst wohnhafte Geh. Rath v. Münchhausen hörte viele Klagen über die Anmaßungen des Marschalls, welcher mit seinem Bruder die tägliche Tafel nicht reich genug besetzt fin⸗ den konnte. „Dabei konsumiren sie soviel Burgunder und Champagner⸗Wein, daß mein Keller bald leer ist; sollte daher das Séjour noch länger währen, so müßte ich um Ersatz aus Hannover bitten, da in Hamburg dergleichen Weine nicht gut zu haben sind.“ Im Februar 1746 wurde der Marschall nach England übergeführt; später erlangte er seine Freiheit wieder. Grotefend theilt verschiedene amtliche Schreiben aus dem vorigen Jahrhundert mit, welche sich gegen mehrere jetzt längst ausgestorbene Volksbelustigungen richten. So war es . B. in einigen an der hessisch⸗hannoverschen Grenze gelegenen Ortschaften Brauch, in der Fastenzeit bis gegen Ostern hin sich gegenseitig mit Steinen zu werfen. Diese Kämpfe waren oft mit dem Verluste von Menschenleben verbunden.

Der 39. Jahrgang der „Jahrbücher des Vereins für mecklenburgische Geschichte und Alterthumskunde“ enthält außer einer Reihe schätzenswerther Mittheilungen zur Alterthumskunde im engeren Sinne, zur Baukunde, zur Münz⸗ kunde und zur Siegel⸗ und Wappenkunde u. A. das „Er⸗

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Jahrgang 1873 der „Hansischen Geschichtsblätter, herausgegeben vom Verein für hansische Geschichte“, bringt, neben andern Abhandlungen und einer Reihe kleinerer Arbeiten, einen Aufsatz von W. Mantels: „Kaiser Karls IV. Hoflager in Lübeck vom 20. bis 30. Oktober 1375.“ Karls Reise nach Lübeck war durch die Bemühung, dem mecklenburgischen Hause die dänische Thronfolge zu sichern, veranlaßt worden. Dieser Zug blieb für die Stadt ein bedeutungsvolles Ereigniß, dessen Eindruck die einheimis che Ueberlieferung bis in die Neuzeit hinein bewahrt hat.

Der 7. Bd. des „Bremischen Jahrbuchs, herausgege⸗ ben von der historischen Gesellschaft des Künstlervereins zu Bre⸗ men“, enthält 4 Abtheilungen. Die umfangreichste Arbeit darin ist die zweite des Dr. Höpken (242 S.); sie ist wesentlich rechts⸗ geschichtlichen Inhalts, schildert die Entwickelung des Bremischen Pfandrechts an liegenden Gründen von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart und erläutert namentlich im ersten Theile die Grundzüge des in Bremen jetzt geltenden eigenthümlichen Handfesten⸗ Instituts; die vertragsmäßige Verpfändung Bremischer Immo⸗ bilien kann nur mittelst „Handfesten“ erfolgen, d. h. einer ge⸗ richtlichen Beurkundung des Inhalts, daß der Eigner eines Grundstücks auf dasselbe eine bestimmte Summe von künftigen Verpfändungen schuldig geworden. Diese Handfeste vertritt dem⸗ nach einen bestimmten, in Geld ausgedrückten Theil des Pfand⸗

erst durch die Uebertragung einer

werths eines Grundstücks, aber ntsteht das Pfandrecht. Das

Handfeste an einen Dritten e ganze Immobiliar⸗Pfandrecht Bremens ist wesentlich verschieden und speziell Hamburgs,

obwohl im Einzelnen manche übereinstimmende Grundlasten

(Königszins, Stättegeld viesch Verfahren und die Rechtsprechung sich Uebereinstimmung zeigt.

Annalen des historischen Vereins für den Nieder⸗ rhein, 26. und 27. (Doppel⸗) Heft. Die erste Arbeit von Prof. Herm. Hüffer, „Rheinisch⸗westfälische Zustände zur Zeit der französischen Revolution“, bietet keine pragmatische Dar⸗ stellung der Verhältnisse in den genannten Gebieten während der letzten Jahre des vorigen Jahrhunderts, sondern eine mit orientirenden, einleitenden Bemerkungen versehene Sammlung von Briefen des Kurcölnischen Geheimen Raths Joh. Tilmann v. Peltzer aus den Jahren 1795 bis 1798. Diese gemüthlichen Plaudereien eines durch die politischen Verhältnisse von seiner Familie getrennt lebenden kurfürstlichen Beamten gewähren über die Verhältnisse jener Gegenden, sowie über die Denk⸗ und Anschauungsweise jener Zeit manche Aufklärung. Das von Dr. Jul. Wegelen publizirte „Kalendarium defunc- torum monasterii b. Mariae virginis in lacu“ hat für die Ge⸗ schichte des rheinischen Klosterwesens, einer Reihe von rheinischen Adelsgeschlechtern und für die allgemeine rheinische Kultur⸗ geschichte ein hohes Interesse.

Aus dem „Archiv für Hessische Geschichte und Alterthumskunde“, herausg. aus den Schriften des historischen Vereins des Großherzogthums Hessen von Walther, erwähnen wir den Aufsatz des Hofgerichts⸗Advokaten v. Wörner „Zur Geschichte der Gefangennahme Philipps des Großmüthigen“. Wie bekannt, ist die Geschichte dieser Gefangennahme noch keineswegs zur Evidenz aufgeklärt. Es bleiben vielmehr immer noch hinsichtlich der Frage, inwiefern dem Landgrafen, bevor er den Kniefall zu Halle that, Freiheit von Gefängniß zugesichert war, Dunkelheiten übrig. Der Verfasser versucht nun auf Grund der von Druffel bearbeiteten Urkundensammlung eine Lösung dieser Frage.

Aus Bd. 13 der Annalen des Vereins für Nassauische Alterthumskunde und Geschichtsforschung“ sei zunächst des Aufsatzes des Dr. Ld. Götze über „Kultur⸗ und Rechts⸗ gewohnheiten des Mittelalters“ (Verbrennung der Leiche eines Selbstmörders im Jahre 1495; Schwursteine zu Niederbrechen; „den Weinkauf trinken“; Einlagerer von Geistlichen u. s. w.) gedacht; sowie einer Abhandlung desselben über „die Vermögens⸗ verluste der Oranien⸗Nassauischen Lande durch französische Truppen während des sieben gen Krieges.“ Dieselben betrugen

jähri an direkten Verlusten 856,049 Fl., an indirekten Verlusten 875,606 Fl.

Die „Mittheilungen an die Mitglieder des Vereins für Geschichte und Alterthumskunde in Frank⸗ furt a. M.“ enthalten u. A.: „Ungedruckte Briefe Goethe's“, „Goethe am Rhein und Main“, „zur Erinnerung an Goethe'’s

Lili“. Der 12. Bd. des „Archivs für Geschichte und Alter⸗ n, herausg. vom histor.

thumskunde von Oberfranke u Bayreuth“ (Bagyreuth,

Entscheidung des Königs Heinrich VIII. von England,

1874) enthält u. A. ein von Gst. Ad. Seyler verfaßtes Lebensbild

Für Staats⸗ u. Privat⸗Anstalten aller Art

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