eeee ene se nach aahhen ov 1A1XAAAX“*“ gemeinsam aus Geistlchen und Michtgeistlichen zusammengesett 3) bei den Vorschlägen für die Besetzung der General⸗ 1) ein Abgeordneter aus den innerhalb des Wahlkreises in über das de hat senen giebt sie keine bestimmte Norm stänten 8. Zur reifen Vorbereitung landeskirchlicher Gesetze kann unter Um⸗ Als geistlichen Aemtern der Landeskirche angestellten Geistlichen, ander, wofür ein auf heiesert Fehen, v zu ein⸗ gehende Luchz eine nareg en auf der Generalsynode vorher⸗ 1e. s sala6srdesen ge⸗ bezeichnet, welche neben freier Woh⸗
2 rendes Prinzip nicht auf⸗ welche die Liturgie oder Bn ahaestas Hezeeeces. In beiden Fällen vCE“ 11-
en, wird dieselbe aximalgrenze der zulässi Prozent des Neberschusses als die
2 zulässigen Besteuerung normirt zusses als die
„weitere Detail
Dem Könige steht es zu, jederzeit die Versammlung zu en TW Superintendenturen; Il 2) ein Abgeordneter aus solchen Angehörigen des . zustellen ist, sondern läßt hierü 8 ) g solch gehörigen des Wahl dinzialspnoben enef 8 hierüber das ÜUrtheil der wählenden Pro⸗ in der Regel rathsam sein. Die Bestimmung dieses P . 8 ieses Parapraphen aber nicht gegeben; geben; denn es wird, wenn es sich un ächli . a thatsächlich
schließen oder zu vertagen. 1 G 1 1 §. 22. Während der Versammlung der Synode findet in 4) in anderen Angelegenheiten der kirchlichen Centralver⸗ allen evangelischen Hauptgottesdiensten der Landeskirche eine veüreliche 8s eecfücgeger die bacbe in de 8 8. me cheben Kreissynoden oder in den Das für die Abgeorhnet 1b bezweckt, die Besth ESpsrvangelische Ober⸗Kirchenrath die Zuziehung des Synodal⸗ 8 emeidekörperschaften desselben als weltliche Mitglieder “ Fordneten erforderte Lebensalter von 30 ddie Beschreitung dieses Weges offen zur Zeit der Kirche dienen oder früher gedient haben; fülsenich Veüschon füt den Eintritt in den Gem n-ercen g e 9 Angangesat n 8. 6 Feböbhe Eö welches durch Uahschreibung. vi ee handelt, nach den dann speziell
1 .9. Di ewen fgenins E“ affenden In 1 ie j ali u
ge wendet sich zu den eigenthümlichen Verhältnissen von welchem Crnragsütberschäh EEEu“ sesbseben
. Prozentsatz inner⸗
ürbitte für die Synode statt. “ 8 §. 23. Als Königlicher Kommissar zur Wahrnehmung der ooorstandes beschließt. 8 Zuständigkeiten des obersten Kirchenregiments bei der Synode Die Mitwirkung des Vorstandes findet in der Weise statt, 3) das letzte Drittheil der Abgeordneten wird von den an Wirk “ der beiden ; ungirt der Präsident des Evangelischen Ober⸗Kirchenraths. In daß die Mitglieder desselben auf Berufung durch den Präsidenten Seelenzahl stärkeren Kreissynoden und Wahlverbänden §. 4. Der Entwurf giebt Fn reis. vom 5 eestichen Provinzen. In diesen besteht die Kirchenordnung halb d lässi Vakanzfällen oder bei dauernder Verhinderung ernennt der König des Evangelischen Ober⸗Kirchenraths an den betreffenden Be⸗ ohne Standes⸗ und Amtsbeschränkung aus den ange⸗ des Wirkungskreises der allgemeine Umschreibung der Provinztalsr 5 82 einer Synodalorganisation, die mit der Stufe die Best zulässigen Grenzen und unter welchen sonstigen Modalität inen anderen Kommissar. rathungen und Beschlüssen als außerordentliche Mitglieder des sehenen, kirchlich erfahrenen und verdienten Männern des bis 20 in Betreff der “ 8 in den §§. 5 synode keine Rücksicht 2 und auf die Institution der General⸗ ZZö“ istF. Die angegebenen Grenzen der Der Königliche Kommissar ist befugt, jederzeit das Wort zu Evangelischen Ober⸗Kirchenraths Theil nehmen. In der Aus⸗ 3 Provinzialbezirks gewählt. Diejenigen Wahlkörper, welche mögensrechte und Besteuerung, der Verhandlun kirchlichen Ver⸗ Zunächst wird hier in Absatz 1 fest 1 von Seiten der Ferene ha g.eesentlich hier uur den Zweck, für die träge zu stellen. Er kann Mitglieder des fertigung solcher Beschlüsse ist ihrer Mitwirkung Erwähnung zu hiieernach eines oder mehrere dieser Mitglieder zu wählen behörden durch Anträge und Beschwerden, in Betreff böu der Fortbildung der “ festgestellt, daß in Betreff kirchlichen Besteuerun b erforderliche Sanktion dieses Kirchenraths mit seiner Beihülfe und vor⸗ thun. Dem Erforderniß der Mitwirkung ist entsprochen, wenn haben, sowie die Zahl dieser Mitglieder werden nach Maß⸗ 8 ‚iütheit der Landeskirche in Hinsicht der Verhältnisse er Wahrung der bisherige Weg der Gesetzgebun Pevvinzial⸗Kirchenordnung innerhalb deren kirchlicherseils ei bestimmt die Linien anzugeben bergehenden Vertretung beauftragen. wenigstens vier Mitglieder des Vorstandes Theil genommen haben. gabe der Seelenzahl das erste Mal durch Anordnung des füd rin — In. die Bestellung der synodalen Plrstancerzaußen r Generalsnode nicht beseitigt wird. oie W G 28 gedacht wird. eits eine Ausübung desselben als möglich khenden Fertrktung Cäicengemngelegenheiten und die von 8.* 31. Der Synodalrath (8. 20) wird in jedem Jahre Fvangelischen Ober Kirchersruths, denmachst endgiliig durch L virorderlichen speziellen Anordnungen nachfolgen. Hervor⸗ vetz (Sode dieser Beziehung auszuüben hat, ergiebt sich 88 8 17 üfe 8. 1 es sich um die Aufbringung einzelner Umla 8 ihm ernannten Kommissarien sind berechtigt, den Sitzungen bei⸗ einmaͤl in Berlin versammelt, um mit dem Evangelischen Beschluß der Provinzialsynode bestimmt. Dieser Be⸗ Ausdruck gebracht, daß den Detaflbestiumungen zum entsprechenden liche Gesegen wird durch Absatz 2 bis 4 angeordnet, daß landeskirch⸗ Vorschrfft Zolsthackbarkeitserklärung der Staatsbehörde fücr vasdel G chluß bedarf der Bestätigung des durch den Vorstand der Kirchenregiment als beschränkende 11““ Kirchenordnung 1e, “ 8. hettachen müepfeteech durch das 1“ S 7 b eine solche 1 Instanz gegen⸗ rovin V . rovinzialsynoden dieser §. 15 jeie. C. in Art. 3, Abs. 4, ffen ist. P zen zur gutachtlichen Aeußerung gelangen sollen und es ist 88 ng0 g 181g Zie e Paragraphen behandeln dan Regetraffen ist
zuwohnen und jederzeit das Wort zu ergreifen, sofern sie es Ober⸗Kirchenrath in dessen Sitzung über Aufgaben und 8 im Interesse des Staats für erforderlich erachten. “ Angelegenheiten der Landeskirche zu berathen, in welchen die 8 Generalsynode verstärkten Evangelischen Ober⸗Kirchenraths. übergestellt, sondern mit ihm zur gemeinsamen Arbeit für Erhalturn 1 §. 24. Die Synode regelt ihren Geschäftsgang. Bis dies ge⸗ Kirchenregierung zur Feststellung leitender Grundsätze den Beirath §. 44. Bis zur Konstituirung des Vorstandes der ersten Ge⸗ 8 und Wachsthum der Landeskirche verbunden wird b 8 Eeettung Beschlusse beider Synoden, wenn er übereinsti erden ie G chieht, ist eine provisorische Geschäftsordnung maßgebend, welche dieses landeskirchlichen Synodalorgans für nothwendig erachtet. neralsynode werden die demselben oder dem Synodalpräses beigeleg⸗ Fefchlocen ist, daß gewisse Antheile der Arbeit vorwiegend “ S fällt, die Wirkung beigelegt, daß die Lesber Prnend ablehnend aus⸗ mung und als eine nur in Ixeres Säehhsge: kann nach ihrer Bestim⸗ der Evangelische Ober⸗Kirchenrath ertheilt. Die Berufung erfolgt durch den Evangelischen Ober⸗ ten Funktionen (§§. 25, 26, 27) durch den Evangelischen Ober⸗ Theilnehmer in dieser Verbindung zugewiesen werden. erlassenden landeskirchlichen Gesetz ausgeschlossen Skeikien won dem zu Körperschaft eine Mitwirkung am wischenräumen zusammentretende
„ K. 25. Der Präses eröffnet die Synode, leitet ihre Ver. Kirchenrath, 88 Kürchenrath oder dessen Prästdenien ausgeübt (8. 23) Ber ö9t Nüßt nneragrapben begimen die ghenleno ignenzen aber — hewütrdargrevighealcrsden der wihlthenxrennsngege. Kbbunsüben Zabegen maß ie di; heagtih Zespalann handlungen und handhabt die äußere Ordnung. Seine Stimme Die Versammlung des Synodalraths fällt in den Jahren §. 45. Die zur Ausführung dieser Ordnung erforderliche 8 Theilnahme an der TIseng. he 55 wird zunächst deren auf 1““ Gesetzgebung eingeräumte Befugniß beruht 1 Maßrege Bereich der Zuständigkeiten 38 1 entscheidet bei Stimmengleichheit. 1 aus, in welchen die Generalsynode sich versammelt. Instruktion wird von dem Evangelischen Ober⸗Kirchenrath im Ein⸗ hingestellt, der Art, daß g 8— irchlichen Gesetzgebung Synoden thunlichst ö. und will den Anträgen dieser erachtet, d regeln, die sie im kirchlichen Interesse für erford §. 26. Nachdem die Synode eröffnet ist, berichtet der bis⸗ . Kosten. 1 8 verständniß mit dem Minister der geistlichen Angelegenheiten erlassen. sowohl von dem Kiach ie Initiative der Gesetzgebung fassung jener 8 Berücksichtigung gewähren. Die Synodalver⸗ liegt dan 8 ihren Beschluß Anregung zu geben. Der Kirchenbeht⸗ 5.
.35. Zur Bestreitung der Kosten der Generalsynode sowbie 1 ausgehen irchenregiment als von der Synode sener Provinzen hat in ihrem dreihundertjährigen Be⸗ n ob, die vorgeschlagene Maßregel in Erwä Kbe.
1 s g f ralsynode 8 8 gehen, und daß ein Gesetz ohne die Uebereinstim stehen eine sehr ausgeprägte Entwickelun herv jährigen Be⸗ und, je nach dem dadurch erlangten E8 bni Erwägung zu ziehen
stimmung ihre Provinzialsynoden haben seit läsgeser 8 ö 8 gei. ee ec auf den Beschluß EöTT“ nnegagrung
rtheilen. n e⸗
herige Synodalvorstand über seine Wirksamkeit während der ver⸗ 8 “ 1 sgehen
flossenen Synodalperiode, sowie über die Legitimation der Sy⸗ der Vorstände derselben und der von den letzteren bestellten Aus⸗ Motive zur Generalsynodal⸗Ordnung. beider nicht zu Stande kommen kann. Verbindliche Kraft 1
odal⸗Mitglieder und leitet die Wahl des neuen Vorstandes. schüsse und Kommissionen wird eine Generalsynodalkasse ge⸗ In dem Allerhöchsten Erlaß vom 10. September 1873, durch 8 dadurch, daß sie vom Könige als Träger des —. 49 ihrer gemeinsamen Kirchenordnung entwickelt b Die Versammlung beschließt über die Legitimation ihrer bildet. Diese erhält ihren Bedarf, soweit nicht andere Mittel für welchen die Kirchengemeinde⸗ und Synodalordnung für die sechs östlichen E Die Formen, unter denen die Peretaharisn 8 den. Mangel einer landeskirchlichen Synodal⸗V lnd Richt minder ist der Generalsynode, da si Mitglieder. jenen Zweck gewidmet sind, durch die Beiträge der Provinzial⸗ Provinzen sanktionirt und verkündet wurde, ist zugleich bestimmt worden, derselden nih zur Genehmigung vorzulegen und nach Erlangung ung erstarkte Betheiligung an der kirchlichen Gese gebun 8 8788 haltung der bestehenden Kirchenordnung in dee Pochis⸗ 4 auf Inne⸗ .27. Die Mitglieder werden bei ihrem Eintritt in die Synodalklassen. Für die Vertheilung dieser Beiträge über die daß behufs des vollständigen Abschlusses der Arbeiten für die evan⸗ phen daß per Shre sind, bilden den weiteren Inhalt des Paragra⸗ welche auf Veränderungen an ihrer provinziellen g „woaltung zu achten hat, die Befugniß zuzeae ätigkeiten der Ver⸗ Synode von dem Präfes mit dem in der Kirchengemeinde- und einzelnen Provinzen und die Beschaffung der auf diese entfal⸗ gelische Kirchenverfassung der acht älteren Provinzen eine außerordent⸗ schaft des 11“ Verkündung der Gesetze ein besonderer, die Eigen⸗ war. Mit Rücksicht hierauf ist ihnen in der jetzt zu schefen. Maßregeln der Verwaltung Beschwerde zu führen über getroffene Shnsdal⸗rdnung vom 10. September 1873, 8. 63, vorge⸗ lenden Summen sind die Bestimmungen des §. 13 Sat 2 und- vichs s Wevnlhnsdenaescchemenüfgtendungtdidser en lsmer Kache der Co———“” schriebenen Gelöbniß verpflichtet. 3 maßgebend. Die Abführung geschieht an den Vorstand der bezeichneten Provinzen zur Beraihung vorgelegt werden soll öe daß ein kirchliches Publikationsorgan bheen , Fe gehenütgsee daraus, verändern, ausdrücklich 11A1““ Kirchenordnung wenden; daß sie in pällen die se, fir düce böchste Stelle sich zu Bei der Gestaltung dieses jetzt vorliegenden Entwurfs ist der vor⸗ 82 Beches “ 8 Rene- nach auch für die batzt hte b daß beige Provinzialsynoden in Feir üglehaeeden Erkünrdeg Fücg h fühhicr kann keba fe wich 88,1 genng e der Kirche als Publikationsorgan 1 1 immen. Für diese Beschränk 8 den Erkläͤ— 17. Die besondere F rm d ervorhebung. gedient einen v 1 hränkung gewinnen beide Provinzen ie Ki orm der provinziellen Gese
en vollwiegenden Ersatz durch die aktive Ein 3 durch die Kirchengemeinde⸗ und Synodalordnung 181 esen. enlce
ergreifen und An Evangelischen Ober⸗
.28. Am Tage nach der Eröffnung der Synode findet Generalsynode. .36. Die Verwaltung der General⸗Synodalkasse wird von geschriebene Zweck, die Arbeiten für die evangelische Kirchenverfassung hat, kann ihrer Bestimmung gemäß für die selbständig organisirt wirk fd ig organisirte kirchliche Gesetzgebung, die ihnen d irkung auf die landes⸗ 1873 und d ; 1 urch die Betheiligung an der Ge⸗ “ ug vom 5. März 1835 eröffnet ist, mach t
in feierlicher Synodalgottesdienst statt. B 95 1 1— 6 vn eee. Sühnag wird mit Gebet eröffnet, die Synode 9 8 hh “ geführt, Fasea dem “ in herm Abfchhi an ge sge Es ist daher kicchliche Legigkation eig senches ernab auch m ebet geschlossen. nodalvorstande Rechnung ablegt und von diesem nach geschehener 7 r Weise bei Aufstellung der Kirchengemeinde⸗ un Der vorletzte Abs 1 ht benutzt werden. b 1 5 ; z. . V1 b . S 9 erfe - satz bringt 12 S neralsynode neu zuw 8 . 8. 29. Die Verhandlungen sind öffentlich. Eine vertrauliche Peisanf de. Serse sang engsng⸗ “ E11““ 11““ bxööö deinpielh . Veto 14“ 8 Für die 111“ waren in dieser Hinsicht besondere welche der -eg, eenerfugeler Entwickelung d . 85 gesetzes aufgenommen, was zur vollen Ausgestaltung der obersten hoheitkscech u“ 868 für den nusabung des Staatz⸗ Peennatenengsch eessen; demn in ihnen ist die Uer htalng Fer 685 85 1Se. Synodalthätigkeit “ I. 5 nen Fall. ie Anerkennung schließ 1 Iö eil einer mit der Generalsy sentli die Einheit-der Landeskir 8 enden Organi eneralsynode ab⸗ wesentlichen Beziehungen erfordert Landeskirche nach ihren b . Die Durchführung dieser A 1 uf⸗
Berathung kann durch Beschluß der Synode verfügt werden. 8- der Synodalkasse durch den E standes die Verwaltung der Synodalkasse dur⸗ en Evangeli⸗ S Wö ung 7 ynodalstufe nach dem Maße des für die Organisation der Kirche dieses Rechts i hts ist ebenso ein unzweifelhafter Grunds sati 1 inzialf atz der evange⸗ vrdnanrg 18 62 Nin g 18 erfolgt und durch die Provinzialsynodal⸗ b 2 : 3. Abs. 1 u. 3) das Verhältniß der beiden Sp. senüger Wetchl, auf den Einspruch d j⸗ fencen Beschlüsse der Provinzi er Gencralspnode auch die⸗ . zialsynoden, welche etwa schon di 1 e
Zur Beschlußfähigkeit ist die vnnd seadet der Mehrheit der 5 n denr sas G h gesetzlichen Zahl der Mitglieder erforderlich. 8 schen Ober⸗Kirchenrath, so erfolgt sie bei diesem; Rechnungslegung b d dürfnisses 8 d . — gesetlichen Zahl der Mitglieder enforveracha relative Mehrheiten und Enclastung richten sch dann nach den Vorschriften des §. 10. eftetsjade Bsisa verkänne ürden vnd wird in der folgecden isscen Ficche, wie durch das postive deusche Staatzeatt begfünden —
sich ergeben, durch engere Wahl bis zur Erreichung einer abso⸗ §. 37. Den Mitgliedern der Generalsynode und ihres Vor⸗ speziellen Motivirung bei den Hauptpunkten einzeln hervorgehoben, chuegiic 88 87, Bezeichnung der Gegenstände, welche känftig aus⸗ nodalkörper in Hinsicht der Gesetzgebung geregelt luten Mehrheit fortzusetzen. Für die Wahl zu Kommissionen genügt standes gebühren, soweit sie nicht am Orte ihrer synodalen Wirk⸗ daß in verschiedenen Bestimmungen die vorgelegte Synodalordnung mit wird en8 Negesehlichen Gesetzgebung unterliegen sollen. Da⸗ d 8§. 10 bis 14. Die 88. 10 bis 14 beschäftigen sich mit der Stellun irchenregimentliche Bestätigung erlangt haben, wied d
die relative Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. samkeit ihren Wohnsitz haben, Tagegelder und Reisekosten. Dieselben erst dann zur Ausführung kommen kann, wenn die hinzutretende staat⸗ die landeskirchliche Fehalt S §. 7 ergiebt, nicht n, daß 8 Bö“ zu den finanziellen Verhältnissen 1“ v müͤssen. “
8 Einer zweimaligen Berathung und Beschlußfassung bedarf gehören zu den Synodalkosten und werden nach den vom liche Gesetzgebung ihr für die Rechtsordnung des Staates die erforder⸗ stände in ihr Gebiet 88* 8 aac noch weitere kirchliche Gegen⸗ waltung de gect sich n⸗ die jenigen kirchlichen Fonds, welche unter Ver⸗ ne die Ss die Generalsynode in diejenigen Beziehungen
es, wenn es sich um Kirchengesetze (§. 5) oder um Bewilligung Evangelischen Ober⸗Kirchenrath vorläufig zu bestimmenden, liche Bekräftigung verliehen hat. In welcher Gestalt hierzu die Ein⸗ Anordnung nur die N in. Vielmehr begründet die getroffene syynode das R gelischen Oberkirchenraths stehen und legt der General- übri preußische evangelische Landeskirche 18—
es, — agese⸗ Hertge 1 ¹ leitungen zu treffen sind, kann an dieser Stelle nicht verhandelt werden, I ie Nothwendigkeit, daß über die hier aufgeführt vnode das Recht der Kontrolle und der Rechnungsdechargi übrigen Theilen der deutschen od neuer Ausgaben für landeskirchliche Zwecke (§§. 13, 14) handelt. definitiv mit der Genera synode zu vereinbarenden Sätzen aus sondern muß dem Befinden der Königlichen Staatsregierung überlassen Se nicht anders als im Wege der landeskirchlichen e. §. 11 handelt von denjenigen kirchlichen 8 sFargirung g gelsch en Kirche unterhält, burch Ke er außerdeutschen evan⸗
.30. Der Synodalvorstand sorgt für die Aufzeichnung, der General⸗Synodalkasse bestritten. bleiben. Ein Gleiches gilt, wenn es sich um die Folgerungen handelt, üünme ein wfece Sgh hat dabei das Doppelte im Auge, diese 1ot häten Staatsfonds, welche der Verwaltung des Ministers der dß kerhältnisse dahin gestalten, durch “ VI. Schlußbestimmungen. welche aus der eintretenden vollen Wirksamkeit der Synodalordnung waltung öö“ Fnordnungen der kirchlichen Ver⸗ b1“ n etct In Bezug auf diese, deren “ hrnehejaft vrs auch nicht oh ; ndlung durch die in §. 65 der Kirchen⸗ 1 en für die Staatsfonds bestehenden allgemei che als solche bei internationalen oder i ch Regeln unter der staatsverfassungsmäßigen Verantwortlichkein Sersarmmülängen 8 werden kann, ist “ ehe 8 8
Redaktion und Beglaubigung der Sitzungsprotokolle. Bei der b hlu 1 .38. Mit dem Eintritt der vollständigen Synodalordnung für die Organisation der bestehenden Kirchenbehörden sich ergeben gemeinde⸗ und Synodalordnung v 10. S ng vom S * eptember 1873 und in nannten Staatsministers zu erfolgen hat, kann der Synode nur die⸗ deskirche gegenüber aus Fäälchaft mit dem Kirchenregiment der Lan r auszufü
Aufzeichnung kang er von Mitgliedern n eene visse e mit dem veteitt degce 1 nan werden, welche sich auf Einladung des Vorstandes diesem Ge⸗ in kirchen⸗ und landesgesetzliche Wirksamkeit die bisherigen kirch⸗ werden. ur Nes⸗ g 1 lichen Ressorts der Staats⸗ und Kirchenbehörden neu zu regeln, Dies vorausgeschickt, wird zu den einzelnen Bestimmungen des em 5. März 1835 begründete provinzielle Ge⸗ jenige Kenntni 3 vorgelegten Entwurfs nunmehr Folgendes bemerkt: ziehen. Der letzteren ist dabei, soweit die hier be⸗ delische —— in Ausficht gestellt werden, welche ihr der Evan⸗ §. 19, 20. Die spez. Nexphat. 1 v0bs’;eDie spezielle Bezeichnung des Wirkungskreises de r Ge⸗
schäfte unterziehen. 85 Hatenen hellorhe. Enesb bchn IV. Synodalvorstand un ynodalrath. bleibt staatlicher Anordnung vorbehalten. e zeichneten Materien nur inziell irchenrat e zi. Als selbgtändsges, von dem Synodalpräfes gelei⸗ 1139 Die .50, 39, 61 und 62 der Kirchen egesn 5. 1. Der Entwurf hebt mit der Bezeichnung des kirchlichen Gebiets die 3 nur provinziell geordnet werden sollen, unter Nr. 3 8. enrath auf Grund der Mittheilungen, die er selbst v ; 1 8 8 selbfe ges, ] präses 9 §§. 50, cheng an, als dessen oberste Synodalkörperschaft die Generalsynode gedacht deicgehabrgb⸗ Hestätigng sichen Sers die unter 1 bis 7 auf⸗ üin Ririfteede gelgtlichen ungelenenheiten erhält, zu verschaffen 915 vchliegt 85 den Bestimmungen über die von ihr vorzuneh⸗ aus allgemeiner Natur sind und Kollekten, sowohl was die Charieen g 1g FFö raths. Es erhellt . ““ 718 d 8 Syn Aufhebung betrifft, — urf von der Nothwendigkeit
8 . tetes Kollegium hat der Vorstand der Generalsynode den folgen⸗ und Synodalordnung vom 10. September 1873 sind aufgehoben. ist. Es ist dieses Gebiet der Umfang der preußischen evangelischen An die Stelle derselben treten die Bestimmungen der nach⸗ Landeskirche vor dem Jahre 1866. Nicht betheiligt bei der zu 1 der Verhältnisse und Bedürfnisse der das Zustimmungs weier durch W n be behandelt werden müssen, bedarf keiner näheren synoden 8 Bugerecht Fbe analog der Berechtigung der Provinzial⸗ schaften ausger ah 6r Generalsynode zu bestellender synodaler Körper⸗ Bez uf Provinzialkollekten nach §. 65 der Kirchen⸗ dem iegendmmte benan nend endere Synodalordnungen sich mit nur einer
den Wirkungskreis: 2 folgenden §§. 40 bis 43. schaffenden Institution sind daher einerseits die Kirchenkörper der im Begründung. Ebensowenig wird 3 . C dwenig in Zweifel zu ziehen sein daß die⸗ 1 Uͤg gemeinde⸗ und Synodalordnung. Einmali - si serbei unten, Syr ü 8 ge Kollekten sind hierbei blos die Vo „Synodalvorstande begnügen und di rstandsgesch gen und diesem nicht
jelben, nachdem für die kirchliche G itwi w ö“ e Gesetzgebung unter Mitwirkung der nicht mitzubef Wichti mmten 1 w Vertretung der Gesammtkirche eine neu gesicherte Bahn er⸗ nechr gent nas gese dee eibessa gfrigere ss - baben, theils den gesammten in der Tesscenef es 89 5nn9 8 * 8 eraalassungen beruhen und zu nehmenden Synodalberuf ü H Heee ie⸗ odalberuf übertragen. Auch unsere K. *.
Vorlagen. 2) Er beschließt über die in seiner eigenen Mitte gestellten 1) dem Superintendenten der Diözese als Vorsitzenden. 1 Anträge auf Beseitigung von Mängeln, welche bei der Unter mehreren zur Synode gehörigen Superinten⸗ schen Landeskirche angehören. öffaet worden ist, ihrer wesentli Ausführung der Kirchengesetze hervortreten. Beschlüsse denten gebührt der Vorsitz dem im Ephoralamt älteren. 8 Zusammense Fung. 8 Wege, nicht durch ööb S halber nur auf diesem dringlich sind, um auf den 3 der letzteren Art gehen, sofern ihnen im Verwaltungs⸗ 2) sämmtlichen innerhalb des Kirchenkreises ein Pfarramt W soreh ““ . mehen⸗ lich t finden können, welche das jedesmalige “ ““ schoben werden zu können Zusammentritt der Generalsynode ver⸗ vinzial⸗Synodalordnung kennt nur einen solch d iti ikari istlichen. Geistli esentlichen wie die der außerordentlichen eneralsynode de ervorzuh ist insb . ert. 18 8 d 7 Fki en öna,a eücgrache⸗ betean kanh. S. ec an ass besgen der vütgäsch perzatenden baslphten 8889 Jahres 1875. Den wesentlichen Bestand derselben bilden die 111 1-eseen zu der Bestimmung unter Nr. 5 her söhite 88 handeln vom kirchlichen Besteuerungsrecht. Bis⸗ Ue.Enben Landeskirche nach ihrer Groͤße und ihren geschichtlichen bwangelische n 1 ng r. 6 veag Fasan aben, Militär⸗ gus der Wahl der acht belheiligten Provinzialsynoden hervorgehen. der Vorlage bezweckti⸗ irchenverfassung, daß mit der Formulirung finanziellen Krä seder Möglichkeit, für allgemeine kirchliche Zwecke die worden il eso eee vbelte sonodale Körper fuͤr nothwendt t führung den Weg der Gesetzgebung, so kann der Synodal⸗ geistliche und ordinirte Hülfsgeistliche sind nur befugt, den 150 Mitglieder; dazu treten je ein Mitglied der Gebiet fent ustenen tist, durch Angabe bestimmter Abgrenzung dasjenige ha. nziellen Kräfte der evangelischen Kirche in geordneter Weise nutz⸗ 8 en ist, so werden die dafür sprechenden Gründe 28 88s 889 et Vorstand entweder die Beschreitung desselben bei der mitt berathender Stimme an der Synode Theil zu nehmen. theologischen Fakultät der Universitäten, die Generalsuperintendenten lichen Ki zustellen, welches hier als unter den Begriff der eigent⸗ r zu machen. Sowohl solche kirchliche Bedürfnisse, welche nicht zungen zu den §§. 31 bis 34 erläutert und dabei zugleich di Sen Kirchenregierung beantragen, oder selbst einen Gesetzete⸗ Zweifel über den Umfang der Theilnahmeberechtigung und beeihig vom Landesherrn ernannte Mitglieder. Die theologischen dengancghmverfassnug 8v9. ins Auge gefaßt und ausfchlleßlich 99 Velegenhest der einzelnen Gemeinden zu behandeln sind 6. B. T näher ausgeführt werden, soweit . wurf Behufs feiner Einbringung in der Generalsyn de; einzelner Geistlichen entscheidet das Konsistorium. Fakultäten als die berufsmäßigen Vertreter der theologischen Wissen⸗ 3 Nr. 6 begreift Se. Gesetzgebung überwiesen wird. zwar in den Kreis 8 Seeeinese beith. als auch diejenigen, welche ziehen und Fen. Verfammlungen der Generalsynode sich be⸗ ausarbeiten (§. 5). der doppelten Anzahl weltlicher Mitglieder. Die Hälfte schast sind, wie schon bei den Provinzialsynoden geschieht, so auch bei die Mitglieder der Ki d as Gebiet der Kirchenzucht, welche gen fallen, jedoch i en Einzelgemeinden obliegenden Verpflichtun⸗ u ff. Erwäh hals; in Verbindung mit den letztern bei §§. 21 3) Er vertritt die nicht versammelte Generalsynode, wen]/ derselben wird in der Weise gewählt, daß jede Gemeinde der Generalsynode durch ihre gewählten Vertreter zu betheiligen. kirchlicher Pflichten E kell Len & rletzung allgemeiner Peranzjebang der gefaanecdie che ese nur durch plaumäßige, — AKn diesem Ktes 19 und 20 Anordnungen, welche regelmäßig der beschließenden Mit: aanus den derzeitigen Aeltesten und denjenigen Gemeinde⸗ Ebenso können die Generalsuperintendenten nach der Natur und Be⸗ die Geistlichen und Kirchendiener be. Ve isziplinargewalt über wie z. B. die Aufbringung der Er hümefeen. 8 befriedige find, Vorschriften, nach denen die Be⸗ ) handelt es sich nur um die irk⸗ 1 G Unauf⸗ 1 lche die Qualifikati 8 deutung ihres kirchlichen Amts der Synode nicht fehlen. Die Be⸗ durch ihr Amt begrü zer gen Verletzung der besonderen kei d 88 zmeritengehälter, konnten bisher in beid estellung und äußere Einrichtung d wirkang der Generalsynode bedürfen, wegen ihrer Unaufe pertretern, we che die Qualifikation zum Aeltesten haben veiisgng des Ciabesherrn erblich durch die Eruennung eines, etwa euae weenn - begründeten Pflichten. In der letzteren Beziehung ist einer anderen Gestalt in Angriff genommen werden, als eiden synodalen Körper zu erfolgen hat. g der schieblichkeit durch kirchenregimentlichen Erlaß provisorisch cooder aus der Zahl der früheren Aeltesten, so viel Mit⸗ ern Sechstheil der Gesammtheit ausmachenden Ancheils der Mit⸗ gefügt, nsige 11u“u“ des Disziplinarverfahrens hinzu⸗ vench sdich auf, “ dafür gewährten Beihülfen. So⸗ Synadiip dc hes ihnen beigelegten Mandats erstreckt sich auf die 8 eht 81i * . 8 8* 1 1 7. ¹ 3 . f AF. 3 ’. b — 1 2 glieder entsendet, als sie stimmberechtigte Geistliche in glieder findet in der “ seiner kirchenregimentlichen Stellung durch freilich unzusammenhängende Bersclfteh ed marreche, welches Befriedigung veh. .-9 er Ee gen. nha zman auf ihre die Kontinuität ve Cfecha Saren, . Shnodalvorstand bat, um gemeinen Land. schrift, wenn durch die Begründung des Instituts erst wagtiger Fort, giren, daß der ihm nachfolgende S B.enceen, bis dahin in su⸗ 8 er Generalfpnode Mandat des Synodalraths erlischk mit S 88 8 entreten der
getroffen werden sollen. Solche Erlasse können nur er- 8 der Spnode hat. Die andere Hälfte wird von den an i d i äßig i 8 . 8 ihre Rechtfertigung und ist gleichmäßig in n2 eö 1 durch spätere landesherrliche Verordnungen einigermaßen das Mi u0 ggeregelt ist, bedarf, wie die Erfahrung ergeben hat, das Disziplinur⸗ vllert ittel gegeben wird, hierin eine Aenderung zu schaffen: wobei nächstfolgenden Generalsynod — eneralsynode. Für die Mitglieder beider Kör per
gehen, wenn der Synodalvorstand sowohl die Unauf⸗ schieblichkeit anerkennt als auch ihrem Inhalte zustimmt, Feshechchk stärkeren Gemeinden aus den angesehenen, Synodalordnungen aufgenommen. Die für die 0 l 1 irchlich erfahrenen und verdienten Männern des Synodal⸗ Ce he dhee neasssnanee Fe üche ö. Falulfcen “ “ I auf den Vorschriften der v shgerder muß. daß das in §§. 13 und 14 dieses sind Stellvertreter zu wählen, d — . ung, speziell auf der Kriminalordnung vom Form d e Besteuerunzsrecht zuvörderst durch die i „lenvertreter zu wählen, damit für die mehrjährige D es Staatsgesetzes hinzutretende Genehmi ie in Funktion die Vollzähligkeit derselb Ie ee hen gung der Staategewalt Der S wvil erselben gestchert wird. ynodalvorstand ist auf
und mit ausdrücklicher Erwähnung dieser seiner Mitwir⸗ 8
kung. Sie sind der nächsten Generalsynode zur Prüfung rreises gewählt. Diejenigen Gemeinden, welche hiernach ¹ G . — ie
und Genehmigung vorzulegen und, wenn die letztere ver- 5 ein oder mehrere Mitglieder zu wählen haben, “ “ 161 . 1,8. 88 öö,— 2 - Seit mehr als einem Vierteljahrhundert hat 9 fei sagt wird, außer Wirksamkeit zu setzen. sowie die Zahl dieser Mitglieder werden nach Maßgabe kirche zen; 1 G 1. 1S nane Fe echtsverfahren eine vollständige Umwandlung erli⸗ insl ie zu seiner rechtlichen Wirksamkeit unentbehrliche Sankti 8 ieben Mitgli⸗
4) Er bereitet die nächste Versammlung der Generalsynode, der Seelenzahl durch Beschluß der Kreissynode be⸗ “ 1“ 88. n- 8 2 ist im Gebiete des Strafrechts der frühere Va atttonenenhz d Der erste Absatz des §. 13 giebt die e“ vnewefit den dessen Stelverfrete dder S ee. soweit ihm dies obliegt, vor, insbesondere durch Prüfung stimmt; der Beschluß bedarf der Bestätigung des durch . 8 hedererchdchen deneee cgeane veesree haex ac. Verfahren und gesetzlicher Beweistheorie aufgegeben 8 1e Benilegung neuer Ausgaben für landeskirchliche Zwecke, ööö 8 Vorstandes als Mitglied Theil Se, hüesger- der Legitimationen und Feststellung des der General: dden Provinzialvorstand verstärkten Konsistoriums. gleichen können. 2 scheidung der haßfh 8. öe Verhandlung und Ent⸗ werden sollen 8 auf die Kirchenkassen oder Gemeinden gedeckt Beisitzer. Ber sas deht Porstgender soweit noͤthig vertritt, und fünf
¹ Synode abzustattenden Berichts (§. 26). Die Wahlen der weltlichen Mitglieder geschehen auf drei Die Funktion der durch Wahl oder landesherrliche Ernennung Richters an dessen 8Stelle e8 freien Ueberzeugung des folgen hat. a Wege der kirchlichen Gesetzgebung zu er⸗ auf die Provinzialeintheilnn g . ist der Synode ohne Rücksicht
5) In Bezug auf die vorangegangene Versammlung erledigt Jahre und werden von den vereinigten Gemeinde⸗Organen jeder berufenen Mitglieder ist, wie auf allen Stufen der Organisation der Umwandlung des Verfahrens hat 88 er Diese vollständige Die Repartition der festzustellenden Uml 1“ hinsichtlich des Standes der 8. unh obns, beschränkende Vorschriften
er die zur Ausführung ihrer Beschlüsse erforderlichen Gemeinde, bei verbundenen Gemeinden der Gesammtparochie Fall, auf eine Synodalperiode begrenzt. Diese umfaßt auf der Stufe durchdrungen; lediglich das kbrchl 8 Lenze Rechtsleben Provinzen erfordert die Vereinbarung über die ci vsnb die einzelnen Denn bei der Wichtigkeit der nr Vorste — frei anheimgegeben. Geschäfte und sorgt für den Druck und die Vertheilung vollzogen. Für jedes weltliche Mitglied ist gleichzeitig ein Stell⸗ der Generalsynode einen Zeitraum von sechs Jahren und läuft pon ist in seiner früheren Verfassung Sebr ine efadren Grundsätze zwischen der Generalsynode und 2 vv es nothwendig, daß die Synode nicht durch Rücsicht . der Synodalprotokolle. vertreter zu wählen, welcher bei dessen Verhinderung in die dem Jahre, in welchem eine ordentliche Generalsynode zusammen⸗ nicht auf Grund der Ueberzeugu . nd dies rung; da solche erst nach umfangrei er Kirchenregie⸗ verhältnisse gehindert wird, di icksicht auf Provinzial⸗
6) Er verwaltet die General⸗Synodaͤlkasse (§. 35) Synode efnttik vö 8 tritt, bis zu Ende des darauf folgenden sechsten Jabres sei, sondern weil in Folge ver zeradeen de herdes vorzüglicher troffen werden kön 8 E“ Vorkereitung wird ge. bringen, und bei der mnwermetlichen netfchrs hnner zur Wahl n
r verwaltet die General⸗Synodalkasse (H. 1 ynode eintritt. 1-ven . 8 “ b , e der Veränderung in der Stellung d Mi können, so ist als vorläufige Auskunft b . der unvermeidlichen Beschränkung der Pers⸗
. 41. Die Provinzialsynode wird zusammengesetzt aus: W * 8 22e. venngenenthen enbcss die Rers starec 5 L der S Prozeßgesetze des Staats nicht mehr 88 Mittel einer Königlichen Verordnung über die vieam tdans läßt es sich ohnehin nicht erreichen, daß auf sede S
ahl der Provinzialsyno Hervorgehenden Mitglieder auf die ein erfassungsperiode ohne Wei vorbehalten worden. Für die Untervertheil auch nur ein Vorstandsmitglied repartirt wird. Zuglei V
d Zerhältni ne Weiteres ihre Anwen⸗ Quantums innerhalb Untervertheilung des aufzubringenden dem Urtheil der Synod imgeftellt daß in der nHgeiche bleibt es
erhalb jeder Provinz bietet sich ein bereits geordneter geistlichen und r Synode anheimgestellt, daß in der Betheiligung der
n und nichtgeistlichen Mitglieder an dem Personal des Vor⸗
Verlangt der Synodalvorstand, bevor er sich in Angelegen⸗ 1) den von den Kreissynoden oder Synodalverbänden der skörver: dieselb spri 8 er S ) syj yj zelnen Wahlkörper; dieselbe entspricht annähernd der Seelenzahl der 58 1ge Setltffe fanden. ns diesem Zuremeten. eehan aehes sec nng bett sch en berats e ) 8 2 8 ¹ üt, 9 2 irch⸗ 8 8 er allgemeinen lichen Bedürfnisse allgemeiner Natur, die Propingialfonohalkeeece he gg nor. haltas gefunden wird. Synodalrath sind 17 Personen zu wählen, welche in Ver⸗
heiten der unter Nr. 2 und 3 bezeichneten Art schlüssig macht, — — eine gemeinschaftliche Berathung mit dem Evangelischen Ober⸗ Pprovinz zu wählenden Abgeordneten; Evangelischen in den einzelnen Provinzen*) und dem Ausbau der kirch⸗ Kirchenrath, so hat der letztere eine solche zu veranstalten. 2) einem von der evangelisch⸗theologischen Fakultät der Pro⸗ lichen Organisation in denselben. Rechtsentwickelung sind je länger je mehr empfindli vers §. 32. Der Synodalvorstand wird zur Erledigung derjenigen vinzialuniversität (für Posen der Universität Breslau) Die folgenden Bestimmungen zerlegen die zu wählenden Abgeord⸗ keiten erwachsen; sie treten am au ffälligsten Sver. 29 Unzuträglich. repartirt werden; es war daher hier auf die einschlagenden V Geschafte, welche ihm selbständig bei nicht versammelter Synode zu wählenden Mitgliede dieser Fakultät; neten in drei der Zahl nach gleiche Abtheilungen, so daß eine der⸗ Inhaber eines kirchlichen und Schnlamts disziplikarisch gegen den ten der Kirchengemeinde⸗ und Synodalordnung vom 10 Ee n sairns bindung mit dem Synodalvorstand dieses Kollegium obliegen (§. 31), nach Vereinbarung mit dem Evangelischen 3) aus landesherrli ernennenden Mitglied d selben auf die im kirchlichen Amt stehenden Geistlichen, die andere auf ist und das Verfahren hinsichtli — vorzugehen und der Kirchenordnung fü 0 10. September 1873, glieder bringen. Bei dieser W itt olegium auf 24 Mit⸗ g „nach Vereinbarung g 3) herrlich zu erne en Mitgliedern, deren selben., 1 den L 8 htlich des einen und des anderenà g für Westfalen und die Rhei ahl nun ist die Rück Ober⸗Kirchenrath von dem Synodalpräses nach Berlin berufen. Zahl den sechsten Theil der nach Nr. 1 zu wählenden diejenigen Küg; welche als weltliche vs einer Synodal⸗ oder -; völlig verschiedenen Grundsäͤtzen geführt und abgeschloffen 889. verweisen. einprovinz nur zu BProvinzen durch ihnen angehörige Mitglieder am Ehdcht, vaß an⸗ Zu einem gültigen Beschlusse des Synodalvorstandes bedarf Abgeordneten nicht übersteigen soll. I“ E“ ü. 5 2. b 1 wenigsten kann es jetzt bei dem schriftlichen Verfahren Fas vorstehend behandelte Besteuerungsrecht trifft in den einzel⸗ üütiat sein müssen, zur Durchführung gebracht: die zu Wählenden Sess. . Holis er. Sti IEEE11“ b 967 7. Haben, e . Abthesilung ohne Amts⸗ und Standesbe⸗ eiben, nachdem eine Mitwirkung der Synod 3 z8 nen Gemeinden mit einer sehr verschiedenartigen L einzel⸗ sind auf die einzelnen Provinzen, wie die Vorl 1 es der Anwesenheit von wenigstens fünf Mitgliedern. Bei Stimmen⸗ Die Berufung aller Synodalmitglieder erfolgt für eine schränkung, nach dem fresen und allein maßgebenden Urtheil der Pro⸗ Urtheilsfällung in Disziplinarsach 88 fider ynodalvorstände bei der, speziellen Gemeindezwecke zusammen! 9 1 16s Hhen Belastung für die unter Zugrundelegung der Seelenzahl wie d orlage ergiebt, vertheilt, gleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Synodalperiode von drei Jahren. vinzialsynode, aus allen angesehenen, kirchlich erfahrenen und verdienten festgestellt ist, für die zweite Instanz 8 die Provinztalinstanz bereits“] Zurückhaltung in Gebrauch vegee-- 8 aher nur mit großer gebauten gemeindlichen Org aaih 8 er mehr oder minder aus⸗
Die Erledigung einzelner Geschäfte im schriftlichen Wege ist §. 42. Jeder Kreissynodalbezirk ist ein Wahlkreis, seine Kreis⸗ Männern der Landeskirche gewählt werden kann. eingeführt werden soll. Es ist den Mitgstedern Pene ärtige Drdnung werden bei dem großen Lerbegtjrche ht⸗ destoweniger Versammlungen der ö Provinzen.
ausnahmsweise nach dem Ermessen des Präses zulässig. synode der Wahlkörper. Ist in der Provinz eine größere Anzahl von Diese Vertheilung giebt die Sicherheit, daß an der Synode zu nicht zuzumuthen, daß sie sich an schwierigen “ steuerungssätze im Verhältniß zu den Bedürfnissen sch⸗ 8 berlags Be⸗ §. 21. Der Zusammentritt der “ tli
Der Synodalvorstand regelt seinen Geschäftsgang durch Kreissynoden vorhanden, so ist durch Vereinigung mehrerer einem Drittheil der geistliche Stand, zu einem anderen Drittheil der schweren Entscheidungen über einen ihnen vorher meistens uhnsst 8 8 . liefern. n betrͤchtliche sammlung her. alle sechs Jahre stattfinden: für bit Provin schee 5
eine Beschlüsse. Es steht ihm frei, aus seiner Mitte für be⸗ Kreissynoden zu einem Wahlverbande die Zahl der Wahlkreise weltliche, und zwar innerhalb seiner Zugehörigkeit zum kirchlichen b ann betheiligen, ohne daß in ihrer Gegenwart eine mündliche Ver⸗ eben den im g. 13 bezeichneten Kirchenkassen und Gemeinden Aetrüͤgt die Synodalperiode drei Jahre, so daß zwischen eö
7798 Geschäfte Ausschüsse zu bilden oder auch einzelne Mit⸗ auf fünfunddreißig, in den Provinzen Brandenburg und Sachsen 1 heage h. ““ 8eng. “ EöPeer. der Umstände auch die Verneh⸗ ö zuae Söfünft⸗ 18 9 “ Sns, hes Pfarrpfrün⸗ nng, d eht 0 ss Efe se Provinzialsonoden ichalte
glieder mit solchen zu beauftragen. auf vierzig zu verringern. In dem Wahlverbande bilden die Auswahl. Sie ührleif in vprinziviell⸗für ei pli stattfinder. Bis dahin, daß das kirchliche Dis⸗ di sekk der Besteuerung hin. Es ist hierbei auf die⸗ ine längere als sechsjährige Periode für die Ge⸗
¹ 3 4 V 1 88 F. ’ 8 gewährleistet also, was allein prinzipiell für einen ziplinarrecht und Diszipl 7 e irchenvermö 5 ¹ ie⸗ neralsynode erschien bei d 8 e
“ Ober⸗Kirchenrath wirkt der veren ce bag ggen eheeseti der evangelischen Synodalkörper gefordert werden kann, daß derselbe 88 nengestaltet wersrfe 8 defird de gechliche gesesgehung um ein Drittel) die Uuszaben Höehszegene Sieheschnen, beträchtlich vics zulästg. Nuterardenilsce eesfanäallnahs üehen .;“ . 1 3 1 . n ie egrenzun 4 usammen⸗ — ber das Disziplin 7 α 8 die B e nur ohne Gefährd ih 5 ͤ 2 5 n intreten dringender 5,5„
1) wenn in der Rekursinstanz entweder über Einwendungen legung von Kreissynoden gebildeten Wahlkreise wird bis zur *) Nach der Zählung von 1871 beträgt die Zahl der Evangelischen vom 21. Juli 1858 brcch hoelch in dem Gesetze für akgemeire chlichb Wedstene 1eache be. mäßigen Abtrag Schließung, Verec uns gc fnche, abhangie 8 Zerufung, der Gemeinde gegen die Lehre eines zum Pfarramt De⸗ anderweiten kirchengesetzlichen Regelung durch Königliche Ver⸗ in Preußen. . 2,202,000 lich beseitigt werden, auf das Dieziplinarverfahren 1e nur der ursprünglichen Bestimmung des Keechenzuts. wen denspricht Willenserklärung vorbehalten, entsprechend eelsedohe der on⸗ lichen signirten, oder über die wegen Mangels an Uebereinstim⸗ ordnung bestimmt. Brandenburg . . 2,720,000 ” Kirchenbeamte durch die Vorlage übertragen. 96 eistliche thun. Für eine Anzahl Kirchenkassen, die von einem Ber⸗ des Landesherrn als Trägers des Kirchenregiments wie der 8 Ges
mung mit dem Bekenntniß der Kirche angefochtene Be⸗ Die Zahl der von den Kreissynoden und Wahlverbänden Frigtern 1s 8 sam 8. 7. Absatz 1 des §. 7 konstatirt, daß die in §. 6 angegebene Zu⸗ 8Tee. Ueberschüsse anhäufen, ohne daß in den Beduürf⸗ mommende Bedeutung.
rufung eines sonst Anstellungsfähigen zu einem geistlichen zu wählenden Abgeordneten (§. 41 Nr. 1) beträgt das Dreifache Sal⸗ 8 :1 761,000 auf Fesselung nicht den Zweck hat, die landeskirchliche Gesetzgebung mech rbi lrchengemeinde sich dafür ein angemessener Verwendungg⸗ öffentlichen dee Fürbitte für die versastzmelte Generalsynode beim
Amte, oder in einer wegen Irrlehre gegen einen Geist⸗ der in der Provinz v orhandenen Wahlkreise. 1 8ee “ 1,28888 85 di dort benannten Gegenstände bedingungslos einzuschränken. 8 Fkess⸗ wird es nur erwünscht sein, daß sie hier einen geord⸗ 1Zen Fötteehbast bedarf keiner weiteren Begründung. lichen geführten Disziolmarunkersuchung Entscheidung ab⸗ Für jeben Ahhevtdeelen, wird gleichzeitig ein Stellvertreter “ 8888 G “ heFö aen nele vesge eßerdelh des Rahmens Besten eee vos hefn nehcefle. zem ö kirchlichen der 8 als 28829. 12 e. Kentalichen Kommlfsare bei “ vI““ 8 Rheinprovinz . . 908,000 . die provinzielle Gesetzgebung und für die Verwallung S fůt hafela, denn gfrtens; ö sben Maaß des zum ee de gefch ee geisten fur e Poninsalsonoder Die Wrtenschtn den
1 8 arrers und seiner Familie Erforderlichen hinaus⸗ des Evangeli vKirchenserles abe hmodalstuf; dem Präͤfident
8 3 angelischen Ober⸗Kirchenraths übertragen, fü .nn Seägea ch für den Fall seiner
gegeben werden soll; 1 3 6
1) Er erledigt die ihm von der Kirchenregierung gemachten — .40. Die Kreissynode besteht aus: Jahre 1866 neu erworbenen Provinzen, anderer eits in den acht älteren Provinzen diejenigen kirchlichen Bildungen, welche nicht der evangeli⸗ ul- reis⸗ und Pro⸗ Synodalvorstand. Wenn