Verhinderang die Substituirung eines anderen Kommissars der könig⸗ lichen Bestimmung unterstellt.
Außerdem ist dem Minister der geistlichen Angelegenheiten vor⸗ zubehalten, zur Wahrnehmung der Zuständigkeiten seines Amts selbst oder durch Kommissarien den Synodalverhandlungen anzuwohnen und das Wort zu ergreifen, so 9. er es im Interesse des Staats für erforderlich erachtet. 18
§. 24. Die Bestimmung über die Regelung des Geschäftsganges der Synode durch eigene Beschlüsse und die provisorische Ordnung des⸗ selben durch den Evangelischen Ober⸗Kirchenrath bedürfen keiner weite⸗ ren Motivirung. 18 “
§. 25. Dasselbe gilt von §. 25, der die allgemeine Zuständigkeit des Präses bei Leitung der Synode,
§. 26. sowie von §. 26, der die formellen Einleitungen der Ge⸗ schäfte, den Bericht des Synodalvorstands über seine Wirksamkeit während der abgelaufenen Synodalperiode und die Legitimation der Mitglieder betrifft. Die 1ee. Bestimmungen entsprechen durchweg den analogen Vorschriften bezüglich der Provinzialsynoden in der Ord⸗ nung vom 10. September 1873. “
§. 27. Die Ablegung des Synodalgelöbnisses — in der Fassung der
rovinzial⸗Synodalordnung vom 10. September 1873 — ist hier für die Henenadsgpübs wieder aufgenommen. Die feierliche Uebernahme der Pflichten als Mitglied der Generalsynode ist bei der höheren Bedeu⸗ tung derselben noch mehr für angemessen zu achten als dies schon bei den Provinzialsynoden der Fall ist. Dieselbe wird auch nicht entbehr⸗ lich durch den in den sechs östlichen Provinzialsynoden stattfindenden Gelöbnißakt, weil dieser sich nur auf die Stellung in der Provinzial⸗ synode bezogen hat und außerdem die Generalsynode viele Mitglieder enthält, die an solchem Akt nicht Theil genommen haben.
§. 28. Die Anordnung des Synodalgottesdienstes, die Bestimmung über Begina der Sitzungen und Schluß der Synode mit Gebet, beides den Vorschriften für die Provinzialsynoden analog, rechtfertigen sich ohne nähere Motivirung. 3
§. 29. Ueber die Oeffentlichkeit der Generalsynode und die Zu⸗ lässigkeiten einer vertraulichen Berathung sind die Bestimmungen der Provinzial⸗Synodalordnung vom 10. September 1873 wieder aufge⸗ nommen. Daß die oberste Synodalversammlung der Landeskirche sich vor der Oeffentlichkeit nicht abschließen darf und es auch thatsächlich nicht vermag, ist ohne Weiteres einleuchtend. 9b
Die Beschlußfähigkeit der Synodalversammlung ist, abweichend von den für die Provinzialsynoden 5 Bestimmungen, nur da⸗ von abhängig gemacht, daß mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mit⸗ lieder anwesend ist. Dies beruht auf der größeren Zahl der Syno⸗ bafmitglieder und der vorauszusetzenden längeren Dauer der Sessionen, wodurch die Hindernisse für die Theilnahme der einzelnen Mitglieder vervielfältigt werden. 1
Die Bestimmungen über die Vollziehung der Wahlen entsprechen dem für die Provinzialsynoden Geltenden und rechtfertigen sich durch die Anforderungen eines unbeeinflußten, sicher verlaufenden Wahrmodus.
Die Einführung der zweimaligen Berathung und Beschlußfassung für die auf dem Gebiete der Gesetzgebung und der steuerlichen Be⸗ lastung liegenden Aufgaben der Synode begründet sich theils durch die ebengedachte erleichternde Behandlung der Beschlußfähigkeit der Synode, theils durch die in neuerer Zeit zur allgemeineren Geltung gekommene Auffassung, daß durch die mehrmalige Berathung die Verhandlungen größerer Versammlungen am zweckmäßigsten zu einem allseitig erwoge⸗ nen und der Ueberzeugung der Mehrheit der Versammlung sicher ent⸗ sprechenden Abschluß gebracht werden. Die praktische Erfahrung hat auch ergeben, daß ein wesentlicher Zeitverlust mit der mehrmaligen Berathung nicht verknüpft ist. 1
§ 30. Die Sorge für Aufzeichnung, Redaktion und Beglaubigung der Sitzungsprotokolle fällt dem Vorstande anheim, wie allgemein in Sy⸗ noden üblich und durch die Sache geboten. Besondere Schriftführer sind übereinstimmend mit der Provinzial⸗Synodalordnung von 1873 nicht eingeführt, sondern es ist dem Vorstande die Gewinnung ver⸗ schiedener Mitglieder der Synode für diesen Zweck überlassen. Dies ist geschehen in Rücksicht darauf, daß die dauernde Belastung Einzelner mit der Schriftführung zu anstrengend ist, und sie zugleich zu sehr an der Ausübung ihrer persönlichen Mitgliedschaft in der Synode behindert.
—Spynodalvorstand und Synodalrath.
Wie auf der Stufe der Provinzialsynode, so bedarf es auch auf der der Generalsynode eines ständigen Organismus, welcher in den
wischenzeiten von einer Synode zur andern den zur Wahrheit der
ynodalverfassung gehörigen Kontakt des Kirchenregiments mit der Synode erhält, die über die Dauer der Versammlung hinausreichen⸗ den Synodalfunktionen ausübt und bei bestimmten Geschäften der Kirchenregierung durch sein Zusammenwirken mit der obersten Kirchen⸗ behörde dieser die erforderliche Verstärkung gewährt. 8
Der Vorstand der Generalsynode bildet für den größten Theil dieses Berufs das geeignete und dem Bau der kirchlichen Provinzialver⸗ fassung entsprechende Organ. Wenn auch in Aussicht genommen werden muß, daß seine Mitglieder über ein weites Gebiet zerstreut woh⸗ nen, so läßt sich dennoch, bei seiner Zusammensetzung aus nur sieben Mitgliedern, darauf rechnen, daß er die allgemeinen Bedingungen der
unktionsfähigkeit behält. Besonders bei 8ö Benutzung der für ie Vereinfachung seines Geschäftsgangs in §. 32, Absatz 3, 4 darge⸗ botenen Mittel wird wenigstens die zur gültigen Funktion noth⸗ wendige Zahl (§. 32, Absatz 2, §. 33 z. E. unschwer und ohne be⸗ denklichen Kostenaufwand zu den erforderlich werdenden Sitzungen in Berlin zu vereinigen sein. Allein die knappe Mitgliederzahl, welche auf der einen Seite die Zwischenfunktion des Vorstandes von Synode zu Synode erleichtert, ja ermöglicht, hat auf der andern Seite auch wieder einen Nachtheil im Gefolge.
Soll das Kirchenregiment im lebendigen Zusammenhang des landeskirchlichen Lebens stehen und mit vollständiger Kenntniß des v und seiner Bedürfnisse in prinzipiell wichtigen Fragen han⸗ deln, so kann es weder auf den, nur in jedem sechsten Jahre statt⸗ findenden Verkehr mit der Generalsynode selbst, noch auf die in der Zwischenzeit sich fortsetzende geschäftliche Verbindung mit deren
orstand beschränkt bleiben. Kürzere Synodalperioden aber sind eben so wenig zulässig als eine Gestaltung des Synodalvorstands 8” ihm eine dem großen Umfange und der provinziellen Mannigfaltigkeit der Landeskirche entsprechende starke Besetzung giebt und ihn dadurch in den Stand setzt, dem Kirchen⸗ regiment die Kenntniß der Bedürfnisse und Anschauungen der ganzen Landesgemeinde zu vermitteln, welche bei den wichtigsten Fragen der allgemeinen Kirchenleitung beachtet werden müssen.
§. 34. Deshalb ist es nothwendig erschienen, dem Synodalvorstand zwar die Funktion in den häufiger wiederkehrenden mehr der Verwaltung angehörigen Geschäften zu übertragen, welche synodaler Seits neben und mit der obersten Kirchenbehörde wahrzunehmen sind, allein ihm zugleich noch ein weiteres Organ, den Synodalrath an die Seite zu stellen. Wird dieses, wie vorgeschlagen, aus Synodalen aller Hegkinzen nach einem der Groͤße der letzteren entsprechenden
ahlenverhältniß (§. 20) zusammengesetzt und, verbunden mit dem Synodalvorstand, zu gemeinsamer Berathung mit der obersten Kirchenbehörde in jedem Jahre berufen (§. 34), so darf man erwarten, einen synodalen Körper in die Verfassung einge⸗ fügt zu haben, welcher der Größe und Mannigfaltigkeit der Landes⸗ kirche entsprechend den synodalen Einfluß in den obersten Grundsätzen der Kirchenleitung zu einem stetigen, nicht blos ausnahmsweis nach sechsjährigen Zwischenraum wirksamen, erhebt. Daß die Mitglieder des Synodalraths durch die Berathung mit dem Centralorgan der Kirchenregierung zugleich in die Lage gesetzt werden, eingehende Kunde über die in der letzteren maßgebenden Gesichtspunkte und Ziele zu er⸗ halten und in ihre heimathlichen Kreise zu tragen, ist ein weiterer be⸗ onders in der Gegenwart nicht zu unterschäßendet Vortheil der beab⸗ sichtigten Einrichtung. Jedenfalls wird sie in besserer und dem syno⸗ dalen Verfassungsgedanken gtsprechenderer Weise dem Bedürfniß ab⸗ helsen. welches der Evan elsche Oberkirchenrath früher schon bei Fest⸗ tellung wichtiger Grundsätze der Kirchenleitung empfand und durch außerordentl’iche Einverufung der Generalsuperintendenten zu gemein⸗ samen Sitzungen zu befriedigen suchte.
Die erhebliche Mitgliederzahl des neuen Organs — mit dem
bundene Aufwand macht es nothwendig, dasselbe nur einmal in jedem Jahre zusammentreten zu lassen: es wird aber damit auch dem Be⸗ dürfnisse völlig entsprochen sein. Daß seine Berufung in den Jahren ausfällt, in welchen die Generalsynode sich versammelt, folgt daraus, daß, wenn für die Kenntniß der landeskirchlichen Bedürfnisse und Anliegen die originäre Quelle sich eröffnet, die Benutzung einer abge⸗ leiteten keinen Werth hat. 1
Was die dem Synodalvorstande zugedachten Funktionen an⸗ langt, so unterscheidet der Entwurf diejenigen, welche ihm als selbst⸗ ständigem von dem Synodalpräses geleiteten Kollegium zustehen 8. 31, 32), von solchen, die er in Gemeinschaft mit dem Evangelischen Oberkirchenrath dergestalt ausübt, daß die Vorstandsmitglieder an den Sitzungen des letzteren als außerordentliche Mitglieder desselben be⸗ rathend und votirend Theil nehmen (§. 33). 8
§§. 31 u. 32. Seine Thätigkeit als selbstständiges Kollegium wird nach ihrer formellen Seite im §. 32 geregelt. In materieller Beziehung (§. 31) erledigt er die ihm von der Kirchenregierung gemachten Vorlagen; wirkt auf die Abhilfe von Mängeln durch Anträge oder Vorbereitung von Kirchengesetzen; vertritt die Generalsynode durch selbstständige Be⸗ schlußnahme bei unaufschieblichen Anordnungen des Kirchenregiments, welche der Regel nach der beschließenden Mitwirkung der General⸗ synode bedürfen; besorgt die synodalen Geschäfte, welche mit der Vor⸗ bereitung der nächstkünftigen und dem Abschluß der nächstvorigen Generalsynode im Zusammenhang stehen und verwaltet die Synodal⸗ kasse. Soweit sich seine Thätigkeit auf Abhülfe von Mängeln oder auf Mitwirknng bei unaufschieblichen Erlassen bezieht, kann er zu sei⸗ ner näheren Instruktion Berathung mit dem Evangelischen Oberkir⸗ chenrath verlangen, macht sich aber als besonderes Kollegium schlüssig.
§. 33. Als Theilnehmer an den G und Beschlüssen des Evangelischen Ober⸗Kirchenraths werden die Vorstandsmitglieder zunächst thätig bei Entscheidungen über Rekurse in denjenigen Sachen, in welchen die Provinzialsynodal⸗Ordnung §. 68 Nr. 6 die Entscheidung in erster Instanz dem durch den Vor⸗ stand der Provinzialsynode verstärkten Konsistorium zugewie⸗ sen hat. Es muß entschiedener Werth darauf gelegt werden, daß in diesen die Erhaltung der Lehrordnung und die Ausübung der Lehr⸗ disziplin betreffenden Sachen auch an der Entscheidung in der ober⸗ sten Instanz ein Synodalorgan betheiligt ist. Weiter wird die Mit⸗ wirkung der Mitglieder des Synodalvorstandes in Anspruch genommen bei der Feststellung der von der Kirchenregierung der Generalsynode vorzulegenden Gesetzesentwürfe, sowie dann, wenn der Evangelische Ober⸗ Kirchenrath über Vorschläge zur Besetzung von General⸗Superinten⸗ denturen Beschluß zu fassen hat. Endlich soll die Zuziehung des Synodalvorstandes auch in andern Angelegenheiten der kirchlichen Centralverwaltung stattfinden, in denen wegen ihrer besonderen Wich⸗ tigkeit der Evangelische Ober⸗Kirchenrath die Verstärkung durch den Synodalvorstand beschließt. 8
Uebec die formelle Seite seiner Mitwirkung in den bezeichneten Angelegenheiten werden am Ende des §. 33 Bestimmungen aufgestellt, deren Abweichung von denen des §. 32 durch die Verschiedenheit be⸗ gründet ist, welche zwischen der Stellung des Synodalvorstands als selbständigen Kollegiums und als eines den Evangelischen Ober⸗ Kirchenrath verstärkenden Faktors obwaltet.
Kosten. 1
§. 35. Die in §8§. 35 bis 37 getroffenen Bestimmungen über die Kosten des Generalsynodal⸗Instituts harmoniren mit den für die Pro⸗ vinzialsynodal⸗Kosten bestehenden Vorschriften.
Die Kosten entstehen theils durch die Synodalversammlung selbst, theils durch die Thätigkeit des Synodalvorstandes und Synodalraths; beziehentlich der von jenem bestellten Ausschüsse und Kommissionen. Die Deckung derselben sällt der einzurichtenden Generalsynodal⸗Kasse zu, welche ihren Bedarf an Mitteln, insoweit dieselben nicht aus anderen Quellen zu erlangen sind, aus den Provinzialsynodal⸗Kassen, somit in letzter Stelle von den Kirchenkassen zu beziehen hat. Die Summe der aufzubringenden Kosten ist auf die einzelnen Provinzialsynodal⸗Kassen nach den Grundsätzen zu repar⸗ tiren, welche in §. 13 der Vorlage für die Aufbringung landeskirch⸗ licher Umlagen uͤüberhaupt aufgestellt sind, so daß jede Provinz zu den Gesammtkosten nach ihren Kräften, nicht nach Verhältniß der durch ihre Deputirten erwachsenen Kosten beiträgt.
Die Abführung der Beiträge der Provinzialsynodal⸗Kassen an den Vorstand der Generalsynode ist unter der Voraussetzung an⸗ geordnet, daß dieser die Kassenführung übernimmt.
§. 36. Die Verwaltung der Generalsynodal⸗Kasse ist zunächst dem Vorstande der Generalsynode überwiesen. Dabei ist jedoch freigelassen, daß auf Antrag desselben durch Beschluß der Generalsynode die Ver⸗ waltung der Kasse auf den Evangelischen Ober⸗Kirchenrath übergehen kann. Die letztere Bestimmung erschien noch mehr als die gleich⸗ artige für die Provinzialsynodal⸗Kassen nothwendig, weil der Umfang der Kassenführung erheblicher als bei den Kassen der Provinzial⸗ synoden sich herausstellen wird, der Vorstand auf die Zeit von sechs Jahren in Funktion bleibt und die Möglichkeit sehr nahe liegt, daß keines seiner Mitglieder nach seinen Verhältnissen im Stande ist, auf so lange Zeit eine Kassenverwaltung zu übernehmen.
Für den Fall des Eintretens des . Ober⸗Kirchenraths finden auf seine diesfällige Funktion, der Generalsynode gegenüber, die Vorschriften des §. 10 der Vorlage über die Verwaltung kichlicher Centralfonds Anwendung.
§. 37. Die Erstattung der persönlichen Kosten der Synodalmitglieder an Tagegeldern und Reisekosten tritt ein, wenn sie außerhalb ihres Wohnorts durch die Synodalfunktion in Anspruch genommen sind. Die Sätze der zu vergütenden:Kosten müssen vorläufig vom Evangelischen Oberkirchenrath normirt werden, und werden endgültig zwischen diesem und der Generalsynode zu vereinbaren sein. .“ 3
Von den
Schlußbestimmungen
11““ §. 38 ist die des §. 38 dadurch veranlaßt, daß es gerathen erschien, den⸗ jenigen Hauptzweck, zu welchem dem Staat gegenüber der Bau der Synodalverfassung dienen soll, in einem Satze hervortreten zu lassen, welcher dessen Realisirung zwar noch nicht giebt und geben kann, aber doch den Weg daza bezeichnet. Dieser Zweck ist die Selb ändigkeit der Kirche in dem Sinne, welchen die evangelische Kirche, in vollem Einklange mit den betreffenden Grundsätzen und Forderungen unseres öffentlichen Rechts, damit verbindet.
Nicht blos die Kirche, sondern ebenso auch der Staat hat auf die Herbeiführung dieser Selbständigkeit gedrungen. War doch unter dem Eiafluß bekannter geschichtlicher Vorgänge und geistiger Strömungen in den deutschen Ländern und vorzugsweis in Preußen die Regierung der evangelischen Kirche bis zu einem Grade in die Sphäre der Staatsgewalt übergegangen, daß die Kirche eigener Organe für ihre Selbstbestimmung nahezu vollständig entbehrte und auch die vor⸗ handenen kirchlichen Behörden durchaus zu Bestandtheilen des einheitlichen Regierungsorganismus des Landes wurden. Als der innere Widerspruch, in welchem dieser Zustand nicht blos mit dem Wesen der Kirche, sondern auch mit den Bedingungen der freien Bewegung der Staatsgewalt steht, mehr und mehr zum Bewußtsein kam und selhst zu verfassungsgesetzlicher Anerkennung ge⸗ langte, wurde ein allmähliger, jetzt einem Abschluß zuzuführender Prozeß der Rechtsbildung eingeleitet, um diejenigen Organe der kirch⸗ lichen Selbstbestimmung zu gewinnen, welche den Eintritt der Kirche in die Sel stverwaltung ihrer Angelegenheiten bedingen. Die Auf⸗ stellung und Ausstattung dieser Organe mit landesgesetzlicher Aner⸗ kennung führt daher nothwendig auch zu einer Revision der bisherigen staatlichen und kirchlichen Behördenressorts.
Es ist jedoch unzulässig erschienen, leitende Grundsätze für diese Revision in diese Synodalordnung aufzunehmen, da diese Angelegen⸗ heit wesentlich durch staatliche Anordnung ihre Regulirung zu er⸗ warten hat. Man mußte es vielmehr in diesem, für den praktischen Werth der neuen kirchlichen Organisationen sehr bedeutsamen Punkte bei einer Verweisung auf die Aktion des Staats zur Verwirklichung der Zwecke der Synodalordnung bewenden lassen. Selbstverständlich liegt darin für die gegenwärtige Generalsynode kein Hinderniß, ihre Ueberzeugungen über die bei jener Revision maßgebenden Gesichts⸗ punkte schon jetzt auszudrücken und dadurch für die erwartete staat⸗
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liche Anordnung ein wichtiges Material zu liefern.
§§. 39 bis 43. Von besonderer Wichtigkeit sind die folgenden Bestimmungen, welche die §§. 50, 59, 61 und 62 der Kirchengemeinde⸗ und Synodalordnung vom 10. September 1873 aufheben und durch neue Vorschriften über die Komposition der Kreis⸗ und Provin⸗ zialsynoden ersetzen.
Es liegt hier der Einwand nahe, daß es einer längeren als zwei⸗ jährigen Erfahrung bedürfe, um die Gesetzgebung zu einem ausgereiften Urtheil über die Aenderungsbedürftigkeit einer neuen Einrichtung zu führen, zumal, wenn diese in dem Kreise der Betheiligten bereite Auf⸗ nahme gefunden und in dem Bereiche ihrer Aufgaben im Ganzen gut fungirt hat. Wenn man trotzdem dazu gelangt ist, die in dem Ent⸗ wurf bezeichneten Aenderungen schon jetzt für nothwendig zu halten, so haben dabei Gründe den Ausschlag gegeben, die dem eigenthüm⸗ lichen Gange des Gesetzgebungswerks angehören, welches durch die gegenwärtige Vorlage zum Abschluß kommen soll.
Bei der Bearbeitung der Ordnung für eine Generalsynode, welche zu ihrem größten Theil durch Wahlen der Provinzialsynoden gebildet werden soll, gleichwie diese aus Wahlen der Kreissynoden her⸗ vorgehen, bedarf es einer eingehenden Prüfung der früheren Synodal⸗ stufen sowohl darauf, ob ihre Zusammensetzung dem Zwecke, daß durch sie zur Generalsynode gelangt werden soll, entsprechen, als auch darauf, ob sie als Glieder des durch die General⸗Synodalord⸗
nung zum Abschluß zu bringenden Synodalinstituts in einer Weise
gebildet sind, welche die Forderungen dieses nunmehr erst hervor⸗ tretenden Ganzen pöllig befriedigt. Diese Prüfung hat zur Aner⸗ kennung einiger Mängel geführt, deren Hebung in dem Bereiche der abschließenden General⸗Synodalordnung liegt.
§. 40. Was zunächst die Kreissynode anlangt, so lag es schon in der Absicht der Synodalordnung von 1873, die Zahl der weltlichen Mitglieder über die der Geistlichen überwiegen zu lassen und dadurch ihre 1““ mehr der der Gemeindekörperschaften anzunähern, mit denen sie in der That eine nähere Verwandtschaft haben, als mit den höheren Synodalstufen. Zu diesem Behufe wurde den im §. 50 Nr. 4 der gedachten Synodalordnung bezeichneten, an Seelenzahl stärkeren Gemeinden des Kreises das Recht gegeben, zur Kreissynode außer ihren Geistlichen und der gleichen Zahl von Laien noch einen weiteren Vertrauensmann zu stellen, welcher, da sämmtliche Pfarrgeistliche ohnedem der Kreissynode ange⸗ hören, in der Regel ein Laie sein mußte. Diese Einrichtung hat sich zur Erreichung des vorbezeichneten Zweckes als unzureichend und auch darin als mangelhaft erwiesen, daß sie, indem sie jeder im Sinne des Gesetzes großen Gemeinde ohne weiteren Unterschied das Mehr eines Vertrauensmannes bewilligt, die Unmöglichkeit herbei⸗ führt, den volkreichsten Gemeinden eine ihrer Seelenzahl und Bedeutung einigermaßen entsprechende stärkere Vertretung zu ge⸗ währen, — ein Umstand, welcher besonders bei der Verwendung der Kreissynoden als Wahlkörper zu den höheren Synodalstufen als Uebel⸗ stand hervortritt. Außerdem hat anerkannt werden müssen, daß die in dem angeführten §. 50 vorgeschriebene Wahl der Kreissynodalen durch den Gemeindekirchenrath allein, mit Ausschluß der Gemeinde⸗ vertretung, dem Zwecke dieser Wahl wenig entspricht und um so weniger haltbar ist, als §. 32 a. a. O. für die Pfarrwahlen die vereinigten Gemeindeorgane als den richtigen Wahlkörper hingestellt hat.
Deshalb soll fortan die Kreissynode, außer dem Superintendenten der Diözese, aus den sämmtlichen Pfarrgeistlichen des Kreises und der doppelten Anzahl weltlicher Mitglieder bestehen, die letzteren aber von den vereinigten Gemeindeorganen nach folgender Unterscheidung gewählt werden: die eine Hälfte so, daß jede Gemeinde aus ihren Aeltesten oder zum Aeltestenamt qualifizirten Gemeindevertretern oder aus ihren früheren Aeltesten so viele Mitglieder entsendet, als sie ftimmberech⸗ tigte Geistliche in der Synode hat; die Wahl der an⸗ deren Hälfte, und zwar aus den angesehenen, kirchlich er⸗ fahrenen und verdienten Männern des ganzen Synodalkreises, ohne Standes⸗ oder Amtsbeschränkungen, wird den an Seelenzahl stärkeren Gemeinden vorbehalten. Die Bestimmung dieser Gemeinden, welche hiernach noch einen oder noch mehrere weltliche Synodalen ent⸗ senden, erfolgt durch einen Beschluß der Kreissynode, der die Bestäti⸗ gung des durch den Provinzialsynodalvorstand verstärkten Konsisto⸗ riums bedarf.
§§. 41 bis 43. Aehnliche Bedenken, wie diejenigen, welche zu der vorgeschlagenen Abänderung in der Zusammensetzung der Kreissynoden geführt haben, liegen auch der in den §§. 41, 42, 43 proponirten Mo⸗ difikation der bisherigen Bildung der Provinzialsynoden zu Grunde.
Auch bei dieser Bildung war die Synodalordnung von 1873 (§§. 59, 61, 62) darauf ausgegangen, bei den Wahlen der Mitglieder der Provinzialsynode durch die Kreissynoden den großen Kreissynoden eine stärkere Vertretung zuzuwenden und dieses Mehr der Vertretung aus den kirchlich angesehenen Männern des Provinzialbezirks ohne Amts⸗ oder Standesbeschränkung. hervorgehen zu lassen (angef. §. 62). Mit Recht nahm man an, daß die also gewählten Vertrauensmänner in der Regel dem Laienstande angehören, und daß auf diese Weise eine Verstärkung des Laienelements auf der Provinzialsynode herbei⸗ geführt werden würde, welche weiterhin der Verwendbarkeit der letz⸗ teren als Wahlkörper für die Generalsynode zu Gute kommen mußte.
Allein die leitende Absicht ist doch nur unvollkommen erreicht worden. Theils war die für die Größe der Kreissynoden entscheidende Ziffer (60,000 Evangelische) zu hoch gegriffen, um eine namhafte Verstärkung des Laienelements zu erzielen; theils brachte die unter⸗ schiedslose Zutheilung der Wahl eines Vertrauensmannes an jede große Kreissynode die Folge mit sich, daß der innerhalb der großen Kreissynoden vorhandene Unterschied ihrer Größe und Bedeutung keinen Einfluß auf das Mehr oder Weniger ihrer stärkeren Vertre⸗ tung ausüben konnte. Zu diesen Bedenken trat die erst aus der Be⸗ arbeitung der definitiven General⸗Synodalordnung hervorgegangene Erwägung hinzu, daß die in der letzteren angenommene Dreitheilung der zu wählenden Synodalen in 1) geistliche, 2) weltliche im Kirchendienst geübte und 3) solche Mitglieder, welche ohne Standes⸗ und Amtsbeschränkung gewählt werden (vergl. dieses Entwurfs), einen auch für die Komposition der Provinzialsynoden gültigen Grundsatz enthält, so daß er auch für diese Stufe bei dem jetzt beabsichtigten Abschluß eines in sich über⸗ einstimmenden Synodalinstituts zur Anerkennung gebracht werden muß.
Deshalb stellt der Entwurf folgende Abänderungen der Pro⸗ vinzial⸗Synodalordnung hinsichtlich der aus den Wahlen der Kreis⸗ synoden oder kreissynodalen Wahlverbände hervorgehenden Mitglieder
der Provinzialsynode auf.
Die Zahl dieser Mitglieder soll fortan das Dreifache der in der Provinz vorhandenen Wahlkreise betragen. Ein Drittheil der zu Wählenden soll aus im Amte stehenden Geistlichen, ein zweites Drittheil aus Weltlichen, die in Gemeinde oder Kreis⸗ synode der Kirche dienen oder gedient haben, das letzte Drittheil aus solchen Männern bestehen, welche das wählende Vertrauen der berech⸗ tigten Wahlkreise ohne Standes⸗ oder Amtsbeschränkung beruft. In jedem Wahlkreise wird ein Abgeordneter der ersten und einer der zweiten Kategorie gewählt. Die Wahlen des letzten Drittheils der Abgeordneten fallen den an Seelenzahl stärkeren Kreissynoden und Wahlverbänden zu, und werden die Wahlkörper, welche hiernach einen oder mehrere Synodalen dieser Kategorie zu wählen haben, so⸗ wie die Zahl dieser Synodalen, nach Maßgabe der Seelenzahl für das erste Mal durch den Evangelischen Ober⸗Kirchenrath, demnächst endgültig durch einen Beschluß der Provinzialsynode Fengeftell welcher der Bestätigung des durch den Vorstand der Generalsynode verstärk⸗ ten Evangelischen Ober⸗Kirchenraths bedarf. Um die Zahl der Mit⸗ glieder der Provinzialsynode nicht erheblich über die bisherige Ziffer ansteigen zu lassen, ist in jeder Provinz mit mehr als 35 Kreis⸗ synoden die Zahl der Wahlkreise auf diese Ziffer zu verringern, also, soweit hiernach nöthig, auf dem Wege der Verbindung von Kreis⸗ synoden zu Wahlverbänden noch weiter fortzugehen. Nur in den Perte Brandenburg und Sachsen erscheint die Grenze als erreicht, bis zu welcher eine solche Verbindung erträglich ist, 12 daß es hier bei der durch die Provinzial⸗Synodalordnung § 61 vorgeschriebenen Verringerung der Zahl der Wahlkreise auf 40 bewenden soll.
§§. 44 u. 45. Die beiden letzten Paragraphen enthalten Be⸗ stimmungen transitorischer Art, welche keiner Motivirung bedürfen.
Spnodoalverstond 54 — und der desbalb mit seiner Zuziebung ver⸗ 8 Berlin:
Redacteur: F. Prehm. Verlag der Expedition (Kessel). Druck: W. Elsner. 8
1“
zu ernennen.
Das Abonnement brträgt 4 ℳ 50 ₰ 1 für das Mierteljahr.
2 Insertiongpreig für den Raum einer Druckzeile 30 ₰
xR
Berlin, den 15. November.
Se. Majestät der Kaiser und Köni find am Sonnabend Abend von Letzlingen zurückgekehrt. 8 †
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem General⸗Major z. D. Jungé, bisher Commandeur der 1. Feld⸗Artillerie⸗Brigade, und dem General⸗Superintenden⸗ ten des Fürstenthums Calenberg, Ober⸗Konsistorial⸗Rath Dr. Niemann zu Hannover, den Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub; dem Gymnasial⸗Direktor a. D. Dr. Sichhoff zu Duisburg den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse mit der Schleife; dem Landrath Elsner von Gronow zu Mogilno den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse; dem Geheimen Justiz⸗ Rath Held, Mitgliede des General⸗Auditoriats, den Königlichen Kronen⸗Orden zweiter Klasse; dem Postexpediteur und Posthalter Weiß zu Pinne den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse; dem Thierarzt Multhaupt zu Diekholzen, Kreis Marienburg, Landdrostei Hildesheim, dem pensionirten Thor⸗Controleur Ellert genannt Balke zu Rathenow, Kreis Westhavelland, und dem Zollamtsdiener Markmann beim Neben⸗Zollamte zu Eppendorf auf Hamburgischem Gebiete das Allgemeine Ehren⸗ zeichen; sowie dem Gerichts⸗Applikanten Leo Gartenmeister zu Labiau, dem Fleischer Carl Stelzner zu Gransee, Kreis Ruppin, und dem Schiffer Bernard Geldermann zu Rees die Rettungs⸗Medaille am Bande zu verleihen.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: „Den nachbenannten Fürstlich lippischen, beziehungsweise Fürstlich schaumburg⸗lippischen Hofbeamten ꝛc. Orden und Ehren⸗ zeichen zu verleihen, und zwar: den Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse mit “ Lem Stern: dem Hofmarschall und Kammerherrn Freiherrn von — dorff zu Detmold; eaaetii aüit den Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse: dem Hof⸗Stallmeister und Kammerherrn von Anderten zu Detmold; den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse: dem Kammerherrn und Kammer⸗Rath Freiherrn von See deee ians “ und Kabinets⸗Rath Freiherrn von Meysenbug un em Geheimen Justiz⸗Rat sämmtlich zu Detmolb; 8 8 “ ’ 3 den 1.“.“ vierter Klasse: em Stalljunker un auptmann a. D. vo — Bückeburg; 18 S den Königlichen Kroönen⸗Orden dritter Klasse: dem Forstmeister Feye zu Detmold und dem Obergerichts⸗ Rath Eschenburg daselbst; den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse: dem Bürgermeister Dr. Heldman zu Detmold und dem Landrentmeister a. D., Rath Pustkuchen daselbst; sowie das Allgemeine Ehrenzeichen: dem Bereiter August Meyer, dem Wagenmeister Fried⸗ rich Freese und dem Hofkutscher Heinrich Rieke, sämmtlich zu Detmold, und dem Wagenmeister Adolph Bekedorf zu Bückeburg.
Dentsches RNReich. Der heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staats⸗Anzeigers“ liegt das Postblatt Nr. 11 bei. — Dasselbe enthält eine Uebersicht der Portosätze für die frankirten Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben nach dem Inlande sowie nach dem Auslande mit An⸗ gabe der verschiedenen Beförderungswege.
„Am 1. Dezember cr. werden zu Elze, Gronau, Alfeld, Clötze und Haxen a. d. Ems Telegraphenstationen mit beschränktem Tagesdienste dem öffentlichen Verkehre übergeben werden.
Hannover, den 12. November 1875. —
Kaliserliche Telegraphen⸗Direktion.
28 Elsaß⸗Lothringen. C““
Se. Majestät der Kaiser haben im Namen des Deut⸗ schen Reichs Allergnädigst geruht, den Landgerichts⸗Rath Carl Friedrich Ludwig Bulling zu Saargemünd in seiner bis⸗ gen Eigenschaft an das Landgericht in Mülhausen zu ver⸗
in Gebweiler
den Friedensrichter Franz Vogt in Molsheim srichter Valentin Isemann in Schirmeck zu im Bezirk des Appellationsgerichts Colmar
Der Friedensrichter Joseph Böglin in Pfirt ist in gleicher Eigenschaft an das Friedensgericht Schirmeck versetzt; der kommissarische Friedensrichter Philipp Wolff zum Friedens⸗ richter in Wintzenheim, der Rechtskandidat Karl Speckner zum Friedensrichter in Pfirt, der Gerichts⸗Assessor Paul Hase⸗ mann zum Friedensrichter in St. Amarin, der Advokat Bern⸗ hard Weyer zum Friedensrichter in Molsheim und der Rechts⸗ praktikant Karl Graf von Leublfing zum Friedensrichter
schienenen Druckschrift:
Alle Post-Anstalten des In⸗ und Auslandes e. Vn. Bestellung an; für Berlin außer den Post-Anstalten
auch die Expedition: SW. Wilhelmstr. Nr. 32.
Königreich Preußen. Se. Majestät der König haben folgende Personen zu Mitgliedern der außerordentlichen Generalsyüode 88 5 acht älteren Provinzen zu ernennen geruht: 8 4 Dr. Altmann, Rechtsanwalt in Glogau, Graf von Arnim, Ober⸗Präsident zu Breslau, 1 Ballhorn, Konsistorial⸗Präsident in Königsberg, Brassert, Berghauptmann in Bonn, 1 von f-e2. Staats⸗Sekretär des Auswärtigen Amtes in erlin, von Dechen, Ober⸗Berghauptmann a. D. Wirkl. Geheimer Rath in Bonn, “ “ Eichler, Superintendent in Ueckermünde, 161 Dr. Eichmann, Wirklicher Geheimer Rath in Berlin, Dr. Eilsberger, Pfarrer in Pr. Holland, Dr. Engelbert, Direktor der Diakonen⸗Anstalt in Duisburg, Frommel, Hofprediger und Garnisonpfarrer in Berlin, von der Gröben, Ober⸗Regierungs⸗Rath in Posen, Heindorf, Konsistorial⸗Präsident in Stettin, von Heng stenberg, Ober⸗Hof⸗ und Domprediger in Berlin, Appellationsgerichts⸗Direktor in Arnsberg, eym, Hofprediger und Pfarrer in Sans⸗souci, Graf von Keyserling, Ober⸗Burggraf zu Rautenburg, Lucanus, Gcheimer Ober⸗Regierungs⸗Rath in Berlin, Graf von Moltke in Berlin, General⸗Feldmarschall, von Mutius auf Altwasser, Nitzsch, Superintendent in Sigmaringen, 8 Neuenhaus, Domprediger, Konsistorial⸗Rath in Halle, Overweg, Rittergutsbesitzer und Fabrikinhaber zu Letmathe, Kreis Iserlohn, Freiherr von Patow, Staats⸗Minister a. D. und Ober⸗ Präsident in Magdehurg, „ „ von Selchsw, Geheimer Regierungs⸗Rath a. D. auf Rudnick bei Ratibor, Graf Otto zu Stolberg⸗Wernigerode, Präsident des Herrenhauses, Ober⸗Präsident a. D. und Oberst⸗Lieutenant haà la suite der Armee zu Berlin und Wernigerode, Lic. Strauß, Superintendent und erster Prediger an der Sophienkirche zu Berlin, 1“ von Thile, Staats⸗Sekretär a. D. in Berlin, Dr. Thielen, Feldpropst in Berlin, Wunderlich, Konsistorial⸗Präsident in Breslau. ““ Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Kreisphsikus Dr. Stute in Soest den Charakter als Sanitäts⸗Rath zu verleihen.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und 88 Medizinal⸗Angelegenheiten.
S8 Der Gymnasial⸗Direktor Professor Bernhardt zu Verden ist in gleicher Eigenschaft an das Gymnasium zu Weilburg ver⸗ setzt worden. Der Privatdozent Lic. theool. Max Besser in Halle a. S. ist unter Beilegung des Professortitels zum Konvikt⸗Vorsteher und geistlichen Inspektor am Pädagogium zum Kloster Unser Lieben Frauen in Magdeburg ernannt worden. Der praktische Arzt ꝛc. Dr. Froehlich zu Stendal ist zum Kreisphysikus des Kreises Gardelegen ernannt worden.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Dem Dr. Hermann Grothe zu Berlin und dem Tele⸗ graphen⸗Sekretär Canter in Breslau ist unter dem 11. No⸗ vember 1875 ein Patent
auf eine Vorrichtung an Morse⸗Apparaten zur Bewegung der Papierführungswalze und des Farbwerks ohne Uhrwerk in der durch Modell und Beschreibung nachgewiesenen Zu⸗ sammensetzung
auf drei Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um⸗
fang des preußischen Staats ertheilt worden. “
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Bekanntmachung.⸗ Das Beuth⸗Schinkel⸗Museum ist von Mittwoch, den 17. d. Mts., ab wieder an allen Wochentagen excl. Sonnabends von 9—1 Uhr Vormittags geöffnet.
Berlin, den 13. November 1875. 8
Der Direktor der Königlichen Bau⸗Akademie.
Lucge.
Angekommen: Der Hofmarschall Sr. Majestät des Kaisers
und Königs,
General⸗Major Graf von Perponcher, von Letzlingen.
Bekanntmachung. „Um weiteren Anfragen zu begegnen und zugleich im Hin⸗ blick auf die Strafvorschrift des §. 28 des Reng.ch, ge üe⸗
mache ich bekannt, daß durch Beschluß der Rathskammer des Königlichen Stadtgerichts hierselbst, vom 11. d. M., die Be⸗
§. 95, 185 — 187, 41, St. G. B. u. 24 des Preßgesetzes wegen heleidigung resp. Verläumdung des Fürsten Reichskanzlers, so⸗ wie des Auswärtigen Amtes des Deutschen Reichs angeordnet resp. die polizeiliche Beschlagnahme bestätigt worden ist. 1 Berlin, den 14. November 1875. 8 Der Staatsanwalt, 111“ Tessendorff.
ARiichtamtliches. 88 Deutsches Reich. 1““ Preußen. Berlin, 15. November. Se. Majestät der Kaiser und König wohnten gestern dem Gottesdienste im Dom bhei, und begaben Sich darauf nach dem Schloß zu dem Prinzen Friedrich Carl, Königliche Hoheit, zur Beglückwünschung des Prinzen Leopold, Höchstwelcher, an Seinem gestrigen Geburts⸗ tage nach vollendetem zehnten Jahre, durch die Gnade Sr. Majestät zum Seconde⸗Lieutenant im 1. Garde⸗Regiment er⸗ nannt, zum ersten Male in der Uniform dem direkten Vorge⸗ setzten Meldung abstattete. — Demnächst empfingen Se. Majestät der Kaiser und König den zum Miliär⸗At aché in Wien er⸗ nannten Hauptmann Grafen v. Keller vom Generalstabe, sowie den Geheimen Kabinets⸗Rath von Wilmowski und machten die gewohnte Spazierfahrt. Zum Familiendiner begaben Sich Aller⸗ höch stdieselben zum Prinzen Friedrich Carl. 8 Heute nahmen Se. Majestät die Vorträge des Geheimen Kabinets⸗Raths von Wilmowski und des Staats⸗Sekretärs im Auswärtigen Amt, von Bülomw, entgegen.
— Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit der Kronprinz stattete am Sonnabend, den 13.) Abends, nach der Rückkehe von den Letzlinger Jagden, Ihren Königliachen Hoheiten dem Prinzen und der Prinzessin Albrecht einen Besuch ab und begab Sich Abends 10 Uhr wieder nach dem Neuen Palais bei Potsdam. 8 Gestern, Sonntag, den 14., traf Se. Kaiserliche und König⸗ liche Hoheit der Kronprinz Vormittags 11¼ Uhr hier ein, um Höchstseinen Neffen, den Prinzen Friedrich Leopold Königliche Hoheit, zum Geburtstage zu beglückwünschen. Nachmittags 5 Uhr nahm Höchstderselbe mit Ihrer Kaiserlichen und Königlichen Hoheit der Kronprinzessin, Höchstwelche Nachmittags 4 Uhr von Potsdam herübergekommen war, am Familiendiner bei Sr. Königlichen Hoheit dem Prinzen Friedrich Carl Theil. Beide Höchsten Herrschaften kehrten Abends 7 ¾ Uhr wieder nach Potsdam zurück. “
— Der Sohn Ihrer Königlichen Hoheiten des Prinzen und der Prinzessin Friedrich Carl, Prinz Joachim Carl Wilhelm Friedrich Leopold, feierte gestern seinen 11. Geburtstag.
Da einem alten Herkommen gemäß die Prinzen des König⸗ lichen Hauses nach zurückgelegtem 10. Lebensjahre zu Offizieren ernannt werden, auch die Insignien des hohen Ordens vom Schwarzen Adler anlegen, so hatte auch der junge Prinz an dem gestrigen Tage diesem Brauche Folge zu leisten. Nachdem, nach Beendigung des Gottesdienstes im Dome, die in Berlin anwesenden Mitglieder der Königlichen Familie Sich in den Gemächern des Prinzen Leopold versammelt und daselbst sich außer den Hofstaaten auch der Commandeur der 1. Garde⸗Infanterie⸗Division, General⸗Lieutenant v. Pape, der Commandeur der 1. Garde⸗Infanterie⸗Brigade, General⸗Major v. L'Estoeq, der mit der Führung des 1. Garde⸗Regiments z. F. beauftragte Oberst⸗Lieutenant v. Derenthall und der Chef der Leib⸗Compagnie, Hauptmann v. Natzmer, eingefunden hatten, erschienen Se. Majestät der Kaiser und König. Allerhöchstdieselben überreichten dem jungen Prinzen zwei Kabinetsordres, gemäß welchen derselbe zum Seconde⸗Lieutenant im ersten Garde⸗Regiment z. F. ernannt und mit dem Bande und Stern des Schwarzen Adler⸗Ordens nebst den übrigen einem Königlichen Prinzen zustehenden Ordens⸗ dekorationen belehnt wird. Nachdem Prinz Leopold so⸗ fort Uniform und Orden angelegt, empfing Er die Glück⸗ wünsche der Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften und machte Seine dienstliche Meldung bei Seinem Kaiserlichen Großonkel, Allerhöchstwelcher Ihn darauf zu gleichem Zwecke den oben⸗ genannten militärischen Vorgesetzten persönlich zuführte.
Im Laufe des Vormittags fuhr alsdann Se. Königliche Fobens der Prinz Friedrich Carl mit dem jungen Prinzen zu den ier anwesenden Feldmarschällen, dem Grafen v. Wrangel, dem Grafen v. Moltke und dem Freiherrn v. Manteuffel, sowie zum Kriegs⸗Minister General der Infanterie v. Kameke, um denselben den Prinzen Leopold vorzustellen. Das Familiendiner fand bei Ihren Königlichen Hoheiten, dem Prinzen und der Prinzessin Friedrich Carl statt. Für den Fanes Prinzen war Nachmittags eine größere Knabengesellschaft geladen.
— Ueber die Abhaltung der Hofjagden in der Col⸗ bitz Letzlinger Haide geht uns folgender Bericht zu: Se Majestät der Kaiser und König langten am
schlagnahme der zu .A Verlags⸗Magazin er⸗ ro Nihilo, Vorgeschichte
in Salzburg (Chateau Salins) ernannt.
des Arnimschen Prozesses, Erstes Heft,
auf Grund der
Donnerstag Abend im besten Wohlsein auf dem Jagd⸗ schlosse Letzlingen an, nahmen eine halbe Stunde nach Allerhöchstihrer Ankunft mit der bereits zahlreich versammelten