1875 / 270 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 16 Nov 1875 18:00:01 GMT) scan diff

1 v Höom Kunstmarkt. Die 172. Lepke'sche Kunstauktion, die am Mittwoch, den 17. November, von 10 2 Uhr, in dem bekannten Lokal, Kronenstraße 19a., stattfindet, darf ein lebhafteres Joteresse beanspruchen, als die in letzter Zeit hier vorgenommenen ähnlichen Versteigerungen. Der beschreibende Kataleg umfaßt 105, zum Theil bisher der Sammlung des Geheimen Rathes Dittmar angehörige Bilder, die fast ausnahmslos von älteren Meistern französischer, deutscher, italienischer vinnd namentlich niederländischer Schulen ihren Ursprung ableiten. Die ungünstigen Ausstellungsräume erschweren zwar eine genauere Prüfung der einzelnen Stücke in hohem Grade; doch läßt selbst ein flüchtiger Ueberblick schon erkennen, daß sie in ihrer überwiegenden Mehrzahl an künstlerischer Qualität diejenigen Arbeiten üverragen, die sonst wohl in Berlin als Produkte alter Meister zur Versteige⸗ rung zu gelangen pflegen. Die Zuverlässigkeit der aufgeführten Künstlernamen, die ührigens mit wenigen Ausnahmen nicht ohne ein gewisses Geschick gewählt worden sind, wird freilich auch durch die sehr bestimmt lautenden Angaben des gedruckten Katalogs noch keines⸗ wegs verbürgt; vielmehr kann u. a. eine unbedenklich dem Jan Steen zugeschriebene Wirthshausscene nur von einem viel niedriger stehenden, sich an die Typen des genialen Meisters anlehnenden Maler her⸗ rühren, und ein ähnliches Verhältniß kehrt nicht blos bei ersten Meistern, wie bei einem als Snyders bezeichneten Thierstück, sondern auch bei Künstlern zweiten Ranges wieder, wie z. B. bei der sehr mit Unrecht dem David Rvckaert zugeschriebenen „reizlosen Scene aus einer Bauernschenke. Trotzdem finden sich zahl⸗ reiche tüchtige Arbeiten, die manchen Kunstfreund ansprechen werden, wie der dem Giov. Francesco Barbieri zugewiesene „Ecce Homo“, das dem David Teniers zuertheilte und mit dessen Namen versehene Bild eines niederländischen Bauernhofes mit großer figürlicher Staffage und mannigfachem Geräth im Vordergrunde, das mit dem Namen Pieter Hooghe bezeichnete Interieur mit zwei ziem⸗ lich großen Figuren, das aus Früchten, Fischen ꝛc. gebildete Still⸗ leben von C. Saftleven, das kräftige Blumenstück von W. F. van Roye, der Lautenspieler von W. E. Dietrich und desselben Kopie der büßenden Magdalena nach Adrian v. d. Werff, die Landschaften des älteren Manskirch, des H. Saftleven, die als J. Ruisdael (2) be⸗ zeichnete u. A. m. Interessant ist ferner auch noch manches Stück jetzt minder häufig genannter Meister, wie z. B. das Bild „Cimon und Pera“ von Januarius Zick, und vieles Andere, während nur ver⸗ hältnißmäßig sehr wenige Nummern als völlig werthlose Malereien bezeichnet werden können.

laut Telegramm von gestern Abend durch eine Springfluth der 1 asser bereits

Berlin, 16. Rovember.

Unter dem Vorsitz des Vize⸗Präsidenten des Kammergerichts, von Mühler, und des Kreisgerichts⸗Direktors Pannier hielt der Verein für Besserung der Strafgefangenen am Montag, den 15. d. M., seine Monatsversamm lung in der Königlichen Hoas⸗ voigtei ab. Beschlossen wurde, den Magistrat und die Stadtverord⸗ neten zu bitten, auch in diesem kommenden Jahre (1876) dem Verein den alljährlich bewilligten Zuschuß zu gewähren. Die Vertheilung der fälligen Pramien an wirklich gebesserte Strafgefangene in Höhe von 20 bis zu 10 Thalern und 3 kleineren à 4 Thlr. 15 Sgr. wurde vüclecher. am 12. Dezember vorzunehmen. Der Bericht der Pfleger über i

Erste Beilage Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

Berlin, Dienstag, den 16. November 1875.

Dem Reichstage liegt folgender Gesetzentwurf, be⸗ treffend Stempelabgaben von Schlußnoten, Rech⸗ nungen, Lombard darlehnen und Werthpapieren, vor:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustim⸗ mung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

I. Schlußnoten und Rechnungen. §. 1. Einer Stempelabgabe von 0,25 unterliegen:

alle Schlußnoten, Schlußzettel, Abschriften und Auszüge aus Tage⸗

oder Geschäftsbüchern, Schlußscheine, Schlußbriefe oder sonstige

Schriftstücke, welche innerhalb des Reichsgebietes über den Abschluß

oder die Prolongation eines Kauf⸗, Rückkauf⸗, Tausch⸗, Lieferungs⸗

oder Differenzgeschäftes über Wechsel, Aktien, Staats⸗ oder andere für den Handelsverkehr bestimmte Werthpapiere, über Quantitäten vertretbarer Sachen und Waaren jeder Art von einem oder meh⸗ reren Kontrahenten, Maklern oder anderen Unterhändlern ausge⸗

stellt werden, wenn das Geschäft einen Gegenstand von 300

oder mehr betrifft.

„Betrifft eines der bezeichneten Schriftstüce mehr als ein der⸗ artiges Geschäft, so ist für jedes einzelne dieser Geschäfte ein Stem⸗ pel von 0,25 zu verwenden.

„Im Sinne dieses Gesetzes gilt als ein Geschäft auch eine Mehr⸗ heit von Waarengeschäften, welche an demselben Tage zwischen den⸗ selben Personen geschlossen werden, wenn hinsichtlich derselben nur eine einmalige Beurkundung mittelst eines der im ersten Absatz näher bezeichneten Schriftstücke stattfand.

§. 2. Die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen Stempel⸗ abgaben von Auktionsprotokollen erhoben werden, bleiben unberührt.

Ferner werden von Verträgen über vertretbare Sachen und Waaren,

1) welche nicht zur Wiederveräußerung in Natur oder nach vor⸗

gängiger Bearbeitung oder Verarbeitung,

2) noch zum Verbrauch als gewerbliche Betriebsmaterialien be⸗

stimmt sind, also beispielsweise über die Anschaffung von Baumaterialien für die Ausführung eines bestimmten Baues irgend einer Art, über die An⸗ schaffung von Maschinen, Ausrüstungsgegenständen, Geräthschaften und Inventarienstücken für gewerbliche Einrichtungen, nicht die in §. 1 angeordneten, sondern die etwa bestehenden landesgesetzlichen Ab⸗ gaben erhoben.

Themse unter Wasser gesetzt worden; indeß ist das wieder im Sinken. Die Stürme der letzten Tage haben außer⸗ ordentlich großen Schaden gethan. Von der Küste wird eine große Anzahl von Schiffbrüchen gemeldet.

Aus Paris, 16. November, Mittags, meldet „W. T. B.“: Von der Küste werden zahlreiche Schiffbrüche gemeldet. Aus Cher⸗ bourg wird berichtet, daß das dänische Schiff „Forewyneken“ auf der Fahrt von Kopenhagen nach Triest bei Etaples gescheitert ist. Von der Mannschaft sind 2 Mann gerettet. 8 Mann werden vermißt.

Die Eisenbahn⸗Nachtzüge zwischen Malmoe und Stock⸗ holm sind, telegraphischer Nachricht zufolge, in vergangener Nacht zwi⸗ schen Linköping und Bankeberg auf einander gestoßen. Soweit bis jetzt bekannt, sind 6 Personen todt, 12 verwundet. Unter letzteren befindet sich der belgische Gesandte, der jedoch nicht schwer verletzt wurde. Sieben Waggons sind vollständig zertrümmert.

Ueber den Schiffbruch des EE1““ liegen

zum 270.

le ng1n. ng

abgabe von einem Fünftel vom Tausend jeder dargeliehenen Summe nach Maßgabe des beigefügten Tarifs.

Von mehreren zur Beurkundung eines und desselben Geschäfts ausgestellten Schriftstücken (Pfandschein, Quittung u. s. w.) ist die Abgabe nur einmal zu entrichten und wie dies geschehen, auf den übrigen nicht versteuerten Schriften von dem Darlehnsgeber und dem Darlehnsempfänger zu vermerken. Wer wegen unterlassener Ver⸗ steuerung eines solchen Schriftstücks in Anspruch genommen wird, hat den Einwand, daß ein anderes versteuertes Schriftstück über dasselbe Geschäft vorhanden sei, zu beweisen. Für die Entrichtung der Steuer sind die Vorschriften im ersten Absatz des §. 5 und in den §§. 6 bis 9 maßgebend.

Die Prolongation eines versteuerten Lombarddarlehnes unterliegt der Abgabe nicht.

§. 13. Oeffentliche und die von Aktien⸗ oder Kommanditgesell⸗ schaften auf Aktien betriebenen Bank⸗ oder Kreditanstalten sind ver⸗ pflichtet, nach näherer Anordnung des Bundesraths die Stempel⸗ abgaben bezüglich aller von ihnen, ihren Kommanditen, Komtoren, Agenten u. s. w. geschlossenen Darlehnsgeschäfte der im §. 12 be⸗ zeichneten Art von den Darlehnsempfängern einzuziehen und auf Grund der von ihnen aufzustellenden periodischen Nachweisungen an g. nng der Landesbehörde zu bestimmenden Steuerstellen im Ganzen abzuführen.

Dieselben Verpflichtungen können durch Anordnung des Bundes⸗ raths auch anderen gewerblichen Unternehmungen, welche Lombard⸗ geschäfte machen, aufgelegt werden.

Die Verwendung von Stempelmaterialien zu den in dieser Sel zu versteuernden Schriften kann von dem Bundesrath erlassen werden.

§. 14. Die Nichterfüllung der Verpflichtung zur Entrichtung der im §. 12 angeordneten Stempelabgabe wird mit einer Geldstrafe geahndet, welche dem 25 fachen Betrage der hinterzogenen Steuer gleichkommt, mindestens aber 20 für jedes steuerpflichtige Schrift⸗ stück beträgt.

Werden in einer nach §. 13 von einer Bank oder Kreditanstalt vorgelegten Nachweisung die für den betreffenden Zeitabschnitt zu ent⸗ richtenden Abgaben gar nicht oder in einem zu geringen Betrage nach⸗ gewiesen, so verfällt jede für die richtige Aufstellung der Nachweisung verantwortliche Person in eine Geldstrafe vom 25 fachen Betrage der hinterzogenen Abgaben, mindestens aber von 100 Wird jedoch erwiesen, daß eine Steuerhinterziehung nicht habe verübt werden können, oder nicht beabsichtigt gewesen sei, so tritt eine Ordnungsstrafe von 3 bis 20 ein.

Reichstags⸗Angelegenheiten.

erlin, 16. November. Der dem Reichstage vorliegende Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Feststellung des Landeshaushalts⸗Etats von Elsaß⸗Lothringen für das Jahr 1876, lautet:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von

Preußen ꝛc. . 1 b verordnen im Namen des Deutschen Reiches, nach erfolgter Zustim⸗ aus New⸗York weitere Einzelheiten vor. Der Matrose, der in der mung des Bundesraths und des Reichstags, für Elsaß⸗Lothringen,

Meerenge von Juca von einem Flosse aufgenommen wurde, war ein was folgt:

Quartiermeister der Mannschaft. Er berichtet, daß sich 250 Personen §. 1. Der diesem Gesetze als Anlage A. beigefügte Landeshaus⸗ an Bord des Schiffes befanden, als es mit dem anderen Fahrzeuge halts⸗Etat von Elsaß⸗Lothringen für das Jahr 1876 wird hierdurch zusammenstieß. Die geänastigten Passagiere verursachten die größte in Ausgabe auf 43,821,298 85 ₰, nämlich: auf 30,701,754 Verwirrung und stürzten sich ungestüm und den Befehlen des Kapi⸗ 40 an fortdauernden und auf 13,119,544 45 an einmaligen täns zuwider in die Boote. Ein mit 15 Frauen gefülltes Boot schlug und außerordentlichen Ausgaben, in Einnahme auf 43,821,298

um, ein anderes mit dem ersten Steuermann und acht Seeleuten kam 85 festgestellt. davon. Der „Pacifie“ sank rasch und ließ auf der Meeresoberfläche . §. 2. 1) Die direkten Staatssteuern werden für das Jahr 1876 eine schwebende Masse von menschlichen Wesen zurück, die bald ver⸗ in Prinzipale und Zuschlägen nach Maßgabe der als Anlage B. bei⸗ schwanden. Es sind einige weitere Leichen aufgefunden worden. gefügten Uebersicht den Bestimmungen der Gesetze gemäß erhoben. 1A1“X“ 2) Die Kontingente der Bezirke zu dem Prinzipale der Grundsteuer,

eater.

G der Personal⸗ und Mobiliarsteuer und der Thür⸗ und Fenstersteuer Frl. Ernestine Wegner ist von ihrer Krankheit nunmehr

sind in zer aracs chrsügüesttt Begitke, Gemeinden, Fffenlichen 2 völlig genesen, und wird daher die Direktion des Wallnerthe .3. Für Rechnung der Zezirke, Gemeinden, öffentlichen An⸗ der beliebten Soubrette Gelegegheit bieten, sich wieder dem Heeeh. stalten und sonst berechtigten Korporationen können im Jahre 1876 zu zeigen. Am nächsten Donnerstag wird das Wilkensche Volksstück 1) die nach der bestehenden Gesetzgebung gestatteten Zuschläge zu den „Ehrliche Arbeit“ mit Frl. Wegner als Margarethe und den direkten Staatssteuern, innerhalb der danach zulässigen Grenzen;

Hrrn. Helmerding, Formes und Engels in ihren bewährten 2) die in §. 3 Nr. 2 des Gesetzes, betreffend die Feststellung des kollen neu einstudirt in Scene gehen. Nur aus dem angeführten

Landes⸗Haushaltsetats von Elsaß⸗Lothringen für das Jahr 1872, Grunde werden die Aufführungen des Moserschen Lustspieles „Der

vom 10. Juni 1872 (Gesetzblatt S. 177) bezeichneten besonderen „Veilchenfresser“, welcher am Dienstag die fünfzigste Vorstellung er⸗

Abgaben v“ IFüan Moplebätiskett ““ lebte und noch immer eine ungeschwächte Anziehungskraft bewährt, 66 e von den Gemeinden, Wohlthätigkeits⸗ und sonstigen Aus dem Mansfeldischen wird der „Magd. Ztg.“ unterm auf kurze ech gsg g angarfaftt 8. Gemeinde⸗Anstalten für die Verwaltung ihrer Kassen durch Staats⸗ 11. November geschrieben: Nachdem die Beiträge zu einem Luther⸗ besten Volksstücken, das Repertoir zu beherrschen. beamte zu zahlenden Vergütungen werden zur Landeskasse vereinnahmt. Denkmal so weit angewachsen sind, daß man unter Hinzurechnung Im Krollschen Theater beginnt, wie alljährlich, die Die Kosten sür die Dienstleistungen und den Dienstaufwand der mit der Zinsen und ferneren Opfergaben an die Ausführung selbst denken Weihnachts⸗Ausstellung am 27, November. Hierdurch der Kontrole und der Verwaltung der bezeichneten Kassen betrauten und der Hoffnung sich hingeben kann, ein dem großen Reformator werden die Aufführungen der mit so vielem Beifall aufgenommene Staatsbeamten werden aus der Landeskasse bestritten.

würdiges Standbild zu seinem in acht Jahren wiederkehrenden 400- ꝑNovität: „Das gestohlene Gesicht“ mit dem bezeichneten Tage 8 §. 5. Die Verhandlungen über die Versteigerung von Holz und jährigen Geburtstag aufrichten zu können, faßte der „Luther⸗Denkmal⸗ unterbrochen. Die Proben zu dem Girndt⸗Jacobsonschen Weihnachts⸗ anderen Waldprodukten aus den im alleinigen Besitz des Fiskus Verein“ in seiner gestrigen Generalversammlung den Beschluß, das stücke: „Das Reich der Wünsche“ sind bereits in vollem Gange, befindlichen Forsten sind von Stempel und Enregistrementsgebühren Standbild auf dem Marktplatz in Eisleben aufzustellen, und als und ebenso wird an der diesmal ganz besonders reichhaltigen und

re Pflegrbefohlenen war im Ganzen ein günstiger, dennoch wird in jeder Sitzung des Vereins der Mangel an Besserunzanstalten für jugendliche, der Freiheit wiedergegebene Strafgefangene beklagt. Der ausgegebene Berfcht des Vereins über dessen Thätigkeit in den Jahren 1873 74 zeigt, daß der Verein, wie bisher, seine Fürsorge den Entlassenen durch die 4 Töchtervereine zu Theil hat werden lassen. Während vor Kurzem Jeder, der arberten wollte, angenommen wurde, weisen jetzt die Arbeitgeber wieder häufig Bestrafte zurück, da es an unbescholtenen Arbeitern, die sich anbieten, nicht fehlt. Allein auch dieser Umschwung der Verhältnisse hat seine heilsamen Folgen gehabt. Auch bei den Entlassenen waren die Ansprüche maß⸗ los gestiegen. Kein Lohn war ihnen mehr hoch und keine Arbeit mehr leicht genug, dem hat das Jahr 1874 fast ganz ein Ende gemacht. Im Jahre 1873 beaufsichtigte die Kommission für jugendliche ert⸗ lassene Strafgefangene 346 Personen. Von diesen konnten wegen ihrer mehrjährigen guten Führung als gebessert betrachtet und der Aufsicht entlassen werden 69, der Aufsicht hatten sich entzogen und konnten nicht aufgefunden werden 45, wegen fortgesetzt schlechter Führung wurden als unverbesserlich aufgegeben 8. 1874 waren 244 Pfleglinge zu beaufsichtigen. Gebessert davon sind 65, der Aufsicht hatten sich entzogen 17, als unverbesserlich sind 3 aufgegeben worden. Die Zahl der erwachsenen Entlassenen, die die Hülfe des Vereins in Anspruch nahmen, betrug 311 im Jahre 1873 und 303 im Jahre 1874. Von denen, die sich an den Verein wandten, baten 274 im Jahre 1873 und 287 im Jahre 1874 vor allen Dingen um ein zeitweiliges Unterkommen und wurden deshalb in die vom Verein gemietheten Schlafstellen untergebracht. 1873 besaß der Verein 12, 1874 13 solcher Schlafstellen. Im Durch⸗ schnitt hat jeder der Entlassenen 2 ½ Woche den Genuß einer freien Schlafstelle gehabt. Unterstützungen wurden vorzugsweise an Solche gegeben, die ohne einen Ueberverdienst aus der Strafanstalt entlassen wurden und daher nicht im Stande waren, aus eigenen Mitteln die zur Betreibung ihres Geschäftes erforderlichen Werkzeuge oder die ihnen nothwendige Kleidung sich anzuschaffen. Auch wurde mehrfach verheiratheten Ent⸗ lassenen eine Beihülfe gewährt, wenn sie zugleich für ihre Familie zu sorgen hatten. Weibliche Entlassene sind in beiden Jahren 1873 und 1874 74 Personen beaufsichtigt worden, davon sind 4 wieder zur Haft gekommen, 11 haben sich heimlich aus ihren Wohnungen ent⸗ fernt und konnten nicht wieder aufgefunden werden.

befreit.

8

dder Stadt Hainau entfernt, der vollständig ent⸗ kleidete Leichnam Mannes gefunden. große Schnittwunde durch den Hals, sowie meh⸗

Im Saale von Sachse in der Taubenstraße

Abend die erste gemüthliche Versammlung des Berliner Haus⸗ frauenvereins statt; der Saal war viel zu klein für die An⸗ wesenden und Viele mußten umkehren, ohne Platz gefunden zu haben. Frau Lina Morgenstern begrüßte die zahlreich Erschienenen. Königliche Hofschauspielerin Frl. Wienrich, ebenso wie einige Di⸗ lettanten erfreuten die Anwesenden durch Deklamationen und Vor⸗ träge. Gegen 12 Uhr trennten sich die Versammelten.

fand Montag

Die

Material Bronce zu verwenden. beauftragt, mit dem Berliner Künstler F. Schaper, einem im Mans⸗ Hr. felder⸗Seekreise zu Alsleben geborenen Bildhauer, der zur Zeit mit einer Goethe⸗Statue für die Stadt Berlin beschäftigt ist, in Verbin⸗ dung zu treten, beziehentlich ihn unter Ausschluß einer Konkurrenz um Anfertigung eines Entwurfes anzugehen.

Die niedrig gelegenen Theile Londons und der Umgegend sind

Schließlich wurde das Comité

Emmerich

besonders Hr. Menze

prächtigen Weihnachts⸗Ausstellung bereits seit Wochen gearbeitet. Robert verabschiedete sich gestern im Nationaltheater von dem zahlreich erschienenen Publikum in einer seiner besten Rollen, als Hamlet und wurde fuüͤr seine vor⸗ zügliche Kunstleistung nach jedem Akt durch mehrmaligen Hervorruf und piele ausgezeichnet. Die Mitglieder des Theaters, rs nzel, Hr. Lortzing, Hr. Conried, Fr. Wittmann und Frl. Leisch unterstützten den Gast nach Kräften.

R

NR.

Inserate für den Deutschen Reichs⸗ u. Kgl. Preuß. Staats⸗Anzeiger, das Central⸗Handelsregister und das Postblatt nimmt an: die Inseraten⸗Expedition des Deutschen Reichs⸗Anzeigers und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers: Berlin, 8. W. Wilhelm⸗Straße Nr. 32.

*n* 2

1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen.

2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.

3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen etc.

4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung

en u. s. w. von öffentlichen Papieren.

Oeffentlicher Anzeiger.

5. Industrielle Etablissements, Fabriken und Grosshandel. 8. .Verschiedene Bekanntmachungen. . Literarische Anzeigen. . Theater-Anzeigen. Familien-Nachrichten.

In der Börsen- beilage.

Juserate nehmen an: die autorisirte Annoncen⸗Expedi⸗ tion von Rudolf Mosse in Berlin, Breslau, Chemnitz, Cöln, Dresden, Dortmund, Frankfurt a. M., Halle a. S., Hamburg, Leipzig, München, Nürnberg, Prag, Straß⸗ burg i. E., Stuttgart, Wien, Zürich und deren Agenten, sowie alle übrigen größeren Annoncen⸗Bureaus.

Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.

wird jeder, welcher Angaben machen kann,

wird hHiermit erneuert.

kannter Mann anscheinend an Entkräftung gestorben. Derselbe war etwa 60 Jahre alta 8 hge Zoll eoß und kräftig gebaut; er hatte dunkelblondes,

graublaue Augen.

Nachstehender Aufruf vom 24. Juni 1875

Am Montag, den 21. Juni d. J., ist in inem Roggenfelde unweit der Goldberg⸗Hainauer Chaussee, und zwar kaum eine Viertelstunde von

eines bis jetzt An der Leiche

unbekannten waren eine

eere Stichwunden in den Leib sichtbar. Nach dem Ergebniß der am 23. Juni stattgehabten Sektion ist der Tod durch Verblutung in Folge dieser Wunden eingetreten. Die Umstände sprechen da⸗ für, daß der Unbekannte schon mehrere Tage ror dem Auffinden seiner Leiche ermordet ist. Ob der Mord an diesem Orte stattgefunden hat, oder ob die Leiche von anders woher dorthin gebracht worden ist, dafür fehlt jeder Anbalt. Blutspuren waren nicht vorhanden, solche können aber auch durch den andauernden Regen am 19. Juni ver⸗ wischt sein. Soweit der bereits vorhandene Grad der Verwesung erkennen ließ, ist nachstehende Per⸗ sonalbeschreibung festgestellt: Der Körper des Entseelten ist 1 M. 72 Cm. lang und kräftig ge⸗ baut, Haare 6 bis 7 Em. lang, dunkelbraun, fast schwarz. Auf der Oberlippe ein kleiner braun⸗ rother Schnurrbart, ein ebensolcher spärlicher Bart an der Unterlippe. Zähne gut und vollständig. Beschaffenheit der Hände und Füße läßt darauf schließen, daß der Mann nicht dem Arbeiterstande angehört hat. Alter etwa 25 bis 28 Jahre. Aussehen etwas jüdisch. Es fehlt fast jede Spur zur Exrmittelung der muthmaßlichen Mörder und der Person des Ermordeten. In der Nacht zu Freitag, den 18. Juni, ist etwa 50 Schritte von der Leiche auf dem Feldwege, welcher von der Chaussee ab an dem Roggenfelde vorbeiführt, eine dunkelblaue Tuchmütze mit dunkelblauem, mit Leder eingefaßtem Tuchschirm und gewöhnlichem karrirten Zeugfutter gefunden. Ferner wurden an der Stelle, wo der Feldweg von der Chauffee ab⸗ führt, einige Glasscherben, anscheinend von einem Wagenfenster herrührend, gefunden. Es wird um . schleunige Anzeige ersucht, ob etwa seit letzterer Zeit eine Person vermißt wird, zu welcher die obige Personalbeschreibung passen könnte. Ebenso V welche zur Aufklärung des vorliegenden Verbrechens füh⸗ ren könnten, um gefällige schleunige Anzeige ge⸗ Peten. Von der Leiche sind Photographien angefertigt wosden, welche zur Ansicht versandt werden können.

Loewenberg i. Schl., den 11. November 1875. 1 Der Staatsanwalt.

Am 13. September cr. ist in Arnau ein unbe⸗

ergrautes Haupthaar, gleichen Vollbart und Bekleidet war die Leiche mit

8 3. 8

weißem Hemde, dunkelgrauer Hose, rothbunter Zeug⸗ weste und rothkarrirter Jacke. Auf dem Kopfe trug der Verstorbene eine dunkelblaue, roth gefutterte so⸗ geuannte österreichische Mütze. Der Verstorbene selbst soll sich vor seinem Ende Malonneck genannt und gesagt haben, er sei aus Reichenau; einige bei ihm vorgefundene Atteste lauten auf den Namen Friedrich Michalski, 188 Blichalski, Anna Sprängel. In den Amtsbezirken Reichenau und Steffenswalde aber ist er unbekannt. Es wird um Auskunft über die Persönlichkeit des Verstorbenen ersucht. Mohrungen, den 3. November 1875. Königliche Staatsanwaltschaft.

Oeffentliche Vorladung. Auf den Antrag der Königlichen Staatsanwaltschaft vom 14. Oktober 1875 ist gegen folgende Personen: 1) den Schneider⸗ gesellen Friedr. Karl August Klabisch aus Lieberose, am 6. November 1850 in Friedland geboren, 2) den Tischlergesellen Friedr. Heinrich Noack aus Leib⸗ chel, am 3. Mai 1850 in Skuhlen geboren, 3) den Gustav Adolf Otto Faber aus Steinkirchen, am 4. August 1852 daselbst geboren, 4) den Friedrich Wilhelm Lademann aus Lübben, am 30. Oktober 1852 daselbst geboren, 5) den Oscar Sigismund Louis Klopsch von dort, am 26. März 1852 in Lüb⸗ ben geboren, 6) den Karl August Lehmann aus Sglietz am 3. April 1853 daselbst geboren, 7) den Friedrich Ernft Adolf Faber aus Steinkirchen, am 16. Januar 1854 daselbst geboren, auf Grund des §. 140 des Reichsstrafgesetzbuchs die Untersnchung wegen eines Vergehens wider die öffentliche Ord⸗ nung eröffnet worden. Zur mündlichen Verhandlung der Sache steht am 12. Januar 1876, Mittags 12 Uhr, im Sitzungszimmer Nr. III. an hiesiger Gerichtsstelle Termin an. Angeklagte werden zu die⸗ er Termine mit der Aufforderung vorgeladen, zur estgesetzten Stunde zu erscheinen und die zu ihrer Vertheidigung dienenden Beweismittel mit zur Stelle zu bringen oder uns solche so zeitig vor dem Ter⸗ mine anzuzeigen, daß sie noch dazu herbeigeschafft werden können. Im Falle ihres Ausbleibens wird mit der Untersuchung und Entscheidung der Sache in contumaciam verfahren werden. Lübben, den 28. Oktober 1875. Königliches Kreisgericht. I. Ab⸗ theilung.

Subhastationen, Anfgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.

80,2] Oeffentliche Ladung.

„Die nachfolgend bezeichneten Testamente liegen im hiesigen Depositorio noch uneröffnet, obwohl die Testatoren längst verstorben:

1) der geschiedenen Ehefrau des Nagelschmieds Daniel Ahrend, Marie, geb. Maßmann, aus Lütgenhausen, Amts Herzberg, errichtet zu Andreasberg am 12. Mai 1848;

2) des Bergmanns Friedrich Philipp Fischer und dessen Ehefrau Johanne Friederike Sophie,

geb. Habermalz, zu Andreasberg, vom 22

Juni 1839;

3) des Bergmanns Heinrich Casper Gönnecke zu Andreasberg, vom 11. Oktober 1867;

4) des Försters Johann August Friedrich Har⸗ tung und dessen Ehefrau Johanne Auguste Friederike, geb. Uhde, zu Königshof bei Andreasberg, vom 15. April 1824;

5) des Georg Christoph Philipp von Nyssen und Ehefrau Christiane, geb. Volkmann, zu Andreasberg, vom 24./27. März 1860;

6) der Ehefrau des Bergmanns Carl Wovge, Dorothea Marie Juliane, geb. Hering, zu Andreasberg, vom 25. Juni 1799;

7) des Waldarbeiters Ludwig Füllgrabe zu Sie⸗ ber, vom 22. August 1846.

Zur Publikation dieser Testamente wird Ter⸗

min auf Sonnabend, den 18. Dezember 1875,

b Morgens 11 Uhr,

im Gerichtslokale zu Andreasberg angesetzt, und ergeht an die Betheiligten hierdurch die Aufforde⸗ rung, darin zu erscheinen.

Zellerfeld, den 10. November 1875.

Königliches Amtsgericht II.

[8082] Ediktalladung.

Die Ehefrau des Steuermanns Kraeft, Johanna Marie, geb. Ott, zu Zingst hat vorgetragen, daß ihr Ehemann, der Steuermann Johann Gott⸗ fried Kraeft, mit dem sie seit 18. Januar 1865 ver⸗ heirathet sei, sich schon seit Januar 1870 getrennt von ihr gehalten, und nachdem er zur Zahlung von Alimenten an die Klägerin verurtheilt worden, sich gänzlich entfernt habe, so daß sie nichts über seinen Aufenthalt zu erfahren vermocht, als daß Beklagter angeblich nach Amerika ausgewandert sei. Sie hat unterm 10. September d. J. gegen ihn die Ehe⸗ scheidungsklage wegen böslicher Verlassung ange⸗ stellt, die Trennung des Ehebandes, seine Erklärung für den allein schuldigen Theil und Verurtheilung in die Prozeßkosten beantragt. Johann Gottfried Kraeft wird demzufolge ediktaliter hiermit geladen am 16. Juni 1876, Mittags 12 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle in unserem Sitzungs⸗ zimmer Nr. 1 zur Beantwortung der Klage und mündlichen Verhandlung der Sache zu erscheinen, widrigenfalls gegen ihn in contumaciam erkannt werden wird, was Rechtens.

Stralsund, den 18. September 1875.

Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.

Verschiedene Bekanntmachungen. 187690 Lehrerstellen.

An den mittleren und unteren Klassen der hiesigen Gewerbeschule ist zu Ostern 1876 eine mit einem Anfangsgehalte von 2400 verbundene Lehrerstelle für beschreibende Naturwissenschaften und eine mit einem Anfangsgehalte von 2100 verbundene Lehrerstelle für Deutsch, Geschichte und Geographie zu besetzen.

Bewerbungen wolle man, unter Beifügung von

von Harlessem. (Zt. Ag. 110/11.)

Der Steuermann

binnen 3 Wochen, gelangen lassen an Elberfeld, den 3. November 1875. das Kuratorium der Gewerbeschule.

11

[83761 Preussische Central-

Status am 31. Oktober 1875. Activa: Cassa-Bestand Wechsel-Bestand Laufende Rechnung mit Bank- häusern gemäss Art. 2 sub 1Cu 0oo“ Anlage in Werthpapieren, ge- mäss Art. 2 sub 8 des Statuts Anlage in Hypotheken-Dar- lehns-Geschäften . . 8 Anlage in Kommunal-Dar- lehns-Geschäften . . .. Anlage in Lombard-Darlehns- V“*“ Grundstücks-Conto. 1,477,159. Verschiedene Actirvna 3.,651,654.

128,882,692. 2,887,416. 547,107.

*.

Zeugnissen und eines Lebenslaufes, baldigst, längstens

Bodenkredit- Aktiengesellschaft.

1,512,071. 99. 4,223,727. 25.

165,296. 78. 7,887,504. 94.

waltung der Zölle, 4,343,81 9 (+ 1370

151,234,631. Passiva: Eingezahltes Aktien-Kapital 14,400,000. Emittirte 4 ½ prozent. kündb. Central-Pfandbriefe 5,292,300. Emittirte 5proz. kündbare Cen- tral-Pfandbriefe (zur Rück- zahlung am 1. Oktober 1873 Seitens der Gesellschaft ge- Emittirte 5 prozent. unkündb. Central-Pfandbriefe . . . Emittirte 4 ½ proz. unkündb. Central-Pfandbriebfe Emission von 4 prozent. un- kündbaren Central-Pfand- briefen von 1875 Einzah- lungen gemiss Art. 2 sub 6 des Statatasn. .. . Depôts gemäss Art. 2 sub 7 des Statuts (mit Einschluss des Giro- und Checkverkehrs) 11141414“ Verschiedene Passivva

und Künste 3,352,555 Landwirthschaft 625,335 (+ 44,685 ℳ)

66,270,600. —.

12,140,592. —.

2,833,574. 85. 335,087. 85. 5,173,676. 32.

151,234,631. 02. Berlin, den 31. Oktober 1875. Die Direction. v. Philipsborn. Bossart. Herrmann.

Redacteur: F. Prehm.

Wellag der Expedition (Kessel). Druck: W. Elsner.

Drei Beilagen (einschließlich der Börsen⸗Beilage).

Berlin:

§. 6. Zur Einlösung der auf Grund des Gesetzes, betreffend die eststellung des Landeshaushalts⸗Etats für 1875, vom 25. Dezember 874 (Gesetzblatt S. 57) ansgegebenen oder auszugebenden Schat⸗ anweisungen, sowie zur Deckung der bis zum 1. Juli 1876 durch den Erlös dieser Schatzanweisungen nicht bereits gedeckten, im §. 5 unter

18

Nr. 1 und 2 desselben Gesetzes bezeichneten Ausgaben sind die erfor⸗

erlichen Geldmittel bis zum Betrage von 8,662,000 durch Aus⸗ abe von Schatzanweisungen zu beschaffen, welche nach Maßgabe des edarfs allmählich auszugeben sind. 1 .7. Ferner können zur Beschaffung der erforderlichen Betriebs⸗ fonds für die Landesverwaltung Schatzanweisungen bis zur Höhe von zwei Millionen Mark ausgegeben werden. Diese Ermächtigung bleibt so lange in Kraft, bis die Beschaffung eines Betriebsfonds für die Landesverwaltung von Elsaß⸗Lothringen anderweit erfolgt, oder bis dieselbe ausdrücklich durch Gesetz zurückgezogen wird. 1 §. 8. Die Bestimmung velscinsfäbes der Schatzanweisungen, welche auf die Landeskasse von Elsaß⸗Lothringen durch den Ober⸗Prä⸗ denten auszufertigen sind, und der Dauer der Umlaufszeit wird dem Ober⸗Präsidenten überlassen. Die Dauer der Umlaufszeit der auf Grund des §. 6 auszugebenden Schatzanweisungen darf den Zeitraum von fünf Jahren, jedenfalls aber den 30. Juni 1881 nicht über⸗ chreiten. Innerhalb dieses Zeitraums kann der Betrag der Schatz⸗ nweisungen wiederholt, jedoch nur zur Deckung der in Verkehr ge⸗ setzten Schatzanweisungen ausgegeben werden. §. 9. Die zur Verzinsung und Einlösung der Schatzanweisungen erforderlichen Beträge sind aus den bereitesten Einkünften von Elsaß⸗ Lothringen zur Verfügung zu stellen. §. 10. Die Zinsen der Schatzanweisungen verjähren binnen fünf Jahren, die verschriebenen Kapitalbeträge binnen dreißig Jahren nach

Eintritt des in jeder Schatzanweisung auszudrückenden Fälligkeits⸗

termins. 3 . 11. Ueber die weitere Ausführung der Vorschriften der §§. 6 bis 9, insbesondere die Ausgabe der Schatzanweisungen und deren Einlösung, trifft der Ober⸗Präsident Bestimmung.

Urkundlich ꝛc. Gegeben ꝛc.

3 Die fortd auernden Ausgaben sind (im Vergleich mit dem Etat 1875): Forstverwaltung 2,666,000 (— 118,800 ℳ). Ver⸗ waltung der direkten Steuern 1,820,050 (+ 609,350 ℳ). Ver⸗ indirekten Steuern und des Enregistrements ℳ). Tabakmanufaktur 1,912,000 Summe A. Betriebsverwaltungen 10,741,869 (+ 2,403,902 ℳ). Die Einnahmen der Tabakmanufaktur ist auf 2,513,400 ℳ, die Ausgabe auf 1,912,000 veranschlagt, der Ueberschuß beträgt mithin 601,400 b 88 Ferner an Staatsverwaltungen: Mit dem Deutschen Reiche ge⸗ einsame Behörden 156,240 (+ 180 ℳ) Ober⸗Präsidium 27,100 (s— 76,975 ℳ) Justizverwaltung 1,825,510 (+ 233,359 ℳ) zerwaltung des Innern 3,664,293 (—19,143 ℳ) Kultus 2,585,170 (— 13,473 ℳ) Oeffentlicher Unterricht, Wissenschaften (s— 231,805 ℳ) Handel, Gewerbe und Wasserbauverwaltung 608,060 (— 10,742 ℳ) Wegebauverwaltung 1,363,760 71,600 ℳ) Allgemeine Finanzverwaltung 4,351,862 (+ 303,664 Summe’ B. Staatsverwaltungen 19,959,885

(+ 158,148 ℳ) Die gesammten fortdauernden Ausgaben belaufen sich mithin auf

2,562,480 mehr als pro 1875.

Als einmalige und außerordentliche Ausgaben sind

ausgeworfen: Forstverwaltung 285,000 Verwaltung der Zölle und

ndirekten Steuern 248,000 Oberpräsidium 40,000 Verwal⸗ tung des Innern 126,880 Kultus 16,000 Oeffentlicher Unter⸗ richt u. s. w. 464,850 Handel, Gewerbe und Landwirthschaft 48,600 Wasserbauverwaltung 1,026,500 Wegebauverwaltung

20,667 Allgemeine Finanzverwaltung 10,343,047 Zusammen 13,119,544 Die Einnahmen sind: Forstverwaltung 6,654,000 (+ 762,400 ℳ) Verwaltung der direkten Steuern 10,422,400 (+ 749,776 ℳ) Verwaltung der Zölle, indirekten Steuern und des Enregistrements 14,007,075 (— 308,585 ℳ) Tabakmanufaktur 2,513,400 (+ 2,513,400 ℳ) Summa A. Betriebsverwaltungen 33,66 6,875 (+ 3,716,991 ℳ) Ober⸗Präsidium 13,201

(+ 142 ℳ) Justizverwaltung 263,142 (s— 11,082 ℳ) Verwal⸗

dn des Innern 244,680 (+ 6400 ℳ) Oeffentlicher Unterricht 453,276 (+ 210,303 ℳ) Handel, Gewerbe und Landwirthschaft 154,050 (+ 34,920 ℳ) Wasserbauverwaltung 11,274 Wegebau⸗ erwaltung 270,800 Finanzverwaltung 8,744,000 + 855,400 ℳ) Summa B. Staatsverwaltungen 10,154,423

(+ 1,095,453 ℳ) Die Einnahme stellt sich um 4,812,444 9 er 1875.

„Werden über solche Verträge von Mäklern oder andern Unter⸗ händlern Schriftstücke im Sinne des §. 1 ausgestellt, so finden neben diesen Abgaben auf diese Schriftstücke die Vorschriften des §. 1 An⸗ wendung.

§. 3. Einer Stempelabgabe von 0,25 sind ferner unter⸗ worfen: Rechnungen, Noten, Verzeichnisse, Geschäftsbücher⸗Auszüge und sonstige Berechnungen bestehender oder ausgeglichener Gut⸗ haben oder Verpflichtungen, welche innerhalb des Reichsgebietes über abgeschlossene oder prolongirte Kaufs⸗ oder anderwei⸗ tige Anschaffungs⸗ oder Lieferungsgeschäfte über Wechsel, Aktien, Staats⸗ oder andere für den Handelsverkehr bestimmte Werthpapiere, oder über die aus solchen Rechtsgeschäften hervorgegangenen Ansprüche ausgestellt werden, wenn das Schriftstück einen Vertragsgegenstand oder Anspruch von 300 oder mehr an Werth betrifft.

S 4. Werden die nach §§ 1 und 3 stempelpflichtigen Schrift⸗ stücke in mehreren Exemplaren, Abschriften oder Auszügen gleichzeitig oder nach einander ausgestellt, so ist von jedem Stück die Stempel⸗ abgabe zu entrichten.

Die Abschriften und Auszüge, welche der Aussteller eines stempel⸗ pflichtigen Schriftstückes für sich zurückbehält, blei en stempelfrei, so lange sie nicht von dem Aussteller aus den Händen gegeben werden.

§. 5. In Betreff der Stempelpflichtigkeit der in den §§. 1 und 3 bezeichneten Schriftstücke macht es keinen Unterschied, ob d”e in Briefform, in Form eines auf ein anderes Schriftstück gesetzten Vermerkes oder in irgend einer anderen Form ausgestellt werden, und ob das Schriftstück mit Namensunterschrift versehen oder ohne solche ausgehändigt ist. 8

Telegramme über den Abschluß oder die Prolongation der in §. 1 bezeichneten Geschäfte bleiben stempelfrei; dasselbe gilt von Briefen, 25 sie auf Entfernungen von mindestens 10 Kilometern befördert werden.

Jedenfalls sind die einem Briefe beigelegten oder angehängten stempelpflichtigen Schriften vor deren Aushändigung nach Maßgabe der vorstehenden Vorschriften zu versteuern.

§. 6. Werden die nach §. 1 stempelpflichtigen Schriftstücke ge⸗ richtlich oder notariell ausgefertigt, protokollirt oder beglaubigt, oder beglaubigte Abschriften oder Auszüge davon ertheilt, so ist die im

—. 1 bestimmte Abgabe von diesen Gegenständen nach Vor⸗ schrift dieses Gesetzes zu entrichten. Daneben kommen in Betreff der vorbezeichneten Gegenstände die landesgesetzlichen Vorschriften wegen der Stempel und Gebühren von beglaubigten Abschriften, Auszügen, Ausfertigungen u. s. w. zur Anwendung.

§. 7. Die Verpflichtung zur Entrichtung der in §. 1 und §. 3 vorgeschriebenen Stempelabgaben liegt zunächst dem Aussteller und nach diesem jeder bei dem Geschäfte betheiligten Person ob, welche das Schriftstück annimmt. 8

§. 8. Die oben bezeichnete Verpflichtung wird erfüllt:

a. durch Anwendung von Formularen, die nach Anordnung des Bundesraths gegen Erlegung der Abgabe gestempelt sind;

b. durch rechtzeitige Verwendung von Reichsstempelmarken, unter Beobachtung der vom Bundesrathe bekannt zu machenden Be⸗ dingungen.

§. 9. Die Verwendung der Stempelmarken muß erfolgen, ehe das stempelpflichtige Schriftstück von dem Aussteller aus den Händen gegeben wird. 3 1

§. 10 Die Nichterfüllung der Verpflichtung zur Entrichtung der in den §§. 1 und 3 angeordneten Abgaben wird mit einer Geld⸗ strafe von 20 für jedes stempelpflichtige Schriftstück bestraft.

Diese Strafe ist besonders und zum vollen Betrage festzusetzen:

a. gegen den Aussteller und jeden Unterzeichner eines stempelpflich⸗ tigen Schriftstückes; 3 8

b. gegen jeden ferneren Inhaber, welcher es feslaßt binnen 3

agen nach dem Tage des Empfanges und jedenfalls vor der

weiteren Aushändigung des Schriftstückes die Versteuerung

durch vorschriftsmäßige Verwendung der erforderlichen Stem⸗ pelmarke zu bewirken. 8 8

Die Versteuerung durch einen späteren Inhaber befreit dessen Vordermänner und die Aussteller und Unterzeichner nicht von der gesetzlichen Strafe. Der Aussteller, jeder Mitunterzeichner und jeder fernere Inhaber des stempelpflichtigen Schriftstückes sind der Reichs⸗ kasse gegenüber für die Entrichtung der Abgabe solidarisch verhaftet.

. 11. Was in den §§. 7 bis 10 bezüglich der in den §§. 1 und 3 bezeichneten Schriftstücke bestimmt ist, gilt auch von den nach den Vorschriften in den §§. 4, 5 und 6 stempelpflichtigen Duplikaten, Auszügen u. s. w.

II. Lomb arddarlehne.

§. 12. Die zur Beurkundung von zinsbaren Darlehnen im Be⸗ trage von 300 oder mehr, welche gegen spezielle Verpfändung oder Hinterlegung von edlen Metallen, Waaren, Wechseln oder Werth⸗ papieren gegeben werden, im Reichsgebiete ausgestellten Schriftstücke mit Ausnahme der Bodmereibriefe, hinsichtlich deren es bei den landesgesetzlichen Vorschriften bewendet unterliegen einer Stempel⸗

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Die betreffende Bank⸗ oder Kreditanstalt, oder sonstige gewerb⸗ liche Unternehmung ist für die Entrichtung der festgesetzten Strafen und der hinterzogenen Steuer solidarisch mit verhaftet.

III. Werthpapiere. 8 15. Von allen nach dem 1. Januar 1876 ausgestellten in⸗

ländischen Aktien, Aktienantheilsscheinen, sowie allen auf den Inhaber lau⸗

tenden Renten⸗ und Schuldverschreibungen ist eine Stempelabgabe von einhalb vom Hundert des Nennwerthes nach Maßgabe des bei⸗ gefügten Tarifes zu entrichten. Hinsichtlich der Urkunden über Ein⸗ tragungen in dem Hypothekenbuche (Grundbuche) bewendet es ledig⸗ lich bei den landesgesetzlichen Vorschriften.

Der Stempel von Rentenverschreibungen wird, falls der Kapital⸗ werth derselben aus der Verschreibung ersichtlich ist, nach diesem, anderen Falles nach dem fünfundzwanzigfachen Betrage der einjäh⸗ rigen Rente berechnet.

§. 16. Befreit von der im §. 15 angeordneten Abgabe sind:

1) Renten⸗ und Schuldverschreibungen des Deutschen Reichs und der einzelnen Bundesstaaten, ingleichen Sparkassenbücher:

2) Aktien und Antheilsscheine der F.ee. auf wohlthätige oder gemeinnützige Zwecke gerichteten Gesellschaften, sofern statutgemäß den Gesellschaftern an Zinsen und Dividenden höchstens 5 Prozent und im Fall der Auflösung der Gesell⸗ schaft oder der Einziehung der Aktien und Antheilsscheine nicht mehr als der Nennwerth der letzteren gewährt wird.

§. 17. Quittungsbogen und Interimsscheine über Einzahlungen auf die im §. 15 bezeichneten Werthpapiere sind nicht stempelpflichtig. Werden dieselben jedoch nicht innerhalb einer zweijährigen Frist nach dem ersten Einzahlungstermine gegen die Aktien u. s. w. umgetauscht, so hat der Emittent eine Abgabe von ¼ pCt. des Betrages der be⸗ scheinigten Einzahlungen zu entrichten, vorbehaltlich der Anrechnung des gezahlten Betrages auf die demnächst nach §. 15 zu entrichtende Stempelabgabe.

§. 18. Alle nach dem 1. Januar 1876 ausgestellten oder datir⸗ ten auslndischen Aktien und Aktienantheilsscheine, Renten⸗ und Schuldver⸗ schreibungen ausländischer Staaten, Korporationen, Aktiengesellschaften, industrieller Unternehmungen und sonstigen für den Handelsverkehr bestimmten ausländischen Renten⸗ und Schuldverschreibungen, welche innerhalb des Bundesgebietes zur Zeichnung aufgelegt oder ausge⸗ geben werden, oder deren Inhaber die Zahlung der Zins⸗ oder Di⸗ videndenscheine bei inländischen Einlösungsstellen zu fordern berechtigt sind, find, wenn sie innerhalb des Bundesgebietes 8ee ver⸗ äußert, verpfändet, oder wenn andere Geschäfte unter Lebenden damit gemacht oder Zahlungen darauf geleistet werden sollen, einer einmal zu entrichtenden Stempelabgabe von einem Fünftel vom Hundert des Nennwerthes nach Maßgabe des beigefügten Tarifes unterworfen.

Wegen der Rentenverschreibungen findet die Bestimmung im letzten Fbl §. 15 Anwendung. 1

ie zum Zwecke der Stempelberechnung erforderlichen Reduk⸗ tionen ausländischer Werthe erfolgen nach den wegen Erhebung des Wechselstempels erlassenen Vorschriften. In allen Courszetteln deut⸗ scher Börsenplätze dürfen die nach vorstehenden Bestimmungen der Stempelabgabe unterworfenen ausländischen Werthpapiere nur unter einer besonderen, ihre Stempelpflichtigkeit bezeichnenden Rubrik auf⸗ geführt werden. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift werden mit Geldstrafe bis zu 150 gegen den Herausgeber und den Drucker eahndet. 8 b 19. Die Verpflichtung zur Entrichtung der in den §§. 15 und 18 vorgeschriebenen Stempelabgaben wird erfüllt: durch Zahlung des Abgabebetrages an eine der dazu bestimmten und bekannt gemachten Steuerstellen, welche auf dem vorzulegenden Werthpapier Reichsstempelmarken zum entsprechenden Betrage ver⸗ wenden oder die Aufdrückung des Stempels veranlassen.

In welchen Fällen und unter welchen Bedingungen die Ver⸗

pflichtung zur Versteuerung durch rechtzeitige Verwendung von tempelmarken ohne amtliche Mitwirkung einer Steuerstelle genügt. oder von der Verwendung von Stempelmaterialien abgesehen werden kann, bestimmt der Bundesrath. 1

Die desfallsigen Anordnungen werden durch das Reichs⸗Gesetz⸗ blatt veröffentlicht.

§. 20. Wer ein nach den §§. 15 oder 18 sn versteuerndes Werthpapier im Inlande ausgiebt, veräußert, verpfändet oder ein anderes Geschäft unter Lebenden damit macht, oder Zahlung darauf leistet, bevor die Verpflichtung zur Versteuerung des Werthpapieres erfüllt ist, verfällt in eine Geldstrafe, welche dem fünfundzwanzig⸗ fachen Betrage der hinterzogenen Abgaben gleichkommen, mindestens aber zwanzig Mark für jedes unversteuerte Werthpapier betragen oll. Diese Strafe ist besonders und zum vollen Betrage gegen Jeden fest⸗ usetzen, der an der Ausgabe, Veräußerung, Verpfändung oder an dem sonsügen Geschäft als Kontrahent oder in anderer Eigenschaft Theil genommen hat. Dieselben Personen sind der Reichskasse gegenüber für die Entrichtung der Steuer solidarisch verhaftet

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